687 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 3. 7. 2001

Bericht

des Justizausschusses


über die Regierungsvorlage (525 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Obersten Gerichtshof und das Gerichtsorganisationsgesetz geändert werden

Das Bundesgesetz über den Obersten Gerichtshof stammt aus dem Jahr 1968 und ist in weiten Bereichen nicht mehr zeitgemäß. Hinsichtlich der Gerichte erster und zweiter Instanz sind in der Zwischenzeit zahlreiche Neuregelungen im Bereich des Gerichtsorganisationsgesetzes erfolgt. Es sollen daher auch die Bestimmungen im Bundesgesetz über den Obersten Gerichtshof entsprechend angepasst werden.

Der Justizausschuss hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 21. Juni 2001 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war der Abgeordnete Dr. Harald Ofner.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Werner Miedl, Mag. Johann Maier und die Ausschussobfrau Mag. Dr. Maria Theresia Fekter sowie der Bundesminister für Justiz Dr. Dieter Böhmdorfer.

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage (525 der Beilagen) unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter und Dr. Harald Ofner in der diesem Bericht beigedruckten Fassung einstimmig angenommen.

Zur Berichterstatterin für das Haus wurde die Abgeordnete Dr. Sylvia Papházy gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2001 06 21

                              Dr. Sylvia Papházy                                                Mag. Dr. Maria Theresia Fekter

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Obersten Gerichtshof und das Gerichtsorganisationsgesetz geändert werden


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof

Das Bundesgesetz über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 20/1991, wird wie folgt geändert:

1. § 1 samt Überschrift lautet:

„Aufgabenbereich und Zusammensetzung

§ 1. (1) Der Oberste Gerichtshof (Art. 92 Abs. 1 B-VG) ist das oberste Organ der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

(2) Er besteht aus einem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten sowie der erforderlichen Anzahl von sonstigen Mitgliedern (Senatspräsidenten und Hofräten).“

2. § 3 samt Überschrift lautet:

„Leitung und Dienstaufsicht

§ 3. (1) Der Präsident leitet den Obersten Gerichtshof, er übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal des Gerichtshofes aus und führt die anderen Justizverwaltungsgeschäfte für den Gerichtshof, soweit diese nicht auf Grund des Gesetzes durch Senate zu erledigen sind. Insbesondere nimmt er auch die ihm übertragenen dienstbehördlichen Aufgaben wahr.

(2) Der Präsident wird bei seinen Aufgaben durch die Vizepräsidenten und durch andere Mitglieder des Obersten Gerichtshofes unterstützt.

(3) Sonstige Mitglieder dürfen nur mit ihrer Zustimmung in die Geschäftseinteilung für Justiz­verwaltungssachen einbezogen werden.

(4) Nach Maßgabe der Vorgaben des jährlichen Stellenplans hat der Bundesminister für Justiz Richter und/oder Staatsanwälte aus dem Bereich der Justizbehörden in den Ländern dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes zur Wahrnehmung von Justizverwaltungsaufgaben zuzuteilen (§ 78 RDG). Unter den gleichen Voraussetzungen können für das Evidenzbüro allenfalls auch andere Bundesbedienstete mit einem abgeschlossenen rechtswissenschaftlichen Studium (Diplomstudium nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978, oder rechts- und staatswissenschaftliche Studien nach der juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164/1945) zugeteilt werden.

(5) Falls der Präsident verhindert ist, seinen Aufgaben nach Abs. 1 nachzukommen, oder falls die Planstelle des Präsidenten nicht besetzt ist, obliegen die Aufgaben nach Abs. 1 dem Vizepräsidenten, der über die längere Dienstzeit als Vizepräsident, bei gleichlanger Dienstzeit der über die längere für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebende Dienstzeit verfügt. Sind auch die Vizepräsidenten verhindert, vertreten die nach der Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen hiezu berufenen Mitglieder des Obersten Gerichtshofes.“

3. Die §§ 5 bis 11 samt Überschriften lauten:

„Senate

§ 5. (1) Der Oberste Gerichtshof wird, soweit sich nicht aus diesem Bundesgesetz etwas anderes ergibt, in Senaten tätig. Die den Senatsvorsitzenden nach den Verfahrensvorschriften zustehenden Befugnisse, die nur den Gang der Verfahren betreffen oder der Vorbereitung von Entscheidungen dienen, bleiben davon unberührt. Über das Recht auf Akteneinsicht entscheidet der Senatsvorsitzende allein. § 89i des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, ist anzuwenden.

(2) Bei der Abstimmung hat der Berichterstatter seine Stimme zuerst, der Vorsitzende seine Stimme zuletzt abzugeben. Die anderen Senatsmitglieder stimmen nach der Dienstzeit beim Obersten Gerichtshof, bei gleicher Dienstzeit nach der für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeit, und zwar die Älteren vor den Jüngeren ab. Die Bestimmungen über die Abstimmung in Senaten, in denen fachkundige Laienrichter mitwirken, bleiben unberührt (§ 13 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, und § 93 Kartellgesetz 1988, BGBl. Nr. 600).

Einfache Senate

§ 6. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, setzt sich ein Senat aus dem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes, von denen einer als Berichterstatter fungiert, zusammen (einfacher Senat).

Dreiersenate

§ 7. (1) In folgenden Fällen setzt sich ein Senat aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes zusammen (Dreiersenat):

           1. Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichtes gemäß § 28 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, und § 54 Abs. 2 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631;

           2. Delegierungssachen;

           3. Verweisungen gemäß § 334 Abs. 2 der Strafprozessordnung 1975;

           4. Genehmigungen der Übertragung der Zuständigkeit in Pflegschaftssachen nach § 111 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm;

           5. Bestimmung des Gerichtes nach § 9 Abs. 4 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949;

           6. Übertragung der Zuständigkeit in Dienstgerichts- und Disziplinarsachen gemäß den §§ 93 und 116 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961;

           7. Stellungnahmen zu Gnadengesuchen (§ 509 Z 2 der Strafprozessordnung 1975);

           8. Erkenntnisse nach dem Grundrechtsbeschwerdegesetz, BGBl. Nr. 35/1993;

           9. Entscheidungen nach § 11a Abs. 3 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985;

         10. Behandlung von Entscheidungsanträgen, die in der Rechtsordnung nicht vorgesehen sind.

(2) In den in Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Fällen hat auf Verlangen nur eines Mitgliedes des Dreier­senates der einfache Senat die Entscheidung oder die Erledigung zu treffen.

Verstärkte Senate

§ 8. (1) Ein einfacher Senat ist nach Maßgabe der Geschäftsverteilung – vorbehaltlich des § 11 Abs. 2 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes – durch sechs weitere Mitglieder des Obersten Gerichts­hofes zu verstärken (verstärkter Senat), wenn er nach Erstattung des Berichtes mit Beschluss ausspricht,

           1. dass die Entscheidung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ein Abgehen von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes oder von der in dieser Rechtsfrage zuletzt ergangenen Entscheidung eines verstärkten Senates des Gerichtshofes bedeuten würde oder

           2. dass eine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht einheitlich beantwortet worden ist.

(2) Ein Beschluss nach Abs. 1 ist in nichtöffentlicher Sitzung (§ 509 Abs. 1 der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, § 285c Abs. 1 der Strafprozessordnung 1975) zu fassen, und zwar vor einer allfälligen mündlichen Verhandlung (§ 509 Abs. 2 der Zivilprozessordnung) oder vor dem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung (§ 285c Abs. 2 der Strafprozessordnung 1975). Ergibt sich die Notwendigkeit, einen solchen Beschluss zu fassen, erst im Zuge der mündlichen Verhandlung oder des Gerichtstages zur öffentlichen Verhandlung, so ist der Beschluss zu verkünden. Der verstärkte Senat hat die mündliche Verhandlung oder den Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung neu durchzuführen.

(3) Neben dem für den einfachen Senat bestimmten Berichterstatter hat im verstärkten Senat ein weiteres Mitglied den Bericht zu erstatten.

Vollversammlung

§ 9. (1) Die Mitglieder des Obersten Gerichtshofes (§ 1 Abs. 2) bilden die Vollversammlung.

(2) Der Vollversammlung obliegt die Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht.

(3) Die Vollversammlung ist vom Präsidenten einzuberufen.

§ 10. (1) Zur Beschlussfähigkeit der Vollversammlung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Obersten Gerichtshofes erforderlich.

(2) In der Vollversammlung führt der Präsident den Vorsitz. Er bestimmt einen oder mehrere Berichterstatter; diese haben den Bericht schriftlich zu erstatten und mündlich vorzutragen. Bei der Abstimmung ist § 5 Abs. 2 anzuwenden, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Die Sitzungen der Vollversammlung sind nicht öffentlich.

Begutachtungssenate

§ 11. Im Rahmen der Geschäftsverteilung sind Begutachtungssenate zu bilden, die sich aus dem Präsidenten und sechs weiteren Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes zusammensetzen, die in den jeweils angesprochenen Geschäftssparten des Gerichtshofes tätig sein sollen. Aufgabe dieser Senate ist es, auf Ersuchen des Bundesministers für Justiz oder des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes zu Gesetzes- oder Verordnungsentwürfen Gutachten abzugeben.“

3a. § 12 samt Überschrift lautet:

„Tätigkeitsbericht

§ 12. Der Oberste Gerichtshof verfasst nach Schluss jedes Jahres einen Bericht über seine Tätigkeit und die hiebei gesammelten Erfahrungen und teilt diesen Bericht unter Anschluss der Geschäftsausweise dem Bundesminister für Justiz mit. Der Bericht kann darüber hinaus an den Präsidenten des Nationalrates, die Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes, andere Bundesminister und die Landeshauptleute übermittelt werden. In den Bericht können auch Anregungen betreffend Maß­nahmen der Gesetzgebung oder die Erlassung von Verordnungen aufgenommen werden.“

4. Die §§ 13 bis 15a samt Überschriften lauten:

„Geschäftsverteilung

§ 13. (1) Die nach den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten dem Obersten Gerichtshof zufallen­den gerichtlichen Geschäfte sind vom Personalsenat des Obersten Gerichtshofes für die Dauer des nächsten Jahres unter die Mitglieder des Obersten Gerichtshofes zu verteilen. Er hat Zivilsenate und Strafsenate, Senate für Dienstgerichts- und Disziplinarsachen, Begutachtungssenate und – soweit zweck­mäßig – Fachsenate zu bilden. Er hat die Vorsitzenden und deren Stellvertreter, die übrigen Mitglieder, die Ersatzmitglieder und die Berichterstatter der Senate zu bestimmen sowie die Reihenfolge festzulegen, in der die Stellvertreter, die Ersatzmitglieder und die Berichterstatter herangezogen werden. Jedes Mit­glied des Obersten Gerichtshofes kann auch mehreren Senaten angehören. Die Verteilung ist insgesamt so vorzunehmen, dass eine möglichst gleichmäßige Auslastung der einzelnen Senatsmitglieder erreicht wird, wobei Vertretungsaufgaben oder Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend zu berücksichtigen sind. § 26a des Gerichtsorganisationsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Präsident und die Vizepräsidenten dürfen nur in einem solchen Ausmaß in die Geschäftsver­teilung einbezogen werden, das sie in der Wahrnehmung ihrer Justizverwaltungsaufgaben nicht beein­trächtigt.

(3) Der Präsident des Obersten Gerichtshofes hat den Entwurf der Geschäftsverteilung für das nächste Jahr vom 15. bis 30. November zur Einsicht aufzulegen (Einsichtsfrist). Jedes von der Geschäfts­verteilung betroffene Mitglied des Obersten Gerichtshofes ist berechtigt, während der Einsichtsfrist schriftlich Einwendungen gegen den Entwurf zu erheben. Die Einwendungen sollen eine Begründung und einen Abänderungsantrag enthalten. Der Personalsenat hat vor dem Geschäftsverteilungsbeschluss über diese Einwendungen zu beraten.

(4) Soweit dies für den ordnungsgemäßen Geschäftsgang notwendig ist, kann der Personalsenat von Amts wegen oder auf Antrag die Geschäftsverteilung ändern, wenn Veränderungen im Personalstand der Mitglieder des Obersten Gerichtshofes eingetreten sind oder dies wegen Überlastung eines Senates oder eines einzelnen Mitglieds notwendig ist.

Evidenzbüro

§ 14. (1) Dem Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofes obliegt die Erfassung und Aufbereitung der Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes sowie der für den Obersten Gerichtshof allenfalls bedeut­samen Entscheidungen anderer Gerichte.

(2) Die Erfassung und Aufbereitung der Entscheidungen hat im Rahmen einer allgemein zugäng­lichen Datenbank (Entscheidungsdokumentation Justiz-JUDOK, § 15) zu erfolgen.

(3) Das Evidenzbüro gibt den Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes und der Generalprokuratur die erforderliche Unterstützung bei der Sammlung der für ihre Tätigkeit erforderlichen rechtlichen Grund­lagen. Den rechtskundigen Beamten des Bundesministeriums für Justiz steht das Recht auf Einsicht in sämtliche Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes zu.

(4) Das Evidenzbüro besteht aus seinem Leiter, dessen Stellvertreter, den dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes aus dem Bereich der Justizbehörden in den Ländern zugeteilten Richtern und/oder Staatsanwälten und allenfalls anderen zugeteilten Bundesbediensteten mit einem abgeschlossenen rechts­wissenschaftlichem Studium (§ 3 Abs. 4).

(5) Der Leiter des Evidenzbüros und sein Stellvertreter werden vom Präsidenten des Obersten Gerichtshofes aus dem Kreis der Mitglieder des Obersten Gerichtshofes bestimmt. Die Bestellung kann vom Präsidenten des Obersten Gerichtshofes jederzeit widerrufen werden.

(6) Die Bestellung eines Mitgliedes des Obersten Gerichtshofes zum Leiter oder Stellvertreter des Leiters des Evidenzbüros bedarf seiner Zustimmung.

(7) Dem Leiter des Evidenzbüros obliegt nach Maßgabe der Vorgaben des Präsidenten die Organi­sation sowie die Überwachung der Tätigkeit des Evidenzbüros.

(8) Die dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes zugeteilten Richter und anderen rechtskundigen Bediensteten können bei Sitzungen und Verhandlungen als Schriftführer eingesetzt werden.

Entscheidungsdokumentation Justiz

§ 15. (1) Der Bundesminister für Justiz hat eine allgemein zugängliche Datenbank (Entscheidungs­dokumentation Justiz) einzurichten, in die

           1. Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (Volltexte), die sich nicht in einer begründungslosen Zurückweisung eines Rechtsmittels erschöpfen, sowie

           2. nach § 14 Abs. 1 aufbereitete Entscheidungen (Rechtssätze) und andere Texte

aufzunehmen sind. In Zweifelsfällen entscheidet bei Rechtssätzen der jeweilige Senatsvorsitzende, ansonsten der Leiter des Evidenzbüros.

(2) Der erkennende Senat kann bei der Beschlussfassung in Rechtssachen, in denen das Verfahren in allen Instanzen ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu führen war, anordnen, dass die Entscheidung (Volltext) in der Datenbank nicht zu veröffentlichen ist, wenn ansonst die Anonymität der Betroffenen nicht sichergestellt ist.

(3) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und auf eine Sicherung vor Missbrauch durch Verordnung insbesondere festzulegen,

           1. welche Übermittlungsstellen für die Abfrage einzurichten und

           2. welche Bedingungen für einen sicheren Betrieb der Entscheidungsdokumentation Justiz einzu­halten

sind.

(4) In der Entscheidungsdokumentation Justiz sind Namen, Anschriften und erforderlichenfalls auch sonstige Orts- und Gebietsbezeichnungen, die Rückschlüsse auf die betreffende Rechtssache zulassen, durch Buchstaben, Ziffern oder Abkürzungen so zu anonymisieren, dass die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung nicht verloren geht.

(5) Anordnungen nach dem Abs. 4 hat der erkennende Senat bei der Beschlussfassung, bei vor dem 1. Jänner 1991 beschlossenen Entscheidungen der Präsident des Obersten Gerichtshofes zu treffen.

(6) Für die durch den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachten Schäden aus Fehlern bei der Führung der Entscheidungsdokumentation Justiz haftet der Bund. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einen Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht. Im Übrigen ist das Amtshaftungsgesetz anzuwenden.

Zugänglichkeit der Entscheidungen

§ 15a. (1) Die für die Entscheidungsdokumentation Justiz (§ 15) erstellten Daten sind nach Maßgabe der technischen und dokumentalistischen Möglichkeiten im Internet bereitzustellen.

(2) Nach Maßgabe der personellen und technischen Voraussetzungen ist vom Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofes durch Erteilung anonymisierter Ausdrucke (§ 15 Abs. 4) gegen Kostenersatz Einsicht in die Entscheidungsdokumentation Justiz zu gewähren.“

5. § 16 Abs. 2 lit. f lautet:

          „f) den Rechnungsführer oder die Zahlstelle (§ 6 Abs. 4 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/
1986),“

6. § 18 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Schreiben an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland, an ausländische Vertretungs­behörden im Inland, an andere ausländische Behörden oder zwischenstaatliche Organisationen sowie internationale Gerichtshöfe hat der Vorsitzende des Senates, der die Erledigung beschlossen hat, in Justizverwaltungssachen der Präsident zu unterschreiben. Das Gerichtssiegel ist beizusetzen.

(3) Die Geschäftsabteilungen haben auch die für die Akten der ersten und zweiten Instanz, für die Parteien und Behörden erforderlichen Ausfertigungen herzustellen und der ersten Instanz im Wege der Rechtsmittelinstanz, oder wenn es in den Verfahrensordnungen vorgesehen ist, unmittelbar zu über­senden.“

6a. § 19 samt Überschrift lautet:

„Aktenaufbewahrung

§ 19. Akten sowie die händisch geführten Register und Namensverzeichnisse werden dauernd aufbewahrt. Ab dem Zeitpunkt der Umstellung auf die automationsunterstützte Registerführung sind die Verfahrensdaten auf Dauer verfügbar zu halten.“

7. § 21 zweiter Satz lautet:

„Er wird hiebei von einer Bibliothekskommission unterstützt, die er aus Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes mit deren Zustimmung bestellt.“

7a. Im § 22 Abs. 2 werden der Klammerausdruck „(§ 14 Abs. 2)“ durch den Klammerausdruck „(§ 14 Abs. 3)“ und der Klammerausdruck „(§ 15a Abs. 1)“ durch den Klammerausdruck „(§ 15a Abs. 2)“ ersetzt.

8. Dem § 23 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.

(5) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

9. Dem § 24 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die §§ 1, 3, 5 bis 15a, 16 Abs. 2 lit. f, 18 Abs. 2 und 3, 19, 21 zweiter Satz, 22 Abs. 2 sowie 23 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft. Soweit diese Bestimmungen die Geschäftsverteilung betreffen, sind sie erstmals auf die Geschäfts­verteilung für das Jahr 2002 anzuwenden.“

10. Im § 25 wird die Wortfolge „das Bundesministerium“ durch die Wortfolge „der Bundesminister“ ersetzt.

Artikel II

Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

Das Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im § 43 Abs. 1 wird der Hundertsatz „0,7 vH“ durch den Hundertsatz „0,85 vH“ ersetzt.

2. Dem § 43 wird folgender Abs. 3 angefügt:


„(3) Von den nach Abs. 1 für die Justizverwaltung gebundenen Planstellen sind der inneren Revision bei jedem Oberlandesgericht vorbehalten:

           1. 0,4 Planstellen und

           2. weitere Planstellen im Ausmaß von 0,2 vH der dem Oberlandesgerichtssprengel zugewiesenen Richterplanstellen (ohne Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung).“

3. Die §§ 48a und 48b lauten:

§ 48a. (1) Nach Maßgabe der personellen und technischen Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968, über die Entscheidungs­dokumentation Justiz und die allgemeine Zugänglichkeit von Entscheidungen auch auf rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte erster und zweiter Instanz, soweit sie von allgemeinem, über den Einzelfall hinausgehenden Interesse sind, sinngemäß anzuwenden.

(2) Nach Maßgabe der personellen und technischen Voraussetzungen ist von den Bezirksgerichten hinsichtlich bestimmt bezeichneter Entscheidungen durch Erteilung anonymisierter Ausdrucke (§ 15 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968) gegen Kostenersatz Einsicht in die Entscheidungsdokumentation Justiz zu gewähren.

§ 48b. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, nach Maßgabe der technischen Ausstattungen und Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit die Speicherung des Wortlauts rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen und ihrer Aufbereitung im Sinne des § 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968, mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung im Rahmen der Entscheidungsdokumentation Justiz – JUDOK (§ 15 des Bundes­gesetzes über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968) anzuordnen.“

4. Im § 78b Abs. 1 werden die zwei letzten Sätze aufgehoben; die Abs. 2 und 3 werden durch folgende Absätze ersetzt:

„(2) Der Leitende Visitator wird überdies durch die Visitatoren der Landesgerichte unterstützt. Visitator des Landesgerichtes ist der Vizepräsident, bei mehreren Vizepräsidenten der damit vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes betraute Vizepräsident. Zur Unterstützung des Visitators kann der Präsident des Oberlandesgerichtes im Rahmen der für die Justizverwaltung gebundenen Arbeits­kapazitäten auch andere Richter des Landesgerichtes mit deren Zustimmung mit Aufgaben der inneren Revision betrauen.

(3) Die Visitatoren unterstehen in dieser Funktion der Aufsicht des Leitenden Visitators.

(4) Der Visitator des Landesgerichtes kann im gesamten Sprengel des Oberlandesgerichtes eingesetzt werden. Bei dem Gericht, bei dem er ernannt ist, darf er in dieser Funktion nicht eingesetzt werden.

(5) Die innere Revision bei einem Oberlandesgericht ist durch einen oder mehrere vom Bundes­minister für Justiz beauftragte Leitende Visitatoren anderer Oberlandesgerichte durchzuführen.“

5. Dem § 98 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die §§ 43 Abs. 1 und 3, 48a, 48b und 78b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/
2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft.“