793 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 19. 10. 2001

Bericht

des Wirtschaftsausschusses


über den Antrag 500/A der Abgeordneten Helmut Haigermoser, Dr. Günter Puttinger und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz geändert wird


Der gegenständliche Antrag wurde am 6. Juli 2001 im Nationalrat eingebracht und war wie folgt begründet:

„Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat auf der Grundlage des § 146 Abs. 2 Z 5 WTBG für ihre Mitglieder ein zusätzliches System der Pensionsvorsorge geschaffen. Der Verfassungsgerichtshof hat in einem Erkenntnis vom 19. Juni 2001 die derzeitige Rechtsgrundlage als ungenügend beurteilt und daher die erlassenen Satzungen als gesetzwidrig erkannt.

Zur Wiederherstellung der Rechtssicherheit sind entsprechende Änderungen des WTBG erforderlich, indem detailliertere Bestimmungen über das von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder geschaffene Pensionsvorsorgemodell aufgenommen werden.“

Der Wirtschaftsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 11. Oktober 2001 behandelt.

An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter der Abgeordnete Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann sowie der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Martin Bartenstein.

Bei der Abstimmung wurde der Antrag 500/A unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Helmut Haigermoser und Dipl.-Kfm. Dr. Günter Puttinger mit Mehrheit angenommen.

Dem gegenständlichen Abänderungsantrag war folgende Begründung beigegeben:

„Der vorliegende Abänderungsantrag bringt vor allem den Ausbau und die Präzisierung der Be­stimmungen betreffend die Errichtung, den Betrieb und die Förderung gemeinsamer wirtschaftlicher Einrichtungen, die der Wohlfahrt, der Unterstützung und der Altersvorsorge der Mitglieder und deren Hinterbliebenen dienen.

Die derzeitige Rechtsgrundlage für Vorsorgeeinrichtungen in der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind die Bestimmungen der §§ 146 Abs. 2 Z 5 und 173 Abs. 1 und 2 WTBG.

Während die gesetzlichen Grundlagen für die Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschafts­treuhänder betreffend die Vorsorge für den Fall der Krankheit ihrer ordentlichen Mitglieder und deren Angehöriger sowohl in der Bestimmung des § 146 Abs. 2 Z 5 als auch in den Bestimmungen des § 173 Abs. 1 und 2 WTBG verankert sind, ist die Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder betreffend die Altersvorsorge ausschließlich auf die Bestimmung des § 146 Abs. 2 Z 5 WTBG aufgebaut. Auf Grundlage dieser Bestimmung hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder nach Durchführung einer Urabstimmung am 26. November 1999 die Satzung der Vorsorgeeinrichtung, der Leistungsordnung und der Beitragsordnung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder betreffend die Altersvorsorge erlassen. Seit 1. Jänner 2000 werden von den Mitgliedern Beiträge in diese Vorsorgeeinrichtung einbezahlt.

In Ansehung der nunmehr vorliegenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes wird es für notwendig erachtet, eine umfassende Reform der pensionsrechtlichen Bestimmungen in Abänderung des vorliegenden Initiativantrages vorzunehmen.

Der nunmehr vorliegende Entwurf geht nun nicht mehr von einem ,opting out‘ aus, sondern soll dem durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder geschaffenen zusätzlichen System der Pensionsvorsorge eine solide Rechtsgrundlage geben.

Klargestellt wird auch, dass die gegenständliche Pensionsvorsorge ein Zusatzsystem zur gesetzlichen Pensionsversicherung darstellt. Dieser Forderung wird durch die Worte ,ergänzend zur gesetzlichen Altersvorsorge‘ in § 173 Abs. 2 des Entwurfes entsprochen.

Zu Z 1 (§ 153):

Durch § 153 Abs. 3 bis 6 werden die derzeitigen Bestimmungen über Ausschüsse erweitert. In Abs. 3 wird festgelegt, dass der Vorstand sowohl für die Vorsorgeeinrichtungen für den Fall der Krankheit (§ 173 Abs. 1) als auch für die Vorsorgeeinrichtung betreffend die Vorsorge für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit (§ 173 Abs. 2) eigene Ausschüsse einzurichten hat. Weiters ist für beide Einrichtungen ein gemeinsamer Beschwerdeausschuss zu schaffen (Abs. 4). Gegen Beschlüsse eines Ausschusses kann Beschwerde an den Beschwerdeausschuss erhoben werden (Abs. 5). Klargestellt werden soll auch, dass die Mitglieder des Beschwerdeausschusses an keine Weisungen gebunden sind (Abs. 4).

Zu Z 2 (§ 155):

Der Initiativantrag sieht für die Beschlussfassung der Satzungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Leistungs- und Beitragsordnung eine Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder vor. Eine derartige qualifizierte Mehrheit wird nicht mehr für erforderlich gehalten, da selbst für Beschlüsse über das Kammervermögen eine derartige qualifizierte Mehrheit nicht erforderlich ist.

Zu Z 3 (§ 173):

Die neuen Bestimmungen der Abs. 2 bis 11 des § 173 schaffen eine detaillierte gesetzliche Grundlage für das Pensionsvorsorgemodell der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, wobei eindeutig klargestellt wird, dass es sich bei diesem Vorsorgemodell um eine zusätzliche – zur gesetzlichen Altersvorsorge hinzutretende – Vorsorgeeinrichtung handelt (siehe dazu auch die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen), die eine standesgemäße Versorgung gewährleisten soll. Die Teilnahme an diesem Pensionsvorsorgemodell ist für alle Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, deren Berufs­befugnis nicht ruht, verbindlich (Abs. 2). Es handelt sich um eine nach den Grundsätzen des Kapital­deckungsverfahrens zu gestaltende Vorsorgeeinrichtung. Die Finanzierung der Leistungen erfolgt beim Kapitaldeckungsverfahren individuell durch einen vorgelagerten Sparprozess in der Aktivzeit. Es ist daher für jedes Kammermitglied ein eigenes Pensionskonto zu führen (Abs. 6). Das Kapital zu Pensionsantritt wird aus den Beiträgen und den erzielten Veranlagungsüberschüssen gebildet. Die Pension zum Pensions­antritt wird durch Verrentung der eingezahlten Beiträge und der erzielten Veranlagungsüberschüsse nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechnet. Die Berechnung baut auf allgemein anerkannten versicherungsmathematischen Sterbetafeln auf.

Abs. 3 legt fest, welche Leistungen aus den Mitteln des Pensionsvorsorgesystems zu gewähren sind. Es sind dies Alterspensionen, Berufsunfähigkeitspensionen, Witwen-(Witwer-)Pensionen und Waisen­pensionen.

Die Voraussetzungen, unter denen Anspruch auf eine dieser Leistungen besteht, sind in Abs. 4 in Grundzügen festgelegt und im Einzelnen in einer Satzung des Kammertags zu regeln.

Die Alterspension wird lebenslang gewährt und setzt den Verzicht auf die Berufsausübung nicht voraus. Das Regelpensionsalter ist sowohl für Frauen als auch für Männer das 65. Lebensjahr. Nach Maßgabe der Satzung kann individuell ein früheres oder späteres Pensionsalter gewählt werden. Dass ein Verzicht auf die Berufsausübung nicht erforderlich ist und das Anfallsalter differieren kann, ist durch die individuelle Finanzierung der Leistungen nach dem Kapitaldeckungsverfahren begründet.

Die Berufsunfähigkeitspension wird für die Dauer der Berufsunfähigkeit gewährt und setzt den Verzicht auf die Berufsausübung voraus. Die Berufsunfähigkeit kann entweder zeitlich beschränkt oder lebenslang festgestellt werden.

Witwen-(Witwer-)Pensionen werden nach Aktiven, Pensionisten und Berufsunfähigen gewährt. Aktive Mitglieder vor Eintritt des Leistungsfalls sind Anwartschaftsberechtigte. Pensionisten und Berufsunfähige sind Leistungsberechtigte. Voraussetzung für die lebenslange Witwenpension ist die aufrechte Ehe zum Zeitpunkt des Todes; eine Vorsorge für geschiedene Gattinnen und Gatten ist nicht vorgesehen. Nach Pensionisten und Berufsunfähigen wird die Witwen-(Witwer-)Pension überdies nur dann gewährt, wenn die Ehe bereits vor Anfall der Alters- bzw. Berufsunfähigkeitspension geschlossen wurde. Die Witwen-(Witwer-)Pension wird unabhängig vom eigenen Einkommen der Witwe (des Witwers) gewährt. Stirbt ein Pensionist, so beträgt die Witwen-(Witwer-)Pension 60% der von diesem bezogenen Pension. Stirbt ein aktives Kammermitglied, so beträgt sie 60% der Berufsunfähigkeitspension, auf die der Verstorbene Anspruch gehabt hätte. Wenn der hinterbliebene Ehegatte mehr als sieben Jahre jünger ist als der Verstorbene, ist die Witwen-(Witwer-)Pension, weil sie lebenslang gewährt wird, nach versicherungs­mathematischen Grundsätzen zu kürzen.

Auch Waisenpensionen werden nach Aktiven, Pensionisten und Berufsunfähigen unabhängig vom sonstigen Einkommen der Kinder gewährt. Die Waisenpensionen werden grundsätzlich bis zur Volljährigkeit bezahlt, bei Fortsetzung der Ausbildung bis zu deren Abschluss, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.

Wenn ein Kammermitglied keine anspruchsberechtigten Angehörigen hat und vor Inanspruchnahme einer Versorgungsleistung stirbt, ist, soweit dies in der Satzung vorgesehen ist, eine Abfindung von maximal 40% des Kontostands auszuzahlen. Der Anwartschaftsberechtigte kann bestimmen, an wen die Abfindung auszuzahlen ist, allenfalls auch eine Aufteilung auf mehrere natürliche oder juristische Personen vornehmen.

Abs. 6 enthält nähere Bestimmungen über die Höhe der Vorsorgeansprüche. Für die Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenpensionen sind Mindestleistungen vorzusehen. Die Höhe der Mindestleistungen ist im Einzelnen in einer Leistungsordnung in Abhängigkeit vom Eintrittsalter in das Vorsorgesystem zu bestimmen. Beitragsbefreiungen und -ermäßigungen begründen entsprechend niedrigere Ansprüche auf Mindestleistungen. An Hinterbliebenenpensionen wird maximal jener Betrag ausgezahlt, auf den der Verstorbene selbst Anspruch hatte oder gehabt hätte. Gegebenenfalls sind die Waisenpensionen, welche nur zeitlich beschränkt ausgezahlt werden, verhältnismäßig zu kürzen.

Abs. 7 enthält die erforderlichen Determinierungen über die Höhe der von den Kammermitgliedern zu leistenden Beiträge, welche im Einzelnen in einer Beitragsordnung festzulegen sind. Dabei ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder Bedacht zu nehmen. Maßstab für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sind die Einkünfte aus Tätigkeit in einem Wirtschaftstreuhandberuf. Die Vorschreibung eines Fixbetrages ist zulässig, doch sind in diesem Fall Ermäßigungs- und Befreiungsmöglichkeiten für Kammermitglieder mit niedrigem Einkommen vorzusehen. Nichtsdesto­weniger können in der Beitragsordnung Mindestbeiträge vorgesehen werden. Mindestbeiträge können erforderlich sein, um das Risiko aus der Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenvorsorge abzudecken.

Abs. 8 (der bisherige Abs. 2 mit den erforderlichen Änderungen und Ergänzungen) umschreibt den Aufgabenbereich der für die Vorsorgeeinrichtungen zu bestellenden Ausschüsse und räumt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Möglichkeit ein, administrative Aufgaben im Zusammenhang mit dem Pensionsvorsorgemodell an Dritte auszugliedern.

Abs. 9 trägt dem Umstand Rechnung, dass die Verwaltung des Vermögens einer Pensionsvor­sorgeeinrichtung anderen Grundsätzen als jenen der in den §§ 168 ff geregelten Verwaltung des übrigen Kammervermögens zu folgen hat und legt die diesbezüglichen Grundsätze fest. Das Vermögen der Vorsorgeeinrichtung ist Teil des Vermögens der Kammer, stellt jedoch zum Schutz der Kammermitglieder ein Sondervermögen dar, das vom eigens bestellten Ausschuss getrennt zu verwalten und im Rahmen der Rechnungslegung der Kammer getrennt auszuweisen ist. Die Veranlagungs­instrumente und -grenzen haben sich sinngemäß an § 25 Pensionskassengesetz zu orientieren, doch werden zum Teil Abweichungen erforderlich sein. Zur Sicherstellung der versicherungsmathematischen Abwicklung ist ein Geschäftsplan im Sinne des § 20 Pensionskassengesetz zu erstellen. Der Geschäftsplan bildet die Basis für die Kontrolle der ordnungsgemäßen Abwicklung der versicherungs­mathematischen Gestion und muss von einem Prüfaktuar genehmigt werden. Der Prüfaktuar, der vom Vorstand für jeweils drei Jahre zu bestellen ist, hat mindestens einmal jährlich jene Prüfungen durchzuführen, welche auch bei Pensionskassen vorzunehmen sind. Eine Bestellung des Prüfaktuars für mehrere Perioden ist nicht ausgeschlossen.

Auf Grund des Abs. 10 sind in die jeweiligen Satzungen nähere Bestimmungen über die Vorsorge­einrichtungen aufzunehmen.

Die Bestimmungen, die der Deckung von Ruhe- und Versorgungsansprüchen des Personals der Kammer der Wirtschaftstreuhänder dienen, bleiben unberührt (nunmehr Abs. 11).

Zu Z 4 (§ 227 Abs. 3):

Durch diese Bestimmung wird das rückwirkende In-Kraft-Treten der §§ 153, 155 Abs. 2 und 173 mit 1. Juli 1999 angeordnet:

Das rückwirkende In-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften darf angeordnet werden, soweit dem verfassungsrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

Verfassungsrechtlich ausgeschlossen ist jedenfalls die rückwirkende Erlassung von Strafgesetzen. Bei der Erlassung von rückwirkenden Rechtsvorschriften ist der Gleichheitssatz in besonderer Weise zu beachten, das heißt, dass bei der Rückerstreckung des Geltungsbereiches eines Gesetzes nicht in unsachlicher Weise zwischen den von der Rückwirkung erfassten und den davon nicht erfassten Sachverhalten unterschieden werden darf.


Bereits die Bestimmung des § 146 Abs. 2 Z 5 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes (WTBG), BGBl. I Nr. 58/1999, welche gemäß § 227 Abs. 1 WTBG am 1. Juli 1999 in Kraft trat, sah die Errichtung, den Betrieb und die Förderung gemeinsamer wirtschaftlicher Einrichtungen, die der Wohlfahrt, der Unterstützung und der Altersvorsorge der Mitglieder und deren Hinterbliebenen dienen, als Aufgabe der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vor, wobei die Bestimmung des § 146 Abs. 2 Z 5 WTBG inhaltlich lediglich eine Fortschreibung der nahezu gleich lautenden Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. e des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes, BGBl. Nr. 20/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 431/1996, darstellt.

Die nunmehr zur Diskussion stehenden Änderungen dienen lediglich der näheren gesetzlichen Ausgestaltung der Vorsorgeeinrichtung betreffend die Altersvorsorge der Mitglieder und deren Hinterbliebenen, welche ohnehin schon durch § 146 Abs. 2 Z 5 WTBG bzw. § 2 Abs. 1 lit. e des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes gesetzlich verankert war.

Durch die Rückwirkung des Geltungsbereiches werden somit keine neuen Sachverhalte erfasst, sodass eine Unterscheidung zwischen von der Rückwirkung erfassten und nicht erfassten Sachverhalten überhaupt nicht zur Diskussion steht, da die Vorsorgeeinrichtung betreffend die Altersvorsorge der Mitglieder und deren Hinterbliebenen bereits durch § 146 Abs. 2 Z 5 WTBG bzw. § 2 Abs. 1 lit. e des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes in Zusammenhalt mit den Satzungen der Vorsorgeeinrichtungen, der Leistungs- und Beitragsordnung eingerichtet ist und durch die Bestimmungen der §§ 153, 155 Abs. 2 und 173 umfangsmäßig nicht erweitert wird.“

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Wirtschaftsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2001 10 11

                                  Karlheinz Kopf                                                   Dipl.-Kfm. Dr. Günter Puttinger

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 153 lautet:

„Ausschüsse

§ 153. (1) Der Vorstand ist berechtigt, für die Wahrnehmung einzelner Aufgaben Ausschüsse einzu­richten. Diesen Ausschüssen dürfen nur ordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder angehören.

(2) Der Vorstand hat zur Vertretung der Interessen der Berufsanwärter Ausschüsse einzurichten. Diesen Ausschüssen haben Berufsanwärter anzugehören.

(3) Der Vorstand hat für die Vorsorgeeinrichtungen gemäß § 173 Abs. 1 und 2 je einen Ausschuss einzurichten. Die Ausschüsse haben aus vier Mitgliedern zu bestehen. Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

(4) Der Kammertag hat einen Beschwerdeausschuss für die Vorsorgeeinrichtungen gemäß § 173 Abs. 1 und 2 einzurichten. Der Beschwerdeausschuss hat aus fünf Mitgliedern zu bestehen. Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses sind vom Kammertag zu wählen. Dem Beschwerdeausschuss dürfen Mitglieder des Vorstandes und eines Ausschusses gemäß Abs. 3 nicht angehören. Der Beschwerdeausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er hat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu entscheiden. Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses sind an keine Weisungen gebunden.

(5) Gegen den Beschluss eines Ausschusses gemäß Abs. 3 steht die Beschwerde zu. Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses zu erheben. Über die Beschwerde hat der Beschwerdeausschuss zu entscheiden. Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses sind endgültig und können durch ein ordentliches Rechtsmittel nicht angefochten werden.

(6) Nähere Bestimmungen über die Ausschüsse hat die Geschäftsordnung zu treffen.“

2. § 155 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Kammertag hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

           1. die Wahl der Vorstandsmitglieder, ihrer Ersatzmitglieder, der Rechnungsprüfer, ihrer Stellver­treter und der Mitglieder des Beschwerdeausschusses,

           2. die Beschlussfassung über den vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplan,

           3. die Festlegung der Höhe der von den Mitgliedern zu entrichtenden Umlagen und Gebühren für Sonderleistungen,

           4. die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer, die Beschlussfassung über den Jahres­abschluss und die Entlastung des Vorstandes oder einzelner Kammerorgane,

           5. die Beschlussfassung über Verfügungen, die das Kammervermögen betreffen, soweit sie nicht bereits im genehmigten Haushaltsplan vorgesehen sind,

           6. die Festsetzung, die Erlassung und die Änderung der Haushaltsordnung, der Umlagenordnung, der Geschäftsordnung und der Dienstordnung und

           7. die Beschlussfassung über die Satzungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Leistungs- und Beitragsordnung.“

3. § 155 Abs. 6 entfällt.

4. § 173 lautet:

„Vorsorgeeinrichtungen

§ 173. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann zur Vorsorge für den Fall der Krankheit ihrer ordentlichen Mitglieder und deren Angehörigen sowie sonstiger Personen auch Einrichtungen schaffen, welche die Voraussetzungen des § 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, erfüllen. Diese Einrichtungen können auch in Form einer von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist berechtigt, derartige Einrichtungen auch für außerordentliche Mitglieder zu schaffen und aufrechtzu­erhalten.

(2) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat für ihre ordentlichen Mitglieder ergänzend zur gesetzlichen Altersvorsorge Einrichtungen zur Vorsorge für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen zu schaffen und aufrechtzuerhalten. Alle natürlichen Personen, die ordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind, unterliegen verpflichtend solchen Vorsorgeeinrichtungen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder. Kammermitglieder, deren Berufsbefugnis ruht, können sich auf Antrag von dieser Verpflichtung befreien lassen. Die Kammer der Wirtschafts­treuhänder ist berechtigt, derartige Einrichtungen auch für außerordentliche Mitglieder zu schaffen und aufrechtzuerhalten.

(3) Die Einrichtungen zur Vorsorge für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen sind nach den Grundsätzen des Kapitaldeckungsverfahrens zu gestalten. Aus den Mitteln der Vorsorgeeinrichtung sind folgende Vorsorgeleistungen zu gewähren:

           1. Alterspensionen,

           2. Berufsunfähigkeitspensionen,

           3. Witwen- und Witwerpension und

           4. Waisenpension.

(4) Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenen­vorsorge sind in der vom Kammertag zu beschließenden Satzung festzusetzen. Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten:

           1. Voraussetzung für den Anspruch auf Alterspension ist die Vollendung des 65. Lebensjahres. Der Verzicht auf die Berufsausübung ist nicht erforderlich. In der Satzung der Vorsorgeeinrichtung kann den Kammermitgliedern die Möglichkeit eingeräumt werden, durch Antrag ein früheres oder späteres Anfallsalter zu wählen. Die Satzung kann bei Antritt der Alterspension eine Teilabfindung der Pensionsansprüche auf Antrag vorsehen.

           2. Die Berufsunfähigkeitspension ist an Kammermitglieder zu gewähren, welche infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes dauernd oder vorübergehend unfähig sind, sofern und solange sie auf die Ausübung eines Wirtschafts­treuhandberufes verzichten. Die Satzung der Vorsorgeeinrichtung kann zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen die Durchführung von vertrauensärztlichen Untersuchungen ver­langen.

           3. Nach dem Tod eines Anwartschaftsberechtigten einer Alters- oder Berufsunfähigkeitspension hat die Witwe (der Witwer), die (der) mit ihm (ihr) im Zeitpunkt des Todes in aufrechter Ehe gelebt hat, Anspruch auf Witwen-(Witwer-)Pension. Ebenso hat die Witwe (der Witwer), die ein Leis­tungsberechtigter einer Alters- oder Berufsunfähigkeitspension hinterlässt, Anspruch auf Wit­wen-(Witwer-)Pension, sofern die Ehe bereits vor dem Anfall der Vorsorgeleistung geschlossen wurde. Im Fall der Wiederverehelichung erlischt der Anspruch auf Witwen-(Witwer-)Pension. Die Witwen-(Witwer-)Pension beträgt 60% der Alters- oder Berufsunfähigkeitspension, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte. Für den Fall, dass die Witwe (der Witwer) mehr als sieben Jahre jünger ist als der (die) Verstorbene, hat der Kammertag in der zu beschließenden Satzung Leistungsabschläge nach versicherungsmathe­matischen Grundsätzen vorzusehen.

           4. Kinder, welche ein Anwartschaftsberechtigter oder Leistungsberechtigter einer Alters- oder Berufsunfähigkeitspension hinterlässt, haben Anspruch auf Waisenpension. Der Versorgungs­anspruch der Kinder endet mit Vollendung des 18. Lebensjahres; bei Fortsetzung der wissen­schaftlichen oder fachlichen Ausbildung und Nachweis eines befriedigenden Studienfortganges, mit Abschluss der Studien, spätestens jedoch mit Vollendung des 27. Lebensjahres. Die Waisen­pension beträgt für Halbwaisen mindestens 10% und für Vollwaisen mindestens 20% der Alters- oder Berufsunfähigkeitspension, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte.

           5. Für den Fall, dass ein Kammermitglied vor Inanspruchnahme einer Leistung der Vorsorge­einrichtung und ohne Hinterlassen von anspruchsberechtigten Hinterbliebenen stirbt, kann die Satzung die Auszahlung einer einmaligen Abfindung vorsehen. Das Kammermitglied kann eine oder mehrere Personen bestimmen, an welche die Abfindung auszuzahlen ist. Die Abfindung beträgt höchstens 40% der auf dem Konto des Anwartschaftsberechtigten verbuchten Beiträge und Veranlagungsüberschüsse.

           6. Die Vorsorgeansprüche entstehen mit dem auf die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen folgenden Monatsersten.

(5) Der Kammertag hat für die Vorsorgeeinrichtung gemäß § 173 Abs. 2 eine Leistungs- und Beitragsordnung zu beschließen.

(6) Die Höhe der Vorsorgeansprüche ist auf Grund der eingezahlten Beiträge und erzielten Veran­lagungsüberschüsse nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu errechnen. Für jeden Anwart­schafts- und Leistungsberechtigten ist ein Pensionskonto gemäß § 18 Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990, zu führen. Die mit der Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung entstehenden Kosten sind von den Anwartschaftsberechtigten und Leistungsberechtigten zu tragen. Für die Berufsunfähigkeitspension und die Hinterbliebenenpension sind vom Eintrittsalter abhängige Mindestleistungen vorzusehen. Die Höhe der Mindestleistungen ist in der Leistungsordnung festzusetzen. Im Falle von Beitragsbefreiungen und Beitragsermäßigungen hat die Satzung die Gewährung der Mindestleistungen entsprechend dem Ausmaß der Befreiung oder Ermäßigung ganz oder teilweise auszuschließen. Die Witwen-(Witwer-) und Waisenpensionen dürfen zusammen jenen Betrag nicht übersteigen, auf den der Verstorbene selbst Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte. Innerhalb dieses Höchstausmaßes sind die Leistungen an die einzelnen Waisen verhältnismäßig zu kürzen.

(7) In der Beitragsordnung ist die Höhe der jährlichen Beiträge festzusetzen. Dabei ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder Bedacht zu nehmen. Die Beiträge können auch angemessene, nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu ermittelnde Risikobeiträge zur Finanzierung der Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenvorsorge enthalten. In der Beitragsordnung können Höchst- und Mindestbeiträge festgelegt werden. Die Beiträge können sowohl als Fixbeiträge als auch in Relation zu einer in der Satzung festzulegenden Bemessungsbasis geregelt werden. Die Höhe der Beiträge darf 10% der jährlichen Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit in einem Wirtschaftstreuhandberuf nicht übersteigen. Wenn der Beitrag als Fixbetrag festgelegt wird, hat die Satzung – unbeschadet eines allfälligen Mindestbeitrags – Ermäßigungs- oder Befreiungsmöglichkeiten für jene Kammermitglieder vorzusehen, deren Bemessungsgrundlage geringer ist als die Bemessungs­grundlage, die sich aus dem Höchstbeitrag ergibt. Eine derartige Beitragsermäßigung kann von Kammermitgliedern, deren Berufsbefugnis ruht, nicht beansprucht werden. Weiters kann die Satzung sowohl eine Beitragsermäßigung als auch eine Beitragsbefreiung für Berufsanfänger vorsehen, und zwar für das Jahr der Ersteintragung und für weitere vier Kalenderjahre.

(8) Alle für die Vorsorgeeinrichtungen gemäß § 173 Abs. 1 und 2 erforderlichen Entscheidungen, insbesondere über die Feststellung der verpflichtenden Teilnahme an einer Vorsorgeeinrichtung, über die Vorschreibung von Beiträgen, über Anträge auf Befreiungen, Beitragsermäßigungen und die Zuerkennung von Leistungen, haben die gemäß § 153 Abs. 3 zu bestellenden Ausschüsse zu treffen. Über einen Anspruch auf Leistungen aus der Vorsorgeeinrichtung gemäß § 173 Abs. 2 ist längstens innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Für die administrative Vorbereitung und Durchführung der die Vorsorgeeinrichtung gemäß § 173 Abs. 2 betreffenden Angelegenheiten kann sich die Kammer der Wirtschaftstreuhänder Dritter bedienen. Die Betrauung Dritter ist in der Satzung der Vorsorgeeinrichtung zu regeln.

(9) Die Verwaltung des Vermögens der Vorsorgeeinrichtung gemäß § 173 Abs. 2 ist von der Verwaltung des übrigen Kammervermögens getrennt zu führen und obliegt dem für diese Vorsorge­einrichtung zu bestellenden Ausschuss. Dieser hat jährlich einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Das Vermögen der Vorsorgeeinrichtung ist nach den Grundsätzen des § 25 Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990, zu veranlagen. Hierbei kann der Ausschuss Dritte zur Unterstützung heranziehen. Es ist ein Geschäftsplan gemäß § 20 Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990, zu erstellen. Die Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung ist von einem Prüfaktuar mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Der Prüfaktuar wird vom Vorstand jeweils für die Dauer von drei Jahren bestellt.

(10) In den Satzungen der Vorsorgeeinrichtungen sind auf Grund der §§ 153 und 173 nähere Bestimmungen über die Zusammensetzung der Ausschüsse und des Beschwerdeausschusses, die Aufbringung der Beiträge zu den Vorsorgeeinrichtungen, die Verwaltung und Veranlagung der Beiträge, die Tätigkeit des Prüfaktuars und über die Höhe, die Festlegung der Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung der vorgesehenen Vorsorgeleistungen zu treffen.


(11) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat für die Deckung von Ruhe- und Versorgungs­ansprüchen des Personals der Kammer der Wirtschaftstreuhänder einen Pensionsfonds zu bilden. Die Höhe des Pensionsfonds hat versicherungsmathematischen Grundsätzen zu entsprechen. Die entsprechen­den Beträge sind in den jährlichen Voranschlägen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder anzusetzen. Soweit die Ruhe- und Versorgungsansprüche durch den Pensionsfonds nicht gedeckt sind, sind die zur Ergänzung notwendigen Beträge in den Voranschlägen anzusetzen.“

5. § 227 Abs. 3 lautet:

„(3) Die §§ 153, 155 Abs. 2 und 173 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft.“