697 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 4. 7. 2001

Bericht

des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung


über die Regierungsvorlage (636 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Richterdienstgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundestheater­pensionsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Wachebediensteten-Hilfe­leistungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaft­liche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Rechtspraktikantengesetz, das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, die Reise­gebührenvorschrift 1955, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Bundesfinanzgesetz 2001 und das Bundesministeriengesetz 1986 geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2001 – Universitäten)


Im Mittelpunkt des in der Regierungsvorlage enthaltenen Gesetzesvorschlages steht eine Neugestaltung des Hochschullehrerdienstrechts: der Vorschlag zielt auf die Schaffung eines vierstufigen Modells mit neu gestalteten vertraglichen Dienstverhältnissen und einem besonderen befristeten öffentlichen Rechts­verhältnis für die erste Phase der universitären Tätigkeit ab. Erste Phase ist ein vierjähriges Ausbildungs­verhältnis als wissenschaftlicher Mitarbeiter, darauf folgt ein vier- bis sechsjähriges vertragliches Dienst­verhältnis als Universitätsassistent; weitere Stufen sind die Funktion des Vertragsprofessors im befristeten und jene des Universitätsprofessors im unbefristeten Dienstverhältnis. Der Aufnahme in jede dieser Verwendungen hat grundsätzlich eine Bewerbung voranzugehen; lediglich Vertragsprofessoren im befristeten Dienstverhältnis kann bei vorhandenem Bedarf und positiver „peer review“ die Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis angeboten werden. „All-Inclusive“-Entgelte ohne Biennalvorrückun­gen sollen an die Stelle des bisherigen Besoldungsmodells treten, die Alters- und Invaliditätsversorgung der vertraglich bediensteten Universitätslehrer soll sich nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz richten und durch Leistungen aus einer Pensionskasse ergänzt werden. Eine neu zu schaffende Personal­kategorie „Staff Scientist“ soll zur Erfüllung von Funktionen dienen, die eine kontinuierliche Betreuung durch entsprechend qualifizierte Personen erfordern. Für die derzeit im Dienststand befindlichen Univer­sitätslehrer sollen Übergangslösungen geschaffen werden: für Universitätsassistenten im provisorischen Dienstverhältnis und für besonders qualifizierte Universitätsassistenten im zeitlich begrenzten Dienst­verhältnis soll die Überleitung in definitive Beamten-Dienstverhältnisse ermöglicht werden, ebenso jene für vergleichbare Vertragsassistenten in unbefristete vertragliche Dienstverhältnisse. Qualifizierte, derzeit im zeitlich begrenzten Dienstverhältnis stehende Universitätsassistenten sollen in einem auf vier Jahre befristeten vertraglichen Assistentendienstverhältnis weiterverwendet werden können.

Unter den weiteren im Gesetzesvorschlag enthaltenen Regelungen sind jene über die Berücksichtigung von bestimmten im EU/EWR-Ausland bzw. in einem Dienstverhältnis zu einem Gemeindeverband zurückgelegten Zeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu erwähnen. Die Bestimmungen über die Ergänzungszulage für vorübergehende Verwendung auf höherwertigen Arbeitsplätzen sollen neu gestaltet werden. Weiters sollen die für Ärzte geltenden Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts auf die in zahnärztlicher Verwendung stehenden Bundesbediensteten ausgeweitet werden. Das Karenz­urlaubsgeld für Beamtinnen und Beamte soll an die Erhöhung im ASVG-Bereich angepasst werden. Das Frauenförderungsgebot nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz soll durch Einführung einer so genannten „Öffnungsklausel“ an die Rechtsprechung des EuGH angepasst werden. Schließlich sollen unter anderem die Anspruchsvoraussetzungen für die nach dem Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz vorgesehenen besonderen Hilfeleistungen erweitert werden.

Der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 22. Juni 2001 in Verhandlung genommen.

Als Berichterstatter für den Ausschuss fungierte der Abgeordnete Mag. Dr. Udo Grollitsch.

An der anschließenden Debatte beteiligten sich die Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser, Dr. Kurt Grünewald, Mag. Dr. Udo Grollitsch, Otto Pendl, Dr. Brigitte Povysil, Dr. Gertrude Brinek und Dr. Gerhart Bruckmann, die Vizekanzlerin und Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport Dr. Susanne Riess-Passer sowie die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur Elisabeth Gehrer.

Die Abgeordneten Dr. Martin Graf und Dr. Gertrude Brinek brachten einen Zusatz- und Abänderungs­antrag ein. Hinsichtlich des Art. 1 (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979) des in der Regierungsvorlage enthaltenen Gesetzesvorschlages sieht dieser Zusatz- und Abänderungsantrag eine Änderung der Bezeichnung der Z 1 (die zur Z 1b wird) und Änderungen der Z 6, 14, 19, 24, 36 und 38 sowie die Einfügung neuer Z 1, 1a, 31a, 31b und 38a vor. In Art. 2 (Gehaltsgesetz 1956) sind Änderungen der Z 22 und 36 sowie die Einfügung neuer Z 10a, 17a und 19a vorgesehen. Hinsichtlich Art. 3 (Vertrags­bedienstetengesetz 1948) schlägt der Zusatz- und Abänderungsantrag Änderungen der Z 14, 34 und 36, hinsichtlich Art. 4 (Pensionsgesetz 1965) eine Änderung der Z 2 und hinsichtlich Art. 5 (Richterdienst­gesetz) eine Änderung der Z 2 vor. In Art. 9 (Bundestheaterpensionsgesetz) werden Änderungen der Z 2 und 3, in Art. 12 (Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984) die Einfügung neuer Z 1 bis 1c, die Änderung der bisherigen Bezeichnung der Z 1 auf 1d sowie eine Änderung der Z 8 vorgeschlagen; analog dazu sind mit Bezug auf Art. 13 (Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985) die Einfügung neuer Z 1 bis 1b, die Änderung der Bezeichnung der bisherigen Z 1 auf 1c und eine Änderung der Z 15 vorgesehen. Art. 14 (Bundesbediensteten-Sozialplangesetz) sollen neue Z 2 und 3 angefügt, in Art. 16 (Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen) Z 4, in Art. 17 (Bundes-Personalvertretungsgesetz) Z 3 geändert und im Einleitungssatz zu Art. 20 (Bundes­finanzgesetz 2001) ein Kurztitel eingefügt werden. Schließlich schlägt der Zusatz- und Abänderungs­antrag eine Neufassung des Art. 21 (Bundesministeriengesetz 1986) des in der Regierungsvorlage enthaltenen Gesetzesvorschlages vor. Die dem Zusatz- und Abänderungsantrag beigegebene Begründung lautet:

„Zu Z 1 (§ 15a Abs. 1 BDG 1979):

Die bisherige Determinierung der amtswegigen Versetzung in den Ruhestand mit dem Verweis auf die Versetzungsgründe des § 38 Abs. 3 BDG 1979 hat sich als äußerst eng erwiesen und greift in Bereichen, in denen keine Reorganisationsmaßnahmen im Sinne der Auflassung von Arbeitsplätzen durchgeführt werden, in der Praxis gar nicht. Um die amtswegige Versetzung in den Ruhestand zu einem praktisch einsetzbaren Personalsteuerungsinstrument zu machen, soll die bisherige Determinierung umgekehrt werden: Die amtswegige Versetzung in den Ruhestand soll nicht nur aus wichtigen dienstlichen Gründen ermöglicht werden, sondern bereits dann, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe dagegen sprechen. Ein solcher wichtiger dienstlicher Grund liegt zB dann vor, wenn bestimmte Aufgaben infolge der amtswegigen Versetzung in den Ruhestand eines Beamten unerledigt bleiben müssten.

Zu Z 1 (§ 21 Abs. 4 BDG 1979):

Die für Beamte geltende Regelung, dass eine Austrittserklärung bereits frühestens mit Ablauf des Monats wirksam wird, in dem der Beamte diese abgegeben hat, gefährdet die Einsatzerfordernisse des Bundes­heeres. Eine im Einsatz befindliche Militärperson kann im Falle ihres Austritts nicht immer in der für den Einsatz erforderlichen Geschwindigkeit ersetzt werden und gefährdet daher den gesamten Einsatz.

Die Regelung zielt lediglich auf tatsächlich in einem Einsatz oder in der unmittelbaren Vorbereitung zu einem Einsatz befindliche Bedienstete ab, denn nur diese können überhaupt eine Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz erhalten. Für alle anderen Militärpersonen, Berufsoffiziere und Beamte in Unter­offiziersfunktionen, gilt die allgemeine Regelung für den Wirksamkeitsbeginn der Austrittserklärung.

Das in Art. 9a B-VG gewährleistete Recht der österreichischen Staatsbürgerinnen, die freiwillig Dienst im Bundesheer als Soldatinnen leisten, diesen Dienst zu beenden, wird von der Neuregelung nicht berührt.

Zu den Z 2 bis 5 (§ 145 Abs. 2, § 172 Abs. 1 Z 1, § 175a Abs. 1 und § 178 Abs. 2 und 2a BDG 1979):

Korrektur von Druckfehlern.

Zu Z 6 (§ 207n Abs. 1 und 4 BDG 1979):

Aus Gründen der besseren Disponierbarkeit soll die Frist für die Abgabe der Erklärung, den „Vorruhe­stand“ antreten zu wollen, auf zwei Monate gekürzt und die Möglichkeit des Widerrufes der Erklärung überhaupt gestrichen werden.

Zu Z 7 (§ 280 Abs. 4 BDG 1979):

Diese Regelung wird dahin gehend ergänzt, dass den angeführten Benachrichtigungen und Befragungen eine Vorabinformation der Leiter aller jener Zentralstellen voranzugehen hat, deren Bedienstete eine solche Zusendung erhalten sollen.

Zu Z 8 (§ 284 Abs. 45 BDG 1979):

Berücksichtigung der Ausschussänderungen bei den In-Kraft-Tretens-Bestimmungen des BDG 1979.

Zu Z 9 (Anlage 1 Z 1.4.4 BDG 1979):

Unter Bedachtnahme auf die Flexibilisierungen des Entwurfs im Bereich der Projektarbeitsplätze ist im Bereich der Funktion eines stellvertretenden Sektionsleiters insofern eine Klarstellung zur Erleichterung von Strukturanpassungen im Sinne eines modernen Personalmanagements vorzunehmen, als innerhalb einer Sektion höchstens zwei Bereichsstellvertreter mit Anordnungs- und Koordinationsbefugnissen vorgesehen werden können, wenn die Sektion keine Gruppengliederung aufweist. Damit sind keine Mehrkosten verbunden, da die Betrauung mit entsprechenden Funktionen ohnedies nur nach Maßgabe vorhandener Planstellen sowie vom Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport bewerteter Arbeitsplätze möglich ist.

Zu Z 10 (§ 25 Abs. 2 GehG):

Durch die Dienstrechts-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 94, wurden in Anlehnung an die Änderungen der Ressortzuständigkeiten durch die BMG-Novelle BGBl. I Nr. 16/2000 die Zuständigkeitsbestimmungen im Bereich des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes des öffentlichen Dienstes an die neue Rechtslage angepasst. An Stelle des Bundesministers für Finanzen wurde der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport angeführt. Eine solche Änderung ist auch im § 25 Abs. 2 GehG vorgenommen worden.

Die Bemessung der im § 25 Abs. 2 GehG angeführten Aufsichtsratsvergütungen betrifft jedoch die Abgel­tung von Nebentätigkeiten bei Gesellschaften mit Bundesbeteiligungen. Bei diesen kommt dem Bundes­minister für Finanzen auf Grund der budgetären Zusammenhänge eine besondere Stellung zu. Die Ressorts können zwar entsprechend ihrer sachlichen Zuständigkeit Beteiligungen eingehen und verwalten, in den besonderen Wirkungsbereich des Bundesministers für Finanzen fallen jedoch finanzielle Ange­legenheiten des Erwerbs und der Verwaltung von Anteilsrechten des Bundes an Gesellschaften und Genossenschaften, soweit sie sich unmittelbar auf den Bundeshaushalt auswirken. Das Eingehen von Beteiligungen ist neben anderen Voraussetzungen überdies an das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen geknüpft (vgl. § 59 Abs. 1 BHG). Auf Grund des Bezugspunktes der Bundesbeteiligung und des budgetären Zusammenhanges soll die bisherige Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich des § 25 Abs. 2 GehG wieder eingeführt werden.

Zu Z 11 (§ 61 Abs. 5 GehG):

Beim Entfall von Unterricht auf Grund der Erteilung von Dienstaufträgen würden Lehrer – nach der ab 1. September 2001 geltenden Fassung des § 61 GehG – keinen Anspruch auf Mehrdienstleistungs­vergütung haben. Da solche Dienstaufträge in der Regel erteilt werden, um Behörden Hilfestellung zu leisten (zB Lehrplankommissionen, Sitzungen betreffend die Schulbuchaktion usw.), erscheint es sachlich nicht gerechtfertigt, die MDL-Vergütung entfallen zu lassen. Daher wären in § 61 Abs. 5 auch diese Fälle aufzunehmen. Hiebei wären sämtliche Kautelen, die § 61 Abs. 4 Z 3 GehG in der bis 31. August 2001 geltenden Fassung verlangt, zu übernehmen.

Finanzielle Auswirkungen:

Unter der Annahme, dass von den 32 219 Bundeslehrern, die im Schuljahr 1999/2000 dauernde Mehr­dienstleistungen in der Höhe von durchschnittlich 2,33 WE aufwiesen, rund 5% an zwei Tagen im Schuljahr durch diese Maßnahme betroffen sind, ergeben sich Mehrausgaben/-kosten in der Höhe von 32 219 × 0,05 × 2,33 × 0,4 × 573,37 = 860 861 S (inklusive 10% Pensionszuschlag 946 947 S).

Zu Z 12 (§ 61 Abs. 8b GehG):

Im berufsbildenden Schulwesen ergibt sich oft die Notwendigkeit, den Unterricht in bestimmten Gegen­ständen zu blocken. Sollte der für den Unterricht vorgesehene Lehrer verhindert sein, müssen vertretungs­weise ein oder mehrere Lehrer tätig werden, die jeweils Anspruch auf die Vergütung für Einzel­supplierungen hätten. Da aber ein solcher Blockunterricht im Interesse der Schüler ausschließlich als Fachsupplierung für den betreffenden Gegenstand – durch einen dafür unterrichtsberechtigten Lehrer – gehalten werden muss, sollte diese vertretungsweise Blockveranstaltung insofern als Unterricht behandelt werden, als ab der vierten Unterrichtsstunde nicht Fixbeträge gemäß § 61 Abs. 8 GehG, sondern die MDL-Vergütung gemäß Abs. 1 bis 4 zustehen sollen. Dafür spricht auch, dass ein dermaßen umfang­reicher Blockunterricht bereits einem Anlass für eine Änderung der Lehrfächerverteilung gleich käme (zB statt vier Stunden Block je eine Stunde auf vier Wochen verteilt).

Finanzielle Auswirkungen:

Unter der Annahme, dass in den betroffenen Planstellenbereichen (1280, 1282 und 1282) im Durchschnitt rund 12% der Supplierstunden in Form von Blockunterricht durch unterrichtsberechtigte Lehrer gehalten werden, ergeben sich folgende Kostenauswirkungen:

Derzeit:            30 536 Stunden × 0,75 × 365        =  8 359 230 S

Neu:                 30 536 Stunden × 573,37              = 17 508 426 S.

Durch diese Maßnahme fallen daher Mehrausgaben/-kosten in der Höhe von 9 149 196 S an (inklusive 10% Pensionszuschlag 10 064 116 S).

Zu Z 13 (§ 61e Abs. 2 Z 4 GehG):

§ 6le Abs. 2 Z 4 GehG sieht für die Verwaltung von Lehrwerkstätten an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen eine Vergütung vor. Da laut Mitteilung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirt­schaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auch Lehrer der Verwendungsgruppe L 3 für diese Tätigkeit in Betracht kommen, soll die für Lehrer der Verwendungsgruppe L 2 vorgesehene Vergütung auch den ent­sprechend verwendeten Lehrern der Verwendungsgruppe L 3 gebühren.

Zu Z 14 (§ 175 Abs. 39 Z 6 und 9 GehG):

Die Änderungen des § 61 GehG müssen gleichzeitig mit der gesamten, im Budgetbegleitgesetz 2001 vorgenommenen Neuregelung des § 61 mit 1. September 2001 in Kraft treten. Außerdem werden
In-Kraft-Tretens-Regelungen, die in der Fassung einer bestimmten Änderungsziffer der Novelle angegeben sind, an die durch den Einbau der die Universitäten betreffenden Bestimmungen geänderten Ziffern­bezeichnungen angepasst.

Zu Z 15 (§ 49f Abs. 2, § 49s Abs. 2 und 6 und § 49v Abs. 4 VBG):

Korrektur von Druckfehlern.

Zu Z 16 (§ 96 Abs. 3 VBG):

Auf die Erläuterungen zu § 280 Abs. 4 BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Z 17 (§ 100 Abs. 31 Z 4 VBG):

Die Änderung des § 37 Abs. 5 VBG muss mit 1. September 2001 in Kraft treten.

Zu Z 18 (§ 5 Abs. 4 Z 2 PG):

Berichtigung eines Fehlzitats.

Zu Z 19 (Art. VI Abs. 4 RDG):

Auf die Erläuterungen zu § 280 Abs. 4 BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Z 20 (§ 5 Abs. 3 Z 2 und § 5b Abs. 4 Z 2 BThPG):

Berichtigung von Fehlzitaten und einer falschen Bezeichnung.

Zu Z 21 (§ 13a Abs. 1 und 4 LDG):

Auf die Erläuterungen zu § 207n Abs. 1 und 4 BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Z 21 (§ 13b Abs. 1 LDG):

Auf die Erläuterungen zu § 15a Abs. 1 BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Z 21 (§ 52 Abs. 18 LDG):

An Berufsschulen muss gemäß § 10 Abs. 9 des Schulzeitgesetzes 1985 teilweise auch in den Ferien unterrichtet werden. Aus diesem Grund sollte die in § 61 Abs. 8 GehG enthaltene Bestimmung, dass die Fixbeträge erst ab der zweiten Vertretungsstunde je Woche gebühren, für Berufsschullehrer entfallen.

Finanzielle Auswirkungen:

Unter der Annahme, dass gemäß den Berechnungen zum Budgetbegleitgesetz durch diese Maßnahme rund 28 928 zusätzliche Supplierstunden in der Höhe von 276 S abgegolten werden, ergeben sich Mehr­ausgaben in der Höhe von 7 984 128 S (inklusive 10% Pensionszuschlag 8 782 541 S).

Zu Z 22 (§ 123 Abs. 39 LDG):

Berücksichtigung der Ausschussänderungen bei den In-Kraft-Tretens-Bestimmungen des LDG. Außerdem wird die Absatzbezeichnung auf „(39)“ richtiggestellt.

Zu Z 23 (§ 13a Abs. 1 und 4 LLDG):

Auf die Erläuterungen zu § 207n Abs. 1 und 4 BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Z 23 (§ 13b Abs. 1 LLDG):

Auf die Erläuterungen zu § 15a Abs. 1 BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Z 24 (§ 127 Abs. 28 LLDG):

Berücksichtigung der Ausschussänderungen bei den In-Kraft-Tretens-Bestimmungen des LLDG.

Zu Z 25 (§ 10 Abs. 3 und § 24 Abs. 2 BB-SozPG):

Die geltende Fassung des im Rahmen der Anhebung des gesetzlichen Pensionsalters durch das Pensions­reformgesetz 2000 eingefügten § 10 Abs. 3 kann in Einzelfällen bewirken, dass die Versetzung in den Ruhestand vorverlegt wird. Diese dem Sinn des Pensionsreformgesetzes 2000 widersprechende Aus­wirkung soll durch die geplante Einfügung ausgeschlossen werden.

Zu den Z 26 und 27 (§ 6a Abs. 4, § 6b Abs. 4, § 6c Abs. 5, § 6f Abs. 1 und 4 des BG über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen und § 45 Abs. 21 PVG):

Korrektur von Druckfehlern.

Zu Z 26 (§ 6a Abs. 10 des BG über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hoch­schulen):

Im Hinblick auf die Erfordernisse des Spitalbetriebs ist eine spezielle Ersatzkraftregelung notwendig.

Zu Z 28 (BFG 2001):

Da die einzelnen Novellen zu den Bundesfinanzgesetzen immer durchnummeriert werden, wird in den Einleitungssatz ein entsprechender Klammerausdruck „(5. BFG-Novelle 2001)“ eingefügt.

Zu Z 29 (BMG):

Zusätzlich zur Regierungsvorlage werden Änderungen des § 7 Abs. 3 und 6 und des § 9 Abs. 1 BMG eingefügt. Zu den einzelnen Bestimmungen wird ausgeführt:

Zu § 7 Abs. 3 BMG:

Mit dieser Bestimmung soll ermöglicht werden, dass Einrichtungen zur zusammenfassenden Behandlung von zum Wirkungsbereich eines Bundesministeriums gehörenden Geschäften sowie zur Beratung und Unterstützung des Bundesministers bei den ihm obliegenden Entscheidungen auf dem Gebiet der allge­meinen Regierungspolitik auch in der Form von Gruppen oder Abteilungen geschaffen werden können. Mit der Wortfolge „aller zum Wirkungsbereich des Bundesministeriums gehörenden Geschäfte“ wird zum Ausdruck gebracht, dass diese Organisationsform nicht nur für einzelne, ganz bestimmte Geschäfte, sondern eben für alle Geschäfte eines Bundesministeriums in Betracht kommt.

Zu § 7 Abs. 6 BMG:

Damit soll klargestellt werden, dass das BMG der Einrichtung von Organisationseinheiten für den Bereich mehrerer Bundesministerien, die für die Bundesministerien Dienstleistungen erbringen, nicht entgegen­steht.

Zu § 9 Abs. 1 BMG:

Der Entfall der Wendung „bei ihrer Verhinderung“ zielt darauf ab, den Fall der Vertretung nicht nur auf die physische Verhinderung (Ortsabwesenheit) zu beziehen, sondern auch auf Fälle auszudehnen, in denen das Leitungsorgan aus Gründen eines gehäuften Arbeitsanfalls eine rasche und effiziente Erledi­gung von Geschäftsstücken nicht garantieren kann.

Solche ständigen Stellvertreter müssen nicht dem Kreis der Abteilungsleiter der Funktionsgruppen 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 angehören. Die Regelung des § 15b Abs. 2 letzter Satz des Aus­schreibungsgesetzes, die den Kreis der Bewerber für die schon bisher vorgesehenen Abwesenheits-Stellvertreter auf die Abteilungsleiter der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 in der betreffenden Sektion einschränkt, ist daher auf die Ausschreibung der Funktion eines ständigen Stell­vertreters nicht anwendbar und wird durch § 9 Abs. 1 zweiter Satz für diesen Bereich ausgeschlossen.“

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzesvorschlag in der Fassung des erwähnten Zusatz- und Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Martin Graf und Dr. Gertrude Brinek mit Stimmenmehrheit angenommen.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2001 06 22

                          Mag. Dr. Udo Grollitsch                                                          Dr. Martin Graf

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Richterdienstgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Nebengebüh­renzulagengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundes-bediensteten-Sozialplangesetz, das Rechtspraktikantengesetz, das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, das Bundes-Personalver­tretungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Bundesfinanzgesetz 2001 und das Bundesministeriengesetz 1986 geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2001 – Universitäten)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel      Gegenstand

       1          Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

       2          Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

       3          Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

       4          Änderung des Pensionsgesetzes 1965

       5          Änderung des Richterdienstgesetzes

       6          Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

       7          Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes

       8          Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes

       9          Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

     10          Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

     11          Änderung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes

     12          Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

     13          Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

     14          Änderung des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes

     15          Änderung des Rechtspraktikantengesetzes

     16          Änderung des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hoch­schulen

     17          Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

     18          Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

     19          Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes

     20          Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2001

     21          Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986

Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2001, wird wie folgt geändert:

1.  § 15a Abs. 1 lautet:

„(1) Der Beamte kann von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn

           1. er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und die für den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der Ruhegenussbemessungs­grundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist und

           2. keine wichtigen dienstlichen Gründe gegen die Versetzung in den Ruhestand sprechen.“

1a. Dem § 21 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Abweichend von Abs. 2 wird die Austrittserklärung

           1. einer Militärperson,

           2. eines Berufsoffiziers oder

           3. eines Beamten, der gemäß § 69 Abs. 5a des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wird,

die zu einem Zeitpunkt abgegeben wird, in dem Anspruch auf eine Einsatzzulage nach dem Einsatz­zulagengesetz, BGBl. Nr. 423/1992, besteht, erst mit Ablauf jenes Monats wirksam, der der Beendigung der Verwendung im jeweiligen Einsatz folgt.“

1b. § 48f Abs. 4 Z 1 lautet:

         „1. Universitätslehrer gemäß § 155 Abs. 5, ausgenommen die Universitätsprofessoren, sowie die in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Beamten des höheren Dienstes in wissen­schaftlicher Verwendung im Klinischen Bereich einer Medizinischen Fakultät und“.

2. § 75a Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. wenn der Karenzurlaub

                a) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder zur Ausbildung des Beamten für seine dienstliche Verwendung oder

               b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört,

               gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für allfällige von lit. a erfassten Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre.“

3. Dem § 75a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Ein solcher Antrag ist bei sonstiger Unwirksamkeit spätestens ein Jahr nach Beendigung des Karenz­urlaubes zu stellen.“

4. § 136a Abs. 2 Z 2 lit. b lautet:

         „b) um Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 29c des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, der zur Ausbildung des Vertragsbediensteten für seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist.“

5. § 138 Abs. 3 Z 2 lautet:

         „2. Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 4 lit. b, c, d oder f des Gehaltsgesetzes 1956 oder in einem Dienstverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 4 lit. g des Gehaltsgesetzes 1956,“.

6. § 145 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem § 145 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Abs. 1 ist auch anzuwenden, wenn ein Beamter des Exekutivdienstes auf Grund eines in Ausübung des Dienstes gesetzten Verhaltens als Beschuldigter vor Gericht oder vor eine Verwaltungs­behörde geladen wird, wenn das Verfahren mit seinem Freispruch oder durch Einstellung endet. Eine solche Dienstzeit ist, soweit sie über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinausgeht, ausschließlich im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit auszugleichen.“

7. § 148 Abs. 4 Z 2 lautet:

         „2. Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 4 lit. b, c, d oder f des Gehaltsgesetzes 1956 oder in einem Dienstverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 4 lit. g des Gehaltsgesetzes 1956 und“.

8. Dem § 155 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Erfüllung der Aufgaben ist in regelmäßigen Abständen, zumindest jedoch alle fünf Jahre, zu eva­luieren.“

9. § 155 Abs. 5 und 5a lauten:

„(5) Universitätslehrer, die an der Universität in ärztlicher (§§ 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169) oder zahnärztlicher (§§ 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998) Verwendung stehen, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Untersuchung und Behandlung von Menschen obliegen (§ 63 UOG 1993).

(5a) Universitätslehrer, die an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehen und deren regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist, dürfen – abgesehen vom Fall des § 50c Abs. 3 – mit ihrer Zustimmung über die für sie maßgebende Wochendienstzeit hinaus zu ärztlichen oder zahn­ärztlichen Journaldiensten herangezogen werden.“

10. Dem § 160 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Dieser Zeitraum von fünf Jahren erhöht sich auf zehn Jahre für Universitätslehrer, die während einer solchen Freistellung für die Dauer von mindestens drei Jahren zum zeitlich befristeten Vertragsprofessor (§ 49f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) bestellt werden.“

11. § 160 Abs. 4 entfällt.

12. Der bisherige Inhalt des § 162 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Ernennungen zum Universitätsprofessor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sind mit Wirksamkeit nach dem 30. September 2001 nur zulässig, wenn die Planstelle für ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ausgeschrieben worden ist.

(3) Ab dem 1. September 2001 sind Planstellen für Universitätsprofessoren ausschließlich für ein privatrechtliches Dienstverhältnis auszuschreiben.“

13. § 165 lautet:

§ 165. (1) Ein Universitätsprofessor gemäß § 161a hat nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften

           1. sein wissenschaftliches (künstlerisches) Fach in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre zu vertreten und zu fördern sowie sich an der Erfüllung der Forschungs­aufgaben (Aufgaben zur Entwicklung und Erschließung der Künste) des Instituts oder einer allfälligen Abteilung zu beteiligen,

           2. Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem Studienrecht ergebenden Bedarfs (§ 155 Abs. 8) durchzuführen und Prüfungen abzuhalten,

           3. Studierende, insbesondere Diplomanden und Dissertanten, und den wissenschaftlichen (künstleri­schen) Nachwuchs zu betreuen,

           4. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken und

           5. allfällige weitere Pflichten gemäß § 155 Abs. 5 oder 6 zu erfüllen.

(2) Der Universitätsprofessor hat diese Dienstpflichten an der Universität (Universität der Künste) nach den Erfordernissen des Universitätsbetriebes in örtlicher und zeitlicher Bindung persönlich zu erfüllen. Lediglich bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) ist er zeitlich und örtlich nur insoweit gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit anderen, der Universitätseinrichtung zugeordneten Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel der Universi­tätseinrichtung erfordern. Soweit eine örtliche Bindung an die Universität (Universität der Künste) nicht besteht, hat der Universitätsprofessor dafür zu sorgen, dass er für eine dienstliche Inanspruchnahme erreichbar ist.

(3) Durch die persönliche Erfüllung der Dienstpflichten gemäß Abs. 2 gilt die regelmäßige Wochen­dienstzeit als erbracht.

(4) Der Studiendekan hat den Universitätsprofessor auf Vorschlag oder nach Anhörung des Instituts­vorstandes und des Universitätsprofessors selbst nach Maßgabe des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs und der finanziellen Bedeckbarkeit mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveran­staltungen im Ausmaß von mindestens sechs Semesterstunden (§ 7 Abs. 3 des Universitäts-Studien­gesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997 – UniStG) in wissenschaftlichen oder mindestens zwölf Semesterstunden in künstlerischen Fächern zu betrauen. In besonders begründeten Fällen, insbesondere wenn dem Universitätsprofessor die Leitung oder Koordination eines multinationalen EU-Forschungsprojektes ob­liegt, ist vorübergehend eine Betrauung in einem geringeren Ausmaß zulässig. Das Ausmaß der Betrau­ung darf den im § 51 oder § 51a des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Semesterstundenrahmen nicht überschreiten.“

14. § 172 Abs. 1 bis 3 lauten:

„(1) Ein Universitätsdozent hat nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften

           1. sein wissenschaftliches (künstlerisches) Fach in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre zu vertreten und zu fördern sowie sich an der Erfüllung der Forschungsauf­gaben (Aufgaben zur Entwicklung und Erschließung der Künste) des Instituts oder einer all­fälligen Abteilung zu beteiligen,

           2. Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem Studienrecht ergebenden Bedarfs (§ 155 Abs. 8) durchzuführen und Prüfungen abzuhalten,

           3. Studierende, insbesondere Diplomanden und Dissertanten, und den wissenschaftlichen (künstleri­schen) Nachwuchs zu betreuen,

           4. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken und

           5. allfällige weitere Pflichten gemäß § 155 Abs. 5 oder 6 zu erfüllen.

(2) Der Universitätsdozent hat die Dienstpflichten gemäß Abs. 1 an der Universität (Universität der Künste) persönlich zu erfüllen und seine Anwesenheit an der Universität (Universität der Künste) im Einvernehmen mit dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten im Voraus entsprechend einzuteilen. Er hat dabei die Erfordernisse des Dienstbetriebes zu beachten. Soweit es diese Erfordernisse zulassen, kann er die gleitende Dienstzeit nach § 48 Abs. 3 in Anspruch nehmen.

(3) Der Universitätsdozent ist zur Einhaltung der festgelegten Dienstzeit verpflichtet, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Lediglich bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) ist er örtlich nur insoweit gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit anderen, der Universitätseinrichtung zugeordneten Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel der Universitätseinrichtung erfordern. Soweit eine örtliche Bindung an die Universität (Universität der Künste) nicht besteht, hat der Universitätsdozent dafür zu sorgen, dass er für eine dienstliche Inanspruchnahme erreichbar ist.“

15. § 172a lautet:

§ 172a. (1) Der Studiendekan hat auf Vorschlag oder nach Anhörung des Institutsvorstandes und nach Anhörung des Universitätsdozenten diesen nach Maßgabe des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs und der finanziellen Bedeckbarkeit mit der selbständigen Abhaltung von Lehr­veranstaltungen zu betrauen.

(2) In einem wissenschaftlichen Fach ist ein Universitätsdozent mit der Abhaltung von Lehrveran­staltungen im Ausmaß von mindestens vier und höchstens acht Semesterstunden zu betrauen. In besonders begründeten Fällen, insbesondere wenn dem Universitätsdozenten die Leitung oder Koordination eines multinationalen EU-Forschungsprojektes obliegt, ist vorübergehend eine Betrauung in einem geringeren Ausmaß zulässig.

(3) Ein in einem künstlerischen oder Zentralen Künstlerischen Fach tätiger Universitätsdozent ist mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens zwölf und höchstens 22 Semes­terstunden zu betrauen. Bei der Festsetzung dieser Stundenanzahl der Lehrveranstaltungen ist auf die Entwicklung und Erschließung der Künste Bedacht zu nehmen und zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß der Universitätsdozent auch in die Betreuung von Studierenden bei der Umsetzung künstlerischer Studienprojekte an der Universität der Künste eingebunden ist.“

16. Dem § 174 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Ein Dienstverhältnis als Universitätsassistent in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis darf mit Wirksamkeit nach dem 30. September 2001 nicht mehr begründet werden.“

17. § 175 Abs. 6 entfällt.

18. Dem § 175 werden folgende Abs. 10 bis 12 angefügt:

„(10) Abs. 2 Z 2 lit. b und Abs. 5 sind nicht anzuwenden, soweit die in diesen Bestimmungen genannten Zeiträume nach dem 30. September 2001 liegen. Verfügungen gemäß Abs. 3 dürfen sich nicht auf Zeiträume beziehen, die nach dem 30. September 2001 liegen.

(11) Universitätsassistenten, deren zeitlich begrenztes Dienstverhältnis sich über den 1. September 2001 hinaus gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 kraft Gesetzes verlängert, sind – abweichend vom § 176 Abs. 6 – berechtigt, mit Wirkung des Tages des Ablaufs der Verlängerungsfrist einen Antrag auf Überleitung gemäß § 176 zu stellen.

(12) Würde das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis eines Universitätsassistenten in der Zeit zwischen 30. September 2001 und 28. Februar 2002 durch Ablauf der Bestellungsdauer enden, verlängert es sich bis 31. März 2002, sofern der Universitätsassistent dem Rektor nicht bis zum erwähnten Ablauf der Bestellungsdauer schriftlich mitteilt, dass er eine solche Verlängerung nicht wünscht.“

19. Die Überschrift zu § 175a entfällt, § 175a lautet:

§ 175a. (1) Ein Universitätsassistent, dessen zeitlich begrenztes Dienstverhältnis spätestens am 31. August 2005 endet, kann auf seinen Antrag in ein auf vier Jahre befristetes vertragliches Dienst­verhältnis als Assistent gemäß § 49l des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 übernommen werden, wenn

           1. der Universitätsassistent das für seine Verwendung in Betracht kommende Doktoratsstudium abgeschlossen hat oder eine für die Verwendung in Betracht kommende und dem Doktorat gleichzuwertende künstlerische, künstlerisch-wissenschaftliche oder wissenschaftliche Befähi­gung besitzt und

           2. die Übernahme mit Rücksicht auf den bisherigen Verwendungserfolg des Universitätsassistenten in der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben gerechtfertigt ist.

(2) Für Ärzte (einschließlich der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde) tritt an die Stelle der Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 1 der Erwerb des Doktorats der gesamten Heilkunde und der Abschluss der Ausbildung zum Facharzt eines für die Verwendung in Betracht kommenden oder der Verwendung nahe stehenden Sonderfaches.

(3) Der Rektor hat vor seiner Entscheidung Stellungnahmen des (der) Dienstvorgesetzten und zwei voneinander unabhängige Gutachten fachzuständiger Universitätsprofessoren oder von Universitäts­professoren eines verwandten Faches über die fachliche Qualifikation des Antragstellers einzuholen. Der Antragsteller hat das Recht, von sich aus Gutachten vorzulegen.“

20. Dem § 176 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Abs. 1 bis 5 ist auf Universitätsassistenten, deren zeitlich begrenztes Dienstverhältnis nach dem 1. September 2001 endet, nicht mehr anzuwenden. Allfällige Anträge gemäß Abs. 1, die von solchen Universitätsassistenten gestellt werden, können bereits vor dem 30. September 2001 abgewiesen werden.“

21. Nach § 176 wird folgender § 176a eingefügt:

§ 176a. Ein Universitätsassistent, der schon vor seiner Bestellung gemäß § 174 das Erfordernis gemäß Anlage 1 Z 21.2 lit. a oder b erfüllt hat, gilt ab 30. September 2001 als Universitätsassistent im Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit. Für einen Assistenzarzt gilt dies nur, wenn er schon vor seiner Bestellung gemäß § 174 das Erfordernis gemäß Anlage 1 Z 21.3 lit. b erfüllt hat. Die im § 177 Abs. 3 angeführte Frist von sechs Jahren ist ab dem Zeitpunkt der Bestellung gemäß § 174 zu berechnen.“

22. Dem § 177 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Abs. 4 Z 1 und 3 ist nicht anzuwenden, soweit die in diesen Bestimmungen genannten Zeiträume nach dem 30. September 2001 liegen.“

23. § 178 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. die Erfordernisse gemäß Anlage 1 Z 21.4 (bei ärztlicher, zahnärztlicher und tierärztlicher Verwendung auch der Z 21.5) und“.

24. An die Stelle des § 178 Abs. 2 treten folgende Bestimmungen:

(2) Ein Bescheid nach Anlage 1 Z 21.4 bedarf eines Antrages des Universitätsassistenten auf Definitivstellung. Der Antrag ist spätestens ein Jahr vor dem Ende des Dienstverhältnisses nach § 177 Abs. 3 zu stellen und unter Anschluss einer Stellungnahme des (der) Dienstvorgesetzten an das Fakultäts­kollegium (Universitätskollegium) der betreffenden Universität oder an die Institutskonferenz des betref­fenden Instituts der Universität der Künste weiterzuleiten. Der Rektor hat zwei voneinander unabhängige Gutachten fachzuständiger Universitätsprofessoren oder von Universitätsprofessoren eines verwandten Faches (oder von Wissenschaftern mit einer entsprechenden Lehrbefugnis) über die fachliche Qualifi­kation des Antragstellers einzuholen. Diese Gutachter sind aus Listen mit Vorschlägen zu entnehmen, die der Präsident der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und der Präsident des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung erstellen. Diese Listen haben Gutachterinnen in angemes­sener Anzahl zu enthalten. Sind in diesen Listen keine Gutachter für das betreffende Fach oder für ein nahe verwandtes Fach enthalten, steht es dem Rektor frei, andere geeignete Personen zu Gutachtern zu bestellen. Der Antragsteller hat das Recht, von sich aus Gutachten vorzulegen.

(2a) Das in Abs. 2 genannte Kollegialorgan hat unter Bedachtnahme auf die ihm vorliegenden Gut­achten und die Stellungnahme(n) des (der) Dienstvorgesetzten und nach Anhörung des Antragstellers hiezu eine ausführlich begründete Stellungnahme zur Erfüllung der Definitivstellungserfordernisse auszu­arbeiten. Diese Stellungnahme hat jedenfalls Aussagen über

           1. die Erfüllung der dem Universitätsassistenten gemäß § 180 oder § 180a übertragenen Aufgaben unter besonderer Berücksichtigung seiner Qualifikation in Forschung (Entwicklung und Er­schließung der Künste) und Lehre und

           2. allenfalls für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen sowie allfällige Einbindung des Universitätsassistenten in die internationale Forschung (Entwicklung und Er­schließung der Künste)

zu enthalten. Der Antrag sowie alle Gutachten und Stellungnahmen sind bis spätestens sechs Monate nach der Antragstellung dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur vorzulegen. Liegen die angeführten Unterlagen dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur bis dahin nicht oder nicht vollständig vor, so hat er über den Antrag zu entscheiden, ohne die fehlenden Unterlagen abzuwarten. Der Bescheid ist in allen Fällen zu begründen.

(2b) In den zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. XXX/2001 anhän­gigen Verfahren sind unabhängig von der Einholung von Gutachten durch den Vorsitzenden des zustän­digen Kollegialorganes vom Rektor Gutachter gemäß Abs. 2 in der ab 30. September 2001 geltenden Fassung zu bestellen, wenn die sich aus § 177 Abs. 3 ergebende Frist nach dem 28. Februar 2002 endet.“

25. § 185 Abs. 2 lautet:

„(2) Für Universitätsassistenten in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung tritt an die Stelle des Amtstitels nach Abs. 1 Z 1 der Amtstitel „Assistenzarzt“.“

26. Die Überschrift zu § 189 lautet:

„Sonderbestimmungen für Universitätsassistenten in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung“

27. § 189 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Für Universitätsassistenten, die seit Beginn ihres Dienstverhältnisses als Ärzte in Ausbildung zum Facharzt (§ 8 des Ärztegesetzes 1998) an Universitätseinrichtungen verwendet werden, gelten folgende Sonderbestimmungen:“.

28. Im § 189 Abs. 2 wird der Ausdruck „als Ärzte (§ 2 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998)“ durch den Ausdruck „als Ärzte in Ausbildung zum Facharzt (§ 8 des Ärztegesetzes 1998)“ ersetzt.

29. Im § 189 Abs. 3 wird der Ausdruck „Universitätsassistent in Facharztausbildung“ durch den Ausdruck „Universitätsassistent in Ausbildung zum Facharzt (§ 8 des Ärztegesetzes 1998)“ ersetzt.

30. § 189 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Für Universitätsassistenten, die an Universitätseinrichtungen in ärztlicher (§§ 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998) oder zahnärztlicher (§§ 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998) Verwendung stehen, sind bei der Festlegung der Dienstpflichten nach § 180a und der Aufteilung und Erbringung der Wochendienstzeit nach § 181 auch die im § 155 Abs. 5 genannten Aufgaben zu berücksichtigen.“

31. Dem § 189 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Eine Entsendung gemäß § 39a Abs. 1 Z 3 im Rahmen der Ausbildung zum Facharzt darf abweichend von § 39a Abs. 3 zwölf Monate nicht übersteigen.“

31a. § 207n Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Der Antrag ist spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben und hat bei sonstiger Unwirksamkeit den beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Versetzung in den Ruhestand zu enthalten.“

31b. § 207n Abs. 4 lautet:

„(4) Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 kann vom Lehrer nicht zurückgezogen werden.“

32. Im § 219 Abs. 5c wird das Zitat „§ 75a Abs. 2 Z 2“ durch das Zitat „§ 75a Abs. 2 Z 2 lit. a“ ersetzt.

33. Dem § 236b Abs. 4 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 geltenden Fassung und dem § 236b Abs. 4 in der ab dem 1. Jänner 2002 geltenden Fassung wird jeweils folgender Satz angefügt:

„Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist das Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages maßgeblich.“

34. Der bisherige § 241a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:

„(2) § 75a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 ist nicht auf Karenzurlaube anzuwenden, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 75a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 bereits beendet waren.

(3) Für Karenzurlaube nach § 75a Abs. 2 Z 2, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 75a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 bereits beendet waren, läuft die Frist für eine Antragstellung nach § 75a Abs. 3 bis 30. Juni 2002.“

35. Im § 280 Abs. 1 wird das Wort „Standardverarbeitung“ durch das Wort „Standardanwendung“ ersetzt.

36. Dem § 280 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport ist weiters ermächtigt, nach Vorabinfor­mation der übrigen Zentralstellenleiter aus den von Abs. 1 erfassten Personaldatensystemen Adressdaten für Benachrichtigungen oder Befragungen zu verwenden, wenn angesichts der Auswahlkriterien für den Kreis der Betroffenen und des Gegenstandes der Benachrichtigung oder Befragung eine Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht zu erwarten ist.“

37. Im § 281 Abs. 2 Z 2 wird das Zitat „§ 33 oder § 40 Abs. 4 des Wehrgesetzes 1990“ durch das Zitat „§ 69b WG“ ersetzt.

38. Dem § 284 wird folgender Abs. 45 angefügt:

„(45) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten in Kraft:

           1. § 48f Abs. 4 Z 1, § 155 Abs. 5 und 5a, § 178 Abs. 1 Z 1, § 185 Abs. 2, die Überschrift zu § 189, § 189 Abs. 1 bis 4, Anlage 1 Z 21.3 und Z 21.5 mit 1. Jänner 1999,

           2. § 236b Abs. 4 in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit 1. Jänner 2001,

           3. § 207n Abs. 1 und 4 mit 1. Juni 2001,

           4. § 15a Abs. 1 und Anlage 1 Z 23.1 Abs. 7 mit 1. September 2001,

           5. § 138 Abs. 3 Z 2, § 148 Abs. 4 Z 2, § 155 Abs. 1, § 160 Abs. 2, § 165, § 172 Abs. 1 bis 3, § 172a, § 174 Abs. 3, § 175 Abs. 10 bis 12, § 175a, § 176a, § 177 Abs. 7, § 178 Abs. 2 bis 2b und § 189 Abs. 5 mit 30. September 2001,

           6. § 236b Abs. 4 in der ab 1. Jänner 2002 geltenden Fassung mit diesem Tag.

Die Aufhebung des § 160 Abs. 4, des § 175 Abs. 6 und der Überschrift zu § 175a durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Oktober 2001 in Kraft.“

38a. Anlage 1 Z 1.4.4 lautet:

  „1.4.4. der stellvertretende Leiter einer Sektion, deren Leitung der Funktionsgruppe 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet ist und die keine Gruppengliegerung aufweist, wenn

                a) mit der Stellvertretung für zumindest einen bedeutenden Bereich einer Sektion die dauernde Wahrnehmung von Anordnungs- und Koordinationsbefugnissen verbunden ist und nicht mehr als zwei Stellvertretungen im Sinne dieser Bestimmung eingerichtet sind, oder

               b) mit der Stellvertretung gleichzeitig die Leitung einer der Funktionsgruppe 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordneten Organisationseinheit verbunden ist, wenn in der betreffenden Sektion nicht mehr als eine Stellvertretung nach lit. a eingerichtet ist,“.

39. In der Anlage 1 Z 3.28 entfallen im Abs. 1 die Worte „nach dem Berufsausbildungsgesetz“.

40. In der Anlage 1 Z 21.3 lautet der Einleitungssatz:

„Für Fachärzte (einschließlich der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde) treten an die Stelle der Erfordernisse der Z 21.2 gemeinsam folgende Erfordernisse:“.

41. Anlage 1 Z 21.5 lautet:

   „21.5. Bei in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung stehenden Universitätsassistenten ist bei der Feststellung nach Z 21.4 auch auf die Bewährung in den Tätigkeiten gemäß § 155 Abs. 5 bzw. 6 Bedacht zu nehmen.“

42. In der Anlage 1 Z 23.1 wird der Punkt am Ende des Abs. 7 durch einen Beistrich und das Wort „oder“ ersetzt. Folgende lit. c wird dem Abs. 7 angefügt:

         „c) Personen, die einen Diplomgrad für das Lehramtsstudium erworben haben, der nicht zur Zulassung zum Unterrichtspraktikum nach § 3 Abs. 4 Z 1 des Unterrichtspraktikumsgesetzes berechtigt.“

Artikel 2

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/
2001, wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 2 Z 1 lit. a lautet:

         „a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder“.

2. Im § 12 Abs. 2 Z 4 treten an die Stelle der lit. f folgende Bestimmungen:

          „f) einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974,

          g) in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen öffentlichen Universität oder inländischen öffentlichen Universität der Künste, der Akademie der Wissen­schaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Ein­richtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, oder eines Bundesmuseums oder des Österreichischen Patentamtes eingegangen worden ist;“.

3. Nach § 12 Abs. 2e wird folgender Abs. 2f eingefügt:

„(2f) Soweit Abs. 2 die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vor­rückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie

           1. nach dem 7. November 1968 bei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates zurückgelegt worden sind, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirt­schaftsraumes ist, oder

           2. nach dem 31. Dezember 1979 bei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates zurückgelegt worden sind, mit dem das Assoziierungsabkommen vom 29. 12. 1964, 1229/1964, geschlossen worden ist.“

4. § 12 Abs. 4 Z 1 lautet:

         „1. die Zeit, die nach Abs. 2 Z 1 oder Z 4 lit. e oder f oder nach Abs. 2f zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensions­leistungen erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat,“.

5. Im § 12 Abs. 4 Z 1 wird das Zitat „Z 4 lit. e oder f“ durch das Zitat „Z 4 lit. e, f oder g“ ersetzt.

6. Im § 12 Abs. 6 wird das Zitat „lit. d bis f“ durch das Zitat „lit. d bis g“ ersetzt.

7. Im § 20c Abs. 2 Z 2 wird das Zitat „§ 12 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 12 Abs. 2 und 2f“ ersetzt.

8. § 20c Abs. 2a lautet:

„(2a) Die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft als dem Bund oder bei einer den angeführten Einrichtungen vergleichbaren Einrichtung nach § 12 Abs. 2f zurück­gelegten Zeiten zählen jedoch nicht zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1, wenn sie bei dieser Gebiets­körperschaft oder dieser vergleichbaren Einrichtung einen Anspruch auf eine vergleichbare Jubiläumszu­wendung bewirkt haben oder für einen künftigen derartigen Anspruch zählen.“

9. § 21 Abs. 13 entfällt.

10. Im § 22 wird nach Abs. 9 folgender Abs. 9a eingefügt:

„(9a) Für die Dauer eines für zeitabhängige Rechte anrechenbaren Karenzurlaubes ist der zu leisten­de Pensionsbeitrag wie folgt zu bemessen:

           1. Ist der Karenzurlaub von Gesetzes wegen eingetreten oder übersteigt er die Dauer von sechs Monaten nicht, so ist der Pensionsbeitrag von demjenigen Monatsbezug zu leisten, der dem Beamten gebühren würde, wenn er nicht karenziert worden wäre.

           2. Wurde der Karenzurlaub auf Antrag gewährt, so bildet

                a) für Beamte der Besoldungsgruppen des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Exekutiv­dienstes und des Militärischen Dienstes derjenige Monatsbezug die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag, der dem Beamten im Fall der von ihm selbst zu vertretenden Abberufung von seinem Arbeitsplatz gebühren würde,

               b) für die übrigen Beamten derjenige Monatsbezug die Bemessungsgrundlage für den Pensions­beitrag, der dem Beamten gebühren würde, wenn er ohne Zuweisung einer neuen Verwendung von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen worden wäre.“

10a. § 25 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Vergütungen, die eine juristische Person des privaten Rechts nach den für sie maßgebenden Bestimmungen einem Beamten für seine Nebentätigkeit in einem ihrer Organe zu leisten hätte, sind – mit Ausnahme der Sitzungsgelder und des Reisekostenersatzes – dem Bund (Bundesministerium für Finanzen) abzuführen. Die Bemessung der Vergütung, die dem Beamten für eine solche Nebentätigkeit aus Bundesmitteln gebührt, bedarf abweichend vom Abs. 1 der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.“

11. § 34 Abs. 7 Z 1 lit. a lautet:

         „a) für einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum eine befristete Verwendung gemäß § 36b ausübt oder“.

12. § 36b lautet:

§ 36b. (1) Dem Beamten gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage, wenn

           1. er

                a) gemäß § 141 Abs. 2 BDG 1979 oder gemäß § 141a Abs. 9 in Verbindung mit § 141a Abs. 10 erster Satz BDG 1979 mit einer in diesen Bestimmungen angeführten Funktion betraut ist oder

               b) für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz betraut ist, ohne damit dauernd oder gemäß § 141 Abs. 1 oder 2 oder § 141a Abs. 9 BDG 1979 betraut zu sein, und

           2. ihm für den Fall einer dauernden Betrauung oder einer Betrauung gemäß § 141 Abs. 1 BDG 1979 mit dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren würde, der den Monatsbezug des Beamten übersteigt.

(2) Die Ergänzungszulage gebührt,

           1. wenn dem Beamten im Fall einer Betrauung gemäß § 141 Abs. 1 BDG 1979 ein Fixgehalt gebührte, in der Höhe des Unterschiedes zwischen

                a) seinem Monatsbezug mit Ausnahme der Kinderzulage und

               b) dem jeweiligen Fixgehalt,

           2. wenn dem Beamten, dem eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine höhere Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe des Unterschiedes zwischen

                a) seiner Funktionszulage und

               b) der jeweiligen höheren Funktionszulage,

               abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 36,

           3. wenn dem Beamten, der sich nicht in der Ausbildungsphase befindet und dem weder ein Fixge­halt noch eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe dieser Funktionszulage abzüglich einer allfälligen Ergänzungszu­lage nach § 36.

(3) Verwendungen nach Abs. 1 sind, wenn sie noch nicht bewertet worden sind, nach den Kriterien des § 137 BDG 1979 zu bewerten und zuzuordnen. Ist eine im Abs. 1 angeführte Verwendung einer der Funktionsgruppen 5 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1 oder der Funktionsgruppe 8 der Verwendungs­gruppe A 2 zugeordnet, gelten durch die Ergänzungszulage alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Dabei gilt jener Teil der Ergänzungszulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen, der dem Betrag entspricht, der sich gemäß § 30 Abs. 4 letzter Satz oder gemäß § 31 Abs. 4 letzter Satz im Fall einer Ernennung auf den betreffenden Arbeitsplatz ergäbe.

(4) Es sind gleichzuhalten:

           1. für die Anwendung des § 32 Abs. 1 bis 4 und des § 33 Abs. 3 die Zeit des Anspruchs auf Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 3 auf ein Fixgehalt der Zeit eines Anspruchs auf ein Fixgehalt,

           2. für die Anwendung des § 33 Abs. 1 die Zeit des Anspruchs auf Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 3 auf eine Funktionszulage oder auf eine höhere Funktionszulage der Zeit eines Anspruchs auf diese Funktionszulage oder höhere Funktionszulage.

(5) Der Bezug einer Verwendungszulage nach § 34 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 7 schließt eine Ergänzungszulage nach Abs. 2 Z 1 aus.“

13. In den Überschriften zu den §§ 40c, 53b und 133a wird jeweils das Wort „ärztlichen“ durch den Ausdruck „ärztlichen oder zahnärztlichen“ ersetzt.

14. § 40c Abs. 1 erster Satz lautet:

„Den an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Beamten des Allge­meinen Verwaltungsdienstes gebührt für ihre Mitwirkung gemäß § 155 Abs. 5 BDG 1979 eine monatliche Vergütung.“

15. § 45 lautet:

§ 45. Den Staatsanwälten gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt für

           1. Staatsanwälte der Gehaltsgruppe St 1...........................................................................................    36,3 €,

           2. alle übrigen Staatsanwälte..............................................................................................................    45,1 €.“

16. § 49a Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten; ausgenommen hievon sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journaldienste und ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen.“

17. § 53b Abs. 1 erster Satz lautet:

„Den an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Universitätsassistenten und Universitätsdozenten gebührt für ihre Mitwirkung gemäß § 155 Abs. 5 BDG 1979 eine monatliche Vergütung.“

17a. Im § 61 Abs. 5 wird am Ende der Z 6 der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt. Der Z 6 wird folgende Z 7 angefügt:

         „7. an Tagen, an denen der Lehrer wegen eines Dienstauftrages zur Erfüllung einer Tätigkeit, die

                a) im gesamtschulischen Interesse liegt,

               b) weder zu den lehramtlichen Pflichten zählt noch der einer fünf Tage pro Schuljahr über­schreitenden Fort- oder Weiterbildung oder einer sonstigen Ausbildung dient und

                c) nicht zu einem anderen Zeitpunkt möglich ist,

               abwesend ist,“.

18. § 61 Abs. 8 dritter Satz entfällt.

19. Nach § 61 Abs. 8 wird folgender Abs. 8a eingefügt:

„(8a) Für die Vertretung eines Lehrers, der an der Erfüllung seiner Erziehertätigkeit oder Aufsichts­führung gemäß den §§ 10 und 12 Abs. 3 BLVG gehindert ist, gebühren die in Abs. 8 Z 1 und 2 genannten Beträge im Ausmaß von

           1. 50% für eine Beschäftigungsstunde an Werktagen,

           2. 25% für eine Nachtdienststunde an Werktagen oder je Stunde einer Tätigkeit nach § 10 Abs. 6 BLVG,

           3. 75% für eine Beschäftigungsstunde an Sonn- und Feiertagen,

           4. 37,5% für eine Nachtdienststunde an Sonn- und Feiertagen.

Wird die Nachtdienststunde an einer im § 10 Abs. 5 BLVG angeführten Lehranstalt geleistet, erhöht sich der gemäß Z 2 oder 4 vorgesehene Prozentsatz auf das 1,5fache Ausmaß.“

19a. Nach § 61 Abs. 8a wird folgender Abs. 8b eingefügt:

„(8b) Abweichend von Abs. 8 gebührt in Fällen, in denen pro Tag mehr als drei Vertretungsstunden in Form eines Blockunterrichts (einschließlich der dafür notwendigen Vor- und Nachbereitung) durch einen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichtsberechtigten Lehrer gehalten werden, nicht die Vergütung gemäß Abs. 8, sondern die Vergütung gemäß Abs. 1 bis 4.“

20. § 61e Abs. 2 Z 1 lit. a und b lauten:

         „a) für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 in der Höhe von 1 900 S,

          b) für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen in der Höhe von 1 700 S,“.

21. Im § 61e Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „organisationsmäßig versehen“ durch den Ausdruck „organisa­tionsmäßig vorgesehen“ ersetzt.

22. § 61e Abs. 2 Z 4 lautet:

         „4. für die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehr­werkstätte im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe 5 in der Höhe von 1 250 S für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 und in der Höhe von 1 100 S für Lehrer einer der Verwendungsgruppen L 2 oder L 3.“

23. Im § 61e Abs. 2 werden für die Zeit ab 1. Jänner 2002 ersetzt:

a) in Z 1 lit. a der Betrag „1 900 S“ durch den Betrag „139,2 €“;

b) in Z 1 lit. b der Betrag „1 700 S“ durch den Betrag „124,5 €“;

c) in Z 4 der Betrag „1 250 S“ durch den Betrag „91,6 €“, und der Betrag „1 100 S“ durch den Betrag „80,6 €“.

24. Im § 63b werden ersetzt:

a) in Abs. 1 Z 1 und in Abs. 5 Z 1 der Ausdruck „der Verwendungsgruppe L 1“ jeweils durch den Ausdruck „der Verwendungsgruppen L PA und L 1“;

b) in Abs. 1 Z 2 und in Abs. 5 Z 2 der Ausdruck „der Verwendungsgruppen L 2“ jeweils durch den Ausdruck „der übrigen Verwendungsgruppen“.

25. In § 67 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 65 Abs. 4 ist dabei anzuwenden.“

26. § 75 Abs. 4 Z 1 lit. a lautet:

         „a) für einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum eine befristete Verwendung gemäß § 77a ausübt oder“.

27. § 77a lautet:

§ 77a. (1) Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage, wenn

           1. er

                a) gemäß § 145b Abs. 8 BDG 1979 in Verbindung mit § 145b Abs. 9 erster Satz BDG 1979 mit einer in diesen Bestimmungen angeführten Funktion betraut ist oder

               b) für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz betraut ist, ohne damit dauernd oder gemäß § 145b Abs. 8 BDG 1979 betraut zu sein, und

           2. ihm für den Fall einer dauernden Betrauung mit dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren würde, der den Monatsbezug des Beamten übersteigt.

(2) Die Ergänzungszulage gebührt,

           1. wenn dem Beamten des Exekutivdienstes, dem eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine höhere Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe des Unter­schiedes zwischen

                a) seiner Funktionszulage und

               b) der jeweiligen höheren Funktionszulage,

               abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 77,

           2. wenn dem Beamten des Exekutivdienstes, dem keine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe dieser Funktionszulage abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 77.

(3) Verwendungen nach Abs. 1 sind, wenn sie noch nicht bewertet worden sind, nach den Kriterien des § 143 BDG 1979 zu bewerten und zuzuordnen. Ist eine im Abs. 1 angeführte Verwendung einer der Funktionsgruppen 8 bis 11 der Verwendungsgruppe E 1 zugeordnet, gelten durch die Ergänzungszulage alle Mehrleistungen des Beamten des Exekutivdienstes in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Dabei gilt jener Teil der Ergänzungszulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen, der dem Betrag entspricht, der sich gemäß § 74 Abs. 4 letzter Satz im Fall einer Ernennung auf den betreffenden Arbeitsplatz ergäbe.“

28. § 92 Abs. 6 Z 1 lit. a lautet:

         „a) für einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum eine befristete Verwendung gemäß § 94a ausübt oder“.

29. § 94a lautet:

§ 94a. (1) Der Militärperson gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage, wenn

           1. sie

                a) gemäß § 152b Abs. 2 BDG 1979 oder gemäß § 152c Abs. 11 in Verbindung mit § 152c Abs. 12 erster Satz BDG 1979 mit einer in diesen Bestimmungen angeführten Funktion betraut ist oder

               b) für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz betraut ist, ohne damit dauernd oder gemäß § 152b Abs. 1 oder 2 oder § 152c Abs. 11 BDG 1979 betraut zu sein, und

           2. ihr für den Fall einer dauernden Betrauung oder einer Betrauung gemäß § 152b Abs. 1 BDG 1979 mit dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren würde, der den Monatsbezug der Militär­person übersteigt.

(2) Die Ergänzungszulage gebührt,

           1. wenn der Militärperson im Fall einer Betrauung gemäß § 152b Abs. 1 BDG 1979 ein Fixgehalt gebührte, in der Höhe des Unterschiedes zwischen

                a) ihrem Monatsbezug mit Ausnahme der Kinderzulage und der Truppendienstzulage und

               b) dem jeweiligen Fixgehalt,

           2. wenn der Militärperson, der eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine höhere Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe des Unterschiedes zwischen

                a) ihrer Funktionszulage und

               b) der jeweiligen höheren Funktionszulage,

               abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 94,

           3. wenn der Militärperson, die sich nicht in der Ausbildungsphase befindet und der weder ein Fix­gehalt noch eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine Funktionszu­lage gebühren würde, in der Höhe dieser Funktionszulage abzüglich einer allfälligen Ergänzungs­zulage nach § 94.

(3) Verwendungen nach Abs. 1 sind, wenn sie noch nicht bewertet worden sind, nach den Kriterien des § 147 BDG 1979 zu bewerten und zuzuordnen. Ist eine im Abs. 1 angeführte Verwendung einer der Funktionsgruppen 5 bis 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder der Funktionsgruppen 5 bis 7 der Ver­wendungsgruppe M ZO 1 oder der Funktionsgruppe 8 oder 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 zugeordnet, gelten durch die Ergänzungszulage alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Dabei gilt jener Teil der Ergänzungszulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen, der dem Betrag entspricht, der sich gemäß § 87 Abs. 4 letzter Satz oder gemäß § 91 Abs. 4 letzter Satz im Fall einer Ernennung auf den betreffenden Arbeitsplatz ergäbe.

(4) Für die Anwendung des § 88 Abs. 1 bis 4 ist die Zeit des Anspruchs auf Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 3 auf ein Fixgehalt der Zeit eines Anspruchs auf ein Fixgehalt gleichzuhalten.

(5) Der Bezug einer Verwendungszulage nach § 92 Abs. 4 in Verbindung mit § 92 Abs. 6 schließt eine Ergänzungszulage nach Abs. 2 Z 1 aus.“

30. Die Überschrift zu § 112b lautet:

„Besoldungsrechtliche Auswirkungen von Karenzurlauben“

31. Der bisherige § 112b erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 22 Abs. 9a ist auf alle am 1. September 2001 nicht rechtskräftig erledigten Verfahren betref­fend Bemessung des während der Zeit eines für zeitabhängige Rechte anrechenbaren Karenzurlaubes zu leistenden Pensionsbeitrages anzuwenden.“

32. Dem § 113 werden folgende Abs. 10 bis 15 angefügt:

„(10) Weist ein Beamter des Dienststandes oder des Ruhestandes Vordienstzeiten gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 lit. a oder Abs. 2f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind und die nun auf Grund des angeführten Bundesgesetzes zur Gänze zu berücksichtigen sind, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern. Antragsberechtigt sind weiters bei Zutreffen der Voraussetzungen auch ehemalige Beamte; zuständig ist in diesem Fall jene Dienst­behörde, die zuletzt für sie zuständig war. Antragsberechtigt sind auch Personen, denen als Angehörige oder Hinterbliebene ein Versorgungsanspruch nach einem vom ersten oder zweiten Satz erfassten Beamten oder ehemaligen Beamten zusteht.

(11) Anträge nach Abs. 1 sind rechtswirksam, wenn sie vor Ablauf des 31. Juli 2002 gestellt werden.

(12) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Abs. 10 wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit nachstehendem Datum wirksam:

           1. soweit die Verbesserung auf einer Anrechnung von Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach § 12 Abs. 2f vergleichbaren Einrichtung beruht, mit 1. Jänner 1999,

           2. soweit die Verbesserung auf einer Anrechnung anderer von § 12 Abs. 2f erfasster Zeiten beruht, mit 1. Jänner 1994.

(13) Führt eine rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach den Abs. 10 und 12 zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese an Stelle der nach dem bisherigen Recht maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Überleitungsmaßnahmen und Bemessungen von Abfertigungen oder von Pensionsleistungen maßgebend. Bereits durchgeführte derartige Maßnahmen sind von Amts wegen unter Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung mit Rückwirkung auf den Tag ihrer seinerzeitigen Wirksamkeit entsprechend zu verbessern.

(14) Führen die Maßnahmen nach den Abs. 10 bis 13 zu einer Änderung des Anfallsdatums und/oder der Höhe einer Jubiläumszuwendung, ist sie, wenn die Auszahlung bereits fällig ist, von Amts wegen auszuzahlen. Hat der Beamte aus Anlass des betreffenden 25- oder 40-jährigen Dienstjubiläums bereits eine Jubiläumszuwendung erhalten, ist sie in diesem Fall auf den Auszahlungsbetrag anzurechnen.

(15) Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die aus der Anwendung der Abs. 10 bis 14 für Zeiten entstehen, die vor dem 1. August 2002 liegen, ist der Zeitraum vom 14. Juli 1997 bis zum 31. Juli 2002 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist des § 13b anzurechnen.“

33. § 113e Abs. 1 Z 2 lautet:

           2. in einer Dienststelle oder in einem mehrere Dienststellen umfassenden Bereich eines Ressorts die Zahl der Organisationseinheiten verringert wird, wenn davon mindestens

                a) 20% der Gesamtzahl der Arbeitsplätze oder

               b) 50 Bedienstete

               dieser Dienststelle(n) betroffen sind,“.

34. § 133a lautet:

§ 133a. § 40c ist auf an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehende Beamte der Allgemeinen Verwaltung anzuwenden.“

35. Im § 171a entfallen die Worte „gemäß § 49 des Bundeshaushaltsgesetzes“.

36. Dem § 175 wird folgender Abs. 39 angefügt:

„(39) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten in Kraft:

            1. a) § 12 Abs. 2f, § 20c Abs. 2 Z 2 und, soweit die folgenden Bestimmungen nicht Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach § 12 Abs. 2f vergleichbaren Einrichtung betreffen, § 113 Abs. 10 bis 15 sowie

               b) § 12 Abs. 4 Z 1 in der Fassung des Art. 2 Z 4 des in der Einleitung angeführten Bundes­gesetzes

               mit 1. Jänner 1994,

           2. § 20c Abs. 2a mit 1. Juli 1994,

           3. § 12 Abs. 2 Z 1 lit. a und, soweit die folgenden Bestimmungen Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach § 12 Abs. 2f vergleichbaren Einrich­tung betreffen, die Überschriften zu den §§ 40c, 53b und 133a sowie § 40c Abs. 1, § 49a Abs. 1, § 53b Abs. 1, § 113 Abs. 10 bis 15 und § 133a mit 1. Jänner 1999,

           4. § 34 Abs. 7 Z 1 lit. a, § 36b, § 75 Abs. 4 Z 1 lit. a, § 77a, § 92 Abs. 6 Z 1 lit. a und § 94a mit 13. August 2000,

           5. § 63b Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 5 Z 1 und 2, § 67 Abs. 1, § 113e Abs. 1 Z 2 und § 171a mit 1. Jänner 2001,

            6. a) § 22 Abs. 9a, § 61 Abs. 5, 8, 8a, 8b, § 61e Abs. 2 Z 2 und § 112b samt Überschrift,

               b) § 61e Abs. 2 Z 1 lit. a und b und Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Art. 2 Z 20 und 22 des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes

               mit 1. September 2001,

            7. a) § 12 Abs. 2 Z 4 und Abs. 6 sowie

               b) § 12 Abs. 4 Z 1 in der Fassung des Art. 2 Z 5 des in der Einleitung angeführten Bundes­gesetzes

               mit 1. Oktober 2001,

           8. die Aufhebung des § 21 Abs. 13 mit Ablauf des 31. Dezember 2001,

            9. a) § 45 und

               b) § 61e Abs. 2 Z 1 lit. a und b und Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Art. 2 Z 23 des in der Ein­leitung angeführten Bundesgesetzes

               mit 1. Jänner 2002.“

37. Im Art. 47 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, entfallen

a) im Abschnitt 47.1 die unter Z 19 vorgesehene Änderung des § 94a Abs. 2 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 und

b) im Abschnitt 47.3 im § 175 Abs. 38 Z 2 lit. a des Gehaltsgesetzes 1956 der Ausdruck„ , § 94a Abs. 2 Z 1“.

38. Im Art. 47 Abschnitt 47.2 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, lauten die Ände­rungsziffern 54a und 109:

„54a. Im § 61c Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „750 S“ durch den Betrag „54,9 €“,

b) in Z 2 und 3 der Betrag „1 500 S“ jeweils durch den Betrag „109,9 €“.“

„109. Im Art. II Abs. 1 der 28. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 396/1975, werden der Betrag „800 S“ durch den Betrag „58,1 €“ und der Betrag „1 000 S“ durch den Betrag „72,7 €“ ersetzt. Die Schillingbeträge gelten für die Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001, die Eurobeträge für die Zeit ab dem 1. Jänner 2002.“

Artikel 3

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach Abschnitt II eingefügt:

„Abschnitt IIa

Sonderbestimmungen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal an Universitäten und Universitäten der Künste

1. Unterabschnitt

Bestimmungen für alle Universitätslehrer

§ 49a.         Anwendungsbereich

§ 49b.        Aufgaben der Universitätslehrer (Rechte und Pflichten)

§ 49c.         Vorgesetztenfunktion, Nebenbeschäftigung, Gutachten, Teilrechtsfähigkeit

§ 49d.        Freistellung

§ 49e.         Sonderbestimmungen für akademische Funktionäre

2. Unterabschnitt

Professoren

§ 49f.         Dienstverhältnis

§ 49g.        Verlängerung des Dienstverhältnisses

§ 49h.        Besondere Aufgaben

§ 49i.          Rechte

§ 49j.          Entgelt

§ 49k.         Abfertigung

3. Unterabschnitt

Assistenten

§ 49l.          Aufnahme

§ 49m.        Verwendungsdauer

§ 49n.        Besondere Aufgaben

§ 49o.        Dienstzeit

§ 49p.        Rechte

§ 49q.        Entgelt

§ 49r.         Abfertigung

4. Unterabschnitt

Staff Scientists

§ 49s.         Allgemeines

§ 49t.         Sonderbestimmungen für die Überstellung von Assistenten

§ 49u.        Besondere Aufgaben

§ 49v.        Entgelt“.

2. In den die §§ 54e und 56e betreffenden Zeilen des Inhaltsverzeichnisses und in den Überschriften zu den §§ 54e und 56e wird jeweils das Wort „ärztlichen“ durch den Ausdruck „ärztlichen oder zahn­ärztlichen“ ersetzt.

3. § 15 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. Entlohnungsgruppen b, c, d, e, p 1 bis p 5, l2b, l3, u1, k 1 bis k 6, v1 bis v5 und h1 bis h5;“.

4. § 26 Abs. 2 Z 1 lit. a lautet:

         „a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder“.

5. Im § 26 Abs. 2 Z 4 treten an die Stelle der lit. f folgende Bestimmungen:

          „f) einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974,

          g) in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen öffentlichen Universität oder inländischen öffentlichen Universität der Künste, der Akademie der Wissen­schaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Ein­richtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, oder eines Bundesmuseums oder des Österreichischen Patentamtes eingegangen worden ist;“.

6. Nach § 26 Abs. 2e wird folgender Abs. 2f eingefügt:

„(2f) Soweit Abs. 2 die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungs­stichtag zu berücksichtigen, wenn sie

           1. nach dem 7. November 1968 bei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates zurückgelegt worden sind, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirt­schaftsraumes ist, oder

           2. nach dem 31. Dezember 1979 bei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates zurückgelegt worden sind, mit dem das Assoziierungsabkommen vom 29. 12. 1964, 1229/1964, geschlossen worden ist.“

7. § 26 Abs. 4 Z 1 lautet:

         „1. die Zeit, die nach Abs. 2 Z 1 oder Z 4 lit. e oder f oder nach Abs. 2f zu berücksichtigen wäre, wenn der Vertragsbedienstete auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Ruhegenuss bezieht, es sei denn, dass der Ruhegenuss nach den hiefür geltenden Bestimmungen wegen des bestehen­den vertraglichen Dienstverhältnisses zum Bund zur Gänze ruht oder infolge der Berücksich­tigung der Dienstzeit für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages ruhen würde,“.

8. Im § 26 Abs. 4 Z 1 wird das Zitat „Z 4 lit. e oder f“ durch das Zitat „Z 4 lit. e, f oder g“ ersetzt.

9. Im § 26 Abs. 6 wird das Zitat „lit. d bis f“ durch das Zitat „lit. d bis g“ ersetzt.

10. § 29c Abs. 4 Z 2 lautet:

         „2. wenn der Karenzurlaub

                a) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder zur Ausbildung des Vertragsbediensteten für seine dienstliche Verwendung oder

               b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört,

               gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für allfällige von lit. a erfassten Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre.“

11. Dem § 29c Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Ein solcher Antrag ist bei sonstiger Unwirksamkeit spätestens ein Jahr nach Beendigung des Karenz­urlaubes zu stellen.“

12. § 32 Abs. 3 Z 2 lit. b lautet:

         „b) um Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 29c, der zur Ausbildung des Vertragsbediensteten für seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist.“

13. Dem § 45 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Einem teilbeschäftigten Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L gebührt für jede gemäß § 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 zu bezahlende Stunde einer solchen Vertretung 1,92 vH der für eine entsprechende Jahreswochenstunde gebührenden Jahresentlohnung. Für die Berechnung der Vergütung sind Teuerungszulagen und die Dienstzulagen gemäß § 44a der Jahresentlohnung zuzurechnen.“

14. Nach Abschnitt II wird folgender Abschnitt IIa eingefügt:

„Abschnitt IIa

Sonderbestimmungen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal an Universitäten und Universitäten der Künste

1. Unterabschnitt

Bestimmungen für alle Universitätslehrer

Anwendungsbereich

§ 49a. Dieser Unterabschnitt ist auf Professoren und Assistenten an Universitäten und Universitäten der Künste anzuwenden, deren privatrechtliches Dienstverhältnis nach dem 30. September 2001 begrün­det wird.

Aufgaben der Universitätslehrer (Rechte und Pflichten)

§ 49b. (1) Die Aufgaben der Universitätslehrer umfassen Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste), Lehre einschließlich Prüfungstätigkeit, Betreuung der Studierenden, Heranbildung des wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchses sowie zusätzlich Organisations- und Verwaltungs­tätigkeit, Management und Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen. Sie erstrecken sich auch auf An­gelegenheiten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit (§§ 3 bis 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten – UOG 1993, BGBl. Nr. 805, §§ 3 bis 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste – KUOG, BGBl. I Nr. 130/1998). Die Erfüllung der Aufgaben ist in regel­mäßigen Abständen, zumindest jedoch alle fünf Jahre, zu evaluieren.

(2) Die Universitätslehrer haben ihre Aufgaben in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre in Verbindung mit den fachlich in Betracht kommenden Bereichen in und außerhalb der Universität (Universität der Künste) zu erfüllen.

(3) Die Universitätslehrer sind zur fachlichen, pädagogischen und didaktischen Weiterbildung ver­pflichtet. Soweit sie Organisations- und Verwaltungstätigkeiten sowie Managementaufgaben auszuüben und an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken haben, sind sie auch zu einer entsprechenden und zeitge­rechten Aus- und Weiterbildung verpflichtet.

(4) Universitätslehrer, die an der Universität in ärztlicher (§§ 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998) oder zahnärztlicher (§§ 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998) Verwendung stehen, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Untersuchung und Behandlung von Menschen obliegen (§ 63 UOG 1993).

(5) Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG), BGBl. I Nr. 8/1997, ist auf Universitäts­lehrer in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung im Klinischen Bereich einer Medizinischen Fakultät anzuwenden, soweit sie nicht eine leitende Funktion (§ 1 Abs. 3 KA-AZG) ausüben. Die Heranziehung zu ärztlichen oder zahnärztlichen Journal- und Bereitschaftsdiensten bedarf bei Universitätslehrern in Teilbeschäftigung der Zustimmung des Universitätslehrers, es sei denn der Spitalsbetrieb kann anders nicht aufrechterhalten werden.

(6) Universitätslehrer mit einem abgeschlossenen Studium der Studienrichtung Veterinärmedizin, die an der Universität als Tierärzte in Verwendung stehen, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen der Untersuchung und Behandlung von Tieren obliegen.

(7) Bei der Auslegung der folgenden Bestimmungen über die Rechte und Pflichten hat die in den Abs. 1 bis 4 und 6 umschriebene Aufgabenstellung im Vordergrund zu stehen. Der Schwerpunkt der Aufgabenstellung des Universitätslehrers ergibt sich aus seiner organisatorischen Eingliederung in den universitären Bereich, aus der dienstrechtlichen Stellung und aus seiner fachlichen Qualifikation.

(8) In den Fällen des § 29i bleiben alle Rechte unberührt, die sich aus der Lehrbefugnis (venia docendi) als Universitätsprofessor oder als Universitätsdozent ergeben.

(9) Die Universitätslehrer haben die für die jeweiligen Universitätseinrichtungen geltenden Ord­nungsvorschriften einzuhalten.

Vorgesetztenfunktion, Nebenbeschäftigung, Gutachten, Teilrechtsfähigkeit

§ 49c. (1) Universitätslehrer, die eine Vorgesetztenfunktion ausüben, haben die Verwendung der ihrer Organisationseinheit zugeordneten Mitarbeiter so zu lenken, dass diesen die Erfüllung ihrer jeweili­gen Dienstpflichten ermöglicht wird. Zur Unterstützung dieser Verpflichtung haben diese Universitäts­lehrer mit ihren Mitarbeitern nachweislich mindestens alle zwei Jahre ein Gespräch über deren berufliche Qualifikation und die Möglichkeiten einer weiteren Verwendung an der Universität (Universität der Künste) zu führen (Mitarbeitergespräch).

(2) Bei der Beurteilung, ob die Ausübung einer Nebenbeschäftigung den Universitätslehrer an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonst wesentliche dienstliche Interessen gefährdet (§ 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 56 Abs. 2 BDG 1979), ist die Verbindung mit den fachlich in Betracht kommenden Bereichen in und außerhalb der Universität (Universität der Künste) angemessen zu berücksichtigen. Die Erteilung entgeltlichen Privatunterrichtes an Studierende, für die der Universitätslehrer an der Feststellung des Studienerfolges mitzuwirken hat, ist unzulässig.

(3) Die Universitätslehrer haben jährlich im Nachhinein dem Rektor die Zahl der von ihnen in ihrem Fachgebiet erstatteten außergerichtlichen wissenschaftlichen (künstlerischen) Gutachten zu melden, zu deren Erstellung Personal bzw. Sachmittel der Universitätseinrichtung erforderlich waren. Die Meldung hat auch den Arbeitsaufwand sowie Angaben über das Ausmaß der Inanspruchnahme des Personals und der Sachmittel zu enthalten.

(4) Eine gesonderte Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Universität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit ist zulässig, soweit

           1. für diese Mitwirkung Mehrleistungen zu erbringen sind, die nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften abgegolten werden, und

           2. die Universität (Universität der Künste) bzw. die betreffende Einrichtung über die erforderliche Bedeckung im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit verfügt.

Freistellung

§ 49d. (1) Der Rektor kann Universitätslehrern für Forschungs- bzw. Lehrzwecke (für Zwecke der Entwicklung und Erschließung der Künste), die in ihren wissenschaftlichen (künstlerischen) Aufgaben begründet sind, eine Freistellung von jenen Dienstpflichten gewähren, die ihre Anwesenheit an der Universität erfordern.

(2) Wird eine solche Freistellung gewährt, so ist entsprechend dem

           1. § 29a (Sonderurlaub) oder

           2. § 29b Abs. 1 (Karenzurlaub)

vorzugehen. Freistellungen nach Z 2 sind für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängig sind, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Anwendung des Abs. 2 ist auf vermögenswerte Leistungen, die der Universitätslehrer auf Grund einer während der Freistellung ausgeübten Tätigkeit oder im Zusammenhang mit der Freistellung erhält, und notwendige Mehraufwendungen aus Anlass der Freistellung Bedacht zu nehmen.

Sonderbestimmungen für akademische Funktionäre

§ 49e. (1) Ein in einem Bundesdienstverhältnis stehender Universitätslehrer, der gemäß § 53 UOG 1993 oder gemäß § 54 KUOG zum hauptamtlichen Rektor einer Universität oder Universität der Künste oder gemäß § 54 UOG 1993 zum hauptamtlichen Vizerektor einer Universität gewählt wird, ist für die Dauer der Ausübung dieses Amtes gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen. Abweichend von § 29d Abs. 1 führt dieser Karenzurlaub nicht zur Abberufung des Universitätslehrers von seinem Arbeits­platz. Während dieses Karenzurlaubes behält der hauptamtliche Rektor oder Vizerektor das sich aus den Organisationsvorschriften ergebende Recht zur Ausübung der Lehrbefugnis sowie zur Benützung der Universitätseinrichtungen für Zwecke der Forschung oder der Entwicklung und Erschließung der Künste.

(2) § 53a des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Universitätslehrer anzuwenden, die eine der dort aufge­zählten akademischen Funktionen ausüben.

(3) Wird ein Universitätslehrer Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, des Europäischen Parlaments oder des Verfassungsgerichtshofes, ruhen seine Funktion gemäß UOG 1993 oder KUOG als nicht hauptamtlicher Rektor, Vizerektor, Dekan, Vizedekan, Studiendekan oder Vize­studiendekan und sein Anspruch auf Amtszulage.

(4) Universitätslehrer haben nach der Ausübung einer der folgenden akademischen Funktionen gemäß UOG 1993 oder KUOG während einer vollen Funktionsperiode Anspruch auf Freistellung für Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste (Forschungssemester) unter Beibehaltung des Entgelts in folgendem Ausmaß:

           1. ein Semester für den:

                a) Studiendekan oder Vizestudiendekan,

               b) Vorsitzenden des Senats, des Universitätskollegiums oder eines Fakultätskollegiums;

           2. zwei Semester für den:

                a) Rektor oder Vizerektor,

               b) Dekan oder Vizedekan.

(5) Im Falle der Ausübung einer der im Abs. 4 genannten akademischen Funktionen während einer weiteren Funktionsperiode oder mehrerer weiterer Funktionsperioden besteht Anspruch auf Freistellung für insgesamt ein weiteres Semester.

(6) Während des Forschungssemesters ist der Universitätslehrer von den dienstlichen Aufgaben mit Ausnahme der Verpflichtung zur Forschung oder zur Entwicklung und Erschließung der Künste frei­gestellt.

(7) Der Anspruch auf diese Freistellung ist bis zum dritten auf die Beendigung der Ausübung der akademischen Funktion folgenden Studienjahr geltend zu machen und möglichst ein Jahr vor dem beabsichtigten Antritt anzumelden.

2. Unterabschnitt

Professoren

Dienstverhältnis

§ 49f. (1) Professoren sind Bedienstete des Bundes, die die Funktion eines Universitätsprofessors im Sinne

           1. des § 21 UOG 1993 oder

           2. des § 22 KUOG oder

           3. des § 9 Abs. 1 Z 1 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes (KH-OG), BGBl. Nr. 54/1970,

ausüben. Diese Professoren und Vertragsprofessoren gemäß § 57 sind einander in funktioneller Hinsicht gleichgestellt.

(2) Professoren gemäß Abs. 1 stehen in einem zeitlich befristeten oder in einem unbefristeten Dienst­verhältnis. Das zeitlich befristete Dienstverhältnis ist mit längstens sieben Jahren zu begrenzen.

(3) Anstellungserfordernisse für Professoren der wissenschaftlichen Fächer sind:

           1. eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung,

           2. hervorragende wissenschaftliche Qualifikation in Forschung und Lehre für das zu besetzende Fach,

           3. die pädagogische und didaktische Eignung,

           4. Qualifikation zur Führungskraft,

           5. facheinschlägige Auslandserfahrung,

           6. facheinschlägige außeruniversitäre Praxis, soweit diese in dem zu besetzenden Fach möglich und sinnvoll ist,

           7. für eine ärztliche (§§ 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998) oder zahnärztliche (§§ 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998) Verwendung überdies die Befugnis zur selbständigen Ausübung des ärzt­lichen Berufs als Facharzt eines einschlägigen Sonderfaches oder des zahnärztlichen Berufs.

(4) Anstellungserfordernisse für Professoren der künstlerischen Fächer sind:

           1. eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung,

           2. hervorragende künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Qualifikation für das zu besetzende Fach,

           3. die pädagogische und didaktische Eignung,

           4. Qualifikation zur Führungskraft,

           5. facheinschlägige Auslandserfahrung,

           6. facheinschlägige außeruniversitäre Praxis, soweit diese in dem zu besetzenden Fach möglich und sinnvoll ist.

Die Hochschulbildung im Sinne der Z 1 kann auch durch eine gleich zu wertende künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Eignung ersetzt werden.

(5) Die Universität (Universität der Künste) hat sich bei ihrer Meinungsbildung einer anerkannten Methode der Personalauswahl zu bedienen.

(6) Im Dienstvertrag sind die Fachbezeichnung und die Universität oder Universität der Künste anzuführen.

(7) Auf Professoren ist der Abschnitt I mit Ausnahme der §§ 2b bis 2d, 3 Abs. 2 bis 4, 3b, 4 Abs. 4, 4a, 9 bis 15a, 19, 22 Abs. 2 bis 6, 22a, 26, 27a Abs. 1 und 4 bis 7, 27d, 28b, 29 sowie 30 Abs. 5 und 6 insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.

(8) Eine Versetzung (§ 6) oder eine Dienstzuteilung (§ 6a) ist nur mit Zustimmung des Professors zulässig. Keiner solchen Zustimmung bedarf es bei Auflassung des betreffenden Faches an der Universität (Universität der Künste) im Rahmen studienrechtlicher Änderungen. Die Versetzung oder Dienstzuteilung obliegt dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur und ist an die Zustimmung der beteiligten Universitäten (Universitäten der Künste) gebunden.

(9) § 32 Abs. 2 Z 4 und Abs. 3 bis 5 ist nicht anzuwenden. Eine Kündigung ist weiters dann nicht zulässig, wenn sie wegen der vom Universitätsprofessor in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) oder Lehre vertretenen Auffassung oder Methode (Vorliegen eines verpönten Motivs) erfolgt. § 32 Abs. 2 Z 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Kündigung erst mit Wirksamkeit des Ablaufs des Studienjahres erfolgen darf, in dem der Professor das 65. Lebensjahr vollendet.

Verlängerung des Dienstverhältnisses

§ 49g. (1) Das zeitlich befristete Dienstverhältnis als Vertragsprofessor verlängert sich um Zeiten

           1. eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG,

           2. eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG,

längstens jedoch um drei Jahre. Eine solche Verlängerung tritt nicht ein, wenn der Vertragsprofessor als Ersatzkraft für einen unter Entfall der Bezüge beurlaubten oder freigestellten Universitätsprofessor oder Vertragsprofessor aufgenommen worden ist.

(2) Das zeitlich befristete Dienstverhältnis als Vertragsprofessor kann vom Rektor mit Zustimmung des Professors auf unbestimmte Zeit verlängert werden.

(3) Eine Verlängerung gemäß Abs. 2 darf nur erfolgen, wenn

           1. das oberste Kollegialorgan der Universität (Universität der Künste) den Bedarf nach einer zeitlich unbefristeten Professur für das betreffende Fach bestätigt (§ 22 Abs. 1 Z 2 UOG 1993, § 23 Abs. 1 Z 2 KUOG) und

           2. eine vom Rektor veranlasste Evaluierung der Leistungen des Vertragsprofessors durch vier facheinschlägige oder zumindest fachverwandte Experten für alle Aufgabenbereiche zu einem positiven Ergebnis kommt.

(4) Zwei der Experten gemäß Abs. 3 Z 2 müssen als Universitätsprofessoren oder Wissenschafter (Künstler) gleich zu wertender Qualifikation im Ausland tätig sein, wenigstens ein Experte soll an einer anderen inländischen Universität (Universität der Künste) als Professor tätig sein. Im Rahmen der Evaluierung der Lehre ist auch eine Stellungnahme des Studiendekans einzuholen; auf die Bewertungen von Lehrveranstaltungen durch die Studierenden ist Bedacht zu nehmen.

Besondere Aufgaben

§ 49h. (1) Der Professor hat nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften

           1. sein wissenschaftliches (künstlerisches) Fach in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre zu vertreten und zu fördern sowie sich an der Erfüllung der Forschungs­aufgaben (Aufgaben zur Entwicklung und Erschließung der Künste) des Instituts oder einer allfälligen Abteilung zu beteiligen,

           2. Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem Studienrecht ergebenden Bedarfs durchzuführen und Prüfungen abzuhalten,

           3. Studierende, insbesondere Diplomanden und Dissertanten, und den wissenschaftlichen (künstle­rischen) Nachwuchs zu betreuen,

           4. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken und

           5. allfällige weitere Pflichten gemäß § 49b Abs. 4 oder 6 zu erfüllen.

(2) Der Studiendekan hat den Professor auf Vorschlag oder nach Anhörung des Institutsvorstandes und des Professors selbst mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens sechs und höchstens zwölf Semesterstunden in wissenschaftlichen oder mindestens zwölf und höchstens 24 Semesterstunden in künstlerischen Fächern zu betrauen. In besonders begründeten Fällen, insbesondere wenn dem Professor die Leitung oder Koordination eines multinationalen EU-Forschungs­projektes obliegt, ist vorübergehend eine Betrauung in einem geringeren Ausmaß zulässig. Bei der Betrauung sind der sich aus den Studienvorschriften ergebende Bedarf und die finanzielle Bedeckbarkeit zu berücksichtigen.

(3) Der Professor hat die Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 an der Universität (Universität der Künste) nach den Erfordernissen des Universitätsbetriebes in örtlicher und zeitlicher Bindung persönlich zu erfüllen. Lediglich bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) ist er zeitlich und örtlich nur insoweit gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit anderen, der Universitätseinrichtung zugeordneten Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel der Univer­sitätseinrichtung erfordern. Soweit eine örtliche Bindung an die Universität (Universität der Künste) nicht besteht, hat der Professor dafür zu sorgen, dass er für eine dienstliche Inanspruchnahme erreichbar ist.

(4) Durch die persönliche Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 gilt die regelmäßige Wochen­dienstzeit als erbracht.

(5) § 20 gilt mit der Maßgabe, dass § 47a, § 48 Abs. 1, Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 bis 6 sowie die §§ 48a bis 48f BDG 1979 nicht anzuwenden sind.

Rechte

§ 49i. (1) Der Professor führt

           1. im befristeten Dienstverhältnis die Funktionsbezeichnung „Vertragsprofessor“,

           2. im unbefristeten Dienstverhältnis die Funktionsbezeichnung „Universitätsprofessor“.

(2) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für den Professor in jedem Kalenderjahr 36 Werk­tage.

(3) Der Verbrauch des Erholungsurlaubes ist nicht auf die lehrveranstaltungsfreie Zeit beschränkt, er ist aber unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen kalendermäßig festzulegen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Professors angemessen Rücksicht zu nehmen ist.

Entgelt

§ 49j. (1) Das Entgelt des vollbeschäftigten Professors ist unter Berücksichtigung seiner Aufgaben und Funktionen, der Stellung des zu vertretenden Faches an der betreffenden Universität oder Universität der Künste, des Bedarfs nach den Studienvorschriften und der budgetären Bedeckbarkeit mit einem Jahresbruttobetrag in einem Rahmen von 600 000 S bis 1 800 000 S zu vereinbaren. Für die Zeit ab 1. Jänner 2002 treten an die Stelle des Betrages von 600 000 S der Betrag von 43 952,5 € und an die Stelle des Betrages von 1 800 000 S der Betrag von 131 857,6 €.

(2) Bei Teilbeschäftigung gebührt nach § 21 der entsprechende Anteil.

(3) Das Jahresentgelt ist in 14 gleiche Teile zu teilen, zwölf davon sind als Monatsentgelt, zwei als Sonderzahlungen nach § 8a Abs. 2 auszuzahlen.

(4) Wird der Professor nur während eines Teiles des Jahres verwendet, gebührt das Entgelt nach den Regeln des § 8a anteilig.

(5) Der im Abs. 1 genannte Rahmen sowie der nach Abs. 1 vereinbarte Jahresbruttobetrag erhöhen sich jeweils um den Prozentsatz, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 5 eines Universitätsprofessors (§ 21 UOG 1993, § 22 KUOG) nach § 48 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage nach dem 1. Jänner 2002 erhöht.

(6) Mit dem Entgelt sind auch alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten, aus­genommen sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journal- und Bereitschaftsdienste sowie Dienst­leistungen in deren Rahmen. Ausgenommen sind weiters Tätigkeiten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit der Universität (Universität der Künste), soweit hiefür eine gesonderte Abgeltung (§ 49c Abs. 4) erfolgt. Für außergewöhnliche Leistungen können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien zuerkannt werden.

Abfertigung

§ 49k. (1) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf gebührt dem Vertragsprofessor abweichend von § 35 Abs. 2 Z 1 eine Abfertigung, sofern er zu diesem Zeitpunkt wenigstens eine ununterbrochene fünfjährige tatsächliche Verwendung in dieser Funktion aufweist. Zeiten, in denen der Professor nach § 49d freigestellt war, Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG und eines Karenzurlaubs nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG sind in die tatsächliche Verwendungsdauer einzurechnen.

(2) Die Abfertigung beträgt nach einer ununterbrochenen Verwendung von fünf Jahren 20%, nach sieben Jahren 25% des dem Vertragsprofessor gebührenden Jahresbruttoentgelts.

(3) Keine Abfertigung gebührt, wenn der Vertragsprofessor gleichzeitig in einem anderen Dienst­verhältnis mit mindestens halbem Beschäftigungsausmaß zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht oder unmittelbar anschließend in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird.

(4) Soweit nicht Abs. 3 anzuwenden ist, ist bei einer einverständlichen Lösung des Dienst­verhältnisses eine Vereinbarung über die Abfertigung nur zulässig, wenn das Dienstverhältnis unter den in § 35 Abs. 3 angeführten Voraussetzungen aufgelöst worden ist und wenigstens drei Jahre gedauert hat.

(5) Wird ein ehemaliger Vertragsprofessor, der eine Abfertigung gemäß Abs. 1 erhalten hat, inner­halb von vier Jahren wieder in den Bundesdienst aufgenommen, ist er verpflichtet, diese Abfertigung im Ausmaß von

           1. 50% bei einer Wiederaufnahme innerhalb von zwölf Monaten,

           2. 40% bei einer Wiederaufnahme innerhalb von 24 Monaten,

           3. 30% bei einer Wiederaufnahme innerhalb von 36 Monaten,

           4. 20% bei einer Wiederaufnahme innerhalb von 48 Monaten,

zurückzuzahlen.

(6) Auf die Abfertigung von Universitätsprofessoren ist § 35 anzuwenden.

3. Unterabschnitt

Assistenten

Aufnahme

§ 49l. (1) Auf Assistenten ist der Abschnitt I mit Ausnahme der §§ 2b bis 2d, 4 Abs. 4, 4a, 9 bis 15a, 19, 22 Abs. 2 bis 6, 22a, 26, 27d, 29 sowie § 30 Abs. 5 und 6 insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.

(2) Zum Assistenten können Personen bestellt werden, die

           1. ein für die Verwendung in Betracht kommendes Doktoratsstudium abgeschlossen haben oder

           2. eine für die Verwendung in Betracht kommende und dem Doktorat gleich zu wertende künstlerische, künstlerisch-wissenschaftliche oder wissenschaftliche Befähigung besitzen.

(3) Ärzte (§§ 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998) haben die Befugnis zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs als Facharzt eines für die Verwendung in Betracht kommenden Sonderfaches nachzuweisen. Dies gilt auch für Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (§§ 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998). Ärzte und Zahnärzte, die das Studium der Humanmedizin (Anlage 1 Z 4.3 des UniStG) oder der Zahnmedizin (Anlage 1 Z 4.4 des UniStG) absolviert haben, müssen außerdem das Doktorat der Medizinischen Wissenschaft (Anlage 2 Z 2.4 des UniStG) besitzen.

(4) Eine Beschäftigung als teilbeschäftigter Assistent ist nur in besonders begründeten Ausnahme­fällen zulässig, in denen es Umstände in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre erfordern oder nur ein Teil einer Planstelle zur Verfügung steht. Das Beschäftigungsausmaß darf nicht unter der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgesehenen Ausmaßes liegen.

(5) Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch eine Staatsangehörigkeit eines vom § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b erfassten Landes besitzen, können abweichend vom § 3 als Assistenten aufge­nommen werden, wenn die Aufnahme im Hinblick auf die vom Assistenten zu erfüllenden Aufgaben notwendig ist und der aufzunehmende Assistent eine Vorbildung aufweist, die der für Assistenten vorgeschriebenen Ausbildung inhaltlich gleichwertig ist; eine formelle Nostrifizierung (§ 70 UniStG) ist nicht erforderlich.

Verwendungsdauer

§ 49m. (1) Die Dauer des Dienstverhältnisses des Assistenten ist vom Rektor je nach Bedarf mit vier bis sechs Jahren festzusetzen. Eine Befristung auf einen kürzeren Zeitraum ist vorzunehmen, wenn dies auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen erforderlich ist.

(2) Das Dienstverhältnis verlängert sich

           1. um Zeiten

                a) eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG,

               b) eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG,

                c) der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,

               längstens jedoch um drei Jahre;

           2. um Zeiten einer Freistellung gemäß § 49d für eine facheinschlägige wissenschaftliche (künstle­rische) Tätigkeit im Ausland, längstens jedoch um vier Jahre.

Verlängerungszeiträume gemäß Z 1 und 2 dürfen zusammen fünf Jahre nicht überschreiten. Solche Ver­längerungen treten nicht ein, wenn der Assistent als Ersatzkraft für einen unter Entfall der Bezüge beur­laubten oder freigestellten Assistenten, Universitäts- oder Vertragsassistenten aufgenommen worden ist.

Besondere Aufgaben

§ 49n. (1) Der Assistent hat nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften an der Erfüllung der Aufgaben des Instituts in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre mitzuwirken. Dazu zählen

           1. die selbständige Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste),

           2. die Mitwirkung an Forschungsprojekten (Projekten zur Entwicklung und Erschließung der Künste) des Instituts,

           3. die Abhaltung von Lehrveranstaltungen (einschließlich der Prüfungstätigkeit) nach Maßgabe der Beauftragung durch den Studiendekan,

           4. die Betreuung von Studierenden,

           5. die Mitwirkung an Organisations- und Verwaltungsaufgaben und an Evaluierungsmaßnahmen,

           6. allfällige weitere Pflichten gemäß § 49b Abs. 4 oder 6.

(2) Die Aufgaben des Assistenten gemäß Abs. 1 sind anlässlich der Aufnahme vom Institutsvorstand schriftlich festzulegen und bei Bedarf anzupassen. Der Assistent und sein unmittelbarer Dienstvor­gesetzter sind hiezu anzuhören. Bei der Festlegung der Aufgaben ist auf die Einräumung angemessener Zeit zur Erbringung selbständiger wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen Bedacht zu nehmen.

(3) Der Studiendekan hat den Assistenten auf Vorschlag oder nach Anhörung des Institutsvorstandes und des Assistenten selbst mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von vier Semesterstunden, bei Teilbeschäftigung im Ausmaß von zwei Semesterstunden, im Durchschnitt eines Studienjahres zu beauftragen. Bei der Beauftragung sind der sich aus den Studienvorschriften ergebende Bedarf und die Qualifikation des Assistenten zu berücksichtigen. Eine Unterschreitung dieses Stunden­ausmaßes ist zulässig, wenn es der sich aus den Studienvorschriften ergebende Bedarf erfordert.

(4) Assistenzärzte im Klinischen Bereich einer Medizinischen Fakultät sind abweichend von Abs. 3 nur insoweit in der Lehre einzusetzen, als der Studienbetrieb dies erfordert.

(5) Auf eine Semesterstunde gemäß Abs. 3 sind

           1. Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach mit 100%,

           2. Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen, Zentralen Künstlerischen oder praktischen Fach mit 75%,

           3. Lehrveranstaltungen in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder im gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien, jeweils im Rahmen des künstlerischen Gesamtkonzepts eines Universitätslehrers mit der Lehrbefugnis für das gesamte Fach („Künstlerische Assistenz“) mit 65%,

           4. Lehrveranstaltungen, bei denen der Lehrveranstaltungsleiter eine überwiegend anleitende oder kontrollierende Tätigkeit ausübt, mit 50%

der Semesterstunde anzurechnen.

(6) Der Assistent hat seine dienstlichen Aufgaben persönlich und, soweit der Gegenstand nicht anderes erfordert, an der Universität (Universität der Künste) zu erfüllen.

Dienstzeit

§ 49o. (1) Die Dienstzeit ist vom Institutsvorstand nach Anhörung des Assistenten im Voraus einzuteilen. Dabei ist auf die Institutsaufgaben sowie die berechtigten Interessen des Assistenten Bedacht zu nehmen.

(2) Der Assistent hat die nach Abs. 1 festgelegte Dienstzeit einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. § 20 gilt mit der Maßgabe, dass § 47a, § 48 Abs. 1, Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 4 bis 6 sowie die §§ 48a bis 48f BDG 1979 nicht anzuwenden sind.

Rechte

§ 49p. (1) Der Assistent führt die Funktionsbezeichnung „Universitätsassistent“, der Assistent in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung führt die Funktionsbezeichnung „Assistenzarzt“.

(2) Wirkt der Assistent bei wissenschaftlichen (künstlerischen) Arbeiten mit, sind Art und Umfang seiner Mitarbeit jedenfalls in der Veröffentlichung zu bezeichnen.

(3) Der Assistent hat das Recht, eigene wissenschaftliche (künstlerische) Arbeiten selbständig zu veröffentlichen. Soweit jedoch die Veröffentlichung unter Berufung auf seine Zugehörigkeit zu einer Universitätseinrichtung erfolgen soll, ist hiefür die Zustimmung des Leiters der Universitätseinrichtung erforderlich. Die bloße Angabe der Dienstadresse gilt nicht als Berufung auf die Zugehörigkeit zu einer Universitätseinrichtung.

(4) Bei der Bewerbung um eine nicht für Universitätslehrer vorgesehene Planstelle sind ein Assistent und ein ehemaliger Assistent in den ersten vier Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses vorzugs­weise zu berücksichtigen, wenn sie für die angestrebte Planstelle mindestens gleich geeignet sind wie die übrigen Bewerber.

(5) Die vom Assistenten erbrachten wissenschaftlichen (künstlerischen) Leistungen sind nach Maß­gabe besonderer Rechtsvorschriften im Rahmen einer späteren Grundausbildung für eine andere Verwen­dung im Bundesdienst angemessen zu berücksichtigen. Hiebei ist auf Antrag des Assistenten die Stellung­nahme eines von ihm namhaft gemachten Experten einzuholen.

Entgelt

§ 49q. (1) Das jährliche Bruttoentgelt bei Vollbeschäftigung beträgt

           1. für Assistenten, die nicht von Z 2 oder 3 erfasst sind,

                a) 500 000 S (ab 1. Jänner 2002 36 627,1 €),

               b) 600 000 S (ab 1. Jänner 2002 43 952,5 €), wenn der Assistent Lehrveranstaltungen gemäß § 49n Abs. 3 im Ausmaß von durchschnittlich vier Semesterstunden abhält;

           2. für Assistenten in ärztlicher Verwendung im nichtklinischen Bereich

                a) 550 000 S (ab 1. Jänner 2002 40 289,8 €),

               b) 650 000 S (ab 1. Jänner 2002 47 615,2 €), wenn der Assistent Lehrveranstaltungen gemäß § 49n Abs. 3 im Ausmaß von durchschnittlich vier Semesterstunden abhält;

           3. für Assistenten in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung im Klinischen Bereich einer Medizinischen Fakultät

                a) 600 000 S (ab 1. Jänner 2002 43 952,5 €),

               b) 700 000 S (ab 1. Jänner 2002 51 278,0 €), wenn der Assistent Lehrveranstaltungen gemäß § 49n Abs. 3 im Ausmaß von durchschnittlich vier Semesterstunden abhält.

(2) Bei Teilbeschäftigung gebührt nach § 21 der entsprechende Anteil.

(3) Das Jahresentgelt ist in 14 gleiche Teile zu teilen, zwölf davon sind als Monatsentgelt, zwei als Sonderzahlungen nach § 8a Abs. 2 auszuzahlen.

(4) Wird der Assistent nur während eines Teiles des Jahres verwendet, ist das Entgelt anteilig zu kürzen. Wird der Assistent während eines Kalenderjahres teils im Klinischen, teils im nichtklinischen Bereich als Arzt verwendet, gebührt das Entgelt gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 anteilig nach der Dauer der Verwendung im jeweiligen Bereich.

(5) Hält der Assistent nur in einem Semester, nicht aber im Durchschnitt eines Studienjahres, Lehr­veranstaltungen im Ausmaß von wenigstens vier Semesterstunden ab, gebührt das Bruttoentgelt gemäß lit. b des Abs. 1 Z 1 bis 3 anteilig für dieses Semester.

(6) Mit dem Entgelt sind auch alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Aus­genommen sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journal- und Bereitschaftsdienste sowie Dienst­leistungen in deren Rahmen. Ausgenommen sind weiters Tätigkeiten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit der Universität (Universität der Künste), soweit hiefür eine gesonderte Abgeltung (§ 49c Abs. 4) erfolgt. Für außergewöhnliche Leistungen können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien zuerkannt werden.

(7) Wird ein Assistent in eine andere Entlohnungsgruppe überstellt, so ist der für die neue Entloh­nungsgruppe geltende Vorrückungsstichtag so zu ermitteln, als ob der Vertragsbedienstete in diesem Zeitpunkt in die neue Entlohnungsgruppe aufgenommen worden wäre. § 15a ist sinngemäß anzuwenden.

Abfertigung

§ 49r. (1) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf gebührt dem Assistenten abweichend von § 35 Abs. 2 Z 1 eine Abfertigung im Ausmaß von 40% des für ein volles Jahr gebüh­renden Bruttoentgelts, sofern er zu diesem Zeitpunkt wenigstens eine ununterbrochene vierjährige tatsäch­liche Verwendung in dieser Funktion aufweist. Zeiten, in denen der Assistent nach § 49d freigestellt war, Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG und eines Karenzurlaubs nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG sind in die tatsächliche Verwendungsdauer einzurechnen.

(2) Keine Abfertigung gebührt, wenn der Assistent gleichzeitig in einem anderen Dienstverhältnis mit mindestens halbem Beschäftigungsausmaß zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht oder unmittelbar anschließend in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird.

(3) Soweit nicht Abs. 2 anzuwenden ist, ist bei einer einverständlichen Lösung des Dienstverhält­nisses eine Vereinbarung über die Abfertigung nur zulässig, wenn das Dienstverhältnis unter den in § 35 Abs. 3 angeführten Voraussetzungen aufgelöst worden ist und wenigstens vier Jahre gedauert hat.

(4) Wird ein ehemaliger Assistent, der eine Abfertigung gemäß Abs. 1 erhalten hat, innerhalb von vier Jahren wieder in den Bundesdienst aufgenommen, ist er verpflichtet, diese Abfertigung im Ausmaß von

           1. 50% bei einer Aufnahme innerhalb von zwölf Monaten,

           2. 40% bei einer Aufnahme innerhalb von 24 Monaten,

           3. 30% bei einer Aufnahme innerhalb von 36 Monaten,

           4. 20% bei einer Aufnahme innerhalb von 48 Monaten,

zurückzuzahlen.

4. Unterabschnitt

Staff Scientists

Allgemeines

§ 49s. (1) Staff Scientists sind Vertragsbedienstete des Bundes der Entlohnungsgruppe u1 in einem zeitlich unbefristeten Dienstverhältnis. Zum Staff Scientist können Personen bestellt werden, die

           1. ein für die Verwendung in Betracht kommendes Doktoratsstudium abgeschlossen haben oder

           2. eine für die Verwendung in Betracht kommende und dem Doktorat gleich zu wertende künstle­rische, künstlerisch-wissenschaftliche oder wissenschaftliche Befähigung besitzen.

(2) Auf Staff Scientists sind anzuwenden:

           1. der Abschnitt 1 mit Ausnahme der §§ 2b bis 2d, 10 bis 14, 22 Abs. 2 bis 6, 22a, 27d, 29 sowie 30 Abs. 5 und 6 insoweit, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt;

           2. die §§ 49b bis 49e sowie § 49o und § 49p Abs. 2, 3 und 5 insoweit, als dies der Art ihrer Verwen­dung im Sinne der Organisationsvorschriften entspricht.

(3) Arbeitsplätze für Staff Scientists dürfen von der Universitätsleitung nur dann eingerichtet werden, wenn

           1. in der betreffenden Organisationseinheit der Universität (Universität der Künste) der Bedarf nach einem solchen Arbeitsplatz besteht und

           2. die hiefür erforderlichen Personalpunkte als budgetäre Bedeckung vorhanden sind.

(4) Die Prüfung des Bedarfs erfolgt durch die Universitätsleitung auf Antrag des Institutsvorstandes oder auf Antrag eines Assistenten. Zu einem Antrag eines Assistenten ist eine Stellungnahme des Institutsvorstandes einzuholen.

(5) Der Besetzung des Arbeitsplatzes eines Staff Scientist hat, sofern die Besetzung nicht gemäß § 49t erfolgt, eine öffentliche Ausschreibung voranzugehen.

(6) Eine Kündigung ist nicht zulässig, wenn sie wegen der vom Staff Scientist in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) oder Lehre vertretenen Auffassung oder Methode (Vorliegen eines verpönten Motivs) erfolgt.

Sonderbestimmungen für die Überstellung von Assistenten

§ 49t. (1) Zum Staff Scientist darf ein Assistent (3. Unterabschnitt) nur überstellt werden, wenn er alle für diese Verwendung erforderlichen Qualifikationen und die fachliche Eignung für den zu besetzen­den Arbeitsplatz besitzt.

(2) Beabsichtigt der Rektor, einen Arbeitsplatz für einen Staff Scientist ohne öffentliche Aus­schreibung einem Assistenten zu übertragen, hat er die Prüfung der erforderlichen Qualifikation und der fachlichen Eignung des in Aussicht genommenen Assistenten einzuleiten. Der Rektor hat eine ausführlich begründete Stellungnahme des Institutsvorstandes und eines allfälligen Abteilungsleiters einzuholen sowie die Institutskonferenz anzuhören. Er hat weiters zwei voneinander unabhängige Gutachten fach­zustän­diger Universitätsprofessoren oder von Universitätsprofessoren eines verwandten Faches (oder von Wissenschaftern oder Künstlern mit einer entsprechenden Lehrbefugnis) über die Erfüllung der Voraus­setzungen des Abs. 1 einzuholen. Die Gutachter sind aus vom Präsidenten der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und vom Präsidenten des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung zu erstellenden Listen mit Vorschlägen zu entnehmen. Diese Listen haben Gutachterinnen in angemessener Anzahl zu enthalten. Sind in diesen Listen keine Gutachter für das betreffende Fach oder für ein nahe verwandtes Fach enthalten, steht es dem Rektor frei, andere geeignete Personen zu Gutachtern zu bestellen.

Organisationsrechtliche Zuordnung und besondere Aufgaben

§ 49u. (1) Organisationsrechtlich sind

           1. die an Universitäten tätigen Staff Scientists der Gruppe der Wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb (§ 19 Abs. 2 Z 2 UOG 1993),

           2. die an Universitäten der Künste tätigen Staff Scientists der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb (§ 20 Abs. 2 Z 2 KUOG)

zugeordnet.

(2) Staff Scientists haben nach Maßgabe der Widmung des Arbeitsplatzes an der Erfüllung der Aufgaben des Instituts in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre mitzuwirken. Dazu zählen

           1. die Unterstützung des Forschungs- oder Kunstbetriebes des Instituts und die selbständige Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste),

           2. die wissenschaftliche (künstlerische) Unterstützung im Lehrbetrieb einschließlich der Betreuung von Studierenden und des wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchses,

           3. die Mitwirkung an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen,

           4. allfällige weitere Pflichten gemäß § 49b Abs. 4 oder 6.

(3) Die Aufgaben des Staff Scientist sind vom Institutsvorstand unter Berücksichtigung der Wid­mung des Arbeitsplatzes schriftlich festzulegen und bei Bedarf anzupassen. Der Staff Scientist und sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter sind hiezu anzuhören. Der Staff Scientist hat seine dienstlichen Auf­gaben persönlich und, soweit der Gegenstand nicht anderes erfordert, an der Universität (Universität der Künste) zu erfüllen.

Entgelt

§ 49v. (1) Das Monatsentgelt in der Entlohnungsgruppe u1 beträgt:


in der
Entlohnungsstufe

Schilling
(bis 31. Dezember 2001)

Euro
(ab 1. Jänner 2002)

 1

25 687

1 881,6

 2

29 202

2 139,2

 3

30 202

2 212,5

 4

32 802

2 402,9

 5

35 402

2 593,3

 6

38 002

2 783,8

 7

40 302

2 952,3

 8

42 602

3 120,8

 9

44 102

3 230,7

10

45 602

3 340,6

11

46 602

3 413,8

(2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1. Die Entlohnungsstufe und der Vor­rückungstermin bestimmen sich nach der für die Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen maßgebenden Dienstzeit. § 19 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des zweijährigen Zeitraums ein vier­jähriger Zeitraum erforderlich ist.

(3) Mit dem Entgelt sind auch alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Aus­genommen sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journal- und Bereitschaftsdienste sowie Dienst­leistungen in deren Rahmen. Ausgenommen sind weiters Tätigkeiten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit der Universität (Universität der Künste), soweit hiefür eine gesonderte Abgeltung (§ 49c Abs. 4) erfolgt. Für außergewöhnliche Leistungen können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien zuerkannt werden.

(4) Auf Staff Scientists, die als Oberärzte im Klinischen Bereich einer Medizinischen Fakultät verwendet werden, ist § 40c des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit § 78 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

(5) Wird ein Staff Scientist vom Studiendekan mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstal­tungen beauftragt, gebührt ihm für die Abhaltung dieser Lehrveranstaltungen eine Abgeltung im Ausmaß von 9 500 S (ab 1. Jänner 2002 von 690,4 €) je Semesterstunde.

(6) Auf eine Semesterstunde gemäß Abs. 5 sind

           1. Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach mit 100%,

           2. Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen, Zentralen Künstlerischen oder praktischen Fach mit 75%,

           3. Lehrveranstaltungen in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder im gleichzuhaltenden künstle­rischen Fach der Lehramtsstudien, jeweils im Rahmen des künstlerischen Gesamtkonzepts eines Universitätslehrers mit der Lehrbefugnis für das gesamte Fach („Künstlerische Assistenz“) mit 65%,

           4. Lehrveranstaltungen, bei denen der Lehrveranstaltungsleiter eine überwiegend anleitende oder kontrollierende Tätigkeit ausübt, mit 50%

der Semesterstunde anzurechnen.

(7) Im Falle der Überstellung in die Entlohnungsgruppe u1 richten sich die Entlohnungsstufe und der nächste Vorrückungstermin nach dem Vorrückungsstichtag und der Zeit, die für die Vorrückung gemäß Abs. 2 dritter Satz maßgebend gewesen wäre. Zeiten, in denen die Vorrückung in der früheren Ent­lohnungsgruppe gehemmt gewesen ist, sind nicht zu berücksichtigen. Im Falle der Überstellung aus einer in § 15 Abs. 2 Z 3 angeführten Entlohnungsgruppe ist von einer um vier Jahre verbesserten besoldungs­rechtlichen Stellung auszugehen.“

15. Für die Zeit ab 1. Jänner 2002 erhält § 49h Abs. 5 folgende Fassung:

„(5) § 20 gilt mit der Maßgabe, dass § 47a, § 48 Abs. 1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 3 bis 6 sowie die §§ 48a bis 48f BDG 1979 nicht anzuwenden sind.“

16. Für die Zeit ab 1. Jänner 2002 erhält § 49o Abs. 2 zweiter Satz folgende Fassung:

„§ 20 gilt mit der Maßgabe, dass § 47a, § 48 Abs. 1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 4 bis 6 sowie die §§ 48a bis 48f BDG 1979 nicht anzuwenden sind.“

17. § 51 Abs. 6 lautet:

„(6) Aufnahmen gemäß Abs. 2 bis 5 mit Wirksamkeit nach dem 30. September 2001 sind unzu­lässig.“

18. Dem § 52 werden folgende Abs. 7 bis 10 angefügt:

„(7) Abs. 3 Z 2 lit. b und Abs. 5 sind nicht anzuwenden, soweit die in diesen Bestimmungen genannten Zeiträume nach dem 30. September 2001 liegen.

(8) Ein Vertragsassistent im Dienstverhältnis gemäß Abs. 1 und 2, der schon vor seiner Aufnahme das Erfordernis gemäß § 52a Abs. 2 Z 2 lit. a oder b erbracht hat, ist ab 30. September 2001 berechtigt, einen Antrag gemäß § 52b zu stellen. Für einen Vertragsassistenten in ärztlicher Verwendung gilt dies nur, wenn er die Ausbildung zum Facharzt eines für die Verwendung in Betracht kommenden Sonder­faches bereits vor seiner Aufnahme abgeschlossen hat.

(9) Würde das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis eines Vertragsassistenten in der Zeit zwischen 30. September 2001 und 28. Februar 2002 durch Ablauf der Bestellungsdauer enden, verlängert es sich bis 31. März 2002, sofern der Vertragsassistent dem Rektor nicht bis zum erwähnten Ablauf der Bestellungsdauer schriftlich mitteilt, dass er eine solche Verlängerung nicht wünscht.

(10) Ein Vertragsassistent, dessen zeitlich begrenztes Dienstverhältnis spätestens am 31. August 2005 endet, kann auf seinen Antrag in ein auf vier Jahre befristetes Dienstverhältnis als Assistent gemäß § 49l übernommen werden, wenn

           1. der Vertragsassistent das für seine Verwendung in Betracht kommende Doktoratsstudium abge­schlossen hat oder eine für die Verwendung in Betracht kommende und dem Doktorat gleich zu wertende künstlerische, künstlerisch-wissenschaftliche oder wissenschaftliche Befähigung besitzt und

           2. die Übernahme mit Rücksicht auf den bisherigen Verwendungserfolg des Vertragsassistenten in der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben gerechtfertigt ist.

Für Ärzte (einschließlich der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde) tritt an die Stelle der Voraussetzung gemäß Z 1 der Erwerb des Doktorats der gesamten Heilkunde und der Abschluss der Ausbildung zum Facharzt eines für die Verwendung in Betracht kommenden oder der Verwendung nahe stehenden Sonderfaches. Der Rektor hat vor seiner Entscheidung Stellungnahmen des (der) Dienstvorge­setzten und zwei voneinander unabhängige Gutachten fachzuständiger Universitätsprofessoren oder von Universitätsprofessoren eines verwandten Faches über die fachliche Qualifikation des Antragstellers einzuholen. Der Antragsteller hat das Recht, von sich aus Gutachten vorzulegen.“

19. Dem § 52a werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt:

„(5) Abs. 1 bis 3 ist auf einen Vertragsassistenten, dessen zeitlich befristetes Dienstverhältnis nach dem 29. September 2001 endet, nicht mehr anzuwenden.

(6) Vertragsassistenten, deren zeitlich begrenztes Dienstverhältnis sich über den 1. September 2001 hinaus gemäß § 52 Abs. 3 Z 1 lit. a und Z 2 kraft Gesetzes verlängert, sind abweichend von Abs. 5 berechtigt, mit Wirkung des Tages des Ablaufs der Verlängerungsfrist einen Antrag gemäß Abs. 1 bis 3 zu stellen.

(7) Abs. 4 Z 2 und 3 sind nicht anzuwenden, soweit die in diesen Bestimmungen genannten Zeit­räume nach dem 30. September 2001 liegen.“

20. Im § 52b Abs. 2 wird das Zitat „§ 178 Abs. 2 und 3 BDG 1979“ durch das Zitat „§ 178 Abs. 2, 2a, 2b und 3 BDG 1979“ ersetzt.

21. § 54a Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten; ausgenommen hievon sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journaldienste und ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen.“

22. Im § 54c Abs. 2 und im § 56c Abs. 2 wird jeweils das Zitat „§§ 4 bis 6“ durch das Zitat „§§ 4 und 5“ ersetzt.

23. § 54e Abs. 1 erster Satz lautet:

„Den an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Vertragsassistenten gebührt für ihre Mitwirkung gemäß § 155 Abs. 5 BDG 1979 eine monatliche Vergütung.“

24. Im § 55 Abs. 2 wird das Zitat „§ 52a“ durch das Zitat „den §§ 52 oder 52a“ ersetzt.

25. § 56a Abs. 1 erster Satz lautet:

„Dem vollbeschäftigten Vertragsdozenten gebührt eine Dienstzulage (Forschungszulage), durch die alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen abgegolten sind; ausgenommen hievon sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journaldienste und ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Bereitschafts­dienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen.“

26. § 56e Abs. 1 erster Satz lautet:

„Den an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Vertragsdozenten gebührt für ihre Mitwirkung gemäß § 155 Abs. 5 BDG 1979 eine monatliche Vergütung.“

27. Dem § 57 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Aufnahmen gemäß Abs. 2 mit Wirksamkeit nach dem 30. September 2001 sind unzulässig.“

28. Im § 78a Abs. 1 treten an die Stelle der Z 2 und 3 folgende Bestimmungen:

         „2. Beamten, auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gemäß § 136b Abs. 4 BDG 1979 die für Vertragsbedienstete des Bundes geltenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind,

           3. Vertragsbediensteten in einem sondervertraglichen Dienstverhältnis,

           4. Professoren gemäß den §§ 49f bis 49k,

           5. Assistenten gemäß den §§ 49l bis 49r,

           6. Staff Scientists gemäß den §§ 49s bis 49v und

           7. Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeitern im Sinne des § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Univer­sitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974,“.

29. Dem § 78a wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Pensionskassenzusage für Professoren nach Abs. 1 Z 4 ist in einem gesonderten Kollektiv­vertrag zu regeln. In diesem Kollektivvertrag ist ein Rahmen für das prozentuelle Ausmaß des Dienst­geberbeitrages vorzusehen. Der individuelle Dienstgeberbeitrag ist im jeweiligen Dienstvertrag innerhalb dieses Rahmens zu vereinbaren.“

30. Dem § 82 werden folgende Abs. 10 bis 15 angefügt:

„(10) Weist ein Vertragsbediensteter Vordienstzeiten gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 lit. a oder Abs. 2f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind und die nun auf Grund des angeführten Bundesgesetzes zur Gänze zu berücksichtigen sind, ist auf seinen Antrag der Vor­rückungsstichtag entsprechend zu verbessern. Antragsberechtigt sind bei Zutreffen der Voraussetzungen auch ehemalige Vertragsbedienstete; zuständig ist in diesem Fall jene Personalstelle, die zuletzt für sie zuständig war. Antragsberechtigt sind auch Personen, denen als Hinterbliebene ein Pensionsanspruch aus der allgemeinen Sozialversicherung nach einem vom ersten oder zweiten Satz erfassten ehemaligen Vertragsbediensteten zusteht.

(11) Anträge nach Abs. 1 sind rechtswirksam, wenn sie vor Ablauf des 31. Juli 2002 gestellt werden.

(12) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Abs. 10 wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit nachstehendem Datum wirksam:

           1. soweit die Verbesserung auf einer Anrechnung von Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach § 26 Abs. 2f vergleichbaren Einrichtung beruht, mit 1. Jänner 1999,

           2. soweit die Verbesserung auf einer Anrechnung anderer von § 26 Abs. 2f erfasster Zeiten beruht, mit 1. Jänner 1994.

(13) Führt eine rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach den Abs. 10 und 12 zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese an Stelle der nach dem bisherigen Recht maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Überleitungsmaßnahmen und Bemessungen von Abfertigungen maßgebend. Bereits durchgeführte derartige Maßnahmen sind von Amts wegen unter Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung mit Rückwirkung auf den Tag ihrer seinerzeitigen Wirksamkeit entsprechend zu verbessern.

(14) Führen die Maßnahmen nach den Abs. 10 bis 13 zu einer Änderung des Anfallsdatums und/oder der Höhe einer Jubiläumszuwendung, ist sie, wenn die Auszahlung bereits fällig ist, von Amts wegen auszuzahlen. Hat der Vertragsbedienstete aus Anlass des betreffenden 25- oder 40-jährigen Dienst­jubiläums bereits eine Jubiläumszuwendung erhalten, ist sie in diesem Fall auf den Auszahlungsbetrag anzurechnen.

(15) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die aus der Anwendung der Abs. 10 bis 14 für Zeiten entstehen, die vor dem 1. August 2002 liegen, gilt § 18a mit der Maßgabe, dass der Zeitraum vom 14. Juli 1997 bis zum 31. Juli 2002 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist des § 18a anzurechnen ist.“

31. Im § 83 Abs. 3 werden das Zitat „§ 75a Abs. 2 Z 2 BDG 1979“ durch das Zitat „§ 75a Abs. 2 Z 2 lit. a BDG 1979“ und das Zitat „§ 29c Abs. 4 Z 2“ durch das Zitat „§ 29c Abs. 4 Z 2 lit. a“ ersetzt.

32. Dem § 83 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) § 29c Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 ist nicht auf Karenzurlaube anzuwenden, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 29c Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 bereits beendet waren.

(5) Für Karenzurlaube nach § 29c Abs. 4 Z 2, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 29c Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 bereits beendet waren, läuft die Frist für eine Antragstellung nach § 29c Abs. 5 bis 30. Juni 2002.“

33. Im § 95 Abs. 3 wird das Zitat „Abs. 1 und 2“ durch das Zitat „Abs. 1 bis 2“ ersetzt.

34. An die Stelle des § 96 Abs. 3 treten folgende Bestimmungen:

„(3) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport ist weiters ermächtigt, nach Vorabinfor­mation der übrigen Zentralstellenleiter aus den von Abs. 1 erfassten Personaldatensystemen Adressdaten für Benachrichtigungen oder Befragungen zu verwenden, wenn angesichts der Auswahlkriterien für den Kreis der Betroffenen und des Gegenstandes der Benachrichtigung oder Befragung eine Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht zu erwarten ist.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind abweichend von den Bestimmungen des § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.“

35. Im § 96a entfallen die Worte „gemäß § 49 des Bundeshaushaltsgesetzes“.

36. Dem § 100 wird folgender Abs. 31 angefügt:

„(31) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten in Kraft:

            1. a) § 26 Abs. 2f und, soweit die folgenden Bestimmungen nicht Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach § 26 Abs. 2f vergleichbaren Einrich­tung betreffen, § 82 Abs. 10 bis 15 sowie

               b) § 26 Abs. 4 Z 1 in der Fassung des Art. 3 Z 7 des in der Einleitung angeführten Bundes­gesetzes

               mit 1. Jänner 1994,

            2. a) § 26 Abs. 2 Z 1 lit. a, die Überschriften zu den §§ 54e und 56e sowie § 54a Abs. 1, § 54e Abs. 1, § 56a Abs. 1, § 56e Abs. 1 und, soweit die folgenden Bestimmungen Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach § 26 Abs. 2f vergleichbaren Einrichtung betreffen, § 82 Abs. 10 bis 15 sowie

               b) das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Art. 3 Z 2 des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes

               mit 1. Jänner 1999,

           3. § 95 Abs. 3 und § 96a mit 1. Jänner 2001,

           4. § 45 Abs. 3 mit 1. September 2001,

            5. a) § 15 Abs. 2, § 26 Abs. 2 Z 4 und Abs. 6, Abschnitt IIa (§§ 49a bis 49v), § 51 Abs. 6, § 52 Abs. 7 bis 10, § 52a Abs. 5 bis 7, § 52b Abs. 2, § 54c Abs. 2, § 55 Abs. 2, § 56c Abs. 2, § 57 Abs. 8 und § 78a Abs. 1 und 4 sowie

               b) das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Art. 3 Z 1 des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes und

                c) § 26 Abs. 4 Z 1 in der Fassung des Art. 3 Z 8 des in der Einleitung angeführten Bundes­gesetzes

               mit 30. September 2001,

           6. § 49h Abs. 5 und § 49o Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Art. 3 Z 15 und 16 des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes mit 1. Jänner 2002.“

37. Im Art. 48 Abschnitt 48.2 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, lautet die Über­schrift:

„Änderungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, die nach dem 31. Dezember 2001 in Kraft treten“

Artikel 4

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 4 lautet:

„(4) Eine Kürzung nach Abs. 3 findet nicht statt, wenn

           1. der Beamte im Dienststand verstorben ist oder

           2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle [§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungs­gesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967] oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss – allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung – zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung vom Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Abs. 3 rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf § 40 ergebende Bundesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen. Gebührt dem Beam­ten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des die Dienstunfähigkeit verur­sachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstunfähigkeit verursachenden Berufs­krankheit, weil er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach Abs. 3 statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter der Pensionsbehörde be­scheinigt, dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat.“

2. § 5 Abs. 4 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung lautet:

„(4) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt, wenn

           1. der Beamte im Dienststand verstorben ist oder

           2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle [§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungs­gesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967] oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhe­bung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss – allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung – zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung vom Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Abs. 2 rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf § 40 ergebende Bundes­forderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen. Gebührt dem Beamten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit, weil er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach Abs. 2 statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter der Pensionsbehörde bescheinigt, dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat.“

3. § 13a Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Diese umfasst sämtliche monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sowie die Sonderzahlungen und im Jahr 2001 den Wertausgleich nach § 41a.“

4. Im § 15b Abs. 1 und 2 wird der Betrag „20 000 S“ jeweils durch den Betrag „1 453,5 €“ ersetzt.

5. § 31 Abs. 1 lautet:

„(1) Dem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen gebührt eine Kaufkraftausgleichs­zulage nach § 21 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, wenn

           1. sie im Ausland wohnen,

           2. es dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar ist, diesen Wohnsitz aufzugeben, und

           3. der Beamte unmittelbar vor seinem Ausscheiden aus dem Dienststand Anspruch auf die Kauf­kraftausgleichszulage gehabt hat.“

6. Die Überschrift zu § 41 lautet:

„Auswirkungen künftiger Änderungen dieses Bundesgesetzes und Anpassung der wiederkehrenden Leistungen“

7. Im § 52 Abs. 1 wird das Zitat „§§ 25 bis 41“ durch das Zitat „§§ 25 bis 41b“ ersetzt.

8. Abschnitt IXA lautet samt Überschrift:

„Abschnitt IXA

Sonderregelungen für Bedienstete und ehemalige Bedienstete des Wirtschaftskörpers Österreichische Bundesforste und der Österreichischen Bundesforste AG

Anwendungsbereich

§ 57d. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes treten an die Stelle bisheriger und künftiger kollektivvertraglicher Regelungen nach Abschnitt VII des Kollektivvertrages gemäß § 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes 1996 (KV), BGBl. Nr. 793. Mit In-Kraft-Treten der Bestimmungen dieses Abschnittes treten die Bestimmungen des Abschnittes VII KV außer Kraft.

(2) Dieser Abschnitt regelt die Ansprüche der vor dem 1. Jänner 1997 in ein Dienstverhältnis zum Wirtschaftskörper Österreichische Bundesforste eingetretenen Bediensteten, die in den Anwendungs­bereich des KV fallen, im Folgenden kurz Bedienstete genannt, und ihrer Hinterbliebenen auf zusätzliche Leistungen zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung.

(3) Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden auf

           1. Bedienstete, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben;

           2. Bedienstete, die auf bestimmte Zeit aufgenommen wurden;

           3. Bedienstete, die bei ihrer Aufnahme in den Dienst der Österreichischen Bundesforste das 45. Lebensjahr überschritten haben, es sei denn, dass es sich um Bedienstete handelt, die am 1. Juli 1953 bereits in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten standen oder nach diesem Zeitpunkt nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, in den Personalstand der Österreichischen Bundesforste übernommen wurden;

           4. Bedienstete, die im § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 202/1949 oder im § 93 KV ange­führt sind, wenn ihnen eine Pensionsanwartschaft vertraglich zusteht,

           5. Angestellte der Österreichischen Bundesforste AG, die dem Kollektivvertrag für ab 1. Jänner 1997 in ein Dienstverhältnis zu der Österreichischen Bundesforste AG eingetretene Angestellte unterliegen.

(4) Ein Verzicht auf Ansprüche nach diesem Abschnitt nach Anfall von Leistungen bewirkt nicht die Wiedererlangung des Anspruches auf eine Abfertigung nach § 67 KV.

(5) Soweit die folgenden Bestimmungen des Abschnitts IXA keine Sonderregelungen enthalten, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 26, 32 Abs. 1, 41a, 46, 47, 48, 49, 50, 51 und 52 anzuwenden.

Anwartschaft

§ 57e. (1) Der Bedienstete hat mit dem Tag des Dienstantrittes, frühestens jedoch mit dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres, für sich und seine Angehörigen Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt erworben, es sei denn, dass er vorher auf diese Leistungen verzichtet.

(2) Die Anwartschaft erlischt durch

           1. Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;

           2. Verzicht; dieser bedarf der Schriftform; als Verzicht gilt auch die Annahme einer Abfertigung gemäß § 67 KV; der Verzicht ist unwiderruflich;

           3. Kündigung;

           4. Entlassung;

           5. vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund;

           6. einverständliche Lösung des Dienstverhältnisses.

(3) Die Anwartschaft erlischt jedoch in den Fällen des Abs. 2 Z 3 bei Kündigung durch die Österreichische Bundesforste AG und des Abs. 2 Z 6 nicht, wenn innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung anfällt.

Leistungen

§ 57f. (1) Nach Maßgabe der §§ 57g bis 57p gebühren folgende Leistungen:

           1. Zuschüsse zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung für den Bediensteten, den überlebenden Ehegatten, die Waisen und den früheren Ehegatten sowie

           2. Sonderzahlungen.

(2) Nach verstorbenen Bediensteten, die eine Anwartschaft auf Zuschüsse hatten, gebührt ein Sterbe­kostenbeitrag nach § 67 Abs. 6 KV nur dann, wenn ihr Tod vor dem 1. Jänner 2001 eingetreten ist.

Dauer des Anspruchs auf Zuschüsse

§ 57g. (1) Dem Bediensteten gebührt der Zuschuss ab dem der Beendigung des Dienstverhältnisses nächstfolgenden Monatsersten, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, ab dem die Pension aus der gesetz­lichen Pensionsversicherung rechtskräftig zuerkannt wird.

(2) Der Anspruch auf Zuschüsse nach diesem Abschnitt besteht längstens für die Dauer des Anspruches auf die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, zu der der Zuschuss gebührt.

Ausmaß der Zuschüsse und Sonderzahlungen

§ 57h. (1) Der Zuschuss für den Bediensteten gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zuzüglich allfälliger Kinderzuschüsse hinter dem nach § 57i ermittelten Vergleichsruhegenuss zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage und einer allfälligen nach § 57j ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsruhegenuss zurückbleibt.

(2) Der Zuschuss für den überlebenden oder den früheren Ehegatten gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hinter dem nach § 57i ermittelten Vergleichsversorgungsgenuss zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage und einer allfälligen nach § 57j ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsversorgungsgenuss zurückbleibt.

(3) Der Zuschuss für die Waise gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hinter dem nach § 57i ermittelten Vergleichsversorgungsgenuss zuzüglich einer allfälligen für die Waise in Betracht kommenden Zulage und einer allfälligen nach § 57j ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsversorgungsgenuss zurückbleibt.

(4) Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung auf Grund einer freiwilligen Höherversicherung bleiben bei der Berechnung der Zuschüsse nach Abs. 1 bis 3 außer Betracht.

(5) Die nach diesem Abschnitt gebührenden Zuschüsse mit Ausnahme der Kinderzulagen sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG zu vervielfachen, wenn auf sie bereits

           1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder

           2. sie von Zuschüssen im Sinne des Abs. 1 abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.

(6) Sonderzahlungen sind vom Zuschuss zu berechnen.

Vergleichsruhe(versorgungs)genuss

§ 57i. (1) Der Vergleichsruhegenuss (Vergleichsversorgungsgenuss) ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu ermitteln.

(2) Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) gilt das im Monat des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis gebührende Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage und Ergänzungszulage als ruhegenussfähiger Monatsbezug. Die nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten zurückgelegte Dienstzeit gilt, soweit im Abs. 6 nicht anderes bestimmt ist, als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit.

(3) Bei Bediensteten im Sinne des § 14 Abs. 2 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 (Bf-DO 1986), BGBl. Nr. 298, die nicht vollbeschäftigt sind, gilt bei der Ermittlung gemäß Abs. 2 als ruhegenussfähiger Monatsbezug jener Teil des der Einstufung des Bediensteten entsprechenden Monatsbezuges (§ 20 Abs. 3 KV), der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten nach Vollendung des 18. Lebensjahres bis zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis entspricht. Abs. 6 bleibt unberührt.

(4) Vordienstzeiten, für die im Sinne der für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten wäre, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) zu berück­sichtigen.

(5) Soweit Vordienstzeiten berücksichtigt werden, für die ein Bundesbeamter einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hat, sind vom Bediensteten Beiträge zu entrichten. Diese Beiträge werden nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe fest­gesetzt, dass die Bemessungsgrundlage des besonderen Beitrages das Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Leistungszulage und Ergänzungszulage bildet, das dem Bediensteten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat. Der besondere Beitrag ist nach erfolgter Vordienstzeitenanrechnung durch Abzug vom Monatsbezug, vom Zuschuss nach diesem Abschnitt, von der Abfertigung oder der Abfindung nach Maßgabe der für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, allenfalls jedoch auf gerichtlichem Weg, hereinzubringen.

(6) Bei Bediensteten, die auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Anspruch auf einen Ruhegenuss haben, wird die der Ermittlung dieses Ruhegenusses zugrunde gelegte Dienstzeit bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses nicht berücksichtigt. Dies gilt auch für die Ermittlung des Vergleichsversorgungsgenusses für Hinterbliebene nach solchen Bediensteten.

(7) Zeiträume, in denen der Bedienstete bei bestehendem Dienstverhältnis keine Bezüge erhalten hat, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) nicht zu berück­sichtigen. Dies gilt nicht für die Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG und für die Zeiten, für die der Bedienstete Beiträge (§ 57k) im vollen Ausmaß entrichtet hat.

(8) § 62c ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Datums der Einleitung der Versetzung in den Ruhestand das Datum des Antrages auf die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung tritt, zu der der Zuschuss nach diesem Abschnitt gebührt.

Sinngemäße Anwendung des Nebengebührenzulagengesetzes

§ 57j. (1) Zum Zwecke der Berücksichtigung von Nebengebührenzulagen bei der Ermittlung des Ausmaßes der Zuschüsse nach § 57h sind die für Bundesbeamte und deren Hinterbliebene jeweils geltenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, mit den sich aus den Abs. 2 bis 4 und aus § 57k ergebenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden.

(2) Ein Antrag im Sinne des § 17 Abs. 1 des Nebengebührenzulagengesetzes ist nicht erforderlich.

(3) § 17 Abs. 2 und 5 des Nebengebührenzulagengesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss auf der Grundlage des Durchschnittes der von Bediensteten der Österreichischen Bundesforste in den einzelnen Verwendungsgruppen im Jahre 1970 bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren zu ermitteln ist. Dieser Durchschnitt der Nebengebühren ist in der Weise zu ermitteln, dass die von den Bediensteten in den einzelnen Verwendungsgruppen im Jahre 1970 bezogene Gesamtsumme von anspruchsbegründenden Nebengebühren durch die Anzahl der Bediensteten geteilt wird, die in der jeweiligen Verwendungsgruppe solche Nebengebühren bezogen haben.

(4) § 9 und § 17 Abs. 3 und 10 des Nebengebührenzulagengesetzes sind nicht anzuwenden.

Beitrag

§ 57k. (1) Der Bedienstete hat vom Tage des Dienstantrittes, frühestens jedoch vom Tage der Voll­endung des 18. Lebensjahres an, neben seinem Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung einen zusätzlichen Beitrag sowie einen Beitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten. Hat der Bedienstete auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt, so hat er keine Beiträge zu leisten.

(2) Die Beitragsgrundlage bildet das Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage, Ergänzungszulage, Teuerungszulage und allfällige im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes anspruchsbegründende Nebengebühren.

(3) Der monatliche Beitrag beträgt 2,3% der Beitragsgrundlage nach Abs. 2 bis zur Höhe der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung und 12,55% des diese Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teiles. Der Beitrag von der Sonderzahlung beträgt die Hälfte des sich unter Außerachtlassung der Nebengebühren ergebenden monatlichen Beitrages.

(4) Eine Minderung auf Grund des § 40 KV und eine Dienstfreistellung gemäß § 57a Abs. 1 KV wirkt sich auf die Höhe der Beitragsleistung nicht aus.

(5) Die Beiträge sind im Abzugswege einzubehalten. Die Art der Beitragsentrichtung in den Fällen des § 57i Abs. 5 und 7 kann mit den Bediensteten vereinbart werden.

(6) Für Zeiten, in denen der Bedienstete infolge

           1. Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG oder

           2. Karenzurlaubes nach § 56a KV oder

           3. Präsenz- oder Zivildienstes

keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist kein Beitrag zu entrichten.

(7) Rechtmäßig entrichtete Beiträge sind nicht zurückzuzahlen.

Geltendmachung und Bevorschussung der Leistungen; Meldepflicht

§ 57l. (1) Die Österreichische Bundesforste AG hat dem Bediensteten (seinen versorgungs­berech­tigten Hinterbliebenen) bei Beendigung des Dienstverhältnisses die Höhe des gemäß § 57i ermittelten Vergleichsruhe(versorgungs)genusses und die Höhe der gemäß § 67 KV in Betracht kommenden Abfertigung schriftlich mitzuteilen.

(2) Der Bescheid über die Zuerkennung der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ist vom Bediensteten (seinen Hinterbliebenen) unverzüglich der Österreichischen Bundesforste AG vorzu­legen. Der Bedienstete beziehungsweise seine Hinterbliebenen sind verpflichtet, nach Aufforderung durch die Österreichische Bundesforste AG alles zu veranlassen, um die Österreichische Bundesforste AG in die Lage zu versetzen, in Vertretung des Pensionsberechtigten gegen den Bescheid ein Rechtsmittel einzu­bringen. Allfällige Kosten der Vertretung trägt die Österreichische Bundesforste AG.

(3) Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt ist bei sonstigem Ausschluss bis längstens drei Monate nach Rechtskraft des Bescheides über die Zuerkennung der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bei der Unternehmensleitung der Österreichischen Bundesforste AG schriftlich geltend zu machen.

(4) Stirbt ein Bediensteter nach Beendigung des Dienstverhältnisses innerhalb der im Abs. 3 fest­gesetzten Frist, bevor er den Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt geltend gemacht hat, so sind seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen berechtigt, den Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt bei sonstigem Ausschluss bis längstens drei Monate nach Rechtskraft des Bescheides über die Zuerkennung ihrer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bei der Unternehmensleitung der Österreichischen Bundesforste AG schriftlich geltend zu machen.

(5) Die Geltendmachung des Anspruches nach den Abs. 3 und 4 ist unwiderruflich.

(6) Wenn der Eintritt des Versicherungsfalles in der gesetzlichen Pensionsversicherung nachge­wiesen ist, können die Zuschüsse von der Österreichischen Bundesforste AG in angemessener Höhe bevorschusst werden.

(7) Die Empfänger der Zuschüsse sind verpflichtet, alle Änderungen hinsichtlich der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung unverzüglich der Österreichischen Bundesforste AG zu melden. Nachweise über den Pensionsbezug sind nach Aufforderung durch die Österreichische Bundesforste AG vorzulegen.

Ruhen und Wegfall monatlich wiederkehrender Geldleistungen

§ 57m. (1) Beim Zusammentreffen von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die Bediensteten nach diesem Abschnitt gebühren, mit einem Erwerbseinkommen ist das Teilpensionsgesetz, BGBl. Nr. 138/1997, anzuwenden.

(2) Als Pension im Sinne der für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften gilt dabei jede wieder­kehrende Geldleistung, die Bediensteten nach diesem Bundesgesetz gebührt.

(3) Grobe Treueverstöße des ehemaligen Bediensteten berechtigen die Österreichische Bundesforste AG zur Einstellung der Leistungen nach diesem Abschnitt.

Verweisungen in anderen Rechtsvorschriften und Einzelverträgen

§ 57n. Soweit in anderen Gesetzen, Normen kollektiver Rechtsgestaltung oder Dienstverträgen auf die Bestimmungen des Abschnittes VII der Bf-DO 1986 oder die Bestimmungen des Abschnittes VII KV verwiesen wird, gilt dies als Verweis auf die Bestimmungen dieses Abschnittes.

Mitwirkung der Bundesrechenzentrum GmbH

§ 57o. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat auf Verlangen der Österreichichen Bundesforste AG die Auszahlung und gegebenenfalls die gemeinsame Versteuerung der nach diesem Abschnitt ab dem 1. Jänner 2002 gebührenden Leistungen gegen angemessenes Entgelt seitens der Österreichischen Bundesforste AG durchzuführen.

Wahrnehmung der Dienstgeberfunktion

§ 57p. (1) Die Österreichische Bundesforste AG nimmt auf Dienstgeberseite die Rechte und Pflichten in Bezug auf die in diesem Abschnitt geregelten Leistungen wahr.

(2) Über Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Abschnitt entscheidet das nach den Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, örtlich zuständige Gericht.“

9. § 57i Abs. 2 erster Satz lautet mit Wirkung vom 1. Jänner 2003:

„Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) nach Abs. 1, insbeson­dere bei der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage im Sinne der für die Bundesbeamten geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften, tritt an Stelle der Beitragsgrundlage nach § 22 des Gehalts­gesetzes 1956 die Beitragsgrundlage nach § 57k Abs. 2 dieses Abschnittes.“

10. Dem § 58 werden folgende Abs. 37 und 38 angefügt:

„(37) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten in Kraft:

           1. § 13a Abs. 2, § 52 Abs. 1 und § 62k samt Überschrift, soweit er eine rückwirkende Anwendung des § 4 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 vorsieht, mit 1. Oktober 2000,

           2. § 4 Abs. 4, § 15b Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 1, die Überschrift zu § 41, Abschnitt IXA samt Überschrift und § 62k samt Überschrift mit 1. Jänner 2002,

           3. § 5 Abs. 4 sowie § 57i Abs. 2 in der Fassung des Art. 4 Z 9 des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes mit 1. Jänner 2003.

(38) § 57i Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.“

11. Nach § 62j wird folgender § 62k samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/2001

§ 62k. § 4 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 ist

           1. von Amts wegen auf Ruhebezüge anzuwenden, die erstmals ab 1. Jänner 2002 gebühren, und

           2. auf Antrag auf Ruhebezüge anzuwenden, die erstmals im Zeitraum zwischen 1. Oktober 2000 bis einschließlich 1. Dezember 2001 gebührten.

Wird im Fall der Z 2 dem Antrag stattgegeben, so ist der Ruhebezug rückwirkend ab dem Anfall neu zu bemessen und eine sich daraus ergebende Differenz im Rahmen des § 40 nachzuzahlen.“

Artikel 5

Änderung des Richterdienstgesetzes

Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im Art. VI Abs. 1 wird das Wort „Standardverarbeitung“ durch das Wort „Standardanwendung“ ersetzt.

2. Dem Art. VI wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport ist weiters ermächtigt, nach Vorabinfor­mation des Bundesministers für Justiz aus den von Abs. 1 erfassten Personaldatensystemen Adressdaten für Benachrichtigungen oder Befragungen zu verwenden, wenn angesichts der Auswahlkriterien für den Kreis der Betroffenen und des Gegenstandes der Benachrichtigung oder Befragung eine Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht zu erwarten ist.“

3. § 68c lautet:

§ 68c. Den Richtern gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt für

           1. Richter der Gehaltsgruppen R 1a und R 1b..................................................................................    36,3 €,

           2. alle übrigen Richter..........................................................................................................................    45,1 €.“

4. § 75a Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. wenn der Karenzurlaub

                a) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder zur Ausbildung des Richters für seine dienstliche Verwendung oder

               b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört,

               gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für allfällige von lit. a erfassten Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre.“

5. Dem § 75a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Ein solcher Antrag ist bei sonstiger Unwirksamkeit spätestens ein Jahr nach Beendigung des Karenz­urlaubes zu stellen.“

6. § 166b erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:

„(2) § 75a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 ist nicht auf Karenzurlaube anzuwenden, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 75a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 bereits beendet waren.

(3) Für Karenzurlaube nach § 75a Abs. 2 Z 2, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 75a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 bereits beendet waren, läuft die Frist für eine Antragstellung nach § 75a Abs. 3 bis 30. Juni 2002.“

7. Dem § 166c Abs. 4 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 geltenden Fassung und dem § 166c Abs. 4 in der ab dem 1. Jänner 2002 geltenden Fassung wird jeweils folgender Satz angefügt:

„Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist das Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages maßgeblich.“

8. Dem § 173 wird folgender Abs. 29 angefügt:

„(29) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten in Kraft:

           1. § 166c Abs. 4 in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit 1. Jänner 2001,

           2. § 68c und § 166c Abs. 4 in der ab 1. Jänner 2002 geltenden Fassung mit 1. Jänner 2002.“

Artikel 6

Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 9 Abs. 3a wird folgender Abs. 3b eingefügt:

„(3b) Zusätzlich zu den auf Grund einer Verordnung gemäß Abs. 3 an einer Schule zustehenden Ein­rechnungen kann der Schulleiter für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze an mittleren und höheren Schulen

           1. mit mindestens 11 Klassen eine Einrechnung von einer Wochenstunde,

           2. mit mindestens 20 Klassen eine Einrechnung von zwei Wochenstunden,

           3. mit mindestens 30 Klassen eine Einrechnung von drei Wochenstunden,

           4. mit mindestens 40 Klassen eine Einrechnung von vier Wochenstunden

der Lehrverpflichtungsgruppe II je Schule in die Lehrverpflichtung eines Lehrers oder mehrerer Lehrer vornehmen. Der Schulleiter hat hiebei im Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss vorzugehen. Bei der Inanspruchnahme von im ersten Satz angeführten Wochenstunden verringert sich der Anspruch auf Vergütung gemäß § 61b des Gehaltsgesetzes 1956 im selben Ausmaß an Wochenstunden.“

2. § 11 Abs. 5 Z 1 lautet:

         „1. eines Auftrages des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur und“

3. § 13 Abs. 1 lautet:

„(1) An mittleren und höheren Schulen können für Lehrer, die mit der Implementierung der Soft­ware-Komponenten, die für die Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes der Lehrer erforderlich sind, an den Schulen betraut sind, im Unterrichtsjahr 2001/2002 je Schule in die Lehrverpflichtung einge­rechnet werden:

           1. bis zu einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II bei bis zu zehn Klassen,

           2. bis zu zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II bei elf bis 19 Klassen,

           3. bis zu drei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II ab 20 Klassen.“

4. Im § 15 Abs. 17 wird das Zitat „Art. 2“ durch das Zitat „Art. 47“ ersetzt.

5. Dem § 15 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten in Kraft:

           1. § 11 Abs. 5 Z 1 mit 1. April 2000,

           2. § 9 Abs. 3b und § 13 Abs. 1 mit 1. September 2001.“

Artikel 7

Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes

Das Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 3 und § 12 Abs. 5 wird der Ausdruck „68,15%“ jeweils durch den Ausdruck „69,3%“ ersetzt.

2. Im § 38 Abs. 2 treten an die Stelle der Z 4 folgende Z 4 und 5:

         „4. für die Zeit vom 1. Jänner 2000 bis zum 31. Dezember 2000 monatlich ein Betrag von 304 S,

           5. für die Zeit vom 1. Jänner 2001 bis zum 31. Dezember 2001 monatlich ein Betrag von 349 S“

3. Dem § 39 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten in Kraft:

           1. § 38 Abs. 2 Z 4 mit 1. Jänner 2000,

           2. § 2 Abs. 3, § 12 Abs. 5 und § 38 Abs. 2 Z 5 mit 1. Jänner 2001.“

Artikel 8

Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes

Das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im § 9 wird der Betrag „100 S“ durch den Betrag „7,3 €“ ersetzt.

2. Dem § 19 wird folgender Abs. 22 angefügt:

„(22) § 9 in der Fassung des BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wortfolge „das 60. Lebensjahr“ durch die Wortfolge „seinen 738. Lebensmonat“ ersetzt.

2. § 5 Abs. 3 lautet:

„(3) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt, wenn

           1. der Bundestheaterbedienstete im Dienststand verstorben ist oder

           2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle [§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungs­gesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967] oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Bundestheaterbediensteten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss – allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung – zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhegenusses bestehen. Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung vom Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Abs. 2 rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf § 40 des Pensionsge­setzes 1965 ergebende Bundesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurech­nen. Gebührt dem Bundestheaterbediensteten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit, weil er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach Abs. 2 statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter bescheinigt, dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat.“

3. § 5b Abs. 3 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung lautet:

„(3) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt, wenn

           1. der Bundestheaterbedienstete im Dienststand verstorben ist oder

           2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle [§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungs­gesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967] oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Bundestheaterbediensteten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss – allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung – zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhegenusses bestehen. Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung vom Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Abs. 2 rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf § 40 des Pensions­gesetzes 1965 ergebende Bundesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzu­rechnen. Gebührt dem Bundestheaterbediensteten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit, weil er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach Abs. 2 statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter bescheinigt, dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat.“

4. Im § 5 Abs. 10 und im § 18e Abs. 3 wird der Betrag „66 385 S“ jeweils durch den Betrag „5 096,3 €“ ersetzt.

5. Im § 6a Abs. 3 wird der Betrag „892 S“ durch den Betrag „151,4 €“ ersetzt.

6. Im § 18c Abs. 4 und 6 entfällt jeweils der Ausdruck „ , Bläser“.

7. Dem § 18g Abs. 4 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 geltenden Fassung und dem § 18g Abs. 4 in der ab dem 1. Jänner 2002 geltenden Fassung wird jeweils folgender Satz angefügt:

„Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist das Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages maßgeblich.“

8. Im § 18h Abs. 1 wird nach den Worten „an die Stelle des in“ das Zitat „§ 2 Abs. 1 und 2,“ eingefügt.

9. Der bisherige § 18i erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 5 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 ist

           1. von Amts wegen auf Ruhebezüge anzuwenden, die erstmals ab 1. Jänner 2002 gebühren, und

           2. auf Antrag auf Ruhebezüge anzuwenden, die erstmals im Zeitraum zwischen 1. Oktober 2000 bis einschließlich 1. Dezember 2001 gebührten.

Wird im Fall der Z 2 dem Antrag stattgegeben, so ist der Ruhebezug rückwirkend ab dem Anfall neu zu bemessen und eine sich daraus ergebende Differenz im Rahmen der für Bundesbeamte geltenden Verjährungsbestimmungen nachzuzahlen.“

10. § 22 Abs. 15 lautet:

„(15) Die §§ 18d bis 18f samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. Im Zeitraum vom 1. Jänner 2020 bis zum 30. Juni 2021 sind sie nur auf Bundestheaterbedienstete anzuwenden, die ihr 60. Lebensjahr vor dem 1. Dezember 2019 vollendet haben werden. Die genannten Bestimmungen sind auf Ruhe- oder Versorgungsgenüsse, bei deren Bemessung sie anzuwenden waren, auch nach dem Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens weiter anzuwenden.“

11. Dem § 22 wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten in Kraft:

           1. § 2 Abs. 1 und 2, § 18c Abs. 4 und 6, § 18h Abs. 1 und § 18i Abs. 2, soweit er eine rückwirkende Anwendung des § 5 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 vorsieht, mit 1. Oktober 2000,

           2. § 18g Abs. 4 in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit 1. Jänner 2001,

           3. § 5 Abs. 3 und 10, § 6a Abs. 3, § 18g Abs. 4 in der ab 1. Jänner 2002 geltenden Fassung und § 18i mit 1. Jänner 2002,

           4. § 5b Abs. 3 und § 18e Abs. 3 mit 1. Jänner 2003.“

Artikel 10

Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis erhält hinsichtlich der §§ 42 bis 44 folgende Fassung:

„§ 42          Vorrangige Aufnahme in den Bundesdienst

§ 43            Vorrang beim beruflichen Aufstieg

§ 44            Vorrang bei der Aus- und Weiterbildung“

2. Die §§ 42 bis 44 lauten samt Überschriften:

„Vorrangige Aufnahme in den Bundesdienst

§ 42. (1) Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, ent­sprechend den Vorgaben des Frauenförderungsplanes solange vorrangig aufzunehmen, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten

           1. in der betreffenden Besoldungsgruppe, im betreffenden Entlohnungsschema oder in der betreffen­den Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder

           2. – wenn eine Unterteilung in Funktionsgruppen (einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppen oder Bewertungsgruppen besteht – in der betreffenden Gruppe

im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde mindestens 40% beträgt. Steht einer Verwendungs­gruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese in den Vergleich miteinzubeziehen. Verwendungen gemäß § 1 Abs. 2 sind dabei nicht zu berücksichtigen.

(2) Die in der Person eines Mitbewerbers liegenden Gründe gemäß Abs. 1 dürfen gegenüber Bewerberinnen keine unmittelbar oder mittelbar diskriminierende Wirkung haben.

Vorrang beim beruflichen Aufstieg

§ 43. Bewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene Verwendung (Funktion) gleich ge­eignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, entsprechend den Vorgaben des Frauenförderungsplanes solange vorrangig zu bestellen, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten

           1. in der betreffenden Funktionsgruppe (einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppe oder Bewer­tungsgruppe oder

           2. in den sonstigen hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die betreffende, nicht unterteilte Kategorie nach § 40 Abs. 2 Z 1 entfallen,

im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde mindestens 40% beträgt. § 40 Abs. 2 zweiter und dritter Satz und § 42 Abs. 2 sind anzuwenden. Verwendungen (Funktionen) gemäß § 1 Abs. 2 sind dabei nicht zu berücksichtigen.

Vorrang bei der Aus- und Weiterbildung

§ 44. Frauen sind zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zur Übernahme höherwertiger Verwendungen (Funktionen) qualifizieren, entsprechend den Vorgaben des Frauenförde­rungsplanes vorrangig zuzulassen.“

3. Im § 46 Abs. 1 wird der Ausdruck „sowie Gastvortragende“ durch den Ausdruck „ , Gastvortragende sowie Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter in Ausbildung“ ersetzt.

4. Dem § 51 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten in Kraft:

           1. das Inhaltsverzeichnis und die §§ 42 bis 44 samt Überschriften mit 1. September 2001,

           2. § 46 Abs. 1 mit 30. September 2001.“

Artikel 11

Änderung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes

Das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, BGBl. Nr. 177/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

1.§ 4 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. ein Wachebediensteter

                a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oder

               b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,

               in unmittelbarer Ausübung seiner exekutivdienstlichen Pflichten erleidet, und“

2. § 9 Abs. 1a erster Satz lautet:

„Ein Vorschuss nach Abs. 1 ist nur für Heilungskosten, Bestattungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das dem Wachebediensteten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheits­schädigung oder durch den Tod den Hinterbliebenen entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.“

3. § 9 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Ist eine gerichtliche Entscheidung über Ersatzansprüche unzulässig oder kann sie nicht erfolgen, so leistet der Bund ausgenommen beim Schmerzengeld an den Wachebediensteten oder an seine Hinter­bliebenen einen den persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen angemessenen Vorschuss.“

4. Dem § 14 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 4 Abs. 1 Z 1 und § 9 Abs. 1a und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft.“

Artikel 12

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 13a Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Der Antrag ist spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben und hat bei sonstiger Unwirksamkeit den beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Versetzung in den Ruhestand zu enthalten.“

1a. § 13a Abs. 4 lautet:

„(4) Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 kann vom Landeslehrer nicht zurückgezogen werden.“

1b. § 13b Abs. 1 lautet:

„(1) Der Landeslehrer kann von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn

           1. er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und die für den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der Ruhegenussbemessungs­grundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist und

           2. keine wichtigen dienstlichen Gründe gegen die Versetzung in den Ruhestand sprechen.“

1c. Im § 52 erhalten die bisherigen Abs. 12 bis 17 die Absatzbezeichnung „15“ bis „20“; dem Abs. 20 wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) § 61 Abs. 8 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Berufsschullehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vergütung bereits ab der ersten Vertretungsstunde pro Woche gebührt.“

1d. § 58a Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. wenn der Karenzurlaub

                a) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder zur Ausbildung des Landeslehrers für seine dienstliche Verwendung oder

               b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört,

               gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für allfällige von lit. a erfassten Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre.“

2. Dem § 58a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Ein solcher Antrag ist bei sonstiger Unwirksamkeit spätestens ein Jahr nach Beendigung des Karenz­urlaubes zu stellen.“

3. Dem § 115d Abs. 4 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 geltenden Fassung und dem § 115d Abs. 4 in der ab dem 1. Jänner 2002 geltenden Fassung wird jeweils folgender Satz angefügt:

„Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist das Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages maßgeblich.“

4. Dem § 115d wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Im Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand nach § 12 ist auf das Ausmaß der zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand vorliegenden beitragsgedeckten Gesamt­dienstzeit hinzuweisen.“

5. Im § 119a wird das Wort „Standardverarbeitung“ durch das Wort „Standardanwendung“ ersetzt.

6. Im § 121d Abs. 2 wird das Zitat „§ 58a Abs. 2 Z 2“ durch das Zitat „§ 58a Abs. 2 Z 2 lit. a“ ersetzt.

7. Dem § 121d werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) § 58a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 ist nicht auf Karenzurlaube anzuwenden, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 58a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 bereits beendet waren.

(4) Für Karenzurlaube nach § 58a Abs. 2 Z 2, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 58a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 bereits beendet waren, läuft die Frist für eine Antragstellung nach § 58a Abs. 3 bis 30. Juni 2002.“

8. Dem § 123 wird folgender Abs. 39 angefügt:

„(39) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten in Kraft:

           1. § 115d Abs. 4 in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit 1. Jänner 2001,

           2. § 13a Abs. 1 und 4 mit 1. Juni 2001,

           3. § 115d Abs. 8 mit 1. August 2001,

           4. § 13b Abs. 1 und § 52 Abs. 21 mit 1. September 2001,

           3. § 115d Abs. 4 in der ab 1. Jänner 2002 geltenden Fassung mit diesem Tag.“

9. Im Art. XI Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 372/1984 wird der Betrag „400 S“ ab 1. Jänner 2002 durch den Betrag „29,1 €“ ersetzt.

Artikel 13

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 13a Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Der Antrag ist spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben und hat bei sonstiger Unwirksamkeit den beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Versetzung in den Ruhestand zu enthalten.“

1a. § 13a Abs. 4 lautet:

„(4) Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 kann vom Lehrer nicht zurückgezogen werden.“

1b. § 13b Abs. 1 lautet:

„(1) Der Lehrer kann von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn

           1. er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und die für den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der Ruhegenussbemessungs­grundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist und

           2. keine wichtigen dienstlichen Gründe gegen die Versetzung in den Ruhestand sprechen.“

1c. Dem § 51 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der mit der Leitung verbundene Organisationsaufwand bezüglich der Vorbereitung einer mindestens viertägigen berufspraktischen Schulveranstaltung im Bereich der land- und forstwirtschaft­lichen Berufs- und Fachschulen ist auch dann mit 0,875 Werteinheiten für den Monat, in dem die jeweilige Schulveranstaltung endet, anzurechnen, wenn mit der betreffenden Schulveranstaltung keine Nächtigung verbunden ist.“

2. § 54 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Im § 54 Abs. 1 wird nach der Z 1 folgende Z 2 eingefügt:

         „2. für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze – wenn diese Betreuung nicht von einem anderen Bediensteten wahrgenommen wird – insgesamt

                a) 2,21 Werteinheiten, wenn bis zu zehn IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden,

               b) 2,762 Werteinheiten, wenn mehr als zehn IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden,

                c) 3,315 Werteinheiten, wenn mehr als 30 IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden.

               Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Verwaltung der in Z 2 genannten Betreuung von IT-Arbeitsplätzen betraut, so ist die in dieser Ziffer bestimmte Gesamteinrechnung auf diese Lehrer im aliquoten Ausmaß aufzuteilen.“

3. Im § 54 Abs. 1 erhält die bisherige Z 2 die Bezeichnung „3.“.

4. Dem § 54 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die pädagogisch-fachliche Betreuung umfasst insbesondere

           1. die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,

           2. unterrichtsorganisatorische Arbeiten,

           3. die Betreuung der Lehrer und der Schüler im IT-Betrieb der Schule,

           4. Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,

           5. die Führung der Fachbibliothek,

           6. die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen des Fachgebietes und

           7. Sicherheit und Virenschutz.“

5. § 56 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze – wenn diese Betreuung nicht von einem anderen Bediensteten wahrgenommen wird – insgesamt

                a) 2,21 Werteinheiten, wenn bis zu zehn IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden,

               b) 2,762 Werteinheiten, wenn mehr als zehn IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden,

                c) 3,315 Werteinheiten, wenn mehr als 30 IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden.

               Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Verwaltung der in Z 1 genannten Betreuung von IT-Arbeitsplätzen betraut, so ist die in dieser Ziffer bestimmte Gesamteinrechnung auf diese Lehrer im aliquoten Ausmaß aufzuteilen.“

6. Nach § 56 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) Die pädagogisch-fachliche Betreuung umfasst insbesondere

           1. die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,

           2. unterrichtsorganisatorische Arbeiten,

           3. die Betreuung der Lehrer und der Schüler im IT-Betrieb der Schule,

           4. Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,

           5. die Führung der Fachbibliothek,

           6. die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen des Fachgebietes und

           7. Sicherheit und Virenschutz.“

7. Der bisherige § 56 Abs. 2 erhält die Bezeichnung „(3)“.

8. § 57 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem § 57 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Diese Bestimmung ist auch für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen anzuwenden, in denen lediglich einzelne Klassen nicht ganzjährig geführt werden. § 43 Abs. 4 ist anzuwenden.“

9. § 65a Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. wenn der Karenzurlaub

                a) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder zur Ausbildung des Lehrers für seine dienstliche Verwendung oder

               b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört,

               gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für allfällige von lit. a erfassten Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre.“

10. Dem § 65a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Ein solcher Antrag ist bei sonstiger Unwirksamkeit spätestens ein Jahr nach Beendigung des Karenz­urlaubes zu stellen.“

11. Der bisherige § 121e erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:

„(2) § 65a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 ist nicht auf Karenzurlaube anzuwenden, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 65a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 bereits beendet waren.

(3) Für Karenzurlaube nach § 65a Abs. 2 Z 2, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 65a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 bereits beendet waren, läuft die Frist für eine Antragstellung nach § 65a Abs. 3 bis 30. Juni 2002.“

12. Im § 124a wird das Wort „Standardverarbeitung“ durch das Wort „Standardanwendung“ ersetzt.

13. Dem § 124d Abs. 4 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 geltenden Fassung und dem § 124d Abs. 4 in der ab dem 1. Jänner 2002 geltenden Fassung wird jeweils folgender Satz angefügt:

„Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist das Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages maßgeblich.“

14. Dem § 124d wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Im Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand nach § 12 ist auf das Ausmaß der zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand vorliegenden beitragsgedeckten Gesamt­dienstzeit hinzuweisen.“

15. Dem § 127 wird folgender Abs. 28 angefügt:

„(28) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten in Kraft:

           1. § 124d Abs. 4 in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit 1. Jänner 2001,

           2. § 13a Abs. 1 und 4 mit 1. Juni 2001,

           3. § 124d Abs. 8 mit 1. August 2001,

           4. § 13b Abs. 1, § 51 Abs. 3, § 54, § 56 und § 57 mit 1. September 2001,

           5. § 124d Abs. 4 in der ab 1. Jänner 2002 geltenden Fassung mit diesem Tag.“

Artikel 14

Änderung des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes

Das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, BGBl. I Nr. 138/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2001, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 5 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Pflichten des Dienstgebers gemäß § 23 B-KUVG sind von der ausgegliederten Einrichtung wahr­zunehmen.“

2. Im § 10 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Dies gilt nicht, wenn sich dadurch ein früheres als das in der Erklärung bezeichnete Datum des Ausscheidens aus dem Dienststand ergeben würde.“

3. Der bisherige § 24 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.“

Artikel 15

Änderung des Rechtspraktikantengesetzes

Das Rechtspraktikantengesetz, BGBl. Nr. 644/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2000 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 120/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Rechtspraktikant hat bei Antritt der Gerichtspraxis gegenüber dem Vorsteher des Gerichtes, dem er zur Ausbildung zugewiesen wurde, folgende Angelobung zu leisten: ,,Ich gelobe, dass ich die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung befolgen und alle mit der Gerichtspraxis verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen sowie insbesondere die Pflicht zur Verschwiegenheit wahren werde.“ “

2. § 17 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Ausbildungsbeitrag beträgt für einen Kalendermonat 1 274,2 €.“

3. Im § 17 Abs. 2 wird der Ausdruck „Haushaltszulage“ durch den Ausdruck „Kinderzulage“ ersetzt.

4. Dem § 18 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Sinngemäß gebührt auch bei der Sonderzahlung nur ein entsprechender Teilbetrag, wobei für jeden in der Gerichtspraxis zurückgelegten Tag ein Neunzigstel der Sonderzahlung zu rechnen ist.“

5. Im § 18 Abs. 2 wird der Punkt am Satzende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„sinngemäß gilt dies auch für Sonderzahlungen.“

6. Nach § 29 Abs. 2a wird folgender Abs. 2b eingefügt:

„(2b) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 in Kraft:

           1. § 4 Abs. 1, § 17 Abs. 2 und § 18 Abs. 1 und 2 mit 1. Juli 2001,

           2. § 17 Abs. 1 mit 1. Jänner 2002.“

7. Im § 29 Abs. 4 wird die Wortfolge „mit der Bundesministerin“ durch die Wortfolge „mit dem Bundes­minister“ ersetzt.

Artikel 16

Änderung des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen

Das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

1. Der Gesetzestitel lautet:

„Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste“

2. Die §§ 1 bis 3 lauten:

„Lehrveranstaltungs-Abgeltung

§ 1. (1) Emeritierten Universitätsprofessoren, Universitätsprofessoren im Ruhestand, Honorarpro­fessoren und den in dieser Funktion nicht in einem Bundesdienstverhältnis stehenden Universitäts­dozen­ten gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Abgeltung,wenn

           1. für diese Lehrveranstaltungen kein remunerierter Lehrauftrag erteilt worden ist und

           2. für diese Lehrveranstaltungen Bedarf auf Grund der Studienvorschriften besteht.

(2) Lehrbeauftragten gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Abgeltung, wenn für diese Lehrveranstaltungen kein remunerierter Lehrauftrag erteilt worden ist.

(3) Für die Abhaltung der in Abs. 1 und 2 genannten Lehrveranstaltungen gebührt je Semesterstunde (§ 7 Abs. 3 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997 – UniStG) eine Lehrveranstaltungs-Abgeltung von 455,6 € (bis 31. Dezember 2001: 6 269 S). Die Abgeltung für die Lehrtätigkeit gemäß Abs. 1 und 2 darf für eine Person im Semester insgesamt 1 822,4 € (bis 31. Dezember 2001: 25 076 S) nicht übersteigen.

(4) Lehrveranstaltungen, die gemeinsam mit einem anderen Universitätslehrer abgehalten werden, sind auf die der Berechnung der Lehrveranstaltungs-Abgeltung zugrunde liegende Semesterstundenzahl nur anteilsmäßig anzurechnen.

(5) Durch eine Lehrtätigkeit gemäß Abs. 1 und 2 wird kein Dienstverhältnis begründet.

(6) Die Lehrtätigkeit der Emeritierten Universitätsprofessoren, Universitätsprofessoren im Ruhe­stand, Honorarprofessoren und Universitätsdozenten unterliegt weder der Versicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, noch der Versicherungspflicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609.

(7) Steht der Lehrbeauftragte gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, gilt diese Lehrtätigkeit als Nebentätigkeit gemäß § 37 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und die Abgeltung als Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54.

(8) Universitätsprofessoren (§ 154 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a BDG 1979), Vertragsprofessoren (§ 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86), Universitätsdozenten (§ 154 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b BDG 1979) und Vertragsdozenten (§ 55 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) gebührt eine Abgeltung gemäß Abs. 1 nicht und gemäß Abs. 2 nur unter den Voraussetzungen des § 51 oder § 51a des Gehalts­gesetzes 1956. Universitäts- und Vertragsprofessoren (§ 49f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), Uni­versitätsassistenten (§ 154 Z 1 lit. c und Z 2 lit. c BDG 1979), Assistenten (§ 49l des Vertragsbe­dienstetengesetzes 1948), Vertragsassistenten (§ 51 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), Bundes- und Vertragslehrern sowie Wissenschaftlichen und Künstlerischen Mitarbeitern (in Ausbildung) gemäß § 6 gebührt keine Abgeltung gemäß Abs. 1 oder 2.

Abgeltung für Mitarbeiter im Lehrbetrieb

§ 1a. Tutoren (§ 34 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/
1993 – UOG 1993), die mit der begleitenden Betreuung von Studierenden beauftragt werden, gebührt je Semesterstunde eine Abgeltung von 303,7 € (bis 31. Dezember 2001: 4 179 S). Diese Abgeltung darf für eine Person im Semester 911,1 € (bis 31. Dezember 2001: 12 537 S) nicht übersteigen.

§ 1b. (1) Studienassistenten und Demonstratoren (§ 34 UOG 1993, § 34 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste, BGBl. I Nr. 130/1998 – KUOG, § 13 Abs. 4 des Kunst­hochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970) gebührt je Semesterstunde (§ 7 Abs. 3 UniStG) eine Abgeltung von 145,4 € (bis 31. Dezember 2001: 2 001 S).

(2) Die Verwendung eines Studienassistenten darf 20 Wochenstunden, jene eines Demonstrators 13 Wochenstunden nicht überschreiten.

Remuneration für Lehraufträge

§ 2. (1) Für Lehrveranstaltungen, die an einer Universität oder an einer Universität der Künste auf Grund eines remunerierten Lehrauftrages (§ 30 UOG 1993, § 31 KUOG, § 9 Abs. 1 Z 4 KH-OG) abge­halten werden, besteht Anspruch auf eine Remuneration. Sofern es sich nicht um künstlerischen Einzel­unterricht handelt, gebührt die Remuneration nur, wenn während der Gesamtdauer der Lehrveranstaltung folgende Mindestteilnehmerzahl erreicht wurde:

           1. in Pflichtlehrveranstaltungen fünf Studierende,

           2. in anderen Lehrveranstaltungen 15 Studierende.

(2) Die Remuneration beträgt für die Dauer einer Semesterstunde (§ 7 Abs. 3 UniStG):

           1. für Lehrveranstaltungen aus einem wissen­schaftlichen Fach, mit Ausnahme der Lehrver­anstaltungen nach Z 3................................... 1 161,2 €   (bis 31. Dezember 2001: 15 978 S),

           2. für Lehrveranstaltungen aus einem künstleri­schen oder praktischen Fach, mit Ausnahme der Lehrveranstaltungen nach Z 3 und 4                 863,9 €      (bis 31. Dezember 2001: 11 887 S),

           3. für Lehrveranstaltungen aus einem wissen­schaftlichen, künstlerischen oder praktischen Fach, bei denen der Leiter der Lehrver­anstaltung eine vorwiegend anleitende oder kontrollierende Tätigkeit ausübt....... 566,9 €   (bis 31. Dezember 2001: 7 801 S),

           4. für Lehrveranstaltungen in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder im gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien, je­weils im Rahmen des künstlerischen Gesamt­konzepts eines Universitätslehrers mit der Lehr­befugnis für das gesamte Fach („künstlerische Assistenz“)                     715,7 €      (bis 31. Dezember 2001: 9 848 S).

(3) Durch die Erteilung eines remunerierten Lehrauftrages wird kein Dienstverhältnis begründet.

(4) Steht der Lehrbeauftragte gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, gilt die Erfüllung des Lehrauftrages als Nebentätigkeit gemäß § 37 BDG 1979 und die Remuneration hiefür als Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956.

(5) Im Anwendungsbereich des Abs. 4 beträgt die Remuneration für eine Semesterstunde ab­weichend von Abs. 2:

           1. im Fall des Abs. 2 Z 1...................................................... 960,1 €   (bis 31. Dezember 2001: 13 211 S),

           2. im Fall des Abs. 2 Z 2...................................................... 714,7 €   (bis 31. Dezember 2001:  9 835 S),

           3. im Fall des Abs. 2 Z 3...................................................... 468,7 €   (bis 31. Dezember 2001:  6 450 S),

           4. im Fall des Abs. 2 Z 4...................................................... 591,9 €   (bis 31. Dezember 2001:  8 145 S).

(6) Universitätsprofessoren (§ 154 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a BDG 1979), Vertragsprofessoren (§ 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86), Universitätsdozenten (§ 154 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b BDG 1979) und Vertragsdozenten (§ 55 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) gebührt eine Remunera­tion nur unter den Voraussetzungen des § 51 oder § 51a des Gehaltsgesetzes 1956. Universitäts- und Ver­tragsprofessoren (§ 49f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), Universitätsassistenten (§ 154 Z 1 lit. c und Z 2 lit. c BDG 1979), Assistenten (§ 49l des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), Vertrags­assistenten (§ 51 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), Bundes- und Vertragslehrern sowie Wissen­schaftlichen und Künstlerischen Mitarbeitern (in Ausbildung) gemäß § 6 gebührt keine Remuneration.

Stundenausmaß

§ 2a. (1) Die einem Lehrbeauftragten an einer Universität oder Universität der Künste erteilten und gemäß § 2 remunerierten Lehraufträge dürfen in einem Semester folgendes Stundenausmaß insgesamt nicht überschreiten:

           1. an den Universitäten:

                a) Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach........................  6 Semesterstunden,

               b) Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen oder praktischen Fach               8 Semesterstunden,

                c) Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen, künstlerischen oder praktischen Fach, bei denen der Leiter der Lehrveranstaltung eine vorwiegend anleitende oder kontrollierende Tätigkeit ausübt                                                                                                                          .. 10 Semesterstunden,

           2. an den Universitäten der Künste:

                a) Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach........................  8 Semesterstunden,

               b) Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen oder praktischen Fach einschließlich Solokorrepetition                                                                                                                          .. 10 Semesterstunden,

                c) Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen, künstlerischen oder praktischen Fach, bei denen der Leiter der Lehrveranstaltung eine vorwiegend anleitende oder kontrollierende Tätigkeit ausübt                                                                                                                          .. 12 Semesterstunden,

               d) Lehrveranstaltungen in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder im gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien, je­weils im Rahmen des künstlerischen Gesamtkonzepts eines Univer­sitätslehrers mit der Lehrbefugnis für das gesamte Fach („künstle­rische Assistenz“)                                                                                                                                  11 Semesterstunden.

(2) Werden einem Lehrbeauftragten in einem Semester Lehraufträge nach mehreren der in Abs. 1 genannten Abstufungen erteilt, so sind diese Lehrauftragsstunden unter Verwendung von Werteinheiten wie folgt umzurechnen:

           1. an den Universitäten entspricht:

                a) eine Semesterstunde gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a............................................... 1,00 Werteinheiten,

               b) eine Semesterstunde gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b............................................... 0,75 Werteinheiten,

                c) eine Semesterstunde gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c............................................ .. 0,60 Werteinheiten,

           2. an den Universitäten der Künste entspricht:

                a) eine Semesterstunde gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a............................................... 1,25 Werteinheiten,

               b) eine Semesterstunde gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b............................................... 1,00 Werteinheiten,

                c) eine Semesterstunde gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c............................................... 0,83 Werteinheiten,

               d) eine Semesterstunde gemäß Abs. 1 Z 2 lit. d............................................... 0,91 Werteinheiten.

(3) Die Einschränkungen gemäß Abs. 1 gelten nicht für Lehraufträge, die zur Vertretung einer vor­übergehend unbesetzten Planstelle eines Universitätsprofessors erteilt werden.

Vergütung für Gastprofessoren und Gastvortragende

§ 3. (1) Gastprofessoren kann vom zuständigen Organ der Universität oder Universität der Künste eine Vergütung für ihre Tätigkeit zuerkannt werden. Bei der Festsetzung der Vergütung ist das Ausmaß der Tätigkeit in Lehre und Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) zu berücksichtigen und auf die Höhe des Gehalts der Universitätsprofessoren (§ 48 des Gehaltsgesetzes 1956) Bedacht zu nehmen. Steht der Gastprofessor gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, gilt die Ausübung der Tätigkeit als Gastprofessor als Nebentätigkeit gemäß § 37 BDG 1979 und die Vergütung hiefür als Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956. Die Erteilung von Lehraufträgen an Gastprofessoren ist unzulässig.

(2) Gastvortragenden kann vom zuständigen Organ der Universität oder Universität der Künste unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der Vortragstätigkeit eine Vergütung zuerkannt werden. Bei der Fest­setzung der Vergütung ist auf die Remuneration für Lehraufträge gemäß § 2 Abs. 2 und 5 Bedacht zu nehmen. Der Ersatz von Spesen für Reise und Aufenthalt kann zusätzlich gewährt werden. Abs. 1 dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.“

3. § 5 samt Überschrift lautet:

„Entschädigung für die Begutachtung wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten

§ 5. (1) Den Betreuern und Begutachtern wissenschaftlicher Arbeiten (§§ 61, 61a und 62 UniStG) gebühren folgende Entschädigungen:

            1. a) für die Betreuung und Begutachtung einer Diplom- oder Magisterarbeit 5,20% des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage;

               b) einem Universitätsassistenten (§ 29 UOG 1993, § 30 KUOG), einem Wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb (§ 32 UOG 1993) oder einem Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb (§ 33 KUOG), der bei der Betreuung des Diplomanden und bei der Vorbegutachtung der Diplom- oder Magisterarbeit verantwortlich mitgewirkt hat, gebührt eine Entschädigung im Ausmaß von 70% der für den Begutachter vorgesehenen Entschädigung;

            2. a) für die Betreuung und Begutachtung einer Dissertation als erster Begutachter 8,68% des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer all­fälligen Teuerungszulage;

               b) einem Universitätsassistenten (§ 29 UOG 1993, § 30 KUOG), einem Wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb (§ 32 UOG 1993) oder einem Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb (§ 33 KUOG), der bei der Betreuung des Dissertanten und bei der Vorbegutachtung der Dissertation verantwortlich mitgewirkt hat, gebührt eine Ent­schädigung im Ausmaß der Hälfte der für den ersten Begutachter vorgesehenen Ent­schädigung;

                c) für die Begutachtung einer Dissertation als zweiter Begutachter 3,47% des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungs­zulage.

(2) Den Betreuern künstlerischer Magister- oder Diplomarbeiten gebühren folgende Entschädi­gungen:

           1. dem Hauptbetreuer für die Betreuung des Diplomanden und für die Beurteilung (§ 65a Abs. 8 UniStG) 5,20% des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließ­lich einer allfälligen Teuerungszulage;

           2. einem Universitätslehrer gemäß § 30 KUOG oder einem Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb (§ 33 KUOG), der bei der Betreuung des Diplomanden und bei der Vorbegutachtung der Magister- oder Diplomarbeit verantwortlich mitgewirkt hat, gebührt eine Entschädigung im Ausmaß von 70% der für den Begutachter vorgesehenen Entschädigung;

           3. einem weiteren Betreuer einer Magister- oder Diplomarbeit (§ 65a Abs. 2 zweiter Satz UniStG) eine Entschädigung im Ausmaß von 50% der Entschädigung gemäß Z 1.“

4. Nach § 5 werden folgende Bestimmungen eingefügt:

„Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter (in Ausbildung)

§ 6. (1) Die Funktion des Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiters (in Ausbildung) dient der Erprobung der Befähigung für eine allfällige Verwendung als Universitätslehrer sowie der Vertiefung und Erweiterung der fachlichen Bildung.

(2) Die Funktion des Wissenschaftlichen Mitarbeiters mit einem abgeschlossenen Diplomstudium der Humanmedizin dient der Ausbildung zum Facharzt, der Erprobung der Befähigung für eine allfällige Verwendung als Universitätslehrer sowie der Vertiefung und Erweiterung der fachlichen Bildung.

(3) Durch die Bestellung zum Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter gemäß Abs. 1 oder 2 wird kein Dienstverhältnis, sondern ein Ausbildungsverhältnis zum Bund begründet.

(4) Organisationsrechtlich sind

           1. die Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) der Gruppe der Wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb (§ 19 Abs. 2 Z 2 UOG 1993),

           2. die Künstlerischen und Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb (§ 20 Abs. 2 Z 2 KUOG)

zugeordnet. § 32 Abs. 1 und 3 bis 5 UOG 1993 und § 33 Abs. 1 und 3 bis 5 KUOG sind auf die Wissen­schaftlichen und Künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) nicht anzuwenden.

(5) Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter (in Ausbildung) unterliegen:

           1. der Versicherungspflicht in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967,

           2. der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung nach dem ASVG,

           3. der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitslosenversicherungs­gesetz.

Bestellung, Verwendungsausmaß und Dauer

§ 6a. (1) Alle Arbeitsplätze für Wissenschaftliche und Künstlerische Mitarbeiter sind öffentlich auszuschreiben. § 20 Abs. 2 Z 2 UOG 1993 und § 21 Abs. 2 Z 2 KUOG sind anzuwenden.

(2) Zum Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter gemäß § 6 können vom Rektor auf Vor­schlag des Institutsvorstands und nach Anhörung der Institutskonferenz Personen bestellt werden, die

           1. ein für die Verwendung in Betracht kommendes

                a) Studium einer Studienrichtung gemäß Anlage 1 des UniStG als Magister- oder Diplomstudium oder

               b) gleichwertiges Universitätsstudium im In- oder Ausland oder

           2. eine für die Verwendung in Betracht kommende gleichwertige künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Ausbildung

abgeschlossen haben und die fachliche und persönliche Eignung aufweisen.

(3) Das Verwendungsausmaß ist mit 40 Wochenstunden festzulegen. Auf Antrag des Wissenschaft­lichen (Künstlerischen) Mitarbeiters, der ein noch nicht schulpflichtiges Kind, das seinem Haushalt angehört, überwiegend selbst betreut, ist ein geringeres Verwendungsausmaß, mindestens jedoch ein Verwendungsausmaß von 20 Wochenstunden, festzulegen.

(4) Zum Zwecke der Ergänzung der Ausbildung durch eine facheinschlägige außeruniversitäre Praxis kann der Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter mit seiner Zustimmung bis zu einer Gesamtdauer von sechs Monaten einer hiefür geeigneten inländischen Einrichtung zugeteilt werden. Im Rahmen der Ausbildung zum Facharzt kann der Wissenschaftliche Mitarbeiter mit seiner Zustimmung bis zur Dauer von zwölf Monaten einer anderen Ausbildungsstätte zugeteilt werden. Erhält er für die Tätigkeit während einer solchen Zuteilung oder im Zusammenhang mit ihr Zuwendungen von dritter Seite, so hat er diese Zuwendungen dem Bund abzuführen.

(5) Wissenschaftliche Mitarbeiter in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung haben darüber hinaus Journal- und Bereitschaftsdienste zu leisten.

(6) Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG), BGBl. I Nr. 8/1997, ist auf Wissenschaft­liche Mitarbeiter in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung im Klinischen Bereich einer Medizinischen Fakultät anzuwenden. Die Heranziehung zu ärztlichen oder zahnärztlichen Journal- und Bereit­schaftsdiensten bedarf bei einem Verwendungsausmaß von unter 40 Wochenstunden der Zustimmung des Wissenschaftlichen Mitarbeiters, es sei denn der Spitalsbetrieb kann anders nicht aufrechterhalten werden.

(7) Das Ausbildungsverhältnis endet nach Ablauf von vier Jahren, im Falle einer darüber hinaus­gehenden Ausbildung zum Facharzt (§ 8 Ärztegesetz 1998) mit deren Abschluss, spätestens jedoch nach Ablauf von sieben Jahren.

(8) Auf den Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter sind die §§ 3 bis 9, 15 bis 15d und 15i des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221 (MSchG), und die §§ 2 bis 6 und 9 des Eltern-Karenz­urlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 651/1989 (EKUG), anzuwenden.

(9) Das Ausbildungsverhältnis verlängert sich um Zeiten

           1. eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG,

           2. eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG,

           3. der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,

längstens jedoch um drei Jahre.

(10) Eine Bestellung für einen von Abs. 7 abweichenden kürzeren Zeitraum ist zulässig, wenn sie zur Vertretung für einen gegen Entfall der Bezüge, des Entgelts oder des Ausbildungsbeitrages abwesenden Bediensteten oder Wissenschaftlichen Mitarbeiters in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Ver­wendung notwendig ist.

Aufgaben des Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiters

§ 6b. (1) Die Aufgaben des Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiters umfassen

           1. die Unterstützung bei der Erfüllung von Forschungsaufgaben (Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste) des Instituts, bei Lehrveranstaltungen und Prüfungen, bei der Betreu­ung von Studierenden und im Wissenschaftsmanagement (Kunstmanagement),

           2. selbständige wissenschaftliche (künstlerische) Arbeiten einschließlich der Möglichkeit zur Arbeit an der Dissertation und

beziehen sich auch auf die Angelegenheiten der Universität (Universität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit (§§ 3 bis 4 UOG 1993 und §§ 3 bis 4 KUOG).

(2) Wissenschaftliche Mitarbeiter in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung haben außerdem an der Untersuchung und Behandlung von Patienten an der betreffenden Universitätseinrich­tung mitzuwirken, Ärzte in Ausbildung zum Facharzt haben überdies die in den ärztlichen Ausbildungs­vorschriften angeführten Pflichten zu erfüllen.

(3) Bei Nachweis der entsprechenden Qualifikation und Bedarf auf Grund der Studienvorschriften, frühestens jedoch ab dem dritten Verwendungsjahr, kann der Wissenschaftliche (Künstlerische) Mit­arbeiter mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von bis zu zwei Semesterstunden beauftragt werden.

(4) Die Aufgaben des Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiters sind anlässlich der Bestel­lung vom Institutsvorstand schriftlich festzulegen und bei Bedarf anzupassen. Der Wissen­schaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter und sein unmittelbarer Vorgesetzter sind hiezu anzuhören. Die Festlegung der Aufgaben hat so zu erfolgen, dass im insgesamt halben Verwendungsausmaß Zeit eingeräumt wird für:

           1. die Erbringung selbständiger wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen, insbesondere für die Dissertation oder die Erlangung einer dem Doktorat gleichzuwertenden künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Befähigung und

           2. eine einschlägige Aus- und Fortbildung für eine allfällige Verwendung als Universitätslehrer, wie etwa Universitätsmanagement, Personalmanagement und Personalentwicklung, Teamentwick­lung, Wissensmanagement, Fachdidaktik, Gender Mainstreaming.

(5) In Ausbildung zum Facharzt stehenden Ärzten im Klinischen Bereich einer Medizinischen Fakultät ist abweichend von Abs. 4 Zeit für die in Abs. 4 Z 1 und 2 angeführten Inhalte in angemessenem Ausmaß einzuräumen.

(6) Der Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter hat die festgelegte Dienstzeit einzuhalten, seine Aufgaben sorgfältig und unparteiisch wahrzunehmen und die Anweisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen, sofern die Befolgung nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt. Aus der Befolgung einer Anweisung, die gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt, darf dem Wissenschaftlichen (Künstle­rischen) Mitarbeiter kein beruflicher Nachteil erwachsen. Die dienstrechtlichen Regeln für Bundes­bedienstete über Verschwiegenheit, Befangenheit, Meldepflichten und Nebenbeschäftigung gelten sinn­gemäß.

Rechte

§ 6c. (1) Wirkt der Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter bei wissenschaftlichen (künstle­rischen) Arbeiten mit, sind Art und Umfang seiner Mitarbeit jedenfalls in der Veröffentlichung zu bezeichnen.

(2) Er hat das Recht, eigene wissenschaftliche (künstlerische) Arbeiten selbständig zu veröffent­lichen. Soweit jedoch die Veröffentlichung unter Berufung auf seine Zugehörigkeit zu einer Universitäts­einrichtung erfolgen soll, ist hiefür die Zustimmung des Leiters der Universitätseinrichtung erforderlich. Die bloße Angabe der Adresse gilt nicht als Berufung auf die Zugehörigkeit zu einer Universitäts­einrichtung.

(3) Bei der Bewerbung um eine nicht für Universitätslehrer vorgesehene Planstelle sind ein Wissen­schaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter und ein ehemaliger Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mit­arbeiter in den ersten vier Jahren nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses vorzugsweise zu berück­sichtigen, wenn sie für die angestrebte Planstelle mindestens gleich geeignet sind wie die übrigen Bewerber.

(4) Die vom Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter erbrachten wissenschaftlichen (künstle­rischen) Leistungen sind nach Maßgabe besonderer Rechtsvorschriften im Rahmen einer späteren Grund­ausbildung für eine andere Verwendung im Bundesdienst angemessen zu berücksichtigen. Hiebei ist auf Antrag des Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiters die Stellungnahme eines von ihm namhaft gemachten Experten einzuholen.

Freistellung

§ 6d. (1) Der Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Freistellung zu Erholungszwecken im Ausmaß von 25 Arbeitstagen. In dem Kalenderjahr, in dem das Ausbildungsverhältnis begründet worden ist, beträgt das Freistellungsausmaß für jeden begonnenen Monat des Ausbildungsverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Ausbildungs­verhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, gebührt die Freistellung im vollen Ausmaß.

(2) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, so gebührt eine Freistellung zu Erholungszwecken, soweit sie noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeit verkürzten Kalenderjahr entspricht.

(3) Die kalendermäßige Festlegung der Freistellung zu Erholungszwecken ist unter Berücksichtung der vom Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter zu erfüllenden Aufgaben und der Erfordernisse der Ausbildung vorzunehmen. Auf die persönlichen Verhältnisse des Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiters ist angemessen Rücksicht zu nehmen.

(4) Aus wichtigen persönlichen Gründen kann dem Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter über das in Abs. 1 und 2 festgelegte Ausmaß hinaus eine dem Anlass angemessene Freistellung gewährt werden.

(5) Der Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter hat Anspruch auf Pflegefreistellung nach den für Bundesbedienstete geltenden Bestimmungen.

(6) § 160 BDG 1979 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Rektor dem Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter eine Freistellung für Zwecke der Forschung (für Zwecke der Entwicklung und Erschließung der Künste) gewähren kann. Im Falle des § 160 Abs. 2 Z 2 BDG 1979 ist der Ausbildungsbeitrag entsprechend zu aliquotieren.

Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

§ 6e. Das Ausbildungsverhältnis endet

           1. mit Zeitablauf,

           2. durch Austritt mit Ablauf des Monats, in dem der Austritt erklärt worden ist, sofern in der Erklärung nicht ein späterer Monat bestimmt ist,

           3. durch Ausschluss wegen

                a) des Mangels der körperlichen oder geistigen Eignung,

               b) unbefriedigenden Arbeitserfolges,

                c) pflichtwidrigen Verhaltens,

           4. mit dem Zeitpunkt der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund.

Ausbildungsbeitrag

§ 6f. (1) Der jährliche Ausbildungsbeitrag beträgt bei einem Verwendungsausmaß von 40 Wochen­stunden

           1. für Wissenschaftliche Mitarbeiter, die nicht von Z 2 oder 3 erfasst sind, und für Künstlerische Mitarbeiter

                a) 291 278 S (ab 1. Jänner 2002 21 168,0 €),

               b) 323 642 S (ab 1. Jänner 2002 23 520,0 €), wenn eine Beauftragung gemäß § 6b Abs. 3 im Ausmaß von durchschnittlich zwei Semesterstunden erfolgt;

           2. für Wissenschaftliche Mitarbeiter in ärztlicher Verwendung im nichtklinischen Bereich oder in tierärztlicher Verwendung

                a) 304 224 S (ab 1. Jänner 2002 22 108,8 €),

               b) 336 558 S (ab 1. Jänner 2002 24 458,6 €), wenn eine Beauftragung gemäß § 6b Abs. 3 im Ausmaß von durchschnittlich zwei Semesterstunden erfolgt;

           3. für Wissenschaftliche Mitarbeiter in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung im Klinischen Bereich einer Medizinischen Fakultät

                a) 354 224 S (ab 1. Jänner 2002 25 742,5 €),

               b) 386 558 S (ab 1. Jänner 2002 28 092,3 €), wenn eine Beauftragung gemäß § 6b Abs. 3 im Ausmaß von durchschnittlich zwei Semesterstunden erfolgt.

(2) Bei einem Verwendungsausmaß von weniger als 40 Wochenstunden ist der Ausbildungsbeitrag entsprechend zu aliquotieren.

(3) Mit dem Ausbildungsbeitrag sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegol­ten. Ausgenommen sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journal- und Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. Ausgenommen sind weiters Tätigkeiten im Rahmen der Teilrechts­fähigkeit der Universität (Universität der Künste), soweit hiefür eine gesonderte Abgeltung gemäß Abs. 8 erfolgt. Für außergewöhnliche Leistungen können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien zuerkannt werden.

(4) Wird der Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter nur während eines Teiles des Kalender­jahres verwendet, ist der Ausbildungsbeitrag entsprechend zu aliquotieren. Wird der Wissenschaftliche Mitarbeiter während eines Kalenderjahres teils im Klinischen, teils im nichtklinischen Bereich als Arzt verwendet, gebührt der Ausbildungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 anteilig nach der Dauer der Verwendung im jeweiligen Bereich.

(5) Der jährliche Ausbildungsbeitrag ist in 14 gleiche Teile zu teilen, wovon zwölf als monatlicher Ausbildungsbeitrag und zwei als Sonderzahlungen auszuzahlen sind. Der monatliche Ausbildungsbeitrag ist am Ersten jedes Monats im vorhinein auszuzahlen. Die Sonderzahlungen sind in vier gleichen Teilen gleichzeitig mit den für die Monate März, Juni, September und Dezember gebührenden Ausbildungs­beiträgen auszuzahlen.

(6) Der Ausbildungsbeitrag ist dem durch Krankheit oder Unfall an der Erfüllung seiner Aufgaben verhinderten Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter unter den Bedingungen und in der Höhe fortzuzahlen, die für die Fortzahlung des Monatsentgelts der Vertragsbediensteten gemäß § 24 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 maßgebend sind.

(7) Die für Bundesbedienstete geltenden Bestimmungen über die Kinderzulage, den Fahrtkosten­zuschuss und die Abgeltung der ärztlichen, zahnärztlichen und tierärztlichen Journal- und Bereitschafts­dienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen sind sinngemäß anzuwenden. Die Reisegebühren­vorschrift 1955 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Ansprüche nach der Gebührenstufe 2a bemessen.

(8) Eine gesonderte Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Uni­versität (Universität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit ist zulässig, soweit

           1. für diese Mitwirkung Mehrleistungen zu erbringen sind, die nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften abgegolten werden und

           2. die Universität (Universität der Künste) über die erforderliche Bedeckung im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit verfügt.

§ 6g. (1) Aus Anlass der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses durch Zeitablauf nach mindes­tens vier Jahren ohne unmittelbar anschließende Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund gebührt dem Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter ein Betrag im Ausmaß von 40% des jährlichen Ausbildungsbeitrages.

(2) Wird ein ehemaliger Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter, der eine Leistung gemäß Abs. 1 erhalten hat, innerhalb von vier Jahren in den Bundesdienst aufgenommen, ist er verpflichtet, diese Leistung im Ausmaß von

           1. 50% bei einer Aufnahme innerhalb von zwölf Monaten,

           2. 40% bei einer Aufnahme innerhalb von 24 Monaten,

           3. 30% bei einer Aufnahme innerhalb von 36 Monaten,

           4. 20% bei einer Aufnahme innerhalb von 48 Monaten,

zurückzuzahlen.“

5. Im § 7 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „Lehr- und Prüfungstätigkeiten“ durch den Ausdruck „Tätigkeiten“ ersetzt.

6. § 7 Abs. 6 bis 9 lautet:

„(6) Die in § 1 Abs. 3, § 1a, § 1b Abs. 1, § 2 Abs. 2 und 5 sowie in § 6f Abs. 1 genannten Beträge erhöhen sich, beginnend mit 1. Oktober 2002, jeweils mit 1. Oktober um den Prozentsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist.

(7) Die sich aus § 5 Abs. 1 und 2 und aus § 7 Abs. 6 ergebenden Beträge sind in der Weise auf Eurobeträge mit einer Kommastelle zu runden, dass Restbeträge unter fünf Cent unberücksichtigt bleiben und Restbeträge von fünf und mehr Cent auf volle zehn Cent aufgerundet werden.

(8) Ergeben sich bei der Ermittlung der Auszahlungsbeträge Werte, die nicht durch zehn Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als fünf Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von fünf und mehr Cent auf volle zehn Cent aufzurunden.

(9) Studierenden eines Diplomstudiums, Mitarbeitern im Lehrbetrieb sowie Wissenschaftlichen und Künstlerischen Mitarbeitern (in Ausbildung) gemäß § 6 dürfen in einem Fach des betreffenden Diplom- oder Doktoratsstudiums keine Lehraufträge gemäß den §§ 1 und 2 erteilt werden.“

7. Dem § 9 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten in Kraft:

           1. die §§ 6 und 6a bis 6g mit 30. September 2001,

           2. die §§ 1 bis 3 und 5, § 7 Abs. 1, 6 und 9 und § 10 mit 1. Oktober 2001,

           3. § 7 Abs. 7 und 8 mit 1. Jänner 2002.“

8. § 10 lautet:

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Wissenschaft, Bildung und Kultur betraut.“

Artikel 17

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. I Nr. 94/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 13 Abs. 1 Z 5 lit. a wird das Zitat „und §§ 50, 51, 55 und 57 Vertragsbedienstetengesetz 1948“ durch das Zitat „und Abschnitte IIa und III Vertragsbedienstetengesetz 1948“ ersetzt.

2. Im § 36a treten an die Stelle des Abs. 2 folgende Bestimmungen:

„(2) An Universitäten der Künste, deren Organe nach den Bestimmungen des Kunsthochschul-Orga­nisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970, eingerichtet sind, sind Anträge und Maßnahmen des zuständigen Kollegialorgans (der zuständigen akademischen Behörde) den Anträgen und Maßnahmen des Dienst­stellenleiters gleichzuhalten.

(3) Auf Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter (§ 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste) sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden. Deren Vertretung ist von den für die Universitätslehrer zuständigen Organen der Personalvertretung wahrzunehmen.“

3. Dem § 45 wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) § 13 Abs. 1 Z 5 und § 36a Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 30. September 2001 in Kraft.“

Artikel 18

Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 74 Z 2 lit. f lautet:

        „f) aa) Vertragsassistenten und Assistenten,

             bb) Staff Scientists bis zur Entlohnungsstufe 6 (zweites Jahr),“

2. § 74 Z 3 lit. b lautet:

       „b) aa) Vertragsdozenten bis Entlohnungsstufe 9,

             bb) Staff Scientists ab der Entlohnungsstufe 6 (drittes Jahr),“

3. § 74 Z 4 lit. c lautet:

         „c) Vertragsprofessoren, Professoren, Rektoren und Vizerektoren.“

4. Dem § 77 wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) § 74 Z 2, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 30. Sep­tember 2001 in Kraft.“

Artikel 19

Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes

Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. I Nr. 94/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 1 wird das Zitat „§ 12 Abs. 2 Z 4 lit. a bis e“ durch das Zitat „§ 12 Abs. 2 Z 4 lit. a bis f“ ersetzt.

2. Dem § 107 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 30. September 2001 in Kraft.“

Artikel 20

Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2001

Das Bundesfinanzgesetz 2001, BGBl. I Nr. 1/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2001, wird wie folgt geändert (5. BFG-Novelle 2001):

In der Anlage II, Stellenplan für das Jahr 2001, werden dem Punkt 8 des Allgemeinen Teiles folgende Abs. 4 bis 7 angefügt:

„(4) Die Regelungen der Abs. 5 bis 7 gelten für die Übergangszeit ab 1. Oktober 2001 bis zur Voll­rechtsfähigkeit der Universitäten und Universitäten der Künste nur für Planstellen für Universitätslehrer.

(5) Die Personalbewirtschaftung für frei werdende Planstellen für Universitätslehrer und Vertrags­assistenten erfolgt auf der Grundlage von Personalpunkten.


Hiefür gilt:

           a) Der für die jeweilige Personalkategorie maßgebliche Jahresgehalt in österreichischen Schilling ist durch den Koeffizienten 1 000 zu dividieren und die solcher Art ermittelte Summe ergibt die Anzahl der Personalpunkte.

          b) Ab dem 1. Jänner 2002 gilt für die Währungseinheit Euro Folgendes: Der nach lit. a ermittelte Punktewert ist durch 13,7603 zu teilen.

(6) Für die Besetzung ab 1. Oktober 2001 frei gewordener Planstellen gilt Folgendes:

           a) Frei werdende Planstellen für Universitätslehrer können unbeschadet ihrer derzeitigen Qualität im Ausmaß ihrer Personalpunkte für eine Neubesetzung mit einem Vertrags- oder Universitäts­professor, mit einem Assistenten oder einem Staff Scientist besetzt werden. Die veranschlagte Gesamtsumme von Planstellen für Universitätslehrer darf hierbei nicht überschritten werden.

          b) Frei werdende Planstellen für Universitätslehrer können im Ausmaß ihrer Personalpunkte zu­gunsten der Beschäftigung von Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeitern (in Ausbildung) gebunden werden.

           c) Bis längstens fünf Jahre vor dem Ausscheiden eines in einem öffentlich-rechtlichen Dienst­verhältnis stehenden Universitätsprofessors aus dem Dienststand kann ein vertraglicher Uni­versitätsprofessor oder ein Vertragsprofessor über den Stand solange aufgenommen werden, bis dieser Universitätsprofessor aus dem Dienststand ausscheidet.

(7) Durch Abs. 5 und 6 werden die Bestimmungen über die Überschreitung von Ausgabenansätzen nicht berührt.“

Artikel 21

Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986

Das Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 3 lautet:

„(3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 können zur zusammenfassenden Behandlung aller zum Wirkungsbereich des Bundesministeriums gehörenden Geschäfte, insbesondere von Geschäften, die den Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Sektionen berühren, sowie zur Beratung und Unterstützung des Bundesministers bei den ihm obliegenden Entscheidungen auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungs­politik sonstige organisatorische Einrichtungen, auch in Form von Gruppen oder Abteilungen, geschaffen werden.“

2. § 7 Abs. 6 erster Satz lautet:

„Die Abs. 1 und 2 stehen der Einrichtung von Behördenbibliotheken und Registraturen, von Buchhand­lungen, von Ein- und Abgangs-, Kanzlei-, Schreib- und sonstigen Hilfsstellen sowie von anderen Organisationseinheiten, die für mehrere Bundesministerien Dienstleistungen erbringen, für den Bereich mehrerer Bundesministerien nicht entgegen.“

3. § 9 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bundesminister hat mit der Leitung der Sektionen, Gruppen und Abteilungen geeignete Bedienstete zu betrauen und ihre Vertretung zu regeln. Auf die Ausschreibung eines Stellvertreters im Sinne der Anlage 1 Z 1.4.4 lit. a BDG 1979, BGBl. Nr. 333, ist § 15b Abs. 2 letzter Satz des Ausschreibungsgesetzes, BGBl. Nr. 85/1989, nicht anzuwenden.“

4. § 12 lautet:

§ 12. Die formale Behandlung der von den Bundesministerien zu besorgenden Geschäfte ist von der Bundesregierung in einer für alle Bundesministerien einheitlichen Kanzleiordnung festzulegen. Des­gleichen sind die notwendigen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten anzuordnen.“