748 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP
Ausgedruckt am 19. 11. 2001
Regierungsvorlage
ABKOMMEN
ZUR ERGÄNZUNG DES ABKOMMENS VOM 21. FEBRUAR 1989 ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER ITALIENISCHEN REPUBLIK ÜBER DIE ERLEICHTERUNG VON AMBULANZFLÜGEN IN DEN GRENZREGIONEN BEI DRINGLICHEN TRANSPORTEN VON VERLETZTEN ODER SCHWERKRANKEN
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE ITALIENISCHE REPUBLIK
sind übereingekommen, das am 21. Februar 1989 geschlossene Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Erleichterung von Ambulanzflügen in den Grenzregionen bei dringlichen Transporten von Verletzten oder Schwerkranken – im folgenden Abkommen genannt – wie folgt zu ergänzen:
ARTIKEL I
Artikel 1 Punkt 4 erhält folgende Fassung:
„4. „Außenlandeplätze“ sind jene Flächen, die nicht als Flugplätze, Hubschrauberlandeplätze oder Wasserflugplätze gewidmet sind und die den Abflug und die Landung von Luftfahrzeugen, deren Bauart und technische Ausrüstung diese erlauben, ermöglichen;“
In Artikel 2 wäre ein neuer Absatz 3 einzufügen, der folgende Fassung erhält:
„(3) In Übereinstimmung mit den Regeln der Luftnavigation und damit unter der Verantwortung des Piloten können sowohl Außenlandeplätze, die mit Signalzeichen versehen sind, als auch solche, die nicht mit Signalzeichen versehen sind, benützt werden, sofern die Flüge ausschließlich auf die bekanntgegebene Aktivität beschränkt bleiben und gemäß den geltenden Normen und Verfahren ausgeführt werden.“
Artikel 10 des Abkommens erhält folgende Fassung:
„(1) Jeder Vertragsstaat wird dem anderen Vertragsstaat vor Inkrafttreten dieses Abkommens eine vollständige Liste der Luftfahrzeughalter übermitteln, die zur Durchführung von Flügen gemäß diesem Abkommen ermächtigt sind, und auch allfällige Änderungen jeweils rechtzeitig bekanntgeben.
(2) Das Personal und die Luftfahrzeughalter, die zur Durchführung von Flügen gemäß diesem Abkommen berechtigt sind, müssen ausschließlich den Vertragsstaaten angehören.“
ARTIKEL II
Dieses Ergänzungsabkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Vertragsstaaten einander mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Ergänzungsabkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Rom, am 21. November 1996, in zwei Urschriften, jede in deutscher und italienische Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Für die Republik Österreich:
Emil Staffelmayr
Für die Italienische Republik:
Federico Di Roberto
ACCORDO
INTEGRATIVO ALL’ACCORDO DEL 21 FEBBRAIO 1989 TRA LA REPUBBLICA D’AUSTRIA E LA REPUBBLICA ITALIANA PER LA LIBERALIZZAZIONE DEI VOLI DI AEROAMBULANZA TRA LE REGIONI FRONTALIERE PER IL TRASPORTO CON CARATTERE D’URGENZA DI TRAUMATIZZATI O AMMALATI GRAVI.
LA REPUBBLICA D’AUSTRIA E LA REPUBBLICA ITALIANA
hanno convenuto di integrare come segue l’Accordo del 21 febbraio 1989 tra la Repubblica d’Austria e la Repubblica Italiana per la liberalizzazione dei voli di aeroambulanza tra le regioni frontaliere per il trasporto con carattere d’urgenza di traumatizzati o ammalati gravi, qui di seguito chiamato semplicemente Accordo:
ARTICOLO I
L’articolo I punto 4 reciterà come segue:
«4. Per «aviosuperficie» si intende un’area non classificata come aeroporto, eliporto o idroscalo, idonea alla partenza ed all’approdo degli aeromobili le cui caratteristiche tecniche lo consentano.»
L’articolo 2 sarà integrato con un comma 3 reciterà come segue:
«3. Si può operare sia su aviosuperfici munite di segnaletica sia su quelle non munite di segnaletica in accordo con le regole della navigazione aerea e comunque sotto la responsabilità del pilota a condizione che i voli siano limitati esclusivamente all’attività dichiarata e condotti secondo norme e procedure in vigore.»
L’articolo 10 dell’Accordo reciterà come segue:
«1. Ogni Stato contraente comunicherà all’altro Stato contraente, prima dell’entrata in vigore del presente Accordo, una lista completa dei vettori aerei accreditati ad operare i servizi disciplinati dal presente Accordo e darà notizia tempestivamente di volta in volta delle eventuali variazioni.
2. Il personale ed i vettori aerei accreditati ad operare i servizi disciplinati dall’Accordo dovranno appartenere esclusivamente agli Stati contraenti.»
ARTICOLO II
Il presente Accordo Integrativo entrerà in vigore il primo giorno del terzo mese successivo al mese in cui gli Stati contraenti si saranno reciprocamente comunicati l’avvenuto completamento delle procedure interne necessarie per la sua entrata in vigore.
IN FEDE di che i Plenipotenziari di ciascuno Stato contraente hanno firmato il presente Accordo Integrativo.
FATTO a Roma il 21 Novembre 1996 in due originali in lingua tedesca e italiana, entrambi i testi facenti ugualmente fede.
Per la Repubblica d’Austria:
Emil Staffelmayr
Per la Repubblica Italiana:
Federico Di Roberto
Vorblatt
Problem:
Durch die Zunahme des Reiseverkehrs zwischen Österreich und Italien gewann die Frage der Repatriierung von verunglückten und erkrankten österreichischen und italienischen Staatsbürgern bereits in den vergangenen Jahren erhöhte Bedeutung. Aus diesem Grunde wurde bereits im Jahr 1989 ein Abkommen über die Erleichterung von Ambulanzflügen in den Grenzregionen bei dringenden Transporten von Verletzten oder Schwerkranken zwischen den genannten Staaten abgeschlossen.
Die Bestimmungen dieses Abkommens erwiesen sich insbesondere dann nicht als zielführend, wenn Außenlandungen in Italien durchzuführen waren, da diese auf bewilligte Außenlandeplätze beschränkt wurden.
Mit dem Ergänzungsabkommen soll nunmehr diesbezüglich eine zweckmäßigere Regelung getroffen werden, indem alle jene Flächen für den Abflug und die Landung von Luftfahrzeugen benützt werden können, die dies erlauben.
Ziel:
Die noch effizientere Repatriierung verunglückter oder erkrankter Personen unter Reduzierung der administrativen Formalitäten auf ein Mindestmaß sowie die Assistenzleistung bei größeren Unglücksfällen im Nachbarstaat, insbesondere in den Grenzregionen.
Inhalt:
Das Ergänzungsabkommen regelt insbesondere die Benützung von Außenlandeplätzen mit Luftfahrzeugen zur Durchführung der vom Abkommen umschlossenen Aufgaben.
Weiters ist eine Vereinfachung gegenüber dem Abkommen aus dem Jahr 1989 vorgesehen, indem dem jeweils anderen Vertragsstaat lediglich eine Liste der Luftfahrzeughalter, und nicht mehr der Namen der Besatzungen zu übermitteln ist.
Alternativen:
Beibehaltung der gegenwärtigen Rechtslage.
EG-Konformität:
Das Abkommen wird vom Anwendungsbereich des EG-Rechtes nicht erfasst.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Das vorliegende Ergänzungsabkommen enthält gesetzesändernde und gesetzesergänzende Bestimmungen und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Das Abkommen ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Es enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbstständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.
Dieses Abkommen vereinfacht die luftfahrtrechtlichen Verfahren bei Ambulanzflügen in den Grenzregionen.
Angesichts des ständig zunehmenden Reiseverkehrs zwischen Österreich und Italien wird die schnelle und effiziente Heimholung verunglückter oder schwerkranker österreichischer und italienischer Staatsbürger auf dem Luftweg immer wichtiger. Mit diesem Abkommen sollen zusätzliche Schritte unternommen werden, Verzögerungen, die das Leben und die Gesundheit der Betroffenen gefährden könnten, zu vermeiden.
Das Abkommen erhält in seinem Artikel 1 die Neufassung einer Begriffsbestimmung sowie die Abänderung einer weiteren Bestimmung des ursprünglichen Abkommens aus dem Jahr 1989. In Artikel 2 enthält es Inkrafttretensbestimmungen.
Besonderer Teil
Zu Artikel I:
Die Definition des „Außenlandeplatzes“ als Fläche, die nicht als Flugplatz (darunter fällt auch der ständig benützbare Hubschrauberlandeplatz und Wasserflugplatz) gewidmet ist, stimmt hinsichtlich der Widmung von Land- und Wasserflächen für den Abflug und für die Landung von Luftfahrzeugen mit den entsprechenden Regelungen überein. Die Widmung erfolgt gemäß § 68 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes (LVG), BGBl. Nr. 253/1957 in der geltenden Fassung, durch die Zivilflugplatz-Bewilligung und ist ein wichtiges Kriterium der Definition des Begriffes Flugplatz; dadurch unterscheidet er sich vom Außenlandeplatz (Halbmayer-Wiesenwasser, Das Österr. Luftfahrtrecht, Anmerkungen zu § 58 LFG). Während in Österreich alle in den Grenzregionen liegenden Außenlandeplätze, die den Abflug oder die Landung von Luftfahrzeugen, deren Bauart und technische Ausrüstung dies gestatten, zulassen, angeflogen werden können (mit Bewilligung des Landeshauptmannes gemäß § 9 LFG bzw. bewilligungsfrei in den Fällen des § 10 LFG), durften in Italien nach der bisherigen Rechtslage nur jene Außenlandeplätze benützt werden, die als solche bewilligt worden sind.
Das Ergänzungsabkommen eröffnet nunmehr die Möglichkeit, alle jene Außenlandeplätze zu benützen, die den Abflug oder die Landung von Luftfahrzeugen ermöglichen.
Nach der bisherigen Rechtslage hatte jeder Vetragsstaat dem anderen Vertragsstaat vor In-Kraft-Treten des Abkommens eine vollständige Liste der Namen der Besatzungen und der Luftfahrzeughalter zu übermitteln. Nunmehr wurde dieses Verfahren insofern vereinfacht, als lediglich eine Liste der Luftfahrzeughalter zu übermitteln ist.
Zu Artikel II:
Diese Bestimmung enthält die bei Staatsverträgen übliche In-Kraft-Tretens-Klausel.