Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                             Vorgeschlagene Fassung:        


Rechtsanwaltstarifgesetz


Gegenstand des Tarifs

Gegenstand des Tarifs


§ 1. (1) Die Rechtsanwälte haben im zivilgerichtlichen Verfahren und im schiedsrichterlichen Verfahren nach den §§ 577 ff. der Zivilprozeßordnung sowie in Strafverfahren über eine Privatanklage und für die Vertretung von Privatbeteiligten Anspruch auf Entlohnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

§ 1. (1) Die Rechtsanwälte haben im zivilgerichtlichen Verfahren und im schiedsrichterlichen Verfahren nach den §§ 577 ff. der Zivilprozeßordnung sowie in Strafverfahren über eine Privatanklage und für die Vertretung von Privatbeteiligten Anspruch auf Entlohnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. Die sich auf Grund von im Tarif angeordneten Rechenoperationen ergebenden Tarifansätze sind auf volle 10 Cent auf- oder abzurunden.


§ 10. Der Gegenstand ist zu bewerten:

§ 10. Der Gegenstand ist zu bewerten:


        1. in Streitigkeiten über Besitzstörungsklagen.................................................. mit..................................................... 8 000 S;

        1. in Streitigkeiten über Besitzstörungsklagen.................................................. mit.................................................. 580 Euro;


        2. in Streitigkeiten aus dem Bestandvertrag und in Streitigkeiten über Räumungsklagen

        2. in Streitigkeiten aus dem Bestandvertrag und in Streitigkeiten über Räumungsklagen


              a) bei Geschäftsräumlichkeiten, bei Wohnungen, deren Nutzfläche 90 m2 übersteigt, und bei sonstigen Gegenständen mit dem sich aus den letzten zwölf Monaten vor Einbringung der Aufkündigung oder der Klage ergebenden Jahresmietzins, mindestens aber, sowie in den Fällen, in denen diese Bemessungsgrundlage in der Aufkündigung oder Klage nicht ziffernmäßig geltend gemacht wird,....................................................... mit............................................. 24 000 S,

              a) bei Geschäftsräumlichkeiten, bei Wohnungen, deren Nutzfläche 90 m2 übersteigt, und bei sonstigen Gegenständen mit dem sich aus den letzten zwölf Monaten vor Einbringung der Aufkündigung oder der Klage ergebenden Jahresmietzins, mindestens aber, sowie in den Fällen, in denen diese Bemessungsgrundlage in der Aufkündigung oder Klage nicht ziffernmäßig geltend gemacht wird,....................................................... mit......................................... 1 740 Euro,


              b) bei Wohnungen, deren Nutzfläche 60 m2 übersteigt und die nicht unter lit. a fallen,.............................. mit............................................. 12 000 S,

              b) bei Wohnungen, deren Nutzfläche 60 m2 übersteigt und die nicht unter lit. a fallen,.............................. mit............................................ 870 Euro,


              c) bei kleineren Wohnungen......... mit............................................... 6 000 S;

              c) bei kleineren Wohnungen......... mit............................................ 440 Euro;


        3. …

        3. unverändert.


                    4.   a) in Ehesachen............................... mit............................................. 60 000 S,

                    4.   a) in Ehesachen............................... mit......................................... 4 360 Euro,


              b) in Streitigkeiten über die eheliche Abstammung und in Streitigkeiten über die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind............................ mit............................................. 24 000 S;

              b) in Streitigkeiten über die eheliche Abstammung und in Streitigkeiten über die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind............................ mit......................................... 1 740 Euro;


             der Streitwert der mit Streitigkeiten nach lit. a und b verbundenen vermögensrechtlichen Ansprüche ist hinzuzurechnen;

             der Streitwert der mit Streitigkeiten nach lit. a und b verbundenen vermögensrechtlichen Ansprüche ist hinzuzurechnen;


        5. in Sachen des Handels- und des Genossenschaftsregisters, falls aus dem Antrag kein anderer Wert hervorgeht, mit dem Geschäftskapital, mindestens aber mit folgenden Beträgen:

        5. in Sachen des Handels- und des Genossenschaftsregisters, falls aus dem Antrag kein anderer Wert hervorgeht, mit dem Geschäftskapital, mindestens aber mit folgenden Beträgen:


              a) bei Einzelfirmen........................... mit............................................. 30 000 S,

              a) bei Einzelfirmen........................... mit......................................... 2 180 Euro,


              b) bei Aktiengesellschaften........... mit........................................ 1 000 000 S,

              b) bei Aktiengesellschaften........... mit....................................... 70 000 Euro,


              c) bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung................................... mit........................................... 500 000 S,

              c) bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung.................................. mit....................................... 35 000 Euro,


              d) bei anderen Gesellschaften und bei Genossenschaften................ mit........................................... 200 000 S;

              d) bei anderen Gesellschaften und bei Genossenschaften................ mit....................................... 14 530 Euro;


        6. in Streitigkeiten über Klagen nach § 1330 ABGB, soweit der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht,

        6. in Streitigkeiten über Klagen nach § 1330 ABGB, soweit der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht,


              a) wenn die Behauptung in einem Medium (§ 1 Z 1 Mediengesetz) verbreitet wurde, höchstens..... mit........................................... 270 000 S,

              a) wenn die Behauptung in einem Medium (§ 1 Z 1 Mediengesetz) verbreitet wurde, höchstens..... mit....................................... 19 620 Euro,


              b) ansonsten höchstens................. mit........................................... 120 000 S;

              b) ansonsten höchstens................. mit......................................... 8 720 Euro;


      6a. in Arbeitsrechtssachen nach § 54 Abs. 1 ASGG höchstens.................. mit................................................. 300 000 S;

      6a. in Arbeitsrechtssachen nach § 54 Abs. 1 ASGG höchstens.................. mit............................................. 21 800 Euro;


        7. in Strafsachen über eine Privatanklage

        7. in Strafsachen über eine Privatanklage


              a) wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen.................................................. mit............................................. 60 000 S,

              a) wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen.................................................. mit......................................... 4 360 Euro,


              b) wegen sonstiger Vergehen........ mit........................................... 120 000 S;

              b) wegen sonstiger Vergehen........ mit......................................... 8 720 Euro;


        8. in strafgerichtlichen Verfahren über Anträge nach dem Mediengesetz (Tarifpost 4 Abschnitt I Z 2)................. mit................................................. 120 000 S;

        8. in strafgerichtlichen Verfahren über Anträge nach dem Mediengesetz (Tarifpost 4 Abschnitt I Z 2)................. mit............................................... 8 720 Euro;


        9. in Strafsachen für die Vertretung von Privatbeteiligten:

        9. in Strafsachen für die Vertretung von Privatbeteiligten:


              a) wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen.................................................. mit............................................. 30 000 S,

              a) wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen.................................................. mit......................................... 2 180 Euro,


              b) wegen anderer Vergehen und wegen Verbrechen............................ mit.............................................. 60 000 S.

              b) wegen anderer Vergehen und wegen Verbrechen.......................... mit........................................ 4 360 Euro.


§ 11. Bei Anträgen auf Kostenbestimmung und bei Kostenrekursen dient als Bemessungsgrundlage gegenüber dem Gegner der Kostenbetrag, dessen Zuspruch oder Aberkennung ersiegt wird, gegenüber der eigenen Partei der Betrag, dessen Zuspruch oder Aberkennung beantragt wird. Übersteigt der ersiegte oder aberkannte Kostenbetrag nicht 1 300 S, so besteht gegenüber dem Gegner nur ein Anspruch auf Ersatz der Barauslagen. Erster und zweiter Satz gelten sinngemäß auch für Kostenrekursbeantwortungen.

§ 11. Bei Anträgen auf Kostenbestimmung und bei Kostenrekursen dient als Bemessungsgrundlage gegenüber dem Gegner der Kostenbetrag, dessen Zuspruch oder Aberkennung ersiegt wird, gegenüber der eigenen Partei der Betrag, dessen Zuspruch oder Aberkennung beantragt wird. Übersteigt der ersiegte oder aberkannte Kostenbetrag nicht 100 Euro, so besteht gegenüber dem Gegner nur ein Anspruch auf Ersatz der Barauslagen.. Erster und zweiter Satz gelten sinngemäß auch für Kostenrekursbeantwortungen.


§ 12. (1) …

§ 12. (1) unverändert.


(2) …

(2) unverändert.


(3) …

(3) unverändert.


(4) Wird das Klagebegehren auf Nebengebühren eingeschränkt, so sind folgende Streitwerte, jedoch nie mehr als die Hälfte des ursprünglichen Streitwertes, anzunehmen:

(4) Wird das Klagebegehren auf Nebengebühren eingeschränkt, so sind folgende Streitwerte, jedoch nie mehr als die Hälfte des ursprünglichen Streitwertes, anzunehmen:


        a) in Streitigkeiten vor dem Gerichtshof, die vor dem Senat verhandelt werden, ................................................... 20 000 S,

        a) in Streitigkeiten vor dem Gerichtshof, die vor dem Senat verhandelt werden, ............................................... 1 450 Euro,


        b) in Streitigkeiten vor dem Gerichtshof, die vor dem Einzelrichter verhandelt werden,..................................................... ................................................... 10 000 S,

        b) in Streitigkeiten vor dem Gerichtshof, die vor dem Einzelrichter verhandelt werden,..................................................... .................................................. 730 Euro,


        c) in Streitigkeiten vor dem Bezirksgericht........................................................... ..................................................... 2 000 S.

        c) in Streitigkeiten vor dem Bezirksgericht........................................................... .................................................. 150 Euro.


Das gleiche gilt, wenn das Klagebegehren

Das Gleiche gilt, wenn das Klagebegehren


        a) in Streitigkeiten vor dem Gerichtshof, die vor dem Senat verhandelt werden, auf weniger als........................................ ................................................... 20 000 S,

        a) in Streitigkeiten vor dem Gerichtshof, die vor dem Senat verhandelt werden, auf weniger als........................................ ............................................... 1 450 Euro,


        b) in Streitigkeiten vor dem Gerichtshof, die vor dem Einzelrichter verhandelt werden, auf weniger als......................... ................................................... 10 000 S,

        b) in Streitigkeiten vor dem Gerichtshof, die vor dem Einzelrichter verhandelt werden, auf weniger als......................... .................................................. 730 Euro,


        c) in Streitigkeiten vor dem Bezirksgericht auf weniger als............................... ....................................................... 2 000 S

        c) in Streitigkeiten vor dem Bezirksgericht auf weniger als............................... ................................................... 150 Euro


eingeschränkt wird.

eingeschränkt wird.


§ 14. Läßt sich die Bemessungsgrundlage nicht nach den vorhergehenden Bestimmungen ermitteln, so sind folgende Werte zugrunde zu legen:

§ 14. Lässt sich die Bemessungsgrundlage nicht nach den vorhergehenden Bestimmungen ermitteln, so sind folgende Werte zugrunde zu legen:


        a) in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Senat zu entscheiden sind,.... ................................................. 300 000 S,

        a) in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Senat zu entscheiden sind,.... ............................................. 21 800 Euro,


        b) in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Einzelrichter zu entscheiden sind,.......................................................... ................................................. 100 000 S,

        b) in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Einzelrichter zu entscheiden sind,.......................................................... ............................................... 7 270 Euro,


        c) in Rechtssachen vor dem Bezirksgericht........................................................... ................................................... 10 000 S.

        c) in Rechtssachen vor dem Bezirksgericht........................................................... .................................................. 730 Euro.


Einheitssatz für Nebenleistungen

Einheitssatz für Nebenleistungen


§ 23. (1) …

§ 23. (1) unverändert.


(2) …

(2) unverändert.


(3) Der Einheitssatz beträgt bei einem Streitwert bis einschließlich 140 000 S 60 vH, bei einem Streitwert über 140 000 S 50 vH der Verdienstsumme ausschließlich der Reisekosten, der Entschädigung für Zeitversäumnis und der sonstigen Auslagen.

(3) Der Einheitssatz beträgt bei einem Streitwert bis einschließlich 10 170 Euro 60 vH, bei einem Streitwert über 10 170 Euro 50 vH der Verdienstsumme ausschließlich der Reisekosten, der Entschädigung für Zeitversäumnis und der sonstigen Auslagen.


(4) …

(4) unverändert.


(5) …

(5) unverändert.


(6) …

(6) unverändert.


(7) In Rechtsstreitigkeiten, in denen die Zahlung eines 5 000 S nicht übersteigenden Geldbetrags begehrt wird und ein bedingter Zahlungsbefehl (§ 448 der Zivilprozeßordnung) zu erlassen ist, gebührt für die in der Tarifpost 2 genannten Klagen der Einheitssatz nach Abs. 3. Wird gegen den Zahlungsbefehl Einspruch erhoben und findet keine erste Tagsatzung statt, so ist stattdessen für die Klage der doppelte Einheitssatz zuzusprechen.

(7) In Rechtsstreitigkeiten, in denen die Zahlung eines 360 Euro nicht übersteigenden Geldbetrags begehrt wird und ein bedingter Zahlungsbefehl (§ 448 der Zivilprozeßordnung) zu erlassen ist, gebührt für die in der Tarifpost 2 genannten Klagen der Einheitssatz nach Abs. 3. Wird gegen den Zahlungsbefehl Einspruch erhoben und findet keine erste Tagsatzung statt, so ist stattdessen für die Klage der doppelte Einheitssatz zuzusprechen.


(8) …

(8) unverändert.


(9) …

(9) unverändert.


(10) …

(10) unverändert.


Erhöhung der Entlohnung im elektronischen Rechtsverkehr

Erhöhung der Entlohnung im elektronischen Rechtsverkehr


§ 23a. Wird der das Verfahren einleitende Schriftsatz im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so gebührt dem Rechtsanwalt dafür eine Erhöhung der Entlohnung von 44 S; dieser Betrag ist bei der Bemessung des Einheitssatzes (§ 23) und des Streitgenossenzuschlags (§ 15) nicht zu berücksichtigen.

§ 23a. Wird der das Verfahren einleitende Schriftsatz im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so gebührt dem Rechtsanwalt dafür eine Erhöhung der Entlohnung von 3,20 Euro; dieser Betrag ist bei der Bemessung des Einheitssatzes (§ 23) und des Streitgenossenzuschlags (§ 15) nicht zu berücksichtigen.


Festsetzung von Zuschlägen

Festsetzung von Zuschlägen


§ 25. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates, durch Verordnung zu den im Tarif als Entlohnung des Rechtsanwaltes angeführten festen Beträgen und zu dem im § 23a angeführten Betrag einen Zuschlag festzusetzen, wenn und soweit dies notwendig ist, um den Rechtsanwälten eine den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende angemessene Entlohnung zu sichern. Die sich hienach ergebende Entlohnung ist in der Verordnung festzustellen; die Beträge sind auf volle Schilling aufzurunden.

§ 25. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates, durch Verordnung zu den im Tarif als Entlohnung des Rechtsanwaltes angeführten festen Beträgen und zu dem im § 23a angeführten Betrag einen Zuschlag festzusetzen, wenn und soweit dies notwendig ist, um den Rechtsanwälten eine den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende angemessene Entlohnung zu sichern. Die sich hienach ergebende Entlohnung ist in der Verordnung festzustellen; die Beträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.


Tarifpost 1

Tarifpost 1


IV. im Konkurs- und Ausgleichsverfahren:

IV. im Konkurs- und Ausgleichsverfahren:


Konkurseröffnungsanträge und Forderungsanmeldungen, sofern sie nicht unter Tarifpost 3 fallen:

Konkurseröffnungsanträge und Forderungsanmeldungen, sofern sie nicht unter Tarifpost 3 fallen:


bei einer Bemessungsgrundlage

bei einer Bemessungsgrundlage


                                      bis einschließlich                   500 S…         37 S,

                                      bis einschließlich               40 Euro… 2,70 Euro,


über                 500 S    bis einschließlich                1 000 S…          52 S,

über             40 Euro    bis einschließlich               70 Euro… 3,80 Euro,


über              1 000 S    bis einschließlich                1 500 S…          68 S,

über             70 Euro    bis einschließlich             110 Euro… 4,90 Euro,


über              1 500 S    bis einschließlich                2 500 S…          76 S,

über           110 Euro    bis einschließlich             180 Euro… 5,50 Euro,


über              2 500 S    bis einschließlich                5 000 S…          83 S,

über           180 Euro    bis einschließlich             360 Euro… 6,00 Euro,


über              5 000 S    bis einschließlich              10 000 S…        101 S,

über           360 Euro    bis einschließlich             730 Euro… 7,30 Euro,


über            10 000 S    bis einschließlich              15 000 S…        133 S,

über           730 Euro    bis einschließlich          1 090 Euro… 9,70 Euro,


über            15 000 S    bis einschließlich              25 000 S…        146 S,

über        1 090 Euro    bis einschließlich          1 820 Euro… 10,60 Euro,


über            25 000 S    bis einschließlich              50 000 S…        164 S,

über        1 820 Euro    bis einschließlich          3 630 Euro… 11,90 Euro,


über            50 000 S    bis einschließlich              75 000 S…        196 S,

über        3 630 Euro    bis einschließlich          5 450 Euro… 14,20 Euro,


über            75 000 S    bis einschließlich            100 000 S…        242 S,

über        5 450 Euro    bis einschließlich          7 270 Euro… 17,60 Euro,


über          100 000 S    bis einschließlich            140 000 S…        320 S,

über        7 270 Euro    bis einschließlich        10 170 Euro… 23,30 Euro,


über          140 000 S    bis einschließlich            500 000 S

über      10 170 Euro    bis einschließlich        34 820 Euro


         für je angefangene weitere 20 000 S um    37 S mehr,

über          500 000 S    bis einschließlich         5 000 000 S

         überdies vom Mehrbetrag über             5 000 000 S…    0,1 vT,

über       5 000 000 S

         überdies vom Mehrbetrag über             5 000 000 S…  0,05 vT,

         jedoch nie mehr als 2 865 S.

         für je angefangene weitere 1 450 Euro um 2,70 Euro mehr,

über      34 820 Euro    bis einschließlich        36 340 Euro

                                                                               um 2,70 Euro mehr,

über      36 340 Euro    bis einschließlich      363 360 Euro

         überdies vom Mehrbetrag über            36 340 Euro…       0,1 vT,

über    363 360 Euro

         überdies vom Mehrbetrag über          363 360 Euro…     0,05 vT,

         jedoch nie mehr als 208,20 Euro.


Tarifpost 2

Tarifpost 2


4. im Konkurs- und Ausgleichsverfahren:

4. im Konkurs- und Ausgleichsverfahren:


für alle Schriftsätze eines Gläubigers, die nicht in den Tarifposten 1 oder 3 genannt sind:

für alle Schriftsätze eines Gläubigers, die nicht in den Tarifposten 1 oder 3 genannt sind:


bei einer Bemessungsgrundlage

bei einer Bemessungsgrundlage


                                      bis einschließlich                   500 S…       164 S,

                                      bis einschließlich               40 Euro… 11,90 Euro,


über                 500 S    bis einschließlich                1 000 S…        242 S,

über             40 Euro    bis einschließlich               70 Euro… 17,60 Euro,


über              1 000 S    bis einschließlich                1 500 S…        320 S,

über             70 Euro    bis einschließlich             110 Euro… 23,30 Euro,


über              1 500 S    bis einschließlich                2 500 S…        354 S,

über           110 Euro    bis einschließlich             180 Euro… 25,70 Euro,


über              2 500 S    bis einschließlich                5 000 S…        400 S,

über           180 Euro    bis einschließlich             360 Euro… 29,10 Euro,


über              5 000 S    bis einschließlich              10 000 S…        480 S,

über           360 Euro    bis einschließlich             730 Euro… 34,90 Euro,


über            10 000 S    bis einschließlich              15 000 S…        638 S,

über           730 Euro    bis einschließlich          1 090 Euro… 46,40 Euro,


über            15 000 S    bis einschließlich              25 000 S…        720 S,

über        1 090 Euro    bis einschließlich          1 820 Euro… 52,30 Euro,


über            25 000 S    bis einschließlich              50 000 S…        798 S,

über        1 820 Euro    bis einschließlich          3 630 Euro… 58,00 Euro,


über            50 000 S    bis einschließlich              75 000 S…        957 S,

über        3 630 Euro    bis einschließlich          5 450 Euro… 69,60 Euro,


über            75 000 S    bis einschließlich            100 000 S…     1 195 S,

über        5 450 Euro    bis einschließlich          7 270 Euro… 86,80 Euro,


über          100 000 S    bis einschließlich            140 000 S…     1 594 S,

über        7 270 Euro    bis einschließlich        10 170 Euro…      115,80 Euro,


über          140 000 S    bis einschließlich            500 000 S

über      10 170 Euro    bis einschließlich        34 820 Euro


         für je angefangene weitere 20 000 S um 164 S mehr,

         für je angefangene weitere 1 450 Euro um 11,90 Euro mehr,


über          500 000 S    bis einschließlich         5 000 000 S

         überdies vom Mehrbetrag über                500 000 S…    0,5 vT,

über      34 820 Euro    bis einschließlich        36 340 Euro

                                                                               um 11,90 Euro mehr,


über       5 000 000 S

über      36 340 Euro    bis einschließlich      363 360 Euro


         überdies vom Mehrbetrag über             5 000 000 S…    0,25 vT,

         überdies vom Mehrbetrag über            36 340 Euro…    0,5 vT,


         jedoch nie mehr als 14 307 S;

über    363 360 Euro


 

         überdies vom Mehrbetrag über          363 360 Euro…      0,25 vT,


 

         jedoch nie mehr als 1 039,70 Euro;


II. für folgende Tagsatzungen:

II. für folgende Tagsatzungen:


1. …

1. unverändert.


2. …

2. unverändert.


3. …

3. unverändert.


4. im Konkurs- und Ausgleichsverfahren:

4. im Konkurs- und Ausgleichsverfahren:


Tagsatzungen, bei denen der Rechtsanwalt als Vertreter des Gläubigers auftritt:

Tagsatzungen, bei denen der Rechtsanwalt als Vertreter des Gläubigers auftritt:


für die erste Stunde jeder Tagsatzung die im Abschnitt I festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 14 307 S, für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Tagsatzung die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 7 155 S.

für die erste Stunde jeder Tagsatzung die im Abschnitt I festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 1 039,70 Euro, für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Tagsatzung die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 520 Euro.


Anmerkungen zu Tarifpost 2:

Anmerkungen zu Tarifpost 2:


1. aufgehoben.

1. aufgehoben.


2. Für die Zeit des Zuwartens zu einer in Tarifpost 2 genannten Tagsatzung nach einer halben Stunde Wartezeit bis zur Vornahme der Amtshandlung gebührt für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde ein Viertel der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als 83 S für die halbe Stunde.

2. Für die Zeit des Zuwartens zu einer in Tarifpost 2 genannten Tagsatzung nach einer halben Stunde Wartezeit bis zur Vornahme der Amtshandlung gebührt für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde ein Viertel der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als 6 Euro für die halbe Stunde.


3. Ist der Rechtsanwalt zu einer in Tarifpost 2 genannten Tagsatzung erschienen, von deren Abberaumung er nicht rechtzeitig verständigt oder die mangels Zustellausweises nicht abgehalten worden ist, so gebührt die Hälfte der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als 164 S.

3. Ist der Rechtsanwalt zu einer in Tarifpost 2 genannten Tagsatzung erschienen, von deren Abberaumung er nicht rechtzeitig verständigt oder die mangels Zustellausweises nicht abgehalten worden ist, so gebührt die Hälfte der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als 11,90 Euro.


Tarifpost 3

Tarifpost 3


A

A


5. in allen Verfahren:

5. in allen Verfahren:


a) Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen, Äußerungen des Gegners der gefährdeten Partei zu solchen Anträgen und Widersprüche gegen die bewilligte einstweilige Verfügung;

a) Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen, Äußerungen des Gegners der gefährdeten Partei zu solchen Anträgen und Widersprüche gegen die bewilligte einstweilige Verfügung;


b) Kostenrekurse und Kostenrekursbeantwortungen:

b) Kostenrekurse und Kostenrekursbeantwortungen:


bei einer Bemessungsgrundlage

bei einer Bemessungsgrundlage


                                      bis einschließlich                  500 S …       320 S,

                                      bis einschließlich              40 Euro … 23,30 Euro,


über                 500 S    bis einschließlich               1 000 S …       480 S,

über             40 Euro    bis einschließlich              70 Euro … 34,90 Euro,


über              1 000 S    bis einschließlich               1 500 S …       638 S,

über             70 Euro    bis einschließlich            110 Euro … 46,40 Euro,


über              1 500 S    bis einschließlich               2 500 S …       704 S,

über           110 Euro    bis einschließlich            180 Euro … 51,20 Euro,


über              2 500 S    bis einschließlich               5 000 S …       798 S,

über           180 Euro    bis einschließlich            360 Euro … 58,00 Euro,


über              5 000 S    bis einschließlich             10 000 S …       957 S,

über           360 Euro    bis einschließlich            730 Euro … 69,60 Euro,


über            10 000 S    bis einschließlich             15 000 S …    1 275 S,

über           730 Euro    bis einschließlich         1 090 Euro … 92,70 Euro,


über            15 000 S    bis einschließlich             25 000 S …    1 433 S,

über        1 090 Euro    bis einschließlich         1 820 Euro …      104,10 Euro,


über            25 000 S    bis einschließlich             50 000 S …    1 594 S,

über        1 820 Euro    bis einschließlich         3 630 Euro …      115,80 Euro,


über            50 000 S    bis einschließlich             75 000 S …    1 911 S,

über        3 630 Euro    bis einschließlich         5 450 Euro …      138,90 Euro,


über            75 000 S    bis einschließlich           100 000 S …    2 387 S,

über        5 450 Euro    bis einschließlich         7 270 Euro …      173,50 Euro,


über          100 000 S    bis einschließlich           140 000 S …    3 182 S,

über        7 270 Euro    bis einschließlich       10 170 Euro …      231,20 Euro,


über          140 000 S    bis einschließlich           500 000 S

über      10 170 Euro    bis einschließlich       34 820 Euro


         für je angefangene weitere 20 000 S um 320 S mehr,

         für je angefangene weitere 1 450 Euro    um 23,30 Euro mehr,


über          500 000 S    bis einschließlich        5 000 000 S

         überdies vom Mehrbetrag über               500 000 S …       1 vT,

über       5 000 000 S

über      34 820 Euro    bis einschließlich       36 340 Euro

                                                                               um 23,30 Euro mehr,

über      36 340 Euro    bis einschließlich     363 360 Euro


         überdies vom Mehrbetrag über            5 000 000 S …      0,5 vT,

         überdies vom Mehrbetrag über           36 340 Euro …        1 vT,


jedoch nie mehr als 190 721 S;

über    363 360 Euro


 

         überdies vom Mehrbetrag über         363 360 Euro …        0,5 vT,


 

         jedoch nie mehr als 13 860,20 Euro;


II. für folgende Tagsatzungen:

II. für folgende Tagsatzungen:


        1. …

        1. unverändert.


        2. im Exekutionsverfahren und im außerstreitigen Verfahren:

        2. im Exekutionsverfahren und im außerstreitigen Verfahren:


              a) …

              a) unverändert.


              b) Tagsatzungen, an denen mehrere nicht durch denselben Rechtsanwalt vertretene Parteien oder Beteiligte teilnehmen oder bei denen über widerstreitende Anträge verhandelt wird:

              b) Tagsatzungen, an denen mehrere nicht durch denselben Rechtsanwalt vertretene Parteien oder Beteiligte teilnehmen oder bei denen über widerstreitende Anträge verhandelt wird:


für die erste Stunde jeder Tagsatzung die im Abschnitt I festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 190 721 S,

für die erste Stunde jeder Tagsatzung die im Abschnitt I festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 13 860,20 Euro,


für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Tagsatzung die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 95 361 S.

für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Tagsatzung die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 6 930,20 Euro.


B

B


I. Für Berufungen, Berufungsbeantwortungen, soweit diese nicht unter Tarifpost 1 fallen, Vorstellungen, Rekurse und Rekursbeantwortungen, soweit sie nicht unter Abschnitt A oder C fallen, sowie Beschwerden:

I. Für Berufungen, Berufungsbeantwortungen, soweit diese nicht unter Tarifpost 1 fallen, Vorstellungen, Rekurse und Rekursbeantwortungen, soweit sie nicht unter Abschnitt A oder C fallen, sowie Beschwerden:


bei einer Bemessungsgrundlage

bei einer Bemessungsgrundlage


                                      bis einschließlich                  500 S …       400 S,

                                      bis einschließlich              40 Euro … 29,10 Euro,


über                 500 S    bis einschließlich                1 000 S…        598 S,

über             40 Euro    bis einschließlich              70 Euro … 43,50 Euro,


über              1 000 S    bis einschließlich               1 500 S …       798 S,

über             70 Euro    bis einschließlich            110 Euro … 58,00 Euro,


über              1 500 S    bis einschließlich               2 500 S …       880 S,

über           110 Euro    bis einschließlich            180 Euro … 64,00 Euro,


über              2 500 S    bis einschließlich               5 000 S …       996 S,

über           180 Euro    bis einschließlich            360 Euro … 72,40 Euro,


über              5 000 S    bis einschließlich             10 000 S …    1 195 S,

über           360 Euro    bis einschließlich            730 Euro … 86,80 Euro,


über            10 000 S    bis einschließlich             15 000 S …    1 594 S,

über           730 Euro    bis einschließlich         1 090 Euro …      115,80 Euro,


über            15 000 S    bis einschließlich             25 000 S …    1 790 S,

über        1 090 Euro    bis einschließlich         1 820 Euro …      130,10 Euro,


über            25 000 S    bis einschließlich             50 000 S …    1 989 S,

über        1 820 Euro    bis einschließlich         3 630 Euro …      144,60 Euro,


über            50 000 S    bis einschließlich             75 000 S …    2 387 S,

über        3 630 Euro    bis einschließlich         5 450 Euro …      173,50 Euro,


über            75 000 S    bis einschließlich           100 000 S …    2 982 S,

über        5 450 Euro    bis einschließlich         7 270 Euro …      216,70 Euro,


über          100 000 S    bis einschließlich           140 000 S …    3 976 S,

über        7 270 Euro    bis einschließlich       10 170 Euro …      289,00 Euro,


über          140 000 S    bis einschließlich           500 000 S

über      10 170 Euro    bis einschließlich        34 820 Euro


         für je angefangene weitere 20 000 S   um 400 S mehr,

über          500 000 S    bis einschließlich        5 000 000 S

         überdies vom Mehrbetrag über               500 000 S …  1,25 vT,

über       5 000 000 S

         überdies vom Mehrbetrag über            5 000 000 S … 0,625 vT,

         jedoch nie mehr als 238 401 S;

         für je angefangene weitere 1 450 Euro um 29,10 Euro mehr,

über      34 820 Euro    bis einschließlich       36 340 Euro

                                                                               um 29,10 Euro mehr,

über      36 340 Euro    bis einschließlich     363 360 Euro

         überdies vom Mehrbetrag über           36 340 Euro …     1,25 vT,

über    363 360 Euro

         überdies vom Mehrbetrag über         363 360 Euro …   0,625 vT,

         jedoch nie mehr als 17 325,30 Euro;


II. für mündliche Verhandlungen über eine Berufung:

II. für mündliche Verhandlungen über eine Berufung:


für die erste Stunde einer jeden Verhandlung die in Z I festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 238 401 S,

für die erste Stunde einer jeden Verhandlung die in Z I festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 17 325,30 Euro,


für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Verhandlung die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 119 201 S.

für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Verhandlung die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 8 662,70 Euro.


C

C


I. Für Revisionen, Revisionsbeantwortungen sowie Rekurse und Rekursbeantwortungen an den Obersten Gerichtshof:

I. Für Revisionen, Revisionsbeantwortungen sowie Rekurse und Rekursbeantwortungen an den Obersten Gerichtshof:


bei einer Bemessungsgrundlage

bei einer Bemessungsgrundlage


                                      bis einschließlich                  500 S …       480 S,

                                      bis einschließlich              40 Euro … 34,90 Euro,


über                 500 S    bis einschließlich               1 000 S …       720 S,

über             40 Euro    bis einschließlich              70 Euro … 52,30 Euro,


über              1 000 S    bis einschließlich               1 500 S …       957 S,

über             70 Euro    bis einschließlich            110 Euro … 69,60 Euro,


über              1 500 S    bis einschließlich               2 500 S …    1 054 S,

über           110 Euro    bis einschließlich            180 Euro … 76,60 Euro,


über              2 500 S    bis einschließlich               5 000 S …    1 195 S,

über           180 Euro    bis einschließlich            360 Euro … 86,80 Euro,


über              5 000 S    bis einschließlich             10 000 S …    1 433 S,

über           360 Euro    bis einschließlich            730 Euro …      104,10 Euro,


über            10 000 S    bis einschließlich             15 000 S …    1 911 S,

über           730 Euro    bis einschließlich         1 090 Euro …      138,90 Euro,


über            15 000 S    bis einschließlich             25 000 S …    2 150 S,

über        1 090 Euro    bis einschließlich         1 820 Euro …      156,30 Euro,


über            25 000 S    bis einschließlich             50 000 S …    2 387 S,

über        1 820 Euro    bis einschließlich         3 630 Euro …      173,50 Euro,


über            50 000 S    bis einschließlich             75 000 S …    2 865 S,

über        3 630 Euro    bis einschließlich         5 450 Euro …      208,20 Euro,


über            75 000 S    bis einschließlich           100 000 S …    3 579 S,

über        5 450 Euro    bis einschließlich         7 270 Euro …      260,10 Euro,


über          100 000 S    bis einschließlich           140 000 S …    4 771 S,

über        7 270 Euro    bis einschließlich       10 170 Euro …      346,70 Euro,


über          140 000 S    bis einschließlich           500 000 S

über      10 170 Euro    bis einschließlich       34 820 Euro


         für je angefangene weitere 20 000 S um 480 S mehr,

         für je angefangene weitere 1 450 Euro um 34,90 Euro mehr,


über          500 000 S    bis einschließlich        5 000 000 S

über      34 820 Euro    bis einschließlich       36 340 Euro


         überdies vom Mehrbetrag über               500 000 S …    1,5 vT,

über       5 000 000 S

         überdies vom Mehrbetrag über             5 000 000 S…  0,75 vT,

         jedoch nie mehr als 286 082 S;

                                                                               um 34,90 Euro mehr,

über      36 340 Euro    bis einschließlich          363 360 Euro

         überdies vom Mehrbetrag über            36 340 Euro…       1,5 vT,

über    363 360 Euro

         überdies vom Mehrbetrag über          363 360 Euro…     0,75 vT,

         jedoch nie mehr als 20 790,40 Euro;


II. für mündliche Verhandlungen über Revisionen:

II. für mündliche Verhandlungen über Revisionen:


für die erste Stunde einer jeden Verhandlung die in Z. I festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 286 082 S,

für die erste Stunde einer jeden Verhandlung die in Z. I festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 20 790,40 Euro,


für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Verhandlung die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 143 041 S;

für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Verhandlung die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 10 395,20 Euro;


D

D


In Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach § 55a EheG, in denen ein Rechtsanwalt beide Parteien vertritt, gebührt dem Rechtsanwalt, sofern der Scheidung durchschnittliche familien- und vermögensrechtliche Verhältnisse zugrunde liegen, die nach Art und Umfang durchschnittliche rechtsanwaltliche Leistungen erfordern, insgesamt gegenüber beiden Parteien für die Verfassung der schriftlichen Vereinbarung nach § 55a EheG und des Scheidungsantrags, für die Verrichtung der mündlichen Verhandlung sowie für die im Zusammenhang damit vorgenommenen Nebenleistungen nach den Tarifposten 5 bis 8
eine Entlohnung von 15 750 S zuzüglich Umsatzsteuer und Barauslagen. Ist Gegenstand eines derartigen Verfahrens auch eine durchschnittlichen Vermögensverhältnissen entsprechende Liegenschaft, so gebührt dem Rechtsanwalt eine Entlohnung von 31 500 S zuzüglich Umsatzsteuer und Barauslagen, die auch die einfache grundbücherliche Durchführung der Vereinbarung einschließlich der dafür erforderlichen abgabenrechtlichen Abwicklung umfaßt.

In Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach § 55a EheG, in denen ein Rechtsanwalt beide Parteien vertritt, gebührt dem Rechtsanwalt, sofern der Scheidung durchschnittliche familien- und vermögensrechtliche Verhältnisse zugrunde liegen, die nach Art und Umfang durchschnittliche rechtsanwaltliche Leistungen erfordern, insgesamt gegenüber beiden Parteien für die Verfassung der schriftlichen Vereinbarung nach § 55a EheG und des Scheidungsantrags, für die Verrichtung der mündlichen Verhandlung sowie für die im Zusammenhang damit vorgenommenen Nebenleistungen nach den Tarifposten 5 bis 8
eine Entlohnung von 1 145 Euro zuzüglich Umsatzsteuer und Barauslagen. Ist Gegenstand eines derartigen Verfahrens auch eine durchschnittlichen Vermögensverhältnissen entsprechende Liegenschaft, so gebührt dem Rechtsanwalt eine Entlohnung von 2 290 Euro zuzüglich Umsatzsteuer und Barauslagen, die auch die einfache grundbücherliche Durchführung der Vereinbarung einschließlich der dafür erforderlichen abgabenrechtlichen Abwicklung umfasst.


Anmerkungen zu Tarifpost 3:

Anmerkungen zu Tarifpost 3:


1. …

1. unverändert.


2. Für die Zeit des Zuwartens zu einer in Tarifpost 3 genannten Tagsatzung nach einer halben Stunde Wartezeit bis zur Vornahme der Amtshandlung gebührt für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde ein Viertel der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als 164 S für die halbe Stunde; die Zeit der Beratung des Gerichtshofes ist in die Wartezeit einzurechnen.

2. Für die Zeit des Zuwartens zu einer in Tarifpost 3 genannten Tagsatzung nach einer halben Stunde Wartezeit bis zur Vornahme der Amtshandlung gebührt für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde ein Viertel der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als 11,90 Euro für die halbe Stunde; die Zeit der Beratung des Gerichtshofes ist in die Wartezeit einzurechnen.


3. Ist der Rechtsanwalt zu einer in Tarifpost 3 genannten Tagsatzung erschienen, von deren Abberaumung er nicht rechtzeitig verständigt oder die mangels Zustellausweises nicht abgehalten worden ist, so gebührt die Hälfte der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als 320 S.

3. Ist der Rechtsanwalt zu einer in Tarifpost 3 genannten Tagsatzung erschienen, von deren Abberaumung er nicht rechtzeitig verständigt oder die mangels Zustellausweises nicht abgehalten worden ist, so gebührt die Hälfte der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als 23,30 Euro.


4. …

4. unverändert.


5. …

5. unverändert.


Tarifpost 4

Tarifpost 4


I. Im strafgerichtlichen Verfahren über eine Privatanklage sowie über Anträge nach dem Mediengesetz:

I. Im strafgerichtlichen Verfahren über eine Privatanklage sowie über Anträge nach dem Mediengesetz:


        1. für Anklagen

        1. für Anklagen


              a) wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen....................................................... ............................................... 1 694 S;

              a) wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen....................................................... ....................................... 123,10 Euro;


              b) wegen sonstiger Vergehen............. ............................................... 2 823 S;

              b) wegen sonstiger Vergehen............. ....................................... 205,20 Euro;


        2. für selbständige Anträge nach den §§ 8, 33 Abs. 2 und 34 Abs. 3 Mediengesetz, Anträge nach den §§ 14, 16 und 39 Mediengesetz sowie erste Anträge nach § 20 Mediengesetz............. ..................................................... 2 823 S;

        2. für selbständige Anträge nach den §§ 8, 33 Abs. 2 und 34 Abs. 3 Mediengesetz, Anträge nach den §§ 14, 16 und 39 Mediengesetz sowie erste Anträge nach § 20 Mediengesetz….......... ............................................. 205,20 Euro;


        3. …

        3. unverändert.


        4. …

        4. unverändert.


        5. …

        5. unverändert.


        6. …

        6. unverändert.


Anmerkungen zu Tarifpost 4:

Anmerkungen zu Tarifpost 4:


1. Für die Zeit des Zuwartens zu einer Verhandlung oder zur Vornahme einer sonstigen Amtshandlung nach einer halben Stunde Wartezeit bis zum Beginn der Verhandlung oder der Amtshandlung gebührt für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde in Strafsachen nach Abschnitt I Z 1 lit. a und Abschnitt II lit. a dieser Tarifpost ein Betrag von 83 S und nach Abschnitt I Z 1 lit. b und Z 2 sowie Abschnitt II lit. b dieser Tarifpost ein Betrag von 164 S; die Zeit der Beratung des Gerichtshofes ist in die Wartezeit einzurechnen.

1. Für die Zeit des Zuwartens zu einer Verhandlung oder zur Vornahme einer sonstigen Amtshandlung nach einer halben Stunde Wartezeit bis zum Beginn der Verhandlung oder der Amtshandlung gebührt für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde in Strafsachen nach Abschnitt I Z 1 lit. a und Abschnitt II lit. a dieser Tarifpost ein Betrag von 6 Euro und nach Abschnitt I Z 1 lit. b und Z 2 sowie Abschnitt II lit. b dieser Tarifpost ein Betrag von 11,90 Euro; die Zeit der Beratung des Gerichtshofes ist in die Wartezeit einzurechnen.


2. Ist der Rechtsanwalt zu einer Verhandlung oder sonstigen Amtshandlung erschienen, von deren Abberaumung er nicht rechtzeitig verständigt oder die mangels Zustellausweises nicht abgehalten worden ist, so gebührt in Strafsachen nach Abschnitt I Z 1 lit. a und Abschnitt II lit. a dieser Tarifpost ein Betrag von 164 S und nach Abschnitt I Z 1 lit. b und Z 2 sowie Abschnitt II lit. b dieser Tarifpost ein Betrag von 320 S.

2. Ist der Rechtsanwalt zu einer Verhandlung oder sonstigen Amtshandlung erschienen, von deren Abberaumung er nicht rechtzeitig verständigt oder die mangels Zustellausweises nicht abgehalten worden ist, so gebührt in Strafsachen nach Abschnitt I Z 1 lit. a und Abschnitt II lit. a dieser Tarifpost ein Betrag von 11,90 Euro und nach Abschnitt I Z 1 lit. b und Z 2 sowie Abschnitt II lit. b dieser Tarifpost ein Betrag von 23,30 Euro.


3. …

3. unverändert.


Tarifpost 5

Tarifpost 5


Für die Verfassung und Abfertigung von einfachen Schreiben (Mahn­schreiben, kurze Berichte und andere kurze Mitteilungen, Einladungen, Empfangsbestätigungen u. dgl.):

Für die Verfassung und Abfertigung von einfachen Schreiben (Mahn­schreiben, kurze Berichte und andere kurze Mitteilungen, Einladungen, Empfangsbestätigungen u. dgl.):


bei einer Bemessungsgrundlage

bei einer Bemessungsgrundlage


                                      bis einschließlich                1 000 S…         37 S,

                                      bis einschließlich               70 Euro… 2,70 Euro,


über              1 000 S    bis einschließlich                2 500 S…          50 S,

über             70 Euro    bis einschließlich             180 Euro… 3,60 Euro,


über              2 500 S    bis einschließlich                5 000 S…          57 S,

über           180 Euro    bis einschließlich             360 Euro… 4,10 Euro,


über              5 000 S    bis einschließlich              10 000 S…          68 S,

über           360 Euro    bis einschließlich             730 Euro… 4,90 Euro,


über            10 000 S    bis einschließlich              25 000 S…          83 S,

über           730 Euro    bis einschließlich          1 820 Euro… 6,00 Euro,


über            25 000 S    bis einschließlich              40 000 S…          98 S,

über        1 820 Euro    bis einschließlich          2 910 Euro… 7,10 Euro,


über            40 000 S

über        2 910 Euro


         für je angefangene weitere 20 000 S um 29 S mehr,

         für je angefangene weitere 1 450 Euro um 2,10 Euro mehr,


         jedoch nie mehr als 957 S.

         jedoch nie mehr als 69,60 Euro.


Tarifpost 6

Tarifpost 6


Für die Verfassung und Abfertigung von Briefen anderer Art, mit Ausnahme solcher, die sich als Rechtsgutachten oder Vertragsurkunden darstellen:

Für die Verfassung und Abfertigung von Briefen anderer Art, mit Ausnahme solcher, die sich als Rechtsgutachten oder Vertragsurkunden darstellen:


das Doppelte der in Tarifpost 5 festgesetzten Entlohnung, jedoch nie mehr als 1 911 S.

das Doppelte der in Tarifpost 5 festgesetzten Entlohnung, jedoch nie mehr als 138,90 Euro.


Tarifpost 7

Tarifpost 7


(1) Für die Vornahme von Geschäften außerhalb der Rechtsanwaltskanzlei, die in der Regel von einem Rechtsanwaltsgehilfen besorgt werden, insbesondere für Erhebungen im Grundbuch oder sonst bei Gericht oder bei einer anderen Behörde, für die Anmeldung einer Exekution, für die Beteiligung beim Vollzug von Exekutions(Sicherungs)handlungen u. dgl. während der ganzen mit der Ausführung der Geschäfte verbrachten Zeit: für jede, wenn auch nur begonnene halbe Stunde die gleiche Entlohnung wie nach Tarifpost 6, jedoch nie mehr als 1 911 S für die halbe Stunde; außerdem kann die Vergütung für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels berechnet werden.

(1) Für die Vornahme von Geschäften außerhalb der Rechtsanwaltskanzlei, die in der Regel von einem Rechtsanwaltsgehilfen besorgt werden, insbesondere für Erhebungen im Grundbuch oder sonst bei Gericht oder bei einer anderen Behörde, für die Anmeldung einer Exekution, für die Beteiligung beim Vollzug von Exekutions(Sicherungs)handlungen u. dgl. während der ganzen mit der Ausführung der Geschäfte verbrachten Zeit: für jede, wenn auch nur begonnene halbe Stunde die gleiche Entlohnung wie nach Tarifpost 6, jedoch nie mehr als 138,90 Euro für die halbe Stunde; außerdem kann die Vergütung für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels berechnet werden.


(2) Wurde ein Geschäft der in Abs. 1 bezeichneten Art durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtsanwaltsanwärter verrichtet, so gebührt das Doppelte der Entlohnung nach Abs. 1, höchstens jedoch ein Betrag von 3 819 S für die halbe Stunde, sofern die Vornahme des Geschäftes durch den Rechtsanwalt oder durch den Rechtsanwaltsanwärter im einzelnen Fall erforderlich war.

(2) Wurde ein Geschäft der in Abs. 1 bezeichneten Art durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtsanwaltsanwärter verrichtet, so gebührt das Doppelte der Entlohnung nach Abs. 1, höchstens jedoch ein Betrag von 277,50 Euro für die halbe Stunde, sofern die Vornahme des Geschäftes durch den Rechtsanwalt oder durch den Rechtsanwaltsanwärter im einzelnen Fall erforderlich war.


(3) …

(3) unverändert.


Tarifpost 8

Tarifpost 8


(1) Für Besprechungen aller Art, auch im Fernsprechwege, gebührt für jede, wenn auch nur begonnene halbe Stunde:

(1) Für Besprechungen aller Art, auch im Fernsprechwege, gebührt für jede, wenn auch nur begonnene halbe Stunde:


bei einer Bemessungsgrundlage

bei einer Bemessungsgrundlage


                                      bis einschließlich                1 000 S…       133 S,

                                      bis einschließlich               70 Euro… 9,70 Euro,


über              1 000 S    bis einschließlich                2 500 S…        196 S,

über             70 Euro    bis einschließlich             180 Euro… 14,20 Euro,


über              2 500 S    bis einschließlich                5 000 S…        260 S,

über           180 Euro    bis einschließlich             360 Euro… 18,90 Euro,


über              5 000 S    bis einschließlich              10 000 S…        320 S,

über           360 Euro    bis einschließlich             730 Euro… 23,30 Euro,


über            10 000 S    bis einschließlich              25 000 S…        480 S,

über           730 Euro    bis einschließlich          1 820 Euro… 34,90 Euro,


über            25 000 S    bis einschließlich            300 000 S

über        1 820 Euro    bis einschließlich        20 670 Euro


         für je angefangene weitere 20 000 S um 101 S mehr,

über          300 000 S

         für je angefangene weitere 20 000 S um 52 S mehr,

         jedoch nie mehr als 6 361 S für die halbe Stunde.

         für je angefangene weitere 1 450 Euro um 7,30 Euro mehr,

über      20 670 Euro    bis einschließlich        21 800 Euro

                                                                               um 7,30 Euro mehr,

über      21 800 Euro

         für je angefangene weitere 1 450 Euro um 3,80 Euro mehr,

         jedoch nie mehr als 462,30 Euro für die halbe Stunde.


(2) Für Besprechungen in der Dauer von weniger als zehn Minuten beträgt die Entlohnung vier Zehntel der Entlohnung nach Abs. 1, jedoch nie mehr als 2 546 S.

(2) Für Besprechungen in der Dauer von weniger als zehn Minuten beträgt die Entlohnung vier Zehntel der Entlohnung nach Abs. 1, jedoch nie mehr als 185 Euro.


Tarifpost 9

Tarifpost 9


Bei Vornahme von Geschäften in gerichtlichen Verfahren außerhalb des Ortes, an dem sich die Kanzlei des Rechtsanwaltes befindet, gebühren außer der Entlohnung für die Vornahme des Geschäftes folgende Reisekosten und Entschädigung für Zeitversäumnis, wenn der Ort der Geschäftsvornahme vom Ort, an dem sich die Kanzlei des Rechtsanwaltes befindet, mehr als zwei Kilometer entfernt ist:

Bei Vornahme von Geschäften in gerichtlichen Verfahren außerhalb des Ortes, an dem sich die Kanzlei des Rechtsanwaltes befindet, gebühren außer der Entlohnung für die Vornahme des Geschäftes folgende Reisekosten und Entschädigung für Zeitversäumnis, wenn der Ort der Geschäftsvornahme vom Ort, an dem sich die Kanzlei des Rechtsanwaltes befindet, mehr als zwei Kilometer entfernt ist:


        1. als Reisekosten

        1. als Reisekosten


              a) …

              a) unverändert.


              b) …

              b) unverändert.


              c) in allen anderen Fällen eine Wegentschädigung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde von 164 S;

              c) in allen anderen Fällen eine Wegentschädigung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde von 11,90 Euro;


        2. …

        2. unverändert.


        3. …

        3. unverändert.


        4. als Entschädigung für Zeitversäumnis, sofern das Geschäft nicht unter Tarifpost 7 fällt, für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, die auf dem Wege zum oder vom Ort der Geschäftsvornahme oder an diesem Ort außer der für die Vornahme des Geschäftes selbst erforderlichen Zeit zugebracht wurde, ein Betrag von 164 S.

        4. als Entschädigung für Zeitversäumnis, sofern das Geschäft nicht unter Tarifpost 7 fällt, für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, die auf dem Wege zum oder vom Ort der Geschäftsvornahme oder an diesem Ort außer der für die Vornahme des Geschäftes selbst erforderlichen Zeit zugebracht wurde, ein Betrag von 11,90 Euro.


Gerichtskommissionstarifgesetz


 

Bemessungsgrundlagenstufen, Allgemeines


 

§ 12a. Soweit in den §§ 13 und 14 innerhalb eines betragsmäßig umgrenzten Bemessungsgrundlagenrahmens eine Steigerung der Entlohnung in Abhängigkeit von einem angefangenen weiteren Eurobetrag angeordnet wird, tritt eine weitere Steigerung dann nicht mehr ein, wenn die sich rechnerisch ergebende letzte Steigerungsstufe dieses Rahmens weniger als 50 vH des Steigerungsbetrags ausmacht. In diesem Fall erhöht sich die letzte Bemessungsgrundlagenstufe um den jeweiligen Restbetrag.


§ 13. (1) …

§ 13. (1) unverändert.


        1. …

        1. unverändert.


        2. …

        2. unverändert.


        3. …

        3. unverändert.


        4. …

        4. unverändert.


        5. …

        5. unverändert.


        6. …

        6. unverändert.


        7. …

        7. unverändert.


        8. über 5 090 Euro bis einschließlich 5 810 Euro um 93,20 Euro um 36,20 Euro mehr,

        8. über 5 090 Euro bis einschließlich 5 810 Euro um 93.20 Euro und 36,20 Euro mehr,


        9. …

        9. unverändert.


      10. …

      10. unverändert.


      11. …

      11. unverändert.


      12. …

      12. unverändert.


      13. …

      13. unverändert.


      14. …

      14. unverändert.


(2) …

(2) unverändert.


        1. …

        1. unverändert.


        2. …

        2. unverändert.


        3. …

        3. unverändert.


        4. …

        4. unverändert.


        5. …

        5. unverändert.


        6. …

        6. unverändert.


        7. …

        7. unverändert.


        8. …

        8. unverändert.


        9. …

        9. unverändert.


Notariatstarifgesetz


 

Bemessungsgrundlagenstufen, Allgemeines


 

§ 17a. Soweit in diesem Abschnitt innerhalb eines betragsmäßig umgrenzten Bemessungsgrundlagenrahmens eine Steigerung der Entlohnung in Abhängigkeit von einem angefangenen weiteren Eurobetrag angeordnet wird, tritt eine weitere Steigerung dann nicht mehr ein, wenn die sich rechnerisch ergebende letzte Steigerungsstufe dieses Rahmens weniger als 50 vH des Steigerungsbetrags ausmacht. In diesem Fall erhöht sich die letzte Bemessungsgrundlagenstufe um den jeweiligen Restbetrag.


§ 23. (1) Für Proteste über Wechsel, Schecks und andere Urkunden beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage

§ 23. (1) Für Proteste über Wechsel, Schecks und andere Urkunden beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage


        1. bis einschließlich 150 Euro 4,20 Euro,

        1. bis einschließlich 150 Euro 4,20 Euro,


        2. über 150 Euro bis einschließlich 3 630 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 2,10 Euro mehr,

        2. über 150 Euro bis einschließlich 3 440 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 2,10 Euro mehr,


        3. über 3 630 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 1,20 Euro mehr,

        4. über 7 270 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 0,80 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 36 340 Euro entspräche.

        3. über 3 440 Euro bis einschließlich 3 630 Euro um 2,10 Euro mehr,

        4. über 3 630 Euro bis einschließlich 7 060 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 1,20 Euro mehr,

        5. über 7 060 Euro bis einschließlich 7 270 Euro um 1,20 Euro mehr,

        6. über 7 270 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 0,80 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 36 340 Euro entspräche.


(2) …

(2) unverändert.