810 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 22. 10. 2001

Bericht und Antrag

des Verfassungsausschusses


betreffend den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz vom 29. Juni 1989 über die Errichtung eines Rates für Fragen der österreichischen Integrationspolitik und das Kriegsmaterialgesetz geändert werden

Im Zuge der Beratungen über den Initiativantrag 505/A der Abgeordneten Dr. Andreas Khol, Ing. Peter Westenthaler und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Nationaler Sicherheitsrat eingerichtet und das Wehrgesetz 1990 geändert werden, hat der Verfassungsausschuss über Antrag der Abgeordneten Dr. Josef Cap, Dr. Michael Krüger, Dr. Andreas Khol und Peter Pilz einstimmig beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 des Geschäftsordnungsgesetzes einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 29. Juni 1989 über die Errichtung eines Rates für Fragen der österreichischen Integrationspolitik und das Kriegsmaterialgesetz geändert werden, zum Inhalt hat.

An der diesbezüglichen Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Andreas Khol, Dr. Peter Pilz, Wolfgang Jung und Dr. Josef Cap sowie der Bundeskanzler Dr. Wolfgang Schüssel.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2001 10 17

                               Dr. Andreas Khol                                                            Dr. Peter Wittmann

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 29. Juni 1989 über die Errichtung eines Rates für Fragen der österreichischen Integrationspolitik und das Kriegsmaterialgesetz geändert werden


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 29. Juni 1989 über die Errichtung eines Rates für Fragen der österreichischen Integrationspolitik, BGBl. Nr. 368/1989, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel des Bundesgesetzes lautet:

„Bundesgesetz über die Errichtung eines Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik“

2. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten wird ein Rat für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik unter dem Vorsitz des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten eingerichtet.“

3. In § 1 Abs. 2, in § 2 Abs. 1 sowie in § 4 Abs. 2 Z 4 wird die Wortfolge „österreichischen Integrations­politik“ durch die Wortfolge „österreichischen Integrations- und Außenpolitik“ ersetzt.

4. In § 1 Abs. 2 lauten Z 1 und 2:

         „1. Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und je ein Vertreter des Bundeskanzlers, des Vizekanzlers und des Bundesministers für Landesverteidigung;

           2. jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene politische Partei hat jedenfalls einen Vertreter in den Rat zu entsenden. Darüber hinaus sind sieben weitere Vertreter der im National­rat vertretenen Parteien in den Rat zu entsenden, die nach den Grundsätzen des § 30 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 410, in der jeweils geltenden Fassung, über die Zusammensetzung des Hauptausschusses des Nationalrates auf die Parteien aufzuteilen sind. Diese Mitglieder des Rates haben dem Nationalrat anzugehören. Hat eine politische Partei mehr als einen Vertreter zu entsenden, so kann ein Vertreter dem Bundesrat angehören, sofern diese Partei im Bundesrat vertreten ist;“

5. In § 1 Abs. 3 und 4 sowie in § 3 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wortfolge „der Bundeskanzler“ ersetzt durch die Wortfolge „der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten“.

6. In § 2 lautet Abs. 2:

„(2) Der Rat ist in allen Angelegenheiten der österreichischen Integrations- und Außenpolitik und ihrer Auswirkungen zu hören, soweit diese von grundsätzlicher Bedeutung sind und nicht im Nationalen Sicherheitsrat zu beraten sind.“

7. In § 4 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „des Bundeskanzlers oder“.

8. In Artikel II lautet Abs. 2:

„(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für auswärtige Angelegen­heiten betraut.“

Artikel II


Das Kriegsmaterialgesetz, BGBl. Nr. 540/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2001, wird wie folgt geändert:

1. In § 3a Abs. 1 wird die Wortfolge „Rat für Auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Nationalen Sicherheitsrat“ ersetzt.

2. In § 3a Abs. 2 wird die Wortfolge „Rat für Auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Nationale Sicherheitsrat“ ersetzt.