735 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 5. 7. 2001

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales


über die Regierungsvorlage (595 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Heimarbeits­gesetz 1960 geändert wird

Durch die gegenständliche Regierungsvorlage soll die organisatorische Zuordnung der Entgeltberechner der Heimarbeitskommissionen zu den Arbeitsinspektoraten ermöglicht werden. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Wahrnehmung des Entgeltschutzes eine Aufgabe des Arbeitsinspektorates wird.

Den Erläuterungen der Regierungsvorlage ist zu entnehmen, dass in diesem Zusammenhang beabsichtigt ist, dass die Entgeltberechner der Heimarbeitskommissionen I und III, die ihren Sitz in Wien haben, dem Arbeitsinspektorat III zugeordnet und auch räumlich eingegliedert werden. Der Entgeltberechner der Heimarbeitskommission II für Vorarlberg und Tirol, der sein Büro im Amtsgebäude in Bregenz hat, soll dem Arbeitsinspektorat 15 in Bregenz zugeordnet werden, wobei eine räumliche Veränderung auf Grund der Nähe zum Arbeitsinspektorat nicht notwendig ist.

Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen wird in der Regierungsvorlage bemerkt, dass sich auf Grund der Auflassung der Geschäftsstelle in Wien Einsparungen durch den Entfall der Aufwendungen für diese Geschäftsstelle (Planstelle des Geschäftsstellenleiters, Strom Heizung usw.) ergeben.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung vom 28. und 29. Juni 2001 in Verhandlung genommen.

Nach den Ausführungen des Berichterstatters Sigisbert Dolinschek beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Gottfried Feurstein, der einen Abänderungsantrag Z 2 (§ 74 Abs. 3) der Regierungsvorlage einbrachte, sowie die Abgeordnete Heidrun Silhavy an der Debatte.

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage in der Fassung des oben genannten Abänderungs­antrages einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2001 06 29

                            Sigisbert Dolinschek                                                        Helmut Dietachmayr

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Heimarbeitsgesetz 1960 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 52 samt Überschrift lautet:

„Überwachung der Entgeltzahlung

§ 52. (1) Das Arbeitsinspektorat hat, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3, die Einhaltung der durch gesetzliche Vorschriften, Heimarbeitsgesamtvertrag, Heimarbeitstarif (Kollektivvertrag, Tariford­nung) oder Einzelvertrag festgesetzten Entgeltbestimmungen und sonstigen Arbeits- und Lieferungsbe­dingungen zu überwachen.

(2) Bei der Überwachung der Entgeltzahlung hat das Arbeitsinspektorat auch zu prüfen, ob eine Unterentlohnung vorliegt. Eine Unterentlohnung liegt vor, wenn infolge Anwendung unrichtiger Entgeltsätze im Vergleich zu dem nach diesem Bundesgesetz, nach Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heim­arbeitstarif (Kollektivvertrag, Tarifordnung) oder nach Einzelvertrag gebührenden Entgelt ein geringeres Entgelt gezahlt wurde oder die Ansprüche auf Feiertagsentgelt, Urlaubsentgelt, Abfindung, Entgelt gemäß § 25, Weihnachtsremuneration oder Urlaubszuschuss nicht ordnungsgemäß erfüllt werden.

(3) Stellt das Arbeitsinspektorat eine Unterentlohnung fest, so hat es den Auftraggeber (Zwischen­meister, Mittelsperson) aufzufordern, den Minderbetrag nachzuzahlen und dem Arbeitsinspektorat innerhalb einer von diesem festzusetzenden angemessenen Frist den Zahlungsnachweis vorzulegen.“

2. Dem § 74 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. August 2001 in Kraft.“