Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                             Vorgeschlagene Fassung:        


Einkommensteuer


§ 16 Abs. 1 Z 4 lit. e:

§ 16 Abs. 1 Z 4 lit. e:


              e) Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen; weiters Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung. Beiträge zu Einrichtungen, die der Krankenversorgung dienen sowie Beiträge zu inländischen gesetzlichen Krankenversicherungen sind nur insoweit abzugsfähig, als sie der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen.

              e) Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen; weiters Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung sowie Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht. Beiträge zu Einrichtungen, die der Krankenversorgung dienen, Beiträge zu inländischen gesetzlichen Krankenversicherungen sowie Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht sind nur insoweit abzugsfähig, als sie der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen.


Umsatzsteuergesetz 1994


§ 6 Abs. 1 Z 10 lit. b:

§ 6 Abs. 1 Z 10 lit. b:


              b) die unmittelbar dem Postwesen dienenden Umsätze der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft;

              b) die unmittelbar dem Postwesen dienenden Umsätze der Österreichischen Post Aktiengesellschaft;


§ 6 Abs. 4 Z 1:

§ 6 Abs. 4 Z 1:


        1. der in Abs. 1 Z 8 lit. f bis j sowie in Abs. 1 Z 21 angeführten Gegenstände;

        1. der in Abs. 1 Z 8 lit. f bis j, in Abs. 1 Z 20 und der in Abs. 1 Z 21 angeführten Gegenstände;


§ 19 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich:

§ 19 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich:


         – der Leistungsempfänger Unternehmer ist und im Inland Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat.

         – der Leistungsempfänger Unternehmer ist.


§ 24a Abs. 4:

§ 24a Abs. 4:


(4) Im Fall der Lieferung von Goldmaterial und Halbfertigerzeugnissen mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel oder im Fall der Lieferung von Anlagegold, die der Unternehmer gemäß Abs. 5 und 6 als steuerpflichtig behandelt, wird die Steuer vom Empfänger der Lieferung, für dessen Unternehmen die Lieferung ausgeführt wird, geschuldet.

Entfällt.


§ 27 Abs. 7:

§ 27 Abs. 7:


(7) Ein Unternehmer, der im Inland weder Wohnsitz, noch Sitz oder Betriebsstätte hat und der steuerpflichtige Umsätze im Inland tätigt, ausgenommen solche, für die der Leistungsempfänger gemäß § 27 Abs. 4 haftet, hat einen nach Abs. 8 zugelassenen Bevollmächtigten (Fiskalvertreter), der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muß, zu beauftragen und dem Finanzamt bekanntzugeben. Der Fiskalvertreter hat alle abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen, die dem von ihm Vertretenen obliegen. Er ist befugt, die dem ausländischen Unternehmer zustehenden Rechte wahrzunehmen.

(7) Ein Unternehmer, der im Inland weder Wohnsitz noch Sitz oder Betriebsstätte hat und der steuerpflichtige Umsätze im Inland tätigt kann einen nach Abs. 8 zugelassenen Bevollmächtigten (Fiskalvertreter), der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muss, beauftragen und dem Finanzamt bekannt geben.


 

Ein Unternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet weder Wohnsitz noch Sitz oder Betriebsstätte hat und der steuerpflichtige Umsätze im Inland tätigt, ausgenommen solche, für die der Leistungsempfänger gemäß § 27 Abs. 4 haftet, hat einen nach Abs. 8 zugelassenen Bevollmächtigten (Fiskalvertreter), der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muss, zu beauftragen und dem Finanzamt bekannt zu geben. Das gilt nicht, wenn mit dem Staat, in dem dieser Unternehmer seinen Wohnsitz oder Sitz hat, eine Rechtsvereinbarung über die gegenseitige Amtshilfe, deren Anwendungsbereich mit dem der Richtlinien 76/308/EWG und 77/799/EWG sowie der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom 27. Jänner 1992 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung vergleichbar ist, besteht. Der Bundesminister für Finanzen stellt mit Verordnung fest, wenn eine solche Rechtsvereinbarung besteht.


§ 29 Abs. 7:

§ 29 Abs. 7:


(7) § 4 Abs. 9, § 20 Abs. 4 und § 21 Abs. 7 sind auf Umsätze anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2001 liegen, sowie auf Umsätze, die nach dem Ablauf des Tages, an dem das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2001 im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, und vor dem 1. Jänner 2006 ausgeführt werden.

(7) § 4 Abs. 9, § 20 Abs. 4 und § 21 Abs. 7 sind auf Umsätze anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2001 liegen, sowie auf Umsätze, die nach dem Ablauf des Tages, an dem das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2001 im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, und vor dem 1. April 2002 ausgeführt werden.


Art. 6 Abs. 2 Z 1:

Art. 6 Abs. 2 Z 1:


        1. der in § 6 Abs. 1 Z 8 lit. f bis j sowie in Z 21 bezeichneten Gegenstände,

        1. der in § 6 Abs. 1 Z 8 lit. f bis j, in Abs. 1 Z 20 und der in Abs. 1 Z 21 angeführten Gegenstände;


Art. 19 Abs. 1 Z 3 zweiter Gedankenstrich:

Art. 19 Abs. 1 Z 3 zweiter Gedankenstrich:


         – der Leistungsempfänger Unternehmer ist und im Inland Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat.

         – der Leistungsempfänger im Inland für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst ist.


 

§ 28 Abs. 20:


Neu.

(20) Die Änderungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten in Kraft:


 

        a) § 6 Abs. 1 Z 10 lit. b, § 6 Abs. 4 Z 1, Art. 6 Abs. 2 Z 1 sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach Ablauf des Tages, an dem das Gesetz im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, ausgeführt werden bzw. sich ereignen.


 

        b) § 19 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich, § 24a Abs. 4, § 27 Abs. 7 und Art. 19 Abs. 1 Z 3 zweiter Gedankenstrich sind auf Umsätze und sons­tige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.


Gebührengesetz 1957


§ 3 Abs. 2 und 3:

§ 3 Abs. 2 und 3:


(2) 1. Die festen Gebühren sind, sofern in den Tarifbestimmungen nichts anderes verfügt wird, durch Verwendung von Stempelmarken und, wenn die gebührenpflichtigen Schriften und Amtshandlungen bei einer Behörde anfallen, auch durch Barzahlung, mittels Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder Kreditkarte zu entrichten. Die über die Verwendung von Stempelmarken hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die im § 14 Tarifpost 8 Abs. 4, Tarifpost 9 Abs. 5 und Tarifpost 16 Abs. 5 angeführten Pauschalbeträge können, wenn die Ausstellung der Schrift oder die Amtshandlung durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde erfolgt, nicht durch Verwendung von Stempelmarken entrichtet werden. Im übrigen gelten § 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO sinngemäß.

        2. Abweichend von Z 1 sind die festen Gebühren des § 14 Tarifpost 8 Abs. 1, Tarifposten 9 und 16 ausschließlich durch Barzahlung, mittels Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder Kreditkarte zu entrichten.

        3. Werden feste Gebühren anders als durch Verwendung von Stempelmarken entrichtet, hat die Behörde die Höhe der entrichteten Gebühr im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten.

(2) 1. Die festen Gebühren sind durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten Gebühr im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten § 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO sinngemäß.

        2. Der Rechtsträger der Behörde hat die in einem Kalendervierteljahr gemäß Z 1 entrichteten Gebühren bis zum 15. Tag des auf ein Kalendervierteljahr folgenden Monats an jene Finanzlandesdirektion, in deren Amtsbereich sich die jeweilige Behörde befindet, abzüglich der im § 14 Tarifpost 8 Abs. 4, Tarifpost 9 Abs. 5 und Tarifpost 16 Abs. 5 angeführten Pauschalbeträge abzuführen. Auf dem Zahlungs- oder Überweisungsbeleg sind der Gesamtbetrag der entrichteten Gebühren, der Gesamtbetrag der Pauschalbeträge sowie der abzuführende Nettobetrag anzuführen.

(3) Die Hundersatzgebühren sind, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Bescheid festzusetzen.


        4. Der Rechtsträger der Behörde hat die in einem Kalendervierteljahr durch Barzahlung, mittels Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder Kreditkarte entrichteten Gebühren bis zum 15. Tag des auf ein Kalendervierteljahr folgenden Monats an jene Finanzlandesdirektion, in deren Amtsbereich sich die jeweilige Behörde befindet, abzüglich der im § 14 Tarifpost 8 Abs. 4, Tarifpost 9 Abs. 5 und Tarifpost 16 Abs. 5 angeführten Pauschalbeträge abzuführen. Auf dem Zahlungs- oder Überweisungsbeleg sind der Gesamtbetrag der entrichteten Gebühren, der Gesamtbetrag der Pauschalbeträge sowie der abzuführende Nettobetrag anzuführen.

 


(3) Die Hundertsatzgebühren sind, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Bescheid festzusetzen. Bis zum Betrag von 2 000 S können Hundertsatzgebühren durch Verwendung von Stempelmarken entrichtet werden, sie sind bis zu diesem Betrag durch Verwendung von Stempelmarken zu entrichten, wenn eine zur geschäftsmäßigen Parteienvertretung befugte Person beim Abschluß oder bei der Beurkundung des Rechtsgeschäftes mitgewirkt hat; dies gilt nicht für Rechtsgeschäfte gemäß § 33 Tarifpost 5.

 


§ 3 Abs. 4 erster Satz:

§ 3 Abs. 4 erster Satz:


(4) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, hat das Finanzamt, in dessen Amtsbereich sich die Geschäftsleitung des Betriebes des Gebührenschuldners befindet, einem Gebührenschuldner, der in seinem Betrieb laufend eine Vielzahl gleichartiger Rechtsgeschäfte abschließt und die Gewähr für die ordnungsgemäße Einhaltung der Gebührenvorschriften bietet, auf Antrag zu bewilligen, daß er die auf diese Rechtsgeschäfte entfallenden Hundertsatzgebühren sowie die Gebühr gemäß § 6 Abs. 2 anstelle der sonst in diesem Bundesgesetz angeordneten Entrichtungsformen selbst berechnet und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgen-den Monats an das Finanzamt entrichtet.

(4) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, hat das Finanzamt, in dessen Amtsbereich sich die Geschäftsleitung des Betriebes des Gebührenschuldners befindet, einem Gebührenschuldner, der in seinem Betrieb laufend eine Vielzahl gleichartiger Rechtsgeschäfte abschließt und die Gewähr für die ordnungsgemäße Einhaltung der Gebührenvorschriften bietet, auf Antrag zu bewilligen, dass er die auf diese Rechtsgeschäfte entfallenden Hundertsatzgebühren anstelle der sonst in diesem Bundesgesetz angeordneten Entrichtungsformen selbst berechnet und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das Finanzamt entrichtet.


§ 3 Abs. 4a erster Satz:

§ 3 Abs. 4a erster Satz:


(4a) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder (Parteienvertreter) befugt, innerhalb der Anzeigefrist des § 31 Abs. 1 die Hundertsatzgebühr für Rechtsgeschäfte sowie die Gebühr gemäß § 6 Abs. 2 als Bevollmächtigte eines Gebührenschuldners oder eines für die Gebühr Haftenden selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Monats an das für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt zu entrichten, in dessen Amtsbereich sich die Geschäftsleitung oder der Sitz des Parteienvertreters befindet.

(4a) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder (Parteienvertreter) befugt, innerhalb der Anzeigefrist des § 31 Abs. 1 die Hundertsatzgebühr für Rechtsgeschäfte als Bevollmächtigte eines Gebührenschuldners oder eines für die Gebühr Haftenden selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Monats an das für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt zu entrichten, in dessen Amtsbereich sich die Geschäftsleitung oder der Sitz des Parteienvertreters befindet.


§ 3 Abs. 5:

§ 3 Abs. 5:


(5) Auf Antrag hat die Finanzlandesdirektion, in deren Amtsbereich der Antragsteller seinen Wohnsitz (Sitz) hat, an Stelle der Gebührenentrichtung in Stempelmarken die Gebührenentrichtung durch Anbringen von Freistempelabdrucken zu bewilligen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß für ihn nach Art und Umfang der bei ihm anfallenden gebührenpflichtigen Schriften und Rechtsgeschäfte ein Bedarf gegeben ist und die Gewähr dafür besteht, daß er die für die Verwendung von Freistempelmaschinen festgesetzten Bedingungen einhält. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen über die Bewilligung des Betriebes einer Freistempelmaschine, über die Art der Freistempelmaschine, über die Anbringung der Abdrucke und über die Abdrucke selbst sowie über die Verrechnung der Abdrucke durch Verordnung zu treffen. Auf die Freistempelabdrucke sind die Bestimmungen über Stempelmarken sinngemäß anzuwenden.

(5) Notare oder andere zur Beurkundung befugte Personen (Urkundsper­sonen) haben die in einem Kalendermonat entrichteten Gebühren des § 14 Tarifpost 1 Abs. 1 Z 2 lit. b, Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 und Tarifpost 13 bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Gebührenschuld entsteht, zweitfolgenden Monats an das im Abs. 4a angeführte Finanzamt abzuführen. Die Urkundspersonen haben Aufschreibungen zu führen, die Angaben über die Art der Schrift, die Gebührenschuldner und den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld enthalten müssen. Im Übrigen gilt Abs. 4a sinngemäß.


§ 4:

§ 4:


§ 4. (1) Sind Gebühren durch Verwendung von Stempelmarken zu entrichten, so sind diese spätestens im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld auf der gebührenpflichtigen Schrift anzubringen.

Entfällt.


(2) Wird eine Eingabe fernschriftlich, automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht, so können die erforderlichen Stempelmarken innerhalb von zwei Wochen auf einem den Gegenstand der Eingabe bezeichnenden Schreiben nachgereicht werden.

 


(3) Bei im Wege der Telekopie überreichten Eingaben können die erforderlichen Stempelmarken – abweichend von Abs. 2 – auf der beim Einschreiter verbleibenden Urschrift angebracht werden; in diesem Fall sind die Stempelmarken zu entwerten. Die Urschrift ist der Behörde auf deren Verlangen vorzulegen.

 


§ 6:

§ 6:


§ 6. (1) Bei den einer festen Gebühr unterliegenden Schriften sind der zweite und jeder weitere Bogen mit dem für den ersten Bogen vorgeschriebenen Stempel zu versehen; beträgt jedoch die feste Gebühr für den ersten Bogen mehr als 180 S, so unterliegt jeder weitere Bogen der festen Gebühr von 180 S.

§ 6. Bei den einer festen Gebühr unterliegenden Schriften ist für den zweiten und jeden weiteren Bogen die für den ersten Bogen vorgeschriebene Gebühr zu entrichten; beträgt jedoch die feste Gebühr für den ersten Bogen mehr als 13 Euro, so unterliegt jeder weitere Bogen der festen Gebühr von 13 Euro.


(2) Bei Rechtsgeschäften, die einer Hundertsatzgebühr unterliegen, ist für den zweiten und jeden weiteren Bogen der bezüglichen Schrift (Urkunde) eine feste Gebühr von je 180 S, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, in Stempelmarken zu entrichten. Ist diese Urkunde ein Annahmeschreiben, so sind für die Entrichtung der Bogengebühr die Anzahl der Bogen des Annahmeschreibens und eines bezüglichen Anbotschreibens maßgeblich; die Gebühr ist in diesem Falle zur Gänze auf dem ersten Bogen des Annahmeschreibens zu entrichten.

 


§ 9 Abs. 1:

§ 9 Abs. 1:


§ 9. (1) Wird eine Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig in Stempelmarken oder in einer anderen im § 3 Abs. 2 vorgesehenen Weise entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben. Dies gilt nicht bei der Gebühr für Wechsel (§ 33 Tarifpost 22) oder wenn eine Gebühr im Ausland in Stempelmarken zu entrichten gewesen wäre.

§ 9. (1) Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.


§ 11:

§ 11:


§ 11. Die Gebührenschuld entsteht

§ 11. (1) Die Gebührenschuld entsteht


        1. bei Eingaben und Beilagen im Zeitpunkt der Überreichung;

        2. bei amtlichen Ausfertigungen und Reisedokumenten mit deren Hinausgabe (Aushändigung, Übersendung);

        3. bei Amtshandlungen mit deren Beginn;

        4. bei Protokollen im Zeitpunkt der Unterzeichnung;

        5. bei Zeugnissen im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinausgabe; bei den im Ausland ausgestellten Zeugnissen, sobald von ihnen im Inland ein amtlicher Gebrauch gemacht wird.

        1. bei Eingaben, Beilagen und Protokollen gemäß § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 1 und 2 in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird;

        2. bei amtlichen Ausfertigungen mit deren Hinausgabe (Aushändigung, Übersendung);

        3. bei Amtshandlungen mit deren Beginn;

        4. bei Protokollen gemäß § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 im Zeitpunkt der Unterzeichnung;


 

        5. bei Zeugnissen im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinausgabe; bei den im Ausland ausgestellten Zeugnissen, sobald von ihnen im Inland ein amtlicher Gebrauch gemacht wird.


 

(2) Automatisationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebrachte Eingaben und Beilagen sowie auf diese Weise ergehende Erledigungen, amtliche Ausfertigungen, Protokolle und Zeugnisse stehen schriftlichen Eingaben und Beilagen, Erledigungen, amtlichen Ausfertigungen, Protokollen und Zeugnissen gleich.


§ 13 Abs. 4:

§ 13 Abs. 4:


Neu.

(4) Der Gebührenschuldner hat die Gebühren des § 14 Tarifpost 1 Abs. 1 Z 2 lit. b, Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 und Tarifpost 13 an die Urkundsperson (§ 3 Abs. 5), bei den übrigen Schriften und Amtshandlungen an die Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt oder von der die gebührenpflichtige Amtshandlung vorgenommen wird, zu entrichten. Die Urkundsperson oder die Behörde haben auf der gebührenpflichtigen Schrift einen Vermerk über die Höhe der zu entrichtenden Gebühr anzubringen.


§ 14 Tarifpost 1 Abs. 1 Z 2 lit. c:

§ 14 Tarifpost 1 Abs. 1 Z 2 lit. c:


              c) wenn sie von Privatpersonen beglaubigt werden, wie Zeugnisse.

Entfällt.


§ 14 Tarifpost 3:

§ 14 Tarifpost 3:


§ 14 Tarifpost 3 Ausweise (Legitimationen)

Entfällt.


(1) Ausweise (Legitimationen) zur freien Fahrt auf Eisenbahnen sowie zur Fahrt zu ermäßigtem Preis unterliegen einer von den begünstigten Personen zu entrichtenden Stempelgebühr. Diese beträgt

 


        1. für Ausweise, die nur zu einer einmaligen Fahrt oder zu einer Hin- und Rückfahrt berechtigen,

 


              a) bei freier Fahrt hinsichtlich der

 


                   II. Wagenklasse..................................................... .......................................................................... 50 S,

 


                   I. Wagenklasse....................................................... .......................................................................... 90 S,

 


              b) bei der Fahrt zu ermäßigtem Preise hinsichtlich der

 


                   II. Wagenklasse..................................................... .......................................................................... 50 S,

 


                   I. Wagenklasse....................................................... .......................................................................... 50 S,

 


        2. für Ausweise zu wiederholten Fahrten

 


              a) bei freier Fahrt hinsichtlich der

 


                   II. Wagenklasse..................................................... ........................................................................ 180 S,

 


                   I. Wagenklasse....................................................... ........................................................................ 360 S,

 


              b) bei der Fahrt zu ermäßigtem Preise hinsichtlich der

 


                   II. Wagenklasse..................................................... .......................................................................... 90 S,

 


                   I. Wagenklasse....................................................... ........................................................................ 180 S.

 


(2) Lautet der Ausweis auf mehrere Personen, so ist die Stempelgebühr für jede dieser Personen besonders zu berechnen.

 


(3) Von dieser Stempelgebühr sind befreit Ausweise, die

 


        1. auf Gesetzen, allgemeinen Verordnungen oder konzessionsmäßigen Verpflichtungen beruhen;

 


        2. von den Bahnverwaltungen den eigenen Bediensteten (Pensionisten) einschließlich der Arbeiter sowie den Familienangehörigen dieser Bediensteten oder dem gleichen Personenkreis fremder Verkehrsanstalten erteilt werden;

 


        3. auf Grund der vom Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft erlassenen oder genehmigten Dienstvorschriften der Bahnverwaltung aus öffentlichen oder eisenbahndienstlichen Rücksichten oder wegen Armut oder endlich für gemeinnützige Zwecke gewährt werden;

 


        4. an Arbeiter (Angestellte) und Schüler ausgegeben werden zur Fahrt an den Arbeits- beziehungsweise Schulort und zurück.

 


§ 14 Tarifpost 4 Abs. 1 Z 2:

§ 14 Tarifpost 4 Abs. 1 Z 2:


        2. Auszüge, Abschriften aus Personenstandsbüchern, Registern und Matriken sowie Bescheinigungen über Geburten, Taufen, Aufgebote, Trauungen und Sterbefälle von jedem Bogen feste Gebühr.............. .................................................................... 90 S;

        2. Auszüge, Abschriften aus Personenstandsbüchern, Re­gistern und Matriken sowie Bescheinigungen über Geburten, Aufgebote, Trauungen und Sterbefälle von jedem Bogen feste Gebühr.............................. ...................................................................... 6,50 Euro.


§ 14 Tarifpost 4 Abs. 1 Z 3:

§ 14 Tarifpost 4 Abs. 1 Z 3:


        3. Auszüge aus den Tagebüchern der Sensale von jedem Bogen feste Gebühr.......................... ....................................................................... 180 S.

Entfällt.


§ 14 Tarifpost 4 Abs. 2:

§ 14 Tarifpost 4 Abs. 2:


(2) Werden zwei oder mehrere Geburts-, Tauf-, Trauungs- oder Sterbefälle in einer Ausfertigung bestätigt, so ist die Gebühr von 90 S so oftmals zu entrichten, als Fälle bestätigt werden.

(2) Werden zwei oder mehrere Geburts-, Trauungs- oder Sterbefälle in einer Ausfertigung bestätigt, so ist die Gebühr von 6,50 Euro so oft zu entrichten, als Fälle bestätigt werden.


§ 14 Tarifpost 5 Abs. 2:

§ 14 Tarifpost 5 Abs. 2:


(2) Die Beilagengebühr entfällt, wenn eine Schrift bei einer früheren Verwendung als Beilage bereits vorschriftsmäßig gestempelt wurde oder für sie eine Gebühr nach einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes entrichtet wurde oder festzusetzen ist.

(2) Die Beilagengebühr entfällt, wenn eine Schrift bei einer früheren Verwendung als Beilage bereits vorschriftsmäßig gestempelt wurde oder für sie eine Gebühr nach einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes entrichtet wurde oder festzusetzen ist oder mit einem Vermerk gemäß § 13 Abs. 4 versehen ist.


§ 14 Tarifpost 6 Abs. 2 Z 6 und 7:

§ 14 Tarifpost 6 Abs. 2 Z 6:


        6. Ansuchen um Erlaß (wie Nachsicht, Entlassung aus der Gesamtschuld) von Geldleistungen, die auf einem öffentlich-rechtlichen Verpflichtungsgrund beruhen, wenn die Höhe des begehrten Erlasses insgesamt 20 000 S übersteigt;

        6. Anmeldungen einer Sorte nach dem Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 108/1993, in der jeweils geltenden Fassung.


        7. Anmeldungen einer Sorte nach dem Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 108/1993, in der jeweils geltenden Fassung.

 


§ 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 4 und 4a:

§ 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 4 und 4a:


        4. Eingaben an Verwaltungsbehörden, außer an Zollbehörden in den Fällen der Z 4a, in Abgabensachen; dies gilt nicht für Ansuchen um Zahlungserleichterungen und um Erlaß (Nachsicht, Entlassung aus der Gesamtschuld) von Abgaben, wenn die Höhe des vom Ansuchen erfaßten Betrages insgesamt 2 000 S übersteigt;

        4. Eingaben an Verwaltungsbehörden, außer an Zollbehörden in den Fällen der Z 4a, in Abgabensachen;


      4a. Eingaben an Zollbehörden in Angelegenheiten des Zollrechtes oder der sonstigen Eingangs- oder Ausgangsabgaben; dies gilt nicht für Ansuchen um Zahlungserleichterungen nach Art. 229 des Zollkodex der Gemeinschaften sowie um Erlaß oder Erstattung nach Art. 905 der Zollkodex-Durchführungsverordnung, wenn die Höhe des vom Ansuchen erfaßten Betrages insgesamt 2 000 S übersteigt;

      4a. Eingaben an Zollbehörden in Angelegenheiten des Zollrechts oder der sonstigen Eingangs- oder Ausgangsabgaben;


§ 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 7:

§ 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 7:


        7. Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren, ausgenommen Gnaden-ansuchen, Ansuchen um Nachsicht oder Milderung der Strafe, Ansuchen um Zahlungserleichterung und Eingaben in Privatanklagesachen;

        7. Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren.


§ 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 3:

§ 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 3:


        3. Protokolle über Streitigkeiten im Verwaltungsverfahren zwischen Privatpersonen,

Entfällt.


              a) wenn der Wert des Streitgegenstandes 200 S nicht übersteigt, gebührenfrei,

 


              b) in allen anderen Fällen von jedem Bogen feste Gebühr..................................................... ................................................................... 50 S;

 


§ 14 Tarifpost 9 Abs. 4:

§ 14 Tarifpost 9 Abs. 4:


(4) Die Gebührenschuld entsteht mit der Hinausgabe (Aushändigung) des Reisedokumentes durch die Behörde. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse das Reisedokument ausgestellt wird. Die Behörde darf das Reisedokument nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.

(4) Die Gebührenschuld entsteht mit der Hinausgabe (Aushändigung) des Reisedokumentes durch die Behörde. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse das Reisedokument ausgestellt wird. Der Gebührenschuldner hat bei Überreichung des Antrages auf Ausstellung des Reisedokumentes eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Gebühr zu entrichten. Die Vorauszahlung ist auf Antrag zu erstatten, wenn keine Gebührenschuld entsteht. § 241 Abs. 2 und 3 BAO gelten sinngemäß. Die Behörde darf das Reisedokument nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.


§ 14 Tarifpost 10:

§ 14 Tarifpost 10:


Übersetzungen, die von beeideten Übersetzern beglaubigt sind,

Entfällt.


von jedem Bogen feste Gebühr............................................. ......................................................................................... 180 S,

 


jedoch nicht mehr als 1 080 S.

 


§ 14 Tarifpost 11:

§ 14 Tarifpost 11:


Urkunden über Rechtsgeschäfte, die unter das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, Grunderwerbsteuergesetz oder Kapitalverkehrsteuergesetz (I. Teil Gesellschaftsteuer und II. Teil Wertpapiersteuer) fallen, ausgenommen Urkunden, die zu Anmeldungen (Erklärungen) gemäß den vorgenannten Gesetzen verwendet werden, von jedem Bogen feste Gebühr........................... ....................................................................................... 180 S.

Entfällt.


§ 14 Tarifpost 13:

§ 14 Tarifpost 13:


Vollmachten

13   Unterschriftsbeglaubigungen


(1) Vollmachten von jedem Bogen feste Gebühr ............................................................................... 180 S.

(2) Der Gebühr unterliegen auch Vollmachten, die der Privatankläger und der Beschuldigte seinem Vertreter ausstellt. Vollmachten, die von mehreren Privatanklägern oder mehreren Beschuldigten gemeinschaftlich ausgestellt werden und sich nur auf die Vertretung in einem bestimmten gemeinsam durchzuführenden Strafverfahren beziehen, sind diesen Gebühren nur im einfachen Betrag unterworfen.

Beurkundung der Echtheit von Unterschriften oder von Handzeichen durch Notare oder andere zur Beurkundung befugte Personen (Urkundspersonen) von jedem Bogen feste Gebühr.......................... ...................................................................................... 13 Euro.


(3) Vollmachten, die für die Vertretung im Verfahren bei einer gemäß § 40a KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Zulassungsstelle ausgestellt sind, sind gebührenfrei.

 


§ 14 Tarifpost 14 Abs. 1:

§ 14 Tarifpost 14 Abs. 1:


Zeugnisse

 


(1) Zeugnisse, das sind Schriften, durch die persönliche Eigenschaften oder Fähigkeiten oder tatsächliche Umstände bekundet werden:

        1. Im allgemeinen von jedem Bogen feste Gebühr................................................................... ................................................................. 180 S.

        2. über Dienstleistungen, wenn die Einkünfte dauernd 42 000 S im Jahre nicht übersteigen, von jedem Bogen feste Gebühr............ ................................................................... 50 S;

(1) Amtliche Zeugnisse, das sind Schriften, die von Organen der Gebietskörperschaften, ausgenommen von Gerichten, ausgestellt werden und durch die persönliche Eigenschaften oder Fähigkeiten oder tatsächliche Umstände bekundet werden, von jedem Bogen feste Gebühr.................................... ....................................................................................... 13 Euro.


        3. Schul- und Studienzeugnisse über den Erfolg einer oder mehrerer am Schluß eines Semesters oder Jahrganges abgelegten Prüfungen in öffentlichen Lehranstalten, ferner die auf den Hochschulen eingeführten halbjährigen Besuchszeugnisse über ein oder mehrere Kollegien von jedem Bogen feste Gebühr.................... ........................................................................... 50 S.

 


§ 14 Tarifpost 14 Abs. 2 Z 25:

§ 14 Tarifpost 14 Abs. 2 Z 25:


Neu.

      25. Zeugnisse über Dienstleistungen.


§ 14 Tarifpost 15 Abs. 5:

§ 14 Tarifpost 15 Abs. 5:


(5) Abweichend von Abs. 1 lit. a beträgt die feste Gebührwährend des Probebetriebs (§ 40a Abs. 9 KFG 1967, in der jeweils geltenden Fassung) für

Entfällt.


        a) Bescheinigungen, die aus Anlaß der Zulassung zum Verkehr über die erfolgte Zulassung ausgestellt werden (§ 40a Abs. 5 Z 6 KFG 1967, in der jeweils geltenden Fassung)............................ ......................................................................... 660 S,

 


        b) Bestätigungen der Abmeldung (§ 40a Abs. 5 Z 12 KFG 1967, in der jeweils geltenden Fassung)........................................................................ ........................................................................ 360 S.

 


§ 16 Abs. 6:

§ 16 Abs. 6:


(6) Gelten die im Inland zu führenden Bücher und Aufzeichnungen als Urkunde über den Darlehens- oder Kreditvertrag, so entsteht die Gebührenschuld mit der Aufnahme in diese.

(6) Gelten die nach abgabenrechtlichen Vorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen als Urkunde über den Darlehens- oder Kreditvertrag, so entsteht die Gebührenschuld mit der Aufnahme in diese.


§ 18 Abs. 1:

§ 18 Abs. 1:


§ 18. (1) Der handschriftlichen Unterzeichnung durch den Aussteller steht die Unterschrift gleich, die von ihm oder in seinem Auftrag, oder mit seinem Einverständnisse mechanisch hergestellt oder mit Namenszeichnung vollzogen wird.

§ 18. (1) Der handschriftlichen Unterzeichnung durch den Aussteller steht die Unterschrift gleich, die von ihm oder in seinem Auftrag, oder mit seinem Einverständnisse mechanisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise hergestellt oder mit Namenszeichnung vollzogen wird.


§ 18 Abs. 4:

§ 18 Abs. 4:


(4) Erklärungen (Eingaben, Protokolle), womit vor Gericht oder anderen Behörden ein Rechtsgeschäft beurkundet wird, sind, sofern über das Rechtsgeschäft noch keine andere Urkunde in einer für das Entstehen der Gebührenschuld maßgeblichen Weise errichtet worden ist, als Rechtsurkunden anzusehen und unterliegen der für das Rechtsgeschäft vorgesehenen Gebühr; die Erklärung selbst unterliegt der festen Gebühr für Eingaben oder Protokolle.

(4) Erklärungen (Eingaben, Protokolle), womit vor Gericht oder anderen Behörden ein Rechtsgeschäft beurkundet wird, sind, sofern über das Rechtsgeschäft noch keine andere Urkunde in einer für das Entstehen der Gebührenschuld maßgeblichen Weise errichtet worden ist, als Rechtsurkunden anzusehen und unterliegen der für das Rechtsgeschäft vorgesehenen Gebühr.


§ 19 Abs. 3:

§ 19 Abs. 3:


(3) Enthält eine Schrift (Urkunde) mehrere Gegenstände, von denen jeder einer festen Gebühr unterliegt oder die teils festen und teils Hundertsatzgebühren unterliegen, so sind, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1 und 2, alle Gebühren nebeneinander zu entrichten.

Entfällt.


§ 23:

§ 23:


§ 23. Sind in einer Urkunde über ein Rechtsgeschäft schätzbare und unschätzbare Leistungen bedungen, so bleiben für die Gebührenermittlung die unschätzbaren Leistungen außer Anschlag; die Gebühr für das Rechtsgeschäft beträgt jedoch mindestens 180 S.

§ 23. Sind in einer Urkunde über ein Rechtsgeschäft schätzbare und unschätzbare Leistungen bedungen, so bleiben für die Gebührenermittlung die unschätzbaren Leistungen außer Anschlag.


§ 25:

§ 25:


§ 25. (1) Werden über ein Rechtsgeschäft mehrere Urkunden errichtet, so unterliegt jede dieser Urkunden den festen und den Hundertsatzgebühren.

§ 25. (1) Werden über ein Rechtsgeschäft mehrere Urkunden errichtet, so unterliegt jede dieser Urkunden den Hundertsatzgebühren.


(2) Werden von einer Urkunde Gleichschriften (Duplikat, Triplikate usw.) ausgefertigt, so ist die Hundertsatzgebühr auf Grund jener Gleichschriften nur einmal zu entrichten, die dem Finanzamt bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Gebührenschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats vorgelegt werden. Das Finanzamt hat auf allen Gleichschriften zu bestätigen, daß die betreffende Schrift eine Gleichschrift ist und die Gebühr für eine Gleichschrift und mit welchem Betrag in Stempelmarken entrichtet oder die Gebührenanzeige erstattet wurde.

(2) Werden von einer Urkunde Gleichschriften (Duplikat, Triplikate usw.) ausgefertigt, so ist die Hundertsatzgebühr auf Grund jener Gleichschriften nur einmal zu entrichten, die dem Finanzamt bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Gebührenschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats vorgelegt werden. Das Finanzamt hat auf allen Gleichschriften zu bestätigen, dass die betreffende Schrift eine Gleichschrift ist und die Gebührenanzeige erstattet wurde.


(3) Wurde über ein Rechtsgeschäft eine die Gebührenpflicht begründende Urkunde errichtet, so ist die Hundertsatzgebühr für dieses Rechtsgeschäft auf Grund jeder weiteren Urkunde nur dann nicht neuerlich zu entrichten, wenn diese Urkunde bis zum 15. Tag des zweitfolgenden Kalendermonats nach dem für sie maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld einem für die Erhebung der Gebühren zuständigen Finanzamt mit dem Nachweis vorgelegt wird, daß auf Grund der ersten gebührenpflichtigen Beurkundung die Hundertsatzgebühr für das Rechtsgeschäft in Stempelmarken entrichtet wurde oder bei diesem Finanzamt die Hundertsatzgebühr zu erheben war oder an dieses Finanzamt die Hundertsatzgebühr auf Grund einer Selbstberechnung entrichtet wurde.

(3) Wurde über ein Rechtsgeschäft eine die Gebührenpflicht begründende Urkunde errichtet, so ist die Hundertsatzgebühr für dieses Rechtsgeschäft auf Grund jeder weiteren Urkunde nur dann nicht neuerlich zu entrichten, wenn diese Urkunde bis zum 15. Tag des zweitfolgenden Kalendermonats nach dem für sie maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld einem für die Erhebung der Gebühren zuständigen Finanzamt mit dem Nachweis vorgelegt wird, dass auf Grund der ersten gebührenpflichtigen Beurkundung bei diesem Finanzamt die Hundertsatzgebühr zu erheben war oder an dieses Finanzamt die Hundertsatzgebühr auf Grund einer Selbstberechnung entrichtet wurde.


(4) Bei Notariatsakten ist die Hundertsatzgebühr nur von der Urschrift zu entrichten. Der Notar hat auf allen Ausfertigungen einen Vermerk darüber anzubringen, dass und mit welchem Betrag die Gebühr auf der Urschrift in Stempelmarken entrichtet oder die Anzeige zur Gebührenbemessung erstattet wurde oder die Gebühr an das Finanzamt auf Grund einer Selbstberechnung entrichtet wird oder wurde.

(4) Bei Notariatsakten ist die Hundertsatzgebühr nur von der Urschrift zu entrichten. Der Notar hat auf allen Ausfertigungen einen Vermerk darüber anzubringen, dass die Anzeige zur Gebührenbemessung erstattet wurde oder die Gebühr an das Finanzamt auf Grund einer Selbstberechnung entrichtet wird oder wurde.


(5) In den Fällen einer Gebührenentrichtung gemäß § 3 Abs. 4 ist bei Errichtung mehrerer Gleichschriften die Hundertsatzgebühr für das Rechtsgeschäft nur einmal zu entrichten, wenn auf allen Gleichschriften der in der genannten Bestimmung vorgesehene Vermerk angebracht wird.

(5) In den Fällen einer Gebührenentrichtung gemäß § 3 Abs. 4 ist bei Errichtung mehrerer Gleichschriften die Hundertsatzgebühr für das Rechtsgeschäft nur einmal zu entrichten, wenn auf allen Gleichschriften der in der genannten Bestimmung vorgesehene Vermerk angebracht wird.


(6) In den Fällen einer Gebührenentrichtung gemäß § 3 Abs. 4a und § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 ist bei Errichtung mehrerer Gleichschriften die Hundertsatzgebühr für das Rechtsgeschäft nur einmal zu entrichten, wenn auf allen Gleichschriften von dem zur Selbstberechnung Verpflichteten oder Befugten der Vermerk angebracht wird, daß die Hundertsatzgebühr für das Rechtsgeschäft selbst berechnet und mit welchem Betrag in Stempelmarken entrichtet wurde oder an das Finanzamt entrichtet wird. Im Falle der Selbstberechnung und Entrichtung an das Finanzamt ist der im § 3 Abs. 4a oder im § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 3 oder 5 vorgesehene Vermerk anzubringen.

(6) In den Fällen einer Gebührenentrichtung gemäß § 3 Abs. 4a und § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 ist bei Errichtung mehrerer Gleichschriften die Hundertsatzgebühr für das Rechtsgeschäft nur einmal zu entrichten, wenn auf allen Gleichschriften von dem zur Selbstberechnung Verpflichteten oder Befugten der Vermerk angebracht wird, dass die Hundertsatzgebühr für das Rechtsgeschäft selbst berechnet wurde und an das Finanzamt entrichtet wird. Im Falle der Selbstberechnung und Entrichtung an das Finanzamt ist der im § 3 Abs. 4a oder im § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 3 oder 5 vorgesehene Vermerk anzubringen.


§ 27:

§ 27:


§ 27. Die Hundertsatzgebühren steigen in Abstufungen von 1 S. Beträge über 50 g werden dabei nach oben, Beträge bis 50 g nach unten auf volle Schillinge auf- oder abgerundet.

Entfällt.


§ 30:

§ 30:


§ 30. Für die Gebühr haften neben den Gebührenschuldnern die übrigen am Rechtsgeschäft beteiligten Personen sowie bei nicht ordnungsgemäßer Gebührenanzeige oder nicht ordnungsgemäßer Entrichtung der Gebühr in Stempelmarken alle sonst gemäß § 31 Abs. 2 zur Gebührenanzeige verpflichteten Personen.

§ 30. Für die Gebühr haften neben den Gebührenschuldnern die übrigen am Rechtsgeschäft beteiligten Personen sowie bei nicht ordnungsgemäßer Gebührenanzeige alle sonst gemäß § 31 Abs. 2 zur Gebührenanzeige verpflichteten Personen.


§ 33 Tarifpost 1:

§ 33 Tarifpost 1:


Annahmeverträge

1     Annahmeverträge


(1) Annahmeverträge, das sind Verträge über Annahme

an Kindes Statt, wenn der Wert des Vermögens des Annehmenden

        1. 300 000 S nicht übersteigt................................... ...................................................................... 600 S;

        2. 300 000 S übersteigt, vom Wert des Vermögens........................................................................ ........................................................................ 1 vH

(2) Annahmeverträge über die Annahme von Minderjährigen, von Stiefkindern und von eigenen unehelichen Kindern an Kindes Statt unterliegen ohne Rücksicht auf die Höhe des Wertes des Vermögens des Annehmenden einer festen Gebühr von 600 S.

(3) Die Gebühr nach Abs. 1 Z 2 ermäßigt sich auf je 1/3 vH des Wertes des Vermögens bei Annahme einer zweiten und jeder weiteren Person an Kindes Statt.

(1) Annahmeverträge, das sind Verträge über die Annahme an Kindes statt, wenn der Wert des Vermögens des Annehmen­den 22 000 Euro übersteigt, vom Wert des Vermögens.................... .............................................................................. 1 vH

(2) Gebührenfrei sind Annahmeverträge über die Annahme von Minderjährigen, von Stiefkindern und von eigenen unehelichen Kindern an Kindes statt.

(3) Die Gebühr ermäßigt sich auf je 1/3 vH des Wertes des Vermögens bei Annahme einer zweiten und jeder weiteren Person an Kindes statt.


§ 33 Tarifpost 5 Abs. 4 Z 3:

§ 33 Tarifpost 5 Abs. 4 Z 3:


        3. Bestandverträge, bei denen der für die Gebührenbemessung maßgebliche Wert 2 000 S nicht übersteigt;

        3. Bestandverträge, bei denen der für die Gebührenbemessung maßgebliche Wert 150 Euro nicht übersteigt;


§ 33 Tarifpost 5 Abs. 5:

§ 33 Tarifpost 5 Abs. 5:


                  (5)   1. Die Hundertsatzgebühr sowie die Gebühr gemäß § 6 Abs. 2 ist vom Bestandgeber, der im Inland einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung oder einen Sitz hat oder eine inländische Betriebsstätte unterhält, selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das für die Erhebung der Gebühren sach-lich zuständige Finanzamt zu entrichten, in dessen Amtsbereich der Bestandgeber seinen (Haupt-)Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, den Ort der Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat oder sich die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte befindet. Bis zum Betrag von 5 000 S kann die Hundertsatzgebühr und daneben die Gebühr gemäß § 6 Abs. 2 anstelle der Entrichtung an das Finanzamt durch Verwendung von Stempelmarken entrichtet werden; in diesem Fall ist die über das Rechtsgeschäft ausgefertigte und mit Stempelmarken versehene Urkunde sieben Jahre aufzubewahren.

                  (5)   1. Die Hundertsatzgebühr ist vom Bestandgeber, der im Inland einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat oder eine inländische Betriebsstätte unterhält, selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt zu entrichten, in dessen Amtsbereich der Bestandgeber seinen (Haupt-)
Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, den Ort der Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat oder sich die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte befindet.


               2. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung Ausnahmen von der Verpflichtung zur Selbstberechnung der Gebühr nach Z 1 für atypische oder gemischte Rechtsgeschäfte, für Rechtsgeschäfte, bei denen, Leistungen von einem erst in Zukunft ermittelbaren Betrag abhängen, sowie für Bestandgeber, denen eine persönliche Befreiung von den Gebühren zukommt, bestimmen. Für Fälle, in denen die vom Bestandnehmer zu erbringenden Nebenleistungen in der über das Rechtsgeschäft errichteten Urkunde der Höhe nach nicht festgehalten sind, können weiters mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen für Gruppen von Bestandobjekten Durchschnittssätze aufgestellt werden; diese sind auf Grund von Erfahrungen über die Höhe der bei der jeweiligen Gruppe von Bestandobjekten üblicherweise anfallenden Kosten festzusetzen.

               2. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung Ausnahmen von der Verpflichtung zur Selbstberechnung der Gebühr nach Z 1 für atypische oder gemischte Rechtsgeschäfte, für Rechtsgeschäfte, bei denen Leistungen von einem erst in Zukunft ermittelbaren Betrag abhängen, sowie für Bestandgeber, denen eine persönliche Befreiung von den Gebühren zukommt, bestimmen. Für Fälle, in denen die vom Bestandnehmer zu erbringenden Nebenleistungen in der über das Rechtsgeschäft errichteten Urkunde der Höhe nach nicht festgehalten sind, können weiters mit Verordnung des Bundesminis­ters für Finanzen für Gruppen von Bestandobjekten Durchschnittssätze aufgestellt werden; diese sind auf Grund von Erfahrungen über die Höhe der bei der jeweiligen Gruppe von Bestandobjekten üblicherweise anfallenden Kosten festzusetzen.


               3. Bestandgeber, die die Gebühr nicht durch Verwendung von Stempelmarken entrichten, haben dem Finanzamt eine Anmeldung über das Rechtsgeschäft unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes bis zum Fälligkeitstag zu übermitteln, welche die für die Gebührenberechnung erforderlichen Angaben zu enthalten hat; dies gilt als Gebührenanzeige gemäß § 31. Auf den Urkunden ist ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der den berechneten Gebührenbetrag, das Datum des Tages der Selbstberechnung und die Unterschrift des Bestandgebers enthält.

               3. Der Bestandgeber hat dem Finanzamt eine Anmeldung über das Rechtsgeschäft unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes bis zum Fälligkeitstag zu übermitteln, welche die für die Gebührenberechnung erforderlichen Angaben zu enthalten hat; dies gilt als Gebührenanzeige gemäß § 31. Auf den Urkunden ist ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der den berechneten Gebührenbetrag, das Datum des Tages der Selbstberechnung und die Unterschrift des Bestandgebers enthält.


               4. Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder sowie Immobilien-makler und Immobilienverwalter im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung, (Parteienvertreter) und gemeinnützige Bauvereinigungen im Sinne der Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 139, in der jeweils geltenden Fassung, sind befugt, innerhalb der in der Z 1 angeführten Frist die Gebühr für Rechtsgeschäfte gemäß § 33 Tarifpost 5 und die Gebühr gemäß § 6 Abs. 2 als Bevollmächtigte des Bestandgebers selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Monats an das für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt zu entrichten, in dessen Amtsbereich sich die Geschäftsleitung oder der Sitz des Parteienvertreters oder der gemeinnützigen Bauvereinigung befindet. Bis zum Betrag von 5 000 S kann die Hundertsatzgebühr und daneben die Gebühr gemäß § 6 Abs. 2 anstelle der Entrichtung an das Finanzamt durch Verwendung von Stempelmarken entrichtet werden. Im übrigen ist § 3 Abs. 4a, 4b und 4c sinngemäß anzuwenden.

               4. Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder sowie Immobilienmakler und Immobilienverwalter im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung, (Parteienvertreter) und gemeinnützige Bauvereinigungen im Sinne der Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 139, in der jeweils geltenden Fassung, sind befugt, innerhalb der in der Z 1 angeführten Frist die Gebühr für Rechtsgeschäfte gemäß § 33 Tarifpost 5 als Bevollmächtigte des Bestandgebers selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Monats an das für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt zu entrichten, in dessen Amtsbereich sich die Geschäftsleitung oder der Sitz des Parteienvertreters oder der gemeinnützigen Bauvereinigung befindet. Im Übrigen ist § 3 Abs. 4a, 4b und 4c sinngemäß anzuwenden.


               5. Für Bestandgeber, zu deren Geschäftstätigkeit laufend der Abschluß von Rechtsgeschäften im Sinne dieser Tarifpost gehört, sind die Bestimmungen des § 3 Abs. 4a über die Führung von Aufschreibun-gen und die Entrichtung der Hundertsatzgebühr und der Gebühr ge-mäß § 6 Abs. 2 sowie die Bestimmungen des Abs. 4b sinngemäß anzuwenden.

               5. Für Bestandgeber, zu deren Geschäftstätigkeit laufend der Abschluss von Rechtsgeschäften im Sinne dieser Tarifpost gehört, sind die Bestimmungen des § 3 Abs. 4a über die Führung von Aufschreibungen und die Entrichtung der Hundertsatzgebühr sowie die Bestimmungen des Abs. 4b sinngemäß anzuwenden.


§ 33 Tarifpost 7 Abs. 1:

§ 33 Tarifpost 7 Abs. 1:


(1) Bürgschaftserklärungen; der Bürgschaftserklärung steht die Erklärung gleich, durch die jemand einer Verbindlichkeit als Mitschuldner beitritt (§ 1347 ABGB.),

        1. nach dem Werte der verbürgten Verbindlichkeit.............................................................. ................................................................. 1 vH;

        2. wenn die Verbindlichkeit nicht schätzbar ist, von jedem Bogen feste Gebühr............. ................................................................ 180 S.

(1) Bürgschaftserklärungen; der Bürgschaftserklärung steht die Erklärung gleich, durch die jemand einer Verbindlichkeit als Mitschuldner beitritt (§ 1347 ABGB), nach dem Werte der verbürgten Verbindlichkeit................................................................. .................................................................................... 1 vH


§ 33 Tarifpost 8 Abs. 4:

§ 33 Tarifpost 8 Abs. 4:


(4) Wurde über das Darlehen eines Gesellschafters an seine Gesellschaft keine Urkunde in einer für das Entstehen der Gebührenpflicht maßgeblichen Weise errichtet, so gelten die nach den abgabenrechtlichen Vorschriften im Inland zu führenden Bücher und Aufzeichnungen des Darlehensschuldners, in die das Darlehen aufgenommen wurde, als Urkunde.

(4) Wurde über das Darlehen eines Gesellschafters an seine Gesellschaft, die den Ort ihrer Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland hat, keine Urkunde in einer für das Entstehen der Gebührenpflicht maßgeblichen Weise errichtet, so gelten die nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen des Darlehensschuldners, in die das Darlehen aufgenommen wurde, als Urkunde.


§ 33 Tarifpost 12:

§ 33 Tarifpost 12:


Einverleibungsbewilligungen

 


(1) Einverleibungsbewilligungen der Verpflichteten in abgesonderten Ausfertigungen vom ersten Bogen feste Gebühr........................................................................... ........................................................................................ 600 S

Entfällt.


(2) Ist die Einverleibungsbewilligung zugleich als Hypothekarvertrag zu betrachten, weil in der Urkunde über das Hauptgeschäft eine Hypothek nicht eingeräumt wurde, so unterliegt sie der Gebühr für Hypothekarverträge.

 


§ 33 Tarifpost 14:

§ 33 Tarifpost 14:


Erbverträge

 


vom ersten Bogen feste Gebühr.......................................... ......................................................................................... 600 S

Entfällt.


§ 33 Tarifpost 17 Abs. 1 Z 5:

§ 33 Tarifpost 17 Abs. 1 Z 5:


        5. Promessenscheine, das sind Urkunden über die Veräußerung der Gewinsthoffnung von Losen, feste Gebühr für je ein Los...................... .......................................................................... 90 S;

Entfällt.


§ 33 Tarifpost 17 Abs. 1 Z 6:

§ 33 Tarifpost 17 Abs. 1 Z 6:


        6. Wetten anläßlich sportlicher Veranstaltungen,

         I. wenn die Wette ausschließlich auf den Ausgang eines einzelnen Pferderennens oder darauf, daß Pferde im Laufe des Jahres eine gewisse Anzahl von Rennen gewinnen, oder auf den Ausgang mehrerer Pferderennen unter der Vereinbarung, daß das vorhandene Geld ganz oder teilweise für nachfolgende Rennen zur Verwendung kommt, abgeschlossen wird,

              a) bei Totalisateurwetten, vom Wetteinsatz............................................................... ............................................................. 2 vH,

              b) bei anderen als Totalisateurwetten

                   aa) wenn das Pferderennen im Inland stattfindet,

                         vom Wetteinsatz.................................. ....................................................... 3 vH,

                  bb) wenn das Pferderennen im Ausland stattfindet,

                         vom Wetteinsatz.................................. ..................................................... 5,7 vH

        II. wenn die Wette auf den Ausgang einer oder mehrerer sportlicher Veranstaltungen, außer im Rahmen des Totos oder den in Punkt I genannten Fällen, abgeschlossen wird,

              a) vom Wetteinsatz........................................ .......................................................... 1,5 vH,

              b) von dem bei einer Wette erzielten Gewinns nach folgendem Tarif:

                  Verhältnis der ermittelten Quote (Gewinns zuzüglich des Wetteinsatzes) zum Wetteinsatz bis zum 3fachen................... ................................................................ frei,

                   mehr als das 3fache bis zum 6fachen...... ............................................................. 1 vH,

                   mehr als das 6fache bis zum 11fachen.... ............................................................. 3 vH,

                   mehr als das 11fache bis zum 15fachen.. ............................................................. 5 vH,

                   mehr als das 15fache bis zum 21fachen.. ........................................................... 10 vH,

                   mehr als das 21fache bis zum 25fachen.. ........................................................... 20 vH,

                   mehr als das 25fache................................. ........................................................... 25 vH.

        6. Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen,

         I. wenn die Wette ausschließlich auf den Ausgang eines einzelnen Pferderennens oder darauf, daß Pferde im Laufe des Jahres eine gewisse Anzahl von Rennen gewinnen, oder auf den Ausgang mehrerer Pferderennen unter der Vereinbarung, dass das vorhandene Geld ganz oder teilweise für nachfolgende Rennen zur Verwendung kommt, abgeschlossen wird,

              a) bei Totalisateurwetten, vom Wert des bedungenen Entgelts................................. .............................................................. 2 vH,

              b) bei anderen als Totalisateurwetten

                   aa) wenn das Pferderennen im Inland stattfindet,

                         vom Wert des bedungenen Entgelts ....................................................... 3 vH,

                  bb) wenn das Pferderennen im Ausland stattfindet,

                         vom Wert des bedungenen Entgelts ..................................................... 5,7 vH

        II. wenn die Wette auf den Ausgang einer oder mehrerer sportlicher Veranstaltungen, außer im Rahmen des Totos oder den in Punkt I genannten Fällen, abgeschlossen wird,

              a) vom Wert des bedungenen Entgelts....... ........................................................... 1,5 vH,

              b) von dem bei einer Wette erzielten Gewinst nach folgendem Tarif: Verhältnis der ermittelten Quote (Gewinns zuzüglich des Wetteinsatzes) zum Wett­einsatz

                   bis zum 3fachen.......................................... ................................................................ frei,

                   mehr als das 3fache bis zum 6fachen....... .............................................................. 1 vH,

                   mehr als das 6fache bis zum 11fachen..... .............................................................. 3 vH,

                   mehr als das 11fache bis zum 15fachen... .............................................................. 5 vH,

                   mehr als das 15fache bis zum 21fachen... ............................................................ 10 vH,

                   mehr als das 21fache bis zum 25fachen... ............................................................ 20 vH,

                   mehr als das 25fache.................................. ............................................................ 25 vH.


§ 33 Tarifpost 18 Abs. 2:

§ 33 Tarifpost 18 Abs. 2:


(2) Ist die Verbindlichkeit, für welche die Hypothek eingeräumt wird, unbestimmt und kann deren Betrag auch nicht annähernd festgesetzt werden, so hat sich die Gebühr nach dem Werte der Hypothek, soweit dieser nicht durch vorhergehende Hypothekarsicherstellungen erschöpft ist, zu richten, sie beträgt jedoch mindestens............................................................... ................................................................................... 180 S.

(2) Ist die Verbindlichkeit, für welche die Hypothek eingeräumt wird, unbestimmt und kann deren Betrag auch nicht annähernd festgesetzt werden, so hat sich die Gebühr nach dem Werte der Hypothek, soweit dieser nicht durch vorhergehende Hypothekarsicherstellungen erschöpft ist, zu richten.


§ 33 Tarifpost 20 Abs. 1:

§ 33 Tarifpost 20 Abs. 1:


(1) Vergleiche (außergerichtliche),

        1. wenn der Gegenstand nicht schätzbar ist, dann bei Eintragung der vor Gemeindevermittlungsämtern geschlossenen Vergleiche in das Amtsbuch, in Streitigkeiten über die Bestimmung oder Berichtigung der Grenzen unbeweglicher Güter, wenn dadurch eine Vermögens-übertragung von einer der beteiligten Personen an die andere oder an einen Dritten nicht erfolgt, und in Besitzstreitigkeiten, wenn der Vergleich sich auf die Wiederherstellung des gestörten Besitzes beschränkt,

(1) Vergleiche (außergerichtliche),

              a) wenn der Vergleich über anhängige Rechtsstreitigkeiten getroffen wird................................. ......................................................................... 1 vH,

              b) sonst........................................................................ .......................................................................... 2 vH

vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen.


             von jedem Bogen feste Gebühr.............................. .......................................................................... 180 S;

 


        2. in allen anderen Fällen,

 


              a) wenn der Vergleich über anhängige Rechtsstreitigkeiten

 


                   getroffen wird......................................................... ......................................................................... 1 vH,

 


              b) sonst........................................................................... ............................................................................. 2 vH

 


vom Gesamtwerte der von jeder Partei übernommenen Leistungen.

 


§ 33 Tarifpost 22 Abs. 3:

§ 33 Tarifpost 22 Abs. 3:


(3) Die einem Wechsel beigesetzten Einverleibungsbewilligungen und Hypothekarverschreibungen unterliegen den in den Tarifposten 12 und 18 festgesetzten Gebühren. Alle sonstigen wechselrechtlichen Zusätze sind gebührenfrei.

(3) Die einem Wechsel beigesetzte Hypothekarverschreibung unterliegt der in der Tarifpost 18 festgesetzten Gebühr. Alle sonstigen wechselrechtlichen Zusätze sind gebührenfrei.


§ 33 Tarifpost 22 Abs. 6:

§ 33 Tarifpost 22 Abs. 6:


(6) Die Gebühr ist ohne Rücksicht auf ihre Höhe in Stempelmarken zu entrichten.

(6) Die Gebühr ist

        a) bei Inlandswechseln vom Aussteller oder Inhaber oder Akzeptanten,


 

        b) bei Auslandswechseln vom ersten inländischen Inhaber oder Akzeptanten selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt zu entrichten, in dessen Amtsbereich der Aussteller, erste inländische Inhaber oder Akzeptant seinen (Haupt-)Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, den Ort der Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat oder sich die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte befindet. Auf dem Wechsel ist ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der den berechneten Gebührenbetrag, das Datum des Tages der Selbstberechnung und die Unterschrift des Gebührenschuldners, der die Selbstberechnung durchgeführt hat, enthält. Der Gebührenschuldner, der die Selbstberechnung durchgeführt hat, hat dem Finanzamt eine Anmeldung über das Rechtsgeschäft unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes bis zum Fälligkeitstag zu übermitteln, welche die für die Gebührenberechnung erforderlichen Angaben zu enthalten hat; dies gilt als Gebührenanzeige gemäß § 31.


§ 37 Abs. 7:

§ 37 Abs. 7:


(7) § 14 Tarifpost 9 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2001 tritt mit 1. Mai 2001 in Kraft.

(9) § 14 Tarifpost 9 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2001 tritt mit 1. Mai 2001 in Kraft.


§ 37 Abs. 10:

§ 37 Abs. 10:


Neu.

(10) Die festen Gebührensätze, die Pauschalbeträge des § 14 Tarifpost 8 Abs. 4, Tarifpost 9 Abs. 5 und Tarifpost 16 Abs. 5, §§ 3 Abs. 2, 3, 4 erster Satz, 4a erster Satz und 5; 6; 9 Abs. 1;11; 13 Abs. 4; 14 Tarifpost 4 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2; Tarifpost 5 Abs. 2; Tarifpost 6 Abs. 2 Z 6; Abs. 5 Z 4, 4a und 7; Tarifpost 9 Abs. 4; Tarifpost 13; Tarifpost 14 Abs. 1 und 2 Z 25; 16 Abs. 6; 18 Abs. 1 und 4; 23; 25; 30; 33 Tarifpost 1; Tarifpost 5 Abs. 4 Z 3 und Abs. 5; Tarifpost 7 Abs. 1; Tarifpost 8 Abs. 4 erster Satz; Tarifpost 17 Abs. 1 Z 6; Tarifpost 18 Abs. 2; Tarifpost 20 Abs. 1; Tarifpost 22 Abs. 3 und 6, jeweils in der Fassung des BGBl. I xxxxxx, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht.

§§ 3 Abs. 2, 3, 4 erster Satz, 4a erster Satz und 5; 4; 6; 9 Abs. 1; 11; 13 Abs. 4; 14 Tarifpost 1 Abs. 1 Z 2 lit. c; Tarifpost 3; Tarifpost 4 Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2; Tarifpost 5 Abs. 2; Tarifpost 6 Abs. 2 Z 6; Abs. 5 Z 4, 4a und 7; Tarifpost 7 Abs. 1 Z 3; Tarifpost 9 Abs. 4; Tarifpost 10; Tarifpost 11; Tarifpost 13; Tarifpost 14 Abs. 1 und 2 Z 25; Tarifpost 15 Abs. 5; 16 Abs. 6; 18 Abs. 1 und 4; 19 Abs. 3; 23; 25; 27; 30; 33 Tarifpost 1; Tarifpost 5 Abs. 4 Z 3 und Abs. 5; Tarifpost 7 Abs. 1; Tarifpost 8 Abs. 4 erster Satz; Tarifpost 12; Tarifpost 14; Tarifpost 17 Abs. 1 Z 5 und 6; Tarifpost 18 Abs. 2; Tarifpost 20 Abs. 1; Tarifpost 22 Abs. 3 und 6, jeweils in der Fassung vor dem BGBl. I xxxxxx, sind letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld vor dem 1. Jänner 2002 entsteht.


Erbschaftssteuer


§ 8 Abs. 3 lit. b:

§ 8 Abs. 3 lit. b:


              b) von Zuwendungen an nicht unter lit. a fallende Privatstiftungen durch den Stifter selbst 5 vH, ist der Stifter eine Privatstiftung 2,5 vH. Werden zugewendetes Vermögen oder an dessen Stelle getretene Vermögenswerte innerhalb von zehn Jahren, ausgenommen zurück an den Stifter oder zur satzungsgemäßen Erfüllung von angemessenen Unterhaltsleistungen, unentgeltlich veräußert, so ist die Differenz auf die Steuer nach Abs. 1 nachzuerheben;

              b) von Zuwendungen an nicht unter lit. a fallende Privatstiftungen durch den Stifter selbst 5 vH, ist der Stifter eine Privatstiftung 2,5 vH. Werden zugewendetes Vermögen oder an dessen Stelle getretene Vermögenswerte innerhalb von zehn Jahren, ausgenommen zurück an den Stifter oder zur satzungsgemäßen Erfüllung von angemessenen Unterhaltsleistungen, unentgeltlich veräußert, so ist die Differenz auf die Steuer nach Abs. 1 nachzuerheben; Umstände, die zur Nacherhebung der Steuer führen, sind innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt dem Finanzamt anzuzeigen;


§ 15 Abs. 1 Z 1 lit. c:

§ 15 Abs. 1 Z 1 lit. c:


              c) Schenkungen unter Lebenden zwischen Ehegatten unmittelbar zum Zwecke der gleichteiligen Anschaffung oder Errichtung einer Wohnstätte mit höchstens 150 m2 Wohnnutzfläche zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses der Ehegatten. Die Steuerbefreiung tritt außer Kraft, wenn diese Wohnstätte nicht unter Aufgabe der Rechte an der bisherigen Ehewohnung innerhalb von drei Monaten ab Übergabe zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses bezogen und ohne Änderung der Eigentumsverhältnisse weitere fünf Jahre benützt wird; wird die Wohnstätte erst errichtet, muß die Benutzung zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses innerhalb von drei Monaten ab Fertigstellung, längstens jedoch innerhalb von acht Jahren nach vertraglicher Begründung des Miteigentums – bei schon bestehendem, nicht nach dieser Bestimmung steuerfrei erworbenem Miteigentum ab Einreichung des Ansuchens um Erteilung der Baubewilligung – erfolgen;

              c) Schenkungen unter Lebenden zwischen Ehegatten unmittelbar zum Zwecke der gleichteiligen Anschaffung oder Errichtung einer Wohnstätte mit höchstens 150 m2 Wohnnutzfläche zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses der Ehegatten. Die Steuerbefreiung tritt außer Kraft, wenn diese Wohnstätte nicht unter Aufgabe der Rechte an der bisherigen Ehewohnung innerhalb von drei Monaten ab Übergabe zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses bezogen und ohne Änderung der Eigentumsverhältnisse weitere fünf Jahre benützt wird; wird die Wohnstätte erst errichtet, muss die Benutzung zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses innerhalb von drei Monaten ab Fertigstellung, längstens jedoch innerhalb von acht Jahren nach vertraglicher Begründung des Miteigentums – bei schon bestehendem, nicht nach dieser Bestimmung steuerfrei erworbenem Miteigentum ab Einreichung des Ansuchens um Erteilung der Baubewilligung – erfolgen; Umstände, die zur Nacherhebung der Steuer führen, sind innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt dem Finanzamt anzuzeigen;


§ 23a Abs. 1 bis 4:

§ 23a Abs. 1 bis 4:


§ 23a. (1) Rechtsanwälte und Notare (Parteienvertreter) sind nach Maßgabe der Abs. 1 bis 5 befugt, die Steuer für die in § 3 und § 4 Z 2 bezeichneten Rechtsvorgänge, mit Ausnahme der in § 3 Abs. 5 und § 15 Abs. 1 Z 9 genannten Rechtsvorgänge, als Bevollmächtigte eines Steuerschuldners auf dem amtlichen Vordruck selbst zu berechnen (Selbstberechnungsbescheinigung), wenn die Selbstberechnung innerhalb der Anmeldungsfrist (§ 22 Abs. 1) erfolgt. Die Selbstberechnungsbescheinigung gilt als Abgabenerklärung. Die Anwendung der §§ 29 bis 31 ist im Falle einer Selbstberechnung der Schenkungssteuer ausgeschlossen. Für Grundstücksschenkungen unter einer Auflage sowie für Grundstücksschenkungen, die teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind, ist eine Selbstberechnung nur dann zulässig, wenn auch die Grunderwerbsteuer vom Parteienvertreter selbst berechnet wird (§§ 11 bis 15 des Grunderwerb-steuergesetzes 1987).

§ 23a. (1) Rechtsanwälte und Notare (Parteienvertreter) sind nach Maßgabe der Abs. 1 bis 5 befugt, die Steuer für die in § 3 und § 4 Z 2 bezeichneten Rechtsvorgänge, mit Ausnahme der Rechtsvorgänge im Sinne der § 3 Abs. 5 und § 15 Abs. 1 Z 9, als Bevollmächtigte eines Steuerschuldners selbst zu berechnen, wenn die Selbstberechnung innerhalb der Anmeldungsfrist (§ 22 Abs. 1) erfolgt. Die Anwendung der §§ 29 bis 31 ist im Falle einer Selbstberechnung der Schenkungssteuer ausgeschlossen. Für Grundstücksschenkungen unter einer Auflage sowie für Grundstücksschenkungen, die teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind, ist eine Selbstberechnung nur dann zulässig, wenn auch die Grunderwerbsteuer vom Parteienvertreter selbst berechnet wird (§§ 11 bis 13 und 15 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987).


(2) Parteienvertreter haben für Rechtsvorgänge, für die sie eine Selbstberechnung vornehmen, spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Anmeldungszeitraum), in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung über die selbst berechneten Rechtsvorgänge beim Finanzamt (§ 63 Abs. 2, § 64 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung) vorzulegen. Die Eintragungen in der Anmeldung sind nach der Zeitfolge der Selbstberechnung vorzunehmen. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Parteienvertreter hat eine Abschrift (Durchschrift) der Anmeldung sieben Jahre aufzubewahren. Im übrigen ist § 132 der Bundesabgabenordnung anzuwenden. Die Abgabenbehörden sind befugt, Prüfungen hinsichtlich sämtlicher in die Selbstberechnungsbescheinigung aufzunehmenden Angaben durchzuführen. Ist über den Rechtsvorgang eine Urkunde aufgenommen worden, so ist auf dieser ein Vermerk über den Umstand der Selbstberechnung sowie die Nummer, unter der der Rechtsvorgang in der Anmeldung erfaßt wurde, anzubringen. Der Parteienvertreter hat eine Abschrift (Durch-schrift, Gleichschrift) der über den Rechtsvorgang ausgefertigten Schrift sieben Jahre aufzubewahren.

(2) Parteienvertreter haben für Rechtsvorgänge, für die sie eine Selbstberechnung vornehmen, spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Anmeldungszeitraum), in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung über die selbst berechneten Rechtsvorgänge beim Finanzamt (§ 63 Abs. 2, § 64 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung) vorzulegen. Die Selbstberechnung und Anmeldung hat elektronisch zu erfolgen. Ist über einen der in der elektronischen Anmeldung enthaltenen Rechtsvorgänge eine Urkunde errichtet worden, die in ein durch Bundesgesetz vorgesehenes Urkundenarchiv aufgenommen wurde, so ist der Abgabenbehörde der Zugriffscode zu dieser Urkunde bekannt zu geben. Die Abgabenbehörden sind berechtigt, auf diese Urkunde lesend zuzugreifen. Aus der Anmeldung muss sich ergeben, für welchen Steuerschuldner in welchem Ausmaß die Steuer und die Eintragungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz selbst berechnet und entrichtet wurden. Die Anmeldung gilt als Abgaben-erklärung. Die Abgabenbehörden sind befugt, Prüfungen hinsichtlich sämtlicher in die Anmeldung aufzunehmenden Angaben durchzuführen.


(3) Der Anmeldung gemäß Abs. 2 sind die Abschriften (Durchschriften) der im Anmeldungszeitraum ausgestellten Selbstberechnungsbescheinigungen anzuschließen.

(3) Ist über den Rechtsvorgang eine Schrift errichtet worden, so ist der Umstand der Selbstberechnung und der im automationsunterstützten Verfahren vergebene Ordnungsbegriff (Erfassungsnummer) zu vermerken. Der Parteienvertreter hat die Abschriften (Durchschriften) der Erklärungen (Abs. 6) und die Abschriften (Durchschriften, Gleichschriften) der über den Erwerbsvorgang ausgefertigten Schriften sieben Jahre aufzubewahren. Im Übrigen ist § 132 BAO anzuwenden.


(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, ein Verfahren der automatisationsunterstützten Übermittlung der Daten der Anmeldungen gemäß Abs. 2 sowie der Daten der Selbstberechnungsbescheinigungen gemäß Abs. 1 durch Verordnung festzulegen, soweit sich die Regelungen auf die gerichtlichen Eintragungsgebühren beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz. In der Verordnung ist der Inhalt der Anmeldung und der Selbstberechnungsbescheinigung sowie der Beginn der Datenübermittlung nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Gegebenheiten festzulegen. Dabei ist auch auf die Datenübermittlung zur Sicherung der Zusammenrechnung gemäß § 11 Bedacht zu nehmen und auch die Zugriffsmöglichkeit auf diese Daten für den Bevollmächtigten sicherzustellen. Weiters kann vorgesehen werden, daß sich die Abgabenbehörde einer bestimmten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf.

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die elektronische Selbstberechnung und Anmeldung durch Verordnung näher zu regeln, soweit sich die Regelungen auf die gerichtlichen Eintragungsgebühren beziehen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz.


§ 24:

§ 24:


§ 24. Die Gerichte haben, sofern eine Abhandlung stattfindet, dem Finanzamt die Todesfälle, die eröffneten letztwilligen Anordnungen und die Vornahme von Erbteilungen bekanntzugeben; die Notare haben dem Finanzamt beglaubigte Abschriften der Niederschriften über die von ihnen beurkundeten Schenkungen und Zweckzuwendungen zu übersenden.

§ 24. (1) Die Gerichte haben, sofern eine Abhandlung stattfindet, dem Finanzamt die Todesfälle, die eröffneten letztwilligen Anordnungen und die Vornahme von Erbteilungen bekannt zu geben.

(2) Notare und Rechtsanwälte haben dem Finanzamt Abschriften der Niederschriften über die von ihnen beurkundeten Schenkungen und Zweckzuwendungen zu übermitteln. Ist es dem Notar oder Rechtsanwalt auf Grund seiner technischen Voraussetzungen zumutbar, so hat er die Anmeldung elektronisch zu übermitteln. Ist über den in der elektronischen Anmeldung enthaltenen Rechtsvorgang eine Urkunde errichtet worden, die in ein durch Bundesgesetz vorgesehenes Urkundenarchiv aufgenommen wurde, so ist der Abgabenbehörde der Zugriffscode zu dieser Urkunde bekannt zu geben. Die Abgaben-behörden sind berechtigt, auf diese Urkunde lesend zuzugreifen. Die über den Rechtsvorgang errichtete Urkunde ist nur über Verlangen der Abgabenbehörde vorzulegen; auf der Urkunde ist der im automationsunterstützten Verfahren vergebene Ordnungsbegriff (Erfassungsnummer) anzugeben. Der Bundes­minister für Finanzen wird ermächtigt, die Übermittlung der elektronischen Anmeldung mit Verordnung näher zu regeln.


§ 34 Abs. 1 Z 8:

§ 34 Abs. 1 Z 8:


Neu.

        8. §§ 8 Abs. 3 lit. b, 15 Abs. 1 Z 1 lit. c, 23a Abs. 1 bis 4 und 24 Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes xxxx, sind auf Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht. §§ 8 Abs. 3 lit. b, 15 Abs. 1 Z 1lit. c, 23a Abs. 1 bis 4 und 24, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz xxxx, sind auf Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2002 entsteht.


Grunderwerbsteuer


§ 10 Abs. 2:

§ 10 Abs. 2:


(2) Zur Vorlage der Abgabenerklärung sind die im § 9 genannten Personen sowie die Notare, Rechtsanwälte und sonstigen Bevollmächtigten, die beim Erwerb eines Grundstückes oder bei Errichtung der Vertragsurkunde über den Erwerb mitgewirkt haben, zur ungeteilten Hand verpflichtet.

§ 10. (2) Zur Vorlage der Abgabenerklärung sind die im § 9 genannten Personen sowie die Notare, Rechtsanwälte und sonstigen Bevollmächtigten, die beim Erwerb eines Grundstückes oder bei Errichtung der Vertragsurkunde über den Erwerb mitgewirkt haben, zur ungeteilten Hand verpflichtet. Notare und Rechtsanwälte haben die Abgabenerklärung elektronisch zu übermitteln, sofern dies dem Notar oder Rechtsanwalt auf Grund seiner technischen Voraussetzungen zumutbar ist. Ist über den in der elektronischen Abgabenerklärung enthaltenen Erwerbsvorgang eine Urkunde errichtet worden, die in ein durch Bundesgesetz vorgesehenes Urkundenarchiv aufgenommen wurde, so ist der Abgabenbehörde der Zugriffscode zu dieser Urkunde bekannt zu geben. Die Abgabenbehörden sind berechtigt, auf diese Urkunden lesend zuzugreifen. Abweichend von Abs. 1 ist die Schrift nur über Verlangen der Abgabenbehörde vorzulegen; auf der Schrift ist der im automatisationsunterstützten Verfahren vergebene Ordnungsbegriff (Erfassungsnummer) anzugeben. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Übermittlung der elektronischen Abgabenerklärung mit Verordnung näher zu regeln.


§ 11 Abs. 1:

§ 11 Abs. 1:


§ 11. (1) Rechtsanwälte und Notare (Parteienvertreter) sind nach Maßgabe der §§ 12 bis 15 befugt, die Steuer für Erwerbsvorgänge, die diesem Bundesgesetz unterliegen, ausgenommen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 steuerbefreite Erwerbe von Todes wegen sowie die gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 steuerbefreiten Erwerbsvorgänge, als Bevollmächtigte eines Steuerschuldners selbst zu berechnen, wenn die Selbstberechnung innerhalb der Frist für die Vorlage der Abgabenerklärung (§ 10) erfolgt. Die Anwendung des § 17 ist von der Selbstberechnung ausgenommen. Für Grundstücksschenkungen unter einer Auflage sowie für Grundstücksschenkungen, die teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind, ist eine Selbstberechnung nur dann zulässig, wenn auch die Schenkungssteuer vom Parteienvertreter selbst berechnet wird (§ 23a des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955).

§ 11. (1) Rechtsanwälte und Notare (Parteienvertreter) sind nach Maßgabe der §§ 12, 13 und 15 befugt, die Steuer für Erwerbsvorgänge, die diesem Bundesgesetz unterliegen, ausgenommen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 steuerbefreite Erwerbe von Todes wegen sowie die gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 steuerbefreiten Erwerbsvorgänge, als Bevollmächtigte eines Steuerschuldners selbst zu berechnen, wenn die Selbstberechnung innerhalb der Frist für die Vorlage der Abgabenerklärung (§ 10) erfolgt. Die Anwendung des § 17 ist von der Selbstberechnung ausgenommen. Für Grundstücksschenkungen unter einer Auflage sowie für Grundstücksschenkungen, die teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind, ist eine Selbstberechnung nur dann zulässig, wenn auch die Schenkungssteuer vom Parteienvertreter selbst berechnet wird (§ 23a des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955).


§ 11 Abs. 2:

§ 11 Abs. 2:


(2) Das für die Erhebung der Steuer sachlich zuständige Finanzamt, von dessen Bereich aus der Parteienvertreter seine Berufstätigkeit vorwiegend ausübt, kann die Befugnisse gemäß Abs. 1 mit Bescheid aberkennen, wenn der Parteienvertreter vorsätzlich oder wiederholt grob fahrlässig die Bestimmungen der §§ 13 bis 15 verletzt. Die Aberkennung kann für mindestens drei Jahre oder unbefristet erfolgen. Sie ist hinsichtlich des Amtsbereiches aller sachlich zuständigen Finanzämter wirksam. Von der Aberkennung sowie von deren Aufhebung sind die vier Präsidenten der Oberlandesgerichte zu verständigen. Bei unbefristeter Aberkennung kann frühestens fünf Jahre nach Aberkennung auf Antrag des Parteienvertreters der Aberkennungsbescheid aufgehoben werden, wenn glaubhaft ist, daß der Parteienvertreter in Hinkunft seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkommen wird.

(2) Das für die Erhebung der Steuer sachlich zuständige Finanzamt, von dessen Bereich aus der Parteienvertreter seine Berufstätigkeit vorwiegend ausübt, kann die Befugnisse gemäß Abs. 1 mit Bescheid aberkennen, wenn der Parteienvertreter vorsätzlich oder wiederholt grob fahrlässig die Bestimmungen der §§ 13 und 15 verletzt. Die Aberkennung kann für mindestens drei Jahre oder unbefristet erfolgen. Sie ist hinsichtlich des Amtsbereiches aller sachlich zuständigen Finanzämter wirksam. Von der Aberkennung sowie von deren Aufhebung sind die vier Präsidenten der Oberlandesgerichte zu verständigen. Bei unbefristeter Aberkennung kann frühestens fünf Jahre nach Aberkennung auf Antrag des Parteienvertreters der Aberkennungsbescheid aufgehoben werden, wenn glaubhaft ist, daß der Parteienvertreter in Hinkunft seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkommen wird.


§ 13 Abs. 1 und 2:

§ 13 Abs. 1 und 2:


§ 13. (1) Parteienvertreter haben für Erwerbsvorgänge, für die sie eine Selbstberechnung vornehmen, spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Anmeldungszeitraum), in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung über die selbst berechneten Erwerbsvorgänge beim Finanzamt vorzulegen. Aus der Anmeldung muß sich ergeben, für welchen Steuerschuldner in welchem Ausmaß die Steuer und die Eintragungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz selbst berechnet und entrichtet wurden. Im Zweifel ist bei den betreffenden Steuerschuldnern eine verhältnismäßige Entrichtung anzunehmen. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Anmeldung sind alle bezughabenden Angaben des Erfassungsbuches (§ 14) je Erwerbsvorgang im Sinne des § 10 Abs. 1 beizufügen. Die Anmeldung samt beigefügten Angaben des Erfassungsbuches hat im Wege der automationsunterstützten Datenübermittlung zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren der automationsunterstützten Datenübermittlung und den Inhalt der Anmeldung durch Verordnung festzulegen, soweit sich die Regelungen auf die gerichtlichen Eintragungsgebühren beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz. In der Verordnung kann vorgesehen werden, daß sich die Abgabenbehörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen kann.

§ 13. (1) Parteienvertreter haben für Erwerbsvorgänge, für die sie eine Selbstberechnung vornehmen, spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Anmeldungszeitraum), in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung über die selbst berechneten Erwerbsvorgänge beim Finanzamt vorzulegen. Die Selbstberechnung und Anmeldung hat elektronisch zu erfolgen. Ist über einen der in der elektronischen Anmeldung enthaltenen Erwerbsvorgänge eine Urkunde errichtet worden, die in ein durch Bundesgesetz vorgesehenes Urkundenarchiv aufgenommen wurde, so ist der Abgabenbehörde der Zugriffscode zu dieser Urkunde bekannt zu geben. Die Abgabenbehörden sind berechtigt, auf diese Urkunde lesend zuzugreifen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die elektronische Selbstberechnung und Anmeldung durch Verordnung näher zu regeln, soweit sich die Regelungen auf die gerichtlichen Eintragungsgebühren beziehen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz. Aus der Anmeldung muss sich ergeben, für welchen Steuerschuldner in welchem Ausmaß die Steuer und die Eintragungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz selbst berechnet und entrichtet wurden. Im Zweifel ist bei den betreffenden Steuerschuldnern eine verhältnismäßige Entrichtung anzunehmen. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung.


(2) Ist über den Erwerbsvorgang eine Schrift errichtet worden, so ist darauf ein Vermerk über den Umstand der Selbstberechnung unter Hinweis auf die Eintragung im Erfassungsbuch anzubringen.

(2) Ist über den Erwerbsvorgang eine Schrift errichtet worden, so ist darauf der Umstand der Selbstberechnung und der im automationsunterstützten Verfahren vergebene Ordnungsbegriff (Erfassungsnummer) zu vermerken.


§ 14:

§ 14:


§ 14. (1) Parteienvertreter haben unter Bedachtnahme auf die Lage des Grundstückes getrennt nach Bundesländern Erfassungsbücher zu führen.

Entfällt.


(2) Das Erfassungsbuch hat die für die Überwachung der vollständigen Erfassung der Erwerbsvorgänge und der Berechnung der Steuer sowie der Eintragungsgebühren maßgebenden Angaben zu enthalten. Insbesondere sind Angaben zur Beschreibung des Grundstücks, zum Erwerber, zum Veräußerer und zum Erwerbsvorgang aufzunehmen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Form und den Inhalt des Erfassungsbuches mit Verordnung festzulegen, soweit sich die Regelungen auf die gerichtlichen Eintragungsgebühren beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz.

 


(3) Die Eintragungen in das Erfassungsbuch sind nach dem Datum der Selbstberechnung geordnet vorzunehmen.

 


Kapitalverkehrsteuer


§ 10 Abs. 2:

§ 10 Abs. 2:


(2) Zur Vorlage der Abgabenerklärung sind die am Rechtsvorgang Beteiligten sowie die Notare, Rechtsanwälte und sonstigen Bevollmächtigten, die bei dem Rechtsvorgang oder bei der Errichtung der Vertragsurkunde über den Rechtsvorgang mitgewirkt haben, zur ungeteilten Hand verpflichtet.

(2) Zur Vorlage der Abgabenerklärung sind die am Rechtsvorgang Beteiligten sowie die Notare, Rechtsanwälte und sonstigen Bevollmächtigten, die bei dem Rechtsvorgang oder bei der Errichtung der Vertragsurkunde über den Rechtsvorgang mitgewirkt haben, zur ungeteilten Hand verpflichtet. Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder haben die Abgabenerklärung elektronisch zu übermitteln, sofern dies dem Notar, Rechtsanwalt oder Wirtschafts­treuhänder auf Grund seiner technischen Voraussetzungen zumutbar ist. Ist über den in der elektronischen Abgabenerklärung enthaltenen Rechtsvorgang eine Urkunde errichtet worden, die in ein durch Bundesgesetz vorgesehenes Urkundenarchiv aufgenommen wurde, so ist der Abgabenbehörde der Zugriffs­code zu dieser Urkunde bekannt zu geben. Die Abgabenbehörden sind berechtigt, auf diese Urkunde lesend zuzugreifen. Abweichend von Abs. 1 ist die Urkunde nur über Verlangen der Abgabenbehörde vorzulegen; auf der Urkunde ist der im automatisationsunterstützten Verfahren vergebene Ordnungsbegriff (Erfassungsnummer) anzugeben. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Übermittlung der elektronischen Abgabenerklärung mit Verordnung näher zu regeln.


§ 10a Abs. 1 bis 4:

§ 10a Abs. 1 bis 4:


§ 10a. (1) Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder (Parteien­vertreter) sind nach Maßgabe der Abs. 1 bis 5 befugt, die Steuer für die im § 2 bezeichneten Rechtsvorgänge auch vor Entstehung des Abgabenanspruches als Bevollmächtigte eines Steuerschuldners auf dem amtlichen Vordruck selbst zu berechnen (Selbstberechnungsbescheinigung), wenn die Selbstberechnung innerhalb der Frist für die Vorlage der Abgabenerklärung (§ 10 Abs. 1) erfolgt.

§ 10a. (1) Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder (Parteien­vertreter) sind nach Maßgabe der Abs. 1 bis 5 befugt, die Steuer für die im § 2 bezeichneten Rechtsvorgänge auch vor Entstehung des Abgabenanspruches als Bevollmächtigte eines Steuerschuldners selbst zu berechnen, wenn die Selbstberechnung innerhalb der Frist für die Vorlage der Abgabenerklärung (§ 10 Abs. 1) erfolgt.


(2) Parteienvertreter haben für Rechtsvorgänge, für die sie eine Selbstberechnung vornehmen, spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Anmeldungszeitraum), in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung über die selbst berechneten Rechtsvorgänge beim Finanzamt (§ 66 Abs. 2 BAO) vorzulegen. Wird die Steuer vor Entstehung des Abgabenanspruches selbst berechnet und eine Selbstberechnungserklärung (Abs. 6) ausgestellt, um eine Eintragung im Firmenbuch zu ermöglichen, ist der Selbstberechnung die voraussichtliche Höhe der Abgabe zugrunde zu legen. Die Eintragungen in der Anmeldung sind nach der Zeitfolge der Selbstberechnung vorzunehmen. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Parteienvertreter hat eine Abschrift (Durchschrift) der Anmeldung sieben Jahre aufzubewahren. Im übrigen ist § 132 BAO anzuwenden. Die Abgabenbehörden sind befugt, Prüfungen hinsichtlich sämtlicher in die Selbstberechnungsbescheinigung aufzunehmenden Angaben durchzuführen. Ist über den Rechtsvorgang eine Urkunde aufgenommen worden, so ist auf dieser ein Vermerk über den Umstand der Selbstberechnung sowie die Nummer, unter der der Rechtsvorgang in der Anmeldung erfaßt wurde, anzubringen.

(2) Parteienvertreter haben für Rechtsvorgänge, für die sie eine Selbstberechnung vornehmen, spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Anmeldungszeitraum), in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung über die selbst berechneten Rechtsvorgänge beim Finanzamt (§ 66 Abs. 2 BAO) vorzulegen. Die Selbstberechnung und Anmeldung hat elektronisch zu erfolgen. Ist über einen der in der elektronischen Anmeldung enthaltenen Rechtsvorgänge eine Urkunde errichtet worden, die in ein durch Bundesgesetz vorgesehenes Urkundenarchiv aufgenommen wurde, so ist der Abgabenbehörde der Zugriffscode zu dieser Urkunde bekannt zu geben. Die Abgabenbehörden sind berechtigt, auf diese Urkunde lesend zuzugreifen. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Wird die Steuer vor Entstehung des Abgabenanspruches selbst berechnet und eine Selbstberechnungserklärung (Abs. 6) ausgestellt, um eine Eintragung im Firmenbuch zu ermöglichen, ist der Selbstberechnung die voraussichtliche Höhe der Abgabe zu Grunde zu legen. Ist über den Rechtsvorgang eine Schrift errichtet worden, so ist darauf der Umstand der Selbstberechnung und der im automatisationsunterstützten Verfahren vergebene Ordnungsbegriff (Erfas­sungsnummer) anzubringen. Die Abgabenbehörden sind befugt, Prüfungen hinsichtlich sämtlicher in die Anmeldungen aufzunehmenden Angaben durchzuführen.


(3) Der Anmeldung gemäß Abs. 2 sind die Abschriften (Durchschriften) der im Anmeldungszeitraum ausgestellten Selbstberechnungsbescheinigungen anzuschließen.

(3) Der Parteienvertreter hat die Abschriften (Durchschriften) der Erklärungen (Abs. 6) und die Abschriften (Durchschriften, Gleichschriften) der über den Rechtsvorgang ausgefertigten Schriften sieben Jahre aufzubewahren. Im Übrigen ist § 132 BAO anzuwenden.


(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, ein Verfahren der automatisationsunterstützten Übermittlung der Daten der Anmeldungen gemäß Abs. 2 sowie der Daten der Selbstberechnungsbescheinigungen gemäß Abs. 1 durch Verordnung festzulegen. In der Verordnung ist der Inhalt der Anmeldung und der Selbstberechnungsbescheinigung sowie der Beginn der Datenübermittlung nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Gegebenheiten festzulegen. Weiters kann vorgesehen werden, daß sich die Abgabenbehörde einer bestimmten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf.

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die elektronische Selbstberechnung und Anmeldung durch Verordnung näher zu regeln.


§ 38 lit. c:

§ 38 lit. 3c:


Neu.

(3c) Die §§ 10 Abs. 2 und 10 a Abs. 1 bis 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes xxxx, sind auf alle Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht. Rechtsvorgänge, für die die Steuerschuld im Jänner 2002 entsteht und für die von der Möglichkeit der Selbstberechnung Gebrauch gemacht wird, sind spätestens in die am 15. April 2002 vorzulegende Anmeldung aufzunehmen; wird von der Möglichkeit der Selbstberechnung nicht Gebrauch gemacht, so ist die Abgabenerklärung für diese Rechtsvorgänge spätestens am 15. April 2002 elektronisch zu übermitteln. Die §§ 10 Abs. 2 und 10 a Abs. 1 bis 4, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz xxxx, sind auf alle Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2002 entsteht.


Straßenbenützungsabgabegesetz


§ 3 Abs. 2c Z 6 und 7:

§ 3 Abs. 2c Z 6 und 7:


        6. Kraftfahrzeuge der Kategorie EURO I (EURO II) sind solche, die nachweislich bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die in Zeile A (in Zeile B) der Tabelle in Abschnitt 8.3.1.1 des Anhanges I der Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen, ABl. Nr. L 36 vom 9. Februar 1988, 33 S, in der Fassung der Richtlinie 91/542/EWG des Rates vom 1. Oktober 1991 zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen, ABl. Nr. L 295 vom 25. Oktober 1991, 1 S, angeführten Grenzwerte nicht überschreiten. Kraftfahrzeuge der Kategorie ohne EURO-Einstufung sind solche, die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für die Einstufung als EURO-I-Fahr-zeuge maßgeblichen Grenzwerte überschreiten.

        6. Entfällt.


        7. Wird kein Nachweis über das tatsächliche Emissionsverhalten des Kraftfahrzeuges beigebracht, so ist dieses der Kategorie ohne EURO-Einstufung zuzuordnen.

        7. Entfällt.


§ 3 Abs. 2d Z 4:

§ 3 Abs. 2d Z 4:


Neu.

        4. für ein Kalenderjahr das Zehnfache der Abgabe gemäß Z 3.


§ 3 Abs. 3 und 4:

§ 3 Abs. 3, 4 und 5:


(3) Neu.

(3) Kraftfahrzeuge der Kategorie EURO I (EURO II) sind solche, die nachweislich bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die in Zeile A (in Zeile B) der Tabelle in Abschnitt 8.3.1.1 des Anhanges I der Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen, ABl. Nr. L 36 vom 9. Februar 1988, 33 S, in der Fassung der Richtlinie 91/542/EWG des Rates vom 1. Oktober 1991 zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen, ABl. Nr. L 295 vom 25. Oktober 1991, 1 S, angeführten Grenzwerte nicht überschreiten. Kraftfahrzeuge der Kategorie ohne EURO-Einstufung sind solche, die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für die Einstufung als EURO-I-Fahrzeuge maßgeblichen Grenzwerte überschreiten. Wird kein Nachweis über das tatsächliche Emissionsverhalten des Kraftfahrzeuges beigebracht, so ist dieses der Kategorie ohne EURO-Einstufung zuzuordnen.


(3) Bei Entrichtung der Abgabe gemäß Abs. 2 Z 3 oder 4 oder gemäß Abs. 2a Z 3 oder 4 oder gemäß Abs. 2c Z 3 lit. a, Z 4 oder 5 hat der Abgabenschuldner für die Benützung von Straßen mit einer Fahrzeugkombination, die in eine höhere Bemessungsgrundlage fällt als die, für welche die Abgabe berechnet wurde, eine tageweise Zusatzabgabe zu entrichten. Die Zusatzabgabe beträgt im Jahr 1995 180 S, im Jahr 1996 120 S, in den Jahren 2000 und 2001 62 S und ab dem Jahr 2002 4,50 Euro.

(4) Bei Entrichtung der Abgabe gemäß Abs. 2 Z 3 oder 4 oder gemäß Abs. 2a Z 3 oder 4 oder gemäß Abs. 2c Z 3 lit. a, Z 4 oder 5 oder gemäß Abs. 2d Z 3 lit. a oder Z 4 hat der Abgabenschuldner für die Benützung von Straßen mit einer Fahrzeugkombination, die in eine höhere Bemessungsgrundlage fällt, als die, für welche die Abgabe berechnet wurde, eine tageweise Zusatzabgabe zu entrichten. Die Zusatzabgabe beträgt im Jahr 1995 180 S, im Jahr 1996 120 S, in den Jahren 2000 und 2001 62 S und ab dem Jahr 2002 4,50 Euro.


(4) Bei Sattelzugfahrzeugen ist das um die Sattellast verminderte höchste zulässige Gesamtgewicht maßgebend.

(5) Bei Sattelzugfahrzeugen ist das um die Sattellast verminderte höchste zulässige Gesamtgewicht maßgebend.


§ 11 Abs. 6:

§ 11 Abs. 6:


Neu.

(6) § 3 Abs. 2d Z 4, Abs. 3, 4 und 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft und sind auf alle abgabepflichtigen Straßenbenützungen nach dem 31. Dezember 2001 anzuwenden. § 3 Abs. 2c Z 6 und 7, Abs. 3 und 4, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxxx, sind auf alle abgabepflichtigen Straßenbenützungen vor dem 1. Jänner 2002 anzuwenden.


Normverbrauchsabgabe


§ 6 Abs. 2:

§ 6 Abs. 2:


(2) Der Steuersatz beträgt für andere Kraftfahrzeuge 2% vervielfacht mit dem um drei Liter (bei Dieselfahrzeugen um zwei Liter) verminderten Kraftstoffverbrauch in Litern wobei der Gesamtverbrauch gemäß MVEG-Zyklus nach der EU-Richtlinie 80/1268 in der Fassung 93/116 zugrunde zu legen ist. Bei einem Durchschnittsverbrauch von nicht mehr als drei Litern (bei Dieselfahrzeugen von nicht mehr als zwei Litern) beträgt der Steuersatz 0%.

(2) Der Steuersatz beträgt für andere Kraftfahrzeuge

        1. mit Benzinmotoren 2% vervielfacht mit dem um drei Liter verminderten Kraftstoffverbrauch in Litern,

        2. mit Dieselmotoren 2% vervielfacht mit dem um zwei Liter verminderten Kraftstoffverbrauch in Litern,

        3. mit Motoren für andere Kraftstoffarten 2% vervielfacht mit dem um drei Liter verminderten Kraftstoffverbrauch in Liter bzw. Kilogramm

wobei jeweils der Gesamtverbrauch gemäß MVEG-Zyklus nach der EU-Richtlinie 1980/1268 in der Fassung 1993/116 bzw. 1999/100 zugrunde zu legen ist.


 

Bei einem Durchschnittsverbrauch von nicht mehr als drei Litern bzw. Kilogramm (bei Fahrzeugen mit Dieselmotor von nicht mehr als zwei Litern) beträgt der Steuersatz 0%.


Artikel 34

Budgetbegleitgesetz 2000


 

§ 1 lautet:


§ 1. (1) Die durch die Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben der Gebietskörperschaften an juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie an Personenvereinigungen (Personengemeinschaften), die unter beherrschendem Einfluss einer Gebietskörperschaft stehen, anfallenden Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte sind von der Gesellschaftsteuer, Grunderwerbsteuer, den Stempel- und Rechtsgebühren sowie von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Derartige Vorgänge gelten nicht als steuerbare Umsätze. Ist die juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts im Rahmen der Aufgabenerfüllung als Unternehmer tätig, gelten für Zwecke der Umsatzsteuer die Rechtsverhältnisse für diese Tätigkeit als Unternehmer weiter.

§ 1. (1) Die durch die Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben der Gebietskörperschaften an juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie an Personenvereinigungen (Personengemeinschaften), die unter beherrschendem Einfluss einer Gebietskörperschaft stehen, unmittelbar veranlassten (anfallenden) Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte sind von der Gesellschaftsteuer, Grunderwerbsteuer, den Stempel- und Rechtsgebühren sowie von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Derartige Vorgänge gelten nicht als steuerbare Umsätze. Ist die juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts im Rahmen der Aufgabenerfüllung als Unternehmer tätig, gelten für Zwecke der Umsatzsteuer die Rechtsverhältnisse für diese Tätigkeit als Unternehmer weiter.


(2) Miet- und Pachtverträge, die zwischen der juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts als Vermieterin und der übertragenden Gebietskörperschaft als Mieterin unmittelbar anlässlich der Ausgliederung bezüglich der übertragenen Objekte abgeschlossen werden, sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

(2) Miet- und Pachtverträge, die zwischen der juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder der Personenvereinigung (Personen­gemeinschaft) als Vermieterin und der übertragenden Gebietskörperschaft als Mieterin unmittelbar anlässlich der Ausgliederung bezüglich der übertragenen Objekte abgeschlossen werden, sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.