788 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 19. 10. 2001

Bericht

des Justizausschusses


über die Regierungsvorlage (759 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem im Hinblick auf die Einführung des Euro das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungs­gesetz 1962, das Bundesgesetz über die Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen, das Außerstreitgesetz, das Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen, das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972 und das Wohnbauförderungsgesetz 1984 geändert werden (Euro-Gerichtsgebühren-Novelle – EGN)


Die Regelungsschwerpunkte des Gesetzentwurfs sind:

–   Umstellung der im Gerichtsgebührengesetz, im Gerichtlichen Einbringungsgesetz 1962, im Verwah­rungsgebührengesetz enthaltenen Schillingbeträge auf Eurobeträge;

–   Umstellung der Gebührenbeträge im Nahversorgungsgesetz auf Euro;

–   Entfall der Möglichkeit (zum Teil auch der Verpflichtung) der Entrichtung von Gerichtsgebühren durch Gerichtskostenmarken und Freistempelabdrucke bei gleichzeitiger Aufhebung der Gerichts­kostenmarkenverordnung und der Freistempelverordnung;

–   Schaffung der Möglichkeit zur Entrichtung von Gerichtsgebühren durch Bankomatkassenzahlung;

–   Aufhebung sämtlicher Gebührenbefreiungen, soweit dem nicht Staatsverträge (Art. 15a-B-VG-Verein­barungen) entgegenstehen, dies mit Ausnahme von taxativ aufgezählten Befreiungsbestimmungen;

–   im Rahmen des vorgenannten Punktes im Besonderen auch gänzlicher Entfall der Gebührenbefreiun­gen zu Gunsten des Bundes und der sonstigen Gebietskörperschaften;

–   Herabsetzung der Bemessungsgrundlage für Unterhaltsansprüche von Kindern und Ehegatten auf die einfache Jahresleistung;

–   Verbesserung des gerichtsgebührenrechtlichen Rechtsschutzes durch generelle Ausstattung eines Berichtigungsantrags mit aufschiebender Wirkung;

–   Modernisierung der Regelungen über die Behördenzuständigkeit für die Entscheidung über Nachlass- und Stundungsanträge;

–   Neuregelung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufschiebung der Einbringung im Fall eines Nachlass- oder Stundungsantrags;

–   Schaffung weiterer Regelungen zur Erleichterung der für die Euroumstellung von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mbH erforderlichen Kapitalmaßnahmen.

Der Justizausschuss hat diese Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 11. Oktober 2001 in Verhandlung genommen.

Zu Wort meldeten sich der Abgeordnete Mag. Johann Meier sowie die Ausschussobfrau Mag. Dr. Maria Theresia Fekter.

Weiters wurde von den Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter und Dr. Harald Ofner ein Abänderungsantrag vorgelegt, der wie folgt erläutert war:

Zu Z 1 und Z 2 (Änderungen von Artikel 1 Z 3 und 5):

In der Regierungsvorlage wurde bei der Aufhebung des § 5 übersehen, auch die Überschrift zu dieser Gesetzesstelle aufzuheben.

Dem neuen § 6a soll eine Überschrift vorangestellt werden, die auf seine Regelungsinhalte schlag­wortartig hinweist.

Zu Z 3 (Änderung von Artikel 1 Z 29):

Schon in den Ministerialentwurf einer Euro-Gerichtsgebühren-Novelle war exakt jene neue Anmer­kung 7a zur Tarifpost 11 GGG aufgenommen worden, wie sie nun auch hier vorgesehen ist. Es ging und geht dabei nur um eine reine Gebührenverlagerung für den Bereich der Unterschriftsbeglaubigungen bei Gericht. Für solche Unterschriftsbeglaubigungen war bisher zusätzlich zu den Gerichtsgebühren nach Tarifpost 11 lit. a GGG auch eine (durch Aufbringung einer Stempelmarke zu entrichtende) Stempel­gebühr nach § 14 Tarifpost 14 Abs. 1 Z 1 des Gebührengesetzes 1957 in Höhe von zuletzt 180 S zu bezahlen. Nun sollte im Rahmen eines vom Bundesministerium für Finanzen vorangetriebenen Projekts gleichsam zur Auslagerung der Stempelgebühren durch deren Transferierung in andere Abgabenarten auch die zuvor genannte Stempelgebühr für Unterschriftsbeglaubigungen in eine Gerichtsgebühr umge­wandelt werden. Deshalb war in Tarifpost 11 in der Fassung des Ministerialentwurfs eine in ihrer Höhe der bisherigen Stempelgebühr von 180 S entsprechende Zusatzgebühr für Unterschriftsbeglaubi­gungen in Euro vorgesehen gewesen. Dem lag das Verständnis zugrunde, dass für die Bevölkerung aus dieser gebührenrechtlichen Strukturbereinigung keine Mehrbelastung entstehen und auch das Gebühren­aufkommen des Bundes insgesamt im Wesentlichen gleichbleiben sollte. Die dargestellte Verlagerung hätte sich in ihren Auswirkungen auf die budgetäre Zuordnung der aus der Gebührenerhebung erzielten Zuflüsse beschränkt.

Im Folgenden verzögerte sich jedoch der Fortgang dieses Projekts zur Auslagerung der Stempel­gebühren, weil die Gespräche zwischen den davon betroffenen Gebietskörperschaften noch nicht zu einem konsensualen Abschluss gebracht werden konnten. Aus diesem Grund wurde die im Ministerial­entwurf einer Euro-Gerichtsgebühren-Novelle vorgesehene justizielle Zusatzgebühr für Unterschrifts­beglaubigungen wieder aus dem Gesetzestext herausgenommen, sodass die Regierungsvorlage die ursprünglich konzipierte Anmerkung 7a zur Tarifpost 11 nicht mehr enthielt.

Im Rahmen weiterer Überlegungen zeigte sich jedoch, dass unabhängig vom weiteren Schicksal des Stempelgebührenprojekts die bisherige Stempelgebühr für Unterschriftsbeglaubigungen schon zur Vereinheitlichung des Gebührenrechts und aus verrechnungstechnischen Gründen jedenfalls als Gerichts­gebühr konstruiert werden muss. Dies gilt nämlich auch dann, wenn die ursprünglich intendierte Auslage­rung der Stempelgebühren letztlich doch nicht generell umgesetzt werden sollte, weil nur auf diese Weise Doppelgleisigkeiten bei der Gebührenentrichtung (nämlich die Einhebung von Gerichtsgebühren nach Tarifpost 11 lit. a GGG einerseits und die Einhebung der – künftig nicht mehr in Stempelmarken zu entrichtenden – Stempelgebühr nach § 14 Tarifpost 14 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 andererseits) vermieden werden können. Daher ist nun eine von dem generellen Auslagerungsprojekt unabhängige Verlagerung der Stempelgebühr für Unterschriftsbeglaubigungen vorgesehen, sodass die wertunabhängige Zusatzge­bühr in Höhe von 13 Euro wieder in den Gesetzestext aufzunehmen ist. Parallel dazu ist eine ent­sprechende Ausnahmebestimmung in das Gebührengesetz 1957 aufzunehmen, durch die – für den Fall allgemeiner Aufrechterhaltung der Stempelgebühren – eine Ausnahme von der Gebührenpflicht für Unterschriftsbeglaubigungen bei Gericht angeordnet wird. Wie schon im Ministerialentwurf ausgeführt worden war, ist diese Verlagerung mit keiner Mehrbelastung für die Recht suchende Bevölkerung verbunden, sondern wird in Einzelfällen – nämlich wenn nach bisherigem Recht mehr als 180 S Stempelgebühren pro Beglaubigung zu bezahlen gewesen wären – sogar zu einer Verminderung der Gebührenlast führen.

Zu Z 4 (Änderung von Artikel 13 Z 4):

In der Regierungsvorlage ist vorgesehen, dass nicht verwendete Gerichtskostenmarken bis Jahresmitte 2002 an die Kostenmarkenverkaufsstellen der Gerichte gegen entsprechende Eurobeträge rückverkauft werden können. Im Rahmen von Vorbereitungsarbeiten für einen generellen Euroumstellungserlass wurde von Seiten der Praxis darauf hingewiesen, dass dies keine sehr praktikable Lösung darstelle, weil es zum einen die Kostenmarkenverkaufsstellen in dieser Funktion ab Jahresende 2001 gar nicht mehr geben werde und zum anderen selbst bei deren übergangsweiser Aufrechterhaltung diesen kein Bargeld mehr zur Verfügung stünde. Es wurde darauf hingewiesen, dass die geeignete Stelle zum Rückkauf der Gerichts­kostenmarken der Rechnungsführer wäre, der ohnedies auch mit anderen Bargeldabwicklungen betraut sei. Dieser Änderungsanregung wird nun hier Rechnung getragen.“

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage (759 der Beilagen) unter Berücksichtigung des Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter und Dr. Harald Ofner in der diesem Bericht beigedruckten Fassung mit Mehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.


Wien, 2001 10 11

                         Dr. Sylvia Papházy, MBA                                          Mag. Dr. Maria Theresia Fekter

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau

Anlage

Bundesgesetz, mit dem im Hinblick auf die Einführung des Euro das Gerichtsgebühren­gesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Bundesgesetz über die Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen, das Außerstreitgesetz, das Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen, das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerb­liche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972 und das Wohnbauförderungsgesetz 1984 geändert werden (Euro-Gerichtsgebühren-Novelle – EGN)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Z 6 wird das Zitat „Tarifpost 14 Z 1, 2 und 7“ durch das Zitat „Tarifpost 14 Z 1 und 6“ ersetzt;

b) in Z 7 wird das Zitat „Tarifpost 14 Z 4, 5 und 6“ durch das Zitat „Tarifpost 14 Z 3, 4 und 5“ ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis e und h, Z 2 und 7) begründet, so können die Gebühren durch Verwendung von Bankkarten mit Bankomatfunktion oder Kreditkarten, durch Einzahlung auf das Postscheck-(Sonder-)Konto des Gerichts, bei dem die Eingabe eingebracht wird, oder durch Bareinzahlung bei diesem Gericht entrichtet werden. Wird zur Abfrage aus einer Datenbank eine Übermittlungsstelle in Anspruch genommen, so hat die Verordnung, die die Gebühren bestimmt, auch Art und Zeitpunkt der Entrichtung zu bestimmen; in diesem Fall sind die Gebühren dem Gebührenschuldner von der Übermittlungsstelle (gemeinsam mit deren Kosten) in Rechnung zu stellen und dem Bund gutzuschreiben.“

b) in Abs. 2 wird der Betrag „1 000 S“ durch den Betrag „70 Euro“ ersetzt;

c) Abs. 6 lautet:

„(6) Die festen Gebühren, die in den Tarifposten 9 lit. d (Abschriftgebühr), 10 III (Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge), 11 (Beglaubigungen und Beurkundungen), 14 Z 3 (Justizverwaltungsgebühren) und 15 (Abschriften und Amtsbestätigungen) angeführt sind, sind durch Bareinzahlung bei Gericht oder durch Verwendung von Bankkarten mit Bankomatfunktion oder Kreditkarten zu entrichten; bei Erteilung der Abbuchungsermächtigung können sie auch durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden.“

3. § 5 samt Überschrift  wird aufgehoben.

4. § 6 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Nicht in vollen Euro bestehende Bemessungsgrundlagen sowie die Hundertsatz- und Tausendsatzgebühren sind auf den nächsthöheren Eurobetrag aufzurunden.

(3) Wenn ein Betrag in anderer Währung als Euro die Grundlage für die Gebührenermittlung bildet, so ist der entsprechende Eurobetrag nach den für den Bereich der Verkehrsteuern vom Bundesminister für Finanzen verlautbarten Umrechnungswerten zu ermitteln.“

5. Nach § 6 wird folgender § 6a samt Überschrift eingefügt:

„Elektronische Einsicht

§ 6a. (1) Für die Inanspruchnahme automationsunterstützter Datenübermittlung bei einer Einsicht in die Register, Vormerkungen und Verzeichnisse ist – sofern in den besonderen Bestimmungen sowie in dem diesem Bundesgesetz angeschlossenen Tarif (samt Anmerkungen) nichts anderes vorgesehen ist – eine Gerichtsgebühr von 0,04 Cent je dem Einsichtnehmenden übermittelten Zeichen zu entrichten. Wird zu dieser Einsicht eine Übermittlungsstelle in Anspruch genommen, so ist der Bundesminister für Justiz ermächtigt, unter Bedachtnahme auf den entstehenden Sach- und Personalaufwand Art und Zeitpunkt der Entrichtung der Gerichtsgebühr durch Verordnung zu bestimmen; in diesem Fall sind die Gerichts­gebühren dem Gebührenschuldner von der Übermittlungsstelle (gemeinsam mit deren Kosten) in Rechnung zu stellen und dem Bund gutzuschreiben.

(2) § 31a ist auf den in Abs. 1 angeführten Gebührenbetrag mit der Maßgabe anzuwenden, dass der aus dem Verhältnis der Indexzahlen berechnete Betrag auf den nächsthöheren Hundertstelcent aufzurunden ist.

(3) Die Einsicht in die Ediktsdatei sowie kurze Mitteilungen daraus (§ 89k Abs. 1, 3 und 4 GOG) sind gebührenfrei.“

6. § 6b wird aufgehoben.

7. § 10 samt Überschrift lautet:

„Persönliche Gebührenfreiheit aus anderen Gründen

§ 10. (1) Soweit Staatsverträge nicht entgegenstehen, sind in gesetzlichen Vorschriften vorgesehene persönliche Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren unwirksam. Ausgenommen hievon sind die Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach § 45 Bundesimmo­biliengesetz, § 12 Abs. 2 Bundesforstegesetz 1996 und § 44 Abs. 4 ORF-Gesetz sowie die sich aus § 10 Bundesstatistikgesetz 2000 ergebende Gebührenbefreiung der Organe der Bundesstatistik für die Einsicht in die Register sowie die Abfrage und Datenübermittlung daraus.

(2) Nach Abs. 1 weiterhin bestehende Gebührenbefreiungen treten nur ein, wenn sie in der Eingabe, bei Aufnahme des Protokolls oder Vornahme einer sonstigen Amtshandlung unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen werden.

(3) Von der Zahlung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sind befreit:

           1. der Masseverwalter (Konkursmasse) und der Gläubigerausschuss, dies mit Ausnahme

                a) der Gebühren für Rechtsstreitigkeiten, sofern die Konkursmasse als Klägerin oder Rechts­mittelwerberin auftritt, und

               b) der Pauschalgebühren;

           2. der Ausgleichsverwalter und der Gläubigerbeirat, ausgenommen bei Rechtsstreitigkeiten, die im Anschluss an das Ausgleichsverfahren geführt werden;

           3. der Staatsanwalt;

           4. die Gerichte und die Behörden der Justizverwaltung;

           5. die Sicherheitsbehörden und -dienststellen im Rahmen der Erfüllung ihrer kriminal- und sicherheitspolizeilichen Aufgaben.“

8. § 13 lautet:

§ 13. (1) Soweit Staatsverträge nicht entgegenstehen, sind in gesetzlichen Vorschriften ohne Beziehung auf bestimmte Personen aus sachlichen Gründen gewährte Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren unwirksam. Ausgenommen hievon sind die Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach § 15 Abs. 3 Agrarverfahrensgesetz, dem Arbeits- und Sozialge­richtsgesetz, dem Neugründungs-Förderungsgesetz, dem 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, dem Euro-Genos­senschaftsbegleitgesetz und Art. 34 § 1 Budgetbegleitgesetz 2001.

(2) Nach Abs. 1 weiterhin bestehende Gebührenbefreiungen erstrecken sich auf alle am Verfahren beteiligten Personen, deren gesetzliche Vertreter und Bevollmächtigte; sie treten aber nur ein, wenn sie in der Eingabe, bei Aufnahme des Protokolls oder Vornahme einer sonstigen Amtshandlung unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen werden.“

9. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 4 und 5 lauten:

„(4) Bei einstweiligen Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses dient der Wert des zu sichernden Anspruchs als Bemessungsgrundlage.

(5) Für Klagen auf künftige Leistung von Ehegattenunterhalt (einschließlich des nachehelichen Unterhalts) oder Kindesunterhalt ist das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage anzu­nehmen. Wird der Anspruch aber auf eine kürzere Zeit als ein Jahr geltend gemacht, so dient der Gesamtbetrag der beanspruchten Leistungen als Bemessungsgrundlage. Bei gemeinsamer Geltend­machung von künftigem und bereits fällig gewordenem Unterhalt sind der sich nach den vorstehenden Regelungen ergebende Betrag für den künftigen Unterhalt und der für die Vergangenheit geforderte Betrag zusammenzurechnen.“

b) der bisherige Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(6)“.

10. In § 16 wird der Betrag „8 760 S“ durch den Betrag „630 Euro“ und wird der Betrag „29 220 S“ durch den Betrag „2 120 Euro“ ersetzt.

11. In § 17 wird der Betrag „14 610 S“ durch den Betrag „1 060 Euro“ und wird der Betrag „73 060 S“ durch den Betrag „5 300 Euro“ ersetzt.

12. § 19 Abs. 3 wird aufgehoben.

13. In § 19a lautet der letzte Halbsatz:

„Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.“

14. § 22 lautet:

§ 22. (1) In den Fällen der Tarifpost 6 lit. a Z 1 ist der Masseverwalter verpflichtet, die Pauschalgebühr aus der Konkursmasse zu zahlen. Wenn jedoch die Aufhebung des Konkurses nicht von der vorherigen Bezahlung der Pauschalgebühr abhängig ist (Anmerkung 4 letzter Halbsatz zur Tarifpost 6), obliegt die Zahlung der Pauschalgebühr dem Gemeinschuldner. Im Fall des Zwangsausgleichs sind für die Entrichtung der Pauschalgebühr weiters auch die Personen zahlungspflichtig, die die Haftung für die Verbindlichkeiten des Gemeinschuldners übernommen haben.

(2) In den Fällen der Tarifpost 6 lit. a Z 2 ist der Gemeinschuldner zur Zahlung der Pauschalgebühr verpflichtet.

(3) Für die Entrichtung der Pauschalgebühr für das Konkursverfahren ist nach rechtskräftiger Aufhebung des Konkurses weiters auch der Masseverwalter zahlungspflichtig, wenn ihm hinsichtlich dieser Gebühr ein Verschulden an einer Gebührenverkürzung zur Last fällt.

(4) In den Fällen der Tarifpost 6 lit. b ist der Schuldner zur Zahlung der Pauschalgebühr verpflichtet. Weiters sind auch die Personen zahlungspflichtig, die im Ausgleich eine Haftung für die Verbindlichkeiten des Schuldners übernommen haben.

(5) In den Fällen der Tarifpost 6 lit. c ist der Unternehmer, der die Einleitung des Reorganisationsverfahrens beantragt (§ 1 Abs. 1 URG), zur Zahlung der Pauschalgebühr verpflichtet.“

15. § 23 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Wert des Unterhaltsanspruchs ist nach § 15 Abs. 5 sowie nach § 58 JN zu berechnen, soweit in den Anmerkungen zur Tarifpost 7 nichts anderes bestimmt wird.“

16. In § 26 Abs. 1 entfällt im Klammerausdruck des letzten Satzes die Wendung „ , Übernahmspreises“.

17. In § 31 wird in Abs. 1 und 5 jeweils der Betrag „4 000 S“ durch den Betrag „290 Euro“ ersetzt.

18. § 31a lautet:

§ 31a. (1) Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung die in diesem Bundesgesetz und dessen Tarif angeführten festen Gebühren sowie die in §§ 16 und 17 angeführten Bemessungsgrundlagen neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für März 2001 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10 vH geändert hat. Die neuen Beträge sind aus den Beträgen dieses Bundesgesetzes und dessen Tarifs im Verhältnis der Veränderung der für März 2001 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neu­festsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen. Die so berechneten Beträge sind auf volle Eurobeträge auf- oder abzurunden, wobei Beträge bis einschließlich 50 Cent abgerundet und Beträge über 50 Cent aufgerundet werden. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten.

(2) Die festen Gebührenbeträge in den Tarifposten 1, 2 und 3 für die Gebührenstufe über 363 360 Euro sind bei der Neufestsetzung der Gebühren – zusätzlich zu den Änderungen nach Abs. 1 – jeweils auch um die Beträge zu erhöhen bzw. zu vermindern, um die die in der vorangehenden Gebührenstufe angeführten Beträge gegenüber den Beträgen dieses Bundesgesetzes geändert werden.“

19. Tarifpost 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Tarif lautet:

„Tarif-

 

 

post

Gegenstand

Höhe der Gebühren

1

Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes

 

 

bis                 150 Euro

17 Euro

 

über              150 Euro bis                360 Euro

34 Euro

 

über              360 Euro bis                730 Euro

47 Euro

 

über              730 Euro bis             2 180 Euro

79 Euro

 

über           2 180 Euro bis             3 630 Euro

127 Euro

 

über           3 630 Euro bis             7 270 Euro

233 Euro

 

über           7 270 Euro bis           36 340 Euro

551 Euro

 

über         36 340 Euro bis           72 670 Euro

1 082 Euro

 

über         72 670 Euro bis         145 350 Euro

2 165 Euro

 

über       145 350 Euro bis         218 020 Euro

3 249 Euro

 

über       218 020 Euro bis         290 690 Euro

4 332 Euro

 

über       290 690 Euro bis         363 360 Euro

5 415 Euro

 

über       363 360 Euro

1,2% vom jeweiligen Streitwert zuzüglich 1 509 Euro“

b) in der Anmerkung 8 wird der Betrag „20 000 S“ durch den Betrag „1 450 Euro“ ersetzt;

c) in der Anmerkung 9 wird der Betrag „2 640 S“ durch den Betrag „191 Euro“ ersetzt.

20. Tarifpost 2 wird wie folgt geändert:

a) Der Tarif lautet:

„Tarif-

 

 

post

Gegenstand

Höhe der Gebühren

2

Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse

 

 

bis                 150 Euro

14 Euro

 

über              150 Euro bis                360 Euro

30 Euro

 

über              360 Euro bis                730 Euro

53 Euro

 

über              730 Euro bis             2 180 Euro

106 Euro

 

über           2 180 Euro bis             3 630 Euro

212 Euro

 

über           3 630 Euro bis             7 270 Euro

424 Euro

 

über           7 270 Euro bis           36 340 Euro

848 Euro

 

über         36 340 Euro bis           72 670 Euro

1 592 Euro

 

über         72 670 Euro bis         145 350 Euro

3 185 Euro

 

über       145 350 Euro bis         218 020 Euro

4 778 Euro

 

über       218 020 Euro bis         290 690 Euro

6 371 Euro

 

über       290 690 Euro bis         363 360 Euro

7 964 Euro

 

über       363 360 Euro

1,8% vom jeweiligen Beru­fungsinteresse zuzüglich 2 219 Euro“

b) in der Anmerkung 5 wird der Betrag „20 000 S“ durch den Betrag „1 450 Euro“ ersetzt;

c) in der Anmerkung 6 wird der Betrag „3 490 S“ durch den Betrag „253 Euro“ ersetzt.

21. Tarifpost 3 wird wie folgt geändert:

a) Der Tarif lautet:

„Tarif-

 

 

post

Gegenstand

Höhe der Gebühren

3

Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse

 

 

bis              2 180 Euro

159 Euro

 

über           2 180 Euro bis             3 630 Euro

265 Euro

 

über           3 630 Euro bis             7 270 Euro

530 Euro

 

über           7 270 Euro bis           36 340 Euro

1 061 Euro

 

über         36 340 Euro bis           72 670 Euro

2 123 Euro

 

über         72 670 Euro bis         145 350 Euro

4 247 Euro

 

über       145 350 Euro bis         218 020 Euro

6 371 Euro

 

über       218 020 Euro bis         290 690 Euro

8 494 Euro

 

über       290 690 Euro bis         363 360 Euro

10 618 Euro

 

über       363 360 Euro

2,4% vom jeweiligen Revi­sionsinteresse zuzüglich 2 959 Euro“

b) in der Anmerkung 5 wird der Betrag „20 000 S“ durch den Betrag „1 450 Euro“ ersetzt;

c) in der Anmerkung 6 wird der Betrag „5 230 S“ durch den Betrag „380 Euro“ ersetzt.

22. Tarifpost 4 wird wie folgt geändert:

a) Der Tarif lautet:

„Tarif-

 

 

post

Gegenstand

Höhe der Gebühren

4

Pauschalgebühren

 

 

a)  in Exekutionsverfahren mit Ausnahme der in lit. b ange­führten Verfahren bei einem Wert des Streitgegenstandes

 

 

bis                 150 Euro

13 Euro

 

über              150 Euro bis                360 Euro

29 Euro

 

über              360 Euro bis                730 Euro

34 Euro

 

über              730 Euro bis             2 180 Euro

46 Euro

 

über           2 180 Euro bis             3 630 Euro

62 Euro

 

über           3 630 Euro bis             7 270 Euro

79 Euro

 

über           7 270 Euro bis           36 340 Euro

114 Euro

 

über         36 340 Euro bis           72 670 Euro

138 Euro

 

über          72 670 Euro für jede weitere angefangene

72 670 Euro


je 138 Euro mehr

 

b) in Exekutionsverfahren auf das unbewegliche Vermögen bei einem Wert des Streitgegenstandes

 

 

bis                 150 Euro

26 Euro

 

über              150 Euro bis                360 Euro

34 Euro

 

über              360 Euro bis                730 Euro

44 Euro

 

über              730 Euro bis             2 180 Euro

62 Euro

 

über           2 180 Euro bis             3 630 Euro

86 Euro

 

über           3 630 Euro bis             7 270 Euro

132 Euro

 

über           7 270 Euro bis           36 340 Euro

190 Euro

 

über         36 340 Euro bis           72 670 Euro

305 Euro

 

über       72 670 Euro für jede weitere angefangene

72 670 Euro


je 156 Euro mehr“

b) in der Anmerkung 1a wird der Betrag „90 S“ durch den Betrag „6 Euro“ ersetzt;

c) in der Anmerkung 7 wird der Betrag „20 000 S“ durch den Betrag „1 450 Euro“ ersetzt.

23. In der Tarifpost 5 wird der Gebührenbetrag „460 S“ durch den Gebührenbetrag „33 Euro“ und wird der Gebührenbetrag „240 S“ durch den Gebührenbetrag „17 Euro“ ersetzt.

24. In der Tarifpost 6 wird jeweils der Gebührenbetrag „4 560 S“ durch den Gebührenbetrag „331 Euro“ ersetzt.

25. Tarifpost 7 wird wie folgt geändert:

a) In der Spalte „Gegenstand“ wird die Überschrift A. Pflegschafts- und Vormundschafts­sachendurch die Überschrift A. Pflegschaftssachenersetzt;

b) der Gebührenbetrag „140 S“ wird durch den Gebührenbetrag „10 Euro“ ersetzt;

c) die Anmerkung 1 lautet:

„Der Wert des Zuerkannten ergibt sich aus § 23 Abs. 1.“;

d) in der Anmerkung 7 wird die Wendung „Pflegschafts-, Sachwalterschafts- und Vormundschaftssachen“ durch die Wendung „Pflegschafts- und Sachwalterschaftssachen“ ersetzt.

26. In der Tarifpost 8 wird der Gebührenbetrag „580 S“ durch den Gebührenbetrag „42 Euro“ ersetzt.

27. Tarifpost 9 wird wie folgt geändert:

a) Die Gebührenbeträge in lit. a, b und d werden geändert

von „550 S“ in „39 Euro“,

von „770 S“ in „55 Euro“ und

von „120 S“ in „8 Euro“;

b) lit. c wird aufgehoben;

c) in lit. d wird der bisherige Text in der Spalte „Gegenstand“ durch die Wendung „d) Grundbuchs­abschriften und Abschriften aus den Hilfsverzeichnissen“ ersetzt und wird in der Spalte „Maßstab für die Gebührenbemessung“ die Wendung „für je zwölf angefangene Seiten im Format A 4“ durch die Wendung „für je 850 angefangene Zeilen“ ersetzt;

d) die Anmerkungen 7 und 8 lauten:

         „7. Für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek ist die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen, sofern die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird.

           8. Anmerkung 7 gilt entsprechend, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung

                a) an mehreren nicht verbücherten Liegenschaften oder Bauwerken (Anmerkung 11) oder

               b) einerseits an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder einem Bauwerk (Anmerkung 11) und andererseits an einem Grundbuchskörper

               erworben werden.“

e) die Anmerkung 14 wird aufgehoben;

f) in Anmerkung 15 wird die Wendung „Grundbuchsauszüge (Abschriften) sowie Abschriften nach Tarifpost 9 lit. d“ durch die Wendung „Grundbuchsabschriften und Abschriften aus den Hilfsver­zeichnissen“ ersetzt und entfällt der zweite Satz.

28. Tarifpost 10 wird wie folgt geändert:

a) In Z I werden die Gebührenbeträge geändert

von „270 S“ in „19 Euro“,

von „440 S“ in „31 Euro“,

von „440 S“ in „31 Euro“,

von „440 S“ in „31 Euro“,

von „440 S“ in „31 Euro“,

von „1 650 S“ in „119 Euro“,

von „440 S“ in „31 Euro“,

von „330 S“ in „23 Euro“,

von „660 S“ in „47 Euro“,

von „1 100 S“ in „79 Euro“,

von „2 200 S“ in „159 Euro“,

von „2 200 S“ in „159 Euro“,

von „880 S“ in „63 Euro“,

von „110 S“ in „7 Euro“,

von „110 S“ in „7 Euro“,

von „110 S“ in „7 Euro“,

von „1 650 S“ in „119 Euro“,

von „110 S“ in „7 Euro“,

von „990 S“ in „71 Euro“,

von „990 S“ in „71 Euro“,

von „990 S“ in „71 Euro“,

von „3 850 S“ in „279 Euro“,

von „2 200 S“ in „159 Euro“,

von „3 520 S“ in „255 Euro“,

von „1 980 S“ in „143 Euro“,

von „3 520 S“ in „255 Euro“,

von „1 100 S“ in „79 Euro“,

von „1 650 S“ in „119 Euro“,

von „550 S“ in „39 Euro“,

von „330 S“ in „23 Euro“,

von „440 S“ in „31 Euro“,

von „330 S“ in „23 Euro“,

von „660 S“ in „47 Euro“,

von „660 S“ in „47 Euro“,

von „270 S“ in „19 Euro“,

von „110 S“ in „7 Euro“,

von „220 S“ in „15 Euro“,

von „330 S“ in „23 Euro“,

von „550 S“ in „39 Euro“,

von „660 S“ in „47 Euro“,

von „220 S“ in „15 Euro“ und

von „110 S“ in „7 Euro“;

b) in Z II lit. a wird in der Spalte „Höhe der Gebühren“ der Hundertsatz „1,1 vH“ durch den Hundertsatz „1,2 vH“ ersetzt;

c) in Z II lit. b wird der Gebührenbetrag „650 S“ durch den Gebührenbetrag „47 Euro“ ersetzt;

d) in Z III lit. a wird in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die Wendung „für je 12 angefangene Seiten 120 S“ durch die Wendung „für je 850 angefangene Zeilen 8 Euro“ ersetzt;

e) in Z III lautet lit. b in der Spalte „Gegenstand“ „Jahresabschlüsse“ und in der Spalte „Höhe der Gebühren“ „8 Euro“;

f) in Z III erhält die bisherige lit. b die neue Buchstabenbezeichnung „c)“; in der neuen lit. c wird der Gebührenbetrag „50 S“ durch den Gebührenbetrag „3 Euro“ ersetzt;

g) in Anmerkung 17 entfallen die ersten beiden Sätze.

29. Tarifpost 11 wird wie folgt geändert:

a) lit. a des Tarifs lautet:

Gegenstand

Maßstab für die Gebührenbemessung

Höhe der Gebühren

a) 1.   Beglaubigungen von Unterschriften bei einer Bemessungsgrundlage

für jede Unterschrift

 

bis             360 Euro

 

2 Euro

über           360 Euro bis          730 Euro

 

5 Euro

über           730 Euro bis       3 630 Euro

 

10 Euro

über        3 630 Euro bis       7 270 Euro

 

21 Euro

über        7 270 Euro bis     36 340 Euro

 

31 Euro

über      36 340 Euro bis     72 670 Euro

 

42 Euro

über      72 670 Euro

 

 

für jede weitere angefangene 72 670 Euro

 

je 21 Euro mehr

 2.   wenn der Wert nicht bestimmbar ist;

 

4 Euro

b) in lit. b des Tarifs wird der Gebührenbetrag „20 S“ durch den Gebührenbetrag „1,40 Euro“ ersetzt;

c) die Anmerkung 5 wird aufgehoben;

d) nach Anmerkung 7 wird folgende Anmerkung 7a eingefügt:

       „7a. Für die Beglaubigung einer Unterschrift ist zusätzlich zu der Gebühr nach Tarifpost 11 lit. a eine wertunabhängige weitere Gebühr von 13 Euro zu entrichten.“

30. Tarifpost 12 wird wie folgt geändert:

a) In lit. a Z 3 lautet der Text in der Spalte „Gegenstand“:

„Verfahren zur Anerkennung oder Nichtanerkennung ausländischer Eheentscheidungen (§ 228b und § 228c AußStrG)“;

b) die lit. c Z 1 des Tarifs entfällt;

c) die Gebührenbeträge werden geändert

von „2 640 S“ in „191 Euro“,

von „2 200 S“ in „159 Euro“,

von „1 090 S“ in „79 Euro“,

von „2 200 S“ in „159 Euro“,

von „600 S“ in „43 Euro“,

von „2 200 S“ in „159 Euro“,

von „600 S“ in „43 Euro“,

von „2 200 S“ in „159 Euro“,

von „2 200 S“ in „159 Euro“,

von „600 S“ in „43 Euro“,

von „600 S“ in „43 Euro“,

von „360 S“ in „26 Euro“,

von „600 S“ in „43 Euro“,

von „600 S“ in „43 Euro“,

von „600 S“ in „43 Euro“,

von „600 S“ in „43 Euro“,

von „600 S“ in „43 Euro“,

von „600 S“ in „43 Euro“ und

von „3 640 S“ in „264 Euro“;

d) in Anmerkung 2 wird der Gebührenbetrag „360 S“ durch den Gebührenbetrag „26 Euro“ und wird der Gebührenbetrag „600 S“ durch den Gebührenbetrag „43 Euro“ ersetzt;

e) in Anmerkung 3 wird der Gebührenbetrag „2 200 S“ durch den Gebührenbetrag „159 Euro“ ersetzt.

31. In Tarifpost 13 werden die Gebührenbeträge geändert

von „1 130 S“ in „82 Euro“,

von „1 320 S“ in „95 Euro“ und

von „1 520 S“ in „110 Euro“.

32. In Tarifpost 14 werden die Gebührenbeträge geändert

von „600 S“ in „43 Euro“,

von „140 S“ in „10 Euro“,

von „600 S“ in „43 Euro“,

von „960 S“ in „69 Euro“,

von „960 S“ in „69 Euro“ und

von „13 220 S“ in „960 Euro“.

33. Tarifpost 15 wird wie folgt geändert:

a) Die Gebührenbeträge werden geändert

von „20 S“ in „1,40 Euro“ und

von „40 S“ in „2,90 Euro“;

b) in Anmerkung 3 lit. g wird die Wendung „Pflegschafts-, Sachwalterschafts- und Vormundschafts­sachen“ durch die Wendung „Pflegschafts- und Sachwalterschaftssachen“ ersetzt;

c) in Anmerkung 5 wird die Wendung „die hiezu erforderlichen Gerichtskostenmarken“ durch die Wendung „die Gebühr“ ersetzt;

d) Anmerkung 6 lautet:

         „6. Für unbeglaubigte Aktenabschriften oder -ablichtungen ist eine Gebühr in Höhe von 35 Cent zu entrichten. § 31a ist auf diesen Gebührenbetrag mit der Maßgabe anzuwenden, dass der aus dem Verhältnis der Indexzahlen berechnete Betrag auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden ist.“

e) Anmerkung 6a lautet:

       „6a. Für Ausdrucke aus der Ediktsdatei, die im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung bei Gericht hergestellt werden, betragen die Gerichtsgebühren 8 Euro.“

34. Artikel VI wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift lautet:

„In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen, Aufhebungen“

b) Z 16 lautet:

       „16. Die durch die Euro-Gerichtsgebühren-Novelle, BGBl. I Nr. XXX/2001, geänderten Bestim­mungen sind auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2001 begründet wird. Verordnungen mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits vor seinem In-Kraft-Treten erlassen werden, jedoch frühestens mit 1. Jänner 2002 in Kraft treten.“

35. Dem Artikel VI wird folgender Artikel VII angefügt:

„Artikel VII

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.“

Artikel 2

Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962

Das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, BGBl. Nr. 288/1962, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2000, BGBl. I Nr. 26/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Z 2 wird das Wort „und“ durch die Wendung „Mutwillensstrafen nach § 7 Abs. 2 sowie“ ersetzt;

b) Z 3 lautet:

         „3. die Kosten des Strafverfahrens sowie die nicht bereits durch Einhebung gemäß § 32 Abs. 3 StVG hereingebrachten Beiträge zu den Kosten des Strafvollzugs und der Unterbringung nach § 21 Abs. 1 oder 2, § 22 oder § 23 StGB, sofern sie nicht für uneinbringlich erklärt worden sind;“

c) in Z 4 wird die Wendung „Arreststrafe (Haft)“ durch das Wort „Haftstrafe“ ersetzt und entfällt die Wendung „zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 91/1976,“.

2. In § 2 Abs. 2 wird der Betrag „3 900 S“ durch den Betrag „300 Euro“ ersetzt.

3. In § 6 Abs. 1 wird der Betrag „100 S“ durch den Betrag „7 Euro“ ersetzt.

4. In § 6a Abs. 1 lautet der zweite Satz:

„§ 78 EO ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Rekurs nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts bedarf.“

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 lautet:

„(2) Ein rechtzeitig eingebrachter Berichtigungsantrag hat aufschiebende Wirkung. Wurde ein Berichtigungsantrag offenbar mutwillig erhoben, so kann der darüber entscheidende Präsident des Gerichtshofs gegen den Zahlungspflichtigen eine Mutwillensstrafe bis zu 290 Euro verhängen.“

b) Abs. 7 lautet:

„(7) Gegen den Berichtigungsbescheid oder die Verhängung einer Mutwillensstrafe nach Abs. 2 ist kein Rechtsmittel zulässig.“

6. § 9 Abs. 1 bis 4 lauten:

„(1) Auf Antrag kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbe­trägen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungs­pflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).

(2) Gebühren und Kosten können auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.

(3) Ein Stundungs- oder Nachlassantrag hat keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag ist jedoch die Einbringung bis zur Entscheidung über das Stundungs- oder Nachlassbegehren aufzuschieben, sofern nicht dadurch die Einbringlichkeit gefährdet würde oder das Begehren wenig erfolgversprechend erscheint. Über die Aufschiebung der Einbringung entscheidet der Leiter der Einbringungsstelle; gegen seine Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.

(4) Über Anträge nach Abs. 1 und 2 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann seine Entscheidungsbefugnis an den Leiter der Einbringungsstelle übertragen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Gegen den Bescheid über einen Antrag nach Abs. 1 oder 2 ist kein Rechtsmittel zulässig. Das Verfahren ist gebührenfrei.“

7. § 11 wird wie folgt geändert:

a) in Abs. 3 wird der Betrag „100 S“ durch den Betrag „7 Euro“ ersetzt;

b) in Abs. 4 wird der Betrag „650 S“ durch den Betrag „47 Euro“ ersetzt.

8. In § 13 Abs. 1a entfällt die Wendung „nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminis­terium für Finanzen“.

9. § 14a lautet:

§ 14a. (1) Wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt sind, hat das Konkursgericht mit Beschluss die Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 GGG zu bestimmen und den Masseverwalter zur Zahlung dieser Gebühr aufzufordern. Dies gilt auch in den Fällen der Zahlungspflicht des Gemeinschuldners (§ 22 Abs. 1 zweiter Satz GGG; § 22 Abs. 2 GGG), doch hat in diesen Fällen eine Ausfertigung des Beschlusses auch an den Gemeinschuldner zu ergehen. In den Beschluss ist ein Hinweis auf die Rechtsfolgen aufzunehmen, die bei Nichtzahlung der Pauschalgebühr eintreten.

(2) Wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die gerichtliche Bestätigung des Ausgleichs erfüllt sind, hat das Ausgleichsgericht mit Beschluss die Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 GGG zu bestimmen und den Ausgleichsschuldner zur Zahlung dieser Gebühr aufzufordern. Eine Ausfertigung des Beschlusses hat auch an den Ausgleichsverwalter zu ergehen.

(3) Beschlüsse nach Abs. 1 können vom Masseverwalter, in den Fällen der Zahlungspflicht des Gemeinschuldners auch von diesem mit Rekurs angefochten werden. Gegen Beschlüsse nach Abs. 2 können der Ausgleichsschuldner und der Ausgleichsverwalter Rekurs erheben. Die Rekursfrist beträgt vierzehn Tage. Das Gericht kann dem Rekursbegehren selbst stattgeben. Im Übrigen können fehlerhafte Beschlüsse nach Abs. 1 und 2 in entsprechender Anwendung des § 419 ZPO berichtigt werden.“

10. In § 18 Abs. 2 lautet die Z 1:

         „1. § 25 Abs. 2 zweiter Satz, §§ 26 und 27 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, sind nicht anzuwenden;“

11. § 19a wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut erhält die Absatzbezeichnung „(1)“;

b) dem bisherigen Wortlaut wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 1 Z 2 bis 4, § 2 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 6a, § 7 Abs. 2 und 7, § 9 Abs. 1 bis 4, § 11 Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 1a, § 14a und § 18 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. § 9 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 ist anzuwenden, wenn der Stundungs- oder Nachlassantrag nach dem 31. Dezember 2001 eingebracht wird.“

Artikel 3

Änderung des Bundesgesetzes über die Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen

Das Bundesgesetz über die Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen, BGBl. Nr. 182/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 532/1993, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 wird der Betrag „400 S“ durch den Betrag „30 Euro“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 wird die Wendung „§ 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Gerichts- und Justizverwal­tungsgebühren, BGBl. Nr. 75/1950, sinngemäß“ durch die Wendung „§ 6 Abs. 3 des Gerichtsgebühren­gesetzes, BGBl. Nr. 501/1984, entsprechend“ ersetzt;

b) Abs. 3 lautet:

„(3) Ein nicht in vollen Euro bestehender Wertbetrag ist auf den nächsthöheren Eurobetrag aufzurunden.“

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 lit. c wird der Betrag „3 S“ durch den Betrag „20 Cent“ ersetzt;

b) Abs. 2 lautet:

„(2) Die nach Abs. 1 und 3 berechneten Gebühren sind auf volle 10 Cent auf- oder abzurunden, wobei Beträge bis einschließlich 5 Cent abgerundet und Beträge über 5 Cent aufgerundet werden. Die Mindestgebühr beträgt jedoch 10 Cent.“

4. In § 5 Abs. 1 lit. a wird der Betrag „400 S“ durch den Betrag „30 Euro“ ersetzt.

5. In § 6 Abs. 1 wird die Wendung „1948 sinngemäß“ durch die Wendung „1962 entsprechend“ ersetzt.

6. In § 8 Abs. 2 wird die Wendung „1948 sinngemäß“ durch die Wendung „1962 entsprechend“ ersetzt.

7. Dem § 9 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die durch die Euro-Gerichtsgebühren-Novelle, BGBl. I Nr. XXX/2001, geänderten Bestimmun­gen sind auf Verwahrnisse anzuwenden, deren Ausfolgung nach dem 31. Dezember 2001 bewilligt wird. Abs. 2 gilt entsprechend.“

8. In § 10 wird die Wendung „das Bundesministerium“ durch die Wendung „der Bundesminister“ ersetzt.

Artikel 4

Änderung des Außerstreitgesetzes

Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen vom 9. August 1854, RGBl. Nr. 208, zuletzt geändert durch das Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001, BGBl. I Nr. 135/2000, wird wie folgt geändert:

§ 102 Abs. 3 lautet:

„(3) Im Übrigen sind unbewegliche Sachen mit dem Dreifachen ihres Einheitswerts anzugeben.“

Artikel 5

Änderung des Bundesgesetzes zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen

Das Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen, BGBl. Nr. 392/1977, zuletzt geändert durch die Kartellgesetznovelle 1993, BGBl. Nr. 693, wird wie folgt geändert:

§ 7 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 8 entfällt der letzte Satz;

b) in Abs. 9 wird der Betrag „1 000 S“ durch den Betrag „70 Euro“ und wird der Betrag „50 000 S“ durch den Betrag „3 500 Euro“ ersetzt.

Artikel 6

Änderung des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes

Das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/2001, wird wie folgt geändert:

1. In Art. I wird dem § 9 Abs. 1 folgender letzter Satz angefügt:

„Der dieser Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zugrunde gelegte Jahresabschluss muss abweichend von § 2 Abs. 4 Kapitalberichtigungsgesetz zu einem Stichtag aufgestellt sein, der nicht mehr als zwölf Monate vor der Anmeldung des Beschlusses über diese Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Firmenbuch liegt.“

2. Dem Art. I werden folgende §§ 14 und 15 samt Überschriften angefügt:

„Erhöhung des Stammkapitals

§ 14. (1) Für eine Kapitalerhöhung durch bar zu leistende Stammeinlagen um einen Betrag von höchstens 700 Euro, die der Anpassung des Gesellschaftsvertrags an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dient, findet die Verpflichtung zur Leistung der Mindesteinzahlungen auf die neuen Stammeinlagen keine Anwendung. Werden jedoch Einzahlungen auf die neuen Stammeinlagen geleistet, so ist die Vorlage einer schriftlichen Bestätigung eines Kreditinstituts zum Nachweis der Einzahlungen (§ 10 Abs. 3 GmbHG) nicht erforderlich.

(2) Für eine Erhöhung des Stammkapitals aus Gesellschaftsmitteln zur Glättung der Stammeinlagen in dem Ausmaß, das erforderlich ist, um das Verhältnis der mit den Stammeinlagen verbundenen Rechte zueinander, das Verhältnis der Nennbeträge der Stammeinlagen zum Stammkapital und das Verhältnis der Stimmrechte beizubehalten, muss der dieser Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zugrunde gelegte Jahresabschluss abweichend von § 2 Abs. 4 Kapitalberichtigungsgesetz zu einem Stichtag aufgestellt sein, der nicht mehr als zwölf Monate vor der Anmeldung des Beschlusses über diese Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Firmenbuch liegt.

Herabsetzung des Stammkapitals

§ 15. Für eine Herabsetzung des Stammkapitals um einen Betrag von höchstens 700 Euro, die zur Anpassung des Gesellschaftsvertrags an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in vereinfachter Form vorgenommen werden kann, genügt abweichend von § 50 Abs. 1 GmbHG die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; dies gilt auch dann, wenn der Gesellschaftsvertrag höhere Mehrheiten oder weitere Erfordernisse vorsieht. Große Gesellschaften (§ 221 HGB) haben die im Zuge dieser Herabsetzung des Stammkapitals frei werdenden Beträge in die gebundene Kapitalrücklage einzustellen. Kleine und mittelgroße Gesellschaften können diese Beträge in eine nicht gebundene Kapitalrücklage einstellen oder in die Gewinn- und Verlustrechnung aufnehmen. § 59 Abs. 1 GmbHG gilt mit der Einschränkung sinngemäß, dass die §§ 183 und 185 bis 188 AktG mit Ausnahme von § 188 Abs. 1 keine Anwendung finden.“

3. In Art. X wird dem § 1 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Art. I § 9 Abs. 1 letzter Satz, §§ 14 und 15 sowie Art. X § 7 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

4. In Art. X wird in § 7 Abs. 1 nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Von dieser Gebührenbefreiung sind auch Erhöhungen und Herabsetzungen des Stammkapitals erfasst, die über jenes Ausmaß nicht hinausgehen, das zur Beibehaltung des Verhältnisses der mit den Stammeinlagen verbundenen Rechte zueinander, des Verhältnisses der Nennbeträge der Stammeinlagen zum Stammkapital und des Verhältnisses der Stimmrechte erforderlich ist.“

Artikel 7

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im § 110 Abs. 1 Einleitung wird der Ausdruck „ , der Bundesverwaltungsabgaben sowie der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, mit Ausnahme solcher in zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren (§ 10 Abs. 3 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984),“ durch den Ausdruck „und der Bundesverwaltungsabgaben“ ersetzt.

2. Im § 110 Abs. 1 Z 1 und 2 wird der Ausdruck „Gerichten“ jeweils durch den Ausdruck „Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts“ ersetzt.

3. Im § 545 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „hinsichtlich der Bestimmungen des § 110, soweit sie eine Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren vorsehen, das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit den Bundesministerien für soziale Verwaltung und für Finanzen,“.

4. Im § 582 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „des Gerichtsgebührengesetzes“ der Ausdruck „in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung“ eingefügt.

5. Nach § 595 wird folgender § 596 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 7 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001

§ 596. (1) Die §§ 110 Abs. 1, 545 Abs. 1 und 582 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 110 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich deren der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2001 begründet wird.“

Artikel 8

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im § 46 Abs. 1 Einleitung wird der Ausdruck „ , der Bundesverwaltungsabgaben sowie der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, mit Ausnahme solcher in zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren (§ 10 Abs. 3 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984),“ durch den Ausdruck „und der Bundesverwaltungsabgaben“ ersetzt.

2. Im § 46 Abs. 1 Z 1 und 2 wird der Ausdruck „Gerichten“ jeweils durch den Ausdruck „Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts“ ersetzt.

3. Im § 254 lit. e entfällt der Ausdruck „soweit sie sich auf Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,“.

4. Im § 280 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „des Gerichtsgebührengesetzes“ der Ausdruck „in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung“ eingefügt.

5. Nach § 292 wird folgender § 293 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 8 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001

§ 293. (1) Die §§ 46 Abs. 1, 254 lit. e und 280 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 46 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich deren der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2001 begründet wird.“

Artikel 9

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im § 44 Abs. 1 Einleitung wird der Ausdruck „ , der Bundesverwaltungsabgaben sowie der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, mit Ausnahme solcher in zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutions­verfahren (§ 10 Abs. 3 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984),“ durch den Ausdruck „und der Bundesverwaltungsabgaben“ ersetzt.

2. Im § 44 Abs. 1 Z 1 und 2 wird der Ausdruck „Gerichten“ jeweils durch den Ausdruck „Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts“ ersetzt.

3. Im § 241 Abs. 1 lit. d entfällt der Ausdruck „soweit sie sich auf Gerichts- und Justizverwaltungs­gebühren bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,“.

4. Im § 269 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „des Gerichtsgebührengesetzes“ der Ausdruck „in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung“ eingefügt.

5. Nach § 281 wird folgender § 282 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 9 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001

§ 282. (1) Die §§ 44 Abs. 1, 241 Abs. 1 lit. d und 269 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 44 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich deren der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2001 begründet wird.“

Artikel 10

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im § 171 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „soweit sie sich auf die Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren bezieht, das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung und dem Bundesministerium für Finanzen,“.

2. Im § 192 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „des Gerichtsgebührengesetzes“ der Ausdruck „in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung“ eingefügt.

3. Nach § 201 wird folgender § 202 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 10 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001

§ 202. (1) Die §§ 171 Abs. 1 und 192 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 110 Abs. 1 ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 in Verbindung mit § 30 dieses Bundesgesetzes ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich deren der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2001 begründet wird.“

Artikel 11

Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972

Das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 66, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im § 100 entfällt der Ausdruck „soweit sie eine Befreiung von den Gerichts- und Justizverwal­tungsgebühren vorsehen, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung und dem Bundesminister für Finanzen,“.

2. Im § 106 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „des Gerichtsgebührengesetzes“ der Ausdruck „in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung“ eingefügt.

3. Nach § 108 wird folgender § 109 samt Überschrift angefügt:


„Schlussbestimmungen zu Art. 11 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001

§ 109. (1) Die §§ 100 und 106 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 110 Abs. 1 ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 in Verbindung mit § 19 dieses Bundesgesetzes ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich deren der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2001 begründet wird.“

Artikel 12

Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes 1984

Das Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2000, BGBl. I Nr. 26/2000, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 53 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach Abs. 3 ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem gemäß § 2 des Gerichtsgebührengesetzes die Gebührenpflicht begründet würde. Fällt aber eine dieser Voraussetzungen innerhalb von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt weg, so entfällt damit auch die Gebührenbefreiung nach Abs. 3.“

2. Dem § 60 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 53 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Er ist in dieser Fassung auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2001 begründet wird.“

Artikel 13

In-Kraft-Treten, Aufhebungen, Übergangsbestimmungen

1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

2. Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Gerichtskostenmarken, BGBl. Nr. 535/1984, zuletzt geändert durch die Verordnung des Bundesministers für Justiz BGBl. II Nr. 107/2001, außer Kraft.

3. Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt die Verordnung des Bundesministers für Justiz über das Anbringen von Freistempelabdrucken zur Entrichtung von Gerichtsgebühren, BGBl. Nr. 315/1968, zuletzt geändert durch die Verordnung des Bundesministers für Justiz BGBl. II Nr. 107/2001, außer Kraft.

4. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 nicht verwendete Gerichtskostenmarken können bis 30. Juni 2002 an die Rechnungsführer der Gerichte gegen entsprechende Eurobeträge rückverkauft werden.

5. Freistempelmaschinen mit Gebühreneinstellung sind bis spätestens 30. Juni 2002 der zuständigen Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht zur Vorschussabrechnung vorzuführen; Überschussbe­träge sind in Eurobeträgen zurückzuzahlen; Nachzahlungsbeträge sind in Eurobeträgen vorzuschreiben und einzubringen. Wertkarten sind bis spätestens 30. Juni 2002 der zuständigen Verwahrungsabteilung zur Prüfung zurückzustellen.

6. § 102 Abs. 3 AußStrG in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Verlassenschaftsverfahren auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2001 eingetretenen Erbfalls anzuwenden.

7. § 7 Abs. 8 des Bundesgesetzes zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbe­dingungen in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn der Strafantrag nach dem 31. Dezember 2001 bei Gericht eingelangt ist. § 7 Abs. 9 des Bundesgesetzes zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2001 begründet wird.