773 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 16. 10. 2001

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales


über die Regierungsvorlage (601 der Beilagen): Übereinkommen (Nr. 182) über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit;
Empfehlung (Nr. 190) betreffend das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseiti­gung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit


Das gegenständliche Übereinkommen (Nr. 182) und die Empfehlung (Nr. 190) wurden von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation am 17. Juni 1999 angenommen. Von der dreigliedrigen österreichischen Delegation stimmten sowohl die beiden Vertreter der Regierung als auch der Vertreter der Arbeitnehmer und der Vertreter der Arbeitgeber für die Annahme der beiden Urkunden.

Das gegenständliche Übereinkommen zählt zu den acht Kernübereinkommen der IAO von denen die anderen sieben bereits durch Österreich ratifiziert wurden.

Das gegenständliche Übereinkommen erfasst alle Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahrs und verpflichtet zum Verbot und zu unverzüglichen Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit. Als solche werden definiert:

–   alle Formen der Sklaverei oder alle sklavereiähnlichen Praktiken, wie den Verkauf von Kindern und den Kinderhandel, Schuldknechtschaft und Leibeigenschaft sowie Zwangs- oder Pflichtarbeit,

–   Zwangsrekrutierung für den Einsatz in bewaffneten Konflikten;

–   das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zur Prostitution, zur Herstellung von Pornographie oder zu pornographischen Darbietungen;

–   das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zu unerlaubten Tätigkeiten, insbesondere zur Gewinnung von und zum Handel mit Drogen;

–   Arbeit, die voraussichtlich für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Sittlichkeit von Kindern schädlich ist (gefährliche Arbeit).

Das Übereinkommen verlangt von den ratifizierenden Staaten die Durchführung von Aktionsprogrammen und die Einrichtung eines Mechanismus zur Überwachung der Durchführung des Übereinkommens, das Treffen aller erforderlicher Maßnahmen (einschließlich strafrechtlicher und Zwangsmaßnahmen) und die Bezeichnung der für die Umsetzung des Übereinkommens zuständigen Stelle.

Das Übereinkommen verlangt unter anderem Maßnahmen zum Herausholen von Kindern auf diese schlimmsten Formen der Kinderarbeit samt Unterstützung der Rehabilitation und sozialen Eingliederung. Für herausgeholte Kinder ist eine unentgeltliche Grundbildung und wenn möglich auch Berufsbildung zu gewähren. Besonders gefährdete Kinder sollen ermittelt und die besondere Lage der Mädchen berücksichtigt werden.

Die Empfehlung (Nr. 190) schlägt eine Reihe von über das Übereinkommen hinausgehende Maßnahmen und Definitionen vor.

Den Erläuterungen der Regierungsvorlage ist zu entnehmen, dass seitens der Interessenvertretungen die Ratifikation des Übereinkommens ausdrücklich befürwortet wurde (ÖGB, Bundesarbeitskammer, Vereinigung österreichischer Industrieller) oder ausdrücklich kein Einwand erhoben wurde (Wirtschafts­kammer).

Den Erläuterungen der Regierungsvorlage ist weiters zu entnehmen, dass das Übereinkommen keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen enthält und eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG erforderlich ist, da Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.


Seitens der Bundesregierung wird dem Nationalrat vorgeschlagen, gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass das gegenständliche Übereinkommen durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 9. Oktober 2001 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war die Abgeordnete Ridi Steibl.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Ilse Mertel, Edeltraud Gatterer, Edith Haller, Karl Öllinger sowie der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Martin Bartenstein.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Höhen Hause zu empfehlen, den Abschluss des gegenständlichen Übereinkommens zu genehmigen und die gegenständliche Empfehlung zur Kenntnis zu nehmen.

Weiters beschloss der Ausschuss für Arbeit und Soziales einstimmig, dem Hohen Haus zu empfehlen, gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zu beschließen, das Übereinkommen (Nr. 182) durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

           1. Der Abschluss des Staatsvertrages: Übereinkommen (Nr. 182) über das Verbot und unverzüg­liche Maßnehmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit, wird genehmigt.

           2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

           3. Die Empfehlung (Nr. 190) betreffend das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit, wird zur Kenntnis genommen.

Wien, 2001 10 09

                                      Ridi Steibl                                                                  Helmut Dietachmayr

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann