73 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP
Bericht
des Justizausschusses
über die Regierungsvorlage (31 der Beilagen): Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union samt Erklärungen der Republik Österreich
Im Rahmen der Europäischen Union wurde das Übereinkommen über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erarbeitet, welches am 10. März 1995 von sämtlichen Mitgliedstaaten unterzeichnet wurde. Dieses Übereinkommen sieht im Wesentlichen vor, dass die Auslieferung mit Zustimmung der auszuliefernden Person bereits auf der Grundlage des Fahndungsersuchens bewilligt werden kann. Eine derartige Möglichkeit besteht nach österreichischem Recht bereits auf der Grundlage des § 32 Abs. 1 des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes, BGBl. Nr. 529/1979, idF BGBl. Nr. 762/1996. Daneben wird die Durchführung des Auslieferungsverfahrens und die Übergabe der gesuchten Person an den ersuchenden Staat durch das erwähnte Übereinkommen an kurze Fristen gebunden, wodurch die Dauer der Auslieferungshaft verringert werden kann.
Ziel des Übereinkommens ist die Verringerung der Dauer der Auslieferungsverfahren und der in diesem Zusammenhang verhängten Auslieferungshaft durch Schaffung der Möglichkeit der Bewilligung der Auslieferung bereits auf der Grundlage des Fahndungsersuchens im Fall der Zustimmung der auszuliefernden Person sowie die Einführung des unmittelbaren Geschäftsweges zwischen den zuständigen Behörden.
Der Justizausschuss hat dieses Übereinkommen in seiner Sitzung am 11. April 2000 der Vorberatung unterzogen und einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Übereinkommens zu empfehlen. Weiters war der Justizausschuss der Meinung, dass es im Gegenstand keines besonderen Bundesgesetzes gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung bedarf. Ferner beschloss der Justizausschuss, dem Vorschlag der Bundesregierung hinsichtlich der Kundmachung der Sprachfassungen der EU-Sprachen Rechnung zu tragen.
Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Justizausschuss den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
1. der Abschluss des Staatsvertrags: Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union samt Erklärungen der Republik Österreich (31 der Beilagen) wird genehmigt;
2. gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG wird das Übereinkommen in seiner dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, irischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Sprachfassung dadurch kundgemacht, dass diese im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegen.
Wien, 2000 04 11
Mag. Dr. Josef Trinkl Mag. Dr. Maria Theresia Fekter
Berichterstatter Obfrau