727 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 5. 7. 2001

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales


über die Regierungsvorlage (625 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird (25. Novelle zum GSVG)


Die gegenständliche Regierungsvorlage enthält zahlreiche Änderungen und Ergänzungen des Sozial­versicherungsrechtes, die großteils der Rechtsbereinigung, der Verbesserung der Praxis oder der Anpassung an die Rechtsentwicklung innerhalb und außerhalb der Sozialversicherung dienen.

Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen hervorzuheben:

–   Ausweitung der Ausnahme von der Pflichtversicherung bei geringen Einkünften;

–   Angleichung der Beitragssätze in der Kranken- und Pensionsversicherung in bestehenden Sonderbe­stimmungen;

–   Berücksichtigung des mit dem SVÄG 2000 neu eingeführten Erwerbsunfähigkeitstatbestandes (§ 133 Abs. 3 GSVG) in der Bestimmung über den Anfall der Leistungen;

–   Neuregelung der Teilzeitbeihilfe;

–   Einschränkung der Befreiung vom Kostenanteil bei Kieferregulierungen;

–   Angleichung der Rechtslage bei der Anrechnung der Unterhaltsansprüche im Ausgleichszulagenrecht an das ASVG;

–   Anpassung der Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit dem Wegfall des Ausnahmetatbe­standes für Kunstschaffende;

–   legistische Klarstellungen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung vom 28. und 29. Juni 2001 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war der Abgeordnete Sigisbert Dolinschek.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Heidrun Silhavy, Dr. Gottfried Feurstein, Mag. Brunhilde Plank, Karl Öllinger, Mag. Beate Hartinger, Sophie Bauer, Mag. Barbara Prammer, Dr. Kurt Grünewald, Dr. Alois Pumberger, Mag. Christine Lapp, MMag. Dr. Madeleine Petrovic, Gabriele Heinisch-Hosek, Mag. Walter Tancsits sowie der Bundesminister für soziale Sicherheit und Genera­tionen Mag. Herbert Haupt.

Von den Abgeordneten Reinhart Gaugg und Dr. Gottfried Feurstein wurde ein Abänderungsantrag betreffend § 210 Abs. 1 sowie § 291 Abs. 1 und 8 GSVG eingebracht.

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage unter Berücksichtigung des oberwähnten Abände­rungsantrages der Abgeordneten Reinhard Gaugg und Dr. Gottfried Feurstein mit Stimmenmehrheit angenommen.

Zu den Abänderungen und Ergänzungen gegenüber der Regierungsvorlage ist Folgendes zu bemerken:

Zu § 210 Abs. 1 GSVG:

Ebenso wie etwa die Beschlussfassung über die Beteiligung an fremden Einrichtungen nach § 15 Abs. 2 GSVG soll auch die Beschlussfassung über Maßnahmen im Zusammenhang mit Public-Private-Partner­ships der Zustimmung der Kontrollversammlung unterliegen.

Zu § 291 Abs. 1 GSVG:

Hinsichtlich der Neuregelung der Teilzeitbeihilfe ist bezüglich des In-Kraft-Tretens auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Oktober 2000, G 71/00-6, Bedacht zu nehmen, welches die einschlägigen Bestimmungen mit Ablauf des 30. Juni 2001 als verfassungswidrig aufgehoben hat. Die geschlechtsneutrale Ausgestaltung der Teilzeitbeihilfe muss daher am 1. Juli 2001 in Kraft treten; dies bewirkt, dass diese Leistung bis zur Einführung des Kinderbetreuungsgeldes gewährleistet ist.


Zu § 291 Abs. 8 GSVG:

Die Stichtagsregelung in dieser Übergangsbestimmung ist auf das In-Kraft-Treten der Änderung des Bezug habenden § 55 Abs. 2 Z 2 lit. b GSVG mit 1. August 2001 abzustimmen.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2001 06 29

                            Sigisbert Dolinschek                                                        Helmut Dietachmayr

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird (25. No­velle zum GSVG)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bun­desgesetz BGBl. I Nr. 35/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im § 4 Abs. 1 Z 7 wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 1 Z 1“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 1 Z 1 oder § 2 Abs. 2 FSVG“ ersetzt.

2. § 4 Abs. 1 Z 7 letzter Satz lautet:

„Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden,

           a) die innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als zwölf Kalendermonate nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert war oder

          b) die das 65. Lebensjahr vollendet hat oder

           c) die das 57. Lebensjahr vollendet und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor der Antrag­stellung die im ersten Satz genannten Voraussetzungen erfüllt hat.

Die Ausnahme tritt frühestens mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt und die Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden, ein. Wird die Ausnahme im Kalenderjahr rückwirkend geltend gemacht, so beginnt sie mit dem Ersten des Kalendermonates, der auf die Antragstellung folgt, sofern im Kalenderjahr bereits Leistungen aus der Kranken- oder Pensionsversicherung bezogen wurden.“

3. Im § 14f Abs. 1 Z 1 und 2 wird jeweils der Ausdruck „8,6%“ durch den Ausdruck „8,4%“ ersetzt.

4. Im § 25 Abs. 4 entfällt der Ausdruck „oder § 3 Abs. 3“ und jeweils der Ausdruck „bzw. § 3 Abs. 3“.

5. Im § 25a Abs. 1 Z 1 entfällt der Ausdruck „bzw. § 3 Abs. 3“.

6. § 27 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 haben für die Dauer der Pflichtversicherung

           1. als Beitrag in der Krankenversicherung 8,4%,

           2. als Beitrag in der Pensionsversicherung 15%

der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialver­sicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.“

7. § 34 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen, der Wertausgleich und die Leistungen für Kriegsgefangene nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2001, und bei den Erträgen der Bundesbeitrag sowie die Ersätze für Ausgleichszulagen, für den Wertausgleich und für die Leistungen für Kriegsgefangene nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz außer Betracht zu lassen.“

8. Der bisherige Text des § 43 erhält die Bezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Zulässig ist auch die Errichtung (Gründung) von oder die Beteiligung an Vereinen, Fonds und Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Rahmen von Finanzierungs- und Betreibermodellen, wenn sie der Verbesserung der Servicequalität oder der Erzielung von Einsparungen dient; dabei können auch Gebietskörperschaften einbezogen werden. Unter den gleichen Voraussetzungen ist die Beteiligung von natürlichen oder juristischen Personen an Vereinen, Fonds und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die vom Versicherungsträger errichtet (gegründet) wurden, zulässig.“

9. Im § 55 Abs. 2 Z 2 lit. b wird der Ausdruck „133 Abs. 2“ durch den Ausdruck „133 Abs. 2 und 3“ ersetzt.

10. Im § 61a erster Satz wird nach dem Ausdruck „Teilpension“ der Ausdruck „oder auf Alterspension“ eingefügt.

11. Dem § 72 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Der Versicherungsträger kann sich verpflichten, Geldleistungen der Länder (zB Heizkostenzu­schüsse) gegen entsprechende Abgeltung der vollen Kosten zusammen mit den Pensionen auszuzahlen.“

12. Im § 78 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „Vertragsärzten“ der Klammerausdruck „(Vertrags-Gruppen­praxen)“ eingefügt.

13. Im § 79 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „(§§ 102 bis 102d)“ durch den Ausdruck „(§§ 102 und 102a)“ ersetzt.

14. Im § 79 Abs. 1 wird nach der Z 3 folgende Z 3a eingefügt:

       „3a. Teilzeitbeihilfe (§§ 102b und 102c);“.

15. Im § 82 Abs. 2 wird der Ausdruck „Mutterschaft,“ durch den Ausdruck „Mutterschaft und bei Bezug von Teilzeitbeihilfe“ ersetzt.

16. Im § 82 Abs. 5 wird der Ausdruck „Mutterschaft“ durch den Ausdruck „Mutterschaft und bei Bezug von Teilzeitbeihilfe“ ersetzt.

17. Im § 83 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 3 wird eingefügt:

         „3. an einem Programm der Europäischen Gemeinschaften zur Förderung der Mobilität junger Menschen teilnehmen, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.“

18. Im § 83 Abs. 7 wird der Ausdruck „Abs. 2 Z 1“ durch den Ausdruck „Abs. 2 Z 1, Abs. 4 Z 3“ ersetzt.

19. § 86 Abs. 5 lit. e lautet:

              „e) bei Leistungen für Angehörige nach § 83 Abs. 2 Z 2 bis 6, ausgenommen Kieferregu­lierungen.“

20. Im § 88 Abs. 1 zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „Vertragspartner“ der Ausdruck , Vertrags-Gruppenpraxen“ eingefügt.

21. Im § 91 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „freiberuflich tätige Ärzte oder durch Ärzte“ durch den Ausdruck „niedergelassene Ärzte, durch Ärzte in Gruppenpraxen oder“ ersetzt.

22. Im § 91 Abs. 1 zweiter Satz wird der Klammerausdruck „(§ 3c des Ärztegesetzes 1984)“ durch den Klammerausdruck „(§ 44 Abs. 1 des Ärztegesetzes 1998)“ und der Ausdruck „praktischer Arzt“ durch den Ausdruck „Arzt für Allgemeinmedizin“ ersetzt.

23. Im § 91 Abs. 1 Z 3 wird der Klammerausdruck „(§ 1 Abs. 2 Z 1 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 2 Z 1 des Ärztegesetzes 1998)“ ersetzt.

24. Im § 94 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „Ärzte“ durch den Ausdruck „niedergelassene Ärzte oder Gruppenpraxen“ ersetzt.

25. Im § 102 Abs. 5 entfällt der Ausdruck „und Teilzeitbeihilfe (§ 102b)“.

26. § 102b lautet:

§ 102b. (1) Anspruch auf Teilzeitbeihilfe hat die Mutter oder der Vater, die (der) auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert ist, wenn sie (er) mit dem Kind in Hausgemeinschaft lebt und das Kind überwiegend selbst pflegt oder es sich in einer Krankenanstalt in Pflege befindet. Der Vater hat nur dann Anspruch auf Teilzeitbeihilfe, wenn die Mutter, die Anspruch auf Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe nach dem KGG, auf Karenzurlaubsgeld nach dem KUG, auf gleichartige Leistungen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften oder auf Teilzeitbeihilfe nach diesem Bundesgesetz oder nach § 99 Abs. 1 BSVG hat, keine dieser Leistungen zur Gänze oder für einen bestimmten Zeitraum bezieht oder wenn die Mutter einen Anspruch auf solche Leistungen nicht hat. Nimmt der Vater die Teilzeitbeihilfe in Anspruch, so ist dem Versicherungsträger nachzuweisen, dass die Mutter eine in diesem Absatz genannte Leistung nicht bezieht.

(2) Für den Anspruch nach Abs. 1 steht der Geburt eines Kindes die Annahme eines Wahlkindes oder die Übernahme in unentgeltliche Pflege gleich, sofern die Übernahme in Pflege in der Absicht erfolgt, das Kind als Wahlkind anzunehmen.

(3) Teilzeitbeihilfe gebührt auf Antrag im Anschluss an die Leistung nach § 102a, bei Fehlen einer solchen ab dem Tag der Geburt, in den Fällen des Abs. 2 jedoch frühestens ab dem Tag, an dem das Kind in unentgeltliche Pflege genommen wird, bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes.

(4) Die Teilzeitbeihilfe beträgt 94 S täglich. Mit 1. Jänner eines jeden Jahres ist dieser Betrag mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 51) zu vervielfachen.“

27. § 102c Z 2 lautet:

         „2. des Bezuges von Teilzeitbeihilfe nach dem BSVG, von Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe nach dem KGG, von Karenzurlaubsgeld nach dem KUG und von gleichartigen Leistungen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften,“.

28. Im § 132 Abs. 3 Z 2 wird der Ausdruck „133 Abs. 3“ durch den Ausdruck „133 Abs. 4“ ersetzt.

29. Im § 151 Abs. 1 erster Satz entfallen die lit. a und b sowie die Ausdrücke „in den Fällen der lit. a 25 vH und“ sowie „b und“.

30. Im § 151 Abs. 3 erster Satz entfällt der Ausdruck „in den Fällen des Abs. 1 lit. a und b“.

31. Im § 193 Einleitung wird nach dem Ausdruck „Psychotherapeuten,“ der Ausdruck „Gruppenpraxen,“ eingefügt.

32. Im § 193 Z 1 und 2 wird jeweils nach dem Ausdruck „Ärzten“ der Ausdruck „und Gruppenpraxen“ eingefügt und in der Z 1 der Ausdruck „abzuschließenden“ durch den Ausdruck „jeweils abzuschließen­den“ ersetzt.

32a. Im § 210 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 7 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 8 wird angefügt:

         „8. die Beschlussfassung über die Errichtung (Gründung) von oder die Beteiligung an Vereinen, Fonds und Gesellschaften mit beschränkter Haftung und die Beschlussfassung über die Beteili­gung von natürlichen oder juristischen Personen an Vereinen, Fonds und Gesellschaften  mit beschränkter Haftung, die vom Versicherungsträger errichtet (gegründet) wurden, nach § 43 Abs. 2.“

33. Dem § 218a wird folgender Satz angefügt:

„Das Gleiche gilt für Beschlüsse der Verwaltungskörper über Finanzierungs- und Betreibermodelle im Sinne des § 43 Abs. 2.“

34. Im § 227 erster Satz wird der Ausdruck „binnen vier Monaten“ durch den Ausdruck „unverzüglich“ und der Ausdruck „in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ durch den Ausdruck „im Internet“ ersetzt.

35. Im § 227a Abs. 3 zweiter Satz wird der Ausdruck „in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ durch den Ausdruck „im Internet“ ersetzt.

36. § 266 Abs. 20 wird aufgehoben.

37. § 273 Abs. 10 wird aufgehoben.

38. Im § 274 Abs. 1a wird der Ausdruck „2002“ durch den Ausdruck „2003“ ersetzt.

39. § 279 Abs. 3 wird aufgehoben.

40. Im § 281 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „2002“ durch den Ausdruck „2003“ ersetzt.

41. Im § 281 Abs. 5 Z 1 wird der Ausdruck „§ 130 Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 130 Abs. 3“ ersetzt.

42. Nach § 289 wird folgender § 289a samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2001

§ 289a. (1) § 86 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2001 tritt rückwirkend mit 1. März 2001 in Kraft.

(2) § 91a tritt rückwirkend mit Ablauf des 28. Februar 2001 außer Kraft.“

43. Nach § 290 wird folgender § 291 samt Überschrift angefügt:


„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2001 (25. Novelle)

§ 291. (1) Es treten in Kraft:

           1. mit 1. August 2001 die §§ 4 Abs. 1 Z 7, 25 Abs. 4, 25a Abs. 1 Z 1, 27 Abs. 1, 43, 55 Abs. 2 Z 2 lit. b, 72 Abs. 6, 78 Abs. 3, 83 Abs. 4 Z 2 und 3 sowie Abs. 7, 86 Abs. 5 lit. e, 88 Abs. 1, 91 Abs. 1, 94 Abs. 2, 151 Abs. 1 und 3, 193 Einleitung sowie Z 1 und 2, 210 Abs. 1 Z 7 und 8, 218a, 274 Abs. 1a sowie 281 Abs. 1 Z 3 und Abs. 5 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001;

           2. mit 1. Jänner 2002 die §§ 227 und 227a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001;

           3. rückwirkend mit 1. Juli 2001 die §§ 79 Abs. 1 Z 3 und 3a, 82 Abs. 2 und 5, 102 Abs. 5, 102b sowie 102c Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001;

           4. rückwirkend mit 1. Jänner 2001 die §§ 14f Abs. 1 Z 1 und 2 sowie 34 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001;

           5. rückwirkend mit 1. Oktober 2000 § 61a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001;

           6. rückwirkend mit 1. Juli 2000 § 132 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001.

(2) Es treten außer Kraft:

           1. mit Ablauf des 31. Juli 2001 § 279 Abs. 3;

           2. rückwirkend mit Ablauf des 30. Juni 2000 § 266 Abs. 20;

           3. rückwirkend mit Ablauf des 31. Juli 2000 § 273 Abs. 10.

(3) Freiberuflich tätige bildende Künstler, die am 31. Dezember 2000 nach § 281 Abs. 4a der Pflicht­versicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz unterlegen sind, ab dem 1. Jänner 2001 nach § 5 von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen sind und über eine aufrechte Berufsbefugnis nach dem Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994, verfügen, sind auf Antrag in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz bis zum Erreichen von 180 Beitrags­monaten in einer gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert. Ein solcher Antrag ist bis zum 31. Dezember 2003 zu stellen.

(4) Personen, mit Ausnahme der in Abs. 3 genannten, die am 31. Dezember 2000 in der Pensionsver­sicherung nach § 281 Abs. 4a dieses Bundesgesetzes oder nach § 581 Abs. 1a ASVG pflichtversichert waren, sind auf Antrag auch dann in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtver­sichert, wenn sie ab dem 1. Jänner 2001 nach § 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6 von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen wären. Ein solcher Antrag ist bis zum 31. Dezember 2003 zu stellen.

(5) § 273 Abs. 7 ist auf Personen, die nach § 273 Abs. 3a oder nach § 572 Abs. 4a ASVG als Kunstschaffende von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen waren, mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils an die Stelle des 1. Jänner 1998 der 1. Jänner 2001 tritt.

(6) Kunstschaffende, die am 1. Jänner 2001 das 55. Lebensjahr vollendet haben, sind von der Pflicht­versicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 ausgenommen. Das gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2000 nach § 3 Abs. 3 Z 4 oder nach § 4 Abs. 3 Z 3 ASVG in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung pflichtversichert waren.

(7) § 273 Abs. 11 ist auf Kunstschaffende, die nach § 273 Abs. 3a oder § 572 Abs. 4a ASVG von der Pflichtversicherung ausgenommen waren, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Jänner 1998 der 1. Jänner 2001 tritt. Dies gilt nicht für Personen, die vor dem 1. Jänner 2001 nach § 3 Abs. 3 Z 4 versichert waren, wenn für sie in den Jahren 2001 bis 2003 eine vorläufige Beitragsgrundlage nach § 25a Abs. 1 Z 2 gebildet werden kann.

(8) § 55 Abs. 2 Z 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 ist nur auf jene Versicherungsfälle der Erwerbsunfähigkeit anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Juli 2001 liegt.“