830 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 10. 12. 2001

Regierungsvorlage


Bundesgesetz über die Österreichische Bibliothekenverbund- und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung


Der Nationalrat hat beschlossen:

Errichtung

§ 1. (1) Zur Wahrnehmung der bisher von der „Arbeitsgruppe Bibliotheksautomation“ wahrge­nommenen Aufgaben wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet. Diese Gesellschaft führt die Firma ,,die Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft m. b. H.“ (im folgenden: die Gesellschaft) und steht zu 100% im Eigentum des Bundes. Die Gesellschaft entsteht unter Ausschluss des § 2 Abs. 1 GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes. Im übrigen ist, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung anzuwenden.

(2) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Nominale 100 000 Euro. Es ist durch die Vermögens­übertragung gemäß § 2 aufgebracht und steht zur freien Verfügung der Geschäftsführung. Auf die Ver­mögensübertragung sind gemäß § 6a Abs. 4 GmbH-Gesetz die aktienrechtlichen Vorschriften über die Gründung mit Sacheinlagen anzuwenden.

(3) Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Ausübung der Gesellschafterrechte für den Bund obliegt der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

Vermögensübertragung

§ 2. (1) Das im Eigentum des Bundes stehende und bisher von der „Arbeitsgruppe Bibliotheks­automation“ verwaltete und genutzte Anlage- und Umlaufvermögen, wie Einrichtungen, Rechte, Rechts­verhältnisse und Forderungen, jedoch ohne die von der „Arbeitsgruppe Bibliotheksautomation“ erstellten bzw. betreuten Verbunddatenbanken, geht mit In-Kraft-Treten des Gesetzes im Wege der Gesamtrechts­nachfolge in das Eigentum der Gesellschaft über. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutra­gen.

(2) Der Bund räumt der Gesellschaft das unentgeltliche Fruchtgenussrecht für die bisher von der „Arbeitsgruppe Bibliotheksautomation“ betreuten Verbunddatenbanken ein. Die näheren Bedingungen darüber sind in einer Vereinbarung festzulegen.

(3) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anlässlich der Eröffnungsbilanz festzule­gen, die binnen neun Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zu erstellen ist. Für die Bestim­mung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Her­stellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Soweit der Wert des übergegangenen Vermögens (Sacheinlage) die Höhe des Stammkapitals gemäß § 1 Abs. 2 übersteigt, ist der Differenzbetrag in eine nicht gebundene Kapitalrücklage (§ 224 Abs. 3 A II 2 des HGB) einzustellen. Zugleich mit der Eröffnungsbilanz ist eine Anlage, die die Aktiven und Passiven der Gesellschaft enthält, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig diesem Bereich zuzuordnen sind, und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind, zu erstellen.

Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte und Haftun­gen zu enthalten, die zu dem übergegangenen Betrieb gehören. Eine Zusammenfassung dieser Anlage ist der Eröffnungsbilanz als Beilage anzuschließen. Die Eröffnungsbilanz kann einer Kapitalerhöhung im Sinne des Kapitalberichtigungsgesetzes, BGBl. Nr. 171/1967, zugrunde gelegt werden. Die Eröffnungs­bilanz ist durch einen gerichtlich bestellten Gründungsprüfer zu prüfen und zu bestätigen; der Prüfbericht gilt als Prüfbericht gemäß § 25 Abs. 2 bis 5 des Aktiengesetzes, BGBl. Nr. 98/1965, und ist zum Firmenbuch einzureichen.

(4) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Bediensteten, die gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und 4 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, werden von der Gesellschaft übernommen.

Befugnisse und Aufgaben im Unternehmensgegenstand

§ 3. (1) Die Gesellschaft ist befugt, unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse des österreichischen Bibliothekswesens und der Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Akademien sowohl den Betrieb als auch die Ausweitung des österreichischen EDV-unterstützten Bibliothekenverbundes als auch anderweitige Dienstleistungen , die im Interesse des österreichischen Bibliothekswesens, der genannten Einrichtungen oder sonstiger Auftraggeber liegen, durchzuführen.

(2) Im Rahmen der oben angeführten Fachgebiete obliegt der Gesellschaft insbesondere die Wahr­nehmung folgender Aufgaben:

           a) Operative Leitung des Bibliothekenverbundes inklusive der laufenden Planung, Umsetzung und Vertretung nach außen sowie Betrieb der Verbundzentrale mit den zentralen Verbunddaten­banken;

          b) Bereitstellung aller zentralen Verbunddienstleistungen;

           c) Betrieb lokaler Bibliothekssysteme;

          d) Setzung geeigneter Schritte zur Ausweitung des Bibliothekenverbundes;

           e) Datenmanagement, speziell Datenkonversion und Datenbereinigung;

           f) Erbringung einschlägiger, bibliotheksbezogener Serviceleistungen;

          g) Beratung bzw. Unterstützung bei der Bildung von Konsortien zum Ankauf von Datenbank­lizenzen;

          h) Entwicklung und Anbot anderer im Interesse der Universitäten, Fachhochschulen und Pädago­gischen Akademien gelegenen Serviceleistungen;

            i) Dokumentation, Informationsvermittlung und Beratung.

Finanzierung

§ 4. (1) Der Bund hat der Gesellschaft zu den Aufwendungen, die durch die Besorgung der im § 3 Abs. 2 lit. a bis c genannten Aufgaben entstehen, einen Jahreszuschuss von 1,72 Millionen Euro (23,6 Millionen Schilling) jährlich zu leisten.

(2) Für welche Bibliotheken die in § 3 Abs. 2 lit. a, b und c aufgeführten Dienstleistungen mit dem Jahreszuschuss an die Gesellschaft als abgegolten anzusehen sind, regelt die Anlage A zu diesem Gesetz.

(3) Durch eine Vereinbarung zwischen dem Bund (Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur) und der Gesellschaft werden, nach Anhörung der in Anlage A genannten Bibliotheken,die Aufgaben, die durch den Jahreszuschuss gefördert werden, konkretisiert. In dieser Vereinbarung ist insbesondere Betriebspflicht für die Gesellschaft vorzusehen.

(4) Alle anderen in § 3 Abs. 2 genannten Aufgaben sind gegen Entgelt zu erbringen, das zumindest dem Grundsatz der Deckung der aufwandsgleichen Kosten, die mit diesen Aufgaben verbunden sind, entspricht. Die Kosten sind auf Grund einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu ermitteln. Die interne Kostenrechnung unterliegt der Überprüfung durch die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

(5) Zusätzlich zu den Beträgen gemäß Abs. 1 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel erhöhte Aufwendungen unter der Voraus­setzung fördern, dass dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Gesellschaft und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.

Unternehmenskonzept und Berichtswesen

§ 5. (1) Die Gesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen, insbesondere jenen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, zu führen.

(2) Die jeweils erste Geschäftsführung hat innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Bestellung ein Unternehmenskonzept auszuarbeiten und der Bundesministerin für Bildung,Wissenschaft und Kultur zur Genehmigung vorzulegen. Das Unternehmenskonzept hat insbesondere die jeweils von der Gesellschaft angestrebten Unternehmensziele, ihre Strategien und Organisation sowie die Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für Investitionsvorhaben und die Finanzierung zu enthalten.

(3) Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften und nach den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Durchführung eines Beteiligungs- und Finanzkontrolling durch die für den Vollzug dieses Gesetzes verantwortliche Bundesministerin gewährleistet.

(4) Im Unternehmenskonzept gemäß Abs. 2 im Planungssystem gemäß Abs. 3, sowie im Rechnungswesen der Gesellschaft sind jedenfalls die gesetzlich übertragenen Aufgaben sowie andere Leistungen, die nicht im Wettbewerb, sondern auf Grund besonderer oder ausschließlicher Rechte erbracht werden und jene Leistungen, die im Wettbewerb erbracht werden, in jeweils getrennten Rechnungskreisen darzustellen. § 28a GmbH-Gesetz gilt sinngemäß als Berichtspflicht an die Generalversammlung. Die Geschäftsführung hat jährlich bis Ende März für das nächste Kalenderjahr ein Jahresarbeitsprogramm und eine Vorrausschaurechnung der Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

(5) Gewinne aus Leistungen, die nicht im Wettbewerb erbracht werden, dürfen nicht wettbewerbs­verzerrend für Leistungen verwendet werden, die im Wettbewerb erbracht werden.

Jahresabschluss

§ 6. Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Gesellschaft ist jeweils unter Anwendung der §§ 268 bis 276 des Handelsgesetzbuches jährlich durch einen Abschlussprüfer zu prüfen.

Vertretung der Gesellschaft

§ 7. (1) Die Gesellschaft hat bis zu zwei Geschäftsführer, deren Funktionsdauer mit maximal fünf Jahren festgelegt ist. Die Wiederbestellung ist möglich. Die Bestellung von Prokuristen ist zulässig. Die Gesellschaft wird, wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Im Rahmen ihrer Befugnisse vertreten Prokuristen gemeinsam mit einem weiteren Prokuristen oder einem Geschäftsführer. Bis zur Bestellung der ersten Geschäftsführer hat die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur den am 31. Dezember 2001 im Amt befindlichen Leiter der „Arbeitsgruppe Bibliotheksautoma­tion“ mit der interimistischen Führung der Geschäfte der Gesellschaft zu betrauen.

(2) Die Gründererklärung ist von der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu errichten. Die Gesellschaft ist von den ersten Geschäftsführern rückwirkend auf den Stichtag des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden.

Überleitung von Bediensteten

§ 8. (1) Für die Bediensteten, die am 31. Dezember 2001 im Bereich der „Arbeitsgruppe Bibliotheks­automation“ beschäftigt sind, gilt mit 1. Jänner 2002 folgende Regelung:

           1. Beamte, die ausschließlich Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich der Gesellschaft fallen, gehören dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur an und sind der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.

           2. Beamte gemäß Abs. 1 Z 1 haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft zu den zum Zeitpunkt des Austritts aus dem Bundesdienst für neueintretende Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei auf alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.

           3. Für die im Abs. 1 Z 1 genannten Beamten hat die Gesellschaft dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen sowie einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten (Deckungsbeitrag). Dieser Beitrag beträgt 31,8 v H des Aufwandes an Aktivbezügen. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes BGBl. Nr. 54/1956, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an die Gesellschaft geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeträge sind in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am Zehnten des betroffenden Monats fällig.

           4. Vertragsbedienstete, die ausschließlich Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich der Gesellschaft fallen, werden mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(2) Für die in Abs. 1 Z 4 genannten Arbeitnehmer gilt folgendes:

           1. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Vertragsbediensteten fort. Für diese gelten die Bestimmungen des Dienst- und des Besoldungsrechts, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86 in der jeweils geltenden Fassung weiter; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ist nicht mehr zulässig.

           2. Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der in Abs. 1 Z 4 genannten Bediensteten hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 ABGB) zu haften. Die Höhe der Haftung ist in jenem Betrag begrenzt, der sich zum Stichtag 31. Dezember 2001 aus der für die genannten Bediens­teten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Ver­wendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückun­gen.

           3. Wechseln die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 Z 4 von diesem Dienstverhältnis zur Gesellschaft unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob dieses Dienstverhältnis zur Gesellschaft ein solches zum Bund gewesen wäre.

           4. Allfällig bestehende vertragliche Regelungen oder vertraglich oder anders fixierte Anwart­schaften auf die Nutzung von BUWOG Wohnungen von Arbeitnehmern gemäß Abs. 1 Z 4 bleiben von der Übernahme dieser Arbeitnehmer in ein Dienstverhältnis zur Gesellschaft unberührt.

(3) Die Übernahme von Vertragsbediensteten in das Angestelltenverhältnis nach dem jeweils anwendbaren Kollektivvertrag kann nur einvernehmlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber erfolgen. Im Falle der Aufnahme eines Vertragsbediensteten in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen gebührt keine Abfertigung gemäß § 35 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86.

(4) Gehen öffentlich-rechtlich Bedienstete des Bundes als Geschäftsführer oder stellvertretender Geschäftsführer ein Dienstverhältnis befristeter Dauer mit der Gesellschaft ein, so sind sie für die Dauer dieses Dienstverhältnisses und gegen Entfall der Bezüge zu beurlauben. Die Dauer dieser Dienstver­hältnisse mit der Gesellschaft ist für die Rechte aus dem öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis, die von dessen jeweiliger Dauer abhängig sind, zu berücksichtigen.

Haftung

§ 9. (1) Für von der Gesellschaft, ihren Organen oder Arbeitnehmern bei Erfüllung ihrer Aufgaben in Vollziehung des Gesetzes durch rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügten Schäden haftet der Rechtsträger nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949. Die Gesellschaft ist Organ im Sinne des § 1 Abs. 2 des Amtshaftungsgesetzes, der Rechtsträger hat ihr den Streit zu verkünden. Die Gesellschaft, ihr Organ oder Arbeitnehmer haften dem Geschädigten nicht.

(2) Hat der Rechtsträger dem Geschädigten gemäß Abs. 1 den Schaden ersetzt, kann er nach Maßgabe der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949 von der Gesellschaft ihrem Organ oder Arbeitnehmer Rückersatz, der auch die Verfahrenskosten umfasst, begehren; Die Gesellschaft hat den Organen oder Arbeitnehmern, die sie für den Rückersatzanspruch haftbar erachtet, den Streit zu verkünden ( § 21 ZPO); diese können dem Rechtsstreit als Nebenintervenienten beitreten (§ 17 ZPO).

(3) Hat die Gesellschaft dem Rechtsträger gemäß Abs. 2 Rückersatz geleistet, ist sie ihrerseits berechtigt, nach Maßgabe der §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 des Amtshaftungsgesetzes von ihren Organen oder Arbeitnehmern Rückersatz zu fordern. Auf dieses Verfahren ist das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, anzuwenden.

(4) Für von der Gesellschaft, ihren Organen oder Arbeitnehmern bei Erfüllung ihrer Aufgaben in Vollziehung der Gesetze durch rechtswidriges Verhalten dem Rechtsträger unmittelbar schuldhaft zugefügten Schaden haftet die Gesellschaft, ihr Organ oder Arbeitnehmer dem Rechtsträger nach den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967, mit der Maßgabe, dass auf das Verfahren gegen die Gesellschaft das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz nicht anwendbar ist; Abs. 2 zweiter Satz gilt entsprechend.

(5) Hat die Gesellschaft Schadenersatzleistungen gemäß Abs. 4 an den Rechtsträger erbracht, ist sie berechtigt, nach Maßgabe des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967, Rückersatz von ihren Organen oder Arbeitnehmern zu fordern. Der Rückersatzanspruch verjährt in sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem die Gesellschaft den Ersatzanspruch dem Rechtsträger gegenüber anerkannt hat oder rechtskräftig zum Ersatz verurteilt worden ist. Auf Klagen der Gesellschaft gegen ihre Organe oder Arbeitnehmer auf Rückersatz ist das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz anzuwenden.

Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur

§ 10. Die Gesellschaft ist berechtigt, gegen Entgelt in allen Rechtsangelegenheiten die Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.

Verweisungen

§ 11. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Vollziehung

§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

           1. hinsichtlich der §§ 1, 2 und 4 die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

           2. hinsichtlich des § 10 der Bundesminister für Finanzen,

           3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.

Weitergeltung von Berechtigungen

§ 13. Für die Gesellschaft gelten die bundesgesetzlich vorgeschriebenen Befähigungen, Berechtigun­gen und Nachweise des Bundes als die der Gesellschaft ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes weiter. Soweit jedoch derartige Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise der Gesellschaft zur Durchführung der Aufgaben fehlen und nach den anderen bundesgesetzlichen Vorschriften erforder­lich sind, sind diese von der Gesellschaft erst nach Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes zu erbringen. Dies gilt insbesondere für fehlende Gewerbeberechtigungen und Genehmigungen von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, und für die Berechtigung zur Ausbildung von Lehrlingen nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/
1969.

§ 14. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Anlage A

Durch Jahrespauschale abgegoltene Leistungen

Betrieb der Verbundzentrale und Verbunddatenbanken gemäß § 3 Abs. 2 lit. a:

Für alle österreichischen wissenschaftlichen Bibliotheken.

Bereitstellung aller zentralen Verbunddienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 lit. b:

Für folgende Institutionen:

–   Österreichische Nationalbibliothek

–   Universitätsbibliothek Wien

–   Universitätsbibliothek Graz

–   Universitätsbibliothek Innsbruck

–   Universitätsbibliothek Salzburg

–   Universitätsbibliothek der Technischen Universität Wien

–   Universitätsbibliothek der Technischen Universität Graz

–   Universitätsbibliothek der Montanuniversität Leoben

–   Universitätsbibliothek der Universität für Bodenkultur Wien

–   Universitätsbibliothek der Veterinärmedizinischen Universität Wien

–   Universitätsbibliothek der Wirtschaftsuniversität Wien

–   Universitätsbibliothek Linz

–   Universitätsbibliothek Klagenfurt

–   Österreichische Zentralbibliothek für Physik

–   Österreichische Zentralbibliothek für Medizin

–   Universitätsbibliothek der Akademie der bildenden Künste Wien

–   Universitätsbibliothek der Universität für angewandte Kunst Wien

–   Universitätsbibliothek der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien

–   Universitätsbibliothek der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz

–   Universitätsbibliothek der Universität Mozarteum Salzburg

–   Universitätsbibliothek der Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz

–   Amtsbibliothek des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur

–   Dokumentation „EUDISED-Bildungsforschung in Österreich“

–   Studienbibliothek der Pädagogischen Akademie des Bundes in Kärnten

–   Bundesstaatliche Pädagogische Bibliothek beim Landesschulrat für Niederösterreich

–   Studienbibliothek der Pädagogischen Akademie des Bundes in Oberösterreich


–   Studienbibliothek der Pädagogischen Akademie des Bundes in Salzburg

–   Studienbibliothek der Pädagogischen Akademie des Bundes in der Steiermark

–   Studienbibliothek der Pädagogischen Akademie des Bundes in Tirol

–   Studienbibliothek der Pädagogischen Akademie des Bundes in Vorarlberg

–   Studienbibliothek der Pädagogischen Akademie des Bundes in Wien

–   Studienbibliothek der Berufspädagogischen Akademie des Bundes in Wien

–   Fachbibliothek für Erwachsenenbildung (FEB)

–   Dokumentationssystem Erwachsenenbildung

–   Dokumentation Fachinformationssystem-Bildung

–   Bibliothek des Bundesinstitutes für Erwachsenenbildung St. Wolfgang

–   Amtsbibliothek des Landesschulrates für Kärnten

–   Österreichisches Archäologisches Institut

–   Österreichische Akademie der Wissenschaften

Betrieb lokaler Bibliothekssysteme gemäß § 3 Abs. 2 lit. c:

Für folgende Institutionen:

–   Bibliothekenverbund für Bildung und Kultur mit den Teilnehmern:

       1. Amtsbibliothek des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur

       2. Dokumentation „EUDISED-Bildungsforschung in Österreich“

       3. Studienbibliothek der Pädagogischen Akademie des Bundes in Kärnten

       4. Bundesstaatliche Pädagogische Bibliothek beim Landesschulrat für Niederösterreich

       5. Studienbibliothek der Pädagogischen Akademie des Bundes in Oberösterreich

       6. Studienbibliothek der Pädagogischen Akademie des Bundes in Salzburg

       7. Studienbibliothek der Pädagogischen Akademie des Bundes in der Steiermark

       8. Studienbibliothek der Pädagogischen Akademie des Bundes in Tirol

       9. Studienbibliothek der Pädagogischen Akademie des Bundes in Vorarlberg

     10. Studienbibliothek der Pädagogischen Akademie des Bundes in Wien

     11. Studienbibliothek der Berufspädagogischen Akademie des Bundes in Wien

     12. Fachbibliothek für Erwachsenenbildung (FEB)

     13. Dokumentationssystem Erwachsenenbildung

     14. Dokumentation Fachinformationssystem-Bildung

     15. Bibliothek des Bundesinstitutes für Erwachsenenbildung St. Wolfgang

     16. Amtsbibliothek des Landesschulrates für Kärnten

Vorblatt

Problem:

Die Betreuung des EDV-unterstützten Bibliothekenverbundes wird derzeit durch eine nur sehr einge­schränkt geschäftsfähige Stelle im Naheverhältnis des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur wahrgenommen.

Ziel:

Schaffung einer voll geschäftsfähigen Einrichtung zur Betreuung des bestehenden Verbundes und Setzung geeigneter Schritte zur Ausweitung des Verbundes. Anbot von einschlägigen Dienstleistungen an Dritte.

Lösung:

Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Alternative:

Beibehaltung des derzeitigen Zustandes jedoch unter Verzicht auf alle Ausweitungs- und Konsolidie­rungsschritte.

EU Konformität:

Gegeben.

Kosten:

23,6 Millionen Schilling (1,72 Millionen Euro) als Jahreszuschuss.

Die „Arbeitsgruppe Bibliotheksautomation“ hat einen Personalstand von 12,5 Bediensteten, davon vier Beamte. Die Mehrheit der Vertragsbediensteten ist mit einem Sondervertrag ausgestattet. Die Arbeits­gruppe wurde in den vorangegangenen Jahren aus verschiedenen Voranschlagsposten aus Kapitel 14 finanziert.

Die für Anlagen vorgesehenen Mittel belaufen sich auf 4,4 Millionen Schilling (0,32 Millionen Euro)

Die Aufwendungen erhöhen sich dagegen um die Kosten eines Wartungsvertrages (1,3 Millionen Schilling; 0,094 Millionen Euro), der zur Einführung eines neuen EDV-Systems (ALEPH 500) ge­schlossen wurde und 2001 erstmals fällig wird, sowie um Kosten für die Normdateipflege (1,6 Millionen Schilling; 0,1162 Millionen Euro), die erstmals vorgenommen werden muss. Darüber hinaus wird seitens der Gesellschaft für das universitätseigene Netz (ACONET) eine Gebühr (0,8 Millionen Schilling; 58 139 Euro) zu entrichten sein.

Das sind allerdings Mehraufwendungen, die in keinem Zusammenhang mit der Ausgliederung der Arbeitsgruppe zu sehen sind.

Im Zusammenhang mit der Ausgliederung fallen Mehrkosten für die Dienstgeberanteile der Pensionszah­lungen für die Beamten (0,5 Millionen Schilling; 36 400 Euro ) an.

Die Ermittlung der Beträge sowie die finanzielle Auswirkung der Ausgliederung ist in der nachstehenden Tabelle dargestellt.

Auswirkungen auf die Beschäftigungslage in Österreich:

Mit diesem Entwurf sind keine Auswirkungen auf die Beschäftigungslage in Österreich zu erwarten. Im Falle der Ausweitung der Servicetätigkeit der Gesellschaft auf andere öffentliche Bibliotheken (bei Erteilung von Aufträgen nach einem Ausschreibungsverfahren) ist mit einem Anstieg der Anzahl der Arbeitnehmer zu rechnen.

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort:

Wegen der Dimension der Gesellschaft in Relation zum gesamten Wirtschaftsstandort und der Tatsache, dass sich die Tätigkeit der Gesellschaft auf den Wissenschaftsbereich erstreckt, ist mit keinen Auswirkun­gen zu rechnen.

Allgemeine Bemerkungen zu den finanziellen Auswirkungen:

Mit diesem Gesetzesentwurf sind keine zusätzlichen Budgetbelastungen verbunden. Die Finanzierung der Gesellschaft erfolgt ausschließlich aus den Kapiteln 14 und 12. Diese gesetzliche Maßnahme hat daher keine Auswirkung auf andere Budgetkapitel. Sollten andere Bundesdienststellen an den Leistungen der Gesellschaft interessiert sein, so müsste (nach einer allenfalls erforderlichen Ausschreibung der Leistung) eine gesonderte Beauftragung der Gesellschaft erfolgen. Das hiefür notwendige Entgelt müsste jedenfalls im jeweilig betroffenen Ressortbereich durch Umschichtungen bedeckt werden.

Besonderheiten des Gesetzgebungsverfahrens:

Da § 2 Abs. 1 und 2 Verfügungen über Bundesvermögen beinhalten, kommt diesbezüglich Art. 42 Abs. 5 B-VG zur Anwendung.

Eine Mitwirkung des Bundesrates hat daher bezüglich dieser Bestimmungen nicht zu erfolgen.

 

Erfolg

Adaptierung auf

Bibliothekenverbund nach Ausgliederung

 

2000 *)

2001 *)

2002

2003 **)

 

in Millionen Schilling

FINANZIELLE AUSWIRKUNG AUF DAS RESSORTBUDGET

AUSGABEN

 

 

 

 

Personalausgaben

 

 

 

 

– Aktivitätsaufwand

–8,9

–8,9

 

 

Sachausgaben

 

 

 

 

– Anlagen

–8,0

–8,0

 

 

– sonstige Aufwendungen

–5,3

–5,3

 

 

Summe Sachausgaben

–13,3

–13,3

 

 

GESAMTAUSGABEN

–22,2

–22,2

 

 

GESAMTEINNAHMEN

0,4

0,4

 

 

RESSORTBUDGET KAP. 14 VOR ANPASSUNG

–21,8

–21,8

 

 

ANPASSUNGEN (ausgliederungsunabhängig)

 

 

 

 

– Umgliederung von Zahlungen für den Verbund für Bildung und Kultur aus Kapitel 12


–1,3


–1,3

 

 

– Umgliederung Reiseaufwand aus Kapitel 14

–0,4

–0,4

 

 

– Umgliederung Aufwand ACONet aus Kapitel 14

–0,8

–0,8

 

 

– Normalisierung Wartung für installierte EDV-Sys­teme




–0,5

 

 

– Anpassung Personalausgaben auf Kosten 2001

 

–0,4

 

 

– Normalisierung Anlagen auf durchschnittliche Reinvestition




3,6

 

 

SUMME ANPASSUNGEN

–2,5

0,2

 

 

RESSORTBUDGET NACH ANPASSUNG

–24,3

–21,6

–21,6

–21,6

FINANZIELLE AUSWIRKUNG DER AUSGLIEDERUNG

LAUFENDE AUSGABEN

 

 

 

 

– Synergieeffekte

 

 

0,3

0,3

– Zahlungen der GmbH für Normdateipflege d. Bund

 

 

–1,6

–1,6

– Pensionsbeitrag Beamte (DG–Anteil)

 

 

–0,5

–0,5

– Kommunalsteuer

 

 

–0,2

–0,2

SUMME LAUFENDE AUSGABEN

 

 

–2,0

–2,0

JAHRESZUSCHUSS

 

 

–23,6

–23,6

STARTKOSTEN

 

 

 

 

– Erstellung und Prüfung der Eröffnungsbilanz, Bera­tung und Einrichtung Rechnungswesen






–0,5



SUMME AUSGABEN RESSORT

 

–21,6

–24,1

–23,6

 

Erfolg

Adaptierung auf

Bibliothekenverbund nach Ausgliederung

 

2000 *)

2001 *)

2002

2003 **)

 

in Millionen Schilling

WEITERE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN AUF DAS BUNDESBUDGET

RESSORTBUDGET

 

–21,6

–24,1

–23,6

Einnahmen

 

 

 

 

– Zahlungen an den Bund f. Normdateipflege

 

 

1,6

1,6

– Pensionsbeitrag Beamte (DG-Anteil)

 

 

0,5

0,5

Summe Einnahmen

 

 

2,1

2,1

SALDO BUNDESBUDGET

 

–21,6

–22,0

–21,5

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN AUF ANDERE GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN

Einnahmen

 

 

 

 

– Kommunalsteuer

 

 

0,2

0,2

 *) Ausgangswert der finanziellen Darstellungen ist der Erfolg 2000, weil der Bundesvoranschlag für 2001 bereits unter der Prämisse einer Ausgliederung erstellt wurde. Zur Ermittlung einer Vergleichsgröße vor Ausgliederung sind die Werte für 2000 auf 2001 überzuleiten und auf Werte für ein zukünftiges Normaljahr umzurechnen.

**) Werte nach 2003 in unveränderter Höhe.

 

Erfolg

Adaptierung auf

Bibliothekenverbund nach Ausgliederung

 

2000 *)

2001 *)

2002

2003 **)

 

in Millionen Euro

FINANZIELLE AUSWIRKUNG AUF DAS RESSORTBUDGET

AUSGABEN

 

 

 

 

Personalausgaben

 

 

 

 

– Aktivitätsaufwand

–0,65

–0,65

 

 

Sachausgaben

 

 

 

 

– Anlagen

–0,58

–0,58

 

 

– sonstige Aufwendungen

–0,39

–0,39

 

 

Summe Sachausgaben

–0,97

–0,97

 

 

GESAMTAUSGABEN

–1,61

–1,61

 

 

GESAMTEINNAHMEN

0,03

0,03

 

 

RESSORTBUDGET KAP. 14 VOR ANPASSUNG

–1,58

–1,58

 

 

ANPASSUNGEN (ausgliederungsunabhängig)

 

 

 

 

– Umgliederung von Zahlungen für den Verbund für Bildung und Kultur aus Kapitel 12


–0,09


–0,09

 

 

– Umgliederung Reiseaufwand aus Kapitel 14

–0,03

–0,03

 

 

– Umgliederung Aufwand ACONet aus Kapitel 14

–0,06

–0,06

 

 

– Normalisierung Wartung für installierte EDV-Sys­teme




–0,04

 

 

– Anpassung Personalausgaben auf Kosten 2001

 

–0,03

 

 

– Normalisierung Anlagen auf durchschnittliche Reinvestition




0,26

 

 

SUMME ANPASSUNGEN

–0,18

0,01

 

 

RESSORTBUDGET NACH ANPASSUNG

–1,77

–1,57

–1,57

–1,57

 

Erfolg

Adaptierung auf

Bibliothekenverbund nach Ausgliederung

 

2000 *)

2001 *)

2002

2003 **)

 

in Millionen Euro

FINANZIELLE AUSWIRKUNG DER AUSGLIEDERUNG

LAUFENDE AUSGABEN

 

 

 

 

– Synergieeffekte

 

 

0,02

0,02

– Zahlungen der GmbH für Normdateipflege d. Bund

 

 

–0,12

–0,12

– Pensionsbeitrag Beamte (DG–Anteil)

 

 

–0,04

–0,04

– Kommunalsteuer

 

 

–0,01

–0,01

SUMME LAUFENDE AUSGABEN

 

 

–0,15

–0,15

JAHRESZUSCHUSS

 

 

–1,72

–1,72

STARTKOSTEN

 

 

 

 

– Erstellung und Prüfung der Eröffnungsbilanz, Beratung und Einrichtung Rechnungswesen

 

 


–0,04

 

SUMME AUSGABEN RESSORT

 

–1,57

–1,76

–1,72

WEITERE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN AUF DAS BUNDESBUDGET

RESSORTBUDGET

 

–1,57

–1,76

–1,72

Einnahmen

 

 

 

 

– Zahlungen an den Bund f. Normdateipflege

 

 

0,12

0,12

– Pensionsbeitrag Beamte (DG-Anteil)

 

 

0,04

0,04

Summe Einnahmen

 

 

0,15

0,15

SALDO BUNDESBUDGET

 

–1,57

–1,60

–1,56

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN AUF ANDERE GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN

Einnahmen

 

 

 

 

– Kommunalsteuer

 

 

0,01

0,01

 *) Ausgangswert der finanziellen Darstellungen ist der Erfolg 2000, weil der Bundesvoranschlag für 2001 bereits unter der Prämisse einer Ausgliederung erstellt wurde. Zur Ermittlung einer Vergleichsgröße vor Ausgliederung sind die Werte für 2000 auf 2001 überzuleiten und auf Werte für ein zukünftiges Normaljahr umzurechnen.

**) Werte nach 2003 in unveränderter Höhe.

 

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Historisches:

Bis zum Jahre 1995 war die „Arbeitsgruppe Bibliotheksautomation (AGBA)“ als „Planungsstelle für das wissenschaftliche Bibliothekswesen“ in der Österreichischen Nationalbibliothek eingerichtet. Mit der Zuordnung der Österreichischen Nationalbibliothek in das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten ist diese Planungssstelle herausgelöst worden und im damaligen Bundes­ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst implementiert worden und existiert seither als „Arbeitsgruppe“. Tatsächlich ist diese Stelle allerdings keine Arbeitsgruppe im engeren Sinn sondern eine Serviceeinrichtung.

Arbeitsgebiet:

–   Betreuung des EDV-unterstützten Verbundes der wissenschaftlichen Bibliotheken in Österreich

     (also inkl. der Nationalbibliothek)

–   Aufbau und Betreuung des Verbundkataloges und des Netzwerkes zwischen den einzelnen Biblio­theken

–   Implementierung des neuen EDV-Systems ALEPH

Organisation:

Die Dienststelle besteht aus 12,5 Personen. Von diesen Personen sind 4 Beamte. Alle anderen Mitar­beiterInnen sind Vertragsbedienstete mit einem EDV-Sondervertrag.

Alle Aufwendungen für Personalkosten, Miete, Kosten für Lizenzen bzw. EDV Übertragungen werden derzeit aus zentralen Krediten des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur bezahlt.

Veränderungen zum derzeitigen Zustand:

Derzeit besteht die Arbeitsgruppe ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Stellenplanmäßig werden alle Aufwendungen dem Aufwand aus Kapitel 14 zugerechnet. Allfällige EDV-Sonderverträge müssen im Einzelfall mit dem Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport ausgehandelt werden. Diese Stelle kann mangels Rechtspersönlichkeit derzeit auch keine Einnahmen erzielen, die wiederum für einschlägige Investitionen herangezogen werden könnten.

Mit der Neueinführung des Systems ALEPH 500 wäre die Erweiterung des EDV-Verbundes möglich. Es gibt bereits Interesse anderer derzeit nicht im Bibliothekenverbund befindlichen wissenschaftlichen Bibliotheken an der Teilnahme an diesem Verbund. Es wäre daher für die neu geschaffene Gesellschaft möglich, an einer einschlägigen Ausschreibung teilzunehmen. Geplant wäre auch eine Schnittstelle zwischen dem Verbund der öffentlichen Bibliotheken und jenem der wissenschaftlichen Bibliotheken einzurichten. Darüber hinaus hätte die Gesellschaft auch die Möglichkeit, sich an der Ausschreibung für andere universitätsübergreifende Aufgaben zu beteiligen.

Fazit:

Vor dem Entwurf dieses Gesetzes wurden verschiedene Möglichkeiten geprüft, die Handlungsspielräume der Dienststelle zu erweitern:

1.  Die Erfahrung hat gezeigt, dass einige Bundesministerien, die Parlamentsdirektion, große Landes­bibliotheken unter bestimmten Auflagen Interesse hätten, am Verbund teilzunehmen. Es erscheint daher diesen Stellen wünschenswert und vorstellbar, einen Vertrag mit einer Kapitalgesellschaft abzu­schließen. Die Überlegungen zur privatwirtschaftlichen Organisation sind in erster Linie strategisch. Die Organisation einer Serviceeinrichtung im privatwirtschaftlichen Bereich würde eine flexible, moderne und den gegenwärtigen und zukünftigen Anforderungen der öffentlichen und wissen­schaftlichen Bibliotheken Rechnung tragende Variante darstellen.

2.  Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, die AGBA weiterhin in die Zentralleitung oder als nachge­ordnete Dienststelle einzugliedern. Dies würde jedoch die Ausweitung des Geschäftsbereiches behin­dern (siehe die oa. Problem jener Einrichtungen, bezüglich derer der Geschäftsbereich der AGBA ausgedehnt werden soll). Auch würde die Schaffung einer neuen Dienststelle dem Ziel der Bundesverwaltung widersprechen, die Einrichtung neuer Dienststellen zu vermeiden. Darüber hinaus ist qualifiziertes EDV-Personal mit den Gestaltungsmöglichkeiten der öffentlichen Hand im Gehaltsbereich nur schwer zu gewinnen. Weiters würde bei Ausdehnungen des Tätigkeitsbereiches voraussichtlich zusätzliches Personal benötigt werden, was den Bestrebungen, eine Personalreduktion in der allgemeinen Verwaltung vorzunehmen, entgegenstehen würde. Auch die Anwendung der Flexibilisierungsklausel würde an diesen Problemen nichts ändern. Durch eine Ausgliederung könnten diese gelöst werden und zusätzliche Investitionen auch in Zeiten der Budgetkonsolidierung getätigt werden.

3.  Weiters wurden Überlegungen zur Eingliederung der Aufgaben und des Personals in bereits bestehende Gesellschaften angestellt:

     a)   Arsenal/Seibersdorf Research Center GmbH. Es wurden umfangreiche Planungsrechnungen und Analysen in Auftrag gegeben. Es hat sich jedoch heraus gestellt, dass der Synergieeffekt nur ein geringer, die systemischen Implementierungskosten jedoch beträchtlich wären. Die Kosten der Ausgliederung wären zirka 50% höher als im Rahmen dieses Gesetzes veranschlagt. Die Eigentümerverhältnisse (50,5% Bund/49,5% Industrie) sind zur Erfüllung von Aufgaben, die überwiegend im Interesse der wissenschaftlichen Bibliotheken liegen, ungünstig. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates wird von der Industrie gestellt. Seit In-Kraft-Treten des neuen Bundes­ministeriengesetzes ist das BMBWK auch nicht mehr im Aufsichtsrat der Gesellschaft vertreten. Die Durchsetzung von im direkten Interesse des BMBWK gelegenen Verein­barungen zwischen dem Eigentümer und der Gesellschaft wäre nur schwierig möglich.

     b)   Die Eingliederung in die BRZ GmbH. hätte den gleichen Mangel für das BMBWK. Darüber hinaus haben Analysen ergeben, dass das Aufgabengebiet der BRZ im Verrechnungswesen und jenes der Gesellschaft jedoch in bibliothekarischen Dienstleistungen besteht. Diese Bereiche erscheinen nur schwer kompatibel.

Wettbewerbskonformität:

Der Bibliothekenverbund wurde über viele Jahre von der Arbeitsgruppe mit den MitarbeiterInnen der wissenschaftlichen Bibliotheken entwickelt. Zur Arbeit damit ist ein hohes Ausmaß an bibliothekarischem Know-how vonnöten, das in der Arbeitsgruppe bereits konzentriert vorhanden ist. Die Erfahrungen anlässlich der Ausschreibung und Zuschlagserteilung für das neue System haben gezeigt, dass einerseits in diesem Bereich nur wenige Bieter im deutschsprachigen Raum vorhanden sind und andererseits sämtliche auf dem Markt befindlichen Systeme einen nicht unerheblichen Adaptionsbedarf aufweisen. Es wurde schließlich ein System angekauft, das in Zusammenarbeit mit den Experten der Arbeitsgruppe vervollständigt wurde. Der Wettbewerb mit anderen Anbietern ist zwar grundsätzlich möglich und erwünscht, jedoch auf Grund der Tatsache, dass einschlägige Firmen erheblich in eine bibliothekarisch geschulte und erfahrene Manpower investieren müssten, für diese offenbar nur sehr eingeschränkt interessant. Der Jahreszuschuss darf jedoch nicht das Angebot der Gesellschaft im Falle der Teilnahme an einer Ausschreibung beeinflussen.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes für dieses im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6,11 und 16 B-VG sowie Art. 7 B-VG.

Besonderer Teil

Zu § 1:

Wie bereits im Allgemeinen Teil ausgeführt, soll die Einrichtung als Gesellschaft mit beschränkter Haftung dargestellt werden. Die Gründung der Gesellschaft erfolgt in Form einer „ex lege Satzgründung“ und ist mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes wirksam.

Für alle im Zusammenhang mit der Gründung stehenden Maßnahmen sind, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme enthält, die einschlägigen Normen des GmbH-Gesetzes und die durch Verweisung anwend­baren aktienrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

Zu § 2:

Zum übertragenen Vermögen zählt vorwiegend Büroeinrichtung, insbesondere Hardware, Software­lizenzen sowie Wartungsverträge; jedoch keine Liegenschaften.

Die „Verbunddaten“ sind jene Daten, die von den Nutzern (in diesem Fall überwiegend von den Universi­tätsbibliotheken und der Nationalbibliothek) gemeinsam erstellt und von der „Arbeitsgruppe Bibliotheks­automation“ technisch betreut werden. (Nicht gemeint sind allerdings die in bibliothekseigenen Daten­banken geführten Daten.) Das Eigentum an den Verbunddaten soll beim Bund verbleiben, lediglich der Fruchtgenuss wird zur Finanzierung der im „Allgemeinen Teil“ der Erläuterung beschriebenen Konsoli­dierung des Verbundes an die Gesellschaft übertragen. Die unentgeltliche Überlassung des Fruchtgenuss­rechtes ist zur Erfüllung der Aufgaben der Gesdellschaft erforderlich. Nationalbibliographisch relevante Daten können von der Österreichischen Nationalbibliothek in Wahrnehmung ihrer nationalbiblio­graphischen Aufgaben uneingeschränkt genützt werden.

Durch diese Bestimmung sind die Verbundbibliotheken frei, die in ihren Lokalsystemen enthaltenen Daten nach eigenem Ermessen zur Erstellung von Bibliographien zu verwenden; insbesondere wird die Österreichische Nationalbibliothek nicht an der Erarbeitung der Österreichischen (retrospektiven) Bibliographie gehindert.

Zu § 3:

Hier werden die Aufgaben der neuen Gesellschaft beschrieben. Die Aufgaben der lit. a und b sind jene, die die Arbeitsgruppe schon bisher für den bereits bestehenden Verbund der wissenschaftlichen Biblio­theken wahrnimmt. Für einige kleinere wissenschaftliche Bibliotheken betreut die Arbeitsgruppe schon jetzt deren Lokalsysteme, wie in lit. c beschrieben. Alle diese Aufgaben soll die neue Gesellschaft weiterhin betreuen.

Zu § 4:

Die Finanzierung der Gesellschaft erfolgt mittels eines nicht steigerbaren Jahreszuschusses. Dem Vorblatt ist zu entnehmen wie sich dieser Betrag errechnet.

Zu Abs. 1:

Der Jahreszuschuss soll jene Aufwendungen, die die Gesellschaft in Erfüllung ihres Auftrages insbeson­dere gemäß §§ 8 und 9 der Universitätsbibliotheksverordnung entstehen, abdecken.

Für welche Bibliotheken damit die Dienstleistungen als abgegolten zu betrachten sind, ist den Aufstellun­gen der Anlage A zu entnehmen. Der Verbund ist ein in einem Zeitraum von zirka 15 Jahren historisch gewachsener Zusammenschluss verschiedenartiger wissenschaftlicher Bibliotheken.

Damit sind daher alle jene Leistungen, die die AGBA derzeit für die Universitäten und andere in der Anlage A angeführten Einrichtungen erbringt als abgegolten zu betrachten. Es wird somit auch für die Universitäten nicht notwendig sein, für diese Leistungen an die Gesellschaft zu bezahlen. Alle darüber hinausgehenden Wünsche der Universitäten und aller anderen Einrichtungen unterliegen den Ausschrei­bungsbedingungen und sind vom Besteller zu finanzieren.

Zu Abs. 3:

Die genaue Festlegung welche operativen Aufgaben die Gesellschaft für jeden einzelnen Verbundteil­nehmer mit dem Jahreszuschuss übernimmt, soll in einer Vereinbarung festgelegt werden, die mit den Teilnehmern abgestimmt und zwischen der Gesellschaft und dem Mehrheitseigentümer abgeschlossen wird. Diese Vereinbarung bietet die Möglichkeit, detaillierter als es im Gesetz möglich ist, alle zu erbringenden Leistungen festzulegen. Nachdem dieser Bereich ein sehr schnelllebiger ist, bietet diese Vorgangsweise auch die Möglichkeit, die Vereinbarung im Laufe der Jahre abzuändern. Das erscheint zweckmäßiger, als jedesmal eine Gesetzesänderung vornehmen zu müssen.

Jede weitere Dienstleistung, gegenüber jedem Leistungsempfänger hat gegen entsprechendes markt­übliches Entgelt zu erfolgen.

Zu Abs. 4:

Diese Bestimmung sieht vor, dass zumindest jene Kosten für Leistungen zu verlangen wären, die der Gesellschaft auch entstehen. Gemeint ist jedenfalls, dass die Gesellschaft ihre Angebote so zu gestalten hat, dass ein angemessener Eigenkapitalaufbau zur Sicherung des nach § 2 übertragenen Vermögens erfolgen kann.

Zu Abs. 5:

Sollte aus Gründen, die die Gesellschaft nicht zu verantworten hat, wie etwa überproportionale Gehaltsab­schlüsse mit der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, die Gesellschaft in finanzielle Schwierigkeiten geraten, soll hier analog zu jenem Gesetz, mit welchen das ÖSTAT (jetzt: Bundesanstalt Statistik Österreich) ausgegliedert wurde, die Möglichkeit geschaffen werden, finanzielle Zuwendungen über den Jahreszuschuss hinaus zu gewähren.

Zu § 5:

Diese Bestimmungen sollen einerseits sicherstellen, dass die neue Gesellschaft unverzüglich mit strate­gischen Planungen beginnt, die die zweckmäßige und wirtschaftliche Führung der Geschäfte im Einklang mit den Erfordernissen für die Wissenschaft erkennen lassen. Andererseits soll sichergestellt werden, dass der Jahreszuschuss nicht für wettbewerbsverzerrende Anbote im Rahmen öffentlicher Ausschreibungen herangezogen werden kann.

Zu § 7:


Die Gesellschaft wird wegen der geringen Anzahl des Personals und des derzeitigen Umfangs des Geschäftsfeldes mit einem Geschäftsführer das Auslangen finden können. Es soll hier jedoch die Möglichkeit geschaffen werden, mehrere Geschäftsführer aber auch Prokuristen vorzusehen. Das geschieht, um bei einer Ausweitung der Geschäftstätigkeit die Leitung des Unternehmens allfällig entlasten zu können. Allerdings gilt in diesen Fällen das „vier Augen Prinzip“. Bis zur Bestellung der ersten Organe der Gesellschaft ist im Sinne einer kontinuierlichen Fortsetzung des Betriebes der jetzt tätige Leiter der Arbeitsgruppe als interimistischer Geschäftsführer vorgesehen.

Zu § 8:

Die vier Beamten werden per 1. Jänner 2002 in die Zentralstelle aufgenommen und unter Aufrecht­erhaltung ihrer Rechte und Pflichten der neuen Gesellschaft zur dauernden Dienstleitung zugewiesen.

Die Vertragsbediensteten werden kraft Gesetzes zu Bediensteten der Gesellschaft.

Auch für jene Vertragsbediensteten, die mit 31. Dezember 2001 in einem Dienstverhältnis zur Republik stehen, bleibt ihre dienstrechtliche Stellung insofern unverändert, als die Gesellschaft als neuer Dienstgeber die diesbezüglichen Rechte und Pflichten des Bundes übernimmt.

Wechseln die Arbeitnehmer in ein Angestelltenverhältnis so werden die bereits erworbenen Zeiten wie Zeiten in der Gesellschaft behandelt. Wechseln diese Arbeitnehmer wieder in ein Dienstverhältnis zum Bund so werden die Zeiten im Angestelltenverhältnis wie beim Bund zurückgelegte Zeiten behandelt.

Nachdem ein Vertragsbediensteter ein Mietverhältnis zu BUWOG hat, sollen dessen Rechte gegenüber der Genossenschaft durch die Überleitung kraft Gesetzes nicht beeinträchtigt werden.

Zu § 9:

Ähnlich wie im Bereich der Arsenal GmbH oder der Statistik Austria werden hier Haftungsregelungen im Schadensfall vorgesehen.

Zu § 10:

Die neue Gesellschaft soll die Möglichkeit eingeräumt bekommen, gegen Entgelt die Dienste der Finanzprokuratur weiterhin in Anspruch nehmen zu können.

Zu § 13:

Diese Bestimmung stellt eine Übergangsfrist dar und ist zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig.

Mit dieser Bestimmung soll der neuen Gesellschaft innerhalb von drei Jahren – falls erforderlich – die Erfüllung der dann gesetzlich vorgesehenen Normen zur Führung von Betriebsanlagen eingeräumt werden.