729 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 5. 7. 2001

Bericht und Antrag

des Ausschusses für Arbeit und Soziales


über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Landarbeitsgesetz 1984 geändert wird

Im Zuge der Beratungen über die Regierungsvorlage 626 der Beilagen betreffend die 24. Novelle zum BSVG hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales über Antrag der Abgeordneten Reinhart Gaugg und Dr. Gottfried Feurstein mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 des Geschäftsordnungsgesetzes einen Selbstständigen Antrag vorzulegen, der ein Bundesgesetz, mit dem das Landarbeitsgesetz 1984 geändert wird, zum Inhalt hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen machen in einigen Bereichen der Land- und Forstwirtschaft die Umwandlung von land- und forstwirtschaftlichen Genossenschaften in andere Gesellschaftsformen notwendig. Dieser Rechtsformwechsel soll jedoch in strikter wirtschaftlicher Kontinuität erfolgen und daher auch keine Auswirkungen auf die anzuwendenden arbeitsrechtlichen Regelungen haben. Um das Landarbeitsgesetz für die betroffenen Arbeitnehmer weiterhin beibehalten zu können, ist allerdings die im gegenständlichen Antrag enthaltene Erweiterung des Geltungsbereichs erforderlich.“

An der diesbezüglichen Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Heidrun Silhavy, Dr. Gottfried Feurstein, Mag. Brunhilde Plank, Karl Öllinger, Mag Beate Hartinger, Sophie Bauer, Mag. Barbara Prammer, Dr. Kurt Grünewald, Dr. Alois Pumberger, Mag. Christine Lapp, MMag. Dr. Madeleine Petrovic, Gabriele Heinisch-Hosek, Mag. Walter Tancsits sowie der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generati­onen Mag. Herbert Haupt.

Zum Berichterstatter für das Haus wurde Abgeordneter Karl Donabauer gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwuf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2001 06 29

                                 Karl Donabauer                                                             Helmut Dietachmayr

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Landarbeitsgesetz 1984 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Landarbeitsgesetzes

Das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2000, wird wie folgt geändert:

1. (Grundsatzbestimmung) § 5 Abs. 4 lautet:

„(4) (Grundsatzbestimmung) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten ferner die Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Ein- und Verkaufsgenossenschaften, soweit diese überwiegend mit dem Einkauf land- und forstwirtschaftlicher Betriebserfordernisse und dem Lagern und dem Verkauf unverarbeiteter land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse befasst sind, sowie aus solchen Betrieben hervorgegangene Nachfolgeunternehmen jeder Rechtsform, solange der bisherige Unternehmensgegen­stand beibehalten wird. Ferner gelten die Betriebe der Agrargemeinschaften im Sinne der Flur­verfassungsgesetze als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.“

2. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem § 239 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.“