711 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 3. 7. 2001

Bericht

des Finanzausschusses


über die Regierungsvorlage (632 der Beilagen): Bundesgesetz über den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit internationalen Finanzinstitutionen


Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Das derzeit geltende Bundesgesetz aus 1987 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 90/1997 ermächtigt zum Abschluss von Kooperationen mit den folgenden dort namentlich angeführten internationalen Finanzinstitutionen:

Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung,

Internationale Entwicklungsorganisation,

Internationale Finanzkorporation,

Multilaterale Investitions-Garantie Agentur,

Afrikanische Entwicklungsbank (kein gültiges Kooperationsabkommen),

Afrikanischer Entwicklungsfonds (kein gültiges Kooperationsabkommen),

Asiatische Entwicklungsbank (kein gültiges Kooperationsabkommen),

Inter-Amerikanische Entwicklungsbank,

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung,

Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (kein gültiges Kooperationsabkommen) und

Bank für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung im Nahen Osten und Nordafrika (diese Bank ist nicht zustande gekommen).

Der vorliegende Gesetzentwurf soll insofern zu einer Vereinfachung beitragen, als sich gezeigt hat, dass die Mitgliedschaft bei einer Internationalen Finanzinstitution schon derzeit nicht in allen Fällen zu entsprechenden Kooperationsabkommen geführt hat, und andererseits Internationale Finanzinstitutionen, deren Gründung in Aussicht genommen worden war, nicht zustande gekommen sind (zB Bank für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung im Nahen Osten und Nordafrika). Eine namentliche Aufzählung erscheint im Lichte dieser Erfahrungen nicht zielführend.

Weiters soll der Bund durch diesen Gesetzentwurf in die Lage versetzt werden, auf die sich ändernden Rahmenbedingungen in den einzelnen Internationalen Finanzinstitutionen mit einer entsprechenden Anpassung bestehender bzw. neuer Kooperationsvereinbarungen an die Interessen Österreichs und die Notwendigkeiten der internationalen Entwicklungszusammenarbeit reagieren zu können. Dazu gehört auch die Möglichkeit, österreichischen Staatsbürgern eine Beschäftigung als Angestellte auf Zeit in den Internationalen Finanzinstitutionen zu finanzieren. Damit kann die Internationalisierung Österreichs auf sinnvolle Weise gefördert werden.

Als sonstige Maßnahme, deren Finanzierung im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung ermöglicht werden soll (§ 2 Abs. 2), ist beispielsweise auf Beiträge im Rahmen von Katastrophenhilfen zu verweisen, für die in der Vergangenheit jeweils eine eigene gesetzliche Grundlage mit der damit verbundenen Verzögerung geschaffen werden musste (zuletzt der Beitrag zur Hilfe für die zentralamerikanischen Länder nach dem Wirbelsturm Mitch). Aber auch im Rahmen der Initiative zur Entschuldung der armen hoch verschuldeten Länder (HIPC-Initiative) kann es bei einer Beitragsleistung an den dafür einge­richteten HIPC-Treuhandfonds für Österreich von Interesse sein, sich durch entsprechende Kooperations­vereinbarungen an der Finanzierung von Programmen zur Umsetzung der Entschuldungsinitiative in jenen Bereichen zu beteiligen, in denen Österreich über die entsprechende Expertise verfügt.

Finanzielle Auswirkungen:

In den vergangenen Jahren kam es durch die Finanzierung der abgeschlossenen Kooperationsverein­barungen zu Kosten von rund drei bis vier Millionen Euro pro Jahr. Mit der im vorliegenden Gesetz­entwurf geschaffenen größeren Flexibilität soll ein effizienterer Einsatz dieser Mittel ermöglicht werden; eine Erhöhung der für diesen Zweck vorgesehenen Mittel ist derzeit nicht geplant. Wie schon bisher, werden Kooperationsabkommen, an deren Zustandekommen ein Interesse der österreichischen Wirtschaft besteht, durch einen finanziellen Beitrag der Wirtschaftskammer Österreich unterstützt. Insbesondere im Zusammenhang mit Kooperationsvereinbarungen im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. Für die Länder und Gemeinden entsteht keine finanzielle Belastung.


Hinsichtlich der Finanzkontrollen bei der Verwendung der Mittel, die einer Internationalen Finanz­institution im Rahmen eines Kooperationsabkommens zur Verfügung gestellt werden, ist festzuhalten, dass Österreich als Mitglied an den Entscheidungen über die konkreten Aktivitäten der jeweiligen Institution teilnimmt. Die Gebarung der diversen Kooperationsabkommen, die eine Internationale Finanz­institution abschließt, unterliegen den für die gesamte Tätigkeit der Finanzinstitution eingerichteten routinemäßigen Kontrollmechanismen, einschließlich der Überprüfung durch externe Wirtschaftsprüfer, wobei nach den Regelungen in den einzelnen Abkommen noch gesonderte Prüfungen – auf Kosten des Gebers – verlangt werden können. In den einzelnen Abkommen wird weiters festgehalten, wie beim Außerkrafttreten eines Abkommens allenfalls noch vorhandene Restmittel zu behandeln sind; dabei wird grundsätzlich vereinbart, dass diese Mittel an den Geber zurückzuführen sind, falls keine neuerliche Vereinbarung über eine anderweitige Verwendung innerhalb der betroffenen Finanzinstitution getroffen wird.

Kompetenzgrundlage:

Kompetenzgrundlage für dieses Bundesgesetz ist Art. 17 B-VG, da es sich im vorliegenden Fall um eine Angelegenheit der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes handelt.

Der Gesetzesbeschluss fällt nicht unter die Bestimmung des Art. 42 Abs. 5 B-VG.

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 27. Juni 2001 in Verhandlung genommen.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig ange­nommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (632 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2001 06 27

                                 Andreas Sodian                                                                  Dr. Kurt Heindl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann