795 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP
Ausgedruckt am 18. 10. 2001
Bericht
des Verkehrsausschusses
über die Regierungsvorlage (483 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen erlassen wird und das Telekommunikationsgesetz sowie das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion geändert werden
Zu Artikel I:
Durch Art. 19 der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. Nr. L 91 vom 12. Juli 1999, S. 10) wird auch die Republik Österreich verpflichtet, die Vorschriften zu erlassen, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen. Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Erfüllung dieser Verpflichtung.
Die Richtlinie 99/5/EG ersetzt die Richtlinie 98/13 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 1998 über Telekommunikationsendeinrichtungen und Satellitenfunkanlagen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (Endgeräterichtlinie) (ABl. Nr. L 74 vom 12. März 1998, S. 1), die durch Bestimmungen der Abschnitte 9 und 10 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/97, umgesetzt wurde.
Mit dieser Richtlinie werden vor allem
– Zulassungen abgeschafft,
– die Konformitätsbewertung erleichtert,
– das In-Verkehr-Bringen erleichtert,
– mit wenigen Ausnahmen auch Funkanlagen in das neue Regime miteinbezogen.
Da zur Umsetzung der Richtlinie auch die Normierung etlicher neuer Verpflichtungen erforderlich ist, bedarf es einer Umsetzung auf Gesetzesstufe. Dies betrifft insbesondere die zur Einführung der Marktüberwachung erforderlichen Bestimmungen.
Durch den vorliegenden Entwurf werden im Wesentlichen folgende Regelungen getroffen:
– Vorschriften für die Konformitätsbewertung, die Kennzeichnung, das In-Verkehr-Bringen und die Inbetriebnahme von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen;
– Festlegungen im Zusammenhang mit nationalen Luftschnittstellen und mit Schnittstellen zur Anschaltung von Endeinrichtungen an öffentliche Netze;
– Bestimmungen, die die Stellen betreffen, die in Österreich mit der Durchführung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung beauftragt werden („benannte Stellen“);
– Bestimmungen, die die praktische Wirkung des Gesetzes sicherstellen, wie insbesondere Normierung von Aufsichtsrechten („Marktüberwachung“);
– Strafbestimmungen zur Sanktion von Verwaltungsübertretungen.
Zu Artikel II:
Die Vollziehung des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen soll gemäß § 13 dieses Gesetzes in erster Instanz dem Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen obliegen. Zu diesem Zweck wird jedoch keine neue Behörde geschaffen, sondern werden die damit verbundenen Aufgaben durch die im Telekommunikationsgesetz als „Zulassungsbüro“ bezeichnete Behörde wahrgenommen werden. Die Bezeichnung dieser Behörde ist sohin im gesamten Telekommunikationsgesetz anzupassen.
Zu Artikel III:
Die Bestimmungen über die Zuständigkeit des Verkehrs-Arbeitsinspektorats werden auf Grund der geänderten Strukturen im Post- und Fernmeldewesen umformuliert. Dies umfasst einerseits die Umstrukturierung der früheren Post und Telekom Austria AG und andererseits die neue Umschreibung der Telekommunikationsdienste im Telekommunikationsgesetz.
Der Verkehrsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 11. Oktober 2001 in Verhandlung genommen.
An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Evelin Lichtenberger, Kurt Eder, Ing. Kurt Scheuch und der Obmann des Ausschusses Mag. Reinhard Firlinger sowie die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie Dipl.-Ing. Dr. Monika Forstinger.
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (483 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2001 10 11
Johann Kurzbauer Mag. Reinhard Firlinger
Berichterstatter Obmann