809 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 22. 10. 2001

Bericht

des Verfassungsausschusses


über den Antrag 505/A der Abgeordneten Dr. Andreas Khol, Ing. Peter Westenthaler und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Nationaler Sicherheitsrat ein­gerichtet und das Wehrgesetz 1990 geändert werden


Die Abgeordneten Dr. Andreas Khol, Ing. Peter Westenthaler und Genossen haben am 26. September 2001 den gegenständlichen Antrag im Nationalrat eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Es hat sich gezeigt, dass Fragen der österreichischen Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik sowie der Integrationspolitik derzeit parallel in verschiedenen Beratungsgremien der Bundesregierung sowie im so genannten EU-Hauptausschuss des Nationalrates und im Bundesrat (siehe Art. 23e B-VG) behandelt werden. Im Sinne einer Straffung und Effizienzsteigerung ist es wünschenswert, den Rat für Auswärtige Angelegenheiten und den Landesverteidigungsrat in einem einzigen Beratungsgremium zusammenzu­legen. Die jüngsten schrecklichen Attentate in New York und in Washington sowie insbesondere die daran anschließenden konzertierten Maßnahmen zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus unter­streichen noch die Notwendigkeit einer effizienten und einheitlichen Plattform für dementsprechende Beratungen. Die bisherigen positiven Erfahrungen mit dem parlamentarischen Mitwirkungsverfahren in Angelegenheiten der Europäischen Union gemäß Art. 23e B-VG lassen einen Entfall des reinen Beratungsgremiums Rat für Fragen der österreichischen Integrationspolitik gerechtfertigt erscheinen.

Der neu geschaffene Nationale Sicherheitsrat (kurz: Rat) soll – in Fortführung der Aufgaben der bisherigen Gremien – sowohl Beratungsaufgaben gegenüber der Bundesregierung wahrnehmen als auch entsprechende Empfehlungen erteilen. Der zu schaffende Rat soll dazu beitragen, die Zusammenarbeit der im Nationalrat vertretenen Parteien auf dem Gebiet der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik zu stärken und die Entscheidungsgrundlagen der für diese verantwortlichen Staatsorgane zu erarbeiten. Es soll sich dabei ausschließlich um ein beratendes, nicht um ein entscheidendes Organ handeln. An der verfassungsmäßigen Verantwortung der zuständigen Organe wird dadurch nichts geändert.

Auch die Struktur sowie die Anzahl der Mitglieder des Rates orientiert sich an den bisherigen Gremien.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Tätigkeit im Rat ist ehrenamtlich. Es sind daher keine zusätzlichen Kosten zu erwarten.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 1 (,,Bundesverfassung“), auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 („äußere Angelegenheiten“) und auf Art. 10 Abs. 1 Z 15 („militärische Angelegenheiten“).

Zu Art. I:

Zu § 1:

Im Rat werden die Aufgabenbereiche des Rates für Auswärtige Angelegenheiten und des Landesverteidi­gungsrates zusammengelegt.

Zu § 2:

Abs. 1 legt die primäre Aufgabe des Rates, nämlich die Beratung der Bundesregierung und der einzelnen Bundesminister, fest. Beratungsgegenstände sollen alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik sein. Zweckmäßigerweise wird man diesen Beratungsgegenständen auch die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU (Titel V des EU-Vertrages) sowie die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Titel VI des EU-Vertrages) und den Themen­komplex Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr (Titel IV des EG-Vertrages) zurechnen.

Abs. 2 gibt den Regierungsmitgliedern, die dem Rat angehören, sowie den von den politischen Parteien entsandten Vertretern die Möglichkeit, Themen von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand der Beratungen zu machen.

Abs. 3 gibt dem Rat schließlich – über die Beratungsfunktion hinausgehend – die Möglichkeit, zu sämtlichen Themen im Rahmen seines Aufgabenbereichs Empfehlungen an die Bundesregierung bzw. an einzelne Mitglieder der Bundesregierung zu erteilen.

Zu § 3:

Die Zusammensetzung des Rates sowie die Regelung der Vorsitzführung folgen hinsichtlich der politischen Vertreter grundsätzlich dem Beispiel des Rates für Auswärtige Angelegenheiten und des Landesverteidigungsrates. Da die gegenständlichen Themenbereiche jedoch im Sinne eines umfassenden Sicherheitskonzeptes beraten werden sollen, gehören dem Rat nunmehr auch der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Justiz als ständige Mitglieder an. Für Mitglieder des Rates aus dem Kreis der Bundesregierung gelten die allgemeinen verfassungsrechtlichen Vertretungsregelungen (Art. 69 Abs. 2 sowie 73 B-VG).

Die beamteten Vertreter gehören dem Rat als Mitglieder mit beratender Stimme an.

Da dem Bundespräsidenten gemäß Art. 65 Abs. 1 sowie gemäß Art. 80 B-VG wesentliche Aufgaben im Bereich der Außen- sowie der Verteidigungspolitik obliegen, soll ihm auf diesem Wege eine unmittelbare Information über die Beratungen des Rates ermöglicht werden.

Abs. 3 soll sicherstellen, dass jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene Partei durch mindestens einen Vertreter im Rat vertreten ist. Darüber hinaus sollen – nach dem Vorbild des Landes­verteidigungsrates – sechs Mitglieder nach den Grundsätzen des § 30 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 410, in der jeweils geltenden Fassung (sog. d’Hondtsches Verfahren) auf die im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Parteien aufgeteilt werden. Die Bedeutung der im Rat behandelten Fragen lässt es als gerechtfertigt erscheinen, dass die von den politischen Parteien entsandten Mitglieder des Rates Mitglieder des Nationalrates bzw. – bei Vorliegen der im Gesetz geregelten Voraussetzungen – des Bundesrates (um auch den bundesstaatlichen Aufbau Österreichs zu unter­streichen) sein müssen.

Durch die Ersatzmitglieder soll die Beratungsfähigkeit des Rates gewährleistet sein. Ein Mitglied hat im Falle seiner Verhinderung für die Vertretung durch sein Ersatzmitglied zu sorgen. Auch die Ersatz­mitglieder müssen dem Parlament angehören.

Abs. 5 soll eine lückenlose Vertretung im Rat gewährleisten.

Zu § 4:

Im Normalfall tagt der Rat zumindest alle sechs Monate. Jedes stimmberechtigte Mitglied des Rates kann jedoch jederzeit die Einberufung des Rates binnen vierzehn Tagen verlangen.

Zu § 5:

Die Geschäftsführung des Rates soll – wie bisher bei den zwei aufzulösenden Räten – durch das Bundeskanzleramt erfolgen, wobei diese Aufgabe von einem eigenen Sekretariat wahrgenommen werden soll. Um eine effiziente Vorbereitung der Sitzungen des Rates zu gewährleisten, soll das Sekretariat in laufendem Kontakt mit den namhaft gemachten Verbindungspersonen aktuelle außen-, sicherheits- und verteidigungspolitische Fragen evaluieren und beraten. Die Ergebnisse dieser Arbeiten sollen in die Vorbereitung der Sitzungen des Rates einfließen.

Zur Vorbereitung auf die Sitzung sollen vorab Sachinformationen im Wege des Sekretariates eingeholt werden können. Da es sich im Regelfall – insbesondere bei Fragen der Sicherheits- und Verteidigungs­politik – um sensible Informationen handeln wird, ist deren vertrauliche Behandlung geboten. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass der Rat in Einzelfällen in der nächstfolgenden Sitzung anderes beschließt.

Zu § 6:

Die jeweils sachlich beteiligten Bundesminister und Staatssekretäre sind – über den Kreis der in § 3 Abs. 1 genannten Mitglieder der Bundesregierung hinausgehend – der Beratung beizuziehen.

Wenn Beratungen im Rat die Interessen von Bundesländern berühren, so sind die jeweiligen Landes­hauptmänner der Beratung beizuziehen.


Wenn erforderlich, können den Beratungen von den Bundesministern, die Mitglieder des Rates sind, auch sachkundige Personen beigezogen werden.

Zu § 7:

Zur Sicherstellung einer sach- und ergebnisorientierten Debatte sollen die Beratungen des Rates grundsätzlich vertraulich sein. Der Rat kann jedoch für eine gesamte Sitzung oder Teile davon eine Aufhebung dieser Vertraulichkeit beschließen, wenn er dies nach dem Gegenstand der Beratung für zweckmäßig erachtet. Dieses Modell orientiert sich an der Geschäftsordnung des Rates der Europäischen Union, die ebenfalls vom Grundsatz der Vertraulichkeit der Beratungen (Art. 5) ausgeht.

Zu § 8:

Für eine Beratung hat mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend zu sein. Zur Abstimmung in allen Fragen – einschließlich der Abgabe von Empfehlungen – genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Zu § 9:

Die Tätigkeit im Rat ist ehrenamtlich.

Zu § 10:

Die Geschäftsordnung des Rates wird durch eine Verordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates bedarf, zu erlassen sein. Die Geschäftsordnung wird sich an der Grundstruktur der Geschäftsordnungen der bisherigen Beratungsgremien sowie insbesondere auch an der Geschäftsordnung des Rates der Europäischen Union orientieren.

Zu § 11:

§ 11 enthält die In-Kraft-Tretens-Bestimmung.

Zu § 12:

Da der Rat die Aufgaben des Rates für Auswärtige Angelegenheiten übernimmt, ist die Aufhebung der Rechtsgrundlage, mit der dieses Gremium errichtet wurde, samt der Geschäftsordnung vorzusehen. Der Rat für Fragen der österreichischen Integrationspolitik entfällt.

Zu § 13:

§ 13 enthält die Vollziehungsklausel.

Zu Art. II:

Da der Rat auch die Aufgaben des Landesverteidigungsrates übernimmt, ist die Aufhebung der Bestimmungen im Wehrgesetz 1990, mit denen dieses Gremium errichtet wurde, vorzusehen.“

Der Verfassungsausschuss hat den Initiativantrag in seiner Sitzung am 17. Oktober 2001 in Verhandlung genommen. In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Dr. Andreas Khol, Dr. Peter Pilz, Wolfgang Jung und Dr. Josef Cap sowie der Bundeskanzler Dr. Wolfgang Schüssel das Wort.

Die Abgeordneten Dr. Josef Cap, Dr. Michael Krüger, Dr. Andreas Khol und Dr. Peter Pilz brachten einen gesamtändernden Abänderungsantrag ein, der folgende Begründung enthielt:

„Zu § 2:

Der Nationale Sicherheitsrat ist jedenfalls mit folgenden Angelegenheiten zu befassen:

–   Angelegenheiten, die derzeit in die Zuständigkeit des Landesverteidigungsrates fallen,

–   Angelegenheiten nach Artikel 23f Abs. 3 der Bundesverfassung (Petersberg Aufgaben),

–   Angelegenheiten des Kapitels VII der Charta der Vereinten Nationen,

–   sonstige Angelegenheiten, wenn dies ein beschließendes Mitglied verlangt.

Zu § 3:

Abs. 3 soll sicherstellen, dass jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene Partei durch mindes­tens einen Vertreter im Rat vertreten ist. Darüber hinaus sollen – nach dem Vorbild des Landesverteidi­gungsrates – sieben Mitglieder nach den Grundsätzen des § 30 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 410, in der jeweils geltenden Fassung (sog. d’Hondtsches Verfahren) auf die im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Parteien aufgeteilt werden. Darüber hinaus sollen dem Nationalen Sicherheitsrat mit beratender Stimme zusätzlich ein Vertreter der Präsidentschaftskanzlei sowie ein Vertreter des Vorsitzenden der Landeshauptleutekonferenz angehören.

Zu § 5:

Die Auskunftsrechte der Vertreter der politischen Parteien betreffen Gegenstände, die im Rat behandelt werden; Auskünfte sind auch zwischen den Sitzungen auf Anfrage unmittelbar zu erteilen.

Zu § 7:

Die Mitglieder des Rates (beschließende und beratende) sind in einem besonderen Verfahren auf die Wahrung der Vertraulichkeit zu vereidigen. Diese Regelung entspricht der geltenden Bestimmung in § 32d des Geschäftsordnungsgesetzes des Nationalrates über die Wahrung der Vertraulichkeit der ständigen Ausschüsse. Eine Verletzung dieser Verpflichtung ist als Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne des § 310 StGB zu ahnden. Bei einer Verletzung der Vertaulichkeit durch Abgeordnete wird somit deren Immunität aufzuheben sein, um eine strafgerichtliche Verfolgung zu ermöglichen.“

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2001 10 17

                               Dr. Andreas Khol                                                            Dr. Peter Wittmann

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem ein Nationaler Sicherheitsrat eingerichtet und das Wehrgesetz 1990 geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Bundesgesetz über die Errichtung eines Nationalen Sicherheitsrates

Errichtung

§ 1. Beim Bundeskanzleramt ist ein Nationaler Sicherheitsrat (im Folgenden kurz Rat) zu errichten.

Gegenstand der Beratungen

§ 2. (1) Der Rat dient der Beratung der Bundesregierung und der einzelnen Bundesminister in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik.

(2) Der Rat ist zu hören:

           1. in allen Angelegenheiten der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik, die nach Ansicht eines stimmberechtigten Mitglieds des Rates von grundsätzlicher Bedeutung sind,

           2. in Angelegenheiten des Art. 23f Abs. 3 B-VG,

           3. in Angelegenheiten des Kapitels VII der Charta der Vereinten Nationen sowie

           4. in Angelegenheiten der militärischen Landesverteidigung, die von grundsätzlicher Bedeutung sind und über die Zuständigkeit des Bundesministers für Landesverteidigung hinausgehen, und

           5. a) vor der Beschlussfassung der Bundesregierung, jedenfalls aber vor der Erstattung eines Vor­schlages an den Bundespräsidenten auf Verfügung der Heranziehung von Wehrpflichtigen zum Einsatzpräsenzdienst oder zum Aufschubpräsenzdienst durch den Bundespräsidenten,

               b) vor der Verfügung der Heranziehung von Wehrpflichtigen zum Einsatzpräsenzdienst oder zum Aufschubpräsenzdienst oder zu außerordentlichen Übungen durch den Bundesminister für Landesverteidigung,

               sofern in diesen Fällen nicht Gefahr in Verzug vorliegt.

(3) Dem Rat obliegt es, Empfehlungen für Maßnahmen in Angelegenheiten der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik zu erteilen.

Mitglieder des Rates

§ 3. (1) Dem Rat gehören an:

           1. der Bundeskanzler als Vorsitzender,

           2. der Vizekanzler,

           3. der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,

           4. der Bundesminister für Landesverteidigung,

           5. der Bundesminister für Inneres,

           6. der Bundesminister für Justiz und

           7. Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen politischen Parteien.

(2) Dem Rat gehören weiters mit beratender Stimme an:

           1. ein Beamter der Präsidentschaftskanzlei,

           2. ein Vertreter des Vorsitzenden der Landeshauptmännerkonferenz,

           3. der Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten,

           4. der Generaltruppeninspektor,

           5. der Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit und

           6. je ein weiterer vom Bundeskanzler, vom Vizekanzler, vom Bundesminister für auswärtige An­gelegenheiten und vom Bundesminister für Landesverteidigung zu bestimmender, hiefür fachlich geeigneter Ressortangehöriger.

(3) Jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene politische Partei hat jedenfalls einen Vertreter in den Rat zu entsenden. Darüber hinaus sind sieben weitere Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien in den Rat zu entsenden, die nach den Grundsätzen des § 30 des Geschäfts­ordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 410, in der jeweils geltenden Fassung über die Zusammensetzung des Hauptausschusses des Nationalrates auf die Parteien aufzuteilen sind. Diese Mitglieder des Rates haben dem Nationalrat anzugehören. Hat eine politische Partei mehr als einen Vertreter zu entsenden, so kann ein Vertreter dem Bundesrat angehören, sofern diese Partei im Bundesrat vertreten ist.

(4) Für jedes von den politischen Parteien entsendete Mitglied ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen. Das Ersatzmitglied hat an die Stelle des Mitgliedes zu treten, wenn dieses an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert ist.

(5) Die Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien gehören dem Rat so lange an, bis von den im Nationalrat vertretenen Parteien andere Vertreter namhaft gemacht worden sind.

Sitzungen

§ 4. (1) Der Rat ist vom Bundeskanzler so einzuberufen, dass zwischen den einzelnen Sitzungen ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt.

(2) Begehrt ein stimmberechtigtes Mitglied des Rates dessen Einberufung, so hat der Bundeskanzler eine Sitzung anzuberaumen, die innerhalb von 14 Tagen stattzufinden hat.

Geschäftsführung sowie Vorbereitung von Sitzungen

§ 5. (1) Die Geschäftsführung für den Rat obliegt einem im Bundeskanzleramt einzurichtenden Sekretariat. Das Sekretariat hat laufenden Kontakt zu Verbindungspersonen zu halten, die von den in § 3 Abs. 1 genannten Mitgliedern der Bundesregierung namhaft zu machen sind.

(2) Das Sekretariat hat mit den in Abs. 1 genannten Verbindungspersonen außen-, sicherheits- und verteidigungspolitische Angelegenheiten zu evaluieren und zu beraten sowie die Sitzungen des Rates vorzubereiten.

(3) Auch außerhalb von Sitzungen des Rates können die dem Rat angehörenden Vertreter der politischen Parteien zu Angelegenheiten, die vom Rat bearbeitet werden, beim Sekretariat die ihnen erforderlich erscheinenden Auskünfte einholen. Derartige Auskünfte sind vertraulich.

Beizuziehende Personen

§ 6. (1) Den Beratungen des Rates sind die jeweils sachlich beteiligten Bundesminister und Staats­sekretäre beizuziehen.

(2) Werden im Rat Angelegenheiten beraten, die im besonderen Maße die Interessen eines Bundes­landes berühren, so ist der betreffende Landeshauptmann beizuziehen.

(3) Zu den Beratungen können den Sitzungen des Rates bei Bedarf durch die im § 3 Abs. 1 genannten Mitglieder der Bundesregierung sachkundige Personen beigezogen werden.

Vertraulichkeit

§ 7. (1) Die Beratungen des Rates sind vertraulich. Der Rat kann die Vertraulichkeit der Beratungen oder Teile davon aufheben, soweit er dies nach dem Gegenstand der Beratung für zweckmäßig erachtet.

(2) Die stimmberechtigten Mitglieder des Rates gemäß § 3 Abs. 1 Z 7 und die Mitglieder mit beratender Stimme gemäß § 3 Abs. 2 sind vom Bundeskanzler auf Wahrung der Vertraulichkeit zu vereidigen.

Quoren

§ 8. Zur Beratung und Beschlussfassung im Rat ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Beschlüsse hat der Rat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen.

Ehrenamtliche Tätigkeit

§ 9. Die Mitglieder des Rates sowie die allenfalls beigezogenen Personen haben ihre Tätigkeit ehrenamtlich auszuüben.

Geschäftsordnung


§ 10. Die Geschäftsordnung des Rates, in der insbesondere nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Vorsitzenden, über die Zusammensetzung des Sekretariates, über die Vorbereitung und Einberufung der Sitzungen sowie über die Vorgangsweise bei den Beratungen zu treffen sind, hat die Bundesregierung durch Verordnung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates zu erlassen.

Außer-Kraft-Treten

§ 11. Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:

           1. Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Rates für Auswärtige Angelegenheiten, BGBl. Nr. 330/1976,

           2. die Verordnung der Bundesregierung, mit der die Geschäftsordnung des Rates für Auswärtige Angelegenheiten erlassen wird, BGBl. Nr. 573/1976,

           3. die Verordnung der Bundesregierung, mit der die Geschäftsordnung des Landesverteidigungs­rates erlassen wird, BGBl. Nr. 251/1991.

Vollziehung

§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern betraut.

Artikel II

Das Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Überschrift zu § 5.

2. § 5 samt Überschrift entfällt.

3. § 70 Z 3 entfällt.

4. § 70 Z 4 lautet:

         „4. hinsichtlich des § 13 und des § 69b Abs. 9 die Bundesregierung,“.

5. Im § 68 wird nach Abs. 4g folgender Abs. 4h eingefügt:

,,(4h) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten die Überschrift zu § 5 im Inhaltsverzeichnis, der § 5 samt Überschrift und § 70 Z 3 außer Kraft.“