699 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 3. 7. 2001

Bericht

des Verfassungsausschusses


über den Antrag (438/A) der Abgeordneten Ing. Peter Westenthaler, Dr. Andreas Khol und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirt­schaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz, das Poststrukturgesetz und das Bundesbahngesetz 1992 geändert werden sowie das Bundesbahn-Pensionsgesetz geschaf­fen wird (Pensionsreformgesetz 2001)


Die Abgeordneten Ing. Peter Westenthaler, Dr. Andreas Khol und Genossen haben am 10. Mai 2001 den gegenständlichen Antrag im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Allgemeiner Teil

A. Erfordernis der längerfristigen Sicherung des Pensionssystems

Auf Basis des Regierungsprogrammes vom Februar 2000 und des Berichtes der Expertenkommission zur Rahmenplanung des österreichischen Pensionssystems (Leitung: o. Univ.-Prof. Dr. Theodor Tomandl) plant die Bundesregierung mit den von ihr vorgeschlagenen Maßnahmen einen wichtigen Schritt zur Erreichung des Zieles der nachhaltigen Sicherung des Vertrauens der Jugend und der Pensionsbezieher in die langfristige Finanzierbarkeit des öffentlichen Pensionssystems.

Die langfristige Sicherung des Pensionssystems kann allerdings nicht in einem Schritt erfolgen, sie verlangt vielmehr eine kontinuierliche Systempflege.

Entsprechend den Empfehlungen der Expertenkommission soll sich das öffentliche Pensionssystem in Richtung von mehr Leistungsgerechtigkeit entwickeln. Sozialen Aspekten ist bei der Ausgestaltung eines leistungsgerechten Modells große Beachtung zu schenken, ihre Umsetzung sollte jedoch in einer systemkonformen Weise erfolgen.

Alte und junge Erwerbstätige und Pensionisten bilden eine Solidargemeinschaft, innerhalb derer eine ausgewogene Lastenverteilung vorgenommen werden muss. In diesem Sinne sind Maßnahmen zur Anhebung des Zugangsalters zu den vorzeitigen Alterspensionen, des weiteren Ausbaues eines angemessenen Beitrages im Falle der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Pension sowie zur Berechnung künftiger Hinterbliebenenpensionen zu setzen. Die künftige jährliche Pensionsanpassung soll zwar nach dem Modell der Nettoanpassung erfolgen, die Wertsicherung soll in solchen Jahren, in denen die Inflationsrate über der errechneten Nettoanpassung liegt, durch Einmalzahlungen erreicht werden.

Für das Pensionsrecht der Bundesbeamten sollen durch den vorliegenden Entwurf entsprechende Regelungen getroffen werden. Diese basieren auf einem Bericht einer speziell für diesen Bereich eingesetzten Expertenkommission (Leitung: o. Univ.-Prof. DDr. Heinz Mayer).

B. Erfordernis der Budgetentlastung

Österreich ist im Vergleich zu anderen EU-Mitgliedstaaten Schlusslicht bei der Reduzierung des Defizits und wurde von vielen Seiten, nicht zuletzt kürzlich vom ECOFIN und IMF aufgefordert, die Budgetkonsolidierung wesentlich zu beschleunigen. Es ist daher erforderlich, die Anstrengungen zur Budgetkonsolidierung deutlich zu verstärken, um die finanzielle Belastung künftiger Generationen zu verringern, aber auch um drohende Nachteile für den Wirtschaftsstandort Österreich und damit auch für die Bevölkerung selbst hintanzuhalten.

Eine nachhaltige Budgetkonsolidierung erfordert rasch wirkende und weit reichende strukturelle Reformmaßnahmen, die schon in kurzer Frist einen wesentlichen Beitrag zur Budgetentlastung leisten. Die Reformen im Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung und im Beamtenpensionsrecht gehören, wie dies auch im Regierungsübereinkommen für die laufende Legislaturperiode ausgeführt ist, zu den wesentlichsten dieser strukturellen Reformmaßnahmen und soll somit rasch einen nachhaltigen Beitrag zur Budgetentlastung leisten.


In finanzieller Hinsicht liegt das Ziel der vorgeschlagenen Reformmaßnahmen darin, den bis 2003 mit zirka zehn Milliarden Schilling prognostizierten Zuwachs des Pensionsaufwandes des Bundes zu halbieren. Diese Zielbestimmung macht einen weit gehenden Verzicht auf die sonst bei derartig ambitionierten Reformvorhaben üblichen Legisvakanzen unumgänglich. Dass es dadurch zu plötzlichen Eingriffen in verfassungsrechtlich geschützte Vertrauenspositionen kommen kann, wird nicht übersehen. Die negativen Folgen einer missglückten Budgetkonsolidierung wären jedoch für die gesamte Bevölkerung und damit auch für die von den Reformmaßnahmen Betroffenen weitaus gravierender als die geplanten Eingriffe, deren Intensität zudem durch Übergangsbestimmungen in den ersten beiden Jahren ihrer Wirksamkeit so weit wie möglich entschärft wird.

C. Die geplanten Maßnahmen

Die genannten Ziele sollen durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

1. Künftige Hinterbliebenenpensionen:

Ab 1. Oktober 2000 soll für die Witwen- und Witwerpensionen eine Bandbreite von 0% bis 60% der Pension des verstorbenen Ehegatten eingeführt werden. Gleichzeitig wird einerseits eine Leistungsober­grenze für die Bezieher hoher Einkommen geschaffen und andererseits eine Erhöhung des „Schutzbe­trages“ auf 20 000 S für die Bezieher geringer Einkommen vorgenommen.

2. Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung des Beamten und von Amts wegen:

Die derzeit ab dem vollendeten 60. Lebensjahr mögliche Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung soll künftig erst ab dem vollendeten 738. Lebensmonat, das heißt ab der Vollendung von 61,5 Lebens­jahren, möglich sein. Die derzeitige Altersgrenze von 60 Jahren wird ab 1. Oktober 2000 pro Quartal um jeweils zwei Monate angehoben, die Dauerregelung wird daher mit 1. Oktober 2002 wirksam. Wenn jedoch eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von mindestens 40 Jahren vorliegt, kann die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bis Oktober 2005 weiterhin ab dem vollendeten 60. Lebensjahr erfolgen.

Weiters wird die derzeit nur antragsgemäße Ruhestandsversetzung bei Erreichen dieser Altersgrenzen durch die Möglichkeit der amtswegigen Ruhestandsversetzung ergänzt, um eine den unterschiedlichen Anforderungen des öffentlichen Dienstes entsprechende Altersstruktur gewährleisten zu können.

3. Angemessener Beitrag bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Beamtenpension:

Der derzeit bestehende Abschlag von zwei Prozentpunkten für jedes Jahr der Ruhestandsversetzung vor Vollendung des 60. Lebensjahres wird auf drei Prozentpunkte für jedes Jahr vor der Altersgrenze für die Ruhestandsversetzung durch Erklärung angehoben. Die Abschlagsobergrenze von 18 Prozentpunkten bleibt erhalten. Weiters werden die derzeitigen Regelungen betreffend den Entfall des Abschlages bei Erwerbsunfähigkeit und bei Anspruch auf eine Versehrtenrente aufgehoben. Für Beamte des Exekutiv­dienstes und Wachebeamte sollen weiterhin Sonderregelungen gelten, die jedoch an die geänderten Rahmenbedingungen angepasst werden.

4. Künftige Pensionsanpassungen:

Die Anpassung der Beamtenpensionen an den Anpassungsfaktor gemäß dem ASVG bleibt aufrecht. Die im Entwurf von Änderungen der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften vorgesehene strikte Anwendung des Modells „Nettoanpassung“ (Mittelwert ohne Bandbreite) wird damit auch für die Anpassung der Beamtenpensionen wirksam. Wie im Bereich des ASVG und der vergleichbaren Gesetze werden dabei zum Ausgleich des allfälligen Unterschreitens der Inflationsrate für niedrigere Beamten­pensionen Einmalzahlungen vorgesehen.

5. Weitere Maßnahmen im Beamten-Dienst- und Pensionsrecht:

Der von aktiven Beamten zu leistende Pensionsbeitrag und der von Pensionisten zu leistende Beitrag zur Pensionssicherung werden ab 1. Oktober 2000 um je 0,8 Prozentpunkte erhöht. Diese gleichmäßige geringfügige Belastung der Aktiven und der Pensionisten entspricht vollinhaltlich dem Generationen­vertrag.

Zur gleichmäßigeren Verteilung des finanziellen Risikos langer Krankenstände wird für Beamte eine Bezugsfortzahlungsregelung eingeführt, die eine Bezugskürzung bei längeren Krankenständen ab dem siebenten Krankenstandsmonat vorsieht.

Die derzeit bestehende beitragsfreie Zurechnung von Zeiten zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit wird insofern beschränkt, als eine Zurechnung nur mehr bis zur Vollendung des 738. Lebensmonates (61,5 Lj.) möglich sein soll. Es sollen somit maximal so viele Jahre zugerechnet werden, wie der Beamte bis zum gesetzlichen Pensionsalter erreicht hätte, wenn er nicht erwerbsunfähig geworden wäre.

D. Entsprechende Pensionsreformmaßnahmen im öffentlichen Bereich

Für Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes erfolgt die Umsetzung der angeführten Pensionsreform­maßnahmen im Rahmen des vorliegenden Entwurfs.

E. Finanzielle Auswirkungen

Die Maßnahmen gemäß Punkt B verursachen folgende finanzielle Auswirkungen:

Mehrausgaben/Mindereinnahmen (+) und
Minderausgaben/Mehreinnahmen (–) in Millionen Schilling

2000

2001

2002

2003

Künftige Hinterbliebenenpension

HV+LL;

–   14

–   44

–   74

Post + Telekom;

–    6

–   19

–   31

Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung mit 61,5

HV;

–   33

–  700

–1 253

LL;

–   10

–  203

–  363

Post + Telekom;

3

–   62

–  111

Einnahmen durch Pensionsbeitrag der verlängert Aktiven

HV;

–    2

–   35

–   62

LL;

–   10

–   18

 

Post + Telekom;

–    0

–    6

–   12

Abschlag

HV;

–   31

–   77

–  126

LL;

–    9

–   22

–   37

Post + Telekom;

–    3

–    7

–   11

Weitere Maßnahmen:

Beitragserhöhung – Aktive

HV;                             –134

–  550

–  567

–  585

LL;                             – 54

–  220

–  227

–  234

Beitragserhöhung Pensionisten

HV;                            – 61

–  251

–  257

–  264

LL;                             – 23

–   95

–   98

–  101

Post + Telekom        – 22

–   98

–   92

–   94

Adäquate Maßnahmen bei Post + Telekom (Anhebung des Deckungsbeitrages)

                                   –  7

–   94

–  193

–  261

Zwischensumme    –353

–1 645

–2 934

–4 031

Erhöhung des Aufwandes

 

 

 

HV;

+   17

+  346

+  607

LL;

+    4

+  100

+  176

Zwischensumme     +  0

+   21

+  446

+  783

Vollziehungsauf-
wand                         +  0

+   15

+   15

+   15

§ 15b BDG + BRZ 

Gesamtsumme        –353

–1 609

–2 473

–3 233

Berechnungsgrundlagen:

1. Künftige Hinterbliebenenpensionen

Schätzung auf Grund der Kostenaussagen im Entwurf des BMSG und der Aufwandsrelation zwischen dem Aufwand für Pensionen der gesetzlichen Pensionsversicherung und für Beamtenpensionen.

2. Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung des Beamten (Anhebung des gesetzlichen Pensions­alters)

Ausgehend von den Geburtsjahrgängen der Beamten, die in Zukunft zur Pensionierung heranstehen, wird der jeweilige Minderaufwand sowie der Mehraufwand durch längeres Verbleiben im Aktivstand (Differenz Aufwand ältere zu jüngeren Beamten) berechnet.

Quartal

Pension-
Neuanfälle

Monate, die die Pension
später anfällt

4/2000

463

 2

1/2001

482

 4

2/2001

482

 6

3/2001

482

 8

4/2001

482

10

1/2002

455

12

2/2002

455

14

3/2002

455

16

4/2002

455

18

1/2003

501

18

2/2003

501

18

3/2003

501

18

4/2003

501

18

Annahmen:

–   lineare Pensionsanfallsverteilung auf die Quartale

–   Struktureffekt 1,5%, Pensionsanpassung lt. ASVG

–   Ø Pensionsaufwand für Neupensionisten 1998: 36 600 S, für Folgejahre um Struktureffekt und zu erwartende Anpassung erhöht

–   2/3 der Neupensionisten geht mit dem gesetzlichen Pensionsalter in Pension

–   Steigerungsrate der Pensionen der Neupensionisten von 2001 bis 2003: 2%

–   Ø Aufwands-Differenz zwischen jungen und alten Bediensteten 20 000 S pro Monat unter Berück­sichtigung der Dienstgeberbeiträge zum Pensionsversicherungsbeitrag in Höhe von 12,55%

–   Abgänge werden nachbesetzt

–   jeweiliges zeitliches Wirksamwerden wird berücksichtigt (Verschiebung in Folgejahre)

–   Für LL und Post + Telekom (die Anhebung des Pensionszugangsalters wird im PT-Bereich im Prog­nosezeitraum wegen der Vorruhestandsregelungen nur zu 1/4 wirksam; Ausgleich durch Anhebung des Deckungsbeitrags) erfolgt eine Relationsschätzung auf Basis BVA 2000

–   Vollziehungsaufwand für § 236b BDG-Bescheide: 10 000 Fälle pro Jahr, 180 min A2/B Bearbeitungs­dauer pro Fall

3. Angemessener Beitrag bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Beamtenpensionen (Abschlagsystem)

Folgende Maßnahmen werden berücksichtigt:

           1. Streichung des Entfalls des Abschlages für Neupensionisten bei Erwerbsunfähigkeit

           2. Erhöhung des Abschlages von 2% auf 3%

           3. Erhöhung des Abschlagsgrenzalters auf 61,5 Jahre

Ausgehend von den derzeitigen Frühpensionierungen, dem derzeitigen durchschnittlichen Pensions­eintrittsalter bei Frühpensionisten und der Durchschnittspension wird die Aufwandsminderung berechnet.

Annahmen:

–   Frühpensionisten pro Jahr: 685

–   davon keine Abschläge wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit: 318

–   davon Abschläge: 367

–   Ø Pension/Monat inkl. SZ und DGB: 38 378 S

–   1%-Punkt Abschlag bewirkt 1,25% Pensionsaufwandsminderung

–   lineare Verteilung der Pensionseintritte

–   Für LL und Post + Telekom erfolgt eine Relationsschätzung auf Basis BVA 2000

4. Weitere Maßnahmen im Beamten-Dienst- und Pensionsrecht (Beitragserhöhungen)

Ausgehend vom bisherigen Erfolg bei Pensionsbeiträgen und Beiträgen der Pensionisten werden die erwarteten Mehreinnahmen um den Struktureffekt erhöht.

Annahmen:

–   1% Erhöhung derzeit

–   für Pensionisten: 520 Millionen (inkl. PTA, ohne Bahn)

–   für Aktive: 1 056 Millionen (inkl. PTA, ohne Bahn)

–   Pensionisten-Struktureffekt: 1,5%; Aktiven-Struktureffekt: 2%

–   um mögliche Gehaltserhöhungen bzw. Pensionsanpassungen valorisiert

–   für 2000 nur zu einem Viertel wirksam

Bei den Veränderungen bei der Zurechnung wurde von folgenden Annahmen ausgegangen.

Annahmen:

–   Die Aufwendungen für die Zurechnungen betragen 4% des Pensionsaufwandes

–   die vorgesehene Maßnahme wird diese Aufwendungen um 90% reduzieren

–   innerhalb von 25 Jahren greift die Maßnahme voll (langsame Reduktion der Pensionisten, die Zurechnungen erhalten haben)

5. Adäquate Maßnahmen bei Post + Telekom (Anhebung des Deckungsbeitrages)

–   Siehe dazu die Erläuterungen zur Änderung des PTSG im Besonderen Teil

F. Zuständigkeit

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich

           1. hinsichtlich der Art. 1 bis 5, 8, 9 und 13 (BDG 1979, GG, PG 1965, NGZG, RDG, BThPG, Teilpensionsgesetz, PTSG) aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG,

           2. hinsichtlich des Art. 6 (LDG 1984) aus Art. 14 Abs. 2 B-VG,

           3. hinsichtlich des Art. 7 (LLDG 1985) aus Art. 14a Abs. 2 B-VG,

           4. hinsichtlich der Art. 10 (VerfGG 1953) aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG

           5. hinsichtlich der Art. 11 und 12 (BB-PG und Bundesbahngesetz 1992) aus Art. 10 Abs. 1 Z 11
B-VG.

Besonderer Teil


Zu den einzelnen Bestimmungen des Entwurfes wird bemerkt:

Zu Art. 1 Z 1 und 9 (§ 15 und § 236c Abs. 1 und 4 BDG 1979):

Mit dieser geplanten Änderung wird das Alter, zu dem Beamte ohne weitere Voraussetzungen durch Erklärung ihre Versetzung in den Ruhestand bewirken können, um eineinhalb Jahre – von 60 auf 61,5 – angehoben.

Der Grund für diese Maßnahme liegt primär in der steigenden Lebenserwartung der Pensionsbezieher: Während 1980 – also etwa zur Zeit der Erlassung des BDG 1979 – ein sechzigjähriger Mann bzw. eine sechzigjährige Frau eine durchschnittliche restliche Lebenserwartung von zirka 18 bzw. 23 Jahren hatten, ist diese Lebenserwartung im Jahr 2000 auf zirka 21 bzw. 26 Jahre gestiegen; bei Pensionsantritt im Jahr 2030 wird die durchschnittliche restliche Lebenserwartung unter denselben Voraussetzungen bereits bei zirka 24 bzw. 28 Jahren liegen. Die Anhebung der Altersgrenze für die Ruhestandsversetzung durch Erklärung um eineinhalb Jahre wird somit bewirken, dass nur etwa die Hälfte der seit der Erlassung des BDG 1979 gestiegenen Lebenserwartung das Erwerbsleben verlängern, die zweite Hälfte jedoch dem Ruhestand zugute kommen wird. Diese gleichmäßige Teilung der durch die verlängerte Lebenserwartung überproportional steigenden Belastung des Pensionsaufwandes des Bundes zwischen Dienstnehmern und Dienstgeber ist durchaus fair und angemessen.

Zwei Übergangsregelungen sollen gewährleisten, dass die Anhebung des gesetzlichen Pensionsantritts­alters nicht als zu plötzlicher und intensiver Eingriff in berechtigte Erwartungshaltungen im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu betrachten ist:

Zum einen erfolgt die Anhebung in Zwei-Monats-Etappen pro Quartal ab 1. Oktober 2000, womit sie im Endausbau erst ab 1. Oktober 2002 wirksam wird. Maßgeblich ist dabei nicht das Quartal, in dem die Ruhestandsversetzung auf Grund der Übergangsregelung frühestens wirksam werden kann, sondern das Quartal, in dem die von der Anhebung betroffenen Beamten ihr 60. Lebensjahr vollenden: Ein am 2. November 1940 geborener Beamter kann somit seine Ruhestandsversetzung durch Erklärung bereits mit Ablauf des Monats Jänner 2001 bewirken: die Anhebung um vier Monate gilt erst für ab 2. Jänner 1941 Geborene. Zum andern werden durch die Übergangsregelung des § 236c Abs. 4 Beamte geschützt, deren Erwartungshaltung sich durch wirksame Abgabe einer Ruhestandsversetzungserklärung bis 30. Juni 2000 bereits massiv verdichtet hat.

Zu Art. 1 Z 2 (§ 15a BDG 1979):

Nach der geltenden Rechtslage können Beamte einseitig ihre Versetzung in den Ruhestand ab dem vollendeten 60. Lebensjahr bewirken; dem Dienstgeber fehlt jedoch eine entsprechende Möglichkeit. Diese Ungleichheit erscheint angesichts der problematischen Altersstruktur insbesondere der männlichen Bundesbeschäftigten – die Altersgruppe von 50 bis 60 ist als Folge der großzügigen Aufnahmepolitik in den 60er- und 70er-Jahren weitaus überproportional, die Altersgruppe von 20 bis 30 dagegen unterpropor­tional vertreten – problematisch, da dem Bund die Möglichkeit fehlt, die Altersstruktur der Beschäftigten insbesondere in den Bereichen, in denen dies geboten wäre – Innere und Äußere Sicherheit und Schule – von sich aus zu verbessern. Die geplante Möglichkeit der amtswegigen Ruhestandsversetzung mit Er­reichen des gesetzlichen Pensionsalters soll dem Bund ein entsprechendes Instrument zur Hand geben und ihn damit auch in die Lage versetzen, effizientere Arbeitsmarktpolitik durch verstärkte Aufnahme jüngerer Bediensteter betreiben zu können.

Die amtswegige Ruhestandsversetzung wird durch das Erfordernis „wichtiger dienstlicher Interessen“ im Sinne des Legalitätsgebotes determiniert. Diese wichtigen dienstlichen Interessen entsprechen denjenigen, unter denen auch eine Versetzung zulässig ist.

Ähnliche Regelungen bestehen auch in den Beamtendienstrechten einiger Bundesländer, zB in Niederösterreich (§ 20 DPL 1972) und in Wien (§ 68 der Dienstordnung 1994). Im Unterschied zur geplanten Regelung im Bundesdienstrecht sind jedoch in den Regelungen der Bundesländer nicht soziale Komponenten, sondern Dienstgeberinteressen ausschlaggebend; im Vordergrund steht jeweils die Ent­behrlichkeit der Dienstleistung des Beamten. Die geplante Bundesregelung stellt dagegen ausschließ­lich darauf ab, dass die betroffenen Beamten bereits das gesetzliche Pensionsalter erreicht und den Anspruch auf volle Pensionsversorgung erlangt haben und „wichtige dienstliche Interessen“ vorliegen. Diese Kautelen, die eine angemessene Pensionsversorgung des Beamten garantieren sollen, lassen die amts­wegige Ruhestandsversetzung kaum als Instrument des Personalabbaus tauglich erscheinen, sondern schränken ihren Zweck einzig auf die Herbeiführung einer ausgeglichenen Altersstruktur der Bundes­beamten ein.

Zu Art. 1 Z 9 (§ 236b BDG 1979):

Entsprechend dem Programm der Bundesregierung sollen Beamte bereits ab der Vollendung ihres 60. Lebensjahres ihre Ruhestandsversetzung bewirken oder von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden können, wenn sie zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung eine ,,beitragsgedeckte Gesamt­dienstzeit“ von 40 Jahren aufweisen. Die Regelung gilt nur für Beamte, die am 1. Oktober 2000 bereits ihr 55. Lebensjahr vollendet haben. Da der Leistung von Pensionsbeiträgen im Beamtenpensionsrecht im Unterschied zum Sozialversicherungsrecht dem Grunde nach keine primäre Bedeutung zukommt (die Verpflichtung zur Leistung von Pensionsbeiträgen ergibt sich aus der Anerkennung eines Zeitraums als ruhegenussfähige Zeit und nicht umgekehrt), ist die ,,beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit“ in möglichst enger Annäherung an die geplanten Regelungen im Sozialversicherungsrecht zu definieren.

Folgende Zeiten zählen nach der geplanten Regelung zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit:

1.  die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit einschließlich der Zeit eines Karenzurlaubes nach dem Mutter­schutzgesetz 1979 oder nach dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz,

2.  angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG in Höhe von 7% (daher nur echte Beitragszeiten) zu leisten war oder ist oder für die der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

3.  angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die gemäß § 56 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 kein besonderer Pensionsbeitrag zu entrichten ist, mit Ausnahme der Zeit eines als Ruhegenussvordienst­zeit angerechneten Elternschafts-Karenzurlaubes,

4.  Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis höchstens 12 Monate,

5.  Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 227a und 228a des Allgemeinen Sozialversicherungs­gesetzes, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten, sowie

6.  nach § 236b Abs. 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.

Die Ausnahme von beitragsfrei als Ruhegenussvordienstzeit angerechneten Elternschaftskarenzurlaubs­zeiten soll verhindern, dass – über im Dienstverhältnis zurückgelegte Elternschaftskarenzurlaubszeiten hinaus – mehr als 60 Monate an sonstigen Kindererziehungszeiten für die beitragsgedeckte Gesamt­dienstzeit wirksam werden. Nicht zu den Zeiten nach Z 3 zählen beispielsweise beitragsfrei angerechnete Schul- und Studienzeiten.

Beitragsfrei angerechnete MSchG- und EKUG-Karenzurlaube sollen – wie im ASVG – nur im Rahmen des 5-Jahres-Maximums für Kindererziehungszeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zahlen.

Schul- und Studienzeiten wurden Beamten, die bis zum 30. Juni 1988 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgenommen worden sind, beitragsfrei als Ruhegenussvordienstzeit angerechnet; sie bleiben zwar weiterhin für die Pensionsversorgung wirksam, zählen jedoch nicht zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit. Dasselbe gilt für Ruhegenussvordienstzeiten von Hochschulprofessoren, deren beitragsfreie Anrechnung vom Bundespräsidenten bewilligt wurde. Beamte können jedoch, um ihre Ruhe­standsversetzung vor dem gesetzlichen Pensionsalter bewirken zu können, solche Zeiten nachkaufen. Da es sich hierbei nicht um einen „Einkauf“ von Ruhegenussvordienstzeiten handelt und die betroffenen Beamten in der Regel knapp vor ihrer Ruhestandsversetzung stehen werden, gilt für diesen Fall eine besondere Bemessungsgrundlage in mittlerer Höhe (25 000 S für Zeiten der Schul- und Akademie­ausbildung, 50 000 S für alle sonstigen Vordienstzeiten, beispielsweise Studienzeiten). Weiters gilt nicht der Beitragssatz zurzeit der Aufnahme in das Beamtendienstverhältnis, sondern der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bemessungsbescheides aktuelle Beitragssatz. Nachgekauft werden können nicht jedwede Zeiten, sondern nur beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten.

Um Klarheit über das Ausmaß ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu gewinnen und damit ihre Zukunft effizient planen zu können, können Beamte eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit verlangen. Da eine solche Feststellung nur einmal erforderlich ist, wird das Antragsrecht mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert. Die Zuständigkeit für diese Feststellung wurde in der DVV-Novelle, BGBl. II Nr. 329/2000, den nachgeordneten Dienstbehörden übertragen.

Eine weitere Nachkaufsmöglichkeit – eigentlich: nachträgliche Einkaufsmöglichkeit – wird Beamten eröffnet, die die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten, für die sie einen besonderen Pensions­beitrag zu leisten gehabt hätten, ausgeschlossen haben, da sich – in Anlehnung an die Zivilrechtsdiktion – die Geschäftsgrundlage für den Ausschluss durch die geplanten Neuregelungen möglicherweise geändert hat. In diesen Fällen erfolgt die Ruhegenussvordienstzeitenanrechnung zu den „normalen“ Bedingungen; die nachträglich eingekauften Zeiten zählen sowohl zur ruhegenussfähigen als auch zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit. Der zu zahlende Pensionsbeitrag ist zu valorisieren.

Der Hinweis auf das Ausmaß der zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vorliegenden beitrags­gedeckten Gesamtdienstzeit ist erforderlich, um der Pensionsbehörde die Berechnung des Ausmaßes der Kürzung nach § 4 Abs. 3 PG 1965 zu ermöglichen und diese Berechnung für die Pensionsbezieher nachvollziehbar zu machen.

Zu Art. 1 Z 3 und 4 (§§ 151 Abs. 1 und 155 Abs. 9 BDG 1979):

Zitatanpassungen.

Zu Art. 1 Z 5, 6 und 9 (§ 207n Abs. 1 und § 236c Abs. 2 BDG 1979):

Die Bestimmungen des § 207n BDG wurden im Rahmen des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997 (BGBl. I Nr. 138) eingefügt, um eine bessere Altersstruktur bei den Lehrern sowie verbesserte Anstellungschancen für Junglehrer zu erreichen. Hiebei wurde davon ausgegangen, dass die vorzeitige Ruhestandsversetzung aus unterrichtsorganisatorischen Gründen nur zum Ende jeden Schuljahres erfolgen soll. Seit dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmung (1. Jänner 1998) hat sich jedoch gezeigt, dass diese Regelung zu starr ist und die Möglichkeit der Lehrer, ihre persönlichen Lebensumstände zu berücksichtigen, wesentlich einschränkt.

Dem gegenüber steht die Notwendigkeit insbesondere für den Schulleiter, die Unterrichtsorganisation an der Schule möglichst für das gesamte Schuljahr vorab festzulegen. Dies ist auch bei einem Pensionsantritt mit Ende jeden Kalendermonats möglich, weil die Versetzung in den Ruhestand nur dann möglich ist, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht (zB § 207n Abs. 1 Z 2). Weiters ist der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitsbeginn abzugeben (zB § 207n Abs. 1 letzter Satz), sodass eine längerfristige Absehbarkeit der Personalstands­entwicklung für den Schulleiter gegeben ist. Beide Bestimmungen bleiben weiterhin aufrecht.

Die Möglichkeit des Widerrufs spätestens drei Monate vor dem Wirksamkeitstermin (§ 207n Abs. 4) soll allerdings nur mehr jenen Lehrern eingeräumt werden, die tatsächlich mit 31. August in den Ruhestand treten wollen. Ansonsten wäre die Disposition durch den Schulleiter – etwa bei zwischenzeitiger An­stellung eines Junglehrers – in Frage gestellt.

Zu Art. 1 Z 7 bis 9 (§ 213b Abs. 1, § 213c Abs. 5 und § 236c Abs. 3 BDG 1979):

Anpassung an die Anhebung des gesetzlichen Pensionsalters sowie Ausschluss der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Vorruhestandsregelung für Lehrer während der Freistellung, da dies zu kaum mehr vollziehbaren Komplikationen bei der Gehaltsnachzahlung und der Pensionsbemessung führen würde. Nach der Freistellung kann diese Option jedoch in Anspruch genommen werden.

Zu Art. 2 Z 1 und 8 (§ 13c und § 175 Abs. 37 zweiter Satz GG):

Nach geltender Rechtslage trifft das finanzielle Risiko einer langen Dienstverhinderung auf Grund einer Erkrankung oder eines Freizeitunfalls beinahe ausschließlich den Dienstgeber. Diese einseitige und damit schon an sich problematische Risikozurechnung erscheint umso mehr nicht mehr gerechtfertigt, als sie keinen Anreiz für den Dienstnehmer mit sich bringt, jede mögliche zumutbare Heilbehandlung auf sich zu nehmen. Die geplante Regelung sieht daher eine Bezugskürzung auf zwei Drittel ab dem siebten Monat einer Dienstverhinderung infolge von Krankheit oder Freizeitunfall vor. Aus sozialen Erwägungen wird die Kinderzulage von dieser Kürzung ausgenommen.

Abs. 2 enthält eine Wahrungsregelung, nach der das aus dem Monatsbezug resultierende Einkommen nicht unter die jeweils geltenden Richtsätze für die Ergänzungszulage nach § 26 des Pensionsgesetzes 1965 sinken darf. Im Unterschied zur Ergänzungszulage für Pensionsbezieher ist jedoch dabei das Einkommen sonstiger Personen nicht zu berücksichtigen. Diese Ergänzungszulage ist kein Bestandteil des Monatsbezuges. Der letzte Satz des Abs. 2 stellt jedoch sicher, dass die Ergänzungszulage ebenso wie der Monatsbezug der Bemessung der Sonderzahlung zugrunde zu legen ist.

Abs. 3 enthält eine dem § 24 Abs. 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 entsprechende Zusammen­rechnungsregelung. Demnach löst eine Dienstverhinderung unabhängig von ihrer Dauer den Lauf der im Abs. 3 angeführten Sechsmonatsfrist aus, die mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes nach dieser (ersten) Dienstverhinderung beginnt. Alle Dienstverhinderungen, die innerhalb dieser Sechsmonatsfrist beginnen, gelten als Fortsetzung dieser (ersten) Dienstverhinderung. Sie lösen aber ihrerseits keine Sechsmonatsfrist im Sinne des Abs. 3 aus. Eine solche wird erst wieder durch jene Dienstverhinderung ausgelöst, die als erste nach dem Ende der laufenden Sechsmonatsfrist beginnt. Dienstverhinderungen, die bereits vor dem In-Kraft-Treten des § 13c, also spätestens mit 30. September 2000 geendet haben, können eine solche Zusammenrechnung nicht auslösen.

Dienstverhinderungen, die vor dem 1. Oktober 2000 begonnen haben, aber erst nach dem 30. September 2000 enden, sind hingegen als „erste“ Dienstverhinderung im Sinne der Zusammenrechnungsregelung anzusehen. Gemäß der Übergangsregelung in den In-Kraft-Tretensbestimmungen (§ 175 Abs. 37 zweiter Satz) zählt bei einer solchen Dienstverhinderung nur jener Zeitraum auf die Sechsmonatefrist des Abs. 1, der nach dem 30. September 2000 liegt.

Abs. 4 regelt den An- und Wegfall der Bezugskürzung sowie die aliquote Berechnung, wenn bloß ein Teil oder Teile des Kalendermonats unter die Bezugskürzung fallen. Wegen der Dreißigstel-Regelung sind der Aliquotierung je Kalendermonat immer 30 Kalendertage zugrunde zu legen. Hat der Kalendermonat 31 Kalendertage, ist der letzte Kalendertag nicht zu berücksichtigen. Hat der Kalendermonat weniger als 30 Kalendertage, ist der letzte Kalendertag derart mehrfach zu berücksichtigen, dass sich für die Aliquotierung im betreffenden Kalendermonat insgesamt 30 Dreißigstel ergeben. Diese Vorgangsweise entspricht der in bereits bestehenden Fällen der Aliquotierung geübten Praxis.

Abs. 5 ermöglicht die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Leistungen trotz Gutgläubigkeit des Empfängers, da diese auf Grund der Auszahlung des Monatsbezuges im Vorhinein in jedem Fall gegeben sein wird und die gesamte Regelung anderenfalls weitestgehend unanwendbar wäre.

Zu Art. 2 Z 2 und 3 (§ 20c Abs. 3 und 6 GG):

Anpassung der Sonderregelungen über die Gewährung der großen Jubiläumszuwendung trotz Nichtvorliegens einer Dienstzeit von 40 Jahren an die Anhebung des gesetzlichen Pensionsalters samt etappenweiser Übergangsregelung.

Zu Art. 2 Z 4 (§ 22 Abs. 2 GG):

Entsprechend dem Programm der Bundesregierung wird der Pensionsbeitrag der Beamten um 0,8 Prozentpunkte und damit der Eigenfinanzierungsanteil der Beamtenpensionen erhöht.

Zu Art. 2 Z 5 bis 7 (§ 83a GG):

Anpassung der Regelungen über die Abschlagsreduktion und die Jubiläumszuwendung für Exekutiv­beamte mit langer Exekutivdienstzeit an die Anhebung des gesetzlichen Pensionsantrittsalters und an die Anhebung des Abschlagsprozentsatzes (siehe dazu die Erl. zu Art. 3 Z 2 ff.) samt etappenweiser Übergangsregelung. Die Nichtanwendung des § 83a auf Exekutiv- und Wachebeamte, die mit einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aus dem Dienststand ausscheiden, ergibt sich daraus, dass für diese Beamten weder die Abschlagsregelung noch die Beschränkung der vollen Jubiläums­zuwendung auf die Vollendung des 738. Lebensmonats bei einer Dienstzeit von unter 40 Jahren gilt.

Zu Art. 3 Z 1 (§ 1a PG 1965):

Die mit dem Pensionsreformgesetz 1993 eingeführte und durch die geplante Novelle weiter zunehmende Einkommensabhängigkeit der Hinterbliebenenversorgung sowie das Teilpensionsgesetz verursachen einen massiven Erhebungs- und Änderungsaufwand, der von den Pensionsbehörden des Bundes durch ihre beschränkte Personalkapazität, durch die auf Grund der in den letzten Jahren häufigen und mit einer Unzahl von Ausnahmeregelungen verbundenen Neuregelungen komplizierten Bemessungsvorschriften und durch die durch Alter, Krankheit und Gebrechlichkeit in vielen Fällen kaum gegebene Zugänglichkeit der Pensionsbezieher kaum mehr bewältigbar ist. Verzögerungen der Leistungsanweisung und auf Grund der Auszahlung im Vorhinein häufige Rückforderungen und Nachzahlungen sind die negativen Auswirkungen.

Die insgesamt 22 Pensionsbehörden des Bundes verfügen im Gegensatz zu den Sozialversiche­rungsträgern über keine dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger vergleichbare zentrale Daten­clearingstelle, die diese Auswirkungen vermeiden oder zumindest vermindern könnte. Zum Ausgleich dieses Mankos verpflichtet der geplante Abs. 1a Behörden und Sozialversicherungsträger, den Pensions­behörden auf Verlangen die zur Vollziehung erforderlichen Einkommensdaten (Abs. 2) – nach Mög­lichkeit automatisationsunterstützt (Abs. 3) – zu übermitteln. Die Übermittlung dieser Daten und ihre Verwendung bilden für die Pensionsbehörden eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben im Sinne des § 8 Abs. 3 Z 1 DSG 2000.

Die richtige und zeitgerechte Pensionsversorgung setzt die Übermittlung der Einkommensdaten und deren Verwendung voraus; die gesetzliche Verpflichtung zur Übermittlung der dazu erforderlichen Ein­kommensdaten bildet daher eine Notwendigkeit im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Übermittlung der angeführten Daten ist daher im Sinne des § 1 Abs. 2 DSG 2000 gegeben; die sowohl verfassungsrechtlich als auch einfachgesetzlich festgelegte Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit bildet dabei eine angemessene Garantie für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen im Sinne des § 1 Abs. 2 zweiter Satz DSG 2000.

Abs. 4 entspricht dem § 6 Abs. 1 Z 5 DSG 2000.

Zu Art. 3 Z 2 bis 8 und 38 (§ 4 und § 62j Abs. 2 PG 1965 bzw. § 5 PG 1965 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung):

Im Zuge einer verstärkten Beachtung des Prinzips der Leistungsgerechtigkeit soll der derzeit zwei Prozentpunkte betragende Abschlag bei Ruhestandsversetzung vor dem gesetzlichen Pensionsantrittsalter bei Beibehaltung des maximalen Abschlags von 18 Prozentpunkten auf drei Prozentpunkte angehoben werden. Weiters wird der Entfall des Abschlags wegen Bezuges einer Versehrtenrente im Sinne einer Trennung von Unfallversicherung und Pensionsversorgung aufgehoben. Ebenso wird im Sinne einer gleichmäßigeren Verteilung der Gesundheitsrisiken auf Dienstnehmer und Dienstgeber der Entfall des Abschlages bei dauernder Erwerbsunfähigkeit aufgehoben: Das finanzielle Risiko der Dienstunfähigkeit soll zum größten Teil den Dienstgeber, das der dauernden Erwerbsunfähigkeit dagegen zum größten Teil den Dienstnehmer treffen. Ein Dienstunfall in Ausübung des Dienstes führt allerdings zum Entfall des Abschlages.

Die Anhebung des Abschlagsprozentsatzes soll im Rahmen einer Übergangsbestimmung in fünf Jahresetappen zu je 0,2 Prozentpunkten wirksam werden.

Zu Art. 3 Z 9 (§ 5 Abs. 6 PG 1965):

Zitatanpassung.

Zu Art. 3 Z 10 (§ 9 PG 1965):

Die beitragsfreie Zurechnung von Zeiten nach derzeitiger Rechtslage kann bewirken, dass auch Zeiten nach Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters zugerechnet werden, die die betroffenen Beamten auf Grund ihrer Unfähigkeit zu einer zumutbaren Erwerbstätigkeit keinesfalls mehr im Aktivstand zubringen hätten können. Diese Unsachlichkeit soll durch die Beschränkung der Zurechnung auf fehlende Zeiten bis zum gesetzlichen Pensionsalter beseitigt werden.

Zu Art. 3 Z 11 (§ 12 Abs. 2 PG 1965):

Anpassung des Abschlages von der Ruhegenusszulage auf den erhöhten Abschlagsprozentsatz.

Zu Art. 3 Z 12 (§ l3a Abs. 2 PG 1965):

Entsprechend dem Programm der Bundesregierung wird der Beitrag der Pensionsbezieher um 0,8 Prozentpunkte angehoben. Im Sinne des auch dem Beamtenpensionsrecht immanenten Generationen­vertrages soll die gleichmäßige Anhebung des Pensionsbeitrages der aktiven Beamten und des Beitrages der Pensionisten eine gerechte Lastenverteilung zwischen der Generation der Leistungszahler und jener der Leistungsempfänger bewirken.

Zu Art. 3 Z 13 bis 19 (§§ 15a bis 15e PG 1965):

Nach geltendem Recht variiert die Höhe der Witwen(r)pension zwischen 40% und 60% der Pension des (der) Verstorbenen. Ausgangspunkt dieser Berechnung ist das Gesamteinkommen des Ehepaares; hat die Witwe (der Witwer) ein Einkommen von mindestens 150% des Einkommens des verstorbenen Ehepartners, dann beträgt die Witwen(r)pension 40%, haben beide Ehepartner ein gleich hohes Einkom­men bezogen, beträgt sie 52% und hat der verstorbene Versicherte mindestens 150% des Einkommens der Witwe (des Witwers) bezogen, beträgt sie 60%. Diese Berechnungsweise kann dazu führen, dass die Witwe (der Witwer) durch die Witwen(r)pension und eine Eigenpension oder eigenes Einkommen zusammen ein Gesamteinkommen erzielt, das über der höchsten erreichbaren Pension eines Alleinstehen­den liegt. Als Schutzklausel sieht der Gesetzgeber vor, dass die Witwen(r)pension bis auf 60% zu erhöhen ist, wenn die Summe aus Witwen(r)pension und eigenem Einkommen monatlich derzeit 16 936 S („Schutzbetrag“) nicht erreicht.

Durch die vorgeschlagene Novellierung soll die Bandbreite mit Wirkung vom 1. Oktober 2000 auf 0% bis 60% ausgedehnt werden. Gleichzeitig damit soll die Berechnungsformel des § 15a Abs. 1 verändert werden. Derzeit wird zunächst die Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) durch jene des verstorbenen Ehepartners geteilt und dieser Wert dann mit 24 multipliziert (Faktor X). Der Prozentsatz der Witwen(r)pension ergibt sich dann aus der Verminderung der Zahl 76 um den Faktor X.

Diese schwer verständliche Formel soll durch eine verständlichere Festlegung ihrer Ergebnisse ersetzt werden, und zwar soll in Hinkunft die Witwen(r)pension bei gleich hoher Berechnungsgrundlage 40% betragen.

Um sozialpolitisch unerwünschte Auswirkungen zu vermeiden, soll der „Schutzbetrag“ zum 1. Oktober 2000 auf 20 000 S erhöht werden.

Neu eingeführt wird eine Leistungsobergrenze beim Zusammentreffen einer Eigenpension oder/und eines Erwerbseinkommens mit einer oder mehreren Hinterbliebenenpensionen: Überschreitet die Summe dieser Einkommen die doppelte Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG (2001: 88 800 S), dann vermindert sich die Hinterbliebenenpension um den Überschreitungsbetrag bis auf Null.

Die vorgesehene Änderung verwirklicht das im Koalitionsabkommen genannte Ziel einer stärkeren Bedarfsorientierung der Hinterbliebenenpensionen und knüpft auch an die mit dem Gedanken der Bedarfsorientierung zusammenhängende ursprüngliche Unterhaltsersatzfunktion der Hinterbliebenenpen­sionen an. Ist das Einkommen der hinterbliebenen Person wesentlich höher als jenes des verstorbenen Ehegatten, dann besteht kein konkreter Unterhaltsbedarf.

Die vorgeschlagene Bandbreitenregelung zwischen Null und 60% mit einer Obergrenze von derzeit 88 800 S erscheint damit zweckmäßig und sozialpolitisch gerechtfertigt und ist zudem sozial ausgewogen. Die Erhöhung des „Schutzbetrages“ stellt sicher, dass innerhalb dieser Einkommensgrenze auch dann eine Hinterbliebenenpension im Ausmaß von 60% gebührt, wenn die Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) gleich oder höher ist als jene des Verstorbenen. Schließlich bleibt insbesondere bei Frauen, deren Berechnungsgrundlage wegen Zeiten der Kindererziehung oder der Pflege älterer Menschen niedriger ist als die durchschnittliche Berechnungsgrundlage, die 60%-Obergrenze fast immer gewahrt.

Die Regelung über die Gewährung eines Vorschusses auf den Witwen(Witwer)versorgungsbezug wird um die Voraussetzung ergänzt, dass sich schon auf Grund der Berechnung nach § 15a Abs. 3 voraussichtlich ein zahlbarer Betrag ergeben muss.

Zu Art. 3 Z 20 und 21 (§20 PG 1965):

Anpassung an die Neuregelung des § 9.

Zu Art. 3 Z 22 bis 24 (§ 22 Abs. 2, § 25a Abs. 8 und § 38 Abs. 3 PG 1965):

Zitatanpassungen an die Neuregelung der Hinterbliebenenversorgung.

Zu Art. 3 Z 25 (§ 41a PG 1965):

Sofern die künftige Nettoanpassung der Pensionen unter der Inflationsrate bleibt, wird die Differenz im Wege einer Einmalzahlung als ,,Wertausgleich“ geleistet werden. Beziehern einer Beamtenpension gebührt damit ein Wertausgleich in derselben betraglichen Höhe oder im selben Prozentausmaß und zu denselben Auszahlungsterminen wie Beziehern einer Pension nach dem ASVG.

Zu Art. 3 Z 26 und 27 (§ 55 und § 56 Abs. 3b PG 1965):

Die bisherige Regelung, wonach Beschäftigungszeiten vor dem vollendeten 25. Lebensjahr nur bedingt für den Fall der Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit oder des Übertrittes in den Ruhestand für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit wirksam wurden, hat sich als kontraproduktiv für die Anhebung des faktischen Pensionsantrittsalters erwiesen: Diese Regelung konnte nämlich dazu führen, dass der zu erwartende Ruhegenuss bei Pensionsantritt mit dem vollendeten 60. Lebensiahr durch den Verlust dieser Zeiten geringer gewesen wäre als der bei vorzeitigem Pensionsantritt etwa ab dem vollendeten 57. Lebensjahr zu erwartende. Da die betreffenden Zeiten überdies durch Überweisungsbeträge oder durch besondere Pensionsbeiträge gedeckt sind, soll die Regelung über die bedingte Anrechnung von Ruhe­genussvordienstzeiten aufgehoben werden.

Der Entfall der bedingten Anrechnung ist von der Pensionsbehörde bei der Pensionsbemessung zu berücksichtigen; eine Änderung der erlassenen Ruhegenussvordienstzeitenbescheide ist dafür nicht erforderlich.

§ 56 Abs. 3b regelte bisher die Höhe des besonderen Pensionsbeitrages für bedingt angerechnete Ruhe­genussvordienstzeiten und wird nunmehr gegenstandslos.

Zu Art. 3 Z 28 (§ 57 Abs. 2 PG 1965):

Anpassung an die Anhebung des Pensionsbeitrages um 0,8 Prozentpunkte.

Zu Art. 3 Z 29 (§ 58 Abs. 25 PG 1965):

Entsprechend der Anhebung des gesetzlichen Pensionsalters soll auch die Wirkung der so genannten „Deckelung des Durchrechnungsverlustes“ für den betroffenen Personenkreis, der im Vergleich zu den voll von der Durchrechnung Betroffenen einen um 1,5 Prozentpunkte höheren Pensionsbeitrag zu leisten hat, um eineinhalb Jahre verlängert werden.

Zu Art. 3 Z 31 (§ 62b Abs. 1 Z 4 PG 1965):

Diese Übergangsregelung wird infolge der Neuregelung der Zurechnung obsolet und soll daher aufgehoben werden.

Zu Art. 3 Z 32 und 33 (§ 62e Abs. 5 und 6 PG 1965):

Anpassung der Übergangsregelung zur langfristigen Absenkung des Beitrages der Pensionisten an die aktuelle Anhebung des Beitragssatzes.

Zu Art. 3 Z 34 (§ 62g Abs. 2 PG 1965):

Klarstellung der Anwendung der Abschlagsregelung auch auf den ab 2003 zu ermittelnden Vergleichs­ruhegenuss.

Zu Art. 3 Z 35 (§ 62g Abs. 8 PG 1965):

Zitatanpassung.

Zu Art. 3 Z 36 und 37 (§ 62g Abs. 12 und 12a PG 1965):

Anpassung des Abschlagsprozentsatzes bei der Vergleichsruhegenusszulage an die Anhebung des Abschlagsprozentsatzes samt Übergangsregelung.

Zu Art. 3 Z 38 (§ 62j PG 1965):

Abs. 1 regelt die etappenweise Anhebung des Pensionsabschlags in Anlehnung an die entsprechenden Regelungen des ASVG. Abs. 2 sieht vor, dass die Pensionsreformmaßnahmen mit Ausnahme der Anhe­bung des Beitrages gemäß § 13a nicht für Altpensionisten gelten. Abs. 3 gewährleistet Lehrern, die am 1. Oktober 2000 bereits die Voraussetzungen für eine vorzeitige Ruhestandsversetzung gegen erhöhten Abschlag erfüllen, diese jedoch erst später in Anspruch nehmen wollen, das Abschlagsgrenzalter von 60 Jahren, womit sich das längere Verbleiben im Dienststand auch in einer Verringerung des Abschlages niederschlägt. Abs. 4 nimmt Beamte, die ihr 55. Lebensjahr vor dem 1. Dezember 1997 vollendet hatten und aus Gründen des Vertrauensschutzes von der Durchrechnung ausgenommen waren, sofern sie nicht über ihr 60. Lebensjahr hinaus im Dienststand verblieben wären, weiterhin von der Durchrechnung aus, sofern sie spätestens mit dem vollendeten 738. Lebensmonat in den Ruhestand versetzt werden.

Zu Art. 3 Z 39 (§63 Abs. 4 PG 1965):

Aufhebung einer durch die vorgeschlagene Änderung der Zurechnung gegenstandslos werdenden Regelung.

Zu Art. 4 Z 1 (§ 3 Abs. 1a NGZG):

Anpassung an die Anhebung des Pensionsbeitrages um 0,8 Prozentpunkte.

Zu Art. 4 Z 2 (§ 7 Z 1 NGZG):

Zitatanpassung an die Neuregelung der Hinterbliebenenversorgung.

Zu den Art. 5 (RDG), 6 (LDG 1984) und 7 (LLDG 1985):

Diese Änderungen betreffen die Anhebung des gesetzlichen Pensionsalters um 18 Monate, die Möglichkeit der Ruhestandsversetzung mit einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren und die Einführung der amtswegigen Ruhestandsversetzung mit Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters für Landeslehrer (für Richter ist eine amtswegige Versetzung in den Ruhestand aus verfassungsrechtlichen Gründen – Art. 88 Abs. 1 B-VG – nicht vorgesehen). Sie entsprechen vollinhaltlich den jeweiligen Änderungen im BDG 1979; es wird daher auf die Erläuterungen hiezu (Art. 1) verwiesen.

Zu Art. 8 (BThPG):

Diese Änderungen betreffen die Anhebung des gesetzlichen Pensionsalters um 18 Monate, die Mög­lichkeit der Ruhestandsversetzung mit einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren, die Einführung der amtswegigen Ruhestandsversetzung mit Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters und die beitrags- und pensionsrechtlichen Änderungen für Bundestheaterbedienstete. Sie entsprechen vollin­haltlich den jeweiligen Änderungen im BDG 1979, im GG 1956 und im PG 1965; es wird daher auf die Erläuterungen hiezu (Art. 1 bis 3) verwiesen.

Zu Art. 8 Z 13, 14, 16 und 19 (§ 6 Abs. 1, § 10, § 18a und § 18h Abs. 4 BThPG):

Bei den Österreichischen Bundestheatern beschäftigte Bläser hatten bisher – wie auch Solosänger und Ballettmitglieder einen erhöhten Pensionsbeitrag zu leisten und erreichten damit durch einen erhöhten Steigerungsbetrag bereits nach 28 statt 35 Jahren eine Anwartschaft auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Bläser nehmen jedoch faktisch eine vorzeitige Ruhestandsversetzung nicht in Anspruch, womit die erhöhte Beitragsleistung für sie einen frustranen Aufwand darstellt. Die Sonderregelung soll daher auf Ballettmitglieder und Solosänger eingeschränkt werden. Bereits erworbene Anwartschaften bleiben Bläsern nach der Übergangsbestimmung des § 18h Abs. 4 gewahrt.

Zu Art. 9 Z 1 und 2 (§ 2 Abs. 2 Z 3 Teilpensionsgesetz):

Das Teilpensionsgesetz sieht unterschiedlich hohe Ruhensbeträge für Pensionisten je nachdem vor, ob sie die Pension zum gesetzlichen Pensionsalter (oder später) oder bereits davor angetreten haben. Die Änderungen vollziehen die Anhebung des gesetzlichen Pensionsalters um 18 Monate nach. Die niedrigeren Ruhensbeträge gelten auch für Pensionisten, die mit einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren in den Ruhestand versetzt worden sind.

Zu Art. 9 Z 3 (§ 6 Abs. 4 Teilpensionsgesetz):

Übergangsregelung entsprechend der etappenweisen Anhebung des gesetzlichen Pensionsalters.

Zu Art. 10 Z 1 (§ 5b Abs. 2 VerfGG 1953):

Diese Änderung bewirkt – entsprechend den geplanten Regelungen für Bundesbeamte – die Anhebung des Abschlagsgrenzalters von 60 auf 61,5 Jahre (738 Lebensmonate) sowie die Anhebung des Abschlagsprozentsatzes von zwei auf drei Prozentpunkte für jeweils zwölf auf das Abschlagsgrenzalter fehlende Monate.

Zu Art. 10 Z 2 (§ 5d VerfGG 1953):

Die im § 5d enthaltenen Kürzungsbestimmungen beziehen sich ausschließlich auf ehemalige VfGH-Mitglieder, die neben einem Anspruch auf Ruhebezug (Zulage) nach dem VerfGG 1953 einen Anspruch auf Bezüge oder Ruhegenüsse aus einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder von bestimmten anderen Rechtsträgern besitzen.

Durch die mit Artikel 16 des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, erfolgte Änderung des § 5i – den es in seinen Grundsätzen bereits seit der VerfGG-Novelle, BGBl. I Nr. 392/1996, gibt – wurden jedoch umfangreichere und strengere Kürzungsbestimmungen normiert, deren betragliche Obergrenzen unter den sich aus § 5d ergebenden liegen. § 5d ist daher obsolet geworden und wird aufgehoben.

Zu Art. 10 Z 3 (§ 5f VerfGG 1953):

Legistische Klarstellung, dass die Bemessung von Versorgungsbezügen für Hinterbliebene von Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes unter Anwendung der für Bundesbeamte geltenden Regelungen des Pensionsgesetzes 1965 zu erfolgen hat, sowie der der Hinterbliebenenversorgung zugrunde zu legenden Bezüge. Weiters werden die Verweise auf den obsoleten § 5d aufgehoben.

Zu Art. 11 Z 1 (§ 17 Abs. 7 PTSG):

Nach dem Programm der Bundesregierung sind Übergangsregelungen für (von Pensionsreform­maßnahmen) allenfalls betroffene Sozialpläne von den Sozialpartnern vorzusehen. Für den Bereich der Vorruhestands-Karenzierung nach § 2 DRSG-AE soll Folgendes gelten:

Für zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Neuregelungen bereits karenzierte Beamte bleibt das bisherige gesetzliche Pensionsalter von 60 Jahren gewahrt. Als Ausgleich für die damit verbundene höhere Belastung des Pensionsaufwandes des Bundes wird der von der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und der Telekom Austria Aktiengesellschaft zu leistende Deckungsbeitrag befristet auf die Laufzeit der bestehenden Karenzierungen – fünf Jahre – angehoben. Der Berechnung des erhöhten Deckungsbeitrages wurden dabei die Anhebung des Pensionsbeitragssatzes um 0,8 Prozentpunkte, die Relation zwischen dem Pensionsaufwand für Beamte der Hoheitsverwaltung und demjenigen für PT-Beamte und schließlich die Karenzierung von zirka 75% aller PT-Beamten in der Altersgruppe von 55 bis 60 nach § 2 DRSG-AE zugrunde gelegt.

Zu den Art. 12 und 13 (BB-PG und Bundesbahngesetz 1992):

Das Pensionsrecht der Bundesbahnbeamten wird neu gefasst. Neu geregelt werden die Voraussetzungen der Versetzung in den dauernden Ruhestand, wobei das Pensionsantrittsalter gegenüber der derzeitigen Rechtslage um 18 Monate angehoben wird, sowie die Bemessung von ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens (1. Oktober 2000) neu anfallenden Ruhe- und Versorgungsbezügen. Für Bundesbahnbeamte i. R. und Hinterbliebene, die am 30. September 2000 bereits Anspruch auf Pensionsversorgung haben, bleiben dagegen die bisherigen Regelungen aufrecht; auf sie sind ausschließlich die Bestimmungen über die Pensionsanpassung, den Wertausgleich, den Todesfall-, Bestattungskosten- und Pflegekostenbeitrag und den Pensionssicherungsbeitrag anzuwenden (§ 52 Abs. 2 BB-PG).

Inhaltlich bleibt das bisherige Pensionsrecht der Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen, ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen im Großen und Ganzen unverändert. Angepasst an die entsprechenden Regelungen für Beamte werden die Regelungen über die Bemessung von Hinterbliebenenpensionen und über die Pensionsanpassung, den Wertausgleich und den Todesfall-, Bestattungskosten- und Pflegekostenbeitrag.

Die Änderung im Bundesbahngesetz 1992 hebt einerseits das Beitragsrecht der Bundesbahnbeamten einheitlich auf Gesetzesstufe (die bisherige Regelung hatte auf Grund ihrer Diktion – ,,… beträgt mindestens …“ – eher programmatischen Charakter) und bewirkt andererseits eine Anhebung der von den Beamten des Aktivstandes, des Ruhestandes und den Beziehern von Versorgungsgenüssen zu leistenden Pensionssicherungsbeiträge um 0,8 Prozentpunkte samt Übergangsbestimmungen, wie dies auch für Bundesbeamte vorgesehen ist. Weiters wird die jeweils heranzuziehende Bemessungsgrundlage normiert.“

Der Verfassungsausschuss hat den Initiativantrag in seiner Sitzung am 22. Juni 2001 in Verhandlung genommen.

In der Debatte ergriffen außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Dr. Gottfried Feurstein, Dr. Ilse Mertel und MMag. Dr. Madeleine Petrovic sowie die Vizekanzlerin Dr. Susanne Riess-Passer das Wort.

Die Abgeordneten Hermann Reindl und Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer brachten einen Abände­rungsantrag ein, der wie folgt begründet war:

„Zu Art. 2 Z 1 (§ 13c GG 1956):

In privatwirtschaftlichen Dienstverhältnissen und auch in vertraglichen Dienstverhältnissen zum Bund ist keine unbegrenzte Fortzahlung der Bezüge bei Dienstverhinderung wegen Erkrankung oder Unfalls (ausgenommen Dienstunfalls) vorgesehen. So sinkt zB bei den Vertragsbediensteten ähnlich wie bei Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft nach längerer Dauer der Dienstverhinderung das auszuzah­lende Monatsentgelt auf 50% und entfällt nach Ablauf eines weiteren gleich langen Zeitraumes zur Gänze. Dieser Fortzahlungszeitraum beträgt bei Dienstverhältnissen

von weniger als 5 Jahren                   42 Kalendertage (also 6 Wochen),

von 5 bis weniger als 10 Jahren        91 Kalendertage (also 13 Wochen),

von 10 und mehr Jahren                    182 Kalendertage (also 26 Wochen).

Es gebührt zwar anstelle des gekürzten Bezugsteiles oder des entfallenden Bezuges Krankengeld vom zuständigen Sozialversicherungsträger, doch erhält der Vertragsbedienstete bei ausschließlicher Anwen­dung der ASVG-Regelungen insgesamt maximal 80% seiner vormaligen Bezüge.

Dauert die Dienstverhinderung ein Jahr, endet das Dienstverhältnis von Gesetzes wegen, wenn der Dienstgeber den Vertragsbediensteten spätestens drei Monate zuvor nachweislich über diese Rechtslage informiert hat.

Im Beamtenrecht ist ein Enden des Dienstverhältnisses aus einem solchen Anlass mit Rücksicht auf den Beamtenstatus begrifflich nicht vorgesehen. Dieser Umstand, der sich auch nicht ändern soll, sei hier lediglich erwähnt, um den Unterschied in der rechtlichen Stellung eines Beamten und eines vertraglich Bediensteten bei langer Krankenstandsdauer im vollen Umfang darzustellen.

Für die Beamten war bis zum In-Kraft-Treten des Pensionsreformgesetzes 2000 auch keinerlei Bezugskürzung bei langer Krankenstandsdauer vorgesehen. Aus Gründen einer fairen Gleichbehandlung der unterschiedlichen Dienstnehmergruppen hinsichtlich der Bezugsfortzahlung und vor dem Hintergrund der aktuellen Zahlen über die Fehlzeiten des Bundes 2000, wonach ein Beamter durchschnittlich 14,4 Tage, ein Angestellter jedoch nur 11,4 Tage fehlt, ist eine Regelung geboten, die eine moderate Reduktion des Monatsbezuges bei langdauernder Abwesenheit wegen Krankheit oder Unfalls vorsieht.

Eine Senkung der Fehlzeiten der Beamten auf das Niveau der Fehlzeiten der Angestellten würde außerdem dazu beitragen, die durch Vertretung von Erkrankten anfallende zusätzliche Arbeitsbelastung für die Kollegenschaft zu vermindern.

Um aber Härten zu vermeiden, die in besonderen Fällen dennoch auftreten könnten, ist nunmehr eine erheblich günstigere Regelung vorgesehen, um so vor allem auch in jenen Bereichen des öffentlichen Dienstes, die ohnedies durch den Wegfall von Nebengebühren Einkommensbußen hinnehmen müssen – wie zB die Exekutive, eine gerechte Regelung zu erreichen.

Die vorgeschlagene Neufassung des § 13c GG 1956 hat folgende Vorteile gegenüber der bisherigen Fassung:


Im Abs. 1 wird das Ausmaß der Fortzahlung von zwei Drittel auf 80% erhöht. Es verbleiben dem Beamten somit jedenfalls 80% seines Monatsbezuges – bisher waren es 66,6%.

Die neuen Abs. 3 und 4 sehen darüber hinaus eine weitere Milderung für Beamte vor, die zuvor Neben­gebühren, Vergütungen und dergleichen bezogen haben, wenn diese Bezüge infolge der Dienstverhinde­rung weggefallen sind. In diesem Fall vermindert sich die Kürzung um 80% der entfallenden Neben­gebühren, Vergütungen und sonstigen wegen der Dienstabwesenheit entfallenden Bezugsteile.

Dem Beamten werden damit 80% der Summe seines bisherigen Gesamteinkommens, also des Monats­bezuges einschließlich der entfallenden Nebengebühren, Vergütungen, Abgeltungen usw. weiter bezahlt. Beträgt der Monatsbezug aber weniger als 80% des Gesamteinkommens, kommt es überhaupt zu keiner Kürzung nach § 13c, das heißt, dem Beamten gebührt weiterhin der volle Monatsbezug.

Dadurch werden Härtefälle, insbesondere für Bereiche, wo die Nebengebühren einen wesentlichen Einkommensbestandteil ausmachen (zB Exekutive), beseitigt, um eine Ungleichbehandlung zwischen den einzelnen Beamtengruppen zu vermeiden.

Da die bisher mit sechs Monaten bemessene Fortzahlungsfrist je nach Beginn des Fristenlaufes zu einer unterschiedlichen Zahl von Kalendertagen geführt hat, für die der Monatsbezug in voller Höhe weiter zu zahlen ist, wird nun diese Frist im Abs. 1 zur Erleichterung der Vollziehung einheitlich mit 182 Tagen festgesetzt.

Im Abs. 5 wird eindeutig geklärt, dass in den Fällen, in denen innerhalb eines Kalendermonats sowohl Tage liegen, die von der Bezugskürzung betroffen sind, als auch Tage, die nicht darunter fallen, die Aliquotierungsregelung mit der Dreißigstelberechnung auf die Tage anzuwenden ist, die der Kürzung unterliegen. Damit wird eine Klarstellung für jene Monate geschaffen, die mehr oder weniger als 30 Kalendertage umfassen.

Eine weitere Verbesserung bringt der neue Abs. 8: Er stellt klar, dass die Bestimmungen über die Bezugs­kürzung auf Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz nicht anzuwenden sind, egal, ob das Beschäftigungsverbot vor oder nach der Geburt eines Kindes liegt.

Aber nicht nur die Zeit des Beschäftigungsverbotes selbst ist von einer allfälligen Kürzung nach § 13c ausgenommen, das Beschäftigungsverbot beendet darüber hinaus jeglichen Fristenlauf nach § 13c. Das heißt, dass nach Beendigung des Beschäftigungsverbotes Fristen nach § 13c aus der Zeit davor nicht mehr weiterlaufen können. Die 182-Tage-Fortzahlungsfrist der vollen Bezüge beginnt im Fall einer erstmaligen Dienstabwesenheit wegen Erkrankung oder Unfalls nach dem Beschäftigungsverbot jedenfalls von Anfang an neu  zu laufen.

Alle diese günstigeren Regelungen sollen rückwirkend an die Stelle des bisherigen § 13c treten und sich damit auch auf bereits eingetretene Fälle von Bezugskürzungen positiv auswirken.

Zu Art. 3 Z 7 und Art. 8 Z 10 (§ 5 Abs. 4 PG und § 5b Abs. 3 BThPG):

Die ab 1. Jänner 2003 geltenden Regelungen über den Abschlagsentfall finden sich in der Dienstrechts­novelle 2001. Die im Pensionsreformgesetz 2001 enthaltenen, davon abweichenden Regelungen können daher als überholt entfallen.

Zu Art. 12 (§ 55 BB-PG):

Einfügung einer Absatzbezeichnung und sprachliche Bereinigung.“

Ferner brachten die Abgeordneten Dr. Ilse Mertel und Otto Pendl einen Abänderungsantrag betreffend die Streichung des § 13c in Art. 2 (Gehaltsgesetz) ein, der nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit fand.

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf in der Fassung des Abänderungsantrages der Abgeord­neten Hermann Reindl und Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer mehrstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2001 06 22

                                Hermann Reindl                                                 Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer

                                   Berichterstatter                                                               Obmannstellvertreterin

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz, das Poststrukturgesetz und das Bundesbahngesetz 1992 geändert werden sowie das Bundesbahn-Pensionsgesetz geschaffen wird (Pensionsreform­gesetz 2001)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel        Gegenstand

 1               Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

 2               Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

 3               Änderung des Pensionsgesetzes 1965

 4               Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes

 5               Änderung des Richterdienstgesetzes

 6               Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

 7               Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

 8               Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

 9               Änderung des Teilpensionsgesetzes

10               Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes

11               Änderung des Poststrukturgesetzes

12               Bundesgesetz über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen

13               Änderung des Bundesbahngesetzes 1992

Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 15 lautet:

§ 15. (1) Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er seinen 738. Lebensmonat vollendet.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 39 des Heeresdisziplinargesetzes 1994 kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung oder die (vorläufige) Dienstenthebung geendet hat.

(4) Die Erklärung nach Abs. 1 kann schon ein Jahr vor Vollendung des 738. Lebensmonats abge­geben werden. Der Beamte kann sie bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate, wenn der Beamte eine Funktion oder einen Arbeitsplatz innehat, die nach den §§ 2 bis 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 39 des Heeresdisziplinargesetzes 1994 kann jedoch der Beamte die Erklärung nach Abs. 1 jederzeit widerrufen.“

2. Nach § 15 wird folgender § 15a samt Überschrift eingefügt:

„Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen

§ 15a. (1) Der Beamte kann aus wichtigen dienstlichen Interessen (§ 38 Abs. 3) von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn er

           1. zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und

           2. die für den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforder­liche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des im Bescheid festgesetzten Monats wirksam.

(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 39 des Heeresdisziplinargesetzes 1994 kann eine Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung oder die (vorläufige) Dienstenthebung geendet hat.“

3. Im § 151 Abs. 1 wird das Zitat „§§ 13, 15 und 16“ durch das Zitat „§§ 13 und 15 bis 16“ ersetzt.

4. § 155 Abs. 9 lautet:

„(9) Auf Universitätslehrer sind die §§ 15a und 20 Abs. 4 bis 6 nicht anzuwenden.“

5. § 207n Abs. 1 lautet:

„(1) Der Lehrer ist auf seinen schriftlichen Antrag, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er seinen 678. Lebensmonat vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, wenn

           1. wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und

           2. kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.

Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben und hat bei sonstiger Unwirksamkeit den beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Versetzung in den Ruhestand zu enthalten. Die Versetzung in den Ruhestand hat zu dem vom Lehrer beabsichtigten Wirksamkeitstermin zu erfolgen.“

6. § 207n Abs. 4 erster Satz lautet:

„Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 kann vom Lehrer nur dann spätestens bis zum 31. Mai zurückgezogen werden, wenn die Versetzung in den Ruhestand antragsgemäß zum darauf folgenden 31. August wirksam werden sollte.“

7. Im § 213b Abs. 1 wird der Ausdruck „das 50. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „seinen 618. Lebens­monat“ ersetzt.

8. § 213c Abs. 5 lautet:

„(5) Während einer Freistellung nach § 213b sind die §§ 14, 15, 15a und 207n nicht anzuwenden.“

9. Nach § 236a werden folgende §§ 236b und 236c samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/2001

Versetzung in den Ruhestand

§ 236b. (1) Die §§ 15 und 15a sind auf vor dem 1. Oktober 1945 geborene Beamte mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

           1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,

           2. bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

           3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von zwölf Monaten,

           4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze, sowie

           5. nach den Abs. 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.

(3) Der Beamte des Dienststandes kann durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensions­beitrages bewirken, dass beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.

(4) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 3 beträgt

           1. für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h des Pensionsgesetzes 1965 25 000 S und

           2. für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. i des Pensionsgesetzes 1965 50 000 S.

Ändert sich der Gehaltsansatz V/2 eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, so sind die in Z 1 und 2 genannten Beträge jeweils mit demselben Faktor zu vervielfachen.

(5) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der nach Abs. 3 nachgekauften Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung ergibt.

(6) Beamte des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(7) Auf Antrag des vor dem 1. Oktober 1945 geborenen Beamten des Dienststandes sind Ruhe­genussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß § 54 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Der für die Anrechnung dieser Zeiten nach § 56 des Pensions­gesetzes 1965 zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis des Beamten begonnen hat, bis zum Tag der Rechtskraft des Bemessungsbescheides erhöht hat.

(8) Im Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand nach § 14 ist auf das Ausmaß der zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand vorliegenden beitragsgedeckten Gesamt­dienstzeit hinzuweisen.

§ 236c. (1) Für Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 15 Abs. 1 und 4 und in § 15a Abs. 1 Z 1 angeführten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis einschließlich 1. Oktober 1940............................      720.

2. Oktober 1940 bis 1. Jänner 1941............................      722.

2. Jänner 1941 bis 1. April 1941.................................      724.

2. April 1941 bis 1. Juli 1941.......................................      726.

2. Juli 1941 bis 1. Oktober 1941..................................      728.

2. Oktober 1941 bis 1. Jänner 1942............................      730.

2. Jänner 1942 bis 1. April 1942.................................      732.

2. April 1942 bis 1. Juli 1942.......................................      734.

2. Juli 1942 bis 1. Oktober 1942..................................      736.

(2) Für Lehrer, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 207n Abs. 1 angeführten 678. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis einschließlich 1. Oktober 1945............................      660.

2. Oktober 1945 bis 1. Jänner 1946............................      662.

2. Jänner 1946 bis 1. April 1946.................................      664.

2. April 1946 bis 1. Juli 1946.......................................      666.

2. Juli 1946 bis 1. Oktober 1946..................................      668.

2. Oktober 1946 bis 1. Jänner 1947............................      670.

2. Jänner 1947 bis 1. April 1947.................................      672.

2. April 1947 bis 1. Juli 1947.......................................      674.

2. Juli 1947 bis 1. Oktober 1947..................................      676.

(3) Für Lehrer, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 213b Abs. 1 angeführten 618. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis einschließlich 1. Oktober 1950............................      600.

2. Oktober 1950 bis 1. Jänner 1951............................      602.

2. Jänner 1951 bis 1. April 1951.................................      604.

2. April 1951 bis 1. Juli 1951.......................................      606.

2. Juli 1951 bis 1. Oktober 1951..................................      608.

2. Oktober 1951 bis 1. Jänner 1952............................      610.

2. Jänner 1952 bis 1. April 1952.................................      612.

2. April 1952 bis 1. Juli 1952.......................................      614.

2. Juli 1952 bis 1. Oktober 1952..................................      616.

(4) Auf Beamte, die bis spätestens 30. Juni 2000 eine Erklärung nach § 15 Abs. 1 abgegeben haben, ist § 15 in der am 30. Juni 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

10. Im § 284 wird nach Abs. 41 folgender Abs. 42 eingefügt:

„(42) § 15, § 15a samt Überschrift, § 151 Abs. 1, § 155 Abs. 9, § 207n Abs. 1 und 4, § 213b Abs. 1, § 213c Abs. 5 und die §§ 236b und 236c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 13b wird folgender § 13c samt Überschrift eingefügt:

„Ansprüche bei Dienstverhinderung

§ 13c. (1) Ist der Beamte durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt dem Beamten ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalen­dertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80% des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte. Die Kinderzulage ist von einer solchen Kürzung ausgenommen.

(2) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstver­hinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls ein, gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienst­verhinderung.

(3) Die Kürzung gemäß Abs. 1 vermindert sich um 80% der Bemessungsbasis gemäß Abs. 4, höchstens jedoch um das Gesamtausmaß der Kürzung gemäß Abs. 1.

(4) Bemessungsbasis im Sinne des Abs. 3 ist die Summe der Zulagen (ohne Sonderzahlung), Vergütungen, Abgeltungen und Nebengebühren (ausgenommen jene gemäß den §§ 19, 20b oder 20c), die der Beamte ohne Dienstverhinderung beziehen würde und die ihm zufolge der Abwesenheit vom Dienst nicht mehr gebühren. Bei nicht pauschalierten Nebengebühren im Sinne des ersten Satzes ist von der Summe dieser Nebengebühren auszugehen, die der Beamte für die letzten 30 Tage bezogen hat, an denen er Dienst geleistet hat.

(5) Die Verringerung des Monatsbezuges wird mit dem Tag des Beginns der jeweiligen Dienst­verhinderung, frühestens aber mit dem auf den Ablauf der im Abs. 1 angeführten Frist von 182 Kalender­tagen folgenden Tag, bis einschließlich zu dem Tag wirksam, der dem Tag des Wiederantritts des Dienstes unmittelbar vorangeht. Ergeben sich daraus innerhalb desselben Kalendermonats Tage mit unterschiedlichen Bezugsansprüchen, ist für jeden Tag der Kürzung ein Dreißigstel des Kürzungsbetrages nach den Abs. 1 bis 4 für die Bemessung des Monatsbezuges zu berücksichtigen.

(6) Sinkt der Monatsbezug durch die Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 5 unter die nach der jeweiligen Ergänzungszulagenverordnung zum Pensionsgesetz 1965 geltenden Mindestsätze ab, gebührt dem Beamten die dort vorgesehene Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem gekürzten Monatsbezug und den in Betracht kommenden Mindestsätzen. Die für die Ergänzungs­zulage geltenden Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 sind anzuwenden. Die Ergänzungszulage darf das Ausmaß der Kürzung des Monatsbezuges nicht übersteigen und ist der Bemessung der Sonderzahlung zugrunde zu legen.

(7) Allfällige Übergenüsse, die sich aus der Anwendung der Abs. 1 bis 6 ergeben, sind dem Bund abweichend vom § 13a in jedem Fall zu ersetzen.

(8) Während eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG (sowohl vor als auch nach der Entbindung) sind die Abs. 1 bis 6 nicht anzuwenden. Ein solches Beschäftigungsverbot endet alle in den Abs. 1 bis 6 angeführten Fristenläufe.“

2. Im § 20c Abs. 3 treten an die Stelle der Z 2 folgende Bestimmungen:

         „2. aus einem anderen Grund aus dem Dienststand ausscheidet und spätestens am Tag des Ausscheidens seinen 738. Lebensmonat vollendet oder

           3. gemäß § 15 oder § 15a, jeweils in Verbindung mit § 236b oder § 236c Abs. 1 oder 4 BDG 1979, oder gemäß § 87 Abs. 1 in Verbindung mit § 166c oder § 166d des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, in den Ruhestand versetzt wird.“

3. Dem § 20c wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Für Beamte, die in den in der Tabelle des § 236c Abs. 1 BDG 1979 angeführten Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des im Abs. 3 Z 2 festgesetzten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Spalte der in § 236c Abs. 1 BDG 1979 enthaltenen Tabelle angeführte Lebensmonat.“

4. Im § 22 Abs. 2 wird der Ausdruck „11,75%“ durch den Ausdruck „12,55%“ ersetzt.

5. § 83a Abs. 1 bis 2 lauten:

„(1) Für Beamte des Exekutivdienstes, die wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, beträgt das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken können hätte, höchstens jedoch für 36 Monate,

           1. für die Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 abweichend von § 4 Abs. 3 des Pensions­gesetzes 1965,

           2. für die Zeit ab 1. Jänner 2003 abweichend von § 5 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965

0,175 Prozentpunkte, wenn der Beamte eine tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von mindestens 180 Monaten aufweist. Dieser Wert verringert sich für jeweils weitere zwölf Monate tatsäch­lich im Exekutivdienst zurückgelegter Dienstzeit um 0,00375 Prozentpunkte, darf jedoch 0,1 nicht unter­schreiten.

(1a) Abs. 1 ist auf die Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage nach § 12 des Pensionsgesetzes 1965 mit den Maßgaben anzuwenden, dass

           1. die Kürzung der Bemessungsgrundlage bei einer tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Dienstzeit von mindestens 180 Monaten für höchstens 36 Monate 0,21875 Prozentpunkte beträgt und

           2. sich dieser Wert für jeweils weitere zwölf Monate tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegter Dienstzeit um 0,0047 Prozentpunkte vermindert, jedoch 0,125 nicht unterschreiten darf.

(2) Weist der Beamte des Exekutivdienstes, der eine tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von mindestens 15 Jahren aufweist und dessen Versetzung in den Ruhestand innerhalb eines Zeitraums von 36 Monaten vor dem Ablauf des Tages wirksam wird, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken können hätte, zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine für die Bemessung der Jubiläumszuwendung maßgebende Dienstzeit von mindestens 35, aber weniger als 40 Jahren auf, so kann ihm gemäß § 20c, aber abweichend vom § 20c Abs. 3, eine Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 200 vH des Monatsbezuges im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand gewährt werden. Dieses Ausmaß erhöht sich

           1. auf 250 vH, wenn die Versetzung in den Ruhestand innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten vor dem Ablauf des Tages wirksam wird, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken können hätte, und

           2. auf 300 vH, wenn die Versetzung in den Ruhestand innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten vor dem Ablauf des Tages wirksam wird, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken können hätte.“

6. Im § 83a Abs. 4 entfällt der Halbsatz „die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,“.

7. Dem § 83a wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Bei der Bemessung von Ruhegenüssen, die erstmals in den Jahren 2000 bis 2004 anfallen, treten an die Stelle der in den Abs. 1 und 1a und in Spalte A angeführten Zahlenwerte die in der Tabelle für das jeweilige Jahr angeführten Zahlenwerte:

A

2000

2001

2002

2003

2004

0,175

0,1167

0,1284

0,14

0,1517

0,1633

0,00375

0,0025

0,00275

0,003

0,00325

0,0035

0,1

0,0667

0,0734

0,08

0,0867

0,0933

0,21875

0,1458

0,1604

0,175

0,1896

0,2042

0,0047

0,0031

0,0034

0,0038

0,0041

0,0044

0,125

0,0833

0,0916

0,1

0,1083

0,1167“

8. Dem § 175 wird folgender Abs. 37 angefügt:

„(37) § 13c samt Überschrift, § 20c Abs. 3 und 6, § 22 Abs. 2 und § 83a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft. Dienstverhinderungen, die vor dem 1. Oktober 2000 begonnen haben, sind für die Anwendung des § 13c nur hinsichtlich jener Zeiten zu berücksichtigen, die nach dem 30. September 2000 liegen.“

Artikel 3

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt:

„Übermittlung personenbezogener Daten über Einkünfte

§ 1a. (1) Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensions­versicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, den dieses Bundesgesetz vollziehenden Einrichtungen auf Verlangen diejenigen personenbezogenen Daten über Einkünfte zu übermitteln, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach diesem Bundesgesetz abhängig ist.

(2) Nach Abs. 1 zu übermitteln sind Daten über

           1. die Höhe von Einkünften nach den §§ 15b Abs. 3, 15c Abs. 1 Z 1 bis 3, 17 Abs. 5, 63 Abs. 1 Z 5 und

           2. die Höhe des Erwerbseinkommens im Sinne des § 1 Z 4 des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997.

(3) Die Übermittlung von Daten nach Abs. 1 hat nach Möglichkeit automatisationsunterstützt zu erfolgen.

(4) Sobald sie nicht mehr benötigt werden, sind nach Abs. 1 übermittelte Daten zu löschen oder zu vernichten.“

2. § 4 Abs. 3 und 4 lauten:

„(3) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhe­stand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken können hätte, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% um 0,25 Pro­zentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenuss­bemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden. Bei Richtern tritt an die Stelle der Ver­setzung in den Ruhestand durch Erklärung die Versetzung in den dauernden Ruhestand auf Antrag nach § 87 Abs. 1 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961.

(4) Eine Kürzung nach Abs. 3 findet nicht statt, wenn der Beamte im Dienststand verstorben ist oder wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall in Ausübung des Dienstes zurückzuführen ist.“

3. § 4 Abs. 6 lautet:

„(6) Im Falle einer Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979

           1. ist Abs. 5 nicht anzuwenden und

           2. beträgt abweichend von Abs. 3 und von § 12 Abs. 2 dritter Satz das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage 0,3333 Prozentpunkte für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken können hätte.“

4. § 4 Abs. 7 und 8 werden aufgehoben.

5. § 5 Abs. 2 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung lautet:

„(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhe­stand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken können hätte, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% um 0,25 Pro­zentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenuss­bemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden. Bei Richtern tritt an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung die Versetzung in den dauernden Ruhestand auf Antrag nach § 87 Abs. 1 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961.“

6. § 5 Abs. 3 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung lautet:

„(3) Im Falle einer Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage abweichend von Abs. 2 und von § 12 Abs. 2 dritter Satz 0,3333 Prozentpunkte für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Lehrer frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken können hätte.“

7. § 5 Abs. 6 und 7 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung werden aufgehoben.

8. Im § 5 Abs. 6 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung wird das Zitat „§ 15 BDG 1979“ durch das Zitat „den §§ 15 oder 15a BDG 1979“ ersetzt.

9. § 9 lautet samt Überschrift:

„Zurechnung

§ 9. Dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit oder nach § 83 Abs. 1 Z 1 oder 2 des Richterdienst­gesetzes in den Ruhestand versetzten Beamten, der die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nicht erreicht hat, ist bei der Bemessung des Ruhegenusses der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirk­samkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken können hätte, höchstens jedoch zehn Jahre, zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zuzurechnen. Bei Richtern tritt an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung die Versetzung in den dauernden Ruhestand auf Antrag nach § 87 Abs. 1 des Richterdienstgesetzes.“

10. § 12 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. die Kürzung der Bemessungsgrundlage für jeden Monat

                a) bei ab 1. Jänner 2001 anfallenden Ruhegenusszulagen 0,2291 und

               b) bei ab 1. Jänner 2002 anfallenden Ruhegenusszulagen 0,25

               Prozentpunkte beträgt und“.

11. § 13a Abs. 2 erster Satz lautet:

„Der Beitrag beträgt

           1. 2,1% der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz erstmals vor dem 1. Jänner 1999 gebührt hat,

           2. 2,3% der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz erstmals nach dem 31. Dezember 1998 gebührt.“

12. An die Stelle des § 15a Abs. 1 bis 3 treten folgende Bestimmungen:

„(1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten gebührte oder im Falle seines Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen.

(2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des über­lebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Pro­zentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.“

13. Im § 15a erhalten die bisherigen Abs. 4 bis 6 die Absatzbezeichnungen „(3)“ bis „(5)“. Im neuen Abs. 4 wird das Zitat „Abs. 4“ durch das Zitat „Abs. 3“ ersetzt.

14. Im § 15b Abs. 1 und 2 wird jeweils der Ausdruck „16 000 S“ durch den Ausdruck „20 000 S“ ersetzt.

15. Die bisherigen §§ 15c und 15d erhalten die Paragraphenbezeichnungen 15dund 15e“. Nach § 15b wird folgender § 15c samt Überschrift eingefügt:

„Verminderung des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges

§ 15c. (1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus

           1. dem eigenen Erwerbseinkommen,

           2. einer wiederkehrenden Geldleistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme des besonderen Steigerungsbetrages zur Höherversicherung,

           3. einer wiederkehrenden Geldleistung auf Grund der in § 15 Abs. 2 genannten Vorschriften und

           4. dem Witwen(Witwer)versorgungsbezug

des überlebenden Ehegatten das 60fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so ist solange diese Voraussetzung zutrifft der Hundertsatz des Witwen(Witwer)versorgungsgenusses so weit zu vermindern, dass die Summe der in Z 1 bis 4 genannten Einkünfte das 60fache der jeweiligen Höchst­beitragsgrundlage nicht überschreitet. Der so ermittelte Hundertsatz ist nach unten hin mit Null begrenzt.

(2) Die Verminderung des Witwen(Witwer)versorgungsgenusses nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Einkünfte, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.

(3) Wären nach den Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Witwen(Witwer)versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Witwen(Witwer)versorgungsbezug zu beginnen.

(4) Als Erwerbseinkommen im Sinne des Abs. 1 Z 1 gelten die in § 1 Z 4 lit. a bis c des Teilpensionsgesetzes genannten Einkünfte.“

16. Im § 15d Abs. 1 wird nach der Wendung „nach § 15b erhöhten“ die Wendung „oder nach § 15c verminderten“ eingefügt.

17. Im § 15d Abs. 2 wird das Zitat „§ 15a Abs. 3“ durch das Zitat „§ 15a Abs. 2“ ersetzt.

18. § 15e Abs. 1 lautet:

„(1) Auf Antrag des überlebenden Ehegatten können vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf den Versorgungsbezug und die Sonderzahlung gezahlt werden, wenn der Anspruch dem Grunde nach feststeht und der überlebende Ehegatte glaubhaft macht, dass sich voraussichtlich nach § 15a oder § 15b ein zahlbarer Versorgungsgenuss ergeben und eine Verminderung des Prozentsatzes des Versorgungsbezuges auf Null nach § 15c nicht eintreten wird. Die Vorschüsse dürfen den sich voraussichtlich ergebenden Versorgungsbezug und die dazu gebührende Sonderzahlung nicht über­schreiten.“

19. § 20 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Ist ein Beamter im Dienststand gestorben und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindes­tens fünf Jahre, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob dem Beamten zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ein Zeitraum nach § 9 zugerechnet worden wäre.“

20. § 20 Abs. 3 bis 6 werden aufgehoben.

21. § 22 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. für den überlebenden Ehegatten den sich aus § 15a Abs. 2, § 15b Abs. 1 und § 15c Abs. 1 ergebenden Hundertsatz,“

22. Im § 25a Abs. 8 wird das Zitat „§ 15a Abs. 3“ durch das Zitat „§15a Abs. 2, § 15b Abs. 1 und § 15c Abs. 1“ ersetzt.

23. Im § 38 Abs. 3 wird das Zitat „§ 15c“ durch das Zitat „§ 15d“ ersetzt.

24. Der bisherige § 41a erhält die Paragraphenbezeichnung § 41b.“. Nach § 41 wird folgender § 41a samt Überschrift eingefügt:

„Wertausgleich

§ 41a. Wird Beziehern einer Pension nach dem ASVG ein Wertausgleich nach § 299a ASVG gewährt, so gebührt Beziehern einer wiederkehrenden Leistung nach diesem Bundesgesetz unter denselben Voraussetzungen zu denselben Terminen ein Wertausgleich in derselben Höhe.“

25. § 55 lautet samt Überschrift:

„Wirksamkeit der Anrechnung

§ 55. Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens des Beamten wirksam.“

26. § 56 Abs. 3b wird aufgehoben.

27. In § 57 Abs. 2 zweiter Satz wird die Zahl „11,75“ durch die Zahl „12,55“ ersetzt.

28. § 58 Abs. 25 lautet:

„(25) Die §§ 62f bis 62h samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. Im Zeitraum vom 1. Jänner 2020 bis zum 30. Juni 2021 sind sie nur auf Beamte anzuwenden, die ihr 60. Lebensjahr vor dem 1. Dezember 2019 vollendet haben werden. Die genannten Bestimmungen sind auf Ruhe- oder Versorgungsgenüsse, bei deren Bemessung sie anzuwenden waren, auch nach dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens weiter anzuwenden.“

29. Im § 58 wird nach Abs. 34 folgender Abs. 35 eingefügt:

„(35) Es treten in Kraft:

            1. a) § 1a samt Überschrift, § 4 Abs. 3, 4 und 6, § 9, § 13a Abs. 2, die §§ 15a und 15b, § 15c samt Überschrift, die §§ 15d und 15e, § 20 Abs. 2, § 22 Abs. 2 Z 1, § 38 Abs. 3, § 41a samt Überschrift, § 41b, § 55 samt Überschrift, § 57 Abs. 2, die Überschrift zu § 62j und § 62j Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001,

               b) § 5 Abs. 6 in der Fassung des Art. 3 Z 9 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 und

                c) die Aufhebung des § 4 Abs. 7 und 8, des § 20 Abs. 3 bis 6, des § 56 Abs. 3b, des § 62b Abs. 1 Z 4 und des § 63 Abs. 4 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2001

               mit 1. Oktober 2000,

           2. § 12 Abs. 2 Z 1 mit 1. Jänner 2001,

            3. a) § 5 in der Fassung des Art. 3 Z 5 bis 7 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 und

               b) § 25a Abs. 8, § 58 Abs. 25, § 62e Abs. 5 und 6, § 62g Abs. 2, 8, 12 und 12a und § 62j Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001

               mit 1. Jänner 2003.“

30. § 62b Abs. 1 Z 4 wird aufgehoben.

31. § 62e Abs. 5 lautet:

„(5) Der Beitrag gemäß § 13a beträgt für Ruhegenüsse und für Versorgungsgenüsse nach im Dienststand verstorbenen Beamten,

           1. die erstmals ab dem 1. Jänner 2003 gebühren, 2,17%,

           2. die erstmals ab dem 1. Jänner 2004 gebühren, 2,04%,

           3. die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 gebühren, 1,92%,

           4. die erstmals ab dem 1. Jänner 2006 gebühren, 1,79%,

           5. die erstmals ab dem 1. Jänner 2007 gebühren, 1,66%,

           6. die erstmals ab dem 1. Jänner 2008 gebühren, 1,53%,

           7. die erstmals ab dem 1. Jänner 2009 gebühren, 1,41%,

           8. die erstmals ab dem 1. Jänner 2010 gebühren, 1,28%,

           9. die erstmals ab dem 1. Jänner 2011 gebühren, 1,15%,

         10. die erstmals ab dem 1. Jänner 2012 gebühren, 1,02%,

         11. die erstmals ab dem 1. Jänner 2013 gebühren, 0,89%,

         12. die erstmals ab dem 1. Jänner 2014 gebühren, 0,77%,

         13. die erstmals ab dem 1. Jänner 2015 gebühren, 0,64%,

         14. die erstmals ab dem 1. Jänner 2016 gebühren, 0,51%.

         15. die erstmals ab dem 1. Jänner 2017 gebühren, 0,38%,

         16. die erstmals ab dem 1. Jänner 2018 gebühren, 0,26%,

         17. die erstmals ab dem 1. Jänner 2019 gebühren, 0,13%.“

32. Im § 62e Abs. 6 wird das Datum „1. Jänner 2017“ durch das Datum „1. Jänner 2020“ ersetzt.

33. Dem § 62g Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„§ 5 Abs. 2 bis 5 ist anzuwenden.“

34. Im § 62g Abs. 8 wird das Zitat „§ 15 BDG 1979“ durch das Zitat „§§ 15 oder 15a BDG 1979“ ersetzt.

35. Im § 62g Abs. 12 Z 1 wird die Zahl „0,2083“ durch die Zahl „0,3125“ ersetzt.

36. Nach § 62g Abs. 12 wird folgender Abs. 12a eingefügt:

„(12a) Der Kürzungsprozentsatz beträgt abweichend von Abs. 12 Z 1 für Vergleichsruhegenuss­zulagen,

           1. die erstmals im Jahr 2003 zu bemessen sind, 0,2708 Prozentpunkte,

           2. die erstmals im Jahr 2004 zu bemessen sind, 0,2917 Prozentpunkte.“

37. Nach § 62i wird folgender § 62j samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/2001

§ 62j. (1) Der Kürzungsprozentsatz beträgt abweichend von § 4 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung und von § 5 Abs. 2 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung für Ruhegenüsse,

           1. die erstmals im Jahr 2000 gebühren, 0,1667 Prozentpunkte,

           2. die erstmals im Jahr 2001 gebühren, 0,1834 Prozentpunkte,

           3. die erstmals im Jahr 2002 gebühren, 0,2 Prozentpunkte,

           4. die erstmals im Jahr 2003 gebühren, 0,2167 Prozentpunkte,

           5. die erstmals im Jahr 2004 gebühren, 0,2333 Prozentpunkte.

(2) Auf Personen, die vor dem 1. Oktober 2000 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz haben, sind die §§ 4, 9, 12, 15a bis 15d, 20, 22, 55, 56 Abs. 3b und 62b Abs. 1 Z 4 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Bei mit Ablauf des 30. September 2000 oder später erfolgten Ruhestandsversetzungen ist eine allenfalls noch erfolgte bescheidmäßige Absprache der obersten Dienstbehörden über die Zurechnung von Zeiten nach § 9 oder § 20 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung unwirksam. Nach dem 1. Jänner 2001 bescheid­mäßig festgesetzte besondere Pensionsbeiträge sind jedenfalls mit dem vollen Prozentsatz gemäß § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 zu bemessen.

(3) Bei Lehrern, die spätestens am 30. September 2000 ihr 55. Lebensjahr vollendet haben und gemäß § 207n BDG 1979 in den Ruhestand versetzt werden, ist der Kürzung der Ruhegenuss­bemessungsgrundlage nach § 4 Abs. 3 und 6 (ab 1. Jänner 2003: § 5 Abs. 2 und 3) und der Bemessungs­grundlage der Ruhegenusszulage stets der Ablauf des Monats zugrunde zu legen, in dem sie ihr 60. Lebensjahr vollendet haben werden.

(4) Auf Beamte, die ihr 55. Lebensjahr vor dem 1. Dezember 1997 vollendet haben und spätestens mit Ablauf des Monats, in dem sie ihren 738. Lebensmonat vollendet haben, in den Ruhestand versetzt werden, sind die am 31. Dezember 2002 geltenden Regelungen über die Bemessung von Ruhegenüssen und Ruhegenusszulagen anzuwenden.“

38. § 63 Abs. 4 wird aufgehoben.

Artikel 4

Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes

Das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1a lautet:

„(1a) Der Pensionsbeitrag beträgt für die Zeit

ab 1. Oktober 2000..................................................................................................................................... 12,45%,

ab 1. Jänner 2001........................................................................................................................................ 12,35%,

ab 1. Jänner 2002........................................................................................................................................ 12,25%,

ab 1. Jänner 2003........................................................................................................................................ 12,15%,

ab 1. Jänner 2004........................................................................................................................................ 12,05%,

ab 1. Jänner 2005........................................................................................................................................ 11,95%,

ab 1. Jänner 2006........................................................................................................................................ 11,85%,

ab 1. Jänner 2007........................................................................................................................................ 11,75%,

ab 1. Jänner 2008........................................................................................................................................ 11,65%,

ab 1. Jänner 2009........................................................................................................................................ 11,55%,

ab 1. Jänner 2010........................................................................................................................................ 11,45%,

ab 1. Jänner 2011........................................................................................................................................ 11,35%,

ab 1. Jänner 2012........................................................................................................................................ 11,25%,

ab 1. Jänner 2013........................................................................................................................................ 11,15% und

ab 1. Jänner 2014........................................................................................................................................ 11,05%.“

2. § 7 Z 1 lautet:

         „1. für den überlebenden Ehegatten den sich aus § 15a Abs. 2, § 15b Abs. 1 und § 15c Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 ergebenden Hundertsatz,“.

3. Im § 19 wird nach Abs. 19 folgender Abs. 20 eingefügt:

„(20) § 3 Abs. 1a und § 7 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Richterdienstgesetzes

Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 83 Abs. 1 wird der Ausdruck „das 60. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „den 738. Lebensmonat“ ersetzt.

2. § 87 lautet:

§ 87. (1) Der Richter ist auf seinen Antrag in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn er seinen 738. Lebensmonat vollendet hat.

(2) Der Antrag nach Abs. 1 kann schon ein Jahr vor Vollendung des 738. Lebensmonats abgegeben werden. Der Richter kann ihn bis spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Versetzung in den Ruhestand widerrufen.“

3. Im § 88 Z 1 wird der Ausdruck „das 60. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „seinen 738. Lebensmonat“ ersetzt.

4. Nach § 166b werden folgende §§ 166c und 166d samt Überschriften eingefügt:

„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/2001

Versetzung in den Ruhestand

§ 166c. (1) § 87 ist auf vor dem 1. Oktober 1945 geborene Richter mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand auf Antrag frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Richter sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

           1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,

           2. bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die der Richter einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

           3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von zwölf Monaten,

           4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze, sowie

           5. nach den Abs. 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.

(3) Der Richter des Dienststandes kann durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensions­beitrages bewirken, dass beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.

(4) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 3 beträgt

           1. für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h des Pensionsgesetzes 1965 25 000 S und

           2. für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. i des Pensionsgesetzes 1965 50 000 S.

Ändert sich der Gehaltsansatz V/2 eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, so sind die in Z 1 und 2 genannten Beträge jeweils mit demselben Faktor zu vervielfachen.

(5) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der nach Abs. 3 nachgekauften Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung ergibt.

(6) Richter des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(7) Auf Antrag des vor dem 1. Oktober 1945 geborenen Richters des Dienststandes sind Ruhe­genussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß § 54 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Der für die Anrechnung dieser Zeiten nach § 56 des Pensions­gesetzes 1965 zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis des Richters begonnen hat, bis zum Tag der Rechtskraft des Bemessungsbescheides erhöht hat.

(8) Im Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand nach § 83 Abs. 1 ist auf das Ausmaß der zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand vorliegenden beitragsgedeckten Gesamt­dienstzeit hinzuweisen.

§ 166d. (1) Für Richter, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in den §§ 83 Abs. 1, 87 Abs. 1 und 88 Z 1 jeweils angeführten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis einschließlich 1. Oktober 1940............................      720.

2. Oktober 1940 bis 1. Jänner 1941............................      722.

2. Jänner 1941 bis 1. April 1941.................................      724.

2. April 1941 bis 1. Juli1941........................................      726.

2. Juli 1941 bis 1. Oktober 1941..................................      728.

2. Oktober 1941 bis 1. Jänner 1942............................      730.

2. Jänner 1942 bis 1. April 1942.................................      732.

2. April 1942 bis 1. Juli 1942.......................................      734.

2. Juli 1942 bis 1. Oktober 1942..................................      736.

(2) Auf Richter, die bis spätestens 30. Juni 2000 einen Antrag nach § 87 gestellt haben und zu diesem Zeitpunkt bereits ihr 59. Lebensjahr vollendet haben, ist § 87 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

5. Im § 173 wird nach Abs. 26 folgender Abs. 27 eingefügt:

„(27) § 83 Abs. 1, § 87, § 88 Z 1, § 166c samt Überschriften und § 166d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 13 lautet:

§ 13. (1) Der Landeslehrer kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er den 738. Lebensmonat vollendet.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Landeslehrer bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Landeslehrer keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 80 kann eine Erklärung nach den Abs. 1 oder 2 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.

(4) Die Erklärung nach Abs. 1 oder 2 kann schon ein Jahr vor Vollendung des 738. Lebensmonats abgegeben werden. Der Landeslehrer kann sie bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate für Inhaber von Leiterstellen gemäß § 24 Abs. 1, die gemäß § 26 neu auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 80 kann der Landeslehrer jedoch die Erklärung nach den Abs. 1 oder 2 jederzeit widerrufen.“

2. § 13a Abs. 1 lautet:

„(1) Der Landeslehrer ist auf seinen schriftlichen Antrag, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er seinen 678. Lebensmonat vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, wenn

           1. wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und

           2. kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.

Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben und hat bei sonstiger Unwirksamkeit den beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Versetzung in den Ruhestand zu enthalten. Die Versetzung in den Ruhestand hat zu dem vom Landeslehrer beabsichtigten Wirksamkeits­termin zu erfolgen.“

3. § 13a Abs. 4 erster Satz lautet:

„Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 kann vom Landeslehrer nur dann spätestens bis zum 31. Mai zurückgezogen werden, wenn die Versetzung in den Ruhestand antragsgemäß zum darauf folgenden 31. August wirksam werden sollte.“

4. Nach § 13a wird folgender § 13b samt Überschrift eingefügt:

„Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen

§ 13b. (1) Der Landeslehrer kann aus wichtigen dienstlichen Interessen von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn er

           1. seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und

           2. die für den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des im Bescheid festgesetzten Monats wirk­sam.

(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 80 kann eine Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.“

5. Im § 26 Abs. 4 wird der Klammerausdruck „(§§ 12 und 13)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 12 bis 13b)“ ersetzt.

6. Im § 58e Abs. 1 wird der Ausdruck „das 50. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „seinen 618. Lebens­monat“ ersetzt.

7. § 58f Abs. 5 lautet:

„(5) Während einer Freistellung nach § 58e sind die §§ 12 bis 13b nicht anzuwenden.“

8. § 106 Abs. 2 Z 6 wird aufgehoben.

9. Nach § 115c werden folgende §§ 115d und 115e samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/2001

Versetzung in den Ruhestand

§ 115d. (1) Die §§ 13 und 13b sind auf vor dem 1. Oktober 1945 geborene Landeslehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Landeslehrer sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamt­dienstzeit von 40 Jahren aufweist.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

           1. die ruhegenussfähige Landesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,

           2. bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die der Landeslehrer einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

           3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von zwölf Monaten,

           4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Zeiten eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze, sowie

           5. nach den Abs. 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.

(3) Der Landeslehrer des Dienststandes kann durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.

(4) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 3 beträgt

           1. für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h des Pensionsgesetzes 1965 25 000 S und

           2. für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. i des Pensionsgesetzes 1965 50 000 S.

Ändert sich der Gehaltsansatz V/2 eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, so sind die in Z 1 und 2 genannten Beträge jeweils mit demselben Faktor zu vervielfachen.

(5) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der nach Abs. 3 nachgekauften Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung ergibt.

(6) Landeslehrer des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(7) Auf Antrag des vor dem 1. Oktober 1945 geborenen Landeslehrers des Dienststandes sind Ruhe­genussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß § 54 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Der für die Anrechnung dieser Zeiten nach § 56 des Pensionsgesetzes 1965 zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis des Landeslehrers begonnen hat, bis zum Tag der Rechtskraft des Bemessungs­bescheides erhöht hat.

§ 115e. (1) Für Landeslehrer, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 13 Abs. 1 und 4 und in § 13b Abs. 1 Z 1 jeweils angeführten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis einschließlich 1. Oktober 1940............................      720.

2. Oktober 1940 bis 1. Jänner 1941............................      722.

2. Jänner 1941 bis 1. April 1941.................................      724.

2. April 1941 bis 1. Juli 1941.......................................      726.

2. Juli 1941 bis 1. Oktober 1941..................................      728.

2. Oktober 1941 bis 1. Jänner 1942............................      730.

2. Jänner 1942 bis 1. April 1942.................................      732.

2. April 1942 bis 1. Juli 1942.......................................      734.

2. Juli 1942 bis 1. Oktober 1942..................................      736.

(2) Für Landeslehrer, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 13a Abs. 1 angeführten 678. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis einschließlich 1. Oktober 1945............................      660.

2. Oktober 1945 bis 1. Jänner 1946............................      662.

2. Jänner 1946 bis 1. April 1946.................................      664.

2. April 1946 bis 1. Juli 1946.......................................      666.

2. Juli 1946 bis 1. Oktober 1946..................................      668.

2. Oktober 1946 bis 1. Jänner 1947............................      670.

2. Jänner 1947 bis 1. April 1947.................................      672.

2. April 1947 bis 1. Juli 1947.......................................      674.

2. Juli 1947 bis 1. Oktober 1947..................................      676.

(3) Für Landeslehrer, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 58e Abs. 1 angeführten 618. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis einschließlich 1. Oktober 1950............................      600.

2. Oktober 1950 bis 1. Jänner 1951............................      602.

2. Jänner 1951 bis 1. April 1951.................................      604.

2. April 1951 bis l. Juli 1951........................................      606.

2. Juli 1951 bis 1. Oktober 1951..................................      608.

2. Oktober 1951 bis 1. Jänner 1952............................      610.

2. Jänner 1952 bis 1. April 1952.................................      612.

2. April 1952 bis 1. Juli 1952.......................................      614.

2. Juli 1952 bis 1. Oktober 1952..................................      616.

(4) Auf Landeslehrer, die bis spätestens 30. Juni 2000 eine Erklärung nach § 13 Abs. 1 abgegeben haben, ist § 13 in der am 30. Juni 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

10. Im § 123 wird nach Abs. 34 folgender Abs. 35 eingefügt:

„(35) § 13, § 13a Abs. 1 und 4, § 13b samt Überschrift, § 26 Abs. 4, § 58e Abs. 1, § 58f Abs. 5, § 115d samt Überschriften und § 115e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 und die Aufhebung des § 106 Abs. 2 Z 6 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 13 lautet:

§ 13. (1) Der Lehrer kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er den 738. Lebensmonat vollendet.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Lehrer bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Lehrer keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 80 kann eine Erklärung nach den Abs. 1 oder 2 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.

(4) Die Erklärung nach Abs. 1 oder 2 kann schon ein Jahr vor Vollendung des 738. Lebensmonats abgegeben werden. Der Lehrer kann sie bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden wider­rufen. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate für Inhaber von Leiterstellen gemäß § 24 Abs. 1, die gemäß § 26 neu auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 80 kann der Lehrer jedoch die Erklärung nach den Abs. 1 oder 2 jederzeit widerrufen.“

2. § 13a Abs. 1 lautet:

„(1) Der Lehrer ist auf seinen schriftlichen Antrag, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er seinen 678. Lebensmonat vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, wenn

           1. wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und

           2. kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.

Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben und hat bei sonstiger Unwirksamkeit den beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Versetzung in den Ruhestand zu enthalten. Die Versetzung in den Ruhestand hat zu dem vom Lehrer beabsichtigten Wirksamkeitstermin zu erfolgen.“

3. § 13a Abs. 4 erster Satz lautet:

„Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 kann vom Lehrer nur dann spätestens bis zum 31. Mai zurückgezogen werden, wenn die Versetzung in den Ruhestand antragsgemäß zum darauf folgenden 31. August wirksam werden sollte.“

4. Nach § 13a wird folgender § 13b samt Überschrift eingefügt:

„Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen

§ 13b. (1) Der Lehrer kann aus wichtigen dienstlichen Interessen von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn er

           1. seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und

           2. die für den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforder­liche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des im Bescheid festgesetzten Monats wirksam.

(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 80 kann eine Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.“

5. Im § 26 Abs. 4 wird der Klammerausdruck „(§§ 12 und 13)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 12 bis 13b)“ ersetzt.

6. Im § 65e Abs. 1 wird der Ausdruck „das 50. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „seinen 618. Lebens­monat“ ersetzt.

7. § 65f Abs. 5 lautet:

„(5) Während einer Freistellung nach § 58e sind die §§ 12 bis 13b nicht anzuwenden.“

8. § 114 Abs. 2 Z 6 wird aufgehoben.

9. Nach § 124c werden folgende §§ 124d und 124e samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/2001

Versetzung in den Ruhestand

§ 124d. (1) Die §§ 13 und 13b sind auf vor dem 1. Oktober 1945 geborene Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Lehrer sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

           1. die ruhegenussfähige Landesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,

           2. bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die der Lehrer einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

           3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von zwölf Monaten,

           4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Zeiten eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze, sowie

           5. nach den Abs. 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.

(3) Der Lehrer des Dienststandes kann durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensions­beitrages bewirken, dass beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.

(4) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 3 beträgt

           1. für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h des Pensionsgesetzes 1965 25 000 S und

           2. für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. i des Pensionsgesetzes 1965 50 000 S.

Ändert sich der Gehaltsansatz V/2 eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, so sind die in Z 1 und 2 genannten Beträge jeweils mit demselben Faktor zu vervielfachen.

(5) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der nach Abs. 3 nachgekauften Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung ergibt.

(6) Lehrer des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(7) Auf Antrag des vor dem 1. Oktober 1945 geborenen Lehrers des Dienststandes sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß § 54 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Der für die Anrechnung dieser Zeiten nach § 56 des Pensionsgesetzes 1965 zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis des Lehrers begonnen hat, bis zum Tag der Rechtskraft des Bemessungs­bescheides erhöht hat.

§ 124e. (1) Für Lehrer, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 13 Abs. 1 und 4 und in § 13b Abs. 1 Z 1 jeweils angeführten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis einschließlich 1. Oktober 1940............................      720.

2. Oktober 1940 bis 1. Jänner 1941............................      722.

2. Jänner 1941 bis 1. April 1941.................................      724.

2. April 1941 bis 1. Juli 1941.......................................      726.

2. Juli 1941 bis 1. Oktober 1941..................................      728.

2. Oktober 1941 bis 1. Jänner 1942............................      730.

2. Jänner 1942 bis 1. April 1942.................................      732.

2. April 1942 bis 1. Juli 1942.......................................      734.

2. Juli 1942 bis 1. Oktober 1942..................................      736.

(2) Für Lehrer, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 13a Abs. 1 angeführten 678. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis einschließlich 1. Oktober 1945............................      660.

2. Oktober 1945 bis 1. Jänner 1946............................      662.

2. Jänner 1946 bis 1. April 1946.................................      664.

2. April 1946 bis 1. Juli 1946.......................................      666.

2. Juli 1946 bis 1. Oktober 1946..................................      668.

2. Oktober 1946 bis 1. Jänner 1947............................      670.

2. Jänner 1947 bis 1. April 1947.................................      672.

2. April 1947 bis 1. Juli 1947.......................................      674.

2. Juli 1947 bis 1. Oktober 1947..................................      676.

(3) Für Lehrer, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 65e Abs. 1 angeführten 618. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis einschließlich 1. Oktober 1950............................      600.

2. Oktober 1950 bis 1. Jänner 1951............................      602.

2. Jänner 1951 bis 1. April 1951.................................      604.

2. April 1951 bis 1. Juli 1951.......................................      606.

2. Juli 1951 bis 1. Oktober 1951..................................      608.

2. Oktober 1951 bis 1. Jänner 1952............................      610.

2. Jänner 1952 bis 1. April 1952.................................      612.

2. April 1952 bis 1. Juli 1952.......................................      614.

2. Juli 1952 bis 1. Oktober 1952..................................      616.

(4) Auf Lehrer, die bis spätestens 30. Juni 2000 eine Erklärung nach § 13 Abs. 1 abgegeben haben, ist § 13 in der am 30. Juni 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

10. Im § 127 wird nach Abs. 25 folgender Abs. 26 eingefügt:

„(26) § 13, § 13a Abs. 1 und 4, § 13b samt Überschrift, § 26 Abs. 4, § 65e Abs. 1, § 65f Abs. 5, § 124d samt Überschriften und § 124e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 und die Aufhebung des § 114 Abs. 2 Z 6 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt:

„Übermittlung personenbezogener Daten über Einkünfte

§ 1a. (1) Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind ver­pflichtet, den dieses Bundesgesetz vollziehenden Einrichtungen auf Verlangen diejenigen personenbe­zogenen Daten über Einkünfte zu übermitteln, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach diesem Bundesgesetz abhängig ist.

(2) Nach Abs. 1 zu übermitteln sind Daten über

           1. die Höhe von Einkünften im Sinne des § 17a in Verbindung mit den §§ 15b Abs. 3, 15c Abs. 1 Z 1 bis 3, 17 Abs. 5, 63 Abs. 1 Z 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, und

           2. die Höhe des Erwerbseinkommens im Sinne des § 1 Z 4 des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997.

(3) Die Übermittlung von Daten nach Abs. 1 hat nach Möglichkeit automatisationsunterstützt zu erfolgen.

(4) Sobald sie nicht mehr benötigt werden, sind nach Abs. 1 übermittelte Daten zu löschen oder zu vernichten.“

2. § 2a Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Der Bundestheaterbedienstete ist auf seinen Antrag bei Vorliegen der sonstigen Voraus­setzungen (§ 3) frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er seinen 738. Lebensmonat vollendet, in den dauernden Ruhestand zu versetzen. Der Antrag kann schon ein Jahr vor Vollendung des 738. Lebens­monats gestellt werden. Der Bundestheaterbedienstete kann ihn bis spätestens einen Monat vor seinem Wirksamwerden widerrufen.

(2) Der Bundestheaterbedienstete kann vom Dienstgeber – ungeachtet eines noch nicht abgelaufenen Dienstvertrages – in den dauernden Ruhestand versetzt werden:

           1. bei dauernder Dienstunfähigkeit, seinen Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen, wenn der Bundestheaterbedienstete seinen 738. Lebensmonat bereits vollendet hat, oder

           2. bei Änderung in der Organisation oder im Betrieb der Bundestheater oder

           3. wenn der Bundestheaterbedienstete seinen 738. Lebensmonat vollendet und Anspruch auf den vollen Ruhegenuss erworben hat; ein Bundestheaterbediensteter des künstlerischen Personals nur mit Ablauf des Spieljahres oder

           4. wenn der Bundestheaterbedienstete seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und bis zu diesem Zeitpunkt den Anspruch auf den vollen Ruhegenuss zwar erreichen können hätte, aber nur deswegen nicht erreicht hat, weil er seit seiner Unterstellung unter dieses Gesetz aus Gründen, die in seiner Person liegen, ausgenommen Krankheit, je Spieljahr den Bundestheatern nicht in dem im § 7 Abs. 3 oder 4 genannten Ausmaß zur Verfügung stand oder

           5. wenn der Bundestheaterbedienstete seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und sich im zeitlichen Ruhestand befindet.“

3. Im § 3 Abs. 1 wird das Zitat „§ 1 Abs. 1 und 2“ durch das Zitat „§ 1 Abs. 1 bis 2“ ersetzt.

4. Im § 4 Abs. 3 wird der Ausdruck „das 60. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „seinen 738. Lebensmonat“ ersetzt.

5. § 5 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den zeitlichen Ruhe­stand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Bundestheaterbedienstete frühestens seine Ruhestandsversetzung auf Antrag nach § 2a Abs. 1, allenfalls in Verbindung mit § 18g, bewirken können hätte, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% um 0,25 Prozentpunkte zu kürzen.“

6. § 5 Abs. 3 lautet:

„(3) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt, wenn der Bundestheaterbedienstete im Dienststand verstorben ist oder wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall in Ausübung des Dienstes zurückzuführen ist.“

7. § 5 Abs. 4 und 5 werden aufgehoben.

8. § 5 Abs. 7 und 8 lauten:

„(7) Bei Vorliegen einer als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit von mindestens 330 Monaten darf die Ruhegenussbemessungsgrundlage – abweichend von Abs. 6 – 71% der Ruhegenussermitt­lungsgrundlage nicht unterschreiten. Dieser Prozentsatz vermindert sich für jeweils zehn auf die Zahl von 330 fehlende Monate der als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit um einen Prozentpunkt, darf jedoch 62 nicht unterschreiten.

(8) Zur als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit im Sinne des Abs. 7 zählt jeder Monat einer Spielzeit, in der

           1. ein Solotänzer mindestens 30 Vorstellungen absolviert und 200 Probendienste geleistet hat oder

           2. ein sonstiges Ballettmitglied mindestens 50 Vorstellungen absolviert und 200 Probendienste geleistet hat.“

9. § 5b Abs. 2 erster Satz in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung lautet:

„Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den zeitlichen Ruhe­stand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Bundestheaterbedienstete frühestens seine Ruhestandsversetzung auf Antrag nach § 2a Abs. 1, allenfalls in Verbindung mit § 18g, bewirken können hätte, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% um 0,25 Prozentpunkte zu kürzen.“

10. § 5b Abs. 4 und 5 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung werden aufgehoben.

11. § 5b Abs. 7 und 8 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung lauten:

„(7) Bei Vorliegen einer als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit von mindestens 330 Monaten darf die Ruhegenussbemessungsgrundlage – abweichend von Abs. 6 – 71% der Ruhegenussermitt­lungsgrundlage nicht unterschreiten. Dieser Prozentsatz vermindert sich für jeweils zehn auf die Zahl von 330 fehlende Monate der als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit um einen Prozentpunkt, darf jedoch 62 nicht unterschreiten.

(8) Zur als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit im Sinne des Abs. 5 zählt jeder Monat einer Spielzeit, in der

           1. ein Solotänzer mindestens 30 Vorstellungen absolviert und 200 Probendienste geleistet hat oder

           2. ein sonstiges Ballettmitglied mindestens 50 Vorstellungen absolviert und 200 Probendienste geleistet hat.“

12. § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Der monatliche Ruhegenuss beträgt bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechen­baren Gesamtdienstzeit (§ 7) von 15 Jahren 50% der Ruhegenussbemessungsgrundlage und erhöht sich

           1. für jedes weitere nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 anrechenbare volle Dienstjahr als

                a) Ballettmitglied oder Solosänger um 2,8%,

               b) sonstiger Bundestheaterbediensteter um 2%,

           2. für jedes weitere nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 anrechenbare volle Dienstmonat als

                a) Ballettmitglied oder Solosänger um 0,233%,

               b) sonstiger Bundestheaterbediensteter um 0,167%

der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Komma­stellen zu runden.“

13. Im § 6a Abs. 6 Z 1 wird das Zitat „§ 15a Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965“ durch das Zitat „§ 15a Abs. 2, § 15b Abs. 1 und § 15c Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965“ ersetzt.

14. Im § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 wird jeweils der Klammerausdruck „(§ 1 Abs. 1 und 2)“ durch den Klammerausdruck „(§ 1 Abs. 1 bis 2)“ ersetzt.

15. § 10 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Der Pensionsbeitrag beträgt für

           1. Ballettmitglieder und Solosänger................................................................................................... 15,69%,

           2. die sonstigen Bundestheaterbediensteten.................................................................................. 12,55%

des Dienstbezuges, der Sonderzahlungen und – sofern § 6a anzuwenden ist – des Nebengebührendurch­schnittssatzes.

(3) Der Pensionsbeitrag beträgt für Bundestheaterbedienstete mit Auftrittshonorar

           1. in den Fällen des Abs. 2 Z 1...........................................................................................................  3,49%,

           2. in den Fällen des Abs. 2 Z 2...........................................................................................................  2,79%

des sich nach § 5 Abs. 14 und 15 ergebenden Betrages für je 5,7 Tage der gemäß § 7 Abs. 4 bis 6 in einem Spieljahr für die Bemessung des Ruhegenusses angerechneten Dienstzeit.“

16. Im § 17a erster Satz wird das Zitat „§§ 15 bis 15d des Pensionsgesetzes 1965“ durch das Zitat „§§ 15 bis 15e des Pensionsgesetzes 1965“ ersetzt.

17. An die Stelle des § 18a Abs. 1 Z 3 treten folgende Bestimmungen:

         „3. Der Ruhegenuss beträgt abweichend von § 6 Abs. 1 bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienst­zeit von zehn Jahren 50% der Ruhegenussbemessungsgrundlage und erhöht sich

                a) für jedes weitere nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 anrechenbare volle Dienstjahr als

                     aa) Ballettmitglied oder Solosänger um 2,8%,

                    bb) sonstiger Bundestheaterbediensteter um 2%,

               b) für jedes weitere nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 anrechenbare volle Dienstmonat als

                     aa) Ballettmitglied oder Solosänger um 0,233%,

                    bb) sonstiger Bundestheaterbediensteter um 0,167%

               der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.

           4. § 5 Abs. 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ruhegenussbemessungsgrundlage bei Vorliegen einer als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit von 280 Monaten 71% der Ruhege­nussermittlungsgrundlage nicht unterschreiten darf und sich dieser Prozentsatz für jeweils zehn auf die Zahl 280 fehlende Monate um einen Prozentpunkt vermindert, jedoch 62 nicht unter­schreiten darf.“

18. Nach § 18f werden folgende §§ 18g und 18h samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/2001

Versetzung in den Ruhestand

§ 18g. (1) § 2a Abs. 1 ist auf vor dem 1. Oktober 1945 geborene Bundestheaterbedienstete mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand auf Antrag frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Bundestheaterbedienstete sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

           1. die anrechenbare Dienstzeit nach § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 bis 6,

           2. bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die der Bundestheaterbedienstete einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

           3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von zwölf Monaten,

           4. Zeiten der Beschäftigung als Komparse, Statist, Kleindarsteller, Orchestersubstitut oder Zusatzchorsänger bei den Österreichischen Bundestheatern,

           5. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Dienstzeit nach § 7 Abs. 1 Z 1 zählende Zeiten eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze, sowie

           6. nach den Abs. 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.

(3) Der Bundestheaterbedienstete des Dienststandes kann durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.

(4) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 3 beträgt

           1. für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h des Pensionsgesetzes 1965 25 000 S und

           2. für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. i des Pensionsgesetzes 1965 50 000 S.

Ändert sich der Gehaltsansatz V/2 eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, so sind die in Z 1 und 2 genannten Beträge jeweils mit demselben Faktor zu vervielfachen.

(5) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der nach Abs. 3 nachgekauften Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 10 Abs. 2 in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung ergibt.

(6) Bundestheaterbedienstete des Dienststandes können eine Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(7) Auf Antrag des vor dem 1. Oktober 1945 geborenen Bundestheaterbediensteten des Dienst­standes sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß § 54 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Der für die Anrechnung dieser Zeiten zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis des Bundestheaterbediensteten begonnen hat, bis zum Tag der Rechtskraft des Bemessungsbescheides erhöht hat.

§ 18h. (1) Für Bundestheaterbedienstete, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeit­räumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 2a Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 5 und in § 4 Abs. 3 angeführten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis einschließlich 1. Oktober 1940............................      720.

2. Oktober 1940 bis 1. Jänner 1941............................      722.

2. Jänner 1941 bis 1. April 1941.................................      724.

2. April 1941 bis 1. Juli 1941.......................................      726.

2. Juli 1941 bis 1. Oktober 1941..................................      728.

2. Oktober 1941 bis 1. Jänner 1942............................      730.

2. Jänner 1942 bis 1. April 1942.................................      732.

2. April 1942 bis 1. Juli 1942.......................................      734.

2. Juli 1942 bis 1. Oktober 1942..................................      736.

(2) Der Kürzungsprozentsatz beträgt abweichend von § 5 Abs. 2 (ab 1. Jänner 2003: § 5b Abs. 2) für Ruhegenüsse,

           1. die erstmals im Jahr 2000 gebühren, 0,1667 Prozentpunkte,

           2. die erstmals im Jahr 2001 gebühren, 0,1834 Prozentpunkte,

           3. die erstmals im Jahr 2002 gebühren, 0,2 Prozentpunkte,

           4. die erstmals im Jahr 2003 gebühren, 0,2167 Prozentpunkte,

           5. die erstmals im Jahr 2004 gebühren, 0,2333 Prozentpunkte.

(3) Bläsern bleibt die Höhe ihrer bis zum 30. September 2000 erworbenen Anwartschaften auf Pensionsversorgung gewahrt.

(4) Auf Bundestheaterbedienstete, die bis spätestens 30. Juni 2000 einen Antrag nach § 2a Abs. 1 gestellt haben und zu diesem Zeitpunkt bereits ihr 59. Lebensjahr vollendet haben, ist § 2a Abs. 1 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

19. Im § 22 wird nach Abs. 17 folgender Abs. 18 eingefügt:

„(18) Es treten in Kraft:

           1. § 1a samt Überschrift, § 2a Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2, 3, 7 und 8, § 6 Abs. 1, § 6a Abs. 6 Z 1, § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 10 Abs. 2 und 3, § 17a, § 18a Abs. 1 Z 3 und 4, § 18g samt Überschriften und § 18h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/
2001 und die Aufhebung des § 5 Abs. 4 und 5 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2001 mit 1. Oktober 2000,

           2. § 5b Abs. 2, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 und die Aufhebung des § 5b Abs. 4 und 5 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2001 mit 1. Jänner 2003.“

Artikel 9

Änderung des Teilpensionsgesetzes

Das Teilpensionsgesetz, BGBl. I Nr. 138/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 2 Z 3 lit. a wird der Ausdruck „60. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „738. Lebensmonat“ ersetzt.

2. § 2 Abs. 2 Z 3 lit. b erster Halbsatz lautet:

„wenn die Versetzung in den Ruhestand zum oder nach dem vollendeten 738. Lebensmonat, aber vor dem vollendeten 65. Lebensjahr wirksam geworden oder nach § 15 oder § 15a, jeweils in Verbindung mit § 236b oder § 236c des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, oder nach entsprechenden bundesgesetzlichen Bestimmungen erfolgt ist,“.

3. Dem § 6 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Für Pensionistinnen oder Pensionisten, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 2 Abs. 2 Z 3 lit. a und lit. b jeweils angeführten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis einschließlich 1. Oktober 1940............................      720.

2. Oktober 1940 bis 1. Jänner 1941............................      722.

2. Jänner 1941 bis 1. April 1941.................................      724.

2. April 1941 bis 1. Juli 1941.......................................      726.

2. Juli 1941 bis 1. Oktober 1941..................................      728.

2. Oktober 1941 bis 1. Jänner 1942............................      730.

2. Jänner 1942 bis 1. April 1942.................................      732.

2. April 1942 bis 1. Juli 1942.......................................      734.

2. Juli 1942 bis 1. Oktober 1942..................................      736.“

4. Dem § 9 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 2 Abs. 2 Z 3 und § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes

Das Verfassungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 85/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

1. An die Stelle des § 5b Abs. 2 zweiter und dritter Satz treten folgende Bestimmungen:

„§ 4 Abs. 3 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass

           1. anstelle der Versetzung in den Ruhestand die Amtsenthebung vor dem vollendeten 738. Lebens­monat nach § 10 Abs. 1 lit. a oder d dieses Bundesgesetzes zu treten hat und

           2. die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Amtsenthebung und dem Ablauf des Monats liegt, in dem das Mitglied seinen 738. Lebensmonat vollendet haben wird, um 0,25 Prozentpunkte zu kürzen ist.

Der Ruhebezug darf 50% der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht unterschreiten. Auf das nach Z 1 und 2 jeweils in Betracht kommende Lebensmonat ist § 236c Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und auf das Ausmaß der Kürzung § 62j Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.“

2. § 5d wird aufgehoben.

3. An die Stelle des § 5f zweiter Satz treten folgende Bestimmungen:

„Auf den Todfallsbeitrag und die Versorgung sind die für Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen geltenden gleichartigen Bestimmungen anzuwenden. Der Bemessung der Versorgungsleistungen sind der Ruhebezug nach § 5b und die Zulage nach § 5c zugrunde zu legen.“

4. Im § 89 wird nach Abs. 11 folgender Abs. 12 eingefügt:

„(12) § 5b Abs. 2 und § 5f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 und die Aufhebung des § 5d durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft.“

Artikel 11

Änderung des Poststrukturgesetzes

Das Poststrukturgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 17 Abs. 7 dritter Satz lautet:

„Dieser Beitrag beträgt

           1. ab 1. Oktober 2000........................................ 28,3%,

           2. ab 1. Jänner 2001........................................... 28,9%,

           3. ab 1. Jänner 2002........................................... 29,6%,

           4. ab 1. Jänner 2003.......................................... 30,1% und

           5. ab 1. Oktober 2005......................................... 28,3%

des Aufwandes an Aktivbezügen für die unter Abs. 1a fallenden Beamten.“

2. Im § 24 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) § 17 Abs. 7 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.“

Artikel 12

Bundesgesetz über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen – Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG)

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt

           1. die Versetzung in den dauernden Ruhestand der Angestellten der Österreichischen Bundes­bahnen, für die § 67 Abs. 3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) gilt bzw. die gemäß § 67 Abs. 7 oder 8 AVB übergeleitet wurden, sowie der gemäß § 65 Abs. 3 Z 5 AVB gleichgestellten Bediensteten der Öster­reichischen Bundesbahnen,

           2. die Pensionsansprüche der Angestellten der Österreichischen Bundesbahnen, für die § 67 Abs. 3 AVB gilt bzw. die gemäß § 67 Abs. 7 oder 8 AVB übergeleitet wurden, der gemäß § 65 Abs. 3 Z 5 AVB gleichgestellten Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen und der Bundesbahn­beamten i. R.; diese Personen werden im Folgenden als Beamte bezeichnet, sowie

           3. die Pensionsansprüche der Hinterbliebenen und Angehörigen der in Z 2 angeführten Beamten.

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten an die Stelle bisheriger und künftiger vertraglicher Regelungen über die Versetzung in den dauernden Ruhestand und über Pensionsansprüche der in Z 1 bis 3 angeführten Personen.

(2) Bundesbahnbeamte i. R. im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

           1. Beamte, die vor In-Kraft-Treten der AVB in den Ruhestand versetzt wurden und

           2. Angestellte der Österreichischen Bundesbahnen, auf die § 67 Abs. 3, 7 oder 8 AVB Anwendung findet und die nach In-Kraft-Treten der AVB in den Ruhestand versetzt wurden.

(3) Hinterbliebene sind der überlebende Ehegatte, die Kinder und der frühere Ehegatte des verstorbenen Beamten.

(4) Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem verheiratet gewesen ist.

(5) Kinder sind

           a) die ehelichen Kinder,

          b) die legitimierten Kinder,

           c) die Wahlkinder,

          d) die unehelichen Kinder und

           e) die Stiefkinder.

(6) Früherer Ehegatte ist, wessen Ehe mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder ge­schieden worden ist.

(7) Angehörige sind die Personen, die im Fall des Todes des Beamten Hinterbliebene wären.

(8) Dieses Bundesgesetz ist auch auf Personen anzuwenden, die im § 1 der Bundesbahn-Pensions­überleitungsverordnung, BGBl. Nr. 267/1949, angeführt und nicht schon durch die Bestimmung des Abs. 2 erfasst sind, sowie auf deren Hinterbliebene und Angehörige.

(9) Ob und inwieweit dieses Bundesgesetz auf andere als in den Abs. 1 bis 8 genannte Bedienstete, auf ihre Hinterbliebenen und Angehörigen anzuwenden ist, wird jeweils im Dienstvertrag bestimmt.

(10) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke wie zB „Beamter“ umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.

Versetzung in den dauernden Ruhestand

§ 2. (1) Angestellte der Österreichischen Bundesbahnen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 sind auf ihr Ansuchen von den Österreichischen Bundesbahnen in den dauernden Ruhestand zu versetzen

           1. mit Vollendung des 65. Lebensjahres,

           2. wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen, die sie zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig machen,

           3. frühestens 18 Monate, nachdem sie die Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß erreicht haben.

Ein solches Ansuchen kann rechtswirksam frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksam­keitstermin der Ruhestandsversetzung gestellt werden.

(2) Angestellte der Österreichischen Bundesbahnen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 können von Dienstes wegen von den Österreichischen Bundesbahnen in den dauernden Ruhestand versetzt werden

           1. bei Zutreffen einer der Voraussetzungen für die Versetzung in den dauernden Ruhestand über eigenes Ansuchen,

           2. bei Verlust der Eigenberechtigung,

           3. wenn sie durch Krankheit ein Jahr ununterbrochen an der Ausübung des Dienstes verhindert wurden und ihre Wiederverwendung nicht zu gewärtigen ist,

           4. wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren nach der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand reaktiviert werden konnten,

           5. wenn dienstliche Interessen ihre Entfernung vom Dienst erfordern, ohne dass durch Versetzung auf einen anderen Dienstposten gleichen Ranges Abhilfe getroffen werden kann.

Anwartschaft

§ 3. (1) Der Beamte erwirbt vom Wirksamkeitsbeginn seiner Anstellung als Beamter an Anwart­schaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, es sei denn, dass er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.

(2) Die Anwartschaft erlischt durch

           a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333,

          b) Verzicht,

           c) Austritt,

          d) Kündigung,

           e) Entlassung.

Abschnitt II

Ruhebezug

Anspruch auf Ruhegenuss

§ 4. (1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn seine ruhege­nussfähige Gesamtdienstzeit mindestens zehn Jahre beträgt. Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

(2) Der Ruhegenuss und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.

(3) Ist der Beamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körper­lichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit noch nicht zehn, jedoch mindestens fünf Jahre, dann ist er so zu behandeln, als ob er eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von zehn Jahren aufzuweisen hätte.

(4) Wird ein Beamter infolge

           a) eines in Ausübung seines Dienstes eingetretenen Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit dienstunfähig oder

          b) einer ohne sein vorsätzliches Verschulden eingetretenen Erblindung oder Geistesstörung zur weiteren Eisenbahndienstleistung oder zu einem zumutbaren Erwerb unfähig,

so besteht der Anspruch nach Abs. 1 ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenussfähigen Gesamt­dienstzeit.

Ruhegenussfähiger Monatsbezug

§ 5. (1) Der ruhegenussfähige Monatsbezug besteht aus

           a) dem Gehalt und

          b) den ruhegenussfähigen Zulagen,

die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat, einschließlich der nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 gebührenden Er­höhungen.

(2) Ist im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand der für die nächste Vorrückung – ausgenommen für die Vorrückung in die letzten beiden Gehaltsstufen der jeweiligen Gehaltsgruppe des Beamten – erforderliche Zeitraum zur Hälfte bzw. der für die Vorrückung in die letzten beiden Gehaltsstufen erforderliche Zeitraum zur Gänze verstrichen, dann ist der Beamte so zu behandeln, als ob die Vorrückung eingetreten wäre.

(3) Ist im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand wegen Tod infolge Dienst­unfall oder einer wegen Dienstunfähigkeit infolge Dienstunfall von Dienstes wegen verfügten Ruhe­standsversetzung der erforderliche Zeitraum zur Hälfte verstrichen, dann ist der Beamte in jedem Fall so zu behandeln, als ob die Vorrückung bereits eingetreten wäre.

(4) Würden innerhalb eines Zeitraumes von eineinhalb Jahren nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand die Voraussetzungen für eine Überstellung gemäß Anlage 1, Spalten 4 und 5 der AVB erfüllt werden, wird der Beamte so behandelt, als ob diese eingetreten wäre; von der in den Anlage 1, Spalten 4 und 5 der AVB vorgeschriebenen Dauer der innegehabten Gehaltsgruppe muss der Beamte jedoch bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bei rangbildenden Überstellungen mindestens drei Jahre zurückgelegt haben.

Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit

§ 6. (1) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus

           a) der ruhegenussfähigen Beamtendienstzeit,

          b) den angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten,

           c) den angerechneten Ruhestandszeiten,

          d) den zugerechneten Zeiträumen,

           e) den durch besondere Bestimmungen als ruhegenussfähig erklärten Zeiten.

(2) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren auszudrücken. Hiebei werden Bruch­teile eines Jahres, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als ein volles Jahr gerechnet, andernfalls bleiben sie unberücksichtigt.

Ruhegenussfähige Beamtendienstzeit

§ 7. (1) Als ruhegenussfähige Beamtendienstzeit gelten die Zeiten,

           a) die der Beamte vom Tag des Wirksamwerdens seiner Anstellung als Beamter – frühestens vom 1. Mai 1945 an – bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand beziehungsweise vom Tag seiner Reaktivierung bis zum Tag seines neuerlichen Ausscheidens aus dem Dienststand oder im Dienst der ehemaligen Unternehmung „Österreichische Bundesbahnen“ oder ihrer Betriebsvor­gänger zurückgelegt hat, und

          b) sonstige Zeiten, soweit sie nach den am 13. März 1938 in Geltung gestandenen Bestimmungen bis zu diesem Zeitpunkt und ab 1. Mai 1945 als ruhegenussfähig anerkannt worden sind.

(2) Die Zeit der Beurlaubung gegen Karenz der Gebühren ist ruhegenussfähig, soweit sich aus dem jeweiligen Dienstvertrag nichts anderes ergibt.

Ausmaß des Ruhegenusses

§ 8. (1) Der Ruhegenuss beträgt bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 40 vH des ruhegenussfähigen Monatsbezuges.

(2) Dieser Hundertsatz erhöht sich für das elfte bis vierunddreißigste ruhegenussfähige Dienstjahr um je 1,7 vH und für das fünfunddreißigste ruhegenussfähige Dienstjahr um 2,2 vH des ruhegenussfähigen Monatsbezuges.

(3) Das Höchstausmaß des Ruhegenusses beträgt 83 vH des ruhegenussfähigen Monatsbezuges.

Begünstigungen bei Erwerbsunfähigkeit

§ 9. (1) Ist der Beamte ohne sein vorsätzliches Verschulden zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden, so ist ihm aus Anlass der Versetzung in den Ruhestand zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit der Zeitraum, der für die Erlangung des Höchstausmaßes des Ruhegenusses erforderlich ist, höchstens jedoch zehn Jahre, zuzurechnen.

(2) Ist der Beamte wieder zu einem zumutbaren Erwerb fähig geworden und übt er ihn aus, so ruht auf die Dauer der Erwerbstätigkeit die durch die Maßnahme nach Abs. 1 bewirkte Erhöhung des Ruhe­genusses. Das Ruhen endet mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet.

(3) Wird einem Beamten gemäß den Bestimmungen des Abs. 1 ein Zeitraum zugerechnet und erhält er infolge der Schädigung, für die die Zurechnung erfolgte, wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, dem Kriegsopfer­versorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, oder nach gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften, so ruht die durch die Maßnahme nach Abs. 1 bewirkte Erhöhung des Ruhegenusses im Ausmaß dieser Geldleistungen.

Bemessung des Ruhegenusses in Sonderfällen

§ 10. (1) Scheidet ein Beamter, dem aus Anlass einer früheren Versetzung in den Ruhestand Begüns­tigungen nach § 5 Abs. 3 und (oder) nach § 9 gewährt worden sind, aus dem Dienststand aus, so gebührt ihm, wenn es für ihn günstiger ist, der Ruhegenuss, auf den er Anspruch hätte, wenn er nicht wieder in den Dienststand aufgenommen worden wäre. Disziplinarrechtliche Maßnahmen werden hiedurch nicht berührt.

(2) Wird ein Beamter, der auf Grund dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Ruhegenuss hat, durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, so beträgt der Ruhegenuss ab Rechtskraft des Urteiles 75 vH des Ruhegenusses, der gebühren würde, wenn keine Verurteilung erfolgt wäre. Diese Rechtsfolge der Verurteilung tritt nicht ein, wenn sie bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.

(3) Der gemäß Abs. 2 geminderte Ruhegenuss kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten an auf das Ausmaß des Ruhegenusses erhöht werden, das gebühren würde, wenn keine Verurteilung erfolgt wäre.

(4) Disziplinarrechtliche Maßnahmen sind bei der Bemessung des Ruhegenusses zu beachten.

Verlust des Anspruches auf Ruhegenuss

§ 11. Der Anspruch auf Ruhegenuss erlischt durch

           a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 5 BDG 1979,

          b) Verzicht,

           c) Austritt,

          d) Ablösung.

Ablösung des Ruhebezuges

§ 12. (1) Dem Beamten, der sich im dauernden Ruhestand befindet, kann auf Antrag die Ablösung des Ruhebezuges bewilligt werden, wenn

           a) berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind und

          b) die Personen, für die der Beamte Anwartschaft auf Pensionsversorgung erworben hat, über die Rechtsfolgen der Ablösung schriftlich belehrt worden sind und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, dass sie mit der Ablösung einverstanden sind. Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung muss gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.

(2) Die Bemessungsgrundlage der Ablösung bildet der Ruhebezug, der dem Beamten für den Monat gebührt hat, in dem die Ablösung bewilligt worden ist. Die Ergänzungszulage ist in die Bemessungs­grundlage nicht einzubeziehen.

(3) Die Ablösung ist nach der Lebenserwartung des Beamten zu bemessen. Sie darf jedoch das Siebzigfache der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.

(4) Bevor die Ablösung bewilligt wird, ist dem Beamten die Höhe der beabsichtigten Ablösung mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, dazu innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen.

(5) Die Ablösung ist innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung, mit der sie bewilligt worden ist, auszuzahlen.

Abschnitt III

Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen

Versorgungsbezug des überlebenden Ehegatten

Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuss

§ 13. (1) Dem überlebenden Ehegatten eines Beamten gebührt ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.

(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn er am Sterbetag des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn

           a) der Beamte an den Folgen eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit gestorben ist,

          b) die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,

           c) aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,

          d) durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder

           e) am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in lit. c oder d genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungs­genuss hat.

(3) Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn

           a) die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat,

          b) der Beamte nach der Eheschließung wieder in den Dienststand aufgenommen worden ist,

           c) aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,

          d) durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder

           e) am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in lit. c oder d genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungs­genuss hat.

(4) Hat sich der Beamte mit seinem früheren Ehegatten wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.

(5) Der überlebende Ehegatte, der den Tod des Beamten durch eine oder mehrere mit Vorsatz be­gangene strafbare Handlungen herbeigeführt hat und deshalb zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, hat ab Rechtskraft des Urteiles keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss.

(6) Der Versorgungsgenuss und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen bilden zu­sammen den Versorgungsbezug.

Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses

§ 14. (1) Als Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses zugrunde zu legen ist, gilt

           1. für den Fall, dass der überlebende Ehegatte in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert ist oder war, die Berechnungsgrundlage gemäß § 264 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversiche­rungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, § 145 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversiche­rungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder § 136 Abs. 3 des Bauern-Sozialversiche­rungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978,

           2. für den Fall, dass der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten selbst in einem Dienst­verhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen steht und für sich eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf Pensionsversorgung erworben hat, die in den Abs. 3 oder 4 angeführte Berechnungsgrundlage.

(1a) Als Berechnungsgrundlage des Verstorbenen, die der Ermittlung des Witwen- und Witwer­versorgungsgenusses zugrunde zu legen ist, gilt

           1. für den Fall, dass der Verstorbene in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert war, die Berechnungsgrundlage gemäß § 264 Abs. 4 ASVG, § 145 Abs. 4 GSVG oder § 136 Abs. 4 BSVG,

           2. für den Fall, dass der Verstorbene an seinem Sterbetag selbst in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen gestanden ist und für sich eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf Pensionsversorgung erworben hatte, die in den Abs. 5 oder 6 angeführte Berechnungsgrundlage.

(2) Einer Anwartschaft oder einem Anspruch auf Pensionsversorgung nach Abs. 1 Z 2 oder Abs. 1a Z 2 sind Anwartschaften oder Ansprüche

           1. auf Grund von landesgesetzlichen Vorschriften, die dem Dienstrecht der Bundesbeamten vergleichbar sind,

           2. auf Grund des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984,

           3. auf Grund des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,

           4. auf Grund des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, und vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften,

           5. auf Grund des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 85/1953,

           6. auf Grund des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958,

           7. auf Grund des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340,

           8. auf Grund von Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von

                a) öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft verwaltet werden, und

               b) sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften,

           9. auf Grund des Abschnittes VII der Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298, oder des Kollektivvertrages nach § 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes 1996, BGBl. Nr. 793,

         10. auf Grund sonstiger gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,

         11. auf Grund vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft

sowie der unbefristete Bezug eines außerordentlichen Versorgungsbezuges gleichzuhalten.

(3) Die im Abs. 1 Z 2 angeführte Berechnungsgrundlage, wenn der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten selbst Beamter des Dienststandes ist, bilden:

           1. der ruhegenussfähige Monatsbezug gemäß § 5 Abs. 1, der dem überlebenden Ehegatten am Sterbetag des Beamten gebührte, und

           2. der am Stichtag geltende Nebengebührendurchschnittssatz nach § 25 Abs. 3.

(4) Die im Abs. 1 Z 2 angeführte Berechnungsgrundlage, wenn der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten selbst Beamter des Ruhestandes ist, bilden die Summe aus ruhegenussfähigem Monatsbezug und Nebengebührendurchschnittssatz, die für die Bemessung des am Sterbetag des Beamten bezogenen Ruhebezuges des überlebenden Ehegatten maßgebend waren.

(5) Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen Beamten des Dienststandes, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses des überlebenden Ehegatten zugrunde zu legen ist, bilden:

           1. der ruhegenussfähige Monatsbezug gemäß § 5 Abs. 1, der dem verstorbenen Beamten an seinem Sterbetag gebührte, und

           2. der Nebengebührendurchschnittssatz nach § 25 Abs. 3.

(6) Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen Beamten des Ruhestandes, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses zugrunde zu legen ist, bilden die Summe aus ruhegenuss­fähigem Monatsbezug und Nebengebührendurchschnittssatz, die für die Bemessung des am Sterbetag vom Beamten bezogenen Ruhebezuges maßgebend waren.

(7) Stichtag im Sinne des Abs. 3 Z 2 ist der letzte Tag des Kalendermonates, der dem Sterbetag des Beamten vorausgeht; ist der Beamte jedoch an einem Monatsletzten verstorben, dann dieser Tag.

(8) Die dieses Bundesgesetz vollziehenden Stellen gelten für Zwecke der Bemessung einer Witwen-(Witwer)pension oder eines Witwen- und Witwerversorgungsbezuges als Versicherungsträger im Sinne der §§ 321 und 460c ASVG.

Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses

§ 14a. (1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten gebührte oder im Falle seines Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen.

(2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.

(3) Kommen mehrere Berechnungsgrundlagen in Betracht, ist die Summe dieser Berechnungs­grundlagen für die Ermittlung nach Abs. 2 heranzuziehen.

(4) Abweichend von Abs. 3 ist in den Fällen, in denen zusätzlich zur Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung eine um diese Pension gekürzte Versorgungsleistung zur Auszahlung gelangt, nur die höhere Berechnungsgrundlage für die Ermittlung nach Abs. 2 heranzuziehen.

(5) Lässt sich eine Bemessungsgrundlage für einen Anspruch oder eine Anwartschaft im Sinne des § 14 Abs. 2 oder für einen außerordentlichen Versorgungsgenuss nicht ermitteln, so gelten 120% der gebührenden Leistung als Berechnungsgrundlage.

Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges

§ 14b. (1) Erreicht die Summe aus

           1. eigenem Einkommen des überlebenden Ehegatten,

           2. dem nach den §§ 14 und 14a berechneten Versorgungsgenuss,

           3. einer allfälligen Nebengebührenzulage und

           4. einer allfälligen Haushaltszulage

nicht den Betrag von 20 000 S, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Versorgungsbezug so weit zu erhöhen, dass die Summe aus eigenem Einkommen und Versorgungsbezug den genannten Betrag erreicht. Der sich daraus ergebende Hundertsatz des Versorgungsgenusses und der Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss dürfen jedoch 60 nicht überschreiten.

(2) An die Stelle des im Abs. 1 genannten Betrages von 20 000 S tritt jeweils der sich aus § 264 Abs. 6 vierter Satz ASVG ergebende Betrag.

(3) Als eigenes Einkommen im Sinne des Abs. 1 gelten

           1. jedes Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit,

           2. die Bezüge im Sinne des Bezügegesetzes und sonstige Funktionsgebühren,

           3. wiederkehrende Geldleistungen

                a) aus der gesetzlichen Sozialversicherung (ausgenommen der besondere Steigerungsbetrag zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung, oder

               b) auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge,

           4. wiederkehrende Geldleistungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und der im § 14 Abs. 2 genannten Vorschriften,

           5. außerordentliche Versorgungsbezüge und

           6. Pensionen auf Grund ausländischer Versicherungs- oder Versorgungssysteme.

(4) Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt je Kalendermonat ein Zwölftel des im selben Kalenderjahr aus dieser Tätigkeit bezogenen Einkommens. Solange das Jahreseinkommen nicht feststeht, ist das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres heranzuziehen, es sei denn,

           1. dass die selbständige Erwerbstätigkeit später aufgenommen wurde oder

           2. der (die) Hinterbliebene glaubhaft macht, dass die Höhe des Einkommens im laufenden Kalenderjahr entscheidend von der des vorletzten Kalenderjahres abweichen wird.

(5) Als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt. Ausgenommen sind jedoch Bezüge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB 13. und 14. Monatsbezug, Sonderzahlungen, Belohnungen). § 24 Abs. 3 ist anzuwenden.

(6) Die Erhöhung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsbezuges festzustellen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.

(7) Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Vor­aussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.

Verminderung des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges

§ 14c. (1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus

           1. dem eigenen Erwerbseinkommen,

           2. einer wiederkehrenden Geldleistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung,

           3. einer wiederkehrenden Geldleistung auf Grund der in § 14 Abs. 2 genannten Vorschriften und

           4. dem Witwen(Witwer)versorgungsbezug

des überlebenden Ehegatten das 60fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der Hundertsatz des Witwen(Witwer)versorgungsgenusses so weit zu vermindern, dass die Summe der in Z 1 bis 4 genannten Einkünfte das 60fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet. Der so ermittelte Hundertsatz ist nach unten hin mit Null begrenzt.

(2) Die Verminderung des Witwen(Witwer)versorgungsgenusses nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Einkünfte, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.

(3) Wären nach den Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Witwen(Witwer)versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Witwen(Witwer)versorgungsbezug zu beginnen.

(4) Als Erwerbseinkommen im Sinne des Abs. 1 Z 1 gelten die in § 55 Abs. 2 Z 4 angeführten Einkünfte.

Meldung des Einkommens

§ 14d. (1) Die pensionsauszahlende Stelle hat jeden Bezieher eines nach § 14b erhöhten oder nach § 14c verminderten Versorgungsbezuges jährlich einmal zu einer Meldung seines Einkommens zu verhalten, sofern dieses der Pensionsbehörde für das laufende Jahr noch nicht bekannt gegeben worden ist.

(2) Kommt der Anspruchsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, so hat die Pensionsbehörde den den Hundertsatz nach § 14a Abs. 2 überschreitenden Teil des Versorgungsbezuges ab dem nächstfolgenden Monatsersten zurückzubehalten.

(3) Dieser Teil des Versorgungsbezuges ist höchstens für einen Zeitraum von drei Jahren nachzuzahlen, wenn der Anspruchsberechtigte die Meldung erstattet oder die Pensionsbehörde auf andere Weise von der maßgebenden Sachlage Kenntnis erhalten hat.

Vorschüsse auf den Witwen- und Witwerversorgungsbezug

§ 14e. (1) Auf Antrag des überlebenden Ehegatten können vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf den Versorgungsbezug und die Sonderzahlung gezahlt werden, wenn der Anspruch dem Grunde nach feststeht. Die Vorschüsse dürfen einen mit dem Hundertsatz 40 bemessenen Versorgungs­bezug und die dazu gebührende Sonderzahlung nicht überschreiten.

(2) Die nach Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind auf den gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen.

(3) Zu Unrecht empfangene Vorschüsse sind dem Bund höchstens für einen Zeitraum von drei Jahren zu ersetzen.

Übergangsbeitrag

§ 15. (1) Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Beamten schwanger und hat sie nach § 13 Abs. 2 oder 3 keinen Anspruch auf Witwenversorgungsgenuss, so gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Witwenversorgungsbezuges, auf den sie Anspruch hätte, wenn sie nach § 13 Abs. 2 oder 3 vom Anspruch auf Witwenversorgungsgenuss nicht ausge­schlossen wäre.

(2) Die Bestimmungen der §§ 26 bis 37a sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Wird ein Kind nachgeboren, so ist der Übergangsbeitrag auf den gebührenden Witwenversor­gungsbezug, ansonsten auf die gebührende Abfertigung anzurechnen.

Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss

§ 16. (1) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Ein Stiefkind hat nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss, wenn es am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen gewesen ist.

(2) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht.

(3) Besucht ein Kind eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung, gilt das Erfordernis des Abs. 2 nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind im ersten Studienabschnitt nach jedem Studienjahr nachweist:

           1. die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder

           2. die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden.

(4) Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Die Erbringung des Studiennachweises ist Voraussetzung für den Anspruch ab dem zweiten und in den folgenden Studienjahren des ersten Studienabschnittes. Der Nachweis ist erstmals zu Beginn des Studienjahres 1993/94 und unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.

(5) Der Nachweiszeitraum nach den Abs. 3 und 4 wird verlängert durch

           1. eine vollständige Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (zB Krankheit) oder

           2. ein nachgewiesenes Auslandsstudium.

Eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten bewirkt dabei eine Verlängerung des Nachweis­zeitraumes um ein Semester.

(6) Der Ablauf des Nachweiszeitraumes nach den Abs. 3 und 4 wird gehemmt durch

           1. Zeiten des Mutterschutzes oder

           2. Zeiten der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres.

(7) Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlussprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im Übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungs­vorschriften maßgebend.

(8) Hat

           1. das Kind eines verstorbenen Beamten, das das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gemäß § 6 Abs. 2 lit. a oder

           2. eine andere Person für ein solches Kind gemäß § 2 Abs. 1 lit. b

des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967, Anspruch auf Familienbeihilfe, so gelten die Voraussetzungen des Abs. 2 als erfüllt. Abs. 1 letzter Satz wird dadurch nicht berührt.

(9) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn es seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Abs. 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.

(10) Der Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss nach den Abs. 2 und 9 ruht, wenn das Kind

           a) Einkünfte bezieht, die zur Bestreitung seines angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen,

          b) einem Stift oder Kloster angehört und das Stift oder Kloster für den Lebensunterhalt des Kindes aufkommt,

           c) verheiratet ist und die Einkünfte des Ehegatten zur Bestreitung des angemessenen Lebensunter­haltes ausreichen.

(11) Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbst­ständiger Arbeit gelten jedoch auch

           a) wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung, nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957, dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, dem Arbeitslosenver­sicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, dem Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974, dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/1963, und gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften,

          b) die Barbezüge (abzüglich der Fahrtkostenvergütung), die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt, die Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz 1992, BGBl. Nr. 422,

           c) die Geldleistungen nach § 3 des Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965,

          d) die Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, und

           e) die Barbezüge (abzüglich des Quartiergeldes, des Kleidergeldes, des Ersatzes der Kosten für Wasch- und Putzzeug sowie der Reisekostenvergütung), die Verpflegung, der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679.

Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge außer Betracht, die ein Kind, das sich in Schulaus­bildung befindet, auf Grund einer ausschließlich während der Schul(Hochschul)ferien ausgeübten Beschäftigung bezieht.

(12) Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig umzurechnen. Hiebei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.

(13) Die Bestimmungen der §§ 13 Abs. 5 und 18 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sind sinngemäß anzuwenden.

(14) Der Waisenversorgungsgenuss und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Waisenversorgungsbezug.

Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses

§ 17. (1) Der Waisenversorgungsgenuss beträgt

           a) für jede Halbwaise 9,96 vH,

          b) für jede Vollwaise 24,9 vH

des sich gemäß § 5 Abs. 1 und 2 ergebenden ruhegenussfähigen Monatsbezuges des Beamten. § 10 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Ein Wahlkind ist Vollwaise, wenn seine Wahleltern gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur ein Wahlelternteil gestorben ist. Ein Kind, das vom Beamten, nicht aber auch von dessen Ehegatten an Kindes statt angenommen worden ist, gilt nur als Halbwaise, wenn der Beamte zurzeit seines Todes mit seinem Ehegatten und seinem Wahlkind in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.

(3) Ein Stiefkind ist Vollwaise, wenn beide Elternteile aus der das Stiefverhältnis begründenden Ehe gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur einer dieser Elternteile gestorben ist.

(4) Auf den Waisenversorgungsbezug eines Wahl- oder Stiefkindes sind wiederkehrende Unterhaltsleistungen anzurechnen, die das Kind von oder nach seinen leiblichen Eltern erhält. Erhält das Kind statt wiederkehrender Unterhalts- oder Versorgungsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Waisenversorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 vH des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Waise unter, so entfällt die Anrechnung.

Versorgungsbezug des früheren Ehegatten

§ 18. (1) Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten – ausgenommen die Bestimmungen der §§ 20 Abs. 3 bis 6 und 22 – gelten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für den früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten, wenn dieser zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtig­erklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.

(2) Der Versorgungsgenuss gebührt dem früheren Ehegatten nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Tod des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Versorgungsgenuss von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Versorgungsgenuss von diesem Tag an.

(3) Hat der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Beamten nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Versorgungsanspruch längstens bis zum Ablauf der Frist.

(4) Der Versorgungsbezug – ausgenommen die Ergänzungszulage – darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn

           1. das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes enthält,

           2. die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert und

           3. der frühere Ehegatte im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteils das 40. Lebensjahr vollendet hat. Die unter Z 3 genannte Voraussetzung entfällt, wenn

                a) der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteils erwerbsunfähig ist oder

               b) aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen oder durch diese Ehe ein Kind legitimiert worden ist oder die Ehegatten gemeinsam ein Wahlkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des früheren Ehegatten angehört und Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern.

(5) Der Versorgungsgenuss des überlebenden Ehegatten und der Versorgungsgenuss des früheren Ehegatten dürfen zusammen 120 vH des Ruhegenusses nicht übersteigen, auf den der verstorbene Beamte Anspruch gehabt hätte. Der Versorgungsgenuss des früheren Ehegatten ist erforderlichenfalls entsprechend zu kürzen. Versorgungsgenüsse mehrerer früherer Ehegatten sind im gleichen Verhältnis zu kürzen. Ist kein anspruchsberechtigter überlebender Ehegatte vorhanden, dann ist der Versorgungsgenuss des früheren Ehegatten so zu bemessen, als ob es nach dem Beamten einen anspruchsberechtigten überlebenden Ehegatten gäbe.

(6) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten ist nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Beamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten gehabt hat.

(7) Unterhaltsleistungen, die die Erben des verstorbenen Beamten auf Grund gesetzlicher Verpflich­tungen dem früheren Ehegatten erbringen, sind auf den Versorgungsbezug des früheren Ehegatten anzurechnen.

(8) Erlischt der Anspruch des überlebenden Ehegatten oder eines früheren Ehegatten auf Versorgungsgenuss, so ändert sich dadurch der Versorgungsbezug eines allenfalls noch verbleibenden früheren Ehegatten nicht.

Begünstigungen für den Fall des Todes des Beamten

§ 19. Ist ein Beamter im Dienststand gestorben und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann ist bei der Bemessung der Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen so vorzugehen, als ob dem Beamten zu seiner ruhegenussfähigen Beamtendienstzeit ein Zeitraum nach § 9 zugerechnet worden wäre; ist der Tod auf einen Arbeitsunfall oder auf eine Berufskrankheit zurück­zuführen, dann entfällt das Erfordernis einer ruhegenussfähigen Mindestgesamtdienstzeit von fünf Jahren.

Verlust des Anspruches der Hinterbliebenen auf Versorgungsgenuss, Abfindung des Überlebenden Ehegatten bei Wiederverehelichung, Wiederaufleben des Versorgungsanspruches des überlebenden Ehegatten

§ 20. (1) Der Anspruch der Hinterbliebenen auf Versorgungsgenuss erlischt durch

           a) Verzicht,

          b) Ablösung.

(2) Der Anspruch des überlebenden Ehegatten und des früheren Ehegatten erlischt außerdem durch Verehelichung.

(3) Dem überlebenden Ehegatten des Beamten, der sich wieder verehelicht hat, gebührt eine Ab­findung in der Höhe des Siebzigfachen des Versorgungsbezuges, auf den er im Zeitpunkt der Schließung der neuen Ehe Anspruch gehabt hat. Die Ergänzungszulage bleibt bei der Bemessung der Abfindung außer Betracht.

(4) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt beim Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Versorgungsanspruch aus der früheren Ehe wieder auf, wenn

           a) die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der abfindungsberechtigten Person geschieden oder aufgehoben worden ist oder

          b) bei Nichtigerklärung der Ehe die abfindungsberechtigte Person als schuldlos anzusehen ist.

(5) Das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch fünf Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen dieses Anspruches ein.

(6) Auf den Versorgungsbezug, der wieder aufgelebt ist, sind die Einkünfte (§ 16 Abs. 11 und 12) anzurechnen, die dem überlebenden Ehegatten auf Grund der aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe zufließen. Erhält der überlebende Ehegatte statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Versorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 vH des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfin­dungskapital ohne vorsätzliches Verschulden des überlebenden Ehegatten unter, so entfällt die Anrech­nung.

Ablösung des Versorgungsbezuges

§ 21. (1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten kann auf Antrag die Ablösung des Versorgungs­bezuges bewilligt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind.

(2) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 bis 5 gelten sinngemäß.

Abfertigung des überlebenden Ehegatten und der Waise

§ 22. (1) Dem überlebenden Ehegatten und der Waise eines verstorbenen Beamten gebührt eine Abfertigung, wenn sie keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss haben.

(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn für ihn ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerversorgung aus einer früheren Ehe wieder auflebt.

(3) Die Waise hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn sie am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung der Haushaltszulage nicht zu berücksichtigen gewesen ist. Dies gilt nicht für eine nachgeborene Waise.

(4) Die Abfertigung des überlebenden Ehegatten beträgt

           a) nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten für jedes Jahr der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit das Zweifache, höchstens jedoch das Zwanzigfache des ruhegenussfähigen Monatsbezuges des Beamten; bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von weniger als einem Jahr gebührt eine Abfertigung in der Höhe des ruhegenussfähigen Monatsbezuges des Beamten,

          b) nach einem im Ruhestand verstorbenen Beamten das Dreieinhalbfache des ruhegenussfähigen Monatsbezuges des Beamten.

(5) Die Abfertigung einer Halbwaise beträgt 20 vH, die Abfertigung einer Vollwaise 50 vH der für den überlebenden Ehegatten vorgesehenen Abfertigung.

Abschnitt IV

Gemeinsame Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene

Haushaltszulage

§ 23. (1) Dem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuss hat, gebührt die Haushaltszulage nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften.

(2) Dem überlebenden Ehegatten, dessen Haushalt ein Kind des Beamten angehört, das nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften bei der Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen wäre, gebührt zum Witwen- oder Witwerversorgungsgenuss die Haushaltszulage, die dem Beamten gebühren würde, wenn er nicht gestorben wäre.

(3) Der Waise gebührt zum Waisenversorgungsgenuss eine Zulage im Ausmaß der für ein Kind vorgesehenen Haushaltszulage.

(4) Eine Zulage nach den Abs. 2 oder 3 gebührt insoweit nicht, als der überlebende Ehegatte oder die Waise eine Haushaltszulage oder eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält.

Ergänzungszulage

§ 24. (1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes (Abs. 5) nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz. Das Erfordernis der Antragstellung entfällt, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungszulage schon beim Anfall des Ruhe- oder Versorgungsgenusses erfüllt sind.

(2) Das monatliche Gesamteinkommen besteht aus

           a) dem Ruhe- oder Versorgungsbezug mit Ausnahme der Ergänzungszulage,

          b) den anderen Einkünften (§ 16 Abs. 11 und 12) des Anspruchsberechtigten und

           c) den Einkünften (§ 16 Abs. 11 und 12) der Personen, die bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen sind.

(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ist stets der im § 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, für den vollen Kalendermonat vorgesehene Pauschbetrag für Werbungskosten abzusetzen.

(4) Für Zwecke der Ermittlung des monatlichen Gesamteinkommens gelten nicht als Einkünfte

           a) Sonderzahlungen, die neben den Ruhe- oder Versorgungsbezügen gebühren,

          b) Unterhaltsleistungen bis zur Hälfte des jeweils in Betracht kommenden Mindestsatzes,

           c) Grund- und Elternrenten nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, und nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, ein Drittel der Beschädigten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964,

          d) Einkünfte eines Kindes des Anspruchsberechtigten, das bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen ist, soweit sie den Betrag der für dieses Kind gebührenden Erhöhung des Mindestsatzes übersteigen.

(5) Bei der Bemessung von Ergänzungszulagen nach diesem Bundesgesetz sind die für die Bundesbeamten jeweils geltenden Mindestsätze anzuwenden.

(6) Einem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuss hat, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn die Einkünfte (§ 16 Abs. 11 und 12) des Ehegatten den für den Beamten maßgebenden Mindestsatz übersteigen. Die Ergänzungszulage gebührt außerdem nicht, wenn der Beamte bei der Berechnung des Mindestsatzes beim Ehegatten zu berücksichtigen ist.

(7) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss noch ein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, so gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn der Ruhe- oder Versorgungsbezug ohne Ergänzungszulage niedriger ist als die Pension ohne Ausgleichs­zulage.

(8) Ist zur Entstehung des Anspruches auf Ergänzungszulage ein Antrag erforderlich, gebührt die Ergänzungszulage von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt die Ergänzungszulage von diesem Tag an. Die Folge der verspäteten Antragstellung kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden.

Nebengebührenzulage

§ 25. (1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, gebührt eine Neben­gebührenzulage.

(2) Anspruchsbegründende Nebengebühren sind die gemäß § 40 der AVB zukommenden Neben­bezüge, die unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen der Dienstordnung sowie der besonderen Betriebsbedürfnisse für Mehrleistungen, für Erschwernisse oder für Gefährdungen gewährt werden.

(3) Die im Durchschnitt gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren sind in einem Nebengebührendurchschnittssatz zusammengefasst, der 10 vH des ruhegenussfähigen Monatsbezuges, höchstens jedoch 2 806 S beträgt. Der Betrag von 2 806 S ändert sich jeweils in demselben Ausmaß, in dem sich der Gehaltsansatz der Gehaltsgruppe VIIb, Gehaltsstufe 8, ändert.

(4) Bemessungsgrundlage für die Nebengebührenzulage ist der dem ruhegenussfähigen Monatsbezug entsprechende Nebengebührendurchschnittssatz.

(5) Das Ausmaß der Nebengebührenzulage richtet sich nach dem Hundertsatz des Ruhe- oder Versorgungsgenusses, zu dem sie gebührt.

Sonderzahlung

§ 26. (1) Neben dem Ruhebezug und dem Versorgungsbezug gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung.

(2) Die Sonderzahlung beträgt 50 vH des für den Monat der Fähigkeit gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezuges. Besteht nicht für das ganze Kalendervierteljahr, für das die Sonderzahlung gebührt, Anspruch auf den vollen Ruhe- oder Versorgungsgenuss, so gebührt der verhältnismäßige Teil der Sonderzahlung.

(3) Die Sonderzahlung für das erste Kalendervierteljahr ist am 1. März, die für das zweite Kalender­vierteljahr am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr am 1. Dezember fällig. Sie ist mit dem an diesem Tag fälligen Ruhe- oder Versorgungsbezug auszuzahlen.

(4) Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss vor dem Ablauf des Kalenderviertel­jahres, so wird die Sonderzahlung sofort fällig.

Vorschuss und Geldaushilfe

§ 27. (1) Ist eine Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihr auf Antrag ein unverzinslicher Vorschuss bis zur Höhe des dreifachen Ruhe- oder Versorgungsbezuges gewährt werden. Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.

(2) Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezügen längstens innerhalb von vier Jahren hereinzubringen, bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirt­schaftlichen Verhältnisse des Vorschussempfängers billige Rücksicht zu nehmen. Der Vorschuss kann auch vorzeitig zurückgezahlt werden. Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss, so können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die dem Vorschuss­empfänger selbst zustehenden Geldleistungen herangezogen werden.

(3) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind, können auch ein höherer Vorschuss und längere Rückzahlungsfristen bewilligt werden.

(4) Ist eine Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihr auch eine Geldaushilfe gewährt werden.

(5) Zur Gewährung eines Vorschusses, der die Höhe des dreifachen Ruhe- oder Versorgungsbezuges übersteigt oder der innerhalb eines Zeitraumes von mehr als vier Jahren zurückgezahlt werden soll, ist die Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen erforderlich. Das Gleiche gilt für die Gewährung einer Geldaushilfe, die für sich allein oder zusammen mit den im selben Kalenderjahr gewährten Geldaushilfen die für das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie jeweils hiefür festgesetzte finanzielle Zuständigkeit übersteigt.

Sonderbestimmungen für Anspruchsberechtigte mit Wohnsitz in einem Gebiet mit ausländischer Währung

§ 28. Die Bestimmungen über die Bezüge der im Ausland verwendeten Beamten des Dienststandes gelten für einen Beamten des Ruhestandes und für die Hinterbliebenen sinngemäß, wenn sie für die Besoldung des Beamten unmittelbar vor dessen Ausscheiden aus dem Dienststand maßgebend gewesen sind und es dem Beamten oder seinem Hinterbliebenen aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar ist, den Wohnsitz in dem Gebiet mit ausländischer Währung aufzugeben.

Beschränkung der Wirksamkeit des Verzichtes und der Abtretung

§ 29. (1) Der Verzicht auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung oder auf den Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss ist nur wirksam, wenn er schriftlich erklärt worden ist. Sind Personen vorhanden, für die der Beamte Anwartschaft auf Pensionsversorgung erworben hat, so ist zur Wirksamkeit des Verzichtes ferner erforderlich, dass diese Personen über die Rechtsfolgen des Verzichtes schriftlich belehrt worden sind und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, dass sie mit dem Verzicht einverstanden sind. Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung muss gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Die Wirksamkeit des Verzichtes ist in jedem Fall von der Annahme durch die Österreichischen Bundesbahnen abhängig.

(2) Die Abtretung von Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz bedarf der Zustimmung der Österreichischen Bundesbahnen.

Fälligkeitstag und Auszahlungstag der monatlich wiederkehrenden Geldleistungen

§ 30. (1) Maßgebend für den einzelnen Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen sind die Verhältnisse am Fälligkeitstag. Die wiederkehrenden Geldleistungen gebühren erstmals vom Tag nach Ende des Anspruches auf Monats- beziehungsweise Ruhebezüge des Beamten an; die entsprechenden Bestimmungen der §§ 16 Abs. 13 und 18 Abs. 2 werden hiedurch nicht berührt.

(2) Die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen sind unteilbar und jeweils am Monatsersten im Voraus fällig.

(3) Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, so ist am vorhergehenden Werktag auszuzahlen. Darüber hinaus ist eine vorzeitige Auszahlung nur zulässig, um verspätete Auszahlungen zu vermeiden.

Auf- und Abrundung des Auszahlungsbetrages

§ 31. Der Auszahlungsbetrag kann auf zehn Groschen in der Weise gerundet werden, dass Beträge unter fünf Groschen unberücksichtigt bleiben und Beträge von fünf und mehr Groschen auf zehn Groschen ergänzt werden.

Auszahlung der Geldleistungen

§ 32. (1) Geldleistungen sind dem Anspruchsberechtigten oder seinem gesetzlichen Vertreter nach den für den Zahlungsverkehr der Österreichischen Bundesbahnen geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen des Anspruchsberechtigten oder seines gesetzlichen Vertreters auch auf ein Scheckkonto bei der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto bei einer anderen inländischen Kreditunternehmung überwiesen werden.

(2) Die Gebühren für die Zustellung der Geldleistungen im Inland tragen die Österreichischen Bundesbahnen.

(3) Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen durch Überweisung ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

           a) Über das Konto auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, muss der Anspruchs­berechtigte allein verfügungsberechtigt sein. Außer dem Anspruchsberechtigten kann jedoch seiner Gattin die Verfügungsberechtigung eingeräumt werden, wenn sie sich unwiderruflich verpflichtet, den Österreichischen Bundesbahnen Geldleistungen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind, bis zur Höhe jenes Betrages zu ersetzen, den sie nach dem Tod des Anspruchsberechtigten von dessen Konto abge­hoben hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Verfügungsberechtigung auch dem Gatten einer Anspruchsberechtigten eingeräumt werden, sofern er Bundesbahnbeamter ist. Der Ersatz zu Unrecht empfangener Geldleistungen hat nach Maßgabe der Bestimmungen des § 36 Abs. 2 zu erfolgen.

          b) Außerdem muss sich die Kreditunternehmung verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind, den Österreichischen Bundesbahnen insoweit zu erstatten, als diese nicht gemäß lit. a vom weiteren Verfügungsberechtigten zu ersetzen sind.

(4) Der Anspruchsberechtigte hat auf Verlangen innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist amtliche Lebensbestätigungen beizubringen.

(5) Der Anspruchsberechtigte, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, muss alljährlich bis längstens 1. März eine amtliche Lebensbestätigung nach dem Stand vom 1. Jänner desselben Jahres und, wenn er die Haushaltszulage bezieht, eine amtliche Bestätigung über seinen Familienstand, der Ruhegenussempfänger auch den Nachweis über den ungeänderten Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft den Österreichischen Bundesbahnen vorlegen. Der überlebende Ehegatte und der frühere Ehegatte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, müssen außerdem alljährlich bis zu demselben Zeitpunkt eine amtliche Bestätigung darüber beibringen, dass sie nicht wieder geheiratet haben.

(6) Wenn die amtlichen Bestätigungen nicht rechtzeitig vorgelegt werden, ist bis zu ihrem Einlangen mit der Zahlung auszusetzen.

Ärztliche Untersuchung

§ 33. (1) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, ist durch ärztliche Sachverständige Beweis zu erheben. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen.

(2) Leistet der zu Untersuchende ohne triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung keine Folge oder lehnt er es ab, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, so sind die vom Ergebnis der Untersuchung abhängigen Begünsti­gungen so lange zu verweigern, bis er der Aufforderung nachkommt. Er muss aber auf die Folgen dieses Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden sein. Eine Nachzahlung für die Zeit der Verweigerung unterbleibt.

Kostenersatz

§ 34. Wer zur Durchführung dieses Bundesgesetzes einer Vorladung zur ärztlichen Untersuchung oder zur Auskunftserteilung Folge leistet, hat Anspruch auf Ersatz des notwendigen Mehraufwandes.

Meldepflicht

§ 35. (1) Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, jede ihm bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung seines Anspruches oder das Ruhen der Leistung begründet, innerhalb eines Monates der Pensionsstelle der Österreichischen Bundesbahnen zu melden.

(2) Der Empfänger einer Ergänzungszulage hat innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist jede Änderung seines Gesamteinkommens zu melden.

Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

§ 36. (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, so weit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, den Österreichischen Bundesbahnen zu ersetzen.

(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebühren­den Leistungen hereinzubringen; hiebei ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen billige Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatz­pflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter zum Ersatz zu verhalten.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist schriftlich festzustellen.

(4) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.

Auswirkung künftiger Änderungen pensionsrechtlicher Bestimmungen, des Gehaltes und der ruhegenussfähigen Zulagen

§ 37. (1) Künftige Änderungen dieses Bundesgesetzes gelten auch für Personen, die Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.

(2) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß §§ 23 und 24 sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor nach Abs. 3 zu vervielfachen, wenn auf sie bereits

           1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder

           2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.

(3) Der Anpassungsfaktor entspricht dem für das jeweilige Kalenderjahr gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor.

Wertausgleich

§ 37a. Wird Beziehern einer Pension nach dem ASVG ein Wertausgleich nach § 299a ASVG gewährt, so gebührt Beziehern einer wiederkehrenden Leistung nach diesem Bundesgesetz unter denselben Voraussetzungen zu denselben Terminen ein Wertausgleich in derselben Höhe.

Abschnitt V

Todesfallbeitrag, Bestattungskostenbeitrag, Pflegekostenbeitrag

Anspruch auf Todesfallbeitrag

§ 38. (1) Stirbt ein Beamter des Dienststandes, so haben nacheinander Anspruch auf Todesfall­beitrag:

           a) der überlebende Ehegatte, der am Sterbetag des Beamten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, es sei denn, dass die Gatten nur wegen der Erziehung der Kinder, aus Gesund­heitsrücksichten, aus wirtschaftlichen oder ähnlichen nicht in ihren persönlichen Beziehungen gelegenen Gründen abgesondert gelebt haben,

          b) das Kind, das am Sterbetag des Beamten dessen Haushalt angehört hat. Ist kein anspruchs­berechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das am Sterbetag des Beamten dessen Haushalt angehört hat,

           c) das Kind, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat. Ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat.

Der Tod im Monat des Wirksamwerdens der Ruhestandsversetzung ist dem Tod im Dienststand gleichzu­halten.

(2) Mehreren nebeneinander anspruchsberechtigten Kindern (Enkelkindern) gebührt der Todesfall­beitrag zur ungeteilten Hand.

(3) Nach einem mehr als drei Jahre abgängigen Beamten besteht unabhängig vom Zeitpunkt des Todes des Beamten kein Anspruch auf Todesfallbeitrag. Es gebührt jedoch statt des Todesfallbeitrages ein Beitrag zur Deckung der Kosten, die durch den Tod des Beamten entstanden sind. Dieser Beitrag darf das Ausmaß des Todesfallbeitrages nicht übersteigen.

(4) Die Bestimmungen des § 13 Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden.

Ausmaß des Todesfallbeitrages

§ 39. Der Todesfallbeitrag beträgt 150% des jeweiligen Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienst­klasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54.

Bestattungskostenbeitrag

§ 40. (1) Besteht kein Anspruch auf Todesfallbeitrag, so gebührt der Person, die die Kosten der Bestattung des verstorbenen Beamten des Dienststandes ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, auf ihren Antrag ein Ersatz dieser Kosten.

(2) Der Bestattungskostenbeitrag oder mehrere Bestattungskostenbeiträge zusammen dürfen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen.

Pflegekostenbeitrag

§ 41. (1) Ist ein Anspruch auf Todesfallbeitrag nicht gegeben und erreicht ein allfällig gebührender Bestattungskostenbeitrag nicht die Höhe des Todesfallbeitrages, so kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen der Person, die den verstorbenen Beamten des Dienststandes vor seinem Tod unentgeltlich gepflegt oder die Kosten der Pflege ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, auf Antrag ein Pflegekostenbeitrag gewährt werden.

(2) Die Bestattungskostenbeiträge und die Pflegekostenbeiträge zusammen dürfen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen.

Abschnitt VI

Versorgung bei Abgängigkeit

Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten des Dienststandes

§ 42. (1) Ist ein Beamter des Dienststandes abgängig geworden, so ruhen bis zu seiner Rückkehr seine Bezüge.

(2) Solange die Bezüge nach Abs. 1 ruhen, gebührt dem Angehörigen des Beamten ein monatliches Versorgungsgeld in der Höhe des Versorgungsbezuges, der ihm gebühren würde, wenn der Beamte im Zeitpunkt des Abgängigwerdens gestorben wäre. Das Erfordernis einer ruhegenussfähigen Gesamtdiens­tzeit von mindestens fünf Jahren entfällt. Die Einschränkung des § 13 Abs. 2 gilt nicht.

(3) Angehörige, die ein vorsätzliches Verschulden daran trifft, dass der Beamte abgängig geworden ist oder dass er nicht zurückkehrt, haben keinen Anspruch auf Versorgungsgeld.

(4) Das dem Ehegatten und den Kindern gebührende Versorgungsgeld ist für die ersten sechs Monate der Abgängigkeit des Beamten im gleichen Verhältnis so zu erhöhen, dass es zusammen mit dem Versorgungsgeld des früheren Ehegatten den Monatsbezug erreicht, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten im Zeitpunkt des Abgängigwerdens entspricht.

(5) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Abgängigkeit des Beamten auf einen Dienstunfall oder auf andere mit der ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes zusammenhängende Umstände zurückzuführen ist, so kann das Versorgungsgeld für weitere sechs Monate nach der Vorschrift des Abs. 4 erhöht werden. Für die darüber hinausgehende Zeit kann das Versorgungsgeld auf den Betrag des Ruhebezuges erhöht werden, der dem Beamten gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre.

(6) Dem früheren Ehegatten gebührt Versorgungsgeld nur auf Antrag. Die Bestimmungen des § 18 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.

(7) Hat ein Beamter, dessen Bezüge nach Abs. 1 ruhen, keine anspruchsberechtigten Angehörigen, so kann ihm zu Händen eines zu bestellenden Abwesenheitskurators längstens auf die Dauer von drei Jahren zur Bestreitung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen ein monatliches Versorgungsgeld geleistet werden. Das Versorgungsgeld darf die Hälfte des Ruhebezuges nicht übersteigen, der dem Beamten gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Bestimmung des Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden. Zu diesem Versorgungsgeld gebührt keine Sonderzahlung.

(8) Dem zurückgekehrten Beamten gebührt für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbe­trag zwischen dem nach diesem Bundesgesetz geleisteten Versorgungsgeld beziehungsweise dem nach früheren Bestimmungen geleisteten Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen und dem Ruhe­bezug, der ihm gebührt hätte, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berück­sichtigen. Der Unterschiedsbetrag gebührt insoweit nicht, als der Beamte eigenmächtig und ungerecht­fertigt dem Dienst ferngeblieben ist.

(9) Im Fall des Todes des Beamten ist das nach diesem Bundesgesetz geleistete Versorgungsgeld beziehungsweise der nach früheren Vorschriften geleistete Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen auf den für die gleiche Zeit gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen. Die Sonderzahlungen sind bei der Anrechnung zu berücksichtigen.

(10) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 9 gelten sinngemäß für den Fall, dass ein Beamter des Dienststandes sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.

(11) Die Bestimmungen der §§ 26 bis 37a sind sinngemäß anzuwenden.

Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten des Ruhestandes

§ 43. (1) Die Bestimmungen des § 42 Abs. 1, 2 erster und dritter Satz, 3, 6, 7, 9 und 11 sind im Fall der Abgängigkeit des Beamten des Ruhestandes sinngemäß anzuwenden. Die Einschränkung des § 13 Abs. 3 gilt nicht.

(2) Die Bestimmungen des Abs. l gelten auch für den Fall, dass der Beamte des Ruhestandes sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.

(3) Dem zurückgekehrten Beamten gebührt für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschieds­betrag zwischen dem nach diesem Bundesgesetz geleisteten Versorgungsgeld beziehungsweise dem nach früheren Vorschriften geleisteten Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen und dem Ruhebezug. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen.

Versorgung der Vollwaise bei Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten

§ 44. Auf die Dauer der Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten eines Beamten ist die von ihm hinterlassene Halbwaise wie eine Vollwaise zu behandeln.

Abschnitt VII

Unterhaltsbeitrag

Unterhaltsbeitrag für die Angehörigen eines entlassenen Beamten

§ 45. (1) Dem Angehörigen eines aus dem Dienststand entlassenen Beamten kann auf Antrag ein monatlicher Unterhaltsbeitrag gewährt werden, vorausgesetzt, dass der Angehörige über ein zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreichendes Einkommen nicht verfügt und Anspruch auf Versorgungsgenuss hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre. Der Unterhaltsbeitrag kann auch befristet gewährt werden. Er ist zu entziehen, wenn eine Voraussetzung für seine Gewährung weggefallen ist.

(2) Der Unterhaltsbeitrag darf den Versorgungsgenuss nicht übersteigen, auf den der Angehörige Anspruch hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre.

(3) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der §§ 23 bis 37a sinngemäß anzuwenden.

Abschnitt VIII

Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten, Anrechnung im Ruhestand verbrachter Zeiten

Anrechenbare Ruhegenussvordienstzeiten

§ 46. (1) Ruhegenussvordienstzeiten sind die in den Abs. 2 bis 4 genannten Zeiten, so weit sie vor dem Tag liegen, an dem die ruhegenussfähige Beamtendienstzeit beginnt. Durch Anrechnung, die von Dienstes wegen erfolgt, werden sie ruhegenussfähige Zeiten.

(2) Folgende Ruhegenussvordienstzeiten sind anzurechnen:

           a) Die in einem Dienstverhältnis bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber, bei den Österreichischen Bundesbahnen, deren Betriebsvorgängern oder einer dem öffentlichen Verkehr dienenden inländischen Eisenbahnunternehmung zurückgelegte Zeit,

          b) die im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegte Zeit,

           c) die im Seelsorgedienst einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft im Inland zurückgelegte Zeit,

          d) die Zeit der Erfüllung einer inländischen Arbeits-, Zivil- oder Wehrdienstpflicht einschließlich der Zeit der Kriegsgefangenschaft und der für die Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft erforderlichen Zeit,

           e) die Zeit eines dem Wehrdienst ähnlichen inländischen Not- oder Luftschutzdienstes,

           f) die Zeit einer unverschuldeten Zivilinternierung aus dem Anlass eines Krieges,

          g) die Zeit, die dem Beamten in einem anderen Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, für die Bemessung des Ruhegenusses oder für die Bemessung der Abfertigung angerechnet worden ist,

          h) die Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule, höheren Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt, so weit die gesetzliche Mindestdauer des Studiums nicht überschritten worden ist,

            i) die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Hochschule oder einer staatlichen Kunstaka­demie, das für den Beamten Anstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für jedes Studium. Zum Studium zählt auch die für die Ablegung der Abschlussprüfung oder für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit bis zum Höchstausmaß von einem halben Jahr,

            j) die Zeit, die gemäß § 2 Abs. 5 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963, BGBl. Nr. 170, in der bis zum 28. Februar 1969 geltenden Fassung oder gemäß § 3 Abs. 2 Z 7 oder 8 derselben für die Erlangung höherer Bezüge angerechnet worden ist, so weit sie nicht nach den Bestimmungen der lit. h oder i anrechenbar ist,

           k) die Zeit eines mindestens zwei Jahre dauernden abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichgehaltenen Studiums an einer Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten nicht Anstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren,

            l) die in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit, sofern die Berufsausbildung Vor­aussetzung für die Anstellung des Beamten gewesen ist oder die Berufsausbildung bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber, den Österreichischen Bundesbahnen, deren Betriebsvorgängern oder einer dem öffentlichen Verkehr dienenden inländischen Eisenbahnunter­nehmung zurückgelegt worden ist,

          m) die im Inland in einem Dienstverhältnis oder in einem Berufsausbildungsverhältnis bei einem sonstigen Dienstgeber zurückgelegte Zeit,

          n) die Zeit eines Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften.

(3) Folgende Ruhegenussvordienstzeiten können angerechnet werden:

           a) die Zeit selbstständiger Erwerbstätigkeit,

          b) die im Ausland im öffentlichen oder privaten Dienst oder in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit,

           c) die Zeit einer behördlichen Beschränkung der Freiheit oder der Erwerbstätigkeit, es sei denn, dass die Beschränkung wegen eines Verhaltens erfolgt ist, das nach österreichischem Recht strafbar ist.

(4) Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen können auch andere als die in den Abs. 2 und 3 angeführten Zeiten, die vor dem Beginn der ruhegenussfähigen Bundesbahndienstzeit liegen und für die dienstliche Verwendung des Beamten von wesentlicher Bedeutung sind, als Ruhegenuss­vordienstzeiten angerechnet werden.

Ausschluss der Anrechnung und Verzicht

§ 47. (1) Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten ist ausgeschlossen, wenn der Beamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.

(2) Von der Anrechnung sind folgende Ruhegenussvordienstzeiten ausgeschlossen:

           a) Die Zeit, die der Beamte vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat,

          b) die Zeit, für die der Beamte auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erworben hat, sofern die sich daraus ergebenden Bezüge nicht den Österreichischen Bundes­bahnen abgetreten worden sind. Die Abtretung wird rechtsunwirksam, wenn der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet, ohne dass ein Anspruch auf Pensionsversorgung entstanden ist.

(3) Der Beamte kann die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten in jenen Fällen, in denen er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können seine Hinterbliebenen, wenn er vor der Anrechnung der Ruhegenuss­vordienstzeiten gestorben ist.

(4) Auf das Recht, das infolge der Anrechnung erwachsen ist, kann nicht verzichtet werden.

Besonderheiten der Anrechnung

§ 48. (1) Die im § 46 Abs. 2 lit. m und Abs. 3 lit. a und b genannten Ruhegenussvordienstzeiten, die der Beamte nach der Vollendung des 18., aber vor der Vollendung des 25. Lebensjahres zurückgelegt hat, dürfen nur bedingt für den Fall

           a) der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit,

          b) der Versetzung in den Ruhestand nach zurückgelegtem 65. Lebensjahr oder

           c) des während des Dienststandes eingetretenen Todes des Beamten

angerechnet werden.

(2) Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens des Beamten wirksam.

(3) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes als Ruhegenussvordienstzeit nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist – so weit nicht besondere Vorschriften eine solche ausdrücklich vorsehen – unzulässig.

Besonderer Pensionsbeitrag

§ 49. (1) Soweit die Österreichischen Bundesbahnen für die angerechneten Ruhegenussvordienst­zeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhalten, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Beamte, so geht diese Verpflichtung auf seine Hinterbliebenen über. Wenn der Beamte abgängig wird, so fällt diese Verpflichtung so lange auf seine Angehörigen, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben.

(2) Ein besonderer Pensionsbeitrag ist nicht zu entrichten,

           a) so weit es sich um die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten nach § 46 Abs. 2 lit. g handelt,

          b) so weit als Ruhegenussvordienstzeit die Zeit der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht (§ 46 Abs. 2 lit. d) oder die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG angerechnet worden ist,

           c) so weit der Beamte für die angerechnete Ruhegenussvordienstzeit bereits in einem Dienst­verhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, zu den Österreichischen Bundesbahnen oder zu deren Betriebsvorgängern besondere Pensionsbeiträge entrichtet hat und sie ihm nicht erstattet worden sind,

          d) so weit dem Beamten, seinen Hinterbliebenen oder Angehörigen für die angerechnete Ruhege­nuss­vordienstzeit eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers zugestanden ist und die aus dieser Anwartschaft oder aus diesem Anspruch sich ergebenden Leistungen den Österreichischen Bundesbahnen abgetreten worden sind.

(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet das Gehalt, das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat, einschließlich der ruhegenussfähigen Zulagen.

(4) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der unbedingt angerechneten Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 21 Abs. 3b des Bundesbahngesetzes 1992, BGBl. Nr. 825, in der zurzeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung geltenden Fassung ergibt.

(5) Der Prozentsatz des besonderen Pensionsbeitrages ermäßigt sich auf die Hälfte des Prozentsatzes nach Abs. 4 für Zeiten, die bedingt angerechnet worden sind.

(6) Bei nachträglichem Nachkauf von Beschäftigungs- oder Studienzeiten bildet die Bemessungs­grundlage des besonderen Pensionsbeitrages das Gehalt, das dem Beamten im Zeitpunkt der Antrag­stellung gebührt. In diesem Fall beträgt der besondere Pensionsbeitrag für jeden vollen Monat der angerechneten Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 21 Abs. 3b des Bundesbahngesetzes 1992 in der zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweils geltenden Fassung ergibt. Abs. 5 gilt sinngemäß.

(7) Der besondere Pensionsbeitrag ist nach Anrechnung der betreffenden Ruhegenussvordienstzeiten durch Abzug vom Monatsbezug, Ruhebezug, Versorgungsbezug, Versorgungsgeld, Unterhaltsbezug, von der Abfertigung, Ablösung oder Abfindung hereinzubringen. Bei der Hereinbringung durch Abzug von den monatlich wiederkehrenden Leistungen dürfen nicht mehr als sechzig Monatsraten bewilligt werden. Bei der Festsetzung der Monatsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten billige Rücksicht zu nehmen. Der besondere Pensionsbeitrag kann auch auf einmal entrichtet werden.

(8) Wenn die Hereinbringung des besonderen Pensionsbeitrages in sechzig Monatsraten eine besondere Härte bedeuten würde, so können bis zu neunzig Monatsraten bewilligt werden.

(9) Auf mehrere Hinterbliebene oder Angehörige, zu deren Gunsten Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet worden sind, ist der aushaftende besondere Pensionsbeitrag nach dem Verhältnis ihrer durch die Anrechnung erhöhten Versorgungsbezüge, Versorgungsgelder oder Unterhaltsbezüge aufzuteilen. Maßgebend sind die Verhältnisse am Sterbetag oder im Zeitpunkt des Abgängigwerdens des Beamten. Von der Abfertigung des überlebenden Ehegatten oder der Waise ist kein besonderer Pensionsbeitrag hereinzubringen. Die Verpflichtung zur Entrichtung des aufgeteilten besonderen Pensionsbeitrages erlischt mit dem Tod des betreffenden Hinterbliebenen.

(10) Scheidet der Beamte aus dem Dienststand aus, ohne dass er, seine Hinterbliebenen oder Angehörigen Anspruch auf Pensionsversorgung erlangt haben, so entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung des noch aushaftenden besonderen Pensionsbeitrages.

(11) § 21 Abs. 4b des Bundesbahngesetzes 1992 gilt sinngemäß.

Anrechnung im Ruhestand verbrachter Zeiten

§ 50. (1) Wird ein Beamter, der sich im Ruhestand befindet, nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes wieder in den Dienststand aufgenommen, so ist die im Ruhestand verbrachte Zeit auf Antrag als ruhegenussfähige Dienstzeit anzurechnen. Dies gilt nicht, wenn der Beamte infolge eines Disziplinarerkenntnisses in den Ruhestand versetzt worden ist.

(2) Soweit die Österreichischen Bundesbahnen für die angerechnete Zeit keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhalten, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Die Bestimmungen des § 49 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass vom 1. Jänner 1979 an der Hundertsatz 6 und vom 1. Jänner 1980 an der Hundertsatz 7 beträgt und die Bemessungsgrundlage das Gehalt bildet, das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleis­tung nach der Wiederaufnahme in den Dienststand gebührt hat, einschließlich der ruhegenussfähigen Zulagen.

(3) Die Anrechnung von im Ruhestand verbrachten Zeiten ist nur zulässig, wenn der Beamte seinen Dienstposten noch durch mindestens drei Jahre ordnungsgemäß versehen hat.

Abschnitt IX

Übergangsbestimmungen

Weitergeltung bisheriger pensionsrechtlicher Vorschriften

§ 51. (1) Folgende pensionsrechtliche Vorschriften bleiben weiter in Kraft:

           a) die Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr vom 4. November 1949 über die in der Besoldungsordnung, BGBl. Nr. 263/1947, nicht geregelten Bundesbahnpensionen (Bundesbahn-Pensionsüberleitungsverordnung), BGBl. Nr. 267,

          b) der § 2a der Bundesbahn-Ruhegenussvordienstzeitenkundmachung 1956, BGBl. Nr. 202,

           c) der Artikel II Z 1, 2, 5 und 6 der Novelle der Bundesbahn-Ruhegenussvordienstzeitenkund­machung 1956, BGBl. Nr. 212/1962,

          d) in jenen Fällen, in denen dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist, die bisherigen pensionsrechtlichen Bestimmungen.

(2) Abweichend von den Bestimmungen des § 50 sind Beamten, die sich im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 im Dienst- oder Ruhestand befunden haben, sowie deren Hinterbliebenen weitere Zeiträume als ruhegenussfähige Zeiten nach Maßgabe der bis zum In-Kraft-Treten der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 in Geltung gestandenen Bestimmungen anzurechnen. Die Bestimmungen des § 53 Abs. 2 werden hiedurch nicht berührt.

Überleitungsbestimmungen für Leistungsempfänger nach den bisherigen pensionsrechtlichen Vorschriften

§ 52. (1) Die im Zeitpunkt der Kundmachung der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen bestehenden Ansprüche auf Pensionsversorgung werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. Die Ruhe- und Versorgungsbezüge, Unterhaltsbeiträge und dergleichen sind, sofern dies für den Anspruchsberechtigten günstiger ist, nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen weiter zu gewähren. Waisen, für die auf Grund der bisherigen geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen Erziehungsbeiträge ge­bührt haben und die nach der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 keinen Anspruch auf Waisenversorgung hatten, sind die Erziehungsbeiträge als Waisenversorgungsgenüsse weiter zu gewähren.

(2) Dieses Bundesgesetz ist auf ab 1. Oktober 2000 neu anfallende Ruhe- oder Versorgungsgenüsse anzuwenden. Auf Personen, die am 30. September 2000 Anspruch auf Pensionsversorgung gegen die Österreichischen Bundesbahnen haben, sind die am 30. September geltenden Regelungen über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen, ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen abweichend von § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 weiterhin anzuwenden. Abweichend davon gelten die §§ 37 bis 41 dieses Bundesgesetzes sowie § 21 Abs. 3c und 4 des Bundesbahngesetzes 1992, BGBl. Nr. 825, auch für diese Personen.

Übergangsbestimmungen für Beamte des Dienststandes

§ 53. (1) Für Beamte, die sich am 1. Jänner 1966 im Dienststand befunden haben, bleiben die nach den bisherigen Vorschriften erfolgten Anrechnungen von Ruhegenussvordienstzeiten aufrecht.

(2) Wenn die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten nach der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 zu einem günstigeren Gesamtergebnis führte als die nach den vorhergehenden Vorschriften vorge­nommene Anrechnung, ist der das Gesamtergebnis der bisherigen Anrechnung übersteigende Zeitraum aus Anlass des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand insoweit zusätzlich als Ruhegenussvor­dienstzeit anzurechnen, als dies zum Erreichen des Höchstausmaßes des Ruhegenusses (§ 8 Abs. 3) erforderlich ist.

(3) Soweit die Österreichischen Bundesbahnen für die zusätzlich angerechneten Ruhegenuss­vordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhalten, ist ein besonderer Pensionsbeitrag zu leisten. Die Bestimmungen des § 49 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Hundertsatz 7 beträgt. Die Bemessungsgrundlage dieses besonderen Pensions­beitrages bildet das Gehalt, das dem Beamten im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand gebührt hat, einschließlich der ruhegenussfähigen Zulagen.

(4) Ergibt sich auf Grund der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit bei Anwendung der bis zum
In-Kraft-Treten der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 für die Beamten der Österreichischen Bundes­bahnen geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen ein höherer Hundertsatz als nach § 8 Abs. 1 und 2, so ist dieser höhere Hundertsatz für das Ausmaß des Ruhe- und Versorgungsgenusses maßgebend.

(5) Die Bestimmungen des Abs. 4 finden nur auf Bundesbahnbeamte Anwendung, die vor der Kundmachung der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 erstmals in den Bundesbahndienst aufgenommen worden sind.

Ausnahmen von der Voraussetzung des Besitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft

§ 54. Abweichend von den Bestimmungen der §§ 3 Abs. 2 lit. a und 11 lit. a bleibt Personen, die am 1. März 1985 nach der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 ungeachtet des Nichtbesitzes der öster­reichischen Staatsbürgerschaft eine Anwartschaft beziehungsweise einen Anspruch auf Pensionsversor­gung (auch Unterhaltsbeitrag und dergleichen) gehabt haben, die Anwartschaft beziehungsweise der Anspruch auf Pensionsversorgung gewahrt. Wird jedoch von diesen Personen die österreichische Staats­bürgerschaft nach diesem Zeitpunkt erworben und später wieder verloren, so erlöschen damit die Anwart­schaft beziehungsweise der Anspruch auf Pensionsversorgung.

Übergangsbestimmungen zu § 2

§ 54a. An die Stelle des im § 2 Abs. 1 Z 3 angeführten Zeitraums von 18 Monaten tritt bei Erreichen der Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß im Zeitraum

           1. vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. Dezember 2000 ein Zeitraum von zwei Monaten,

           2. vom 1. Jänner 2001 bis zum 31. März 2001 ein Zeitraum von vier Monaten,

           3. vom 1. April 2001 bis zum 30. Juni 2001 ein Zeitraum von sechs Monaten,

           4. vom 1. Juli 2001 bis zum 30. September 2001 ein Zeitraum von acht Monaten,

           5. vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2001 ein Zeitraum von zehn Monaten,

           6. vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2002 ein Zeitraum von zwölf Monaten,

           7. vom 1. April 2002 bis zum 30. Juni 2002 ein Zeitraum von 14 Monaten,

           8. vom 1. Juli 2002 bis zum 30. September 2002 ein Zeitraum von 16 Monaten.

Abschnitt X

Ruhen monatlich wiederkehrender Geldleistungen

§ 55. (1) Bei Zusammentreffen von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die Beamten nach diesem Bundesgesetz gebühren, gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts.

(2) Im Sinne der §§ 56 bis 60 bedeuten die Begriffe

           1. Pension: jede wiederkehrende Geldleistung, die Beamten nach diesem Bundesgesetz gebührt;

           2. Vollpension: Pension in ungekürzter Höhe vor Anwendung des § 56;

           3. Pensionist: Person, die Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen hat;

           4. Erwerbseinkommen:

                a) das Entgelt aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit,

               b) das Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit, ausgenommen Ansprüche aus der Verwertung von Urheberrechten, sowie

                c) die Bezüge der

                     aa) im § 1 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997,

                    bb) im § 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffent­licher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997,

                     cc) in auf Grund des § 1 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre ergehenden landesgesetzlichen Vorschriften oder

                    dd) in § 10 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffent­licher Funktionäre

                    genannten Organe oder Funktionäre,

               wenn das Erwerbseinkommen die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, übersteigt.

Teilpension bei Zusammentreffen von Pension und Erwerbseinkommen

§ 56. (1) Übt ein Pensionist in einem Kalendermonat eine Erwerbstätigkeit aus, aus der ein Erwerbs­einkommen bezogen wird, so wandelt sich der Anspruch auf Vollpension für den betreffenden Kalender­monat in einen Anspruch auf Teilpension. Diese Folge tritt auch dann ein, wenn am Fälligkeitstag der einzelnen Pension keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

(2) Die Höhe der Teilpension wird wie folgt ermittelt:

           1. Das Erwerbseinkommen ist mit der Vollpension zusammenzurechnen. Die Summe bildet das Gesamteinkommen.

           2. Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Pensionen gilt die Summe dieser Ansprüche als Vollpension; der sich ergebende Ruhensbetrag ist in diesem Fall zunächst von der höchsten, übersteigt jedoch der Ruhensbetrag diese, von der jeweils nächsthöheren Pension in Abzug zu bringen. Nur teilweise zahlbare Pensionen sind dabei nur im tatsächlich gebührenden Ausmaß und nicht zahlbare Pensionen nicht zu berücksichtigen.

           3. Vom Gesamteinkommen ruhen, wenn die Versetzung in den Ruhestand vor dem vollendeten 65. Lebensjahr wirksam geworden ist,

                a) von den ersten 12 000 S 0%,

               b) von den weiteren 6 000 S 30%,

                c) von den weiteren 6 000 S 40% und

               d) von allen weiteren Beträgen 50%.

           4. Der Ruhensbetrag darf

                a) weder 50% der Vollpension

               b) noch das Erwerbseinkommen

               überschreiten.

           5. Die um den Ruhensbetrag gemäß Z 3 und 4 gekürzte Vollpension ergibt die Teilpension.

(3) Mit Ablauf des Monates, in dem der Pensionist sein 65. Lebensjahr vollendet, wandelt sich der Anspruch auf Teilpension wieder in einen Anspruch auf Vollpension.

Berechnung der Pension und des Erwerbseinkommens

§ 57. (1) Beträge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB Sonder­zahlungen), zählen nicht zur Vollpension.

(2) Als Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt für jeden Kalendermonat ein Zwölftel des im selben Kalenderjahr aus dieser Tätigkeit erzielten Einkommens. Solange das Jahres­einkommen nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Erwerbseinkommen heranzuziehen. Wird eine selbständige Erwerbstätigkeit neu aufgenommen, so ist der Berechnung der Teilpension vorläufig ein monatliches Erwerbseinkommen von 10 000 S zugrunde zu legen, sofern die Person, die die selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, nicht glaubhaft macht, dass im betreffenden Kalenderjahr voraussichtlich kein Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt werden wird.

(3) Als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt. Bezüge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB Weihnachts- und Urlaubsgeld, Sonderzahlungen, Belohnungen), zählen nicht zum Einkommen.

Meldepflicht

§ 58. Jede Erwerbstätigkeit ist der pensionsauszahlenden Stelle binnen 14 Tagen nach ihrer Aufnahme zu melden.

Anpassung der Betragsgrenzen

§ 59. Die im § 56 genannten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG zu vervielfachen.

Übergangsbestimmungen

§ 60. (1) Die §§ 55 bis 59 und die Abs. 2 und 3 sind nur auf Pensionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 erstmals gebühren.

(2) Erwerbseinkommen gemäß § 55 Abs. 2 Z 4 lit. c sind dem Gesamteinkommen nur dann hinzuzurechnen, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, nach dem 31. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten wird.

(3) Abweichend von § 56 Abs. 2 Z 4 lit. a darf der Ruhensbetrag

           1. im Jahr 2001...................................................     10%,

           2. im Jahr 2002...................................................     20%,

           3. im Jahr 2003...................................................     30% und

           4. im Jahr 2004...................................................     40%

der Vollpension nicht überschreiten.

Abschnitt XI

Schlussbestimmungen

Verweisungen auf Bundesgesetze und sonstige Dienstvorschriften für Beamte der Österreichischen Bundesbahnen

§ 61. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die im Abschnitt IX enthaltenen Zitierungen.

(3) In diesem Bundesgesetz angeführte Gehaltsgruppen oder Gehaltsstufen beziehen sich auf die Anlage 2 der AVB.

In-Kraft-Treten

§ 62. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 55 bis 60 und 64 mit 1. Oktober 2000 in Kraft.

(2) Die §§ 55 bis 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(3) § 64 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/200l tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(4) § 9 samt Überschrift, § 38 Abs. 1, § 39, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 62 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(5) Ansprüche auf Todesfall- oder Bestattungskostenbeitrag für Todesfälle, die nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten sind, können nur bestehen, wenn der Tod im Dienststand eingetreten ist. Ein Pflegekostenbeitrag kann für Todesfälle, die nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten sind, nur im Fall des Todes im Dienststand gewährt werden. Auf Todesfälle, die vor dem 1. Jänner 2001 eingetreten sind, sind die §§ 38 bis 41 und die auf sie verweisenden Bestimmungen in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Vollziehung

§ 63. Dieses Bundesgesetz ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu vollziehen. Die Österreichischen Bundesbahnen haben bei der Bemessung und Auszahlung der nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen mitzuwirken. Gegenüber dem Bund besteht kein Anspruch auf Ersatz des durch die Mitwirkung entstehenden Aufwandes.

Abschnitt XII

Änderungen ab 1. Jänner 2003

§ 64. (1) An die Stelle der §§ 4 und 5 treten mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 folgende Bestimmungen samt Überschriften:

„Ruhegenussermittlungsgrundlagen

§ 3a. (1) Dem Beamten gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn seine ruhegenussfähige Gesamt­dienstzeit mindestens zehn Jahre beträgt. Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage der Ruhegenuss­berechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienst­zeit ermittelt.

(2) Der Ruhegenuss und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.

(3) Ist der Beamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körper­lichen Schädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit noch nicht zehn, jedoch mindestens fünf Jahre, dann ist er so zu behandeln, als ob er eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von zehn Jahren aufzuweisen hätte.

(4) Wird ein Beamter infolge

           1. eines in Ausübung seines Dienstes eingetretenen Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit dienstunfähig oder

           2. einer ohne sein vorsätzliches Verschulden eingetretenen Erblindung oder Geistesstörung

zur weiteren Eisenbahndienstleistung unfähig, so besteht der Anspruch nach Abs. 1 ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit.

Ruhegenussberechnungsgrundlage

§ 4. Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:

           1. Im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung ist die jeweilige besoldungsrechtliche Stellung des Beamten der besten 216 Beitragsmonate zu bewerten.

           2. Es ist für jeden Beitragsmonat – das ist jeder Monat der ruhegenussfähigen Beamtendienstzeit, für den ein Pensions(sicherungs)beitrag geleistet wurde – die Beitragsgrundlage heranzuziehen. Diese besteht aus den für die Bemessung des Pensions(sicherungs)beitrages relevanten Bestand­teilen des Monatsentgeltes (= Gehalt sowie allfällige ruhegenussfahige Zulagen). Sonderzahlun­gen bleiben dabei außer Betracht. Ebenfalls bleiben Zeiten außer Betracht, die zwar zur ruhe­genussfähigen Gesamtdienstzeit zählen, für die jedoch kein Pensionsbeitrag – wenn auch allen­falls ein besonderer Pensionsbeitrag – geleistet wurde, und zwar

                a) angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten,

               b) angerechnete Ruhestandszeiten,

                c) zugerechnete Zeiträume und

               d) sonstige durch besondere Bestimmungen als ruhegenussfähig erklärte Zeiten.

               Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem aktiven Dienst­verhältnis vorangegangenen Jahren sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten.

           3. Liegen mindestens 216 Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe der 216 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1, geteilt durch 216. Im Falle des Ausscheidens aus dem Dienststand durch Ruhestandsversetzung nach dem vollendeten

                a) 61. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „209“,

               b) 62. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „202“,

                c) 63. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „195“,

               d) 64. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „188“,

                e) 65. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „180“.

               Liegen weniger als die nach Z 3 jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.

Ruhegenussbemessungsgrundlage

§ 5. 83% der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die Ruhegenussbemessungsgrundlage.“

(2) Im § 8 Abs. 1 bis Abs. 3 werden mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 die Ausdrücke „des ruhegenussfähigen Monatsbezuges“ jeweils durch die Ausdrücke „der Ruhegenussberechnungsgrundlage“ ersetzt.

(3) Im § 9 wird der Ausdruck „Anspruch auf vollen Ruhegenuss“ mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 durch den Ausdruck „Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der vollen Ruhegenussbemessungs­grundlage“ ersetzt.

(4) Im § 17 Abs. 1 wird der Ausdruck „des sich gemäß § 5 Abs. 1 und 2 ergebenden ruhegenuss­fähigen Monatsbezuges“ mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 durch den Ausdruck „der sich gemäß § 4 ergebenden Ruhegenussberechnungsgrundlage“ ersetzt.

(5) Im § 22 Abs. 4 wird der Ausdruck „des ruhegenussfähigen Monatsbezuges“ mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 jeweils durch den Ausdruck „der Ruhegenussberechnungsgrundlage“ ersetzt.

(6) § 25 lautet mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 samt Überschrift:

„Nebengebührenzulage

§ 25. (1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, gebührt eine Nebenge­bührenzulage.

(2) Anspruchsbegründende Nebengebühren sind die auf der Basis des § 40 AVB zukommenden Nebenbezüge, die unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen des ÖBB-Dienstrechtes sowie der besonderen Betriebserfordernisse für Mehrleistungen, für Erschwernisse oder für Gefährdungen gewährt werden.


(3) Die im Durchschnitt gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren sind in einem Neben­gebührendurchschnittssatz zusammengefasst, der 10 vH der Summe aus Gehalt und allfälligen ruhe­genussfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen, maximal jedoch 10 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsgruppe VIIb, Gehaltsstufe 8, beträgt. Diese Prozentsätze erhöhen sich ab 1. Jänner 2003 um 0,27 Prozentpunkte pro Jahr, ab 1. Jänner 2020 beträgt der Nebengebühren­durchschnittssatz einheitlich 15 vH der Summe aus Gehalt und allfälligen ruhegenuss­fähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen. Bis zum 31. Dezember 2011 ist der maximale Nebengebührendurchschnittssatz mit 10 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsgruppe VIIb, Gehaltsstufe 8, begrenzt. Ab 1. Jänner 2012 erhöht sich dieser vorher genannte Prozentsatz um 0,28 Prozentpunkte pro Jahr. Ab 1. Jänner 2020 beträgt der Nebengebührendurchschnittssatz maximal 12,5 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsgruppe VIIb, Gehaltsstufe 8.

(4) Die Nebengebührenzulage beträgt 10 vH der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage (§ 4), maximal jedoch 10 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsgruppe VIIb, Gehaltsstufe 8. Diese Prozentsätze erhöhen sich ab 1. Jänner 2003 um 0,27 Prozentpunkte pro Jahr, ab 1. Jänner 2020 beträgt die Neben­gebührenzulage einheitlich 15 vH der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage (§ 4). Bis zum 31. Dezember 2011 ist die maximale Nebengebührenzulage mit 10 vH des Gehaltsansatzes der Gehalts­gruppe VIIb, Gehaltsstufe 8, begrenzt. Ab 1. Jänner 2012 erhöht sich dieser vorher genannte Prozent­satz um 0,28 Prozentpunkte pro Jahr. Ab 1. Jänner 2020 beträgt die maximal gebührende Nebengebühren­zulage 12,5 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsgruppe VIIb, Gehaltsstufe 8.

(5) Das Ausmaß der Nebengebührenzulage richtet sich nach dem Hundertsatz des Ruhe- oder Versorgungsgenusses, zu dem sie gebührt.“

(7) Nach § 53 werden mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2003 folgende §§ 53a bis 53d samt Über­schriften eingefügt:

„Übergangsbestimmungen zur Durchrechnung

§ 53a. (1) Für Beamte und Hinterbliebene, die am 31. Dezember 2002 Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsbezug haben, sowie bei der Bemessung von Versorgungsbezügen nach solchen Ruhebezügen, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiter.

(2) Gebührt ein Ruhe- oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist die Zahl „216“ in § 4 Z 1 durch folgende Zahlen zu ersetzen:

Jahr

Zahl

2003

 12

2004

 24

2005

 36

2006

 48

2007

 60

2008

 72

2009

 84

2010

 96

2011

108

2012

120

2013

132

2014

144

2015

156

2016

168

2017

180

2018

192

2019

204

 (3) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so sind die jeweils letzten Zahlen in § 4 Z 3 lit. a bis e jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:

Jahr

lit. a

lit. b

lit. c

lit. d

lit. e

2003

 11

 11

 10

 10

 10

2004

 23

 22

 21

 20

 20

2005

 35

 33

 32

 31

 30

2006

 46

 44

 43

 42

 40

2007

 58

 55

 54

 52

 50

2008

 70

 67

 65

 63

 60

2009

 81

 78

 75

 73

 70

2010

 93

 89

 86

 84

 80

2011

105

101

 97

 94

 90

2012

116

112

108

105

100

2013

128

124

119

115

110

2014

140

135

130

125

120

2015

152

146

140

136

130

2016

163

157

151

146

140

2017

174

169

162

157

150

2018

186

180

173

168

160

2019

197

191

184

178

170

Erhöhung des Ruhegenusses

§ 53b. Anlässlich der Bemessung des Ruhegenusses ist ein Vergleichsruhegenuss gemäß § 53c zu berechnen. Soweit § 53c nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

§ 53c. (1) Der Vergleichsruhegenuss wird auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

(2) 83% des ruhegenussfähigen Monatsbezuges bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.

(3) Der ruhegenussfähige Monatsbezug besteht aus


           1. dem Gehalt und

           2. den ruhegenussfähigen Zulagen,

die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat, einschließlich der nach Maßgabe der Abs. 4 und 5 gebührenden Erhöhungen.

(4) Ist im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand der für die nächste Vorrückung – ausgenommen für die Vorrückung in die letzten beiden Gehaltsstufen der jeweiligen Gehaltsgruppe des Beamten – erforderliche Zeitraum zur Hälfte bzw. der für die Vorrückung in die letzten beiden Gehaltsstufen erforderliche Zeitraum zur Gänze verstrichen, dann ist der Beamte so zu behandeln, als ob die Vorrückung eingetreten wäre.

(5) Ist im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand wegen Tod infolge Dienst­unfall oder einer wegen Dienstunfähigkeit infolge Dienstunfall von Dienstes wegen verfügten Ruhe­standsversetzung der erforderliche Zeitraum zur Hälfte verstrichen, dann ist der Beamte in jedem Fall so zu behandeln, als ob die Vorrückung bereits eingetreten wäre.

(6) Würden innerhalb eines Zeitraumes von eineinhalb Jahren nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand die Voraussetzungen für eine Überstellung gemäß Spalten 4 und 5 der Anlage 1 AVB erfüllt werden, wird der Beamte so behandelt, als ob diese eingetreten wäre; von der in den Spalten 4 und 5 der Anlage 1 AVB vorgeschriebenen Dauer der innegehabten Gehaltsgruppe muss der Beamte jedoch bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bei rangbildenden Überstellungen mindestens drei Jahre zurückgelegt haben.

(7) Der Vergleichsruhegenuss darf

           1. die Ruhegenussbemessungsgrundlage nach Abs. 2 nicht übersteigen und

           2. 40% des ruhegenussfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.

§ 53d. (1) Ist der Ruhegenuss höher als nach den bis zur Einführung der Durchrechnung geltenden Bestimmungen (Vergleichspension), gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Abs. 3 oder 4.

(2) Ist die Vergleichspension höher als der Ruhegenuss, ist die in den Abs. 3 oder 4 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuss um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen.

(3) Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 28 000 S, so ist der Erhöhungsbetrag wie folgt zu berechnen:

           1. Zunächst ist der Ruhegenuss von der Vergleichspension abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz der Vergleichspension auszudrücken.

           2. Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von 28 000 S liegt, ist mit dem sich aus Z 1 ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.

           3. Zu dem sich aus Z 2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7% von 28 000 S entspricht.

           4. Ist der sich aus Z 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z 3 ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Z 1 und aus Z 3 ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.

(4) Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 28 000 S nicht, so ist der Erhöhungsbetrag wie folgt zu berechnen:

           1. Von der Vergleichspension ist zunächst der Betrag von 7 000 S abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 300 000 zu dividieren.

           2. Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Kommastellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen.

           3. Ist der Ruhegenuss niedriger als das Produkt der Vergleichspension mit der sich aus Z 2 ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.

(5) Von der Bundesregierung wird zur Vermeidung unverhältnismäßiger Härten jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr ein Anpassungsfaktor ermittelt und kundgemacht, um den die Beträge für die Grenzen gemäß Abs. 3 und 4 anzupassen sind. Die Höhe des Anpassungsfaktors orientiert sich am Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG. Eine Verordnung über die Anpassung wird erstmals im Jahr 2003 erlassen.“

Artikel 13

Änderung des Bundesbahngesetzes 1992

Das Bundesbahngesetz 1992, BGBl. Nr. 825, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 21 Abs. 3 bis 5 lauten:

„(3) Die Österreichischen Bundesbahnen haben an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 26% des Aufwandes an Aktivbezügen für Bundesbahnbeamte und erhöht sich ab 1. Jänner 2003 jährlich um 0,13 Prozentpunkte bis zu einem Betrag in Höhe von 30% des Aufwandes an Aktivbezügen für Bundesbahnbeamte.

(3a) Der aktive Beamte hat

           1. einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung und

           2. einen monatlichen Pensionssicherungsbeitrag sowie einen Pensionssicherungsbeitrag von jeder Sonderzahlung

zu entrichten, es sei denn, dass er auf die Pensionsversorgung verzichtet hat. Für die nicht ruhegenuss­fähige Zeit einer Beurlaubung gegen Karenz der Gebühren sind keine Pensionsbeiträge zu leisten.

(3b) Die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag und den Pensionssicherungsbeitrag bilden das Gehalt, der der jeweiligen besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechende Nebenge­bührendurchschnittssatz und die ruhegenussfähigen Zulagen. Die Bemessungsgrundlage für den Pensions­beitrag und den Pensionssicherungsbeitrag von der Sonderzahlung bildet der dem Gehalt und den ruhe­genussfähigen beitragspflichtigen Zulagen entsprechende Teil der Sonderzahlung. Der Pensionsbeitrag beträgt 10,25%, der Pensionssicherungsbeitrag 4,8%.

(3c) Der Ruhegenussempfänger hat von den monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die ihm nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), BGBl. I Nr. XXX/2001, gebühren oder gewährt werden, einen Pensionssicherungsbeitrag von 4,05%, ab 1. Jänner 2001 von 4,3%, ab 1. Jänner 2002 von 4,55% und ab 1. Jänner 2003 von 4,8% zu leisten.

(4) Der Versorgungsgenussempfänger hat von den monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die ihm nach dem BB-PG gebühren oder gewährt werden, einen Pensionssicherungsbeitrag von 0,8% zu leisten.

(4a) Die Haushaltszulage und die Zulage nach § 23 Abs. 3 BB-PG bleiben für die Bemessung von Pensionsbeiträgen und Pensionssicherungsbeiträgen außer Betracht.

(4b) Die Pensionsbeiträge verbleiben beim Unternehmen Österreichische Bundesbahnen, die Pensionssicherungsbeiträge sind an den Bund abzuführen. Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge und Pensionssicherungsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen.

(5) Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich wie folgt:

           1. Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich für aktive Bundesbahnbeamte, die gemäß § 2 BB-PG auf ihr Ansuchen frühestens nach dem 31. Dezember 2019 in den Ruhestand versetzt werden können, ab 1. Jänner 2000 um 1,5 Prozentpunkte.

           2. Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich für Ruhegenüsse,

                a) die erstmals ab dem 1. Jänner 2003 gebühren, um 0,13 Prozentpunkte,

               b) die erstmals ab dem 1. Jänner 2004 gebühren, um 0,26 Prozentpunkte,

                c) die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 gebühren, um 0,38 Prozentpunkte,

               d) die erstmals ab dem 1. Jänner 2006 gebühren, um 0,51 Prozentpunkte,

                e) die erstmals ab dem 1. Jänner 2007 gebühren, um 0,64 Prozentpunkte,

                f) die erstmals ab dem 1. Jänner 2008 gebühren, um 0,77 Prozentpunkte,

               g) die erstmals ab dem 1. Jänner 2009 gebühren, um 0,89 Prozentpunkte,

               h) die erstmals ab dem 1. Jänner 2010 gebühren, um 1,02 Prozentpunkte,

                 i) die erstmals ab dem 1. Jänner 2011 gebühren, um 1,15 Prozentpunkte,

                 j) die erstmals ab dem 1. Jänner 2012 gebühren, um 1,28 Prozentpunkte,

                k) die erstmals ab dem 1. Jänner 2013 gebühren, um 1,41 Prozentpunkte,

                 l) die erstmals ab dem 1. Jänner 2014 gebühren, um 1,53 Prozentpunkte,

               m) die erstmals ab dem 1. Jänner 2015 gebühren, um 1,66 Prozentpunkte,

               n) die erstmals ab dem 1. Jänner 2016 gebühren, um 1,79 Prozentpunkte,

               o) die erstmals ab dem 1. Jänner 2017 gebühren, um 1,92 Prozentpunkte,

               p) die erstmals ab dem 1. Jänner 2018 gebühren, um 2,04 Prozentpunkte,

               q) die erstmals ab dem 1. Jänner 2019 gebühren, um 2,17 Prozentpunkte,


                r) die erstmals ab dem 1. Jänner 2020 gebühren, um 2,30 Prozentpunkte.

           3. Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich für Versorgungsgenüsse,

                a) die erstmals ab dem 1. Jänner 2003 gebühren, um 0,05 Prozentpunkte,

               b) die erstmals ab dem 1. Jänner 2004 gebühren, um 0,10 Prozentpunkte,

                c) die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 gebühren, um 0,15 Prozentpunkte,

               d) die erstmals ab dem 1. Jänner 2006 gebühren, um 0,20 Prozentpunkte,

                e) die erstmals ab dem 1. Jänner 2007 gebühren, um 0,25 Prozentpunkte,

                f) die erstmals ab dem 1. Jänner 2008 gebühren, um 0,30 Prozentpunkte,

               g) die erstmals ab dem 1. Jänner 2009 gebühren, um 0,35 Prozentpunkte,

               h) die erstmals ab dem 1. Jänner 2010 gebühren, um 0,40 Prozentpunkte,

                 i) die erstmals ab dem 1. Jänner 2011 gebühren, um 0,45 Prozentpunkte,

                 j) die erstmals ab dem 1. Jänner 2012 gebühren, um 0,50 Prozentpunkte,

                k) die erstmals ab dem 1. Jänner 2013 gebühren, um 0,55 Prozentpunkte,

                 l) die erstmals ab dem 1. Jänner 2014 gebühren, um 0,60 Prozentpunkte,

               m) die erstmals ab dem 1. Jänner 2015 gebühren, um 0,65 Prozentpunkte,

               n) die erstmals ab dem 1. Jänner 2016 gebühren, um 0,70 Prozentpunkte,

               o) die erstmals ab dem 1. Jänner 2017 gebühren, um 0,75 Prozentpunkte.

               Von Versorgungsgenüssen, die erstmals ab dem 1. Jänner 2018 gebühren, ist kein Pensions­sicherungsbeitrag zu leisten.

           4. Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich für aktive Bundesbahnbeamte für jedes Beschäfti­gungsjahr ab dem 19. Monat nach dem Zeitpunkt des Erreichens der Anwartschaft auf Ruhe­genuss in der Höhe der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,2 Prozentpunkte. Für diese Beamten vermindert sich der Pensionssicherungsbeitrag vom Ruhegenuss im selben Ausmaß wie der Pensionssicherungsbeitrag unmittelbar vor Pensionsantritt. An die Stelle des im ersten Satz angeführten 19. Monats tritt für Beamte, die den Anspruch auf vollen Ruhegenuss (§ 8 Abs. 3 BB-PG) im Zeitraum

               vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. Dezember 2000 erreichen, der 3. Monat,

               vom 1. Jänner 2001 bis zum 31. März 2001 erreichen, der 5. Monat,

               vom 1. April 2001 bis zum 30. Juni 2001 erreichen, der 7. Monat,

               vom 1. Juli 2001 bis zum 30. September 2001 erreichen, der 9. Monat,

               vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2001 erreichen, der 11. Monat,

               vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2002 erreichen, der 13. Monat,

               vom 1. April 2002 bis zum 30. Juni 2002 erreichen, der 15. Monat,

               vom 1. Juli 2002 bis zum 30. September 2002 erreichen, der 17. Monat.“

2. Nach § 25 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 21 Abs. 3 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft.“