752 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 25. 9. 2001

Regierungsvorlage


Zweites Protokoll zur Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, Den Haag, 26. März 1999, samt Interpretativer Erklärung der Republik Österreich


Second Protocol to the Hague Convention of 1954 for the Protection of Cultural Property in the Event of Armed Conflict

The Hague, 26 March 1999

The Parties,

CONSCIOUS of the need to improve the protection of cultural property in the event of armed conflict and to establish an enhanced system of protection for specifically designated cultural property;

REAFFIRMING the importance of the provisions of the Convention for the Protection of Cultural Property in the Event of Armed Conflict, done at the Hague on 14 May 1954, and emphasizing the necessity to supplement these provisions through measures to reinforce their implementation;

DESIRING to provide the High Contracting Parties to the Convention with a means of being more closely involved in the protection of cultural property in the event of armed conflict by establishing appropriate procedures therefor;

CONSIDERING that the rules governing the protection of cultural property in the event of armed conflict should reflect developments in international law;

AFFIRMING that the rules of customary international law will continue to govern questions not regulated by the provisions of this Protocol;

HAVE AGREED AS FOLLOWS:

Chapter 1

Introduction

Article 1

Definitions

For the purposes of this Protocol:

         (a) “Party” means a State Party to this Protocol;

         (b) “cultural property” means cultural property as defined in Article 1 of the Convention;

         (c) “Convention” means the Convention for the Protection of Cultural Property in the Event of Armed Conflict, done at The Hague on 14 May 1954;

         (d) “High Contracting Party” means a State Party to the Convention;

         (e) “enhanced protection“ means the system of enhanced protection established by Articles 10 and 11;

          (f) “military objective” means an object which by its nature, location, purpose, or use makes an effective contribution to military action and whose total or partial destruction, capture or neutralisation, in the circumstances ruling at the time, offers a definite military advantage;

         (g) “illicit” means under compulsion or otherwise in violation of the applicable rules of the domestic law of the occupied territory or of international law;

         (h) “List” means the International List of Cultural Property under Enhanced Protection established in accordance with Article 27, sub-paragraph 1(b);

          (i) “Director-General” means the Director-General of UNESCO;

          (j) “UNESCO” means the United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization;

         (k) “First Protocol” means the Protocol for the Protection of Cultural Property in the Event of Armed Conflict done at The Hague on 14 May 1954;

Article 2

Relation to the Convention

This Protocol supplements the Convention in relations between the Parties.

Article 3

Scope of application

1. In addition to the provisions which shall apply in time of peace, this Protocol shall apply in situations referred to in Article 18 paragraphs 1 and 2 of the Convention and in Article 22 paragraph 1.

2. When one of the parties to an armed conflict is not bound by this Protocol, the Parties to this Protocol shall remain bound by it in their mutual relations. They shall furthermore be bound by this Protocol in relation to a State party to the conflict which is not bound by it, if the latter accepts the provisions of this Protocol and so long as it applies them.

Article 4

Relationship between Chapter 3 and other provisions of the Convention and this Protocol

The application of the provisions of Chapter 3 of this Protocol is without prejudice to:

         (a) the application of the provisions of Chapter I of the Convention and of Chapter 2 of this Protocol;

         (b) the application of the provisions of Chapter II of the Convention save that, as between Parties to this Protocol or as between a Party and a State which accepts and applies this Protocol in accordance with Article 3 paragraph 2, where cultural property has been granted both special protection and enhanced protection, only the provisions of enhanced protection shall apply.

Chapter 2

General provisions regarding protection

Article 5

Safeguarding of cultural property

Preparatory measures taken in time of peace for the safeguarding of cultural property against the foreseeable effects of an armed conflict pursuant to Article 3 of the Convention shall include, as appropriate, the preparation of inventories, the planning of emergency measures for protection against fire or structural collapse, the preparation for the removal of movable cultural property or the provision for adequate in situ protection of such property, and the designation of competent authorities responsible for the safeguarding of cultural property.

Article 6

Respect for cultural property

With the goal of ensuring respect for cultural property in accordance with Article 4 of the Convention:

         (a) a waiver on the basis of imperative military necessity pursuant to Article 4 paragraph 2 of the Convention may only be invoked to direct an act of hostility against cultural property when and for as long as:

               (i) that cultural property has, by its function, been made into a military objective; and

              (ii) there is no feasible alternative available to obtain a similar military advantage to that offered by directing an act of hostility against that objective;

         (b) a waiver on the basis of imperative military necessity pursuant to Article 4 paragraph 2 of the Convention may only be invoked to use cultural property for purposes which are likely to expose it to destruction or damage when and for as long as no choice is possible between such use of the cultural property and another feasible method for obtaining a similar military advantage;

         (c) the decision to invoke imperative military necessity shall only be taken by an officer commanding a force the equivalent of a battalion in size or larger, or a force smaller in size where circumstances do not permit otherwise;

         (d) in case of an attack based on a decision taken in accordance with sub-paragraph (a), an effective advance warning shall be given whenever circumstances permit.

Article 7

Precautions in attack

Without prejudice to other precautions required by international humanitarian law in the conduct of military operations, each Party to the conflict shall:

         (a) do everything feasible to verify that the objectives to be attacked are not cultural property protected under Article 4 of the Convention;

         (b) take all feasible precautions in the choice of means and methods of attack with a view to avoiding, and in any event to minimizing, incidental damage to cultural property protected under Article 4 of the Convention;

         (c) refrain from deciding to launch any attack which may be expected to cause incidental damage to cultural property protected under Article 4 of the Convention which would be excessive in relation to the concrete and direct military advantage anticipated; and

(d) cancel or suspend an attack if it becomes apparent:

               (i) that the objective is cultural property protected under Article 4 of the Convention;

              (ii) that the attack may be expected to cause incidental damage to cultural property protected under Article 4 of the Convention which would be excessive in relation to the concrete and direct military advantage anticipated.

Article 8

Precautions against the effects of hostilities

The Parties to the conflict shall, to the maximum extent feasible:

         (a) remove movable cultural property from the vicinity of military objectives or provide for adequate in situ protection;

(b) avoid locating military objectives near cultural property.

Article 9

Protection of cultural property in occupied territory

1. Without prejudice to the provisions of Articles 4 and 5 of the Convention, a Party in occupation of the whole or part of the territory of another Party shall prohibit and prevent in relation to the occupied territory:

         (a) any illicit export, other removal or transfer of ownership of cultural property;

         (b) any archaeological excavation, save where this is strictly required to safeguard, record or preserve cultural property;

         (c) any alteration to, or change of use of, cultural property which is intended to conceal or destroy cultural, historical or scientific evidence.

2. Any archaeological excavation of, alteration to, or change of use of, cultural property in occupied territory shall, unless circumstances do not permit, be carried out in close co-operation with the competent national authorities of the occupied territory.

Chapter 3

Enhanced Protection

Article 10

Enhanced protection

Cultural property may be placed under enhanced protection provided that it meets the following three conditions:

         (a) it is cultural heritage of the greatest importance for humanity;

         (b) it is protected by adequate domestic legal and administrative measures recognising its exceptional cultural and historic value and ensuring the highest level of protection;

         (c) it is not used for military purposes or to shield military sites and a declaration has been made by the Party which has control over the cultural property, confirming that it will not be so used.

Article 11

The granting of enhanced protection

1. Each Party should submit to the Committee a list of cultural property for which it intends to request the granting of enhanced protection.

2. The Party which has jurisdiction or control over the cultural property may request that it be included in the List to be established in accordance with Article 27 sub-paragraph 1(b). This request shall include all necessary information related to the criteria mentioned in Article 10. The Committee may invite a Party to request that cultural property be included in the List.

3. Other Parties, the International Committee of the Blue Shield and other non-governmental organisations with relevant expertise may recommend specific cultural property to the Committee. In such cases, the Committee may decide to invite a Party to request inclusion of that cultural property in the List.

4. Neither the request for inclusion of cultural property situated in a territory, sovereignty or jurisdiction over which is claimed by more than one State, nor its inclusion, shall in any way prejudice the rights of the parties to the dispute.

5. Upon receipt of a request for inclusion in the List, the Committee shall inform all Parties of the request. Parties may submit representations regarding such a request to the Committee within sixty days. These representations shall be made only on the basis of the criteria mentioned in Article 10. They shall be specific and related to facts. The Committee shall consider the representations, providing the Party requesting inclusion with a reasonable opportunity to respond before taking the decision. When such representations are before the Committee, decisions for inclusion in the List shall be taken, notwithstanding Article 26, by a majority of four-fifths of its members present and voting.

6. In deciding upon a request, the Committee should ask the advice of governmental and non-governmental organisations, as well as of individual experts.

7. A decision to grant or deny enhanced protection may only be made on the basis of the criteria mentioned in Article 10.

8. In exceptional cases, when the Committee has concluded that the Party requesting inclusion of cultural property in the List cannot fulfil the criteria of Article 10 sub-paragraph (b), the Committee may decide to grant enhanced protection, provided that the requesting Party submits a request for international assistance under Article 32.

9. Upon the outbreak of hostilities, a Party to the conflict may request, on an emergency basis, enhanced protection of cultural property under its jurisdiction or control by communicating this request to the Committee. The Committee shall transmit this request immediately to all Parties to the conflict. In such cases the Committee will consider representations from the Parties concerned on an expedited basis. The decision to grant provisional enhanced protection shall be taken as soon as possible and, notwithstanding Article 26, by a majority of four-fifths of its members present and voting. Provisional enhanced protection may be granted by the Committee pending the outcome of the regular procedure for the granting of enhanced protection, provided that the provisions of Article 10 sub-paragraphs (a) and (c) are met.

10. Enhanced protection shall be granted to cultural property by the Committee from the moment of its entry in the List.

11. The Director-General shall, without delay, send to the Secretary-General of the United Nations and to all Parties notification of any decision of the Committee to include cultural property on the List.

Article 12

Immunity of cultural property under enhanced protection

The Parties to a conflict shall ensure the immunity of cultural property under enhanced protection by refraining from making such property the object of attack or from any use of the property or its immediate surroundings in support of military action.

Article 13

Loss of enhanced protection

1. Cultural property under enhanced protection shall only lose such protection:

         (a) if such protection is suspended or cancelled in accordance with Article 14; or

         (b) If, and for as long as, the property has, by its use, become a military objective.

2. In the circumstances of sub-paragraph 1(b), such property may only be the object of attack if:

         (a) the attack is the only feasible means of terminating the use of the property referred to in sub-paragraph 1(b);

         (b) all feasible precautions are taken in the choice of means and methods of attack, with a view to terminating such use and avoiding, or in any event minimising, damage to the cultural property;

         (c) unless circumstances do not permit, due to requirements of immediate self-defence:

               (i) the attack is ordered at the highest operational level of command;

              (ii) effective advance warning is issued to the opposing forces requiring the termination of the use referred to in sub-paragraph 1(b); and

             (iii) Reasonable time is given to the opposing forces to redress the situation.

Article 14

Suspension and cancellation of enhanced protection

1. Where cultural property no longer meets any one of the criteria in Article 10 of this Protocol, the Committee may suspend its enhanced protection status or cancel that status by removing that cultural property from the List.

2. In the case of a serious violation of Article 12 in relation to cultural property under enhanced protection arising from its use in support of military action, the Committee may suspend its enhanced protection status. Where such violations are continuous, the Committee may exceptionally cancel the enhanced protection status by removing the cultural property from the List.

3. The Director-General shall, without delay, send to the Secretary-General of the United Nations and to all Parties to this Protocol notification of any decision of the Committee to suspend or cancel the enhanced protection of cultural property.

4. Before taking such a decision, the Committee shall afford an opportunity to the Parties to make their views known.

Chapter 4

Criminal responsibility and jurisdiction

Article 15

Serious violations of this Protocol

1. Any person commits an offence within the meaning of this Protocol if that person intentionally and in violation of the Convention or this Protocol commits any of the following acts:

         (a) making cultural property under enhanced protection the object of attack;

         (b) using cultural property under enhanced protection or its immediate surroundings in support of military action;

         (c) extensive destruction or appropriation of cultural property protected under the Convention and this Protocol;

         (d) making cultural property protected under the Convention and this Protocol the object of attack;

         (e) Theft, pillage or misappropriation of, or acts of vandalism directed against cultural property protected under the Convention.

2. Each Party shall adopt such measures as may be necessary to establish as criminal offences under its domestic law the offences set forth in this Article and to make such offences punishable by appropriate penalties. When doing so, Parties shall comply with general principles of law and international law, including the rules extending individual criminal responsibility to persons other than those who directly commit the act.

Article 16

Jurisdiction

1. Without prejudice to paragraph 2, each Party shall take the necessary legislative measures to establish its jurisdiction over offences set forth in Article 15 in the following cases:

         (a) when such an offence is committed in the territory of that State;

         (b) when the alleged offender is a national of that State;

         (c) in the case of offences set forth in Article 15 sub-paragraphs (a) to (c), when the alleged offender is present in its territory.

2. With respect to the exercise of jurisdiction and without prejudice to Article 28 of the Convention:

         (a) this Protocol does not preclude the incurring of individual criminal responsibility or the exercise of jurisdiction under national and international law that may be applicable, or affect the exercise of jurisdiction under customary international law;

         (b) Except in so far as a State which is not Party to this Protocol may accept and apply its provisions in accordance with Article 3 paragraph 2, members of the armed forces and nationals of a State which is not Party to this Protocol, except for those nationals serving in the armed forces of a State which is a Party to this Protocol, do not incur individual criminal responsibility by virtue of this Protocol, nor does this Protocol impose an obligation to establish jurisdiction over such persons or to extradite them.

Article 17

Prosecution

1. The Party in whose territory the alleged offender of an offence set forth in Article 15 sub-paragraphs 1 (a) to (c) is found to be present shall, if it does not extradite that person, submit, without exception whatsoever and without undue delay, the case to its competent authorities, for the purpose of prosecution, through proceedings in accordance with its domestic law or with, if applicable, the relevant rules of international law.

2. Without prejudice to, if applicable, the relevant rules of international law, any person regarding whom proceedings are being carried out in connection with the Convention or this Protocol shall be guaranteed fair treatment and a fair trial in accordance with domestic law and international law at all stages of the proceedings, and in no cases shall be provided guarantees less favorable to such person than those provided by international law.

Article 18

Extradition

1. The offences set forth in Article 15 sub-paragraphs 1(a) to (c) shall be deemed to be included as extraditable offences in any extradition treaty existing between any of the Parties before the entry into force of this Protocol. Parties undertake to include such offences in every extradition treaty to be subsequently concluded between them.

2. When a Party which makes extradition conditional on the existence of a treaty receives a request for extradition from another Party with which it has no extradition treaty, the requested Party may, at its option, consider the present Protocol as the legal basis for extradition in respect of offences as set forth in Article 15 sub-paragraphs 1 (a) to (c).

3. Parties which do not make extradition conditional on the existence of a treaty shall recognise the offences set forth in Article 15 sub-paragraphs 1 (a) to (c) as extraditable offences between them, subject to the conditions provided by the law of the requested Party.

4. If necessary, offences set forth in Article 15 sub-paragraphs 1 (a) to (c) shall be treated, for the purposes of extradition between Parties, as if they had been committed not only in the place in which they occurred but also in the territory of the Parties that have established jurisdiction in accordance with Article 16 paragraph 1.

Article 19

Mutual legal assistance

1. Parties shall afford one another the greatest measure of assistance in connection with investigations or criminal or extradition proceedings brought in respect of the offences set forth in Article 15, including assistance in obtaining evidence at their disposal necessary for the proceedings.

2. Parties shall carry out their obligations under paragraph 1 in conformity with any treaties or other arrangements on mutual legal assistance that may exist between them. In the absence of such treaties or arrangements, Parties shall afford one another assistance in accordance with their domestic law.

Article 20

Grounds for refusal

1. For the purpose of extradition, offences set forth in Article 15 sub-paragraphs 1 (a) to (c), and for the purpose of mutual legal assistance, offences set forth in Article 15 shall not be regarded as political offences nor as offences connected with political offences nor as offences inspired by political motives. Accordingly, a request for extradition or for mutual legal assistance based on such offences may not be refused on the sole ground that it concerns a political offence or an offence connected with a political offence or an offence inspired by political motives.

2. Nothing in this Protocol shall be interpreted as imposing an obligation to extradite or to afford mutual legal assistance if the requested Party has substantial grounds for believing that the request for extradition for offences set forth in Article 15 sub-paragraphs 1 (a) to (c) or for mutual legal assistance with respect to offences set forth in Article 15 has been made for the purpose of prosecuting or punishing a person on account of that person’s race, religion, nationality, ethnic origin or political opinion or that compliance with the request would cause prejudice to that person's position for any of these reasons.

Article 21

Measures regarding other violations

Without prejudice to Article 28 of the Convention, each Party shall adopt such legislative, administrative or disciplinary measures as may be necessary to suppress the following acts when committed intentionally:

         (a) any use of cultural property in violation of the Convention or this Protocol;

         (b) any illicit export, other removal or transfer of ownership of cultural property from occupied territory in violation of the Convention or this Protocol.

Chapter 5

The protection of cultural property in armed conflicts not of an international character

Article 22

Armed conflicts not of an international character

1. This Protocol shall apply in the event of an armed conflict not of an international character, occurring within the territory of one of the Parties.

2. This Protocol shall not apply to situations of internal disturbances and tensions, such as riots, isolated and sporadic acts of violence and other acts of a similar nature.

3. Nothing in this Protocol shall be invoked for the purpose of affecting the sovereignty of a State or the responsibility of the government, by all legitimate means, to maintain or re-establish law and order in the State or to defend the national unity and territorial integrity of the State.

4. Nothing in this Protocol shall prejudice the primary jurisdiction of a Party in whose territory an armed conflict not of an international character occurs over the violations set forth in Article 15.

5. Nothing in this Protocol shall be invoked as a justification for intervening, directly or indirectly, for any reason whatever, in the armed conflict or in the internal or external affairs of the Party in the territory of which that conflict occurs.

6. The application of this Protocol to the situation referred to in paragraph 1 shall not affect the legal status of the parties to the conflict.

7. UNESCO may offer its services to the parties to the conflict.

Chapter 6

Institutional Issues

Article 23

Meeting of the Parties

1. The Meeting of the Parties shall be convened at the same time as the General Conference of UNESCO, and in co-ordination with the Meeting of the High Contracting Parties, if such a meeting has been called by the Director-General.

2. The Meeting of the Parties shall adopt its Rules of Procedure.

3. The Meeting of the Parties shall have the following functions:

         (a) to elect the Members of the Committee, in accordance with Article 24 paragraph 1;

         (b) to endorse the Guidelines developed by the Committee in accordance with Article 27 sub-paragraph 1(a);

         (c) to provide guidelines for, and to supervise the use of the Fund by the Committee;

         (d) to consider the report submitted by the Committee in accordance with Article 27 sub-paragraph 1(d);

         (e) to discuss any problem related to the application of this Protocol, and to make recommendations, as appropriate.

4. At the request of at least one-fifth of the Parties, the Director-General shall convene an Extraordinary Meeting of the Parties.

Article 24

Committee for the Protection of Cultural Property in the Event of Armed Conflict

1. The Committee for the Protection of Cultural Property in the Event of Armed Conflict is hereby established. It shall be composed of twelve Parties which shall be elected by the Meeting of the Parties.

2. The Committee shall meet once a year in ordinary session and in extra-ordinary sessions whenever it deems necessary.

3. In determining membership of the Committee, Parties shall seek to ensure an equitable representation of the different regions and cultures of the world.

4. Parties members of the Committee shall choose as their representatives persons qualified in the fields of cultural heritage, defence or international law, and they shall endeavour, in consultation with one another, to ensure that the Committee as a whole contains adequate expertise in all these fields.

Article 25

Term of office

1. A Party shall be elected to the Committee for four years and shall be eligible for immediate re-election only once.

2. Notwithstanding the provisions of paragraph 1, the term of office of half of the members chosen at the time of the first election shall cease at the end of the first ordinary session of the Meeting of the Parties following that at which they were elected. These members shall be chosen by lot by the President of this Meeting after the first election.

Article 26

Rules of procedure

1. The Committee shall adopt its Rules of Procedure.

2. A majority of the members shall constitute a quorum. Decisions of the Committee shall be taken by a majority of two-thirds of its members voting.

3. Members shall not participate in the voting on any decisions relating to cultural property affected by an armed conflict to which they are parties.

Article 27

Functions

1. The Committee shall have the following functions:

         (a) to develop Guidelines for the implementation of this Protocol;

         (b) to grant, suspend or cancel enhanced protection for cultural property and to establish, maintain and promote the List of Cultural Property under Enhanced Protection;

         (c) to monitor and supervise the implementation of this Protocol and promote the identification of cultural property under enhanced protection;

         (d) to consider and comment on reports of the Parties, to seek clarifications as required, and prepare its own report on the implementation of this Protocol for the Meeting of the Parties;

         (e) to receive and consider requests for international assistance under Article 32;

          (f) to determine the use of the Fund;

         (g) to perform any other function which may be assigned to it by the Meeting of the Parties.

2. The functions of the Committee shall be performed in co-operation with the Director-General.

3. The Committee shall co-operate with international and national governmental and non-governmental organizations having objectives similar to those of the Convention, its First Protocol and this Protocol. To assist in the implementation of its functions, the Committee may invite to its meetings, in an advisory capacity, eminent professional organizations such as those which have formal relations with UNESCO, including the International Committee of the Blue Shield (ICBS) and its constituent bodies. Representatives of the International Centre for the Study of the Preservation and Restoration of Cultural Property (Rome Centre) (ICCROM) and of the International Committee of the Red Cross (ICRC) may also be invited to attend in an advisory capacity.

Article 28

Secretariat

The Committee shall be assisted by the Secretariat of UNESCO which shall prepare the Committee’s documentation and the agenda for its meetings and shall have the responsibility for the implementation of its decisions.

Article 29

The Fund for the Protection of Cultural Property in the Event of Armed Conflict

1. A Fund is hereby established for the following purposes:

         (a) to provide financial or other assistance in support of preparatory or other measures to be taken in peacetime in accordance with, inter alia, Article 5, Article 10 sub-paragraph (b) and Article 30; and

         (b) to provide financial or other assistance in relation to emergency, provisional or other measures to be taken in order to protect cultural property during periods of armed conflict or of immediate recovery after the end of hostilities in accordance with, inter alia, Article 8 sub-paragraph (a).

2. The Fund shall constitute a trust fund, in conformity with the provisions of the financial regulations of UNESCO.

3. Disbursements from the Fund shall be used only for such purposes as the Committee shall decide in accordance with the guidelines as defined in Article 23 sub-paragraph 3(c). The Committee may accept contributions to be used only for a certain programme or project, provided that the Committee shall have decided on the implementation of such programme or project.

4. The resources of the Fund shall consist of:

         (a) voluntary contributions made by the Parties;

         (b) contributions, gifts or bequests made by:

               (i) other States;

              (ii) UNESCO or other organizations of the United Nations system;

             (iii) other intergovernmental or non-governmental organizations; and

             (iv) public or private bodies or individuals;

         (c) any interest accruing on the Fund;

         (d) funds raised by collections and receipts from events organized for the benefit of the Fund; and

         (e) all other resources authorized by the guidelines applicable to the Fund.

Chapter 7

Dissemination of Information and International Assistance

Article 30

Dissemination

1. The Parties shall endeavour by appropriate means, and in particular by educational and information programmes, to strengthen appreciation and respect for cultural property by their entire population.

2. The Parties shall disseminate this Protocol as widely as possible, both in time of peace and in time of armed conflict.

3. Any military or civilian authorities who, in time of armed conflict, assume responsibilities with respect to the application of this Protocol, shall be fully acquainted with the text thereof. To this end the Parties shall, as appropriate:

         (a) incorporate guidelines and instructions on the protection of cultural property in their military regulations;

         (b) develop and implement, in cooperation with UNESCO and relevant governmental and non-governmental organizations, peacetime training and educational programmes;

         (c) communicate to one another, through the Director-General, information on the laws, administrative provisions and measures taken under sub-paragraphs (a) and (b);

         (d) communicate to one another, as soon as possible, through the Director-General, the laws and administrative provisions which they may adopt to ensure the application of this Protocol.

Article 31

International cooperation

In situations of serious violations of this Protocol, the Parties undertake to act, jointly through the Committee, or individually, in cooperation with UNESCO and the United Nations and in conformity with the Charter of the United Nations.

Article 32

International assistance

1. A Party may request from the Committee international assistance for cultural property under enhanced protection as well as assistance with respect to the preparation, development or implementation of the laws, administrative provisions and measures referred to in Article 10.

2. A party to the conflict, which is not a Party to this Protocol but which accepts and applies provisions in accordance with Article 3, paragraph 2, may request appropriate international assistance from the Committee.

3. The Committee shall adopt rules for the submission of requests for international assistance and shall define the forms the international assistance may take.

4. Parties are encouraged to give technical assistance of all kinds, through the Committee, to those Parties or parties to the conflict who request it.

Article 33

Assistance of UNESCO

1. A Party may call upon UNESCO for technical assistance in organizing the protection of its cultural property, such as preparatory action to safeguard cultural property, preventive and organizational measures for emergency situations and compilation of national inventories of cultural property, or in connection with any other problem arising out of the application of this Protocol. UNESCO shall accord such assistance within the limits fixed by its programme and by its resources.

2. Parties are encouraged to provide technical assistance at bilateral or multilateral level.

3. UNESCO is authorized to make, on its own initiative, proposals on these matters to the Parties.

Chapter 8

Execution of this Protocol

Article 34

Protecting Powers

This Protocol shall be applied with the co-operation of the Protecting Powers responsible for safeguarding the interests of the Parties to the conflict.

Article 35

Conciliation procedure

1. The Protecting Powers shall lend their good offices in all cases where they may deem it useful in the interests of cultural property, particularly if there is disagreement between the Parties to the conflict as to the application or interpretation of the provisions of this Protocol.

2. For this purpose, each of the Protecting Powers may, either at the invitation of one Party, of the Director-General, or on its own initiative, propose to the Parties to the conflict a meeting of their representatives, and in particular of the authorities responsible for the protection of cultural property, if considered appropriate, on the territory of a State not party to the conflict. The Parties to the conflict shall be bound to give effect to the proposals for meeting made to them. The Protecting Powers shall propose for approval by the Parties to the conflict a person belonging to a State not party to the conflict or a person presented by the Director-General, which person shall be invited to take part in such a meeting in the capacity of Chairman.

Article 36

Conciliation in absence of Protecting Powers

1. In a conflict where no Protecting Powers are appointed the Director-General may lend good offices or act by any other form of conciliation or mediation, with a view to settling the disagreement.

2. At the invitation of one Party or of the Director-General, the Chairman of the Committee may propose to the Parties to the conflict a meeting of their representatives, and in particular of the authorities responsible for the protection of cultural property, if considered appropriate, on the territory of a State not party to the conflict.

Article 37

Translations and reports

1. The Parties shall translate this Protocol into their official languages and shall communicate these official translations to the Director-General.

2. The Parties shall submit to the Committee, every four years, a report on the implementation of this Protocol.

Article 38

State responsibility

No provision in this Protocol relating to individual criminal responsibility shall affect the responsibility of States under international law, including the duty to provide reparation.

Chapter 9

Final Clauses

Article 39

Languages

This Protocol is drawn up in Arabic, Chinese, English, French, Russian and Spanish, the six texts being equally authentic.

Article 40

Signature

This Protocol shall bear the date of 26 March 1999. It shall be opened for signature by all High Contracting Parties at The Hague from 17 May 1999 until 31 December 1999.

Article 41

Ratification, acceptance or approval

1. This Protocol shall be subject to ratification, acceptance or approval by High Contracting Parties which have signed this Protocol, in accordance with their respective constitutional procedures.

2. The instruments of ratification, acceptance or approval shall be deposited with the Director-General.

Article 42

Accession

1. This Protocol shall be open for accession by other High Contracting Parties from 1 January 2000.

2. Accession shall be effected by the deposit of an instrument of accession with the Director-General.

Article 43

Entry into force

1. This Protocol shall enter into force three months after twenty instruments of ratification, acceptance, approval or accession have been deposited.

2. Thereafter, it shall enter into force, for each Party, three months after the deposit of its instrument of ratification, acceptance, approval or accession.

Article 44

Entry into force in situations of armed conflict

The situations referred to in Articles 18 and 19 of the Convention shall give immediate effect to ratifications, acceptances or approvals of or accessions to this Protocol deposited by the parties to the conflict either before or after the beginning of hostilities or occupation. In such cases the Director-General shall transmit the communications referred to in Article 46 by the speediest method.

Article 45

Denunciation

1. Each Party may denounce this Protocol.

2. The denunciation shall be notified by an instrument in writing, deposited with the Director-General.

3. The denunciation shall take effect one year after the receipt of the instrument of denunciation. However, if, on the expiry of this period, the denouncing Party is involved in an armed conflict, the denunciation shall not take effect until the end of hostilities, or until the operations of repatriating cultural property are completed, whichever is the later.

Article 46

Notifications

The Director-General shall inform all High Contracting Parties as well as the United Nations, of the deposit of all the instruments of ratification, acceptance, approval or accession provided for in Articles 41 and 42 and of denunciations provided for Article 45.

Article 47

Registration with the United Nations

In conformity with Article 102 of the Charter of the United Nations, this Protocol shall be registered with the Secretariat of the United Nations at the request of the Director-General.

IN FAITH WHEREOF the undersigned, duly authorized, have signed the present Protocol.

DONE at The Hague, this twenty-sixth day of March 1999, in a single copy which shall be deposited in the archives of the UNESCO, and certified true copies of which shall be delivered to all the High Contracting Parties.

(Übersetzung)

Zweites Protokoll zur Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten

Den Haag, 26. März 1999

Die Vertragsparteien –

IM BEWUSSTSEIN der Notwendigkeit, den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten zu verbessern und ein verstärktes Schutzsystem für besonders bezeichnetes Kulturgut zu schaffen;

IN BEKRÄFTIGUNG der Bedeutung der Bestimmungen der am 14. Mai 1954 in Den Haag beschlossenen Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten und unter Hinweis auf die Not­wendigkeit, diese Bestimmungen durch Maßnahmen zur verstärkten Durchführung zu ergänzen;

IN DEM WUNSCH, den Hohen Vertragsparteien der Konvention eine Möglichkeit zu bieten, sich ein­gehender mit dem Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten zu befassen, indem geeignete Verfahren geschaffen werden;

IN DER ERWÄGUNG, daß die Vorschriften über den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten die Entwicklung des Völkerrechts widerspiegeln sollen;

IN BEKRÄFTIGUNG des Grundsatzes, daß die Regeln des Völkergewohnheitsrechts weiterhin für Fragen gelten, die in diesem Protokoll nicht geregelt sind –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Kapitel 1

Einleitung

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls bedeutet

           a) „Vertragspartei“ einen Staat, der Vertragspartei dieses Protokolls ist;

          b) „Kulturgut“ Kulturgut im Sinne des Artikels 1 der Konvention;

           c) „Konvention“ die am 14. Mai 1954 in Den Haag beschlossene Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten;

          d) „Hohe Vertragspartei“ einen Staat, der Vertragspartei der Konvention ist;

           e) „verstärkter Schutz“ das durch die Artikel 10 und 11 geschaffene System des verstärkten Schutzes;

           f) „militärisches Ziel“ ein Objekt, das auf Grund seiner Beschaffenheit, seines Standorts, seiner Zweckbestimmung oder seiner Verwendung wirksam zu militärischen Handlungen beiträgt und dessen gänzliche oder teilweise Zerstörung, dessen Inbesitznahme oder Neutralisierung unter den in dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil darstellt;

          g) „unerlaubt“ durch Zwangsausübung oder eine andere Verletzung der anwendbaren Vorschriften des innerstaatlichen Rechts des besetzten Gebiets oder des Völkerrechts;

          h) „Liste“ die nach Artikel 27 Absatz 1 lit. b erstellte Internationale Liste des unter verstärktem Schutz stehenden Kulturguts;

            i) „Generaldirektor“ den Generaldirektor der UNESCO;

            j) „UNESCO“ die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur;

           k) „Erstes Protokoll“ das am 14. Mai 1954 in Den Haag beschlossene Protokoll zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten.

Artikel 2

Zusammenhang mit der Konvention

Dieses Protokoll ergänzt die Konvention in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien.

Artikel 3

Anwendungsbereich

(1) Zusätzlich zu den Bestimmungen, die in Friedenszeiten Anwendung finden, findet dieses Proto­koll in den in Artikel 18 Absätze 1 und 2 der Konvention und in Artikel 22 Absatz 1 bezeichneten Situati­onen Anwendung.

(2) Ist eine der an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien nicht durch dieses Protokoll gebunden, so bleiben dessen Vertragsparteien in ihren gegenseitigen Beziehungen durch das Protokoll gebunden. Sie sind durch das Protokoll auch gegenüber einer am Konflikt beteiligten Partei gebunden, die nicht durch das Protokoll gebunden ist, sofern diese dessen Bestimmungen annimmt und solange diese sie anwendet.

Artikel 4

Zusammenhang zwischen Kapitel 3 und anderen Bestimmungen der Konvention und dieses Protokolls

Die Anwendung des Kapitels 3 dieses Protokolls berührt nicht

           a) die Anwendung des Kapitels I der Konvention und des Kapitels 2 dieses Protokolls;

          b) die Anwendung des Kapitels II der Konvention, außer daß zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls oder zwischen einer Vertragspartei und einem Staat, der dieses Protokoll nach Arti­kel 3 Absatz 2 annimmt und anwendet, nur die Bestimmungen über verstärkten Schutz Anwen­dung finden, wenn Kulturgut sowohl Sonderschutz als auch verstärkter Schutz gewährt wurde.

Kapitel 2

Allgemeine Schutzbestimmungen

Artikel 5

Sicherung des Kulturguts

Die nach Artikel 3 der Konvention in Friedenszeiten getroffenen Vorbereitungsmaßnahmen zur Sicherung des Kulturguts gegen die absehbaren Folgen eines bewaffneten Konflikts umfassen gegebenenfalls die Erstellung von Verzeichnissen, die Planung von Notfallmaßnahmen zum Schutz gegen Feuer oder Gebäudeeinsturz, die Vorbereitung der Verlagerung von beweglichem Kulturgut oder die Bereitstellung von angemessenem Schutz dieses Gutes an Ort und Stelle und die Bestimmung von für die Sicherung des Kulturguts zuständigen Behörden.

Artikel 6

Respektierung des Kulturguts

Um die Respektierung des Kulturguts nach Artikel 4 der Konvention zu gewährleisten,

           a) ist, wenn eine feindselige Handlung gegen Kulturgut gerichtet werden soll, die Berufung auf die Nichtgeltung der Verpflichtungen auf Grund der zwingenden militärischen Notwendigkeit nach Artikel 4 Absatz 2 der Konvention nur zulässig, sofern und solange

                 i) dieses Kulturgut durch seine Nutzung zu einem militärischen Ziel gemacht ist und

                ii) keine andere durchführbare Möglichkeit besteht, einen ähnlichen militärischen Vorteil zu erlangen, wie er sich bietet, wenn eine feindselige Handlung gegen dieses Ziel gerichtet wird;

          b) ist, wenn Kulturgut für Zwecke verwendet werden soll, die es möglicherweise der Zerstörung oder Beschädigung aussetzen, die Berufung auf die Nichtgeltung der Verpflichtungen auf Grund der zwingenden militärischen Notwendigkeit nach Artikel 4 Absatz 2 der Konvention nur zulässig, sofern und solange die Möglichkeit, zwischen dieser Verwendung des Kulturguts und einer anderen durchführbaren Methode zur Erlangung eines ähnlichen militärischen Vorteils zu wählen, nicht besteht;

           c) ist die Entscheidung, eine zwingende militärische Notwendigkeit geltend zu machen, nur vom Kommandeur einer militärischen Einheit zu treffen, die der Größe nach einem Bataillon oder einer höheren Einheit oder, wenn die Umstände nichts anderes erlauben, einer niedrigeren Einheit entspricht;

          d) wird im Fall eines Angriffs auf Grund einer nach Buchstabe a getroffenen Entscheidung vorher auf wirksame Weise gewarnt, sofern die Umstände es erlauben.

Artikel 7

Vorsichtsmaßnahmen beim Angriff

Unbeschadet der durch das humanitäre Völkerrecht erforderlichen anderen Vorsichtsmaßnahmen bei der Durchführung militärischer Operationen wird jede an einem Konflikt beteiligte Vertragspartei

           a) alles Durchführbare unternehmen, um zu überprüfen, daß die Ziele, die angegriffen werden sollen, kein nach Artikel 4 der Konvention geschütztes Kulturgut darstellen;

          b) alle durchführbaren Vorsichtsmaßnahmen bei der Wahl der Mittel und Methoden des Angriffs treffen, um eine damit verbundene Beschädigung von Kulturgut zu verhindern oder auf alle Fälle auf ein Mindestmaß zu begrenzen;

           c) es unterlassen, einen Angriff zu beschließen, mit dem eine Beschädigung von nach Artikel 4 der Konvention geschütztem Kulturgut voraussichtlich verbunden ist, die in keinem Verhältnis zu dem erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil steht, und

          d) einen Angriff unterlassen oder aufschieben, wenn offensichtlich wird,

                 i) daß das Ziel nach Artikel 4 der Konvention geschütztes Kulturgut darstellt;

                ii) daß mit dem Angriff eine Beschädigung von nach Artikel 4 der Konvention geschütztem Kulturgut voraussichtlich verbunden ist, die in keinem Verhältnis zu dem erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil steht.

Artikel 8

Vorsichtsmaßnahmen gegen die Auswirkungen von Feindseligkeiten

Die an einem Konflikt beteiligten Vertragsparteien werden, soweit irgend möglich,

           a) bewegliches Kulturgut aus der Nähe militärischer Ziele entfernen oder für angemessenen Schutz an Ort und Stelle sorgen;

          b) es vermeiden, militärische Ziele in der Nähe von Kulturgut zu schaffen.

Artikel 9

Schutz von Kulturgut in besetztem Gebiet

(1) Unbeschadet der Artikel 4 und 5 der Konvention verbietet und verhindert eine Vertragspartei, die das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei ganz oder zum Teil besetzt hält, in bezug auf das besetzte Gebiet folgendes:

           a) die unerlaubte Ausfuhr oder sonstige Entfernung von Kulturgut oder die unerlaubte Übertragung des Eigentums an diesem Kulturgut;

          b) archäologische Ausgrabungen, außer wenn sie unumgänglich sind, um Kulturgut zu schützen, aufzuzeichnen oder zu erhalten;

           c) die Veränderung von Kulturgut oder die Änderung seiner Verwendung mit dem Ziel, kulturelle, historische oder wissenschaftliche Belege zu verbergen oder zu zerstören.

(2) Archäologische Ausgrabungen, Veränderungen von Kulturgut oder Änderungen seiner Verwen­dung in besetztem Gebiet werden, sofern die Umstände es erlauben, in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden des besetzten Gebiets vorgenommen.

Kapitel 3

Verstärkter Schutz

Artikel 10

Verstärkter Schutz

Kulturgut kann unter verstärkten Schutz gestellt werden, vorausgesetzt, daß es die folgenden drei Bedingungen erfüllt:

           a) Es handelt sich um Kulturgut von höchster Bedeutung für die Menschheit;

          b) es wird durch angemessene innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsmaßnahmen geschützt, mit denen sein außergewöhnlicher kultureller und historischer Wert anerkannt und das höchste Maß an Schutz gewährleistet wird;

           c) es wird weder für militärische Zwecke verwendet noch dafür, militärische Anlagen zu schützen, und die Vertragspartei, unter deren Kontrolle sich das Kulturgut befindet, hat in einer Erklärung bestätigt, daß es nicht dafür verwendet werden wird.

Artikel 11

Gewährung des verstärkten Schutzes

(1) Jede Vertragspartei soll dem Ausschuß eine Liste des Kulturguts vorlegen, für das sie die Gewährung des verstärkten Schutzes zu beantragen beabsichtigt.

(2) Die Vertragspartei, unter deren Hoheitsgewalt oder Kontrolle sich das Kulturgut befindet, kann beantragen, daß es in die nach Artikel 27 Absatz 1 lit. b zu erstellende Liste aufgenommen wird. Dieser Antrag hat alle notwendigen Angaben zu den in Artikel 10 genannten Kriterien zu enthalten. Der Aus­schuß kann eine Vertragspartei auffordern, die Aufnahme eines Kulturguts in die Liste zu beantragen.

(3) Andere Vertragsparteien, das Internationale Komitee vom Blauen Schild und andere nicht­staatliche Organisationen mit einschlägiger Erfahrung können dem Ausschuß ein bestimmtes Kulturgut vorschlagen. In diesen Fällen kann der Ausschuß beschließen, eine Vertragspartei aufzufordern, die Aufnahme dieses Kulturguts in die Liste zu beantragen.

(4) Weder der Antrag auf Aufnahme eines Kulturguts, das sich in einem Gebiet befindet, über das von mehr als einem Staat Souveränität oder Hoheitsgewalt beansprucht wird, in die Liste noch seine Aufnahme berühren die Rechte der Streitparteien.

(5) Hat der Ausschuß einen Antrag auf Aufnahme in die Liste erhalten, so unterrichtet er alle Vertragsparteien davon. Die Vertragsparteien können dem Ausschuß innerhalb von sechzig Tagen ihre Einwände gegen diesen Antrag zuleiten. Diese Einwände dürfen nur auf der Grundlage der Kriterien des Artikels 10 erhoben werden. Sie müssen bestimmt sein und sich auf Tatsachen beziehen. Der Ausschuß prüft die Einwände, wobei er der die Aufnahme beantragenden Vertragspartei ausreichend Gelegenheit zur Antwort gibt, bevor er einen Entschluß faßt. Liegen dem Ausschuß solche Einwände vor, so bedürfen Beschlüsse über die Aufnahme in die Liste unbeschadet des Artikels 26 der Vierfünftelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.

(6) Bei der Beschlußfassung über einen Antrag soll der Ausschuß den Rat von staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen sowie von einzelnen Sachverständigen einholen.

(7) Ein Beschluß über die Gewährung oder Ablehnung des verstärkten Schutzes darf nur auf der Grundlage der Kriterien des Artikels 10 gefaßt werden.

(8) Kam der Ausschuß zu der Schlußfolgerung, daß die die Aufnahme in die Liste beantragende Vertragspartei die Kriterien des Artikels 10 lit. b nicht erfüllen kann, so kann der Ausschuß in Ausnahme­fällen beschließen, den verstärkten Schutz zu gewähren, sofern die beantragende Vertragspartei einen Antrag auf internationale Unterstützung nach Artikel 32 stellt.

(9) Mit Beginn der Feindseligkeiten kann eine an dem Konflikt beteiligte Vertragspartei auf Grund einer Notlage für Kulturgut unter ihrer Hoheitsgewalt oder Kontrolle den verstärkten Schutz beantragen, indem sie den Antrag dem Ausschuß zuleitet. Der Ausschuß übermittelt diesen Antrag unverzüglich allen an dem Konflikt beteiligten Vertragsparteien. In diesem Fall wird der Ausschuß die Einwände der betroffenen Vertragsparteien in einem beschleunigten Verfahren prüfen. Der Beschluß über die vorläufige Gewährung des verstärkten Schutzes wird so bald wie möglich gefaßt; er bedarf unbeschadet des Artikels 26 der Vierfünftelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder. Der vorläufige verstärkte Schutz kann vom Ausschuß gewährt werden, bevor das Ergebnis des normalen Verfahrens zur Gewährung des verstärkten Schutzes feststeht, sofern Artikel 10 lit. a und c eingehalten wird.

(10) Kulturgut wird vom Ausschuß der verstärkte Schutz gewährt, sobald es in die Liste aufge­nommen worden ist.

(11) Der Generaldirektor notifiziert dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und allen Vertrags­parteien unverzüglich jeden Beschluß des Ausschusses über die Aufnahme von Kulturgut in die Liste.

Artikel 12

Unverletzlichkeit des Kulturguts unter verstärktem Schutz

Die an einem Konflikt beteiligten Vertragsparteien gewährleisten die Unverletzlichkeit des unter verstärktem Schutz stehenden Kulturguts, indem sie es unterlassen, dieses Gut zum Ziel eines Angriffs zu machen oder das Gut oder seine unmittelbare Umgebung zur Unterstützung militärischer Handlungen zu verwenden.

Artikel 13

Verlust des verstärkten Schutzes

(1) Kulturgut unter verstärktem Schutz verliert diesen nur,

           a) sofern der Schutz nach Artikel 14 ausgesetzt oder aufgehoben wird;

          b) sofern und solange das Gut auf Grund seiner Verwendung ein militärisches Ziel ist.

(2) Unter den Umständen des Absatzes 1 lit. b darf das Gut nur dann Ziel eines Angriffs sein, wenn

           a) der Angriff das einzig durchführbare Mittel ist, die in Absatz 1 lit. b bezeichnete Verwendung zu unterbinden;

          b) alle durchführbaren Vorsichtsmaßnahmen bei der Wahl der Mittel und Methoden des Angriffs getroffen werden, um diese Verwendung zu unterbinden und eine Beschädigung des Kulturguts zu vermeiden oder auf alle Fälle auf ein Mindestmaß zu beschränken;

           c) – sofern die Umstände es nicht auf Grund der Erfordernisse der Selbstverteidigung verbieten –

                 i) der Angriff auf der höchsten Befehlsebene angeordnet wird,

                ii) die gegnerischen Streitkräfte vorher auf wirksame Weise davor gewarnt werden, die in Ab­satz 1 lit. b bezeichnete Verwendung fortzusetzen, und

               iii) den gegnerischen Streitkräften ausreichend Zeit eingeräumt wird, den Mißstand zu beheben.

Artikel 14

Aussetzen oder Aufheben des verstärkten Schutzes

(1) Erfüllt Kulturgut die Kriterien des Artikels 10 dieses Protokolls nicht mehr, so kann der Ausschuß den Status des verstärkten Schutzes aussetzen oder aufheben, indem er das Kulturgut von der Liste streicht.

(2) Bei einer schweren Verletzung des Artikels 12 durch die Verwendung von Kulturgut unter ver­stärktem Schutz zur Unterstützung militärischer Handlungen kann der Ausschuß den Status des verstärk­ten Schutzes aussetzen. Sind diese Verletzungen anhaltend, so kann der Ausschuß den Status des ver­stärkten Schutzes ausnahmsweise aufheben, indem er das Kulturgut von der Liste streicht.

(3) Der Generaldirektor notifiziert dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und allen Vertrags­parteien dieses Protokolls jeden Beschluß des Ausschusses über die Aussetzung oder Aufhebung des verstärkten Schutzes.

(4) Bevor der Ausschuß einen solchen Beschluß faßt, gibt er den Vertragsparteien Gelegenheit, ihre Meinung zu äußern.

Kapitel 4

Strafrechtliche Verantwortlichkeit und Gerichtsbarkeit

Artikel 15

Schwere Verletzungen dieses Protokolls

(1) Eine Straftat im Sinne dieses Protokolls begeht, wer vorsätzlich und unter Verletzung der Konvention oder dieses Protokolls

           a) Kulturgut unter verstärktem Schutz zum Ziel eines Angriffs macht,

          b) Kulturgut unter verstärktem Schutz oder seine unmittelbare Umgebung zur Unterstützung mili­tärischer Handlungen verwendet,

           c) Kulturgut, das nach der Konvention und diesem Protokoll geschützt ist, in großem Ausmaß zer­stört oder sich aneignet,

          d) Kulturgut, das nach der Konvention und diesem Protokoll geschützt ist, zum Ziel eines Angriffs macht oder

           e) Kulturgut, das nach der Konvention geschützt ist, stiehlt, plündert, veruntreut oder böswillig beschädigt.

(2) Jede Vertragspartei trifft die notwendigen Maßnahmen, um die in diesem Artikel genannten Straftaten nach innerstaatlichem Recht als Straftaten zu umschreiben und um diese Straftaten mit angemessenen Strafen zu bedrohen. Dabei beachten die Vertragsparteien allgemeine Rechtsgrundsätze und das Völkerrecht einschließlich der Vorschriften, welche die individuelle strafrechtliche Verantwort­lichkeit auf Personen ausdehnen, welche die Handlung nicht unmittelbar verübt haben.

Artikel 16

Gerichtsbarkeit

(1) Unbeschadet des Absatzes 2 trifft jede Vertragspartei die notwendigen gesetzgeberischen Maßnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in Artikel 15 genannten Straftaten in den folgenden Fällen zu begründen:

           a) wenn die Straftat im Hoheitsgebiet dieses Staates begangen wird;

          b) wenn der Verdächtige ein Angehöriger dieses Staates ist;

           c) bei den in Artikel 15 Absatz 1 lit. a bis c genannten Straftaten, wenn der Verdächtige sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet.

(2) Im Hinblick auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit und unbeschadet des Artikels 28 der Konven­tion

           a) schließt dieses Protokoll weder aus, daß nach anwendbarem innerstaatlichen Recht oder anwend­barem Völkerrecht individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit begründet oder Gerichtsbarkeit ausgeübt wird, noch berührt es die Ausübung der Gerichtsbarkeit nach dem Völkergewohnheits­recht;

          b) entsteht für die Mitglieder der Streitkräfte und die Angehörigen eines Nichtvertragsstaats, mit Ausnahme derjenigen seiner Staatsangehörigen, die in den Streitkräften eines Vertragsstaats Dienst tun, nach diesem Protokoll keine individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit und macht dieses Protokoll es nicht zur Pflicht, die Gerichtsbarkeit über solche Personen zu begründen oder sie auszuliefern; dies gilt nicht, wenn ein Staat, der nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist, dessen Bestimmungen nach Artikel 3 Absatz 2 annimmt und anwendet.

Artikel 17

Strafverfolgung

(1) Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Verdächtige einer der in Artikel 15 Absatz 1 lit. a bis c genannten Straftat befindet, unterbreitet den Fall, wenn sie diese Person nicht ausliefert, ohne irgendeine Ausnahme und ohne ungebührliche Verzögerung ihren zuständigen Behörden zum Zweck der strafrechtlichen Verfolgung in einem Verfahren nach ihrem innerstaatlichen Recht oder nach den einschlägigen Regeln des Völkerrechts, falls anwendbar.

(2) Unbeschadet der einschlägigen Regeln des Völkerrechts, sofern anwendbar, werden jeder Person, gegen die ein Verfahren im Zusammenhang mit der Konvention oder diesem Protokoll eingeleitet wird, in allen Stadien des Verfahrens faire Behandlung und ein faires Gerichtsverfahren in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht und dem Völkerrecht gewährleistet; keinesfalls genießt eine solche Person weniger vorteilhafte Garantien, als ihr durch das Völkerrecht zuerkannt werden.

Artikel 18

Auslieferung

(1) Die in Artikel 15 Absatz 1 lit. a bis c genannten Straftaten gelten als in jeden zwischen Vertrags­parteien vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogene ausliefe­rungsfähige Straftaten. Die Vertragsparteien verpflichten sich, diese Straftaten in jeden künftig zwischen ihnen zu schließenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.

(2) Erhält eine Vertragspartei, welche die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einer anderen Vertragspartei, mit der sie keinen Auslieferungs­vertrag hat, so steht es der ersuchten Vertragspartei frei, dieses Protokoll als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in bezug auf die in Artikel 15 Absatz 1 lit. a bis c genannten Straftaten anzusehen.

(3) Vertragsparteien, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich die in Artikel 15 Absatz 1 lit. a bis c genannten Straftaten als auslieferungs­fähige Straftaten vorbehaltlich der im Recht der ersuchten Vertragspartei vorgesehenen Bedingungen an.

(4) Die in Artikel 15 Absatz 1 lit. a bis c genannten Straftaten werden für die Zwecke der Aus­lieferung nötigenfalls so behandelt, als seien sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet haben, sondern auch in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien begangen worden, die ihre Gerichtsbarkeit nach Artikel 16 Absatz 1 begründet haben.

Artikel 19

Rechtshilfe

(1) Die Vertragsparteien gewähren einander die weitestgehende Hilfe im Zusammenhang mit Ermittlungen sowie Straf- und Auslieferungsverfahren, die in bezug auf die in Artikel 15 genannten Straftaten eingeleitet werden, einschließlich der Hilfe bei der Beschaffung der ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren erforderlichen Beweismittel.

(2) Die Vertragsparteien erfüllen ihre Verpflichtungen nach Absatz 1 im Einklang mit den zwischen ihnen bestehenden Verträgen oder sonstigen Übereinkünften über Rechtshilfe. In Ermangelung solcher Verträge oder sonstigen Übereinkünfte gewähren die Vertragsparteien einander Rechtshilfe nach ihrem innerstaatlichen Recht.

Artikel 20

Gründe für die Verweigerung der Rechtshilfe

(1) Für die Zwecke der Auslieferung werden die in Artikel 15 Absatz 1 lit. a bis c genannten Straf­taten und für die Zwecke der Rechtshilfe die in Artikel 15 genannten Straftaten nicht als politische Straftaten, als mit politischen Straftaten zusammenhängende oder als auf politischen Beweggründen beruhende Straftaten angesehen. Folglich darf ein Ersuchen um Auslieferung oder Rechtshilfe, das auf solchen Straftaten beruht, nicht allein mit der Begründung verweigert werden, daß es sich um eine politische Straftat, um eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder um eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat handle.

(2) Dieses Protokoll ist nicht so auszulegen, als enthalte es eine Verpflichtung zur Auslieferung oder Rechtshilfe, wenn die ersuchte Vertragspartei ernstliche Gründe für die Annahme hat, daß das Ausliefe­rungsersuchen wegen in Artikel 15 Absatz 1 lit. a bis c genannter Straftaten oder das Ersuchen um Rechtshilfe in bezug auf in Artikel 15 genannte Straftaten gestellt worden ist, um eine Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer ethnischen Herkunft oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder daß die Lage dieser Person aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte, wenn dem Ersuchen stattgegeben würde.

Artikel 21

Maßnahmen bezüglich anderer Verletzungen

Unbeschadet des Artikels 28 der Konvention trifft jede Vertragspartei die gesetzgeberischen Maß­nahmen sowie die Verwaltungs- und Disziplinarmaßnahmen, die notwendig sind, um folgende Hand­lungen, wenn vorsätzlich verübt, zu unterbinden:

           a) die Verwendung von Kulturgut unter Verletzung der Konvention oder dieses Protokolls;

          b) die unerlaubte Ausfuhr oder sonstige Entfernung von Kulturgut oder die unerlaubte Übertragung des Eigentums an Kulturgut aus besetztem Gebiet unter Verletzung der Konvention oder dieses Protokolls.

Kapitel 5

Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten nichtinternationalen Charakters

Artikel 22

Bewaffnete Konflikte nichtinternationalen Charakters

(1) Dieses Protokoll findet im Fall eines bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen Charakter hat und im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei stattfindet, Anwendung.

(2) Dieses Protokoll findet nicht auf Fälle innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen Anwendung.

(3) Dieses Protokoll darf nicht zur Beeinträchtigung der Souveränität eines Staates oder der Verantwortung der Regierung herangezogen werden, mit allen rechtmäßigen Mitteln die öffentliche Ordnung im Staat aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder die nationale Einheit und territoriale Unversehrtheit des Staates zu verteidigen.

(4) Dieses Protokoll berührt nicht den Vorrang der Gerichtsbarkeit der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet ein bewaffneter Konflikt nichtinternationalen Charakters stattfindet, über die in Artikel 15 genannten Verletzungen.

(5) Dieses Protokoll darf nicht zur Rechtfertigung einer wie immer begründeten unmittelbaren oder mittelbaren Einmischung in den bewaffneten Konflikt oder in die inneren oder äußeren Angelegenheiten der Vertragspartei herangezogen werden, in deren Hoheitsgebiet dieser Konflikt stattfindet.

(6) Die Anwendung dieses Protokolls auf die in Absatz 1 bezeichnete Situation berührt nicht die Rechtsstellung der an dem Konflikt beteiligten Parteien.

(7) Die UNESCO kann den an dem Konflikt beteiligten Parteien ihre Dienste anbieten.

Kapitel 6

Institutionelle Fragen

Artikel 23

Tagungen der Vertragsparteien

(1) Die Tagung der Vertragsparteien wird zur selben Zeit einberufen wie die Generalkonferenz der UNESCO und in Abstimmung mit der Tagung der Hohen Vertragsparteien, wenn eine solche vom Generaldirektor einberufen wurde.

(2) Die Tagung der Vertragsparteien gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Die Tagung der Vertragsparteien hat folgende Aufgaben:

           a) Wahl der Mitglieder des Ausschusses nach Artikel 24 Absatz 1;

          b) Billigung der vom Ausschuß nach Artikel 27 Absatz 1 lit. a erstellten Richtlinien;

           c) Bereitstellung von Richtlinien für die Verwendung des Fonds durch den Ausschuß und Überwachung der Verwendung;

          d) Prüfung des vom Ausschuß nach Artikel 27 Absatz 1 lit. d vorgelegten Berichts;

           e) Erörterung von Problemen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Protokolls und gegebenenfalls Abgabe von Empfehlungen.

(4) Auf Wunsch von mindestens einem Fünftel der Vertragsparteien hat der Generaldirektor eine außerordentliche Tagung der Vertragsparteien einzuberufen.

Artikel 24

Ausschuß für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten

(1) Hiermit wird der Ausschuß für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten eingesetzt. Ihm gehören zwölf Vertragsparteien an; sie werden von der Tagung der Vertragsparteien gewählt.

(2) Der Ausschuß tritt einmal im Jahr zu einer ordentlichen Tagung zusammen und immer dann, wenn er es für notwendig erachtet, zu außerordentlichen Tagungen.

(3) Bei der Festlegung der Zusammensetzung des Ausschusses sind die Vertragsparteien bemüht, eine ausgewogene Vertretung der verschiedenen Regionen und Kulturen der Welt zu gewährleisten.

(4) Die Vertragsparteien, die Mitglieder des Ausschusses sind, wählen zu ihren Vertretern Personen, die Sachverständige auf dem Gebiet des Kulturerbes, der Verteidigung oder des Völkerrechts sind, und sie sind bestrebt, in gegenseitiger Abstimmung zu gewährleisten, daß im Ausschuß insgesamt angemessener Sachverstand auf allen diesen Gebieten vereinigt ist.

Artikel 25

Amtszeit

(1) Eine Vertragspartei wird für vier Jahre in den Ausschuß gewählt; eine unmittelbare Wiederwahl ist einmal zulässig.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 endet die Amtszeit der Hälfte der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder mit Ablauf der ersten ordentlichen Tagung der Vertragsparteien nach der Tagung, auf der sie gewählt wurden. Diese Mitglieder werden vom Präsidenten der Tagung nach der ersten Wahl durch das Los ermittelt.

Artikel 26

Geschäftsordnung

(1) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse des Ausschusses bedürfen der Zweidrittelmehrheit seiner abstimmenden Mitglieder.

(3) Die Mitglieder dürfen an der Abstimmung über Beschlüsse im Zusammenhang mit Kulturgut, das von einem bewaffneten Konflikt berührt wird, an dem sie beteiligt sind, nicht teilnehmen.

Artikel 27

Aufgaben

(1) Der Ausschuß hat folgende Aufgaben:

           a) Erstellung von Richtlinien zur Durchführung dieses Protokolls;

          b) Gewährung, Aussetzung oder Aufhebung des verstärkten Schutzes für Kulturgut und Erstellung, Unterhaltung und Förderung der Liste des Kulturguts unter verstärktem Schutz;

           c) Verfolgung und Überwachung der Durchführung dieses Protokolls und Förderung der Erfassung von Kulturgut unter verstärktem Schutz;

          d) Prüfung und Abgabe von Bemerkungen in bezug auf Berichte der Vertragsparteien, erforder­lichenfalls Einholung von Klarstellungen und Erstellung eines eigenen Berichts über die Durch­führung dieses Protokolls für die Tagung der Vertragsparteien;

           e) Entgegennahme und Prüfung von Anträgen auf internationale Unterstützung nach Artikel 32;

           f) Festlegung der Verwendung des Fonds;

          g) Wahrnehmung anderer Aufgaben, die ihm von der Tagung der Vertragsparteien zugewiesen werden.

(2) Die Aufgaben des Ausschusses werden in Zusammenarbeit mit dem Generaldirektor wahr­genommen.

(3) Der Ausschuß arbeitet mit internationalen und nationalen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen zusammen, deren Ziele denen der Konvention, des Ersten Protokolls und dieses Protokolls gleichen. Zur Unterstützung der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Ausschuß bedeutende Fach­organisationen wie etwa solche, die förmliche Beziehungen zur UNESCO unterhalten, einschließlich des Internationalen Komitees vom Blauen Schild (ICBS) und der Organisationen, aus denen es gebildet wird, einladen, in beratender Eigenschaft an seinen Sitzungen teilzunehmen. Vertreter der Internationalen Studienzentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut (Römische Zentrale) (ICCROM) und des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) können auch eingeladen werden, in beratender Eigenschaft teilzunehmen.

Artikel 28

Sekretariat

Dem Ausschuß steht das Sekretariat der UNESCO zur Seite, das die Dokumentation des Ausschusses und die Tagesordnung seiner Sitzungen vorbereitet und für die Durchführung seiner Beschlüsse verantwortlich ist.

Artikel 29

Fonds für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten

(1) Hiermit wird ein Fonds für die folgenden Zwecke errichtet:

           a) Bereitstellung finanzieller oder anderer Hilfe zur Unterstützung von vorbereitenden und sonstigen Maßnahmen, die in Friedenszeiten unter anderem nach Artikel 5, Artikel 10 lit. b und Artikel 30 getroffen werden, und

          b) Bereitstellung finanzieller oder anderer Hilfe im Zusammenhang mit Notfallmaßnahmen oder vorläufigen oder sonstigen Maßnahmen, die getroffen werden, um Kulturgut während eines bewaffneten Konflikts oder während der Wiederherstellung unmittelbar nach Ende der Feind­seligkeiten unter anderem nach Artikel 8 lit. a zu schützen.

(2) Der Fonds stellt ein Treuhandvermögen im Sinne der Finanzordnung der UNESCO dar.

(3) Die Auszahlungen aus dem Fonds werden nur für die vom Ausschuß nach den Richtlinien im Sinne des Artikels 23 Absatz 3 lit. c beschlossenen Zwecke verwendet. Der Ausschuß kann Beiträge entgegennehmen, die nur für ein bestimmtes Programm oder Vorhaben verwendet werden sollen, sofern er die Durchführung dieses Programms oder Vorhabens beschlossen hat.

(4) Die Mittel des Fonds bestehen aus

           a) freiwilligen Beiträgen der Vertragsparteien;

          b) Beiträgen, Spenden oder Vermächtnissen

                 i) anderer Staaten;

                ii) der UNESCO oder anderer Organisationen des Systems der Vereinten Nationen;

               iii) sonstiger zwischenstaatlicher oder nichtstaatlicher Organisationen und

              iv) von Einrichtungen des öffentlichen oder privaten Rechts oder von Einzelpersonen;

           c) den für den Fonds anfallenden Zinsen;

          d) Mitteln, die durch Sammlungen und Einnahmen aus Veranstaltungen zugunsten des Fonds aufgebracht werden, und

           e) allen sonstigen Mitteln, die durch die auf den Fonds anzuwendenden Richtlinien genehmigt sind.

Kapitel 7

Verbreitung von Informationen und internationale Unterstützung

Artikel 30

Verbreitung

(1) Die Vertragsparteien bemühen sich unter Einsatz geeigneter Mittel, insbesondere durch Er­ziehungs- und Informationsprogramme, die Würdigung und Achtung von Kulturgut durch die Gesamtheit der Bevölkerung zu stärken.

(2) Die Vertragsparteien verbreiten dieses Protokoll so weit wie möglich, und zwar sowohl in Friedenszeiten als auch in Zeiten eines bewaffneten Konflikts.

(3) Militärische Dienststellen oder zivile Behörden, die in Zeiten eines bewaffneten Konflikts Verantwortlichkeiten in bezug auf die Anwendung dieses Protokolls wahrnehmen, müssen mit seinem Wortlaut vollständig vertraut sein. Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien gegebenenfalls

           a) Richtlinien und Anweisungen zum Schutz von Kulturgut in ihre Militärvorschriften aufnehmen;

          b) in Zusammenarbeit mit der UNESCO und einschlägigen staatlichen und nichtstaatlichen Organi­sationen Ausbildungs- und Erziehungsprogramme in Friedenszeiten entwickeln und durchführen;

           c) einander über den Generaldirektor Informationen über die nach den lit. a und b erlassenen Gesetze oder Verwaltungsvorschriften und die nach den lit. a und b getroffenen Maßnahmen mitteilen;

          d) einander über den Generaldirektor so bald wie möglich die Gesetze und Verwaltungsvorschriften mitteilen, die sie zur Sicherstellung der Anwendung dieses Protokolls erlassen werden.

Artikel 31

Internationale Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Fall schwerer Verletzungen dieses Protokolls gemeinsam durch den Ausschuß oder einzeln in Zusammenarbeit mit der UNESCO und den Vereinten Nationen und im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen zu handeln.

Artikel 32

Internationale Unterstützung

(1) Eine Vertragspartei kann beim Ausschuß internationale Unterstützung für Kulturgut unter verstärktem Schutz und Unterstützung für die Vorbereitung, Entwicklung oder Umsetzung der in Artikel 10 bezeichneten Gesetze, Verwaltungsvorschriften und Maßnahmen beantragen.

(2) Eine an dem Konflikt beteiligte Partei, die nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist, aber nach Artikel 3 Absatz 2 dessen Bestimmungen annimmt und anwendet, kann beim Ausschuß geeignete internationale Unterstützung beantragen.

(3) Der Ausschuß nimmt Vorschriften über das Einreichen von Anträgen auf internationale Unterstützung an und bestimmt die Form, welche die Unterstützung annehmen kann.

(4) Die Vertragsparteien werden ermutigt, über den Ausschuß den Vertragsparteien oder den an einem Konflikt beteiligten Parteien, die darum ersuchen, technische Unterstützung aller Art zu gewähren.

Artikel 33

Unterstützung durch die UNESCO

(1) Die Vertragsparteien können um die technische Unterstützung der UNESCO bei der Organisierung des Schutzes ihres Kulturguts, wie etwa Vorbereitungen zur Sicherung von Kulturgut, vorbeugende und organisatorische Maßnahmen für Notfälle und nationale Verzeichnisse des Kulturguts, oder in Zusammenhang mit jedem anderen Problem, das sich aus der Anwendung dieses Protokolls ergibt, nachsuchen. Die UNESCO gewährt diese Unterstützung im Rahmen ihrer Zielsetzung und ihrer Mittel.

(2) Die Vertragsparteien werden ermutigt, technische Unterstützung auf zwei- oder mehrseitiger Ebene zu gewähren.

(3) Die UNESCO kann in dieser Hinsicht den Vertragsparteien von sich aus Vorschläge unterbreiten.

Kapitel 8

Durchführung dieses Protokolls

Artikel 34

Schutzmächte

Dieses Protokoll wird unter Mitwirkung der Schutzmächte angewandt, die mit der Wahrnehmung der Interessen der an dem Konflikt beteiligten Parteien betraut sind.

Artikel 35

Schlichtungsverfahren

(1) Die Schutzmächte stellen ihre guten Dienste in allen Fällen zur Verfügung, in denen sie dies im Interesse des Kulturguts für angezeigt erachten, insbesondere wenn zwischen den an dem Konflikt beteiligten Parteien Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Protokolls bestehen.

(2) Zu diesem Zweck kann jede der Schutzmächte entweder auf Einladung einer Vertragspartei oder des Generaldirektors oder von sich aus den am Konflikt beteiligten Parteien eine Zusammenkunft ihrer Vertreter und insbesondere der für den Schutz des Kulturguts verantwortlichen Behörden vorschlagen, gegebenenfalls im Hoheitsgebiet eines Staates, der nicht an dem Konflikt beteiligt ist. Die am Konflikt beteiligten Parteien sind gehalten, den ihnen für die Zusammenkunft gemachten Vorschlägen Folge zu leisten. Die Schutzmächte schlagen den am Konflikt beteiligten Parteien eine Persönlichkeit, die einem Staat angehört, der nicht am Konflikt beteiligt ist, oder eine vom Generaldirektor benannte Persönlichkeit vor; diese wird aufgefordert, an dieser Zusammenkunft als Vorsitzender teilzunehmen.

Artikel 36

Schlichtung ohne Schutzmächte

(1) In einem Konflikt, bei dem keine Schutzmächte bestellt sind, kann der Generaldirektor seine guten Dienste anbieten oder durch eine andere Art der Schlichtung oder Vermittlung handeln, um die Meinungsverschiedenheit beizulegen.

(2) Auf Einladung einer Vertragspartei oder des Generaldirektors kann der Vorsitzende des Ausschusses den an einem Konflikt beteiligten Parteien eine Zusammenkunft ihrer Vertreter und insbesondere der für den Schutz des Kulturguts verantwortlichen Behörden vorschlagen, gegebenenfalls im Hoheitsgebiet eines Staates, der nicht an dem Konflikt beteiligt ist.

Artikel 37

Übersetzung und Berichte

(1) Die Vertragsparteien übersetzen dieses Protokoll in ihre Amtssprachen und übermitteln dem Generaldirektor diese amtlichen Übersetzungen.

(2) Die Vertragsparteien legen dem Ausschuß alle vier Jahre einen Bericht über die Durchführung dieses Protokolls vor.

Artikel 38

Verantwortung der Staaten

Eine Bestimmung dieses Protokolls über die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit berührt nicht die Verantwortung der Staaten nach dem Völkerrecht, einschließlich der Pflicht, Wiedergutmachung zu leisten.

Kapitel 9

Schlußklauseln

Artikel 39

Sprachen

Dieses Protokoll ist in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Artikel 40

Unterzeichnung

Dieses Protokoll trägt das Datum des 26. März 1999. Es liegt vom 17. Mai 1999 bis zum 31. Dezember 1999 in Den Haag für alle Hohen Vertragsparteien zur Unterzeichnung auf.

Artikel 41

Ratifikation

(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation durch die Hohen Vertragsparteien, die dieses Protokoll unterzeichnet haben, nach Maßgabe ihrer eigenen verfassungsrechtlichen Verfahren.

(2) Die Ratifikationsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.

Artikel 42

Beitritt

(1) Dieses Protokoll steht den anderen Hohen Vertragsparteien ab dem 1. Januar 2000 zum Beitritt offen.

(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor.

Artikel 43

Inkrafttreten

(1) Dieses Protokoll tritt drei Monate nach Hinterlegung von zwanzig Ratifikations- oder Beitrittsurkunden in Kraft.

(2) Danach tritt es für jede Vertragspartei drei Monate nach Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 44

Inkrafttreten während bewaffneter Konflikte

Die in den Artikeln 18 und 19 der Konvention bezeichneten Situationen bewirken, daß die vor oder nach Beginn der Feindseligkeiten oder der Besetzung von an dem Konflikt beteiligten Parteien hinterlegten Ratifikations- und Beitrittserklärungen mit sofortiger Wirkung in Kraft treten. In diesen Fällen macht der Generaldirektor auf dem schnellsten Weg die in Artikel 46 vorgesehenen Mitteilungen.

Artikel 45

Kündigung

(1) Jede der Vertragsparteien kann dieses Protokoll kündigen.

(2) Die Kündigung wird durch eine Urkunde notifiziert, die beim Generaldirektor hinterlegt wird.

(3) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Kündigungsurkunde wirksam. Ist jedoch die kündigende Vertragspartei beim Ablauf dieser Frist an einem bewaffneten Konflikt beteiligt, so wird die Kündigung erst nach Einstellung der Feindseligkeiten oder nach Abschluß der Rückführung des Kulturguts wirksam, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 46

Notifikationen

Der Generaldirektor benachrichtigt alle Hohen Vertragsparteien und die Vereinten Nationen von der Hinterlegung aller in den Artikeln 41 und 42 vorgesehenen Ratifikations- und Beitrittsurkunden sowie von den in Artikel 45 vorgesehenen Kündigungen.

Artikel 47

Registrierung bei den Vereinten Nationen

Dieses Protokoll wird auf Ersuchen des Generaldirektors nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.

Zu Urkund dessen haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unter­schrieben.

Geschehen zu Den Haag, am 26. März 1999 in einem einzigen Exemplar, das in den Archiven der UNESCO hinterlegt wird und von dem beglaubigte Ausfertigungen allen Hohen Vertragsparteien über­mittelt werden.

Interpretative Declaration of the Republic of Austria


Concerning Article 15 sub-paragraph 1 (c):

The Republic of Austria considers that the term “appropriation” refers to the offence of (grave) theft as set forth in §§ 127 and 128 sub-paragraph 1 (3) of the Austrian Criminal Code (österreichisches Strafgesetzbuch – StGB).

Concerning Article 16 sub-paragraph 1 (c):

The Republic of Austria considers with regard to the provision of Article 17 paragraph 1 that the obligation under Article 16 sub-paragraph 1 (c) to establish jurisdiction over the serious violations set forth in Article 15 sub-paragraphs (a) to (c) only applies to such cases where the alleged offender cannot be extradited (aut dedere aut judicare).

(Übersetzung)

Interpretative Erklärung der Republik Österreich

Zu Art. 15 Abs. 1 lit. c:

Die Republik Österreich geht davon aus, dass unter der Wendung „sich aneignen“ das Delikt des (schweren) Diebstahls nach den §§ 127 und 128 Abs. 1 Z 3 des österreichischen Strafgesetzbuches (StGB) zu verstehen ist.

Zu Art. 16 Abs. 1 lit. c:

Die Republik Österreich geht im Hinblick auf die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 davon aus, dass eine Verpflichtung zur Begründung von Gerichtsbarkeit hinsichtlich der in Art. 15 Abs. 1 lit. a bis c genannten schweren Verletzungen nach Art. 16 Abs. 1 lit. c nur für den Fall besteht, dass der Verdächtige nicht ausgeliefert werden kann (aut dedere aut judicare).

Vorblatt

Problem

In den letzten Jahren hat sich gezeigt, dass der in der Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vorgesehene Schutz von Kulturgut sich oftmals nicht bewährt hat (siehe zB die Beschießung Dubrovniks 1991). Gerade im Bereich des Verhaltens militärischer Kräfte im Konfliktfall und im Bereich individueller strafrechtlicher Verantwortlichkeit haben sich Regelungsdefizite feststellen lassen; das 1999 ausgearbeitete und von Österreich unterzeichnete Zweite Protokoll zu dieser Konvention enthält einige wichtige Verbesserungen.

Problemlösung

Mit der Ratifikation des Zweiten Protokolls zur Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten durch Österreich wird diese neue völkerrechtliche Regelung – nach ihrem objektiven In-Kraft-Treten – auch für Österreich in Kraft gesetzt.

Alternative

Keine.

Kosten

Im Hinblick darauf, dass der Ausschuss für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vom UNESCO-Sekretariat in Paris betreut werden wird, entstehen der Republik Österreich durch die Umsetzung des Zweiten Protokolls keine unmittelbaren Kosten.

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Beschluss des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG sowie Abgabe einer interpretativen Erklärung Österreichs zu Art. 15 Abs. 1 lit. c und Art. 16 Abs. 1 lit. c des Zweiten Protokolls.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Das Zweite Protokoll hat gesetzändernden und gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG erforderlich ist. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden. Das Protokoll enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen.

Die (Haager) Konvention (von 1954) zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten samt Protokoll ist für Österreich mit 25. Juni 1964 in Kraft getreten (BGBl. Nr. 58/1964). Da sich gerade in den Balkankriegen seit 1991 gezeigt hat, dass die Regelungen der Konvention einen nur unzureichenden Schutz für Kulturgüter vorsehen, wurden im Rahmen der UNESCO Überlegungen angestellt, den Schutz von Kulturgut in bewaffneten Konflikten zu verbessern. Insbesondere eine Angleichung an die Standards der Zusatzprototokolle von 1977 zu den Genfer Abkommen und an jüngere Übereinkommen wurde als wünschenswert erachtet.

Bei einer diplomatischen Staatenkonferenz, die vom 15. bis 26. März 1999 in Den Haag stattgefunden hat, wurde das Zweite Protokoll zu dieser Konvention ausgearbeitet. Ziel war die Weiterentwicklung des internationalen Kulturgutschutzregimes unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Entwicklungen im Bereich des Völkerrechts. Österreich hat an dieser Konferenz aktiv teilgenommen und insbesondere eine der Arbeitsgruppen geleitet. Am 17. Mai 1999 lag das Zweite Protokoll anlässlich der 100-Jahr-Feiern der 1. Haager Friedenskonferenz im Friedenspalast von Den Haag zur Unterzeichnung auf und wurde dabei auch von Österreich unterzeichnet.

Das Zweite Protokoll zur Haager Konvention sieht folgende wesentliche Neuerungen vor:

–   Hinsichtlich der individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit werden erstmals im Bereich des humanitären Völkerrechts detailliertere Bestimmungen formuliert. Auf diese Weise wird ein enger Zusammenhang mit dem internationalen Strafrecht hergestellt. So verpflichten sich die Vertrags­parteien in Anlehnung an den Verbrechenskatalog des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, gewisse Delikte (Zerstörung von Kulturgut unter verstärktem Schutz bzw. systematische Zerstörung von Kulturgut unter normalem Schutz) strafgerichtlich zu ahnden oder die Täter auszuliefern (Kapi­tel 4, Art. 15 bis 21).

–   Im Bereich der allgemeinen Schutzbestimmungen (Kapitel 2, Art. 5 bis 9) wurde die in der Konvention zu vage gehaltene Ausnahmeklausel der zwingenden militärischen Notwendigkeit (Art. 4 Abs. 2 der Konvention) wesentlich präzisiert (Art. 6). Neben inhaltlichen Kriterien (Vereinheitlichung mit dem Schutzstandard des Ersten Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen, BGBl. Nr. 527/1982) werden auch prozedurale Bedingungen vorgesehen, die für einen Angriff auf geschütztes Kulturgut erfüllt sein müssen (Art. 7). Dadurch lässt sich bei bewaffneten Konflikten ein erhöhter Schutz von Kulturgut erwarten.

–   Das Zweite Protokoll etabliert in Kapitel 3 (Art. 10 bis 14) ein verstärktes Schutzsystem für besonders schützenswertes Kulturgut. Dies ist ein wesentlicher Fortschritt, da das ursprünglich in der Konvention von 1954 vorgesehene Sonderschutz-Regime auf Grund zu komplizierter Bestimmungen und eines zu engen Anwendungsbereichs nie wirksam geworden ist. Voraussetzung für den verstärkten Schutz ist die Eintragung in eine „Liste des Kulturguts unter verstärktem Schutz“, die von einem, durch das Zweite Protokoll eingesetzten internationalen Ausschuss geführt wird.

–   Die Rolle der nichtstaatlichen Organisationen im internationalen Kulturgüterschutz wird weiterent­wickelt (Art. 27 Abs. 3).

Durch die Umsetzung des Zweiten Protokolls entstehen der Republik Österreich keine unmittelbaren Kosten; der Ausschuss wird vom UNESCO-Sekretariat in Paris betreut werden. Zur vollständigen inner­staatlichen Umsetzung ist es noch erforderlich, in absehbarer Zeit einzelne gesetzliche Bestimmungen zu schaffen (insbesondere eine Verordnungsermächtigung zur Festlegung des unter verstärktem Schutz stehenden Kulturguts sowie eine Strafbestimmung zur Umsetzung des Art. 15 Abs. 1 lit. b des Zweiten Protokolls), weshalb ein Beschluss des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG erforderlich ist.

Im Hinblick auf das österreichische Strafrecht ist es ebenfalls erforderlich, eine interpretative Erklärung zu Art. 15 Abs. 1 lit. c und Art. 16 Abs. 1 lit. c des Zweiten Protokolls abzugeben:

–   Der in Art. 15 Abs. 1 lit. c enthaltene Terminus „sich aneignen“ stammt aus dem Zivilrecht und ist im Strafrecht nicht gebräuchlich; es soll daher eine interpretative Erklärung des Inhalts abgegeben werden, dass die Republik Österreich davon ausgeht, dass unter diesem Ausdruck das Delikt des schweren Diebstahls nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 3 StGB zu verstehen ist.

–   Bei Art. 16 Abs. 1 lit. c wurde durch ein Redaktionsversehen die ansonsten übliche Wendung „und nicht ausgeliefert wird“ nicht aufgenommen; es muss daher eine interpretative Erklärung des Inhalts abgegeben werden, dass die Republik Österreich im Hinblick auf die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 des Protokolls davon ausgeht, dass eine Verpflichtung zur Begründung von Gerichtsbarkeit hinsichtlich der in Art. 15 Abs. 1 lit. a bis c erwähnten Straftaten nur für den Fall besteht, dass der Verdächtige nicht ausgeliefert wird.

Das Zweite Protokoll zur Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten wurde bisher von 30 Staaten unterzeichnet (neben Österreich auch von den anderen EU-Mitgliedern Belgien, Finnland, Deutschland, Griechenland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Spanien und Schweden) und von drei Staaten, nämlich Belarus, Bulgarien und Katar, ratifiziert. Gemäß seinem Art. 43 Abs. 1 tritt es drei Monate nach Hinterlegung von 20 Ratifikations- oder Beitrittsurkunden in Kraft.

Besonderer Teil

Zur Präambel:

Die Präambel erinnert an die Zielsetzungen des Protokolls. Dieses soll die Bestimmungen der Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten ergänzen und für eine verstärkte Durchführung dieser Bestimmungen sorgen.

Zu Artikel 1:

Art. 1 enthält Begriffsbestimmungen. Der Begriff „Kulturgut“ (vgl. lit. b) wird durch einen Verweis auf Art. 1 der Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, BGBl. Nr. 58/1964, („Konvention“) definiert, demzufolge „Kulturgut“ Folgendes ist:

a)  ein bewegliches oder unbewegliches Gut, das für das kulturelle Erbe aller Völker von großer Bedeu­tung ist (die Konvention nennt Beispiele),

b) Baulichkeiten, die in der Hauptsache oder tatsächlich der Erhaltung oder Ausstellung des unter a) bezeichneten beweglichen Gutes dienen, und

c)  Orte, die in beträchtlichem Umfange Kulturgut im Sinne von a) und b) aufweisen und als „Denk­malsorte“ bezeichnet werden.

Zu Artikel 2:

Art. 2 beschreibt das Protokoll als Ergänzung der Konvention; eine Zugehörigkeit zum Protokoll ohne Zugehörigkeit zur Konvention ist daher nicht vorgesehen (vgl. Art. 40 bis 42, die Unterzeichnung, Ratifi­kation und Beitritt nur den „Hohen Vertragsparteien“ im Sinne des Art. 1 lit. d ermöglichen). Damit ergänzt das Protokoll die Bestimmungen der Konvention, ohne deren Verpflichtungen abzuändern. Aus diesem Grund war es nicht erforderlich, das in Art. 39 der Konvention vorgesehene Verfahren anzuwenden.

Zu Artikel 3:

Gemäß Abs. 1 findet das Protokoll auch in den in Art. 18 Abs. 1 und 2 der Konvention und in Art. 22 des Protokolls bezeichneten Situationen Anwendung; dabei handelt es sich um erklärte Kriege oder andere bewaffnete Konflikte zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien (Art. 18 Abs. 1 der Konvention), um die teilweise oder vollständige Besetzung des Gebiets einer Vertragspartei (Art. 18 Abs. 2 der Konven­tion) und um bewaffnete Konflikte, die keinen internationalen Charakter haben und im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei stattfinden (Art. 22).

Abs. 2 soll die Anwendung des Protokolls auch dann sicherstellen, wenn nicht alle Konfliktparteien Vertragsparteien des Protokolls sind.

Zu Artikel 4:

Gemäß Art. 4 berührt die Anwendung des Kapitels 3 des Protokolls (über den verstärkten Schutz) nicht die Anwendung des Kapitels I der Konvention und des Kapitels 2 des Protokolls; beide betreffen die allgemeinen Schutzbestimmungen. Ähnliches gilt grundsätzlich auch für Kapitel II der Konvention (über den Sonderschutz), wobei aber auf Kulturgut, dem sowohl Sonderschutz nach Kapitel II der Konvention als auch verstärkter Schutz nach Kapitel 3 des Protokolls gewährt wird, nur die Bestimmungen über verstärkten Schutz Anwendung finden. Diese Bestimmungen stellen klar, dass es sich beim Protokoll nicht um eine Änderung der Konvention gemäß deren Art. 39 handelt.

Zu Artikel 5:

Art. 5 präzisiert Art. 3 der Konvention, indem er beispielsweise anführt, was zu den nach Art. 3 der Konvention gebotenen Vorbereitungsmaßnahmen gehören kann. Da es sich in der Vergangenheit gezeigt hat, dass solche Vorbereitungsmaßnahmen eher ungenügend gesetzt wurden, erschien es angebracht, eine demonstrative Aufzählung möglicher Maßnahmen in das Protokoll aufzunehmen. Die Verpflichtung des Art. 5 geht nicht über jene des Art. 3 der Konvention hinaus.

Zu Artikel 6:

Art. 6 präzisiert Art. 4 Abs. 2 der Konvention, der die zur Respektierung des Kulturguts bestehenden Unterlassungspflichten (keine militärische Verwendung von Kulturgut, keine feindseligen Handlungen gegen Kulturgut) in jenen Fällen als nicht bindend erklärt, „in denen die militärische Notwendigkeit dies zwingend erfordert“.

Nach lit. a sind feindselige Handlungen gegen Kulturgut nur zulässig, wenn dieses durch seine Funktion zu einem militärischen Ziel (vgl. Art. 1 lit. f des Zweiten Protokolls und Art. 52 Abs. 2 des I. Zusatz­protokolls zu den Genfer Abkommen, BGBl. Nr. 527/1982) gemacht ist und keine andere durchführbare Möglichkeit besteht, einen ähnlichen militärischen Vorteil zu erlangen.

Nach lit. b ist auch die militärische Verwendung von Kulturgut nur zulässig, sofern und solange die Möglichkeit zur Wahl einer anderen durchführbaren Methode zur Erlangung eines ähnlichen militärischen Vorteils nicht besteht.

Lit. c und d enthalten Bestimmungen über die erforderliche Entscheidungsebene und über wirksame Vorwarnungen bei feindseligen Handlungen gegen Kulturgut.

Zu Artikel 7:

In Ergänzung zu Art. 6, der die Zulässigkeit von Angriffen gegen Kulturgut einschränkt, sieht Art. 7 Vorsichtsmaßnahmen vor, die bei zulässigen Angriffen zu ergreifen sind. Sie betreffen die Überprüfung des Ziels während der verschiedenen Phasen des Angriffs sowie Vorkehrungen zur Sicherung der Verhält­nismäßigkeit. Dadurch soll gewährleistet werden, dass eine militärische Involvierung eines Kulturgutes ua. auf das zeitlich unbedingt notwendige Ausmaß beschränkt bleibt.

Zu Artikel 8:

Art. 8 schreibt weitere, schon vor einem möglichen Angriff zu treffende Vorsichtsmaßnahmen vor. Dazu gehören die Verlagerung von Kulturgut und dessen angemessener Schutz an Ort und Stelle (lit. a).

Zu Artikel 9:

Art. 9 enthält Bestimmungen über den Schutz von Kulturgut in besetzten Gebieten, „unbeschadet der Art. 4 und 5 der Konvention“. Bei Art. 4 sind hier insbesondere die Abs. 3 und 4 relevant (Verbot von Diebstahl, Plünderung oder anderer widerrechtlicher Inbesitznahme von Kulturgut sowie jeder sinnlosen Zerstörung solchen Gutes; Verbot von Repressalien gegenüber Kulturgut), Art. 5 betrifft insbesondere die Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden des besetzten Landes bei der Sicherung und Erhaltung seines Kulturguts.

Art. 9 geht darüber hinaus und verbietet die unerlaubte Ausfuhr oder sonstige Entfernung von Kulturgut, die unerlaubte Übertragung von Eigentum (Abs. 1 lit. a), andere als unumgängliche archäologische Aus­grabungen (Abs. 1 lit. b) sowie die Veränderung von Kulturgut oder die Änderung seiner Verwendung mit dem Ziel, kulturelle, historische oder wissenschaftliche Belege zu verbergen oder zu zerstören (Abs. 1 lit. c).

Zu Artikel 10:

Art. 10 legt die drei Bedingungen fest, unter denen Kulturgut unter verstärkten Schutz gestellt werden kann, und damit auch die Anwendungsvoraussetzungen für Kapitel 3 des Protokolls (Art. 10 bis 14). Es handelt sich dabei um die Bedeutung des Kulturguts für die Menschheit (lit. a), den angemessenen Schutz des Kulturguts nach innerstaatlichem Recht (lit. b) und seine Nichtverwendung für militärische Zwecke (lit. c).

Zu Artikel 11:

Art. 11 regelt das Verfahren zur Gewährung des verstärkten Schutzes, über die der Ausschuss für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (vgl. Art. 24) durch Aufnahme des betroffenen Kultur­guts in die Liste des Kulturguts unter verstärktem Schutz beschließt (vgl. Abs. 10).

Zu Artikel 12:

Verstärkter Schutz führt zur Verpflichtung, das verstärkt geschützte Kulturgut nicht zum Ziel eines An­griffs zu machen oder es oder seine unmittelbare Umgebung zur Unterstützung militärischer Handlungen zu verwenden. Verletzungen dieser Bestimmungen gelten als schwere Verletzungen des Protokolls (Art. 15 Abs. 1).

Schwere Verletzungen dieser Verpflichtung durch Verwendung von Kulturgut unter verstärktem Schutz zur Unterstützung militärischer Handlungen können zur Aussetzung und Aufhebung des verstärkten Schutzes führen (vgl. Art. 14).

Zu Artikel 13:

Abgesehen von der Aussetzung oder Aufhebung des verstärkten Schutzes nach Art. 14 verliert Kulturgut seinen verstärkten Schutz gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. b auch dann, sofern und solange es auf Grund seiner Verwendung ein militärisches Ziel ist. Aber auch in solchen Fällen unterliegen Angriffe auf Kulturgut, das vorher unter verstärktem Schutz gestanden ist, noch besonderen Beschränkungen (vgl. Abs. 2).

Zu Artikel 14:

Der Ausschuss kann den verstärkten Schutz aussetzen oder aufheben, wenn das Kulturgut die Kriterien des Art. 10 nicht mehr erfüllt (Abs. 1), oder als Sanktion für eine schwere Verletzung des Art. 12 durch Verwendung von Kulturgut unter verstärktem Schutz zur Unterstützung militärischer Handlungen (Abs. 2). Im Fall des Abs. 2 ist eine Aufhebung nur bei anhaltenden Verletzungen und nur ausnahmweise vorgesehen.

Zu Artikel 15:

Kapitel 4 (Art. 15 bis 21) betrifft die strafrechtliche Verantwortlichkeit und Gerichtsbarkeit. Art. 15 enthält den deliktischen Tatbestand: Nach Abs. 1 begeht eine schwere Verletzung in Sinne des Protokolls, wer vorsätzlich Kulturgut unter verstärktem Schutz zum Ziel eines Angriffs macht oder zur Unterstützung militärischer Handlungen verwendet, wer vorsätzlich Kulturgut, das nach der Konvention und diesem Protokoll geschützt ist, in großem Ausmaß zerstört, sich aneignet oder zum Ziel eines Angriffs macht sowie wer vorsätzlich Kulturgut, das nach der Konvention geschützt ist, stiehlt, plündert, veruntreut oder böswillig beschädigt.

Abs. 2 statuiert die Verpflichtung der Vertragsparteien, die in Abs. 1 genannten schweren Verletzungen innerstaatlich zu pönalisieren und mit angemessenen Strafen zu bedrohen. Dabei wird klargestellt, dass eine strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht nur hinsichtlich des unmittelbaren Täters, sondern auch hinsichtlich des Bestimmungstäters und des Beitragstäters besteht.

Im Hinblick darauf, dass die bloße Verwendung von Kulturgut unter verstärktem Schutz zur Unterstützung militärischer Handlungen (Art. 15 Abs. 1 lit. b) nach österreichischem Recht derzeit nicht gerichtlich strafbar ist, werden zur innerstaatlichen Umsetzung dieser Bestimmung noch legistische Maßnahmen zu treffen sein. Der in Art. 15 Abs. 1 lit. c enthaltene Terminus „sich aneignen“ stammt aus dem Zivilrecht und ist im Strafrecht nicht gebräuchlich. Dementsprechend wird Österreich zu dieser Bestimmung eine interpretative Erklärung des Inhalts abgeben, dass die Republik Österreich davon ausgeht, dass unter diesem Ausdruck das Delikt des schweren Diebstahls nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 3 StGB zu verstehen ist. Im Übrigen ist der Pönalisierungsverpflichtung für Österreich durch die Bestimmungen der §§ 125, 126 Abs. 1 Z 3 und 4, 127, 128 Abs. 1 Z 3 und 133 StGB Rechnung getragen.

Zu Artikel 16:

Abs. 1 dieser Bestimmung sieht die Verpflichtung der Vertragsparteien zur Begründung von Gerichts­barkeit in nachstehenden Fällen vor:

–   wenn die Straftat im Hoheitsgebiet des betreffenden Staates begangen wird;

–   wenn der Verdächtige ein Angehöriger des betreffenden Staates ist; und

–   hinsichtlich der in Art. 15 Abs. 1 lit. a bis c genannten Straftaten, wenn der Verdächtige sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet.

Es ist davon auszugehen, dass letztere Regelung insoweit unvollständig ist, als durch ein Redaktions­versehen die ansonsten übliche Wendung „und nicht ausgeliefert wird“ nicht aufgenommen wurde. Dementsprechend wird Österreich zu der erwähnten Bestimmung eine interpretative Erklärung des Inhalts abgeben, dass die Republik Österreich im Hinblick auf die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 des Protokolls davon ausgeht, dass eine Verpflichtung zur Begründung von Gerichtsbarkeit hinsichtlich der in Art. 15 Abs. 1 lit. a bis c erwähnten Straftaten nur für den Fall besteht, dass der Verdächtige nicht ausgeliefert werden kann.

Für Österreich ist der in Abs. 1 statuierten Verpflichtung zur Begründung von Gerichtsbarkeit durch die §§ 62 und 65 Abs. 1 Z 1 und 2 StGB Rechnung getragen.

In Abs. 2 wird klargestellt, dass die Ausübung einer über das Protokoll hinausgehenden Gerichtsbarkeit nicht ausgeschlossen ist. Daneben enthält dieser Absatz eine Ausnahmeregelung für Mitglieder der Streitkräfte und Angehörige von Nichtvertragsstaaten. Im Fall einer Erklärung nach Artikel 3 Abs. 2 kann sich der betreffende Staat allerdings nicht auf diese berufen.

Zu Artikel 17:

Diese Bestimmung verpflichtet einen Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Verdächtige einer der in Art. 15 Abs. 1 lit. a bis c genannten Straftaten befindet, den Genannten entweder auszuliefern oder den Fall den zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung zu unterbreiten (aut dedere aut judicare). Für Österreich ist dieser Verpflichtung durch die Bestimmung des § 65 Abs. 1 Z 2 StGB Genüge getan. Entsprechende Bestimmungen sind in Art. 7 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Jänner 1977, BGBl. Nr. 446/1978, und in Artikel 8 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge vom 15. Dezember 1997 enthalten. In einem auf dieser Grundlage eingeleiteten innerstaatlichen Verfahren hat jede Person das Recht auf ein faires Verfahren.

Zu Artikel 18:

Dieser Artikel enthält Regelungen entsprechend Art. 3 und 4 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus und Art. 9 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung terroristi­scher Bombenanschläge, um sicherzustellen, dass eine Auslieferung wegen der in Art. 15 genannten Straftaten stattfinden kann, und zwar unabhängig davon, ob ein Vertragsstaat die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrages abhängig macht oder nicht.

Für jene Vertragsstaaten, die – anders als Österreich – keine extraterritoriale Gerichtsbarkeit kennen, sieht Abs. 4 vor, dass die gegenständlichen Straftaten nötigenfalls so behandelt werden, als seien sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet haben, sondern auch in den Hoheitsgebieten derjenigen Staaten begangen worden, die nach Art .16 Abs. 1 Gerichtsbarkeit begründet haben.

Zu Artikel 19:

Dieser Artikel sieht eine weitgehende Rechtshilfeverpflichtung der Vertragsstaaten im Zusammenhang mit Ermittlungen sowie strafgerichtlichen Verfahren und Auslieferungsverfahren, die in Bezug auf die in Art. 15 genannten Straftaten eingeleitet werden, vor. Eine idente Bestimmung ist in Art. 10 des Inter­nationalen Übereinkommens zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge enthalten.

Zu Artikel 20:

Abs. 1 dieser Bestimmung stellt klar, dass für die Zwecke der Auslieferung keine der in Art. 15 Abs. 1 lit. a bis c erwähnten Straftaten und für die Zwecke der Rechtshilfe keine der in Art. 15 Abs. 1 erwähnten Straftaten als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen wird. Entsprechende Regelungen sind in Art. 1 und 8 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus und in Art. 11 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge enthalten.

Abs. 2 sieht entsprechend Art. 5 und 8 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus und Art. 12 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung terroristischer Bomben­anschläge vor, dass die Auslieferung oder Rechtshilfe ungeachtet der Regelung des Abs. 1 abgelehnt werden kann, wenn der ersuchte Vertragsstaat ernstliche Gründe für die Annahme hat, dass das Ersuchen gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen, ethnischen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die Lage dieser Person aus einem der erwähnten Gründe erschwert werden könnte, sollte dem Ersuchen stattgegeben werden.

Zu Artikel 21:

Diese Bestimmung verpflichtet die Vertragsstaaten zur Setzung der notwendigen Maßnahmen, ein­schließlich verwaltungsrechtlicher Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen, um die Verwendung von Kulturgut und die unerlaubte Ausfuhr desselben aus besetztem Gebiet unter Verletzung der Konvention oder des gegenständlichen Protokolls zu unterbinden.

Zu Artikel 22:

Gemäß Art. 22 Abs. 1 findet das Protokoll auch bei bewaffneten Konflikten, die keinen internationalen Charakter haben und im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei stattfinden, Anwendung. Zum Begriff des nicht internationalen bewaffneten Konflikts vgl. Art. 1 des II. Zusatzprotokolls zu den Genfer Ab­kommen, BGBl. Nr. 527/1982.

Abs. 2, der innere Unruhen und Spannungen vom Anwendungsbereich ausschließt, entspricht Art. 1 Abs. 2 des II. Zusatzprotokolls, Abs. 3 über die Souveränität entspricht Art. 3 Abs. 1 des II. Zusatz­protokolls und Abs. 5 über die Nichteinmischung dem Art. 3 Abs. 2 des II. Zusatzprotokolls.

Zu Artikel 23:

Art. 23 enthält Bestimmungen über die Tagungen der Vertragsparteien des Protokolls. Die Tagungen der Vertragsparteien haben insbesondere die Aufgabe, die Mitglieder des Ausschusses für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (vgl. Art. 24) zu wählen (Abs. 3 lit. a).

Zu Artikel 24:

Art. 24 regelt den Ausschuss für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, dem zwölf Vertragsparteien angehören. Die Staatenvertreter im Ausschuss sollen Sachverständige auf dem Gebiet des Kulturerbes, der Verteidigung oder des Völkerrechts sein (Abs. 4).

Zu Artikel 25:

Art. 25 regelt die Amtszeit der Mitglieder des Ausschusses, die vier Jahre beträgt. Eine unmittelbare Wiederwahl ist einmal zulässig (Abs. 1).

Zu Artikel 26:

Art. 26 betrifft die Geschäftsordnung und die Beschlussfähigkeit des Ausschusses. Die Beschlüsse des Ausschusses bedürfen der Zweidrittelmehrheit (Abs. 2).

Zu Artikel 27:

Art. 27 regelt die Aufgaben des Ausschusses; zu diesen gehört insbesondere die Gewährung, Aussetzung oder Aufhebung des verstärkten Schutzes und die Führung der Liste des Kulturguts unter verstärktem Schutz (Abs. 1 lit. c).

Abs. 3 sieht eine Zusammenarbeit des Ausschusses mit internationalen und nationalen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen vor. Besonders genannt werden in dieser Bestimmung jene Fach­organisationen, die förmliche Beziehungen zur UNESCO unterhalten, wie das Internationale Komitee vom Blauen Schild (ICBS) und die Organisationen, aus denen dieses gebildet wird; sie können eingeladen werden, in beratender Eigenschaft an den Ausschusssitzungen teilzunehmen. Gleiches gilt für die Internationale Studienzentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut (Römische Zentrale, ICCROM) und das Internationale Komitee vom Roten Kreuz.

Zu Artikel 28:

Gemäß Art. 28 wird der Ausschuss vom UNESCO-Sekretariat in Paris unterstützt.

Zu Artikel 29:

Durch Art. 29 wird ein Fonds für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten errichtet, um Hilfe bei der Durchführung der im Protokoll vorgesehenen Schutzmaßnahmen in Friedens- und Konflikt­zeiten zu leisten.

Zu Artikel 30:

Diese Bestimmung verpflichtet die Vertragsstaaten zu Bemühungen, die Würdigung und Achtung von Kulturgut schon in Friedenszeiten durch Erziehung und Information der Bevölkerung zu stärken und dazu, sowohl militärische wie auch die im Anwendungsfall befassten zivilen Dienststellen mit dem Wortlaut dieses Protokolls vollständig vertraut zu machen.

Als Maßnahmen zu diesem Zweck sind laut Abs. 3 lit. a und b entsprechende Richtlinien und An­weisungen in die Militärvorschriften aufzunehmen sowie Ausbildungs- und Erziehungsprogramme zu entwickeln und durchzuführen. Informationen sowohl über diese Maßnahmen wie auch über die Gesetze und Verwaltungsvorschriften zur Sicherstellung dieses Protokolls sind im Wege des Generaldirektors der UNESCO weiterzugeben.

Zu Artikel 31:

Art. 31 hält fest, wie international bei schweren Verletzungen dieses Protokolls vorzugehen ist.

Zu Artikel 32:


Art. 32 regelt die internationale Unterstützung für Vorbereitung, Entwicklung oder Durchführung von Vorschriften und Maßnahmen im Bezug auf Kulturgut unter verstärktem Schutz gemäß Art. 10.

Diese Unterstützung kann von Vertragsparteien des Protokolls und jenen Konfliktparteien, die nicht Vertragsparteien sind, aber die Bestimmungen des Protokolls nach Art. 3 Abs. 2 annehmen und anwen­den, beim Ausschuss beantragt werden.

Zu Artikel 33:

Auf Antrag der Vertragsparteien gewährt die UNESCO im Rahmen ihrer Zielsetzungen und nach Maß­gabe ihrer Mittel technische Unterstützung zum Kulturgüterschutz und kann den Vertragsparteien auch initiativ diesbezügliche Vorschläge unterbreiten.

Zu Artikel 34:

Art. 34 sieht Schutzmächte zur Wahrnehmung der Interessen der am Konflikt beteiligten Parteien vor. Dies entspricht Art. 21 der Konvention.

Zu Artikel 35:

Art. 35 sieht ein Schlichtungsverfahren vor, dem Art. 22 der Konvention entspricht.

Zu Artikel 36:

Art. 36 sieht – über die Konvention hinausgehend – auch Schlichtungsbemühungen in Konflikten vor, in denen keine Schutzmächte bestellt sind.

Zu Artikel 37:

Art. 37 über die offiziellen Übersetzungen des Protokolls und die alle vier Jahre fälligen Durch­führungsberichte der Vertragsparteien entspricht Art. 26 der Konvention.

Zu Artikel 38:

Laut Art. 38 berühren die Bestimmungen des Protokolls über die individuelle strafrechtliche Verantwort­lichkeit nicht die völkerrechtliche Staatenverantwortlichkeit; über den Stand der Völkerrechtsnormen über die Staatenverantwortlichkeit vgl. die aktuelle Diskussion in der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen (ILC).

Zu den Artikeln 39 bis 48:

Diese Artikel enthalten die üblichen Schlussklauseln. Eine Unterzeichnung des Übereinkommens war bis zum 31. Dezember 1999 möglich (Art. 40). Depositär des Übereinkommens ist der Generaldirektor der UNESCO (Art. 41 Abs. 2, Art. 42 Abs. 2). Das Protokoll wird nach Hinterlegung der 20. Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft treten (Art. 43). Der Ausbruch eines bewaffneten Konflikts oder eine Besetzung bewirken, dass die vorher hinterlegten Ratifikations- und Beitrittserklärungen mit sofortiger Wirkung in Kraft treten (Art. 44).

Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des vorliegenden Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass das Zweite Protokoll dadurch kundgemacht wird, dass es in arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassung Abstand genommen.

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.