722 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP
Ausgedruckt am 4. 7. 2001
Bericht
des Verfassungsausschusses
über die Regierungsvorlage (285 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Ausübung exklusiver Fernsehübertragungsrechte erlassen wird und das Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz sowie das Rundfunkgesetz geändert werden
Mit der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, wurde die Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, um den Art. 3a hinsichtlich der Ausübung exklusiver Fernsehübertragungsrechte erweitert. Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Erlassung von innerstaatlichen Rechtsvorschriften für die Umsetzung des Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie, wonach es jedem Mitgliedstaat freisteht, auf einer nationalen Liste Ereignisse von erheblicher Bedeutung zu nennen, welche von den Zusehern im frei zugänglichen Fernsehen verfolgt werden können.
Gleichzeitig kann mit dem vorliegenden Entwurf die Regelung eines Rechts der Kurzberichterstattung verbunden werden. Das am 9. September 1998 verabschiedete Änderungsprotokoll zum (von Österreich im Jahr 1998 ratifizierten) Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 5. Mai 1989 ergänzt dessen bestehenden Art. 9 dahin gehend, dass die Vertragsparteien dazu verhalten werden, die rechtlichen Maßnahmen zur Einführung eines Rechts der Kurzberichterstattung für Fernsehveranstalter zu prüfen und gegebenenfalls zu treffen.
Die Regelungen des Entwurfs versuchen in Umsetzung der entsprechenden Richtlinie Tendenzen hintanzuhalten, die dazu führen, dass durch den Erwerb von Übertragungsrechten an bedeutenden Ereignissen diese vom Konsumenten nur mehr durch die Leistung eines zusätzlichen Entgelts für Pay-TV-Programme – also erst nach Entschlüsselung – empfangen werden können. Es ist damit zu rechnen, dass die bisher auf dem Markt üblichen Preise für Übertragungsrechte indirekt beeinflusst und somit vermindert werden, wobei aber eine konkrete Abschätzung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich erscheint. Diese Entwicklung wird allerdings keineswegs spezifisch auf Österreich beschränkt sein, sondern im gesamten EU-Raum vollzogen werden, da alle Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Bestimmung des Art. 3a Abs. 3 der Fernsehrichtlinie verpflichtet sind und soweit bekannt auch weitgehend von der Bestimmung des Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie Gebrauch machen werden. Es kann also nicht davon ausgegangen werden, dass mit Erlassung der Regelung eine besondere Benachteiligung gerade für österreichische Unternehmen entstehen würde oder speziell für Österreich negative Auswirkungen auf die Beschäftigungslage zu erwarten wären, handelt es sich doch vielmehr um eine vom Rat der EG getroffene Entscheidung zugunsten der Informationsfreiheit, die implizite Auswirkungen auf den gesamteuropäischen Preismarkt in diesem Bereich haben dürfte.
Schließlich geht es auch darum, Entwicklungen in die Richtung vorzubeugen, dass nur mehr große, insbesondere nicht in Österreich ansässige Pay-TV-Veranstalter in der Lage sind, durch den Erwerb von Übertragungsrechten Zuschauer anzuziehen und damit die Rundfunkunternehmen kleinerer Mitgliedstaaten in ihrer Wettbewerbsposition geschwächt würden.
Gemäß Art. 3a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23a der Fernsehrichtlinie ist der gegenständliche Gesetzentwurf vor seiner Beschlussfassung gegenüber der Europäischen Kommission zu notifizieren.
Der Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst hat mit Schreiben vom 21. Mai 2001 folgende Stellungnahme übermittelt:
„Am 26. April 2001 wurden die von Österreich am 12. März 2001 zur Umsetzung des Art. 3a Abs. 1 der Fernsehrichtlinie notifizierten Maßnahmen (Maßnahmen für Ereignisse von besonderer gesellschaftlicher Bedeutung) im dafür zuständigen Kontaktausschuss in Brüssel unter Vorsitz der Europäischen Kommission behandelt.
Der Kontaktausschuss hat in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass er keine Einwände gegen den Entwurf hat und er erachtet, dass die beabsichtigten Maßnahmen mit den Zielen und den Bestimmungen der Richtlinie übereinstimmen. Von österreichischer Seite wurde diesbezüglich einerseits die Regierungsvorlage zum Fernseh-Exklusivrechtegesetz (285 BlgNR, XXI. GP) und andererseits der in mehreren Gesprächsrunden politisch akkordierte Entwurf für eine Verordnung (,Liste der Ereignisse‘) vorgelegt.
Die Bestimmungen des Entwurfs zum Fernseh-Exklusivrechtegesetz wurden vom Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst für den Zweck der Notifikation im Hinblick auf das in der Zwischenzeit in Kraft getretene KommAustria-Gesetz, BGBl. I Nr. 32/2001, modifiziert. Nach diesem Bundesgesetz ist für Angelegenheiten der Fernsehexklusivrechte der Bundeskommunikationssenat zuständig und nicht mehr (wie in der Regierungsvorlage) die durch dieses Bundesgesetz abgelöste Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes und die Kommission zur Wahrung des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes. Deswegen wurden die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 3 und 4, 6 und 7 im Hinblick auf die Zuständigkeit des Bundeskommunikationssenates abgeändert.
Ferner wurde für die Zwecke der Notifikation eine zusätzliche Regelung (in § 9 Abs. 2) als beabsichtigte Maßnahme eingefügt. Demnach soll für die erstmalige Verordnungserlassung nach dem Fernseh-Exklusivrechtegesetz nicht – wie ansonsten im Gesetz an sich vorgesehen – eine neuerliche Anhörung vorgenommen werden, sondern es sollen die für die Erstellung des ebenfalls notifizierten Verordnungsentwurfes durchgeführten Konsultationsverfahren (allgemeine Begutachtung sowie zwei zusätzliche Aufforderungen zur Stellungnahme an internationale Organisationen wie Rechteinhaber und Fernsehveranstalter) ausreichen. Würde diese Bestimmung nicht aufgenommen werden, so müsste eine neuerliche Konsultation stattfinden, was die Erstellung der Liste (Erlassung der Verordnung) erheblich verzögern würde.
Da nunmehr eine positive Stellungnahme des Kontaktausschusses – die sich auch auf die dargestellten Änderungen bezieht – vorliegt, kann die Regierungsvorlage im Verfassungsausschuss weiterbehandelt werden, wobei im Hinblick auf die oben erörterten Ergänzungen Abänderungen bei der Behandlung im Ausschuss notwendig sind.
Die Regierungsvorlage wurde dem Verfassungsausschuss bereits zugewiesen, allerdings im Hinblick auf die nötige Stellungnahme des Kontaktausschusses bzw. der Europäischen Kommission noch nicht inhaltlich behandelt.
Da ferner beabsichtigt ist, am 29. Mai 2001 Regierungsvorlagen zu einer Novelle zum Rundfunkgesetz und zu einem Privatfernsehgesetz im Ministerrat zu beschließen, erübrigen sich auch die Art. II und III der Regierungsvorlage zum Fernseh-Exklusivrechtegesetz (Änderung des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes und des Rundfunkgesetzes). Die in diesen Artikeln vorgesehenen Änderungen werden in die am 29. Mai zu beschließenden Regierungsvorlagen eingearbeitet. Nach diesen Regierungsvorlagen soll einerseits das Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz durch das Privatfernsehgesetz abgelöst werden und das Rundfunkgesetz umbenannt und neu gegliedert werden.
Zu betonen ist, dass jede andere (von den soeben dargestellten Bestimmungen abweichende) Abänderung des Fernseh-Exklusivrechtegesetzes neuerlich der Kommission zu notifizieren wäre und diese neuerlich den Kontaktausschuss zu befassen hätte.“
Der Verfassungsausschuss hat den gegenständlichen Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 13. Juni 2001 in Verhandlung genommen und nach der Berichterstattung durch die Abgeordnete Mag. Dr. Maria Theresia Fekter beschlossen, zur Vorbehandlung des Gegenstandes einen Unterausschuss einzusetzen. Diesem gehörten von der sozialdemokratischen Parlamentsfraktion die Abgeordneten Dr. Josef Cap, Mag. Andrea Kuntzl, Mag. Brunhilde Plank, Peter Schieder und Dr. Peter Wittmann, vom Klub der Freiheitlichen Partei Österreichs die Abgeordneten Dr. Michael Krüger, Mag. Rüdiger Schender, Ing. Peter Westenthaler und Jutta Wochesländer, vom Parlamentsklub der Österreichischen Volkspartei die Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Karl Donabauer, Mag. Cordula Frieser und Mag. Helmut Kukacka sowie vom Grünen Klub die Abgeordnete MMag. Dr. Madeleine Petrovic an. Zum Obmann des Unterausschusses wurde der Abgeordnete Dr. Peter Wittmann, zu Obmannstell-vertretern die Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer sowie Dr. Michael Krüger und zur Schriftführerin die Abgeordnete MMag. Dr. Madeleine Petrovic gewählt.
Der Unterausschuss hat den Entwurf in seiner konstituierenden Sitzung am 13. Juni 2001 sowie in den Sitzungen am 22. und 26. Juni 2001 beraten. An den Beratungen am 22. Juni 2001, die öffentlich durchgeführt und vom ORF live übertragen wurden, nahmen folgende Experten teil; in alphabetischer Reihenfolge: Gerd Bacher, Generalintendant a. D., Dr. Heinrich Keller, Rechtsanwalt, Dr. Herbert Kloiber, Tele-München, Harald Krassnitzer, Verband der Schauspieler, Kurt Lukasek, Medienexperte, Eva-Maria Michel, WDR, Dr. Horst Pirker, Styria Medien-Verlag, Dr. Josef Trappel, Prognos AG, Gerhard Weis, Generalintendant ORF, Dr. Alexander Wrabetz, ORF.
Am 26. Juni 2001 wurden den Beratungen als Experten Dr. Johannes Schnizer, Kurt Lukasek, Dr. Gerhard Popp und Bundesrat Stefan Schennach beigezogen. Der Unterausschuss des Verfassungsausschusses konnte über die Vorlage kein Einvernehmen erzielen.
Nach einem mündlichen Bericht durch den Obmann des Unterausschusses, Abgeordneter Dr. Peter Wittmann, hat sich der Verfassungsausschuss mit dem Gegenstand in seiner Sitzung am 27. Juni 2001 befasst.
An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Andreas Khol, MMag. Dr. Madeleine Petrovic, Ing. Peter Westenthaler, Dr. Josef Cap, Dr. Peter Wittmann, Dr. Michael Krüger, Stefan Prähauser, Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Mag. Johann Maier, Mag. Helmut Kukacka, Jutta Wochesländer sowie der Staatssekretär im Bundeskanzleramt Franz Morak.
Die Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer und Dr. Michael Krüger brachten einen Abänderungsantrag mit folgender Begründung ein:
„Die Änderungen dienen vorwiegend der Anpassung an die mit dem KommAustria-Gesetz, BGBl. I Nr. 32/2001 geschaffene Zuständigkeit des (anstelle der bisher zur Rechtsaufsicht berufenen Kommissionen) neu eingerichteten Bundeskommunikationssenates in Fragen der Femseh-Exklusivrechte (vgl. dazu die vom zitierten Bundesgesetz umfassten Änderungen des § 38 des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes und des § 3a des Rundfunkgesetzes). Die Bestimmung des § 3a des Rundfunkgesetzes findet sich nun wortgleich in § 12 der Regierungsvorlage zur Novelle des Rundfunkgesetzes und jene des § 38 Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes in § 55 der Regierungsvorlage zum Privatfernsehgesetz.
Nach der Ergänzung in § 9 soll für die erstmalige Verordnungserlassung nach dem Fernseh-Exklusivrechtegesetz nicht – wie ansonsten im Gesetz an sich vorgesehen – eine neuerliche Anhörung vorgenommen werden, sondern es sollen die für die Erstellung des der Europäischen Kommission gemeinsam mit der Regierungsvorlage notifizierten Verordnungsentwurfes durchgeführten Konsultationsverfahren (allgemeine Begutachtung sowie zwei zusätzliche Aufforderungen zur Stellungnahme an internationale Organisationen wie Rechteinhaber und Fernsehveranstalter) ausreichen. In Vorbereitung eines Verordnungsentwurfes haben Beratungen und Gespräche insbesondere mit beteiligten Sportverbänden stattgefunden, auf Grund derer auch der Umfang der Liste (im Verordnungsentwurf) reduziert wurde. Zu bemerken ist ferner, dass der Verordnungsentwurf über mehrere Monate über Internet öffentlich zugänglich war. Würde diese Bestimmung nicht aufgenommen werden, so müsste eine neuerliche Konsultation stattfinden, was die Erstellung der Liste (Erlassung der Verordnung) erheblich verzögern würde. Zudem wäre jede Änderung erneut notifikationspflichtig. Der nach der Fernsehrichtlinie unter dem Vorsitz der EK eingerichtete Kontaktausschuss hat jedenfalls gegen die mitgeteilten beabsichtigten Maßnahmen keine Einwände erhoben.“
Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages mehrstimmig angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2001 06 27
Mag. Dr. Maria Theresia Fekter Dr. Michael Krüger
Berichterstatterin Obmannstellvertreter
Anlage
Bundesgesetz über die Ausübung exklusiver Fernsehübertragungsrechte (Fernseh-Exklusivrechtegesetz – FERG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt – abgesehen von § 5 – nur für Femsehveranstalter, auf die das ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984, oder das Privatfernsehgesetz, BGBl. I Nr. xxx/2001, Anwendung findet.
(2) Auf Fernsehübertragungsrechte, die vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erworben wurden, findet § 3 keine Anwendung, sofern die zu Grunde liegenden Vereinbarungen nicht nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes verlängert werden.
Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung
§ 2. Als Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt nur jenes, das in einer auf Grund des § 4 erlassenen Verordnung genannt wird.
Verpflichtungen der Fernsehveranstalter
§ 3. (1) Für den Fall, dass ein Fernsehveranstalter ausschließliche Übertragungsrechte an einem in einer gemäß § 4 erlassenen Verordnung genannten Ereignis erworben hat, hat er zu ermöglichen, dass dieses Ereignis in einem frei zugänglichen Fernsehprogramm in Österreich von mindestens 70 vH der rundfunkgebührpflichtigen oder von dieser befreiten Rundfunkteilnehmer entsprechend der in der Verordnung festgesetzten Weise (direkte oder zeitversetzte Sendung, Gesamt- oder Teilberichterstattung) verfolgt werden kann. Als zeitversetzt im Sinne dieses Absatzes gilt ein Zeitraum von höchstens 24 Stunden, gerechnet ab dem Beginn eines Ereignisses bis zum Beginn der Sendung.
(2) Frei zugängliche Fernsehprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die der Fernsehzuseher ohne zusätzliche und ohne regelmäßige Zahlungen für die Verwendung von technischen Einrichtungen zur Entschlüsselung empfangen kann. Nicht als zusätzliche Zahlungen im Sinne diese Absatzes gelten die Entrichtung der Rundfunkgebühr (§ 2 RGG), des Programmentgelts (§ 20 RFG), einer Anschlussgebühr an ein Kabelnetz sowie der an einen Kabelnetzbetreiber zu zahlenden Kabelgrundgebühr.
(3) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt auch als erfüllt, wenn der Fernsehveranstalter in nachweislicher und zumutbarer Weise unter Zugrundelegung angemessener marktüblicher Bedingungen versucht hat, den frei zugänglichen Empfang des Ereignisses im Sinne des Abs. 1 zu ermöglichen. Zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung über diese Bedingungen kann ein Fernsehveranstalter den Bundeskommunikationssenat (§ 6) anrufen. Dieser hat unter Beiziehung der Beteiligten auf eine Einigung hinzuwirken und über die Verhandlungen sowie deren Ergebnis ein Protokoll aufzunehmen.
(4) Kommt eine Einigung nicht zustande, hat der Bundeskommunikationssenat auf Antrag eines der beteiligten Fernsehveranstalter auszusprechen, ob der Fernsehveranstalter seiner Verpflichtung gemäß Abs. 1 und 3 in ausreichendem Maße nachgekommen ist. Für den Fall, dass der Fernsehveranstalter seiner Verpflichtung nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist, hat der Bundeskommunikationssenat anstelle des Fernsehveranstalters die angemessenen und marktüblichen Bedingungen im Sinne des Abs. 3 festzulegen. Insbesondere hat der Bundeskommunikationssenat einen angemessenen und marktüblichen Preis für die Einräumung der Übertragungsrechte festzulegen.
(5) Ein Fernsehveranstalter, der seiner Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist, kann nach den zivilrechtlichen Vorschriften auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Schadenersatz umfasst auch den Ersatz des entgangenen Gewinns.
(6) Eine Schadenersatzklage ist erst nach Vorliegen einer Entscheidung gemäß Abs. 4 zulässig. Unbeschadet des Abs. 7 sind das Gericht und die Parteien des Verfahrens gemäß Abs. 4 an eine rechtskräftige Entscheidung gebunden.
(7) Hält das
Gericht in einem Verfahren gemäß Abs. 6 den Bescheid für
rechtswidrig, so hat es das Verfahren zu unterbrechen und beim
Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde gemäß Art. 131
Abs. 2
B-VG die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu begehren. Nach
Einlangen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes hat das Gericht
das Verfahren fortzusetzen und den Rechtsstreit unter Bindung an die
Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes zu entscheiden.
Verordnung über Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung
§ 4. (1) Die Bundesregierung hat durch Verordnung jene Ereignisse gemäß § 2 zu bezeichnen, denen in Österreich erhebliche gesellschaftliche Bedeutung zukommt. In die Verordnung sind nur solche Ereignisse aufzunehmen, auf die mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen zutreffen:
1. das Ereignis findet bereits bisher, insbesondere auf Grund der Medienberichterstattung, in der österreichischen Bevölkerung breite Beachtung;
2. das Ereignis ist Ausdruck der kulturellen, künstlerischen oder sozialen Identität Österreichs;
3. das Ereignis ist, insbesondere durch die Teilnahme österreichischer Spitzensportler, eine Sportveranstaltung von besonderer nationaler Bedeutung oder findet auf Grund seiner internationalen Bedeutung bei den Fernsehzusehern in Österreich breite Beachtung;
4. das Ereignis wurde bereits in der Vergangenheit im frei zugänglichen Fernsehen ausgestrahlt.
(2) In der Verordnung ist jeweils festzulegen, ob das Ereignis im frei zugänglichen Fernsehen zeitgleich oder zeitversetzt sowie ob es in seiner Gesamtheit oder nur in Teilen verfolgbar sein muss. Von der Festlegung der Möglichkeit der zeitgleichen Verfolgung und der Verfolgung des gesamten Ereignisses ist nur insoweit abzusehen, als dies aus objektiven Gründen (wie Zeitzonenverschiebung oder gleichzeitige Abhaltung mehrerer Ereignisse oder von Teilen desselben Ereignisses) erforderlich oder angemessen ist.
(3) Vor Erlassung oder Änderung der Verordnung sind repräsentative Vertreter der Fernsehveranstalter, der Rechteinhaber, der Wirtschaft, der Konsumenten, der Arbeitnehmer, der Kultur und des Sports zu hören. Der Entwurf der Verordnung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ bekannt zu machen, wobei festzulegen ist, dass zu diesem jedermann binnen einer Frist von acht Wochen Stellung nehmen kann. Im Anschluss ist der Entwurf der Europäischen Kommission vorzulegen. Die Verordnung darf erst erlassen werden, wenn sich die Europäische Kommission nicht binnen einer Frist von drei Monaten ab der Vorlage bei der Europäischen Kommission gegen die Erlassung ausgesprochen hat.
Recht der Kurzberichterstattung
§ 5. (1) Ein Fernsehveranstalter, der ausschließliche Übertragungsrechte an einem Ereignis von allgemeinem Informationsinteresse erworben hat oder dem auf Grund der faktischen Verhältnisse die ausschließliche Möglichkeit zukommt, über ein solches Ereignis zu berichten, hat jedem in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einer Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 5. Mai 1989, BGBl. III Nr. 164/1998, zugelassenen Fernsehveranstalter auf Verlangen und zu angemessenen Bedingungen das Recht auf Kurzberichterstattung zu eigenen Sendezwecken einzuräumen. Ein allgemeines Informationsinteresse liegt dann vor, wenn zu erwarten ist, dass das Ereignis auf Grund seiner Bedeutung breiten Niederschlag in der Medienberichterstattung in Österreich oder in einer anderen in dieser Bestimmung genannten Vertragspartei finden wird.
(2) Das Recht auf Kurzberichterstattung umfasst die Berechtigung zur Aufzeichnung des Signals des im Sinne des Abs. 1 verpflichteten Fernsehveranstalters und zur Herstellung und Sendung eines Kurzberichtes im Sinne des Abs. 3.
(3) Die Kurzberichterstattung ist auf eine dem Anlass entsprechende nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung beschränkt. Die zulässige Dauer der Kurzberichterstattung bemisst sich nach der Länge der Zeit, die notwendig ist, um den nachrichtenmäßigen Informationsgehalt des Ereignisses zu vermitteln und beträgt mangels anderer Vereinbarung höchstens 90 Sekunden. Erstreckt sich das Ereignis über mehr als einen Tag, so umfasst das Recht der Kurzberichterstattung die tägliche Verbreitung eines Kurzberichts. Die Sendung des Kurzberichts darf jedenfalls nicht vor Beginn der Sendung durch den im Sinne des Abs. 1 verpflichteten Fernsehveranstalter erfolgen.
(4) Ein Fernsehveranstalter, der die Einräumung eines Rechtes im Sinne des Abs. 1 verlangt, kann zwecks Durchsetzung dieses Rechts den Bundeskommunikationssenat anrufen. Der Bundeskommunikationssenat hat ehestmöglich auf eine gütliche Einigung zwischen den Fernsehveranstaltern hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, hat der Bundeskommunikationssenat auszusprechen, ob und zu welchen Bedingungen dem anderen Fernsehveranstalter das Recht auf Kurzberichterstattung einzuräumen ist.
(5) Kann auf Grund der besonderen Aktualität des Ereignisses ein Verfahren gemäß Abs. 4 nicht rechtzeitig abgeschlossen werden, kann der Bundeskommunikationssenat auf Antrag eines beteiligten Fernsehveranstalters nachträglich aussprechen, ob und zu welchen Bedingungen ein Recht auf Kurzberichterstattung einzuräumen gewesen wäre. Für den Fall, dass ein Recht auf Kurzberichterstattung einzuräumen gewesen wäre, kann der verpflichtete Fernsehveranstalter unter sinngemäßer Anwendung von § 3 Abs. 5 bis 7 auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
Bundeskommunikationssenat
§ 6. Die Rechtsaufsicht über Fernsehveranstalter im Hinblick auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt dem Bundeskommunikationssenat (§ 11 KOG, BGBl. I Nr. 32/2001).
Strafbestimmungen und Verfahren
§ 7. (1) Wer gegen die Verpflichtungen nach
1. § 3 Abs. 1 verstößt oder
2. das in § 5 Abs. 1 vorgesehene Recht entgegen einem Ausspruch des Bundeskommunikationssenates nicht gewährleistet oder im Fall des _§ 5 Abs. 5 nicht gewährleistet hat oder
3. ohne Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung einen länger als 90 Sekunden dauernden Kurzbericht oder einen Kurzbericht vor dem nach § 5 Abs. 3 letzter Satz bestimmten Zeitpunkt sendet,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Bundeskommunikationssenat mit Geldstrafe in der Höhe von 36 000 € bis zu 58 000 € zu bestrafen.
(2) Der Bundeskommunikationssenat hat im Verfahren nach Abs. 1 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(3) Der Bundeskommunikationssenat hat das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, im Fall des Abs. 1 das Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, anzuwenden.
(4) Bei wiederholten und schwer wiegenden Verletzungen dieses Gesetzes durch einen Fernsehveranstalter (§ 2 Z 1 des Privatfernsehgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2001) hat der Bundeskommunikationssenat von Amts wegen das Verfahren zum Entzug der Zulassung oder zur Untersagung der Kabel-Rundfunkveranstaltung gemäß § 63 des Privatfernsehgesetzes einzuleiten.
Verweisungen
§ 8. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Vollziehung
§ 9. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 4 Abs. 1, 2 und 3 letzter Satz die Bundesregierung, hinsichtlich § 3 Abs. 5 bis 7 der Bundesminister für Justiz, im Übrigen der Bundeskanzler betraut.
(2) Von den Erfordernissen des § 4 Abs. 3 erster und zweiter Satz kann für die erstmalige Erlassung einer Verordnung nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes abgesehen werden, wenn im Rahmen der Vorbereitung des Notifikationsverfahrens gemäß Art. 3a der Richtlinie 89/552/EG in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG eine Konsultation der beteiligten Kreise bereits erfolgt ist und der Inhalt der zu erlassenden Verordnung im Rahmen dieser Konsultation in geeigneter Weise bekannt gemacht wurde.
Umsetzungshinweis
§ 10. Durch die Bestimmungen der §§ 1 bis 4, 6 bis 9 sowie § 11 dieses Bundesgesetzes wird Art. 3a der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. 202 vom 30. Juli 1997, S 60, umgesetzt.
In-Kraft-Treten
§ 11. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. August 2001 in Kraft.