78 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP
Bericht
des Industrieausschusses
über die Regierungsvorlage (49 der Beilagen): Bundesgesetz über die Änderung des Bundesgesetzes über die Einbringung der Österreichischen Postsparkasse in eine Aktiengesellschaft, des Postsparkassengesetzes 1969, des Bankwesengesetzes und des Bundesgesetzes über die Errichtung des Staatsschuldenausschusses
Durch das Bundesgesetz über die Einbringung der Österreichischen Postsparkasse in eine Aktiengesellschaft, die Änderung des Postsparkassengesetzes 1969, des Bankwesengesetzes, des Bundesgesetzes über die Errichtung des Staatsschuldenausschusses sowie die Änderung des Poststrukturgesetzes, BGBl. Nr. 742/1996, sind die Rechtsgrundlagen für die Umgründung der öffentlich-rechtlichen Anstalt Österreichische Postsparkasse in die Rechtsform einer Aktiengesellschaft geschaffen worden. Das gesamte Unternehmen der Österreichischen Postsparkasse ist gemäß § 92 Bankwesengesetz am 14. Mai 1997 in die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge als Sacheinlage eingebracht worden.
Die Aktien der Gesellschaft wurden zur Gänze unentgeltlich auf Rechnung des Bundes an die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft übertragen, die zur Veräußerung von 49% dieser Aktien ermächtigt ist.
Durch diesen Gesetzentwurf sollen einerseits die rechtlichen Voraussetzungen für eine 100%ige Privatisierung der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft geschaffen werden, wozu neben einer Regelung über die Aufhebung der Bürgschaft des Bundes für die Verbindlichkeiten des Unternehmens ab einem bestimmten Stichtag und weiteren Anpassungen im Postsparkassengesetz 1969 auch entsprechende Bereinigungen im Bankwesengesetz gehören.
Andererseits sollen aus Gründen der Rechtsbereinigung im Postsparkassengesetz 1969 überholte Bestimmungen, die sich auf die mittlerweile aufgelöste und abgewickelte öffentlich-rechtliche Anstalt Österreichische Postsparkasse beziehen und somit gegenstandslos geworden sind, auch ausdrücklich aufgehoben werden; weiters werden auch jene Rechtsänderungen, die sich aus Art. I § 1 Abs. 5 Z 1 und 2, BGBl. Nr. 742/1996, ergeben, ersichtlich gemacht.
Die Zuständigkeit des Bundes zu diesem Bundesgesetz und den damit bewirkten Änderungen in anderen Bundesgesetzen stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 (Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen), Z 6 (Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens) und Z 9 (Post- und Fernmeldewesen) B-VG.
Der Industrieausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage erstmals in seiner Sitzung am 14. März 2000 in Verhandlung genommen. Nach der Berichterstattung durch den Abgeordneten Mag. Helmut Kukacka beschloss der Industrieausschuss, schriftliche Stellungnahmen gemäß § 40 Abs. 1 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 von folgenden Stellen einzuholen:
– Rechnungshof
– Volksanwaltschaft
– Verbindungsstelle der Bundesländer
– Österreichischer Städtebund
– Österreichischer Gemeindebund
– Wirtschaftskammer Österreich
– Wirtschaftskammer Österreich, Sektion Geld-, Kredit- und Versicherungswesen
– Vereinigung Österreichischer Industrieller
– Österreichischer Gewerkschaftsbund
– Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen
– Post und Telekom Austria AG
– Ämter der Landesregierungen
– Bundesarbeitskammer
– Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs
– Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger
– Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
– Verhandlungsausschuss der Gewerkschaften des Öffentlichen Dienstes
– Verband der Elektrizitätswerke Österreichs
– Österreichischer Wasser- und Abfallwirtschaftsverband
– Verband österreichischer Mittel- und Großbetriebe des Einzelhandels
– Österreichischer Verband der Markenartikelindustrie
– ARGE ÖIAG-Betriebsräte
– Institut für Wirtschaftsforschung
– Institut für Höhere Studien
– ÖIAG-Vorstand
– Interessenverband für Anleger
– Österreichische Staatsdruckerei
– Dorotheum
– Print Media Austria AG
– Flughafen Wien AG
– PSK AG
– Austria Tabak AG
– Voest Alpine Stahl AG
– OMV AG
– Böhler Uddeholm AG
– VA Technologie AG
– AUA
– Österreichische Post AG
– Wiener Börse AG
– Verfassungsgerichtshof
– Verwaltungsgerichtshof
– alle Bundesministerien
– alle Sektionen des Bundeskanzleramtes
– Österreichischer Rat für Wissenschaft und Forschung
– Präsidium der Finanzprokuratur
– Bundesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Österreich
– Österreichischer Landarbeiterkammertag
– Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
– alle Rechtsanwaltskammern
– Österreichische Notariatskammer
– Österreichische Patentanwaltskammer
– Österreichische Ärztekammer
– Österreichische Dentistenkammer
– Bundeskammer der Tierärzte Österreichs
– Österreichische Apothekerkammer
– Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten
– Kammer der Wirtschaftstreuhänder
– Bundeskonferenz der Kammern der freien Berufe
– Österreichische Rektorenkonferenz
– Bundeskonferenz der Universitäts- und Hochschulprofessoren
– Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals
– Österreichische Hochschülerschaft
– Verband der Professoren Österreichs
– Österreichischer Bundesjugendring
– Hauptverband der Land- und Forstwirtschaftsbetriebe Österreichs
– Institut für Entsorgungs- und Deponietechnik
– Österreichischer Ingenieur- und Architekten-Verein
– Aktienforum Wien
Weiters wurde im Sinne des § 37 Abs. 9 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 die Abhaltung eines öffentlichen Hearings im Rahmen der Sitzung des Industrieausschusses am 13. April 2000 beschlossen.
In der Sitzung des Industrieausschusses am 13. April 2000 wurden als Experten Prof. Dr. Karl Aiginger, Dr. Fidelis Bauer, Univ.-Prof. Dr. Gerhard Clemenz, Hans Georg Dörfler, DDr. Karl Kehrer, Direktor Mag. Werner Muhm, Dr. Walter Springer und Dr. Stefan Zapotocky angehört. Den Beratungen wurden ferner Mag. Maximilian Kothbauer und Dr. Rudolf Streicher als Auskunftspersonen gemäß § 40 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 sowie Fraktionsexperten im Verhältnis 2 : 2 : 2 : 2 beigezogen.
In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Heinz Gradwohl, Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn, Ing. Leopold Maderthaner, Dr. Alexander Van der Bellen, Sophie Bauer, Mag. Reinhard Firlinger, Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll, Anna Huber, Mag. Helmut Kukacka, Karl Dobrigg, Wolfgang Großruck, Ing. Kurt Gartlehner, Mag. Martina Pecher, Dipl.-Ing. Dr. Peter Keppelmüller, Nikolaus Prinz, der Ausschussobmann Friedrich Verzetnitsch sowie der Bundesminister für Finanzen Mag. Karl-Heinz Grasser das Wort.
Die Abgeordneten Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn und Ing. Leopold Maderthaner brachten einen Abänderungsantrag ein, der wie folgt begründet war:
“Zu Art. II Z 5 (§ 7 Abs. 1 zweiter Satz):
Die Verwendung von überlassenen Beamten soll analog dem Poststrukturgesetz auf solche Unternehmen beschränkt werden, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält.
Zu Art. II Z 23 (§ 31):
Die mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2000 vorgenommene Bezeichnungsänderung wird berücksichtigt.”
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des erwähnten Abänderungsantrages mit Stimmenmehrheit angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Industrieausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2000 04 13
Mag. Helmut Kukacka Friedrich Verzetnitsch
Berichterstatter Obmann
Anlage
Bundesgesetz über die Änderung des Bundesgesetzes über die Einbringung der Österreichischen Postsparkasse in eine Aktiengesellschaft, des Postsparkassengesetzes 1969, des Bankwesengesetzes und des Bundesgesetzes über die Errichtung des Staatsschuldenausschusses
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Bundesgesetzes über die Einbringung der Österreichischen Postsparkasse in eine Aktiengesellschaft
Das Bundesgesetz über die Einbringung der Österreichischen Postsparkasse in eine Aktiengesellschaft, Art. I BGBl. Nr. 742/1996, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 3 lautet:
“(3) Die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft ist zur Veräußerung der Aktien der Österreichische Postparkasse Aktiengesellschaft ermächtigt.”
2. Dem § 4 wird folgender Abs. 4 angefügt:
“(4) § 3 in der Fassung von Artikel I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 tritt am 1. Mai 2000 in Kraft.”
Artikel II
Änderung des Postsparkassengesetzes 1969
Das Postsparkassengesetz 1969, BGBl. Nr. 458/1969, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 97/1997, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 zweiter Halbsatz lautet:
“die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft oder der Rechtsnachfolger ihres Unternehmens ist die Hauptstelle für den Postscheck- und den Postsparverkehr.”
2. § 1 Abs. 3 bis 5 lauten:
“(3) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, im Falle eines Verkaufes der Aktien der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft gemäß § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Einbringung der Österreichischen Postsparkasse in eine Aktiengesellschaft, BGBl. Nr. 742/1996, in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2000 in einem Ausmaß von mehr als 50 vH, namens des Bundes die Bürgschaft des Bundes gemäß Abs. 2 unter Einhaltung einer einmonatigen Frist zum Monatsletzten frühestens zum 31. Dezember 2000 aufzukündigen. Im Falle der Aufkündigung sind diese und der Kündigungstermin spätestens vier Wochen vor dessen Eintritt durch den Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(4) Für Verbindlichkeiten der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft, die vor dem Wirksamwerden der Kündigung begründet sind, einschließlich von dem Grunde nach schon bestehenden vertraglichen Verpflichtungen aus Anwartschaften, bleibt die Haftung des Bundes als Bürge aufrecht. Für die Haftung des Bundes ist maßgeblich, dass Auszahlungen stets zu Lasten der zuerst einbezahlten Beträge zu erfolgen haben. Für Verbindlichkeiten aus Spar- und Wertpapierkonten ist auf den Einlagenstand einschließlich zuzurechnender Zinsen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung der Bürgschaft abzustellen, auch wenn die Kontobezeichnung oder Kontonummer bei sonstiger Identität der Einlage später geändert wird.
(5) Für die Abgeltung der aufrecht bleibenden Haftung des Bundes gemäß Abs. 2 und Abs. 4 ist von der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit dem Bundesminister für Finanzen ein angemessenes Haftungsentgelt zu vereinbaren. Als Bemessungsgrundlage für das Haftungsentgelt dienen jene Fremdwährungsschuldverschreibungen und Euroschuldverschreibungen der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft, soweit sie nicht unmittelbar für Kredite und Darlehen an die Republik Österreich (Post- und Telegraphenverwaltung) verwendet wurden, die auf Grund der aufrecht bleibenden Haftung des Bundes gemäß Abs. 2 und Abs. 4 einen Zinsenvorteil aufweisen. Die Höhe des Haftungsentgelts beträgt höchstens 0,1 vH p. a. der Bemessungsgrundlage. Dieses Haftungsentgelt kann in einem oder mehreren Teilbeträgen entrichtet werden.”
3. In § 2 werden die Worte “Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft” durch die Worte “Österreichische Post Aktiengesellschaft” ersetzt.
4. § 3, § 4 und § 5 entfallen.
5. § 7 Abs. 1 bis 3 lauten:
“(1) Die Bundesbediensteten (Bundesbeamte und Vertragsbedienstete des Bundes), die am Tag des Inkrafttretens dieser Bestimmung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 dem Personalstand des Österreichischen Postsparkassenamtes angehören, werden der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft oder dem Rechtsnachfolger ihres Unternehmens auf Dauer ihres Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen; die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft oder der Rechtsnachfolger ihres Unternehmens üben das Weisungsrecht gegenüber diesen Bundesbediensteten aus. Eine Verwendung der zugewiesenen Beamten bei Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, ist zulässig.
(2) Die Dienststelle der Bundesbediensteten, die der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft oder ihrem Rechtsnachfolger gemäß Abs. 1 zugewiesen sind, ist das Österreichische Postsparkassenamt, das die Funktionen einer Dienstbehörde und einer Personalstelle ausübt, und dem Bundesminister für Finanzen untersteht. Insoweit nach den Vorschriften über das Dienstrecht der Bundesbediensteten Verwaltungsakte nur mit Zustimmung eines anderen Organes gesetzt werden können, bedarf es hinsichtlich der dem Personalstand des Österreichischen Postsparkassenamtes angehörenden Bundesbediensteten dieser Zustimmung nicht, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind.
(3) Der Vorsitzende des Vorstandes der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft oder der Vorsitzende des Leitungsorganes des Rechtsnachfolgers ihres Unternehmens, in seinem Verhinderungsfall sein Stellvertreter, übt gegenüber den Beamten des Österreichischen Postsparkassenamtes die Obliegenheiten eines Leiters der Dienstbehörde aus; hinsichtlich der dort verwendeten Vertragsbediensteten nimmt er alle Aufgaben der Personalstelle wahr.”
6. In § 7 Abs. 4 und 5 wird die Wortfolge “Österreichische Postsparkasse” durch die Wortfolge “Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft” ersetzt.
7. § 7 Abs. 10 entfällt.
8. Die Überschriften vor § 8 und § 9 sowie die §§ 8, 9, 10, 11, 12 und 13 entfallen.
9. In § 14 wird die Wortfolge “der Österreichischen Postsparkasse” durch die Wortfolge “der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft” ersetzt.
10. In § 15 Abs. 1 wird die Wortfolge “Die Österreichische Postsparkasse” durch die Wortfolge “Die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft” und das Wort “Post” durch die Wortfolge “Österreichische Post Aktiengesellschaft” ersetzt.
11. In § 15 Abs. 4 und Abs. 5 wird die Wortfolge “der Österreichischen Postsparkasse” jeweils durch die Wortfolge “der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft” ersetzt.
12. § 15 Abs. 7 lautet:
“(7) Die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft kann mit ausländischen Postverwaltungen vertraglich vereinbaren, dass Einlagen auf ausländische Postsparbücher und Rückzahlungen aus diesen im Gebiet der Republik Österreich und Einlagen auf österreichische Postsparbücher und Rückzahlungen aus diesem im Ausland erfolgen.”
13. § 16 entfällt.
14. In § 17 Abs. 1 und 2 wird die Wortfolge “die Österreichische Postsparkasse” durch die Wortfolge “die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft” ersetzt.
15. § 18 entfällt.
16. In § 19 wird die Wortfolge “Die Österreichische Postsparkasse” durch die Wortfolge “Die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft” ersetzt.
17. In § 21 und in § 22 Abs. 1 wird die Wortfolge “Österreichische Postsparkasse” jeweils durch die Wortfolge “Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft” ersetzt.
18. Die Abschnittsbezeichnung und die Überschrift vor § 23 und § 23 entfallen.
19. Die Abschnittsbezeichnung vor § 24 lautet:
“ABSCHNITT IV”.
20. Die §§ 26, 27 und 28 entfallen.
21. Dem § 29 wird folgender Abs. 6 angefügt:
“(6) § 1, § 2, § 7, § 14, § 15, § 17, § 19, § 21, § 22, die Abschnittsbezeichnung vor § 24 und § 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten am 1. Mai 2000 in Kraft. § 3, § 4, § 5, die Überschriften vor § 8 und § 9, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 16, § 18, die Abschnittsbezeichnung und die Überschrift vor § 23 und § 23, § 26, § 27, § 28 und § 30 treten mit Ablauf des 30. April 2000 außer Kraft.”
22. § 30 entfällt.
23. § 31 lautet:
“§ 31. Mit der Vollziehung des § 17 ist, soweit es sich um Gerichtsgebühren handelt, der Bundesminister für Justiz, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 2 und des § 15 Abs. 5 und 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, betraut.”
Artikel III
Änderung des Bankwesengesetzes
Das Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1999, wird wie folgt geändert:
1. In § 23 Abs. 3 entfällt Z 7.
2. In § 25 Abs. 6 entfällt Z 5.
3. In § 25 Abs. 7 Z 1 entfällt die Wortfolge “und der Österreichischen Postsparkasse”.
4. Dem § 107 wird folgender Abs. 17 angefügt:
“(17) Der Entfall von § 23 Abs. 3 Z 7 und § 25 Abs. 6 Z 5 tritt am 1. Mai 2000 in Kraft. § 25 Abs. 7 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 tritt am 1. Mai 2000 in Kraft.”
Artikel IV
Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung des Staatsschuldenausschusses
Das Bundesgesetz über die Errichtung des Staatsschuldenausschusses, BGBl. Nr. 742/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 9 wird die Wortfolge “und die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft sind” durch das Wort “ist” ersetzt.
2. In § 1 Abs. 10 wird die Wortfolge “Mitglieder, die Oesterreichische Nationalbank und die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft” durch die Wortfolge “Mitglieder und die Oesterreichische Nationalbank” ersetzt.
3. § 1 Abs. 15 dritter Satz lautet:
“Den Unterausschüssen gehört, falls die Oesterreichische Nationalbank dies wünscht, mit beratender Stimme ein Vertreter der Oesterreichischen Nationalbank an.”
4. Dem § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
“(3) § 1 Abs. 9, 10 und 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 tritt am 1. Mai 2000 in Kraft.”