771 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 13. 12. 2001

Regierungsvorlage


Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Kirgisischen Republik zur Ver­meidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll


ABKOMMEN

ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER KIRGISISCHEN REPUBLIK ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG UND ZUR VERHINDERUNG DER STEUERUMGEHUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN

Die Republik Österreich und die Kirgisische Republik, von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschließen und die wirtschaftliche, wissenschaftliche, technische und kulturelle Zusammenarbeit auszubauen und zu verstärken,

haben Folgendes vereinbart:

Artikel 1

UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE PERSONEN

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Artikel 2

UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamtein­kommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermö­gens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere

           a) in Österreich:

                 i) die Einkommensteuer;

                ii) die Körperschaftsteuer;

               iii) die Grundsteuer;

              iv) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;

               v) die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken;

                    (im Folgenden als „österreichische Steuern“ bezeichnet);

          b) in Kirgisistan:

                 i) die Steuer von Gewinnen juristischer Personen;

                ii) die Einkommensteuer von natürlichen Personen;

               iii) die Grundsteuer;

                    (im Folgenden als „kirgisische Steuern“ bezeichnet).

(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Artikel 3

ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:

           a) bedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich;

          b) bedeutet der Ausdruck „Kirgisistan“ die Kirgisische Republik. Im geografischen Sinn verwen­det, bedeutet der Ausdruck „Kirgisistan“ das Gebiet, über das die Kirgisische Republik Hoheits­rechte und Rechtsprechung in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht ausübt und in dem die Steuergesetze der Kirgisischen Republik in Kraft sind;

           c) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“, je nach dem Zusammenhang, Österreich oder Kirgisistan;

          d) umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Perso­nenvereinigungen;

           e) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

           f) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertrags­staat ansässigen Person betrieben wird;

          g) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

          h) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“

                 i) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;

                ii) in Kirgisistan: das Finanzministerium oder dessen bevollmächtigten Vertreter;

            i) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“

                 i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt;

                ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist.

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.

Artikel 4

ANSÄSSIGE PERSON

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:

           a) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

          b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

           c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;

          d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so werden sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.

(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Artikel 5

BETRIEBSTÄTTE

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftsein­richtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst insbesondere:

           a) einen Ort der Leitung,

          b) eine Zweigniederlassung,

           c) eine Geschäftsstelle,

          d) eine Fabrikationsstätte,

           e) eine Werkstätte und

           f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.

(3) Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst auch:

           a) eine Bauausführung oder Montage oder damit im Zusammenhang stehende Überwachungs­leistungen, jedoch nur dann, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet oder wenn sich solche Leistungen über mehr als zwölf Monate erstrecken; und

          b) die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person durch Arbeitnehmer oder anderes zu diesem Zweck aufgenommenes Personal erbrachten Dienstleistungen, einschließlich Beratungs­leistungen, jedoch nur dann, wenn sich die Tätigkeiten dieser Art (für das gleiche oder ein damit zusammenhängendes Vorhaben) im anderen Vertragsstaat über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten erstrecken.

(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten:

           a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;

          b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Aus­stellung oder Auslieferung unterhalten werden;

           c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unter­halten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

          d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

           e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;

           f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter lit. a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.

(5) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausge­übt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machten.

(6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

(7) Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.

Artikel 6

EINKÜNFTE AUS UNBEWEGLICHEM VERMÖGEN

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweg­lichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen. Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unter­nehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbstständigen Arbeit dient.

Artikel 7

UNTERNEHMENSGEWINNE

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbstständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstan­denen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind. Beträge (ausgenommen solche zum Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen), die von der Betriebstätte an den Hauptsitz oder an eine andere Geschäftsstelle des Unternehmens in Form von Lizenzgebühren, Entgelten oder anderen ähnlichen Zahlungen für die Benutzung von Patenten oder anderen Rechten, oder in Form von Provisionen für die Erbringung bestimmter Leistungen oder für die Leitung, oder, ausgenommen bei Bankunternehmen, in Form von Zinsen für Darlehen, die der Betrieb­stätte gewährt worden sind, gezahlt werden, sind jedoch nicht zum Abzug zugelassen. Dementsprechend sind Beträge (ausgenommen solche zum Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen), die von der Betriebstätte dem Hauptsitz oder einer anderen Geschäftsstelle des Unternehmens in Form von Lizenz­gebühren, Entgelten oder ähnlichen Zahlungen für die Benutzung von Patenten oder anderen Rechten, oder in Form von Provisionen für die Erbringung bestimmter Leistungen oder für die Leitung, oder, ausgenommen bei Bankunternehmen, in Form von Zinsen für Darlehen, die dem Hauptsitz oder einer anderen Geschäftsstelle gewährt worden sind, in Rechnung gestellt werden, bei der Ermittlung der Gewinne dieser Betriebstätte nicht zu berücksichtigen.

(4) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.

(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.

(6) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.

(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt wer­den, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

Artikel 8

SEESCHIFFFAHRT UND LUFTFAHRT

(1) Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr erzielt, dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

(2) Im Sinne dieses Artikels umfasst der Gewinn, den ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr erzielt, auch:

           a) Gewinne aus der Vercharterung von voll ausgerüsteten oder leeren Seeschiffen oder Luftfahr­zeugen;

          b) Gewinne aus der Benutzung oder der Vermietung von Containern (einschließlich Anhängern und der mit dem Transport von Containern verbundenen Ausrüstungen), die für die Beförderung von Gütern oder Waren im internationalen Verkehr verwendet werden,

sofern diese Gewinne mit Gewinnen im Zusammenhang stehen, für die Absatz 1 gilt.

(3) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

Artikel 9

VERBUNDENE UNTERNEHMEN

(1) Wenn

           a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder

          b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertrags­staats beteiligt sind

und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

(2) Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet – und entsprechend besteuert –, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander ver­einbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander konsultieren.

Artikel 10

DIVIDENDEN

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertrags­staat ansässige Person zahlt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Dividenden dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht über­steigen:

           a) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesell­schaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;

          b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.

Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(5) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtaus­geschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

Artikel 11

ZINSEN

(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Zinsen dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Zinsen eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht über­steigen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 sind die Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, von der Besteuerung befreit, wenn es sich handelt um:

           a) Zinsen, die an den anderen Vertragsstaat oder an die Nationalbank dieses Staates gezahlt werden;

          b) Zinsen im Zusammenhang mit einem Darlehen oder einem Kredit das beziehungsweise der von der Oesterreichischen Kontrollbank AG oder einer vergleichbaren kirgisischen Einrichtung, deren Aufgabe die Exportförderung ist, gewährt, garantiert oder besichert wird.

(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.

(5) Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(6) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.

(7) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zu Grunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehun­gen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Artikel 12

LIZENZGEBÜHREN

(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen, wenn diese Person der Nutzungsberechtigte ist, im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Lizenzgebühren dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Lizenzge­bühren im anderen Vertragsstaat ansässig ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstle­rischen oder wissenschaftlichen Werken einschließlich Software, kinematografischer Filme und Video­filme oder Aufnahmen für TV und Radio, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von gewerb­lichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(5) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist das Recht oder das Vermögen, das zur Zahlung der Lizenzgebühren verpflichtet, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.

(6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zu Grunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berück­sichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Artikel 13

GEWINNE AUS DER VERÄUSSERUNG VON VERMÖGEN

(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betrieb­stätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbst­ständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(3) Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragstaats aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Seeschiffe oder Luftfahrzeuge dient, bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

(4) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Aktien oder anderen Beteiligungen an einer Gesellschaft, deren Vermögen direkt oder indirekt zur Gänze oder vorwiegend aus unbeweglichem Vermögen besteht, das im anderen Vertragsstaat gelegen ist, bezieht, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(5) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 nicht genannten Vermögens dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

Artikel 14

SELBSTSTÄNDIGE ARBEIT

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so dürfen die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.

(2) Der Ausdruck „freier Beruf“ umfasst insbesondere die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbstständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

Artikel 15

UNSELBSTSTÄNDIGE ARBEIT

(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbstständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbstständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn

           a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält und

          b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und

           c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselbst­ständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats im internationalen Verkehr betrieben wird, ausgeübt werden, in diesem Staat besteuert werden.

Artikel 16

AUFSICHTSRATS- UND VERWALTUNGSRATSVERGÜTUNGEN

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Ver­tragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

Artikel 17

KÜNSTLER UND SPORTLER

(1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.

(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.

(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 sind die in diesem Artikel genannten Einkünfte in dem Vertragsstaat, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt, von der Steuer ausgenommen, wenn die Tätigkeit in diesem Staat im Rahmen eines von den Vertragsstaaten anerkannten Kultur- oder Sportaustauschprogramms ausgeübt wird.

Artikel 18

RUHEGEHÄLTER

(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbstständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Bestimmung umfasst auch Renten, die an eine in einem Vertrags­staat ansässige Person gezahlt werden.

(2) Der Ausdruck „Rente“ bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten auf Lebenszeit oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts auf Grund einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistungen vorsieht.

2

Artikel 19

ÖFFENTLICHER DIENST

          (1) a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat an eine natürliche Person für die diesem Staat geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

               b) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und

                        i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder

                       ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.

          (2) a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder aus einem von diesem Staat errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

               b) Diese Ruhegehälter dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.

(3) Absatz 1 gilt auch für Vergütungen, die an den österreichischen Handelsdelegierten in Kirgisistan und an das Personal dieser österreichischen Außenhandelsstelle gezahlt werden.

(4) Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats erbracht werden, sind die Artikel 15, 16, 17 oder 18 anzuwenden.

Artikel 20

STUDENTEN

Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.

Artikel 21

ANDERE EINKÜNFTE

(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln dieses Abkommens nicht behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

Artikel 22

VERMÖGEN

(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, darf im anderen Staat besteuert werden.

(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbstständigen Arbeit im anderen Ver­tragsstaat zur Verfügung steht, darf im anderen Staat besteuert werden.

(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die von einem Unternehmen eines Vertragsstaats im internatio­nalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Seeschiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

(4) Vermögen, das aus Aktien oder anderen Beteiligungen an Gesellschaften besteht, deren Vermö­genswerte überwiegend aus im anderen Vertragsstaat gelegenen unbeweglichem Vermögen gebildet werden, darf in diesem Staat besteuert werden.

(5) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

Artikel 23

VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG

(1) In Österreich wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

           a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Kirgisistan besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der lit. b und des Absatzes 3 diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.

          b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 4 in Kirgisistan besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Kirgisistan gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus dem anderen Staat bezogenen Einkünfte entfällt.

(2) In Kirgisistan wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

Bezieht eine in Kirgisistan ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden, so rechnet Kirgisistan

           a) auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich gezahlten Steuer entspricht;

          b) auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich gezahlten Steuer entspricht.

Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in Österreich besteuert werden dürfen oder das Vermögen, das in Österreich besteuert werden darf, entfällt.

(3) Einkünfte oder Vermögen einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in diesem Staat auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in diesem Staat bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.

Artikel 24

GLEICHBEHANDLUNG

(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.

(2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem Vertragsstaat einer Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des betreffenden Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(3) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge,
-vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.

(4) Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 7 oder Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertrags­staats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.

(5) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(6) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.

Artikel 25

VERSTÄNDIGUNGSVERFAHREN

(1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.

(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einver­nehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren, gegebenenfalls auch durch eine aus ihnen oder ihren Vertretern bestehende gemeinsame Kommission.

Artikel 26

INFORMATIONSAUSTAUSCH

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlich sind. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das Abkommen fallenden Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen. Auch in einem solchen Fall darf die Vertraulichkeit personenbezogener Daten nur durchbrochen werden, so weit dies zur Wahrung überwiegender berechtig­ter Interessen eines anderen oder überwiegender öffentlicher Interessen notwendig ist.


(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,

           a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

          b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;

           c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public oder den von einem Staat gewährten Grundrechten, insbesondere auf dem Gebiete des Datenschutzes, widerspräche.

Artikel 27

MITGLIEDER DIPLOMATISCHER MISSIONEN UND KONSULARISCHER VERTRETUNGEN

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.

Artikel 28

IN-KRAFT-TRETEN

(1) Die Vertragsstaaten teilen einander den Abschluss des für die Inkraftsetzung dieses Abkommens nach ihrem jeweiligen Recht erforderlichen Verfahrens mit.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Datum der letzten der in Absatz 1 genannten Mitteilungen in Kraft und seine Bestimmungen finden auf alle Steuern jener Steuerjahre Anwendung, die nach dem 31. Dezember des Kalenderjahres beginnen, in dem das Abkommen in Kraft tritt.

Artikel 29

KÜNDIGUNG

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann es am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung auf Steuerjahre, die nach dem 31. Dezember des Kalenderjahres beginnen, in dem die Kündigung erfolgt ist.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 18. September 2001, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, kirgisischer, russischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Bei Auslegungsunterschieden ist der englische Text ausschlaggebend.

Für die Republik Österreich:

Dr. Benita Ferrero-Waldner

Für die Kirgisische Republik:

Arzymat Dschaparowitsch Sulaimankulow

PROTOKOLL

Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Kirgisischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerum­gehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sind die Unterzeichneten übereingekommen, dass die folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden:

Zu Artikel 2 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 19:

In Österreich beziehen sich die Ausdrücke „Vertragsstaat“ oder „Staat“ in den oben angeführten Bestimmungen auch auf Gebietskörperschaften entsprechend dem Wortlaut des OECD-Musterab­kommens auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.

Zu Artikel 7:

Es gilt als vereinbart, dass der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Gewinne“ auch Gewinne eines Gesellschafters aus seiner Beteiligung an einer Personengesellschaft und einer anderen steuerlich gleich behandelten Personenvereinigung umfasst und im Fall Österreichs auch aus der Beteiligung an einer stillen Gesellschaft des österreichischen Rechts.

Zu den Artikeln 10, 11 und 12:

Wenn ein Übereinkommen oder ein Abkommen zwischen Kirgisistan und einem Mitgliedstaat der Europäischen Union geschlossen werden sollte, in welchem Kirgisistan einem Steuersatz für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zustimmt, der niedriger ist als die in diesem Abkommen vorgesehenen Steuersätze, dann ist Kirgisistan bereit, Verhandlungen mit Österreich zur Änderung der in den Ab­sätzen 2 der Artikel 10, 11 und 12 vorgesehenen Steuersätze aufzunehmen.

Zu den Artikeln 22 und 23:

Es gilt als vereinbart, dass der Ausdruck „Vermögen“ bewegliches oder unbewegliches Vermögen bedeutet und Bargeld, Aktien oder andere Nachweise für Eigentumsrechte, Noten, öffentliche Anleihen oder andere Schuldverschreibungen und Patente, Marken, Urheberrechte oder ähnliche Rechte oder Vermögen umfasst (ohne jedoch darauf beschränkt zu sein).

Auslegung des Abkommens:

Es gilt als vereinbart, dass den Bestimmungen des Abkommens, die nach den entsprechenden Bestimmungen des OECD-Musterabkommens auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen oder des Musterabkommens der Vereinten Nationen zwischen entwickelten Ländern und Entwicklungsländern abgefasst sind, allgemein dieselbe Bedeutung zukommt, die in den OECD-Kommentaren oder den Kommentaren der Vereinten Nationen dazu dargelegt wird. Die Vereinbarung im vorstehenden Satz gilt nicht hinsichtlich aller gegenteiligen Auslegungen, auf die sich die zuständigen Behörden nach In-Kraft-Treten des Abkommens geeinigt haben. Die Kommentare – die von Zeit zu Zeit überarbeitet werden können – stellen eine Auslegungshilfe im Sinne des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 dar. Im Fall einer unterschiedlichen Auslegung in den Kommentaren der OECD und der Vereinten Nationen wäre, falls erforderlich, eine einheitliche Ausle­gung in gegenseitigem Einvernehmen gemäß Artikel 25 zu suchen.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Protokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 18. September 2001, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, kirgisischer, russischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Bei Auslegungsunterschieden ist der englische Text ausschlaggebend.

Für die Republik Österreich:

Dr. Benita Ferrero-Waldner

Für die Kirgisische Republik:

Arzymat Dschaparowitsch Sulaimankulow

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AGREEMENT


BETWEEN THE REPUBLIC OF AUSTRIA AND THE KYRGYZ REPUBLIC FOR THE AVOIDANCE OF DOUBLE TAXATION AND THE PREVENTION OF FISCAL EVASION WITH RESPECT TO TAXES ON INCOME AND ON CAPITAL

The Republic of Austria and the Kyrgyz Republic, desiring to conclude an Agreement for the avoidance of double taxation and the prevention of fiscal evasion with respect to taxes on income and on capital, and to develop and strengthen economic, scientific, technical and cultural co-operation

Have agreed as follows:

Article 1

PERSONS COVERED

This Agreement shall apply to persons who are residents of one or both of the Contracting States.

Article 2

TAXES COVERED

(1) This Agreement shall apply to taxes on income and on capital imposed on behalf of a Contracting State, irrespective of the manner in which they are levied.

(2) There shall be regarded as taxes on income and on capital all taxes imposed on total income, on total capital, or on elements of income or of capital, including taxes on gains from the alienation of movable or immovable property, taxes on the total amounts of wages or salaries paid by enterprises, as well as taxes on capital appreciation.

(3) The existing taxes to which the Agreement shall apply are in particular:

           a) in Austria:

                 i) the income tax (die Einkommensteuer);

                ii) the corporation tax (die Körperschaftsteuer);

               iii) the land tax (die Grundsteuer);

              iv) the tax on agricultural and forestry enterprises (die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben);

               v) the tax on the value of vacant plots (die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grund­stücken);

               (hereinafter referred to as “Austrian taxes“);

          b) in Kyrgyzstan :

                 i) the profits tax on legal persons;

                ii) the income tax on individuals;

               iii) the land tax;

               (hereinafter referred to as “Kyrgyz taxes“).

(4) The Agreement shall apply also to any identical or substantially similar taxes which are imposed after the date of signature of the Agreement in addition to, or in place of, the existing taxes. The competent authorities of the Contracting States shall notify each other of any significant changes which have been made in their respective taxation laws.

Article 3

GENERAL DEFINITIONS

(1) For the purposes of this Agreement, unless the context otherwise requires:

           a) the term “Austria” means the Republic of Austria;

          b) the term “Kyrgyzstan” means the Kyrgyz Republic. When used in the geographical terms the term “Kyrgyzstan” means the territory on which the Kyrgyz Republic carries out sovereign rights and jurisdiction in accordance with the international law and in which the taxation laws of the Kyrgyz Republic are in force;

           c) the terms “a Contracting State” and “the other Contracting State” mean Austria or Kyrgyzstan as the context requires;

          d) the term “person” includes an individual, a company and any other body of persons;

           e) the term “company” means any body corporate or any entity which is treated as a body corporate for tax purposes;

           f) the terms “enterprise of a Contracting State” and “enterprise of the other Contracting State” mean respectively an enterprise carried on by a resident of a Contracting State and an enterprise carried on by a resident of the other Contracting State;

          g) the term “international traffic” means any transport by a ship or aircraft operated by an enterprise of a Contracting State, except when the ship or aircraft is operated solely between places in the other Contracting State;

          h) the term “competent authority” means:

                 i) in Austria: the Federal Minister of Finance or his authorised representative;

                ii) in Kyrgyzstan: the Ministry of Finance or its authorised representative;

            i) the term “national” means:

                 i) any individual possessing the nationality of a Contracting State;

                ii) any legal person, partnership or association deriving its status as such from the laws in force in a Contracting State.

(2) As regards the application of the Agreement at any time by a Contracting State, any term not defined therein shall, unless the context otherwise requires, have the meaning that it has at that time under the law of that State for the purposes of the taxes to which the Agreement applies, any meaning under the applicable tax laws of that State prevailing over a meaning given to the term under other laws of that State.

Article 4

RESIDENT

(1) For the purposes of this Agreement, the term “resident of a Contracting State” means any person who, under the laws of that State, is liable to tax therein by reason of his domicile, residence, place of management or any other criterion of a similar nature, and also includes that State. This term, however, does not include any person who is liable to tax in that State in respect only of income from sources in that State or capital situated therein.

(2) Where by reason of the provisions of paragraph 1 an individual is a resident of both Contracting States, then his status shall be determined as follows:

           a) he shall be deemed to be a resident only of the State in which he has a permanent home available to him; if he has a permanent home available to him in both States, he shall be deemed to be a resident only of the State with which his personal and economic relations are closer (centre of vital interests);

          b) if the State in which he has his centre of vital interests cannot be determined, or if he has not a permanent home available to him in either State, he shall be deemed to be a resident only of the State in which he has an habitual abode;

           c) if he has an habitual abode in both States or in neither of them, he shall be deemed to be a resident only of the State of which he is a national;

          d) if he is a national of both States or of neither of them, the competent authorities of the Contracting States shall endeavour to settle the question by mutual agreement.

(3) Where by reason of the provisions of paragraph 1 a person other than an individual is a resident of both Contracting States, then it shall be deemed to be a resident only of the State in which its place of effective management is situated.

Article 5

PERMANENT ESTABLISHMENT

(1) For the purposes of this Agreement, the term “permanent establishment” means a fixed place of business through which the business of an enterprise is wholly or partly carried on.

(2) The term “permanent establishment” includes especially:

           a) a place of management;

          b) a branch;

           c) an office;

          d) a factory;

           e) a workshop, and

           f) a mine, an oil or gas well, a quarry or any other place of extraction of natural resources.

(3) The term “permanent establishment” also includes:

           a) a building site or construction or installation or assembly project, or supervisory services connected therewith, but only if such site or project lasts more than twelve months or such services continue for more than twelve months; and

          b) the furnishing of services, including consultancy services, by a resident of a Contracting State through employees or other personnel engaged by the resident for such purpose, but only where the activities of that nature continue (for the same or connected project) within the other Contracting State for more than twelve months.

(4) Notwithstanding the preceding provisions of this Article, the term “permanent establishment” shall be deemed not to include:

           a) the use of facilities solely for the purpose of storage, display or delivery of goods or merchandise belonging to the enterprise;

          b) the maintenance of a stock of goods or merchandise belonging to the enterprise solely for the purpose of storage, display or delivery;

           c) the maintenance of a stock of goods or merchandise belonging to the enterprise solely for the purpose of processing by another enterprise;

          d) the maintenance of a fixed place of business solely for the purpose of purchasing goods or merchandise or of collecting information, for the enterprise;

           e) the maintenance of a fixed place of business solely for the purpose of carrying on, for the enterprise, any other activity of a preparatory or auxiliary character;

           f) the maintenance of a fixed place of business solely for any combination of activities mentioned in subparagraphs a) to e), provided that the overall activity of the fixed place of business resulting from this combination is of a preparatory or auxiliary character.

(5) Notwithstanding the provisions of paragraphs 1 and 2, where a person – other than an agent of an independent status to whom paragraph 6 applies – is acting on behalf of an enterprise and has, and habitually exercises, in a Contracting State an authority to conclude contracts in the name of the enterprise, that enterprise shall be deemed to have a permanent establishment in that State in respect of any activities which that person undertakes for the enterprise, unless the activities of such person are limited to those mentioned in paragraph 4 which, if exercised through a fixed place of business, would not make this fixed place of business a permanent establishment under the provisions of that paragraph.

(6) An enterprise shall not be deemed to have a permanent establishment in a Contracting State merely because it carries on business in that State through a broker, general commission agent or any other agent of an independent status, provided that such persons are acting in the ordinary course of their business.

(7) The fact that a company which is a resident of a Contracting State controls or is controlled by a company which is a resident of the other Contracting State, or which carries on business in that other State (whether through a permanent establishment or otherwise), shall not of itself constitute either company a permanent establishment of the other.

Article 6

INCOME FROM IMMOVABLE PROPERTY

(1) Income derived by a resident of a Contracting State from immovable property (including income from agriculture or forestry) situated in the other Contracting State may be taxed in that other State.

(2) The term “immovable property” shall have the meaning which it has under the law of the Contracting State in which the property in question is situated. The term shall in any case include property accessory to immovable property, livestock and equipment used in agriculture and forestry, rights to which the provisions of general law respecting landed property apply, usufruct of immovable property and rights to variable or fixed payments as consideration for the working of, or the right to work, mineral deposits, sources and other natural resources; ships, boats and aircraft shall not be regarded as immovable property.

(3) The provisions of paragraph 1 shall apply to income derived from the direct use, letting, or use in any other form of immovable property.

(4) The provisions of paragraphs 1 and 3 shall also apply to the income from immovable property of an enterprise and to income from immovable property used for the performance of independent personal services.

Article 7

BUSINESS PROFITS

(1) The profits of an enterprise of a Contracting State shall be taxable only in that State unless the enterprise carries on business in the other Contracting State through a permanent establishment situated therein. If the enterprise carries on business as aforesaid, the profits of the enterprise may be taxed in the other State but only so much of them as is attributable to that permanent establishment.

(2) Subject to the provisions of paragraph 3, where an enterprise of a Contracting State carries on business in the other Contracting State through a permanent establishment situated therein, there shall in each Contracting State be attributed to that permanent establishment the profits which it might be expected to make if it were a distinct and separate enterprise engaged in the same or similar activities under the same or similar conditions and dealing wholly independently with the enterprise of which it is a permanent establishment.

(3) In determining the profits of a permanent establishment, there shall be allowed as deductions expenses which are incurred for the purposes of the permanent establishment, including executive and general administrative expenses so incurred, whether in the State in which the permanent establishment is situated or elsewhere. However, no such deduction shall be allowed in respect of amounts, if any, paid (otherwise than towards reimbursement of actual expenses) by the permanent establishment to the head office of the enterprise or any of its other offices, by way of royalties, fees or other similar payments in return for the use of patents or other rights, or by way of commission, for specific services performed or for management, or, except in the case of a banking enterprise, by way of interest on moneys lent to the permanent establishment. Likewise, no account shall be taken, in the determination of the profits of a permanent establishment, for amounts charged (otherwise than towards reimbursement of actual expenses), by the permanent establishment to the head office of the enterprise or any of its other offices, by way of royalties, fees or other similar payments in return for the use of patents or other rights, or by way of commission for specific services performed or for management, or, except in the case of a banking enterprise, by way of interest on moneys lent to the head office of the enterprise or any of its other offices.

(4) Insofar as it has been customary in a Contracting State to determine the profits to be attributed to a permanent establishment on the basis of an apportionment of the total profits of the enterprise to its various parts, nothing in paragraph 2 shall preclude that Contracting State from determining the profits to be taxed by such an apportionment as may be customary; the method of apportionment adopted shall, however, be such that the result shall be in accordance with the principles contained in this Article.

(5) No profits shall be attributed to a permanent establishment by reason of the mere purchase by that permanent establishment of goods or merchandise for the enterprise.

(6) For the purposes of the preceding paragraphs, the profits to be attributed to the permanent establishment shall be determined by the same method year by year unless there is good and sufficient reason to the contrary.

(7) Where profits include items of income which are dealt with separately in other Articles of this Agreement, then the provisions of those Articles shall not be affected by the provisions of this Article.

Article 8

SHIPPING AND AIR TRANSPORT

(1) Profits derived by an enterprise of a Contracting State from the operation of ships or aircraft in international traffic shall be taxable only in that State.

(2) For the purposes of this Article, profits derived by an enterprise of a Contracting State from the operation of ships or aircraft in international traffic shall include inter alia:

           a) profits derived from the rental on a full basis or on a bare boat basis of ships or aircraft;

          b) profits derived from the use or rental of containers (including trailers and related equipment for the transport of containers) used in international traffic,

if such profits are incidental to profits to which the provisions of paragraph 1 apply.

(3) The provisions of paragraph 1 shall also apply to profits from the participation in a pool, a joint business or an international operating agency.

Article 9

ASSOCIATED ENTERPRISES

(1) Where

           a) an enterprise of a Contracting State participates directly or indirectly in the management, control or capital of an enterprise of the other Contracting State, or

          b) the same persons participate directly or indirectly in the management, control or capital of an enterprise of a Contracting State and an enterprise of the other Contracting State,

and in either case conditions are made or imposed between the two enterprises in their commercial or financial relations which differ from those which would be made between independent enterprises, then any profits which would, but for those conditions, have accrued to one of the enterprises, but, by reason of those conditions, have not so accrued, may be included in the profits of that enterprise and taxed accordingly.

(2) Where a Contracting State includes in the profits of an enterprise of that State – and taxes accordingly – profits on which an enterprise of the other Contracting State has been charged to tax in that other State and the profits so included are profits which would have accrued to the enterprise of the first-mentioned State if the conditions made between the two enterprises had been those which would have been made between independent enterprises, then that other State shall make an appropriate adjustment to the amount of the tax charged therein on those profits. In determining such adjustment, due regard shall be had to the other provisions of this Agreement and the competent authorities of the Contracting States shall if necessary consult each other.

Article 10

DIVIDENDS

(1) Dividends paid by a company which is a resident of a Contracting State to a resident of the other Contracting State may be taxed in that other State.

(2) However, such dividends may also be taxed in the Contracting State of which the company paying the dividends is a resident and according to the laws of that State, but if the beneficial owner of the dividends is a resident of the other Contracting State, the tax so charged shall not exceed:

           a) 5 per cent of the gross amount of the dividends if the beneficial owner is a company (other than a partnership) which holds directly at least 25 per cent of the capital of the company paying the dividends;

          b) 15 per cent of the gross amount of the dividends in all other cases.

This paragraph shall not affect the taxation of the company in respect of the profits out of which the dividends are paid.

(3) The term “dividends” as used in this Article means income from shares, “jouissance” shares or “jouissance” rights, mining shares, founders’ shares or other rights, not being debt-claims, participating in profits, as well as income from other corporate rights which is subjected to the same taxation treatment as income from shares by the laws of the State of which the company making the distribution is a resident.

(4) The provisions of paragraphs 1 and 2 shall not apply if the beneficial owner of the dividends, being a resident of a Contracting State, carries on business in the other Contracting State of which the company paying the dividends is a resident, through a permanent establishment situated therein, or performs in that other State independent personal services from a fixed base situated therein, and the holding in respect of which the dividends are paid is effectively connected with such permanent establishment or fixed base. In such case the provisions of Article 7 or Article 14, as the case may be, shall apply.

(5) Where a company which is a resident of a Contracting State derives profits or income from the other Contracting State, that other State may not impose any tax on the dividends paid by the company, except insofar as such dividends are paid to a resident of that other State or insofar as the holding in respect of which the dividends are paid is effectively connected with a permanent establishment or a fixed base situated in that other State, nor subject the company’s undistributed profits to a tax on the company’s undistributed profits, even if the dividends paid or the undistributed profits consist wholly or partly of profits or income arising in such other State.

Article 11

INTEREST

(1) Interest arising in a Contracting State and paid to a resident of the other Contracting State may be taxed in that other State.

(2) However, such interest may also be taxed in the Contracting State in which it arises and according to the laws of that State, but if the beneficial owner of the interest is a resident of the other Contracting State, the tax so charged shall not exceed 10 per cent of the gross amount of the interest. The competent authorities of the Contracting States shall by mutual agreement settle the mode of application of this limitation.

(3) Notwithstanding the provisions of paragraph 2, interest shall be exempted from tax in the Contracting State in which it arises if it is:

           a) interest paid to the other Contracting State or the National Bank of that State;

          b) interest paid in respect of a loan or credit made, guaranteed or insured by the Oesterreichische Kontrollbank AG or a similar Kyrgyz public entity the objective of which is to promote the export.

(4) The term “interest” as used in this Article means income from debt-claims of every kind, whether or not secured by mortgage and whether or not carrying a right to participate in the debtor’s profits, and in particular, income from government securities and income from bonds or debentures, including premiums and prizes attaching to such securities, bonds or debentures. Penalty charges for late payment shall not be regarded as interest for the purpose of this Article.

(5) The provisions of paragraphs 1, 2 and 3 shall not apply if the beneficial owner of the interest, being a resident of a Contracting State, carries on business in the other Contracting State in which the interest arises, through a permanent establishment situated therein, or performs in that other State independent personal services from a fixed base situated therein, and the debt-claim in respect of which the interest is paid is effectively connected with such permanent establishment or fixed base. In such case the provisions of Article 7 or Article 14, as the case may be, shall apply.

(6) Interest shall be deemed to arise in a Contracting State when the payer is a resident of that State. Where, however, the person paying the interest, whether he is a resident of a Contracting State or not, has in a Contracting State a permanent establishment or a fixed base in connection with which the indebtedness on which the interest is paid was incurred, and such interest is borne by such permanent establishment or fixed base, then such interest shall be deemed to arise in the State in which the permanent establishment or fixed base is situated.

(7) Where, by reason of a special relationship between the payer and the beneficial owner or between both of them and some other person, the amount of the interest, having regard to the debt-claim for which it is paid, exceeds the amount which would have been agreed upon by the payer and the beneficial owner in the absence of such relationship, the provisions of this Article shall apply only to the last-mentioned amount. In such case, the excess part of the payments shall remain taxable according to the laws of each Contracting State, due regard being had to the other provisions of this Agreement.

Article 12

ROYALTIES

(1) Royalties arising in a Contracting State and paid to a resident of the other Contracting State may be taxed in that other State.

(2) However, such royalties may also be taxed in the Contracting State in which they arise and according to the laws of that State, but if the beneficial owner of the royalties is a resident of the other Contracting State, the tax so charged shall not exceed 10 per cent of the gross amount of the royalties. The competent authorities of the Contracting States shall by mutual agreement settle the mode of application of this limitation.

(3) The term “royalties” as used in this Article means payments of any kind received as a consideration for the use of, or the right to use, any copyright of literary, artistic or scientific work including software, cinematograph films and video films or records for TV and radio, any patent, trade mark, design or model, plan, secret formula or process, or for the use of, or the right to use industrial, commercial, or scientific equipment, or for information concerning industrial, commercial or scientific experience.

(4) The provisions of paragraphs 1 and 2 shall not apply if the beneficial owner of the royalties, being a resident of a Contracting State, carries on business in the other Contracting State in which the royalties arise, through a permanent establishment situated therein, or performs in that other State independent personal services from a fixed base situated therein, and the right or property in respect of which the royalties are paid is effectively connected with such permanent establishment or fixed base. In such case the provisions of Article 7 or Article 14, as the case may be, shall apply.

(5) Royalties shall be deemed to arise in a Contracting State when the payer is a resident of that State. Where, however, the person paying the royalties, whether he is a resident of a Contracting State or not, has in a Contracting State a permanent establishment or a fixed base in connection with which the right or property giving rise to the royalties is effectively connected, and such royalties are borne by such permanent establishment or fixed base, then such royalties shall be deemed to arise in the State in which the permanent establishment or fixed base is situated.

(6) Where, by reason of a special relationship between the payer and the beneficial owner or between both of them and some other person, the amount of the royalties, having regard to the use, right or information for which they are paid, exceeds the amount which would have been agreed upon by the payer and the beneficial owner in the absence of such relationship, the provisions of this Article shall apply only to the last-mentioned amount. In such case, the excess part of the payments shall remain taxable according to the laws of each Contracting State, due regard being had to the other provisions of this Agreement.

Article 13

CAPITAL GAINS

(1) Gains derived by a resident of a Contracting State from the alienation of immovable property referred to in Article 6 and situated in the other Contracting State may be taxed in that other State.

(2) Gains from the alienation of movable property forming part of the business property of a permanent establishment which an enterprise of a Contracting State has in the other Contracting State or of movable property pertaining to a fixed base available to a resident of a Contracting State in the other Contracting State for the purpose of performing independent personal services including such gains from the alienation of such a permanent establishment (alone or with the whole enterprise) or of such fixed base, may be taxed in that other State.

(3) Gains derived by an enterprise of a Contracting State from the alienation of ships or aircraft operated in international traffic, or movable property pertaining to the operation of such ships or aircraft, shall be taxable only in that State.

(4) Gains derived by a resident of a Contracting State from the alienation of shares or other corporate rights in a company the assets of which directly or indirectly consist wholly or principally of immovable property situated in the other Contracting State may be taxed in that other State.

(5) Gains from the alienation of any property other than that referred to in paragraphs 1, 2, 3 and 4, shall be taxable only in the Contracting State of which the alienator is a resident.

Article 14

INDEPENDENT PERSONAL SERVICES

(1) Income derived by a resident of a Contracting State in respect of professional services or other activities of an independent character shall be taxable only in that State unless he has a fixed base regularly available to him in the other Contracting State for the purpose of performing his activities. If he has such a fixed base, the income may be taxed in the other State but only so much of it as is attributable to that fixed base.

(2) The term “professional services” includes especially independent scientific, literary, artistic, educational or teaching activities as well as the independent activities of physicians, lawyers, engineers, architects, dentists and accountants.

Article 15

DEPENDENT PERSONAL SERVICES

(1) Subject to the provisions of Articles 16, 18 and 19, salaries, wages and other similar remuneration derived by a resident of a Contracting State in respect of an employment shall be taxable only in that State unless the employment is exercised in the other Contracting State. If the employment is so exercised, such remuneration as is derived therefrom may be taxed in that other State.

(2) Notwithstanding the provisions of paragraph 1, remuneration derived by a resident of a Contracting State in respect of an employment exercised in the other Contracting State shall be taxable only in the first-mentioned State if:

           a) the recipient is present in the other State for a period or periods not exceeding in the aggregate 183 days in any twelve month period commencing or ending in the fiscal year concerned, and

          b) the remuneration is paid by, or on behalf of, an employer who is not a resident of the other State, and

           c) the remuneration is not borne by a permanent establishment or a fixed base which the employer has in the other State.

(3) Notwithstanding the preceding provisions of this Article, remuneration derived in respect of an employment exercised aboard a ship or aircraft operated in international traffic by an enterprise of a Contracting State, may be taxed in that State.

Article 16

DIRECTORS’ FEES

Directors’ fees and other similar payments derived by a resident of a Contracting State in his capacity as a member of the board of directors of a company which is a resident of the other Contracting State may be taxed in that other State.

Article 17

ARTISTES AND SPORTSMEN

(1) Notwithstanding the provisions of Articles 7, 14 and 15, income derived by a resident of a Contracting State as an entertainer, such as a theatre, motion picture, radio or television artiste, or a musician, or as a sportsman, from his personal activities as such exercised in the other Contracting State, may be taxed in that other State.

(2) Where income in respect of personal activities exercised by an entertainer or a sportsman in his capacity as such accrues not to the entertainer or sportsman himself but to another person, that income may, notwithstanding the provisions of Articles 7, 14 and 15, be taxed in the Contracting State in which the activities of the entertainer or sportsman are exercised.

(3) Notwithstanding the provisions of paragraphs 1 and 2, income referred to in this Article shall be exempt from tax in the Contracting State in which the activities of the artiste or sportsman are exercised, if such activities are exercised in that State in the framework of a culture or sport exchange programme approved by the Contracting States.

Article 18

PENSIONS

(1) Subject to the provisions of paragraph 2 of Article 19, pensions and other similar remuneration paid to a resident of a Contracting State in consideration of past employment shall be taxable only in that State. This provision shall also apply to annuities paid to a resident of a Contracting State.

(2) The term “annuities” means a stated sum payable periodically at stated times during life or during a specified or ascertainable period of time under an obligation to make the payments in return for adequate and full consideration in money or money’s worth.

Article 19

GOVERNMENT SERVICE

          (1) a) Salaries, wages and other similar remuneration, other than a pension, paid by a Contracting State to an individual in respect of services rendered to that State shall be taxable only in that State.

               b) However, such salaries, wages and other similar remuneration shall be taxable only in the other Contracting State if the services are rendered in that State and the individual is a resident of that State who:

                        i) is a national of that State; or

                       ii) did not become a resident of that State solely for the purpose of rendering the services.

          (2) a) Any pension paid by, or out of funds created by, a Contracting State to an individual in respect of services rendered to that State shall be taxable only in that State.

               b) However, such pension shall be taxable only in the other Contracting State if the individual is a resident of, and a national of, that State.

(3) The provisions of paragraph 1 of this Article shall likewise apply in respect of remuneration paid to the Austrian Foreign Trade Commissioner for Kyrgyzstan and to the members of the staff of the Austrian Foreign Trade Commissioner for Kyrgyzstan.

(4) The provisions of Articles 15, 16, 17, and 18 shall apply to salaries, wages and other similar remuneration, and to pensions, in respect of services rendered in connection with a business carried on by a Contracting State.

Article 20

STUDENTS

Payments which a student or business apprentice who is or was immediately before visiting a Contracting State a resident of the other Contracting State and who is present in the first-mentioned State solely for the purpose of his education or training receives for the purpose of his maintenance, education or training shall not be taxed in that State, provided that such payments arise from sources outside that State.

Article 21

OTHER INCOME

(1) Items of income of a resident of a Contracting State, wherever arising, not dealt with in the foregoing Articles of this Agreement shall be taxable only in that State.

(2) The provisions of paragraph 1 shall not apply to income, other than income from immovable property as defined in paragraph 2 of Article 6, if the recipient of such income, being a resident of a Contracting State, carries on business in the other Contracting State through a permanent establishment situated therein, or performs in that other State independent personal services from a fixed base situated therein, and the right or property in respect of which the income is paid is effectively connected with such permanent establishment or fixed base. In such case the provisions of Article 7 or Article 14, as the case may be, shall apply.

Article 22

CAPITAL

(1) Capital represented by immovable property referred to in Article 6, owned by a resident of a Contracting State and situated in the other Contracting State, may be taxed in that other State.

(2) Capital represented by movable property forming part of the business property of a permanent establishment which an enterprise of a Contracting State has in the other Contracting State or by movable property pertaining to a fixed base available to a resident of a Contracting State in the other Contracting State for the purpose of performing independent personal services, may be taxed in that other State.

(3) Capital represented by ships and aircraft operated in international traffic by an enterprise of a Contracting State, and by movable property pertaining to the operation of such ships or aircraft, shall be taxable only in that State.

(4) Capital represented by shares or other corporate rights in a company the assets of which consist mainly of immovable property situated in a Contracting State may be taxed in that Contracting State.

(5) All other elements of capital of a resident of a Contracting State shall be taxable only in that State.

Article 23

ELIMINATION OF DOUBLE TAXATION

(1) In the case of Austria double taxation shall be avoided as follows:

           a) Where a resident of Austria derives income or owns capital which, in accordance with the provisions of this Agreement, may be taxed in Kyrgyzstan, Austria shall, subject to the provisions of subparagraph b) and paragraph 3, exempt such income or capital from tax.

          b) Where a resident of Austria derives items of income which, in accordance with the provisions of paragraphs 2 of Articles 10, 11, 12 and paragraph 4 of Article 13 may be taxed in Kyrgyzstan, Austria shall allow as a deduction from the tax on the income of that resident an amount equal to the tax paid in Kyrgyzstan. Such deduction shall not, however, exceed that part of the tax, as computed before the deduction is given, which is attributable to such items of income derived from that other State.

(2) In the case of Kyrgyzstan double taxation shall be avoided as follows:

Where a resident of Kyrgyzstan derives income or owns capital which, in accordance with the provisions of this Agreement, may be taxed in Austria, Kyrgyzstan shall allow:

           a) as a deduction from the tax on the income of that resident, an amount equal to the income tax paid in Austria;

          b) as a deduction from the tax on the capital of that resident, an amount equal to the capital tax paid in Austria.

Such deduction in either case shall not, however, exceed that part of the income tax or capital tax as computed before the deduction is given, which is attributable, as the case may be, to the income or the capital which may be taxed in Austria.

(3) Where in accordance with any provision of the Agreement income derived or capital owned by a resident of a Contracting State is exempt from tax in that State, such State may nevertheless, in calculating the amount of tax on the remaining income or capital of such resident, take into account the exempted income or capital.

Article 24

NON-DISCRIMINATION

(1) Nationals of a Contracting State shall not be subjected in the other Contracting State to any taxation or any requirement connected therewith, which is other or more burdensome than the taxation and connected requirements to which nationals of that other State in the same circumstances, in particular with respect to residence, are or may be subjected. This provision shall, notwithstanding the provisions of Article 1, also apply to persons who are not residents of one or both of the Contracting States.

(2) Stateless persons who are residents of a Contracting State shall not be subjected in either Contracting State to any taxation or any requirement connected therewith, which is other or more burdensome than the taxation and connected requirements to which nationals of the State concerned in the same circumstances, in particular with respect to residence, are or may be subjected.

(3) The taxation on a permanent establishment which an enterprise of a Contracting State has in the other Contracting State shall not be less favourably levied in that other State than the taxation levied on enterprises of that other State carrying on the same activities. This provision shall not be construed as obliging a Contracting State to grant to residents of the other Contracting State any personal allowances, reliefs and reductions for taxation purposes on account of civil status or family responsibilities which it grants to its own residents.

(4) Except where the provisions of paragraph 1 of Article 9, paragraph 7 of Article 11, or paragraph 6 of Article 12, apply, interest, royalties and other disbursements paid by an enterprise of a Contracting State to a resident of the other Contracting State shall, for the purpose of determining the taxable profits of such enterprise, be deductible under the same conditions as if they had been paid to a resident of the first-mentioned State. Similarly, any debts of an enterprise of a Contracting State to a resident of the other Contracting State shall, for the purpose of determining the taxable capital of such enterprise, be deductible under the same conditions as if they had been contracted to a resident of the first-mentioned State.

(5) Enterprises of a Contracting State, the capital of which is wholly or partly owned or controlled, directly or indirectly, by one or more residents of the other Contracting State, shall not be subjected in the first-mentioned State to any taxation or any requirement connected therewith which is other or more burdensome than the taxation and connected requirements to which other similar enterprises of the first-mentioned State are or may be subjected.

(6) The provisions of this Article shall, notwithstanding the provisions of Article 2, apply to taxes of every kind and description.

Article 25

MUTUAL AGREEMENT PROCEDURE

(1) Where a person considers that the actions of one or both of the Contracting States result or will result for him in taxation not in accordance with the provisions of this Agreement, he may, irrespective of the remedies provided by the domestic law of those States, present his case to the competent authority of the Contracting State of which he is a resident or, if his case comes under paragraph 1 of Article 24, to that of the Contracting State of which he is a national. The case must be presented within three years from the first notification of the action resulting in taxation not in accordance with the provisions of the Agreement.

(2) The competent authority shall endeavour, if the objection appears to it to be justified and if it is not itself able to arrive at a satisfactory solution, to resolve the case by mutual agreement with the competent authority of the other Contracting State, with a view to the avoidance of taxation which is not in accordance with the Agreement. Any agreement reached shall be implemented notwithstanding any time limits in the domestic law of the Contracting States.

(3) The competent authorities of the Contracting States shall endeavour to resolve by mutual agreement any difficulties or doubts arising as to the interpretation or application of the Agreement. They may also consult together for the elimination of double taxation in cases not provided for in the Agreement.

(4) The competent authorities of the Contracting States may communicate with each other directly, including through a joint commission consisting of themselves or their representatives, for the purpose of reaching an agreement in the sense of the preceding paragraphs.


Article 26

EXCHANGE OF INFORMATION

(1) The competent authorities of the Contracting States shall exchange such information as is necessary for carrying out the provisions of this Agreement. Any information received by a Contracting State shall be treated as secret in the same manner as information obtained under the domestic laws of that State and shall be disclosed only to persons or authorities (including courts and administrative bodies) concerned with the assessment or collection of, the enforcement or prosecution in respect of, or the determination of appeals in relation to, the taxes covered by the Agreement. Such persons or authorities shall use the information only for such purposes. They may disclose the information in public court proceedings or in judicial decisions. Even in such cases the confidentiality of person-related data may be waived only in so far as this is necessary to safeguard predominant and legitimate interests of another person or predominant public interests.

(2) In no case shall the provisions of paragraph 1 be construed so as to impose on a Contracting State the obligation:

           a) to carry out administrative measures at variance with the laws and administrative practice of that or of the other Contracting State;

          b) to supply information which is not obtainable under the laws or in the normal course of the administration of that or of the other Contracting State;

           c) to supply information which would disclose any trade, business, industrial, commercial or professional secret or trade process, or information, the disclosure of which would be contrary to public policy (ordre public) or to the basic rights granted by a State, in particular in the area of data protection.

Article 27

MEMBERS OF DIPLOMATIC MISSIONS AND CONSULAR POSTS

Nothing in this Agreement shall affect the fiscal privileges of members of diplomatic missions or consular posts under the general rules of international law or under the provisions of special agreements.

Article 28

ENTRY INTO FORCE

(1) The Contracting States shall notify each other of the completion of the procedure required by their respective law for the bringing into force of this Agreement.

(2) The Agreement shall enter into force on the first day of the third month after the date of the latter of the notifications referred to in paragraph 1 of this Article and its provisions shall have effect in respect of taxes for any fiscal year beginning after December 31 in the calendar year in which the Agreement enters into force.

Article 29

TERMINATION

This Agreement shall remain in force until terminated by a Contracting State. Either Contracting State may terminate the Agreement, through diplomatic channels, by giving written notice of termination on or before the thirtieth day of June in a calendar year after the fifth year from the date of entry into force of the Agreement. In such event, the Agreement shall cease to have effect in respect of the taxes for any fiscal year beginning after December 31 in the calendar year in which the notice of termination has been given.

IN WITNESS WHEREOF the Plenipotentiaries of the two Contracting States, duly authorised thereto, have signed this Agreement.

DONE in duplicate in Vienna, on the 18th day of September 2001, in the German, Kyrgyz, Russian, and English languages, each text being equally authentic. In the case of divergence of interpretation the English text shall prevail.

For the Republic of Austria:

Dr. Benita Ferrero-Waldner

For the Kyrgyz Republic:

Arzymat Dschaparowitsch Sulaimankulow

PROTOCOL

At the moment of signing the Agreement between the Republic of Austria and the Kyrgyz Republic for the avoidance of double taxation and the prevention of fiscal evasion with respect to taxes on income and on capital, the undersigned have agreed that the following provisions shall form an integral part of the Agreement:

Ad Article 2 paragraph 1, Article 4 paragraph 1 and Article 19:

In the case of Austria the terms “Contracting State” or “State” as used in the above-mentioned provisions refer also to political subdivisions according to the wording of the respective provisions in the OECD Model Convention on Income and on Capital.

Ad Article 7:

It is understood that term “profits” as used in this Article includes the profits derived by any partner from his participation in a partnership and in any other body of persons which is treated in the same way for tax purposes, and in the case of Austria, from a participation in a sleeping partnership (Stille Gesellschaft) created under Austrian law.

Ad Articles 10, 11 and 12:

If an Agreement or a Convention should be concluded between Kyrgyzstan and any other Member State of the European Union where Kyrgyzstan agrees to a rate of tax on dividends, interest or royalties that is lower than the rates provided for in this Agreement, Kyrgyzstan is prepared to enter into negotiations with Austria for the revision of the rates indicated in paragraphs 2 of Articles 10, 11 and 12 of this Agreement.

Ad Articles 22 and 23:

It is understood that the term “capital” means movable or immovable property and includes (but is not limited to) cash, stock or other evidences of ownership rights, notes, bonds or other evidences of indebtedness and patents, trademarks, copyrights or other similar rights or property.

Interpretation of the Agreement:

It is understood that provisions of the Agreement which are drafted according to the corresponding provisions of the OECD Model Convention on income and on capital or the United Nations Model Double Taxation Convention between Developed and Developing Countries shall generally be expected to have the same meaning as expressed in the OECD or UN Commentaries thereon. The understanding in the preceding sentence will not apply with respect to any contrary interpretation agreed to by the competent authorities after the entry into force of this Agreement. The Commentaries – as they may be revised from time to time – constitute a means of interpretation in the sense of the Vienna Convention of 23 May 1969 on the Law of Treaties. In case of any divergence in the interpretation as expressed in the commentaries of the OECD and the UN Model, a common interpretation would have to be sought by mutual agreement according to Article 25, if necessary.

IN WITNESS WHEREOF the Undersigned, duly authorised thereto have signed this Protocol.

DONE in duplicate in Vienna, on the 18th day of September 2001, in the German, Kyrgyz, Russian, and English languages, each text being equally authentic. In the case of divergence of interpretation the English text shall prevail.

For the Republic of Austria:

Dr. Benita Ferrero-Waldner

For the Kyrgyz Republic:

Arzymat Dschaparowitsch Sulaimankulow

Vorblatt

Problem:

Zwischen der Republik Österreich und der Kirgisischen Republik bestehen derzeit keine vertraglichen Beziehungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, da sich Kirgisistan nicht an die Bestimmungen als alten DBA mit der Sowjetunion, BGBl. Nr. 411/1982, gebunden erachtete. Der Ausbau der wirtschaft­lichen Beziehungen macht daher den Abschluss eines eigenen Abkommens erforderlich.

Ziel:

Durch das Abkommen soll die auf Grund der Überschneidung der nationalen Steuerrechte Österreichs und Kirgisistan bewirkte Doppelbesteuerung in einer der internationalen Steuervertragspraxis entsprechenden Weise beseitigt werden.

Inhalt:

Das Doppelbesteuerungsabkommen orientiert sich inhaltlich an Grundsätzen, die vom Fiskalausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeitet wurden und mittlerweile internationale Anerkennung gefunden haben.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Attraktivität Österreichs als Zielland für Investitionen wird erhöht, weil das Abkommen durch die verbindliche Regelung über die Aufteilung der Besteuerungsrechte und über die Methode der Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung jene Rechtssicherheit gewährleistet, die ein wesentliches Ent­scheidungskriterium für ein unternehmerisches Engagement darstellt.

Kosten:

Es sind keine nennenswerten Kosten zu erwarten.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht ist gegeben, da die Mitgliedstaaten weiterhin grundsätzlich zum Abschluss solcher Abkommen zuständig sind. Ein den Gegenstand des Abkommens abdeckendes Über­einkommen der EU besteht nicht.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Die steuerlichen Beziehungen zwischen Österreich und Kirgisistan werden gegenwärtig noch durch kein Abkommen vor dem Eintritt internationaler Doppelbesteuerungen geschützt. Durch die Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Kirgisistan ist jedoch mittlerweile der Abschluss eines derartigen Abkommens erforderlich geworden.

Am 14. Juni 1999 sind daher in Bishkek Verhandlungen mit Kirgisistan aufgenommen worden, die in der Zeit vom 17. bis 20. Oktober 2000 in Wien fortgesetzt und mit der Paraphierung des vorliegenden Abkommensentwurfes abgeschlossen wurden.

Das Abkommen folgt im größtmöglichen Umfang, dh. soweit dies mit den wesentlichen außensteuer­rechtlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln des OECD-Musterabkommens.

Das vorliegende Abkommen ist ein gesetzändernder Staatsvertrag und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Da das Abkommen auch Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, regelt, ist gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Es hat nicht politischen Charakter und enthält weder verfassungsändernde noch verfassungsergänzende Bestimmungen. Alle seine Bestimmungen sind zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Mit dem In-Kraft-Treten des Staatsvertrages werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Das Abkommen ist ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit auf natürliche und juristische Personen anzuwenden, die in einem der beiden Staaten gemäß Art. 4 ansässig sind.

Zu Artikel 2:

In sachlicher Hinsicht gilt das Abkommen für alle in beiden Vertragsstaaten in Geltung stehenden oder künftig erhobenen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, wobei es grundsätzlich unerheblich ist, ob der Abgabe Personalsteuercharakter oder Realsteuercharakter zukommt.

Zu Artikel 3:

Dieser Artikel enthält die üblichen OECD-konformen Begriffsumschreibungen.

Zu Artikel 4:

Diese Bestimmungen enthalten die OECD-Grundsätze für die Umschreibung des Begriffes der Ansässig­keit (Abs. 1) sowie die Lösung von Ansässigkeitskonflikten bei natürlichen Personen (Abs. 2) und bei juristischen Personen (Abs. 3).

Zu Artikel 5:

Dieser Artikel beinhaltet die Definition des Begriffes der „Betriebstätte“. Bauausführungen, damit ver­bundene Überwachungsleistungen sowie die Erbringung von Dienstleistungen bei Überschreiten einer Dauer von zwölf Monaten, begründen ebenfalls eine Betriebstätte.

Zu Artikel 6:

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen werden in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen in dem Staat besteuert, in dem sich das betreffende Vermögen befindet.

Zu Artikel 7:

Für die Aufteilung der Besteuerungsrechte an gewerblichen Gewinnen gilt die allgemein anerkannte OECD-Regel, derzufolge gewerbliche Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dort nur insoweit besteuert werden dürfen, als sie einer in diesem Staat gelegenen Betriebstätte zurechenbar sind. Hiefür sind der Betriebstätte jene Gewinne zuzurechnen, die sie unabhängig von dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, hätte erzielen können.

Zu Artikel 8:

Dieser Artikel sieht vor, dass Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen und Luftfahrzeugen im internatio­nalen Verkehr nur in dem Staat besteuert werden dürfen, in dem das Unternehmen ansässig ist. Dies gilt gleichermaßen für Gewinne aus der Vercharterung von Schiffen und Luftfahrzeugen sowie aus dem Containerleasing.

Zu Artikel 9:

Dieser Artikel befasst sich mit verbundenen Unternehmen (Mutter- und Tochtergesellschaften sowie Gesellschaften unter gemeinsamer Kontrolle). Er sieht in OECD-konformer Weise vor, dass in diesen Fällen die Steuerbehörden eines Vertragsstaats Gewinnberichtigungen vornehmen dürfen, wenn wegen der besonderen Beziehungen zwischen den Unternehmen nicht die tatsächlichen steuerlichen Gewinne ausgewiesen werden.

Zu Artikel 10:

Das Besteuerungsrecht für Dividenden wird in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem der Dividendenempfänger ansässig ist (Ansässigkeitsstaat). Daneben wird auch dem Quellenstaat der Dividenden ein begrenztes Besteuerungsrecht in Höhe von 5% bei Schachtelbeteiligungen im Ausmaß von mindestens 25% und von 15% für Portfoliodividenden eingeräumt. Die in Abs. 3 vorgesehene Definition des Begriffes „Dividenden“ ist OECD-konform. Auch der in Abs. 4 enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich im OECD-Musterabkommen. Abs. 5 schließt die so genannte „exterritoriale Dividendenbesteuerung“ aus.

Zu Artikel 11:

Das Besteuerungsrecht für Zinsen wird OECD-konform dem Ansässigkeitsstaat des Zinsenempfängers zugewiesen. Daneben wird entsprechend dem OECD-Musterabkommen auch dem Quellenstaat ein Quellenbesteuerungsrecht in Höhe von 10% eingeräumt. Quellensteuerfreiheit ist jedoch für Zinsen im Zusammenhang mit Exportförderungskrediten und für Zinsenzahlungen zwischen den Vertragsstaaten und den Nationalbanken vorgesehen.

Zu Artikel 12:

Lizenzgebühren sind entsprechend dem OECD-Musterabkommen grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat zu besteuern. Daneben wird jedoch auch dem Quellenstaat ein mit 10% begrenztes Quellenbesteuerungsrecht eingeräumt.

Zu Artikel 13:

Dieser Artikel enthält in Übereinstimmung mit dem OECD-Musterabkommen die üblichen Regelungen für die Besteuerung der Gewinne aus Vermögensveräußerungen. Die Bestimmungen betreffend unbeweg­liches Vermögen finden auch auf die Veräußerung von Beteiligungen an Immobiliengesellschaften Anwendung.

Zu Artikel 14:

Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dürfen dort nur insoweit besteuert werden, als sie einer in diesem Staat gelegenen festen Einrichtung zuzurechnen sind; die Zuteilungsregel folgt damit den OECD-Grundsätzen.

Zu den Artikeln 15, 18 und 19:

In diesen Artikeln ist die Aufteilung der Besteuerungsrechte an Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geregelt. Nach Artikel 15 werden private Aktivbezüge, das sind Aktivbezüge, die nicht unter Artikel 19 fallen, im Allgemeinen in jenem Staat besteuert, in dem die betreffende Tätigkeit ausgeübt wird. Artikel 15 Abs. 2 enthält hiebei die OECD-konforme Ausnahmebestimmung für kurzfristige Auslandstätigkeit, wobei für die Fristenberechnung auf die Aufenthaltsdauer innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums abge­stellt wird.

Das Besteuerungsrecht für private Ruhebezüge (das sind solche die nicht unter Artikel 19 fallen) ist in Anwendung der OECD-Grundsätze dem Ansässigkeitsstaat zugewiesen. Diese Regelung gilt auch für Renten und Sozialversicherungspensionen.

Aktiv- und Ruhebezüge, die aus öffentlichen Kassen an im öffentlichen Dienst stehende Bedienstete gezahlt werden, dürfen gemäß den in Art. 19 übernommenen OECD-Grundsätzen im Allgemeinen nur in jenem Staat besteuert werden, in dem sich die auszahlende öffentliche Kasse befindet. Diese Regelung steht unter Ortskräftevorbehalt (Abs. 1 lit. b) und unter dem Vorbehalt erwerbswirtschaftlicher Betäti­gungen der öffentlichen Hand (Abs. 4). Die Regelung gilt ferner nur für Bezüge aus öffentlichen Kassen der Gebietskörperschaften.

Zu Artikel 16:

Das Besteuerungsrecht für Aufsichtsratsbezüge wird entsprechend dem OECD-Musterabkommen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, die die Aufsichtsratsbezüge ausbezahlt.

Zu Artikel 17:

Für die Besteuerung der Künstler und Sportler werden die OECD-Grundsätze übernommen. Danach steht jenem Staat das Besteuerungsrecht zu, in dem der Künstler oder Sportler persönlich auftritt (Abs. 1). Dieses Quellenbesteuerungsrecht geht auch dadurch nicht verloren, dass die Einkünfte nicht unmittelbar dem Künstler oder Sportler, sondern einem zwischengeschalteten Rechtsträger zufließen (Abs. 2). Ein Ausnahme von der Besteuerung im Tätigkeitsstaat besteht im Rahmen von Kultur- und Sportaustausch­programmen (Abs. 3).

Zu Artikel 20:

Durch diese Bestimmung werden auf OECD-Basis die den Auslandsstudenten aus dem Ausland zufließenden Zuwendungen steuerfrei gestellt.

Zu Artikel 21:

Durch diese Bestimmung wird entsprechend dem OECD-Musterabkommen dem Ansässigkeitsstaat des Einkommensempfängers das Besteuerungsrecht an allen Einkommensteilen zugewiesen, für die im Abkommen keine besondere Zuteilungsregel vorgesehen ist.

Zu Artikel 22:

Dieser Artikel enthält die Zuteilungsregeln für die Besteuerung des Vermögens. Durch die Abschaffung der Vermögensbesteuerung in Österreich hat diese Bestimmung auf österreichischer Seite nur mehr völlig untergeordnete Bedeutung (zB hinsichtlich des Diskriminierungsverbotes bei der Bodenwertabgabe oder der Grundsteuer).

Zu Artikel 23:

In diesem Artikel werden die Methoden festgelegt, nach denen die Doppelbesteuerung vermieden wird:

Österreich wendet hiebei auf OECD-Grundlage die Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt an. Nur im Falle von Quellenbesteuerungsrechten für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren sowie Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an grundstücksverwaltenden Gesellschaften wird die Doppelbesteuerung nach der Anrechnungsmethode vermieden.

Kirgisistan wendet die generell die Anrechnungsmethode an.

Zu Artikel 24:

Dieser Artikel enthält die OECD-konformen Regelungen über das Verbot von Diskriminierungen.

Zu Artikel 25:

Die Vorschriften dieses Artikels enthalten die international üblichen Grundsätze über das in Streit- oder Zweifelsfällen durchzuführende Verständigungsverfahren.

Zu Artikel 26:

Durch diese Bestimmung verpflichten sich die beiden Vertragsstaaten auf OECD-Grundlage, alle Aus­künfte auszutauschen, die für die richtige Durchführung des Abkommens („kleiner“ Informationsaus­tausch).

Zu Artikel 27:

Dieser Artikel regelt in klarstellender Weise das Verhältnis des Doppelbesteuerungsabkommens zu den völkerrechtlich privilegierten Personen.

Zu Artikel 28 und 29:

Diese Bestimmungen betreffen den zeitlichen Anwendungsbereich des Abkommens.

Zum Protokoll:

Absatz 1 enthält die Klarstellung, dass in den angeführten Bestimmungen auf österreichischer Seite auch die Gebietskörperschaften erfasst sind.

Absatz 2 stellt die Anwendung der Betriebstättenregel (Artikel 7) auf Einkünfte aus Personengesell­schaftsbeteiligungen sowie im Fall Österreichs auch aus stillen Gesellschaftsbeteiligungen klar.

Absatz 3 sichert Österreich das Recht zur Aufnahme von Revisionsverhandlungen zu, wenn Kirgisistan künftighin Zugeständnisse an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union betreffend niedrigere Quellen­steuersätze für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren als jene, die im vorliegenden Abkommen vorge­sehen sind, machen sollte.


Absatz 4 determiniert den Begriff „Vermögen“ im Sinne der Artikel 22 und 23.

Absatz 5 legt die OECD-Kommentare bzw jene des UN-Musterabkommens als Auslegungsgrundlage fest.