719 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP
Ausgedruckt am 4. 7. 2001
Bericht
des Verfassungsausschusses
über die Regierungsvorlage (634 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks (Rundfunkgesetz – RFG), BGBl. Nr. 379/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2001 und das Arbeitsverfassungsgesetz 1974, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2000 geändert werden
A. Allgemeiner Teil
Mit der vorliegenden Novelle zum Rundfunkgesetz soll der ORF per 31. Dezember 2001 in eine Stiftung nach öffentlichem Recht umgewandelt werden. Der Stiftungszweck liegt in der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages, der in den öffentlich-rechtlichen Programmen (§ 3) des ORF umzusetzen ist. Die Stiftung hat keinen Eigentümer – begünstigt ist die Allgemeinheit. Es werden bei dieser Stiftung im Gegensatz zu anderen gesellschaftsrechtlich möglichen Unternehmensformen keinerlei Anteile von Bund oder Ländern gehalten, wodurch die Unabhängigkeit garantiert bleibt.
Die Ausgestaltung der Bestimmungen des vorliegenden Entwurfes bezweckt eine präzise Trennung zwischen öffentlich-rechtlichen Aufgaben und anderen (kommerziellen) Aktivitäten des ORF, ein Erfordernis, das vor dem Hintergrund der Diskussion zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk auf europäischer Ebene von vorrangiger Bedeutung ist. Die Notwendigkeit der genaueren Definition des öffentlich-rechtlichen Auftrags des ORF ist kein spezifisch österreichisches Problem, sondern ergibt sich derzeit in allen Mitgliedstaaten auf Grund aktueller Überlegungen der Europäischen Kommission.
Im Protokoll (Nr. 32) über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zum Amsterdamer Vertrag wurde festgehalten, dass allein die Mitgliedstaaten berechtigt sind, den öffentlich-rechtlichen Auftrag bzw. dessen Finanzierung festzulegen, dennoch wurde die Finanzierung durch Rundfunkgebühren von der Europäischen Kommission bisher als Beihilfe angesehen.
Bei ihren bisherigen Entscheidungen zur Anwendbarkeit der Beihilferegelungen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ging die Europäische Kommission davon aus, dass die Tätigkeit öffentlich-rechtlicher Rundfunkveranstalter eine so genannte Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Sinne des Art. 86 Abs. 2 EGV darstellt. Die Europäische Kommission hat die Finanzierung öffentlich-rechtlicher Programme durch Rundfunkgebühren bzw. Programmentgelte zwar als Beihilfen angesehen, aber unter Anwendung des Art. 86 Abs. 2 EGV genehmigt (vgl. Kinderkanal/Phoenix, Entscheidung vom 22. 3. 1999, SG (99) D/2112 und BBC News 24, Entscheidung vom 14. 12. 1999, SG (99) D/10201). Im Lichte dieser Entscheidungen sollte der öffentlich-rechtliche Auftrag klar und präzise formuliert sein.
Auf Grund der Einordnung von öffentlich-rechtlichem Rundfunk als Dienstleistung im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse ist die Transparenzrichtlinie (2000/52/EG) auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk anzuwenden. Aus dieser Richtlinie ergibt sich für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind, die Verpflichtung zur kontenmäßigen und kostenrechnungsmäßigen Trennung von Dienstleistungen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse und sonstigen Geschäftsbereichen.
Der öffentlich-rechtliche Auftrag wird daher in einen technischen Versorgungsauftrag (so wie bisher soll der ORF drei österreichweite und neun bundeslandweite Hörfunkprogramme sowie zwei österreichweite Fernsehprogramme veranstalten und überdies einen Auslandsdienst mit einem öffentlich-rechtlichen Internetservice veranstalten) und einen Programmauftrag gegliedert. Ferner wird zum Bestandteil des Auftrags die Veranstaltung von mit den Rundfunkprogrammen in Zusammenhang stehenden Online-Diensten und Teletext, die ihrerseits – wenn auch auf anderem technischen Weg – zur Erfüllung des inhaltsbezogenen Auftrages des ORF beitragen sollen. Dem ORF wird es ferner freigestellt, weiterhin ein Mittelwellenprogramm zu veranstalten. Führt er diese Aktivität weiter, so kann sie aus Programmentgelt finanziert werden.
Neben den klassischen öffentlich-rechtlichen Aktivitäten soll dem ORF ermöglicht werden, dass er kommerzielle, gewinnorientierte Aktivitäten setzt (zB Spartenprogramme), die organisatorisch und rechnerisch getrennt vom öffentlich-rechtlichen Auftrag durchzuführen sind (vgl. Transparenzrichtlinie). Für die Durchführung dieser kommerziellen Aktivitäten, die der Genehmigung durch den Stiftungsrat bedürfen, kann der ORF Tochtergesellschaften gründen. Da diese kommerziellen Aktivitäten losgelöst vom öffentlich-rechtlichen Auftrag zu veranstalten sind, darf der ORF hierfür keine Programmentgelte verwenden.
Mit dieser klaren und transparenten Trennung in öffentlich-rechtliche und kommerzielle Aktivitäten werden für den ORF adäquate, an den Erfordernissen eines konvergenten wettbewerbsorientierten Medienumfelds orientierte Rahmenbedingungen geschaffen, die ihn im nationalen und internationalen Wettbewerb auch für die Zukunft als starken Teilnehmer positionieren sollen. Die klare Trennung von öffentlich-rechtlichem Auftrag und darüber hinausgehenden kommerziellen Aktivitäten ist notwendig, um allfälliger widmungswidriger Verwendung von Programmentgelten zur Finanzierung kommerzieller Aktivitäten und damit zur Verschaffung von Wettbewerbsvorteilen zu begegnen und EG-rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Finanzierungsmodalitäten des ORF entgegenzuwirken.
Im Gesetzentwurf findet sich auch der an den ORF gerichtete Auftrag, für eine digital terrestrische Verbreitung seiner Programme zu sorgen. Die Umstellung auf die digitale Verbreitung wird sich an dem nach dem Privatfernsehgesetz zu erstellenden Digitalisierungskonzept zu orientieren haben. Nach dem Entwurf zu einem Privatfernsehgesetz soll eine Arbeitsgemeinschaft „Digitale Plattform Austria“ eingerichtet werden, an der sich auch der ORF beteiligen kann und die in Zusammenarbeit mit der KommAustria wesentliche Vorarbeiten in Bezug auf die Einführung von digitalem terrestrischen Fernsehen und digitalen Zusatzdiensten in Österreich bis zum Jahr 2003 leisten soll. Diese Vorgangsweise zur Einführung von digitalen Diensten wurde auch in anderen europäischen Staaten gewählt, wo – wie etwa in Deutschland – alle beteiligten Akteure die technischen, ökonomischen und politischen Parameter für die Einführung von DVB-T gemeinsam erörtern und akkordieren.
Überdies bezweckt der Entwurf auch eine deutliche Abgrenzung der für den ORF erlaubten und nicht-erlaubten Tätigkeiten im Zusammenhang mit Werbung und Sponsoring. Dies zum einen, um klare gesetzgeberische Entscheidungen in Bezug auf bislang auf Grund unterschiedlicher rechtlicher Auslegung strittige Praktiken zu treffen (zB die Möglichkeit der Unterbrecherwerbung), zum anderen aber auch, um eine Abgrenzung zu treffen zwischen den Finanzierungsmöglichkeiten durch Werbung und Sponsoring des ORF einerseits und dem privaten Rundfunksektor, dessen Aufbau und Entwicklung ein wesentliches rechtspolitisches Ziel ist, andererseits. Zwar wird nicht verkannt, dass mit den vorgeschlagenen Bestimmungen Restriktionen für die Werbeakquirierung des ORF verbunden sind; indes, diese Einschränkungen sind notwendig, um privaten Fernsehveranstaltern ausreichende Finanzierungsmöglichkeiten zu bieten. Wenngleich damit auch keine Garantie für die tatsächliche Rentabilität von privatem Fernsehen abgegeben werden kann, sollen durch die neue Rechtslage zumindest die ökonomischen Rahmenbedingungen für die Etablierung privaten Rundfunks und somit ein Ausgleich zwischen öffentlich-rechtlichem und privatem Rundfunk innerhalb des dualen Rundfunksystems in Österreich geschaffen werden.
Die Neuformulierung des öffentlich-rechtlichen Auftrages soll weiterhin die hohe Qualität der ORF-Programmangebote gewährleisten. Hervorzuheben sind auch die verstärkten Anforderungen, die autochthonen Volksgruppen zu berücksichtigen. Hier soll der ORF auch in Zusammenarbeit mit privaten Hörfunkveranstaltern (Volksgruppenradios) spezielle öffentlich-rechtliche Programmangebote anbieten.
Eine weitere zentrale Änderung zur bisherigen Rechtslage ist die Neugestaltung der Unvereinbarkeitsbestimmungen für alle Organe des ORF. Der Gesetzentwurf sieht insbesondere vor, dass politische Mandatare und Funktionsträger der Gebietskörperschaften bzw. Angestellte von politischen Parteien, Klubs und Bildungseinrichtungen der politischen Parteien sowie Mitarbeiter in Ministerbüros in Hinkunft nicht mehr in Organen des ORF vertreten sein dürfen.
Ebenso enthält der vorliegende Gesetzentwurf neue Regelungen zur Geschäftsführung des ORF, wobei insbesondere dem Generaldirektor ein allgemeines Weisungsrecht zukommen soll, um ihn mit Befugnissen auszustatten, die den Anforderungen eines modernen Unternehmens entsprechen. Ferner wird der Bestellungsmodus für den Generaldirektor neu geregelt. In Hinkunft soll der Stiftungsrat mit einfacher Mehrheit den Generaldirektor für fünf Jahre bestellen können. Unverändert bleibt allerdings die bisherige Rechtslage im Hinblick auf die Notwendigkeit einer Zweitdrittelmehrheit für die Abwahl des Generaldirektors. Entfallen sollen die bisher im Gesetz zwingend festgelegten Funktionen des Hörfunkintendanten, des Intendanten für den Auslandsdienst auf Kurzwelle, des Programmintendanten-Fernsehen und des Informationsintendanten-Fernsehen. Künftig sollen auf Vorschlag des Generaldirektors und nach Zustimmung durch den Stiftungsrat die Geschäftsbereiche der Direktoren festgelegt werden.
B. Kosten
Mit diesem Entwurf sind keine zusätzlichen Kosten für den Bund oder andere Gebietskörperschaften verbunden. Die Rechtsaufsicht obliegt dem beim Bundeskanzleramt organisatorisch eingerichteten Bundeskommunikationssenat, dessen Mitglieder ein Sitzungsgeld erhalten, das im Rahmen bestehender Budgetansätze des Ressorts gedeckt ist.
Der Verfassungsausschuss hat den gegenständlichen Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 13. Juni 2001 in Verhandlung genommen und nach der Berichterstattung durch die Abgeordnete Mag. Dr. Maria Theresia Fekter beschlossen, zur Vorbehandlung des Gegenstandes einen Unterausschuss einzusetzen. Diesem gehörten von der Sozialdemokratischen Parlamentsfraktion die Abgeordneten Dr. Josef Cap, Mag. Andrea Kuntzl, Mag. Brunhilde Plank, Peter Schieder und Dr. Peter Wittmann, vom Klub der Freiheitlichen Partei Österreichs die Abgeordneten Dr. Michael Krüger, Mag. Rüdiger Schender, Ing. Peter Westenthaler und Jutta Wochesländer, vom Parlamentsklub der Österreichischen Volkspartei die Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Karl Donabauer, Mag. Cordula Frieser und Mag. Helmut Kukacka sowie vom Grünen Klub die Abgeordnete MMag. Dr. Madeleine Petrovic an. Zum Obmann des Unterausschusses wurde der Abgeordnete Dr. Peter Wittmann, zu Obmannstellvertretern die Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer sowie Dr. Michael Krüger und zur Schriftführerin die Abgeordnete MMag. Dr. Madeleine Petrovic gewählt.
Der Unterausschuss hat den Entwurf in seiner konstituierenden Sitzung am 13. Juni 2001 sowie in den Sitzungen am 22. und 26. Juni 2001 beraten. An den Beratungen am 22. Juni 2001, die öffentlich durchgeführt und vom ORF live übertragen wurden, nahmen folgende Experten teil; in alphabetischer Reihenfolge: Gerd Bacher, Generalintendant a. D., Dr. Heinrich Keller, Rechtsanwalt, Dr. Herbert Kloiber, Tele-München, Harald Krassnitzer, Verband der Schauspieler, Kurt Lukasek, Medienexperte, Eva-Maria Michel, WDR, Dr. Horst Pirker, Styria Medien-Verlag, Dr. Josef Trappel, Prognos AG, Gerhard Weis, Generalintendant ORF, Dr. Alexander Wrabetz, ORF.
Am 26. Juni 2001 wurden den Beratungen als Experten Dr. Johannes Schnizer, Kurt Lukasek, Dr. Gerhard Popp und Bundesrat Stefan Schennach beigezogen. Der Unterausschuss des Verfassungsausschusses konnte über die Vorlage kein Einvernehmen erzielen.
Nach einem mündlichen Bericht durch den Obmann des Unterausschusses, Abgeordneter Dr. Peter Wittmann, hat sich der Verfassungsausschuss mit dem Gegenstand in seiner Sitzung am 27. Juni 2001 befasst.
An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Andreas Khol, MMag. Dr. Madeleine Petrovic, Ing. Peter Westenthaler, Dr. Josef Cap, Dr. Peter Wittmann, Dr. Michael Krüger, Stefan Prähauser, Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Mag. Johann Maier, Mag. Helmut Kukacka, Jutta Wochesländer sowie der Staatssekretär im Bundeskanzleramt Franz Morak.
Die Abgeordneten Dr. Andreas Khol und Ing. Peter Westenthaler brachten einen Abänderungsantrag ein, der wie folgt begründet war:
„Die Änderungen in § 3 und in § 13 Abs. 6 dienen der Ergänzung um die Möglichkeit von Ringsendungen und Ringwerbesendungen im Hörfunkbereich als Kooperationsform der bundeslandweiten Hörfunkprogramme.
Die Ergänzung in § 4 Abs. 1 Z 6 soll zum Ausdruck bringen, dass der ORF auch weiterhin durch seine Programmgestaltung einen Beitrag zur Förderung der kreativen Produktion leisten soll.
Die Ergänzung in Z 11 erweitert den Zielkatalog um die Anliegen der Kinder.
Die Einfügung einer Frist zur Anrufung der KommAustria (§ 7) soll einen verbesserten Rechtsschutz bei Streitigkeiten zum ,site-sharing‘ ermöglichen.
Die Ergänzung in § 10 dient einem verbesserten Schutz unmündiger Minderjähriger.
Die Änderungen in § 14 Abs. 5 und 6 bezwecken einerseits eine Klarstellung, dass die Übertragung der Lottoziehung kein unzulässiges Product-Placement ist bzw. textliche Klarstellung, dass Product-Placement – soweit bei Übertragung von Ereignissen (Sport, Kultur, Wohltätigkeit) zu Informationszwecken notwendig – zulässig ist.
Die Änderung der Überschrift zu § 18 dient der Klarstellung, dass die Regelungen des § 18 nur eine Abweichung hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen normieren.
Die Änderungen in § 20a Abs. 3 Z 4, § 26 Abs. 2 und § 28 Abs. 2 dienen der Einschränkung der Ausschlussgründe, da die Formulierung ,Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem Medieninhaber‘ zu weitreichend erscheint, zumal, davon jeder Arbeitnehmer eines Unternehmens oder Vereins der eine Zeitschrift herausgibt, zu verstehen wäre. Auch die Änderung in § 21 Abs. 2 soll eine Einschränkung der Notwendigkeit der Befassung des Stiftungsrates unter Offenlegung von Vertragstexten auf jene Verträge mit Medienunternehmen bewirken.
Die Änderung in § 20a Abs. 6 verfolgt die textliche Klarstellung, dass Beschlüsse immer in offener Abstimmung gefasst werden und nur hinsichtlich der Beschlussfassungsmehrheit Unterschiede bestehen.
Die Ergänzungen in § 28 Abs. 9 bewirken, dass auch Betreiber mehrerer TV-Geräte nur einmal stimmberechtigt sind und die übermittelten Daten auch noch im Fall einer Beschwerde oder eines Antrages verfügbar sind.
In § 30 wird eine ausdrückliche Ergänzung um Empfehlungen für das Angebot für gehörlose Menschen eingefügt.
Die Änderungen in § 32 und in Art. II sind notwendig, da eine Ausdehnung der bisher in § 17 Abs. 5 RFG enthaltenen Regelungen über befristete Arbeitsverhältnisse auch auf die Mitarbeiter der kommerziell orientierten Tochtergesellschaften im Sinne des § 9 der Regierungsvorlage nicht sachlich zu rechtfertigen wäre. Die Sonderregelung wurde bisher damit begründet, dass der ORF in die Lage versetzt werden muss seinen gesetzlichen Programmauftrag zu erfüllen und deshalb die Vertragsbeziehungen flexibler sein müssen. Die Tochtergesellschaften, die gemäß § 9 Rundfunkspartenprogramme veranstalten, agieren aber ausserhalb des Programmauftrages.
Die Änderungen in § 36 Abs. 1 und Abs. 6 bezwecken eine Verbesserung des Rechtsschutzes von Konkurrenten durch vereinfachte Beschwerdemöglichkeit in Anlehnung an die Formulierung im Kartellgesetz (vgl. § 37 Z 3).
Die Änderung in § 44 Abs. 4 dient der Einfügung des korrekten Firmenwortlautes. Eine Aufrechterhaltung des § 32 RFG bezüglich der Umwandlung der ,Österreichischer Rundfunk Gesellschaft mbH‘ in den Wirtschaftskörper ,Österreichischer Rundfunk‘ erscheint insofern nicht notwendig, weil sie durch die bisherige Anordnung in § 33 Abs. 1 RFG 1974 und nachfolgend § 32 RFG bereits als vollzogen anzusehen ist. Es ist daher nur mehr die klarstellende Anordnung erforderlich, die Berichtigung grundbücherlicher Eintragungen gebühren- und abgabefrei veranlassen zu können.
Die Ergänzung der Übergangsbestimmung in § 44 dient dem Vertrauensschutz für Mitarbeiter, die bereits Werbeverträge abgeschlossen haben.“
Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages in getrennter Abstimmung mehrstimmig angenommen. Ein von der Abgeordneten MMag. Dr. Madeleine Petrovic eingebrachter gesamtändernder Abänderungsantrag fand nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.
Ferner traf der Ausschuss mehrstimmig folgende Feststellungen:
„Der Verfassungsausschuss hält zu § 4 Abs. 1 Z 6 ORF-Gesetz fest, dass der Österreichische Rundfunk durch diese Formulierungen im Rahmen des Programmauftrages dazu verhalten ist, österreichisch-spezifischen Film- und Musikproduktionen einen angemessenen Anteil am Programm zukommen zu lassen und derartige Produktionen insbesondere in den Bereichen Information, Bildung, Kultur und Gegenwartskunst sowie österreichische Unterhaltung, zu fördern und nach wirtschaftlicher Möglichkeit nicht unter das Volumen des Geschäftsjahres 2000 abzusenken.
Der Verfassungsausschuss hält zu § 13 Abs. 5 ORF-Gesetz fest, dass unter den für die Berechnung der höchstzulässigen Werbezeit nicht einzurechnenden Begleitmaterialien jedenfalls periodische Druckwerke zu verstehen sind, die sich direkt von Sendungen und Programmen des ORF ableiten und die insbesondere ergänzende oder weiterführende Informationen zu den Inhalten der Programme und Sendungen, von denen sie abgeleitet sind, anbieten.
Der Verfassungsausschuss hält zu § 6 bzw. zu § 13 Abs. 5 fest, dass nach diesen Bestimmungen Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen sowie Beiträge im Dienste der Allgemeinheit nur zu diesen Zwecken erlaubt sind und keinerlei parteipolitische Werbung beinhalten dürfen.“
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2001 06 27
Mag. Dr. Maria Theresia Fekter Dr. Peter Kostelka
Berichterstatterin Obmann
Anlage
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks (Rundfunkgesetz – RFG) und das Arbeitsverfassungsgesetz 1974 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
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Artikel I
Änderung des Rundfunkgesetzes
Das Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks (Rundfunkgesetz – RFG), BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2001 wird wie folgt geändert:
1. Der Titel lautet:
„Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G)“
2. Die §§ 1 bis 19 samt Abschnittsüberschriften und Überschriften lauten:
„1. Abschnitt
Einrichtung und Aufgaben des Österreichischen Rundfunks
Stiftung „Österreichischer Rundfunk“
§ 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz wird eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung ,,Österreichischer Rundfunk'' eingerichtet. Die Stiftung hat ihren Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit.
(2) Zweck der Stiftung ist die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des Österreichischen Rundfunks im Rahmen des Unternehmensgegenstandes (§ 2). Der öffentlich-rechtliche Auftrag umfasst den Versorgungsauftrag gemäß § 3, den Programmauftrag gemäß § 4 und die besonderen Aufträge gemäß § 5.
(3) Der Österreichische Rundfunk hat bei Erfüllung seines Auftrages auf die Grundsätze der österreichischen Verfassungsordnung, insbesondere auf die bundesstaatliche Gliederung nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Länder sowie auf den Grundsatz der Freiheit der Kunst, Bedacht zu nehmen und die Sicherung der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, der Berücksichtigung der Meinungsvielfalt und der Ausgewogenheit der Programme sowie die Unabhängigkeit von Personen und Organen des Österreichischen Rundfunks, die mit der Besorgung der Aufgaben des Österreichischen Rundfunks beauftragt sind, gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu gewährleisten.
(4) Der Österreichische Rundfunk ist, soweit seine Tätigkeit im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags erfolgt, nicht auf Gewinn gerichtet; er ist im Firmenbuch beim Handelsgericht Wien zu protokollieren und gilt als Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches.
Unternehmensgegenstand und Finanzierung der Tätigkeiten
§ 2. (1) Der Unternehmensgegenstand des Österreichischen Rundfunks umfasst, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist,
1. die Veranstaltung von Rundfunk,
2. die Durchführung von mit der Tätigkeit nach Z 1 in Zusammenhang stehenden Online-Diensten und Teletext und den Betrieb von für die Tätigkeiten nach dieser Ziffer und Z 1 notwendigen technischen Einrichtungen,
3. alle Geschäfte und Maßnahmen, die für die Tätigkeit nach Z 1 und 2 oder die Vermarktung dieser Tätigkeiten geboten sind.
(2) Der Österreichische Rundfunk ist zur Errichtung von Zweigniederlassungen im In- und Ausland sowie zur Gründung von Tochtergesellschaften und zur Beteiligung an anderen Unternehmen im In- und Ausland berechtigt, sofern diese den gleichen Unternehmensgegenstand haben oder der Unternehmensgegenstand gemäß Abs. 1 dies erfordert. Zur Vermögensveranlagung ist dem Österreichischen Rundfunk auch die Beteiligung an Unternehmen mit anderem Unternehmensgegenstand gestattet, sofern die Beteiligung an diesen Unternehmen 25% nicht übersteigt.
(3) Über den Versorgungsauftrag (§ 3), den Programmauftrag (§ 4) oder die Besonderen Aufträge (§ 5) hinausgehende Tätigkeiten im Rahmen des Unternehmensgegenstandes sind organisatorisch und rechnerisch von Tätigkeiten im Rahmen des Versorgungsauftrages zu trennen und können unter der Bedingung, dass keine Mittel aus dem Programmentgelt (§ 31) herangezogen werden, gewinnorientiert betrieben werden.
(4) Die vertragliche Zusammenarbeit des Österreichischen Rundfunks mit anderen Unternehmen hat zu nichtdiskriminierenden Bedingungen zu erfolgen.
Versorgungsauftrag
§ 3. (1) Der Österreichische Rundfunk hat unter Mitwirkung aller Studios
1. für drei österreichweit und neun bundeslandweit empfangbare Programme des Hörfunks und
2. für zwei österreichweit empfangbare Programme des Fernsehens
zu sorgen.
Der Österreichische Rundfunk hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit dafür zu sorgen, dass in Bezug auf Programm- und Empfangsqualität alle zum Betrieb eines Rundfunkempfangsgerätes (Hörfunk und Fernsehen) berechtigten Bewohner des Bundesgebietes gleichmäßig und ständig mit jeweils einem bundeslandweit und zwei österreichweit empfangbaren Programmen des Hörfunks und zwei österreichweit empfangbaren Programmen des Fernsehens versorgt werden.
(2) Die neun bundeslandweit empfangbaren Programme des Hörfunks werden von den Landesstudios gestaltet. Einzelne von den Landesstudios gestaltete Hörfunksendungen, an denen ein besonderes öffentliches Informationsinteresse besteht, können auch bundesländerübergreifend ausgestrahlt werden (Ringsendungen). In den Programmen des Fernsehens sind durch regelmäßige regionale Sendungen sowie durch angemessene Anteile an den österreichweiten Programmen die Interessen der Länder zu berücksichtigen. Die Beiträge werden von den Landesdirektoren festgelegt.
(3) Die Programme nach Abs. 1 Z 1 und 2 sind jedenfalls terrestrisch zu verbreiten. Für das dritte österreichweit empfangbare in seinem Wortanteil überwiegend fremdsprachige Hörfunkprogramm gilt abweichend von Abs. 1 zweiter Satz jener Versorgungsgrad, wie er am 1. Mai 1997 für dieses Programm bestanden hat.
(4) Nach Maßgabe der technischen Entwicklung und Verfügbarkeit von Übertragungskapazitäten, der wirtschaftlichen Tragbarkeit sowie nach Maßgabe des gemäß § 21 des Privatfernsehgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2001, erstellten Digitalisierungskonzeptes hat der Österreichische Rundfunk dafür zu sorgen, dass die Programme gemäß Abs. 1 unter Nutzung digitaler Technologie terrestrisch verbreitet werden. Die Ausstrahlung von Programmen über Satellit hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit unter Nutzung digitaler Technologien zu erfolgen.
(5) Zum Versorgungsauftrag gehört auch die Veranstaltung von mit Rundfunkprogrammen nach Abs. 1 in Zusammenhang stehenden Online-Diensten und Teletext, die der Erfüllung des Programmauftrags (§ 4) dienen. Die weiteren Anforderungen an derartige Online-Dienste und Teletext bestimmen sich nach § 18.
(6) Der Österreichische Rundfunk kann zudem nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit sowie nach Maßgabe außerhalb des UKW-Bereichs zur Verfügung stehender Übertragungskapazitäten ein Hörfunkprogramm und einen ausreichenden Online-Dienst (§ 2 Abs. 1 Z 2) für Österreicher im Ausland und zur Darstellung Österreichs in der Welt gestalten (Auslandsdienst) und verbreiten.
(7) Der Österreichische Rundfunk kann nach Maßgabe fernmelderechtlicher Bewilligungen unter Nutzung von im Mittelwellen-Bereich zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten ein Hörfunkprogramm gestalten und verbreiten.
Programmauftrag
§ 4. (1) Der Österreichische Rundfunk hat durch die Gesamtheit seiner gemäß § 3 verbreiteten Programme zu sorgen für:
1. die umfassende Information der Allgemeinheit über alle wichtigen politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Fragen;
2. die Förderung des Verständnisses für alle Fragen des demokratischen Zusammenlebens;
3. die Förderung der österreichischen Identität im Blickwinkel der europäischen Geschichte und Integration;
4. die Förderung des Verständnisses für die europäische Integration;
5. die Vermittlung und Förderung von Kunst, Kultur und Wissenschaft;
6. die angemessene Berücksichtigung und Förderung der österreichischen künstlerischen und kreativen Produktion;
7. die Vermittlung eines vielfältigen kulturellen Angebots;
8. die Darbietung von Unterhaltung;
9. die angemessene Berücksichtigung aller Altersgruppen;
10. die angemessene Berücksichtigung der Anliegen behinderter Menschen;
11. die angemessene Berücksichtigung der Anliegen der Familien und der Kinder sowie der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
12. die angemessene Berücksichtigung der Bedeutung der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften;
13. die Verbreitung und Förderung von Volks- und Jugendbildung unter besonderer Beachtung der Schul- und Erwachsenenbildung;
14. die Information über Themen des Umwelt- und Konsumentenschutzes und der Gesundheit;
15. die Förderung des Interesses der Bevölkerung an aktiver sportlicher Betätigung;
16. die Information über die Bedeutung, Funktion und Aufgaben des Bundesstaates sowie die Förderung der regionalen Identitäten der Bundesländer;
17. die Förderung des Verständnisses für wirtschaftliche Zusammenhänge;
18. die Förderung des Verständnisses für Fragen der europäischen Sicherheitspolitik und der umfassenden Landesverteidigung.
(2) In Erfüllung seines Auftrages hat der Österreichische Rundfunk ein differenziertes Gesamtprogramm von Information, Kultur, Unterhaltung und Sport für alle anzubieten. Das Angebot hat sich an der Vielfalt der Interessen aller Hörer und Seher zu orientieren und sie ausgewogen zu berücksichtigen.
(3) Das ausgewogene Gesamtprogramm muss anspruchsvolle Inhalte gleichwertig enthalten. Die Jahres- und Monatsschemata des Fernsehens sind so zu erstellen, dass jedenfalls in den Hauptabendprogrammen (20 bis 22 Uhr) in der Regel anspruchsvolle Sendungen zur Wahl stehen. Im Wettbewerb mit den kommerziellen Sendern ist in Inhalt und Auftritt auf die Unverwechselbarkeit des öffentlich-rechtlichen Österreichischen Rundfunks zu achten. Die Qualitätskriterien sind laufend zu prüfen.
(4) Insbesondere Sendungen in den Bereichen Information, Kultur und Wissenschaft haben sich durch hohe Qualität auszuzeichnen. Der Österreichische Rundfunk hat ferner bei der Herstellung und Sendung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen auf die kulturelle Eigenart, die Geschichte und die politische und kulturelle Eigenständigkeit Österreichs sowie auf den föderalistischen Aufbau der Republik besonders Bedacht zu nehmen.
(5) Der Österreichische Rundfunk hat bei Gestaltung seiner Sendungen weiters für
1. eine objektive Auswahl und Vermittlung von Informationen in Form von Nachrichten und Reportagen einschließlich der Berichterstattung über die Tätigkeit der gesetzgebenden Organe und gegebenenfalls der Übertragung ihrer Verhandlungen;
2. die Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen;
3. eigene Kommentare, Sachanalysen und Moderationen unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität
zu sorgen.
(6) Unabhängigkeit ist nicht nur Recht der journalistischen oder programmgestaltenden Mitarbeiter, sondern auch deren Pflicht. Unabhängigkeit bedeutet Unabhängigkeit von Staats- und Parteieinfluss, aber auch Unabhängigkeit von anderen Medien, seien es elektronische oder Printmedien, oder seien es politische oder wirtschaftliche Lobbys.
(7) Die Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks sind den Zielen des Programmauftrags verpflichtet und haben an dessen Erfüllung aktiv mitzuwirken.
Besondere Aufträge
§ 5. (1) Im Rahmen der gemäß § 3 verbreiteten Programme sind angemessene Anteile in den Volksgruppensprachen jener Volksgruppen, für die ein Volksgruppenbeirat besteht, zu erstellen. Das Ausmaß der Programmanteile ist im jeweiligen Jahressendeschema nach Anhörung des Publikumsrats festzulegen.
(2) Der Österreichische Rundfunk kann seinem Auftrag nach Abs. 1 auch teilweise dadurch nachkommen, dass er Sendungen nach Abs. 1 nach vorheriger vertraglicher Vereinbarung mit anderen Rundfunkveranstaltern in Gebieten der in Österreich ansässigen autochthonen Volksgruppen (Abs. 1) unter Nutzung der diesen Rundfunkveranstaltern zugeordneten Übertragungskapazitäten ausstrahlt. Das Ausmaß der auf diese Weise ausgestrahlten Sendungen ist auf Vorschlag des Generaldirektors nach Anhörung des Publikumsrates durch Beschluss des Stiftungsrates auf die Programmanteile nach Abs. 1 anzurechnen. Ebenso kann der Österreichische Rundfunk an der Gestaltung und Herstellung von Sendungen durch andere Rundfunkveranstalter, die ein auf die Interessen der Volksgruppen Bedacht nehmendes eigenständiges Programmangebot verbreiten, mitwirken.
(3) Die Informationssendungen des Fernsehens (§ 3 Abs. 1) sollen nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit so gestaltet sein, dass gehörlosen und gehörbehinderten Menschen das Verfolgen der Sendungen erleichtert wird.
(4) Das dritte österreichweit empfangbare Hörfunkprogramm hat in seinem Wortanteil vorwiegend fremdsprachig zu sein.
(5) Über den Versorgungsauftrag hinaus kann der Österreichische Rundfunk zur Gestaltung von Sendungen oder Programmen mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern Kooperationen eingehen oder Gemeinschaftsunternehmen gründen.
(6) Der Österreichische Rundfunk hat einen angemessenen Anteil seiner Finanzmittel für die Tätigkeiten der neun Landesstudios vorzubehalten.
Aufrufe
§ 6. Der Österreichische Rundfunk hat
1. Bundes- und Landesbehörden sowie den Behörden der im jeweiligen Verbreitungsgebiet gelegenen Gemeinden für Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen und andere wichtige Meldungen an die Allgemeinheit sowie
2. Privaten für Aufrufe in begründeten und dringenden Notfällen zur Vermeidung von Gefahren für Gesundheit und Leben von Menschen
zu jeder Zeit die notwendige und zweckentsprechende Sendezeit kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Sendeanlagen für andere Rundfunkveranstalter
§ 7. Der Österreichische Rundfunk hat im Rahmen der technischen Möglichkeiten anderen Rundfunkveranstaltern die Mitbenützung seiner Sendeanlagen gegen angemessenes Entgelt zu gestatten. In Streitfällen über die Angemessenheit des Entgelts oder die technische Vertretbarkeit entscheidet die Kommunikations-Behörde Austria (KommAustria). Die KommAustria kann von den Beteiligten angerufen werden, wenn innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen einer Nachfrage keine vertragliche Vereinbarung zu Stande gekommen ist.
Jahresbericht
§ 8. (1) Der Österreichische Rundfunk hat bis zum 31. März eines jeden Jahres dem Nationalrat und Bundesrat einen Bericht über die Erfüllung der Aufträge nach den §§ 3 bis 5 und über die Durchführung des § 11 im vorangegangenen Kalenderjahr zu erstellen. Der Vorsitzende des Stiftungsrates hat diesen Bericht dem Nationalrat und dem Bundesrat zu übermitteln. Der Bericht ist entsprechend den Aufträgen nach §§ 3 bis 5 sowie den Anforderungen des § 11 aufzugliedern und hat eine detaillierte Darstellung der entsprechend den Aufträgen unternommenen Maßnahmen und Tätigkeiten insbesondere im Vergleich zum jeweiligen Vorjahr zu enthalten. Der Bericht hat auch Darstellungen zu den erzielten Reichweiten, die nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden zu erheben sind, zu enthalten und das Ausmaß der aus kommerzieller Werbung und Patronanzsendungen erzielten Einnahmen auszuweisen.
(2) Der Teil des Jahresberichts, der die Durchführung des § 11 betrifft, ist gleichzeitig mit der Übermittlung an den Nationalrat und den Bundesrat an den Bundeskanzler, zur Wahrnehmung der Berichtspflicht gegenüber der Europäischen Kommission gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60, zu übermitteln.
Spartenprogramme und Umfang sonstiger Aktivitäten
§ 9. (1) Der Österreichische Rundfunk kann im Rahmen seines Unternehmensgegenstandes über die Aufträge nach den §§ 3 bis 5 hinaus durch
1. Tochtergesellschaften, bei denen der Österreichische Rundfunk über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügen muss, oder
2. diese Tochtergesellschaften in vertraglicher Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen
Rundfunkprogramme im Inland mit im Wesentlichen gleichartigen Inhalten (Spartenprogramme) unter Nutzung anderer als terrestrischer Übertragungskapazitäten veranstalten. Für die vertragliche Zusammenarbeit gilt § 2 Abs. 4 sinngemäß.
(2) Die Veranstaltung derartiger Programme bedarf der Zustimmung des Stiftungsrates.
(3) Die Veranstaltung dieser Programme ist organisatorisch und rechnerisch von Tätigkeiten im Rahmen des Versorgungsauftrages (§ 3) zu trennen und kann gewinnorientiert erfolgen. Dafür dürfen keine Mittel aus dem Programmentgelt (§ 31) herangezogen werden.
(4) Für die Veranstaltung dieser Programme finden § 10 Abs. 1, 2 und Abs. 11 bis 13, § 11, § 12, § 13 Abs. 1 bis 4 erster Satz, Abs. 5 zweiter und dritter Satz, Abs. 7 vorletzter und letzter Satz und Abs. 8, § 14 Abs. 1 bis 6 sowie die §§ 15 bis 17 sinngemäß Anwendung.
(5) Werbesendungen in diesen Programmen dürfen 10 vH der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.
(6) Nicht zu den Aufgaben des Österreichischen Rundfunks oder seiner Tochtergesellschaften zählen
1. die Herausgabe und der Vertrieb von Produkten, insbesondere von periodischen Druckwerken, die nicht überwiegend der Information über Programme und Sendeinhalte dienen. Nicht ausgeschlossen sind jedoch die Herausgabe und der Vertrieb von sonstigen Produkten, die direkt von den Rundfunkprogrammen des Österreichischen Rundfunks nach § 3 Abs. 1 abgeleitet sind;
2. die Werbemittlung für Dritte oder vergleichbare Vermarktungsaktivitäten für Dritte.
2. Abschnitt
Programmgrundsätze
Allgemeine Grundsätze und Jugendschutz
§ 10. (1) Alle Sendungen des Österreichischen Rundfunks müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten.
(2) Die Sendungen dürfen nicht zu Hass auf Grund von Rasse, Geschlecht, Alter, Behinderung, Religion und Nationalität aufreizen.
(3) Das Gesamtprogramm hat sich um Qualität, Innovation, Integration, Gleichberechtigung und Verständigung zu bemühen.
(4) Die umfassende Information soll zur freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung im Dienste des mündigen Bürgers und damit zum demokratischen Diskurs der Allgemeinheit beitragen.
(5) Die Information hat umfassend, unabhängig, unparteilich und objektiv zu sein. Alle Nachrichten und Berichte sind sorgfältig auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen, Nachricht und Kommentar deutlich voneinander zu trennen.
(6) Die Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen ist angemessen zu berücksichtigen, die Menschenwürde, Persönlichkeitsrechte und Privatsphäre des Einzelnen sind zu achten.
(7) Kommentare, Analysen und Moderationen haben sachlich zu sein und auf nachvollziehbaren Tatsachen zu beruhen.
(8) Als Kultursender soll der Österreichische Rundfunk sowohl Berichterstatter wie eigenständiger Produzent sein und vor allem Auftraggeber, Arbeitgeber und Forum österreichischer Kreativität und Gegenwartskunst.
(9) Der Österreichische Rundfunk hat im Dienst von Wissenschaft und Bildung zu stehen.
(10) Die Unterhaltung soll nicht nur die unterschiedlichen Ansprüche berücksichtigen, sondern auch den Umstand, dass sie wie kaum ein anderer Bereich Verhaltensweisen, Selbstverständnis und Identität prägt.
(11) Die Programme dürfen keine Sendungen enthalten, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen ernsthaft beeinträchtigen können, insbesondere solche, die Pornografie oder grundlose Gewalttätigkeiten zeigen.
(12) Bei Hörfunk- und Fernsehsendungen, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, ist durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Maßnahmen dafür zu sorgen, dass diese Sendungen von Minderjährigen üblicherweise nicht gesehen oder gehört werden.
(13) Die unverschlüsselte Ausstrahlung von Sendungen gemäß Abs. 12 ist durch akustische Zeichen anzukündigen oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich zu machen. Die Bundesregierung kann durch Verordnung die nähere Ausgestaltung optischer oder akustischer Kennzeichnungen festlegen.
(14) Sendungen, die sich ihrem Inhalt nach überwiegend an unmündige Minderjährige richten, dürfen keine Appelle enthalten, Rufnummern für Mehrwertdienste zu wählen.
Sendung europäischer Werke
§ 11. (1) Der Österreichische Rundfunk hat im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln dafür Sorge zu tragen, dass der Hauptanteil der Sendezeit seiner Fernsehprogramme, die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows oder Werbe- und Teletextleistungen besteht, der Sendung von europäischen Werken entsprechend Art. 6 der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (Fernsehrichtlinie), ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60, vorbehalten bleibt. Dieser Anteil soll in den Bereichen Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung schrittweise anhand geeigneter Kriterien erreicht werden.
(2) Der Österreichische Rundfunk hat dafür Sorge zu tragen, dass mindestens 10 vH der Sendezeit seiner Fernsehprogramme, die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows oder Werbe- und Teletextleistungen besteht oder alternativ mindestens 10 vH seiner Haushaltsmittel für die Programmgestaltung der Sendung europäischer Werke von Herstellern vorbehalten bleibt, die von Fernsehveranstaltern unabhängig sind. Dieser Anteil soll in den Bereichen Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung schrittweise anhand geeigneter Kriterien erreicht werden. Dazu muss ein angemessener Anteil neueren Werken vorbehalten bleiben, das sind Werke, die innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach ihrer Herstellung ausgestrahlt werden.
Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung
§ 12. (1) Für den Fall, dass der Österreichische Rundfunk ausschließliche Übertragungsrechte an einem Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung erworben hat, das auf einer im Sinne des Abs. 2 veröffentlichten Liste angeführt ist, darf er diese ausschließlichen Übertragungsrechte nicht in der Weise ausüben, dass einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit in einem Mitgliedstaat die Möglichkeit vorenthalten wird, die von diesem Mitgliedstaat gemäß Abs. 2 bezeichneten Ereignisse als direkte Gesamt- oder Teilberichterstattung oder, sofern in öffentlichem Interesse aus objektiven Gründen erforderlich oder angemessen, als zeitversetzte Gesamt- oder Teilberichterstattung in einer frei zugänglichen Fernsehsendung zu verfolgen, wie dies von dem Mitgliedstaat gemäß Abs. 2 festgelegt worden ist.
(2) Als Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung gilt ein Ereignis, welches in einer Liste eines Mitgliedstaates der Europäischen Union angeführt ist, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften entsprechend dem Art. 3a Abs. 1 und 2 der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60, veröffentlicht wurde.
(3) Der Österreichische Rundfunk kommt der Verpflichtung gemäß Abs. 1 auch dann nach, wenn er in nachweislicher und zumutbarer Weise unter Zugrundelegung angemessener marktüblicher Bedingungen bestrebt war, den frei zugänglichen Empfang des jeweiligen Ereignisses im Sinne der von einem Mitgliedstaat festgelegten Weise zu ermöglichen. In Streitfällen über das Ausmaß der Verpflichtung nach Abs. 1 kann der Bundeskommunikationssenat angerufen werden. Dieser hat unter Beiziehung der Beteiligten auf eine Einigung hinzuwirken und über die Verhandlung sowie deren Ergebnis ein Protokoll aufzunehmen.
(4) Für den Fall, dass eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande kommt, ist § 3 Abs. 4 bis 7 des Fernseh-Exklusivrechtegesetzes (FERG), BGBl. I Nr. XX/2001, anzuwenden.
3. Abschnitt
Werbung und Patronanzsendungen
Definition der Werbung und Werbezeiten
§ 13. (1) Der Österreichische Rundfunk kann im Rahmen seiner Hörfunk- und Fernsehprogramme Sendezeiten gegen Bezahlung für kommerzielle Werbung vergeben. Kommerzielle Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern.
(2) Die Vergabe von Sendezeiten für direkte Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen gegen Entgelt (Teleshopping), ist dem Österreichischen Rundfunk untersagt.
(3) Werbung muss klar als solche erkennbar sein. Sie ist durch optische oder akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen.
(4) Unter der Wahrnehmungsgrenze liegende Werbesendungen sowie jede Form der Werbung für Spirituosen und Tabakwaren sind untersagt. Der Stiftungsrat kann auf Vorschlag des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen weitere im Interesse der Volksgesundheit notwendige Beschränkungen hinsichtlich der kommerziellen Werbung festlegen.
(5) Soweit nach diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, setzt der Stiftungsrat auf Vorschlag des Generaldirektors den Umfang der Werbesendungen in den Programmen des Österreichischen Rundfunks fest. Sendezeiten für kommerzielle Werbung dürfen am Karfreitag sowie am 1. November und am 24. Dezember nicht vergeben werden. Für die Berechnung der höchstzulässigen Werbezeit nach diesem Bundesgesetz gelten Hinweise des Österreichischen Rundfunks auf eigene Programme und Sendungen sowie auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen abgeleitet sind, sowie Beiträge im Dienste der Allgemeinheit und kostenlose Spendenaufrufe zu wohltätigen Zwecken nicht als Werbung.
(6) Eines der österreichweiten Programme des Hörfunks gemäß § 3 hat von Werbesendungen frei zu bleiben. In österreichweit verbreiteten Hörfunkprogrammen sind Werbesendungen nur österreichweit zulässig. Hörfunkwerbesendungen dürfen im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von insgesamt 172 Minuten nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind. In einem Programm dürfen Werbesendungen im Jahresdurchschnitt 8 vH der täglichen Sendezeit nicht überschreiten. Hörfunkwerbesendungen, die in bundeslandweiten Programmen gesendet werden, sind nur einmal zu zählen und dürfen im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind. Die Dauer von Werbesendungen, die zeitgleich in mehr als einem bundeslandweiten Programm ausgestrahlt werden (Ringwerbesendungen), ist jeweils in die fünfminütige Werbedauer des betreffenden bundeslandweiten Programms einzurechnen.
(7) In Programmen des Fernsehens sind Werbesendungen nur österreichweit zulässig. Fernsehwerbesendungen dürfen im Jahresdurchschnitt die Dauer von 5 vH der täglichen Sendezeit pro Programm nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind. Für die Ermittlung der Dauer der zulässigen Fernsehwerbung ist eine tägliche Sendezeit unabhängig vom tatsächlichen Ausmaß mit höchstens 14 Stunden pro Tag und Programm zu Grunde zu legen. Innerhalb einer vollen Stunde darf der Sendezeitanteil der Fernsehwerbung nicht 20 vH überschreiten. Unter Stunden sind die 24 gleichen Teile eines Kalendertages zu verstehen.
(8) Werbung im Fernsehen für periodische Druckwerke darf auf den Titel (Namen des Druckwerks) und die Blattlinie, nicht aber auf deren Inhalte hinweisen. Die dafür eingeräumte Sendezeit darf nicht mehr als zwei Minuten der gesamten wöchentlichen Werbezeit betragen. Die Vergabe dieser Sendezeiten und der Tarife hat gegenüber allen Medieninhabern dieser Druckwerke zu gleichen und nichtdiskriminierenden Bedingungen zu erfolgen. Näheres regelt das Tarifwerk des Werbefunks (§ 21 Abs. 1 Z 7).
(9) Die Bewerbung von Hörfunkprogrammen des Österreichischen Rundfunks in Fernsehprogrammen des Österreichischen Rundfunks (§ 3 Abs. 1) und umgekehrt ist, sofern es sich nicht um Hinweise auf einzelne Sendungsinhalte handelt, unzulässig.
Werbegrundsätze, Product-Placement, Unterbrecherwerbung
§ 14. (1) Werbung darf nicht
1. die Menschenwürde verletzen,
2. Diskriminierungen nach Rasse, Geschlecht, Alter, Behinderung, Religion oder Nationalität enthalten,
3. religiöse oder politische Überzeugungen verletzen,
4. Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder die Sicherheit gefährden,
5. Verhaltensweisen fördern, die den Schutz der Umwelt gefährden,
6. rechtswidrige Praktiken fördern,
7. irreführen und den Interessen der Verbraucher schaden.
(2) Schleichwerbung ist unzulässig. Schleichwerbung ist die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Österreichischen Rundfunk absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zweckes dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt.
(3) In der Werbung dürfen weder im Bild noch im Ton Personen auftreten, die regelmäßig Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen oder die regelmäßig als programmgestaltende und journalistische Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks sonstige Sendungen moderieren.
(4) Ein Werbetreibender oder Auftraggeber einer Patronanzsendung darf keinen redaktionellen Einfluss auf den Programminhalt ausüben.
(5) Die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung, sofern diese nicht geringfügig sind, außerhalb von Werbesendungen (Product-Placement) ist unzulässig. Das Verbot von Product-Placement gilt nicht für Kinofilme, Fernsehfilme und Fernsehserien. Die mediale Unterstützung gemäß § 17 Abs. 7 des Glücksspielgesetzes gilt nicht als Product-Placement.
(6) Product-Placement außerhalb von Werbesendungen ist dann zulässig, wenn es bei der Übertragung oder Berichterstattung über Sport-, Kultur- oder Wohltätigkeitsveranstaltungen notwendig ist. Dieser Absatz gilt nicht für Kinder- und Jugendsendungen.
(7) Fernsehwerbung ist in Blöcken zwischen einzelnen Sendungen auszustrahlen. Einzeln gesendete Werbespots müssen die Ausnahme bilden.
(8) Bei Sportübertragungen und Sendungen über ähnlich strukturierte Ereignisse und Darbietungen mit Pausen darf die Werbung nur zwischen die eigenständigen Teile oder in die Pausen eingefügt werden. Das Unterbrechen anderer Fernsehsendungen in Programmen nach § 3 Abs. 1 durch Werbung (Unterbrecherwerbung) ist unzulässig.
Unterbrecherwerbung für Spartenprogramme
§ 15. (1) Für Programme nach § 9 gelten hinsichtlich der Unterbrecherwerbung die Bestimmungen der nachfolgenden Absätze.
(2) Fernsehwerbung ist grundsätzlich in Blöcken zwischen einzelnen Sendungen auszustrahlen. Einzeln gesendete Werbespots müssen die Ausnahme bilden. Unter den in den Abs. 3 bis 6 genannten Voraussetzungen kann Fernsehwerbung auch in die laufenden Sendungen eingefügt werden, sofern sie den Zusammenhang und den Wert der Sendung nicht beeinträchtigt, wobei die natürlichen Sendungsunterbrechungen und die Länge und Art der Sendung zu berücksichtigen sind; gegen die Rechte von Rechteinhabern darf nicht verstoßen werden.
(3) Bei Sendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, oder bei Sportsendungen und Sendungen über ähnlich strukturierte Ereignisse und Darbietungen mit Pausen darf die Werbung nur zwischen die eigenständigen Teile oder in die Pausen eingefügt werden.
(4) Die Übertragung audiovisueller Werke wie Kinospielfilme und Fernsehfilme (mit Ausnahme von Serien, Reihen, Unterhaltungssendungen und Dokumentarfilmen) kann für jeden vollen Zeitraum von 45 Minuten einmal unterbrochen werden, sofern ihre programmierte Sendezeit mehr als 45 Minuten beträgt. Eine weitere Unterbrechung ist zulässig, wenn die programmierte Sendedauer um mindestens 20 Minuten über zwei oder mehrere volle 45 Minuten Zeiträume hinausgeht.
(5) Werden andere als die unter Abs. 3 fallenden Sendungen durch Werbung unterbrochen, so hat zwischen zwei aufeinander folgenden Unterbrechungen innerhalb der Sendung ein Abstand von mindestens 20 Minuten zu liegen.
(6) Die Übertragung von Gottesdiensten darf nicht durch Werbung unterbrochen werden. Nachrichten, Magazine über das aktuelle Zeitgeschehen, Dokumentarfilme, Sendungen religiösen Inhalts und Kindersendungen, die eine programmierte Sendezeit von weniger als 30 Minuten haben, dürfen nicht durch Werbung unterbrochen werden. Beträgt ihre programmierte Sendezeit mindestens 30 Minuten, so gelten die Bestimmungen der vorangegangenen Absätze.
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Werbung für Arzneimittel und alkoholische Getränke, Schutz von Minderjährigen
§ 16. (1) Werbung für Arzneimittel, Medizinprodukte und für therapeutische Behandlungen, die nur auf ärztliche Verschreibung erhältlich sind, ist untersagt.
(2) Werbung für alle anderen Arzneimittel, Medizinprodukte und für therapeutische Behandlungen muss klar als solche erkennbar, ehrlich, wahrheitsgemäß und nachprüfbar sein. Sie darf den Menschen nicht schaden.
(3) Die Werbebestimmungen des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, und des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, sowie die in den Rechtsvorschriften für die Ausübung von Gesundheitsberufen bestehenden Werbebeschränkungen bleiben unberührt.
(4) Fernsehwerbung für alkoholische Getränke muss folgenden Kriterien entsprechen:
1. Sie darf nicht speziell an Minderjährige gerichtet sein und insbesondere nicht Minderjährige beim Alkoholgenuss darstellen.
2. Es darf keinerlei Verbindung zwischen einer Verbesserung der physischen Leistung und Alkoholgenuss oder dem Führen von Kraftfahrzeugen und Alkoholgenuss hergestellt werden.
3. Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, Alkoholgenuss fördere sozialen oder sexuellen Erfolg.
4. Sie darf nicht eine therapeutische, stimulierende, beruhigende oder konfliktlösende Wirkung von Alkohol suggerieren.
5. Unmäßigkeit im Genuss alkoholischer Getränke darf nicht gefördert oder Enthaltsamkeit oder Mäßigung nicht negativ dargestellt werden.
6. Die Höhe des Alkoholgehalts von Getränken darf nicht als positive Eigenschaft hervorgehoben werden.
(5) Fernsehwerbung darf Minderjährigen weder körperlichen noch seelischen Schaden zufügen und unterliegt daher folgenden Kriterien zum Schutz Minderjähriger:
1. Sie darf keine direkten Kaufappelle an Minderjährige richten, die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzen.
2. Sie darf Minderjährige nicht unmittelbar dazu auffordern, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu bewegen.
3. Sie darf nicht das besondere Vertrauen ausnutzen, das Minderjährige zu Eltern, Lehrern oder anderen Vertrauenspersonen haben.
4. Sie darf Minderjährige nicht ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen zeigen.
(6) Unmittelbar vor und nach Kindersendungen ist das Ausstrahlen von an unmündige Minderjährige gerichtete Werbung unzulässig.
Patronanzsendungen (Sponsoring)
§ 17. (1) Eine Patronanzsendung im Fernsehen liegt vor, wenn ein nicht im Bereich der Produktion von audiovisuellen Werken tätiges öffentliches oder privates Unternehmen einen Beitrag zur Finanzierung solcher Werke mit dem Ziel leistet, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistungen des Unternehmens zu fördern.
(2) Patronanzsendungen müssen folgenden Anforderungen genügen:
1. Inhalt und Programmplatz einer Patronanzsendung dürfen vom Auftraggeber auf keinen Fall in der Weise beeinflusst werden, dass die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit des Österreichischen Rundfunks in Bezug auf die Sendungen angetastet werden.
2. Sie sind als Patronanzsendung durch den Namen oder das Firmenemblem des Auftraggebers am Anfang und am Ende eindeutig zu kennzeichnen (An- und Absage). Hinweise auf den Auftraggeber während der Sendung sind unzulässig.
3. Sie dürfen nicht zu Kauf, Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere durch spezifische verkaufsfördernde Hinweise auf diese Erzeugnisse oder Dienstleistungen, anregen.
(3) Patronanzsendungen dürfen nicht von natürlichen oder juristischen Personen in Auftrag gegeben werden, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen ist, für die die Werbung gemäß § 13 Abs. 4 und § 16 oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen verboten ist.
(4) Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht im Sinne von Abs. 1 finanziell unterstützt werden.
(5) An- und Absagen von Patronanzsendungen sind, sofern es sich bei den Patronanzsendungen nicht um solche zu Gunsten karitativer oder sonstiger im öffentlichen Interesse liegender Zwecke handelt, in die Berechnung der höchstzulässigen Werbezeit einzurechnen. Die einzurechnende Zeitdauer von An- und Absagen regionaler Sendungen im Fernsehen (§ 3 Abs. 2) bestimmt sich nach dem Verhältnis des durch die regionale Sendung technisch erreichbaren Bevölkerungsanteils zur Gesamtbevölkerung Österreichs.
(6) Auf die Vergabe von Sendezeiten an Medieninhaber periodischer Druckwerke für An- und Absagen von Patronanzsendungen findet § 13 Abs. 8 sinngemäß Anwendung. Die für An- und Absagen an diese Medieninhaber vergebene Sendezeit ist in die höchstzulässige wöchentliche Werbezeit gemäß § 13 Abs. 8 einzurechnen.
(7) Die Gestaltung von Sendungen oder Sendungsteilen nach thematischen Vorgaben Dritter gegen Entgelt ist unzulässig.
4. Abschnitt
Inhaltliche Anforderungen an Teletext und Online-Dienste
§ 18. Auf die Veranstaltung von Teletext und Online-Diensten finden § 4 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 5, Z 8, Z 13 und Z 15, Abs. 3, § 10 Abs. 1, 2 und Abs. 11 bis 13, § 13 Abs. 2, Abs. 3 erster Satz und Abs. 4, § 14 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 16 dieses Bundesgesetzes Anwendung. Der Anteil von Werbung in diesem Angebot wird durch Beschluss des Stiftungsrates festgelegt.
5. Abschnitt
Organisation
Organe des Österreichischen Rundfunks
§ 19. (1) Die Organe des Österreichischen Rundfunks sind:
1. der Stiftungsrat,
2. der Generaldirektor,
3. der Publikumsrat,
4. die Prüfungskommission.
(2) Die Mitglieder der Kollegialorgane gemäß Abs. 1 sind bei der Ausübung ihrer Funktion im Österreichischen Rundfunk an keine Weisungen und Aufträge gebunden; sie haben ausschließlich die sich aus den Gesetzen und der Geschäftsordnung ergebenden Pflichten zu erfüllen.
(3) Die Funktion als Mitglied des Stiftungsrates und des Publikumsrates ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder haben Anspruch auf angemessenen Ersatz der angefallenen Kosten.
(4) Sämtliche Mitglieder der Stiftungsorgane sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werdenden Umstände der Stiftung und der mit ihr verbundenen Unternehmen verpflichtet. Diese Geheimhaltungsverpflichtung besteht auch nach ihrem Ausscheiden als Mitglied eines Stiftungsorgans fort. Bei Ausscheiden sind alle schriftlichen Unterlagen, welche Angelegenheiten der Stiftung und der mit ihr verbundenen Unternehmen betreffen, an die Stiftung zurückzustellen.“
3. Folgender § 20a samt Überschrift wird eingefügt:
„Stiftungsrat
§ 20a. (1) Die Mitglieder des Stiftungsrates werden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen bestellt:
1. Sechs Mitglieder, die von der Bundesregierung unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der politischen Parteien im Nationalrat unter Bedachtnahme auf deren Vorschläge bestellt werden, wobei jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene Partei durch mindestens ein Mitglied im Stiftungsrat vertreten sein muss;
2. neun Mitglieder bestellen die Länder, wobei jedem Land das Recht auf Bestellung eines Mitgliedes zukommt;
3. neun Mitglieder bestellt die Bundesregierung;
4. sechs Mitglieder bestellt der Publikumsrat;
5. fünf Mitglieder werden unter Anwendung des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, vom Zentralbetriebsrat bestellt.
Bei der Bestellung von Mitgliedern nach Z 1 bis 4 ist darauf zu achten, dass diese
1. die persönliche und fachliche Eignung durch eine entsprechende Vorbildung oder einschlägige Berufserfahrung in den vom Stiftungsrat zu besorgenden Angelegenheiten aufweisen und
2. über Kenntnisse des österreichischen und internationalen Medienmarktes verfügen oder sich auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit im Bereich der Wirtschaft, Wissenschaft, Kunst oder Bildung hohes Ansehen erworben haben.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsrates haben dieselbe Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit wie Aufsichtsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft. Über Ansprüche gegen Mitglieder des Stiftungsrates entscheiden die ordentlichen Gerichte nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
(3) Zum Mitglied des Stiftungsrats dürfen nicht bestellt werden:
1. Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk stehen; dieser Ausschlussgrund gilt nicht für die gemäß Abs. 1 Z 5 bestellten Mitglieder;
2. Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem mit dem Österreichischen Rundfunk im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB verbundenen Unternehmen stehen;
3. Personen, die in einem anderen Organ des Österreichischen Rundfunks tätig sind; dieser Ausschlussgrund gilt nicht für die gemäß Abs. 1 Z 4 bestellten Mitglieder;
4. Personen, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem sonstigen Medienunternehmen (§ 1 Abs. 1 Z 6 Mediengesetz) stehen;
5. Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers, ferner Personen die Angestellte einer politischen Partei sind oder eine leitende Funktion einer Bundes- oder Landesorganisation einer politischen Partei bekleiden sowie Volksanwälte, der Präsident des Rechnungshofes und Personen, die eine der genannten Funktionen innerhalb der letzten vier Jahre ausgeübt haben;
6. Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers stehen sowie parlamentarische Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeitergesetzes;
7. Personen, die einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers zur Dienstleistung zugewiesen sind;
8. Angestellte von Rechtsträgern der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (§ 1 PubFG, BGBl. Nr. 369/1984);
9. Mitarbeiter des Kabinetts eines Bundesministers oder Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in § 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes genannten Organs des Bundes oder eines Landes;
10. Bedienstete der Kommunikationsbehörde Austria und Mitglieder des Bundeskommunikationssenates sowie Angestellte der RTR-GmbH.
(4) Die Funktionsperiode des Stiftungsrates dauert vier Jahre vom Tag seines ersten Zusammentretens an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem der neu bestellte Stiftungsrat zusammentritt. Während einer Funktionsperiode können die von der Bundesregierung bestellten Mitglieder nur dann vorzeitig abberufen werden, wenn der Bundespräsident eine neue Bundesregierung bestellt hat, ein von einem Land bestelltes Mitglied nur dann, wenn der Landtag eine neue Landesregierung gewählt hat und die von Publikumsrat und Zentralbetriebsrat bestellten Mitglieder nur dann, wenn diese sich neu konstituiert haben. Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens ist unverzüglich ein neues Mitglied für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen. Hat ein Mitglied des Stiftungsrates drei aufeinander folgenden Einladungen zu einer Sitzung ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet oder tritt bei einem Mitglied ein Ausschlussgrund gemäß Abs. 3 nachträglich ein, so hat dies nach seiner Anhörung der Stiftungsrat durch Beschluss festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge und es ist ein neues Mitglied für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.
(5) Wenn die zur Bestellung von Mitgliedern des Stiftungsrates berechtigten Organe gemäß Abs. 1 von diesem Recht keinen Gebrauch machen und keine Mitglieder bestellen, so bleiben bei einer Feststellung der Beschlussfähigkeit des Stiftungsrates gemäß Abs. 6 die nicht bestellten Mitglieder außer Betracht.
(6) Der Stiftungsrat gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter. Die Sitzungen des Stiftungsrates werden von seinem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter einberufen; der Vorsitzende ist zur unverzüglichen Einberufung des Stiftungsrates verpflichtet, wenn dies von einem Drittel seiner Mitglieder oder vom Generaldirektor schriftlich unter Beifügung des Entwurfes einer Tagesordnung verlangt wird. Er ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse in offener Abstimmung und – mit Ausnahme der Beschlüsse gemäß § 22 Abs. 5 und § 41 Abs. 1 – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende stimmt mit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall die Stimme seines Stellvertreters. Bei Beschlüssen gemäß § 31 Abs. 1 und 2 sind die vom Zentralbetriebsrat bestellten Mitglieder des Stiftungsrates nicht stimmberechtigt und bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen.
(7) Der Stiftungsrat kann aus seiner Mitte zur Vorbereitung der Beschlussfassung für bestimmte Angelegenheiten und zur Überwachung der Geschäftsführung Ausschüsse bilden. Jeder Ausschuss hat aus mindestens fünf Mitgliedern zu bestehen.
(8) Der Generaldirektor und der Vorsitzende des Publikumsrates oder sein Vertreter haben das Recht, an den Sitzungen des Stiftungsrates mit beratender Stimme teilzunehmen. Den Sitzungen des Stiftungsrates und seiner Ausschüsse, die sich mit der Feststellung des Jahresabschlusses und deren Vorbereitung sowie mit der Prüfung des Jahresabschlusses befassen, sind jedenfalls die Mitglieder der Prüfungskommission beizuziehen.
(9) Für die Dauer einer Sitzung kann sich im Falle der Verhinderung ein Mitglied des Stiftungsrates durch ein anderes Mitglied in allen seinen Rechten vertreten lassen. Das verhinderte Mitglied hat eine solche Vertretung dem Vorsitzenden des Stiftungsrates schriftlich mitzuteilen. Ein derart vertretenes Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen. Das Recht, den Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen werden.
(10) Wenn der Stiftungsrat drei Monate nach Ausschreibung der Funktion des Generaldirektors (§ 27 Abs. 1) keinen Generaldirektor bestellt, ein Monat nach vorzeitiger Vakanz der Funktion des Generaldirektors keine geeignete Person mit der vorläufigen Führung der Geschäfte des Generaldirektors betraut (§ 22 Abs. 1) oder in einer Angelegenheit des § 21 Abs. 1 Z 3 bis 15 und Abs. 2 innerhalb von drei Monaten nach der erstmaligen Befassung nicht entscheidet, ist dies vom Bundeskommunikationssenat unverzüglich festzustellen. Ist innerhalb von vier Wochen nach dieser Feststellung noch immer keine Erledigung erfolgt, stellt der Bundeskommunikationssenat die Auflösung des Stiftungsrates fest. In diesem Fall sind die Mitglieder des Stiftungsrates unverzüglich neu zu bestellen.“
4. Die §§ 21 bis 28 samt Abschnittsüberschriften und Überschriften lauten:
„Aufgaben des Stiftungsrates
§ 21. (1) Dem Stiftungsrat obliegt, abgesehen von den sonstigen ihm durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben,
1. die Überwachung der Geschäftsführung;
2. die Bestellung und Abberufung des Generaldirektors;
3. die Festlegung der Zahl der Direktoren sowie der Geschäftsverteilung gemäß § 24 Abs. 2;
4. die Vertretung des Österreichischen Rundfunks gegenüber dem Generaldirektor, insbesondere die Geltendmachung von Haftungsansprüchen;
5. die Bestellung und Abberufung der Direktoren und Landesdirektoren auf Vorschlag des Generaldirektors;
6. die Genehmigung der langfristigen Pläne für Programm, Technik und Finanzen und von Stellenplänen;
7. die Beschlussfassung über die Festsetzung des Programmentgeltes (§ 23 Abs. 2 Z 8 und § 31) sowie die Genehmigung von Tarifwerken des Werbefunks (§ 23 Abs. 2 Z 8);
8. die Genehmigung des Abschlusses von Kollektivverträgen, Vertragswerken mit kollektivvertragsähnlicher Wirkung und des Redakteurstatuts;
9. die Beschlussfassung über eine Dienstordnung für den Österreichischen Rundfunk;
10. die Beschlussfassung über Maßnahmen, die auf Grund von Prüfungsberichten zu ergreifen sind, einschließlich der Veröffentlichung von Prüfungsberichten soweit diese nicht nach § 39 zu veröffentlichen sind;
11. die Prüfung und Genehmigung des Jahresabschlusses, die Prüfung des Konzernabschlusses sowie die Entlastung des Generaldirektors;
12. die Beratung von grundsätzlichen Problemen des Rundfunks und seiner Programmgestaltung sowie der Einführung von Qualitätssicherungssystemen im Zusammenwirken mit der Geschäftsführung für Programme, die Entgegennahme von Berichten des Generaldirektors sowie die Beschlussfassung über Empfehlungen hierzu;
13. die Beschlussfassung über Beschränkungen für kommerzielle Werbesendungen (§ 13);
14. die Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommission (§ 40 Abs. 2) und die Erteilung von Prüfungsaufträgen an diese;
15. auf Vorschlag des Generaldirektors die Festlegung des Umfangs und der Art der Verbreitung des Hörfunkprogrammes und Online-Dienstes gemäß § 3 Abs. 6.
(2) Weiters ist die Zustimmung des Stiftungsrates in den nachstehend angeführten Fällen notwendig:
1. zu den vom Generaldirektor zu erlassenden allgemeinen Richtlinien für die Programmgestaltung, Programmerstellung und Programmkoordinierung in Hörfunk und Fernsehen (§ 23 Abs. 2 Z 1);
2. zu den unter Beachtung der langfristigen Programmpläne (Abs. 1 Z 6) und der Programmrichtlinien (Z 1) vom Generaldirektor zu erstellenden und dem Stiftungsrat bis zum 15. November jeweils für das folgende Kalenderjahr vorzulegenden Sendeschemen für Hörfunk und Fernsehen (Jahressendeschemen) sowie zur Veranstaltung von Spartenprogrammen (§ 9 Abs. 2) sowie zur Festlegung des Werbeumfangs gemäß § 18;
3. zum Erwerb, zur Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften, wenn der Verkehrswert der Liegenschaft den Betrag von 500 000 € übersteigt;
4. zur Übernahme von Bürgschaften oder sonstigen Haftungen zu Gunsten Dritter;
5. zur Vornahme aller Geschäfte, die eine dauernde Belastung oder eine über den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes hinausgehende Verpflichtung mit sich bringen, soweit diese nicht ohnehin im Rahmen der jährlichen Finanzpläne genehmigt wurden;
6. zur Festsetzung der für jedes Geschäftsjahr aufzustellenden und dem Stiftungsrat bis zum 15. November vorzulegenden Ausgabenetats und Stellenpläne für das folgende Kalenderjahr und seiner Bedeckung (Finanz- und Stellenplan);
7. zu Investitionsprogrammen und zur Vornahme von Neubauten, Umbauten, Neuanschaffungen und sonstigen Investitionen außerhalb der genehmigten und in Kraft befindlichen Investitionsprogramme, soweit sie nicht laufende Betriebsausgaben darstellen und ihr Wert im Einzelfall 1 Million Euro bzw. im Geschäftsjahr insgesamt 2 Millionen Euro übersteigt;
8. zur Einführung bleibender sozialer Maßnahmen;
9. zur Dotierung und Auflösung der Widmungsrücklage gemäß § 39 Abs. 2;
10. zur Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten über 2 Millionen Euro;
11. zum Erwerb und zur Veräußerung von Patent- und von Verwertungsrechten an Urheberrechten, deren Wert im Einzelfall 1 Million Euro übersteigt;
12. zur Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören;
13. zum Erwerb, zur Veräußerung und zur Belastung von Beteiligungen (§ 228 HGB) sowie zum Erwerb, zur Veräußerung und zur Stilllegung von Unternehmen und Betrieben;
14. zur Errichtung und zur Schließung von Zweigniederlassungen sowie zur Gründung von Tochtergesellschaften;
15. zur Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen und Produktionsarten;
16. zur Erteilung von Prokura und Handlungsvollmacht an Direktoren und leitende Angestellte;
17. zur Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik;
18. zur Ausübung des Stimmrechtes in Gesellschafterversammlungen von verbundenen Unternehmen, sofern in der Gesellschafterversammlung ein Beschluss gefasst werden soll, der nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag einer Zustimmung von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen bedarf oder die Bestellung von Geschäftsführern, Vorstandsmitgliedern oder Aufsichtsratsmitgliedern zum Inhalt hat;
19. zum Abschluss von Verträgen mit Medienunternehmen (§ 1 Abs. 1 Z 6 Mediengesetz) periodischer Druckwerke unter Offenlegung der Vertragstexte.
(3) Der Generaldirektor hat überdies die Zustimmung des Stiftungsrates einzuholen, falls er bei verbundenen Unternehmen an Geschäften der in Abs. 2 bestimmten Art durch Weisung, Zustimmung oder Stimmabgabe mitwirkt.
(4) Der Generaldirektor hat dem Stiftungsrat wie ein Vorstand dem Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft zu berichten, hiefür gelten die §§ 81 und 95 Abs. 2 Aktiengesetz, BGBl. Nr. 98/1965, sinngemäß. Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ferner befugt, den Generaldirektor, die Direktoren und die Landesdirektoren im Rahmen der Sitzungen des Stiftungsrates über alle von ihnen zu besorgenden Aufgaben des Österreichischen Rundfunks zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. § 95 Abs. 3 AktG gilt sinngemäß.
Generaldirektor
§ 22. (1) Der Generaldirektor wird vom Stiftungsrat für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wird die Funktion des Generaldirektors vor Ablauf seiner Funktionsperiode vakant, so hat der Stiftungsrat bis zur Bestellung eines Generaldirektors für den Rest dieser Funktionsperiode eine geeignete Person mit der vorläufigen Führung der Geschäfte des Generaldirektors zu betrauen. Für die Dauer einer vorübergehenden Verhinderung des Generaldirektors hat der Stiftungsrat einen einstweiligen Vertreter aus dem Kreis der Direktoren oder Landesdirektoren zu bestellen.
(2) Zur Erstattung von Vorschlägen für die Geschäftsverteilung (§ 24 Abs. 2), zur Ausschreibung der Posten der Direktoren und Landesdirektoren (§ 23 Abs. 2 Z 2) sowie zur Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung von Direktoren und Landesdirektoren (§ 23 Abs. 2 Z 3) ist der gewählte Generaldirektor bereits vor Beginn seiner Funktionsperiode berufen.
(3) Der Generaldirektor hat das Unternehmen unter eigener Verantwortung so zu leiten, wie es das Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses und der Interessen der Arbeitnehmer erfordert. Der Generaldirektor ist außer an die sich aus den Gesetzen oder aus den Beschlüssen des Stiftungsrates ergebenden Pflichten an keinerlei Weisungen und Aufträge gebunden.
(4) Der Generaldirektor hat dieselbe Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit wie der Vorstand einer Aktiengesellschaft. Über Ansprüche gegen den Generaldirektor entscheiden die ordentlichen Gerichte nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
(5) Der Generaldirektor kann vom Stiftungsrat nur mit Zweidrittelmehrheit abberufen werden.
Aufgaben des Generaldirektors
§ 23. (1) Der Generaldirektor besorgt die Führung der Geschäfte des Österreichischen Rundfunks und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Dem Generaldirektor obliegt insbesondere
1. die Festlegung allgemeiner Richtlinien für die Programmgestaltung, Programmerstellung und Programmkoordinierung im Hörfunk und Fernsehen sowie die Erstellung der Jahressendeschemen jeweils mit Zustimmung des Stiftungsrates (§ 21 Abs. 2 Z 1 und 2);
2. die Ausschreibung der Posten von Direktoren und Landesdirektoren;
3. die Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung und Abberufung von Direktoren und Landesdirektoren, bei Letzteren nach Einholung einer Stellungnahme des betreffenden Landes;
4. die Erteilung von Prokura und Handlungsvollmacht an Direktoren und leitende Angestellte;
5. die Kontrolle der Tätigkeit der Direktoren und Landesdirektoren sowie die Koordinierung ihrer Tätigkeit, vor allem auch hinsichtlich der Programmpläne für Hörfunk und Fernsehen unter Berücksichtigung der bundesstaatlichen Gliederung durch die Mitwirkung aller Studios;
6. die Ausarbeitung von Vorschlägen an den Stiftungsrat für langfristige Pläne für Programm, Technik, Finanzen und für Stellenpläne im Zusammenwirken mit den Direktoren und Landesdirektoren;
7. die Verteilung von Geschäften gemäß Abs. 3;
8. die Erstattung von Vorschlägen über die Festsetzung des Programmentgelts (§ 21 Abs. 1 Z 7 und § 31) und des Tarifwerkes des Werbefunks (§ 21 Abs. 1 Z 7) an den Stiftungsrat;
9. die Vollziehung der Beschlüsse des Stiftungsrates;
10. die Erstattung von Vorschlägen zur Geschäftsverteilung gemäß § 24 Abs. 2.
(3) Der Generaldirektor hat jene Geschäfte, die weder dem Stiftungsrat noch dem Publikumsrat noch ihm selbst vorbehalten sind, unter Wahrung des § 24 so zu verteilen, dass eine initiative Führung der wesentlichen Sach- und Gebietsbereiche ermöglicht wird.
Direktoren und Landesdirektoren
§ 24. (1) Die Direktoren und Landesdirektoren werden vom Stiftungsrat auf Vorschlag des Generaldirektors für die Dauer dessen Funktionsperiode bestellt. Wird die Funktion eines Direktors oder Landesdirektors vor Ablauf der Funktionsperiode vakant, so ist eine Nachbestellung nur für den Rest dieser Funktionsperiode vorzunehmen. Bestellt der Stiftungsrat innerhalb von sechs Wochen nach Erstattung von Vorschlägen des Generaldirektors keine Direktoren oder Landesdirektoren, so hat der Generaldirektor nach Ablauf dieser Frist dem Stiftungsrat unverzüglich einen neuen Vorschlag vorzulegen.
(2) Es sind mindestens vier und höchstens sechs Direktoren zu bestellen, deren Geschäftsbereich vom Stiftungsrat auf Vorschlag des Generaldirektors (§ 23 Abs. 2 Z 3) festgelegt wird.
(3) Für jedes Landesstudio ist ein Landesdirektor zu bestellen.
Aufgaben der Direktoren und Landesdirektoren
§ 25. (1) Die Direktoren und die Landesdirektoren haben im Rahmen der langfristigen Pläne für Programm, Technik und Finanzen, der Stellenpläne sowie der Jahressendeschemen die laufenden Geschäfte ihres Bereiches selbstständig zu führen. Sie sind außer an die Weisungen des Generaldirektors an keine Weisungen und Aufträge gebunden. Der Generaldirektor ist berechtigt, den Direktoren und Landesdirektoren in allen Angelegenheiten Weisungen zu erteilen.
(2) Die Landesdirektoren nehmen die Belange des Österreichischen Rundfunks für das Land wahr, für das sie bestellt sind. Hierbei sind sie für das in ihrem Studiobereich zu gestaltende bundeslandweite Programm des Hörfunks und für alle in ihrem Bereich zu gestaltenden Hörfunk- und Fernsehsendungen verantwortlich. Weiters unterstehen ihnen die Betriebsstätten und Sendeanlagen ihres Studios sowie das dort tätige Personal.
(3) Die Direktoren und Landesdirektoren haben das Recht, vom Stiftungsrat gehört zu werden, wenn der Generaldirektor Vorschlägen von ihrer Seite nicht Rechnung trägt. In diesem Falle sind die Betroffenen den diesbezüglichen Beratungen des Stiftungsrates beizuziehen.
Qualifikation
§ 26. (1) Personen, die im Österreichischen Rundfunk die Funktion des Generaldirektors, eines Direktors, eines Landesdirektors oder eines leitenden Angestellten ausüben, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. sie müssen voll geschäftsfähige Personen sein;
2. sie müssen eine entsprechende Vorbildung oder eine fünfjährige einschlägige oder verwandte Berufserfahrung nachweisen können.
(2) Mit den Funktionen des Generaldirektors, eines Direktors oder eines Landesdirektors dürfen Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers, ferner Personen, die Angestellte einer politischen Partei sind oder eine leitende Funktion einer Bundes- oder Landesorganisation einer politischen Partei bekleiden sowie Volksanwälte, der Präsident des Rechnungshofes und Personen, die eine der genannten Funktionen innerhalb der letzten vier Jahre ausgeübt haben, nicht betraut werden.
Mit den Funktionen des Generaldirektors, eines Direktors oder eines Landesdirektors dürfen ferner
1. Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem mit dem Österreichischen Rundfunk im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB verbundenen Unternehmens stehen;
2. Personen, die in einem anderen Organ des Österreichischen Rundfunks tätig sind;
3. Personen, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem sonstigen Medienunternehmen (§ 1 Abs. 1 Z 6 Mediengesetz) stehen;
4. Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers stehen sowie parlamentarische Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeitergesetzes;
5. Personen, die einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers zur Dienstleistung zugewiesen sind;
6. Angestellte von Rechtsträgern der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (§ 1 PubFG, BGBl. Nr. 369/1984);
7. Mitarbeiter des Kabinetts eines Bundesministers oder Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes genannten Organs des Bundes oder eines Landes;
8. Bedienstete der Kommunikationsbehörde Austria und Mitglieder des Bundeskommunikationssenates sowie Angestellte der RTR-GmbH
nicht betraut werden.
(3) Für die im Abs. 1 genannten Personen gilt § 79 AktG sinngemäß. Ferner dürfen sie ohne Genehmigung des Stiftungsrates keinen Nebenerwerb und kein Aufsichtsratsmandat ausüben.
Stellenausschreibung
§ 27. (1) Sämtliche Stellen im Österreichischen Rundfunk – einschließlich der im § 26 Abs. 1 genannten Funktionen – sind neben der internen Ausschreibung durch Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ öffentlich auszuschreiben, soweit es sich nicht um untergeordnete Dienstleistungen handelt. Die Funktion des Generaldirektors ist vom Vorsitzenden des Stiftungsrates sechs Monate vor Ende der Funktionsperiode des Generaldirektors, bei vorzeitiger Beendigung der Funktionsperiode unverzüglich auszuschreiben; die Bewerbungsfrist beträgt vier Wochen.
(2) Bei der Auswahl von Bewerbern um eine ausgeschriebene Stelle sowie bei der Beförderung von Dienstnehmern ist in erster Linie die fachliche Eignung zu berücksichtigen.
Publikumsrat
§ 28. (1) Zur Wahrung der Interessen der Hörer und Seher ist am Sitz des Österreichischen Rundfunks ein Publikumsrat einzurichten, der aus 35 Mitgliedern besteht.
(2) Dem Publikumsrat dürfen nicht angehören:
1. Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk oder zu einem mit dem Österreichischen Rundfunk im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB verbundenen Unternehmens stehen;
2. Personen, die in einem anderen Organ des Österreichischen Rundfunks tätig sind; dieser Ausschlussgrund gilt nicht für die vom Publikumsrat bestellten Mitglieder des Stiftungsrates;
3. Personen, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem sonstigen Medienunternehmen (§ 1 Abs. 1 Z 6 Mediengesetz) stehen;
4. Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers, ferner Personen, die Angestellte einer politischen Partei sind oder eine leitende Funktion einer Bundes- oder Landesorganisation einer politischen Partei bekleiden sowie Volksanwälte, der Präsident des Rechnungshofes und Personen, die eine der genannten Funktionen innerhalb der letzten vier Jahre ausgeübt haben;
5. Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers stehen sowie parlamentarische Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeitergesetzes;
6. Personen, die einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers zur Dienstleistung zugewiesen sind;
7. Angestellte von Rechtsträgern der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (§ 1 PubFG, BGBl. Nr. 369/1984);
8. Mitarbeiter des Kabinetts eines Bundesministers oder Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes genannten Organs des Bundes oder eines Landes;
9. Bedienstete der Kommunikationsbehörde Austria und Mitglieder des Bundeskommunikationssenates sowie Angestellte der RTR-GmbH.
(3) Der Publikumsrat ist wie folgt zu bestellen:
1. die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die Bundesarbeitskammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund bestellen je ein Mitglied;
2. die Kammern der freien Berufe bestellen gemeinsam ein Mitglied;
3. die römisch-katholische Kirche bestellt ein Mitglied;
4. die evangelische Kirche bestellt ein Mitglied;
5. die Rechtsträger der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (BGBl. Nr. 369/1984) bestellen je ein Mitglied;
6. die Akademie der Wissenschaften bestellt ein Mitglied.
(4) Der Bundeskanzler hat für die weiteren Mitglieder Vorschläge von Einrichtungen bzw. Organisationen, die für die nachstehenden Bereiche bzw. Gruppen repräsentativ sind, einzuholen: die Hochschulen, die Bildung, die Kunst, der Sport, die Jugend, die Schüler, die älteren Menschen, die behinderten Menschen, die Eltern bzw. Familien, die Volksgruppen, die Touristik, die Kraftfahrer, die Konsumenten und der Umweltschutz.
(5) Der Bundeskanzler hat die in Frage kommenden Einrichtungen und Organisationen gemäß Abs. 4 durch Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zur Erstattung von Dreier-Vorschlägen einzuladen und die eingelangten Vorschläge öffentlich bekannt zu machen.
(6) Sechs Mitglieder werden mittels Wahl durch die Rundfunkteilnehmer (§ 2 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999) nach Maßgabe der folgenden Absätze ermittelt.
(7) Zur Wahl stehen dabei die gemäß Abs. 5 von den jeweiligen Einrichtungen und Organisationen zu den Bereichen Bildung, Jugend, ältere Menschen, Eltern bzw. Familien, Sport und Konsumenten vorgeschlagenen Personen.
(8) Die Namen und Funktionen der betreffenden Personen sowie die Institution, die den Vorschlag erstattet hat, sind vom Bundeskanzler im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ bekannt zu machen. Gleichzeitig hat der Österreichische Rundfunk durch geeignete Maßnahmen – allenfalls mittels einer Fernsehsendung in einem der Programme nach § 3 Abs. 1 Z 2 – die Rundfunkteilnehmer über die zur Wahl stehenden Personen und den Wahlmodus zu informieren.
(9) Der Österreichische Rundfunk hat im Rahmen der technischen Möglichkeiten und der wirtschaftlichen Tragbarkeit dafür Sorge zu tragen, dass jeder Rundfunkteilnehmer durch Stimmabgabe über Telefon, Internet oder andere technisch vergleichbare Einrichtungen jeweils sechs Personen (eine für jeden Bereich) aus den zur Wahl stehenden Kandidaten auswählen kann. Dazu hat er eine Frist von einer Woche einzuräumen. Nach dieser Frist eingelangte Stimmen sind nicht zu berücksichtigen. Der Österreichische Rundfunk hat dafür zu sorgen, dass die bei der Stimmabgabe übermittelten Daten zu keinem anderen Zweck als zur Ermittlung und Überprüfung (Feststellung der Identität des Wahlberechtigten) des Wahlergebnisses verwendet werden. Zur Ermittlung und Überprüfung des Wahlergebnisses hat die Gebühreninkasso Service GmbH nur die Daten über die Teilnehmernummern, Vor- und Zunamen und Geburtsdatum der Rundfunkteilnehmer dem Österreichischen Rundfunk zur Verfügung zu stellen. Der Österreichische Rundfunk hat die Rundfunkteilnehmer in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass und inwieweit die bei der Stimmabgabe übermittelten Daten verwendet werden und insbesondere, dass die Stimmabgabe nicht anonym erfolgt. Es ist darauf zu achten, dass eine Person nicht mehr als einmal von ihrem Stimmrecht Gebrauch macht. Ein Stimmrecht kommt einem Rundfunkteilnehmer ungeachtet der Anzahl der von ihm betriebenen Rundfunkempfangseinrichtungen nur einmal zu. Der Österreichische Rundfunk hat überdies alle Vorkehrungen gegen Missbrauch der betreffenden Daten zu treffen. Die übermittelten Daten sind spätestens mit Ablauf von acht Monaten nach dem Ende der Frist zur Stimmabgabe zu löschen.
(10) Nach Ablauf der Frist zur Stimmabgabe ist das Ergebnis der Wahl von einem Notar zu beurkunden und durch den Österreichischen Rundfunk dem Bundeskanzler unverzüglich mitzuteilen. Der Bundeskanzler hat sodann zu den jeweiligen Bereichen jene sechs Personen, die die meisten Stimmen erhalten haben, zu Mitgliedern des Publikumsrates zu bestellen und das Wahlergebnis durch Bekanntmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren.
(11) Der Bundeskanzler hat nach Bestellung der Mitglieder gemäß Abs. 10 siebzehn weitere Mitglieder aus den eingelangten Vorschlägen zu den in Abs. 4 genannten Bereichen bzw. Gruppen zu bestellen, wobei für jeden Bereich ein Mitglied zu bestellen ist.
5. Nach § 29a wird folgender § 29b eingefügt:
„Funktionsdauer, Vorsitz und Beschlussfassung
§ 29b. (1) Die Funktionsperiode des Publikumsrates dauert vier Jahre vom Tag seines ersten Zusammentrittes an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem der neue Publikumsrat zusammentritt.
(2) Der Publikumsrat gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter.
(3) Der Publikumsrat ist vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter wenigstens dreimal jährlich, ansonsten binnen 14 Tagen, wenn dies wenigstens ein Viertel seiner Mitglieder oder ein Viertel der Mitglieder des Stiftungsrates verlangt, zu einer Sitzung einzuberufen.
(4) Der Publikumsrat fasst seine Beschlüsse bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Beschlüsse gemäß § 41 Abs. 1 ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Die für den Stiftungsrat geltenden Bestimmungen zur Feststellung der Beschlussfähigkeit bei Nichtbestellung und über die Vertretung im Fall der Verhinderung bei einer Sitzung gelten sinngemäß.
(5) Hat ein Mitglied des Publikumsrates drei aufeinander folgenden Einladungen zu einer Sitzung ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet, so hat die nach seiner Anhörung der Publikumsrat durch Beschluss festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge und es ist unverzüglich für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen.
(6) Scheidet ein Mitglied des Publikumsrates vor Ablauf seiner Funktionsperiode aus seiner Funktion, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen. Scheidet ein gemäß § 28 Abs. 6 bis 10 oder Abs. 11 bestelltes Mitglied vorzeitig aus, so hat der Bundeskanzler die Einrichtungen bzw. Gruppen des vom ausgeschiedenen Mitglied vertretenen Bereiches zur Erstattung von Vorschlägen aufzufordern. Die Vorschläge sind ohne Verzug zu erstatten. Aus den eingelangten Vorschlägen hat der Bundeskanzler ein Mitglied zu bestellen.“
6. Die §§ 30 bis 31 samt Abschnittsüberschriften und Überschriften lauten:
Aufgaben des Publikumsrats
§ 30. (1) Dem Publikumsrat obliegt
1. die Erstattung von Empfehlungen hinsichtlich der Programmgestaltung und von Vorschlägen für den technischen Ausbau;
2. die Bestellung von sechs Mitgliedern des Stiftungsrates, wobei drei Mitglieder aus den auf Grund der Ergebnisse der Direktwahl bestellten sechs Mitgliedern des Publikumsrates stammen müssen und jedenfalls je ein Mitglied aus den Bereichen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, der Hochschulen und der Kunst zu bestellen ist;
3. die Anrufung des Bundeskommunikationssenates;
4. die Genehmigung von Beschlüssen des Stiftungsrates, mit denen die Höhe des Programmentgelts (Radioentgelt, Fernsehentgelt) festgelegt wird;
5. die Erstattung von Vorschlägen zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrages in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen, und Stellungnahme zur Anrechnung von Programmanteilen für Volksgruppen. Dazu können vom Publikumsrat Vertreter der Volksgruppenbeiräte angehört werden;
6. die Erstattung von Empfehlungen an den Stiftungsrat hinsichtlich der Jahressendeschemen;
7. die Erstattung von Empfehlungen zu Qualitätssicherungssystemen;
8. die Erstattung von Empfehlungen zum Angebot von Sendungen für gehörlose und gehörbehinderte Menschen (§ 5 Abs. 3).
(2) Der Publikumsrat ist zur Erfüllung der im Abs. 1 genannten Aufgaben befugt, den Generaldirektor, die Direktoren und die Landesdirektoren über alle von ihnen zu besorgenden Aufgaben des Österreichischen Rundfunks zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Die Befragten haben die an sie gerichteten Anfragen längstens innerhalb von zwei Monaten schriftlich oder auf Verlangen auch mündlich zu beantworten. Eine Antwort darf nur soweit verweigert werden, als überwiegende Interessen des Österreichischen Rundfunks oder das öffentliche Interesse es erfordern.
(3) Hat der Publikumsrat Empfehlungen hinsichtlich der Programmgestaltung erstattet, so hat der Generaldirektor innerhalb einer angemessenen, drei Monate nicht überschreitenden Frist dem Publikumsrat zu berichten, ob und in welcher Form der Empfehlung entsprochen worden ist oder aus welchen Gründen der Empfehlung nicht gefolgt wird.
(4) An den Sitzungen des Publikumsrates hat der Generaldirektor oder ein von ihm bestellter Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Publikumsrat ist befugt, auf Grund eines an den Generaldirektor gerichteten Ersuchens die Anwesenheit eines Direktors oder eines Landesdirektors zu verlangen. Die Mitglieder des Stiftungsrates sind berechtigt, an den Sitzungen des Publikumsrates mit beratender Stimme teilzunehmen.
(5) Der Publikumsrat kann – zusätzlich zu der vom Österreichischen Rundfunk selbst durchgeführten Meinungsbefragung – verlangen, dass der Österreichische Rundfunk einmal im Jahr eine repräsentative Teilnehmerbefragung zu vom Publikumsrat festzulegenden Themenbereichen durchführen lässt. Die Ergebnisse aller Meinungsbefragungen des Österreichischen Rundfunks sind dem Publikumsrat zur Kenntnis zu bringen.
6. Abschnitt
Programmentgelt
§ 31. (1) Jedermann ist zum Empfang der Hörfunk- bzw. Fernsehsendungen des Österreichischen Rundfunks gegen ein fortlaufendes Programmentgelt (Radioentgelt, Fernsehentgelt) berechtigt. Die Höhe des Programmentgelts wird vom Stiftungsrat festgesetzt, wobei dafür zu sorgen ist, dass unter Zugrundelegung einer sparsamen Verwaltung die gesetzmäßigen Aufgaben des Rundfunks kostendeckend erfüllt werden können; hierbei ist auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung Bedacht zu nehmen.
(2) Der Beschluss, mit dem die Höhe des Programmentgelts festgesetzt wird, bedarf der Genehmigung des Publikumsrates. Wird innerhalb von acht Wochen nach der Beschlussfassung im Stiftungsrat vom Publikumsrat kein begründeter Einspruch erhoben, so gilt die Genehmigung als erteilt. Wird jedoch innerhalb dieser Frist vom Publikumsrat die Genehmigung ausdrücklich versagt, so wird der Beschluss des Stiftungsrates nur dann wirksam, wenn er einen Beharrungsbeschluss fasst.
(3) Das Programmentgelt ist unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen. Der Beginn und das Ende der Pflicht zur Entrichtung des Programmentgeltes sowie die Befreiung von dieser Pflicht richten sich nach den für die Rundfunkgebühren geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften.
(4) Das Programmentgelt ist gleichzeitig mit den Rundfunkgebühren und in gleicher Weise wie diese einzuheben; eine andere Art der Zahlung tilgt die Schuld nicht.
(5) Rückständige Programmentgelte können zu Gunsten des Österreichischen Rundfunks von dem mit der Einbringung der Rundfunkgebühren beauftragten Rechtsträger in gleicher Weise wie rückständige Rundfunkgebühren im Verwaltungsweg hereingebracht werden.
(6) Das Tarifwerk des Werbefunks sowie die Höhe der Programmentgelte sind im ,,Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' bekannt zu machen. Das Tarifwerk hat Bestimmungen über Preis, Leistung, Skonti und Rabatte aller Werbeaufträge zu enthalten. Entgeltliche oder tauschähnliche Gegengeschäfte sind nur unter genauen Bedingungen zulässig und gesondert auszuweisen.“
7. In § 31a Abs. 2 wird das Wort „Kuratorium“ durch das Wort „Stiftungsrat“ ersetzt.
8. Die §§ 32 bis 36 samt Abschnittsüberschriften und Überschriften lauten:
„7. Abschnitt
Stellung der programmgestaltenden Mitarbeiter
Unabhängigkeit
§ 32. (1) Der Österreichische Rundfunk und seine Tochtergesellschaften haben die Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit aller programmgestaltenden Mitarbeiter sowie die Freiheit der journalistischen Berufsausübung aller journalistischen Mitarbeiter bei Besorgung aller ihnen übertragenen Aufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu beachten. Die journalistischen Mitarbeiter dürfen in Ausübung ihrer Tätigkeit insbesondere nicht verhalten werden, etwas abzufassen oder zu verantworten, was der Freiheit der journalistischen Berufsausübung widerspricht. Aus einer gerechtfertigten Weigerung darf ihnen kein Nachteil erwachsen.
(2) Programmgestaltende Mitarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die an der inhaltlichen Gestaltung von Hörfunk- und Fernsehsendungen mitwirken.
(3) Journalistische Mitarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die an der journalistischen Gestaltung von Programmen im Hörfunk und Fernsehen mitwirken, insbesondere Redakteure, Reporter, Korrespondenten und Gestalter.
(4) Programmgestaltende und journalistische Mitarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind entweder Arbeitnehmer oder freie Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks oder seiner Tochtergesellschaften.
(5) Für journalistische und programmgestaltende Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks gelten auch dann, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk stehen, sofern die vereinbarte oder tatsächlich geleistete Arbeitszeit während eines Zeitraumes von sechs Monaten im Monatsdurchschnitt nicht mehr als vier Fünftel des 4,3fachen der durch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit beträgt, folgende Bestimmungen:
1. Befristete Arbeitsverhältnisse können ohne zahlenmäßige Begrenzung und auch unmittelbar hintereinander abgeschlossen werden, ohne dass hier durch ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit entsteht.
2. Beabsichtigt das Unternehmen, ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis nicht mehr abzuschließen, so ist der Arbeitnehmer von dieser Absicht schriftlich zu verständigen. Die Verständigung hat, wenn ab Beginn des ersten Arbeitsverhältnisses mit oder ohne Unterbrechungen ein Zeitraum von nicht mehr als drei Jahren verstrichen ist, vier Wochen vor Ende des laufenden Arbeitsverhältnisses zu erfolgen. Beträgt dieser Zeitraum ab Beginn des ersten Arbeitsverhältnisses mehr als drei Jahre, so hat die Verständigung acht Wochen, und wenn der Zeitraum mehr als fünf Jahre beträgt, hat die Verständigung zwölf Wochen vor Ablauf des bestehenden Arbeitsverhältnisses zu erfolgen. Erfolgt die Verständigung nicht oder nicht rechtzeitig, so gebührt ein Entschädigungsanspruch. Dieser beträgt bei einer Verständigungsfrist von vier Wochen 8,33 vH, bei einer Verständigungsfrist von acht Wochen 16,66 vH und bei einer Verständigungsfrist von zwölf Wochen 24,99 vH des vom Österreichischen Rundfunk im letzten Jahr bezogenen Entgelts.
(6) Erstrecken sich befristete Arbeitsverhältnisse im Sinne des Abs. 5 ab Beginn des ersten Arbeitsverhältnisses mit oder ohne Unterbrechungen über einen Zeitraum von fünf Jahren, so gebührt bei einer gemäß Abs. 7 Z 2 vorgenommenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfertigung. Diese gebührt auch dann, wenn das Unternehmen die Verständigung unterlässt, jedoch kein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis abschließt, oder das Arbeitsverhältnis durch berechtigten vorzeitigen Austritt oder unverschuldete Entlassung des Arbeitnehmers endet. Die Abfertigung beträgt bei einer Dauer von mehr als fünf Jahren ab Beginn des ersten Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel, bei einer Dauer von mehr als zehn Jahren ein Neuntel, bei mehr als fünfzehn Jahren ein Sechstel, bei mehr als zwanzig Jahren zwei Neuntel und bei mehr als fünfundzwanzig Jahren ein Drittel jenes Entgelts, das der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten hat. Auf diese Abfertigung ist eine nach anderen Bestimmungen allenfalls gebührende Abfertigung anzurechnen.
Redakteurstatut
§ 33. (1) Zur Sicherstellung der im § 32 Abs. 1 für die journalistischen Mitarbeiter niedergelegten Grundsätze ist zwischen dem Österreichischen Rundfunk (einer Tochtergesellschaft) einerseits und einer nach den Grundsätzen des gleichen, unmittelbaren und geheimen Verhältniswahlrechtes gewählten Vertretung der journalistischen Mitarbeiter andererseits ein Redakteurstatut abzuschließen. An den Verhandlungen über den Abschluss eines Redakteurstatuts sind auch zwei Vertreter der für die journalistischen Mitarbeiter zuständigen Gewerkschaft sowie zwei Vertreter des Zentralbetriebsrates, im Falle einer Tochtergesellschaft zwei Vertreter des Betriebsrates dieser Gesellschaft zu beteiligen.
(2) Ein Redakteurstatut kommt nicht zu Stande, wenn die journalistischen Mitarbeiter in einer, innerhalb von drei Wochen nach Abschluss der Verhandlungen durchzuführenden Abstimmung dem Verhandlungsergebnis, das unmittelbar nach Abschluss der Verhandlungen zu veröffentlichen ist, mehrheitlich die Zustimmung verweigern. Zwischen dem Abschluss der Verhandlungen und dem Wirksamwerden des Redakteurstatuts muss ein Zeitraum von mindestens drei Wochen liegen. Hinsichtlich des Stimmrechtes bei einer Abstimmung über das Verhandlungsergebnis gilt Abs. 6.
(3) Das Redakteurstatut hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über
1. die Sicherstellung der Eigenverantwortlichkeit und der Freiheit der journalistischen Berufsausübung aller journalistischen Mitarbeiter bei der Besorgung der ihnen übertragenen Aufgaben;
2. den Schutz der journalistischen Mitarbeiter gegen jede Verletzung ihrer Rechte;
3. die Mitwirkung an personellen und sachlichen Entscheidungen, welche die journalistischen Mitarbeiter betreffen;
4. die Schaffung einer Schiedsinstanz zur Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Redakteurstatut.
(4) Durch das Redakteurstatut dürfen die Rechte der Betriebsräte, überdies durch die Schaffung der vorstehend erwähnten Schiedsinstanz eine gesetzlich vorgesehene Anrufung von Gerichten oder Verwaltungsbehörden nicht berührt werden.
(5) Die Wahrnehmung der sich aus dem Redakteurstatut ergebenden Rechte der journalistischen Mitarbeiter obliegt den Redakteurssprechern, dem Redakteursausschuss bzw. dem Redakteursrat, die nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für eine Funktionsperiode von zwei Jahren gewählt werden. In jedem Betriebsbereich des Österreichischen Rundfunks (Landesstudios, Hauptabteilungen) und einer Tochtergesellschaft wählt eine Versammlung aller journalistischen Mitarbeiter aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes in geheimer Wahl einen Redakteurssprecher. Umfasst der betreffende Betriebsbereich mehr als zehn journalistische Mitarbeiter, so ist für je angefangene weitere zehn journalistische Mitarbeiter ein weiterer Redakteurssprecher zu wählen.
(6) Spätestens sechs Wochen vor der Wahl ist vom Generaldirektor, im Falle von Tochtergesellschaften vom Vorstand oder der Geschäftsführung eine Liste der wahlberechtigten journalistischen Mitarbeiter jedes Betriebsbereiches zu erstellen und zu veröffentlichen. Gegen diese Liste kann binnen zwei Wochen Einspruch erhoben werden von Personen, die behaupten, zu Unrecht in die Liste nicht aufgenommen worden zu sein, sowie von Wahlberechtigten, die behaupten, andere Personen wurden zu Unrecht in die Liste aufgenommen. Über Einsprüche entscheidet binnen weiterer zwei Wochen der Bundeskommunikationssenat.
(7) Die gewählten Redakteurssprecher bilden gemeinsam den Redakteursausschuss, der die im Redakteurstatut vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen hat. Der Redakteursausschuss gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
(8) Der Redakteursausschuss kann aus seiner Mitte nach den Grundsätzen der Verhältniswahl einen Redakteursrat wählen und diesem bestimmte einmalige oder wiederkehrende Aufgaben übertragen; der Redakteursrat ist dem Redakteursausschuss verantwortlich.
(9) An den Sitzungen des Redakteursausschusses bzw. des Redakteursrates können Sachverständige und Auskunftspersonen bzw. Vertreter der zuständigen Gewerkschaft und des Zentralbetriebsrates, im Falle von Tochtergesellschaften Vertreter ihres Betriebsrates mit beratender Stimme teilnehmen, wenn dies der Redakteursausschuss bzw. der Redakteursrat für einzelne Sitzungen oder bis auf Widerruf mit Mehrheit beschließt.
(10) Die Wahl der Redakteurssprecher ist erstmals von der gewählten Vertretung der journalistischen Mitarbeiter (Abs. 1), in weiterer Folge vom jeweils zuletzt gewählten Redakteursausschuss auszuschreiben. Zwischen der Wahlausschreibung und dem Wahltag müssen mindestens zehn Wochen liegen. Der Tag der Wahlausschreibung ist zugleich der Stichtag für die Wahlberechtigung.
(11) Die Kündigung eines journalistischen Mitarbeiters kann vom Betriebsrat beim zur Entscheidung in Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gericht angefochten werden, wenn sie wegen seiner Tätigkeit als Mitglied des Redakteursausschusses bzw. des Redakteursrates oder wegen seiner Bewerbung um eine solche Funktion bzw. seiner früheren Tätigkeit in einer solchen Funktion erfolgte. Im Übrigen gilt § 105 des Arbeitsverfassungsgesetzes sinngemäß.
(12) Beschlüsse des Redakteursausschusses bzw. des Redakteursrates sind dem Generaldirektor und dem Zentralbetriebsrat, im Falle von Tochtergesellschaften dem Vorstand oder der Geschäftsführung sowie dem Betriebsrat bekannt zu geben.
(13) Den erforderlichen Sachaufwand, der dem Redakteursausschuss bzw. dem Redakteursrat zur Erfüllung seiner durch Gesetz bzw. durch das Redakteurstatut übertragenen Aufgaben entsteht, trägt der Österreichische Rundfunk bzw. die Tochtergesellschaft.
(14) Bei allen Wahlen und Abstimmungen, an denen sämtliche journalistische Mitarbeiter teilnehmen, ist die Briefwahl zulässig.
Schiedsgericht
§ 34. (1) Der Österreichische Rundfunk und die Tochtergesellschaften sowie der jeweilige Redakteursausschuss können ein Redakteurstatut gegenseitig jeweils schriftlich mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten aufkündigen. Im Falle der Kündigung sind unverzüglich Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Redakteurstatuts aufzunehmen. Zum Abschluss auf Seiten der Dienstnehmer ist der zuletzt gewählte Redakteursausschuss berechtigt.
(2) Wenn bis zum Ende des vierten Monates nach Aufkündigung des Redakteurstatuts kein neues vereinbart und wirksam wird, so hat ein Schiedsgericht (Abs. 3) binnen sechs Wochen ein Redakteurstatut zu erlassen.
(3) Dieses Schiedsgericht besteht aus je einem vom Redakteursausschuss und dem Österreichischen Rundfunk oder einer Tochtergesellschaft bestellten Mitglied sowie einem von diesen beiden Mitgliedern des Schiedsgerichtes innerhalb von einer Woche zu bestellenden außerhalb des Unternehmens stehenden rechtskundigen Vorsitzenden. Können sich die beiden bestellten Mitglieder nicht innerhalb einer Woche auf die Person des Vorsitzenden einigen, so hat der Vorsitzende des Bundeskommunikationssenates den Vorsitzenden im Schiedsgericht zu bestellen.
(4) Ein nach Abs. 2 zu Stande gekommenes Redakteurstatut tritt außer Kraft, sobald ein neues Redakteurstatut vereinbart und wirksam geworden ist.
8. Abschnitt
Rechtliche Kontrolle
Rechtsaufsicht
§ 35. (1) Die Aufsicht des Bundes über den Österreichischen Rundfunk beschränkt sich auf eine Aufsicht nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes, unbeschadet der Prüfung durch den Rechnungshof. Die Rechtsaufsicht obliegt dem Bundeskommunikationssenat, der über behauptete Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden hat. Ferner entscheidet der Bundeskommunikationssenat über Einsprüche gemäß § 33 Abs. 6.
(2) Dem Bundeskommunikationssenat obliegt auch die Rechtsaufsicht über die Tätigkeit der Tochtergesellschaften des Österreichischen Rundfunks im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Beschwerden und Anträge
§ 36. (1) Der Bundeskommunikationssenat entscheidet gemäß § 35 Abs. 1 – soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist – über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
1. auf Grund von Beschwerden
a) einer Person, die durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;
b) eines die Rundfunkgebühr entrichtenden oder von dieser befreiten Rundfunkteilnehmers im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes, sofern die Beschwerde von mindestens 300 weiteren solchen Rundfunkteilnehmern unterstützt wird;
c) einer Person, die begründet behauptet, durch eine Verletzung der Vorschriften der §§ 10 Abs. 1, 2 und Abs. 11 bis 13, 13 Abs. 3, Abs. 4 erster Satz, Abs. 7 vorletzter und letzter Satz, § 14 Abs. 1, 2, Abs. 3, Abs. 7 und 8, §§ 16 und 17 Abs. 1 bis 4 in Fernsehprogrammen in ihren spezifisch in ihrer Person liegenden Interessen betroffen zu sein, sofern der behaupteten Verletzung im Hinblick auf die Zielsetzungen der angeblich verletzten Bestimmung erhebliche Bedeutung zukommt – wie etwa durch eine schwer wiegende Beeinträchtigung der sittlichen Entwicklung Jugendlicher oder durch einen massiven Verstoß gegen den Schutz der Menschenwürde – und die in dieser Beschwerde relevierten Beschwerdepunkte nicht schon Gegenstand einer nach lit. a und b oder dieser Litera eingebrachten Beschwerde sind, sowie
d) eines Unternehmens, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch die behauptete Verletzung berührt werden.
2. auf Antrag
a) des Bundes oder eines Landes;
b) des Publikumsrates;
c) von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Stiftungsrates;
d) des Vereins für Konsumenteninformation oder einer gesetzlichen Interessensvertretung, soweit in Fernsehprogrammen eine Verletzung der Bestimmungen der §§ 13 Abs. 3, Abs. 4 erster Satz, Abs. 7 vorletzter und letzter Satz, § 14 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 7 und 8, §§ 16 und 17 Abs. 1 bis 4 behauptet wird;
e) soweit eine Verletzung der in lit. d genannten Bestimmungen in Fernsehprogrammen behauptet wird, auch einer der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom 11. Juni 1998, S 51, veröffentlichten Stellen und Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, sofern
1. die von dieser Einrichtung geschützten Interessen in diesem Mitgliedstaat beeinträchtigt werden und
2. der in der Veröffentlichung angegebene Zweck der Einrichtung die Antragstellung rechtfertigt.
(2) Die Unterstützung einer Beschwerde gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b ist durch eine Unterschriftenliste nachzuweisen, aus der die Identität der Personen, die die Beschwerde unterstützen, festgestellt werden kann.
(3) Die Beschwerde gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1. die konkrete Darstellung, in welcher Sendung die behauptete Verletzung stattgefunden hat;
2. die begründete Darlegung, in welchen Interessen und aus welchen Gründen sich der Beschwerdeführer verletzt erachtet sowie eine begründete Darlegung, aus der die erhebliche Bedeutung der behaupteten Verletzung hervorgeht.
(4) Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, Anträge sind innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes, einzubringen. Offensichtlich unbegründete Beschwerden und Anträge sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
(5) Der Österreichische Rundfunk hat von allen seinen Sendungen Aufzeichnungen herzustellen und diese mindestens zehn Wochen aufzubewahren. Im Falle einer Aufforderung des Bundeskommunikationssenats hat er diesem die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies hat er jedermann, der daran ein rechtliches Interesse darzutun vermag, Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.
(6) Der Bundeskommunikationssenat entscheidet ferner gemäß § 35 Abs. 2 – soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist – über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
1. auf Grund von Beschwerden;
a) einer Person, die durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;
b) einer Person, die ihren Hauptwohnsitz in Österreich hat, sofern die Beschwerde von mindestens 300 weiteren solchen Personen unterstützt wird;
c) einer Person, die begründet behauptet, durch eine Verletzung der Vorschriften der §§ 10 Abs. 1, 2 und Abs. 11 bis 13, § 13 Abs. 3, Abs. 4 erster Satz, Abs. 7 vorletzter und letzter Satz, § 14 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, §§ 15, 16 und 17 Abs. 1 bis 4 in Fernsehprogrammen in ihren spezifisch in ihrer Person liegenden Interessen betroffen zu sein, sofern der behaupteten Verletzung im Hinblick auf die Zielsetzungen der angeblich verletzten Bestimmung erhebliche Bedeutung zukommt – wie etwa durch eine schwerwiegende Beeinträchtigung der sittlichen Entwicklung Jugendlicher oder durch einen massiven Verstoß gegen den Schutz der Menschenwürde – und die in dieser Beschwerde relevierten Beschwerdepunkte nicht schon Gegenstand einer nach lit. a und b oder dieser Litera eingebrachten Beschwerde sind, sowie
d) eines Unternehmens, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch die behauptete Verletzung berührt werden.
2. auf Antrag
a) des Vereins für Konsumenteninformation oder einer gesetzlichen Interessensvertretung, soweit eine Verletzung der Bestimmungen der §§ 13 Abs. 3, Abs. 4 erster Satz, Abs. 7 vorletzter und letzter Satz, § 14 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und §§ 15, 16 und 17 Abs. 1 bis 4 in Fernsehprogrammen behauptet wird;
b) soweit eine Verletzung der in lit. a angeführten Bestimmungen in Fernsehprogrammen behauptet wird, auch einer der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom 11. Juni 1998, S 51, veröffentlichten Stellen und Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, sofern
1. die von dieser Einrichtung geschützten Interessen in diesem Mitgliedstaat beeinträchtigt werden und
2. der in der Veröffentlichung angegebene Zweck der Einrichtung die Antragstellung rechtfertigt.
(7) Die Unterstützung einer Beschwerde gemäß Abs. 6 Z 1 lit. b ist durch eine Unterschriftenliste nachzuweisen, aus der die Identität der Personen, die die Beschwerde unterstützen, festgestellt werden kann.
(8) Die Beschwerde gemäß Abs. 6 Z 1 lit. c hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1. die konkrete Darstellung, in welcher Sendung die behauptete Verletzung stattgefunden hat,
2. die begründete Darlegung, in welchen Interessen und aus welchen Gründen sich der Beschwerdeführer verletzt erachtet sowie eine begründete Darlegung, aus der die erhebliche Bedeutung der behaupteten Verletzung hervorgeht.
(9) Beschwerden gemäß Abs. 6 sind innerhalb von sechs Wochen, Anträge sind innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes, einzubringen. Offensichtlich unbegründete Beschwerden und Anträge sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
(10) Die Tochtergesellschaften haben von allen Sendungen Aufzeichnungen herzustellen und diese mindestens zehn Wochen aufzubewahren. Im Falle einer Aufforderung des Bundeskommunikationssenats sind diesem die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies ist jedermann, der daran ein rechtliches Interesse darzutun vermag, Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.“
9. Folgende §§ 37 bis 49 samt Abschnittsüberschriften und Überschriften werden angefügt:
„Entscheidung
§ 37. (1) Die Entscheidung des Bundeskommunikationssenates besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist.
(2) Wird vom Bundeskommunikationssenat eine Verletzung des Rundfunkgesetzes durch eines der im § 19 genannten Organe festgestellt, die im Zeitpunkt dieser Feststellung noch andauert, dann kann der Bundeskommunikationssenat die Entscheidung des betreffenden Organs aufheben. Das betreffende Organ hat unverzüglich einen der Rechtsansicht des Bundeskommunikationssenates entsprechenden Zustand herzustellen; kommt das betreffende Organ dieser Verpflichtung nicht nach, dann kann der Bundeskommunikationssenat unter gleichzeitiger Verständigung des Stiftungsrates, erfolgt die Verletzung des Rundfunkgesetzes jedoch durch den Stiftungsrat selbst, dann unter gleichzeitiger Verständigung der Bundesregierung das betreffende Kollegialorgan auflösen bzw. das betreffende Organ abberufen. In diesem Falle ist das betreffende Organ unverzüglich nach diesem Bundesgesetz neu zu bestellen.
(3) Der Bundeskommunikationssenat hat über Beschwerden und Anträge innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt des Einlangens, zu entscheiden.
(4) Der Bundeskommunikationssenat kann auf Veröffentlichung seiner Entscheidung erkennen und dem Österreichischen Rundfunk oder einer Tochtergesellschaft auftragen, wann, in welcher Form und in welchem Programm diese Veröffentlichung zu erfolgen hat.
Verwaltungsstrafen
§ 38. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 000 € zu bestrafen, wer als Rundfunkveranstalter nach diesem Bundesgesetz – soweit die nachfolgend und in Abs. 2 genannten Bestimmungen auf seine Tätigkeit Anwendung finden (§ 9 Abs. 4) –
1. die Programmgrundsätze des § 10 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 11 bis 13 verletzt oder
2. den §§ 13 Abs. 2 bis 4, Abs. 5 zweiter Satz oder Abs. 6 und 7 oder den §§ 14 bis 17 zuwiderhandelt.
(2) Ein Rundfunkveranstalter nach diesem Bundesgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe in der Höhe von 36 000 € bis zu 58 000 € zu bestrafen, wenn er gegen die Bestimmung des § 12 verstößt.
(3) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 oder 2 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(4) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 oder 2 sind durch den Bundeskommunikationssenat zu verhängen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu.
9. Abschnitt
Finanzielle Kontrolle
Rechnungslegung
§ 39. (1) Der Generaldirektor hat die Bücher der Stiftung zu führen. Hierbei sind die §§ 189 bis 216, §§ 222 bis 234, §§ 236 bis 239, § 243 sowie die §§ 244 bis 267 HGB über den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht sinngemäß anzuwenden.
(2) Der sich aus dem Jahresabschluss ergebende Jahresüberschuss, zuzüglich eines Gewinnvortrages, abzüglich eines Verlustvortrages, ist nach Zuweisung der nach einkommenssteuerlichen Vorschriften zulässigen Rücklagen einer gesonderten Rücklage (Widmungsrücklage) zuzuführen oder auf neue Rechnung vorzutragen. Die Widmungsrücklage darf nur zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags nach den §§ 3 bis 5 (einschließlich der Abdeckung von Verlusten, welche aus der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehen) verwendet werden. Die Dotierung sowie die Auflösung der Widmungsrücklage bedürfen der Zustimmung des Stiftungsrates.
(3) Für die Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts gelten die §§ 277, 280 und 281 HGB sinngemäß.
(4) Bei der Buchführung gemäß Abs. 1 ist sicherzustellen, dass den Anforderungen der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen in der Fassung der Richtlinie 2000/52/EG, ABl. Nr. L 193, vom 29. Juli 2000, S 75, hinsichtlich der Erstellung einer getrennten Buchführung mit einer nach den verschiedenen Geschäftsbereichen getrennten Aufstellung der Kosten und Erlöse sowie einer genauen Angabe der Methode, nach der die Kosten und Erlöse den verschiedenen Geschäftsbereichen zugeordnet und zugewiesen werden, entsprochen wird und dabei
1. die internen Konten, die den verschiedenen Geschäftsbereichen entsprechen, getrennt geführt werden,
2. alle Kosten und Erlöse auf der Grundlage einheitlich angewandter und objektiv gerechtfertigter Kostenrechnungsgrundsätze korrekt zugeordnet werden und
3. die Kostenrechnungsgrundsätze, die der getrennten Buchführung zugrunde liegen, eindeutig bestimmt sind.
Prüfungskommission
§ 40. (1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sowie der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht sind – unbeschadet der Kontrolle durch den Rechnungshof – durch eine Prüfungskommission bestehend aus mindestens zwei Mitgliedern zu prüfen, welche die Prüfung gemeinsam durchzuführen und hierüber einen gemeinsamen Bericht zu erstatten haben. Falls die Mitglieder der Prüfungskommission zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, ist dies im Prüfbericht gesondert festzuhalten.
(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind vom Stiftungsrat für die Dauer von drei Geschäftsjahren zu bestellen. Zum Mitglied der Prüfungskommission dürfen nur Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bestellt werden. Im Übrigen gilt für die Auswahl der Abschlussprüfer § 271 HGB sinngemäß. Für die Vergütung der Mitglieder der Prüfungskommission gilt § 270 Abs. 5 HGB sinngemäß.
(3) Die Prüfungskommission hat den Jahresabschluss einschließlich der Buchführung und den Lagebericht innerhalb von drei Monaten ab Vorlage zu prüfen. Für den Gegenstand und Umfang der Prüfung gilt § 269 HGB sinngemäß. Ferner hat sich die Prüfung auch auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Führung der Geschäfte sowie auf deren Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften zu erstrecken.
(4) Sämtliche Organe und Bedienstete des Österreichischen Rundfunks und der mit ihm verbundenen Unternehmen haben den Mitgliedern der Prüfungskommission Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Im Übrigen gilt § 272 HGB sinngemäß.
(5) Die §§ 273 und 274 HGB über den Prüfungsbericht und den Bestätigungsvermerk sind sinngemäß anzuwenden. Der Prüfungsbericht ist den übrigen Organen der Stiftung vorzulegen.
(6) Die Mitglieder der Prüfungskommission trifft keine Verschwiegenheitspflicht gegenüber anderen Stiftungsorganen und gegenüber den nach den gesetzlichen Vorschriften mit Prüfungsaufträgen betrauten Personen. Für die Verantwortlichkeit der Mitglieder der Prüfungskommission gilt § 275 HGB sinngemäß.
(7) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Mitgliedern der Prüfungskommission untereinander und zwischen der Prüfungskommission und anderen Stiftungsorganen über die Auslegung und Anwendung von gesetzlichen Vorschriften entscheidet der Bundeskommunikationssenat.
Sonderprüfung
§ 41. (1) Jedes Stiftungsorgan kann zur Prüfung von Vorgängen bei der Geschäftsführung und zur Wahrung des Stiftungszwecks bei Gericht die Anordnung einer Sonderprüfung beantragen. Für einen diesbezüglichen Antrag des Stiftungsrates oder des Publikumsrates bedarf es jeweils eines mit der Mehrheit von Zweidritteln gefassten Beschlusses.
(2) Das Gericht hat die Sonderprüfung anzuordnen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes vorgekommen sind.
(3) Die Bestellung eines Sonderprüfers kann auf Antrag eines Stiftungsorgans von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Auf Antrag eines Stiftungsorgans entscheidet das Gericht je nach den Ergebnissen der Sonderprüfung, ob die Kosten von den Antragstellern oder von der Stiftung zu tragen oder verhältnismäßig aufzuteilen sind. Erweist sich der Antrag nach dem Ergebnis der Sonderprüfung als unbegründet und trifft die Antragsteller Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, so haften sie der Stiftung für den aus der Sonderprüfung entstehenden Schaden als Gesamtschuldner.
(4) Im Übrigen gelten für die Sonderprüfung und die Bestellung des Sonderprüfers § 40 Abs. 2 zweiter bis vierter Satz und Abs. 6. Hinsichtlich des Auskunftsrechts ist § 40 Abs. 4 anzuwenden. Über die Maßnahmen nach den vorstehenden Bestimmungen entscheidet das Handelsgericht Wien im ausserstreitigen Verfahren.
10. Abschnitt
Zuständigkeit der Gerichte
Verfahren
§ 42. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, verhandelt und entscheidet über Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz dem Gericht zugewiesen sind, das Handelsgericht Wien nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
Strafbestimmungen
§ 43. Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist vom Gericht zu bestrafen, wer als Mitglied eines Stiftungsorgans oder als Beauftragter
1. in Darstellungen oder in Übersichten über den Vermögensstand der Stiftung, insbesondere in Jahresabschlüssen, die Verhältnisse der Stiftung unrichtig wiedergibt oder erhebliche Umstände verschweigt;
2. in Auskünften, die nach § 272 HGB den Mitgliedern der Prüfungskommission oder den sonstigen Prüfern der Stiftung zu geben sind, erhebliche Umstände verschweigt, die Verhältnisse der Stiftung unrichtig wiedergibt oder sonst falsche Angaben macht oder
3. über die im Anhang (§§ 236 bis 239 HGB) oder im Lagebericht (§ 243 HGB) anzugebenden Tatsachen falsche Angaben macht oder erhebliche Umstände verschweigt.
11. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Umwandlung und bestehende Verträge
§ 44. (1) Der bisherige Wirtschaftskörper „Österreichischer Rundfunk“ wird in die gleichnamige Stiftung öffentlichen Rechts umgewandelt. Diese formwechselnde Umwandlung gilt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 als vollzogen. Von diesem Zeitpunkt an besteht der Österreichische Rundfunk als Stiftung des öffentlichen Rechts weiter; die Identität der Rechtsperson bleibt gewahrt.
(2) Die formwechselnde Umwandlung des Wirtschaftskörpers „Österreichischer Rundfunk“ in die gleichnamige Stiftung des öffentlichen Rechts ist vom Generalintendanten bis zum 15. Jänner 2002 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
(3) Der Generalintendant hat auf den Stichtag 31. Dezember 2001 eine Umwandlungsbilanz aufzustellen, die den §§ 189 bis 216 HGB entspricht. § 40 gilt sinngemäß.
(4) Die Umwandlung des Wirtschaftskörpers „Österreichischer Rundfunk“ in eine Stiftung des öffentlichen Rechts ist von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Abgaben befreit. Die Gebühren- und Abgabenbefreiung gilt auch für Änderungen von auf die „Österreichischer Rundfunk GesmbH“ lautenden grundbücherlichen Eintragungen auf die Stiftung „Österreichischer Rundfunk“.
(5) Vor der Kundmachung dieses Bundesgesetzes abgeschlossene Verträge über die Werbetätigkeit programmgestaltender oder journalistischer Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks, die regelmäßig sonstige Sendungen (§ 13 Abs. 3) in Hörfunk- und Fernsehprogrammen des Österreichischen Rundfunks moderieren, können bis zum 31. Dezember 2002 erfüllt werden und sind bis zu diesem Zeitpunkt aufzulösen.
Funktionsperiode der Organe
§ 45. (1) Die Funktionsperiode des bisherigen Kuratoriums und der bisherigen Hörer- und Sehervertretung des Österreichischen Rundfunks endet mit 31. Dezember 2001. Diese Organe führen die Geschäfte auch nach diesem Zeitpunkt bis zur Konstituierung des Stiftungsrates und des Publikumsrates gemäß diesem Bundesgesetz provisorisch weiter. Die Funktionsperiode der nach diesem Bundesgesetz einzurichtenden Organe beginnt frühestens mit 1. Jänner 2002, unbeschadet einer Bestellung, Wahl oder Konstituierung vor diesem Zeitpunkt.
(2) Die Vorbereitung der für die Bestellung der Mitglieder des Stiftungsrates und des Publikumsrates notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen, wie insbesondere die Aufforderung zur Bestellung von Mitgliedern, kann ab In-Kraft-Treten der Bestimmungen der §§ 20a, 21 Abs. 1 Z 2, 3 und 5, § 22 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, § 23 Abs. 2 Z 2 und 3, § 24, § 26, § 28, § 29b sowie § 30 Abs. 1 Z 2 erfolgen. Die vorbereitenden Maßnahmen hat der Bundeskanzler zu treffen. Soweit vorbereitende Maßnahmen zur Wahl der Mitglieder des Publikumsrates gemäß § 28 notwendig sind, sind diese vom Österreichischen Rundfunk zu treffen.
(3) Die Mitglieder des Publikumsrates und des Stiftungsrates sind unverzüglich zu bestellen. In der konstituierenden Sitzung des Publikumsrates ist der Beschluss über die vom Publikumsrat zu bestellenden Mitglieder des Stiftungsrates zu fassen. Zu den konstituierenden Sitzungen hat für den Stiftungsrat der bisherige Vorsitzende des Kuratoriums, für den Publikumsrat der bisherige Vorsitzende der Hörer- und Sehervertretung und für alle weiteren Fälle der Neu-Konstituierung jeweils der bis dahin im Amt befindliche Vorsitzende des betreffenden Organs einzuberufen und bis zur Wahl eines Vorsitzenden den Vorsitz zu führen.
(4) Die Ausschreibung des Postens des vom Stiftungsrat neu zu wählenden Generaldirektors im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ hat durch den Vorsitzenden des Stiftungsrates unverzüglich zu erfolgen. Dabei ist eine Bewerbungsfrist von vier Wochen zu setzen.
(5) Der Stiftungsrat hat unverzüglich einen Generaldirektor zu wählen und über die von diesem vorgelegten Vorschläge zur Geschäftsverteilung zu beschließen.
(6) Der neu gewählte Generaldirektor hat mit Zustimmung des Stiftungsrates die Ausschreibung der Funktionen der Direktoren und der Landesdirektoren unverzüglich zu veranlassen. Dafür ist eine Bewerbungsfrist von vier Wochen zu setzen. Die Funktionen der bisherigen Direktoren, Intendanten (einschließlich jener des Intendanten des Auslandsdienstes) und Landesintendanten enden mit der Neubestellung von Direktoren und Landesdirektoren nach diesem Bundesgesetz.
(7) Der bisherige Generalintendant führt die Geschäfte bis zum Beginn der Funktionsperiode des neu bestellten Generaldirektors.
Vollziehung
§ 46. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt, nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, der Bundeskanzler, der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Justiz, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut.
(2) Für die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung ist der Bundeskanzler zuständig.
(3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2001 bei der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes anhängige Verfahren sind von dieser nach den Bestimmungen des Rundfunkgesetzes, BGBl. Nr. 379/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2000 fortzuführen und zu erledigen.
Umsetzungshinweis
§ 47. (1) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60, umgesetzt.
(2) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom 11. Juni 1998, S 51, umgesetzt.
(3) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 80/723/EWG der Kommission über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen, in der Fassung der Richtlinie 2000/52/EG, ABl. Nr. L 193 vom 29. Juli 2000, S 75, umgesetzt.
Anwendung anderer Bundesgesetze
§ 48. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Auf die Veranstaltung von Rundfunk nach diesem Bundesgesetz findet die Gewerbeordnung 1994 keine Anwendung.
(3) Das Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 654/1993, und das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, BGBl. Nr. 11/1975, sind auf die Stiftung „Österreichischer Rundfunk“ nicht anzuwenden.
(4) Die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, über die Konzernvertretung sind auf den Österreichischen Rundfunk anzuwenden.
(5) Der Österreichische Rundfunk ist als Arbeitgeber kollektivvertragsfähig. Der Zentralbetriebsrat des Österreichischen Rundfunks ist kollektivvertragsfähig.
(6) Sämtliche in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
In-Kraft-Treten
§ 49. (1) Der Titel und die Bestimmungen des § 20a, § 21 Abs. 1 Z 2, 3 und 5, § 22 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, § 23 Abs. 2 Z 2, 3 und 10, § 24, § 26, § 28, § 29b, § 30 Abs. 1 Z 2, § 44 und § 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. August 2001 in Kraft.
(2) Die übrigen Bestimmungen treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 2a, 2b, 2c, 2d, § 3a, die §§ 5a bis 5h, § 20, § 29 und § 29a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2001 außer Kraft.
(3) “Mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 erhält § 20a die Bezeichnung „§ 20“ und § 29b die Bezeichnung „§ 29“.
Artikel II
Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes
Das Arbeitsverfassungsgesetz 1974, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2000 wird wie folgt geändert:
1. § 110 Abs. 8 lautet:
„(8) Die Mitwirkung von Arbeitnehmern im Stiftungsrat des Österreichischen Rundfunks richtet sich nach den Bestimmungen des ORF-Gesetzes.“
2. § 133a lautet:
„§ 133a. In Betrieben des Österreichischen Rundfunks, in denen Arbeitsverhältnisse mit journalistischen und programmgestaltenden Mitarbeitern gemäß § 32 Abs. 5 des ORF-Gesetzes jeweils nur auf bestimmte Dauer abgeschlossen werden, endet ein solches Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitgliedes, das diesem Personenkreis angehört, ohne seine Zustimmung nicht vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates. Die Bestimmungen der §§ 62, 64 sowie 120 bis 122 bleiben unberührt.“
3. Dem § 208 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) § 110 Abs. 8 und § 133a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Abweichende persönliche Stellungnahme
der Abgeordneten MMag. Dr. Madeleine Petrovic
gemäß § 42 Abs. 5 GOG
zum Bericht des Verfassungsausschusses über die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks (Rundfunkgesetz – RFG), BGBl. Nr. 379/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2001 und das Arbeitsverfassungsgesetz 1974, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2000 geändert werden
Mit der gegenständlichen Gesetzesnovelle soll nach Angaben der Regierungskoalition
– der ORF gestärkt sowie
– eine Entpolitisierung durchgeführt werden.
1. Die Beschreibung des Unternehmensgegenstandes verhindert eine – angesichts der geänderten technischen Verhältnisse – notwendige Weiterentwicklung zu einem Kommunikationsunternehmen.
Die Kommunikation der Zukunft ist durch Multimedialität (Verschmelzung von Radio, Fernsehen, Telefon, Computer ua.) geprägt. Radio und Fernsehen, als isolierte Medien verlieren an Bedeutung. Der ORF, soll er lebendig weiterbestehen, ist daher gefordert, sich zu einem multimedial aktiven Kommunikationsunternehmen zu entwickeln. Diese Öffnung des ORF für die Betätigungsfelder im Bereich der neuen Medien, ist aber auch deshalb notwendig, da nur ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk auf Grund seiner Grundversorgungsfunktion die Entwicklung zu einer medialen (digitalen) Zweidrittelgesellschaft verhindern kann. Im Gegensatz zu anderen kommerziellen Medienunternehmen, erfüllt der öffentliche Rundfunk Aufgaben, die nicht vom Markt erbracht werden. Es handelt sich bei vielen seiner Produkte um nicht marktfähige öffentliche Güter, die ein unverzichtbarer Bestandteil der Demokratie und des Gemeinwohls (öffentliche Interessen) sind. Nach dem Prinzip Vernetzen statt Versparten soll inhaltlicher Mehrwert für die Zuschauer geschaffen werden. Gerade der öffentliche Rundfunk kann in der Datenüberfülle der digitalen Welt Orientierung und objektive Aufklärung bieten. In einem Reformentwurf muss daher nicht nur ein Bestand, sondern auch eine Entwicklungsgarantie für den öffentlichen Rundfunk in diesem Sinne enthalten sein.
2. Es kann nicht Aufgabe eines Staates sein, Medieninhalte vorzugeben, sondern Leitlinien zu setzen, damit höherrangige öffentliche Interessen an einer vielfältigen, publizistisch attraktiven und wirtschaftlich gesunden Medienordnung durch entsprechende Rechtsvorschriften sicher gestellt werden können.
Vage Formulierungen, wie „jedenfalls in den Hauptabendprogrammen in der Regel anspruchsvolle Sendungen zur Wahl zu stellen“, widersprechen dem Bestimmtheitsgebot des Art. 18 B-VG, wie auch in mehreren Stellungnahmen festgestellt wurde. Solche Bestimmungen garantieren nur eine Flut von Beschwerdeverfahren und verhindern dadurch eine sinnvolle Programmgestaltung durch den ORF zumal in jedem Fall mit einer Beschwerde zu rechnen ist. Was ist ein anspruchsvolles Programm? Sind das nur international prämierte Spielfilme? Können Unterhaltungssendungen dazu gerechnet werden? Vor allem stellt sich die Frage, wer beurteilt, ob es sich um eine anspruchsvolle Sendung handelt oder nicht? Soll mit dem Stiftungsrat eine neue Zensurbehörde eingerichtet werden? Problematisch erscheint auch die Bestimmung, wonach der ORF in seinem Inhalt auf die Unverwechselbarkeit mit den kommerziellen Sendern zu achten hat. Bei strenger Auslegung könnte der ORF mit dieser Bestimmung auf seine öffentlich-rechtliche Kernfunktion reduziert werden. Massenattraktive Unterhaltungs- und Sportsendungen werden auch von privaten kommerziellen Sendern ausgestrahlt. Die Wertung Information und Kultur ist öffentlicher-rechtlicher Auftrag massenattraktive Unterhaltung, Sport und Filme sind Angelegenheiten kommerzieller Sender, liegt zwar im Interesse der Medienkonzerne, widerspricht aber schon dem Grundversorgungsauftrag des ORF. Die Verwechselbarkeit mit kommerziellen Sendern ist daher nicht an einzelnen Programmen, sondern an dem Gesamtauftrag des ORF zu messen. Ein Ö3-Programm unterscheidet sich nicht von Programmen kommerzieller Sender; ohne Ö3 sind aber Programme wie Ö1 nicht finanzierbar. Dazu reichen auch die Rundfunkgebühren nicht aus, da der Förderalismusauftrag und die technische Grundversorgung sehr aufwendig sind.
Ein Programmauftrag sollte daher nur die Leitlinien vorgeben; konkrete Qualitätskriterien sind in den Programmrichtlinien festzuschreiben, die der Publikumsrat gemeinsam mit dem Generalintendanten (Generaldirektor) beschließen sollte. Es kann nicht Aufgabe eines Aufsichtsrates sein, inhaltliche Vorgaben zu machen, sondern diese müssen von der Publikumsvertretung (dem Publikumsrat) kommen.
Kritisiert werden müssen insbesondere auch die Bestimmungen betreffend die Volksgruppen; diese bedeuten einen Rückfall hinter die derzeitige Praxis. Das Programm soll auf die autochthonen Volksgruppen beschränkt werden und widerspricht daher dem Integrationsauftrag des ORF. Warum wird nicht für alle in Österreich lebenden Volksgruppen ein Anspruch auf Sendungen in ihrer Muttersprache festgeschrieben? Insbesondere die Integration ethnischer und kultureller Minderheiten ist eine ganz wesentliche gesellschaftliche Aufgabe, die ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk zu erfüllen hat. Dabei geht es mehr um Haltung als um Sendeflächen. Öffentlich-rechtlicher Rundfunk muss Haltung ausstrahlen und nicht Sendeflächen. In den einzelnen Regionalsendungen der Landesstudios soll täglich zumindest ein Beitrag in der Sprache einer der im jeweiligen Land lebenden Volksgruppe (mit deutschen Untertiteln) ausgestrahlt werden. Vermehrt sollen auch fremdsprachige Filme mit Untertiteln oder im Zweitonverfahren in das Programm eingebaut werden.
Dieser Gesetzentwurf folgt dem Grundsatz hie öffentlich-rechtliche Kernfunktion und da kommerzielle Aufgaben. Diese klassische Einteilung ist aber nicht haltbar. Alle Tätigkeiten des ORF (bis in die unterste Schublade) müssen durch die Programmgrundsätze geprägt sein. Dies geht schon aus dem BVG Rundfunk hervor. Diese Politik steht nicht nur im Widerspruch zur seinerzeit während der EU-Ratspräsidentschaft gemeinsam mit den anderen Mitgliedsländern gegenüber der EU eingenommenen Position sondern gefährdet auch den Weiterbestand des ORF, da allein mit den Gebühren angesichts der föderalen Strukturen und des technischen Grundversorgungsauftrages des ORF in Österreich, ein auf die öffentlich-rechtlichen Kernfunktionen beschränktes Programm nicht finanzierbar ist. Wenn wir den ORF als konkurrenzfähiges Medienunternehmen erhalten wollen, müssen wir gewährleisten, dass sich der ORF angesichts der dynamischen Entwicklung des Rundfunks in technischer und programmlicher Hinsicht den geänderten Bedingungen auf dem Medienmarkt anpassen und zu einem multimedialen Kommunikationsunternehmen entwickeln kann.
3. Unvereinbarkeitsbestimmungen bedeuten noch keine Entpolitisierung
Auch wenn nun eine Verankerung von konkreten Unvereinbarkeitsbestimmungen für alle Organe des ORF festgeschrieben wird, wird gleichzeitig durch eine Änderung der Auswahlverfahren die politische Vielfalt im zukünftigen Stiftungsrat zunichte gemacht. Ein von politischen Gremien besetztes Organ sollte doch im Großen und Ganzen die politischen Verhältnisse im Land widerspiegeln. Mit dieser Novelle sichert sich allerdings die ÖVP die einfache Mehrheit im Stiftungsrat gemeinsam mit dem Regierungspartner FPÖ werden sie über eine Zweidrittelmehrheit verfügen und können damit den Generaldirektor auch jederzeit wieder abwählen. Um sicherzustellen, dass sich die von ÖVP und FPÖ vorgeschlagenen Mitglieder des Stiftungsrates auch parteikonform verhalten, wird eine offene Abstimmung der Beschlüsse im Gesetz festgeschrieben. Überraschende Entscheidungen wie 1986 die Wiederwahl von Gerd Bacher zum Generalintendanten gegen den Willen der SPÖ will diese Regierung offensichtlich vermeiden. Wie ein Abgeordneter im Ausschuss feststellte, haben sich die Regierungsparteien diese Bestimmung „sehr wohl überlegt“. Da die Klubobleute nicht mehr selbst im Stiftungsrat sitzen dürfen, müssen die Abstimmungen zwecks Kontrolle offen sein. Es geht der Koalition nicht um die Entpolitisierung, sie wollen ihren Einfluss absichern. So haben sie bei der Bestellung des Rundfunkbeirates nicht einmal mehr den Schein der Unabhängigkeit gewahrt, wie die Bestellung des in der Kanzlei Böhmdorfer tätigen Rechtsanwaltes beweist.
Um die politische Mehrheit und den Einfluss abzusichern hat man auch eine ineffiziente Größe (35 Personen) beibehalten – nach den Bestimmungen der AG sollte die Anzahl auf höchstens 20 beschränkt werden – und inhaltliche Eingriffsmöglichkeiten (Zensur) ausgebaut. Wie auch vom Rechnungshof in seiner Stellungnahme kritisiert, umfassen die Kompetenzen des Stiftungsrates einerseits die klassischen Kompetenzen eines Aufsichtsrates einer AG, andererseits aber Kompetenzen zur Wahrung der Interessen der Allgemeinheit (HörerInnen und SeherInnen), die eigentlich dem Publikumsrat zustehen sollten. Es muss daher für den Stiftungsrat zwingendermaßen zu Interessenskollissionen kommen, die angesichts der Festschreibung der Haftung analog zur Haftung eines AG-Aufsichtsrates nicht unproblematisch sind. Um die Unabhängigkeit des Stiftungsrates sicherzustellen, müssen geheime Abstimmungen möglich sein und sind Stimmrechtsübertragungen zu verbieten. Außerdem sollte zwecks Transparenz der Auswahlverfahren dem Bestellvorgang eine öffentliche Ausschreibung vorangehen, aus dem ein Dreivorschlag zu erstellen ist. Jede Auswahl sollte dann schriftlich begründet werden.
4. Digitalisierung der Programme
Der gegenständliche Gesetzentwurf verhindert eine offensive Umsetzung der Digitalisierungstechnik, wie es in anderen EU-Ländern längst üblich ist. Dazu sei festgehalten, dass nur der ORF das Potential hat, eine Digitalisierung im Fernsehbereich auch in Österreich erfolgreich umzusetzen. Die Beschränkung der Digitalisierung auf Insellösungen ist daher abzulehnen und widerspricht auch dem Grundversorgungsauftrag. Wenn die Dritte zur Verfügung stehende Senderkette nicht zur Digitalisierung genutzt wird, dann sollte zumindest die Möglichkeit angedacht werden, die Verbreitung und Digitalisierung der Programme über Satellit vorzunehmen. Der gegenständliche Gesetzentwurf legt auch in diesem Fall dem ORF ein enges Korsett an, das jede offensive Weiterentwicklung der Ausnützung neuer Technologien praktisch unmöglich macht.
Eine Reform des ORF ist nicht nur zwecks Anpassung der Strukturen an ein modernes Unternehmen sondern auch angesichts der fortschreitenden Entwicklungen auf dem Kommunikationssektor längst überfällig. Leider wurde diese Chance nicht wahrgenommen.
Minderheitsbericht
der Sozialdemokratischen Parlamentsfraktion
Die Sozialdemokratische Parlamentsfraktion lehnt das Bundesgesetz betreffend die Reform des ORF ab. Mit diesem Gesetz wird der ORF in einen Regierungsrundfunk umgewandelt. Darüber hinaus werden dem ORF so zahlreiche Beschränkungen auferlegt, dass er sein bisheriges Programm nach Qualität und Umfang nicht mehr senden wird können.
Die Regierungsparteien geben vor, sie wollten mit diesem Bundesgesetz den ORF entpolitisieren und ihn zu einem „qualitätsvolleren“ Programm verhelfen. Stimmte dies, wäre aber eine derart umfangreiche Reform des ORF gar nicht erforderlich, der ORF liefert bereits jetzt ein attraktives Programm, das sich sowohl gegenüber den privaten Fernsehprogrammen behaupten kann, als auch im europäischen Vergleich mit den anderen europäischen öffentlich rechtlichen Anstalten hervorragend abschneidet.
Tatsächlich geht es den Regierungsparteien aber darum, den ORF unter ihre Kontrolle zu bekommen. Schon bisher wehrten sich Redakteure des ORF öffentlich gegen unzulässige Einflussnahme und ungeheuren politischen Druck durch Vertreter der Regierungsparteien. Nunmehr versuchen sie, durch Gesetzesänderungen diesen Druck auch rechtlich durchsetzen zu können.
Dieses Ziel wird mit einem ganzen Bündel von Maßnahmen verfolgt. Die wichtigsten seien hervorgehoben:
– Als oberstes Organ wird ein Stiftungsrat installiert, dessen Zusammensetzung so geregelt ist, dass den beiden Regierungsparteien gemeinsam eine Zweidrittelmehrheit gesichert ist; die ÖVP allein stellt die absolute Mehrheit.
– Der Generaldirektor kann in Zukunft mit einfacher Mehrheit bestellt werden; dass der Generaldirektor nur mit Zweidrittelmehrheit abberufen werden kann, stellen doch die Regierungsparteien zwei Drittel der Stiftungsräte, sodass die Mehrheit für die Abberufung gesichert ist.
– Der Stiftungsrat erhält umfangreiche Zustimmungsbefugnisse, wie sie bei keinem Aufsichtsgremium der Welt der Fall sind. In Zukunft muss der Generaldirektor sowohl für die gesamte Programmgestaltung als auch für die Besetzung aller auch nur einigermaßen wichtigen Mitarbeiter als auch für jegliche Beförderung von Mitarbeitern die Zustimmung dieses Stiftungsrates einholen.
– Um den Stiftungsrat seinerseits durch die Regierung kontrollieren zu können, sind alle Abstimmungen im Stiftungsrat offen vorzunehmen.
– Damit der Generaldirektor den Willen des Stiftungsrates auch gegenüber jeder Person im ORF durchsetzen kann, insbesondere gegenüber den Redakteuren, erhält er ein Weisungsrecht, das ihm in jeder Hinsicht den Durchgriff auf alle Redakteure sichert.
Die Regierungsparteien bestreiten diese Umstände auch gar nicht, sie verweisen lediglich darauf, dass künftig Unvereinbarkeitsbestimmungen bestünden, sodass Politiker selbst nicht im Stiftungsrat sitzen könnten. Doch dies ist bloß Kosmetik: Bisher wusste man, welche Politiker im Kuratorium des ORF saßen, man konnte ihnen daher auch Verantwortung zuordnen und konnte kontrollieren, ob sie ihre Funktion parteipolitisch missbrauchen. In Zukunft werden im Stiftungsrat zwar unbekannte Personen sitzen, die aber sehr wohl Vertraute der Regierungsparteien sind. Wie unabhängig derartige Personen agieren, zeigt sich gerade bei der ÖIAG, deren Aufsichtsräte, die ebenfalls formal unabhängig sind, von den Regierungsparteien ausgesucht wurden und in der ÖIAG mit allen Mitteln den Willen der Regierung durchsetzen, zum Schaden des Unternehmens und zum Schaden Österreichs.
Ein weiterer Schwerpunkt des Gesetzes besteht darin, den ORF angeblich „qualitätsvoller“ zu machen, dem Programm einen stärker „Öffentlich rechtlichen Anstrich“ zu geben. Dies soll vor allem durch eine Neuformulierung des Programmauftrages und rigide Werbebeschränkungen erreicht werden.
Tatsächlich versucht die Koalition damit, das Rad der Medienwelt zurückzudrehen und äußerst populäre und erfolgreiche Programme des ORF zu entfernen, mit dem Vorwand, dass diese dem „Kulturanspruch“ nicht genügten. Dabei handelt es sich aber nicht um einen wirklich modernen, weltoffenen und vom Publikum akzeptierten „Kulturanspruch“, sondern um ein engstirniges Kulturdiktat, wie es dem konservativen Zuschnitt dieser Regierung entspricht. Mit den Wünschen des Publikums und den Vorstellungen der Österreicher von einem modernen, anspruchsvollen, interessanten und abwechslungsreichen Programm hat dies nichts zu tun.
Gleichzeitig werden Regie-Werbebeschränkungen getroffen, die dem ORF alle sogenannten Sonderwerbeformen verbieten, wie sie zum Beispiel in der Millionenshow oder bei Sportübertragungen existieren und vom Publikum auch nicht als störend empfunden werden. Dem ORF werden dadurch eine Milliarde Schilling an Werbeeinnahmen entgehen, die dann nicht mehr zur Produktion von eigenem, anspruchsvollen Programm zur Verfügung stehen. Zahlreiche Sendungen des ORF werden dadurch gefährdet, wie etwa die Übertragung eines wöchentlichen Livespieles der Bundesliga, Willkommen Österreich, Ö3-Austria Top 40, MA 2412, Taxi Orange, Schloßhotel Orth usw. Dadurch wird nicht nur gegen die Wünsche des Publikums gehandelt, dadurch wird auch die Filmwirtschaft Österreichs, die österreichische Darstellung in anderen Ländern, die derartige Sendungen des ORF übernehmen und damit die österreichische Wirtschaft insgesamt geschädigt.
Ein letzter wesentlicher Punkt, warum die SPÖ dieses Bundesgesetz ablehnt:
Der ORF wird von der künftigen Entwicklung des Internet abgeschnitten. Online-Dienste sind dem ORF nur insoweit erlaubt, als sie mit seinen Programmen in Zusammenhang stehen. Wie von allen Experten im parlamentarischen Hearing erklärt wurde, besteht eine der wesentlichsten Zukunftschancen im digitalen Angebot, das Medienunternehmen entwickeln können. Gerade hierin wird der ORF beschränkt. Auch hiemit werden Zukunftschancen Österreichs verspielt.
Die Sozialdemokratische Parlamentsfraktion lehnt daher diese ORF-Reform vehement ab.