730 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 5. 7. 2001

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales


über die Regierungsvorlage (627 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert wird (28. Novelle zum B-KUVG)


Die gegenständliche Regierungsvorlage enthält zahlreiche Änderungen und Ergänzungen des Sozial­versicherungsrechtes, die großteils der Rechtsbereinigung, der Verbesserung der Praxis oder der Anpassung an die Rechtsentwicklung innerhalb und außerhalb der Sozialversicherung dienen.

Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen hervorzuheben:

–   Einbeziehung der ehrenamtlich tätigen Sachwalter in die Unfallversicherung;

–   Ausnahme der emeritierten Universitätsprofessoren von der Unfallversicherung;

–   Sicherstellung des Krankenversicherungsschutzes während eines aufgeschobenen Karenzurlaubes;

–   Einbeziehung der Nebentätigkeiten von „neuen“ Vertragsbediensteten in die Beitragsgrundlage nach dem B-KUVG;

–   Ermöglichung der Einbringung des Zusatzbeitrages für Angehörige durch Rückstandsausweis;

–   Abfuhr des Zusatzbeitrages in der Pensionsversicherung für „neue“ Vertragsbedienstete an den Aus­gleichsfonds der Pensionsversicherungsträger;

–   Vereinfachung der Eintreibung des Kostenanteiles an den Reise- (Fahrt-) und Transportkosten;

–   Streichung des Erfordernisses der gesonderten Behandlung von „neuen“ Vertragsbediensteten im Jahresbericht;

–   Adaptierung der Übergangsbestimmung des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 1999 für Gemeindemandatare;

–   legistische Klarstellungen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 28. und 29. Juni 2001 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war der Abgeordnete Mag. Walter Tancsits.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Heidrun Silhavy, Dr. Gottfried Feurstein, Mag. Brunhilde Plank, Karl Öllinger, Mag. Beate Hartinger, Sophie Bauer, Mag. Barbara Prammer, Dr. Kurt Grünewald, Dr. Alois Pumberger, Mag. Christine Lapp, MMag. Dr. Madeleine Petrovic, Gabriele Heinisch-Hosek, Mag. Walter Tancsits sowie der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generati­onen Mag. Herbert Haupt.

Von den Abgeordneten Reinhart Gaugg und Dr. Gottfried Feurstein wurde ein Abänderungsantrag betreffend § 1 Abs. 1 B-KUVG sowie § 147a Abs. 1 und § 200 Abs. 1 B-KUVG eingebracht.

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage unter Berücksichtigung des oberwähnten Abände­rungsantrages der Abgeordneten Reinhart Gaugg und Dr. Gottfried Feurstein mit Stimmenmehrheit angenommen.

Zu den Abänderungen und Ergänzungen gegenüber der Regierungsvorlage ist Folgendes zu bemerken:

Zu § 1 Abs. 1 Z 17 B-KUVG:

Ab 1. Jänner 1999 sind Bedienstete des Bundes, mit denen nach dem 31. Dezember 1998 ein privat­rechtliches Dienstverhältnis zum Bund nach dem VBG 1948 begründet wird, in der Kranken- und Unfall­versicherung nach dem B-KUVG pflichtversichert.

Die nunmehr vorgeschlagene Einbeziehung der Vertragsbediensteten der Länder und Gemeinden in das B-KUVG bedeutet eine Gleichstellung dieser Vertragsbediensteten mit den Vertragsbediensteten des Bundes.

Neben den verwaltungstechnischen Vorteilen, die eine solche Maßnahme für die Länder mit sich bringt (Zuständigkeit eines Sozialversicherungsträgers für alle Bediensteten), ist insbesondere die Harmonisie­rung des Leistungsrechtes als positive Folge hervorzuheben.


Zu § 147a Abs. 1 Z 7 und 8 B-KUVG:

Ebenso wie etwa die Beschlussfassung über eine Beteiligung an fremden Einrichtungen nach § 9 Abs. 3 B-KUVG soll auch die Beschlussfassung über Maßnahmen im Zusammenhang mit Public-Private-Partnerships der Zustimmung der Kontrollversammlung unterliegen.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2001 06 29

                            Mag. Walter Tancsits                                                        Helmut Dietachmayr

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert wird (28. Novelle zum B-KUVG)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 1 Z 13 wird nach dem Ausdruck „BGBl. Nr. 146/1969“ der Ausdruck „ , sowie die ehren­amtlich tätigen Sachwalter im Sinne des Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetzes, BGBl. Nr. 156/1990“ eingefügt.

1a. § 1 Abs. 1 Z 17 lautet:

       „17.  a) Bedienstete des Bundes,

                     aa) deren Dienstverhältnis nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, nach Ablauf des 31. Dezember 1998 begründet wird oder

                    bb) auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach § 136b Abs. 4 BDG 1979 die für Vertragsbedienstete des Bundes geltenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind;

               b) Bedienstete der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden,

                     aa) deren Dienstverhältnis auf einer dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 gleichartigen landesgesetzlichen Regelung beruht und nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird oder

                    bb) auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach einer dem § 136b Abs. 4 BDG 1979 gleichartigen landesgesetzlichen Regelung die für Vertragsbedienstete geltenden besol­dungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind;“

2. Im § 2 Abs. 1 Z 6 wird nach dem Ausdruck „Bewährungshilfegesetzes“ der Ausdruck „sowie die ehren­amtlich tätigen Sachwalter im Sinne des Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetzes“ eingefügt.

3. Im § 3 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 4 wird angefügt:

         „4. Personen, die Anspruch auf einen Emeritierungsbezug haben.“

4. Im § 7 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes“ durch den Ausdruck „längstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes sowie während der Dauer eines aufgeschobenen Karenzurlaubes nach § 15b MSchG (§ 4 EKUG) oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Regelung“ ersetzt.

5. § 13 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Erfüllung der Pflichten des Dienstgebers obliegt

           1. bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 8, 9, 10 lit. a, 11, 15 und 16 genannten Versicherten dem Bund bzw. dem Land, dessen Landtag, Landesregierung oder Landes-(Stadt-)Schulrat der Versicherte ange­hört;

           2. bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 10 lit. b genannten Versicherten der Gemeinde, deren Gemeinde­vertretung der Versicherte angehört bzw. in der er als Ortsvorsteher (Ortsvertreter) tätig ist;

           3. bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 13 genannten Versicherten der in Betracht kommenden Dienststelle für Bewährungshilfe bzw. der in Betracht kommenden privaten Vereinigung, der die Führung der Bewährungshilfe übertragen ist bzw. die den ehrenamtlich tätigen Sachwalter namhaft gemacht hat.“

6. Im § 19 Abs. 1 Z 5 wird nach dem Ausdruck „§ 49 ASVG“ der Ausdruck „sowie Vergütungen für sonstige Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten heran­gezogen wurde“ eingefügt.

7. Dem § 20b Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Für das Verfahren zur Eintreibung des Zusatzbeitrages gilt § 64 ASVG sinngemäß.“

8. Im § 26a Abs. 2 Z 4 wird nach dem Ausdruck „Bewährungshelfer“ der Ausdruck „bzw. Sachwalter“ und nach dem Ausdruck „übertragen ist“ der Ausdruck „bzw. die den ehrenamtlich tätigen Sachwalter namhaft gemacht hat“ eingefügt.

9. Im § 26a Abs. 3 letzter Satz wird der Ausdruck „§ 22 Abs. 5“ durch den Ausdruck „§ 22 Abs. 6“ ersetzt.

10. Der bisherige Text des § 27 erhält die Bezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Zulässig ist auch die Errichtung (Gründung) von oder die Beteiligung an Vereinen, Fonds und Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Rahmen von Finanzierungs- und Betreibermodellen, wenn sie der Verbesserung der Servicequalität oder der Erzielung von Einsparungen dient; dabei können auch Gebietskörperschaften einbezogen werden. Unter den gleichen Voraussetzungen ist die Beteiligung von natürlichen oder juristischen Personen an Vereinen, Fonds und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die von der Versicherungsanstalt errichtet (gegründet) wurden, zulässig.“

11. Im § 30a wird nach dem Ausdruck

„Abfuhr der Beiträge an die Träger der Pensionsversicherung gemäß § 63,“

der Ausdruck

„Abfuhr der Zusatzbeiträge an den Ausgleichsfonds der Pensionsversiche­rungsträger gemäß § 63a,“

eingefügt.

12. Im § 51 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „Vertragsärzten“ der Klammerausdruck „(Vertrags-Gruppen­praxen)“ eingefügt.

13. Im § 56 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 3 wird eingefügt:

         „3. an einem Programm der Europäischen Gemeinschaften zur Förderung der Mobilität junger Menschen teilnehmen, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.“

14. Im § 56 Abs. 10 wird der Ausdruck „Abs. 2 Z 1“ durch den Ausdruck „Abs. 2 Z 1, Abs. 3 Z 3“ ersetzt.

15. Im § 59 Abs. 4 wird der Klammerausdruck „(§ 3c des Ärztegesetzes 1984)“ durch den Klammeraus­druck „(§ 44 Abs. 1 des Ärztegesetzes 1998)“ und der Ausdruck „praktischer Arzt“ durch den Ausdruck „Arzt für Allgemeinmedizin“ ersetzt.

16. In der Überschrift zu § 60 wird nach dem Klammerausdruck „(Dentisten)“ der Ausdruck „oder mit den Gruppenpraxen“ eingefügt.

17. Im § 60 erster Satz wird nach dem Klammerausdruck „(Vertragsdentisten)“ der Ausdruck „oder Ver­trags-Gruppenpraxen“ und nach dem Klammerausdruck „(Wahldentisten)“ der Ausdruck „oder einer Wahl-Gruppenpraxis“ eingefügt.

18. § 63 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die ärztliche Hilfe wird durch Vertragsärzte und Vertrags-Gruppenpraxen, durch Wahlärzte und Wahl-Gruppenpraxen (§ 59 Abs. 1) sowie durch Ärzte in eigenen Einrichtungen (oder Vertragseinrichtungen) der Versicherungsanstalt gewährt.“

19. Im § 63 Abs. 1 Z 3 wird der Klammerausdruck „(§ 1 Abs. 2 Z 1 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 2 Z 1 des Ärztegesetzes 1998)“ ersetzt.

20. Im § 63 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Ärzten“ der Ausdruck „oder Gruppenpraxen“ eingefügt.

21. Im § 63 Abs. 2 zweiter Satz wird nach dem Klammerausdruck „(Wahlärzten)“ der Ausdruck „bzw. einer oder mehreren Vertrags-Gruppenpraxen (Wahl-Gruppenpraxen)“ eingefügt.

22. § 63 Abs. 2 dritter Satz lautet:

„Insoweit Zuzahlungen zu den Leistungen vorgesehen sind, müssen diese in den Ambulatorien, bei den freiberuflich tätigen Vertragsärzten und in den Vertrags-Gruppenpraxen gleich hoch sein.“

23. § 63 Abs. 3 lautet:

„(3) Bei Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe durch einen Vertragsarzt, in einer Vertrags-Gruppenpraxis oder in einer eigenen Einrichtung (Vertragseinrichtung) der Versicherungsanstalt hat der Erkrankte einen Behandlungsschein vorzulegen.“

24. § 69 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Zahnbehandlung und Zahnersatz werden als Sachleistungen durch Vertragsärzte oder Vertrags-Gruppenpraxen, Wahlärzte oder Wahl-Gruppenpraxen, Vertragsdentisten, Wahldentisten sowie in eigenen Einrichtungen (Ambulatorien) der Versicherungsanstalt und in Vertragseinrichtungen gewährt.“

25. Im § 69 Abs. 3 dritter Satz wird nach dem Ausdruck „Vertragsdentisten“ der Ausdruck „sowie bei den Vertrags-Gruppenpraxen“ eingefügt.

26. Im § 69 Abs. 4 wird nach dem Ausdruck „Vertragsdentisten oder“ der Ausdruck „in einer Vertrags-Gruppenpraxis oder“ eingefügt.

27. Dem § 83 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Hinsichtlich der Vorschreibung, der Fälligkeit, der Säumnisfolgen und der Eintreibung des Kostenan­teiles ist § 63 Abs. 4 anzuwenden.“

28. § 108 samt Überschrift lautet:

„Entschädigung aus mehreren Versicherungsfällen

§ 108. (1) Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit ge­schädigt und erreicht die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit aus Versicherungsfällen nach diesem Bundesgesetz – ausgenommen Versicherungsfälle nach den §§ 148c bis 148e BSVG – mindestens 20% (bei Mitberücksichtigung einer Berufskrankheit im Sinne des § 92 Abs. 3 mindestens 50%), so ist spätestens vom Beginn des dritten Jahres nach dem Eintritt des letzten Versicherungsfalles an eine Ge­samtrente festzustellen. Eine abgefundene Versehrtenrente ist bei der Bildung der Gesamtrente so zu berücksichtigen, dass die Gesamtrente um den Betrag gekürzt wird, der dem Grad der der abgefundenen Rente zugrunde gelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.

(2) Die Gesamtrente ist nach der höchsten für die einzelnen Versicherungsfälle – ausgenommen Ver­sicherungsfälle nach den §§ 148c bis 148e BSVG – in Betracht kommenden Bemessungsgrundlage zu bestimmen. Sie ist, wenn zur Entschädigung der einzelnen Versicherungsfälle verschiedene Träger der Unfallversicherung zuständig sind, von dem für den letzten Versicherungsfall zuständigen Versiche­rungsträger zu erbringen. Der für die Leistung der Gesamtrente zuständige Versicherungsträger hat auch alle anderen in Betracht kommenden Leistungen aus der Unfallversicherung zu erbringen.

(3) Wird das rentenbegründende Gesamtausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit für die erst­malige Feststellung einer Dauerrente oder einer Gesamtrente zwar nicht aus Versicherungsfällen nach diesem Bundesgesetz, aber unter Berücksichtigung

           a) eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit nach den §§ 175 bis 177 ASVG oder

          b) eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit nach den §§ 148c bis 148e BSVG oder

           c) einer anerkannten Schädigung nach dem KOVG 1957 oder nach dem HVG oder nach dem Opferfürsorgegesetz oder

          d) einer anerkannten Schädigung nach dem Verbrechensopfergesetz oder

           e) eines Unfalles oder einer Krankheit nach § 76 Abs. 2 bis 4 des Strafvollzugsgesetzes oder

           f) von Schäden, für die nach Maßgabe des Impfschadengesetzes Entschädigung zu leisten ist, oder

          g) von Schädigungen, die von einer auf landesgesetzlichen Vorschriften beruhenden Unfallfürsorge­einrichtung anerkannt sind,

erreicht, so sind solche Versicherungsfälle nach diesem Bundesgesetz auf Antrag ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Dauerrente (Gesamtrente) spätestens festzustellen gewesen wäre, gesondert zu entschädigen.

(4) Dem für die Erbringung der Gesamtleistung nach Abs. 2 zuständigen Versicherungsträger steht ein Anspruch auf Ersatz gegenüber dem Versicherungsträger zu, der zur Entschädigung des vorange­gangenen Versicherungsfalles zuständig war. Für die Höhe des Ersatzanspruches gilt § 184 Abs. 4 und 5 ASVG mit der Maßgabe, dass der Berechnung die Versehrtenrente des zur Entschädigung des vorange­gangenen Versicherungsfalles zuständigen Versicherungsträgers zugrunde zu legen ist, die im letzten Monat vor Bildung der Gesamtrente gebührt hat.

(5) Bis zur Feststellung einer Gesamtrente nach Abs. 1 ist der letzte Versicherungsfall gesondert zu entschädigen, wenn und solange er eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß (§ 101) verursacht hat. Hat der neuerliche Versicherungsfall für sich allein keine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß verursacht, so ist dieser Versicherungsfall rückwirkend unter Bedachtnahme auf § 102 zu entschädigen, wenn er zum Zeitpunkt der Feststellung der Gesamtrente zu einer Erhöhung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 5% geführt hat. Dies gilt jeweils auch, wenn nur ein Versicherungsfall (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) vorliegt und diesem eine anerkannte Schädigung nach einer der im Abs. 3 angeführten gesetzlichen Vorschriften vorangegangen ist.“


29. Im § 128 Einleitung wird vor dem Ausdruck „Krankenanstalten“ der Ausdruck „Gruppenpraxen,“ eingefügt.

30. Im § 128 Z 1 wird nach dem Ausdruck „Ärzten“ der Ausdruck „und Gruppenpraxen“ eingefügt und der Ausdruck „abzuschließenden“ durch den Ausdruck „jeweils abzuschließenden“ ersetzt.

30a. Im § 147a Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 7 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 8 wird angefügt:

         „8. die Beschlussfassung über die Errichtung (Gründung) von oder die Beteiligung an Vereinen, Fonds und Gesellschaften mit beschränkter Haftung und die Beschlussfassung über die Beteiligung von natürlichen oder juristischen Personen an Vereinen, Fonds und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die von der Versicherungsanstalt errichtet (gegründet) wurden, nach § 27 Abs. 2.“

31. § 151a wird aufgehoben.

32. Dem § 153a wird folgender Satz angefügt:

„Das Gleiche gilt für Beschlüsse der Verwaltungskörper über Finanzierungs- und Betreibermodelle im Sinne des § 27 Abs. 2.“

33. Im § 187 Abs. 2a wird der Ausdruck „2002“ durch den Ausdruck „2003“ ersetzt.

34. Im § 193 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „2002“ durch den Ausdruck „2003“ ersetzt.

35. Im § 194 Abs. 2 wird der Ausdruck „mit 1. Jänner 2002 sind die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen, die nach einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind“ durch den Ausdruck „mit 1. Jänner 2003 sind die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen, die nach einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert oder die Mitglied einer Krankenfürsorge­anstalt (§ 2) sind“ ersetzt.

36. Nach § 198 wird folgender § 198a samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2001

§ 198a. (1) § 63 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2001 tritt rückwirkend mit 1. März 2001 in Kraft.

(2) § 63a tritt rückwirkend mit Ablauf des 28. Februar 2001 außer Kraft.“

37. Nach § 199 wird folgender § 200 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2001 (28. Novelle)

§ 200. (1) Die §§ 1 Abs. 1 Z 13 und 17, 2 Abs. 1 Z 6, 3 Z 3 und 4, 7 Abs. 2 Z 2, 13 Abs. 2, 19 Abs. 1 Z 5, 20b Abs. 2, 26a Abs. 2 Z 4 und Abs. 3, 27, 30a, 51 Abs. 3, 56 Abs. 3 Z 2 und 3 sowie Abs. 10, 59 Abs. 4, 60 samt Überschrift, 63 Abs. 1 bis 3, 69 Abs. 3 und 4, 83 Abs. 1, 108 samt Überschrift, 128, 147a Abs. 1 Z 7 und 8, 153a, 187 Abs. 2a, 193 Abs. 1 Z 2 und 194 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. August 2001 in Kraft.

(2) § 151a tritt mit Ablauf des 31. Juli 2001 außer Kraft.“