766 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 18. 10. 2001

Regierungsvorlage


Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten samt Erklärung der Republik Österreich


Optional Protocol

to the Convention on the Rights of the Child on the involvement of children in armed conflict

THE STATES PARTIES TO THE PRESENT PROTOCOL,

ENCOURAGED by the overwhelming support for the Convention on the Rights of the Child, demonstrating the widespread commitment that exists to strive for the promotion and protection of the rights of the child,

REAFFIRMING that the rights of children require special protection, and calling for continuous improvement of the situation of children without distinction, as well as for their development and education in conditions of peace and security,

DISTURBED by the harmful and widespread impact of armed conflict on children and the long-term consequences this has for durable peace, security and development,

CONDEMNING the targeting of children in situations of armed conflict and direct attacks on objects protected under international law, including places generally having a significant presence of children, such as schools and hospitals,

NOTING the adoption of the Statute of the International Criminal Court and, in particular, its inclusion as a war crime of conscripting or enlisting children under the age of 15 years or using them to participate actively in hostilities in both international and non-international armed conflicts,

CONSIDERING, therefore, that to strengthen further the implementation of rights recognized in the Convention on the Rights of the Child there is a need to increase the protection of children from involvement in armed conflict,

NOTING that article 1 of the Convention on the Rights of the Child specifies that, for the purposes of that Convention, a child means every human being below the age of 18 years unless, under the law applicable to the child, majority is attained earlier,

CONVINCED that an optional protocol to the Convention raising the age of possible recruitment of persons into armed forces and their participation in hostilities will contribute effectively to the implementation of the principle that the best interests of the child are to be a primary consideration in all actions concerning children,

NOTING that the twenty-sixth international Conference of the Red Cross and Red Crescent in December 1995 recommended, inter alia, that parties to conflict take every feasible step to ensure that children under the age of 18 years do not take part in hostilities,

WELCOMING the unanimous adoption, in June 1999, of International Labour Organization Convention No. 182 on the Prohibition and Immediate Action for the Elimination of the Worst Forms of Child Labour, which prohibits, inter alia, forced or compulsory recruitment of children for use in armed conflict,

CONDEMNING WITH THE GRAVEST CONCERN the recruitment, training and use within and across national borders of children in hostilities by armed groups distinct from the armed forces of a State, and recognizing the responsibility of those who recruit, train and use children in this regard,

RECALLING the obligation of each party to an armed conflict to abide by the provisions of international humanitarian law,

STRESSING that this Protocol is without prejudice to the purposes and principles contained in the Charter of the United Nations, including Article 51, and relevant norms of humanitarian law,

BEARING IN MIND that conditions of peace and security based on full respect of the purposes and principles contained in the Charter and observance of applicable human rights instruments are indispensable for the full protection of children, in particular during armed conflicts and foreign occupation,

RECOGNIZING the special needs of those children who are particularly vulnerable to recruitment or use in hostilities contrary to this Protocol owing to their economic or social status or gender,

MINDFUL of the necessity of taking into consideration the economic, social and political root causes of the involvement of children in armed conflicts,

CONVINCED of the need to strengthen international cooperation in the implementation of this Protocol, as well as the physical and psychosocial rehabilitation and social reintegration of children who are victims of armed conflict,

ENCOURAGING the participation of the community and, in particular, children and child victims in the dissemination of informational and educational programmes concerning the implementation of the Protocol,

HAVE AGREED AS FOLLOWS:

Article 1

States Parties shall take all feasible measures to ensure that members of their armed forces who have not attained the age of 18 years do not take a direct part in hostilities.

Article 2

States Parties shall ensure that persons who have not attained the age of 18 years are not compul­sorily recruited into their armed forces.

Article 3

1. States Parties shall raise in years the minimum age for the voluntary recruitment of persons into their national armed forces from that set out in article 38, paragraph 3, of the Convention on the Rights of the Child, taking account of the principles contained in that article and recognizing that under the Convention persons under 18 are entitled to special protection.

2. Each State Party shall deposit a binding declaration upon ratification of or accession to this Protocol that sets forth the minimum age at which it will permit voluntary recruitment into its national armed forces and a description of the safeguards that it has adopted to ensure that such recruitment is not forced or coerced.

3. States Parties that permit voluntary recruitment into their national armed forces under the age of 18 shall maintain safeguards to ensure, as a minimum, that:

         (a) Such recruitment is genuinely voluntary;

         (b) Such recruitment is done with the informed consent of the person’s parents or legal guardians;

         (c) Such persons are fully informed of the duties involved in such military service;

         (d) Such persons provide reliable proof of age prior to acceptance into national military service.

4. Each State Party may strengthen its declaration at any time by notification to that effect addressed to the Secretary-General of the United Nations, who shall inform all States Parties. Such notification shall take effect on the date on which it is received by the Secretary-General.

5. The requirement to raise the age in paragraph 1 of the present article does not apply to schools operated by or under the control of the armed forces of the States Parties, in keeping with articles 28 and 29 of the Convention on the Rights of the Child.

Article 4

1. Armed groups that are distinct from the armed forces of a State should not, under any circum­stances, recruit or use in hostilities persons under the age of 18 years.

2. States Parties shall take all feasible measures to prevent such recruitment and use, including the adoption of legal measures necessary to prohibit and criminalize such practices.

3. The application of the present article under this Protocol shall not affect the legal status of any party to an armed conflict.

Article 5

Nothing in the present Protocol shall be construed as precluding provisions in the law of a State Party or in international instruments and international humanitarian law that are more conducive to the realization of the rights of the child.

Article 6

1. Each State Party shall take all necessary legal, administrative and other measures to ensure the effective implementation and enforcement of the provisions of this Protocol within its jurisdiction.

2. States Parties undertake to make the principles and provisions of the present Protocol widely known and promoted by appropriate means, to adults and children alike.

3. States Parties shall take all feasible measures to ensure that persons within their jurisdiction recruited or used in hostilities contrary to this Protocol are demobilized or otherwise released from service. States Parties shall, when necessary, accord to these persons all appropriate assistance for their physical and psychological recovery and their social reintegration.

Article 7

1. States Parties shall cooperate in the implementation of the present Protocol, including in the prevention of any activity contrary to the Protocol and in the rehabilitation and social reintegration of persons who are victims of acts contrary to this Protocol, including through technical cooperation and financial assistance. Such assistance and cooperation will be undertaken in consultation with concerned States Parties and relevant international organizations.

2. States Parties in a position to do so shall provide such assistance through existing multilateral, bilateral or other programmes, or, inter alia, through a voluntary fund established in accordance with the rules of the General Assembly.

Article 8

1. Each State Party shall submit, within two years following the entry into force of the Protocol for that State Party, a report to the Committee on the Rights of the Child providing comprehensive information on the measures it has taken to implement the provisions of the Protocol, including the measures taken to implement the provisions on participation and recruitment.

2. Following the submission of the comprehensive report, each State Party shall include in the reports they submit to the Committee on the Rights of the Child, in accordance with article 44 of the Convention, any further information with respect to the implementation of the Protocol. Other States Parties to the Protocol shall submit a report every five years.

3. The Committee on the Rights of the Child may request from States Parties further information relevant to the implementation of this Protocol.

Article 9

1. The present Protocol is open for signature by any State that is a party to the Convention or has signed it.

2. The present Protocol is subject to ratification and is open to accession by any State. Instruments of ratification or accession shall be deposited with the Secretary-General of the United Nations.

3. The Secretary-General, in his capacity as depositary of the Convention and the Protocol, shall inform all States Parties to the Convention and all States that have signed the Convention of each instrument of declaration pursuant to article 3.

Article 10

1. The present Protocol shall enter into force three months after the deposit of the tenth instrument of ratification or accession.

2. For each State ratifying the present Protocol or acceding to it after its entry into force, the present Protocol shall enter into force one month after the date of the deposit of its own instrument of ratification or accession.

Article 11

1. Any State Party may denounce the present Protocol at any time by written notification to the Secretary-General of the United Nations, who shall thereafter inform the other States Parties to the Convention and all States that have signed the Convention. The denunciation shall take effect one year after the date of receipt of the notification by the Secretary-General. If, however, on the expiry of that year the denouncing State Party is engaged in armed conflict, the denunciation shall not take effect before the end of the armed conflict.

2. Such a denunciation shall not have the effect of releasing the State Party from its obligations under the present Protocol in regard to any act that occurs prior to the date on which the denunciation becomes effective. Nor shall such a denunciation prejudice in any way the continued consideration of any matter that is already under consideration by the Committee prior to the date on which the denunciation becomes effective.

Article 12

1. Any State Party may propose an amendment and file it with the Secretary-General of the United Nations. The Secretary-General shall thereupon communicate the proposed amendment to States Parties, with a request that they indicate whether they favour a conference of States Parties for the purpose of considering and voting upon the proposals. In the event that, within four months from the date of such communication, at least one third of the States Parties favour such a conference, the Secretary-General shall convene the conference under the auspices of the United Nations. Any amendment adopted by a majority of States Parties present and voting at the conference shall be submitted to the General Assembly for approval.

2. An amendment adopted in accordance with paragraph 1 of the present article shall enter into force when it has been approved by the General Assembly of the United Nations and accepted by a two-thirds majority of States Parties.

3. When an amendment enters into force, it shall be binding on those States Parties that have accepted it, other States Parties still being bound by the provisions of the present Protocol and any earlier amendments that they have accepted.

Article 13

1. The present Protocol, of which the Arabic, Chinese, English, French, Russian and Spanish texts are equally authentic, shall be deposited in the archives of the United Nations.

2. The Secretary-General of the United Nations shall transmit certified copies of the present Protocol to all States Parties to the Convention and all States that have signed the Convention.

(Übersetzung)

Fakultativprotokoll

zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten

DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES PROTOKOLLS –

ERMUTIGT durch die überwältigende Unterstützung für das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, in der die allgemeine Entschlossenheit zum Ausdruck kommt, auf die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes hinzuwirken,

ERNEUT bekräftigend, dass die Rechte des Kindes eines besonderen Schutzes bedürfen, und dazu aufrufend, die Situation der Kinder ohne jeden Unterschied stetig zu verbessern und ihre Entwicklung und Erziehung in Frieden und Sicherheit zu ermöglichen,

BEUNRUHIGT über die schädlichen und weitreichenden Auswirkungen bewaffneter Konflikte auf Kinder und über die langfristigen Folgen, die diese auf die Erhaltung des Friedens sowie auf die dauerhafte Sicherheit und Entwicklung haben,

UNTER VERURTEILUNG der Tatsache, dass Kinder in bewaffneten Konflikten zu Zielen werden und völkerrechtlich geschützte Objekte, darunter Örtlichkeiten, an denen sich gewöhnlich eine bedeutende Zahl von Kindern aufhält, wie Schulen und Krankenhäuser, direkt angegriffen werden,

UNTER HINWEIS auf die Annahme des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, insbesondere auf die Einstufung der Zwangsverpflichtung oder Eingliederung von Kindern unter fünfzehn Jahren oder ihrer Verwendung zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten sowohl in internationalen als auch in nicht internationalen bewaffneten Konflikten als Kriegsverbrechen,

DAHER IN DER ERWÄGUNG, dass zur wirksameren Durchsetzung der im Übereinkommen über die Rechte des Kindes anerkannten Rechte die Notwendigkeit besteht, den Schutz von Kindern vor einer Beteiligung an bewaffneten Konflikten zu verbessern,

UNTER HINWEIS darauf, dass in Artikel 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes festgelegt ist, dass im Sinne des Übereinkommens ein Kind jeder Mensch ist, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass ein Fakultativprotokoll zum Übereinkommen, mit dem die Altersgrenze für eine mögliche Einziehung von Personen zu den Streitkräften und ihre Teilnahme an Feindseligkeiten angehoben wird, wirksam zur Umsetzung des Grundsatzes beitragen wird, dass bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes ein vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt ist,

UNTER HINWEIS darauf, dass die 26. Internationale Konferenz des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds im Dezember 1995 unter anderem die Empfehlung abgegeben hat, dass die an einem Konflikt beteiligten Parteien alle durchführbaren Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Kinder unter 18 Jahren nicht an Feindseligkeiten teilnehmen,

ERFREUT darüber, dass im Juni 1999 das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeits­organisation über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit einstimmig angenommen wurde, das unter anderem die zwangsweise und die im Rahmen der Wehrpflicht erfolgende Einziehung von Kindern zum Einsatz in bewaffneten Konflikten verbietet,

MIT GRÖSSTER BEUNRUHIGUNG verurteilend, dass bewaffnete Gruppen, die sich von den Streitkräften eines Staates unterscheiden, Kinder einziehen, ausbilden und innerhalb der nationalen Grenzen sowie grenzüberschreitend in Feindseligkeiten einsetzen, und im Bewusstsein der Verantwortung derjenigen, die Kinder in diesem Sinne einziehen, ausbilden und einsetzen,

UNTER HINWEIS darauf, dass dieses Protokoll die in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Ziele und Grundsätze, einschließlich des Artikels 51, sowie die einschlägigen Normen des humanitären Rechts unberührt lässt,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass Frieden und Sicherheit auf der Grundlage der uneingeschränkten Achtung der in der Charta der Vereinten Nationen enthaltenen Ziele und Grundsätze sowie der Einhaltung der anwendbaren Übereinkünfte auf dem Gebiet der Menschenrechte unabdingbar für den umfassenden Schutz von Kindern sind, insbesondere in bewaffneten Konflikten oder während fremder Besetzung, in Anerkennung der besonderen Bedürfnisse jener Kinder, die auf Grund ihrer wirtschaftlichen oder sozialen Stellung oder ihres Geschlechts besonders gefährdet sind, im Widerspruch zu diesem Protokoll eingezogen oder in Feindseligkeiten eingesetzt zu werden,

EINGEDENK der Notwendigkeit, die wirtschaftlichen, sozialen und politischen Ursachen zu berücksichtigen, die der Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten zugrunde liegen,

ÜBERZEUGT von der Notwendigkeit, die internationale Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses Protokolls sowie die physische und psychosoziale Rehabilitation und die soziale Wiedereingliederung von Kindern, die Opfer bewaffneter Konflikte geworden sind, zu verstärken,

DAZU ANREGEND, dass die Gemeinschaft, insbesondere Kinder und kindliche Opfer, an der Verbreitung von Informations- und Aufklärungsprogrammen betreffend die Durchführung des Protokolls mitwirken –

HABEN FOLGENDES VEREINBART:

Artikel 1

Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Maßnahmen um sicherzustellen, dass Angehörige ihrer Streitkräfte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen.

Artikel 2

Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht obligatorisch zu ihren Streitkräften eingezogen werden.

Artikel 3

(1) Die Vertragsstaaten heben das in Artikel 38 Absatz 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes festgelegte Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu ihren nationalen Streitkräften in Lebensjahren an; sie berücksichtigen dabei die in jenem Artikel enthaltenen Grundsätze und anerkennen, dass nach dem Übereinkommen Personen unter 18 Jahren Anspruch auf besonderen Schutz haben.

(2) Jeder Vertragsstaat hinterlegt bei der Ratifikation dieses Protokolls oder dem Beitritt dazu eine verbindliche Erklärung, in der das Mindestalter festgelegt ist, ab dem er die Einziehung von Freiwilligen zu seinen nationalen Streitkräften gestattet, sowie eine Beschreibung der von ihm getroffenen Schutzmaß­nahmen, mit denen er sicherstellt, dass eine solche Einziehung nicht gewaltsam oder zwangsweise erfolgt.

(3) Vertragsstaaten, welche die Einziehung von Freiwilligen unter 18 Jahren zu ihren nationalen Streitkräften gestatten, treffen Schutzmaßnahmen, durch die mindestens gewährleistet wird, dass

           a) die Einziehung tatsächlich freiwillig erfolgt;

          b) die Einziehung mit der in Kenntnis der Sachlage abgegebenen Zustimmung der Eltern oder des Vormunds der Person erfolgt;

           c) die Person über die mit dem Militärdienst verbundenen Pflichten umfassend aufgeklärt wird;

          d) die Person vor Aufnahme in den staatlichen Militärdienst einen verlässlichen Altersnachweis erbringt.

(4) Jeder Vertragsstaat kann seine Erklärung jederzeit verschärfen, indem er eine entsprechende Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen richtet, der alle Vertragsstaaten davon in Kenntnis setzt. Die Notifikation wird mit dem Tag ihres Eingangs beim Generalsekretär wirksam.

(5) Die in Absatz 1 vorgesehene Verpflichtung zur Anhebung des Mindestalters gilt nicht für Schulen im Sinne der Artikel 28 und 29 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, die von den Streitkräften der Vertragsstaaten betrieben werden oder ihrer Aufsicht unterstehen.

Artikel 4

(1) Bewaffnete Gruppen, die sich von den Streitkräften eines Staates unterscheiden, sollen unter keinen Umständen Personen unter 18 Jahren einziehen oder in Feindseligkeiten einsetzen.

(2) Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Maßnahmen, um eine solche Einziehung und einen solchen Einsatz zu verhindern, einschließlich der notwendigen rechtlichen Maßnahmen für ein Verbot und eine strafrechtliche Ahndung eines solchen Vorgehens.

(3) Die Anwendung dieses Artikels berührt nicht die Rechtsstellung einer an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Partei.

Artikel 5

Dieses Protokoll ist nicht so auszulegen, als schlösse es Bestimmungen im Recht eines Vertragsstaats oder in internationalen Übereinkünften und im humanitären Völkerrecht aus, die zur Verwirklichung der Rechte des Kindes besser geeignet sind.

Artikel 6

(1) Jeder Vertragsstaat trifft alle erforderlichen rechtlichen, verwaltungsbezogenen und sonstigen Maßnahmen, um die wirksame Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen dieses Protokolls innerhalb seines Hoheitsbereichs sicherzustellen.

(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Grundsätze und Bestimmungen dieses Protokolls durch geeignete Maßnahmen bei Erwachsenen und auch bei Kindern allgemein bekannt zu machen und zu fördern.

(3) Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Maßnahmen um sicherzustellen, dass ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Personen, die im Widerspruch zu diesem Protokoll eingezogen oder in Feindseligkeiten eingesetzt worden sind, demobilisiert oder auf andere Weise aus dem Militärdienst entlassen werden. Die Vertragsstaaten gewähren diesen Personen erforderlichenfalls jede geeignete Unterstützung zu ihrer physischen und psychischen Genesung und ihrer sozialen Wiedereingliederung.

Artikel 7

(1) Die Vertragsstaaten arbeiten bei der Durchführung dieses Protokolls zusammen, so bei der Verhütung von Verstößen gegen das Protokoll sowie bei der Rehabilitation und sozialen Wiederein­gliederung von Personen, die Opfer von Verstößen gegen das Protokoll geworden sind, einschließlich technischer Zusammenarbeit und finanzieller Unterstützung. Diese Unterstützung und Zusammenarbeit erfolgt in Absprache zwischen den betreffenden Vertragsstaaten und den zuständigen internationalen Organisationen.

(2) Vertragsstaaten, die hierzu in der Lage sind, leisten diese Unterstützung im Rahmen bestehender mehrseitiger, zweiseitiger oder sonstiger Programme oder, unter anderem, durch einen in Übereinstim­mung mit den Regeln der Generalversammlung eingerichteten freiwilligen Fonds.

Artikel 8


(1) Jeder Vertragsstaat legt dem Ausschuss für die Rechte des Kindes innerhalb von zwei Jahren nach dem In-Kraft-Treten des Protokolls für den betreffenden Vertragsstaat einen Bericht mit umfassen­den Angaben über die Maßnahmen vor, die er zur Durchführung der Bestimmungen des Protokolls, einschließlich derjenigen betreffend Teilnahme und Einziehung, ergriffen hat.

(2) Nach Abgabe des umfassenden Berichts nimmt jeder Vertragsstaat in die Berichte, die er dem Ausschuss für die Rechte des Kindes nach Artikel 44 des Übereinkommens vorlegt, alle weiteren Anga­ben in Bezug auf die Durchführung des Protokolls auf. Die anderen Vertragsstaaten des Protokolls legen alle fünf Jahre einen Bericht vor.

(3) Der Ausschuss für die Rechte des Kindes kann die Vertragsstaaten um weitere Angaben über die Durchführung des Protokolls ersuchen.

Artikel 9

(1) Dieses Protokoll liegt für alle Staaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind oder es unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf.

(2) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation und steht allen Staaten zum Beitritt offen. Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

(3) Der Generalsekretär unterrichtet in seiner Eigenschaft als Verwahrer des Übereinkommens und des Protokolls alle Vertragsstaaten des Übereinkommens sowie alle Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, über jede gemäß Artikel 3 hinterlegte Erklärungsurkunde.

Artikel 10

(1) Dieses Protokoll tritt drei Monate nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitritts­urkunde in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der dieses Protokoll nach seinem In-Kraft-Treten ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es einen Monat nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 11

(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen; der Generalsekretär unterrichtet sodann die übrigen Vertragsstaaten des Übereinkommens und alle Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. Ist jedoch bei Ablauf dieses Jahres der kündigende Vertragsstaat in einen bewaffneten Konflikt verwickelt, so wird die Kündigung erst nach Ende des bewaffneten Konflikts wirksam.

(2) Die Kündigung enthebt den Vertragsstaat in Bezug auf Handlungen, die sich vor dem Wirksam­werden der Kündigung ereignet haben, nicht seiner Verpflichtungen aus diesem Protokoll. Die Kündigung berührt auch nicht die weiteren Prüfung einer Angelegenheit, mit welcher der Ausschuss bereits vor dem Wirksamwerden der Kündigung befasst war.

Artikel 12

(1) Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung vorschlagen und sie beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretär übermittelt sodann den Änderungsvorschlag den Vertrags­staaten mit der Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Beratung und Abstimmung über den Vorschlag befürworten. Befürwortet innerhalb von vier Monaten nach dem Datum der Übermittlung wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten eine solche Konferenz, so beruft der Generalsekretär die Konferenz unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede Änderung, die von der Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten angenommen wird, wird der Generalversammlung zur Billigung vorgelegt.

(2) Eine nach Absatz 1 angenommene Änderung tritt in Kraft, wenn sie von der Generalver­sammlung gebilligt und von einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten angenommen worden ist.

(3) Tritt eine Änderung in Kraft, so ist sie für die Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, verbindlich, während für die anderen Vertragsstaaten weiterhin die Bestimmungen dieses Protokolls und alle früher von ihnen angenommenen Änderungen gelten.

Artikel 13

(1) Dieses Protokoll, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt.

(2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen Vertragsstaaten des Überein­kommens sowie allen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, beglaubigte Abschriften dieses Protokolls.

Declaration of the Republic of Austria
according to Art. 3 (2) of the Optional Protocol

Under Austrian law the minimum age for the voluntary recruitment of Austrian citizens into the Austrian army (Bundesheer) is 17 years.

According to § 15, in conjunction with § 65c of the Austrian National Defence Act 1990 (Wehr­gesetz 1990), the explicit consent of parents or other legal guardians is required for the voluntary recruitment of a person between 17 and 18 years.

The provisions of the Austrian National Defence Act 1990, together with the subjective legal remedies guaranteed by the Austrian Federal Constitution, ensure that legal protection in the context of such a decision is afforded to volunteers under the age of 18. A further guarantee derives from the strict application of the principles of rule of law, good governance and effective legal protection.

(Übersetzung)

Erklärung der Republik Österreich
gemäß Art. 3 Abs. 2 des Falkultativprotokolls

Auf der Grundlage geltenden österreichischen Rechts ist das Mindestalter, mit welchem eine frei­willige Einberufung zum österreichischen Bundesheer erfolgen darf, mit der Erreichung des 17. Lebens­jahres festgelegt.

§ 15 in Verbindung mit § 65c des österreichischen Wehrgesetzes 1990 bestimmt, dass eine freiwillige Einberufung einer Person, die das 17. Lebensjahr, nicht jedoch das 18. Lebensjahr vollendet hat, nur mit ausdrücklicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zulässig ist.

Die Bestimmungen des österreichischen Wehrgesetzes 1990 sowie die in der österreichischen Bundesverfassung gewährleisteten subjektiven Rechtsschutzinstrumente stellen den Rechtsschutz der unter 18-jährigen Freiwilligen bei dieser Entscheidung sicher. Eine weitere Sicherstellung gründet auf der strikten Anwendung der Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit, guter Regierungsführung und des effektiven Rechtsschutzes.

Vorblatt

Problem:

Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989, BGBl. Nr. 7/1993, sieht als Mindestalter für die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten die Vollendung des 15. Lebens­jahres vor. Das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten hebt dieses Schutzalter auf 18 Jahre an.

Problemlösung:

Ratifikation des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Da die österreichische Rechtslage der neuen Altersgrenze entspricht, entstehen durch die Ratifikation des Fakultativprotokolls keine zusätzlichen Kosten.

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

EU-Konformität ist gegeben.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Da das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989, BGBl. Nr. 7/1993 (in der Folge Übereinkommen genannt), ein gesetzändernder und gesetzesergänzender Vertrag ist und daher vom Nationalrat genehmigt wurde, bedarf auch das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen betreffend Kinder in bewaffneten Konflikten der parlamentarischen Genehmigung gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Das Fakultativprotokoll hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im inner­staatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betref­fen, geregelt werden. Das Fakultativprotokoll enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen.

Das Übereinkommen trat am 5. September 1992 in Österreich in Kraft und stellt die internationale Grundlage für den völkerrechtlichen Schutz der Rechte des Kindes dar. Es ist das erste internationale Vertragswerk, das sich ausschließlich mit dieser Materie befasst, und auf Grund einer umfassenden Rati­fikation aller Staaten der Welt mit Ausnahme der USA und Somalias zu einem universellen menschen­rechtlichen Vertrag geworden. Das Übereinkommen umfasst im Wesentlichen das Recht auf Gleichheit, auf Entfaltung der Persönlichkeit, das Recht auf Gesundheitsfürsorge, ärztliche Behandlung und soziale Absicherung, aber auch den im Zusammenhang mit dem Fakultativprotokoll betreffend Kinder in bewaffneten Konflikten relevanten Schutz des Lebens, der persönlichen Freiheit und Sicherheit des Kindes.

Im Sinne des Übereinkommens ist ein Kind jeder Mensch, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit nicht nach dem auf das Kind anwendbare Recht die Volljährigkeit früher eintritt. Eine Ausnahme bildete bisher Art. 38 Abs. 2 des Übereinkommens im Hinblick auf die Teilnahme von Kindern an bewaffneten Konflikten. Gemäß dieser Bestimmung müssen Vertragsstaaten sicherstellen, dass Personen, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teil­nehmen. Art. 38 Abs. 3 enthält ein Verbot der Eingliederung von Kindern unter 15 Jahren in Streitkräfte, wobei die Vertragsstaaten aufgerufen werden, aus der Gruppe von Personen, die das 15. Lebensjahr, nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet haben, vorrangig die jeweils Ältesten einzuziehen.

Schon während der Verhandlungen zum Übereinkommen wurde dessen Art. 38 von einer Reihe von Staaten, darunter Österreich, kritisiert. Es wurde insbesondere betont, dass diese Bestimmung hinter dem II. Zusatzprotokoll zu den Genfer Konventionen 1949 betreffend nichtinternationale bewaffnete Kon­flikte zurückbleibe, dessen Art. 4 Abs. 3 lit. c sowohl die unmittelbare als auch die indirekte Teilnahme von Kindern an Feindseligkeiten verbietet. Ferner wurde hervorgehoben, dass die Aufforderung „alle durchführbaren Maßnahmen“ in dieser Hinsicht zu ergreifen, als Rückschritt gegenüber dem II. Zusatz­protokoll angesehen wird, das besagt, dass Kindern unter 15 Jahren die Teilnahme an Feindseligkeiten „nicht erlaubt werden“ darf. Ein höherer Standard im Übereinkommen scheiterte schließlich am Widerstand derjenigen Staaten, die eine Ausweitung der Regelungen des II. Zusatzprotokolls auf alle bewaffneten Konflikte als nicht erwünschte Modifizierung des bestehenden humanitären Völkerrechts ansahen und eine Ausdehnung dieser Norm im Zusammenhang mit internationalen bewaffneten Konflikten und der Rolle von Kindern in derartigen Konflikten ablehnten.

Österreich gab anlässlich der Annahme des Übereinkommens eine Erklärung zu Art. 38 ab. Darin erklärte Österreich, von der durch Art. 38 Abs. 2 und Abs. 3 eröffneten Möglichkeit, die Altersgrenze für die Teilnahme an Feindseligkeiten bzw. zur Einziehung in die Streitkräfte auf Jahre festzusetzen, inner­staatlich keinen Gebrauch zu machen, da diese Bestimmungen mit dem in Art. 3 Abs. 1 des Überein­kommens vereinbarten Grundsatz des vorrangigen Wohles des Kindes unvereinbar sei. Weiters erklärte Österreich, dass Art. 38 Abs. 3 auf Grund der damals geltenden Verfassungsrechtslage mit der Maßgabe anzuwenden sei, dass nur männliche österreichische Staatsbürger der Wehrpflicht unterliegen würden.

Die in den letzten Jahren erneut weltweit aufgetretenen schweren und oft systematischen Menschenrechts­verletzungen in internationalen und internen gewaltsamen Auseinandersetzungen bis hin zum Genozid, in denen Kinder sowohl direkt als auch indirekt an Kampfhandlungen teilnehmen, haben das öffentliche Bewusstsein betreffend die Situation von Kindern in bewaffneten Konflikten verschärft. Das Problem der „Kindersoldaten“ mit meist langwierigen oder unumkehrbaren psychischen Schäden für den Einzelnen sowie schwierigen gesellschaftlichen Wiedereingliederungsprozessen hat sich durch den Anstieg bewaffneter Konflikte in der letzten Dekade noch vervielfacht. Über fünf Jahre hinweg wurde daher mit Blick auf eine völkerrechtliche Besserstellung von Kindern in gewaltsamen und kriegsähnlichen Gefah­rensituationen auf internationaler Ebene verhandelt.

Der im Übereinkommen in Art. 38 geregelte Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten soll unter anderem durch Anhebung des Mindestalters für die Teilnahme an bewaffneten Konflikten gestärkt werden. Wie bereits bei den Verhandlungen zum Stammübereinkommen vom Internationalen Komitee des Roten Kreuzes als auch von Österreich mit Nachdruck releviert, sieht das Fakultativprotokoll im Kern die Anhebung des Mindestalters für den Eintritt in staatliche und nichtstaatliche Militärdienste auf 18 Jahre vor. Gleichzeitig wird das zulässige Mindestalter für freiwillige Militärdienstleistung mit 16 Jah­ren normiert, wobei diese Personen unter 18 Jahren nach dem Übereinkommen Anspruch auf besonderen Schutz haben.

Dies ist ein deutlicher Fortschritt gegenüber Art. 77 des I. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen 1949 zum Schutz von Kindern in internationalen bewaffneten Konflikten, der das diesbezügliche Mindestalter mit 15 Jahren festsetzt. In der Einschränkung auf direkte Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und der Aufforderung, „alle durchführbaren Maßnahmen“ zum Schutz der betroffenen Kinder zu ergreifen, bleibt die Bestimmung allerdings weiterhin hinter dem zitierten II. Zusatzprotokoll betreffend nichtinternationale bewaffnete Konflikte zurück. In diesem Punkt ist Art. 1 des Fakultativprotokolls etwa auch enger gefasst als die noch nicht in Kraft stehende African Charter on the Rights and Welfare of the Child vom Juli 1990, die Tätigkeiten, die in einem mittelbaren Zusammen­hang mit der Teilnahme an Feindseligkeiten stehen, in den Schutzbereich miteinbezieht.

In Anbetracht der in diesen Positionen reflektierten politischen Sensibilität der Materie für viele Regie­rungen kann daher in der generellen Anhebung der Altersgrenze für die Involvierung von Kindern in bewaffneten Konflikten von einem wichtigen Durchbruch zum effektiven völkerrechtlichen Schutz von Kindern und weitergreifenden Maßnahmen umfassender Konfliktprävention gesprochen werden.

Besonderer Teil

Zu Art. 1:

Die Vertragsstaaten werden in Art. 1 aufgefordert, „alle durchführbaren Maßnahmen“ zu treffen um sicherzustellen, dass Angehörige ihrer Streitkräfte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen. Diese zentrale Bestimmung hebt das im Rahmen des Übereinkommens normierte Mindestalter von 15 auf 18 Jahre (Art. 38 Abs. 2 des Übereinkommens) und folgt darin den jeweiligen Bestimmungen Art. 22 Abs. 2 der African Charter on the Rights and Welfare of the Child vom Juli 1990 (nicht in Kraft) und Art. 3 lit. a des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (Letzteres wird Österreich voraussichtlich bis Jahresende 2001 ratifizieren).

Obwohl diese Kernbestimmung eine wesentliche Weiterentwicklung zu bisherigen Menschenrechtsinstru­mentarien darstellt, gab es bei Annahme des Fakultativprotokolls weiterhin einige Delegationen, die in Rückgriff auf die Argumentation in den Verhandlungen zum Übereinkommen die den Vertragsstaaten einen gewissen Spielraum eröffnende Formulierung „alle durchführbaren Maßnahmen“ sowie den Passus „nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen“ kritisierten. Dabei komme insbesondere dem in Art. 43 ff des Übereinkommens zur Überwachung der nationalen Implementierung der Rechte des Kindes eingesetzten Ausschuss eine Schlüsselrolle zu, verschiedenste Akte der nationalen Durchsetzung unter diesen Tatbestand zu subsumieren und zu überprüfen.

Zur Objektivierung und Standardisierung der Berichterstattung seitens der Vertragsstaaten (vgl. Erläute­rungen zu Art. 8) hat das Büro der Hochkommissarin für Menschenrechte daher bereits Leitlinien ausge­arbeitet, die in der Herbstsession 2001 vom Ausschuss angenommen werden sollen.

Der Begriff der „unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten“ ist nach Interpretation der Verfasser (Travaux Préparatoires) dabei grundsätzlich restriktiv auszulegen und inkludiert nicht die Sammlung von Informationen, die Überbringung von Weisungen, den Transport von Munition und Lebensmitteln oder die Involvierung in Sabotagehandlungen, selbst wenn Kinder während der Durchführung dieser Handlungen den üblichen Gefahren eines Kampfgebiets ausgesetzt sind (Explanatory Memorandum des Ausschusses).

In Österreich ist die Dauer der Wehrpflicht sowie das Lebensalter, ab dem eine Einberufung österreichi­scher Staatsbürger in das Bundesheer zulässig ist, auf einfachgesetzlicher Stufe im Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305/1990, normiert. Im Rahmen der Novelle des Wehrgesetzes 1990, BGBl. I Nr. 140/2000, welche seit 1. Jänner 2001 in Kraft steht, wurde sichergestellt, dass Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, keinesfalls unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen. So wurde im § 47 Abs. 2 Wehrgesetz 1990 (in der Folge WG) im Interesse eines verbesserten Schutzes der Rechte von Kindern und im Hinblick auf die bevorstehende Ratifikation des Fakultativprotokolls ein ausdrücklicher Aus­schluss der Heranziehbarkeit von Soldaten unter 18 Jahren „unmittelbar zu Feindseligkeiten im Rahmen eines Einsatzes“ festgelegt. Diese Bestimmung stellt auf eine Heranziehung von Soldaten im Rahmen von Einsätzen zur militärischen Landesverteidigung nach § 2 Abs. 1 lit. A WG ab; eine Heranziehung zur Grundwehrdienstleistung sowie die Absolvierung sämtlicher Spektren der militärischen Ausbildung vor Vollendung des 18. Lebensjahres bleibt daher in gleicher Weise wie eine Verwendung zu Einsätzen ohne Gefahr „unmittelbarer Feindseligkeiten“ zulässig.

Zu Art. 2:

Einen Fortschritt gegenüber geltendem internationalem Recht erzielt diese Bestimmung, die das Mindest­alter der Einziehung zu den nationalen Streitkräften der Vertragsstaaten im Rahmen der obligatorischen Wehrpflicht („compulsory recruitement“) von 15 auf 18 Lebensjahre anhebt. Diese Bestimmung geht wesentlich weiter als Art. 38 Abs. 3 des Übereinkommens bzw. Art. 77 Abs. 2 des I. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen 1949 vom 12. August 1949, die beide das zitierte Mindestalter bei der Vollendung des 15. Lebensjahres ansetzen. Gleichwohl wird in den genannten Menschenrechtsinstru­menten darüber hinaus bereits gefordert, bei der Einziehung von 15- bis 18-jährigen Jugendlichen vor­rangig die jeweils ältesten Jugendlichen einzuziehen.

Die Bedeutung der Frage des Mindestalters bei Einziehung zu den Streitkräften der Vertragsstaaten im Rahmen der obligatorischen Wehrpflicht liegt in der Tatsache begründet, dass in zirka zwei Drittel aller Staaten weltweit die Wehrpflicht gilt.

Unter Berücksichtigung eines oftmals sehr lang andauernden und komplexen Einziehungsprozesses ist nach Interpretation der Verfasser (Travaux Préparatoires) zeitlich einschränkend auf die tatsächliche Eingliederung des Einzuziehenden in die nationalen Streitkräfte abzustellen, da erst ab diesem Zeitpunkt von einer realen Gefahr im Fall von Feindseligkeiten ausgegangen werden kann.

In Österreich unterliegen gemäß § 16 WG alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechts, die das 17. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, der Wehrpflicht. Nach § 15 Abs. 1 WG dürfen darüber hinaus in das Bundesheer nur jene österreichischen Staatsbürger einberufen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; Personen die das 17. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, können auf Grund freiwilliger Meldung vorzeitig einberufen werden. Diese freiwillige Meldung bedarf nach § 65c WG zu ihrer Rechtswirksamkeit ausnahmslos der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Zu Art. 3:

Art. 3 Abs. 1 bestimmt generell, dass die Vertragsstaaten das Mindestalter des Art. 38 Abs. 3 des Überein­kommens zur Einziehung von Freiwilligen zu ihren nationalen Streitkräften in Lebensjahren anheben. Bei der Anhebung des Mindestalters zur Einziehung von Freiwilligen in Lebensjahren berücksichtigen die Vertragsstaaten die in Art. 38 Abs. 3 des Übereinkommens enthaltenen Grundsätze und anerkennen, dass nach dem Übereinkommen Personen unter 18 Jahren besonderen Schutz genießen. Im Sinne der Verfasser (Travaux Préparatoires) des Fakultativprotokolls sind dafür die Grundsätze des Übereinkommens auf Nichtdiskriminierung, das Wohl des Kindes („best interest of the child“), das Recht auf Leben, Über­leben und Entwicklung, sowie die Anerkennung der Meinung von Kindern von besonderer Bedeutung.

Die Formulierung „Anhebung in Lebensjahren“ in Bezug auf das in Art. 38 Abs. 3 genannte Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu ihren nationalen Streitkräften (bisher Vollendung des 15. Lebensjahres) ergibt als Kompromiss die Vollendung des 16. Lebensjahres als das neue Mindestalter (Prinzip der Mindestanhebung um ein Lebensjahr).

Die freiwillige Einziehung zu den nationalen Streitkräften vor dem 18. Lebensjahr ist in vielen europäischen Staaten (auch Österreich) vorgesehen. Um sicherzustellen, dass eine solche Einziehung zwangsweise erfolgt, muss jeder Vertragsstaat bei der Ratifikation dieses Protokolls bzw. bei dem Beitritt dazu gemäß Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls eine verbindliche Beschreibung der diesbezüglich getroffenen Schutzmaßnahmen vorlegen. In Österreich sind derartige Schutzmaßnahmen in folgender Weise gewährleistet:

–   Das Mindestalter, ab dem die Einziehung von Freiwilligen zu den nationalen Streitkräften gestattet ist, ist in Österreich mit der Vollendung des 17. Lebensjahres festgelegt.

–   Eine Einberufung von Personen, die das 17. Lebensjahr, nicht jedoch das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist nur auf Grund einer freiwilligen Meldung unter ausdrücklicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gesetzlich zulässig.

–   Durch die Festlegung der Altersgrenzen auf einfachgesetzlicher Ebene sowie das auf Verfassungs­stufe verankerte Rechtsstaatsprinzip und insbesondere der in Art. 129a, Art. 140 und Art. 144 B-VG gewährleisteten Rechtsschutzeinrichtungen wird ein hinreichender Schutz vor einer Verletzung dieser Altersgrenzen geboten.

Eine Ausnahme vom Mindestalter für die freiwillige Einziehung zu Streitkräften besteht für den Besuch der Schulen der nationalen Streitkräfte (Militärschulen). Der Ausschuss für die Rechte des Kindes, dem die Vertragsstaaten gemäß Art. 8 des Fakultativprotokolls über die Maßnahmen zur Durchführung der Bestimmungen des Fakultativprotokolls periodisch Bericht legen, wird dabei besonders Bedacht nehmen, dass durch diese Ausnahmebestimmung Personen unter 18 Jahren nicht zu militärischen Zielen während bewaffneter Konflikte oder Teilnehmer an Ausnahmesituationen im Rahmen von Feindseligkeiten werden. Diese Schulen sollen im Einklang mit den Art. 28 und 29 des Übereinkommens und unter Bedachtnahme auf die dort genannten erzieherischen Grundsätze geführt werden.

Zu Art. 4:

Die Behandlung von „bewaffneten Gruppen, die sich von den Streitkräften eines Staates unterscheiden“ (in der Folge Non-State Actors genannt), sollte ursprünglich nur im Präambularteil des Fakultativproto­kolls aufgenommen werden. Dieser Versuch, einen wichtigen Schutzbereich für Kinder und Jugendliche in Zonen bewaffneter Konflikte in parastaatlicher Sphäre auszuklammern, scheiterte am Widerstand mehrerer Staaten, die in positiver Weise auf eine gleichwertige Einbindung der Situation von Personen unter 18 Jahren auch bei Non-State Actors bestanden. Bei Non-State Actors wird darauf abgestellt, die freiwillige und die zwangsweise Einziehung von Personen unter 18 Jahre bzw. deren direkte und indirekte Teilnahme an Feindseligkeiten auszuschliessen. Im Gegensatz zur klaren Diktion der vorhergehenden Artikel bezüglich der nationalen Streitkräfte (Heranziehung der eindeutigen Form „werden“), wird bei den Non-state Actors jedoch die schwächere Kannbestimmung herangezogen: „… sollen … (die bewaffneten Gruppen, die sich von den Streitkräften eines Staates unterscheiden) … unter keinen Umständen Personen unter 18 Jahren einziehen oder in Feindseligkeiten einsetzen.“

Unberührt davon bleibt die Rechtsstellung einer an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Partei als Ausfluss des internationalen humanitären Völkerrechts, derzufolge staatliche und nichtstaatliche Konflikt­parteien gleichberechtigt behandelt werden müssen. Alle beteiligten Konfliktparteien trifft damit auch die Gesamtheit der Pflichten des humanitären Völkerrechts.

Zu Art. 5:

Art. 5 normiert, dass ein besserer Schutz in der spezifischen, vom Anwendungsbereich des Fakultativ­protokolls umfassten Situation nicht ausgeschlossen werden soll. Zur Verwirklichung der Rechte des Kindes besser geeignete Bestimmungen in internationalen Übereinkünften wären unter anderem, wie bereits im allgemeinen Teil erwähnt, die African Charter on the Rights and Welfare of the Child.

Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang weiters die Erklärung des VN-Generalsekretärs vom 29. Oktober 1998, wonach bei den friedenserhaltenden Maßnahmen der Vereinten Nationen die zivile Polizei bzw. die militärischen Beobachter das 25. Lebensjahr und die Truppenangehörigen möglichst das 21. Lebensjahr vollendet haben sollten, Letztere aber keinesfalls jünger als 18 Jahre alt sein sollten.

Zu Art. 6:

Analog zu den Art. 4 und 42 des Übereinkommens veranlassen die Vertragsstaaten die notwendigen rechtlichen, verwaltungsrechtlichen und sonstigen Maßnahmen zur wirksamen innerstaatlichen Durch­setzung und Durchführung des Fakultativprotokolls und tragen Sorge, dass das Fakultativprotokoll einer breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht wird. Letzteres inkludiert die Erleichterung zu Information über und Zugang zum Fakultativprotokoll durch geeignete Verbreitung des Übereinkommens und des Fakul­tativprotokolls durch die zur Verfügung stehenden Instrumente einschließlich des Internet. Weiters soll das Fakultativprotokoll an alle Personen unter 18 Jahren und insbesondere an jene Erwachsene, die für die Einziehung in die nationalen Streitkräfte verantwortlich sind, verteilt werden. In erster Linie ist hiebei an eine Verbreitung an den staatlichen Pflichtschulen auf dem Gebiet der geistigen Landesverteidigung sowie bei der militärischen Ausbildung, wie sie etwa in § 48 Abs. 1 WG vorgesehen ist, zu denken.

Die Unterstützung zur Entlassung aus dem Militärdienst oder Demobilisierung, sozialen Wiederein­gliederung und physischen sowie psychischen Genesung von Personen, die im Widerspruch zu diesem Fakultativprotokoll eingezogen oder in Feindseligkeiten eingesetzt wurden, stellt eine wesentliche begleitende Maßnahme dar. Der langfristige Prozess der Wiedereingliederung muss von geschultem Personal konzipiert und sollte zur Vermeidung von Langzeitschäden insbesondere von speziellen Schulungen bzw. alternativen Berufsausbildungen begleitet werden. Speziell von den betroffenen Staaten auf nationaler Ebene zu behandeln sind Fragen der strafrechtlichen Deliktsfähigkeit der in Feindselig­keiten tätig gewesenen Jugendlichen bzw. die spezielle Situation von jugendlichen Soldatinnen.

Die österreichische Entwicklungszusammenarbeit hat bereits schwerpunktmäßig Demobilisierungs- und Reintegrationsprogramme durchgeführt und auf diesem Gebiet spezifische Expertise entwickelt. Bei­spielsweise wird auf integrierte menschenrechtliche Komponenten in den Länderprogrammen Mosambik und Ruanda für den Zeitraum 2000 bis 2003 hingewiesen.

Zu Art. 7:

Im Rahmen der Zusammenarbeit der Vertragsstaaten bei der Durchführung dieses Fakultativprotokolls in den Bereichen Rehabilitation und soziale Wiedereingliederung von Personen, einschließlich technischer Zusammenarbeit und finanzieller Unterstützung, wird neben den Vertragsstaaten insbesondere den inter­nationalen Organisationen eine aktive Rolle zugedacht. Grundsätzlich ist für Reintegrationsmaßnahmen finanzielle Unterstützung im Rahmen bestehender Programme wesentlich, da diese einen strukturierten, langfristigen Zugang zur Problematik, verbunden mit den nötigen Expertise, bieten. Weiters wird auch in Übereinstimmung mit den Regeln der Generalversammlung ein freiwilligen Fonds eingerichtet werden.

Zu Art. 8:

Die Vertragsstaaten trifft gemäß Art. 8 eine regelmäßige Berichtspflicht zur Umsetzung des Protokolls. Ähnlich anderen Menschenrechtsinstrumenten, wie etwa der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, wird als institutionelle Anlaufstelle der Ausschuss für die Rechte des Kindes normiert. Dieser Ausschuss wird nach den Kriterien des Art. 43 des Übereinkommens bestellt und agiert nach den darin vorgegebenen Maßnahmen und Zielsetzungen.

Nach einer ersten Berichtslegung zwei Jahre nach dem In-Kraft-Treten des Fakultativprotokolls für den betreffenden Vertragsstaat, werden die weiteren Entwicklungen im Rahmen der üblichen Berichtslegung nach Art. 44 des Übereinkommens einberichtet. Für die beiden Vertragsstaaten, die das Übereinkommen nicht ratifiziert haben (USA und Somalia) wurde eine dem Art. 44 angepasste Berichtspflicht alle fünf Jahre festgelegt.

Die Möglichkeit des Ausschusses, die Vertragsstaaten um weitere Angaben über die Durchführung des Fakultativprotokolls zu ersuchen, entspricht Art. 44 Abs. 3 des Übereinkommens. Zur Normierung eines Staaten- oder Individualbeschwerdeverfahrens in der Materie konnte auf multilateraler Ebene noch keine Terrain gewonnen werden, allerdings ergibt sich auf Grund des Fakultativprotokolls, insbesondere im Fall eines Beitritts des betreffenden Drittstaats, die Möglichkeit einer Einbringung des Themas im Wege des politischen Dialogs im Rahmen der diplomatischen Beziehungen bzw. der technischen Zusammenarbeit.

Zu Art. 9:

Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang die Aufhebung der Bindung einer Unterzeichnung des Fakultativprotokolls an die Unterzeichnung des Übereinkommens in Art. 9 Abs. 1 und damit die Öffnung der Ratifikation des Fakultativprotokolls bzw. des Beitritts zum Fakultativprotokoll für alle Staaten. Dadurch können dem Fakultativprotokoll auch die beiden einzigen Nichtvertragsparteien des Überein­kommens, USA und Somalia, beitreten. Diese Bestimmung stützt sich auf eine Rechtsmeinung des Rechtsdienstes der Vereinten Nationen, der die Gewährung eines Beitritts zum Fakultativprotokoll an alle Staaten als einen integrativen Bestandteil des Mandats der Arbeitsgruppe zur Ausarbeitung des Fakulta­tivprotokolls ansah. Zielsetzung war, die USA zur Ratifikation des Fakultativprotokolls zu veranlassen, selbst wenn sie das Übereinkommen in absehbarer Zeit nicht ratifizieren würden. Frankreich und eine Reihe anderer Delegationen folgten dieser Rechtsmeinung, in der ihrer Argumentation zufolge insbe­sondere kein Präzedenzfall für künftig auszuarbeitende Menschenrechtsinstrumente gesehen werden solle, nur zögernd.

Zu den Art. 10 bis 13 – Ratifikations- und Beitrittsbestimmungen, Kündigungsmöglichkeiten, Änderungen des Fakultativprotokolls, Hinterlegung des Fakultativprotokolls und Übermittlung der beglaubigten Abschrift

Die Art. 10 bis 13 sehen die Ratifikations- und Beitrittsbestimmungen, Kündigungsmöglichkeiten, Änderungen des Fakultativprotokolls, Hinterlegung des Fakultativprotokolls und Übermittlung der beglaubigten Abschrift.

Hervorzuheben ist, dass im Falle eines Änderungsvorschlages, der vom Generalsekretär der Vereinten Nationen allen Vertragsstaaten vorgelegt wurde und eine Drittelmehrheit der Vertragsstaaten die Abhaltung einer Konferenz zur Beratung und Abstimmung über die Vorschläge befürwortet, die einfache Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten über deren Annahme entscheidet. Diese ist der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Billigung vorzulegen. Das In-Kraft-Treten der Änderung ist an die Ratifikation einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten des Fakultativprotokolls gebunden.


Art. 11 sieht eine Kündigungsmöglichkeit mit Eintritt der Wirksamkeit der Kündigung, ein Jahr nach Eingang der Kündigung beim Generalsekretär, vor. In Bezug auf Handlungen, die sich vor dem Wirksam­werden der Kündigung ereignet haben, wird der Vertragsstaat nicht rückwirkend seiner Verpflichtungen aus dem Protokoll enthoben und wird auch die weitere Prüfung einer Angelegenheit, mit welcher der Ausschuss zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes bereits befasst war, nicht berührt.

Ein genereller Ausschluss von Vorbehalten, wie er insbesondere auch von Österreich gefordert wurde, konnte keine Mehrheit finden.

Art. 13 betrifft die Hinterlegung des Fakultativprotokolls in allen authentischen Sprachfassungen der Vereinten Nationen sowie die Übermittlung der beglaubigten Abschrift des Fakultativprotokolls an die Vertragsstaaten.

Die Bundesregieurng hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des vorliegenden Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass dieses Fakultativ­protokoll in arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache dadurch kundzu­machen ist, dass es zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegen­heiten aufliegt.

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen.

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.