726 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 5. 7. 2001

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales


über die Regierungsvorlage (624 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (58. Novelle zum ASVG)


Die gegenständliche Regierungsvorlage enthält zahlreiche Änderungen und Ergänzungen des Sozialver­sicherungsrechtes, die großteils der Rechtsbereinigung, der Verbesserung der Praxis oder der Anpassung an die Rechtsentwicklung innerhalb und außerhalb der Sozialversicherung dienen.

Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen hervorzuheben:

–   Ausnahme der Kunstschaffenden von der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG;

–   legistische Sanierung der „Erntehelferregelung“;

–   Ausnahme der Ziviltechniker(anwärter) und der angestellten Rechtsanwälte von der Vollversicherung;

–   Angehörigeneigenschaft und Ausnahme von der Unfallversicherung für Teilnehmer am EU-Programm „Europäischer Freiwilligendienst“;

–   Publikation bestimmter Richtlinien des Hauptverbandes und der Satzungen im Internet statt in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“;

–   Klarstellungen im Zusammenhang mit der Rechtsstellung der Controllinggruppe nach § 32b ASVG und des Managements nach § 32c ASVG;

–   Lohnsummenverfahren als gesetzlicher Standard der Beitragsabfuhr;

–   Einräumung der Möglichkeit der Übernahme des Dienstnehmer-Beitrages durch Dritte;

–   Schaffung einer „Respirofrist“ nach dem Vorbild der BAO, die ablaufen muss, bevor von rückstän­digen Beiträgen Verzugszinsen zu entrichten sind;

–   Schaffung der Voraussetzungen für Public-Private-Partnerships im Bereich der Sozialversicherung;

–   Ermächtigung der Pensionsversicherungsträger, Geldleistungen der Länder gegen vollen Kostenersatz auszuzahlen;

–   sozialversicherungsrechtliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Einführung von Gruppen­praxen; Einführung von Reihungskriterien betreffend die Bewerber um Einzelverträge;

–   Rücknahme des Selbstbehaltes betreffend die psychologische Diagnostik;

–   Neuregelung der Gesamtrentenbildung nach § 210 ASVG in Folge eines einschlägigen Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes;

–   Klarstellung der Gesamtvertrags-Abschlusskompetenz für Privatspitäler;

–   Änderung hinsichtlich der Bewertung der Wertpapiere zum Zweck der Berechnung der Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger;

–   Verwaltungsvereinfachung hinsichtlich der Bevorschussung von Überweisungen aus dem Ausgleichs­fonds der Pensionsversicherungsträger;

–   neuerliche Aussetzung der Neuregelung der Sachleistungszuständigkeit bei mehrfacher Krankenver­sicherung durch die 54. ASVG-Novelle;

–   legistische Klarstellungen (§§ 4 Abs. 2, 26 Abs. 1 Z 3 lit. c, 80 Abs. 1, 460b, 460d und 588 Abs. 4 und 14 ASVG).

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 28. und 29. Juni 2001 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war der Abgeordnete Dr. Gottfried Feurstein.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Heidrun Silhavy, Dr. Gottfried Feurstein, Mag. Brunhilde Plank, Karl Öllinger, Mag. Beate Hartinger, Sophie Bauer, Mag. Barbara Prammer, Dr. Kurt Grünewald, Dr. Alois Pumberger, Mag. Christine Lapp, MMag. Dr. Madeleine Petrovic, Gabriele Heinisch-Hosek, Mag. Walter Tancsits sowie der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen Mag. Herbert Haupt.

Von der Abgeordneten Heidrun Silhavy wurde ein Abänderungsantrag zur Frage des barrierefreien Zugangs zu Vertragsordinationen betreffend die §§ 342 Abs. 1 und § 343 Abs. 1 und 5 ASVG einge­bracht.

Weiters wurde von den Abgeordneten Reinhart Gaugg und Dr. Gottfried Feurstein ein umfassender Abänderungsantrag betreffend die Verwaltungskörper des Hauptverbandes und die Einbeziehung der Vertragsbediensteten der Länder und Gemeinden in die Pflichtversicherung nach dem B-KUVG ein­gebracht. Hinsichtlich der Verwaltungskörper des Hauptverbandes wurde dabei ein ganzer neuer Ab­schnitt IVa des Achten Teiles betreffend die §§ 441, 441a, 441b, 441c, 441d, 441e, 442, 442a, 442b, 442c und 442d ASVG beantragt. Der erwähnte Abänderungsantrag enthält außerdem Änderungen bzw. Ergänzungen in den §§ 5 Abs. 1, 7 Z 4, 14 Abs. 1, 31 Abs. 3, 31b Abs. 2, 32a Abs. 1, 2 und 3, 32b Abs. 2 und 3, 32c, 32d Abs. 2, 343 Abs. 2 und 5, 420 Abs. 5, 421 Abs. 7, 437 Abs. 1, 440 Abs. 5, 440a Abs. 3 und 5, 440f Abs. 4, 447c Abs. 4, 447f Abs. 10, 448 Abs. 3, 453 Abs. 2, 455 Abs. 3, 456a Abs. 1, 3 und 4, 460 Abs. 1, 3 und 5, 593 Abs. 1 und 593 Abs. 5 bis 8 ASVG.

Weiters wurde von der Abgeordneten Heidrun Silhavy ein Entschließungsantrag betreffend ein Sofort­maßnahmeprogramm zur Senkung der Medikamentenkosten von 3 Milliarden Schilling gestellt.

Ferner wurde vom Abgeordneten Karl Öllinger zur Frage der behindertengerechten Ausstattung der Praxisräume ein Abänderungsantrag betreffend § 343 ASVG sowie die Z 57 und 76 der Regierungs­vorlage gestellt.

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage unter Berücksichtigung des oberwähnten Abände­rungsantrages der Abgeordneten Reinhart Gaugg und Dr. Gottfried Feurstein mit Stimmenmehrheit angenommen.

Der oberwähnte Abänderungsantrag der Abgeordneten Heidrun Silhavy sowie der ober­wähnte Abänderungsantrag des Abgeordneten Karl Öllinger fand keine Mehrheit. Der oberwähnte Ent­schließungsantrag der Abgeordneten Heidrun Silhavy wurde ebenfalls abgelehnt.

Weiters wurde vom Ausschuss für Arbeit und Soziales mit Stimmenmehrheit folgende Ausschussfest­stellung beschlossen:

„Der Ausschuss geht davon aus, dass in Hinkunft die Anwendungsmöglichkeiten der Chipkarte in voller Übereinstimmung mit dem Datenschutz und dem Einvernehmen der Betroffenen auch für eine über die derzeit festgelegten Anwendungen hinausgehende Verwendung zur Verfügung stehen wird.“

Außerdem wurde mit Stimmenmehrheit vom Ausschuss folgende Feststellung beschlossen:

„Der Ausschuss geht davon aus, dass auf Grund der Bestimmung des § 441b Abs. 1 ASVG, wonach bei der Entsendung ,insbesondere darauf Bedacht zu nehmen ist, dass im Verwaltungsrat ein repräsentativer Querschnitt möglichst aller Dienstnehmer- und Dienstgebergruppen vertreten ist‘, im Hinblick auf die zahlenmäßige Bedeutung dieser Versichertengruppen ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Land­wirtschaftskammern Österreichs auf Dienstgeberseite und ein Vertreter der GÖD auf Dienstnehmerseite in den Verwaltungsrat entsendet werden.“

Zu den Abänderungen und Ergänzungen gegenüber der Regierungsvorlage ist Folgendes zu bemerken:

Zu den §§ 5 Abs. 1 Z 3b, 7 Z 4 lit. c und d sowie 14 Abs. 1 Z 2 ASVG:

Ab 1. Jänner 1999 sind Bedienstete des Bundes, mit denen nach dem 31. Dezember 1998 ein privat­rechtliches Dienstverhältnis zum Bund nach dem VBG 1948 begründet wird, in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem B-KUVG pflichtversichert und in der Pensionsversicherung nach dem ASVG teilversichert.

Die nunmehr vorgeschlagene Einbeziehung der Vertragsbediensteten der Länder und Gemeinden in das B-KUVG bedeutet eine Gleichstellung dieser Vertragsbedienstete mit den Vertragsbediensteten des Bun­des. Die Pensionsversicherung nach dem ASVG bleibt als Teilversicherung bestehen.

Neben den verwaltungstechnischen Vorteilen, die eine solche Maßnahme für die Länder mit sich bringt (Zuständigkeit eines Sozialversicherungsträgers für alle Bediensteten), ist insbesondere die Harmoni­sierung des Leistungsrechtes als positive Folge hervorzuheben.

Zu den §§ 31 Abs. 3 Z 13, 31b Abs. 2, 32a Abs. 1, 2 und 3, 32b Abs. 2 und 3, 32c, 32d Abs. 2, 420 Abs. 5 Z 2, 421 Abs. 7, 440 Abs. 5 Z 1, 440a Abs. 3 Z 3, 440a Abs. 5 Z 2, 440f Abs. 4, 441, 441a bis 441e, 442, 442a bis 442d, 447c Abs. 4, 447f Abs. 10, 448 Abs. 3, 453 Abs. 2, 455 Abs. 3, 456a Abs. 1, 3 und 4, 460 Abs. 1, 3 und 5 sowie 593 Abs. 6 bis 8 ASVG:

Hauptgesichtspunkte dieser Entwurfsbestimmungen:

Die im Jahr 1889 begründete soziale Selbstverwaltung ist eine der großen Errungenschaften der österreichischen Sozialpolitik. Sie ist vom Gedanken geleitet, dass die hauptbetroffenen Dienstnehmer und Dienstgeber – im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen und mediatisiert durch die jeweiligen Interessenvertretungen – gemeinsam eben jenen Umfang ihrer sozialen Absicherung bestimmen, der von ihnen selbst nach dem Versicherungsprinzip finanziert werden kann.

Gerade diese selbstverwaltende – und in weiten Bereichen: ehrenamtlich ausgeübte – Führung der Sozialversicherungsträger zeichnet die österreichische Sozialpolitik aus und ist wesentlicher Pfeiler des sozialen Konsenses in Österreich; es ist daher ein erklärtes Ziel des vorliegenden Entwurfs, die Selbstverwaltung der Sozialversicherung durch den Rückbau der ministeriellen Bestellungsrechte zu stärken. In Hinkunft soll daher das Bestellungsrecht bei wichtigen Verwaltungskörpern des Hauptver­bandes nicht mehr beim aufsichtsberechtigten Bundesminister, sondern bei Wirtschaftskammer Österreich und Bundesarbeitskammer als Vertreter der hauptbetroffenen Bevölkerungsschichten liegen. Daneben darf aber nicht vergessen werden, dass die Selbstverwaltung der Sozialversicherung nicht Selbstzweck ist; sie wurde im Gegenteil gerade deshalb eingerichtet, um die Unternehmen „Sozialversicherungsträger“ eigenverantwortlich zu führen. Dem widerspricht die bisherige Praxis im Hauptverband, neben einer vielschichtig gestalteten Ebene von Selbstverwaltungsfunktionären ein „working office“ an General­direktoren einzurichten, die mit ihren Stabstellen die eigentlichen Managementfunktionen besorgen. Der Entwurf versucht daher, diese bestehenden Mehrgleisigkeiten zu beseitigen und durch Einrichtung einer eigenverantwortlichen und streng kontrollierten „Geschäftsführung“ ein Management des Hauptverbandes zu erreichen, das sowohl dem öffentlich-rechtlichen Prinzip der „checks and balances“ als auch den in der Privatwirtschaft tagtäglich erprobten Organisationsstrukturen genügt. Ziel des Entwurfs ist es, nicht nur die beste, sondern insbesondere auch die bestgeführte soziale Selbstverwaltung Europas zu erreichen.

Finanzielle Auswirkungen:

Alle Planrechnungen gehen davon aus, dass sich der Hauptverband durch die Verwirklichung der Einsparungspotentiale (Beschleunigung der Entscheidungsdauer, Straffung der Entscheidungsstrukturen, bessere Kontrollmöglichkeiten) bereits kurzfristig mehrstellige Millionenbeträge erspart, wodurch die durch die Vorbereitung der Umstrukturierung des Hauptverbandes entstehenden geringfügigen Kosten bei weitem wettgemacht werden.

Zu § 441 ASVG:

Die Bestimmung legt die Verwaltungskörper des Hauptverbandes fest. Die Hauptversammlung ähnelt von ihrer personellen Zusammensetzung her der bisherigen Verbandskonferenz, der Verwaltungsrat soll Aufgaben der bisherigen Verbandskonferenz und einige Kompetenzen der bisherigen Kontrollversamm­lung übernehmen, in der Geschäftsführung sollen die Agenden des bisherigen Verbandsvorstandes, des bisherigen Verbandspräsidiums und des „working office“ der Generaldirektoren zusammengeführt werden. Die Controllinggruppe wird unverändert beibehalten. Neu hinzugekommen ist das Sozial- und Gesundheitsforum Österreich, das zur Beratung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Gene­rationen, des Verwaltungsrates und der Geschäftsführung in sozialpolitischen Belangen eingerichtet ist.

Zu § 441a ASVG:

Abs. 1 orientiert sich im Wesentlichen am bisherigen § 441 Abs. 2 ASVG. Die Hauptversammlung setzt sich grundsätzlich ebenso zusammen wie die bisherige Verbandskonferenz. Neu ist, dass neben dem Obmann eines Versicherungsträgers grundsätzlich auch ein Obmann-Stellvertreter zu entsenden ist; dabei ist die Wahl so zu treffen, dass das zweite entsendete Mitglied der Gruppierung angehört, welcher der Obmann nicht angehört. Ist daher der Obmann eines Sozialversicherungsträgers der Dienstnehmergruppe zuzurechnen, so ist als zweites Mitglied jener Obmann-Stellvertreter in die Hauptversammlung zu entsenden, welcher der Dienstgeberseite angehört. Diese Konstruktion sichert zum einen, dass Dienst­geber und Dienstnehmer in der Hauptversammlung gleichermaßen vertreten und stimmberechtigt sind; sie setzt zum anderen aber konsequent eben jenes System fort, nach dem die Sozialversicherungsträger bereits bislang ihre Vorstände bestellen (vgl. § 431 ASVG). Neu ist weiters die Beteiligung auch der Versicherungsanstalt des Notariats. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage ist nun nicht mehr vor­gesehen, dass der operativ tätig werdende Verwaltungskörper des Hauptverbandes der Hauptversammlung stimmberechtigt angehört. Diese Kompetenzverquickung wurde als dysfunktional erkannt; um aber die notwendige Information von Hauptversammlung einerseits und Verwaltungsrat andererseits sicher­zustellen, wird dem Verwaltungsrat ermöglicht, mit beratenden Mitgliedern an den Sitzungen der Hauptversammlung teilzunehmen (§ 442a Abs. 5 ASVG).

Abs. 2 normiert die Präsenz- und Konsensquoren in der Hauptversammlung. Diese orientieren sich an den Präsenz- und Konsensquoren im Nationalrat.

Abs. 3 bestimmt die Wahl eines Vorsitzenden der Hauptversammlung und seiner Stellvertreter. Diese sind – in Wahrung des verfassungsrechtlich vorgegebenen demokratischen Prinzips innerhalb der Selbstver­waltung – aus der Mitte der Hauptversammlung selbst zu wählen. In Fortführung dieses Prinzips gibt die Bestimmung lediglich die Eckpfeiler der Kompetenzen des Vorsitzenden vor; die nähere Ausgestaltung hat durch die Hauptversammlung im Rahmen einer Geschäftsordnung zu erfolgen, welche die Hauptver­sammlung im Rahmen ihrer Organverantwortung ehebaldigst zu erstellen hat. Mit dem Verweis auf § 456a ASVG soll insbesondere klargestellt werden, dass diese Geschäftsordnung gewisse inhaltliche Fragen regeln muss (Verhandlungsleitung, Berichterstattung, Antragsrechte, Protokollführung usw.), der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht und in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ veröffentlicht werden muss.

Zu § 441b ASVG:

Der Verwaltungsrat soll einige Kompetenzen der bisherigen Verbandskonferenz und die Kompetenzen der bisherigen Kontrollversammlung vereinen und gegenüber der Geschäftsführung ein starkes Kontroll­gremium bilden, das von den Interessenvertretungen der betroffenen Bevölkerungsgruppen bestellt wird. Daneben werden dem Verwaltungsrat aber auch Zustimmungsrechte in jenen Bereichen eingeräumt, die über das konkrete Tagesgeschäft der Geschäftsführung hinausgehen. Darin wird freilich keine Vermi­schung von strategischer und operativer Ebene, sondern lediglich eine taugliche Ausgestaltung der Kontrollinstrumentarien des Verwaltungsrates bezweckt. Das Verhältnis von Geschäftsführung und Verwaltungsrat soll sich am System der „checks and balances“ und den marktwirtschaftlich erprobten Entscheidungs- und Kontrollstrukturen orientieren.

Bei den Bestellungsrechten in Abs. 1 wurde darauf Bedacht genommen, dass je sechs der Mitglieder des Verwaltungsrates von den Interessenvertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer entsendet werden. Diese haben dabei – um dem demokratischen Prinzip in der Selbstverwaltung zu genügen – aus dem Pool der Versicherungsvertreter auszuwählen. Anzustreben ist ein repräsentativer Querschnitt möglichst aller Dienstnehmer- und Dienstgebergruppen: So wird die Bundesarbeitskammer auf eine Vertretung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, die Wirtschaftskammer Österreich auf eine Vertretung der Landwirte Bedacht zu nehmen haben, wobei allerdings auf allfällige Interessenkonflikte entsprechend Rücksicht zu nehmen sein wird. Der Verweis auf die §§ 420 Abs. 4 bis 6, 422, 423 Abs. 1 und Abs. 3 bis 8 und 424 ASVG dient der Klarstellung, dass die in den bezogenen Gesetzesstellen angeführten Grundsätze des passiven Wahlrechtes, des Aufwandersatzes, der Ablehnung der und der Enthebung von der Amtsausübung und der Pflichten und Haftung auch für die Mitglieder des Verwaltungsrates Gültigkeit haben.

Abs. 2 regelt im Einzelnen die Auswahl der in den Verwaltungsrat zu entsendenden Mitglieder. Durch die Verpflichtung der beiden Interessenvertretungen, ihre drei stärksten Fraktionen jedenfalls mit einer Vertretung im Verwaltungsrat zu betrauen, wird sichergestellt, dass im Verwaltungsrat ein möglichst breit gestreutes Interessensspektrum vertreten ist. Die Interessen der Dienstgeber werden daher nicht bloß von jenen Funktionären vertreten, die in der Wirtschaftskammer Österreich die Dienstgeberpolitik bestimmen, die Interessen der Dienstnehmer nicht bloß von jenen Funktionären, die in der Bundesarbeitskammer die Dienstnehmerpolitik lenken. Dieser „politische Minderheitenschutz“ soll helfen, den für die beteiligten Gruppen zentralen Bereich der sozialen Sicherheit zu entpolitisieren und leichter zu sachorientierten Lösungen zu kommen. Das demokratische Prinzip wird in weiterer Folge durch die Besetzung der restlichen Mitglieder nach dem d’Hondt’schen System sichergestellt.

Abs. 3 normiert das Präsenz- und Konsensquorum im Verwaltungsrat. Abweichende Mehrheitserforder­nisse sind insbesondere für die Abberufung der Geschäftsführung vorgesehen.

Abs. 4 enthält die Regelung des Präsidiums des Verwaltungsrates. Da der Verwaltungsrat lediglich vierteljährlich zusammentritt, soll das Präsidium als ständig präsentes Organ des Verwaltungsrates die kommunikative Schnittstelle zur Geschäftsführung bilden. Insbesondere soll das Präsidium der erste Ansprechpartner für die Geschäftsführung in allen Fragen sein, die über das definierte Tagesgeschäft hinausgehen und daher einer Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen. Auf Grund dieser zentralen Kontroll- und Kommunikationsposition des Präsidiums ist es notwendig, dass sich der im Verwaltungsrat repräsentierte Querschnitt an Dienstgeber- und Dienstnehmergruppen möglichst auch im Präsidium wiederfindet. Aus diesem Grund sieht nicht nur Abs. 4 vor, dass im Präsidium sowohl die Dienstgeber­kurie als auch die Dienstnehmerkurie stimmberechtigt vertreten sein muss; Abs. 5 bestimmt auch, dass den im Präsidium nicht vertretenen Fraktionen die Möglichkeit offen steht, Mitglieder mit bloß beratender Funktion in das Präsidium zu kooptieren.

Das in Abs. 5 vorgesehene Rotationsprinzip dient zwei Zwecken: Durch die Rotation selbst soll erreicht werden, dass beide im Präsidium stimmberechtigt vertretenen Kuriere die Möglichkeit erhalten, im Wege der Vorsitzführung die Tätigkeit des Verwaltungsrates aktiv zu gestalten. Eine solche aktive Gestaltung setzt freilich eine intensive Befassung mit der Materie und auch mit dem formalen Procedere der Vorsitzführung voraus. Aus diesem Grund ist vorgesehen, dass während der vierjährigen Funktions­periode des Verwaltungsrates die gewählten Präsidiumsmitglieder immer abwechselnd auf ein Jahr die Funktion des Präsidenten bzw. des Vizepräsidenten wahrnehmen.

In Übereinstimmung mit dem leitenden Gedanken der Selbstverwaltung gibt Abs. 6 lediglich die Eckpfeiler der Kompetenzen des Präsidenten vor; die näheren Bestimmungen sind vom Verwaltungsrat selbst im Rahmen einer Geschäftsordnung zu treffen, welche der Verwaltungsrat im Rahmen seiner Organverantwortung ehebaldigst zu erstellen hat. Mit dem Verweis auf § 456a ASVG soll insbesondere klargestellt werden, dass diese Geschäftsordnung gewisse inhaltliche Fragen regeln muss (Verhandlungs­leitung, Berichterstattung, Antragsrechte, Protokollführung usw.), der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht und in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ veröffentlicht werden muss.

Die genannten Vertreter des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen und des Bundes­ministers für Finanzen sollen die – verfassungsrechtlich notwendige – Aufsicht der sachlich zuständigen obersten Bundesorgane über den Selbstverwaltungskörper Hauptverband sichern und damit die Verbindung zum allgemein-demokratisch bestellten Nationalrat herstellen. Den Vertretern kommt in den Sitzungen des Verwaltungsrates lediglich ein Teilnahme- und Beratungsrecht zu. Das ihnen zustehende Vetorecht ist notwendig, um sozialpolitische Fehlentwicklungen oder nicht finanzierbare Ausgaben rechtzeitig zu vermeiden. Auch hier gebietet es aber der Gedanke der Selbstverwaltung, das Veto lediglich als Ausnahme – und mithin: durch enge zeitliche Ausübungsvorgaben begrenzt – auszugestalten. Langt ein solches Veto nicht rechtzeitig beim Verwaltungsrat (worunter selbstverständlich auch der Präsident oder einer der Vizepräsidenten als Organe des Verwaltungsrates zu verstehen sind) ein, so gilt der Beschluss.

Zu § 441c ASVG:

Durch das neu vorgesehene Organ der Geschäftsführung soll eine Verschmelzung der bislang gegebenen parallelen Strukturen des Verbandsvorstandes und des Verbandspräsidiums auf der einen Seite und der Generaldirektion und ihrem Büro auf der anderen Seite erreicht werden. Die Selbstverwaltung der Sozialversicherungsträger ist kein Selbstzweck, sondern wurde gerade für die Aufgabe der Führung der Sozialversicherungsträger eingerichtet; es ist daher nur konsequent, wenn das oberste Geschäftsführungs­gremium sowohl Aufgaben der Selbstverwaltung, als auch Aufgaben der Unternehmensführung wahr­nimmt.

Um diesem Anforderungsprofil gerecht zu werden und die Begründetheit einer Bestellung nach außen transparent zu machen, sieht Abs. 1 zum einen vor, den Pool der möglichen Geschäftsführer nicht auf die Funktionäre der Selbstverwaltung zu beschränken; künftig soll es daher möglich sein, dass auch ein befähigter und erfolgreicher Manager aus der Privatwirtschaft ohne Funktionen in den Trägern der sozialen Selbstverwaltung zum Geschäftsführer des Hauptverbandes berufen werden kann. Diese Öffnung des operativen Führungsgremiums ermöglicht es dem Hauptverband insbesondere auch, ausländische Führungskräfte auf dem Gebiet der sozialen Selbstverwaltung nach Österreich zu holen und von deren Erfahrungsschatz zu profitieren. Zum anderen ist erforderlich, die Stellen der Geschäftsführer öffentlich auszuschreiben, um auch befähigten Personen aus anderen Verwaltungsgebieten oder aus der Privatwirt­schaft die Möglichkeit der Bewerbung zu geben und eine Transparenz der Entscheidung zu erreichen. Die Zahl der Geschäftsführer soll eine spartenweise Aufgabenbesorgung (zB Pensionsversicherung, Kranken­versicherung, Unfallversicherung) ermöglichen.

Die Geschäftsführung ist im Wesentlichen nach dem Konzept der Geschäftsführung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisiert. Es gilt daher der Grundsatz, dass jeder Geschäftsführer nach außen für alles verantwortlich ist. Im Innenverhältnis werden die Entscheidungen aber im Wege des Mehrstimmig­keitsprinzips getroffen. Der Verweis auf § 424 ASVG stellt klar, dass die spezifischen Regelungen der Pflichten und Haftung der Versicherungsvertreter grundsätzlich auch für die Geschäftsführung zu gelten haben; auf Grund der besonderen Stellung der Geschäftsführung treten sie aber zu den allgemeinen zivil- und strafrechtlichen Verpflichtungen der Geschäftsführung hinzu und ersetzen sie nicht.

In Übereinstimmung mit dem leitenden Gedanken der Selbstverwaltung gibt Abs. 3 lediglich die Eckpfei­ler einer allfälligen Aufgabenverteilung vor; die näheren Bestimmungen sind vom Verwaltungsrat selbst im Rahmen einer Geschäftsordnung zu treffen, die er im Rahmen seiner Organverantwortung ehebaldigst erstellen muss. Es entspricht aber der Umsetzung der wesentlichsten Erkenntnisse der in den vergangenen Jahren angestellten Unternehmensanalysen, diese Aufgabenverteilung in der Geschäfts­führung durch eine Kombination von spartenspezifischen und spartenübergreifenden Elementen vorzu­nehmen. Der Verweis auf § 456a ASVG soll insbesondere klarstellen, dass auch diese Geschäftsordnung der Aufsichts­behörde zur Kenntnis gebracht und in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ veröffentlicht werden muss.

Da die Geschäftsführer nicht zwingend aus dem Kreis der Versicherungsvertreter zu bestellen sind, war es notwendig, eine gesonderte Möglichkeit der Abberufung vorzunehmen. Umgekehrt bedeutet dies freilich, dass im Falle eines Geschäftsführers, der Versicherungsvertreter ist, der Wegfall dieser Eigenschaft keinen zwingenden Abberufungsgrund darstellt.

Zu § 441d ASVG:

Mit dem Sozial- und Gesundheitsforum Österreich greift der vorliegende Entwurf einen Vorschlag auf, der im Vorfeld der parlamentarischen Beratungen von den Sozialpartnern erstattet wurde und die Schaffung eines Kompetenzzentrums der Sozialpolitik zum Inhalt hatte. Aufgabe des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich soll es sein, aktuelle und künftige sozialpolitische  Entwicklungen zu verfolgen, zu erforschen und auf dieser Grundlage Vorschläge zur Verbesserung der sozialen Leistungen oder der Kostenminimierung an Bundesminister, Verwaltungsrat und Geschäftsführung zu unterbreiten. Dabei soll das Sozial- und Gesundheitsforum Österreich insbesondere den Verwaltungskörpern des Hauptverbandes im Bedarfsfall beratend zur Seite stehen.

Die Besetzung der Mitglieder ist in Abs. 2 so geregelt, dass neben den Dienstnehmern und Dienstgeber, Bund, Ländern und Gemeinden insbesondere auch Vertreter der Pharmaindustrie, der Ärzte und der Apothekerkammer zu benennen sind; daneben sollen die spezifischen Interessen der Jugend, der Frauen, der Behinderten, der Patienten usw. vertreten sein.

Abs. 3 regelt Präsenz- und Konsensquorum des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich und führt als inhaltliche Frage die Möglichkeit der Abgabe einer begründeten „dissenting opinion“ ein. Diese Möglich­keit ist insbesondere in dem vorliegenden Bereich der sozialen Sicherheit, der im extremen Spannungsfeld zwischen sozialpolitischen Ansprüchen und finanzpolitischen Erwägungen liegt, unverzichtbar, um allfällige gegensätzliche Positionen der einzelnen beteiligten Mitgliedergruppen zu einer fruchtbringenden öffent­lichen Diskussion zu stellen. Aus eben diesem Grund soll die Möglichkeit der „dissenting opinion“ aber auf inhaltliche Fragen (zB Forschungsberichte und Schlüsse daraus, Ratschläge an Bundesminister und Verwaltungskörper usw.) beschränkt sein; Wahlen und Geschäftsordnungsfragen sind nicht erfasst.

Auch hier gibt Abs. 4 in Übereinstimmung mit dem leitenden Gedanken der Selbstverwaltung lediglich die Eckpfeiler der Kompetenzen des zu wählenden Vorsitzenden vor; die näheren Bestimmungen sind vom Sozial- und Gesundheitsforum Österreich selbst im Rahmen einer Geschäftsordnung zu treffen, welche das Sozial- und Gesundheitsforum Österreich im Rahmen seiner Organverantwortung ehebaldigst zu erstellen hat. Mit dem Verweis auf § 456a ASVG soll insbesondere klargestellt werden, dass diese Geschäftsordnung gewisse inhaltliche Fragen regeln muss (Verhandlungsleitung, Berichterstattung, Antragsrechte, Protokollführung usw.), der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht und in der Fachzeit­schrift „Soziale Sicherheit“ veröffentlicht werden muss.

Zu § 441e ASVG:

Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass wesentliche Ineffizienzen in der Verwaltung des Haupt­verbandes und der Versicherungsträger nicht nur durch ungenaue Kompetenzabgrenzungen der einzelnen Organe, sondern vor allem in den Mehrfachzugehörigkeiten der Organwalter begründet waren. Diesen Erkenntnissen soll im vorliegenden Entwurf Rechnung getragen werden.

Die Abs. 1 und 2 stellen klar, dass ein Versicherungsvertreter bzw. ein leitendes Organ einer kollektiv­vertragsfähigen Körperschaft oder eines kollektivvertragsfähigen Vereins nicht gleichzeitig Mitglied des Verwaltungsrates, der Geschäftsführung oder der Controllinggruppe sein kann. Die diesbezügliche Unver­einbarkeit ist darin begründet, dass man nicht gleichzeitig die Interessen des Sozialversicherungsträgers und jene des kontrollierenden Hauptverbandes, nicht gleichzeitig das Partikular- und das Allgemein­interesse vertreten kann. Der Ausschluss der leitenden Organe (wie zB Obmann, Obmann-Stellvertreter, Präsident, Vizepräsident usw.) kollektivvertragsfähiger Körperschaften oder Vereine ist notwendig, um zB im Falle des Abschlusses von Kollektivverträgen für den Hauptverband oder die Sozialversicherungs­träger Interessenkonflikte möglichst hintanzuhalten. Während Abs. 1 für einen „einfachen“ Versiche­rungsvertreter lediglich ein Ruhen der Versicherungsvertretereigenschaft (mit der Konsequenz, dass im Verwaltungskörper des jeweiligen Sozialversicherungsträgers die Vertretungsregeln zur Anwendung kommen) vorsieht, schließt Abs. 2 den Obmann bzw. die Obmann-Stellvertreter der Sozialversiche­rungsträger von der Bestellung zu Mitgliedern des Verwaltungsrates, der Geschäftsführung oder der Controllinggruppe aus.

Abs. 3 regelt die Unvereinbarkeit von Funktionen der Verwaltungskörper des Hauptverbandes miteinan­der. Niemand soll gleichzeitig normative und strategische, strategische und operative Funktionen ausüben können.

Abs. 4 regelt – nach dem Vorbild des § 11 des Bundesbahngesetzes 1992 (BGBl. Nr. 825/1992) – die Unvereinbarkeit mit politischen Funktionen.

Abs. 5 verpflichtet die Geschäftsführer dazu, ihre Tätigkeit grundsätzlich hauptberuflich auszuüben. Die Geschäftsführung hat nämlich so weitgehende Aufgaben, dass eine verantwortliche Erfüllung dieser Funktion eine hauptamtliche Tätigkeit voraussetzt. Diese Begründung wird durch die dynamische Situation, die in den meisten Sozialwesen innerhalb der EU sowie im österreichischen Sozialwesen vorherrscht, bekräftigt. Eine hauptberufliche Tätigkeit außerhalb der Geschäftsführung ist daher jedenfalls zu untersagen.

Zu § 442 ASVG:

Abs. 1 entspricht der bisherigen Rechtslage für die Verbandskonferenz.

Abs. 2 regelt die Kompetenzen der Hauptversammlung insofern neu, als nunmehr das Hauptaugenmerk auf die Kontrolle der normativen Tätigkeit des Verwaltungsrates und die Nachprüfung der begleitenden Kontrolle der Geschäftsführung durch den Verwaltungsrat gelegt wird.

Zu § 442a ASVG:

Abs. 1 stellt klar, dass der Verwaltungsrat als strategisches Organ des Hauptverbandes in bestimmten Zeitabständen zusammenzutreten hat. Dafür ist grundsätzlich eine vierteljährliche Einberufung vorgesehen, in der Geschäftsordnung kann freilich ein häufigeres Zusammentreten vorgesehen werden. Das Präsidium des Verwaltungsrates muss auf Grund seiner strategischen Kompetenzen als Organ durchgehend ansprechbar sein und soll ein steter Ansprechpartner für die und ein ständig kontrollierender Begleiter der Geschäftsführung sein.

Abs. 2 nennt jene Angelegenheiten, die der alleinigen Beschlussfassung der Hauptversammlung unter­liegen. Neben formalen Kompetenzen (wie zB die Erstellung einer Geschäftsordnung für den Verwal­tungsrat) sind insbesondere jene Kompetenzen zu erwähnen, die eine effiziente Kontrolle der Geschäfts­führung ermöglichen: So hat der Verwaltungsrat den Haushaltsplan vorzugeben, die Einhaltung dieser Vorgaben begleitend zu kontrollieren und schlussendlich die Entlastung zu erteilen oder der Hauptver­sammlung den Antrag auf Verfolgung der Geschäftsführer bzw. eines Geschäftsführers vorzulegen. Der Hauptversammlung kommt weiters die normative Kompetenz zur Erstellung (Vorbereitung) von Satzung, Mustersatzung, Musterkrankenordnung und Mustergeschäftsordnung zu, auch wenn diese der formalen Genehmigung durch die Hauptversammlung unterliegt. Schließlich kommt dem Verwaltungsrat insofern eine Notkompetenz zu, als er im Falle einer qualifizierten Untätigkeit der Geschäftsführung – dh. dann, wenn die Geschäftsführung von der Sache her zum Handeln berufen wäre und vom Verwaltungsrat dazu ausdrücklich aufgefordert worden ist – die Möglichkeit hat, jene Geschäftsführungstätigkeiten selbst zu besorgen, die unmittelbar drohende Schäden von Hauptverband, Sozialversicherungsträgern oder Ver­sicherten abwenden.

Abs. 3 nennt Angelegenheiten, die bislang zumeist der Kontrollversammlung vorbehalten waren und bei denen es in Hinkunft zu einem Zusammenwirken zwischen Geschäftsführung und Verwaltungsrat kommen muss. Ausdrücklich ist darauf hinzuweisen, dass dem Verwaltungsrat damit nicht die Kompetenz gegeben werden soll, operative Tätigkeiten an sich zu ziehen; das Zustimmungserfordernis des Abs. 3 dient lediglich der effizienten Ausgestaltung der Kontrollaufgaben des Verwaltungsrates.

Die Abs. 4 bis 8 entsprechen im Wesentlichen der Vorbildregelung des § 436 ASVG („Aufgaben der Kontrollversammlung“). Davon abweichend wurde lediglich bestimmt, dass alle Mitglieder des Verwal­tungsrates an den Sitzungen der Hauptversammlung teilnehmen können, um den ungehinderten Informa­tions- und Kommunikationsfluss zur Hauptversammlung als Vertreter der Sozialversicherungsträger hin besser zu gewährleisten.

Zu § 442b ASVG:

Abs. 1 gibt der Geschäftsführung die Generalkompetenz zur Vertretung des Hauptverbandes nach außen und zur Besorgung aller Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich anderen Verwaltungskörpern des Hauptverbandes zugewiesen sind.

Abs. 2 normiert eine Notkompetenz für den Fall, dass auf Grund der gesetzlichen Aufgabenverteilung die Zustimmung des Verwaltungsrates unverzüglich eingeholt werden muss.


Zu § 442c ASVG:

Die Bestimmung definiert das weite Aufgabenspektrum des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich als Kompetenzzentrum der sozialen Sicherheit. Im Sozial- und Gesundheitforum Österreich soll es zu einem Miteinanderwirken der Versicherten, der Leistungsträger und der Anbieter von sozialen Leistungen kommen. Gedacht ist daran, dass das Gremium dem Bundesminister und den Verwaltungskörpern des Hauptverbandes nicht nur in konkreten Einzelfragen beratend zur Seite steht, sondern darüber hinaus auch die großen Entwicklungen im Bereich der sozialen Sicherheit national und international mitverfolgt und erforscht.

Zu § 442d ASVG:

Entspricht der bisherigen Rechtslage.

Zu § 593 Abs. 6 bis 8 ASVG:

Die Neuordnung der Organstruktur und der zugewiesenen Kompetenzen innerhalb des Hauptverbandes machen gewisse Vorlaufzeiten notwendig, um einen geordneten Übergang zu erreichen. Unmittelbar nach Kundmachung des vorliegenden Gesetzes haben die entsendeberechtigten Stellen daher mit den Kreationsvorbereitungen für die neuen Verwaltungskörper zu beginnen. Während dieser Legisvakanz haben die bisherigen Verwaltungskörper und Organe ihre Aufgaben getreu ihrer Organverantwortung weiter zu besorgen. Vom Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens bis zur Konstituierung der neuen Verwaltungs­körper bleiben die im Gesetz ausdrücklich genannten Verwaltungskörper im Amt.

Die Neuregelungen treten mit 1. September 2001 in Kraft. Da aber die Geschäftsführung auf Grund einer öffentlichen Stellenausschreibung zu ermitteln ist und daher nicht sofort bestellt werden kann, obliegt es der bisherigen Generaldirektion, bis zur Bestellung einer neuen Geschäftsführung die Geschäfte des Hauptverbandes – dh. all jene Aufgaben, die dieser Entwurf der Geschäftsführung überträgt – zu führen.

Die Neubestellung der vier von der Verbandskonferenz entsendeten Mitglieder der Controllinggruppe ist deshalb notwendig, um den Konnex zum neuen Organ des Verwaltungsrates herzustellen und so die Überwachungs- und Informationsfunktionalität der Controllinggruppe sicherzustellen.

Die Noternennungsrechte des Bundesministers sind notwendig, um einen reibungslosen Übergang der Geschäftsführungstätigkeiten zu ermöglichen.

Zu § 343 Abs. 2 ASVG:

Ohne Zustimmung des zuständigen Versicherungsträgers soll die Wiederaufnahme eines ausgeschlos­senen persönlich haftenden Gesellschafters in die Vertrags-Gruppenpraxis unzulässig sein.

Zu § 343 Abs. 5 ASVG:

Es soll klargestellt werden, dass der Hauptverband vor Erlassung der Qualitätsstandards anzuhören ist und dass ein Kündigungsgrund im gegebenen Zusammenhang nur dann vorliegt, wenn die im Rahmen der Evaluierung aufgezeigten Mängel nicht binnen Jahresfrist behoben sind.

Zu § 437 Abs. 1 ASVG:

Ebenso wie etwa die Beschlussfassung über eine Beteiligung an fremden Einrichtungen nach den §§ 23 Abs. 6, 24 Abs. 2 und 25 Abs. 2 ASVG soll auch die Beschlussfassung über Maßnahmen im Zusammen­hang mit Public-Private-Partnerships der Zustimmung der Kontrollversammlung unterliegen.

Zu § 593 Abs. 5 ASVG:

Die durch die vorgeschlagene Maßnahme frei werdenden Mittel in der Höhe von rund 203 Millionen Schilling sollen zum Ersatz von Gebarungsabgängen zur Verfügung stehen. Die gebundene Rücklage würde durch die vorgeschlagene Maßnahme auf zirka 500 Millionen Schilling sinken.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2001 06 29

                          Dr. Gottfried Feurstein                                                       Helmut Dietachmayr

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (58. No­velle zum ASVG)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

           1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder

           2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.“

2. Im § 4 Abs. 4 wird der Beistrich nach dem Ausdruck „verfügen“ durch einen Strichpunkt ersetzt; der daran anschließende Satzteil lautet:

„es sei denn,

           a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder nach § 3 Abs. 3 GSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder

          b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oder

           c) dass eine freiberufliche Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) begründet, ausgeübt wird oder

          d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.“

2a. Im § 5 Abs. 1 wird nach der Z 3a folgende Z 3b eingefügt:

       „3b. Bedienstete der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden,

                a) deren auf einer dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 gleichartigen landesgesetzlichen Regelung beruhendes Dienstverhältnis nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird oder

               b) auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach einer dem § 136b Abs. 4 BDG 1979 gleichartigen landesgesetzlichen Regelung die für Vertragsbedienstete geltenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind;“

3. § 5 Abs. 1 Z 13 lautet:

       „13. Erntehelfer nach § 18 Abs. 3 Z 2 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75;“

4. § 5 Abs. 1 Z 14 und 15 lauten:

       „14. Rechtsanwälte hinsichtlich einer Beschäftigung, die die Teilnahme an der Versorgungseinrich­tung einer Rechtsanwaltskammer begründet;

         15. Ziviltechniker und Berufsanwärter im Sinne des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993, BGBl. Nr. 157/1994, hinsichtlich einer Beschäftigung, die die Teilnahme an der Wohlfahrtseinrichtung der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten begründet.“

5. § 7 Z 1 lit. e lautet:

         „e) die angestellten Rechtsanwälte und die Rechtsanwaltsanwärter;“

6. Im § 7 Z 1 lit. f wird der Ausdruck „gemäß § 18 Abs. 3 Z 2 Fremdengesetz.“ durch den Ausdruck „nach § 18 Abs. 3 Z 2 des Fremdengesetzes 1997;“ ersetzt.

7. Im § 7 Z 1 wird nach der lit. f folgende lit. g eingefügt:

         „g) die angestellten Geschäftsführer von Ziviltechnikergesellschaften und die Berufsanwärter im Sinne des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993.“

7a. § 7 Z 4 lit. c lautet:

         „c) Bedienstete der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden,

               aa) deren auf einer dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 gleichartigen landesgesetzlichen Regelung beruhendes Dienstverhältnis nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird oder

              bb) auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach einer dem § 136b Abs. 4 BDG 1979 gleichartigen landesgesetzlichen Regelung die für Vertragsbedienstete geltenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind;“

7b. Die bisherige lit. c des § 7 Z 4 erhält die Bezeichnung „d“.

8. § 8 Abs. 4 lautet:

„(4) Abs. 1 Z 3 lit. c ist nicht auf Personen anzuwenden, die als Volontäre an einem Programm der Europäischen Gemeinschaften zur Förderung der Mobilität junger Menschen teilnehmen.“

8a. Im § 14 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Ausdruck „Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86,“ jeweils der Ausdruck „oder nach einer gleichartigen landesgesetzlichen Regelung“ eingefügt.

9. Im § 16 Abs. 6 Z 3 wird der Ausdruck „§ 19 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes“ durch den Ausdruck „§ 6 des Universitäts-Studiengesetzes“ ersetzt.

10. § 26 Abs. 1 Z 3 lit. c lautet:

         „c) für die Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung der Angestellten, wenn die Betriebs­krankenkasse für die Krankenversicherung in der letzten Beschäftigung vor dem Entstehen des Pensionsanspruches zuständig war oder wäre;“

11. Die bisherige lit. c des § 26 Abs. 1 Z 3 erhält die Bezeichnung „d“.

11a. Im § 31 Abs. 3 Z 13 wird der Ausdruck „der Verbandskonferenz“ durch den Ausdruck „dem Verwaltungsrat“ und der Ausdruck „deren“ durch den Ausdruck „dessen“ ersetzt.

12. Im § 31 Abs. 4 Z 6 wird nach dem Ausdruck „genannten Formulare“ der Ausdruck „sowie die Schaffung der technischen Voraussetzungen für die Kundmachung von Rechtsvorschriften im Internet“ eingefügt.

13. Im § 31 Abs. 8 erster Satz wird der Ausdruck „in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ “ durch den Ausdruck „im Internet“ ersetzt.

14. § 31 Abs. 9 lautet:

„(9) Die nach den Sozialversicherungsgesetzen im Internet zu verlautbarenden Rechtsvorschriften und deren Änderungen müssen

           1. jederzeit ohne Identitätsnachweis und sondergebührenfrei zugänglich sein;

           2. ab 1. Jänner 2002 in ihrer verlautbarten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.

Die aus der Verlautbarung im Internet zusätzlich entstehenden Kosten sind von jenen Stellen zu tragen, die diese Verlautbarung vorzunehmen haben.“

15. Nach § 31 Abs. 9 wird folgender Abs. 9a eingefügt:

„(9a) Soweit der Verlautbarung nach Abs. 9 ihrem Inhalt nach rechtsverbindliche Kraft zukommt, beginnt diese, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des fünften Kalendertages ab dem Zeitpunkt der Freigabe der Verlautbarung zur Abfrage. Tag und Uhrzeit der Freigabe sind bei jeder Verlautbarung anzugeben. Schreibfehler in Verlautbarungen im Internet, ferner Verstöße gegen die innere Einrichtung der Verlautbarung (Nummerierungen, technische Verweisungen, Angabe des Freigabetages usw.), werden durch Kundmachung des Hauptverbandes berichtigt. Die technische Einrichtung der Verlautbarung im Internet gehört zu den Aufgaben des Hauptverbandes nach Abs. 4 Z 6.“

15a. Im § 31b Abs. 2 wird der Ausdruck „Verbandsvorstandes“ jeweils durch den Ausdruck „Verwal­tungsrates“, der Ausdruck „Verbandsvorstand“ durch den Ausdruck „Verwaltungsrat“ und der Ausdruck „der Kontrollversammlung“ durch den Ausdruck „des Verwaltungsrates“ ersetzt; der letzte Satz entfällt.

16. Im § 31b Abs. 2 zweiter Satz Einleitung wird nach dem Ausdruck „bedarf“ der Ausdruck „– unbeschadet jener Rechte nach dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die anderen juristischen Personen aus einer Beteiligung an dieser Gesellschaft zustehen –“ eingefügt.

17. Im § 31b Abs. 4 dritter Satz wird der Ausdruck „in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ “ durch den Ausdruck „im Internet“ ersetzt.

17a. Im § 32a Abs. 1 und 2 wird der Ausdruck „Die Verbandskonferenz“ jeweils durch den Ausdruck „Der Verwaltungsrat“ ersetzt.

17b. Im § 32a Abs. 3 wird der Ausdruck „Das Verbandspräsidium“ durch den Ausdruck „Die Geschäfts­führung“ ersetzt.

17c. Im § 32b Abs. 2 und 3 wird der Ausdruck „der Verbandskonferenz“ jeweils durch den Ausdruck „dem Verwaltungsrat“ ersetzt.

18. Im § 32b Abs. 2 vorletzter Satz wird nach dem Ausdruck „Vorsitzende“ der Ausdruck „ , im Ver­hinderungsfall dessen (deren) Stellvertreter(in), der (die) auf dieselbe Weise zu wählen ist“ eingefügt.

19. § 32b Abs. 3 erster Satz lautet:

„Der Controllinggruppe obliegt die Prüfung der Maßnahmen im Zusammenhang mit

           1. den Zielvereinbarungen nach § 32a und

           2. den in diesem Bundesgesetz festgelegten Zielen betreffend die Vollziehung der Sozialver­sicherung

unter Zuhilfenahme der von den Versicherungsträgern vorzulegenden Finanzcontrolling-, Kosten- und Leistungsberichte und der Informationstechnologie-Berichte.“

19a. Im § 32c zweiter Satz wird der Ausdruck „Die Verbandskonferenz“ durch den Ausdruck „Der Verwaltungsrat“ ersetzt.

20. § 32c dritt- und vorletzter Satz werden durch folgende Sätze ersetzt:

„Die bestellten Personen sind für die Dauer der Ausübung ihres Amtes unter Fortzahlung ihrer Bezüge vom Dienst freizustellen. Die Versicherungsträger (der Hauptverband) sind verpflichtet, die vom Management zur Erfüllung seiner Aufgaben ergehenden Aufträge vorrangig zu erfüllen und überdies bei Bedarf dem Management das zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal sowie die erforder­lichen Räumlichkeiten und Mittel vorrangig zur Verfügung zu stellen. Dieses Personal ist in gleicher Weise wie das Management vom Dienst freizustellen. Dienstort ist der Sitz sowohl des Hauptverbandes als auch jenes Versicherungsträgers, dem die jeweils in das Management bestellte Person angehört. Das Management ist hinsichtlich seines aufgabenbezogenen Verhaltens der Controllinggruppe unmittelbar verantwortlich; die Controllinggruppe entscheidet auch über die Erforderlichkeit des zur Verfügung zu stellenden Personals und der zur Verfügung zu stellenden Räumlichkeiten und Mittel. Der Hauptverband hat unter Einhaltung der Bestimmungen des § 588 Abs. 14 den Versicherungsträgern die Kosten des zur Verfügung gestellten Personals und der zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und Mittel zu ersetzen. Aus der Wahrnehmung der vom Management ergehenden Aufträge zur Erfüllung seiner Aufgaben resultiert kein Kostenersatzanspruch an den Hauptverband.“

20a. § 32d Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Dieser Report bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates.“

21. § 34 Abs. 2 lautet:

„(2) Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4), so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus bezahlten Entgelte zu melden. Ferner hat er jährlich im Nachhinein für jeden einzelnen Versicherten einen Nachweis über die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu erbringen. Die Fristen für die Vorlage dieser Meldungen sind in der Satzung des Krankenversicherungsträgers zu regeln.“

22. Im § 49 Abs. 4 vorletzter Satz wird der Ausdruck „in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ “ durch den Ausdruck „im Internet“ ersetzt.

23. Nach § 54 wird folgender § 54a samt Überschrift eingefügt:

„Entrichtung von Beitragsteilen durch Dritte

§ 54a. (1) Die auf den Versicherten entfallenden Beitragsteile sind zu entrichten

           1. von einer Gebietskörperschaft oder

           2. von einer beruflichen Interessenvertretung oder

           3. von einem Verein, der im Wirkungsbereich einer Gebietskörperschaft oder einer beruflichen Interessenvertretung tätig ist,

wenn eine entsprechende Vereinbarung mit dem den Beitrag einhebenden Versicherungsträger unter gleichzeitiger Verständigung des Dienstgebers getroffen wird. Ab dem Zeitpunkt dieser Verständigung hat der Dienstgeber lediglich den auf ihn selbst entfallenden Beitragsteil zu entrichten.

(2) Die Gebietskörperschaft oder die berufliche Interessenvertretung oder der Verein, die (der) die Entrichtung der auf den Versicherten entfallenden Beitragsteile nach Abs. 1 vereinbart hat, schuldet diese Beitragsteile selbst und hat sie auf eigene Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen.“

24. § 58 Abs. 4 erster und zweiter Satz werden durch folgende Sätze ersetzt:

„Der Beitragsschuldner hat die Beiträge von der Gesamtsumme der im Beitragszeitraum gebührenden und darüber hinaus bezahlten Entgelte zu ermitteln (Lohnsummenverfahren) und an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen, sofern dieser die Beiträge nicht vorschreibt. Durch die Satzung kann geregelt werden, dass bestimmten Gruppen von Dienstgebern die Beiträge vorzu­schreiben sind. Dienstgebern, in deren Betrieb weniger als 15 Dienstnehmer beschäftigt sind, sind auf Verlangen die Beiträge jedenfalls vorzuschreiben.“

25. Im § 59 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen.“

26. § 80 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen, der Wertausgleich und die Leistungen nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2001, und bei den Erträgen der Bundes­beitrag sowie die Ersätze für Ausgleichszulagen, für den Wertausgleich und für die Leistungen nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz außer Betracht zu lassen.“

27. Der bisherige Text des § 81 erhält die Bezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Zulässig ist auch die Errichtung (Gründung) von oder die Beteiligung an Vereinen, Fonds und Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Rahmen von Finanzierungs- und Betreibermodellen, wenn sie der Verbesserung der Servicequalität oder der Erzielung von Einsparungen dient; dabei können auch Gebietskörperschaften einbezogen werden. Unter den gleichen Voraussetzungen ist die Beteiligung von natürlichen oder juristischen Personen an Vereinen, Fonds und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die von einem Versicherungsträger (dem Hauptverband) errichtet (gegründet) wurden, zulässig.“

28. Im § 90 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Teilpension“ der Ausdruck „oder auf Alterspension (Knappschaftsalterspension)“ eingefügt.

29. Dem § 104 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Träger der Pensionsversicherung können sich verpflichten, Geldleistungen der Länder (zB Heizkostenzuschüsse) gegen entsprechende Abgeltung der vollen Kosten zusammen mit den Pensionen auszuzahlen.“

30. Im § 116 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „Vertragsärzten“ der Klammerausdruck „(Vertrags-Gruppenpraxen)“ eingefügt.

31. Im § 123 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 3 wird eingefügt:

         „3. an einem Programm der Europäischen Gemeinschaften zur Förderung der Mobilität junger Menschen teilnehmen, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.“

32. Im § 123 Abs. 10 wird der Ausdruck „Abs. 2 Z 1“ durch den Ausdruck „Abs. 2 Z 1, Abs. 4 Z 3“ ersetzt.

33. § 131 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Bei im Inland eingetretenen Unfällen, plötzlichen Erkrankungen und ähnlichen Ereignissen kann der nächsterreichbare Arzt (Dentist) oder die nächsterreichbare Gruppenpraxis, erforderlichenfalls auch die nächsterreichbare Krankenanstalt in Anspruch genommen werden, falls ein Vertragsarzt (Vertragsdentist), eine Vertrags-Gruppenpraxis, eine Vertragskrankenanstalt oder eine eigene Einrichtung des Versiche­rungsträgers für die ärztliche Hilfe (Anstaltspflege) nicht rechtzeitig die notwendige Hilfe leisten kann.“

34. Im § 131 Abs. 5 wird der Klammerausdruck „(§ 3c des Ärztegesetzes 1984)“ durch den Klammer­ausdruck „(§ 44 Abs. 1 des Ärztegesetzes 1998)“ und der Ausdruck „praktischer Arzt“ durch den Ausdruck „Arzt für Allgemeinmedizin“ ersetzt.

35. In der Überschrift zu § 131a wird nach dem Klammerausdruck „(Dentisten)“ der Ausdruck „oder mit den Gruppenpraxen“ eingefügt.

36. Im § 131a erster Satz wird nach dem Klammerausdruck „(Vertragsdentisten)“ der Ausdruck „oder Vertrags-Gruppenpraxen“ und nach dem Klammerausdruck „(Wahldentisten)“ der Ausdruck „oder einer Wahl-Gruppenpraxis“ eingefügt.

37. Im § 132a Abs. 1 zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „Vertragspartner“ der Ausdruck „ , Vertrags-Gruppenpraxen“ eingefügt.

38. Im § 132b Abs. 2 dritter Satz wird nach dem Ausdruck „Vertragspartner“ der Ausdruck „ , Vertrags-Gruppenpraxen“ eingefügt.

39. § 135 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die ärztliche Hilfe wird durch Vertragsärzte und Vertrags-Gruppenpraxen, durch Wahlärzte und Wahl-Gruppenpraxen (§ 131 Abs. 1) sowie durch Ärzte in eigenen Einrichtungen (oder Vertragseinrichtungen) der Versicherungsträger gewährt.“

40. Im § 135 Abs. 1 Z 3 wird der Klammerausdruck „(§ 1 Abs. 2 Z 1 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 2 Z 1 des Ärztegesetzes 1998)“ ersetzt.

41. Im § 135 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Ärzten“ der Ausdruck „oder Gruppenpraxen“ eingefügt.

42. Im § 135 Abs. 2 zweiter Satz wird nach dem Klammerausdruck „(Wahlärzten)“ der Ausdruck „bzw. einer oder mehreren Vertrags-Gruppenpraxen (Wahl-Gruppenpraxen)“ eingefügt.

43. § 135 Abs. 2 dritter Satz lautet:

„Insoweit Zuzahlungen zu den Leistungen vorgesehen sind, müssen diese in den Ambulatorien, bei den freiberuflich tätigen Vertragsärzten und in den Vertrags-Gruppenpraxen gleich hoch sein.“

44. Im § 135 Abs. 3 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Vertragsarzt“ der Ausdruck „ , in einer Vertrags-Gruppenpraxis“ eingefügt.

45. Im § 135 Abs. 6 entfällt der Ausdruck „eines klinischen Psychologen (Abs. 1 Z 2) oder“.

46. Im § 153 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „Vertragsärzte, Wahlärzte“ durch den Ausdruck „Vertragsärzte oder Vertrags-Gruppenpraxen, Wahlärzte oder Wahl-Gruppenpraxen“ ersetzt.

47. Im § 153 Abs. 3 dritter Satz wird nach dem Ausdruck „Vertragsdentisten“ der Ausdruck „sowie bei den Vertrags-Gruppenpraxen“ eingefügt.

48. Im § 153 Abs. 4 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Vertragsdentisten oder“ der Ausdruck „in einer Vertrags-Gruppenpraxis oder“ eingefügt.

49. § 210 samt Überschrift lautet:

„Entschädigung aus mehreren Versicherungsfällen

§ 210. (1) Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt und erreicht die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit aus Versicherungsfällen nach diesem Bundesgesetz mindestens 20% (bei den nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i teilversicherten Schülern und Studenten, ferner bei Mitberücksichtigung einer Berufskrankheit im Sinne des § 177 Abs. 2 mindestens 50%), so ist spätestens vom Beginn des dritten Jahres nach dem Eintritt des letzten Versicherungsfalles an eine Gesamtrente festzustellen. Eine abgefundene Versehrtenrente ist bei der Bildung der Gesamtrente so zu berücksichtigen, dass die Gesamtrente um den Betrag gekürzt wird, der dem Grad der der abgefundenen Rente zugrunde gelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.

(2) Die Gesamtrente ist nach der höchsten für die einzelnen Versicherungsfälle in Betracht kommen­den Bemessungsgrundlage zu bestimmen. Sie ist, wenn zur Entschädigung der einzelnen Versicherungs­fälle verschiedene Träger der Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz zuständig sind, von dem für den letzten Versicherungsfall zuständigen Versicherungsträger zu erbringen. Der für die Leistung der Gesamtrente zuständige Versicherungsträger hat auch alle anderen in Betracht kommenden Leistungen aus der Unfallversicherung zu erbringen. Ist die Gesamtrente nach dem B-KUVG zu bilden, so gilt § 108 Abs. 4 B-KUVG.

(3) Wird das rentenbegründende Gesamtausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit für die erstmalige Feststellung einer Dauerrente oder einer Gesamtrente zwar nicht aus Versicherungsfällen nach diesem Bundesgesetz, aber unter Berücksichtigung

           a) eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit nach den §§ 90 bis 92 B-KUVG oder

          b) einer anerkannten Schädigung nach dem KOVG 1957 oder nach dem HVG oder nach dem Opferfürsorgegesetz oder

           c) einer anerkannten Schädigung nach dem Verbrechensopfergesetz oder

          d) eines Unfalles oder einer Krankheit nach § 76 Abs. 2 bis 4 des Strafvollzugsgesetzes oder

           e) von Schäden, für die nach Maßgabe des Impfschadengesetzes Entschädigung zu leisten ist, oder

           f) von Schädigungen, die von einer auf landesgesetzlichen Vorschriften beruhenden Unfallfürsorge­einrichtung anerkannt sind, oder

          g) eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit nach den §§ 148c bis 148e BSVG

erreicht, so sind solche Versicherungsfälle nach diesem Bundesgesetz auf Antrag ab dem Zeitpunkt, in dem eine Dauerrente (Gesamtrente) spätestens festzustellen gewesen wäre, gesondert zu entschädigen.

(4) Bis zur Feststellung einer Gesamtrente nach Abs. 1 ist der letzte Versicherungsfall gesondert zu entschädigen, wenn und solange er eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß (§ 203) verursacht hat. Hat der neuerliche Versicherungsfall für sich allein keine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß verursacht, so ist dieser Versicherungsfall rückwirkend unter Bedachtnahme auf § 204 zu entschädigen, wenn er zum Zeitpunkt der Feststellung der Gesamtrente zu einer Erhöhung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 5% geführt hat. Dies gilt jeweils auch, wenn nur ein Versicherungsfall (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) vorliegt und diesem eine anerkannte Schädigung nach einer der im Abs. 3 angeführten gesetzlichen Vorschriften voran­gegangen ist.“

50. Im § 213a Abs. 4 dritter Satz wird der Ausdruck „in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ “ durch den Ausdruck „im Internet“ ersetzt.

51. Im § 319a Abs. 2 letzter Satz wird der Ausdruck „in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ “ durch den Ausdruck „im Internet“ ersetzt.

52. Im § 338 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Ärzten,“ der Ausdruck „Gruppenpraxen nach den §§ 52a und 52b des Ärztegesetzes 1998,“ eingefügt.

53. Im § 340 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Ärzten“ der Ausdruck „oder Gruppenpraxen“ eingefügt.

54. § 341 Abs. 1 erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den freiberuflich tätigen Ärzten sowie den Gruppenpraxen werden jeweils durch Gesamtverträge geregelt. Diese sind für die Träger der Krankenversicherung durch den Hauptverband mit den örtlich zuständigen Ärztekammern abzu­schließen.“

55. Im § 341 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „Arzt“ jeweils der Ausdruck „oder der Gruppenpraxis“ und nach dem Ausdruck „Niederlassungsort des Arztes“ der Ausdruck „oder für den Sitz der Gruppenpraxis“ eingefügt.

56. Im § 341 Abs. 4 wird nach dem Ausdruck „Ärzten“ der Ausdruck „oder den Gruppenpraxen“ eingefügt.

57. Im § 342 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Ausdruck „Vertragsärzte“ der Ausdruck „und Vertrags-Gruppen­praxen“ und nach dem Ausdruck „Vertragsärzten“ der Ausdruck „oder einem Vertragsarzt und einer Vertrags-Gruppenpraxis“ eingefügt.

58. Im § 342 Abs. 1 Z 2, 3 und 6 wird nach dem Ausdruck „Vertragsärzte“ jeweils der Ausdruck „und Vertrags-Gruppenpraxen“ eingefügt.

59. § 342 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die Vergütung der Tätigkeit von Vertragsärzten und Vertrags-Gruppenpraxen ist grundsätzlich nach Einzelleistungen zu vereinbaren.“

60. Im § 342 Abs. 2 letzter Satz wird vor dem Ausdruck „enthalten“ der Ausdruck „bzw. für die Tätigkeit von Vertrags-Gruppenpraxen einschließlich der Rückvergütungen bei Inanspruchnahme von Wahl-Gruppenpraxen“ eingefügt.

61. Dem § 342 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die vorherige Zustimmung der Gesamtvertragspartner ist erforderlich, wenn

           1. ein oder mehrere Gesellschafter nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit einer Vertrags-Gruppenpraxis zusätzlich in diese aufgenommen werden oder

           2. sich eine Änderung hinsichtlich der medizinischen Fachgebiete, die von der Vertrags-Gruppenpraxis vertreten werden, ergibt.“

62. Im § 343 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Vertragsärzte“ der Ausdruck „und der Vertrags-Gruppenpraxen“ und nach dem Ausdruck „Arzt“ der Ausdruck „oder der Gruppenpraxis“ eingefügt.

63. Im § 343 Abs. 1 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Zu diesem Zweck sind auf Vorschlag der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung des Bundes­ministers für soziale Sicherheit und Generationen verbindliche Kriterien für die Reihung der Bewerber (Bewerberinnen) um Einzelverträge festzulegen (Reihungskriterien). Dabei sind auch die fachliche Eignung der Bewerber (Bewerberinnen) und die zeitliche Reihenfolge der Bewerbungen um Einzel­verträge zu berücksichtigen; die Reihungskriterien haben jedenfalls dem Gleichheitsgebot, der Erwerbs­ausübungs- und Niederlassungsfreiheit sowie den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechts­konvention, BGBl. Nr. 210/1958, zu entsprechen. Vor Erlassung dieser Verordnung ist der Hauptverband anzuhören.“

64. Im § 343 Abs. 1 letzter Satz wird der Klammerausdruck „(§ 3c des Ärztegesetzes 1984)“ durch den Klammerausdruck „(§ 44 Abs. 1 des Ärztegesetzes 1998)“ und der Ausdruck „praktischer Arzt“ durch den Ausdruck „Arzt für Allgemeinmedizin“ ersetzt.

65. Im § 343 Abs. 2 Einleitung und Z 2 wird nach dem Ausdruck „Vertragsarzt“ jeweils der Ausdruck „oder der Vertrags-Gruppenpraxis“ eingefügt.

66. § 343 Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. des Todes des Vertragsarztes oder der Auflösung der Vertrags-Gruppenpraxis, wobei die bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Honoraransprüche des Arztes auf die Erben, jene der Vertrags-Gruppenpraxis auf die Gesellschafter übergehen;“

67. § 343 Abs. 2 Z 4 Einleitung lautet:

„der rechtskräftigen Verurteilung des Vertragsarztes oder eines persönlich haftenden Gesellschafters der Vertrags-Gruppenpraxis“

68. Im § 343 Abs. 2 Z 5 wird nach dem Ausdruck „Verurteilung“ der Ausdruck „des Vertragsarztes oder eines persönlich haftenden Gesellschafters der Vertrags-Gruppenpraxis“ eingefügt.

69. Im § 343 Abs. 2 Z 6 wird nach dem Ausdruck „Vertragsarztes“ der Ausdruck „oder eines persönlich haftenden Gesellschafters der Vertrags-Gruppenpraxis“ eingefügt und der Ausdruck „seiner vertrags­ärztlichen Tätigkeit“ durch den Ausdruck „der vertraglichen Tätigkeit“ ersetzt.

70. Dem § 343 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„In den Fällen der Z 4 bis 6 kann eine Vertrags-Gruppenpraxis das Erlöschen des Einzelvertrages verhindern, wenn sie innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung den betroffenen persönlich haftenden Gesellschafter aus der Vertrags-Gruppenpraxis ausschließt. Die Wieder­aufnahme eines ausgeschlossenen persönlich haftenden Gesellschafters in eine Vertrags-Gruppenpraxis kann nur mit Zustimmung der zuständigen Sozialversicherungsträger erfolgen.“

71. § 343 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Träger der Krankenversicherung ist zur Auflösung des Vertragsverhältnisses mit einem Vertragsarzt oder mit einer Vertrags-Gruppenpraxis verpflichtet, wenn der Arzt oder ein persönlich haftender Gesellschafter einer Vertrags-Gruppenpraxis die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes verliert oder wenn ihm diese Berechtigung von Anfang an fehlte oder wenn im Einvernehmen mit der zuständigen Ärztekammer festgestellt wird, dass die Voraussetzungen, die zur Bestellung des Vertragsarztes oder der Vertrags-Gruppenpraxis erforderlich sind, von Anfang an nicht gegeben waren. Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.“

72. § 343 Abs. 4 dritter Satz lautet:

„Der gekündigte Arzt oder die gekündigte Vertrags-Gruppenpraxis kann innerhalb von zwei Wochen die Kündigung bei der Landesschiedskommission mit Einspruch anfechten.“

73. Im § 343 Abs. 4 sechster Satz wird nach dem Ausdruck „Arzt“ der Ausdruck „oder für einen persönlich haftenden Gesellschafter der Vertrags-Gruppenpraxis“ eingefügt.

74. Im § 343 Abs. 4 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

„Eine Vertrags-Gruppenpraxis kann die Kündigung des Einzelvertrages abwenden, wenn sie innerhalb von acht Wochen ab Rechtskraft der Kündigung jenen persönlich haftenden Gesellschafter, der ausschließlich den jeweiligen Kündigungsgrund gesetzt hat, aus der Vertrags-Gruppenpraxis ausschließt.“

75. Im § 343 Abs. 4 letzter Satz wird nach dem Ausdruck „Arzt“ der Klammerausdruck „(von der gekün­digten Gruppenpraxis)“ eingefügt.

76. Dem § 343 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Tätigkeit der Vertragsärzte und der Vertrags-Gruppenpraxen ist ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses fünfjährlich einer Evaluierung nach fachspezifischen Qualitätsstandards zu unterziehen; die Qualitätsstandards sind durch die Österreichische Ärztekammer mit ihren Fachgruppen und der Kurie niedergelassener Ärzte bis längstens 1. Juli 2002 auszuarbeiten und nach Anhörung des Hauptverbandes dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zur Genehmigung vorzu­legen. Ein Kündigungsgrund nach Abs. 4 liegt vor, wenn

           1. die Evaluierung nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt wird oder

           2. sich aus der Evaluierung ergibt, dass die Tätigkeit des Vertragsarztes oder der Vertrags-Gruppenpraxis nicht den Qualitätsstandards entspricht, sofern festgestellte Mängel nicht innerhalb eines Jahres beseitigt werden.

Die Ergebnisse der Evaluierung sind anonymisiert für die Qualitätsberichterstattung des Bundes zur Verfügung zu stellen.“

77. Im § 343a Abs. 2 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Arzt“ der Klammerausdruck „(jede Gruppen­praxis)“ eingefügt.

78. Im § 343a Abs. 2 zweiter und dritter Satz wird nach dem Ausdruck „Arzt“ jeweils der Klammer­ausdruck „(die Gruppenpraxis)“ eingefügt.

79. Im § 343c Abs. 1 Z 2 wird der Klammerausdruck „(Vertragsdentisten)“ durch den Klammerausdruck „(Vertragsdentisten, Vertrags-Gruppenpraxen)“ ersetzt.

80. Im § 343c Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „Dentisten“ der Ausdruck „oder Vertrags-Gruppenpraxen“ eingefügt.

81. § 349 Abs. 2a lautet:

„(2a) Die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den in § 149 Abs. 3 genannten Krankenanstalten werden durch Gesamtverträge geregelt, die für diese Krankenanstalten von der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung abzuschließen sind.“

82. Im § 349 wird nach Abs. 2a folgender Abs. 2b eingefügt:

„(2b) Die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und jenen Krankenanstalten, die ambulante Untersuchungen mit Großgeräten im Sinne des vom Österreichischen Bundesinstitut für Gesundheitswesen herausgegebenen Großgeräteplanes in der jeweils geltenden Fassung durchführen, werden hinsichtlich dieser Leistungen durch Gesamtverträge geregelt. Diese Gesamtverträge, welche die in § 342 Abs. 1 aufgezählten Gegenstände in sinngemäßer Anwendung zu regeln haben, werden für die genannten Krankenanstalten von der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung abge­schlossen.“

83. Im § 349 Abs. 3 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Ärzten,“ der Ausdruck „Gruppenpraxen,“ eingefügt.

84. § 350 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. Verordnung durch einen (eine) mit dem Krankenversicherungsträger in einem Vertragsverhältnis stehende(n) Arzt (Gruppenpraxis) und“

85. Im § 350 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „Wahlärzte“ der Ausdruck „oder Wahl-Gruppenpraxen“ und nach dem Ausdruck „Vertragsärzten“ der Klammerausdruck „(Vertrags-Gruppenpraxen)“ eingefügt.

86. Im § 357 Abs. 1 wird der Ausdruck „§§ 13 bis 17“ durch den Ausdruck „§§ 13 bis 17a“ ersetzt.

86a. Im § 420 Abs. 5 Z 2 wird nach dem Ausdruck „Vizepräsidenten“ der Ausdruck „des Verwaltungs­rates“ und nach dem Ausdruck „der Kontrollversammlungen“ der Ausdruck , des Sozial- und Gesund­heitsforums Österreich“ eingefügt.

86b. Im § 421 Abs. 7 entfällt der Klammerausdruck „(Verbandskonferenz)“.

86c. Im § 437 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 7 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 8 wird angefügt:

         „8. die Beschlussfassung über die Errichtung (Gründung) von oder die Beteiligung an Vereinen, Fonds und Gesellschaften mit beschränkter Haftung und die Beschlussfassung über die Beteili­gung von natürlichen oder juristischen Personen an Vereinen, Fonds und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die von einem Versicherungsträger (dem Hauptverband) errichtet (gegrün­det) wurden, nach § 81 Abs. 2.“

86d. Im § 440 Abs. 5 Z 1 wird der Klammerausdruck „(Verbandskonferenz)“ durch den Klammeraus­druck „(Hauptversammlung)“ und der Klammerausdruck „(Verbandsvorstandes)“ durch den Klammer­ausdruck „(Verwaltungsrates)“ ersetzt.

86e. Im § 440a Abs. 3 Z 3 wird der Ausdruck „Verbandskonferenz (§ 441 Abs. 2)“ durch den Ausdruck „Hauptversammlung“ ersetzt.

86f. Im § 440a Abs. 5 Z 2 wird der Klammerausdruck „(Verbandskonferenz)“ durch den Klammeraus­druck „(Hauptversammlung)“ und der Klammerausdruck „(Verbandsvorstandes)“ durch den Klammer­ausdruck „(Verwaltungsrates)“ ersetzt.

86g. Im § 440f Abs. 4 wird der Klammerausdruck „(Präsident)“ durch den Klammerausdruck „(Geschäfts­führung)“ ersetzt.

86h. Abschnitt IVa des Achten Teiles lautet:

„ABSCHNITT IVa

Verwaltungskörper des Hauptverbandes

Arten der Verwaltungskörper

§ 441. Die Verwaltungskörper des Hauptverbandes sind:

           1. die Hauptversammlung,

           2. der Verwaltungsrat,

           3. die Geschäftsführung,

           4. die Controllinggruppe und

           5. das Sozial- und Gesundheitsforum Österreich.

Hauptversammlung

§ 441a. (1) Die Hauptversammlung besteht aus den Obmännern und je einem Obmann-Stellvertreter der in § 427 Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Versicherungsträger, aus dem Obmann und je einem Obmann-Stellvertreter der nach der Versichertenzahl größten Betriebskrankenkasse, dem Obmann und je einem Obmann-Stellvertreter der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, dem Obmann und je einem Obmann-Stellvertreter der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, dem Obmann und je einem Obmann-Stellvertreter der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und dem Obmann und je einem Obmann-Stellvertreter der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates. Bei der Zusammen­setzung der Hauptversammlung ist darauf zu achten, dass entweder der Obmann oder der Obmann-Stellvertreter eines entsendenden Versicherungsträgers der Dienstnehmerkurie und der zweite Vertreter des entsendenden Versicherungsträgers der Dienstgeberkurie angehört. Für jeden Obmann bzw. Obmann-Stellvertreter ist vom Vorstand des jeweiligen Versicherungsträgers ein Stellvertreter zu entsenden, der von derselben Kurie der Versicherungsvertreter im Vorstand wie der zu Vertretende zu wählen ist.

(2) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Ein gültiger Beschluss bedarf der Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(3) Die Hauptversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter, denen die Vertretung der Hauptversammlung gegenüber den anderen Verwaltungskörpern des Hauptverbandes, gegenüber den Versicherungsträgern und nach außen obliegt. Der Vorsitzende hat insbesondere für die rechtzeitige Einberufung der Hauptversammlung Sorge zu tragen, die Hauptversammlung zu leiten und die Sitzungspolizei wahrzunehmen. Die näheren Bestimmungen sind in einer von der Hauptversammlung zu beschließenden „Geschäftsordnung der Hauptversammlung“ (§ 456a) zu treffen.

Verwaltungsrat

§ 441b. (1) Der Verwaltungsrat besteht aus zwölf Mitgliedern, die auf vier Jahre entsendet werden. Wiederholte Entsendungen sind zulässig. Je sechs Mitglieder werden von der Wirtschaftskammer Österreich aus dem Kreis der Versicherungsvertreter der Dienstgeber und von der Bundesarbeitskammer aus dem Kreis der Versicherungsvertreter der Dienstnehmer entsendet, wobei neben der fachlichen Eignung der Versicherungsvertreter insbesondere darauf Bedacht zu nehmen ist, dass im Verwaltungsrat ein repräsentativer Querschnitt möglichst aller Dienstnehmer- und Dienstgebergruppen vertreten ist. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu entsenden, das derselben Gruppe wie der zu Vertretende anzugehören hat. Die §§ 420 Abs. 4 bis 6, 422, 423 Abs. 1 sowie Abs. 3 bis 8 und 424 gelten sinngemäß. Werden keine Mitglieder entsendet, so hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen das Recht, für die betreffenden Funktionen Versicherungsvertreter zu bestellen, die so lange im Amt bleiben, bis das entsendende Organ sein Entsendungsrecht ausübt.

(2) Die drei stimmenstärksten Fraktionen im satzungsgebenden Organ der jeweiligen Interessenver­tretung müssen im Verwaltungsrat mit zumindest je einem Mitglied vertreten sein. Die Bestellung der übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates haben Wirtschaftskammer Österreich und Bundesarbeitskammer nach dem Mandatsergebnis der Wahl zu ihrem jeweiligen satzungsgebenden Organ (zB Vollver­sammlung, Hauptversammlung) auf Vorschlag der jeweils wahlwerbenden Gruppe nach dem System d’Hondt vorzunehmen. Die Wahlzahl ist ungerundet zu errechnen. Haben nach dieser Berechnung mehrere Stellen den gleichen Anspruch auf ein Mitglied im Verwaltungsrat, so entscheidet das Los.

(3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ein gültiger Beschluss bedarf – sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist – der Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(4) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Funktionsperiode mit der Mehr­heit der gültig abgegebenen Stimmen ein Präsidium, das aus einem Präsidenten und einem Vizepräsi­denten besteht. Bei der Wahl ist darauf Bedacht zu nehmen, dass sowohl die Dienstgeberkurie als auch die Dienstnehmerkurie im Präsidium vertreten ist. Nach Ablauf jeweils eines Jahres folgt der Vizepräsident dem Präsidenten ins Amt nach; der Präsident übernimmt gleichzeitig das Amt des Vizepräsidenten.

(5) Jene Fraktionen (Abs. 2), die zwar im Verwaltungsrat, nicht aber im Präsidium vertreten sind, dürfen jeweils ein beratendes Mitglied ins Präsidium kooptieren. Diese beratenden Mitglieder haben die gleichen Informations-, Rede- und – mit Ausnahme des Stimmrechtes – Teilnahmerechte wie Präsident und Vizepräsident.

(6) Dem Präsidenten obliegt die Vertretung des Verwaltungsrates gegenüber den anderen Verwal­tungskörpern des Hauptverbandes, gegenüber den Versicherungsträgern und nach außen. Er hat insbeson­dere für die rechtzeitige Einberufung des Verwaltungsrates Sorge zu tragen, die Sitzungen des Verwal­tungsrates zu leiten und die Sitzungspolizei wahrzunehmen. Die näheren Bestimmungen sind in einer vom Verwaltungsrat zu beschließenden „Geschäftsordnung des Verwaltungsrates“ (§ 456a) zu treffen.

(7) Dem Verwaltungsrat gehören weiters ein Vertreter des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen und ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen an. Diese dürfen zwar an den Sitzungen des Verwaltungsrates in beratender Funktion teilnehmen und sind zu hören; bei Abstimmungen kommt ihnen aber kein Stimmrecht zu. Gegen Beschlüsse des Verwaltungsrates, die finanzielle Aus­wirkungen haben werden, darf der Vertreter des Bundesministers für Finanzen, gegen sonstige Beschlüsse der Vertreter des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen schriftlich Einspruch erheben. Langt ein solcher Einspruch innerhalb von längstens fünf Werktagen nach erweislicher Bekanntgabe des Beschlusses gegenüber dem zuständigen Vertreter schriftlich beim Verwaltungsrat ein, so gilt der Beschluss als nicht gefasst.

Geschäftsführung

§ 441c. (1) Die Geschäftsführung besteht aus einem Sprecher der Geschäftsführung und zwei bis vier zusätzlichen Mitgliedern. Sie wird vom Verwaltungsrat im Wege einer öffentlichen Stellenausschreibung unter Zugrundelegung des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998, für eine Funktionsperiode von vier Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.

(2) Die Geschäftsführer treffen ihre Entscheidungen nach dem Mehrstimmigkeitsprinzip gemeinsam. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sprechers der Geschäftsführung den Ausschlag. § 424 gilt sinngemäß.

(3) Die näheren Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der internen Aufgabenverteilung zwischen den einzelnen Geschäftsführern, sind in einer vom Verwaltungsrat zu beschließenden „Geschäftsordnung der Geschäftsführung“ (§ 456a) zu treffen.

(4) Vor Ablauf der Funktionsperiode können Geschäftsführer abberufen werden, wenn dies der Verwaltungsrat mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschließt.

Sozial- und Gesundheitsforum Österreich

§ 441d. (1) Zur Beratung der Geschäftsführung, des Verwaltungsrates und des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen wird das „Sozial- und Gesundheitsforum Österreich“ eingerichtet, dessen Mitglieder vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nach Abs. 2 auf vier Jahre bestellt werden.

(2) Für je ein Mitglied steht der Wirtschaftskammer Österreich, der  Bundesarbeitskammer, dem Seniorenrat und dem Bundesjugendbeirat das Vorschlagsrecht zu. Dem Österreichischen Gewerkschafts­bund steht das Vorschlagsrecht für zwei Mitglieder zu, von denen eines auf Vorschlag der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu bestellen ist. Für je ein Mitglied steht der Industriellenvereinigung, der Präsi­dentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Österreichischen Ärztekammer, der Österreichischen Apothekerkammer, der Bundesstrukturkommission für den Bereich der öffentlichen Spitäler, der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, der Österreichischen Bischofs­konferenz, des Evangelischen Oberkirchenrates A. und H.B., der Patientenanwaltschaft, dem Fonds Gesundes Österreich, dem Österreichischen Zivilinvalidenverband, der Pharmig Vereinigung pharma­zeutischer Unternehmen, den medizinischen Fakultäten der österreichischen Universitäten und der Akademie der Wissenschaften das Vorschlagsrecht zu. Weiters haben der Bundesminister für Finanzen, jede Landesregierung, der Österreichische Städtebund, der Österreichische Gemeindebund und jede der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien je ein Mitglied vorzuschlagen. Schließlich hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen einen Gesundheitsökonomen und drei weitere Mitglieder unter Berücksichtigung ihrer fachlichen Eignung zu bestellen.

(3) Das Sozial- und Gesundheitsforum Österreich ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ein gültiger Beschluss bedarf der Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Erreicht die überstimmte Minderheit in inhaltlichen Fragen zumindest die Stärke von einem Viertel der Mitglieder des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich, so ist die abweichende begründete Meinung dieser Minderheit dem Beschluss der Mehrheit des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich anzuschließen.

(4) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen bestellt auf Vorschlag des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich aus dessen Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Dem Vorsitzenden obliegt die Vertretung des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich gegenüber den anderen Verwaltungskörpern des Hauptverbandes, gegenüber den Versicherungsträgern und nach außen. Insbesondere hat er für die rechtzeitige Einberufung des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich Sorge zu tragen, die Sitzungen zu leiten und die Sitzungspolizei wahrzunehmen. Die näheren Bestimmungen sind in einer vom Sozial- und Gesundheitsforum Österreich zu beschließen „Geschäftsordnung des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich“ (§ 456a) zu treffen.

Unvereinbarkeit

§ 441e. (1) Für die Dauer der Ausübung einer Funktion im Verwaltungsrat, in der Geschäftsführung oder in der Controllinggruppe des Hauptverbandes ruht eine allfällige Funktion als Versicherungsvertreter in einem Versicherungsträger.

(2) Die Obmänner und Obmann-Stellvertreter der dem Hauptverband angehörenden Versicherungs­träger sind ebenso wie die leitenden Organe kollektivvertragsfähiger Körperschaften und Vereine von einer Bestellung zum Mitglied des Verwaltungsrates, zum Mitglied der Geschäftsführung oder zum Mitglied der Controllinggruppe ausgeschlossen.

(3) Kein Mitglied eines Verwaltungskörpers des Hauptverbandes darf gleichzeitig einem anderen Verwaltungskörper des Hauptverbandes als stimmberechtigtes Mitglied angehören.

(4) Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, der Bundesregierung, einer Lan­desregierung oder Arbeitnehmer einer politischen Partei dürfen nicht Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsführung oder der Controllinggruppe sein.

(5) Die Geschäftsführer sind hauptamtlich tätig. In begründeten Ausnahmefällen kann der Verwal­tungsrat seine Zustimmung zu nebenberuflichen Tätigkeiten geben.

Aufgaben der Hauptversammlung

§ 442. (1) Die Hauptversammlung hat mindestens einmal im Jahr beim Hauptverband oder bei einem nach § 441 Abs. 2 in Betracht kommenden Versicherungsträger zusammenzutreten.

(2) Der Hauptversammlung obliegt

           1. die Genehmigung der Satzung, der Mustersatzung nach § 455 Abs. 2, der Musterkrankenordnung nach § 456 und der Mustergeschäftsordnung nach § 456a und deren Änderungen;

           2. die Beschlussfassung eines Leitbildes für den Hauptverband;

           3. die Beschlussfassung einer Geschäftsordnung der Hauptversammlung;

           4. die Entscheidung über Anträge auf Verfolgung von Ansprüchen, die dem Hauptverband gegen Mitglieder der Verwaltungskörper aus deren Amtsführung erwachsen, und die Bestellung der zur Verfolgung dieser Ansprüche Beauftragten;

           5. die Beschlussfassung über den aus dem Rechnungsabschluss und den statistischen Nachweisun­gen bestehenden Jahresbericht des Hauptverbandes und der bei ihm errichteten Fonds.

Aufgaben des Verwaltungsrates

§ 442a. (1) Der Verwaltungsrat hat mindestens einmal im Vierteljahr beim Hauptverband zusammenzutreten. Das Präsidium des Verwaltungsrates tagt in Permanenz.

(2) Dem Verwaltungsrat allein obliegt

           1. die Beschlussfassung über den von der Geschäftsführung vorgelegten Jahresvoranschlag (Haus­haltsplan einschließlich eines Investitionsplanes); dieser ist dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zur Kenntnis zu bringen;

           2. die ständige Überwachung der gesamten Gebarung des Hauptverbandes, insbesondere die Überprüfung der Buch- und Kassenführung und des Rechnungsabschlusses, und die Bericht­erstattung über die diesbezüglichen Wahrnehmungen gegenüber der Hauptversammlung;

           3. die Genehmigung des Rechnungsabschlusses und die Entlastung der Geschäftsführung; diese ist dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zur Kenntnis zu bringen;

           4. die Stellung eines Antrags auf Verfolgung von Ansprüchen gegen Mitglieder der Geschäfts­führung in der Hauptversammlung;

           5. die Stellung eines Antrags auf Genehmigung der Satzung, der Mustersatzung nach § 455 Abs. 2, der Musterkrankenordnung nach § 456 und der Mustergeschäftsordnung nach § 456a und deren Änderungen an die Hauptversammlung;

           6. die Beschlussfassung einer Geschäftsordnung des Verwaltungsrates;

           7. die Beschlussfassung einer Geschäftsordnung der Geschäftsführung;

           8. bei qualifizierter Untätigkeit der Geschäftsführung die Vornahme jener Geschäftsführungs­tätigkeiten, die vorgenommen werden müssen, um drohende Schäden von Hauptverband, Versicherungsträgern bzw. Versicherten abzuwenden. Solche Beschlüsse sind dem Bundes­minister für soziale Sicherheit und Generationen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(3) In folgenden Angelegenheiten bedürfen Beschlüsse der Geschäftsführung zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Verwaltungsrates:

           1. dauernde Veranlagung von Vermögensbeständen, soweit sie nicht unter Z 2 fallen;

           2. Beschlussfassung über Veränderungen im Bestand von Liegenschaften, insbesondere über die Erwerbung, Belastung oder Veräußerung von Liegenschaften, ferner über die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden; das Gleiche gilt bei der Schaffung von Einrichtungen, die Zwecken der Verwaltung dienen sollen, in eigenen oder fremden Gebäuden; Erhaltungs- oder Instand­setzungsarbeiten oder die Erneuerung des Inventars bedürfen nicht der Zustimmung des Verwal­tungsrates, sofern sie nicht mit diesen Vorhaben in einem ursächlichen Zusammenhang stehen;

           3. Beteiligung an fremden Einrichtungen nach den §§ 23 Abs. 6, 24 Abs. 2 und 25 Abs. 2;

           4. Beschlussfassung über Angelegenheiten nach § 31 Abs. 3 Z 9 sowie Abs. 5 Z 1, 2 und 13;

           5. Beschlussfassung über Angelegenheiten nach § 31 Abs. 3 Z 11;

           6. Beschlussfassung über Zuwendungen aus dem Ausgleichsfonds an beitragspflichtige Kranken­versicherungsträger nach § 447c;

           7. Beschlussfassung betreffend Überschreitungen des Jahresvoranschlages;

           8. Übernahme von Haftungen oder Beteiligung an Unternehmen.

(4) Die Geschäftsführung ist verpflichtet, dem Verwaltungsrat alle Aufklärungen zu geben und alle Belege und Behelfe vorzulegen, die dieser zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigt.

(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind berechtigt, an den Sitzungen der Hauptversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind deshalb von jeder Sitzung der Hauptversammlung ebenso in Kenntnis zu setzen wie deren Mitglieder; in gleicher Weise sind sie auch mit den den Mitgliedern der Hauptversammlung etwa zur Verfügung gestellten Behelfen (Tagesordnung, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu beteilen.

(6) Auf Begehren der Geschäftsführung hat der Verwaltungsrat seine Anträge samt deren Begründung der Geschäftsführung auch schriftlich ausgefertigt zu übergeben. Der Verwaltungsrat ist berechtigt, seine Ausführungen binnen drei Tagen nach der durch die Geschäftsführung erfolgten Beschlussfassung zu ergänzen. Handelt es sich um Beschlüsse der Geschäftsführung, die zu ihrem Vollzug der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, so hat sie dem Ansuchen um Erteilung dieser Genehmigung die Ausführungen des Verwaltungsrates beizuschließen.

(7) Der Verwaltungsrat kann mit Zweidrittelmehrheit die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung beschließen. Der Vorsitzende der Hauptversammlung ist verpflichtet, einen solchen Beschluss des Verwaltungsrates ohne Verzug zu vollziehen.

(8) Beschließt die Hauptversammlung ungeachtet eines Antrages des Verwaltungsrates auf Verfolgung von Ansprüchen gegen Mitglieder der Geschäftsführung, von einer Verfolgung abzusehen, so hat der Verwaltungsrat hievon die Aufsichtsbehörde in Kenntnis zu setzen. Diese kann in einem solchen Fall auf Antrag des Verwaltungsrates dessen Präsidenten beauftragen, die Verfolgung namens des Hauptverbandes einzuleiten.

(9) Der Verwaltungsrat kann abweichend von § 442 Abs. 1 in besonders begründeten Fällen nach vorheriger Befassung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen beschließen, dass bestimmte Aufgaben des Hauptverbandes von ihm selbst wahrgenommen werden oder seiner Genehmi­gung bedürfen.

Aufgaben der Geschäftsführung

§ 442b. (1) Der Geschäftsführung obliegt die Besorgung jener Aufgaben des Hauptverbandes, die nicht durch Gesetz ausdrücklich anderen Verwaltungskörpern zugewiesen sind. Die Geschäftsführung vertritt den Hauptverband nach außen.

(2) Ergibt sich die Notwendigkeit eines Beschlusses nach § 442a Abs. 3 zu einem Zeitpunkt, in dem der Verwaltungsrat nicht zusammengetreten ist, und kann auf Grund der Dringlichkeit der Sache nicht bis zur nächsten ordentlichen Sitzung des Verwaltungsrates zugewartet werden, so hat das Präsidium den Verwaltungsrat auf Antrag der Geschäftsführung zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen.

Aufgaben des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich

§ 442c. Dem Sozial- und Gesundheitsforum Österreich obliegt die Beratung des Verwaltungsrates, der Geschäftsführung und des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen in Fragen der allgemeinen sozialpolitischen Entwicklungen. Zu den Aufgaben des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich zählt es insbesondere, aktuelle und künftige sozialpolitische Entwicklungen zu verfolgen, zu erforschen bzw. durch Vergabe von Forschungsaufträgen erforschen zu lassen, und auf dieser Grundlage Vorschläge zur Verbesserung der sozialen Leistungen oder zur Kostenminimierung bei den Sozial­versicherungsträgern und dem Hauptverband zu erstatten. Die Forschungsergebnisse sind in einem jährlich herauszugebenden „Weißbuch der österreichischen Sozialpolitik“ zu veröffentlichen.

Teilnahme der Betriebsvertretungen an den Sitzungen der Verwaltungskörper des
Hauptverbandes

§ 442d. § 439 ist so anzuwenden, dass anstelle der Betriebsvertretung des Versicherungsträgers zwei von den Betriebsvertretungen aller Versicherungsträger namhaft gemachte Vertreter an den Sitzungen der Geschäftsführung und des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teilnahmeberechtigt sind.“

87. Dem § 446a wird folgender Satz angefügt:

„Das Gleiche gilt für Beschlüsse der Verwaltungskörper über Finanzierungs- und Betreibermodelle im Sinne des § 81 Abs. 2.“

88. Im § 447b Abs. 5 erster Satz wird der Ausdruck „Sechstel“ durch den Ausdruck „Zwölftel“ ersetzt.

89. Im § 447b Abs. 6 wird der Ausdruck „70 vH des Bilanzwertes“ durch den Ausdruck „der Bilanzwert“ ersetzt.

89a. § 447c Abs. 4 lautet:

„(4) Über den Antrag entscheidet die Geschäftsführung mit Zustimmung des Verwaltungsrates (§ 442a Abs. 3). Die Entscheidung der Geschäftsführung für innerhalb eines Kalenderjahres eingelangte Anträge ist bis spätestens 30. Juni des folgenden Kalenderjahres dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zur Genehmigung vorzulegen.“

90. § 447f Abs. 10 Einleitung einschließlich der Z 1 und 2 lautet:

„Die Mittel für die Überweisungen des Ausgleichsfonds nach Abs. 3 Z 1 unter Berücksichtigung des Abs. 4 werden durch Überweisungen der Sozialversicherungsträger nach folgendem Schlüssel aufge­bracht:“

90a. Im § 447f Abs. 10 zweiter Satz wird der Ausdruck „der Verbandskonferenz“ durch den Ausdruck „des Verwaltungsrates“ ersetzt.

91. § 447g Abs. 6 erster Satz lautet:

„Der Hauptverband hat am 1., 13. und 23. eines jeden Kalendermonates die Zahlungen nach Abs. 5 nach den Aufteilungsschlüsseln des in Betracht kommenden Geschäftsjahres zu bevorschussen.“

92. Im § 447g Abs. 7 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Aufwand“ der Ausdruck „des zweitvoran­gegangenen Geschäftsjahres“ eingefügt.

93. Dem § 447g Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

„Die vorläufigen Aufteilungsschlüssel des Geschäftsjahres 2001 gelten für dieses Geschäftsjahr als endgültig.“

94. Im § 447g Abs. 8 zweiter Satz entfallen die Ausdrücke „sowie der Verwaltungs- und Verrechnungs­aufwand der Pensionsversicherungsträger mit Ausnahme der Vergütungen an Sozialversicherungsträger“ und „sowie der Beitrag gemäß § 80b dieses Bundesgesetzes, gemäß § 34b des Gewerblichen Sozial­versicherungsgesetzes und gemäß § 31e des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes“.

95. § 447i wird aufgehoben.

95a. Im § 448 Abs. 3 zweiter Satz wird der Klammerausdruck „(Hauptverbandes)“ durch den Klammer­ausdruck „(des Verwaltungsrates des Hauptverbandes)“ ersetzt.

95b. Im § 453 Abs. 2 erster Satz wird der Klammerausdruck „(Verbandskonferenz)“ durch den Klammer­ausdruck „(Hauptversammlung)“ und der Klammerausdruck „(Verbandsvorstandes)“ durch den Klammerausdruck „(Verwaltungsrates)“ ersetzt.

96. Im § 455 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „binnen vier Monaten“ durch den Ausdruck „unverzüglich“ und der Ausdruck „in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ “ durch den Ausdruck „im Internet“ ersetzt.

96a. Im § 455 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „den Verbandsvorstand“ durch den Ausdruck „die Geschäftsführung“ ersetzt.

96b. Im § 455 Abs. 3 zweiter Satz wird der Ausdruck „des Verbandsvorstandes“ durch den Ausdruck „der Geschäftsführung“ ersetzt.

96c. Im § 456a Abs. 1 entfällt der Ausdruck „und des Hauptverbandes“.

96d. Im § 456a Abs. 3 erster Satz entfällt der Ausdruck „sowie des Verbandsvorstandes“ und der Klammerausdruck „(Hauptverbandes)“.

97. Im § 456a Abs. 3 zweiter Satz wird der Ausdruck „in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ “ durch den Ausdruck „im Internet“ ersetzt.

97a. Im § 456a Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „Generalversammlung“ durch den Ausdruck „Haupt­versammlung“, der Ausdruck „den Vorstand“ durch den Ausdruck „die Geschäftsführung“ und der Ausdruck „die Kontrollversammlung“ durch den Ausdruck „den Verwaltungsrat“ ersetzt.

97b. Im § 460 Abs. 1 dritter Satz wird der Klammerausdruck „(Verbandsvorstand)“ durch den Klammer­ausdruck „(Verwaltungsrat)“ ersetzt.

97c. Im § 460 Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(Verbandsvorstand)“ durch den Klammerausdruck „(der Geschäftsführung)“ und der Klammerausdruck „(Präsident)“ durch den Klammerausdruck „(Verwaltungsrat)“ ersetzt.

97d. Im § 460 Abs. 5 erster Satz wird der Klammerausdruck „(Präsidenten)“ durch den Klammerausdruck „(dem für Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer)“ ersetzt.

98. § 460b zweiter Satz entfällt.

99. Dem § 460d wird folgender Satz angefügt:

„Veränderungen oder Feststellungen der Versicherungsnummer sowie von Familiennamen, Vornamen, Geschlechtsangaben, Staatsbürgerschaft und Geburtsdaten, deren Notwendigkeit sich im Verfahren vor den Sozialversicherungsträgern ergeben hat, sind dem Bundesminister für Inneres zur Verwendung im Rahmen der Gleichsetzungstabelle (§ 16b des Meldegesetzes 1991 in der Fassung des Art. II des Bundes­gesetzes BGBl. I Nr. 28/2001) zu übermitteln.“

100. § 563 Abs. 21 wird aufgehoben.

101. § 572 Abs. 1 Z 4a wird aufgehoben.

102. Im § 572 Abs. 1 Z 5 wird der Ausdruck „§ 238 Abs. 1 bis 5“ durch den Ausdruck „die §§ 128, 238 Abs. 1 bis 5 und 447h“ ersetzt.

103. Im § 581 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „2002“ durch den Ausdruck „2003“ ersetzt.

104. Die Überschrift zu § 585b lautet:

„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2000“

105. Im § 588 Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 3“ durch den Ausdruck „Abs. 2“ ersetzt.

106. Im § 588 Abs. 14 Z 3 entfällt der Ausdruck „Abs. 1“.

107. § 593 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2001 erhält die Bezeichnung „592“.

108. Nach § 592 wird folgender § 593 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2001 (58. Novelle)

§ 593. (1) Es treten in Kraft:

           1. mit 1. August 2001 die §§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 Z 3b und 14, 7 Z 1 lit. e sowie Z 4 lit. c und d, 8 Abs. 4, 14 Abs. 1 Z 2, 16 Abs. 6 Z 3, 31b Abs. 2 in der Fassung der Z 16, 32b Abs. 2 in der Fassung der Z 18 und Abs. 3, 32c in der Fassung der Z 20, 34 Abs. 2, 54a samt Überschrift, 58 Abs. 4, 59 Abs. 1, 81, 104 Abs. 7, 116 Abs. 3, 123 Abs. 4 Z 2 und 3 sowie Abs. 10, 131 Abs. 3 und 5, 131a samt Überschrift, 132a Abs. 1, 132b Abs. 2, 135 Abs. 1 bis 3, 153 Abs. 3 und 4, 210 samt Überschrift, 338 Abs. 1, 340 Abs. 1, 341 Abs. 1, 3 und 4, 342 Abs. 1 bis 3, 343 Abs. 1 bis 5, 343a Abs. 2, 343c Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 349 Abs. 3, 350 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 357 Abs. 1, 437 Abs. 1, 446a, 447b Abs. 5 und 6, 447g Abs. 6 bis 8, 572 Abs. 1 Z 5, 581 Abs. 1 Z 3 sowie 588 Abs. 4 und 14 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001;

         1a. mit 1. September 2001 die §§ 31 Abs. 3 Z 13, 31b Abs. 2 in der Fassung der Z 15a, 32a Abs. 1 und 2, 32a Abs. 3, 32b Abs. 2 und 3 in der Fassung der Z 17c, 32c in der Fassung der Z 19a, 32d Abs. 2, 420 Abs. 5 Z 2, 421 Abs. 7, 440 Abs. 5 Z 1, 440a Abs. 3 Z 3, 440a Abs. 5 Z 2, 440f Abs. 4, 441 bis 442d, 447c Abs. 4, 447f Abs. 10 in der Fassung der Z 90a, 448 Abs. 3, 453 Abs. 2, 455 Abs. 3, 456a Abs. 1, 3 und 4 sowie 460 Abs. 1, 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001;

           2. mit 1. Jänner 2002 die §§ 5 Abs. 1 Z 15, 7 Z 1 lit. g, 31 Abs. 4 Z 6, Abs. 8, 9 und 9a, 31b Abs. 4, 49 Abs. 4, 213a Abs. 4, 319a Abs. 2, 349 Abs. 2a und 2b, 455 Abs. 1 und 456a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001;

           3. rückwirkend mit 31. März 2001 die §§ 460b und 460d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001;

           4. rückwirkend mit 1. März 2001 § 447f Abs. 10 in der Fassung der Z 90 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001;

           5. rückwirkend mit 1. Jänner 2001 die §§ 4 Abs. 2 und 80 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001;

           6. rückwirkend mit 1. Oktober 2000 die §§ 90 und 135 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001;

           7. rückwirkend mit 1. Juli 2000 die §§ 5 Abs. 1 Z 13, 7 Z 1 lit. f und 585b Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001;

           8. rückwirkend mit 1. August 1998 § 26 Abs. 1 Z 3 lit. c und d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001.

(2) Es treten außer Kraft:

           1. mit Ablauf des 31. Juli 2001 die §§ 447i und 572 Abs. 1 Z 4a;

           2. rückwirkend mit Ablauf des 30. Juni 2000 § 563 Abs. 21.

(3) Alle vor Beginn des Jahres 2002 in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ vorgenommenen Verlautbarungen, denen ihrem Inhalt nach rechtsverbindliche Kraft zukommt, treten spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft, sofern sie nicht nach § 31 Abs. 9 im Internet wiederverlautbart wurden. Sie sind jedoch auf Sachverhalte, die sich vor ihrem Außer-Kraft-Treten ereignet haben, weiterhin anzuwenden. Eine Wiederverlautbarung nach der genannten Bestimmung erfolgt unabhängig vom ursprünglichen Normerzeugungsverfahren durch Beschluss des Vorstandes (Verbandsvorstandes) mit einfacher Stimmenmehrheit, der der Aufsichtsbehörde (§ 448) zur Kenntnis zu bringen ist. Anlässlich der Wiederverlautbarung können die in Art. 49a Abs. 2 B-VG genannten Änderungen vorgenommen werden. Ab dem fünften Tag nach der Kundmachung sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an die wiederverlautbarten Texte gebunden.

(4) § 447b Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 ist erstmals für das Geschäftsjahr 2000 anzuwenden.

(5) Im Geschäftsjahr 2001 sind der Rücklage zur Deckung eines außerordentlichen Aufwandes aus den im § 447c Abs. 1 lit. a angeführten Gründen keine Mittel nach § 447a Abs. 4 zuzuführen.

(6) Die entsendenden Organe sind verpflichtet, die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 441b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 so zeitgerecht zu bestimmen, dass sich dieser Verwaltungskörper bis längstens 15. September 2001 konstituieren kann. Ist dies nicht möglich, so hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen das Recht, einen provisorischen Verwaltungsrat aus Versicherungsvertretern zu bestellen, der so lange im Amt bleibt, bis sich der ordentliche Verwal­tungsrat vollzählig konstituiert hat. Die erste Sitzung des Verwaltungsrates ist von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied des Verwaltungsrates einzuberufen und zu leiten.


(7) Der Verwaltungsrat nach § 441b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 hat bis längstens 31. Dezember 2001 eine Geschäftsführung zu bestellen. Bis längstens 30. September 2001 hat der Verwaltungsrat die vier von der Verbandskonferenz zu entsendenden Mitglieder der Controlling­gruppe neu zu bestellen. Ist eine Bestellung innerhalb der gesetzlichen Frist nicht möglich, so bestellt der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen die Geschäftsführer und die neu zu entsendenden Mitglieder der Controllinggruppe.

(8) Bis zur Konstituierung der Geschäftsführung nach § 441c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 führen der bisherige leitende Angestellte und seine Stellvertreter als einstimmig entscheidendes Kollegialorgan die Geschäfte des Hauptverbandes. Die Verbandskonferenz hat bis zur Konstituierung der Hauptversammlung, die Kontrollversammlung bis zur Konstituierung des Verwal­tungsrates die ihr gesetzlich übertragenen Aufgabenbereiche weiter zu besorgen.“