681 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 28. 6. 2001

Bericht

des Verkehrsausschusses


über die Regierungsvorlage (668 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Güterbeförde­rungsgesetz 1995 geändert wird

Durch diese Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 werden zunächst die Bestimmungen der Richtlinie 98/76/EG, soweit sie nicht bereits durch die Änderung der Berufszugangs-Verordnung Güter­kraftverkehr berücksichtigt wurden, in österreichisches Recht umgesetzt. Insbesondere muss der Behörde alle fünf Jahre nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Güterbeförderungs­konzession noch vorliegen. Weiters wird die Unterscheidung in Güternah- und Güterfernverkehr entsprechend der Systematik der Richtlinie 96/26/EG in der Fassung der Richtlinie 98/76/EG durch die Unterteilung in innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Güterverkehr ersetzt und die Grenze für das freie Gewerbe auf 3 500 kg höchstes zulässiges Gesamtgewicht des Kraftfahrzeuges einschließlich Anhänger angehoben. Als sonstige wesentliche Änderungen werden im Hinblick auf eine Verwaltungs­vereinfachung die LKW-Tafeln sowie die Werkverkehrskarte abgeschafft und durch die Eintragung von besonderen Verwendungsbestimmungen in das Zulassungsdokument sowie durch die Verpflichtung zum Mitführen von Abschriften der Konzessionsurkunden und bei Mietfahrzeugen zusätzlich des Mietver­trages und gegebenenfalls des Beschäftigungsvertrages des Lenkers bzw. einer Bestätigung des Arbeit­gebers ersetzt. Weiters werden die Bestimmungen betreffend den Güterverkehr über die Grenze klarer strukturiert und dabei die einzelnen Berechtigungen, mit denen Beförderungen nach, durch oder aus Österreich durchgeführt werden können (darunter ausdrücklich die CEMT-Genehmigung), taxativ aufge­listet. Um bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Ökopunkte-Verordnung neben dem Lenker auch direkt den Unternehmer belangen zu können, wird eine zusätzliche Verpflichtung samt Strafbestimmung geschaffen. Im Übrigen werden einige erforderliche Anpassungen und Klarstellungen vorgenommen.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG („Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“).

Der Verkehrsausschuss hat die erwähnte Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 20. Juni 2001 in Ver­handlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Dr. Evelin Lichtenberger, Kurt Eder, Gerhard Reheis und Josef Edler sowie die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie Dipl.-Ing. Dr. Monika Forstinger.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (668 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2001 06 20

                                  Anton Wattaul                                                           Mag. Reinhard Firlinger

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann