69 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht und Antrag

des Budgetausschusses


betreffend den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Zivildienstgesetz geändert wird

Im Zuge der Vorberatung der Regierungsvorlage 61 der Beilagen (Budgetbegleitgesetz 2000) hat der Budgetausschuss am 5. April 2000 auf Antrag der Abgeordneten Dipl.-Kfm. Mag. Josef Mühlbachler und Mag. Gilbert Trattner mit Mehrheit beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 des Geschäfts­ordnungsgesetzes den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Zivildienstgesetz geändert wird, vorzulegen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2000 04 05

                                      Ernst Fink                                                     Dipl.-Kfm. Mag. Josef Mühlbachler

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/1998, wird folgt geändert:

1. An § 8 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

“Hiebei ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungs­wesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, zu Einrich­tungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.”

2. Die §§ 10 Abs. 1 und 2 sowie 18a und 28 entfallen.

3. In § 25 Abs. 2 entfällt die Z 2.

4. In § 25a Abs. 2 Z 1 wird die Zahl “9,52” durch die Zahl “14,73” ersetzt.

5. In § 27 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge “internatsmäßig geführten Grundlehrgängen oder”.

6. In § 31 Abs. 1 entfallen die Z 1a und 1b.

7. In § 31 Abs. 5 wird die Wortfolge “in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 1a, 1b, 3, 4 und 5” durch die Wortfolge “in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 5” ersetzt.

8. In § 38 Abs. 1 wird in Z 2 der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und entfallen die Z 3 und 4.

9. § 38 Abs. 2 entfällt.

10. In § 41 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

11. In § 41 Abs. 2 Z 1 entfällt die Wortfolge “§ 28 Abs. 2 und 3”, weiters wird das Wort “sowie” durch einen Punkt ersetzt und entfällt Z 2.

12. § 41 Abs. 3 dritter Satz lautet:

“Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, für Leistungen nach § 38 Abs. 1 Z 1 und 2, die von den Rechtsträgern der in § 8 Abs. 1 genannten Einrichtungen erbracht wurden, mit Verordnung einen Pauschalbetrag je Zivildienstleistenden vorzusehen. Die Höhe dieses Pauschalbetrages ist nach Maßgabe des zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Leistung des ordentlichen Zivildienstes durchschnittlich erforderlichen Belehrung, Schulung und Fortbildung notwendigen Aufwandes festzusetzen. Die Aus­zahlung hat jährlich zu erfolgen.”

13. In § 57a Abs. 2 letzter Satz entfällt die Wortfolge “Datum des Dienstantritts beim Grundlehrgang sowie”.

14. In § 65 entfällt das Zitat “18a Abs. 5,”.

15. An § 76b wird folgender Abs. 5 angefügt:

“(5) Die mit Rechtsträgern gemäß § 41 Abs. 3 abgeschlossenen Verträge verlieren mit dem Ablauf des 31. Mai 2000 insoweit ihre Gültigkeit, als sie § 41 Abs. 2 nicht entsprechen.”

16. An § 76c wird folgender Abs. 14 angefügt:

“(14) Die §§ 8 Abs. 1, 25a Abs. 2, 27 Abs. 1 Z 2, 31 Abs. 5, 38 Abs. 1 Z 2, 41 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, 57a Abs. 2, 65, sowie 76b Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 sowie der Entfall der §§ 10 Abs. 1 und 2, 18a, 25 Abs. 2 Z 2, 28, 31 Abs. 1 Z 1a und 1b, 38 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie Abs. 2 und 41 Abs. 2 Z 2 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.”