Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                             Vorgeschlagene Fassung:        


Artikel 1


Änderung des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997


Strafbestimmung

Strafbestimmung


§ 16. Wer den Vorschriften der §§ 12 oder 13 zuwiderhandelt oder gewerbsmäßige Flüge ohne die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Bewilligungen durchführt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Landeshauptmann mit einer Geldstrafe bis 50 000 S, im Wiederholungsfall bis 100 000 S zu bestrafen.

§ 16. Wer den Vorschriften der §§ 12 oder 13 zuwiderhandelt oder gewerbsmäßige Flüge ohne die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Bewilligungen durchführt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Landeshauptmann mit einer Geldstrafe bis 3 633 Euro, im Wiederholungsfall bis 7 267 Euro zu bestrafen.


Inkrafttreten

In-Kraft-Treten


§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1997 in Kraft.

§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1997 in Kraft.


(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr, BGBl. Nr. 393/1973, außer Kraft. Bisher abgeschlossene zwischenstaatliche Luftverkehrsabkommen bleiben unberührt.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr, BGBl. Nr. 393/1973, außer Kraft. Bisher abgeschlossene zwischenstaatliche Luftverkehrsabkommen bleiben unberührt.


 

(3) § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


Artikel 2


Änderung des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes


Kosten

Kosten


§ 15. (1) Die Kosten für die Bergung des Luftfahrzeuges oder für die Beseitigung der Trümmer sind vom Halter des Luftfahrzeuges zu tragen. Der Halter hat, wenn das Verschulden des Piloten am Unfall rechtskräftig festgestellt wurde, die Kosten einer allfälligen Untersuchung zu tragen.

§ 15. (1) Die Kosten für die Bergung des Luftfahrzeuges oder für die Beseitigung der Trümmer sind vom Halter des Luftfahrzeuges zu tragen. Der Halter hat, wenn das Verschulden des Piloten am Unfall rechtskräftig festgestellt wurde, die Kosten einer allfälligen Untersuchung zu tragen.


(2) Der Halter des Luftfahrzeuges hat eine Haftpflichtversicherung für allfällige Untersuchungskosten abzuschließen. Die Höhe der Versicherung hat sich nach der Größe des Luftfahrzeuges zu richten, sie hat jedoch mindestens 50 000 S zu betragen.

(2) Der Halter des Luftfahrzeuges hat eine Haftpflichtversicherung für allfällige Untersuchungskosten abzuschließen. Die Höhe der Versicherung hat sich nach der Größe des Luftfahrzeuges zu richten, sie hat jedoch mindestens 3 633 Euro zu betragen.


Strafbestimmung

Strafbestimmung


§ 20. Wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist vom Landeshauptmann mit einer Geldstrafe bis 300 000 S (21 801,85 Euro) zu bestrafen. Liegen erschwerende Umstände vor, kann neben einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen verhängt werden.

§ 20. Wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist vom Landeshauptmann mit einer Geldstrafe bis 21 801 Euro zu bestrafen. Liegen erschwerende Umstände vor, kann neben einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen verhängt werden.


In- und Außerkrafttreten

In- und Außer-Kraft-Treten


§ 23. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 4 Abs. 4 und des § 8 Abs. 2 zweiter Satz mit 1. Oktober 1999 in Kraft.

§ 23. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 4 Abs. 4 und des § 8 Abs. 2 zweiter Satz mit 1. Oktober 1999 in Kraft.


(2) (Verfassungsbestimmung) Der § 4 Abs. 4 und der § 8 Abs. 2 zweiter Satz treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung) Der § 4 Abs. 4 und der § 8 Abs. 2 zweiter Satz treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft.


 

(3) Die §§ 15 Abs. 2 und 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


Artikel 3


Änderung des Flughafen-Bodenabfertigungsgesetzes


Zulassungsverfahren

Zulassungsverfahren


§ 7. (1) Die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten bedarf der Bewilligung durch die Genehmigungsbehörde.

§ 7. (1) Die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten bedarf der Bewilligung durch die Genehmigungsbehörde.


(2) Eine Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber

(2) Eine Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber


        1. die für die Ausübung der angestrebten Tätigkeit entsprechenden Kenntnisse nachweist und das entsprechend qualifizierte Personal beschäftigt,

        1. die für die Ausübung der angestrebten Tätigkeit entsprechenden Kenntnisse nachweist und das entsprechend qualifizierte Personal beschäftigt,


        2. sich hinsichtlich der Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Einhaltung der in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften verpflichtet hat,

        2. sich hinsichtlich der Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Einhaltung der in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften verpflichtet hat,


        3. über die notwendige Betriebsorganisation verfügt und

        3. über die notwendige Betriebsorganisation verfügt und


        4. eine Versicherungsdeckung durch eine Haftpflichtversicherung bis zu einem Höchstbetrag von 600 Millionen Schilling nach Maßgabe der geplanten Tätigkeiten nachweist sowie

        4. eine Versicherungsdeckung durch eine Haftpflichtversicherung bis zu einem Höchstbetrag von 43 603 700 Millionen Euro nach Maßgabe der geplanten Tätigkeiten nachweist sowie


        5. die finanzielle Leistungsfähigkeit seines Unternehmens glaubhaft macht.

        5. die finanzielle Leistungsfähigkeit seines Unternehmens glaubhaft macht.


(3) Dienstleister unterliegen der Betriebspflicht während der Betriebszeit des Flughafens.

(3) Dienstleister unterliegen der Betriebspflicht während der Betriebszeit des Flughafens.


(4) Die Bewilligung darf nur für die Dauer von höchstens sieben Jahren erteilt werden.

(4) Die Bewilligung darf nur für die Dauer von höchstens sieben Jahren erteilt werden.


(5) Vor Erteilung der Bewilligung ist das Leitungsorgan anzuhören.

(5) Vor Erteilung der Bewilligung ist das Leitungsorgan anzuhören.


(6) Die Bewilligung kann im Interesse einer geordneten und sicheren Abwicklung des Flughafenbetriebes bedingt oder mit Auflagen erteilt werden.

(6) Die Bewilligung kann im Interesse einer geordneten und sicheren Abwicklung des Flughafenbetriebes bedingt oder mit Auflagen erteilt werden.


(7) Dienstleister unterliegen der Aufsicht gemäß § 141 Luftfahrtgesetz.

(7) Dienstleister unterliegen der Aufsicht gemäß § 141 Luftfahrtgesetz.


(8) Stellt ein Dienstleister seine Tätigkeit vor Ablauf des erteilten Bewilligungszeitraumes ein, so ist er nach dem gleichen Verfahren (§§ 6 und 7) durch einen anderen zu ersetzen.

(8) Stellt ein Dienstleister seine Tätigkeit vor Ablauf des erteilten Bewilligungszeitraumes ein, so ist er nach dem gleichen Verfahren (§§ 6 und 7) durch einen anderen zu ersetzen.


Inkrafttreten

In-Kraft-Treten


§ 15. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten für

§ 15. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten für


        1. Flughäfen, die jährlich weniger als zwei Millionen Fluggäste oder 50 000 t Fracht zu verzeichnen haben, mit Ausnahme des § 3 Abs. 1 Z 2, mit 1. Jänner 1998 in Kraft;

        1. Flughäfen, die jährlich weniger als zwei Millionen Fluggäste oder 50 000 t Fracht zu verzeichnen haben, mit Ausnahme des § 3 Abs. 1 Z 2, mit 1. Jänner 1998 in Kraft;


        2. Flughäfen, die jährlich mindestens zwei Millionen Fluggäste oder 50 000 t Fracht zu verzeichnen haben, mit Ausnahme des § 3 Abs. 1 Z 2, mit 1. Jänner 1998 in Kraft. § 3 Abs. 1 Z 2 tritt für diese Flughäfen mit 1. Jänner 2001 in Kraft;

        2. Flughäfen, die jährlich mindestens zwei Millionen Fluggäste oder 50 000 t Fracht zu verzeichnen haben, mit Ausnahme des § 3 Abs. 1 Z 2, mit 1. Jänner 1998 in Kraft. § 3 Abs. 1 Z 2 tritt für diese Flughäfen mit 1. Jänner 2001 in Kraft;


        3. Flughäfen, die

        3. Flughäfen, die


              a) entweder jährlich mindestens drei Millionen Fluggäste oder 75 000 t Fracht zu verzeichnen haben oder

              a) entweder jährlich mindestens drei Millionen Fluggäste oder 75 000 t Fracht zu verzeichnen haben oder


              b) in dem dem 1. April oder dem 1. Oktober des Vorjahres vorausgehenden Sechsmonatszeitraum mindestens zwei Millionen Fluggäste oder 50 000 t Fracht zu verzeichnen hatten,

              b) in dem dem 1. April oder dem 1. Oktober des Vorjahres vorausgehenden Sechsmonatszeitraum mindestens zwei Millionen Fluggäste oder 50 000 t Fracht zu verzeichnen hatten,


             mit Ausnahme des § 3 Abs. 1 Z 2, mit 1. Jänner 1998 in Kraft. § 3 Abs. 1 Z 2 tritt für diese Flughäfen mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

             mit Ausnahme des § 3 Abs. 1 Z 2, mit 1. Jänner 1998 in Kraft. § 3 Abs. 1 Z 2 tritt für diese Flughäfen mit 1. Jänner 1999 in Kraft.


 

(2) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


Artikel 4


Änderung des Tiertransportgesetzes – Luft


Mitwirkung

Mitwirkung


§ 18. (1) Die Zollorgane und die Grenztierärzte haben die Bezirksverwaltungsbehörde zu unterstützen und durch Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken.

§ 18. (1) Die Zollorgane und die Grenztierärzte haben die Bezirksverwaltungsbehörde zu unterstützen und durch Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken.


(2) Die Tierärzte haben bei im Zuge ihrer Tätigkeit gemäß § 13 Abs. 5 oder Abs. 6 oder § 16 Abs. 2 oder bei im Zuge einer veterinärbehördlichen Kontrolle aufgetretenem Verdacht auf Übertretung dieses Bundesgesetzes unverzüglich bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sie tätig wurden, Anzeige zu erstatten.

(2) Die Tierärzte haben bei im Zuge ihrer Tätigkeit gemäß § 13 Abs. 5 oder Abs. 6 oder § 16 Abs. 2 oder bei im Zuge einer veterinärbehördlichen Kontrolle aufgetretenem Verdacht auf Übertretung dieses Bundesgesetzes unverzüglich bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sie tätig wurden, Anzeige zu erstatten.


(3) Bei Gefahr in Verzug können die Zollorgane und die amtlichen Tierärzte die im § 16 Abs. 1 und Abs. 2 genannten Maßnahmen selbständig anordnen und durchführen. Sie unterstehen dabei jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sie tätig werden.

(3) Bei Gefahr in Verzug können die Zollorgane und die amtlichen Tierärzte die im § 16 Abs. 1 und Abs. 2 genannten Maßnahmen selbständig anordnen und durchführen. Sie unterstehen dabei jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sie tätig werden.


(4) § 37a des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Behörde besonders geschulte Zollorgane und amtliche Tierärzte ermächtigen kann, eine vorläufige Sicherheit bis zu einem Betrag von 10 000 S festzusetzen und einzuheben.

(4) § 37a des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde besonders geschulte Zollorgane und amtliche Tierärzte ermächtigen kann, eine vorläufige Sicherheit bis zu einem Betrag von 726 Euro festzusetzen und einzuheben.


4. ABSCHNITT

4. ABSCHNITT


Straf- und Schlußbestimmungen

Straf- und Schlussbestimmungen


Strafbestimmungen

Strafbestimmungen


§ 19. (1) Wer

§ 19. (1) Wer


        1. als Versender dem § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 oder dem § 4 Abs. 2 oder dem § 5 Abs. 1 oder dem § 6 Abs. 1, oder

        1. als Versender dem § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 oder dem § 4 Abs. 2 oder dem § 5 Abs. 1 oder dem § 6 Abs. 1, oder


        2. als Transporteur dem § 3 Abs. 2 bis Abs. 4 oder dem § 4 Abs. 2 oder dem § 5 Abs. 3 oder dem § 6 Abs. 2 oder Abs. 3 oder dem § 7 Abs. 5 oder dem § 8 oder dem § 9 oder dem § 11 oder dem § 13 Abs. 1 oder Abs. 3 bis Abs. 6 oder dem § 14 Abs. 2 oder Abs. 3 oder dem § 16 Abs. 2, oder

        2. als Transporteur dem § 3 Abs. 2 bis Abs. 4 oder dem § 4 Abs. 2 oder dem § 5 Abs. 3 oder dem § 6 Abs. 2 oder Abs. 3 oder dem § 7 Abs. 5 oder dem § 8 oder dem § 9 oder dem § 11 oder dem § 13 Abs. 1 oder Abs. 3 bis Abs. 6 oder dem § 14 Abs. 2 oder Abs. 3 oder dem § 16 Abs. 2, oder


        3. als Flugplatzhalter des Versand-, Bestimmungs-, Aufenthalts- oder Umladeflugplatzes dem § 10, oder

        3. als Flugplatzhalter des Versand-, Bestimmungs-, Aufenthalts- oder Umladeflugplatzes dem § 10, oder


        4. als Empfänger dem § 13 Abs. 5 oder Abs. 6 oder dem § 16 Abs. 2, oder

        4. als Empfänger dem § 13 Abs. 5 oder Abs. 6 oder dem § 16 Abs. 2, oder


        5. als Begleitperson dem § 5 Abs. 2 oder Abs. 3 oder dem § 12 oder dem § 13 Abs. 3 bis Abs. 6 oder dem § 14 Abs. 1 oder dem § 16 Abs. 2

        5. als Begleitperson dem § 5 Abs. 2 oder Abs. 3 oder dem § 12 oder dem § 13 Abs. 3 bis Abs. 6 oder dem § 14 Abs. 1 oder dem § 16 Abs. 2


zuwiderhandelt, oder

zuwiderhandelt, oder


        6. die Anordnungen gemäß § 16 Abs. 1 nicht befolgt, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 70 000 S, zu bestrafen. § 50 VStG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Geldstrafen bis 1 000 S sofort eingehoben werden können. Der Versuch ist strafbar.

        6. die Anordnungen gemäß § 16 Abs. 1 nicht befolgt, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 633 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 5 087 Euro, zu bestrafen. § 50 VStG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Geldstrafen bis 72 Euro sofort eingehoben werden können. Der Versuch ist strafbar.


(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2, und 5 sind auch strafbar, wenn sie bei einem von oder nach Österreich durchgeführten Transport von Tieren mit einem im Inland registrierten Luftfahrzeug (§ 15 LFG) nicht im Inland begangen werden. In diesem Fall hat der verantwortliche Pilot bei Verdacht auf Übertretung dieses Bundesgesetzes unverzüglich nach Ankunft auf einem Flugplatz im Inland einem zur Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Organ (§ 18) darüber Meldung zu erstatten.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2, und 5 sind auch strafbar, wenn sie bei einem von oder nach Österreich durchgeführten Transport von Tieren mit einem im Inland registrierten Luftfahrzeug (§ 15 LFG) nicht im Inland begangen werden. In diesem Fall hat der verantwortliche Pilot bei Verdacht auf Übertretung dieses Bundesgesetzes unverzüglich nach Ankunft auf einem Flugplatz im Inland einem zur Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Organ (§ 18) darüber Meldung zu erstatten.


(3) Örtlich zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, die zuerst von einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 Kenntnis erlangt.

(3) Örtlich zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, die zuerst von einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 Kenntnis erlangt.


Inkrafttreten

In-Kraft-Treten


§ 22. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

§ 22. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.


(2) Der § 18 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) Der § 18 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.


 

(3) Die §§ 18 Abs. 4 und 19 Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


Artikel 5


Änderung des Gelegenheitsverkehrsgesetzes


§ 15. (1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu ahnden ist, wer

§ 15. (1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer


        1. die Zahl der Fahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 4 Abs. 2 vermehrt;

        1. die Zahl der Fahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 4 Abs. 2 vermehrt;


        2. § 7 zuwiderhandelt;

        2. § 7 zuwiderhandelt;


        3. § 10 zuwiderhandelt;

        3. § 10 zuwiderhandelt;


        4. eine Beförderung gemäß § 11 ohne die erforderliche Bewilligung durchführt oder gegen Gebote oder Verbote der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen, ABl. Nr. L 74 vom 20. März 1992, S 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 11/98, ABl. Nr. L 4 vom 8. Jänner 1998, S 1, oder der Verordnung (EG) Nr. 12/98 über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Personenkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, ABl. Nr. L 4 vom 8. Jänner 1998, S 10 verstößt;

        4. eine Beförderung gemäß § 11 ohne die erforderliche Bewilligung durchführt oder gegen Gebote oder Verbote der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen, ABl. Nr. L 74 vom 20. März 1992, S 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 11/98, ABl. Nr. L 4 vom 8. Jänner 1998, S 1, oder der Verordnung (EG) Nr. 12/98 über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Personenkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, ABl. Nr. L 4 vom 8. Jänner 1998, S 10 verstößt;


        5. die gemäß § 14 festgelegten Tarife nicht einhält;

        5. die gemäß § 14 festgelegten Tarife nicht einhält;


        6. andere als die in Z 1 bis 5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.

        6. andere als die in Z 1 bis 5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.


(2) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 5 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3, wenn es sich um Zuwiderhandlungen gegen § 10 Abs. 2 handelt, hat die Geldstrafe mindestens 5 000 S zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 4 hat die Geldstrafe mindestens 20 000 S zu betragen.

(2) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 5 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3, wenn es sich um Zuwiderhandlungen gegen § 10 Abs. 2 handelt, hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 4 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.


(3) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 5 ist das gewährte unzulässige Entgelt für verfallen zu erklären.

(3) …


(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 hat die Geldstrafe mindestens 5 000 S zu betragen.

(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen.


§ 15a. Beim Verdacht einer Zuwiderhandlung gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 kann im Sinne des § 37a VStG 1991 als vorläufige Sicherheit ein Betrag bis zu 20 000 S festgesetzt werden.

§ 15a. Beim Verdacht einer Zuwiderhandlung gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 kann im Sinne des § 37a VStG 1991 als vorläufige Sicherheit ein Betrag bis zu 1 453 Euro festgesetzt werden.


§ 21. (1) Mit der Vollziehung, ausgenommen § 1 Abs. 3, ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.

§ 21. (1) Mit der Vollziehung, ausgenommen § 1 Abs. 3, ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.


(2) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 3 ist die Bundesregierung betraut.

(2) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 3 ist die Bundesregierung betraut.


 

(3) § 15 Abs. 1, 2 und 4 und § 15a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


Artikel 6


Änderung der Straßenverkehrsordnung


§ 4. (5b) Für Verständigungen nach Abs. 5 und Meldungen gemäß Abs. 5a ist eine Gebühr von 500 S einzuheben, es sei denn, die Verständigung nach Abs. 5 ist deshalb erfolgt, weil die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander Namen und Anschrift nicht nachweisen konnten. Von der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühr sind die Gebietskörperschaften und Lenker von Fahrzeugen derselben ausgenommen. Auf Wunsch erhält jede Person des Abs. 5, die eine gebührenpflichtige Verständigung oder Meldung vorgenommen hat oder die die Gebühr entrichtet, eine Ausfertigung des von der Polizei- oder Gendarmeriedienststelle erstatteten Unfallberichtes. Die Gebühren sind, sofern sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, von den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser vorzuschreiben. Sie fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Organe zu tragen hat.

§ 4. (5b) Für Verständigungen nach Abs. 5 und Meldungen gemäß Abs. 5a ist eine Gebühr von 36 Euro einzuheben, es sei denn, die Verständigung nach Abs. 5 ist deshalb erfolgt, weil die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander Namen und Anschrift nicht nachweisen konnten. Von der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühr sind die Gebietskörperschaften und Lenker von Fahrzeugen derselben ausgenommen. Auf Wunsch erhält jede Person des Abs. 5, die eine gebührenpflichtige Verständigung oder Meldung vorgenommen hat oder die die Gebühr entrichtet, eine Ausfertigung des von der Polizei- oder Gendarmeriedienststelle erstatteten Unfallberichtes. Die Gebühren sind, sofern sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, von den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser vorzuschreiben. Sie fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Organe zu tragen hat.


§ 99. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 16 000 S bis 80 000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

§ 99. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1 162 Euro bis 5 813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,


        a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,

        a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,


        b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,

        b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,


        c) (Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzung weigert, sich Blut abnehmen zulassen.

        c) (Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzung weigert, sich Blut abnehmen zulassen.


(1a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 12 000 S bis 60 000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

(1a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 872 Euro bis 4 360 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.


(1b) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 8 000 S bis 50 000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

(1b) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 581 Euro bis 3 633 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.


(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 500 S bis 30 000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen,

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen,


        a) der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichen Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt,

        a) der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichen Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt,


        b) entfällt.

        b) entfällt.


        c) wer als Lenker eines Fahrzeuges, zB beim Überholen, als Wartepflichtiger oder im Hinblick auf eine allgemeine oder durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung, unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt, Fußgänger, die Schutzwege vorschriftsmäßig benützen, oder Radfahrer, die Radfahrerüberfahrten benützen, oder Radfahrer, die Radfahrerüberfahrten vorschriftsmäßig benützen, gefährdet oder behindert,

        c) wer als Lenker eines Fahrzeuges, zB beim Überholen, als Wartepflichtiger oder im Hinblick auf eine allgemeine oder durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung, unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt, Fußgänger, die Schutzwege vorschriftsmäßig benützen, oder Radfahrer, die Radfahrerüberfahrten benützen, oder Radfahrer, die Radfahrerüberfahrten vorschriftsmäßig benützen, gefährdet oder behindert,


        d) wer im Bereich von Fahrbahnkuppen oder von unübersichtlichen Kurven auf einem von den Lenkern herannahender Fahrzeuge zu benützenden Fahrstreifen oder auf Vorrangstraßen außerhalb des Ortsgebietes bei starkem Nebel oder bei sonstiger erheblicher Sichtbehinderung hält oder parkt (§ 24 Abs. 1) oder wer ein Verkehrshindernis nicht kennzeichnet (§ 89),

        d) wer im Bereich von Fahrbahnkuppen oder von unübersichtlichen Kurven auf einem von den Lenkern herannahender Fahrzeuge zu benützenden Fahrstreifen oder auf Vorrangstraßen außerhalb des Ortsgebietes bei starkem Nebel oder bei sonstiger erheblicher Sichtbehinderung hält oder parkt (§ 24 Abs. 1) oder wer ein Verkehrshindernis nicht kennzeichnet (§ 89),


        e) wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden,

        e) wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden,


         f) wer ein Fahrzeug lenkt, obwohl ihm dies gemäß § 59 verboten ist.

         f) wer ein Fahrzeug lenkt, obwohl ihm dies gemäß § 59 verboten ist.


(2a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 3 000 S bis 30 000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Fahrverbote des § 42 oder einer auf Grund des § 42 erlassenen Fahrverbotsverordnung verstößt.

(2a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Fahrverbote des § 42 oder einer auf Grund des § 42 erlassenen Fahrverbotsverordnung verstößt.


(2b) Wer als Lenker eines Fahrzeuges die in Abs. 2a genannte Verwaltungsübertretung innerhalb von zwei Stunden ab Beginn des jeweiligen Fahrverbotes begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(2b) Wer als Lenker eines Fahrzeuges die in Abs. 2a genannte Verwaltungsübertretung innerhalb von zwei Stunden ab Beginn des jeweiligen Fahrverbotes begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.


(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,


        a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist,

        a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist,


        b) wer in anderer als der in Abs. 2 lit. a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstanden Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalls nicht Hilfe leistet,

        b) wer in anderer als der in Abs. 2 lit. a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstanden Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalls nicht Hilfe leistet,


        c) wer die Kennzeichnung „Arzt im Dienst“ unbefugt oder zu anderen als im § 24 bezeichneten Zwecken gebraucht,

        c) wer die Kennzeichnung „Arzt im Dienst“ unbefugt oder zu anderen als im § 24 bezeichneten Zwecken gebraucht,


        d) wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken (X. Abschnitt) benützt, insbesondere ohne Bewilligung eine nach § 82 bewilligungspflichtige Tätigkeit oder Herstellung vornimmt oder ohne Bewilligung sportliche Veranstaltungen nach § 64 abhält,

        d) wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken (X. Abschnitt) benützt, insbesondere ohne Bewilligung eine nach § 82 bewilligungspflichtige Tätigkeit oder Herstellung vornimmt oder ohne Bewilligung sportliche Veranstaltungen nach § 64 abhält,


        e) wer sich an Fahrzeuge anhängt, um sich ziehen zu lassen,

        e) wer sich an Fahrzeuge anhängt, um sich ziehen zu lassen,


         f) wer Tiere während der Fahrt an einer Leine hält oder an Fahrzeuge anhängt, um sie mitlaufen zu lassen, ausgenommen die Fälle des § 74 Abs. 3,

         f) wer Tiere während der Fahrt an einer Leine hält oder an Fahrzeuge anhängt, um sie mitlaufen zu lassen, ausgenommen die Fälle des § 74 Abs. 3,


        g) wer Straßenbenützer blendet,

        g) wer Straßenbenützer blendet,


        h) wer als Besitzer eines Fuhrwerkes dieses einem anderen in unvorschriftsmäßigem Zustand zum Betrieb überläßt,

        h) wer als Besitzer eines Fuhrwerkes dieses einem anderen in unvorschriftsmäßigem Zustand zum Betrieb überlässt,


         i) wer beim Betrieb eines Fahrzeuges oder bei einer Ladetätigkeit vermeidbaren Lärm erregt oder sonst gegen die in diesem Bundesgesetz oder in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes enthaltenen Bestimmungen zum Schutze vor Lärmbelästigung, zB gegen § 69, verstößt,

         i) wer beim Betrieb eines Fahrzeuges oder bei einer Ladetätigkeit vermeidbaren Lärm erregt oder sonst gegen die in diesem Bundesgesetz oder in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes enthaltenen Bestimmungen zum Schutze vor Lärmbelästigung, zB gegen § 69, verstößt,


         j) wer in anderer als der in lit. a bis h sowie in den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b und 4 bezeichneter Weise Gebote, Verbote oder Beschränkungen sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden nicht beachtet.

         j) wer in anderer als der in lit. a bis h sowie in den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b und 4 bezeichneter Weise Gebote, Verbote oder Beschränkungen sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden nicht beachtet.


(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 48 Stunden, zu bestrafen,

(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 48 Stunden, zu bestrafen,


        a) wer auf fahrende Fahrzeuge aufspringt oder von ihnen abspringt,

        a) wer auf fahrende Fahrzeuge aufspringt oder von ihnen abspringt,


        b) wer Erwerbstätigkeiten auf Straßen entgegen den Bestimmungen des § 85 Abs. 1 ausübt oder durch Arbeiten an Schaufenstern den Verkehr behindert (§ 85 Abs. 2),

        b) wer Erwerbstätigkeiten auf Straßen entgegen den Bestimmungen des § 85 Abs. 1 ausübt oder durch Arbeiten an Schaufenstern den Verkehr behindert (§ 85 Abs. 2),


        c) wer Versammlungen, öffentliche oder ortsübliche Umzüge, volkstümliche Feste, Prozessionen und Leichenbegängnisse nicht gemäß § 86 anzeigt,

        c) wer Versammlungen, öffentliche oder ortsübliche Umzüge, volkstümliche Feste, Prozessionen und Leichenbegängnisse nicht gemäß § 86 anzeigt,


        d) wer auf Straßen trotz Verbot Wintersport betreibt,

        d) wer auf Straßen trotz Verbot Wintersport betreibt,


        e) wer durch Spiele auf oder neben der Straßen oder sonst gegen die Bestimmungen des § 88 verstößt oder als gesetzlicher Vertreter von Kindern zuläßt, daß sie gegen diese Bestimmungen verstoßen,

        e) wer durch Spiele auf oder neben der Straßen oder sonst gegen die Bestimmungen des § 88 verstößt oder als gesetzlicher Vertreter von Kindern zulässt, dass sie gegen diese Bestimmungen verstoßen,


         f) wer durch Arbeiten auf oder neben der Straßen entgegen den Bestimmungen des § 90 den Straßenverkehr beeinträchtigt, an Einfriedungen spitze Gegenstände anbringt, frisch gestrichene Gegenstände nicht kenntlich macht oder elektrisch geladene Drahteinfriedungen weniger als 2 m von der Straße anbringt (§ 91),

         f) wer durch Arbeiten auf oder neben der Straßen entgegen den Bestimmungen des § 90 den Straßenverkehr beeinträchtigt, an Einfriedungen spitze Gegenstände anbringt, frisch gestrichene Gegenstände nicht kenntlich macht oder elektrisch geladene Drahteinfriedungen weniger als 2 m von der Straße anbringt (§ 91),


        g) wer Straßen gröblich verunreinigt oder als Besitzer oder Verwahrer eines Hundes die in § 92 bezeichnete Sorgfaltspflicht verletzt,

        g) wer Straßen gröblich verunreinigt oder als Besitzer oder Verwahrer eines Hundes die in § 92 bezeichnete Sorgfaltspflicht verletzt,


        h) wer entgegen der sich für ihn aus § 93 ergebenden Verpflichtungen nicht für die Säuberung oder Bestreuung der Straße sorgt,

        h) wer entgegen der sich für ihn aus § 93 ergebenden Verpflichtungen nicht für die Säuberung oder Bestreuung der Straße sorgt,


         i) entfällt.

         i) entfällt.


§ 100. (1) und (2)

§ 100. (1) und (2)


(3) Beim Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann im Sinne des § 37a VStG als vorläufige Sicherheit ein Betrag bis 18 000 S festgesetzt werden.

(3) Beim Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann im Sinne des § 37a VStG als vorläufige Sicherheit ein Betrag bis 1 308 Euro festgesetzt werden.


(5a) Bei Übertretungen der Bestimmungen des § 7 Abs. 2 und 5, § 9 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 3, § 19 Abs. 1 bis 7, § 37 Abs. 2 und 3, § 38 Abs. 2a, 5 und 7, § 46 Abs. 1 bis 4, § 47, § 52 Z 2, 4a und 4c und § 53 Z 10 sowie bei mit Meßgeräten festgestellten Überschreitungen bis 30 km/h einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit können – sofern in diesen Fällen nicht Umstände im Sinne des § 99 Abs. 2 lit. c vorliegen – die Bestimmungen des § 50 VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß Geldstrafen bis 500 S sofort eingehoben werden.

(5a) Bei Übertretungen der Bestimmungen des § 7 Abs. 2 und 5, § 9 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 3, § 19 Abs. 1 bis 7, § 37 Abs. 2 und 3, § 38 Abs. 2a, 5 und 7, § 46 Abs. 1 bis 4, § 47, § 52 Z 2, 4a und 4c und § 53 Z 10 sowie bei mit Messgeräten festgestellten Überschreitungen bis 30 km/h einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit können – sofern in diesen Fällen nicht Umstände im Sinne des § 99 Abs. 2 lit. c vorliegen – die Bestimmungen des § 50 VStG mit der Maßgabe angewendet werden, dass Geldstrafen bis 36 Euro sofort eingehoben werden.


 

§ 103. (4) § 99 Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 3 und 4 und § 100 Abs. 3 und Abs. 5a in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


Artikel 7


Änderung des Tiertransportgesetzes – Straße


§ 16. (1) Wer

§ 16. (1) Wer


        1. als Verfügungsberechtigter dem § 3 Abs. 1, dem § 4 Abs. 1 oder dem § 7 Abs. 2 zuwiderhandelt,

        1. als Verfügungsberechtigter dem § 3 Abs. 1, dem § 4 Abs. 1 oder dem § 7 Abs. 2 zuwiderhandelt,


        2. als Betreuer im Sinne des § 7 Abs. 1 keine Bestätigung gemäß § 7 Abs. 3 während des Transports mitführt oder dem § 9 zweiter Satz zuwiderhandelt,

        2. als Betreuer im Sinne des § 7 Abs. 1 keine Bestätigung gemäß § 7 Abs. 3 während des Transports mitführt oder dem § 9 zweiter Satz zuwiderhandelt,


        3. als Lenker eines Fahrzeuges, mit dem ein Tiertransport durchgeführt wird, dem § 4 Abs. 2 zuwiderhandelt,

        3. als Lenker eines Fahrzeuges, mit dem ein Tiertransport durchgeführt wird, dem § 4 Abs. 2 zuwiderhandelt,


        4. als Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, mit dem ein Tiertransport durchgeführt wird, dem § 6 Abs. 3 oder dem § 12 Abs. 1 zuwiderhandelt, oder

        4. als Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, mit dem ein Tiertransport durchgeführt wird, dem § 6 Abs. 3 oder dem § 12 Abs. 1 zuwiderhandelt, oder


        5. gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und dieses Verhalten nicht nach den Abs. 2 und 3 zu bestrafen ist,

        5. gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und dieses Verhalten nicht nach den Abs. 2 und 3 zu bestrafen ist,


begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 S zu bestrafen. § 50 VStG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Geldstrafen bis 1 000 S sofort eingehoben werden können.

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 363 Euro zu bestrafen. § 50 VStG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Geldstrafen bis 72 Euro sofort eingehoben werden können.


(2) Wer

(2) Wer


        1. als Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, mit dem ein Tiertransport durchgeführt wird, Tiere in Transportfahrzeugen oder -behältnissen befördert, die nicht dem § 6 Abs. 1, 2 und 4 oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen, oder dem § 7 Abs. 1 zuwiderhandelt, oder

        1. als Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, mit dem ein Tiertransport durchgeführt wird, Tiere in Transportfahrzeugen oder -behältnissen befördert, die nicht dem § 6 Abs. 1, 2 und 4 oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen, oder dem § 7 Abs. 1 zuwiderhandelt, oder


        2. bei der Ver- und Entladung Brücken, Rampen oder Stege verwendet oder verwenden läßt, die den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen,

        2. bei der Ver- und Entladung Brücken, Rampen oder Stege verwendet oder verwenden lässt, die den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen,


begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 3 000 S bis 10 000 S zu bestrafen.

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 726 Euro zu bestrafen.


(3) Wer

(3) Wer


        1. als Verfügungsberechtigter dem § 3 Abs. 3 oder vorsätzlich dem § 5 Abs. 2 zuwiderhandelt,

        1. als Verfügungsberechtigter dem § 3 Abs. 3 oder vorsätzlich dem § 5 Abs. 2 zuwiderhandelt,


        2. als Lenker eines Fahrzeuges, mit dem ein Tiertransport durchgeführt wird, dem § 8, dem § 9 erster Satz, dem § 10, dem § 11 oder dem § 12 Abs. 2 oder 3 zuwiderhandelt,

        2. als Lenker eines Fahrzeuges, mit dem ein Tiertransport durchgeführt wird, dem § 8, dem § 9 erster Satz, dem § 10, dem § 11 oder dem § 12 Abs. 2 oder 3 zuwiderhandelt,


        3. als Betreuer im Sinne des § 7 Abs. 1 dem § 7 Abs. 6 zuwiderhandelt, oder

        3. als Betreuer im Sinne des § 7 Abs. 1 dem § 7 Abs. 6 zuwiderhandelt, oder


        4. einen Tiertransport durchführen läßt oder durchführt, der

        4. einen Tiertransport durchführen lässt oder durchführt, der


              a) dem § 5 Abs. 1 oder 2 oder

              a) dem § 5 Abs. 1 oder 2 oder


              b) dem Kapitel VII Z 2 bis 5 des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG und 91/496/EWG, ABl. Nr. L 340 vom 11. Dezember 1991, S 17, in der Fassung der Richtlinie 95/29/EG zur Änderung der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport, ABl. Nr. L 148 vom 30. Juni 1995, S 52,

              b) dem Kapitel VII Z 2 bis 5 des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG und 91/496/EWG, ABl. Nr. L 340 vom 11. Dezember 1991, S 17, in der Fassung der Richtlinie 95/29/EG zur Änderung der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport, ABl. Nr. L 148 vom 30. Juni 1995, S 52,


             widerspricht,

             widerspricht,


begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 10 000 S bis 50 000 S zu bestrafen.

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 726 Euro bis 3 633 Euro zu bestrafen.


(4) Bei einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 2 und 3 sind die §§ 21 und 50 VStG nicht anzuwenden.

(4) Bei einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 2 und 3 sind die §§ 21 und 50 VStG nicht anzuwenden.


(5) Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG kann beim Verdacht einer Übertretung nach Abs. 3 ein Betrag von 10 000 S festgesetzt werden.

(5) Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG kann beim Verdacht einer Übertretung nach Abs. 3 ein Betrag von 726 Euro festgesetzt werden.


(6) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in Abs. 2 oder 3 bezeichnete Tat auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(6) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in Abs. 2 oder 3 bezeichnete Tat auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.


§ 20. (1) bis (4) …

§ 20. (1) bis (4) …


 

(5) § 16 Abs. 1, 2, 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


Artikel 8


Änderung des Führerscheingesetzes


§ 37. (1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 500 S bis zu 30 000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

§ 37. (1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.


(2) Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

(2) Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.


(3) Eine Mindeststrafe von 5 000 S ist zu verhängen für das Lenken

(3) Eine Mindeststrafe von 363 Euro ist zu verhängen für das Lenken


        1. eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 3,

        1. eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 3,


        2. eines Kraftfahrzeuges, obwohl der Führerschein gemäß § 39 wegen Beeinträchtigung durch Alkohol oder Suchtmittel vorläufig abgenommen wurde oder

        2. eines Kraftfahrzeuges, obwohl der Führerschein gemäß § 39 wegen Beeinträchtigung durch Alkohol oder Suchtmittel vorläufig abgenommen wurde oder


        3. eines Kraftfahrzeuges der Klasse D entgegen der Bestimmung des § 21 Abs. 3, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs. 1 StVO 1960 vorliegt.

        3. eines Kraftfahrzeuges der Klasse D entgegen der Bestimmung des § 21 Abs. 3, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs. 1 StVO 1960 vorliegt.


(4) Eine Mindeststrafe von 10 000 S ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl

(4) Eine Mindeststrafe von 726 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl


        1. die Lenkberechtigung entzogen wurde oder

        1. die Lenkberechtigung entzogen wurde oder


        2. gemäß § 30 Abs. 1 ein Lenkverbot ausgesprochen wurde.

        2. gemäß § 30 Abs. 1 ein Lenkverbot ausgesprochen wurde.


(5) …

(5) …


(6) Bei Übertretung der in § 14 Abs. 1, 3 und 4, 19 Abs. 5 zweiter Satz und 22 Abs. 2 enthaltenen Bestimmungen sowie bei Nichterfüllung von im Führerschein eingetragenen Auflagen kann § 50 VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß Geldstrafen bis 1 000 S sofort eingehoben werden können.

(6) Bei Übertretung der in § 14 Abs. 1, 3 und 4, 19 Abs. 5 zweiter Satz und 22 Abs. 2 enthaltenen Bestimmungen sowie bei Nichterfüllung von im Führerschein eingetragenen Auflagen kann § 50 VStG mit der Maßgabe angewendet werden, dass Geldstrafen bis 72 Euro sofort eingehoben werden können.


(7) Beim Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht als vorläufige Sicherheit gemäß § 37a VStG ein Betrag bis 10 000 S festgesetzt werden.

(7) Beim Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht als vorläufige Sicherheit gemäß § 37a VStG ein Betrag bis 726 Euro festgesetzt werden.


§ 37a. Wer entgegen der Bestimmung des § 14 Abs. 8 ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt oder lenkt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs. 1 StVO 1960 vorliegt, mit einer Geldstrafe von 3 000 S bis 50 000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Strafbemessung sind auch der Grad der Alkoholisierung und die Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen.

§ 37a. Wer entgegen der Bestimmung des § 14 Abs. 8 ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt oder lenkt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs. 1 StVO 1960 vorliegt, mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 3 633 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Strafbemessung sind auch der Grad der Alkoholisierung und die Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen.


§ 43. (1) bis (9) …

§ 43. (1) bis (9) …


 

(10) § 37 Abs. 1, § 37 Abs. 3, § 37 Abs. 4, § 37 Abs. 6, § 37 Abs. 7 und § 37a, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


Artikel 9


Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995


§ 9. (1) bis (8) …

§ 9. (1) bis (8) …


(9) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann Unternehmen zur Programmierung von Umweltdatenträgern gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, ermächtigen. Auf die Ermächtigung besteht kein Rechtsanspruch. Für die Programmierung eines Umweltdatenträgers kann ein Kostenbeitrag bis zu 230 S eingehoben werden. Mit der Ermächtigung ist auch die Verpflichtung zur Entwertung der Ökopunkte verbunden.

(9) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann Unternehmen zur Programmierung von Umweltdatenträgern gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, ermächtigen. Auf die Ermächtigung besteht kein Rechtsanspruch. Für die Programmierung eines Umweltdatenträgers kann ein Kostenbeitrag bis zu 16 Euro eingehoben werden. Mit der Ermächtigung ist auch die Verpflichtung zur Entwertung der Ökopunkte verbunden.


§ 23. (1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu ahnden ist, wer

§ 23. (1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer


        1. bis 9. …

        1. bis 9. …


(2) Wer als Lenker § 6 Abs. 1, 3 oder 4 oder § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt oder unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen.

(2) Wer als Lenker § 6 Abs. 1, 3 oder 4 oder § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt oder unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen.


(3) …

(3) …


(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 5 und 7 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 hat die Geldstrafe mindestens 5 000 S zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3, 6 und Z 8 bis 10 hat die Geldstrafe mindestens 20 000 S zu betragen.

(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 5 und 7 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 hat die Geldstrafe mindestens 360 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3, 6 und Z 8 bis 10 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.


§ 24. Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG kann bei Verdacht einer Übertretung der Vorschriften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen (§§ 7 bis 9) oder einer Zuwiderhandlung gemäß § 23 Abs. 1 Z 3, 6 sowie Z 8 bis 10 ein Betrag von 20 000 S festgesetzt werden. Bei Verdacht einer Übertretung des Unternehmers gilt dabei der Lenker als Vertreter des Unternehmers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist

§ 24. Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG kann bei Verdacht einer Übertretung der Vorschriften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen (§§ 7 bis 9) oder einer Zuwiderhandlung gemäß § 23 Abs. 1 Z 3, 6 sowie Z 8 bis 10 ein Betrag von 1 453 Euro festgesetzt werden. Bei Verdacht einer Übertretung des Unternehmers gilt dabei der Lenker als Vertreter des Unternehmers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.


§ 28. § 3 Abs. 3 und § 6 Abs. 1 treten mit 1. September 1995 in Kraft.

§ 28. (1) § 3 Abs. 3 und § 6 Abs. 1 treten mit 1. September 1995 in Kraft.


 

(2) § 9 Abs. 9, § 23 Abs. 1, § 23 Abs. 2, § 23 Abs. 4 und § 24, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


Artikel 10


Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967


§ 40a. (1) bis (3) …

§ 40a. (1) bis (3) …


(4) Auf Antrag hat der Landeshauptmann in Österreich zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigte Versicherer mit Bescheid zu ermächtigen, Zulassungsstellen einzurichten, wenn

(4) Auf Antrag hat der Landeshauptmann in Österreich zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigte Versicherer mit Bescheid zu ermächtigen, Zulassungsstellen einzurichten, wenn


        1. auf Grund der namhaft zu machenden verantwortlichen natürlichen Person zu erwarten ist, daß diese die für die Ausübung der Berechtigung erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, und

        1. auf Grund der namhaft zu machenden verantwortlichen natürlichen Person zu erwarten ist, dass diese die für die Ausübung der Berechtigung erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, und


        2. die durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr und des Landeshauptmannes festgelegten besonderen Voraussetzungen erfüllt werden.

        2. die durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr und des Landeshauptmannes festgelegten besonderen Voraussetzungen erfüllt werden.


Die verantwortliche natürliche Person kann innerhalb eines Bundeslandes auch für mehrere Behörden namhaft gemacht werden. Die Ermächtigung ist allenfalls unter den erforderlichen Bedingungen, Auflagen oder Einschränkungen zu erteilen. Im Ermächtigungsbescheid ist auch festzusetzen, ab welchem Datum die Zulassungsstellen einzurichten sind. Für die Ermächtigung ist eine Bundes-Verwaltungsabgabe in der Höhe von 10 000 S zu entrichten. Bei der erstmaligen Erteilung der Ermächtigung nach Ablauf des Probezeitraumes (Abs. 9) hat der Landeshauptmann diese auf Antrag vorübergehend bis längstens ein Jahr auf Krafträder, Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Anhänger, die mit solchen Fahrzeugen gezogen werden sollen, beschränkt zu erteilen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes gilt die Ermächtigung unbeschränkt für alle Fahrzeugkategorien. Bei der Ermächtigung für den Probezeitraum hat der Landeshauptmann diese auf Antrag für die Dauer des Probezeitraumes auf Krafträder, Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Anhänger, die mit solchen Fahrzeugen gezogen werden sollen, beschränkt zu erteilen.

Die verantwortliche natürliche Person kann innerhalb eines Bundeslandes auch für mehrere Behörden namhaft gemacht werden. Die Ermächtigung ist allenfalls unter den erforderlichen Bedingungen, Auflagen oder Einschränkungen zu erteilen. Im Ermächtigungsbescheid ist auch festzusetzen, ab welchem Datum die Zulassungsstellen einzurichten sind. Für die Ermächtigung ist eine Bundes-Verwaltungsabgabe in der Höhe von 726 Euro zu entrichten. Bei der erstmaligen Erteilung der Ermächtigung nach Ablauf des Probezeitraumes (Abs. 9) hat der Landeshauptmann diese auf Antrag vorübergehend bis längs­tens ein Jahr auf Krafträder, Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Anhänger, die mit solchen Fahrzeugen gezogen werden sollen, beschränkt zu erteilen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes gilt die Ermächtigung unbeschränkt für alle Fahrzeugkategorien. Bei der Ermächtigung für den Probezeitraum hat der Landeshauptmann diese auf Antrag für die Dauer des Probezeitraumes auf Krafträder, Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Anhänger, die mit solchen Fahrzeugen gezogen werden sollen, beschränkt zu erteilen.


§ 40b. (1) bis (6) …

§ 40b. (1) bis (6) …


(7) Vorgänge im Rahmen der übertragenen Aufgaben (§ 40a Abs. 5) sind von Verwaltungsabgaben befreit. Die Zulassungsstellen sind aber berechtigt, für die Vornahme der Zulassung oder für die Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten oder für die Ausgabe von Probefahrtkennzeichen einen Kostenersatz bis zu einer Höhe von 480 S einzuheben. Dieser Betrag ist entsprechend der Regelung des Abs. 8 valorisiert. Mit diesem einmaligen Kostenersatz sind alle mit der Zulassung in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten gemäß § 40a Abs. 5, wie insbesondere Vornahme der Abmeldung oder Vornahme von Eintragungen abgegolten. Die Gestehungskosten der Kennzeichentafeln und der Begutachtungsplaketten sind gesondert in Rechnung zu stellen.

(7) Vorgänge im Rahmen der übertragenen Aufgaben (§ 40a Abs. 5) sind von Verwaltungsabgaben befreit. Die Zulassungsstellen sind aber berechtigt, für die Vornahme der Zulassung oder für die Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten oder für die Ausgabe von Probefahrtkennzeichen einen Kostenersatz bis zu einer Höhe von 34,88 Euro einzuheben. Dieser Betrag ist entsprechend der Regelung des Abs. 8 valorisiert. Mit diesem einmaligen Kostenersatz sind alle mit der Zulassung in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten gemäß § 40a Abs. 5, wie insbesondere Vornahme der Abmeldung oder Vornahme von Eintragungen abgegolten. Die Gestehungskosten der Kennzeichentafeln und der Begutachtungsplaketten sind gesondert in Rechnung zu stellen.


(8) Der in Abs. 7 genannte Betrag erhöht sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex im Jänner eines Jahres gegenüber der für Jänner des Vorjahres verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5% der maßgeblichen Indexzahl nicht übersteigen. Bei der Berechnung der jeweiligen neuen Beträge sind Beträge, die 50 Groschen nicht übersteigen, nicht zu berücksichtigen, Beträge, die 50 Groschen übersteigen, sind auf den nächsthöheren Schillingbetrag aufzurunden. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat die Änderung der Beträge und den Zeitpunkt, ab dem die Änderung wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(8) Der in Abs. 7 genannte Betrag erhöht sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex im Jänner eines Jahres gegenüber der für Jänner des Vorjahres verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5% der maßgeblichen Indexzahl nicht übersteigen. Bei der Berechnung der jeweiligen neuen Beträge ist auf jeweils volle 10-Cent-Beträge auf- oder abzurunden. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat die Änderung der Beträge und den Zeitpunkt, ab dem die Änderung wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.


§ 41. (1) bis (3) …

§ 41. (1) bis (3) …


(3a) Bei Fahrzeugen gemäß § 29 Abs. 3 letzter Satz oder gemäß § 31 Abs. 2 letzter Satz ist vom Landeshauptmann, der die Einzelgenehmigung erteilt hat, oder vom Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Zulassungsschein ausgestellt werden soll, auf Antrag eine Bescheinigung der besonderen Zulassung gemäß den in § 2 Z 1 GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998, angeführten Vorschriften auszustellen. Für diese Ausstellung ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 800 S zu entrichten.

(3a) Bei Fahrzeugen gemäß § 29 Abs. 3 letzter Satz oder gemäß § 31 Abs. 2 letzter Satz ist vom Landeshauptmann, der die Einzelgenehmigung erteilt hat, oder vom Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Zulassungsschein ausgestellt werden soll, auf Antrag eine Bescheinigung der besonderen Zulassung gemäß den in § 2 Z 1 GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998, angeführten Vorschriften auszustellen. Für diese Ausstellung ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 58 Euro zu entrichten.


§ 48a. (1) und (2) …

§ 48a. (1) und (2) …


(3) Für die Zuweisung oder Reservierung eines Wunschkennzeichens ist eine Abgabe in der Höhe von 2 000 S mittels eines zur postalischen Einzahlung geeigneten Beleges an den Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds zu entrichten. Bei Abweisung oder Zurückziehung des Antrages gemäß Abs. 2 ist diese Abgabe zurückzuzahlen. Im Falle der Zuweisung ist die erfolgte Einzahlung dieser Abgabe vor Aushändigung der Kennzeichentafeln nachzuweisen. Erfolgt die Einzahlung dieser Abgabe nicht binnen vier Wochen ab Bekanntgabe der Reservierung, gilt ein Antrag auf Reservierung als zurückgezogen.

(3) Für die Zuweisung oder Reservierung eines Wunschkennzeichens ist eine Abgabe in der Höhe von 145 Euro mittels eines zur postalischen Einzahlung geeigneten Beleges an den Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds zu entrichten. Bei Abweisung oder Zurückziehung des Antrages gemäß Abs. 2 ist diese Abgabe zurückzuzahlen. Im Falle der Zuweisung ist die erfolgte Einzahlung dieser Abgabe vor Aushändigung der Kennzeichentafeln nachzuweisen. Erfolgt die Einzahlung dieser Abgabe nicht binnen vier Wochen ab Bekanntgabe der Reservierung, gilt ein Antrag auf Reservierung als zurückgezogen.


(4) Für die Administration eines Wunschkennzeichens ist überdies ein Kostenbeitrag in der Höhe von 200 S mittels eines von der Behörde ausgegebenen zur postalischen Einzahlung geeigneten Beleges zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt bei Behörden, die sich einer Unterstützung gemäß § 131a Abs. 4 lit. d bedienen, dem Fonds, sonst der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

(4) Für die Administration eines Wunschkennzeichens ist überdies ein Kos­tenbeitrag in der Höhe von 14 Euro mittels eines von der Behörde ausgegebenen zur postalischen Einzahlung geeigneten Beleges zu entrichten. Der Kos­tenbeitrag fließt bei Behörden, die sich einer Unterstützung gemäß § 131a Abs. 4 lit. d bedienen, dem Fonds, sonst der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.


§ 57a. (1) Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, ausgenommen

§ 57a. (1) Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, ausgenommen


        1. Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf,

        1. Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf,


        2. Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,

        2. Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,


        3. selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h,

        3. selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h,


        4. Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,

        4. Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,


hat dieses zu den im Abs. 3 erster Satz festgesetzten Zeitpunkten von einem hiezu gemäß Abs. 2 ermächtigten Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Verein oder Gewerbetreibenden wiederkehrend begutachten zu lassen, ob es den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht und, bei Kraftfahrzeugen, ob mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können; hiebei braucht jedoch die Messung des Nahfeldpegels nicht zu erfolgen, wenn keine Bedenken hinsichtlich einer Abänderung der Auspuffanlage bestehen oder das Fahrzeug nicht als lärmarmes Fahrzeug gekennzeichnet ist. Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg sind außerdem, soweit das durch das prüfende Organ beurteilt werden kann, zu begutachten, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen. Bei Fahrzeugen gemäß § 29 Abs. 3 letzter Satz oder gemäß § 31 Abs. 2 letzter Satz ist vom Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die wiederkehrende Begutachtung durchgeführt worden ist, oder vom Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Zulassungsschein ausgestellt worden ist, auf Antrag die Bescheinigung der besonderen Zulassung zu verlängern. Hierzu hat der Landeshauptmann das Gutachten eines Sachverständigen gemäß § 26 GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998, einzuholen. Für die Verlängerung der besonderen Zulassung ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 400 S zu entrichten.

hat dieses zu den im Abs. 3 erster Satz festgesetzten Zeitpunkten von einem hiezu gemäß Abs. 2 ermächtigten Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Verein oder Gewerbetreibenden wiederkehrend begutachten zu lassen, ob es den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht und, bei Kraftfahrzeugen, ob mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können; hiebei braucht jedoch die Messung des Nahfeldpegels nicht zu erfolgen, wenn keine Bedenken hinsichtlich einer Abänderung der Auspuffanlage bestehen oder das Fahrzeug nicht als lärmarmes Fahrzeug gekennzeichnet ist. Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg sind außerdem, soweit das durch das prüfende Organ beurteilt werden kann, zu begutachten, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen. Bei Fahrzeugen gemäß § 29 Abs. 3 letzter Satz oder gemäß § 31 Abs. 2 letzter Satz ist vom Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die wiederkehrende Begutachtung durchgeführt worden ist, oder vom Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Zulassungsschein ausgestellt worden ist, auf Antrag die Bescheinigung der besonderen Zulassung zu verlängern. Hierzu hat der Landeshauptmann das Gutachten eines Sachverständigen gemäß § 26 GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998, einzuholen. Für die Verlängerung der besonderen Zulassung ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 29 Euro zu entrichten.


§ 129. (1) Für die Gutachtertätigkeit zur Erstattung der von der Behörde nach dem III., V., IX. und XI. Abschnitt eingeholten Gutachten gebührt eine Vergütung für die Zeitversäumnis, die Mühewaltung und den Aufwand (Abs. 4):

§ 129. (1) Für die Gutachtertätigkeit zur Erstattung der von der Behörde nach dem III., V., IX. und XI. Abschnitt eingeholten Gutachten gebührt eine Vergütung für die Zeitversäumnis, die Mühewaltung und den Aufwand (Abs. 4):


        1. den gemäß §§ 124, 125 und 127 bestellten Sachverständigen,

        1. den gemäß §§ 124, 125 und 127 bestellten Sachverständigen,


        2. den vom Landeshauptmann gemäß § 57 Abs. 4 zur Abgabe von Gutachten für die Überprüfung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ermächtigten Vereinen oder Gewerbetreibenden.

        2. den vom Landeshauptmann gemäß § 57 Abs. 4 zur Abgabe von Gutachten für die Überprüfung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ermächtigten Vereinen oder Gewerbetreibenden.


Sachverständigen, die dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehören, gebührt jedoch, sofern sie sich nicht bereits im Ruhestand befinden, keine Vergütung für Zeitversäumnis. Der Gesamtbetrag der Vergütungen für alle abgegebenen Gutachten darf in einem Kalenderjahr für den Personalstand einer Gebietskörperschaft angehörende, sich nicht im Ruhestand befindende Sachverständige oder Ärzte 37 500 S nicht überschreiten, sofern die Gutachtertätigkeit während der Dienstzeit ausgeübt wird.

Sachverständigen, die dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehören, gebührt jedoch, sofern sie sich nicht bereits im Ruhestand befinden, keine Vergütung für Zeitversäumnis. Der Gesamtbetrag der Vergütungen für alle abgegebenen Gutachten darf in einem Kalenderjahr für den Personalstand einer Gebietskörperschaft angehörende, sich nicht im Ruhestand befindende Sachverständige oder Ärzte 2 725 Euro nicht überschreiten, sofern die Gutachtertätigkeit während der Dienstzeit ausgeübt wird.


§ 134. (1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABl. Nr. L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

§ 134. (1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABl. Nr. L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.


(1a) und (2) …

(1a) und (2) …


(3) Bei Übertretungen des § 4 Abs. 7, 7a und 8 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 lit. a, des § 99 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 auf Freilandstraßen, des § 102 Abs. 1 dritter Satz und Abs. 3 dritter Satz, des § 106 Abs. 1a und Abs. 4 sowie bei mit Meßgeräten festgestellten Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit (§ 98) im Ausmaß von 20 bis 30 km/h kann § 50 VStG 1991 mit der Maßgabe angewendet werden, daß Geldstrafen bis 500 S sofort eingehoben werden. Dies gilt auch für Übertretungen der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 und des Artikels 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABl. Nr. L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12.

(3) Bei Übertretungen des § 4 Abs. 7, 7a und 8 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 lit. a, des § 99 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 auf Freilandstraßen, des § 102 Abs. 1 dritter Satz und Abs. 3 dritter Satz, des § 106 Abs. 1a und Abs. 4 sowie bei mit Messgeräten festgestellten Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit (§ 98) im Ausmaß von 20 bis 30 km/h kann § 50 VStG 1991 mit der Maßgabe angewendet werden, dass Geldstrafen bis 36 Euro sofort eingehoben werden. Dies gilt auch für Übertretungen der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 und des Artikels 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABl. Nr. L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12.


(3a) …

(3a) …


(3b) Wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges die in § 102 Abs. 3 fünfter Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 300 S zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 1 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.

(3b) Wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges die in § 102 Abs. 3 fünfter Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 21 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.


(4) Beim Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann im Sinne des § 37a VStG 1950 als vorläufige Sicherheit ein Betrag bis 10 000 S festgesetzt werden.

(4) Beim Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann im Sinne des § 37a VStG 1950 als vorläufige Sicherheit ein Betrag bis 726 Euro festgesetzt werden.


§ 135. (1) bis (7) …

§ 135. (1) bis (7) …


 

(8) § 40a Abs. 4, § 40b Abs. 7 und 8, § 41 Abs. 3a, § 48a Abs. 3 und 4, § 57a Abs. 1, § 129 Abs. 1, § 134 Abs. 1, 3, 3b und 4, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft


Artikel 11


Änderung der 3. KFG-Novelle


Artikel III (1) bis (4) …

Artikel III (1) bis (4) …


(5) Wer

(5) Wer


        a) als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder

        a) als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder


        b) als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person die im Abs. 1 erster Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt,

        b) als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person die im Abs. 1 erster Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt,


begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG 1950 mit einer Geldstrafe von 100 S zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme eines zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleges verweigert wird (§ 50 Abs. 6 vierter Satz VStG 1950), ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 300 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.

begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG 1950 mit einer Geldstrafe von 7 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme eines zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleges verweigert wird (§ 50 Abs. 6 vierter Satz VStG 1950), ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 21 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.


(6) …

(6) …


 

(7) Art. III Abs. 5 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


Artikel 12


Änderung der 4. KFG-Novelle


Artikel IV (1) bis (4) …

Artikel IV (1) bis (4) …


(5) Wer

(5) Wer


        a) als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder

        a) als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder


        b) als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person die im Abs. 1 erster Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt,

        b) als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person die im Abs. 1 erster Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt,


begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG 1950 mit einer Geldstrafe von 300 S zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme eines zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigeneten Beleges verweigert wird (§ 50 Abs. 6 vierter Satz VStG 1950), ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 1 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.

begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG 1950 mit einer Geldstrafe von 21 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme eines zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigeneten Beleges verweigert wird (§ 50 Abs. 6 vierter Satz VStG 1950), ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.


(6) …

(6) …


 

(7) Art. IV Abs. 5 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


Artikel 13


Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG)


§ 5. (1) bis (7) …

§ 5. (1) bis (7) …


(8) Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe sind zu entrichten:

(8) Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe sind zu entrichten:


        1. für die Erteilung der Genehmigung gemäß Abs. 1.................. ........................................................................................... 5 000 S,

        1. für die Erteilung der Genehmigung gemäß Abs. 1.................. ................................................................................................... 363 Euro,


        2. für die Erteilung der Genehmigung gemäß Abs. 7.................. ........................................................................................... 2 500 S.

        2. für die Erteilung der Genehmigung gemäß Abs. 7.................. ................................................................................................... 181 Euro.


§ 8. (1) bis (9) …

§ 8. (1) bis (9) …


(10) Für die Erteilung der Beförderungsgenehmigung ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 1 500 S zu entrichten.

(10) Für die Erteilung der Beförderungsgenehmigung ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 109 Euro zu entrichten.


§ 9. (1) bis (3) …

§ 9. (1) bis (3) …


(4) Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe sind zu entrichten:

(4) Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe sind zu entrichten:


        1. für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 2

        1. für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 2


              a) für Beförderungen im örtlichen Wirkungsbereich von nicht mehr als zwei Landeshauptmännern................................................ .............................................................. 1 200 S

              a) für Beförderungen im örtlichen Wirkungsbereich von nicht mehr als zwei Landeshauptmännern................................................ ...................................................................... 87 Euro


              b) für Beförderungen im örtlichen Wirkungsbereich von mehr als zwei Landeshauptmännern........................................................... .............................................................. 2 400 S

              b) für Beförderungen im örtlichen Wirkungsbereich von mehr als zwei Landeshauptmännern........................................................... .................................................................... 174 Euro


        2. für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 3........................................................ .................................................................... 2 400 S

        2. für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 3........................................................ ........................................................................... 174 Euro


§ 11. (1) bis (6) …

§ 11. (1) bis (6) …


(7) Schulungskurse für Gefahrgutbeauftragte dürfen in Österreich nur von mittels Bescheid anerkannten Schulungsveranstaltern durchgeführt werden. Über den Antrag auf Anerkennung hat der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Räumlichkeiten für die Durchführung der Schulungskurse gelegen sind. Befinden sich diese im Wirkungsbereich von zwei oder mehreren Landeshauptmännern, haben die beteiligten Landeshauptmänner einvernehmlich vorzugehen. Für die Durchführung von Schulungskursen können auch mehrere Standorte im Bundesgebiet zugelassen werden. Wenn der Antrag von einer natürlichen Person gestellt wird, muß diese das 24. Lebensjahr vollendet haben und vertrauenswürdig sein. Bei juristischen Personen müssen jene Personen vertrauenswürdig sein, denen ein maßgeblicher Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht. Bei juristischen Personen ist mindestens eine verantwortliche natürliche Person mit Hauptwohnsitz in Österreich zu bestellen. Der Anerkennungsbescheid berechtigt den Veranstalter, die darin bezeichneten Kurse und deren Kombination durchzuführen. Für die Anerkennung ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 8 000 S zu entrichten.

(7) Schulungskurse für Gefahrgutbeauftragte dürfen in Österreich nur von mittels Bescheid anerkannten Schulungsveranstaltern durchgeführt werden. Über den Antrag auf Anerkennung hat der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Räumlichkeiten für die Durchführung der Schulungskurse gelegen sind. Befinden sich diese im Wirkungsbereich von zwei oder mehreren Landeshauptmännern, haben die beteiligten Landeshauptmänner einvernehmlich vorzugehen. Für die Durchführung von Schulungskursen können auch mehrere Standorte im Bundesgebiet zugelassen werden. Wenn der Antrag von einer natürlichen Person gestellt wird, muss diese das 24. Lebensjahr vollendet haben und vertrauenswürdig sein. Bei juristischen Personen müssen jene Personen vertrauenswürdig sein, denen ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht. Bei juristischen Personen ist mindestens eine verantwortliche natürliche Person mit Hauptwohnsitz in Österreich zu bestellen. Der Anerkennungsbescheid berechtigt den Veranstalter, die darin bezeichneten Kurse und deren Kombination durchzuführen. Für die Anerkennung ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 581 Euro zu entrichten.


§ 14. (1) bis (7) …

§ 14. (1) bis (7) …


(8) Für die Anerkennung gemäß Abs. 3 ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 4 000 S zu entrichten.

(8) Für die Anerkennung gemäß Abs. 3 ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 290 Euro zu entrichten.


§ 27. (1) Wer

§ 27. (1) Wer


        1. als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 2 befördert oder

        1. als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 2 befördert oder


        2. als Absender gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 3 zur Beförderung übergibt oder

        2. als Absender gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 3 zur Beförderung übergibt oder


        3. als Auftraggeber gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 4 befördern läßt oder

        3. als Auftraggeber gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 4 befördern lässt oder


        4. Schulungskurse für Gefahrgutbeauftragte veranstaltet (§ 11), ohne daß diese vom Landeshauptmann anerkannt worden sind oder

        4. Schulungskurse für Gefahrgutbeauftragte veranstaltet (§ 11), ohne dass diese vom Landeshauptmann anerkannt worden sind oder


        5. Lehrgänge zur besonderen Ausbildung von Lenkern veranstaltet (§ 14), ohne daß diese vom Landeshauptmann anerkannt worden sind,

        5. Lehrgänge zur besonderen Ausbildung von Lenkern veranstaltet (§ 14), ohne dass diese vom Landeshauptmann anerkannt worden sind,


begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 10 000 S bis 600 000 S zu bestrafen.

begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 726 Euro bis 43 603 Euro zu bestrafen.


(2) Wer

(2) Wer


        1. bis 27. …

        1. bis 27. …


begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1000 bis 50 000 S, im Fall der Z 12 mit einer Geldstrafe von 5 000 bis 50 000 S, zu bestrafen.

begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 bis 3 633 Euro, im Fall der Z 12 mit einer Geldstrafe von 363 bis 3 633 Euro, zu bestrafen.


(4) Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG, BGBl. Nr. 52/1991, kann bei Verdacht einer Übertretung gemäß Abs. 1 ein Betrag bis 100 000 S, bei Verdacht einer Übertretung gemäß Abs. 2 ein Betrag bis 30 000 S festgesetzt werden. Der Lenker der Beförderungseinheit gilt als Vertreter des Beförderers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.

(4) Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG, BGBl. Nr. 52/1991, kann bei Verdacht einer Übertretung gemäß Abs. 1 ein Betrag bis 7 267 Euro, bei Verdacht einer Übertretung gemäß Abs. 2 ein Betrag bis 2 180 Euro festgesetzt werden. Der Lenker der Beförderungseinheit gilt als Vertreter des Beförderers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.


Artikel 13a


Änderung des Containersicherheitsgesetzes


§ 3. (1) bis (5) …

§ 3. (1) bis (5) …


(6) Für die Zulassung ist eine Verwaltungsabgabe zu entrichten. Diese beträgt bei einzelnen Containern 1 500 S, bei Baumustern 2 000 S.

(6) Für die Zulassung ist eine Verwaltungsabgabe zu entrichten. Diese beträgt bei einzelnen Containern 109 €, bei Baumustern 145 €.


§ 8. (1) bis (3) …

§ 8. (1) bis (3) …


(4) Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst hat dem Eigentümer auf dessen Antrag die Genehmigung zu erteilen, ein von Abs. 2 und 3 abweichendes Programm der laufenden Überprüfung durchzuführen, wenn nachgewiesen wird, daß ein zumindest gleich hoher Sicherheitsstandard gewährleistet ist. Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst kann vom Antragsteller verlangen, daß er hierüber einen Bericht einer in § 3 Abs. 2 genannten Stelle oder Organisation beibringt. Für diese Genehmigung ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 1 500 S zu entrichten.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst hat dem Eigentümer auf dessen Antrag die Genehmigung zu erteilen, ein von Abs. 2 und 3 abweichendes Programm der laufenden Überprüfung durchzuführen, wenn nachgewiesen wird, dass ein zumindest gleich hoher Sicherheitsstandard gewährleistet ist. Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst kann vom Antragsteller verlangen, dass er hierüber einen Bericht einer in § 3 Abs. 2 genannten Stelle oder Organisation beibringt. Für diese Genehmigung ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 109 € zu entrichten.


§ 13. (1) Wer

§ 13. (1) Wer


        1. ein Sicherheitszulassungsschild oder die gemäß § 6 Abs. 3 und 4 erforderlichen Angaben an einem Container anbringt, ohne hiezu berechtigt zu sein,

        1. ein Sicherheitszulassungsschild oder die gemäß § 6 Abs. 3 und 4 erforderlichen Angaben an einem Container anbringt, ohne hiezu berechtigt zu sein,


        2. entgegen den Regeln 1 und 2 der Anlage I des CSC ein Sicherheitszulassungsschild oder entgegen § 6 die Angaben gemäß § 6 Abs. 3 oder 4 nicht ordnungsgemäß anbringt oder nicht ordnungsgemäß entfernt,

        2. entgegen den Regeln 1 und 2 der Anlage I des CSC ein Sicherheitszulassungsschild oder entgegen § 6 die Angaben gemäß § 6 Abs. 3 oder 4 nicht ordnungsgemäß anbringt oder nicht ordnungsgemäß entfernt,


        3. als Eigentümer (Art. II Abs. 10 CSC) einen Container entgegen § 8 nicht instandhält oder nicht regelmäßig überprüft oder den Bestimmungen über die Aufzeichnungen gemäß § 8 Abs. 7 zuwiderhandelt,

        3. als Eigentümer (Art. II Abs. 10 CSC) einen Container entgegen § 8 nicht instandhält oder nicht regelmäßig überprüft oder den Bestimmungen über die Aufzeichnungen gemäß § 8 Abs. 7 zuwiderhandelt,


        4. entgegen den Bestimmungen des § 9 einen Container befördert,

        4. entgegen den Bestimmungen des § 9 einen Container befördert,


        5. einer gemäß § 10 getroffenen Anordnung der Kontrollorgane oder der Behörde zuwiderhandelt,

        5. einer gemäß § 10 getroffenen Anordnung der Kontrollorgane oder der Behörde zuwiderhandelt,


begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 3 633 € zu bestrafen.


Artikel 14


Änderung des Eisenbahngesetzes 1957


§ 76. (1) Zur Wahrung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 10 Millionen Schilling gegründet. Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Sie ist nicht gewinnorientiert.

§ 76. (1) Zur Wahrung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 726 728 Euro gegründet. Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Sie ist nicht gewinnorientiert.


§ 86. (1) Wer den Bestimmungen der §§ 38 bis 44 oder den auf Grund der §§ 46 und 49 durch Verordnung erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, begeht, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen.

§ 86. (1) Wer den Bestimmungen der §§ 38 bis 44 oder den auf Grund der §§ 46 und 49 durch Verordnung erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, begeht, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen.


(2) Organe oder Bedienstete des Eisenbahnunternehmens, die trotz wiederholter Ermahnung den Bestimmungen der §§ 20 bis 27 und 37 oder den Bestimmungen der gemäß §§ 19 Abs. 4 und 46 erlassenen Verordnungen zuwiderhandeln oder die die auf Grund dieses Bundesgesetzes ergehenden behördlichen Anordnungen nicht befolgen, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind hiefür von der Behörde (§ 12) mit Geld bis zu 30 000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(2) Organe oder Bedienstete des Eisenbahnunternehmens, die trotz wiederholter Ermahnung den Bestimmungen der §§ 20 bis 27 und 37 oder den Bestimmungen der gemäß §§ 19 Abs. 4 und 46 erlassenen Verordnungen zuwiderhandeln oder die die auf Grund dieses Bundesgesetzes ergehenden behördlichen Anordnungen nicht befolgen, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind hiefür von der Behörde (§ 12) mit Geld bis zu 2 180 Euro oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.


(3) Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften über das Verhalten bei Annäherung an schienengleiche Eisenbahnübergänge und bei Übersetzung solcher Übergänge sowie über die Beachtung der den schienengleichen Eisenbahnübergang sichernden Verkehrszeichen sind mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen. Ist eine Person bereits einmal wegen einer derartigen Zuwiderhandlung bestraft worden, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Arreststrafe bis zu zwei Wochen verhängt werden; ist eine solche Person bereits zweimal bestraft worden, so können Geld- und Arreststrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um die betreffende Person von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

(3) Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften über das Verhalten bei Annäherung an schienengleiche Eisenbahnübergänge und bei Übersetzung solcher Übergänge sowie über die Beachtung der den schienengleichen Eisenbahnübergang sichernden Verkehrszeichen sind mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen. Ist eine Person bereits einmal wegen einer derartigen Zuwiderhandlung bestraft worden, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Arreststrafe bis zu zwei Wochen verhängt werden; ist eine solche Person bereits zweimal bestraft worden, so können Geld- und Arreststrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um die betreffende Person von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.


(4) bis (5) …

(4) bis (5) …


(6) Die Bundespolizeidirektion und die Organe der Bundesgendarmerie haben an der Vollziehung der §§ 39 Abs. 1, 42, 43 Abs. 1 und 7, 44 sowie der auf Grund des § 49 durch Verordnung erlassenen Vorschriften und des Art. IX Abs. 1 Z 5 EGVG mitzuwirken durch

(6) Die Bundespolizeidirektion und die Organe der Bundesgendarmerie haben an der Vollziehung der §§ 39 Abs. 1, 42, 43 Abs. 1 und 7, 44 sowie der auf Grund des § 49 durch Verordnung erlassenen Vorschriften und des Art. IX Abs. 1 Z 5 EGVG mitzuwirken durch


        1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;

        1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;


        2. Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, wie insbesondere die Festnahme und Vorführung von auf frischer Tat betretenen Personen (§ 45 Abs. 3, §§ 35 und 36 VStG), die Festsetzung und Einhebung einer voläufigen Sicherheit (§ 37a VStG) und die Erstattung von Anzeigen;

        2. Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, wie insbesondere die Festnahme und Vorführung von auf frischer Tat betretenen Personen (§ 45 Abs. 3, §§ 35 und 36 VStG), die Festsetzung und Einhebung einer vorläufigen Sicherheit (§ 37a VStG) und die Erstattung von Anzeigen;


        3. die Ahndung von Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügungen bis zu einem Höchstbetrag von 500 S (§ 50VStG).

        3. die Ahndung von Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügungen bis zu einem Höchstbetrag von 36 Euro (§ 50VStG).


§ 87. Wer eine öffentliche Eisenbahn ohne die erforderliche Konzession oder eine nicht öffentliche Eisenbahn ohne die erforderliche Genehmigung baut oder betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Behörde (§ 12) mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.

§ 87. Wer eine öffentliche Eisenbahn ohne die erforderliche Konzession oder eine nicht öffentliche Eisenbahn ohne die erforderliche Genehmigung baut oder betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Behörde (§ 12) mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu bestrafen.


§ 88. (1) Eisenbahnunternehmen begehen eine Verwaltungsübertretung und sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, wenn sie

§ 88. (1) Eisenbahnunternehmen begehen eine Verwaltungsübertretung und sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu bestrafen, wenn sie


        a) entgegen § 59 Abs. 1 der Verpflichtung zur Erstellung von allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nachkommen,

        a) entgegen § 59 Abs. 1 der Verpflichtung zur Erstellung von allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nachkommen,


        b) entgegen § 59 Abs. 3 die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht unentgeltlich im Internet bereitstellen;

        b) entgegen § 59 Abs. 3 die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht unentgeltlich im Internet bereitstellen;


        c) entgegen § 59 Abs. 3 die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mitteilen,

        c) entgegen § 59 Abs. 3 die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mitteilen,


        d) entgegen § 63 die Verpflichtung zur Trennung der Unternehmensbereiche nicht beachten,

        d) entgegen § 63 die Verpflichtung zur Trennung der Unternehmensbereiche nicht beachten,


        e) der Übermittlungspflicht nach § 71 Abs. 2 nicht nachkommen,

        e) der Übermittlungspflicht nach § 71 Abs. 2 nicht nachkommen,


         f) entgegen § 72 Abs. 2 der Mitteilungspflicht nicht nachkommen,

         f) entgegen § 72 Abs. 2 der Mitteilungspflicht nicht nachkommen,


        g) gegen Auskunftspflichten des § 74 Abs. 1 verstoßen und keine Einschau in Aufzeichnungen und Bücher gewähren oder

        g) gegen Auskunftspflichten des § 74 Abs. 1 verstoßen und keine Einschau in Aufzeichnungen und Bücher gewähren oder


        h) einem Bescheid der Schienen-Control GmbH nach § 77 Abs. 3 nicht Folge leisten.

        h) einem Bescheid der Schienen-Control GmbH nach § 77 Abs. 3 nicht Folge leisten.


(2) Eisenbahninfrastrukturunternehmen begehen eine Verwaltungsübertretung und sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, wenn sie

(2) Eisenbahninfrastrukturunternehmen begehen eine Verwaltungsübertretung und sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu bestrafen, wenn sie


        a) entgegen § 61 Abs. 2 letzter Satz eine Sicherheitsbescheinigung nicht binnen 14 Tagen ausstellen,

        a) entgegen § 61 Abs. 2 letzter Satz eine Sicherheitsbescheinigung nicht binnen 14 Tagen ausstellen,


        b) entgegen § 61 Abs. 3 der Verpflichtung zur Ausstellung von Standardsicherheitsbescheinigungen für ihre Strecken nicht nachkommen,

        b) entgegen § 61 Abs. 3 der Verpflichtung zur Ausstellung von Standardsicherheitsbescheinigungen für ihre Strecken nicht nachkommen,


        c) entgegen § 61 Abs. 4 Standardsicherheitsbescheinigungen für ihre Strecken nicht mitteilen,

        c) entgegen § 61 Abs. 4 Standardsicherheitsbescheinigungen für ihre Strecken nicht mitteilen,


        d) der Übermittlungspflicht nach § 69 Abs. 2 nicht nachkommen,

        d) der Übermittlungspflicht nach § 69 Abs. 2 nicht nachkommen,


        e) gegen die Verpflichtung zur Berücksichtigung eines Begehrens gemäß § 70 verstoßen,

        e) gegen die Verpflichtung zur Berücksichtigung eines Begehrens gemäß § 70 verstoßen,


         f) entgegen § 72 Abs. 1 der Mitteilungspflicht nicht nachkommen,

         f) entgegen § 72 Abs. 1 der Mitteilungspflicht nicht nachkommen,


        g) entgegen § 74 Abs. 2 der Mitteilungs- und Übermittlungspflicht nicht nachkommen,

        g) entgegen § 74 Abs. 2 der Mitteilungs- und Übermittlungspflicht nicht nachkommen,


        h) der Informationspflicht gemäß § 74 Abs. 3 nicht nachkommen, oder

        h) der Informationspflicht gemäß § 74 Abs. 3 nicht nachkommen, oder


         i) einem Bescheid der Schienen-Control GmbH nach § 77 Abs. 3 nicht Folge leisten.

         i) einem Bescheid der Schienen-Control GmbH nach § 77 Abs. 3 nicht Folge leisten.


(3) Ein Eisenbahnunternehmen und ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen begehen eine Verwaltungsübertretung und sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen, wenn sie trotz Vorliegens eines gültigen Vertrages oder eines rechtskräftigen Bescheides nach § 69 Abs. 4 und § 71 Abs. 4 faktisch den Anschluß, die Mitbenützung, den Zugang zur Schieneninfrastruktur oder die Zurverfügungstellung von sonstigen Leistungen und Anlagen verhindern.

(3) Ein Eisenbahnunternehmen und ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen begehen eine Verwaltungsübertretung und sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr mit einer Geldstrafe bis zu 36 336 Euro zu bestrafen, wenn sie trotz Vorliegens eines gültigen Vertrages oder eines rechtskräftigen Bescheides nach § 69 Abs. 4 und § 71 Abs. 4 faktisch den Anschluss, die Mitbenützung, den Zugang zur Schieneninfrastruktur oder die Zurverfügungstellung von sonstigen Leistungen und Anlagen verhindern.


§ 96. (1) und (2) …

§ 96. (1) und (2) …


 

(3) § 86 Abs. 1 bis 3 und 6 Z 3, § 87 und § 88 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


Artikel 15


Änderung des Tiertransportgesetzes – Eisenbahn


§ 19. (1) Wer als Absender

§ 19. (1) Wer als Absender


        1. inhaltlich falsche Beförderungspapiere (§ 3 Abs. 1) erstellt,

        1. inhaltlich falsche Beförderungspapiere (§ 3 Abs. 1) erstellt,


        2. nicht dafür sorgt, daß Tiere, die während des Transportes einer Betreuung bedürfen, eine solche erhalten;

        2. nicht dafür sorgt, dass Tiere, die während des Transportes einer Betreuung bedürfen, eine solche erhalten;


        3. Tiere in Transportmittel und Transportbehältnisse verlädt oder verladen läßt, die nicht den Anforderungen der §§ 7 und 16 Abs. 3 und 7 entsprechen,

        3. Tiere in Transportmittel und Transportbehältnisse verlädt oder verladen lässt, die nicht den Anforderungen der §§ 7 und 16 Abs. 3 und 7 entsprechen,


        4. Vorrichtungen zum Verladen der Tiere in das und zum Ausladen der Tiere aus dem Transportmittel verwendet oder zur Verfügung stellt, die dem § 9 nicht entsprechen,

        4. Vorrichtungen zum Verladen der Tiere in das und zum Ausladen der Tiere aus dem Transportmittel verwendet oder zur Verfügung stellt, die dem § 9 nicht entsprechen,


        5. dem § 10 zuwiderhandelt oder

        5. dem § 10 zuwiderhandelt oder


        6. Anordnungen gemäß § 18 Abs. 2 nicht befolgt,

        6. Anordnungen gemäß § 18 Abs. 2 nicht befolgt,


begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 70 000 S, zu bestrafen. § 50 VStG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Geldstrafen bis 1 000 S sofort eingehoben werden können.

begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 633 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 5 087 Euro, zu bestrafen. § 50 VStG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Geldstrafen bis 72 Euro sofort eingehoben werden können.


(2) Wer als Transporteur

(2) Wer als Transporteur


        1. entgegen § 3 Abs. 2 Tiersendungen zum Transport annimmt oder von einem anderen Transporteur übernimmt,

        1. entgegen § 3 Abs. 2 Tiersendungen zum Transport annimmt oder von einem anderen Transporteur übernimmt,


        2. trotz einer Vereinbarung im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 3 Tiere, die während des Transportes einer Betreuung bedürfen, nicht betreut,

        2. trotz einer Vereinbarung im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 3 Tiere, die während des Transportes einer Betreuung bedürfen, nicht betreut,


        3. Tiere in Transportmittel und Transportbehältnisse verlädt oder verladen läßt, die nicht den Anforderungen der §§ 7 und 16 Abs. 3 und 7 entsprechen,

        3. Tiere in Transportmittel und Transportbehältnisse verlädt oder verladen lässt, die nicht den Anforderungen der §§ 7 und 16 Abs. 3 und 7 entsprechen,


        4. Vorrichtungen zum Verladen der Tiere in das und zum Ausladen der Tiere aus dem Transportmittel verwendet oder zur Verfügung stellt, die dem § 9 nicht entsprechen,

        4. Vorrichtungen zum Verladen der Tiere in das und zum Ausladen der Tiere aus dem Transportmittel verwendet oder zur Verfügung stellt, die dem § 9 nicht entsprechen,


        5. den §§ 4, 10, 11, 12, 13, 14 Abs. 2, 15 erster Satz, 16 Abs. 1, 3 bis 9 und 17 zuwiderhandelt,

        5. den §§ 4, 10, 11, 12, 13, 14 Abs. 2, 15 erster Satz, 16 Abs. 1, 3 bis 9 und 17 zuwiderhandelt,


        6. Anordnungen gemäß § 18 Abs. 2 nicht befolgt oder

        6. Anordnungen gemäß § 18 Abs. 2 nicht befolgt oder


        7. den Transport der Tiere entgegen einem nach § 18 Abs. 3 erlassenen Bescheid fortsetzt,

        7. den Transport der Tiere entgegen einem nach § 18 Abs. 3 erlassenen Bescheid fortsetzt,


begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 70 000 S, zu bestrafen. § 50 VStG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Geldstrafen bis 1 000 S sofort eingehoben werden können.

begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 633 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 5 087 Euro, zu bestrafen. § 50 VStG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Geldstrafen bis 72 Euro sofort eingehoben werden können.


(3) Wer als Empfänger

(3) Wer als Empfänger


        1. Vorrichtungen zum Ausladen der Tiere aus dem Transportmittel verwendet oder zur Verfügung stellt, die dem § 9 nicht entsprechen,

        1. Vorrichtungen zum Ausladen der Tiere aus dem Transportmittel verwendet oder zur Verfügung stellt, die dem § 9 nicht entsprechen,


        2. dem § 10 zuwiderhandelt oder

        2. dem § 10 zuwiderhandelt oder


        3. Anordnungen gemäß § 18 Abs. 2 nicht befolgt,

        3. Anordnungen gemäß § 18 Abs. 2 nicht befolgt,


begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 70 000 S, zu bestrafen. § 50 VStG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Geldstrafen bis 1 000 S sofort eingehoben werden können.

begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 633 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 5 087 Euro, zu bestrafen. § 50 VStG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Geldstrafen bis 72 Euro sofort eingehoben werden können.


(4) Wer als Begleitperson während des Transportes dem § 5 Abs. 1 zweiter Satz zuwiderhandelt, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 S, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 S, zu bestrafen. § 50 VStG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Geldstrafen bis 1 000 S sofort eingehoben werden können.

(4) Wer als Begleitperson während des Transportes dem § 5 Abs. 1 zweiter Satz zuwiderhandelt, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 1 090 Euro, zu bestrafen. § 50 VStG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Geldstrafen bis 72 Euro sofort eingehoben werden können.


(5) Wer außer in der Eigenschaft als Absender, Transporteur oder Empfänger dem § 10 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 S, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 S, zu bestrafen. § 50 VStG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Geldstrafen bis 1 000 S sofort eingehoben werden können.

(5) Wer außer in der Eigenschaft als Absender, Transporteur oder Empfänger dem § 10 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 1 090 Euro, zu bestrafen. § 50 VStG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Geldstrafen bis 72 Euro sofort eingehoben werden können.


(6) Wer als Beauftragter im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 2 die Tiere, die während des Transportes einer Betreuung bedürfen, an dem festgelegten Aufenthaltsort nicht betreut, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 S, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 S, zu bestrafen. § 50 VStG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Geldstrafen bis 1 000 S sofort eingehoben werden können.

(6) Wer als Beauftragter im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 2 die Tiere, die während des Transportes einer Betreuung bedürfen, an dem festgelegten Aufenthaltsort nicht betreut, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 1 090 Euro zu bestrafen. § 50 VStG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Geldstrafen bis 72 Euro sofort eingehoben werden können.


§ 21.

§ 21. (1) …


 

(2) § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


Artikel 16


Änderung des Hochleistungsstreckengesetzes


§ 7. (1) Für die Planung und den Bau von Hochleistungsstrecken, deren Errichtung nicht von den Österreichischen Bundesbahnen, der Brenner Eisenbahn GmbH oder Dritten vorgenommen wird, ist eine Kapitalgesellschaft in Form einer Aktiengesellschaft (Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG) zu errichten, deren Anteile bei einem Grundkapital von sechs Millionen Schilling dem Bund zu 100% vorbehalten sind. …

§ 7. (1) Für die Planung und den Bau von Hochleistungsstrecken, deren Errichtung nicht von den Österreichischen Bundesbahnen, der Brenner Eisenbahn GmbH oder Dritten vorgenommen wird, ist eine Kapitalgesellschaft in Form einer Aktiengesellschaft (Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG) zu errichten, deren Anteile bei einem Grundkapital von 436 037 Euro dem Bund zu 100% vorbehalten sind.


§ 17.

§ 17. (1) …


 

(2) § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


Artikel 17


Änderung des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“


§ 1. (1) Für die Planung und den Bau der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein–Innsbruck–Staatsgrenze am Brenner ist eine Kapitalgesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von fünf Millionen Schilling, dem Firmenwortlaut „Brenner Eisenbahn GmbH“ – im folgenden als Gesellschaft bezeichnet – und dem Sitz in Innsbruck zu errichten, deren Anteile dem Bund zu mindestens 51% vorbehalten sind.

§ 1. (1) Für die Planung und den Bau der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein–Innsbruck–Staatsgrenze am Brenner ist eine Kapitalgesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 363 364 Euro, dem Firmenwortlaut „Brenner Eisenbahn GmbH“ – im Folgenden als Gesellschaft bezeichnet – und dem Sitz in Innsbruck zu errichten, deren Anteile dem Bund zu mindestens 51% vorbehalten sind.


§ 9.

§ 9.(1) …


 

(2) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


Artikel 18


Änderung des Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetzes


§ 1. Für Zwecke der Finanzierung der Investitionen in die Schieneninfrastruktur (§ 10a Eisenbahngesetz 1957) der Hauptbahnen und Nebenbahnen (Regionalbahnen) ist eine Kapitalgesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von mindestens 10 Millionen Schilling mit Sitz in Wien zu errichten, welche die Bezeichnung „Schienen­infrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH“, im folgenden Gesellschaft genannt, führt, deren Anteile zumindest zu 51% dem Bund vorbehalten sind.

§ 1. Für Zwecke der Finanzierung der Investitionen in die Schieneninfrastruktur (§ 10a Eisenbahngesetz 1957) der Hauptbahnen und Nebenbahnen (Regionalbahnen) ist eine Kapitalgesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von mindestens 726 728 Euro mit Sitz in Wien zu errichten, welche die Bezeichnung „Schieneninfra­strukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH“, im Folgenden Gesellschaft genannt, führt, deren Anteile zumindest zu 51% dem Bund vorbehalten sind.


§ 3a. (1) Die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft hat unbeschadet der Bestimmungen der §§ 5 und 6 die Finanzierung der Planung und des Baues von Eisenbahnen gemäß dem Hochleistungsstreckengesetz, BGBl. Nr. 135/1989, bis zu einem Kostenbetrag in Höhe bis zu 23 000 Millionen Schilling zu übernehmen.

§ 3a. (1) Die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft hat unbeschadet der Bestimmungen der §§ 5 und 6 die Finanzierung der Planung und des Baues von Eisenbahnen gemäß dem Hochleistungsstreckengesetz, BGBl. Nr. 135/1989, bis zu einem Kostenbetrag in Höhe bis zu 1 671 475 185 Euro zu übernehmen


(2) und (3) …

(2) und (3) …


(4) Der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen gemäß Abs. 1 darf 23 000 Millionen Schilling an Kapital und 23 000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigen.

(4) Der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen gemäß Abs. 1 darf 1 671 475 185 Euro an Kapital und 1 671 475 185 Euro an Zinsen und Kosten nicht übersteigen.


§ 6. (1) Für Investitionen in die Schieneninfrastruktur gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 bis 3 wird als Ausgabenrahmen dieser Gesellschaft ein Betrag von 12 Milliarden Schilling pro Jahr (auf Preisbasis 1995) festgelegt. Ein nicht ausgenutzter Rahmen ist auf die Folgejahre übertragbar.

§ 6. (1) Für Investitionen in die Schieneninfrastruktur gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 bis 3 wird als Ausgabenrahmen dieser Gesellschaft ein Betrag von 872 074 010 Euro pro Jahr (auf Preisbasis 1995) festgelegt. Ein nicht ausgenutzter Rahmen ist auf die Folgejahre übertragbar.


(2) 100 vH der gemäß § 3a getätigten Schieneninfrastrukturfinanzierungen, 85 vH der von der Gesellschaft bis 31. Dezember 1997 und 60 vH der von der Gesellschaft ab 1998 getätigten Finanzierungen, zusammen aber höchstens 83 000 Millionen Schilling, und die Finanzierung der Kosten von Kreditoperationen gemäß §§ 3a und 5 Abs. 1 Z 2 können von der Gesellschaft als Forderung an den Bund ausgewiesen werden. Die Kosten dieser Finanzierung trägt der Bund. Die Bundesregierung ist ermächtigt, den im ersten Satz genannten Betrag von 83 000 Millionen Schilling auf Antrag des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr bei Bedarf für jene Projekte, die per Verordnung zur Planung und/oder zum Bau zu übertragen sind, jeweils aufzustocken. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat Beschlüsse der Bundesregierung über Aufstockungen, welche 10 000 Millionen Schilling übersteigen, jeweils dem Parlament zu berichten.

(2) 100 vH der gemäß § 3a getätigten Schieneninfrastrukturfinanzierungen, 85 vH der von der Gesellschaft bis 31. Dezember 1997 und 60 vH der von der Gesellschaft ab 1998 getätigten Finanzierungen, zusammen aber höchstens 6 031 845 235 Euro, und die Finanzierung der Kosten von Kreditoperationen gemäß §§ 3a und 5 Abs. 1 Z 2 können von der Gesellschaft als Forderung an den Bund ausgewiesen werden. Die Kosten dieser Finanzierung trägt der Bund. Die Bundesregierung ist ermächtigt, den im ersten Satz genannten Betrag von 6 031 845 235 Euro auf Antrag des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr bei Bedarf für jene Projekte, die per Verordnung zur Planung und/oder zum Bau zu übertragen sind, jeweils aufzustocken. Der Bundesminis­ter für Wissenschaft und Verkehr hat Beschlüsse der Bundesregierung über Aufstockungen, welche 726 728 341 Euro übersteigen, jeweils dem Parlament zu berichten.


§ 13.

§ 13. (1) …


 

(2) §1, § 3a Abs. 1 und 4 und § 6 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


Artikel 19


Änderung des Bundesbahngesetzes 1992


§ 2. (1) bis (6) …

§ 2. (1) bis (6) …


(7) Die Österreichischen Bundesbahnen als Fahrwegbetreiber haben den nachfolgend bestimmten Teil der Benützungsentgelte so lange an die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH zu leisten, bis die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH ihren Verpflichtungen aus der Finanzierung der vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung übertragenen Schieneninfrastrukturvorhaben bezüglich der Österreichischen Bundesbahnen nachgekommen ist. Der von den Österreichischen Bundesbahnen als Fahrwegbetreiber an die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH abzuführende Teil der Benützungsentgelte beträgt für das Jahr 1999 3,695 Milliarden Schilling (268 526 122,25 Euro); für die Folgejahre hat ihn der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf die Entwicklung am Verkehrsmarkt und das Finanzierungserfordernis für die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH unter Einholung eines Vorschlages der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesell­schaft mbH und Anhörung der Österreichischen Bundesbahnen festzusetzen.

(7) Die Österreichischen Bundesbahnen als Fahrwegbetreiber haben den nachfolgend bestimmten Teil der Benützungsentgelte so lange an die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH zu leisten, bis die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH ihren Verpflichtungen aus der Finanzierung der vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung übertragenen Schieneninfrastrukturvorhaben bezüglich der Österreichischen Bundesbahnen nachgekommen ist. Der von den Österreichischen Bundesbahnen als Fahrwegbetreiber an die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH abzuführende Teil der Benützungsentgelte beträgt für das Jahr 1999 268 526 122 Euro; für die Folgejahre hat ihn der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf die Entwicklung am Verkehrsmarkt und das Finanzierungserfordernis für die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH unter Einholung eines Vorschlages der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH und Anhörung der Österreichischen Bundesbahnen festzusetzen.


§ 21. (1) bis (5) …

§ 21. (1) bis (5) …


(6) …

(6) …


        1. und 2. …

        1. und 2. …


        3. Einführung von Teilpensionsregelungen, wenn Pension und Erwerbs­einkommen den Betrag von 12 000 S überschreiten,

        3. Einführung von Teilpensionsregelungen, wenn Pension und Erwerbs­einkommen den Betrag von 872 Euro überschreiten,


§ 25. (1) bis (7) …

§ 25. (1) bis (7) …


 

(8) § 2 Abs. 7 und § 21 Abs. 6 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


Artikel 20


Änderung des Eisenbahnbeförderungsgesetzes


§ 29. (1) bis (7) …

§ 29. (1) bis (7) …


(8) … Die Zinsen können nur beansprucht werden, wenn der Unterschiedsbetrag 200 S je Fahrausweis übersteigt….

(8) … Die Zinsen können nur beansprucht werden, wenn der Unterschiedsbetrag 14 Euro je Fahrausweis übersteigt….


§ 76. (1) bis (2) …

§ 76. (1) bis (2) …


(3) … Die Zinsen können nur beansprucht werden, sofern der Unterschiedsbetrag 200 S je Frachtbrief übersteigt. …

(3) … Die Zinsen können nur beansprucht werden, sofern der Unterschiedsbetrag 14 Euro je Frachtbrief übersteigt. …


§ 105. (1) …

§ 105. (1) …


(2) Die Zinsen können nur beansprucht werden, wenn die Entschädigung 200 S je Frachtbrief übersteigt.

(2) Die Zinsen können nur beansprucht werden, wenn die Entschädigung 14 Euro je Frachtbrief übersteigt.


§ 116. (1) und (2) …

§ 116. (1) und (2) …


 

(3) § 29 Abs. 8, § 76 Abs. 3 und § 105 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


Artikel 21


Änderung des Bundesgesetzes über die Ordnung des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs


§ 24. (1) …

§ 24. (1) …


(2) … Seitens des Bundes steht ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bundesweit ein jährlicher zusätzlicher Betrag jedenfalls in der Höhe von insgesamt 20 Millionen Schilling zur Verfügung.

(2) … Seitens des Bundes steht ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bundesweit ein jährlicher zusätzlicher Betrag jedenfalls in der Höhe von insgesamt 1 453 456 Euro zur Verfügung.


§ 26. (1) und (2) …

§ 26. (1) und (2) …


(3) … Seitens des Bundes steht ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bundesweit ein jährlicher zusätzlicher Betrag jedenfalls in der Höhe von insgesamt 80 Millionen Schilling zur Verfügung.

(3) … Seitens des Bundes steht ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bundesweit ein jährlicher zusätzlicher Betrag jedenfalls in der Höhe von insgesamt 5 813 826 Euro zur Verfügung.


§ 34. … Sie hat jedoch mindestens 1 Schilling pro Quadratmeterfläche und Kalendermonat zu betragen.

§ 34. … Sie hat jedoch mindestens 0,07 Euro pro Quadratmeterfläche und Kalendermonat zu betragen.


§ 38.

§ 38.(1) …


 

(2) § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 3 und § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


Artikel 22


Änderung des Schifffahrtsgesetzes


§ 42. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1 000 S bis zu 50 000 S zu bestrafen.

§ 42. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.


(2) …

(2) …


(3) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist abweichend von Abs. 1 mit einer Geldstrafe von 10 000 S bis zu 700 000 S zu bestrafen, wer…

(3) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist abweichend von Abs. 1 mit einer Geldstrafe von 726 Euro bis zu 50 870 Euro zu bestrafen, wer…


§ 72. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1 000 S bis zu 50 000 S zu bestrafen.

§ 72. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.


§ 88. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1 000 S bis zu 50 000 S zu bestrafen.

§ 88. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.


§ 97. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1 000 S bis zu 50 000 S zu bestrafen.

§ 97. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.


§ 114. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1 000 S bis zu 50 000 S zu bestrafen.

§ 114. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.


§ 138. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1 000 S bis zu 50 000 S zu bestrafen.

§ 138. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.


§ 147. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1 000 S bis zu 50 000 S zu bestrafen.

§ 147. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.


Artikel 23


Änderung des Bundesgesetzes, mit dem das Hafeneinrichtungen-Förderungsgesetz geändert wird


§ 1. (1) Die Forderung des Bundes auf Rückzahlung der bis 31. Dezember 1973 für die Errichtung oder Instandsetzung von verkehrstechnischen Einrichtungen der Häfen Linz, Wien und Krems gewährten Bundesbeiträge zuzüglich Zinsen gelten hinsichtlich folgender Beträge (laut Anlage)

§ 1. (1) Die Forderung des Bundes auf Rückzahlung der bis 31. Dezember 1973 für die Errichtung oder Instandsetzung von verkehrstechnischen Einrichtungen der Häfen Linz, Wien und Krems gewährten Bundesbeiträge zuzüglich Zinsen gelten hinsichtlich folgender Beträge (laut Anlage)


aus der Gewährung von Bundesbeiträgen....... ....................................................... 79 785 753,49 S

aus der Gewährung von Bundesbeiträgen...... ................................................................ 5 798 256 Euro


aus Zinsen............................................................... ........................................................ 37 441 434,44 S

aus Zinsen............................................................... ................................................................... 2 720 975 Euro


insgesamt.................................................................. ........................................................ 117 227 187,93 S

insgesamt.................................................................. .................................................................... 8 519 231 Euro


rückwirkend mit 31. Dezember 1973 als erloschen.

rückwirkend mit 31. Dezember 1973 als erloschen.


Artikel 24


Änderung des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Binnenschiffsverkehr auf Wasserstraßen


§ 6. Einer Verwaltungsübertretung macht sich schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, wer …

§ 6. Einer Verwaltungsübertretung macht sich schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu bestrafen, wer …


Artikel 25


Änderung des Bundesgesetzes vom 21. Oktober 1988 zur Erfüllung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Binnenschiffsverkehr samt Anlage und Zusatzprotokoll


§ 2. Wer ohne Genehmigung gemäß § 1 Abs. 1 Kabotage betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.

§ 2. Wer ohne Genehmigung gemäß § 1 Abs. 1 Kabotage betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu bestrafen.


Artikel 26


Änderung des Bundesgesetzes zur Erfüllung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über den Binnenschiffsverkehr


§ 2. Wer ohne Genehmigung gemäß § 1 Abs. 1 Kabotage betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.

§ 2. Wer ohne Genehmigung gemäß § 1 Abs. 1 Kabotage betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu bestrafen.


Artikel 27


Änderung des Bundesgesetzes über die Seeschifffahrt (Seeschifffahrtsgesetz)


§ 54. (1) Einer Verwaltungsübertretung, auch wenn die Tat im Ausland begangen wurde, macht sich schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen, wer gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt.

§ 54. (1) Einer Verwaltungsübertretung, auch wenn die Tat im Ausland begangen wurde, macht sich schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt.


Artikel 28


Änderung des Bundesgesetzes zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens


§ 11. (1) Einer Verwaltungsübertretung, auch wenn die Tat im Ausland begangen wurde, macht sich schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen, wer…

§ 11. (1) Einer Verwaltungsübertretung, auch wenn die Tat im Ausland begangen wurde, macht sich schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer…


Artikel 29


Änderung des Bundesgesetzes zur Erfüllung internationaler Seeschifffahrtsübereinkommen


§ 16. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht, auch wenn die Tat im Ausland begangen wird, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, wer …

§ 16. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht, auch wenn die Tat im Ausland begangen wird, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu bestrafen, wer …


Artikel 30


Änderung des Bundesgesetzes über die Schaffung einer Gesellschaft zur Errichtung eines Marchfeldkanalsystems


§ 3. (1) Die Mittel zur Deckung der Kosten, die der Errichtungsgesellschaft in Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, werden bis zur Höhe von 2,86 Milliarden Schilling aufgebracht:

§ 3. (1) Die Mittel zur Deckung der Kosten, die der Errichtungsgesellschaft in Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, werden bis zur Höhe von 207 844 305,72 Euro aufgebracht:


Artikel 31


Änderung des Telekommunikationsgesetzes


§ 30. (2) Konzessionsinhaber, die öffentlichen Sprachtelefondienst über ein festes Netz oder ein Mobilnetz anbieten und einen Jahresumsatz von mehr als 250 Millionen Schilling haben, haben nach dem Verhältnis ihres Marktanteils zur Finanzierung des Universaldienstfonds und zur Finanzierung der Fondsverwaltung beizutragen (Universaldienstleistungsabgabe). Der Anteil bemißt sich nach dem Verhältnis seines Umsatzes zur Summe des Umsatzes der beitragspflichtigen Konzessionsinhaber auf dem jeweiligen sachlich relevanten Markt im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes.

§ 30. (2) Konzessionsinhaber, die öffentlichen Sprachtelefondienst über ein festes Netz oder ein Mobilnetz anbieten und einen Jahresumsatz von mehr als 18 168 208 Euro haben, haben nach dem Verhältnis ihres Marktanteils zur Finanzierung des Universaldienstfonds und zur Finanzierung der Fondsverwaltung beizutragen (Universaldienstleistungsabgabe). Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis seines Umsatzes zur Summe des Umsatzes der beitragspflichtigen Konzessionsinhaber auf dem jeweiligen sachlich relevanten Markt im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes.


§ 104. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer

§ 104. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 633 Euro zu bestrafen, wer


        1. bis 14. …

        1. bis 14. …


(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, wer

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu bestrafen, wer


        1. bis 7. …

        1. bis 7. …


(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen, wer

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 336 Euro zu bestrafen, wer


        1. bis 24. …

        1. bis 24. …


§ 128. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, mit 1. August 1997 in Kraft.

§ 128. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, mit 1. August 1997 in Kraft.


(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.


(3) Die Bestimmungen des § 17 Abs. 3, § 47 Abs. 4, § 49 Abs. 1 und 3a, § 51 Abs. 3, § 78 Abs. 2, § 79 Abs. 5, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 9, § 106 Abs. 4, § 109, § 111, § 118 und § 128 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. 32/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft. Gleichzeitig treten die § 17 Abs. 2, § 108, § 117 sowie die §§ 19 bis 122 außer Kraft.

(3) Die Bestimmungen des § 17 Abs. 3, § 47 Abs. 4, § 49 Abs. 1 und 3a, § 51 Abs. 3, § 78 Abs. 2, § 79 Abs. 5, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 9, § 106 Abs. 4, § 109, § 111, § 118 und § 128 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. 32/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft. Gleichzeitig treten die § 17 Abs. 2, § 108, § 117 sowie die §§ 19 bis 122 außer Kraft.


 

(4) Die Bestimmungen des § 30 Abs. 2 und § 104 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


Artikel 32


Änderung des Amateurfunkgesetzes


§ 27. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen, wer

§ 27. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen, wer


        1. bis 9. …

        1. bis 9. …


(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen, wer

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer


        1. bis 4. …

        1. bis 4. …


(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3 633 Euro zu bestrafen, wer


        1. und 2. …

        1. und 2. …


§ 32. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Februar 1999 in Kraft.

§ 32. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Februar 1999 in Kraft.


(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. März 1999 in Kraft gesetzt werden.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. März 1999 in Kraft gesetzt werden.


 

(3) Die Bestimmungen des § 27 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


Artikel 33


Änderung des Funker-Zeugnisgesetzes


§ 20. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer

§ 20. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3 633 Euro zu bestrafen, wer


        1. entgegen § 3 Abs. 1 eine österreichische Luftfahrzeug-, See- oder Binnenschiffsfunkstelle, Boden-, Küsten- oder Uferfunkstelle betreibt ohne Inhaber der entsprechenden von der Fernmeldebehörde ausgestellten Berechtigung oder Anerkennung oder eines ausländischen Zeugnisses, welches durch eine auf Grund des § 8 Abs. 1 erlassene Verordnung anerkannt wurde, zu sein;

        1. entgegen § 3 Abs. 1 eine österreichische Luftfahrzeug-, See- oder Binnenschiffsfunkstelle, Boden-, Küsten- oder Uferfunkstelle betreibt ohne Inhaber der entsprechenden von der Fernmeldebehörde ausgestellten Berechtigung oder Anerkennung oder eines ausländischen Zeugnisses, welches durch eine auf Grund des § 8 Abs. 1 erlassene Verordnung anerkannt wurde, zu sein;


        2. entgegen § 3 Abs. 1 als Inhaber eines ausländischen Zeugnisses, welches durch eine auf Grund des § 8 Abs. 1 erlassene Verordnung anerkannt wurde, eine österreichische Luftfahrzeug-, See- oder Binnenschiffsfunkstelle, Boden-, Küsten- oder Uferfunkstelle betreibt, obwohl ihm das Recht die mit diesem Funker-Zeugnis verliehene Berechtigung auszuüben, gemäß § 12 Abs. 2 aberkannt worden ist.

        2. entgegen § 3 Abs. 1 als Inhaber eines ausländischen Zeugnisses, welches durch eine auf Grund des § 8 Abs. 1 erlassene Verordnung anerkannt wurde, eine österreichische Luftfahrzeug-, See- oder Binnenschiffsfunkstelle, Boden-, Küsten- oder Uferfunkstelle betreibt, obwohl ihm das Recht die mit diesem Funker-Zeugnis verliehene Berechtigung auszuüben, gemäß § 12 Abs. 2 aberkannt worden ist.


(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen, wer entgegen § 3 Abs. 3 das Funker-Zeugnis oder die Anerkennung des Funker-Zeugnisses oder das ausländische Zeugnis, welches durch eine auf Grund des § 8 Abs. 1 erlassene Verordnung anerkannt wurde, bei Ausübung des Funkdienstes nicht mitführt oder nicht vorweist.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen, wer entgegen § 3 Abs. 3 das Funker-Zeugnis oder die Anerkennung des Funker-Zeugnisses oder das ausländische Zeugnis, welches durch eine auf Grund des § 8 Abs. 1 erlassene Verordnung anerkannt wurde, bei Ausübung des Funkdienstes nicht mitführt oder nicht vorweist.


§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Februar 1999 in Kraft.

§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Februar 1999 in Kraft.


(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. März 1999 in Kraft gesetzt werden.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. März 1999 in Kraft gesetzt werden.


 

(3) Die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


Artikel 34


Änderung des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes


§ 10. (1) Durch die Zuerkennung der Zuschussleistung erwirbt der Anspruchsberechtigte bei Vorlage des Bescheides ausschließlich das Recht auf eine monatliche Gutschrift in der Höhe der in der Verordnung gemäß § 6 festgelegten Zuschussleistung auf das ihm vom Konzessionär in Rechnung gestellte Fernsprechentgelt. Die Zuschussleistung ist nach dem im Vertrag gemäß § 11 zu regelnden Verfahren dem Konzessionär auszubezahlen. Eine Auszahlung an den Anspruchsberechtigten ist nicht zulässig.

§ 10. (1) Durch die Zuerkennung der Zuschussleistung erwirbt der Anspruchsberechtigte bei Vorlage des Bescheides ausschließlich das Recht auf eine monatliche Gutschrift in der Höhe der in der Verordnung gemäß § 6 festgelegten Zuschussleistung auf das ihm vom Konzessionär in Rechnung gestellte Fernsprechentgelt. Die Zuschussleistung ist nach dem im Vertrag gemäß § 11 zu regelnden Verfahren dem Konzessionär auszubezahlen. Eine Auszahlung an den Anspruchsberechtigten ist nicht zulässig.


(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat der Gebühreninkasso Service GmbH (GIS Gebühren Info Service GmbH) für die von ihr ausgezahlten Zuschussleistungen einen Betrag von jährlich bis zu 750 Millionen Schilling  zu erstatten.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat der Gebühreninkasso Service GmbH (GIS Gebühren Info Service GmbH) für die von ihr ausgezahlten Zuschussleistungen einen Betrag von jährlich bis zu 54 504 625 Euro zu erstatten.


§ 16. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

§ 16. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.


(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.


 

(3) Die Bestimmung des § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


Artikel 35


Änderung des Postgesetzes


§ 29. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 300 000 Schilling zu bestrafen, wer

§ 29. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 21 801 Euro zu bestrafen, wer


        1. entgegen § 4, den Universaldienst nicht oder nicht ordnungsgemäß erbringt;

        1. entgegen § 4, den Universaldienst nicht oder nicht ordnungsgemäß erbringt;


        2. entgegen § 18 reservierte Postdienstleistungen erbringt;

        2. entgegen § 18 reservierte Postdienstleistungen erbringt;


        3. entgegen § 19 Abs. 1, 3 und 4 Postmarken herstellt, ausgibt, abbildet, nachmacht oder verfälscht;

        3. entgegen § 19 Abs. 1, 3 und 4 Postmarken herstellt, ausgibt, abbildet, nachmacht oder verfälscht;


        4. entgegen § 20 Poststempel herstellt, verwendet oder deren Abdrucke abbildet;

        4. entgegen § 20 Poststempel herstellt, verwendet oder deren Abdrucke abbildet;


        5. entgegen § 21 die Bezeichnung „Post“ oder das Posthorn führt;

        5. entgegen § 21 die Bezeichnung „Post“ oder das Posthorn führt;


        6. Aufträgen gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 nicht innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt oder Anordnungen gemäß § 27 Abs. 3 nicht befolgt;

        6. Aufträgen gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 nicht innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt oder Anordnungen gemäß § 27 Abs. 3 nicht befolgt;


        7. einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt.

        7. einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt


 

In-Kraft-Treten


 

§ 37. Die Bestimmung des § 29 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


Artikel 36


Änderung des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion


§ 24. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 S bis 50 000 S, im Wiederholungsfall von 1 000 S bis 50 000 S, zu bestrafen,

§ 24. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 3 633 Euro, im Wiederholungsfall von 72 Euro bis 3 633 Euro, zu bestrafen


        1. bis 5. …

        1. bis 5. …


§ 25. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1994 in Kraft.

§ 25. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1994 in Kraft.


(2) Das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (VAIG 1987), BGBl. Nr. 100/1988, in der Fassung BGBl. Nr. 607/1988, tritt, soweit § 26 nicht anderes bestimmt, mit Ablauf des 31. August 1994 außer Kraft.

(2) Das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (VAIG 1987), BGBl. Nr. 100/1988, in der Fassung BGBl. Nr. 607/1988, tritt, soweit § 26 nicht anderes bestimmt, mit Ablauf des 31. August 1994 außer Kraft.


 

(3) Die Bestimmung des § 24 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


Artikel 37


Änderung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes


§ 11a. (2) Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem aushaftenden Gesamtobligo in Höhe von zwei Milliarden Schilling an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten übernehmen. Im Einzelfall darf der Bundesminister für Finanzen eine Verpflichtung nur bis zu 50 Millionen Schilling an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und für eine Laufzeit von maximal zehn Jahren übernehmen. Weiters darf der Bundesminister für Finanzen Verpflichtungen im Einzelfall nur dann begründen, wenn das gesamte vom Fonds besicherte Obligo des geförderten Unternehmens einen Betrag von 100 Millionen Schilling an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten nicht übersteigt.

§ 11a. (2) Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem aushaftenden Gesamtobligo in Höhe von 145 345 668 Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten übernehmen. Im Einzelfall darf der Bundesminister für Finanzen eine Verpflichtung nur bis zu 3 633 641 Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und für eine Laufzeit von maximal zehn Jahren übernehmen. Weiters darf der Bundesminister für Finanzen Verpflichtungen im Einzelfall nur dann begründen, wenn das gesamte vom Fonds besicherte Obligo des geförderten Unternehmens einen Betrag von 7 267 283 Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten nicht übersteigt.


(3) Der Fonds kann ohne Schadloshaltung des Bundes gemäß Abs. 1 über das Gesamtobligo gemäß Abs. 2 hinaus Haftungen eingehen. Das Gesamtobligo dieser Haftungen darf 1,5 Milliarden Schilling an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten nicht übersteigen.

(3) Der Fonds kann ohne Schadloshaltung des Bundes gemäß Abs. 1 über das Gesamtobligo gemäß Abs. 2 hinaus Haftungen eingehen. Das Gesamtobligo dieser Haftungen darf 109 009 251 Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten nicht übersteigen.


 

§ 27c. § 11a Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


Artikel 38


Änderung des Innovations- und Technologiefondsgesetzes


§ 2. (1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:

§ 2. (1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:


        1. Bereitstellung eines jährlichen Zuschusses aus Bundesmitteln in Höhe des Betrages, der sich unter Anwendung des am 3. Juni des vorangegangenen Jahres geltenden Lombardzinssatzes von einem Betrag in Höhe von 8 Milliarden Schilling ergibt; …

        1. Bereitstellung eines jährlichen Zuschusses aus Bundesmitteln in Höhe des Betrages, der sich unter Anwendung des am 3. Juni des vorangegangenen Jahres geltenden Lombardzinssatzes von einem Betrag in Höhe von 581 382 673 Euro ergibt; …


§ 6. (1) Im Jahre 1988 können aus Fondsmitteln Kostenbeiträge gemäß Art. XIII Abs. 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Weltraumorganisation über den Beitritt der Republik Österreich zum Übereinkommen der Europäischen Weltraumorganisation sowie die Bedingungen und Modalitäten dieses Beitritts, BGBl. Nr. 95/1987, bis zum Höchstausmaß von 70 Millionen Schilling geleistet werden.

§ 6. (1) Im Jahre 1988 können aus Fondsmitteln Kostenbeiträge gemäß Art. XIII Abs. 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Weltraumorganisation über den Beitritt der Republik Österreich zum Übereinkommen der Europäischen Weltraumorganisation sowie die Bedingungen und Modalitäten dieses Beitritts, BGBl. Nr. 95/1987, bis zum Höchstausmaß von 5 087 098 Euro geleistet werden.


 

§ 6c. § 2 Abs. 1 Z 1 und § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


Artikel 39


Änderung des Bundesgesetzes über das Österreichische Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung


§ 1. (1) Zur Wahrnehmung des bisher von der betriebsähnlichen Ein-richtung des Bundes Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal wahrgenommenen Aufgaben wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet. Diese Gesellschaft führt die Firma „Österreichisches Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft m. b. H.“ (im folgenden: die Gesellschaft) und steht zu 100% im Eigentum des Bundes. Die Gesellschaft entsteht unter Ausschluß des § 2 Abs. 1 GmbH-Gesetz mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Im übrigen ist, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.

§ 1. (1) Zur Wahrnehmung des bisher von der betriebsähnlichen Ein-richtung des Bundes Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal wahrgenommenen Aufgaben wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet. Diese Gesellschaft führt die Firma „Österreichisches Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft m. b. H.“ (im Folgenden: die Gesellschaft) und steht zu 100% im Eigentum des Bundes. Die Gesellschaft entsteht unter Ausschluss des § 2 Abs. 1 GmbH-Gesetz mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes. Im Übrigen ist, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.


(2) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Nominale 1 Million Schilling. Es ist durch den Vermögensübergang gemäß § 2 aufgebracht. Auf den Vermögensübergang sind gemäß § 6a Abs. 4 GmbH-Gesetz die aktienrechtlichen Vorschriften über die Gründung mit Sacheinlagen anzuwenden.

(2) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Nominale 72 672 Euro. Es ist durch den Vermögensübergang gemäß § 2 aufgebracht. Auf den Vermögensübergang sind gemäß § 6a Abs. 4 GmbH-Gesetz die aktienrechtlichen Vorschriften über die Gründung mit Sacheinlagen anzuwenden.


§ 18. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.


 

(2) § 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


Artikel 40


Änderung des Bundesgesetzes zur Übertragung der Donau Transport Entwicklungsgesellschaft m.b.H. an den Bund


§ 1. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird ermächtigt, die Anteilsrechte an der Donau Transport Entwicklungsgesellschaft m.b.H. für den Bund zum Preis von 5 240 805,25 S zu erwerben.

§ 1. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird ermächtigt, die Anteilsrechte an der Donau Transport Entwicklungsgesellschaft m.b.H. für den Bund zum Preis von 380 864 Euro zu erwerben.


 

§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz ist am 30. Dezember 2000 in Kraft getreten.


 

(2) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.