832 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 22. 11. 2001

Regierungsvorlage


Bundesgesetz über die Dokumentation im Bildungswesen (Bildungsdokumentationsgesetz)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

§ 1      Geltungsbereich

§ 2      Begriffsbestimmungen

2. Teil

Evidenzen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur

§ 3      Evidenzen der Schüler und Studierenden

§ 4      Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen

§ 5      Gesamtevidenzen der Schüler und der Studierenden

§ 6      Gesamtevidenz der Schüler

§ 7      Gesamtevidenz der Studierenden

§ 8      Erteilung von Auskünften und Zugang zu Daten, Datensicherheitsmaßnahmen

3. Teil

Bundesstatistik zum Bildungswesen und Bildungsstandregister

§ 9      Bundesstatistik zum Bildungswesen

§ 10    Errichtung und Führung des Bildungsstandregisters

4. Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 11    Schlussbestimmungen

§ 12    In-Kraft-Treten

§ 13    Außer-Kraft-Treten anderer Rechtsvorschriften

§ 14    Übergangsbestimmungen

§ 15    Vollziehung

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Verwendung von Daten der Schüler und Studierenden an Bildungseinrichtungen des Schul- und Erziehungswesens und die Erstellung von Bildungsstatistiken.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:

           1. unter Bildungseinrichtungen des Schul- und Erziehungswesens:

                a) Schulen, die Übungsschulen, -kindergärten, -horte und -schülerheime gemäß Schulorganisa­tionsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962,

               b) Schulen gemäß Land- und forstwirtschaftlichem Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966,

                c) Schulen gemäß Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sport­lehrern, BGBl. Nr. 140/1974,

               d) Schulen gemäß Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, BGBl. Nr. 319/1975,

                e) Schulen gemäß Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975,

                f) Schulen gemäß Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 (Forstfachschulen),

               g) bezüglich § 9 und § 10 Schulen gemäß Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962,

               h) Schulen gemäß Land- und forstwirtschaftlichem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 318/1975,

                 i) Schulen gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997,

                 j) Medizinisch-technische Akademien gemäß MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992,

                k) Ausbildungseinrichtungen gemäß Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, sowie

                 l) Hebammenakademien gemäß Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994;

           2. unter Bildungseinrichtungen des Schul- und Erziehungswesens ferner:

                a) Universitäten gemäß Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/
1993,

               b) Universitäten gemäß Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten der Künste, BGBl. I Nr. 130/1998,

                c) das Universitätszentrum für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems gemäß dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 269/1994,

               d) Privatuniversitäten gemäß Universitäts- Akkreditierungsgesetz, BGBl. I Nr. 168/1999,

                e) theologische Lehranstalten gemäß Artikel V § 1 Abs. 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934,

                f) Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen gemäß Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993, und

               g) außeruniversitäre Bildungseinrichtungen, die Lehrgänge universitären Charakters gemäß § 27 Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997, anbieten im Rahmen ihrer Tätigkeit für solche Lehrgänge;

           3. unter Schülern: Schüler gemäß Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, Schüler gemäß Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, Studierende gemäß Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, Studierende gemäß Akademien-Studiengesetz 1999, BGBl. I Nr. 94/1999, Studierende an Akademien für Sozialarbeit (jeweils einschließlich in der Eigenschaft als Prüfungskandidaten im Rahmen abschließender Prüfungen) sowie Bildungsteilnehmer an Bildungseinrichtungen gemäß Z 1 lit. c, d, e, g und h bis l;

           4. unter Studierenden: Studierende gemäß Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997, sowie Studierende an den Bildungseinrichtungen gemäß Z 2 lit. d bis g;

           5. unter Leitern einer Bildungseinrichtung: Leiter einer Einrichtung gemäß Z 1 und das für die Zulassung von Studierenden an den in Z 2 genannten Bildungseinrichtungen zuständige Organ.

(2) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.

2. Teil

Evidenzen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Evidenzen der Schüler und Studierenden

§ 3. (1) Der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f und h sowie Z 2 hat für die Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94/1999, des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, sowie der sonstigen schul- und hochschulrechtlichen Vorschriften folgende schülerbezogene und studierendenbezogene Daten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten (§ 4 Z 9 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/
1999):

           1. die Namen (Vor- und Familiennamen, einschließlich allfälliger akademischer Grade),

           2. das Geburtsdatum,

           3. die Sozialversicherungsnummer,

           4. das Geschlecht,

           5. die Staatsangehörigkeit,

           6. die Anschrift am Heimatort und, sofern vorhanden, am Bildungseinrichtungsort (Zustelladresse) entsprechend den Angaben der Erziehungsberechtigten bzw. des Schülers bzw. des Studierenden,

           7. das Beginndatum der jeweiligen Ausbildung unter Angabe deren Bezeichnung,

           8. das Beendigungsdatum und die Beendigungsform der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung und

           9. das allfällige bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen (zB Matrikelnummer).

(2) Der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f und h hat über Abs. 1 hinaus folgende Daten schülerbezogen zu verarbeiten:

           1. das von den Erziehungsberechtigten bzw. vom Schüler angegebene Religionsbekenntnis,

           2. das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht,

           3. einen festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf,

           4. die Eigenschaft als ordentlicher oder außerordentlicher Schüler,

           5. die Schulkennzahl,

           6. die Schulformkennzahl,

           7. andere mit dem Schulbesuch zusammenhängende Daten über die Teilnahme an Unterrichts- und Betreuungsangeboten, den Schulerfolg, die Schul- bzw. Unterrichtsorganisation, den Bildungs­verlauf sowie die Inanspruchnahme von Transferleistungen aus dem Familienlastenausgleich; der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Merkmale im Rahmen der vorstehend genannten Datenkategorien zu verarbeiten sind.

(3) Der Rektor einer Universität oder Universität der Künste hat über Abs. 1 hinaus folgende studierendenbezogene Daten zu verarbeiten:

           1. die Matrikelnummer,

           2. die von dieser Bildungseinrichtung verliehenen und allfällige weitere akademische Grade,

           3. den Beitragsstatus gemäß Hochschul-Taxengesetz 1972, BGBl. Nr. 76,

           4. die Schulform und das Datum der allgemeinen Universitätsreife,

           5. die abzulegenden Zusatzprüfungen,

           6. die allfällige Befristung der Zulassung,

           7. die Meldungen der Fortsetzung des Studiums und den Zulassungsstatus,

           8. die Beteiligung an internationalen Mobilitätsprogrammen und

           9. die Prüfungsdaten im Umfang der Prüfungsprotokolle einschließlich jener der Studienberechti­gungsprüfung gemäß Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985.

(4) Im Fall der Ablegung einer Externistenprüfung gemäß § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 (einschließlich § 8c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962), bzw. § 42 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, sowie im Fall der Ablegung einer Prüfung gemäß §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, hat der Leiter der Bildungseinrichtung, an der die Externistenprüfung durchgeführt wird, die Prüfungskandidaten evident zu halten. Der Leiter dieser Bildungseinrichtung hat nach Maßgabe der technischen Möglich­keiten automationsunterstützt prüfungskandidatenbezogene Daten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Z 2, 5 bis 7 zu verarbeiten.

(5) Sofern von einer Prüfung gemäß § 13 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, abgesehen wird sowie bei Befreiung vom Besuch der Berufsschule gemäß § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, und bei Befreiung von der Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit gemäß § 15 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, kann der jeweils zuständige Landesschulrat bzw. Bezirks­schulrat mit der Evidenthaltung dieser Personen den Leiter der Bildungseinrichtung betrauen, welcher nach Maßgabe des dauernden Aufenthaltes der betreffenden Person und unter Bedachtnahme auf die jeweilige vom Landes- bzw. Bezirksschulrat entschiedene Angelegenheit geeignet ist. Der jeweils zustän­dige Landesschulrat oder Bezirksschulrat bzw. der betraute Leiter der Bildungseinrichtung hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 und 7 zu verarbeiten.

(6) Der Schüler bzw. Studierende hat die Sozialversicherungsnummer im Hinblick auf die bestehende gesetzliche Unfallversicherung dem Leiter der Bildungseinrichtung bekannt zu geben. Sofern eine Sozialversicherungsnummer nicht besteht, hat die Bildungseinrichtung anhand des Namens und des Geburtsdatums eine eindeutige Ersatzkennzeichnung zu bilden. Die näheren Bestimmungen sind durch Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur festzulegen. Von Schülern und Studierenden, deren Datensätze keine Sozialversicherungsnummer enthalten, ist der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ anlässlich der Übermittlung von Daten gemäß § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2 oder § 10 Abs. 3 jeweils ein Datensatz mit der Ersatzkennzeichnung, dem Familien- und Vornamen und der Anschrift am Heimatort zu übermitteln. Wird von solchen Schülern oder Studierenden später die Sozialversicherungsnummer übermittelt, so ist bei deren erstmaliger Übermittlung die Ersatzkennzeichnung zusätzlich anzugeben. Der Empfänger hat alle Datensätze dieser Person auf die Sozialversicherungsnummer zusammenzuführen und entsprechend zu speichern. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat Familien- und Vornamen sowie die Anschrift am Heimatort zu löschen.

Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen

§ 4. (1) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat für die Zwecke der Planung, der Steuerung, der Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten, der Bundesstatistik und der Verwal­tungsstatistik Evidenz über den Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand jener Bildungseinrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 zu führen, bei denen dieser Aufwand zur Gänze oder zum Teil aus Bundesmitteln getragen wird. Zu diesem Zweck sind zu mit Verordnung festgelegten Stichtagen dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur insbesondere folgende Daten zu übermitteln:

           1. vom Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an der Bildungseinrichtung wahrnimmt, deren Personalaufwand aus Bundesmitteln getragen wird:

                a) die Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung,

               b) die Anzahl der beschäftigten Personen, gegliedert nach Ausbildung, Verwendung, Funktion, Geschlecht, Geburtsjahr, Beschäftigungsart und -ausmaß und Bildungseinrichtung,

                c) deren Personalaufwand gegliedert nach Art der Bildungseinrichtung,

               d) die Anzahl an ausgeschriebenen Stellen sowie der Pensionierungen;

           2. von der Bundesdienststelle, aus deren Bundesbudget der Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung getragen wird:

                a) die Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung,

               b) die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung, gegliedert nach Einnahmen- und Ausgabenarten sowie Arten der Bildungseinrichtungen sowie

                c) die räumliche und technische Ausstattung der Bildungseinrichtungen.

(2) Die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 an die Evidenz über den Aufwand hat im automationsunterstützten Datenverkehr zu erfolgen, sofern die Daten in elektronisch lesbarer Form vorhanden sind. Die näheren Bestimmungen sind durch Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur festzulegen.

(3) Berichtszeitraum ist jeweils der der Datenübermittlung vorangegangene Zeitraum ab Stichtag.

Gesamtevidenzen der Schüler und der Studierenden

§ 5. (1) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat als Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, für die Zwecke der Planung, der Steuerung, der Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten, der Bundesstatistik und der Verwaltungsstatistik sowie für die in § 8 genannten Zwecke automationsunterstützt folgende Gesamtevidenzen einzurichten:

           1. die Gesamtevidenz der Schüler und

           2. die Gesamtevidenz der Studierenden.

(2) In den Gesamtevidenzen sind die Daten der Schüler bzw. Studierenden nur indirekt personen­bezogen (§ 6 Abs. 2 sowie § 7 Abs. 2 und 3) zu speichern. Zu diesem Zweck ist vorzusorgen, dass nach Eingang eines Datensatzes gemäß § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 und 3 beim Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur und nach Weiterleitung einer Kopie dieses Datensatzes an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§ 9 Abs. 2) die Sozialversicherungsnummer im jeweiligen Datensatz nichtrück­führbar verschlüsselt wird und sodann bei der Speicherung in der entsprechenden Gesamtevidenz an die Stelle der Sozialversicherungsnummer die durch ihre Verschlüsselung gewonnene Bildungsevidenz-Kennzahl (BEKZ) tritt, wobei ein und dieselbe Sozialversicherungsnummer bei der Verschlüsselung jeweils dieselbe BEKZ zu ergeben hat. Die Datensätze sind in der Gesamtevidenz nur unter dieser so erzeugten BEKZ zu speichern. Eine Speicherung der Datensätze durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter der Sozialversicherungsnummer und/oder dem Namen des Betroffenen ist für Zwecke der Gesamtevidenzen unzulässig.

(3) Die näheren Bestimmungen über die bei Einbringung der Daten in die Gesamtevidenzen einzuhaltenden Vorgangsweisen, insbesondere hinsichtlich der Erzeugung der BEKZ, der Kennzeichnung der Bildungseinrichtungen, Schulformen, Fachrichtungen, Gegenstände und Prüfungen und der Verwendung dieser Kennzeichnungen auf den den Schüler bzw. den Studierenden betreffenden Anträgen, Zeugnissen, Bestätigungen sowie sonstigen Erledigungen, sind durch Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur festzulegen.

Gesamtevidenz der Schüler

§ 6. (1) In der Gesamtevidenz der Schüler werden Daten aus den Evidenzen der Schüler der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f und h sowie Daten gemäß § 3 Abs. 5 zusammengeführt.

(2) Der Leiter oder der Rechtsträger einer in Abs. 1 genannten Bildungseinrichtung (im Fall des § 3 Abs. 5 der jeweils zuständige Landes- bzw. Bezirksschulrat) hat zu bestimmten, mit Verordnung festgelegten Stichtagen folgende Daten unter Angabe der Bildungseinrichtung im automationsunter­stützten Datenverkehr dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für Zwecke der Gesamtevidenz der Schüler zu übermitteln:

           1. die Daten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 bis 5, Z 7 bis 9 sowie Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort und die Information, ob am Bildungseinrichtungsort eine zusätzliche Anschrift besteht, sowie

           2. die Daten gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 bis 6 sowie auf Grund der Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 Z 7.

Die Daten sind in Form von Datensätzen zu übermitteln, die zur Identifikation des betroffenen Schülers keine Namen sondern nur seine Sozialversicherungsnummer enthalten.

Gesamtevidenz der Studierenden

§ 7. (1) In der Gesamtevidenz der Studierenden werden Daten aus den Evidenzen der Studierenden der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c und f zusammengeführt.

(2) Der Leiter einer in Abs. 1 genannten Bildungseinrichtung hat zu bestimmten, mit Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur festgelegten Stichtagen die Daten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 bis 5, Z 7 bis 9, Abs. 3 Z 4 und 7 sowie Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort im automationsunterstützten Datenverkehr unter Angabe der Bildungseinrichtung dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für Zwecke der Gesamtevidenz der Studierenden zu übermitteln. Die Daten sind in Form von Datensätzen zu übermitteln, die zur Identifikation des betroffenen Studierenden keine Namen, sondern nur seine Sozialversicherungsnummer enthalten. Fachhochschulen und Fachhoch­schul-Studiengänge haben die Daten im Wege des Fachhochschulrates zu übermitteln.

(3) Der Rektor einer Universität oder Universität der Künste hat überdies zu den festgelegten Stichtagen die Daten gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 8 sowie jede vollständige Ablegung einer Studienberechtigungsprüfung, einer nicht das Studium abschließenden Diplomprüfung oder eines nicht das Studium abschließenden Rigorosums samt Datum zu übermitteln.

(4) Für den Bereich der Universitäten und Universitäten der Künste ist neben der Gesamtevidenz der Studierenden die Führung eines Datenverbundes der Universitäten zulässig, soweit dies zur Vollziehung universitätsübergreifend wahrzunehmender studienrechtlicher Vorschriften erforderlich ist. Die Einrich­tung eines Datenverbundes der Universitäten darf erst nach näherer Regelung durch Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur, in der auf § 8 Abs. 2 Bedacht zu nehmen ist, vorgenommen werden.

Erteilung von Auskünften und Zugang zu Daten, Datensicherheitsmaßnahmen

§ 8. (1) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat auf Verlangen

           1. den Bildungseinrichtungen, die Evidenzen gemäß § 3 führen, zum Zweck der Durchführung der Anmeldung der Schüler bzw. Studierenden,

           2. den Schulbehörden des Bundes zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben (Planung, Steuerung und Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten),

           3. den Organen des Bundes in Angelegenheiten des Familienlastenausgleich sowie den Gerichten in gerichtlichen Unterhaltsverfahren und gerichtlichen Verfahren über die Gewährung von Unter­haltsvorschüssen,

           4. den Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihrer Schulerhalterschaft und

           5. dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger bzw. den Sozialversiche­rungsträgern in Angelegenheiten der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

eine Abfrageberechtigung im Wege des Datenfernverkehrs auf die in den Gesamtevidenzen gemäß § 5 verarbeiteten Daten zu eröffnen. Die Ermittlung von Daten über einen bestimmten Bildungsteilnehmer aus den Gesamtevidenzen ist nur in dem Ausmaß zulässig, als dies zur Wahrnehmung der den Einrichtungen gemäß Z 1 bis 5 gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Bei einer derartigen Anfrage hat der Anfragende die Sozialversicherungsnummer des Betroffenen einzugeben, die automati­siert in die BEKZ (§ 5 Abs. 2) umgewandelt und sodann zur Suche in den Gesamtevidenzen eingesetzt wird. Dem Anfragenden darf die BEKZ nicht zugänglich gemacht werden. Die Zusammengehörigkeit einer bestimmten Sozialversicherungsnummer mit einem bestimmten BEKZ darf nicht aufgezeichnet werden.

(2) Näheres über die Vorgangsweise bei dem in Abs. 1 vorgesehenen Verwenden von Daten, die Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf Datensicherheitsmaßnahmen, unter denen eine Abfrage­berechtigung gemäß Abs. 1 und die Kosten der Eröffnung dieser Berechtigung, sind vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung festzulegen, wobei insbesondere vorzusehen ist, dass seitens des Antragstellers sichergestellt wird, dass

           1. in seinem Bereich ausdrücklich festgelegt wird, wer (Identität des Abfragenden) unter welchen Voraussetzungen (Bekanntgabe des Abfragezwecks) eine Abfrage durchführen darf,

           2. abfrageberechtigte Mitarbeiter über ihre nach Datenschutzvorschriften bestehenden Pflichten belehrt werden,

           3. entsprechende Regelungen über die Abfrageberechtigungen und den Schutz vor Einsicht und Verwendung der Daten durch Unbefugte getroffen werden,

           4. durch technische oder programmgesteuerte Vorkehrungen Maßnahmen gegen unbefugte Abfra­gen ergriffen werden,

           5. Aufzeichnungen geführt werden, damit tatsächlich durchgeführte Verwendungsvorgänge im Hin­blick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können (Proto­kollierung),

           6. Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigtem Zutritt zu Räumlichkeiten, von denen aus Abfragen durchgeführt werden können, ergriffen werden,

           7. eine Dokumentation über die nach Z 1 bis 6 getroffenen Maßnahmen geführt wird.

(3) Die Abfrageberechtigung aus den Gesamtevidenzen gemäß § 5 ist zu entziehen, wenn

           1. die Voraussetzungen, unter denen die Abfrageberechtigung erteilt wurde, nicht mehr vorliegen,

           2. schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen Betroffener von Auskünften verletzt wurden,

           3. gegen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 verstoßen wurde oder

           4. ausdrücklich auf sie verzichtet wird.

(4) Für Abfragen im Wege des Datenfernverkehrs durch andere als in Abs. 1 Z 1, 2 und 4 genannten Einrichtungen sind Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Bildung, Wissen­schaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung ent­sprechend des mit der Antworterteilung verbundenen Mehraufwandes festzulegen sind.

(5) Sofern der Betroffene (§ 4 Z 3 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999) Auskunft über die in den Gesamtevidenzen gemäß § 5 zu seiner Person in indirekt personenbezogener Form verarbeiteten Daten erlangen möchte, kann er ein Auskunftsbegehren unter Nachweis seiner Identität und Angabe seiner Sozialversicherungsnummer an die von ihm besuchte bzw. zuletzt besuchte Bildungseinrichtung stellen. Diese hat unter Verwendung der Sozialversicherungsnummer des Betroffenen den diesbezüg­lichen Inhalt der Gesamtevidenz abzufragen und dem Betroffenen mitzuteilen. Für die Durchsetzung dieses Auskunftsrechts sowie allfälliger Berichtigungs- und Löschungsbegehren gilt § 30 Datenschutz­gesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999.

(6) Die in den Evidenzen gemäß § 3 und § 5 bis 7 enthaltenen Datensätze sind 60 Jahre nach der letzten Eintragung zu löschen. Die Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes, BGBl. I Nr. 162/1999, bleiben unberührt.

3. Teil

Bundesstatistik zum Bildungswesen und Bildungsstandregister

Bundesstatistik zum Bildungswesen

§ 9. (1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat jährlich eine Bundesstatistik zum Bildungs­wesen in regionaler Gliederung zu erstellen. Aus der Statistik hat sich insbesondere Folgendes zu ergeben:

           1. die Bildungsbeteiligung,

           2. die Anzahl der beschäftigten Personen und deren Personalaufwand, gegliedert nach Ausbildung, Verwendung, Funktion, Geschlecht, Geburtsjahr, Beschäftigungsart und -ausmaß und Art der Bildungseinrichtung,

           3. die Finanzierung der Bildung, gegliedert nach Bildungsstufen, insbesondere der Betriebs- und Erhaltungsaufwand für Bildungseinrichtungen, gegliedert nach der Art der Bildungseinrichtung,

           4. die Anzahl der Abschlüsse, gegliedert nach Ausbildungsarten, -formen und -fachrichtungen,

           5. die Schülerströme zwischen den einzelnen Ausbildungsangeboten und innerhalb derselben (Verlaufsstatistik) und

           6. die Verweildauer im Bildungssystem.

(2) Zum Zwecke der Erstellung der Statistik gemäß Abs. 1 haben die Leiter der Bildungsein­richtungen folgende Daten zu den gemäß Abs. 3 festgesetzten Stichtagen und Berichtsterminen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln; die Leiter der Bildungseinrichtungen gemäß § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 sowie die Meldepflichtigen gemäß § 3 Abs. 5 jedoch im Wege des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

           1. im Bezug auf Schüler und Studierende:

                a) das Geburtsdatum,

               b) die Sozialversicherungsnummer,

                c) das Geschlecht,

               d) die Staatsangehörigkeit,

                e) die Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort und bei Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 die Information, ob am Bildungseinrichtungsort eine zusätzliche Anschrift besteht,

                f) das Beginndatum der jeweiligen Ausbildung unter Angabe deren Bezeichnung und

               g) das Beendigungsdatum und die Beendigungsform der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung;

           2. nur im Bezug auf Schüler:

                a) das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht,

               b) einen festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf,

                c) die Eigenschaft als ordentlicher oder außerordentlicher Schüler,

               d) die Schulkennzahl,

                e) die Schulformkennzahl und

                f) Daten auf Grund der Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 Z 7, soweit für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen erforderlich;

           3. nur im Bezug auf Studierende an Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c und f:

                a) die Matrikelnummer sowie das bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen,

               b) die Schulform und das Datum der allgemeinen Universitätsreife und

                c) die Meldungen der Fortsetzung des Studiums und den Zulassungsstatus.

(3) Für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h bzw. für die Meldepflichtigen gemäß § 3 Abs. 5 gelten für die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 die in der Verordnung gemäß § 6 Abs. 2 festgesetzten Stichtage und Berichtstermine. Für Bildungseinrich­tungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 gelten für die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 die in der Verordnung gemäß § 7 Abs. 2 und 3 festgesetzten Stichtage und Berichtstermine. Für die übrigen Bildungseinrichtungen sind die Stichtage und Berichtstermine für die Übermittlung der Daten durch Verordnung des zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler festzusetzen.

(4) Der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ sind folgende Daten zu übermitteln:

           1. vom Leiter einer Bildungseinrichtung oder vom Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an dieser Bildungseinrichtung wahrnimmt, unter Angabe der Bezeichnung, der Anschrift und der Rechtsnatur des Erhalters der jeweiligen Bildungseinrichtung, gegliedert nach Arten der Bil­dungseinrichtungen:

                a) bis zum 1. Dezember jeden Kalenderjahres zum Stand Oktober die Anzahl der beschäftigten Personen gegliedert nach Ausbildung, Verwendung, Funktion, Geschlecht, Geburtsjahr, Beschäftigungsart und -ausmaß und

               b) bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres der Personalaufwand für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr;

           2. bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres vom Leiter einer Bildungseinrichtung oder vom Rechts­träger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand trägt, unter Angabe der Bezeichnung, der Anschrift und der Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung, gegliedert nach den Arten der Bildungseinrichtungen, die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr, gegliedert nach Einnahmen- und Ausgabenarten. Bedürfen die Daten zu deren Verbindlichkeit einer Genehmigung von Organen und liegt diese bis zum 31. Mai eines Kalenderjahres nicht vor, so haben die Meldepflichtigen vorläufige Daten zu übermitteln. Die endgültigen Daten sind unverzüglich nach Vorliegen der Genehmigungen nachzuliefern.

(5) Die Übermittlung gemäß Abs. 2 und 4 hat gemäß § 10 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu erfolgen. Soweit gemäß § 4 eine Verpflichtung zur Übermittlung von Daten an die Evidenz über den Aufwand von Bildungseinrichtungen besteht, trifft die Verpflichtung zur Übermittlung der betreffenden Daten den zuständigen Bundesminister.

(6) Über die in der Gesamtevidenz der Schüler und Studierenden zur Verfügung stehenden Daten hinaus sind anlässlich der Aufnahme der Schüler bzw. Studierenden an und des Abganges der Schüler bzw. Studierenden von der jeweiligen Bildungseinrichtung statistische Erhebungen durch Befragung der Auskunftspflichtigen unter Angabe der Bildungseinrichtung zulässig über:

           1. die Sozialversicherungsnummer,

           2. das Geschlecht,

           3. das Geburtsdatum,

           4. den Familienstand des Schülers bzw. Studierenden,

           5. die Zahl der Geschwister,

           6. die berufliche Tätigkeit des Schülers bzw. Studierenden und

           7. die Bildungslaufbahn der Eltern sowie deren Beruf und deren Stellung im Beruf.

Errichtung und Führung des Bildungsstandregisters

§ 10. (1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat ein Register über den Bildungsstand der österreichischen Wohnbevölkerung (Bildungsstandregister) – regional gegliedert – zu führen. Dieses Register dient zur Erstellung von Verlaufsstatistiken über die Änderungen im Bildungsstand. Diese Statistik ist jährlich zu erstellen.

(2) Für Zwecke gemäß Abs. 1 hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die im Rahmen der Bundesstatistik über das Bildungswesen gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 lit. b, c und g erhobenen Daten heranzuziehen. Weiters haben für diese Zwecke die Prüfungsstellen der Landeskammern der Wirtschafts­kammer Österreich und die Prüfungsstellen der Landwirtschaftskammern bis zum 1. Dezember jeden Kalenderjahres der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ diese Daten jener Personen gemäß § 10 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu übermitteln, die im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres eine Lehrabschlussprüfung, Facharbeiterprüfung oder Meisterprüfung erfolgreich absolviert haben.

(3) Zur Ergänzung des Bildungsstandsregisters mit Ausbildungen, die nicht bei einer Bildungs­einrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 absolviert worden sind, hat das Arbeitsmarktservice bis zum 1. Dezember jeden Kalenderjahres der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ das Geschlecht und die Ausbildung verknüpft mit der Sozialversicherungsnummer jener Personen gemäß § 10 Abs. 2 Bundes­statistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu übermitteln, für die das Arbeitsmarktservice im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres Leistungen erbracht hat.

(4) Zur Erstellung der regionalen Gliederung des Bildungsstandes der österreichischen Wohnbe­völkerung hat das Zentrale Melderegister im Dezember eines Kalenderjahres aus der Gleichsetzungs­tabelle gemäß § 16b Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, auf Gemeindeebene des Hauptwohnsitzes gegliedert, die Sozialversicherungsnummern der Gemeldeten gemäß § 10 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu übermitteln.

(5) Nach Erstellung der Bildungsstandstatistik sind die Sozialversicherungsnummern von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 15 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu verschlüsseln. Die Verschlüsselung darf außer aus den im § 15 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, vorgesehenen Gründen nur dann aufgehoben werden, wenn die Daten des Bildungs­standregisters für die Zusammenführung für die Erstellung einer gemäß § 4 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, angeordneten Statistik benötigt werden.

4. Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Schlussbestimmungen

§ 11. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Wer die Auskunft verweigert oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung, die gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu verfolgen ist.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.


(4) Die in anderen Bundesgesetzen geregelten Datenübermittlungspflichten bleiben unberührt.

In-Kraft-Treten

§ 12. Dieses Bundesgesetz tritt wie folgt in Kraft:

           1. § 1, § 2, § 10 Abs. 1, 2 zweiter Satz, Abs. 3 und 5 sowie § 14 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

           2. § 10 Abs. 4 tritt mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Artikels II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2001 in Kraft,

           3. § 3, § 5 und § 7 treten hinsichtlich der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 mit 1. September 2002 in Kraft,

           4. im Übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

Außer-Kraft-Treten anderer Rechtsvorschriften

§ 13. § 33 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, und § 4 Abs. 8 des Fachhoch­schul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 340/1993, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 14. (1) Zwecks Erstbefüllung des Bildungsstandregisters (§ 10) hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die bei der Volkszählung mit Stichtag vom 15. Mai 2001 erhobene höchste abgeschlossene Bildung einschließlich der Fachrichtung und der Hilfsmerkmale „Adresscode“, „Geburtsdatum“ und „Geschlecht“ ehestmöglich mit den erstmals gemäß § 10 Abs. 2 und 3 erhobenen Daten zusammen­zuführen. Unverzüglich nach der Zusammenführung sind diese Hilfsmerkmale zu löschen.

(2) Die in § 2 Abs. 1 Z 2 genannten Bildungseinrichtungen haben, beginnend mit Studienanfängern und Absolventen, die Sozialversicherungsnummer der Studierenden bis spätestens 31. Dezember 2002 zu ermitteln und in der Evidenz der Studierenden der Bildungseinrichtung zu führen. Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen haben die Ermittlung der Sozialversicherungsnummer bis 31. Okto­ber 2003, Universitäten und Universitäten der Künste bis 30. November 2004 abzuschließen.

(3) Die Gesamtevidenz der Studierenden gemäß § 7 darf hinsichtlich Studierender der Universitäten und Universitäten der Künste sowie der Donau-Universität Krems längstens bis 30. September 2005 abweichend von § 5 Abs. 2 in direkt personenbezogener Form unter Einschluss des Namens der Studierenden geführt werden. Die Sozialversicherungsnummer ist in den entsprechenden Datensätzen der Gesamtevidenz der Studierenden unverschlüsselt zu speichern. Mit 1. November 2005 sind die Namen aus den Datensätzen zu löschen und die Sozialversicherungsnummern in der in § 5 Abs. 2 vorgegebenen Weise verschlüsselt abzuspeichern.

Vollziehung

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

           1. hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, c, g und h sowie Z 2 genannten Bildungseinrichtungen der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

           2. hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b, d, e und f genannten Bildungseinrichtungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

           3. hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. i bis l genannten Bildungseinrichtungen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,

           4. hinsichtlich der Prüfungsstellen der Landeskammern der Wirtschaftskammer Österreich und die Prüfungsstellen der Landwirtschaftskammern der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,

           5. hinsichtlich § 8 Abs. 4 der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

           6. im Übrigen die Bundesregierung

betraut.

Vorblatt

Problem:

Die Rechtsgrundlage für die Statistik „Schulen und Hochschulen“ entfällt auf Grund des Bundesstatistik­gesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, mit 31. Dezember 2002.

Statistische Auswertungen über bildungspolitisch wesentliche Eckdaten erfolgen derzeit im schulischen Bildungsbereich über primärstatistische Erhebungen. Eine dem § 33 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, vergleichbare Regelung ist im schulischen Bildungsbereich nicht vorhanden. Die Inanspruchnahme von über den schulischen und universitären Bereich hinausgehenden Angeboten der Aus- und Weiterbildung ist nur rudimentär dokumentiert.

Uneinheitliches Informationsmanagement im Bereich der privaten Universitäten und Hochschulen sowie Lücken im statistischen Berichtssystem.

Beschluss des Ministerrates vom 27. Juni 2000 betreffend den Ersatz der klassischen Volkszählung mittels Fragebögen durch künftige Registerzählungen.

Ziel und Inhalt:

Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen für dezentrale und zentrale Register, welche als Grundlage für Planung, Steuerung, die Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten und Statistik sowie registergestützte Zählungen betreffend den Bildungsstand der österreichischen Bevölkerung dienen.

Homogenisierung des statistischen Berichtssystems im Bereich private Universitäten und Hochschulen unter Einbeziehung der Privatuniversitäten, der philosophisch-theologischen Hochschulen und der Lehr­gänge universitären Charakters.

Alternativen:

Primärstatistische Erhebungen für die Planung, Steuerung, die Wahrung der gesetzlichen Aufsichts­pflichten und Statistik unter Inkaufnahme der Belastung von Respondenten und des Auftretens von Doppelgleisigkeiten. Hinsichtlich der Ermittlung des Bildungsstandes der österreichischen Bevölkerung ebenfalls periodische primärstatistische Erhebungen unter Inkaufnahme vergleichbarer Ineffektivität.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die mit der Schaffung der Gesamtevidenz der Schüler und Studierenden verbundene Verwaltungsver­einfachung wird durch die Abkürzung und Vermeidung von Verwaltungsabläufen derzeit noch nicht eindeutig abschätzbare Vorteile bringen. Die klassische Volkszählung verursacht einen Aufwand von etwa 800 Millionen Schilling (einschließlich den Gemeindeanteil von rund 300 Millionen Schilling). Eine registergestützte Volkszählung in vergleichbarem Umfang wird mit etwa 10 Millionen Schilling an Aufwendungen zu veranschlagen sein.

Finanzielle Auswirkungen:

1. BM:BWK – Bildungsbereich:

1.1 Bund:                                                                 Aufwand von maximal 2,9 Millionen Schilling (einmalig).

                                                                                  Aufwand von maximal 5,6 Millionen Schilling (laufend jährlich).

1.2 Länder/Gemeinden:                                          Aufwand von 780 S je Schule (laufend jährlich).

2. BM:BWK – Wissenschaftsbereich:

2.1 Bund:                                                                 Aufwand von maximal 176 400 S (laufend jährlich).

3. Bundesanstalt „Statistik Österreich“:

3.1 Bundesstatistik zum Bildungswesen:           Aufwand von 2,54 Millionen Schilling (im ersten Jahr).

                                                                                  Aufwand von 2,27 Millionen Schilling (laufend jährlich).

3.2 Bildungsstandstatistik/Registerführung:     Aufwand von 1,47 Millionen Schilling (im ersten Jahr).

                                                                                  Aufwand von 0,96 Millionen Schilling (laufend jährlich).

4. Mitbeteiligte Ressorts:                                      allfällige Registerführungskosten.

5. Auf die langfristig kostenmindernden Auswirkungen des Vorhabens (wie oben dargelegt) wird hinge­wiesen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Ist gegeben.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Mit dem Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, wurde das Österreichische Statistische Zentralamt als bisher nachgeordnete Dienststelle des Bundeskanzleramtes ausgegliedert und eine selbstständige Anstalt des Bundes mit der Bezeichnung „Statistik Österreich“ geschaffen. Die bislang erstellte Statistik „Schulen und Hochschulen“ kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 auf den bisherigen Rechtsgrundlagen als verwaltungsinterne Statistik des Bundesministers für Bildung, Wissen­schaft und Kultur in Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bzw. als Statistik gemäß § 33 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, im bisherigen Umfang fortgeführt werden. Die traditionelle Volkszählung betreffend den Bildungsstand der österreichischen Bevölkerung soll nach dem Zählungstermin 2001 durch Registerauswertungen ersetzt werden.

International gesehen gibt es eine Reihe europäischer Staaten, die seit vielen Jahren Register der Bildungsabschlüsse mit einem personenbezogenen „Identifikator“ führen und daraus die Statistiken über den Bildungsstand der Bevölkerung erzeugen. Dazu zählen Dänemark, Finnland, Norwegen und Schweden. In Dänemark existiert darüber hinaus ein Register der absolvierten Weiterbildungskurse. Der personenbezogene „Identifikator“ ist in diesen Systemen ein Schlüsselelement, weil dadurch einerseits Verknüpfungsmöglichkeiten zu anderen Registern geschaffen werden und andererseits der Registerdaten­bestand aktualisiert werden kann – durch laufende Bildungsabschlüsse oder auch spezielle Nacherhebun­gen (zB bei Personen, die im Ausland geboren sind). Es handelt sich also um eine technische Notwendig­keit zur Führung des Registers, ganz abgesehen vom Potential für das statistische Berichtssystem, das durch die Verknüpfung von Registern erzielt werden kann. Dazu ist festzuhalten, dass auf diese Weise herkömmliche Volkszählungen mit einer Befragung der Bürger (wie in Österreich zuletzt mit Stichtag 15. Mai 2001) in den nordischen Staaten, vor allem in Dänemark und Finnland, nicht mehr durchgeführt werden müssen.

Es ist davon auszugehen, dass die Volkszählung 2001 den Gründungsdatenbestand für ein Register über den Bildungsstand der österreichischen Wohnbevölkerung liefern kann, welches wiederum den Ansatzpunkt für eine registergestützte Volkszählung betreffend den Bildungsstand der österreichischen Bevölkerung bilden wird („Bildungsstandstatistiken“). Anstelle der direkten Befragung jeder Person über ihre Bildungsabschlüsse sollen demnach künftig aus Registern erstellte Bildungsstandstatistiken Auskunft über Bildungsabschlüsse geben. Unter volkszählungsrelevanten Bildungsabschlüssen sind allerdings nicht nur die im Rahmen der Artikel 14 und 14a des B-VG anfallenden schulischen und universitären Ab­schlüsse zu subsumieren, sondern auch Lehrabschlussprüfungen, Facharbeiterprüfungen, Meisterprüfun­gen und Abschlüsse im Bereich des Gesundheits- und Krankenpflegewesens.

Derzeit sind qualitativ hochwertige Register im schulischen Bildungsbereich zur Umsetzung nicht vor­handen bzw. bestehen nur dezentrale Verwaltungsregister an der jeweiligen schulischen Bildungsein­richtung. Im universitären Bildungsbereich ist eine derartige Registerführungskultur unter Nutzung der elektronischen Datenverarbeitung im Rahmen der Universitätsverwaltungen bereits seit längerer Zeit realisiert. In etwas geringerem Umfang bestehen dezentrale und zentrale Register auch für den Bereich der Fachhochschul-Studiengänge. Der Umfang der Befragungen und die damit verbundene Belastung der Respondenten durch primärstatistische Erhebungen konnte dadurch minimiert werden und wird diese Entlastung auch im schulischen Bildungsbereich zu erwarten sein. Zur Fortsetzung einer Statistik betreffend Schulen und Hochschulen („Bundesstatistik zum Bildungswesen“) erscheint zudem eine Nutzung der vorstehend beschriebenen Registerführungskultur zweckdienlich und effizient, zumal entsprechende (zusätzliche) Erhebungen an der jeweiligen Bildungseinrichtung nicht mehr erforderlich sein werden.

Ohne spezielle Vorbereitung (dh. Schaffung der gesetzlichen Grundlagen für dezentrale und zentrale Register und Aufbau derselben) werden künftig statistische Auswertungen im schulischen und universitären Bildungsbereich für Zwecke einer gesamtösterreichischen Bildungsplanung nur rudimentär möglich sein, zumal ohne einheitliche Vorgehensweise auch keine Daten über den Bildungsstand der Bevölkerung mehr erzeugt werden können, die unter anderem auch für die Beurteilung der Effizienz und Effektivität des gesamten Bildungsbereichs bedeutsam sind. Darüber hinaus ist auch auf die Anforde­rungen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung Bedacht zu nehmen. Das etwa zu veranschlagende Volumen an Ausgabenermächtigungen für Transferleistungen (zB Schul- und Heimbeihilfen) kann nur auf der Basis der vorhandenen Schülerzahlen ermittelt werden. Transferzahlungen finden sich in der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung wieder. Das Ausmaß etwa an Lehrer-Planstellen (abhängig von den Schülerzahlen) bedingt das Ausmaß an Lohnzahlungen des Staates an diese Personengruppe, womit die Faktoren „Volkseinkommen“ und „verfügbares Leistungsvolumen“ (Ausmaß der öffentlichen Dienst­leistung „Unterrichtserteilung“) im Sinne der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung angesprochen sind.

Es ist daher erforderlich, künftig die benötigten Informationen auf andere Weise verfügbar zu machen, sofern nicht schwer wiegende Nachteile in der statistischen Darstellbarkeit bzw. der Bildungsplanung und -steuerung des österreichischen Bildungssystems in Kauf genommen werden, welche nicht zuletzt auf die internationale Reputation Österreichs in Zusammenhang mit Europäischer Union, OECD und UNESCO Auswirkungen haben würden.

Der Registeraufbau und die Registerzählung erfordern allerdings „Identifikatoren“, insbesondere dann, wenn in Folge eine indirekt personenbezogene Verknüpfung mit anderen Registern, etwa dem Zentralen Melderegister, erforderlich ist. In Ermangelung einer derzeit verfügbaren allgemeinen Personenidenti­fikationsnummer sieht der vorliegende Entwurf die Verwendung der Sozialversicherungsnummer als Verbindungsinformation (Datensatzkennzahl) vor, sodass eine regionale Verteilung von Datensätzen in statistischen Auswertungen darstellbar wird. Überdies stellt die Sozialversicherungsnummer ein notwendiges Instrument zur effizienten Gestaltung von Verwaltungsabläufen dar.

In Entsprechung datenschutzrechtlicher Erfordernisse erfolgt eine nichtrückführbare Verschlüsselung der Sozialversicherungsnummer in den vorgesehenen Gesamtevidenzen, da seitens des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur keinerlei Interesse an einer Rückführbarkeit auf einzelne Bildungsteilnehmer besteht und ist eine solche auf Grund der nichtrückführbaren Verschlüsselung auch nicht möglich.

Die gesetzlichen Änderungen der Neunzigerjahre bei der Studienförderung, betreffend Studienbeihilfe, Familienbeihilfe für studierende Kinder, Mitversicherung studierender Kinder bei den Eltern und an diese Materien anknüpfende Regelungen haben dazu geführt, dass die Universitäten ihren Studierenden jedes Semester eine sehr große Zahl von Bestätigungen über den Studienfortgang ausstellen müssen. Die Studierenden müssen diese Bestätigungen um die Sozialversicherungsnummer ergänzen und sie sodann der Beihilfenstelle des für ihre Eltern zuständigen Finanzamtes oder der zuständigen Sozialversicherung zuleiten. Es kommt dabei naturgemäß zu Verzögerungen oder Fehlzuleitungen, die wiederum einen vermehrten Aufwand der empfangenden Stelle, zB durch Einmahnung fehlender Nachweise bei den Eltern, nach sich ziehen. Außerdem muss die empfangende Stelle die Bestätigungen im Rahmen konventioneller Aktenführung weiterverarbeiten.

Dieser Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit Transferzahlungen läuft den Rationalisierungsbe­mühungen durch möglichst weitgehende Büroautomatisation zuwider. Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist daher zunehmend mit dringenden Anregungen des Bundesministe­riums für Finanzen und des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger konfrontiert, die erforderlichen Bestätigungen auf Anforderung im direkten Datenverkehr bereitzustellen. Dies erfordert aber zwingend die Verwendung der Sozialversicherungsnummer der Studierenden. An den Universitäten könnten da­durch Papier-, Druck- und Versandkosten in beträchtlichem Ausmaß eingespart und der Dienstleistungs­grad für die Studierenden verbessert werden.

Finanzielle Auswirkungen:

1. Bildungsbereich

ISO/I.DEAL (INTERCOM School Office und Datentransportsystem) ist das Kernstück für einen Dokumentenaustausch (zertifiziert und verschlüsselt) zwischen Schule und den Schulbehörden. Primär ist dieses System auf Schulen in Trägerschaft des Bundes definiert und entwickelt worden, wobei auch die Erfordernisse von Schulen anderer gesetzlicher Schulerhalter (Länder, Gemeinden) mitberücksichtigt worden sind. Neben dem Transport von Dokumenten können auch statistisch relevante Daten übermittelt werden. Dazu wird eine Schnittstelle zu diversen Programmen an den Schulen (etwa Schüsta) angeboten, um eine redundante Erfassung (bzw. das Ausfüllen von Formularbögen) zu vermeiden. Während das System für die Übermittlung der Dienstpost täglich verwendet wird, finden Erhebungen statistischer Daten über dieses System nur einige Male im Jahr statt. Für die Übermittlung der Statistikdaten wäre die notwendige Hardware vorhanden (UPIS-RAP-Rechner). Eine Kostenbewertung der statistischen Kompo­nente mit ca. 10% der Gesamtkosten orientiert sich mehr an der Bedeutung bzw. dem Nutzen des Systems für statistische Zwecke, weniger an dem Anteil seiner tatsächlichen Verwendung. Die Entwicklung und Beschaffung von ISO/I.DEAL im Gesamten ist abgeschlossen (einmalig bereits angefallener Aufwand von 9 840 000 S für das Gesamtsystem) und hat der Bund eine Generallizenz für alle Schulen Österreichs bereits erworben. Für Schulen in Trägerschaft des Bundes wird ISO/I.DEAL im Rahmen des gegenständ­lichen Vorhabens Verwendung finden. Für Schulen in Trägerschaft der Länder bzw. Gemeinden wird seitens des Bundes die Verwendung des Systems im Hinblick auf die Übermittlung von Daten entsprechend des Entwurfes unentgeltlich angeboten und empfohlen. In diesem Zusammenhang erwachsen den Ländern bzw. Gemeinden Aufwendungen für jeweils eine von vorliegendem Entwurf erfasste Bildungseinrichtung von 780 S laufend jährlich (Softwarewartungsaufwand). Den Ländern und Gemeinden bleibt es jedoch unbenommen, eigene Datentransportsysteme zu verwenden und im Wege von Schnittstellen Daten bereitzustellen. Die Zurverfügungsstellung von Schnittstellen erfolgt durch den Bund ohne Kostenersatz durch die Länder bzw. Gemeinden.

1.1 Einmalig anfallende bzw. bereits angefallene Aufwendungen im Bereich des BM:BWK

10% Anteil am Gesamtsystem

Generallizenz für alle Schulen Österreichs                        984 000 S      (bereits angefallen)

Schulung für statistische Zwecke                                      130 000 S      (für 840 Bundesschulen)

Schulung für statistische Zwecke                                      650 000 S      (für etwa 5 000 Schulen

                                                                                                                        in anderer Trägerschaft)

eLearning für statistische Zwecke                                       70 000 S      (für alle Schulen Österreichs)

optional drei Monate Support                                            119 448 S      (für 840 Bundesschulen)

optional drei Monate Support                                            597 240 S      (Faktor 5 für etwa 5 000 Schulen

                                                                                                                        in anderer Trägerschaft)

Schnittstellen zu den

Schülerverwaltungsprogrammen (Schätzung)                 400 000 S      (für alle Schulen Österreichs)

 

Summe inkl. optionalem Support                                     2 950 688 S

Summe exkl. optionalem Support                                     2 234 000 S

Diese einmalig vom Bund zu tragenden Fixkosten für statistische Zwecke sind ab Mai 2001 angefallen bzw. werden anfallen. Der Faktor „Schulung“ ist im Rahmen der Generallizenz als mengenabhängige Größe (etwa für vom Entwurf erfasste 5 000 Schulen in Trägerschaft der Länder oder der Gemeinden) definiert. Der Faktor „Support“ ist optional gestaltet.

1.2 Schulen in Trägerschaft des Bundes

Im Folgenden werden die laufenden jährlich wiederkehrenden Aufwendungen des Bundes für 840 Schulen im Bundesbereich ausgewiesen, die ISO/I.DEAL jedenfalls verwenden, wobei auch hier von geschätzten 10% der Nutzung des Gesamtsystems für statistische Zwecke ausgegangen wird. Optional stellt sich in diesem Zusammenhang der First Level Support dar, welcher darüber hinaus als mengenab­hängige Größe definiert ist, sodass in Summe ab Mai 2001 mit maximal etwa 1,7 Millionen Schilling jährlichen Mehraufwand für Schulen in Trägerschaft des Bundes zu rechnen ist.

Laufende wiederkehrende Aufwendungen im Jahr für 840 Schulen:

Für statistische Zwecke:

Personalaufwand zur Datenbereinigung

10 Personen, 25 000 S/Mon., 4 Mon./anno                                 1 000 000 S

10% Anteil am Gesamtsystem

BRZ Infrastruktur DWH (Schätzung)                                             100 000 S

Optionale Kosten 10% Anteil am Gesamtsystem

10% First Level Support für 840 Schulen à 474 S/Mon.              477 792 S

Softwarewartung                                                                               120 960 S

 

Summe inkl. First Level Support                                                   1 698 752 S

Summe exkl. First Level Support                                                  1 220 960 S

1.3 Schulen in Vollzugskompetenz der Länder (Schulen in Trägerschaft der Länder bzw. der Gemeinden)

1.3.1 Aufwand des Bundes

Sofern alle Schulen in Trägerschaft der Länder bzw. Gemeinden das System ISO/I.DEAL verwenden, ist auch hier von geschätzten 10% der Nutzung des Gesamtsystems für statistische Zwecke auszugehen. Der Faktor „Personalaufwand zur Datenbereinigung“ wird mit ebenfalls zehn Personen angesetzt. Die Nut­zung der BRZ-Infrastruktur ist mit dem vergleichbaren Faktor wie für Bundesschulen anzusetzen, da diese Komponente als nur bedingt mengenabhängig zu bewerten ist. Der Faktor „Softwarewartung“ ist als mengenabhängig zu bezeichnen und wird daher bei etwa 5 000 Schulen zu berücksichtigen sein. Optional stellt sich in diesem Zusammenhang – wie im Bundesbereich – der First Level Support dar, welcher als mengenabhängige Größe definiert ist. In Summe ist mit maximal etwa 3,9 Millionen Schilling jährlichen Mehraufwand für den Bund zu rechnen; dies unter der Prämisse, dass alle Schulen in Landes- bzw. Gemeindeträgerschaft das System verwenden. Für den Bereich des Bundeslandes Wien etwa ist davon auszugehen, dass die Datenübermittlungen ohne Verwendung des seitens des BM:BWK angebotenen Systems erfolgen werden, somit also für etwa 500 Schulen ein entsprechender Aufwand für den Bund (394 000 S bzw. 110 000 S) von vornherein nicht entstehen wird.


Laufende Aufwendungen im Jahr für 5 000 Schulen:

Für statistische Zwecke:

Personalaufwand zur Datenbereinigung

10 Personen, 25 000 S/Mon., 4 Mon./anno                                      1 000 000 S

10% Anteil am Gesamtsystem

BRZ Infrastruktur DWH (Schätzung)                                                  100 000 S

Optionale Kosten 10% Anteil am Gesamtsystem

10% First Level Support für 5 000 Schulen à 474 S/Mon.             2 844 000 S

 

Summe inkl. First Level Support                                                        3 944 000 S

Summe exkl. First Level Support                                                       1 100 000 S

1.3.2 Aufwand der Träger (Länder/Gemeinden) von Schulen in Vollzugskompetenz der Länder

Sofern Schulen in Trägerschaft der Länder oder der Gemeinden das System ISO/I.DEAL verwenden, kommt für diese Schulen ausschließlich der Faktor „Softwarewartung“ zum Tragen. Je Bildungsein­richtung, die von vorliegendem Entwurf erfasst ist, erwachsen den Länder bzw. Gemeinden Aufwendun­gen in der Höhe von 780 S laufend jährlich (Softwarewartungsaufwand). Bei etwa 5 000 Schulen in diesen Bereichen ist mit einer jährlich wiederkehrenden Aufwendung von maximal 3,9 Millionen Schilling für alle gegenbeteiligten Gebietskörperschaften zu rechnen. Für den Bereich des Bundeslandes Wien etwa ist davon auszugehen, dass die Datenübermittlungen ohne Verwendung des seitens des BM:BWK angebotenen Systems erfolgen werden, somit also für etwa 500 Schulen ein entsprechender Aufwand für den Schulerhalter (390 000 S) von vornherein nicht entstehen wird.

1.4 Zusammenschau

 

 

2001
inkl. optionale Faktoren

2002
inkl. optionale Faktoren

2003
inkl. optionale Faktoren

2004
inkl. optionale Faktoren

Bund

Z 1.1

984 000 S

1 966 688 S

 

Z 1.2

1 698 752 S

1 698 752 S

1 698 752 S

 

Z 1.3.1 *)

3 944 000 S

3 944 000 S

3 944 000 S

 

Summe

984 000 S

7 609 440 S

5 643 252 S

5 643 252 S

 

 

2001
exkl. optionale Faktoren

2002
exkl. optionale Faktoren

2003
exkl. optionale Faktoren

2004
exkl. optionale Faktoren

 

Z 1.1

984 000 S

1 250 000 S

 

Z 1.2

1 220 960 S

1 220 960 S

1 220 960 S

 

Z 1.3.1 *)

1 100 000 S

1 100 000 S

1 100 000 S

 

Summe

984 000 S

3 570 960 S

3 320 960 S

3 320 960 S

Länder/Gemeinden

Z 1.3.2 *)

3 900 000 S

3 900 000 S

*) sofern alle Schulen ISO/I.Deal verwenden.

2. Wissenschaftsbereich

2.1 Die Einführung der Sozialversicherungsnummer erfordert eine entsprechende Erweiterung der Evidenzen der Studierenden der einzelnen Universitäten und Anpassungen der Datenerfassungsmasken sowie von Formularen und Druckprogrammen. Diese Änderungen treffen mit regelmäßig notwendigen Adaptierungen zusammen, die im laufenden Aufwand der Universitäten abdeckbar sind.

2.2 Für die Erweiterung der Gesamtevidenz der Studierenden (§ 7) durch Einbeziehung der Fachhoch­schulen ergibt sich im laufenden Betrieb ein Mehrbedarf im Umfang von 0,2 bis 0,3 b-wertiger Personalkapazität (b/v2-Planstelle: 452 000 S/Ausgaben/Jahr; 0,2-b/v2-Planstelle: 90 400 S/Ausgaben/
Jahr; 0,3-b/v2-Planstelle: 135 600 S/Ausgaben/Jahr; b/v2-Planstelle: 588 000 S/Kosten/Jahr; 0,2-b/v2-Planstelle: 117 600 S/Kosten/Jahr; 0,3-b/v2-Planstelle: 176 400 S/Kosten/Jahr), welche mit den verfüg­baren personellen Kapazitäten abzudecken sein wird.

2.3 Zusammenschau

 

2001

2002

2003

2004

Ausgaben

45 200 S

135 600 S

135 600 S

Kosten

58 000 S

176 400 S

176 400 S

3. Bundesanstalt „Statistik Österreich“

3.1 Durch § 9 des gegenständlichen Entwurfs wird hinsichtlich der Bundesstatistik zum Bildungswesen bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ein Aufwand (Personal, Sachaufwand, EDV-Aufwand) von 2,54 Millionen Schilling (im ersten Jahr) bzw. ein Aufwand von 2,27 Millionen Schilling (laufend jährlich) entstehen. Hinsichtlich § 10 des gegenständlichen Entwurfes (Bildungsstandstatistik einschließ­lich Registerführung) ist mit einem Aufwand (Personal, Sachaufwand, EDV-Aufwand) von 1,47 Millio­nen Schilling (im ersten Jahr) bzw. Aufwand von 0,96 Millionen Schilling (laufend jährlich) zu rechnen. Diese durch §§ 9 und 10 des gegenständlichen Entwurfs im Bereich der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verursachten Aufwendungen werden grundsätzlich, vorausgesetzt die Verwaltungsdaten werden in entsprechender Qualität zur Verfügung gestellt, durch den Pauschalbetrag gemäß § 32 Abs. 5 Bundesstatistikgesetz 2000 finanzielle Bedeckung finden.

3.2 Hinsichtlich der in § 10 Abs. 4 des Entwurfes geregelten Verpflichtungen des Zentralen Melde­registers darf in finanzieller Hinsicht auf § 10 Abs. 1 und 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, verwiesen werden.

4. Die im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch den gegen­ständlichen Entwurf verursachten Aufwendungen finden im Ressortbudget finanzielle Bedeckung.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenzen auf dem Gebiet des Schul- und Erziehungswesens sind zur Gänze durch die Bestimmungen des Art. 14 und 14a B-VG verteilt. Bezüglich des Volksbildungswesens und den verblei­benden Teil des Erziehungswesens enthält Art. VIII des BVG BGBl. Nr. 215/1962 die Kompetenz­regelung. Die im Art. 15 B-VG festgelegte generelle Kompetenz der Länder gilt nicht für den Bereich des Schul- und Erziehungswesens. Hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a und c genannten Bildungs­einrichtungen ist die Evidenz der Schüler als Annex zur Hauptmaterie nach Art. 14 Abs. 1 B-VG gestaltet (innere Ordnung der Schulen). Für die Bildungseinrichtungen nach § 2 Abs. 1 Z 2 wird Art. 14 Abs. 1
B-VG (Hochschulwesen) in Anspruch genommen und die Evidenzen der Studierenden als Annex zur Materie ausgestaltet. Die Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b, f und h fallen unter Art. 14a Abs. 2 B-VG; deren Evidenzen der Schüler sind ebenfalls als Annex zur Materie geregelt. Hinsichtlich der Übermittlung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Bundes­statistik) im Rahmen des § 9 und des § 10 bildet Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG die Kompetenzgrundlage.

Die übrigen in § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Bildungseinrichtungen (land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen sowie Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. g sowie lit. i bis l) gründen sich kompetenzrechtlich hinsichtlich der Verpflichtung zur Datenübermittlung im Rahmen des § 9 und § 10 auf Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG („Volkszählungswesen sowie – unter Wahrung der Rechte der Länder, im eigenen Land jegliche Statistik zu betreiben – sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient“).

Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Besondere Beschlusserfordernisse:


Ein Beschluss über den vorliegenden Entwurf eines Bundesgesetzes unterliegt keinen besonderen Beschlusserfordernissen.

Besonderer Teil

Zu § 1:

§ 1 legt den Geltungsbereich programmatisch hinsichtlich der zu verwendenden Daten fest. Nach Maßgabe des § 2 bietet der vorliegende Entwurf nicht die Grundlage zur Erfassung jedweder Art von Bildungsabschluss der Aus- und Weiterbildung. Es sollen ausschließlich volkszählungsrelevante Bildungsabschlüsse erfasst werden.

Zu § 2:

Abs. 1 trifft die für den vorliegenden Entwurf erforderlichen Begriffsbestimmungen und legt in Z 1 und 2 die Einrichtungen fest, welche die in § 3 näher determinierten Daten zu verarbeiten bzw. die in § 9 festgelegten Daten zu übermitteln haben.

Abs. 2 stellt eine Standardregelung in Bundesgesetzen dar.

Zu § 3:

§ 3 regelt den Umfang der Verarbeitung von Daten der Personen, die Ausbildungen an bestimmten in § 2 genannten Bildungseinrichtungen absolvieren (Abs. 1 bis 3). Daneben ist es allerdings im schulischen Bildungsbereich erforderlich, die Sonderstellung gewisser anderer Bildungsteilnehmer zu berücksichtigen und zwar im Falle:

–   der Ablegung einer Externistenprüfung gemäß § 42 des Schulunterrichtsgesetzes (mangelnde Schüler­eigenschaft im Sinne des Schulunterrichtsgesetzes),

–   des häuslichen Unterrichtes gemäß § 11 des Schulpflichtgesetzes 1985 (Verpflichtung zur Erfüllung der Schulpflicht),

–   der Befreiung von der Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit gemäß § 15 des Schulpflichtgesetzes 1985,

–   des Besuchs von im Ausland gelegenen Schulen gemäß § 13 des Schulpflichtgesetzes 1985 (Ver­pflichtung zur Erfüllung der Schulpflicht),

–   des Besuchs von Berufsschulen ohne Öffentlichkeitsrecht gemäß § 22 des Schulpflichtgesetzes 1985 (Verpflichtung zur Erfüllung der Berufsschulpflicht),

–   der Befreiung vom Besuch der Berufsschule gemäß § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985.

Diese an der jeweiligen Bildungseinrichtung zu haltenden personenbezogenen Verwaltungsdatenbestände dienen primär einer ökonomischen Planung und Steuerung vor Ort und sollen diese Daten in Folge – nach erfolgter Anonymisierung – auch zentrale Planungs-, Steuerungs- und Aufsichtserfordernissen gerecht werden können. Weiters sollen diese anonymisierten Verwaltungsdatenbestände primär im Sinne einer möglichst ökonomischen Erstellung von verwaltungsinternen Statistiken sowie sonstigen Statistiken (etwa Statistiken über den Bildungsstand der österreichischen Bevölkerung) herangezogen werden. Nur ergänzend sollen statistische Erhebungen bei den Bildungsteilnehmern selbst durchgeführt werden. Eine Entlastung der Respondenten und eine Vermeidung von primärstatistischen (Doppel-)Erhebungen ist sohin gewährleistet.

Im schulischen Bereich wurde der Umfang der zu ermittelnden Daten bislang indirekt über im Schulrecht verstreute Bestimmungen festgelegt (etwa § 16 des Schulpflichtgesetzes 1985 betreffend die Schulpflicht­matriken, § 22 des Schulunterrichtsgesetzes sowie die Zeugnisformularverordnung betreffend die Ausstellung von Zeugnissen, §§ 56 und 61 des Schulunterrichtsgesetzes betreffend die Verpflichtung zur Vorlage von Urkunden und die Erteilung von Auskünften zum Zwecke der Führung der Amtsschriften der Schule, § 77 des Schulunterrichtsgesetzes betreffend Schulverzeichnisse, Protokolle und Formblätter) bzw. hat der Vollzug einschlägiger Bestimmungen den Umfang der zu ermittelnden Daten bedingt. Im universitären Bereich ist der Umfang und die Ermittlung von Daten von Studierenden in § 33 des Universitäts-Studiengesetzes vorgegeben.

§ 3 regelt die Verarbeitung von Daten (Informationen), die an den Bildungseinrichtungen bereits derzeit auf Grund einschlägiger schul- und studienrechtlicher Vorschriften verfügbar sind, wobei den Anforde­rungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, entsprochen wird.

Die dezentralen Register stellen jene Dateien dar, in der die personenbezogenen Daten gemäß § 3 evident zu halten sind. Ordnungskriterien, nach denen die erfassten Personen aufgefunden werden können, sieht der vorliegende Entwurf nicht vor. Es bleibt daher den zur Führung derartiger Register Verpflichteten überlassen, wie sie die Daten ordnen. Jedenfalls müssen die etwa durch schul- bzw. studienrechtliche Vorschriften auferlegten Aufgaben (zB Zeugnisausfertigung) erfüllt werden können.

Dem zunehmenden Einsatz von automationsunterstützter Datenverarbeitung folgend ist die Führung der Register grundsätzlich in elektronischer Form vorgesehen.

Im Hinblick auf die Tatsache, dass nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h ex lege eine Teilversicherung in der Unfallversicherung besteht (Schülerunfallversicherung) erscheint es – nicht zuletzt um bei Unfällen in Schülereigenschaft eine problemlose und unbürokratische Leistungsgewährung zu erreichen – zweckdienlich, die Sozialversicherungsnummer verfügbar zu haben. Sofern eine Sozialversicherungs­nummer nicht vorhanden ist, wird die vorläufige Bildung einer Ersatzkennzeichnung vorgeschlagen.

Abs. 1:

Der Vor- und Familienname, einschließlich allfälliger akademischer Grade sowie das Geburtsdatum sind zentrale Merkmale der Identität einer Person, welche auf allen Urkunden (zB Bescheinigungen und Zeugnisse) angeführt werden müssen. Das Geburtsdatum ist weiters zwecks Altersgliederung in den Statistiken erforderlich (nationaler und internationaler Standard). Die Jahreszahl allein ist nicht ausreichend, da sich etwa die Einschulung nach einem Stichtag im Kalenderjahr richtet und nicht nach dem Geburtsjahr, und daher Analysen zum vorzeitigen Schuleintritt und zum individuellen Bildungs­fortschritt die detailliertere Information benötigen. Die Angabe des Geschlechts erlaubt eine verlässlichere Steuerung der Anrede in der schriftlichen Kommunikation mit den Teilnehmern an Bildungsangeboten als der Vorname und ist als zentrales Merkmal für Statistiken erforderlich (Geschlechtsdifferenzierung der Statistiken, Koedukationsfragen).

Neu im Datenkatalog ist die Sozialversicherungsnummer, welche zur Verschlüsselung der Personen­identität in den Gesamtevidenzen gemäß §§ 5 bis 7 und in der Bundesstatistik (§§ 9 und 10) verwendet werden soll. Zur Sozialversicherungsnummer vergleiche weiters die Ausführungen im Allgemeinen Teil.

Die Staatsangehörigkeit ist im schulischen Bildungsbereich insbesondere im Hinblick auf die Aufnahme als ordentlicher oder außerordentlicher Schüler im Sinne des § 3 des Schulunterrichtsgesetzes von Bedeutung, zumal das Beherrschen der Unterrichtssprache (§ 16 des Schulunterrichtsgesetzes) ein wesentliches Aufnahmekriterium darstellt und die Angabe der Staatsbürgerschaft Rückschlüsse auf im Schulrecht verankerte Sonderbestimmungen zulässt (zB „Sprachentausch“ im Sinne des § 18 Abs. 12 des Schulunterrichtsgesetzes, Fördermaßnahmen im Bereich Deutsch für Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache, muttersprachlicher Zusatzunterricht). Weiters auch zur Differenzierung der Statistiken nach der Staatsangehörigkeit erforderlich (Basis für Untersuchungen zB über die Binnenwanderung in der EU, internationale Schülerströme).

Die Anschrift am Heimatort sowie die allfällige Anschrift am Bildungseinrichtungsort dient der verlässlichen Zustellung von behördlichen Entscheidungen (wie etwa die Aufnahme in eine Schule gemäß §§ 3 bis 5 des Schulunterrichtsgesetzes, die Zulassung zu Aufnahms- und Eignungsprüfungen gemäß § 6 des Schulunterrichtsgesetzes oder die Nichtberechtigung zum Aufsteigen gemäß § 20 Abs. 6 in Verbindung mit § 25 des Schulunterrichtsgesetzes). Für statistische Zwecke ist die Anschrift Anknüpfungspunkt zur Ermittlung der regionalen Herkunft und dient dem statistischen Nachweis von Bildungsströmen. Weiters ist diese Datenbasis für die Schulstandortplanung (SCHEP), die Planung der Schülertransporte, sowie die Regionalisierung der Statistiken erforderlich.

Die Merkmale der Z 7 und 8 des § 3 Abs. 1 bezeichnen in Zusammenhang mit den Merkmalen des § 3 Abs. 2 („ordentlicher oder außerordentlicher Schüler“, „Schulformkennzahl“, …) den Beginn, den Verlauf und das Ende der jeweiligen Ausbildung und bilden ein Standardrepertoire der im schulischen Bildungsbereich erforderlichen Kennzahlen. Zudem wird mit den Erhebungsmerkmalen „Beginn und Beendigung der Ausbildung“ und „Art und Beendigungsform der Ausbildung“ der Grundstein für statistische Auswertungen betreffend den Bildungsstand der österreichischen Bevölkerung („Bildungs­standstatistiken“) gelegt.

Z 9 stellt klar, dass Personenkennzeichen, die an einzelnen Schulen (zB Webster University) oder Schularten (zB Universitäten oder Fachhochschul-Studiengängen) bestehen, auch nach In-Kraft-Treten des Bildungsdokumentationsgesetzes weiterverwendet werden dürfen.

Zu Abs. 2:

Die Erhebung des Religionsbekenntnisses im schulischen Bereich ist im Zusammenhang mit den aus dem Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/1949, erfließenden Verpflichtungen von Bedeutung, etwa hinsichtlich der für den Religionsunterricht des jeweiligen Bekenntnisses erforderlichen Anzahl an zu bestellenden Lehrkräften.

Das Jahr des Schuleintritts (erstes Jahr der allgemeinen Schulpflicht) ist im Zusammenhang mit dem Nachweis von Schullaufbahnverlusten zu sehen. Weiters ist die damit berechenbare tatsächliche Gesamtausbildungsdauer auch ein wichtiges bildungsökonomisches Merkmal.

Die Erfassung eines festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs ist für den Bereich des erforder­lichen zusätzlichen Lehrereinsatzes bzw. für Klassenschülerhöchstzahl von Bedeutung. Diese Information ist daher zB zur korrekten Interpretation von Klassengrößen und Lehrer/Schülerrelationen erforderlich.

Die Schulkennzahl soll Auskunft über den Standort der jeweiligen Schule geben können und wird bereits derzeit verwaltungsintern praktiziert und ermöglicht somit die regionale Zuordnung. Die Schulkennzahl dient als Verbindungsinformation zwischen Schülerdaten und zugehörigem Ressourceneinsatz (Personal­einsatz/-aufwand, Sachaufwand, Aus­stattung). Vergleichbares gilt für die Schulformkennzahl, welche eine eindeutige Ermittlung der Arten und Formen von Bildungsinhalten ermöglicht, die am jeweiligen Schulstandort angeboten werden. Die Schulformkennzahl gibt Auskunft etwa über die Form (verordnet oder schulversuchsweise) und den Inhalt (etwa berufsbildender Bereich unter Hinweis auf Fachrichtung sowie Schwerpunktsetzungen) des jeweiligen Ausbildungsinhaltes (Lehrplan). Die Regelungen über die Bildung und Vergabe derartiger Ziffernkombinationen werden im Verordnungswege zu treffen sein.

Die Verordnungsermächtigung betreffend das zusätzliche Erheben von mit dem Schulbesuch zusammen­hängenden Daten ist vor dem Hintergrund erforderlicher statistischer Auswertungen zu sehen und soll entsprechende Flexibilität bei der Anordnung weiterer Erhebungsmerkmale schaffen. Im Fall der Anord­nung derartiger zusätzlicher Erhebungen wird unter Angabe der Sozialversicherungsnummer eine Übermittlung in die Gesamtevidenz der Schüler vorzunehmen sein. So wird etwa derzeit im Rahmen der österreichischen Schulstatistik primärstatistisch erhoben:

–   die Schulstufe,

–   die Klasse, den Jahrgang, das Semester,

–   die Art der Unterrichtsorganisation (ganzjährig, semesterweise, lehrgangsmäßig, saisonmäßig),

–   die Verwendung einer Fremdsprache gemäß § 16 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, als Unterrichtssprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache),

–   Teilnahme am Religions- bzw. Ethikunterricht,

–   muttersprachlicher Unterricht,

–   die Anzahl der „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen (nach Wiederholungsprüfungen sowie ver­gleichbaren Prüfungen),

–   die Anzahl der bestandenen Wiederholungsprüfungen (Jahresprüfungen sowie vergleichbare Prüfun­gen),

–   die Feststellung, dass keine Berechtigung zur weiteren Wiederholung besteht,

–   die (vorzeitige) Beendigung des Besuchs der Bildungseinrichtung (Tod, Wechsel des Wohnorts Inland, Wechsel des Wohnorts Ausland, Erkrankung, Mutterschaft, Abbruch der Ausbildung, sonstige Beendi­gung, sofern nicht die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde).

Die „Schulstufe“ dient zur einheitlichen Differenzierung mehrjähriger Ausbildungsgänge nach Ausbil­dungsjahren und Einordnung in die Standardbildungslaufbahnen und ist somit zur schulartenüber­greifenden Zusammenschau erforderlich, ebenso zur Berechnung des individuellen Bildungsfortschritts (auf Basis eines Vergleichs zwischen Alter und Schulstufe).

Die „Klasse“ identifiziert die Schüler einer Klasse. Erforderlich für die Berechnung von (durch­schnittlichen) Klassengrößen, Klassenschülerhöchstzahlüberschreitungen und Teilungszahlenauswirkun­gen und dient der Identifikation von Integrationsklassen, Mehrstufenklassen.

Die „Unterrichtsorganisation“ (ganzjährig, semesterweise, lehrgangsmäßig, saisonmäßig) ist zur Inter­pretation der Klassenbezeichnung, zur Gewichtung der Lehrer/Schülerverhältnisse und des sonstigen Ressourceneinsatzes erforderlich.

Die „Teilnahme an Unterrichtsangeboten“ wie etwa Fremdsprachenunterricht, Wahlpflicht- und Frei­gegenstände und die Nutzung von unverbindlichen Übungen dient einerseits statistischen Zwecken (EU-Statistiken) und andererseits der Analyse des Wahlverhaltens der Schüler als Basis für die künftige Schulentwicklung (auch im Hinblick auf den dafür erforderlichen Ressourceneinsatz).

Die „Schulerfolgsdaten“ (Gesamtbeurteilung wie Jahrgang bzw. Ausbildungsgang erfolgreich oder nicht erfolgreich abgeschlossen, allfällige Auszeichnungen, Anzahl der Nichtgenügend und Wiederholungs­prüfungen) dienen zum einen als Basis für die Bundesstatistik zum Bildungswesen und zum anderen als Datenbasis für die Evaluierung des Bildungssystems.

Gesonderte primärstatistische Erhebungen erfolgen über:

–   die Inanspruchnahme von Nachmittagsbetreuung,

–   die Teilnahme an der Schülerfreifahrt,

–   die Teilnahme an der Schulbuchaktion,

–   den Besuch von Fremdsprachenangeboten im Rahmen der jeweiligen Ausbildung.

Zu Abs. 3:

Für den Universitäts- u. Hochschulbereich ist davon auszugehen, dass die in Abs. 1 genannten Daten nicht nur an den staatlichen Universitäten und Universitäten der Künste, sondern auch an den Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengängen verfügbar sind. Für die Privatuniversitäten, die philosophisch-theologischen Hochschulen und die Anbieter von Lehrgängen universitären Charakters deckt sich der Datenumfang des Abs. 1 bis auf Namen und Anschriften mit der in § 9 Abs. 2 des Entwurfes normierten Verpflichtung zur Datenübermittlung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“. Eine Evidenthaltung von Name und Anschrift der Teilnehmer an den verschiedenen Studienprogrammen erscheint ohnedies unumgänglich.

Neu im Datenkatalog ist die Sozialversicherungsnummer, welche zur Verschlüsselung der Personen­identität in den Gesamtevidenzen gemäß §§ 5 bis 7 und in der Bundesstatistik (§§ 9 und 10) verwendet werden soll.

Abs. 3 bezieht sich ausschließlich auf die Universitäten und Universitäten der Künste und entspricht dem Datenumfang gemäß § 33 Abs. 1 UniStG. Neu ist lediglich die bereits in der jüngsten Novelle zum UniStG (BGBl. I Nr. 105/2001) vorgesehene Dokumentation der Beteiligung an internationalen Mobili­tätsprogrammen. Die Aufnahme dieses Merkmales wurde von Rektoren und Vizerektoren der Universi­täten angeregt, weil die Beteiligung an grenzüberschreitenden Mobilitätsprogrammen einen wichtigen Indikator für den Stellenwert einer Universität in der internationalen akademischen Gemeinschaft darstellt. Es muss daher vorgesorgt werden, dass die Universitätsleitungen auch über entsprechende Informationen verfügen können.

Zu § 4:

Mit § 4 soll für bestimmte Bildungseinrichtungen, bei denen der sachliche bzw. personelle Aufwand aus Bundesmitteln getragen wird, ein gesetzlicher Rahmen geschaffen werden, innerhalb dessen die erforderlichen Erhebungen im Verordnungsweg gestaltet werden können. Da es sich in diesem Zusammenhang nicht um personenbezogene Daten natürlicher Personen handelt, erscheint die Spezifikation der Daten in Abs. 1 in der vorliegenden Form hinreichend. Sie orientiert sich weitgehend am bisherigen statistischen Erhebungsprogramm.

Bei Bildungseinrichtungen für die der Bund Schulerhalter ist bzw. bei Dienstgebereigenschaft des Bundes sind schon jetzt auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen (etwa Gehaltsgesetz 1956) umfangreiche Daten evident. Diese durch die BRZ GmbH verwalteten Daten beinhalten alle Besoldungsdaten, sowie darüber hinaus umfangreiche Angaben zum Unterrichtsgeschehen (Lehrfächerverteilung, Schulorganisation), sodass eine Nutzung dieser Verwaltungsdatenbestände über geeignete Schnittstellen zweckdienlich und effizient erscheint. Daneben sind allerdings Daten für Zwecke etwa der Personalsteuerung von Bedeutung, welche bislang von keinem anderen bestehenden Informationssystem zur Verfügung gestellt werden können (Anzahl der ausgeschriebenen Stellen, Anzahl der Pensionierungen). Auf § 4 des FAG 2001, BGBl. I Nr. 3/2001, wird hingewiesen.

Die sonstigen Träger von Bildungseinrichtungen bzw. die sonstigen Dienstgeber (Bundesland, Gemeinde) haben auf Grund ihrer gesetzlichen Verpflichtungen bzw. ihrer Vollzugskompetenz entsprechende Datenbestände evident und ist auf Grund statistischer Erfordernisse die Verfügbarmachung dieser Daten im Rahmen des § 9 Abs. 4 des Entwurfes erforderlich. Die Notwendigkeit, auch für den Bereich von Bildungseinrichtungen in anderer Trägerschaft als dem Bund vergleichbare Informationen zum Personal und zum Haushalt zur Verfügung zu haben, ergab sich bisher in der Praxis vorwiegend aus den Statistikprogrammen von EUROSTAT, OECD und UNESCO. Die zuständige Abteilung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ musste daher immer wieder einschlägige primärstatistische Erhebungen durchführen. Derartige Informationen spielen naturgemäß auch für die Planungsaufgaben und das Berichtswesen der zuständigen Bundesministerien eine wichtige Rolle.

Bei Ausgestaltung der Verordnungsermächtigung von Abs. 2 wird besonders darauf zu achten sein, dass es zu keinen Mehrfacherhebungen bei den Bildungseinrichtungen kommt.

Zu § 5:

§ 5 beschreibt die Aufgabenstellung der Gesamtevidenz der Schüler und Studierenden mit den Begriffen Planung, Steuerung, Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten und Statistik. „Planung“ und „Steue­rung“ beziehen sich auf die Verwendung der Daten von Bildungsteilnehmern für statistische Auswertun­gen anhand von speziellen Fragestellungen für die Gestaltung und Leitung des Schul- und Hochschul­wesens durch die Organe der Bundesgesetzgebung und den zuständigen Bundesminister (vgl. §§ 6 und 7 des Schulorganisationsgesetzes, §§ 2 und 24 AStG, § 8 UOG 1993, § 9 KUOG). Für die „Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten“ des zuständigen Bundesministers etwa über die Universitätsorgane (§ 8 UOG 1993) oder über die Gesetzmäßigkeit der Studienpläne an Akademien (§ 7 Abs. 9 AStG) liefert die Gesamtevidenz der Schüler und Studierenden einen Bestand an rasch verfügbaren bundesweiten Informationen sowie Hinweise auf allfällige Gesetzwidrigkeiten insbesondere bei der Aufnahme von Bildungsteilnehmern. Hinsichtlich der Aufgabenstellung der „Statistik“ dient die Gesamtevidenz der Schüler und Studierenden einerseits als Clearingstelle für eine konsistente Datenbasis in der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (als „Bundesstatistik“ bezeichnet), andererseits wird diese Datenbasis auch für ressorteigene statistische Arbeiten („Verwaltungsstatistik“, zB Hochschulbericht, Statistisches Taschenbuch) herangezogen. Die Gesamtevidenz dient ferner den in § 8 näher beschriebenen Zwecken, wie der Erteilung von Auskünften und dem Zugang zu Daten.

Für die Erfüllung dieser Aufgabenstellungen sind bestimmte in § 3 Abs. 1 bis 3 genannte personen­bezogene Daten des jeweiligen dezentralen Registers dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu übermitteln. Durch das im Abs. 2 vorgesehene nichtrückführbare Verschlüsseln wird die Anonymisierung der Datensätze in datenschutzrechtlicher Hinsicht gewährleistet. Da die Gesamtevidenz der Studierenden bereits derzeit nach Maßgabe des § 33 des Universitäts-Studiengesetzes besteht und primär auf die Erfordernisse der Universitäten ausgerichtet ist, ergibt sich für den schulischen Bildungsbereich die Notwendigkeit der Einrichtung und Führung einer Gesamtevidenz der Schüler. Die explizite Benennung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur als Auftraggeber bzw. Betreiber ist durch die einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/
1999, bedingt und dient der Rechtsklarheit.

Bei der Einrichtung der Gesamtevidenz der Schüler und Studierenden ist ferner auf das bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ einzurichtende Register zum Bildungsstand der österreichischen Wohnbevölkerung Bedacht zu nehmen, welches als indirekt personenbezogene Datensatzsammlung in einem weiteren Schritt etwa Aufschluss über den Bildungsstand der österreichischen Bevölkerung geben kann. Die verwaltungsökonomische Handhabbarkeit der Gesamtevidenz der Schüler und Studierenden für statistische Zwecke (Bundesstatistik zum Bildungswesen, Bildungsstandregister) sowie für Zwecke gemäß § 8 (etwa die An- und Abmeldung von Bildungsteilnehmern – Vermeidung der Doppel- und Mehrfachbekanntgabe von schul- und studienrechtlich relevanten Daten im Bildungsverlauf; weiters etwa in Familienlastenausgleichsangelegenheiten) soll durch die Verwendung der Sozialversicherungsnummer gewährleistet werden.

Als Beispiel einer Verordnung, wie sie in Abs. 3 vorgesehen ist, ist für den Hochschulbereich die Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997 zu erwähnen.

Zu § 6:

In § 6 werden die in die Gesamtevidenz der Schüler zu übermittelnden Daten ausdrücklich genannt. Infolge der Nichtübermittlung der Merkmale „Namen“ sowie „Religionsbekenntnis“ ist im Zusammen­hang mit der in § 5 Abs. 2 vorgesehenen nichtrückführbaren Verschlüsselung die indirekt personen­bezogene (anonymisierte) Eigenschaft der Datensätze in der Gesamtevidenz der Schüler gewährleistet.

Zu § 7:

Für den Bereich der Universitäten und Universitäten der Künste besteht seit langem eine Gesamtevidenz der Studierenden, in welcher Auszüge aus den Studierendenevidenzen der Universitäten und Universitäten der Künste sowie der Donau-Universität Krems zusammengeführt werden. Diese Gesamtevidenz dient sowohl als Grundlage für ressorteigene Statistiken und für das Berichtswesen des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur zum Universitätsbereich als auch als Datenbasis für die bundesstatistische Arbeit der Bundesanstalt Statistik Österreich im Bereich Studierende. Diese Evidenz soll nun um anonymisierte, jedoch in verschlüsselter Form personenbezogene Datensätze der Fachhochschul-Studiengänge ergänzt werden (Abs. 1). Der den Universitäten und Fachhochschul-Studiengängen gemeinsame Datenumfang des Abs. 2 ist etwas geringer als jener bei den Universitäten und Universitäten der Künste in Abs. 3, weil die höhere Regelungsdichte im Bereich der staatlichen Universitäten es angezeigt erscheinen lässt, einige zusätzliche Merkmale auch zentral für die in § 5 Abs. 1 genannten Zwecke evident zu halten.

Die Fachhochschul-Studiengänge waren schon bisher in den Grundzügen in das statistische Berichts­system der Universitäten eingebunden. Abs. 2 bedeutet, abgesehen von der Sozialversicherungsnummer, folgende Erweiterung der Bereitstellung von Studierendendaten seitens der Fachhochschul-Studiengänge: Statt des Herkunftsbundeslandes wird die Anschrift am Heimatort übermittelt, Staatsangehörigkeit, Reifeprüfungsdatum und Beendigungsdatum des FH-Studienganges kommen hinzu; die Schulform der Reifeprüfung wird genauer als bisher, nämlich gleichartig wie bei den Universitäten erfasst.

Abs. 4 trägt einem seit langem bestehenden Wunsch der Universitätsverwaltungen Rechnung, einige universitätsübergreifend wirksame Bestimmungen des Universitäts-Studiengesetzes wirksamer durch Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung zu unterstützen, als dies mittels der Gesamtevidenz der Studierenden möglich ist. Konkret handelt es sich dabei insbesondere um die Bestimmung von § 34 Abs. 7 UniStG, wonach die gleichzeitige mehrfache Zulassung zum selben Studium unzulässig ist, und um § 34 Abs. 6 UniStG, wonach bei Erlöschen der Zulassung wegen negativer Beurteilung bei der letzten möglichen Prüfungswiederholung die neuerliche Zulassung für diese Studienrichtung österreichweit ausgeschlossen ist. Zu erwähnen ist auch die Mehrfachvergabe von Matrikelnummern an eine Person, welche bei Verfügbarkeit eines Verbunddatenbestandes weitgehend vermieden werden könnte. Bisher können derartige Fälle nur mit etwa zweisemestriger Verzögerung von Seiten der Gesamtevidenz der Studierenden an die betroffene Universität rückgemeldet werden. Dies ist mit beträchtlichem Verwaltungsaufwand verbunden, welcher großteils vermieden werden könnte, wenn die entsprechenden Informationen bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag eines Studierenden verfügbar wären. Die genaue Spezifikation eines solchen Datenverbundes müsste vor dem skizzierten gesetzlichen Hintergrund durch Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur geschehen. Dabei wäre auch auf die Vorgaben für Datensicherheitsmaßnahmen (§ 8 Abs. 2) besonders Bedacht zu nehmen.

Zu § 8:

Abs. 1 eröffnet die Möglichkeit bestimmten Einrichtungen eine Onlineabfrageberechtigung einzuräu­men, sofern Daten aus den Gesamtevidenzen der Schüler und Studierenden zur Besorgung von hoheit­lichen Aufgaben mit bildungsbereichbezogenem Inhalt erforderlich sind. Der Umfang und die Qualität der Abfrageberechtigung richtet sich nach dem Ausmaß der der jeweiligen Einrichtung gesetzlich übertragenen Aufgaben. In diesem Zusammenhang wird etwa auf die im Bereich des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen angesiedelten Angelegenheiten des Familienlastenausgleichs hingewiesen (Schülerfreifahrt, Schulbuchaktion). Eine Onlineabfrageberechtigung ist – etwa im Hinblick auf regionale Bildungs(standort)planung im Zusammenhang mit nachgewiesenen Schülerströmen – für Gebietskörperschaften im Rahmen ihrer Schulerhalterschaft (etwa Länder bzw. Gemeinden bei öffent­lichen Pflichtschulen) von wesentlicher Bedeutung. Näheres über die Vorgangsweise über dieses Verwenden von Daten und die Kosten der Eröffnung dieser Berechtigung sind vom zuständigen Bundesminister durch Verordnung festzulegen. Abs. 2 und 3 treffen die erforderlichen Datensicherheits­maßnahmen (Protokollierung, Identität des Abfragenden, Bekanntgabe des Abfragezweckes) entsprech­end dem Datenschutzgesetz 2000. Abs. 5 modifiziert die Konzeption des § 26 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, geringfügig, ohne die grundsätzlichen datenschutzrechtlichen Garantien für den Betroffenen zu beeinträchtigen. Die in Abs. 6 gewählte Löschungsfrist orientiert sich an vergleich­baren Fristen für die Aufbewahrung von Dokumenten in Papierform (Verordnung über die Aufbe­wahrungsfristen von in den Schulen zu führenden Aufzeichnungen, BGBl. Nr. 449/1978, bzw. Verord­nung über die Aufbewahrungsfristen von in den Zentrallehranstalten für Berufstätige zu führenden Aufzeichnungen, BGBl. II Nr. 334/1997). Damit soll eine Nachvollziehbarkeit der Ausbildung der Schüler bzw. der Studierenden ermöglicht werden (etwa Nachweis des Schulbesuchs im Falle von pensionsversicherungsrechtlichen Ansprüchen).

Zu § 9:

Mit dieser Bestimmung werden jene Statistiken in vereinheitlichter Form durch Bundesgesetz angeordnet, die angesichts der Übergangsregelung in § 73 Bundesstatistikgesetz 2000 Ende 2002 ihre Rechtsgrund­lage verlieren und sohin eingestellt werden müssten.

Die in den Ziffern 1 bis 6 des Abs. 1 angeführten statistischen Inhalte decken die schon bisher bearbei­teten Themen des primären, sekundären und tertiären Bildungswesens ab. Sie dienen nicht nur nationalen Erfordernissen, sondern auch den Erfordernissen der UNESCO, der OECD und der EU; die Ergebnisse werden zu diesem Zweck mit vereinheitlichten sog. UOE-Fragebögen (elektronisch) gemeldet. Zu diesen Statistiken gehören insbesondere:

Z 1: Erhebungen über den laufenden Schul- und Hochschulbesuch; Erhebungen über den sozialen Hintergrund der Schul- bzw. Studienanfänger sind nach Maßgabe des Abs. 6 angeordnet. Wesentliche Planungsgrundlagen für die Verkehrs- und Schulstandortpolitik werden geliefert und regionale Bedürf­nisse können erfüllt werden.


Z 2: Statistiken aus dem Personalinformationssystem (PIS) und auf Grund von Erhebungen bei Ein­richtungen.

Z 3: Aus den Gebarungsübersichten der öffentlichen Rechtsträger und Erhebungen bei privaten Schul­erhaltern erstellte Statistiken, die insbesondere im Zusammenhang mit der volkswirtschaftlichen Gesamt­rechnung benötigt werden.

Z 4: Statistiken über Abschlüsse an Bildungseinrichtungen, welche bisher nicht nach einheitlichen und vergleichbaren Gesichtspunkten erstellt werden konnten.

Z 5: Als Basis für bildungspolitische Aussagen relevante Verlaufsstatistiken, wie sie schon in den Siebzigerjahren angestrebt und getestet, aber wegen der damals mangelnden EDV-Möglichkeiten letztlich nicht realisiert werden konnten.

Z 6: Statistiken über die Studiendauer gehörten schon bisher zum Instrumentarium der Hochschulstatistik. In Hinkunft können durch Einbeziehung der Schulen und Akademien Verweildaueranalysen auf den gesamten Bildungsverlauf ausgedehnt werden. So können auch die derzeit nur näherungsweise bestimmbaren Dropouts in Hinkunft durch Angaben über Ausscheiden während des Schul- bzw. Studienjahres und Nichtfortsetzen der Schul- bzw. Studienlaufbahn im Folgejahr entscheidend verbessert werden.

Zu Abs. 2 bis 5:

Regelungen betreffend die Art der Daten und die Form der Übermittlung der Daten, die zum Zweck der Bundesstatistik zum Bildungswesen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln sind. Die Verpflichtung zur Übermittlung trifft grundsätzlich die Leiter von Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 bzw. die Rechtsträger, die die Dienstgeberfunktion bezüglich der jeweiligen Bildungs­einrichtung wahrnehmen, bzw. die Rechtsträger, die den Betriebs- und Erhaltungsaufwand tragen; es sei denn, die erforderlichen Daten sind in Evidenzen gemäß §§ 5 bis 7 bereits enthalten.

Zu Abs. 6:

Abs. 6 entspricht dem derzeitigen § 33 Abs. 3 UniStG. Die derzeitigen primärstatistischen Erhebungen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ sind in der Universitäts-Statistikverordnung (BGBl. II Nr. 233/
1999) geregelt.

Zu § 10:

Die Errichtung und Führung des Registers über den Bildungsstand der österreichischen Wohnbevölkerung ist eine direkte Konsequenz des Ministerratsbeschlusses vom 27. Juni 2000, wonach es in Hinkunft keine traditionellen Volkszählungen mehr geben soll, sondern der Datenbedarf durch Auswertungen von Registern und Verwaltungsdaten zu decken ist.

Das Merkmal „höchste abgeschlossene Bildung (Schul- bzw. Berufsausbildung)“ ist für die Beschreibung und Analyse der Bevölkerungsstruktur (human capital) sowie die Bildungs- und Standortplanung unverzichtbar. Entsprechend den Vorbildern in anderen Staaten wurde das Konzept eines statistischen Registers mit indirekt personenbezogenen Daten über den Bildungsstand entwickelt. Dieses soll nicht nur die weiterhin notwendigen Vollauswertungen vom Volkszählungstypus ermöglichen. Es soll auch Daten für Stichprobenerhebungen (zB die Arbeitskräfteerhebung der EU) liefern, bei denen das Merkmal Bildungsstand ebenfalls benötigt wird, aber eben nicht mehr von der Zielperson abgefragt werden muss (Prinzip der Respondentenentlastung). Eine Beschränkung der Erhebung des Bildungsstandes auf Stichproben ist nicht zielführend, da deren sachliche und regionale Aufgliederung sehr bald an Grenzen stößt, bei denen die statistische Streuung zu groß wird.

Zur Sicherstellung der Durchführung von statistischen Auswertungen hinsichtlich der Frage nach erlangten Bildungsabschlüssen als Äquivalent zur traditionellen Volkszählung sieht § 10 die Führung eines Registers zum Bildungsstand der österreichischen Wohnbevölkerung vor. Dieses Register ist von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu führen und hat bestimmte Merkmale zu enthalten. Dadurch soll die Durchführung von angeordneten statistischen Auswertungen im Hinblick auf den Bildungsstand der Wohnbevölkerung rationell ermöglicht werden.

In das Bildungsstandregister sind, neben den erfolgreichen Abschlüssen einer Ausbildung an einer in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a bis h sowie Z 2 genannten Bildungseinrichtung (zB Abschlussprüfungen, Reifeprüfungen, Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen und Berufsreifeprüfungen, Studienberechtigungsprüfun­gen, Bakkalaureatsprüfungen, Magisterprüfungen, Lizentiatsprüfungen, Diplomprüfungen, Abschlussprü­fungen einschließlich jener von Lehrgängen universitären Charakters oder Rigorosen), insbesondere auch die bei folgenden Bildungseinrichtungen jeweils erfolgreich absolvierten Bildungsabschlüsse in das Register aufzunehmen:

Prüfungsstellen der Länderkammern der Wirtschaftskammer und der Landwirtschaftskammer

Lehrabschlussprüfung, Facharbeiterprüfung, Meisterprüfung

Schulen für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege

Diplomprüfung

Schulen für Kinder- und Jugendlichenpflege

Diplomprüfung

Schulen für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege

Diplomprüfung

Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst

Diplomprüfung

Pflegehilfe-Lehrgänge

Pflegehelferprüfung

Krankenanstalten und andere Träger von Kursen im Rahmen der Sanitätshilfsdienste

Kursabschluss

Hebammenakademien

Diplomprüfung

Akademien für den Diätdienst und ernährungsmedizinischen Beratungsdienst

Diplomprüfung

Akademien für den ergotherapeutischen Dienst

Diplomprüfung

Akademien für den medizinisch-technischen Laboratoriums­dienst

Diplomprüfung

Akademien für den logopädisch-phoniatrisch-audiologischen Dienst

Diplomprüfung

Akademien für den radiologisch-technischen Dienst

Diplomprüfung

Akademien für den physiotherapeutischen Dienst

Diplomprüfung

Akademien für den orthoptischen Dienst

Diplomprüfung

Gemäß § 10 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000 hat die Übermittlung von Verwaltungsdaten an die Statistik Österreich unentgeltlich und auf elektronischem Datenträger zu erfolgen (§ 10 Abs. 4).

Zu § 11:

Abs. 1 und 4 stellen Standardregelungen in Bundesgesetzen dar. Hinsichtlich Abs. 4 wird etwa auf § 17 des Studentenheimgesetzes, BGBl. Nr. 291/1986, verwiesen.

Abs. 2 rezipiert die Strafbestimmung des § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999.

Abs. 3 trifft die notwendigen formellen Vorkehrungen etwa im Hinblick auf die erforderliche Determi­nierung der Schulkennzahl und Schulformkennzahl im Verordnungswege.

Zu § 12:

§ 12 regelt das In-Kraft-Treten in der Weise, dass Regelungen betreffend das Register zum Bildungsstand der österreichischen Wohnbevölkerung grundsätzlich mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten, da die Erstbefüllung aus dem Datenbestand der Volkszählung 2001 erforderlich ist. § 10 Abs. 4 tritt nach Maßgabe des Artikels II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2001 in Kraft, da Z 17 des gegenständlichen Artikels II (§ 23 Abs. 5 des Meldegesetzes 1991) ein In-Kraft-Treten des Artikels II nach Maßgabe des § 16b Abs. 4 des Meldegesetzes 1991 in der Fassung des Artikels I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2001 [„… (4) Der Bundesminister für Inneres legt den Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebes des Zentralen Melderegisters mit Verordnung fest. …“] vorsieht. Hinsicht­lich der Evidenzen der Studierenden und der Gesamtevidenz der Studierenden an Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 ist ein In-Kraft-Treten in Anpassung an das Studienjahr mit 1. September 2002 vorgesehen. Im Übrigen ist das In-Kraft-Treten unter Bedachtnahme auf einen erforderlichen Vorlaufzeitraum im Hinblick auf die Umsetzung der dezentralen und zentralen Registererrichtung und ‑führung sowie unter Hinweis auf § 73 des Bundesstatistikgesetzes 2000 mit 1. Jänner 2003 vorgesehen.

Zu § 13:

Die derzeit bestehenden einschlägigen Regelungen im UniStG und im FHStG sollen zugleich mit dem vollständigen Wirksamwerden des vorliegenden Bundesgesetzes mit Ende des Jahres 2002 außer Kraft treten.

Zu § 14:


Abs. 1 regelt die Errichtung bzw. Erstbefüllung des Registers zum Bildungsstand der österreichischen Wohnbevölkerung durch die Volkszählung 2001 unter Zuhilfenahme des Zentralen Melderegisters. Die Speicherung der Volkszählungsdaten über den Bildungsstand ist notwendig, da ohne diese Basisdaten erst in einigen Jahrzehnten eine umfassende Information zum Bildungsstand der österreichischen Wohnbe­völkerung erzielt werden könnte (Generationenfolge). Ohne Erstbefüllung des Bildungsstandregisters mit den Bildungsdaten der Volkszählung 2001 würde der Beschluss des Ministerrates vom 27. Juni 2000 den Aufbau entsprechender Register voranzutreiben und künftig Registerzählungen durchzuführen, ad absurdum geführt werden. Die Bezeichnung „Adresscode“ für die vercodete Adresse wurde gewählt, um Verwechslungen mit „Hausnummer“ zu vermeiden.

Abs. 2 regelt die flächendeckende Ermittlung der Sozialversicherungsnummern für die tertiären Bildungs­einrichtungen. Bei Neuzulassungen und Absolventen soll damit zu Beginn des Studienjahres 2002/2003 begonnen werden. Im Hinblick auf die große Studierendenzahl mancher Universitäten wird eine Übergangsfrist bis Ende des Studienjahres 2003/2004 vorgeschlagen. Auch für die Studierenden in Fachhochschul-Studiengängen, soweit es sich nicht um Absolventen oder Anfänger handelt, erscheint eine Zeittoleranz über den 31. Dezember 2002 hinaus angemessen.

Abs. 3 regelt die Überführung der bestehenden Gesamtevidenz der Studierenden in die durch § 7 vorge­zeichnete Form einer Gesamtevidenz ohne Namen und mit verschlüsselten Sozialversicherungs­nummern.

Zu § 15:

Die Vollzugklausel legt die Zuständigkeiten in Entsprechung des Bundesministeriengesetzes 1986 in der geltenden Fassung fest, wobei an die Bildungseinrichtungen gemäß § 2 angeknüpft wird. Dort, wo eine eindeutige Ressortzuständigkeit im Hinblick auf übergreifende Kompetenzen (Volkszählungsgesetz 1980) nicht gegeben ist, ist die Bundesregierung mit dem Vollzug dieses Bundesgesetzes betraut.