680 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 28. 6. 2001

Bericht

des Verkehrsausschusses


über die Regierungsvorlage (446 der Beilagen): Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die Rechtsstellung von Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Grenzabfertigung Dienstleistungen erbrin­gen


Die Republik Österreich und die Republik Ungarn haben zur Erleichterung der Grenzabfertigung sowie zur Beschleunigung und Vereinfachung des Grenzübertrittes das Abkommen über die Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr vom 15. Mai 1992, BGBl. Nr. 794/1992, abgeschlossen. Auf der Grund­lage dieses Abkommens wurden in den letzten Jahren an mehreren Grenzübergangsstellen Gemeinschafts­zollämter errichtet, die sich je nachdem auf österreichischem oder ungarischem Staatsgebiet befinden. Neben einer Beschleunigung und Erleichterung der Abfertigung hat die Zusammenlegung von Grenz­abfertigungsstellen auch erhebliche Einsparungen an Personal und Kosten bewirkt, was in Anbetracht ständig steigenden Verkehrsaufkommens zwischen Österreich und Ungarn wie auch angesichts der wohl weiter sich verschärfenden personellen Situation bei den Grenzabfertigungsbehörden in Zukunft von noch größerer Bedeutung sein wird.

Für eine moderne und rasche Güterabfertigung bei Grenzzollämtern ist heute die Tätigkeit der Grenz­spediteure unentbehrlich geworden. In besondere Weise trifft dies auf den Grenzübergang Nickelsdorf–Hegyeshalom zu, wo auf Grund der gegebenen Platzverhältnisse eine vorgeschobene ungarische Grenz­abfertigungsstelle auf österreichischem Staatsgebiet in der Grenzabfertigungsanlage Nickelsdorf-Auto­bahn-Güterverkehr errichtet wurde und den ungarischen Spediteuren in den Zollamtsplätzen Süd und Nord die entsprechenden Räumlichkeiten samt den dazugehörigen Verkehrs- und Abstellflächen einge­räumt worden sind. Beim Grenzübergang Heiligenkreuz–Rábafüzes hingegen wurde auf ungarischem Staatsgebiet eine vorgeschobene österreichische Grenzabfertigungsstelle für den Güterverkehr errichtet. Dort sind österreichische Spediteure auf ungarischem Staatsgebiet tätig. Das Stammabkommen aus dem Jahre 1992 enthält – da eine solche Entwicklung damals noch nicht absehbar war – keine entsprechenden Regelungen. Zurzeit werden noch provisorische Ausnahmebewilligungen erteilt, um eine flüssige Güter­abfertigung sicherzustellen. Diese Situation ist jedoch unbefriedigend, vom administrativen Aufwand her nicht zu rechtfertigen und auf Dauer auch aus rechtlichen Gründen nicht haltbar, sodass eine rasche ver­tragliche Regelung und abkommensmäßige Verankerung vordringlich geworden ist und als wünschens­wert angesehen wird.

Mit dem gegenständlichen Abkommen soll die Tätigkeit der Unternehmer (Spediteure) im Bereich des grenzüberschreitenden Güterverkehrs geregelt und auf eine rechtliche Basis gestellt werden. Ohne entsprechende Regelungen ist die Einholung verschiedener notwendiger Bewilligungen und die Vorlage von Befähigungsnachweisen des jeweiligen Nachbarstaates bzw. der Nachweis der Gleichwertigkeit erforderlich, was in Anbetracht der Unterschiedlichkeit der beiden Rechtssysteme zum Teil mit großen Schwierigkeiten verbunden ist. Nicht zuletzt muss auch auf jene steuerlichen Bereiche (insbesondere Umsatzsteuer) Bedacht genommen werden, die nicht durch das bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen erfasst sind.

Die Vollziehung des vorliegenden Abkommens verursacht keinen finanziellen Mehraufwand und auch keine Vermehrung des Personalstandes des Bundes.

Die Verhandlungen wurden zwischen einer österreichischen und einer ungarischen Delegation am 24. Juni 1998 in Wien abgehalten und in der Folge auf diplomatischem Weg weitergeführt. Es konnte Einigung über den Text des Abkommens erzielt werden. Das Abkommen wurde am 29. September 2000 in Budapest unterzeichnet.

Das vorliegende Abkommen hat gesetzändernden beziehungsweise gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es hat nicht politi­schen Charakter und enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen.


Das Abkommen ist im innerstaatlichen Rechtsbereich unmittelbar anwendbar, weshalb die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist.

Einer Zustimmung des Bundesrates im Sinne des Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG bedarf es nicht, da keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder durch das Abkommen berührt oder geregelt werden.

Der Verkehrsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 20. Juni 2001 in Verhandlung genommen.

Nach einer Wortmeldung des Abgeordneten Kurt Eder wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abkommens zu empfehlen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die Rechtsstellung von Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Grenzabfertigung Dienstleistungen erbringen (446 der Beilagen) die Genehmigung erteilen.

Wien, 2001 06 20

                                Mag. Karin Hakl                                                         Mag. Reinhard Firlinger

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann