703 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 3. 7. 2001

Bericht

des Finanzausschusses


über die Regierungsvorlage (631 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz betreffend die Veräußerung der Anteile des Bundes an der Österreichischer Bundesverlag Gesellschaft mit beschränkter Haftung erlassen und das Bundesgesetz über die Neu-regelung der Rechtsstellung des Österreichischen Bundesverlages geändert wird


Die Republik Österreich ist gemäß dem Bundesgesetz vom 15. Dezember 1978 über die Neuregelung der Rechtsstellung des Österreichischen Bundesverlages Alleingesellschafter der Österreichischer Bundes­verlag Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 70 Millionen Schilling.

Aufgabe des Österreichischen Bundesverlages ist insbesondere der Verlag von Schulbüchern und sons­tigen Druckwerken aller Art, die dem Unterricht, der Bildung und Erziehung der Jugend oder der Erwachsenenbildung im Sinne der Humanität, Toleranz und Demokratie dienen, ferner von Druckwerken über die österreichische Kultur.

Im Zuge der bestehenden Privatisierungsüberlegungen ist der bestmögliche Verkauf dieser Bundes­beteiligung unter Beachtung der Bestimmungen des Art. I des Bundesgesetzes über die Veräußerung von Bundesvermögen (Privatisierungsgesetz), BGBl. I Nr. 97/1997, sowie der von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften verlautbarten Rahmenbedingungen über die Privatisierung öffentlicher Unternehmen beabsichtigt.

Der Bund wird sich bei der Vorbereitung der Anteilsveräußerung der Unterstützung durch professionelle Beratung bedienen.

Der Bundesminister für Finanzen soll gemäß Bundeshaushaltsgesetz zu der notwendigen Verfügung ermächtigt werden. Das Bundesgesetz vom 15. Dezember 1978 über die Neuregelung der Rechtsstellung des Österreichischen Bundesverlages wird mit dem Zeitpunkt der zumindest mehrheitlichen Anteils­übertragung ersatzlos aufgehoben.

Die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultations­mechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl I Nr. 35/1999, ist gemäß Art. 6 Abs. 1 Z 2 im konkreten Fall nicht anwendbar, da diese Verfügung den Bund als Träger von Privatrechten trifft.

Hinsichtlich der gemäß § 1 zu treffenden Verfügung über Bundesvermögen steht dem Bundesrat gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG kein Mitwirkungsrecht zu.

Die Kompetenz zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG.

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 27. Juni 2001 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Mag. Christine Muttonen, Günter Kiermaier, Hermann Böhacker, Mag. Werner Kogler, Dipl.-Kfm. Dr. Hannes Bauer, Rudolf Edlinger, Marianne Hagenhofer sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz.

Ein Vertagungsantrag des Abgeordneten Mag. Werner Kogler fand nicht die Mehrheit des Ausschusses.

Der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf wurde unter Berücksichtigung eines Abände­rungsantrages der Abgeordneten Hermann Böhacker und Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll mit Mehr­heit angenommen.

Der Ausschuss beschloss nachfolgende Feststellung:


Der Ausschuss geht davon aus, dass die Sicherung österreichischer Interessen in den Bereichen Kultur und Schulbuch auch unter geänderten Eigentumsverhältnissen angestrebt wird.

Die Wahrnehmung des Kulturauftrages im Falle einer Vorgangsweise gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 soll nach Möglichkeit im Zuge des Verkaufes in geeigneter Form auf den neuen Eigentümer überbunden werden.

Dem Abänderungsantrag, der die Einfügung einer neuen Z 2 in Art. 2 beinhaltet, war folgende Begrün­dung beigegeben:

„Der Kulturauftrag gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 des Bundesgesetzes über die Neuregelung der Rechtsstellung des Österreichischen Bundesverlages wird von der Österreichischen Bundesverlag Gesellschaft mit beschränkter Haftung derzeit über die Tätigkeit der drei Publikumsverlage Christian Brandstätter Verlagsgesellschaft mbH, Residenz Verlag GmbH und Franz Deuticke GmbH wahrgenommen. Es ist von kulturpolitischer Bedeutung, dass auch künftige private Eigentümer diese Verpflichtung im Interesse des österreichischen Kulturschaffens übernehmen. Aus diesem Grunde soll der Eigentümer nunmehr ermäch­tigt werden, im Rahmen der Privatisierungsvorbereitungen die Möglichkeit zu schaffen, die drei Publi­kumsverlage getrennt vom Österreichischen Bundesverlag Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu privatisieren.

Um den bestmöglichen Verkaufserlös zu erzielen, soll der Eigentümer dadurch die Möglichkeit bekom­men, die einzelnen Publikumsverlage allenfalls bereits vor der Veräußerung des Geschäftsanteiles an der Österreichischen Bundesverlag Gesellschaft mit beschränkter Haftung speziellen Interessenten zu veräußern.“

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2001 06 27

                                      Ernst Fink                                                                      Dr. Kurt Heindl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz betreffend die Veräußerung der Anteile des Bundes an der Österreichischer Bundesverlag Gesellschaft mit beschränkter Haftung erlassen und das Bundesgesetz über die Neuregelung der Rechtsstellung des Österreichi­schen Bundesverlages geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz betreffend die Veräußerung der Anteile des Bundes an der Österreichischer Bundes­verlag Gesellschaft mit beschränkter Haftung

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Geschäftsanteil des Bundes an der Österreichischer Bundesverlag Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Nominale von 70 000 000 Schilling bestmöglich zu veräußern.

§ 2. Der Veräußerungsvorgang gemäß § 1 ist von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzes über die Neuregelung der Rechtsstellung des Österreichischen Bundesverlages

Das Bundesgesetz über die Neuregelung der Rechtsstellung des Österreichischen Bundesverlages, BGBl. Nr. 670/1978, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird der Ausdruck „ , deren Geschäftsanteile zur Gänze im Eigentum des Bundes stehen müssen,“ gestrichen.

2. Dem § 2 Abs. 2 wird folgende Z 4 angefügt:

         „4. Der Kulturauftrag gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a ist von der Österreichischer Bundesverlag Gesellschaft mit beschränkter Haftung solange wahrzunehmen, als er nicht durch andere Eigentümer der Christian Brandstätter Verlagsgesellschaft mbH, Residenz Verlag GmbH und Franz Deuticke GmbH mit den genannten Gesellschaften wahrgenommen wird.“

3. Nach § 8 wird folgender § 9 angefügt:

§ 9. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Tag der Eintragung der zumindest mehrheitlichen Übertragung der Geschäftsanteile des Bundes an der Gesellschaft in das Firmenbuch außer Kraft. Der Bundeskanzler gibt den Tag des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt I bekannt.“