Textgegenüberstellung
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Inhaltsverzeichnis |
Inhaltsverzeichnis |
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III. Hauptstück |
III. Hauptstück |
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Schürfen nach bergfreien mineralischen Rohstoffen und deren Gewinnung (§§ 8 bis 67) |
Schürfen nach bergfreien mineralischen Rohstoffen und deren Gewinnung (§§ 8 bis 67a) |
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II. Abschnitt (§§ 22 bis 67): |
II. Abschnitt (§§ 22 bis 67a): |
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Bergwerksberechtigungen (§§ 22 und 23) |
Bergwerksberechtigungen (§§ 22 und 23) |
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Grubenmaße (§§ 24 bis 32) |
Grubenmaße (§§ 24 bis 32) |
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Überscharen (§§ 33 bis 39) |
Überscharen (§§ 33 bis 39) |
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Eintragung in das Bergbuch (§§ 40 bis 43) |
Eintragung in das Bergbuch (§§ 40 bis 43) |
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Betriebspflicht in Grubenmaßen und Überscharen (§§ 44 bis 50) |
Betriebspflicht in Grubenmaßen und Überscharen (§§ 44 bis 50) |
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Übertragung von Bergwerksberechtigungen und Überlassung der Ausübung (§§ 51 bis 53) |
Übertragung von Bergwerksberechtigungen und Überlassung der Ausübung (§§ 51 bis 53) |
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Auflassung von Bergwerksberechtigungen (§§ 54 bis 65) |
Auflassung von Bergwerksberechtigungen (§§ 54 bis 65) |
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Entziehung von Bergwerksberechtigungen (§§ 66 und 67) |
Entziehung von Bergwerksberechtigungen (§§ 66 und 67) |
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Ausnahme für bestimmte bergfreie mineralische Rohstoffe (§ 67a) |
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VII. Hauptstück |
VII. Hauptstück |
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Ausübung der Bergbauberechtigungen (§§ 97 bis 146) |
Ausübung der Bergbauberechtigungen (§§ 97 bis 146) |
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IV. Abschnitt: Betriebspläne, Bergbauanlagen, Bergbauzubehör (§§ 112 bis 124) |
IV. Abschnitt: Betriebspläne, Bergbauanlagen, Bergbauzubehör (§§ 112 bis 124) |
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Betriebspläne (§ 112) |
Betriebspläne (§ 112) |
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Gewinnungsbetriebsplan (§ 113) |
Gewinnungsbetriebsplan (§ 113) |
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Abschlussbetriebsplan (§ 114) |
Abschlussbetriebsplan (§ 114) |
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Vorlage; Wesentliche Änderungen von Betriebsplänen (§ 115) |
Vorlage; Wesentliche Änderungen von Betriebsplänen (§ 115) |
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Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen (§§ 116 und 117) |
Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen (§§ 116 und 117) |
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Bergbauanlagen (§ 118) |
Bergbauanlagen (§ 118) |
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Bewilligung von Bergbauanlagen (§§ 119 und 120) |
Bewilligung von Bergbauanlagen (§§ 119 und 120) |
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Maßnahmen für Aufbereitungsanlagen (§ 121) |
Maßnahmen für Aufbereitungsanlagen (§§ 121, 121a bis 121e) |
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Bergwerksbahn (§ 122) |
Bergwerksbahn (§ 122) |
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Verwendung von Bergbauzubehör (§ 123) |
Verwendung von Bergbauzubehör (§ 123) |
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Überwachung des Einsatzes von Bergbauzubehör (§ 124) |
Überwachung des Einsatzes von Bergbauzubehör (§ 124) |
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V. Abschnitt: Verantwortliche Personen (§§ 125 bis 142) |
V. Abschnitt: Verantwortliche Personen (§§ 125 bis 142) |
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Betriebsleiter und Betriebsaufseher (§§ 125 und 126) |
Betriebsleiter und Betriebsaufseher (§§ 125 und 126) |
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Voraussetzung der Bestellung (§§ 127 und 128) |
Voraussetzung der Bestellung (§§ 127 und 128) |
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Zuständigkeit (§ 129) |
Zuständigkeit (§ 129) |
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Mitteilung über die Vormerkung (§ 130) |
Mitteilung über die Vormerkung (§ 130) |
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Ausscheiden, Funktionsänderung (§ 131) |
Ausscheiden, Funktionsänderung (§ 131) |
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Abberufung (§ 132) |
Abberufung (§ 132) |
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Verordnungsermächtigung (§ 133) |
Verordnungsermächtigung (§ 133) |
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Leitung und technische Aufsicht bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern (§ 134) |
Leitung und technische Aufsicht bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern (§ 134) |
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Verantwortliche Markscheider (§§ 135 und 136) |
Verantwortliche Markscheider (§§ 135 und 136) |
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Zuständigkeit (§ 137) |
Zuständigkeit (§ 137) |
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Voraussetzungen der Bestellung (§ 138) |
Voraussetzungen der Bestellung (§ 138) |
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Anerkennung der Bestellung (§ 139) |
Mitteilung über die Vormerkung (§ 139) |
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Ausscheiden, Funktionsänderung; Abberufung (§ 140) |
Ausscheiden, Funktionsänderung; Abberufung (§ 140) |
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Verordnungsermächtigung (§ 141) |
Verordnungsermächtigung (§ 141) |
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Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise (§ 142) |
Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise (§ 142) |
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IX. Hauptstück |
IX. Hauptstück |
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Behörden (§§ 170 bis 185) |
Behörden (§§ 170 bis 185) |
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IX. Abschnitt (§ 185): |
IX. Abschnitt (§ 185): |
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Vormerkungen und Übersichtskarten (§ 185) |
Vormerkungen und Übersichtskarten (Bergbauinformationssystem – BergIS) (§ 185) |
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XI. Hauptstück |
XI. Hauptstück |
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Hauptstellen für das Grubenrettungs- und Gasschutzwesen – Hüttenwerke mit Bergbuchseinlagen zugeschriebenen Anlagen – Fremdenbefahrungen (§§ 187 bis 189) |
Grubenrettungs- und Gasschutzwesen –
Fremdenbefahrungen |
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Hauptstellen für das Grubenrettungs- und Gasschutzwesen (§ 187) |
Hauptstellen für das Grubenrettungs- und Gasschutzwesen (§ 187) |
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Aufgaben der Hauptstellen für das Grubenrettungs- und das Gasschutzwesen (§§ 187a und 187b) |
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Betriebliche Grubenrettung (§ 187e) |
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Grubenwehr (§ 187d) |
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Einsatzleitung und überbetriebliches Rettungswerk (§ 187e) |
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Hüttenwerke mit Bergbuchseinlagen zugeschriebenen Anlagen (§ 188) |
Entfällt. |
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XVI. Hauptstück |
XVI. Hauptstück |
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Aufhebungs-, Schluß- und Übergangsbestimmungen (§§ 194 bis 224) |
Aufhebungs-, Schluss- und Übergangsbestimmungen (§§ 194 bis 224) |
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Schutzgebiete nach dem Allgemeinen Berggesetz (§ 215) |
Schutzgebiete nach dem Allgemeinen Berggesetz (§ 215) |
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Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben (§ 216) |
Daten für das Bergbauinformationssystem (§ 215a) |
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Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben (§ 216) |
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Berichterstattung (§ 222) |
Gemeinschaftsrechtliche Berichtspflichten (§ 222) |
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§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist |
§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist |
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1. bis 22. … |
1. bis 22. … |
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23. „Festgestein“ ein durch geologische Vorgänge gebildetes natürliches Mineralgemenge, das eine derartige Bindung aufweist, dass es nur durch Spreng-, Schrämm- oder Reißarbeit abgebaut werden kann, sowie verlassene Halden aus der Gewinnung von Festgestein. |
23. „Festgestein“ ein durch geologische Vorgänge gebildetes natürliches Mineralgemenge, das eine derartige Bindung aufweist, dass es nur durch Spreng-, Schrämm- oder Reißarbeit abgebaut werden kann, sowie verlassene Halden aus der Gewinnung von Festgestein; |
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24. „Bergbaubetrieb“ jede selbständige organisatorische Einheit, innerhalb der ein Bergbauberechtigter unter Zuhilfenahme von technischen und immateriellen Mitteln bergbauliche Aufgaben fortgesetzt verfolgt. Der Bereich eines Bergbaubetriebes kann sich auch über den politischen Bezirk oder ein Bundesland hinaus erstrecken; |
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25. „selbständige Betriebsabteilung“ jede selbständige organisatorische Einheit innerhalb eines Bergbaubetriebes; |
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26. „Betriebsstätte“ eine Gewinnungsstätte, eine Gewinnungsstation, eine Aufbereitungsanlage, eine Speicherstation, eine Werkstätte u. dgl. |
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§ 2. (1) und (2) … |
§ 2. (1) und (2) … |
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(3) Für die bergbautechnischen Aspekte des Suchens und Erforschens von Vorkommen geothermischer Energie sowie des Gewinnens der Erdwärme, soweit hiezu Stollen, Schächte oder mehr als 300 m tiefe Bohrlöcher benützt werden, des Untersuchens des Untergrundes auf Eignung zum Lagern von Materialien in unterirdischen Hohlräumen, bei der Herstellung und Benützung, des Suchens von geologischen Strukturen, die sich zur Aufnahme von einzubringenden Stoffen eignen, des Erforschens von in Betracht kommenden Strukturen, des Einbringens der Stoffe in die geologischen Strukturen und des Lagerns in diesen gelten – mit der Maßgabe des Abs. 4 – der I. Abschnitt des VI. Hauptstücks, die §§ 108 bis 110, der I. und IV. bis VIII. Abschnitt des VII. Hauptstücks, der I., IV. und V. Abschnitt des VIII. Hauptstücks, das IX., X. und XV. Hauptstück dieses Bundesgesetzes. Für die bergbautechnischen Aspekte der Benutzung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe gelten – mit der Maßgabe des Abs. 4 – die §§ 97 und 108 bis 110, der IV. bis VIII. Abschnitt des VII. Hauptstücks, der I., IV. und V. Abschnitt des VIII. Hauptstücks, das IX., X. und XV. Hauptstück dieses Bundesgesetzes. |
(3) Für die bergbautechnischen Aspekte der
im Abs. 2 Z 1 bis 4 angeführten Tätigkeiten gelten
– mit der Maßgabe des Abs. 4 – der I. Abschnitt
des VI. Hauptstückes, das VII. Hauptstück, der I., IV.
und V. Abschnitt des |
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(4) Natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die Vorkommen geothermischer Energie suchen und erforschen, Erdwärme gewinnen, den Untergrund auf Eignung zum Lagern von Materialien in unterirdischen Hohlräumen untersuchen, solche herstellen und benützen, weiters natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die geologische Strukturen suchen und erforschen, Stoffe in sie einbringen und darin lagern, weiters natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die Grubenbaue eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe benützen, sind hinsichtlich dieser Tätigkeiten einem Bergbauberechtigten gleichgestellt. |
(4) Natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, die eine der in Abs. 2 angeführten Tätigkeiten ausüben, sind hinsichtlich dieser Tätigkeit einem Bergbauberechtigten gleichgestellt |
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§ 3. (1) … |
§ 3. (1) … |
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1. bis 3. … |
1. bis 3. … |
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4. Magnesit, Kalkstein (mit einem CaCO2-Anteil von gleich oder größer als 95%) und Diabas (basaltische Gesteine), soweit diese als Festgestein vorliegen, Quarzsand (SiO2-Anteil von gleich oder größer als 80% und Illitton und andere Blähtone, soweit diese als Lockergestein vorliegen. |
4. Magnesit, Kalkstein (mit einem CaCO2-Anteil von gleich oder größer als 95%) und Diabas (basaltische Gesteine), soweit diese als Festgestein vorliegen, Quarzsand (SiO2-Anteil von gleich oder größer als 80%) und Illitton und andere blähfähige Tone, soweit diese als Lockergestein vorliegen. |
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§ 25. (1) … |
§ 25. (1) … |
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1. das erschlossene natürliche Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe oder die solche enthaltende verlassene Halde, falls aber nur ein Teil davon erschlossen ist, dieser auf Grund von genehmigten Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten (Schurfarbeiten) als abbauwürdig (Abs. 4) angesehen werden kann. |
1. das erschlossene natürliche Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe oder die solche enthaltende verlassene Halde, falls aber nur ein Teil davon erschlossen ist, dieser als abbauwürdig (Abs. 4) angesehen werden kann. |
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§ 26. … |
§ 26. … |
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§ 27. (1) bis (3) … |
§ 27. (1) bis (3) … |
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(4) Dem Verleihungsgesuch sind drei Abschriften von diesem anzuschließen, ferner die Vermessungsprotokolle und Berechnungen, eine von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder einem verantwortlichen Markscheider angefertigte Lagerungskarte in vierfacher Ausfertigung … |
(4) Dem Verleihungsgesuch sind drei Abschriften von diesem anzuschließen, ferner die Vermessungsprotokolle und Berechnungen, eine von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder Vermessungswesen, einem verantwortlichen Markscheider oder einem Technischen Büro für Markscheidewesen oder für Vermessungswesen angefertigte Lagerungskarte in vierfacher Ausfertigung … |
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§ 33. Eine Überschar ist ein von Grubenmaßen ganz oder weitgehend umgebener, nach der Tiefe nicht beschränkter Raum, in dem ein Grubenmaß nicht Platz findet. Als Überschar gilt auch ein Raum, der ganz oder weitgehend von Grubenmaßen und Überscharen oder nur von Überscharen umgeben ist, wenn in ihm aus Platzmangel kein Grubenmaß gelagert werden kann. |
§ 33. Eine Überschar ist ein nach der Tiefe nicht beschränkter Raum, der 1. ein Vorkommen der im § 3 Abs. 1 Z 4 angeführten bergfreien mineralischen Rohstoffe enthält oder 2. an ein Grubenmaß angrenzt oder 3. ganz oder teilweise von Grubenmaßen und Überscharen oder 4. nur von Überscharen umgeben ist, sofern in den in Z 2 und 3 genannten Fällen aus Platzmangel kein Grubenmaß gelagert werden kann. |
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§ 34. (1) Eine Bergwerksberechtigung für eine Überschar ist von der Behörde natürlichen Personen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, die Bergwerksberechtigte für die angrenzenden Grubenmaße oder Überscharen sind, auf Ansuchen zu verleihen, wenn … |
§ 34. (1) Eine Bergwerksberechtigung für eine Überschar ist von der Behörde natürlichen Personen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, die Bergwerksberechtigte für die angrenzenden Grubenmaße oder Überscharen sind, oder wenn es sich um die in § 3 Abs. 1 Z 4 angeführten bergfreien mineralischen Rohstoffe handelt, auf Ansuchen zu verleihen, wenn … |
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§ 35. (1) … |
§ 35. (1) … |
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1. bis 7. … |
1. bis 7. … |
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8. die Bergbuchseinlage, der die begehrte Bergwerksberechtigung zugeschrieben werden soll, |
8. sofern es sich nicht um die im § 3 Abs. 1 Z 4 angeführten bergfreien mineralischen Rohstoffe handelt, die Bergbuchseinlage, der die begehrte Bergwerksberechtigung zugeschrieben werden soll, |
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(3) Dem Verleihungsgesuch sind drei Abschriften von diesem anzuschließen, ferner etwaige Vermessungsprotokolle und Berechnungen, eine von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder einem verantwortlichen Markscheider angefertigte Lagerungskarte in vierfacher Ausfertigung, etwaige Unersuchungsbefunde und Gutachten samt drei Abschriften davon, allfällige Zustimmungserklärungen, ein Bergbuchsauszug letzten Standes betreffend die Bergbuchseinlage, der die begehrte Überschar zugeschrieben werden soll, die Vollmacht eines allfälligen Bevollmächtigten des Verleihungswerbers und ein den letzten Stand wiedergebender Firmenbuchauszug, wenn der Verleihungswerber im Firmenbuch eingetragen ist. |
(3) Dem Verleihungsgesuch sind anzuschließen: 1. drei Abschriften des Verleihungsgesuches, 2. etwaige Vermessungsprotokolle und Berechnungen, 3. eine von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder Vermessungswesen, einem verantwortlichen Markscheider oder einem Technischen Büro für Markscheidewesen oder für Vermessungswesen angefertigte Lagerungskarte in vierfacher Ausfertigung, 4. etwaige Untersuchungsbefunde und Gutachten samt drei Abschriften davon, 5. allfällige Zustimmungserklärungen, 6. ein Bergbuchsauszug letzten Standes betreffend die Bergbuchseinlage, der die begehrte Überschar zugeschrieben werden soll, sofern es sich nicht um einen im § 3 Abs. 1 Z 4 angeführten bergfreien mineralischen Rohstoff handelt, |
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7. die Vollmacht eines allfälligen Bevollmächtigten des Verleihungswerbers, |
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8. ein den letzten Stand wiedergebender Firmenbuchauszug, wenn der Verleihungswerber im Firmenbuch eingetragen ist, |
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9. sofern es sich um einen in § 3 Abs. 1 Z 4 angeführten bergfreien mineralischen Rohstoff handelt und der Verleihungswerber nicht Eigentümer der von der begehrten Überschar erfassten Grundstückes ist, Unterlagen zum Nachweis der Überlassung des Gewinnens der im § 3 Abs. 1 Z 4 angeführten bergfreien mineralischen Rohstoffe und ein den letzten Stand wiedergebender Grundbuchsauszug. |
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§ 39. Deckt sich die in einem Verleihungsgesuch angegebene Überschar ganz oder teilweise mit der in einem anderen Verleihungsgesuch angeführten Überschar, so ist über die Ansuchen um Verleihung der Bergwerksberechtigung in der Reihenfolge des Einlangens der Verleihungsgesuche bei der Behörde zu entscheiden. Sind diese aber am selben Tag eingelangt, so ist demjenigen die Bergwerksberechtigung für die Überschar zu verleihen, dessen Grubenmaße und Überscharen diese auf eine größere Länge umschließen. |
§ 39. Deckt sich die in einem Verleihungsgesuch angegebene Überschar ganz oder teilweise mit der in einem anderen Verleihungsgesuch angeführten Überschar, so ist über die Ansuchen um Verleihung der Bergwerksberechtigung in der Reihenfolge des Einlangens der Verleihungsgesuche bei der Behörde zu entscheiden. Sind diese aber am selben Tage eingelangt, so ist demjenigen die Bergwerksberechtigung für die Überschar zu verleihen, dessen Grubenmaße und Überscharen an diese auf einer größeren Länge angrenzen. Deckt sich in den Fällen des § 3 Abs. 1 Z 4 die in einem Verleihungsgesuch angegebene Überschar ganz oder teilweise mit dem in einem anderen Verleihungsgesuch angeführten Grubenmaß oder Grubenfeld oder mit der in einem anderen Verleihungsgesuch angeführten Überschar, hat die Behörde nach billigem Ermessen eine Umlagerung der Überschar vorzunehmen, wenn ein Versuch der Einigung zwischen den Verleihungswerbern erfolglos geblieben ist. |
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Ausnahme für bestimmte bergfreie mineralische Rohstoffe |
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§ 67a. Die §§ 40 bis 51, 52 Abs. 3 und 4, 55 bis 57, 62, 66 und 67 Abs. 1 gelten nicht für die im § 3 Abs. 1 Z 4 angeführten bergfreien mineralischen Rohstoffe. |
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§ 68. … |
§ 68. … |
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§ 69. (1)… |
§ 69. (1)… |
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(2) Der Förderzins beträgt für flüssige Kohlenwasserstoffe 20% und für gasförmige Kohlenwasserstoffe 15% des Wertes, der sich bei Zugrundelegung des durchschnittlichen jährlichen Importwertes loco Grenze pro t Rohöl (für flüssige Kohlenwasserstoffe) und pro TJ Erdgas (für gasförmige Kohlenwasserstoffe) im Kalenderjahr der Förderung, errechnet auf Grund der Einfuhrstatistik des Österreichischen Statistischen Zentralamtes, ergibt. Dieser durchschnittliche Importwert pro Einheit ist durch Teilung des im Jahr ausgewiesenen Gesamtimportwertes loco Grenze durch die ausgewiesene Jahresimportmenge zu errechnen. Ist in einem Kalenderjahr kein Import erfolgt, so ist der auf Grund der deutschen Einfuhrstatistik für die Bundesrepublik Deutschland errechnete durchschnittliche Importwert loco deutsche Grenze pro t Rohöl (pro TJ Erdgas) der Berechnung zugrunde zu legen, wobei für die Fördermengen der einzelnen Monate die DM nach dem Wiener Devisenmittelkurs am Letzten des jeweiligen Fördermonates in Schilling umzurechnen ist. |
(2) Der Förderzins beträgt für flüssige Kohlenwasserstoffe 20% und für gasförmige Kohlenwasserstoffe 15% des Wertes, der sich bei Zugrundelegung des durchschnittlichen jährlichen Importwertes loco Grenze pro Tonne Rohöl (für flüssige Kohlenwasserstoffe) und pro TJ Erdgas (für gasförmige Kohlenwasserstoffe) im Kalenderjahr der Förderung, errechnet auf Grund der Einfuhrstatistik der Statistik Österreich, ergibt. Dieser durchschnittliche Importwert pro Einheit ist durch Teilung des im Jahr ausgewiesenen Gesamtimportwertes loco Grenze durch die ausgewiesene Jahresimportmenge zu errechnen. Ist in einem Kalenderjahr kein Import erfolgt, so ist der auf Grund der deutschen Einfuhrstatistik für die Bundesrepublik Deutschland errechnete durchschnittliche Importwert loco deutsche Grenze pro Tonne Rohöl (pro TJ Erdgas) der Berechnung zugrunde zu legen. |
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§ 75. (1)… |
§ 75. (1)… |
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(2) Dem Ansuchen sind zwei Abschriften von diesem anzuschließen, ferner eine von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder einem verantwortlichen Markscheider angefertigte Lagerungskarte – für sie gilt der § 28 sinngemäß – sowie etwaige Untersuchungsbefunde und Gutachten samt drei Abschriften davon und allfällige Zustimmungserklärungen; handelt es sich jedoch um ein Ansuchen um Vormerkung eines Gewinnungsfeldes auf Kohlenwasserstoffe ist an Stelle der Lagerungskarte ein von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder einem verantwortlichen Markscheider angefertigter Lageplan im Maßstab einer Katastralmappe mit den Angaben nach Abs. 1 Z 3 anzuschließen. |
(2) Dem Ansuchen sind anzuschließen: 1. zwei Abschriften des Ansuchens, 2. eine von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder Vermessungswesen, einem verantwortlichen Markscheider oder einem Technischen Büro für Markscheidewesen oder Vermessungswesen angefertigte Lagerungskarte – für sie gilt der § 28 sinngemäß –, wenn es sich jedoch um ein Ansuchen um Vormerkung eines Gewinnungsfeldes auf Kohlenwasserstoffe handelt, ein von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder Vermessungswesen, einem verantwortlichen Markscheider oder einem Technischen Büro für Markscheidewesen oder Vermessungswesen angefertigter Lageplan, der unter Bedachtnahme auf die Darstellung im Grenz- und Grundsteuerkataster die Angaben nach Abs. 1 Z 3 zu enthalten hat, 3. etwaige Untersuchungsbefunde und Gutachten samt drei Abschriften davon, 4. allfällige Zustimmungserklärungen. |
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§ 76. Parteien im Verfahren wegen Anerkennung eines Gewinnungsfeldes sind der Ansuchende, ferner, soweit sie durch die Anerkennung des Gewinnungsfeldes berührt werden, Gewinnungsberechtigte, Speicherberechtigte sowie die Eigentümer der Grundstücke, auf denen das begehrte Gewinnungsfeld zu liegen kommt, bei Erschließung eines Vorkommens von Kohlenwasserstoffen oder eines Teiles davon jedoch nur, wenn das Vorkommen oder der erschlossene Teil im oberflächennahen Bereich der Grundstücke gelegen ist. |
§ 76. Parteien im Verfahren wegen Anerkennung eines Gewinnungsfeldes sind der Ansuchende, ferner, soweit sie durch die Anerkennung des Gewinnungsfeldes berührt werden, Gewinnungsberechtigte, Speicherberechtigte sowie die Eigentümer der Grundstücke, auf denen das begehrte Gewinnungsfeld zu liegen kommt. |
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§ 80. (1) Natürliche Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, die beabsichtigen, grundeigene mineralische Rohstoffe, obertägig zu gewinnen, haben der Behörde einen Gewinnungsbetriebsplan zur Genehmigung vorzulegen. Vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes darf nicht mit dem Gewinnen begonnen werden. |
§ 80. (1) Natürliche Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, die beabsichtigen, grundeigene mineralische Rohstoffe obertägig zu gewinnen, haben der Behörde einen Gewinnungsbetriebsplan zur Genehmigung vorzulegen. Vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes darf nicht mit dem Gewinnen begonnen werden. Soweit sich ein Gewinnungsbetriebsplan auf einen Grundstücksteil (auf Grundstücksteile) bezieht, gelten Abs. 2 Z 5 und 6 sowie §§ 81 Z 1, 82 Abs. 1, 2 und 3, 83 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 und § 85 für den Grundstücksteil (die Grundstücksteile). |
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(2) … |
(2) … |
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1. … |
1. … |
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2. ein Verzeichnis der Nummern der Grundstücke, auf die sich der Gewinnungsbetriebsplan bezieht, mit Angabe der Katastral- und Ortsgemeinde sowie des politischen Bezirkes, in dem sich die Grundstücke befinden, die Einlagezahlen des Grundbuches und die Namen und Anschriften der Grundeigentümer, |
2. ein Verzeichnis der Nummern der Grundstücke, auf die oder auf deren Teile sich der Gewinnungsbetriebsplan bezieht, mit Angabe der Katastral- und Ortsgemeinde sowie des politischen Bezirkes, in dem sich die Grundstücke befinden, der Einlagezahlen des Grundbuches und der Namen und Anschriften der Grundeigentümer, |
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3. und 4. … |
3. und 4. … |
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5. ein von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder einem verantwortlichen Markscheider angefertigter Lageplan im Maßstab der Katastralmappe mit eingetragenen Grundstücken (Grundstücksteilen), mit der Lage der Eckpunkte der Grundstücke (Grundstücksteile) im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung in Koordinaten dieses Systems in Metern auf zwei Dezimalstellen sowie den Flächeninhalt der Grundstücke (Grundstücksteile) in Quadratmetern, in dreifacher Ausfertigung. |
5. ein von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder Vermessungswesen, einem verantwortlichen Markscheider oder einem Technischen Büro für Markscheidewesen oder Vermessungswesen angefertigter Lageplan im Maßstab einer Katastralmappe mit eingetragenen Grundstücken, mit der Lage der Eckpunkte der Grundstücke im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung in Koordinaten dieses Systems in Metern auf zwei Dezimalstellen sowie dem Flächeninhalt der Grundstücke in Quadratmetern in dreifacher Ausfertigung. |
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6. bis 8. … |
6. bis 8. … |
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9. Unterlagen zur Glaubhaftmachung des Verfügens über die für die Ausführung des Gewinnungsbetriebsplanes voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel. |
9. Entfällt. |
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10. … |
10. … |
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11. Sachverständigengutachten, nach denen die Einhaltung der dem besten Stand der Technik entsprechenden Immissionsgrenzwerte für Lärm und den Luftschadstoff Staub (Immissionsschutzgesetz Luft – IG-L) bei Ausübung der im Gewinnungsbetriebsplan vorgesehenen Arbeiten und Maßnahmen gewährleistet erscheint. |
11. dem besten Stand der Technik entsprechende technische Unterlagen für die Beurteilung der zu erwartenden Emissionen an Lärm und den Luftschadstoff Staub. |
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§ 81. Parteien im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe sind neben den im § 116 Abs. 3 genannten Parteien: |
§ 81. Parteien im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe sind neben den im § 116 Abs. 3 genannten Parteien: |
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1. das Land, in dessen Gebiet die Grundstücke oder Grundstücksteile liegen, auf die sich der Gewinnungsbetriebsplan bezieht. |
1. das Land, in dessen Gebiet die Grundstücke liegen, auf die sich der Gewinnungsbetriebsplan bezieht. |
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§ 82. (1) … |
§ 82. (1) … |
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(2) Ein Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke (Grundstücksteile) bezieht, die in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Abs. 1 Z 1 bis3 genannten Gebieten liegen, ist abweichend von Abs. 1 zu genehmigen, wenn 1. diese Grundstücke im Flächenwidmungsplan der Gemeinde (Gemeinden) als Abbaugebiet gewidmet sind, oder 2. diese Grundstücke im Flächenwidmungsplan der Gemeinde (Gemeinden) als Grünland gewidmet sind und die Eigentümer der Grundstücke und die Gemeinde(n) stimmen dem Abbau zu; das Vorliegen der Zustimmung ist nachzuweisen, oder 3. die besonderen örtlichen Gegebenheiten, das ist das Vorliegen von Autobahnen, Schnellstraßen und Bahntrassen zwischen den vom Gewinnungsbetriebsplan erfaßten Grundstücken und den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten, lassen kürzere Abstände zu. |
(2) Ein Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke bezieht, die in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten liegen, ist abweichend von Abs. 1 zu genehmigen, wenn 1. diese Grundstücke im Flächenwidmungsplan der Standortgemeinde als Abbaugebiete gewidmet sind oder 2. diese Grundstücke im Flächenwidmungsplan der Standortgemeinde als Grünland gewidmet sind und die Standortgemeinde dem Abbau zustimmt; das Vorliegen der Zustimmung ist nachzuweisen, oder 3. sofern es sich um keinen Festgesteinsabbau mit regelmäßiger Sprengarbeit handelt, die besonderen örtlichen und landschaftlichen Gegebenheiten, bauliche Einrichtungen auf oder zwischen den vom Gewinnungsbetriebsplan erfassten Grundstücken und den im Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten oder abbautechnische Maßnahmen kürzere Abstände zulassen und durch die Verkürzung des Abstandes in den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten keine höheren Immissionen auftreten als bei Einhaltung des Schutzabstandes von 300 m, wobei insbesondere die Immissionsschutzgrenzwerte gemäß IG-L einzuhalten sind. |
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(3) Ein Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke (Grundstücksteile) bezieht, die unmittelbar an bereits in Abbau befindliche Grundstücke angrenzen, ist abweichend von Abs. 1 zu genehmigen, wenn seit der ursprünglichen Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes die im Abs. 1 genannte Entfernung von 300 m zu den vom genehmigten Gewinnungsbetriebsplan erfaßten Grundstücken (Grundstücksteilen) durch zwischenzeitig erfolgte Widmungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 3 verringert wurden und durch die Erweiterung der bestehende Abstand zu den Gebieten nach Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht verkleinert wird. |
(3) Ein Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke bezieht, die unmittelbar an Grundstücke angrenzen, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan bezieht, ist abweichend von Abs. 1 zu genehmigen, wenn seit der Genehmigung des bestehenden Gewinnungsbetriebsplanes die im Abs. 1 genannte Entfernung von 300 m zu den vom genehmigten Gewinnungsbetriebsplan erfassten Grundstücken durch zwischenzeitig erfolgte Widmungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 3 verringert wurde und durch die Erweiterung der bestehende Abstand zu den Gebieten nach Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht verkleinert wird. |
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§ 83. (1) … |
§ 83. (1) … |
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1. das öffentliche Interesse an der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes auf den bekanntgegbenen Grundstücken oder Grundstücksteilen andere öffentliche Interessen im Hinblick auf die Versagung des Gewinnungsbetriebsplanes überwiegt, |
1. das öffentliche Interesse an der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes auf den bekannt gegebenen Grundstücken andere öffentliche Interessen im Hinblick auf die Versagung des Gewinnungsbetriebsplanes überwiegt, |
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§ 84. Der Inhaber eines genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes (§§ 83 und 116) für das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe gilt als Bergbauberechtigter. |
§ 84. (1) Der Inhaber eines genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes (§§ 83 und 116) für das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe gilt als Bergbauberechtigter. |
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(2) Ein Wechsel des Inhabers eines genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes ist der Behörde anzuzeigen und nachzuweisen. |
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(3) Ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan erlischt bei Festsetzung einer Frist mit deren Ablauf, mit dem Untergang der juristischen Person, sofern nicht Gesamtrechtsnachfolge eintritt, durch Erklärung an die Behörde, dass er zurückgelegt wird, durch Entziehung nach § 193 Abs. 9 oder durch Erlöschen des vom Grundeigentümer dem Inhaber des genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes eingeräumten Rechtes im Sinne des § 83 Abs. 3. Durch das Erlöschen des Gewinnungsbetriebsplanes werden die Pflichten, die dieses Bundesgesetz dem Bergbauberechtigten auferlegt, nicht berührt. Diese Pflichten treffen den letzten Inhaber des Gewinnungsbetriebsplanes. An diesen haben auch die behördlichen Anordnungen zu ergehen. |
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(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf Gewinnungsbewilligungen nach §§ 94 und 238 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, sinngemäß anzuwenden. |
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§ 85. … |
§ 85. … |
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§ 86. (1) … |
§ 86. (1) … |
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(2) Durch die Bewilligung erlangt deren Inhaber die Befugnis, außer in fremden Bergbaugebieten sowie in Gewinnungsfeldern von Kohlenwasserstoffen, es sei denn, die in diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten stimmen zu, nach von dieser zu genehmigenden Arbeitsprogrammen nichtkohlenwasserstofführende geologische Strukturen, die zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen verwendet werden sollen, zu suchen und zu erforschen. |
(2) Durch die Bewilligung erlangt deren Inhaber die Befugnis, außer in fremden Bergbaugebieten sowie in Gewinnungsfeldern von Kohlenwasserstoffen, es sei denn, die in diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten stimmen zu, nach von der Behörde zu genehmigenden Arbeitsprogrammen nichtkohlenwasserstoffführende geologische Strukturen, die zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen verwendet werden sollen, zu suchen und zu erforschen. |
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§ 91. (1) … |
§ 91. (1) … |
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(2) Dem Ansuchen sind zwei Abschriften von diesem anzuschließen, ferner eine von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder einem verantwortlichern Markscheider angefertigte Lagerungskarte … |
(2) Dem Ansuchen sind zwei Abschriften von diesem anzuschließen, ferner eine von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder Vermessungswesen, einem verantwortlichen Markscheider oder einem Technischen Büro für Markscheidewesen oder Vermessungswesen angefertigte Lagerungskarte … |
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§ 97. Bergbauberechtigte, deren Betriebsleiter, Verantwortliche nach § 17 Abs. 1 Z 4, 71 Abs. 1 und nach § 87 Abs. 1 sowie bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern die für die Leitung und technische Aufsicht verantwortlichen Personen haben der Behörde tödliche und schwere Unfälle und gefährliche Vorfälle, bei denen nur durch Zufall kein Personenschaden eingetreten ist sowie gefährliche Ereignisse, wie Explosionen, Grubenbrände, andere Brände, Wassereinbrüche, Gebirgsschläge, Verbrüche, Rutschungen, Gas- und Ölausbrüche u. dgl. unverzüglich, leichte Unfälle mit Personenschaden binnen einem Monat anzuzeigen. |
§ 97. Bergbauberechtigte, deren Betriebsleiter, Verantwortliche nach § 17 Abs. 1 Z 4, 71 Abs. 1 und nach § 87 Abs. 1 sowie bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern die für die Leitung und technische Aufsicht verantwortlichen Personen haben der Behörde tödliche und schwere Unfälle (ausgenommen Arbeitsunfälle) und gefährliche Vorfälle, bei denen nur durch Zufall kein Personenschaden eingetreten ist sowie gefährliche Ereignisse, wie Explosionen, Grubenbrände, andere Brände, Wassereinbrüche, Gebirgsschläge, Verbrüche, Rutschungen, Gas- und Ölausbrüche u. dgl. unverzüglich, leichte Unfälle mit Personenschaden (ausgenommen Arbeitsunfälle) binnen einem Monat anzuzeigen. |
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§ 100. (1) … |
§ 100. (1) … |
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(2) Mangels Einigung entscheidet die Behörde über Art und Reihenfolge der Gewinnung unter möglichster Schonung aller Gewinnungsrechte. |
(2) Mangels Einigung entscheidet die Behörde über Art und Reihenfolge der Gewinnung unter möglichster Schonung aller Gewinnungsrechte. Behörde im Sinne dieser Bestimmung ist, wenn es sich bei allen betroffenen Gewinnungsberechtigten um solche handelt, die zum ausschließlich obertägigen Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe berechtigt sind, die Bezirksverwaltungsbehörde, in den übrigen Fällen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit. |
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§ 101. … |
§ 101. … |
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§ 102. (1) Der Bergbauberechtigte darf sich beim Aufsuchen und Gewinnen bergfreier mineralischer Rohstoffe die mit diesen zusammen vorkommenden bundeseigenen oder grundeigenen mineralischen Rohstoffe aneignen, wenn sich deren selbständige Gewinnung nicht lohnt. Ob dies zutrifft, entscheidet im Streitfall die Behörde unter Anwendung des § 25 Abs. 4. |
§ 102. (1) Der Bergbauberechtigte darf sich beim Aufsuchen und Gewinnen bergfreier mineralischer Rohstoffe die mit diesen zusammen vorkommenden bundeseigenen oder grundeigenen mineralischen Rohstoffe aneignen, wenn sich deren selbständige Gewinnung nicht lohnt. Ob dies zutrifft, entscheidet im Streitfall der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unter Anwendung des § 25 Abs. 4. |
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§ 103. Der Bergbauberechtigte darf sich beim Aufsuchen und Gewinnen von Steinsalz und anderen im § 4 Abs. 1 Z 1 angeführten Salzen, von Kohlenwasserstoffen oder von uran- und thoriumhaltigen mineralischen Rohstoffen die mit diesen zusammen vorkommenden bergfreien oder grundeigenen mineralischen Rohstoffe aneignen, sofern sich deren selbständige Gewinnung nicht lohnt. Ob dies zutrifft, entscheidet im Streitfall die Behörde. Der § 25 Abs. 4 und § 102 Abs. 2 sind anzuwenden. |
§ 103. Der Bergbauberechtigte darf sich beim Aufsuchen und Gewinnen von Steinsalz und anderen im § 4 Abs. 1 Z 1 angeführten Salzen, von Kohlenwasserstoffen oder von uran- und thoriumhaltigen mineralischen Rohstoffen die mit diesen zusammen vorkommenden bergfreien oder grundeigenen mineralischen Rohstoffe aneignen, sofern sich deren selbständige Gewinnung nicht lohnt. Ob dies zutrifft, entscheidet im Streitfall der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit. Der § 25 Abs. 4 und § 102 Abs. 2 sind anzuwenden. |
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§ 104. (1) … |
§ 104. (1) … |
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(2) Andere bergfreie mineralische Rohstoffe als die im Abs. 1 genannten darf sich der zum Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe Berechtigte aneignen, wenn sie nicht nach § 11 einem Aufsuchungsberechtigten gehören und sich die natürlichen Vorkommen der bergfreien mineralischen Rohstoffe oder die diese enthaltenden verlassenen Halden außerhalb von Grubenmaßen und Überscharen befinden und nicht abbauwürdig sind. Ob diese Voraussetzungen zutreffen, entscheidet im Streitfall die Behörde. |
(2) Andere bergfreie mineralische Rohstoffe als die im Abs. 1 genannten darf sich der zum Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe Berechtigte aneignen, wenn sie nicht nach § 21 einem Aufsuchungsberechtigten gehören und sich die natürlichen Vorkommen der bergfreien mineralischen Rohstoffe oder die diese enthaltenden verlassenen Halden außerhalb von Grubenmaßen und Überscharen befinden und nicht abbauwürdig sind. Ob diese Voraussetzungen zutreffen, entscheidet im Streitfall die Behörde. |
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(3) … |
(3) … |
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(4) Behörde im Sinne der Abs. 1 und 2 ist, soweit es sich um das ausschließlich obertägige Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe handelt, die Bezirksverwaltungsbehörde, ansonsten der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit. |
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§ 108. Der Bergbauberechtigte hat der Behörde die Errichtung und Auflösung eines Bergbaubetriebes zeitgerecht vorher bekanntzugeben. Als Bergbaubetrieb ist jede selbständige organisatorische Einheit anzusehen, innerhalb der ein Bergbauberechtigter mit Arbeitnehmern unter Zuhilfenahme von technischen und immateriellen Mitteln bergbauliche Aufgaben fortgesetzt verfolgt. Der Bereich eines Bergbaubetriebes kann sich auch über den politischen Bezirk hinaus erstrecken. |
§ 108. Der Bergbauberechtigte hat der Behörde unter Angabe der Bezeichnung die Errichtung eines Bergbaubetriebes oder einer selbständigen Betriebsabteilung zeitgerecht vorher bekannt zu geben. Die Anzeige hat die dazugehörigen Betriebsstätten zu enthalten. Für jede Betriebsstätte ist anzugeben: 1. die Betriebsstättenart, 2. die Bezeichnung, 3. die Lage nach Grundstücken und Katastralgemeinde (Nummer und Name). Weiters sind der Behörde die Änderung und die Auflösung eines Bergbaubetriebes oder einer selbständigen Betriebsabteilung bekannt zu geben. |
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§ 109. (1) Der Bergbauberechtigte hat bei Ausübung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten für den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, ferner von fremden, ihm nicht zur Benützung überlassenen Sachen, der Umwelt, von Lagerstätten und der Oberfläche sowie für die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit vorzusorgen. Dies gilt auch für den Fall der Unterbrechung der genannten Tätigkeiten. Der Bergbauberechtigte hat ferner die im Zusammenhang mit Unfällen und Ereignissen der im § 97 genannten Art erforderlichen Vorkehrungen zu treffen und einen auf jeden Bergbaubetrieb zugeschnittenen Notfallplan für die im § 182 genannten Ereignisse auszuarbeiten. |
§ 109. (1) Der Bergbauberechtigte hat bei Ausübung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten für den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, ferner von fremden, ihm nicht zur Benützung überlassenen Sachen, der Umwelt, von Lagerstätten und der Oberfläche sowie für die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit vorzusorgen. Dies gilt auch für den Fall der Unterbrechung der genannten Tätigkeiten. Der Bergbauberechtigte ist für die Einhaltung der sich aus diesem Bundesgesetz, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen oder nach den bergrechtlichen Bestimmungen der nach §§ 195 und 196 auf Gesetzesstufe stehenden Verordnungen und den auf diesen beruhenden behördlichen Anordnungen sich ergebenden Verpflichtungen verantwortlich; eine Übertragung dieser Verantwortung ist nicht zulässig. Der Bergbauberechtigte hat ferner einen auf jeden Bergbau zugeschnittenen Notfallplan für Unfälle, gefährliche Ereignisse (§ 97) und vernünftigerweise vorhersehbare Natur- und Industriekatastrophen aufzustellen und regelmäßig zu aktualisieren sowie im Anlassfall die erforderlichen Veranlassungen zu treffen. Eine Einbindung von Feuerwehren und Katastrophenhilfsdiensten ist zulässig. |
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§ 110. … |
§ 110. … |
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§ 111. … |
§ 111. … |
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§ 112. (1) Gewinnungsbetriebspläne beziehen sich auf den Aufschluß und Abbau von mineralischen Rohstoffen, ausgenommen Kohlenwasserstoffe, sowie auf das Speichern und haben in großen Zügen die vorgesehenen Arbeiten, die hiefür notwendigen Bergbauanlagen und das erforderliche Bergbauzubehör zu bezeichnen sowie die beabsichtigten Maßnahmen anzugeben, die für die im Rahmen der behördlichen Aufsicht zu beachtenden Belange von Bedeutung sind. Handelt es sich um Gewinnungsbetriebspläne für die Gewinnung bergfreier und bundeseigener mineralischer Rohstoffe sowie für die untertägige Gewinnung von grundeigenen mineralischen Rohstoffen, sind die Gewinnungsbetriebspläne für die Dauer eines Jahres aufzustellen, sofern in einer Verordnung nach Abs. 3 keine kürzeren Fristen festgesetzt sind. |
§ 112. (1) Gewinnungsbetriebspläne beziehen sich auf den Aufschluss und Abbau von mineralischen Rohstoffen, ausgenommen Kohlenwasserstoffe, sowie auf das Speichern und haben in großen Zügen die vorgesehenen Arbeiten, die hiefür notwendigen Bergbauanlagen und das erforderliche Bergbauzubehör zu bezeichnen sowie die beabsichtigten Maßnahmen anzugeben, die für die im Rahmen der behördlichen Aufsicht zu beachtenden Belange von Bedeutung sind. Handelt es sich um Gewinnungsbetriebspläne für die Gewinnung bergfreier und bundeseigener mineralischer Rohstoffe, für die untertägige und für die unter- und obertägige Gewinnung von grundeigenen mineralischen Rohstoffen, im letzten Fall nur, wenn eine wechselseitige Beeinflussung der unter- und obertägigen Gewinnung gegeben ist, sind die Gewinnungsbetriebspläne für die Dauer von fünf Jahren aufzustellen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einzelfall diese Frist durch Bescheid bis auf ein Jahr zu verkürzen, wenn Verhältnisse vorliegen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der sicherheitstechnischen und bergtechnischen Erfordernisse eine kürzere Frist erfordern, wie etwa geringe Standfestigkeit des Gebirges, Umstellung oder Änderung des Abbauverfahrens, Auffahrung neuer Feldesteile, geologisch oder geotechnisch unbekannte Verhältnisse. Nach der erstmaligen Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den Bergbauberechtigten auf Antrag für Bergbaue geringer Gefährlichkeit (Abs. 4) ganz oder teilweise oder für einen bestimmten Zeitraum von der Verpflichtung, nachfolgende Gewinnungsbetriebspläne aufzustellen, entbinden, wenn die Schutzinteressen des § 116 Abs. 1 Z 4 bis 8 auch ohne Betriebsplanpflicht sichergestellt werden können. Die Befreiung von der Verpflichtung zur Aufstellung von Gewinnungsbetriebsplänen ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu widerrufen, wenn sich die für die Befreiung maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben oder wenn eine Änderung dieser Umstände absehbar ist. |
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(2) und (3) … |
(2) und (3) … |
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(4) Ein Bergbau geringer Gefährlichkeit liegt vor, wenn |
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1. der Abbau obertägige erfolgt und |
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2. das Abbauverfahren keine Großbohrlochsprengungen (Tiefbohrlochsprengungen) und keine sonstige regelmäßige Sprengarbeit beinhaltet und |
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3. die gesamte Motorleistung der für den Aufschluss und Abbau in Verwendung stehenden Geräte nicht mehr als 2 MW aufweist und |
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4. keine planmäßige Änderung des Grundwasserspiegels erfolgt und |
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5. der Abbau nicht im Bereich von Grubenbauen, in einem geotechnisch instabilen Gebiet (Gefahr von Rutschungen oder Felsstürzen) oder in einem bergbautechnisch sanierungsbedürftigen Gebiet umgeht, |
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es sei denn, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit Bescheid festgestellt, dass auf Grund besonderer Umstände, wie insbesondere der sensiblen örtlichen Lage und Umgebung des Abbaues, einer überdurchschnittlich großen Abbaumenge u. dgl., ein Bergbau geringer Gefährlichkeit nicht vorliegt. Eine solche Entscheidung ist auf Antrag des Bergbauberechtigten aufzuheben, wenn die besonderen Umstände, die hiefür maßgeblich waren, weggefallen sind. |
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§ 113. (1) … |
§ 113. (1) … |
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1. bis 4. … |
1. bis 4. … |
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5. die Beschreibung der Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaues (§ 159) sowie |
5. die Beschreibung der Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus (§ 159) samt Angaben über die für diese Maßnahmen erforderlichen Kosten sowie |
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… |
… |
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(2) … |
(2) … |
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1. … |
1. … |
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2. Unterlagen zur Glaubhaftmachung des Verfügens über die für die Ausführung des Gewinnungsbetriebsplanes voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel sowie |
Entfällt. |
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3. ein Verzeichnis der Grundstücke, auf denen der Aufschluß und/oder Abbau geplant ist, sowie der angrenzenden Grundstücke mit den Namen und Anschriften der Grundeigentümer. |
3. ein Verzeichnis der Grundstücke, auf denen der Aufschluss und/oder Abbau geplant ist, mit den Namen und Anschriften der Grundeigentümer. |
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… |
… |
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§ 114. … |
§ 114. … |
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§ 115. (1) und (2) … |
§ 115. (1) und (2) … |
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(3) Wesentliche Änderungen und Ergänzungen der Betriebspläne, besonders das Durchführen anderer als der ursprünglich vorgesehenen oder zusätzlichen Arbeiten oder Maßnahmen, sind der Behörde bekannt zu geben. Der Abs. 1 zweiter Satz und der Abs. 2 gelten sinngemäß. Wesentliche Änderungen von Betriebsplänen bedürfen der Genehmigung der Behörde. Eine wesentliche Änderung wird dann gegeben sein, wenn die Schutzinteressen nach § 116 Abs. 1, in den Fällen des § 80 auch die Schutzinteressen der §§ 82 und 83, beeinträchtigt werden. |
(3) Wesentliche Änderungen und Ergänzungen der Betriebspläne, besonders das Durchführen anderer als der ursprünglich vorgesehenen oder zusätzlichen Arbeiten oder Maßnahmen, bedürfen der Genehmigung der Behörde. Eine wesentliche Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes liegt vor, wenn die im § 116 Abs. 1 angeführten Schutzinteressen, in den Fällen des § 80 auch die in § 83 angeführten Schutzinteressen, beeinträchtigt werden. Ein Ansuchen um Genehmigung einer wesentlichen Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes hat die im § 113 Abs. 1 angeführten Angaben soweit zu enthalten, als dies zur Beurteilung der Auswirkungen der beabsichtigten Änderung auf die im § 116 Abs. 1 angeführten Schutzinteressen, in den Fällen des § 80 auch auf die in § 83 angeführten Schutzinteressen, erforderlich ist. Dem Ansuchen sind in den Fällen des § 80 die im § 80 Abs. 2 angeführten Unterlagen und in den Fällen des § 112 Abs. 1 zweiter Satz die im § 113 Abs. 2 angeführten Unterlagen anzuschließen, soweit diese jeweils für die beabsichtigte Änderung von Belang sind. Der Abs. 1 zweiter Satz und der Abs. 2 gelten sinngemäß. Für die Genehmigung einer wesentlichen Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes gilt in den Fällen des § 112 Abs. 1 zweiter Satz der § 116 sinngemäß; in den Fällen des § 80 gelten die §§ 81, 83 und 116 mit Ausnahme des Abs. 10 sinngemäß. |
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§ 116. (1) … |
§ 116. (1) … |
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1. … |
1. … |
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2. glaubhaft gemacht wird, dass über die für die Ausführung des Betriebsplanes erforderlichen technischen und finanziellen Mittel verfügt wird |
2. sofern sich der Gewinnungsbetriebsplan auf das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe bezieht, der (die) Grundeigentümer dem Ansuchenden das Gewinnen auf den nicht dem Ansuchenden gehörenden Grundstücken einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe überlassen hat (haben), |
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(2) und (3) … |
(2) und (3) … |
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(4) Nach der erstmaligen Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für bergfreie und bundeseigene mineralische Rohstoffe sowie für die untertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe haben im Verfahren zur Genehmigung eines nachfolgenden Gewinnungsbetriebsplanes die im Abs. 3 Z 2 bis 4 genannten Personen nur Parteistellung, wenn insbesondere durch eine wesentliche horizontale oder vertikale Ausweitung des Abbaus die Schutzinteressen nach Abs. 1 Z 4 bis 8 beeinträchtigt werden. |
(4) Nach der erstmaligen Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für bergfreie und bundeseigene mineralische Rohstoffe, für die untertägige und für die unter- und obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, im letzten Fall nur, wenn eine wechselseitige Beeinflussung der unter- und obertägigen Gewinnung gegeben ist, haben im Verfahren zur Genehmigung eines nachfolgenden Gewinnungsbetriebsplanes die im Abs. 3 Z 2 bis 4 genannten Personen nur Parteistellung, wenn durch eine wesentliche horizontale oder vertikale Ausweitung des Abbaus die Schutzinteressen nach Abs. 1 Z 4 bis 8 beeinträchtigt werden. |
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(5) und (6) … |
(5) und (6) … |
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(7) Über die Anzeige um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes ist eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen. Den Nachbarn nach Abs. 3 Z 3 sind Gegenstand, Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde sowie durch Verlautbarung in einer weitverbreiteten Tageszeitung im politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, auf denen der Aufschluß und/oder Abbau beabsichtigt ist, bekanntzugeben. |
(7) Über die Anzeige um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes ist eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen. Den Nachbarn nach Abs. 3 Z 3 sind Gegenstand, Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde sowie durch Verlautbarung in einer weitverbreiteten Tageszeitung oder einer wöchentlich erscheinenden Bezirkszeitung im politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, auf denen der Aufschluss und/oder Abbau beabsichtigt ist, bekannt zu geben. |
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(8) Vor Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes darf mit dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe nicht begonnen werden. |
(8) Vor Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes darf mit dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe oder dem Speichern nicht begonnen werden. |
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(9) … |
(9) … |
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(10) Handelt es sich um die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, sind für die Genehmigung auch noch die §§ 81, 82 und 83 anzuwenden. |
(10) Handelt es sich um die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die ausschließlich obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, sind für die Genehmigung auch noch die §§ 81, 82 und 83 anzuwenden. |
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(11) Für den Fall der Aufhebung eines Genehmigungsbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof gilt § 119 Abs. 12 sinngemäß. |
(11) Wenn es erforderlich ist, kann die Behörde bei Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes vorschreiben, dass der Bergbauberechtigte bei Inangriffnahme des Abbaues die zu erwartenden Kosten der Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche (Abs. 1 Z 4) und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaues (Abs. 1 Z 8) sicherstellt. Die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung ist insbesondere insoweit nicht erforderlich, als nach anderen Rechtsvorschriften eine angemessene Sicherheitsleistung oder dergleichen für Maßnahmen, die dem Inhalt nach ebenfalls dem Schutz der Oberfläche und der Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit dienen, vorgeschrieben wurde. Die Sicherheitsleistung kann in jeder Art (Garantie, Versicherung, grundbücherliche Sicherstellung u. dgl.) erfolgen, sofern diese geeignet und ausreichend ist. Die Behörde kann die Sicherheitsleistung für die ihr oder der Vollstreckungsbehörde bei einer notwendigen Ersatzvornahme (§ 178) von Maßnahmen der im ersten Satz genannten Art entstandenen Kosten verwenden bzw. hiefür eine allfällige Versicherung in Anspruch nehmen. Die (verbliebene) Sicherheitsleistung ist dem Bergbauberechtigten in dem Maß auszufolgen, als mit einer weiteren Gefährdung der Oberfläche nicht mehr zu rechnen ist oder weitere Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaues nicht mehr erforderlich sind. |
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(12) Für den Fall der Aufhebung eines Genehmigungsbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof gilt § 119 Abs. 12 sinngemäß. |
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§ 117. … |
§ 117. … |
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§ 118. … |
§ 118. … |
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§ 119. (1) … |
§ 119. (1) … |
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(2) Über das Ansuchen ist eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen. Den Nachbarn nach Abs. 6 Z 3 sind Gegenstand, Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde sowie durch Verlautbarung in einer weitverbreiteten Tageszeitung im politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, auf denen die Bergbauanlage errichtet werden soll, bekanntzugeben. |
(2) Über das Ansuchen ist eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen. Den Nachbarn nach Abs. 6 Z 3 sind Gegenstand, Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde sowie durch Verlautbarung in einer weitverbreiteten Tageszeitung oder in einer wöchentlich erscheinenden Bezirkszeitung im politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, auf denen die Bergbauanlage errichtet werden soll, bekannt zu geben. |
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(3) bis (6) … |
(3) bis (6) … |
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(7) Vor Erteilung der Bewilligung sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4 und, soweit es sich um obertägige Bergbauanlagen handelt, für die den Gemeinden zur Vollziehung zukommenden Angelegenheiten der örtlichen Gesundheitspolizei, vor allem aus dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes, und der örtlichen Raumplanung. Werden wasserwirtschaftliche Interessen, insbesondere durch Lagerung, Leitung und Umschlag wassergefährdender Stoffe, berührt, so ist auch das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Ist eine qualitative oder quantitative Beeinträchtigung von Gewässern oder eine Gefährdung des Wasserhaushaltes zu befürchten, so ist dem Verfahren ein wasserfachlicher Sachverständiger beizuziehen, soweit nicht eine Bewilligungspflicht nach wasserrechtlichen Vorschriften gegeben ist. Der § 31 a Abs. 5 und 6 des Wasserrechtsgesetzes 1959 in der Fassung der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1997 findet auf die Lagerung oder die Leitung wassergefährdender Stoffe, die für den Bergbau nicht benötigt werden, keine Anwendung. |
(7) Vor Erteilung der Bewilligung sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4 und, soweit es sich um obertägige Bergbauanlagen handelt, für die den Gemeinden zur Vollziehung zukommenden Angelegenheiten der örtlichen Gesundheitspolizei, vor allem aus dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes, und der örtlichen Raumplanung. Werden wasserwirtschaftliche Interessen, insbesondere durch Lagerung, Leitung und Umschlag wassergefährdender Stoffe, berührt, so ist auch das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Ist eine qualitative oder quantitative Beeinträchtigung von Gewässern oder eine Gefährdung des Wasserhaushaltes zu befürchten, so ist dem Verfahren ein wasserfachlicher Sachverständiger beizuziehen, soweit nicht eine Bewilligungspflicht nach wasserrechtlichen Vorschriften gegeben ist. |
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(8) … |
(8) … |
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(9) Wenn es zur Wahrung der im Abs. 3 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Herstellung einer Änderung einer bewilligten Bergbauanlage einer Bewilligung. Diese Bewilligung hat auch die bereits bewilligte Anlage soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Abs. 3 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits bewilligten Anlage erforderlich ist. Eine bewilligungspflichtige Änderung einer bewilligten Bergbauanlage liegt dann nicht vor, wenn weder qualitativ andere noch quantitativ zusätzliche Emissionen auftreten oder wenn es sich um eine gesetzlich oder bescheidmäßig angeordnete Sanierung (Abs. 11) der Bergbauanlage handelt. |
(9) Wenn es zur Wahrung der im Abs. 3 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Herstellung einer Änderung einer bewilligten Bergbauanlage einer Bewilligung. Diese Bewilligung hat auch die bereits bewilligte Anlage soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Abs. 3 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits bewilligten Anlage erforderlich ist. Eine bewilligungspflichtige Änderung einer bewilligten Bergbauanlage liegt dann nicht vor, wenn weder qualitativ andere noch quantitativ zusätzliche Emissionen auftreten oder wenn es sich um eine gesetzlich oder bescheidmäßig angeordnete Sanierung (Abs. 11) der Bergbauanlage handelt. Ein Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung für eine wesentliche Änderung einer bewilligungspflichtigen Bergbauanlage hat die im Abs. 1 angeführten Angaben und Unterlagen soweit zu enthalten, als dies für die Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen nach Abs. 3 erforderlich ist. Abs. 1 letzter Satz, Abs. 2 bis 8 und 10 bis 12 gelten sinngemäß. |
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(10) bis (12) … |
(10) bis (12) … |
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(13) Ob eine Bergbauanlage vorliegt, deren Herstellung einer Bewilligung nach Abs. 1 bedarf, entscheidet im Zweifel der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit über Antrag des Bergbauberechtigten. |
(13) Ob eine Bergbauanlage oder eine Änderung einer bewilligten Bergbauanlage vorliegt, deren Herstellung einer Bewilligung nach Abs. 1 oder Abs. 9 bedarf, entscheidet im Zweifel auf Antrag des Bergbauberechtigten der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit. |
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§ 120. … |
§ 120. … |
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§ 121. (1) Für die im Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, Amtsblatt Nr. L 257/96, angeführten Aufbereitungsanlagen gelten zusätzlich zu §§ 119 und 120 die in den folgenden Absätzen angeführten Bestimmungen. (2) Das Ansuchen um Erteilung einer Herstellungs-(Errichtungs-)bewilligung hat Angaben über Roh- und Hilfsstoffe, sonstige Stoffe und Energie, die in der Bergbauanlage verwendet oder erzeugt werden, gegebenenfalls Angaben über erhebliche Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt sowie Angaben über die vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt und ferner eine allgemein verständliche Zusammenfassung aller Angaben zu enthalten. (3) Wenn die beabsichtigte Herstellung (Errichtung) der im Abs. 1 genannten Bergbauanlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben könnte, oder wenn ein Staat, der von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen sein könnte, ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde diesen Staat so früh wie möglich, spätestens im Zeitpunkt der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nach § 119 Abs. 2 über die beabsichtigte Herstellung (Errichtung) zu benachrichtigen, wobei verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen als Unterlage beizuschließen sind. (4) Auf Grundlage der übermittelten Unterlagen sind von der Behörde erforderlichenfalls Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von schädlichen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen zu führen. |
§ 121. (1) Handelt es sich um eine in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführte Aufbereitungsanlage, so ist im Bewilligungsbescheid, in dem auf die eingelangten Stellungnahmen (§ 121d Abs. 2 und 5) Bedacht zu nehmen ist, über § 119 hinaus sicherzustellen, dass die Anlage so hergestellt, betrieben und aufgelassen wird, dass: 1. alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen (Abs. 2), insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik (§ 109 Abs. 3) entsprechenden technologischen Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, getroffen werden; 2. Energie effizient verwendet wird; 3. die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen; 4. die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um bei der Auflassung der Aufbereitungsanlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung (Abs. 2) zu vermeiden und um einen zufrieden stellenden Zustand des Aufbereitungsanlagengeländes wiederherzustellen. (2) Umweltverschmutzung im Sinne des Abs. 1 ist die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder zu einer Schädigung von Sachwerten oder zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung oder Störung des durch die Umwelt bedingten Wohlbefindens eines gesunden, normal empfindenden Menschen oder von anderen zulässigen Nutzungen der Umwelt führen können. |
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(5) Die Behörde hat die Entscheidung über das Ansuchen zur Herstellung (Errichtung) der im Abs. 1 genannten Bergbauanlage dem betroffenen Staat zu übermitteln. (6) Für die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 gilt hinsichtlich Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit. (7) Die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen (Abs. 2) sowie alle Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen sind unverzüglich der Behörde bekanntzugeben. (8) Eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt (§ 119 Abs. 5) liegt auch dann vor, wenn die in Erfüllung einer gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung für das Gebiet, in dem die Bergbauanlage hergestellt (errichtet) werden soll, festgestellten Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden. |
(3) Soweit nicht bereits nach Abs. 1 geboten, hat der Bewilligungsbescheid für in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführte Aufbereitungsanlagen zu enthalten: 1. jedenfalls Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe, die in der Anlage 4 zur Gewerbeordnung 1994 genannt sind, sofern sie von der Aufbereitungsanlage in relevanter Menge emittiert werden können, wobei die mögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes zu berücksichtigen ist, um zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beizutragen; gegebenenfalls können andere technische Maßnahmen vorgesehen werden, die zu einem gleichwertigen Ergebnis führen; 2. Anforderungen für die Überwachung der Emissionen (einschließlich Messmethodik, Messhäufigkeit und Bewertungsverfahren sowie Information der Behörde); 3. erforderlichenfalls geeignete Auflagen zum Schutz des Bodens; 4. Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen, soweit damit eine Gefahr für die Umwelt verbunden sein könnte. |
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(4) Im Bewilligungsbescheid für in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführte Aufbereitungsanlagen sind über den Stand der Technik (§ 109 Abs. 3) hinausgehende bestimmte, geeignete Auflagen vorzuschreiben, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Überschreitens eines gemeinschaftsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist. |
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(5) Im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ist von der Behörde (§§ 170, 171) bekannt zu geben, dass die Entscheidung über die Bewilligung einer in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Aufbereitungsanlage innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. |
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(6) Bei in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Aufbereitungsanlagen, zu deren Herstellung, Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der Aufbereitungsanlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Aufbereitungsanlage erforderlich ist, entfallen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen bei Erteilung der Bewilligung anzuwenden. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von den anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen. Die Bewilligung gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes. Die Mitanwendung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215 (WRG 1959), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/1999, bezieht sich auf folgende mit der Herstellung und dem Betrieb der Aufbereitungsanlage verbundene Maßnahmen: |
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1. Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (§§ 9 und 10 WRG 1959); |
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2. Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs. 6 WRG 1959); |
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3. Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer; |
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4. Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959); |
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5. Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (§ 32b WRG 1959). |
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Insbesondere sind die Bestimmungen des WRG 1959 betreffend Stand der Technik einschließlich der Gewährung von Ausnahmen vom Stand der Technik, persönliche Ladung von Parteien, Emissions- und Immissionsbegrenzungen sowie Überwachung jedenfalls mit anzuwenden. Über die mitanzuwendenden wasserrechtlichen Tatbestände ist in einem gesonderten Spruchpunkt abzusprechen. |
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(7) Über Berufungen gegen im Verfahren nach Abs. 6 ergangene Bescheide des Landeshauptmanns (§ 171 Abs. 2 Z 2) entscheidet der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit; soweit wasserrechtliche Tatbestände mitvollzogen werden, ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu entscheiden. |
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(8) Die Behörde (§§ 170, 171) hat das Bewilligungsverfahren gemäß Abs. 6 mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen, nicht gemäß Abs. 6 mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften eine Genehmigung, Bewilligung oder eine Anzeige zum Schutz vor Auswirkungen der Aufbereitungsanlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Aufbereitungsanlage erforderlich ist. |
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(9) Die nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes im Sinne des Abs. 6 bestehenden behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung der Anlage, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung, zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung, der Wiederverleihung von Rechten von der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Aufbereitungsanlagen sind von der Behörde (§§ 170, 171), hinsichtlich des Wasserrechtsgesetzes 1959 nur für die im Abs. 6 Z 1 bis 6 genannten Maßnahmen, wahrzunehmen. Die Zuständigkeit des Landeshauptmanns nach § 17 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 760/1992, bleibt unberührt. Die Bestimmungen betreffend die allgemeine Gewässeraufsicht (§§ 130 ff WRG 1959) bleiben unberührt. |
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(10) Abs. 9 ist hinsichtlich der Aufgaben und Befugnisse, die nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1999, den Arbeitsinspektionen obliegen, nicht anzuwenden. |
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§ 121a. Für die Änderung einer in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Aufbereitungsanlage gilt Folgendes: |
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1. Die wesentliche Änderung (das ist eine Änderung, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann) bedarf einer Bewilligung im Sinne des § 121. Die Änderungsbewilligung hat auch die bereits genehmigte Aufbereitungsanlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 121 Abs. 1 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Aufbereitungsanlage erforderlich ist. |
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2. Eine Änderung des Betriebs (das ist die Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Aufbereitungsanlage, die Auswirkungen ausschließlich auf die Umwelt haben kann) ist der Behörde (§§ 170, 171) vom Inhaber der Aufbereitungsanlage vier Wochen vorher anzuzeigen. Die Behörde hat diese Anzeige, erforderlichenfalls unter Erteilung von bestimmten, geeigneten Aufträgen zur Erfüllung der im § 121 Abs. 1, 3 und 4 und in den nach § 121 Abs. 6 mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften festgelegten Anforderungen, mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Bewilligungsbescheids. |
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3. Auf eine weder unter Z 1 noch unter Z 2 fallende Änderung ist § 119 Abs. 9 anzuwenden, sofern dessen Voraussetzungen zutreffen. |
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§ 121b. (1) Der Inhaber einer in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Aufbereitungsanlage hat jeweils innerhalb einer Frist von zehn Jahren zu prüfen, ob sich der seine Aufbereitungsanlage betreffende Stand der Technik (§ 109 Abs. 3) wesentlich geändert hat und gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen, wirtschaftlich verhältnismäßigen (Abs. 2 Z 1) Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Der Inhaber der Aufbereitungsanlage hat der Behörde (§§ 170, 171) unverzüglich eine Darstellung der Entwicklung des Standes der Technik und eine Darstellung der getroffenen Anpassungsmaßnahmen zu übermitteln. Hat der Inhaber der Aufbereitungsanlage Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes nicht ausreichend getroffen, so hat die Behörde entsprechende Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. § 119 Abs. 11 bleibt unberührt. |
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(2) Die Behörde hat auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist gemäß Abs. 1 entsprechende Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 mit Bescheid anzuordnen, wenn: |
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1. sich wesentliche Veränderungen des Standes der Technik (§ 109 Abs. 3) ergeben haben, die eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen, ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu verursachen, |
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2. die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert, oder |
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3. die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung (§ 121 Abs. 2) so stark ist, dass neue Emissionsgrenzwerte festgelegt werden müssen. |
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(3) Würden die gemäß Abs. 1 oder 2 vorzuschreibenden Maßnahmen eine in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführte Aufbereitungsanlage in ihrem Wesen verändern, so hat die Behörde dem Inhaber der Anlage mit Bescheid aufzutragen, zur Erreichung des hinreichenden Interessenschutzes und der Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage zur Genehmigung vorzulegen; für dieses Sanierungskonzept ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden, das heißt, dass der Aufwand nicht außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen darf. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Im Bescheid, mit dem die Sanierung genehmigt wird, hat die Behörde, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, eine dem Zeitaufwand für die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen entsprechende Frist zur Durchführung der Sanierung festzulegen. § 119 Abs. 11 ist auf diese Sanierung nicht anzuwenden. |
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§ 121c. Spätestens am 31. Dezember 2001 nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften genehmigte, in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführte Aufbereitungsanlagen müssen den Anforderungen des § 121 bis spätestens 31. Oktober 2007 entsprechen. Der Inhaber einer Aufbereitungsanlage im Sinne des ersten Satzes hat der Behörde (§§ 170, 171) rechtzeitig vor dem 31. Oktober 2007 die Maßnahmen mitzuteilen, die er getroffen hat oder treffen wird, um die Anforderungen des ersten Satzes zu erfüllen. Sind die vom Inhaber der Aufbereitungsanlage mitgeteilten Anpassungsmaßnahmen nicht ausreichend, so hat die Behörde die entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen; würden die vorzuschreibenden Maßnahmen die Aufbereitungsanlage in ihrem Wesen verändern, so hat die Behörde § 121b Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. |
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§ 121d. (1) Soweit nicht bereits nach § 119 erforderlich, hat ein Bewilligungsansuchen für eine gemäß § 121 zu genehmigende Aufbereitungsanlage folgende Angaben zu enthalten: |
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1. die in der Aufbereitungsanlage verwendeten oder erzeugten Stoffe und Energien; |
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2. eine Beschreibung des Zustands des Geländes der Aufbereitungsanlage; |
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3. die Quellen der Emissionen aus der Aufbereitungsanlage; |
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4. Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Aufbereitungsanlage in jedes Umweltmedium; |
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5. die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt; |
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6. Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen; |
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7. Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung der Emissionen; |
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8. sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 121; |
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9. eine allgemein verständliche Zusammenfassung der vorstehenden sowie der gemäß § 119 Abs. 1 Z 1 und 4 erforderlichen Angaben. Sind Vorschriften des WRG 1959 mit anzuwenden (§ 121 Abs. 6), so hat der Bewilligungswerber schon vor dem Bewilligungsansuchen dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan die Grundzüge des Projekts anzuzeigen. |
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(2) Im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ist von der Behörde (§§ 170, 171) bekannt zu geben, dass das Bewilligungsansuchen gemäß Abs. 1 innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt und dass jedermann innerhalb dieses Zeitraums zum Bewilligungsansuchen Stellung nehmen kann; Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. § 119 Abs. 3 bleibt unberührt. |
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(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für den Antrag um Bewilligung einer wesentlichen Änderung (§ 121a Z 1) einer dem § 121 unterliegenden Aufbereitungsanlage. |
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(4) Wenn die Verwirklichung eines Projekts für eine dem § 121 unterliegende Aufbereitungsanlage oder für die wesentliche Änderung (§ 121a Z 1) einer solchen Aufbereitungsanlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staats haben könnte oder wenn ein von den Auswirkungen eines solchen Projekts möglicherweise betroffener Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, so hat die Behörde diesen Staat, spätestens wenn die Bekanntgabe (Abs. 2) erfolgt, über das Projekt zu benachrichtigen; verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des Bewilligungsverfahrens sind diesem Staat zu erteilen. Dem Staat (erster Satz) ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er am Verfahren teilzunehmen wünscht. |
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(5) Wünscht der Staat (Abs. 4 erster Satz) am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die Ansuchensunterlagen zuzuleiten und ist ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Diese Frist ist so zu bemessen, dass es dem am Verfahren teilnehmenden Staat ermöglicht wird, der Öffentlichkeit die Ansuchensunterlagen zugänglich zu machen und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen. |
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(6) Einem am Verfahren teilnehmenden Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Entscheidung über das Bewilligungsansuchen zu übermitteln. |
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(7) Wird im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Verfahrens betreffend die Bewilligung oder die wesentliche Änderung (§ 121a Z 1) einer dem § 121 unterliegenden Aufbereitungsanlage das Bewilligungsansuchen übermittelt, so hat die Behörde im Sinne des Abs. 2 vorzugehen. Bei der Behörde eingelangte Stellungnahmen sind von der Behörde dem Staat zu übermitteln, in dem das Projekt, auf das sich das Bewilligungsansuchen bezieht, verwirklicht werden soll. |
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(8) Die Abs. 4 bis 7 gelten für Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit. |
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§ 121e. Der Inhaber einer in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Aufbereitungsanlage hat die Behörde (§§ 170, 171) unverzüglich über einen nicht unter § 182 fallenden Unfall mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu unterrichten. |
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§ 125. (1) Der Bergbauberechtigte hat für jeden Bergbaubetrieb und für jede selbständige Betriebsabteilung als verantwortliche Person für die Leitung einen Betriebsleiter und für die technische Aufsicht Betriebsaufseher zu bestellen. |
§ 125. (1) Der Bergbauberechtigte hat für jeden Bergbaubetrieb und für jede selbständige Betriebsabteilung einen Betriebsleiter und, soweit es die sichere und planmäßige Beaufsichtigung des Bergbaus erfordert, für die technische Aufsicht Betriebsaufseher zu bestellen. Diese Personen sind mit zur technisch sicheren und einwandfreien Ausübung der Bergbautätigkeit entsprechenden Befugnissen auszustatten. Bergbauberechtigte, die natürliche Personen sind, können die Funktion eines Betriebsleiters oder Betriebsaufsehers auch selbst innehaben. |
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(2) Betriebsleiter und Betriebsaufseher dürfen nicht in dieser Funktion für einen anderen Bergbaubetrieb oder eine selbständige Betriebsabteilung, bei einem in mehrere selbständige Betriebsabteilungen gegliederten Bergbaubetrieb für eine andere selbständige Betriebsabteilung oder einen Bergbaubetrieb bestellt sein. Mehrfachbestellungen sind zulässig, sofern die betreffende Person in der Lage ist, bei allen Bergbaubetrieben, für die sie verantwortlich sein soll, ihre Funktion einwandfrei auszuüben. |
(2) Mehrfachbestellungen von Betriebsleitern und Betriebsaufsehern sind zulässig, sofern die betreffende Person unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, wie insbesondere des Gefahrenpotenzials der einzelnen Bergbaubetriebe oder selbständigen Betriebsabteilungen und der Entfernung der einzelnen Bergbaubetriebe oder selbständigen Betriebsabteilungen, sowie der Art und des Umfanges des übertragenen Aufgabenbereiches in der Lage ist, bei allen Bergbaubetrieben und selbständigen Betriebsabteilungen, für die sie verantwortlich sein soll, ihre Funktion einwandfrei auszuüben. Soweit es sich um Kleinbetriebe geringer Gefährlichkeit handelt, sind höchstens fünf Mehrfachbestellungen, im Übrigen höchstens drei Mehrfachbestellungen zulässig. Kleinbetriebe geringer Gefährlichkeit sind Bergbaubetriebe oder selbständige Betriebsabteilungen, in denen weniger als 10 Personen beschäftigt sind und die Bergbaue geringer Gefährlichkeit (§ 112 Abs. 4) sind. Zur Berechnung der Personenzahl ist der Durchschnittswert jener drei Monate des Vorjahres, in denen der höchste Beschäftigtenstand gegeben war, heranzuziehen. Wenn sich die Zahl der Beschäftigten auf zehn oder mehr Personen erhöht, ist dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. |
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(3) Erfordert es die Art des Bergbaubetriebes oder einer selbständigen Betriebsabteilung, hat der Bergbauberechtigte nachweislich dafür zu sorgen, dass der Betriebsleiter im Falle längerer Abwesenheit von einem für die Vertretung geeigneten Betriebsaufseher vertreten wird. Die Zeitdauer dieser Vertretung darf vier Wochen nicht überschreiten. Über Ansuchen des Bergbauberechtigten hat die Behörde die Zeitdauer der Vertretung auf bis zu drei Monate mit Bescheid zu verlängern, wenn der Betriebsaufseher die für die Leitung des Bergbaubetriebes oder der selbständigen Betriebsabteilung erforderlichen Voraussetzungen nach § 127 erfüllt. |
(3) Erfordert es die Art des Bergbaubetriebes oder einer selbständigen Betriebsabteilung, hat der Bergbauberechtigte nachweislich dafür zu sorgen, dass der Betriebsleiter im Fall längerer Abwesenheit von jemandem vertreten wird, der zumindest die Voraussetzungen des § 127 für einen Betriebsaufseher aufweist. Die Zeitdauer dieser Vertretung darf vier Wochen nicht übersteigen. Über Ansuchen des Bergbauberechtigten hat die Behörde die Zeitdauer der Vertretung bis zu drei Monate mit Bescheid zu verlängern, wenn der Vertreter die für die Leitung des Bergbaubetriebes oder der selbständigen Betriebsabteilung erforderlichen Voraussetzungen nach § 127 erfüllt. |
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§ 126. … |
§ 126. … |
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§ 127. (1) … |
§ 127. (1) … |
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(2) Als entsprechende Vorbildung zur Leitung eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung oder der Abteilungen im Fall des § 125 Abs. 4 gilt eine einschlägige Hochschulausbildung, bei Bauangelegenheiten, Maschinenbauangelegenheiten, elektrotechnischen Angelegenheiten oder anderen Angelegenheiten gewerblicher Natur auch eine Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt oder eine durch den Besuch einer Lehrveranstaltung einschlägiger Art erfolgreich abgeschlossene Ausbildung (§ 133), als entsprechende Vorbildung zur technischen Aufsicht eine einschlägige Hochschulausbildung, die Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt, eine durch den Besuch einer Lehrveranstaltung einschlägiger Art erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen Lehrberuf. |
(2) Als entsprechende Vorbildung zur Leitung eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung oder der Abteilungen im Fall des § 125 Abs. 4 gilt eine einschlägige Hochschulausbildung, bei Bauangelegenheiten, Maschinenbauangelegenheiten, elektrotechnischen Angelegenheiten oder anderen Angelegenheiten gewerblicher Natur sowie bei Kleinbetrieben geringer Gefährlichkeit (§ 125 Abs. 2) auch eine Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt oder eine durch den Besuch einer Lehrveranstaltung einschlägiger Art erfolgreich abgeschlossene Ausbildung (§ 133), als entsprechende Vorbildung zur technischen Aufsicht eine einschlägige Hochschulausbildung, die Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt, eine durch den Besuch einer Lehrveranstaltung einschlägiger Art erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen Lehrberuf. |
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(3) und (4) … |
(3) und (4) … |
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(5) Eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften gilt für Betriebsleiter und Betriebsaufseher als nachgewiesen, wenn sie eine Lehrveranstaltung einschlägiger Art an einer Hochschule oder Lehranstalt besucht haben und sie ein Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den vorgetragenen Stoff erhalten haben. Eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften ist auch anzunehmen, wenn der Betriebsleiter oder Betriebsaufseher schon einmal in der gleichen Funktion bestellt gewesen ist und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anerkannt worden ist oder nach dem Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, anerkannt worden ist oder als anerkannt gilt. Sonst kann der Nachweis nur durch eine Prüfung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erbracht werden. Hierüber hat dieser ein Zeugnis auszustellen. |
(5) Eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften gilt für Betriebsleiter und Betriebsaufseher als nachgewiesen, wenn sie eine Lehrveranstaltung einschlägiger Art an einer Hochschule oder Lehranstalt besucht haben und sie ein Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den vorgetragenen Stoff erhalten haben. Eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften ist auch dann anzunehmen, wenn der Betriebsleiter oder Betriebsaufseher schon einmal in der gleichen Funktion bestellt gewesen ist und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anerkannt oder vorgemerkt worden ist oder nach den Bestimmungen des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, anerkannt worden ist oder als anerkannt gilt. Sonst kann der Nachweis nur durch eine Prüfung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erbracht werden. Hierüber hat dieser ein Zeugnis auszustellen. |
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(6) Die für die Leitung eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung oder der Abteilungen im Fall des § 125 Abs. 4 oder die für die technische Aufsicht erforderlichen theoretischen Kenntnisse sind bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen über den erfolgreich abgeschlossenen Besuch von Kursen u. dgl. oder durch eine bestandene Prüfung durch Sachverständige nachzuweisen. Die Sachverständigen sind vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestimmen und in einer Sachverständigenliste zu veröffentlichen. Die theoretischen Kenntnisse sind auch als gegeben anzusehen, wenn ein Betriebsleiter oder Betriebsaufseher schon einmal in der gleichen Funktion bestellt gewesen ist und von der zuständigen Behörde nach diesem Bundesgesetz anerkannt worden ist oder nach den Bestimmungen des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, anerkannt ist oder als anerkannt gilt und sich der neue Aufgabenbereich nach Art und Umfang vom früheren nicht erheblich unterscheidet. |
(6) Die für die Leitung eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung oder der Abteilungen im Fall des § 125 Abs. 4 oder die für die technische Aufsicht erforderlichen theoretischen Kenntnisse sind bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen über den erfolgreich abgeschlossenen Besuch von Kursen u. dgl. oder durch eine bestandene Prüfung durch Sachverständige nachzuweisen. Die Sachverständigen sind vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestimmen und in einer Sachverständigenliste zu veröffentlichen. Die theoretischen Kenntnisse sind auch als gegeben anzusehen, wenn ein Betriebsleiter oder Betriebsaufseher schon einmal in der gleichen Funktion bestellt gewesen ist und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anerkannt oder vorgemerkt worden ist oder nach den Bestimmungen des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, anerkannt worden ist oder als anerkannt gilt und sich der neue Aufgabenbereich nach Art und Umfang vom früheren nicht erheblich unterscheidet. |
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§ 128. (1) Der Bergbauberechtigte hat der zuständigen Behörde die Betriebsleiter und Betriebsaufseher umgehend nach deren Bestellung unter Angabe ihrer Aufgabenbereiche und Befugnisse, ihrer Vorbildung und bisherigen Tätigkeit unter Beifügung von Unterlagen hierüber sowie über die hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften bekanntzugeben. |
§ 128. (1) Der Bergbauberechtigte hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Betriebsleiter und Betriebsaufseher umgehend nach deren Bestellung unter Angabe ihrer Aufgabenbereiche und Befugnisse, ihrer Vorbildung und bisherigen Tätigkeit unter Beifügung von Unterlagen hierüber sowie über die hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften bekannt zu geben. Ist die bestellte Person auch für Bergbaubetriebe oder selbständige Betriebsabteilungen anderer Bergbauberechtigter bestellt (Mehrfachbestellung), so hat sie alle Bergbauberechtigte, für die sie tätig ist, anzugeben. |
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(2) Die Unterlagen sind im Original oder in gerichtlich oder notariell beglaubigter Abschrift oder Ablichtung, fremdsprachige Nachweise überdies in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. |
(2) Die Unterlagen sind im Original oder in Ablichtung (Abschrift) vorzulegen. Bei Zweifeln kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Vorlage der Originale oder beglaubigter Ablichtungen (Abschriften) der Unterlagen verlangen. Fremdsprachigen Nachweisen ist eine beglaubigte Übersetzung beizufügen. |
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§ 129. Zur Anerkennung der Bestellung von Betriebsleitern und Betriebsaufsehern ist zuständig: 1. der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in den im § 171 Abs. 1 nicht genannten Fällen sowie in den im § 171 Abs. 1 genannten Fällen, wenn sich der Bereich des Bergbaubetriebes, der selbständigen Betriebsabteilung oder der Abteilungen im Fall des § 125 Abs. 4 über ein Bundesland hinaus erstreckt oder bei Mehrfachbestellungen die Bergbaubetriebe in zwei oder mehr Bundesländern liegen; 2. der Landeshauptmann in den im § 171 Abs. 1 genannten Fällen, wenn sich der Bereich des Bergbaubetriebes, der selbständigen Betriebsabteilung oder der Abteilungen im Fall des § 125 Abs. 4 über den politischen Bezirk hinauserstreckt oder bei Mehrfachbestellungen die Bergbaubetriebe in zwei oder mehr politischen Bezirken liegen. |
§ 129. Zur Vormerkung der Bestellung von Betriebsleitern und Betriebsaufsehern ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zuständig. |
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Anerkennung der Bestellung |
Mitteilung über die Vormerkung |
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§ 130. Die Bestellung von Betriebsleitern und Betriebsaufsehern ist mit Bescheid von der Behörde anzuerkennen, wenn die bestellten Personen die Voraussetzungen des § 127 erfüllen. |
§ 130.
Wenn die vom Bergbauberechtigten vorgelegten Unterlagen § 128
entsprechen und die Voraussetzungen nach § 125 Abs. 2 und
§ 127 erfüllt sind, hat der Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit dem Bergbauberechtigten sowie dem bestellten Betriebsleiter oder
Betriebsaufseher und in den Fällen des § 171 Abs. 1 der zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde die Entgegennahme und Vormerkung der Anzeige
schriftlich mitzuteilen. Entsprechen die vorgelegten Unterlagen nicht
§ 128, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dem
Bergbauberechtigten aufzutragen, diese Unterlagen binnen einer angemessenen
Frist zu ergänzen. Wird diesem Auftrag nicht oder nur unzureichend
nachgekommen, ist die Anzeige mit Bescheid zurückzuweisen. Sind die
Voraussetzungen nach § 127 nicht erfüllt oder liegt eine dem
§ 125 Abs. 2 |
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§ 131. … |
§ 131. … |
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§ 132. (1) Stellt die zuständige Behörde fest, dass die bestellte Person nicht den Erfordernissen des § 127 entspricht oder sie nicht mehr zur einwandfreien Ausübung ihrer Funktion geeignet ist, hat sie dem Bergbauberechtigten die unverzügliche Abberufung der bestellten Person und die Bestellung einer geeigneten anderen Person in einer angemessenen, drei Monate nicht überschreitenden Frist mit Bescheid aufzutragen. Dies hat für Betriebsleiter oder Betriebsaufseher, die von verschiedenen Bergbauberechtigten mehrfach oder für mehrere Funktionen bestellt worden sind und nicht mehr zur einwandfreien Ausübung ihrer Funktion geeignet sind, gegenüber jenen Bergbauberechtigten zu erfolgen, bei deren Bergbaubetrieben, selbständigen Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 125 Abs. 3 die bestellte Person nicht dem § 127 entspricht oder sie ihre Funktion nicht mehr einwandfrei ausüben kann. |
§ 132. (1) Stellt die Behörde fest, dass die bestellte Person nicht mehr den Erfordernissen des § 127 entspricht oder sie nicht zur einwandfreien Ausübung ihrer Funktion geeignet ist oder dass eine § 125 Abs. 2 widersprechende Mehrfachbestellung oder eine § 135 Abs. 1 dritter Satz widersprechende Bestellung vorliegt, oder wenn eine bestellte verantwortliche Person der Behörde gegenüber erklärt, dass sie ihre Funktion zurückgelegt hat, oder wenn ein abweisender Bescheid nach § 130 vorletzter Satz ergangen ist, hat die Behörde dem Bergbauberechtigten die unverzügliche Abberufung der bestellten Person und die Bestellung einer geeigneten anderen Person in einer angemessenen, drei Monate nicht übersteigenden Frist mit Bescheid aufzutragen. Dies hat für Betriebsleiter oder Betriebsaufseher, die von verschiedenen Bergbauberechtigten mehrfach oder für mehrere Funktionen bestellt worden sind und nicht zur einwandfreien Ausübung ihrer Funktion geeignet sind, gegenüber jenen Bergbauberechtigten zu erfolgen, bei deren Bergbaubetrieben, selbständigen Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 125 Abs. 4 die bestellte Person nicht mehr § 127 entspricht oder sie ihre Funktion nicht einwandfrei ausübt. |
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(2) Hat der Bergbauberechtigte innerhalb der festgesetzten Frist nach Abs. 1 keine geeignete andere Person als Betriebsleiter bekanntgegeben, hat die zuständige Behörde die Weiterführung des Bergbaubetriebes, der selbständigen Betriebsabteilung oder der Abteilungen im Fall des § 125 Abs. 3 bis zur Bestellung einer geeigneten anderen Person mit Bescheid zu untersagen. |
(2) Hat der Bergbauberechtigte innerhalb der festgesetzten Frist nach Abs. 1 dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit keine geeignete andere Person als Betriebsleiter bekannt gegeben, hat die Behörde die Weiterführung des Bergbaubetriebes, der selbständigen Betriebsabteilung oder der Abteilungen im Fall des § 125 Abs. 4 bis zur Bestellung einer geeigneten anderen Person mit Bescheid zu untersagen. Dies gilt auch dann, wenn der Bergbauberechtigte die Bestellung verantwortlicher Personen oder deren Bekanntgabe nach § 128 Abs. 1 unterlässt. |
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§ 133. … |
§ 133. … |
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§ 134. (1) Fremdunternehmer haben der im § 129 genannten Behörde vor Aufnahme der ihnen vom Bergbauberechtigten übertragenen Tätigkeiten die für die Leitung und technische Aufsicht verantwortlichen Personen unter Angabe der Aufgabenbereiche und Befugnisse bekanntzugeben und nachzuweisen, dass die namhaft gemachten Personen über eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften verfügen, soweit diese für die Ausführung der Tätigkeiten in Betracht kommen. Der § 126 zweiter Satz und der § 127 Abs. 5 gelten sinngemäß. |
§ 134. (1) Fremdunternehmer haben der Behörde, soweit sie nicht ausschließlich Tätigkeiten gewerblicher Natur obertags durchführen, vor Aufnahme der ihnen vom Bergbauberechtigten übertragenen Tätigkeiten die für die Leitung und technische Aufsicht verantwortlichen Personen unter Angabe der Aufgabenbereiche und Befugnisse bekannt zu geben. § 126 zweiter Satz gilt sinngemäß. |
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(2) Werden die im § 2 Abs. 1 genannten Tätigkeiten durch einen Fremdunternehmer ausgeübt und ist es aus Gründen der Sicherheit erforderlich, hat die im § 129 genannte Behörde dem Fremdunternehmer mit Bescheid aufzutragen, mit der Leitung und technischen Aufsicht Personen zu betrauen, die den im § 127 genannten Erfordernissen entsprechen. Die Bestellung geeigneter Personen ist der im § 129 genannten Behörde unverzüglich anzuzeigen. Für die Anzeige gilt § 128. Diese Behörde hat die Bestellung mit Bescheid anzuerkennen. Stellt die im § 129 genannte Behörde fest, dass die bestellte Person nicht den Erfordernissen des § 127 entspricht oder nicht mehr zur einwandfreien Ausübung ihrer Funktion geeignet ist, ist § 132 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Fremdunternehmer bis zur Bestellung einer geeigneten anderen Person die ihm vom Bergbauberechtigten übertragenen Tätigkeiten einzustellen hat. |
(2) Ist es aus Gründen der Sicherheit erforderlich, hat die Behörde dem Fremdunternehmer mit Bescheid aufzutragen, mit der Leitung und technischen Aufsicht Personen zu betrauen, die den im § 127 genannten Erfordernissen entsprechen. Die Bestellung geeigneter Personen ist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich anzuzeigen. §§ 128 und 130 gelten sinngemäß. § 132 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Fremdunternehmer bis zur Bestellung einer geeigneten anderen Person die ihm vom Bergbauberechtigten übertragenen Tätigkeiten einzustellen hat. |
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(3) Werden von Fremdunternehmern ausschließlich Tätigkeiten gewerblicher Natur obertags durchgeführt, so entfällt eine Anzeige nach Abs. 1. Der Bergbauberechtigte hat diesfalls eine Liste der für die Leitung und technische Aufsicht verantwortlichen Personen der Fremdunternehmer zu führen. Diese Personen sind vom Bergbauberechtigten vor Aufnahme der Tätigkeiten soweit über die im § 174 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften zu belehren, als diese für die Ausübung der Tätigkeit in Betracht kommen. |
Entfällt. |
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§ 135. (1) Der Bergbauberechtigte hat für jeden Bergbaubetrieb einen verantwortlichen Markscheider zu bestellen. Dieser hat vor allem die Anfertigung und Führung des Bergbaukartenwerkes und die Vermessungen beim Bergbau zu beaufsichtigen, Aufgaben der bergbaulichen Raumordnung (Bergbaugebiete) und der bergbaulichen Sicherungspflicht wahrzunehmen und bergschadenkundliche Aufgaben, besonders zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit, zu erfüllen. |
§ 135. (1) Der Bergbauberechtigte hat für jeden Bergbaubetrieb einen verantwortlichen Markscheider zu bestellen. Dieser hat vor allem die Anfertigung und Führung des Bergbaukartenwerkes und die Vermessungen beim Bergbau zu beaufsichtigen, Aufgaben der bergbaulichen Raumordnung (Bergbaugebiete) und der bergbaulichen Sicherungspflicht wahrzunehmen und bergschadenkundliche Aufgaben, besonders zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit, zu erfüllen. Ein verantwortlicher Markscheider darf nicht gleichzeitig als verantwortliche Person (Betriebsleiter, Betriebsaufseher, Leitung und technische Aufsicht bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern) desselben Bergbaubetriebes oder einer selbständigen Betriebsabteilung desselben Bergbaubetriebes bestellt sein. Hievon kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einzelfall mit Bescheid eine Ausnahme zulassen, wenn die markscheiderischen Aufgaben beim betreffenden Bergbaubetrieb nach Schwierigkeit und Umfang gering sind. |
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(2) Ein verantwortlicher Markscheider kann von einem Bergbauberechtigten auch für mehrere Bergbaubetriebe oder auch noch von anderen Bergbauberechtigten als verantwortlicher Markscheider bestellt werden, wenn er in der Lage ist, bei allen Bergbaubetrieben, für die er verantwortlich ist, seine Funktion einwandfrei auszuüben. |
(2) Ein verantwortlicher Markscheider kann von einem Bergbauberechtigten auch für mehrere Bergbaubetriebe oder auch noch von anderen Bergbauberechtigten als verantwortlicher Markscheider bestellt werden, wenn er in der Lage ist, bei allen Bergbaubetrieben, für die er verantwortlich sein soll, seine Funktion einwandfrei auszuüben. Hiebei sind neben der Zahl der Bergbaubetriebe insbesondere der unter Berücksichtigung der Bergbaubetriebsart und ‑größe durchschnittliche jährliche Zeitaufwand für die Betreuung der einzelnen Bergbaubetriebe, die örtliche Entfernung der Bergbaubetriebe sowie die technische Ausstattung und gegebenenfalls die Anzahl und Qualifikation der Personen, deren Hilfe sich der verantwortliche Markscheider bedienen kann, zu berücksichtigen. |
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§ 136. Der Bergbauberechtigte hat der zuständigen Behörde (§ 137) den verantwortlichen Markscheider umgehend nach dessen Bestellung unter Angabe der Vorbildung und bisherigen Tätigkeit unter Beifügung von Unterlagen hierüber sowie über die hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften bekanntzugeben. Der § 128 Abs. 2 gilt sinngemäß. |
§ 136. Der Bergbauberechtigte hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den verantwortlichen Markscheider umgehend nach dessen Bestellung unter Angabe der Vorbildung und bisherigen Tätigkeit unter Beifügung von Unterlagen hierüber sowie über die hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften bekannt zu geben. Ist die bestellte Person auch für Bergbaubetriebe anderer Bergbauberechtigter bestellt, so hat sie alle Bergbauberechtigte, für die sie tätig ist, anzugeben. Der § 128 Abs. 2 gilt sinngemäß. |
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§ 137. Zur Anerkennung der Bestellung eines verantwortlichen Markscheiders ist zuständig: 1. der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit – in den im § 171 Abs. 1 nicht genannten Fällen sowie – in den im § 171 Abs. 1 genannten Fällen, wenn sich der Bereich des Bergbaubetriebes über ein Bundesland hinaus erstreckt oder bei Mehrfachbestellungen die Bergbaubetriebe in zwei oder mehr Bundesländern liegen; |
§ 137. Für die Vormerkung der Bestellung eines verantwortlichen Markscheiders ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zuständig. |
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2. der Landeshauptmann in den im § 171 Abs. 1 genannten Fällen, wenn sich der Bereich des Bergbaubetriebes über den politischen Bezirk hinauserstreckt oder bei Mehrfachbestellungen die Bergbaubetriebe in zwei oder mehr politischen Bezirken liegen; |
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3. die Bezirksverwaltungsbehörden in den übrigen Fällen. |
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§ 138. (1) bis (3) … |
§ 138. (1) bis (3) … |
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(4) Eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften gilt für verantwortliche Markscheider als nachgewiesen, wenn sie eine Lehrveranstaltung einschlägiger Art an einer Hochschule oder Lehranstalt besucht haben und sie ein Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den vorgetragenen Stoff erhalten haben. Eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften ist auch anzunehmen, wenn die zum verantwortlichen Markscheider bestellte Person schon einmal in der gleichen Funktion bestellt gewesen ist und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anerkannt worden ist oder nach dem Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, anerkannt worden ist oder als anerkannt gilt. Sonst kann der Nachweis nur durch eine Prüfung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erbracht werden. Hierüber hat dieser ein Zeugnis auszustellen. |
(4) Eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften gilt für verantwortliche Markscheider als nachgewiesen, wenn diese eine Lehrveranstaltung einschlägiger Art an einer Hochschule oder Lehranstalt besucht haben und sie ein Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den vorgetragenen Stoff erhalten haben. Eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften ist auch anzunehmen, wenn die zum verantwortlichen Markscheider bestellte Person schon einmal in der gleichen Funktion bestellt gewesen ist und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anerkannt oder vorgemerkt worden ist oder nach den Bestimmungen des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, anerkannt worden ist oder als anerkannt gilt. |
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(5) Die bei einem Bergbaubetrieb erforderlichen Kenntnisse des Markscheidewesens sind bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen über den erfolgreich abgeschlossenen Besuch von Kursen u. dgl. oder durch eine bestandene Prüfung durch Sachverständige nachzuweisen. Die Sachverständigen sind vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestimmen und in einer Sachverständigenliste zu veröffentlichen. Die theoretischen Kenntnisse sind auch als gegeben anzusehen, wenn die zum verantwortlichen Markscheider bestellte Person schon einmal in der gleichen Funktion bestellt gewesen ist und von der zuständigen Behörde nach diesem Bundesgesetz anerkannt worden ist oder nach den Bestimmungen des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, anerkannt ist oder als anerkannt gilt und sich der neue Aufgabenbereich nach Art und Umfang vom früheren nicht erheblich unterscheidet. |
(5) Die bei einem Bergbaubetrieb erforderlichen Kenntnisse des Markscheidewesens sind bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen über den erfolgreich abgeschlossenen Besuch von Kursen u. dgl. oder durch eine bestandene Prüfung durch Sachverständige nachzuweisen. Die Sachverständigen sind vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestimmen und in einer Sachverständigenliste zu veröffentlichen. Die erforderlichen Kenntnisse sind auch als gegeben anzusehen, wenn die zum verantwortlichen Markscheider bestellte Person schon einmal in der gleichen Funktion bestellt gewesen ist und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anerkannt oder vorgemerkt worden ist oder nach den Bestimmungen des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, anerkannt worden ist oder als anerkannt gilt und sich der neue Aufgabenbereich nach Art und Umfang vom früheren nicht erheblich unterscheidet. |
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Anerkennung der Bestellung |
Mitteilung über die Vormerkung |
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§ 139. Die Bestellung eines verantwortlichen Markscheiders ist mit Bescheid von der Behörde anzuerkennen, wenn dieser die Voraussetzungen des § 138 erfüllt. |
§ 139. Wenn die vom Bergbauberechtigten vorgelegten Unterlagen § 136 entsprechen und die Voraussetzungen nach § 135 Abs. 2 und § 138 erfüllt sind, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dem Bergbauberechtigten und dem bestellten verantwortlichen Markscheider und in den Fällen des § 171 Abs. 1 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Entgegennahme und Vormerkung der Anzeige schriftlich mitzuteilen. Entsprechen die vorgelegten Unterlagen nicht § 136, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dem Bergbauberechtigten aufzutragen, diese Unterlagen binnen einer angemessenen Frist zu ergänzen. Wird diesem Auftrag nicht oder nur unzureichend nachgekommen, ist die Anzeige mit Bescheid zurückzuweisen. Sind die Voraussetzungen nach § 135 Abs. 2 oder § 138 nicht erfüllt oder gibt die bestellte Person trotz Aufforderung die Bergbauberechtigten, für die sie tätig ist, nicht bekannt, ist die Anzeige mit Bescheid abzuweisen. Dies ist in den Fällen des § 171 Abs. 1 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen. |
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§ 151a. (1) Wurde zu Zwecken des Bergbaus die zwangsweise Grundüberlassung oder die Übertragung ins Eigentum angeordnet, hat der Bergbauberechtigte das Grundstück innerhalb von 15 Jahren ab Rechtskraft des Bescheides einer diesem Zweck entsprechenden Verwendung zuzuführen. |
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(2) Nach ungenütztem Verstreichen der im Abs. 1 genannten Frist kann der Grundeigentümer die Aufhebung der Anordnung der Grundüberlassung, der Enteignete die Rückübereignung des Enteignungsgegenstandes begehren; der Anspruch des Enteigneten ist vererblich und veräußerlich. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen einem Jahr ab nachweislicher Aufforderung durch den Bergbauberechtigten, spätestens jedoch 20 Jahre nach Rechtskraft des die Grundüberlassung oder die Enteignung verfügenden Bescheides bei der Behörde geltend gemacht wird. |
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(3) Macht der Bergbauberechtigte glaubhaft, dass die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Bergbaus unmittelbar bevorsteht oder die Verwendung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, vorläufig nicht möglich war, aber in absehbarer Zeit erfolgen wird, hat die Behörde eine angemessene Ausführungsfrist zu bestimmen. Bei deren Einhaltung ist der Antrag abzuweisen. Eine Fristsetzung ist jedoch in jedem Falle unzulässig, wenn den Bergbauberechtigten an der bislang nicht entsprechenden Verwendung ein Verschulden trifft. |
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(4) § 20a Abs. 2 bis 5 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der jeweils geltenden Fassung, gilt mit der Maßgabe, dass die Schadenersatzpflicht den Bergbauberechtigten trifft, sinngemäß. |
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§ 153. (1) … |
§ 153. (1) … |
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(2) In Bergbaugebieten dürfen nach Maßgabe des § 156 Bauten und andere Anlagen, soweit es sich nicht um Bergbauanlagen handelt, nur mit Bewilligung der Behörde errichtet werden. Dies gilt auch bei wesentlichen Erweiterungen und Veränderungen der Anlagen. Die Bewilligung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach Vorlage des Ansuchens von der Behörde versagt wird. |
(2) In Bergbaugebieten dürfen nach Maßgabe des § 156 Bauten und andere Anlagen, soweit es sich nicht um Bergbauanlagen handelt, nur mit Bewilligung der Behörde errichtet werden. Dies gilt auch bei wesentlichen Erweiterungen und Veränderungen der Anlagen. Die Bewilligung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach Vorlage des Ansuchens von der Behörde versagt wird oder wenn die Behörde bis zu diesem Zeitpunkt die Entscheidungsfrist nicht mit Bescheid um bis zu drei Monate verlängert hat. Eine Verlängerung der Entscheidungsfrist ist zulässig, wenn nach den konkreten Umständen des Falles (zB wegen schwieriger bergschadenskundlicher Fragen) eine Klärung des Sachverhaltes binnen drei Monaten nicht möglich ist. Im Fall der Verlängerung der Entscheidungsfrist gilt die Bewilligung als erteilt, wenn sie nicht bis zum Ablauf der verlängerten Entscheidungsfrist versagt wird. Dem Ansuchen um Erteilung der Bewilligung sind je zwei Ausfertigungen einer von einem hiezu Befugten erstellten Beschreibung und planlichen Darstellung des Vorhabens anzuschließen. |
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§ 156. (1) bis (3) … |
§ 156. (1) bis (3) … |
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(4) Die Bewilligung ist dann nicht zu versagen, wenn die bergbauliche Inanspruchnahme der Grundstücke nicht innerhalb von fünfzehn Jahren zu erwarten ist und gegenständlichenfalls kein Reservefeld vorliegt. Die voraussichtliche bergbauliche Inanspruchnahme hat der Bergbauberechtigte glaubhaft zu machen. |
(4) Die Bewilligung ist dann nicht zu versagen, wenn die bergbauliche Inanspruchnahme der Grundstücke nicht innerhalb von 15 Jahren zu erwarten ist. Die voraussichtliche bergbauliche Inanspruchnahme hat der Bergbauberechtigte glaubhaft zu machen. |
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§ 160. (1) … |
§ 160. (1) … |
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(2) Nicht als Bergschaden gilt |
(2) Nicht als Bergschaden gilt |
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1. … |
1. … |
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2. der Schaden an einem Grundstück, der durch dessen Benützung nach diesem Bundesgesetz oder einer bürgerlich rechtlichen Vereinbarung entsteht, sowie |
2. der Schaden an einem Grundstück, der durch dessen Benützung nach diesem Bundesgesetz oder einer bürgerlich rechtlichen Vereinbarung entsteht, |
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3. der Schaden an einer Anlage, wenn diese in einem Bergbaugebiet nach dessen Ersichtlichmachung im Grundbuch oder nach Kundmachung der Begrenzung des Bergbaugebietes nach § 210 errichtet und hiefür die Bewilligung nach § 153 Abs. 2 von der Behörde versagt worden ist oder die Verpflichtung zu geeigneten Maßnahmen oder Sicherheitsvorkehrungen (§ 156 Abs. 2) nicht eingehalten worden ist. |
3. der Schaden an einer Anlage, wenn diese in einem Bergbaugebiet nach dessen Ersichtlichmachung im Grundbuch oder nach Kundmachung der Begrenzung des Bergbaugebietes nach § 210 errichtet und hiefür nicht um eine Bewilligung nach § 153 Abs. 2 angesucht wurde oder wenn diese Bewilligung versagt wurde oder die mit einer solchen Bewilligung verbundene Verpflichtung zu geeigneten Maßnahmen oder Sicherheitsvorkehrungen nicht eingehalten worden ist, sowie |
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4. der Schaden an einer Anlage, wenn diese entgegen einer nach § 181 erlassenen Abstandsverordnung errichtet wurde. |
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§ 170. Soweit in diesem Bundesgesetz und im § 171 nichts anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit. |
§ 170. Soweit im § 171 oder in einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes nichts anderes vorgesehen ist, ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit als Montanbehörde. |
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§ 171. (1) Für die obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist, soweit in diesem Bundesgesetz und in den folgenden Absätzen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, Behörde erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsbezirk die bekanntgegebenen Grundstücke nach § 80 Abs. 2 Z 2 liegen und Behörde zweiter Instanz der Landeshauptmann. |
§ 171. (1) Für die ausschließlich obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist, soweit in den folgenden Absätzen und in einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes nichts anderes bestimmt ist, Behörde erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsbezirk die bekannt gegebenen Grundstücke (Grundstücksteile) nach § 80 Abs. 2 Z 2 liegen und Behörde zweiter Instanz der Landeshauptmann. Wäre danach die Zuständigkeit von zwei oder mehreren Bezirksverwaltungsbehörden gegeben, so ist diejenige Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, auf deren Verwaltungsbezirk sich die bekannt gegebenen Grundstücke (Grundstücksteile) nach § 80 Abs. 2 Z 2 flächenmäßig zum überwiegenden Teil erstrecken. |
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(2) Der Landeshauptmann ist in folgenden Fällen in erster Instanz zuständig: |
(2) Soweit es sich um das ausschließlich obertägige Gewinnen und Aufbereiten grundeigener mineralischer Rohstoffe handelt, ist der Landeshauptmann in folgenden Fällen in erster Instanz zuständig: |
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§ 172. … |
§ 172. … |
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§ 173. Der Bergbau unterliegt, soweit hiefür nicht die Gerichte zuständig sind, der Aufsicht der in §§ 170 und 171 angeführten Behörden, und zwar unabhängig davon, ob die im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten durch den Bergbauberechtigten selbst oder in dessen Auftrag durch einen Fremdunternehmer ausgeübt werden. Soweit jedoch Tätigkeiten gewerblicher Natur von Fremdunternehmern obertags durchgeführt werden, obliegt die Wahrnehmung der Belange des Arbeitnehmerschutzes den sonst hiefür zuständigen Behörden. Die Aufsicht der Behörden endet zu dem Zeitpunkt, in dem mit dem Auftreten von Bergschäden nicht mehr zu rechnen ist. |
§ 173. Der Bergbau unterliegt, soweit hiefür nicht die Gerichte zuständig sind, der Aufsicht der in §§ 170 und 171 angeführten Behörden, und zwar unabhängig davon, ob die im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten durch den Bergbauberechtigten selbst oder in dessen Auftrag durch einen Fremdunternehmer ausgeübt werden. Die Aufsicht der Behörden endet zu dem Zeitpunkt, in dem mit dem Auftreten von Bergschäden nicht mehr zu rechnen ist. |
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§ 174. (1) In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes haben die Behörden die Einhaltung dieses Bundesgesetzes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und der sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften sowie der darauf beruhenden Verfügungen zu überwachen besonders soweit sie |
§ 174. (1) In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes haben die Behörden die Einhaltung dieses Bundesgesetzes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und der sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften sowie der darauf beruhenden Anordnungen zu überwachen, besonders soweit sie |
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1. das Bergbauberechtigungswesen, 2. den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, außer der Arbeitnehmer, und den Schutz von Sachen, 3. den Umweltschutz, 4. den Lagerstättenschutz, 5. den Oberflächenschutz, 6. die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit und 7. die bergbauliche Ausbildung betreffen. |
1. das Bergbauberechtigungswesen, 2. das Gewinnungsbetriebsplanwesen, 3. den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, außer der Arbeitnehmer, und den Schutz von Sachen, 4. den Umweltschutz, 5. den Lagerstättenschutz, 6. den Oberflächenschutz, 7. die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit und 8. die bergbauliche Ausbildung betreffen. |
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(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Statistiken über Unfälle, über die Produktion und über gefährliche Ereignisse zu erstellen und zu veröffentlichen. Die im § 171 Abs. 1 und 2 genannten Behörden sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die zur Erstellung der Statistiken erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. |
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Statistiken über Unfälle, über die Produktion und über gefährliche Vorfälle (§ 97) zu erstellen und zu veröffentlichen. |
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§ 175. (1) Zum Zwecke der Überwachung haben die Bezirksverwaltungsbehörden, soweit es sich um die obertägige Gewinnung und Aufbereitung von grundeigenen mineralischen Rohstoffen handelt, im übrigen die mit Bergbauangelegenheiten befassten Organe des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, die Orte, an denen Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art ausgeübt werden, ferner die bei solchen Tätigkeiten verwendeten Bergbauanlagen, Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen u. dgl., die den Arbeitnehmern vom Bergbauberechtigten zur Verfügung gestellten Wohnräume und Unterkünfte sowie bis zu dem Zeitpunkt, in dem mit dem Auftreten von Bergschäden nicht mehr zu rechnen ist, das Bergbaugelände, soweit dies zur Ausübung des Aufsichtsrechts der Behörden erforderlich ist, insbesondere bei Bestehen besonderer Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Personen, zu besichtigen. Von allen Besichtigungen ist der Betriebsrat zu verständigen und auf dessen Verlangen dieser beizuziehen. Sind vom Betriebsrat jedoch Befahrungsmänner bestimmt worden, so sind diese den Besichtigungen beizuziehen. |
§ 175. (1) Zum Zwecke der Überwachung haben, soweit es sich um die ausschließlich obertägige Gewinnung und Aufbereitung von grundeigenen mineralischen Rohstoffen handelt, die Bezirksverwaltungsbehörden, im Übrigen die mit Bergbauangelegenheiten befassten Organe des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, die Orte, an denen Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art ausgeübt werden, ferner die bei solchen Tätigkeiten verwendeten Bergbauanlagen und das Bergbauzubehör (Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen u. dgl.), die den Arbeitnehmern vom Bergbauberechtigten zur Verfügung gestellten Wohnräume und Unterkünfte sowie bis zu dem Zeitpunkt, in dem mit dem Auftreten von Bergschäden nicht mehr zu rechnen ist, das Bergbaugelände regelmäßig, bei Bestehen besonderer Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Personen, insbesondere beim untertägigen Bergbau, und zur Überwachung der in § 112 Abs. 1 dritter Satz angeführten Fälle mindestens aber einmal im Jahr, zu besichtigen. |
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§ 176. … |
§ 176. … |
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§ 177. (1) und (2) … |
§ 177. (1) und (2) … |
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(3) Soweit es sich nicht um die obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe handelt, sind die Abs. 1 und 2 von den mit Bergbauangelegenheiten befassten Organen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit anzuwenden. |
(3) Soweit es sich nicht um die ausschließlich obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe handelt, sind die Abs. 1 und 2 von den mit Bergbauangelegenheiten befassten Organen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit anzuwenden. |
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Bergung von Personen (Tote, Vermißte) |
Entfällt. |
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§ 177a. (1) Nach im § 97 angeführten Unfällen kann auch die Bergung von Personen (Tote, Vermißte) angeordnet werden, soweit dadurch keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit anderer Personen droht oder drohen kann und die Bergung wirtschaftlich zumutbar ist. § 149 gilt sinngemäß. |
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(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann unter Beachtung anerkannter betriebswirtschaftlicher Grundsätze nähere Bestimmungen über die wirtschaftliche Zumutbarkeit, über die Voraussetzungen für einen allfälligen Ersatz der erwachsenen Bergungskosten durch den Bund und über die Beiziehung von Sachverständigen durch Verordnung erlassen. |
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§ 178. (1) … |
§ 178. (1) … |
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(2) Wurde eine Sicherheitsvorschrift außer Acht gelassen und ist Gefahr im Verzug, so hat die Behörde, wenn es zweckmäßig ist, die erforderlichen Maßnahmen selbst zu veranlassen und den Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer oder Verwalter mit Bescheid zur Vorauszahlung der daraus voraussichtlich erwachsenden Kosten gegen nachträgliche Verrechnung oder zum Ersatz der erwachsenen Kosten zu verpflichten. § 149 Abs. 6 gilt sinngemäß. Wird eine Gefährdung von Personen oder Sachen durch Arbeiten oder das Verwenden von Bergbauanlagen (§ 118) oder Bergbauzubehör (§ 146) verursacht und lässt sie sich sonst nicht abwenden, hat die Behörde die Einstellung der betreffenden Arbeiten bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes zu verfügen und bis dahin die Verwendung der betreffenden Bergbauanlagen oder des betreffenden Bergbauzubehörs zu untersagen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Nichtverwendung der Bergbauanlagen usw. oder die Einstellung der Arbeiten zur Aufklärung der Ursachen der Gefährdung unerlässlich ist. (3) Bergbauberechtigte haben für jeden ihrer Bergbaubetriebe, weiters Fremdunternehmer, soweit diese bergbauliche Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art durchführen, für diese, für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 1. März des darauffolgenden Kalenderjahres die zur Erstellung von Statistiken über Unfälle, über die Produktion und über gefährliche Ereignisse (§ 97) erforderlichen Daten den Behörden zur Verfügung zu stellen. Nähere Vorschriften über die für die Erstellung von Statistiken über Unfälle und gefährliche Ereignisse sowie über die Produktion zu übermittelnden Daten, die Form der Datenübermittlung und die Veröffentlichung der Statistiken erlässt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung. (4) Behörde im Sinne der Abs. 1 bis 3 ist, soweit es sich um die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe handelt, die Bezirksverwaltungsbehörde, ansonsten der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit. |
(2) Wurde eine Sicherheitsvorschrift außer Acht gelassen und ist Gefahr im Verzug, so hat die Behörde, wenn es zweckmäßig ist, die erforderlichen Maßnahmen selbst zu veranlassen und den Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer oder Verwalter mit Bescheid vorläufig zur Vorauszahlung der daraus voraussichtlich erwachsenden Kosten gegen nachträgliche Verrechnung oder vorläufig zum Ersatz der erwachsenen Kosten zu verpflichten. § 149 Abs. 6 gilt sinngemäß. Wird eine Gefährdung von Personen oder Sachen durch Arbeiten oder das Verwenden von Bergbauanlagen (§ 118) oder Bergbauzubehör (§ 146) verursacht und lässt sie sich sonst nicht abwenden, hat die Behörde die Einstellung der betreffenden Arbeiten bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes zu verfügen und bis dahin die Verwendung der betreffenden Bergbauanlagen oder des betreffenden Bergbauzubehörs zu untersagen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Nichtverwendung der Bergbauanlagen usw. oder die Einstellung der Arbeiten zur Aufklärung der Ursachen der Gefährdung unerlässlich ist. (3) Bergbauberechtigte haben dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für jeden ihrer Bergbaubetriebe die zur Erstellung von Statistiken über die Produktion erforderlichen Daten jeweils bis zum 1. März für die letzten sechs Monate des Vorjahres und jeweils bis zum 1. Oktober für die ersten sechs Monate des laufenden Jahres zur Verfügung zu stellen. Weiters haben sie dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für jeden ihrer Bergbaubetriebe die zur Erstellung von Statistiken über Unfälle und gefährliche Vorfälle (§ 97) erforderlichen Daten jeweils für ein Kalenderjahr bis zum 1. März des darauffolgenden Kalenderjahres zur Verfügung zu stellen. Der erste und zweite Satz gelten auch für Fremdunternehmer, die bergbauliche Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art durchführen. Nähere Vorschriften über die für die Erstellung der genannten Statistiken zu übermittelnden Daten, die Form der Datenübermittlung und die Veröffentlichung der Statistiken erlässt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung. |
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(4) Der § 161 Abs. 3 gilt sinngemäß. |
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(5) Der § 161 Abs. 3 gilt sinngemäß. |
Entfällt. |
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§ 179. (1) … |
§ 179. (1) … |
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(2) Werden durch die im § 2 Abs. 1 genannten Tätigkeiten das Leben oder die Gesundheit von fremden Personen oder fremde Sachen, besonders Gebäude, Straßen, Eisenbahnen, Wasserversorgungs- und Energieversorgungsanlagen, gefährdet oder ist eine Gefährdung zu befürchten oder werden durch die vorgenannten Tätigkeiten fremde Personen unzumutbar belästigt oder liegt eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt oder von Gewässern (§ 119 Abs. 5) vor, so hat die Behörde nach Anhörung der allenfalls berührten Verwaltungsbehörden dem Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer oder Verwalter die Durchführung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen aufzutragen. Handelt es sich um Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Personen, kommt Berufungen gegen einen derartigen Bescheid keine aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde hat in den vorgenannten Fällen Erhebungen durchzuführen, wenn dies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beantragt. |
(2) Werden durch die im § 2 Abs. 1 genannten Tätigkeiten das Leben oder die Gesundheit von fremden Personen oder fremde Sachen, besonders Gebäude, Straßen, Eisenbahnen, Wasserversorgungs- und Energieversorgungsanlagen, gefährdet oder ist eine Gefährdung zu befürchten oder werden durch die vorgenannten Tätigkeiten fremde Personen unzumutbar belästigt oder liegt eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt oder von Gewässern (§ 119 Abs. 5) vor, hat die Behörde nach Anhörung der allenfalls berührten Verwaltungsbehörden dem Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer oder Verwalter die Durchführung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen aufzutragen. Die Behörde hat in den vorgenannten Fällen Erhebungen durchzuführen, wenn dies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beantragt. |
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(3) Stellt sich nach Einstellung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten heraus, daß die nach § 58 Abs. 1 oder § 117 Abs. 1 getroffenen Annahmen hinsichtlich des voraussichtlichen Auftretens von Bergschäden nicht oder nicht im vollen Umfang aufrecht zu erhalten sind, so hat die Behörde die Möglichkeit des Auftretens von Bergschäden neuerlich zu untersuchen und die Annahmen den geänderten Verhältnissen anzugleichen. Hiebei ist auch zu prüfen, ob der Ersatz von allenfalls noch auftretenden Bergschäden als gesichert gelten kann. Im Zweifelsfall kann die Behörde von den im Zeitpunkt ihrer Erhebungen Haftpflichtigen (§ 161) die Vorlage entsprechender Nachweise und nötigenfalls die Leistung einer angemessenen Sicherstellung verlangen. Der § 64 gilt auch hier. Wenn das Leben oder die Gesundheit von Personen durch Ereignisse oder Gegebenheiten nach Einstellung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten bedroht wird oder bedroht werden kann, hat die Behörde dem Haftpflichtigen die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen. (4) Behörde im Sinne der Abs. 1 und 2 ist, soweit es sich um die obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe handelt, die Bezirksverwaltungsbehörde, im übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit. |
(3) Stellt sich nach Einstellung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten heraus, dass die nach § 58 Abs. 1 oder § 117 Abs. 1 getroffenen Annahmen hinsichtlich des voraussichtlichen Auftretens von Bergschäden nicht oder nicht im vollen Umfang aufrecht zu erhalten sind, so hat die Behörde die Möglichkeit des Auftretens von Bergschäden neuerlich zu untersuchen und die Annahmen den geänderten Verhältnissen anzugleichen. Hiebei ist auch zu prüfen, ob der Ersatz von allenfalls noch auftretenden Bergschäden als gesichert gelten kann. Im Zweifelsfall kann die Behörde von den im Zeitpunkt ihrer Erhebungen Haftpflichtigen (§ 161) die Vorlage entsprechender Nachweise und nötigenfalls die Leistung einer angemessenen Sicherstellung verlangen. Der § 64 gilt auch hier. Wenn das Leben oder die Gesundheit von Personen oder fremde Sachen durch Ereignisse oder Gegebenheiten nach Einstellung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten bedroht werden oder bedroht werden können, hat die Behörde dem Haftpflichtigen die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen. (4) In den in Abs. 1 bis 3 genannten Fällen kommt Berufungen gegen einen Bescheid, mit dem Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen angeordnet werden, keine aufschiebende Wirkung zu. (5) Stellt die Behörde in den in Abs. 1 bis 3 genannten Fällen fest, dass Gefahr im Verzug ist, hat sie – sofern nicht ein Fall des § 187e Abs. 2 vorliegt – die unaufschiebbaren Maßnahmen selbst zu veranlassen und den Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer oder Verwalter bzw. den Haftpflichtigen mit Bescheid vorläufig zur Vorauszahlung der daraus voraussichtlich erwachsenden Kosten gegen nachträgliche Verrechnung oder vorläufig zum Ersatz der erwachsenen Kosten zu verpflichten. § 149 Abs. 6 gilt sinngemäß. |
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§ 180. (1) Haben die mit Bergbauangelegenheiten befaßten Organe des Amtes der Landesregierung bei Besichtigungen nach § 175 Abs. 3 vorschriftswidrige Zustände oder gefährliche Ereignisse festgestellt, so haben sie diese zur Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 178 und 179 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben. |
§ 180. (1) Haben die mit Bergbauangelegenheiten befassten Organe des Amtes der Landesregierung bei Besichtigungen nach § 175 Abs. 2 vorschriftswidrige Zustände oder gefährliche Ereignisse festgestellt, so haben sie diese zur Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 178 und 179 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben. |
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§ 181. … |
§ 181. … |
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§ 182. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nähere Vorschriften für die Aufbereitung zu erlassen, sofern bei dieser Tätigkeit die im Anhang I der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, Amtsblatt Nr. L 10/1997, angeführten Stoffe in mindestens den dort angeführten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder soweit davon auszugehen ist, daß diese Stoffe bei einem außer Kontrolle geratenen industriellen chemischen Verfahren bei der Aufbereitung anfallen werden. (2) Ein schwerer Unfall im Sinne des Abs. 1 ist ein Brand, eine Explosion größeren Ausmaßes, eine Emission oder ein anderes Ereignis, das sich aus unkontrollierten Vorgängen auf Grund der Aufbereitung ergibt, das unmittelbar oder später zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind. (3) Mit Verordnung nach Abs. 1 sind nähere Festlegungen zu treffen über 1. Mitteilungspflichten des Bergbauberechtigten gegenüber der Behörde vor Aufnahme der Aufbereitung, bei einer wesentlichen Vergrößerung der bekanntgegebenen Menge und einer wesentlichen Änderung der Beschaffenheit oder physikalischen Form des gefährlichen Stoffes gegenüber den frühere Angaben sowie bei einer endgültigen Einstellung dieser Tätigkeit. 2. Mitteilungspflichten des Bergbauberechtigten gegenüber der Behörde bei einer am 1. Jänner 1999 bereits durchgeführten Tätigkeit im Sinne der Z 1. 3. Meldungen des Bergbauberechtigten nach einem schweren Unfall im Sinne des Abs. 2 an die Behörde. 4. Sicherheitsabstände zwischen Anlagen, in denen Tätigkeiten nach Z 1 ausgeübt werden, und Bauten und anderen Anlagen (§ 153 Abs. 2). 5. Ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle. |
§ 182. (1) Die Regelungen des Abs. 2 und 3 haben zum Ziel, schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen. (2) Wenn bei der Aufbereitung mineralischer Rohstoffe die in der Anlage 5 der Gewerbeordnung 1994 genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer 1. in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 der Gewerbeordnung 1994 oder 2. in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3 der Gewerbeordnung 1994 angegebenen Menge vorhanden sind, sind mit Ausnahme des § 84d Abs. 7 der Gewerbeordnung 1994 die §§ 84a bis 84g der Gewerbeordnung 1994 sinngemäß anzuwenden. Zuständige Behörden sind die Behörden nach §§ 170 und 171. (3) Zur Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG und der „Helsinki-Konvention“ sowie in Umsetzung von Änderungen dieser Richtlinie oder dieser Konvention hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung entsprechend dem Stand der Technik (§ 109 Abs. 3) nähere Bestimmungen über 1. die Pflichten des Betriebsinhabers nach einem schweren Unfall (§ 84c Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994), 2. das Sicherheitskonzept (§ 84c Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994), 3. den Sicherheitsbericht (§ 84c Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994), 4. die Kriterien für die Einschränkung des Sicherheitsberichtes (§ 84c Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994), 5. die internen Notfallpläne (§ 84c Abs. 8 der Gewerbeordnung 1994) und 6. die Information über die Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten bei Unfällen (§ 84c Abs. 10 der Gewerbeordnung 1994) zu erlassen. |
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(4) Sind bei der Aufbereitung gefährliche Stoffe in Mengen, die den in Anhang I Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3 der Richtlinie 96/82/EG entsprechen oder darüber liegen vorhanden oder vorgesehen oder ist davon auszugehen, dass diese Stoffe bei einem außer Kontrolle geratenen industriellen chemischen Verfahren bei der Aufbereitung anfallen werden, hat die Verordnung nach Abs. 1 auch Vorschriften über die Verpflichtung des Bergbauberechtigten |
Entfällt. |
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1. einen Sicherheitsbericht zu erstellen, regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren und |
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2. betriebsinterne Notfallpläne zu erstellen, regelmäßig zu überprüfen oder zu erproben und erforderlichenfalls fortzuschreiben zu enthalten. |
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Vormerkungen und Übersichtskarten |
Vormerkungen und
Übersichtskarten (Bergbauinformationssystem – |
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§ 185. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Vormerkungen über alle Bergbauberechtigungen sowie Übersichtskarten zu führen, aus denen die Bergbaugebiete (§ 153 Abs. 1) und diejenigen Gebiete zu ersehen sind, auf die sich die Bergbauberechtigungen beziehen. In den Übersichtskarten sind die Bergbaugebiete, auf die sich der Geltungsbereich einer Verordnung nach § 156 Abs. 5 bezieht, besonders zu kennzeichnen. |
§ 185. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Vormerkungen über alle Bergbauberechtigungen sowie Übersichtskarten zu führen, aus denen die Bergbaugebiete (§ 153 Abs. 1) und diejenigen Gebiete zu ersehen sind, auf die sich die Bergbauberechtigungen beziehen. In den Übersichtskarten sind die Bergbaugebiete, auf die sich der Geltungsbereich einer Verordnung nach § 156 Abs. 5 bezieht, besonders zu kennzeichnen. |
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(2) Die Vormerkungen und die Eintragungen in die Übersichtskarten haben keine rechtsbegründende, rechtsändernde oder sonstige rechtsgestaltende Wirkung. Den Vormerkungen und Mitteilungen im Sinne dieses Bundesgesetzes kommt die Wirkung eines Bescheides nicht zu. (3) Die Vormerkungen können auch automationsunterstützt geführt und Auszüge daraus automationsunterstützt hergestellt werden. Von den Vormerkungen können Auszüge verlangt werden. (4) Die Vormerkungen (das Bergbauinformationssystem) haben (hat) zum umfassen: a) die Art der Bergbauberechtigungen, b) die rechtsbegründenden, rechtsändernden und sonstigen rechtsgestaltenden Daten über Bergbauberechtigungen, c) bei natürlichen Personen Name und Anschrift, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts Name und Sitz der Bergbauberechtigten, d) Name, Anschrift, Bestellung und Funktion von verantwortlichen Personen und Bergbaubevollmächtigten, e) den Bergbaubetrieb bzw. die selbständige Betriebsabteilung, f) die Art und Beschaffenheit des mineralischen Rohstoffes, g) den Betriebszustand (in Betrieb, außer Betrieb, gefristet) sowie h) die Bergbaubetriebsart. (5) Die Einsicht in die in Abs. 4 lit. a bis c angeführten Daten in den Vormerkungen und in die Übersichtskarten ist jedem gestattet. Die Einsicht in die im Abs. 4 lit. d bis h angeführten Daten sowie die Übermittlung dieser Daten ist nur zulässig, soweit dies zur Wahrung eines berechtigten Interesses an der Auskunft erforderlich ist, das die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Das berechtigte Interesse an der Einsicht sowie Übermittlung der im Abs. 4 angeführten Daten ist glaubhaft zu machen. (6) Die im § 171 Abs. 1 und 2 genannten Behörden sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit alle die für die Führung der Vormerkungen und der Übersichtskarten erforderlichen Daten bekanntzugeben. |
(2) Die Vormerkungen und die Eintragungen in die Übersichtskarten haben keine rechtsbegründende, rechtsändernde oder sonstige rechtsgestaltende Wirkung. (3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Vormerkungen und Übersichtskarten automationsunterstützt zu führen (Bergbauinformationssystem – BergIS), Auszüge daraus automationsunterstützt herzustellen und die in Abs. 4 lit. a bis d angeführten Daten für das Internet in geeigneter Form aufzubereiten. (4) Das Bergbauinformationssystem hat zu umfassen: a) Angaben zur Bergbauberechtigung: Art, Bezeichnung, Geltungsdauer sowie die Lage nach Gemeinde, Katastralgemeinde (Nummer und Name) und – soweit es sich um Bergbaugebiete gemäß § 153 Abs. 1 handelt – nach Grundstücken, b) die rechtsbegründenden, rechtsändernden und sonstigen rechtsgestaltenden Daten über Bergbauberechtigungen, c) die Übersichtskarten, d) Angaben zum Bergbauberechtigten: bei natürlichen Personen Name, Geburtsdatum und Zustelladresse, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts Name, Rechtsform, Firmenbuchnummer und Sitz, e) Angaben zum Bergbaubevollmächtigten: Name, Geburtsdatum, Wohnsitz und Zustelladresse, f) Angaben zum Fremdunternehmer, der nicht ausschließlich Tätigkeiten gewerblicher Natur obertags durchführt: bei natürlichen Personen Name, Geburtsdatum und Zustelladresse, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts Name, Rechtsform, Firmenbuchnummer und Sitz, g) Angaben zu den verantwortlichen Personen: Name, Geburtsdatum, Dienstanschrift, Bestellung und Funktion, h) die in § 108 angeführten Angaben zum Bergbaubetrieb, zu selbständigen Betriebsabteilungen und zu Betriebsstätten, i) die rechtsbegründenden, rechtsändernden und sonstigen rechtsgestaltenden Daten über die Betriebsstätten und über den Bergbaubevollmächtigten, den Fremdunternehmer und die verantwortlichen Personen, |
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j) die Art, Beschaffenheit und Menge des mineralischen Rohstoffes innerhalb des von der Gewinnungsberechtigung erfassten Raumes oder die Ausdehnung der geologischen Struktur, |
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k) Angaben zu § 112 Abs. 4, |
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l) die Bergbaubetriebsart. |
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(5) Die Einsicht in die in Abs. 4 lit. a bis d angeführten Daten ist jedem gestattet. Die Einsicht in die in Abs. 4 lit. e bis l angeführten Daten sowie die Übermittlung dieser Daten ist nur zulässig, soweit dies zur Wahrung eines berechtigten Interesses an der Auskunft erforderlich ist, das die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Das berechtigte Interesse an der Einsicht oder Übermittlung der im Abs. 4 lit. e bis l angeführten Daten ist glaubhaft zu machen. |
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(6) Vom Bergbauinformationssystem – BergIS können nach Maßgabe des Abs. 5 Auszüge verlangt werden. Die Auszüge können nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten schriftlich oder automationsunterstützt zur Verfügung gestellt werden. |
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(7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat der Wirtschaftskammer Österreich die in das BergIS einzutragenden Daten zu übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung der den Wirtschaftskammern gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet. |
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(8) Die Übermittlung von in das BergIS einzutragenden Daten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit an die Bezirksverwaltungsbehörden und an die Landeshauptmänner ist zulässig, soweit dies zur Wahrnehmung der diesen Behörden gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet. |
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(9) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landeshauptmänner sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die in Abs. 4 genannten Daten aus ihrem Vollzugsbereich automatisationsunterstützt bekannt zu geben. |
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(10) Auf die in Abs. 4 lit. a bis d angeführten Daten sowie auf die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 7 bis 9 ist § 26 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, nicht anzuwenden. |
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§ 186. … |
§ 186. … |
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Hauptstellen für das Grubenrettungs- und das Gasschutzwesen |
Hauptstellen für das Grubenrettungs- und das Gasschutzwesen |
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§ 187. (1) Bergbauberechtigte, die Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art unter Tag ausüben, haben zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben auf dem Gebiet des Grubenrettungswesens eine Hauptstelle für das Grubenrettungswesen zu errichten und zu unterhalten. (2) Bergbauberechtigte, die auf Kohlenwasserstoffe sich beziehende Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art ausüben, haben zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben auf dem Gebiet des Gasschutzwesens eine Hauptstelle für das Gasschutzwesen einzurichten. Dies gilt auch für Bergbauberechtigte, die nicht auf Kohlenwasserstoffe sich beziehende Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art ober Tag in brandgefährdeten, explosionsgefährdeten oder in Bereichen durchführen, in denen unatembare oder giftige Gase oder Dämpfe auftreten können, wenn die Bergbauberechtigten nicht der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen angeschlossen sind. (3) Es kann auch eine gemeinsame Hauptstelle für das Grubenrettungs- und Gasschutzwesen gebildet werden. Überdies kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit aus Gründen der Sicherheit und Zweckmäßigkeit die Schaffung mehrerer Hauptstellen durch Verordnung anordnen. (4) Die Hauptstellen haben durch ihre Organe besonders folgende Aufgaben wahrzunehmen: 1. die Bergbauberechtigten in Fragen des Grubenrettungs- und Gasschutzwesens zu beraten, 2. den Zustand der Rettungsstellen und die Einsatzbereitschaft der Gruben- bzw. Gasschutzwehren als Sachverständige der Behörde zu überprüfen, 3. Atemschutzgeräte, Wiederbelebungsgeräte, Hilfsmittel und Ersatzteile in ausreichender Anzahl für besondere Rettungswerke in gebrauchsfähigem Zustand bereitzuhalten, 4. einen Plan für die gegenseitige Unterstützung bei Rettungswerken (Hauptrettungsplan) auszuarbeiten, 5. die Führer und Gerätewarte der Gruben- bzw. Gasschutzwehren auszubilden und nachzuschulen sowie 6. über Angelegenheiten des Grubenrettungs- bzw. Gasschutzwesens den Behörden Gutachten zu erstatten. (5) Nähere Vorschriften, besonders über Aufgaben und Befugnisse, Anzahl, Sitz, Organisation, Ausstattung und Beaufsichtigung der Hauptstellen erläßt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung. |
§ 187. (1) Die Wirtschaftskammer Österreich hat als Beauftragter der Bergbauberechtigten, die Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art unter Tag ausüben, zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben auf dem Gebiet des Grubenrettungswesens eine Hauptstelle für das Grubenrettungswesen (Hauptstelle) zu errichten und zu unterhalten. (2) Die Wirtschaftskammer Österreich hat zur Leitung der Hauptstelle einen im Grubenrettungswesen ausgebildeten, erfahrenen Diplomingenieur der Studienrichtung Bergwesen (Bergingenieur) zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Anerkennung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit. Diese hat zu erfolgen, wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen und an der Verlässlichkeit des vorgesehenen Leiters keine Zweifel bestehen. (3) Die Bergbauberechtigten haben insbesondere durch Bereitstellung von Grubenwehren, Arbeitstrupps für technische Hilfeleistung, Bergbauzubehör, Logistik und Management u. dgl. oder ersatzweise durch finanzielle Mittel zum Grubenrettungswesen beizutragen. Über die Art und das Ausmaß des Beitrages entscheidet der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nach Maßgabe der Erfordernisse und Möglichkeiten mit Bescheid. Der Mindestbeitrag beträgt 1 000 Euro pro Jahr, bei Fremdenbefahrungen (§ 189) und bei den im § 2 Abs. 2 Z 5 angeführten Tätigkeiten zusätzlich 20 Cent pro Besucher. (4) Stellt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit fest, dass der Bergbauberechtigte die vorgesehenen Beiträge nicht erbringt, hat er diesem die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes in einer angemessenen, sechs Monate nicht überschreitenden Frist mit Bescheid aufzutragen. Wird der gesetzmäßige Zustand nicht innerhalb der festgesetzten Frist hergestellt, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Weiterführung des Bergbaubetriebes mit Bescheid zu untersagen. (5) Bergbauberechtigte, die auf Kohlenwasserstoffe sich beziehende Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art ausüben, haben zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben auf dem Gebiet des Gasschutzwesens und zur Vorbereitung und Durchführung von Rettungswerken eine Hauptstelle für das Gasschutzwesen zu errichten und zu unterhalten. Dies gilt auch für Bergbauberechtigte, die nicht auf Kohlenwasserstoffe sich beziehende Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art ober Tag in brandgefährdeten, explosionsgefährdeten oder in Bereichen durchführen, in denen unatembare oder giftige Gase oder Dämpfe auftreten können. Die Bergbaubetriebe der im ersten und zweiten Satz genannten Bergbauberechtigten können sich auch der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen anschließen. Wird davon Gebrauch gemacht, gelten Abs. 3 und 4 sinngemäß. |
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Aufgaben der
Hauptstellen für das Grubenrettungs- und das |
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§ 187a. Die Hauptstellen haben durch ihre Organe besonders folgende Aufgaben wahrzunehmen: |
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1. Beratung der Bergbauberechtigten in Fragen des Grubenrettungs- und Gasschutzwesens. |
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2. Treffen geeigneter Vorkehrungen zur Unterstützung der Durchführung von Rettungswerken. Hiezu zählt insbesondere: |
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a) ein Inventar der bei den Bergbaubetrieben verfügbaren Ausrüstungsgegenstände für Grubenwehren bzw. Gasschutzwehren zu erstellen, |
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b) nötigenfalls Kooperations- und Hilfeleistungsverträge mit Einrichtungen des österreichischen Bundesheeres, Feuerwehren, Tunnelwehren, Rettungsdiensten, Katastrophenschutzeinrichtungen sowie ausländischen Grubenwehren oder Gasschutzwehren u. dgl. abzuschließen, |
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c) einen Plan für die gegenseitige Unterstützung und Durchführung von Rettungswerken (Hauptrettungsplan) auszuarbeiten und diesen nach Erfordernis, mindestens aber einmal jährlich, zu aktualisieren, |
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d) bei der Erstellung des Hauptrettungsplanes nach den Regeln der Technik und nach Maßgabe der Erfordernisse (Möglichkeit und Ausmaß eines Schadensereignisses, Anzahl der sich untertage aufhaltenden Personen, Dimension des Grubengebäudes, Gebirgsverhalten) und der Möglichkeiten (Grubenwehrtrupps bzw. Gasschutzwehrtrupps, Arbeitstrupps, Bergbauzubehör, Logistik, Management u. dgl.) die gegenseitige Hilfeleistung bei Unglücksfällen vorzubereiten. |
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3. Sich wenigstens jährlich vom Zustand des Rettungswesens zu überzeugen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hierüber zu berichten und Gutachten zu erstatten. |
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4. Nach den Regeln der montanistischen Wissenschaften und der Technik und nach Maßgabe des § 187d die Grundsätze insbesondere für |
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a) die Organisation von Grubenwehren und Grubenrettungsstellen bzw. Gasschutzwehren und Gasschutzrettungsstellen, die Trupps für technische Hilfeleistung, die ortskundigen Führer und ortskundigen Auskunftspersonen, |
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b) die Aufnahme, die Mitgliedschaft und das Ausscheiden aus der Grubenwehr bzw. Gasschutzwehr, |
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c) die Ausbildung und Weiterbildung der mit dem Grubenrettungswesen bzw. Gasschutzwesen befassten Personen, |
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d) den Übungsbetrieb von Grubenwehren, |
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e) die Alarmierung, Dienstanweisungen, |
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f) den Einsatz und die Vorgangsweise beim Rettungswerk sowie |
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h) das notwendige Bergbauzubehör |
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festzusetzen und den gemäß den zur Verfügung gestellten Notfallplänen (§ 187 b) am Grubenrettungswesen bzw. Gasschutzwesen Beteiligten sowie der Behörde und dem Landeshauptmann zur Kenntnis zu bringen. |
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5. Überprüfung von Ausrüstungsgegenständen auf ihre Gebrauchsfähigkeit. |
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§ 187b. Die Bergbauberechtigten haben der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen oder für das Gasschutzwesen die eigenen Notfallpläne und das eigene Bergbaukartenwerk in der jeweils aktuellen Fassung sowie das Inventar ihrer Ausrüstungsgegenstände unverzüglich vorzulegen. |
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Betriebliche Grubenrettung |
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§ 187c. (1) Bei jedem Bergbau mit untertägigen Bereichen müssen, wenn Personen unter Tage beschäftigt werden, Vorkehrungen zur Durchführung der im Notfallplan (§ 109 Abs. 1) vorgesehenen Rettungswerke getroffen werden (betriebliche Grubenrettung). |
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(2) Der Bergbauberechtigte hat jedem untertägig beschäftigten Arbeitnehmer jeweils einen umgebungsluftunabhängigen Selbstretter (Sauerstoffselbstretter) zur Verfügung zu stellen. |
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(3) Soweit nicht nach § 187d eine Grubenwehr vorgeschrieben wurde, müssen bei jedem Bergbau, bei dem Personen unter Tage beschäftigt werden, mindestens zwei mit den Betriebsverhältnissen in den untertägigen Bereichen und mit dem Gebrauch von Atemschutzgeräten vertraute Personen zur Verfügung stehen, die bei den Rettungswerken als ortskundige Führer eingesetzt werden können. |
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(4) Zur Verstärkung des betrieblichen Grubenrettungswesens können Kooperations- und Hilfeleistungsverträge mit den örtlichen Feuerwehren, Katastrophenhilfsdiensten usw. abgeschlossen werden, diesfalls ist mindestens einmal jährlich eine Übung mit den betroffenen Organisationen abzuhalten. |
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(5) In allen übrigen Bergbauen mit untertägigen Bereichen hat wenigstens eine mit den Betriebsverhältnissen in den untertägigen Bereichen vertraute Person zur Verfügung zu stehen, die bei den Rettungswerken als ortskundige Auskunftsperson verwendet werden kann. |
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Grubenwehr |
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§ 187d. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann für einen Bergbau nach Maßgabe der untertägig beschäftigten Personen oder der Weitläufigkeit des Grubengebäudes mit Bescheid anordnen, dass ein Grubenrettungsdienst mit einer Grubenwehr und einer Grubenrettungsstelle eingerichtet sein muss, wobei die Anzahl der ausgebildeten Mitglieder der Grubenwehr nach Art und Umfang der Aufgaben so festzusetzen ist, dass der Grubenrettungsdienst seine Aufgaben verlässlich erfüllen kann. |
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(2) Die Mindeststärke der Grubenwehr hat zu betragen: ein Oberführer, ein Oberführer-Stellvertreter, zwei Truppführer, acht Grubenwehrmänner, ein Hauptgerätewart und ein Gerätewart. Die Grubenwehr ist aus zuverlässigen Personen zu bilden. Diese müssen Erfahrung in untertägigen Bereichen aufweisen. |
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(3) Die Aktionseinheit in der Grubenwehr ist der Trupp. Er besteht aus einem Truppführer und in der Regel vier Grubenwehrmännern. |
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(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann für einen Bergbau nach Maßgabe der untertägig beschäftigten Personen mit Bescheid anordnen, dass ein Stützpunkt für technische Hilfeleistung eingerichtet werden muss. |
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Einsatzleitung und überbetriebliches Rettungswerk |
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§ 187e. (1) Die Leitung und Durchführung des Rettungswerkes obliegt dem Betriebsleiter. Im Notfallplan kann eine abweichende Regelung hinsichtlich der betrieblichen Einsatzleitung vorgesehen werden. |
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(2) Sofern bei Natur- oder Industriekatastrophen oder bei Unfällen oder gefährlichen Ereignissen (§ 97) hervorkommt, dass ein erfolgreiches Rettungswerk mit den im Notfallplan vorgesehenen Maßnahmen nicht mehr gewährleistet werden kann, insbesondere, wenn Umfang und Dauer des Rettungswerkes die Einsatzleitung überfordern oder die betrieblichen Hilfsmannschaften und Hilfsgeräte nicht ausreichen, geht die Leitung und Durchführung des Rettungswerkes auf den Landeshauptmann über (überbetriebliches Rettungswerk). |
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§ 188. Sind Anlagen eines Hüttenwerks einer Bergbuchseinlage zugeschrieben, so gelten das VII. bis XII. sowie das XIV. bis XVI. Hauptstück dieses Bundesgesetzes sinngemäß für das Hüttenwerk. |
Entfällt. |
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§ 189. (1) und (2) … |
§ 189. (1) und (2) … |
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1. keine Gefährdung der Teilnehmer an den Fremdenbefahrungen zu erwarten ist, … |
1. die Sicherheitsmaßnahmen als ausreichend anzusehen sind und keine Gefährdung der Teilnehmer an den Fremdenbefahrungen zu erwarten ist, … |
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… |
… |
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§ 191. (1) … |
§ 191. (1) … |
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(2) Die Höhe der für jedes Kalenderjahr für jede Schurfberechtigung zu entrichtenden Freischurfgebühr wird mit 9 Euro, die Höhe der für jedes Kalenderjahr für jede Bergwerksberechtigung für ein Grubenmaß zu entrichtenden Maßengebühr mit 26 Euro festgesetzt. Für eine Bergwerksberechtigung für eine Überschar ist die Hälfte dieser Maßengebühr zu entrichten, für eine Bergwerksberechtigung für ein Doppelmaß das Zweifache dieser Maßengebühr. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu den vorstehend angeführten Beträgen einen Zuschlag festzusetzen, soweit dies notwendig ist, um diese Beträge den geänderten gesamtwirtschaftlichen Verhältnissen anzugleichen. Die sich hienach ergebende Höhe der Freischurf- und der Maßengebühr ist in der Verordnung festzusetzen; die Beträge sind auf volle Schilling aufzurunden. |
(2) Die Höhe der für jedes Kalenderjahr für jede Schurfberechtigung zu entrichtenden Freischurfgebühr wird mit 8,72 Euro, die Höhe der für jedes Kalenderjahr für jede Bergwerksberechtigung für ein Grubenmaß zu entrichtenden Maßengebühr mit 26 Euro festgesetzt. Für eine Bergwerksberechtigung für eine Überschar ist die Hälfte dieser Maßengebühr zu entrichten, für eine Bergwerksberechtigung für ein Doppelmaß das Zweifache dieser Maßengebühr. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu den vorstehend angeführten Beträgen einen Zuschlag festzusetzen, soweit dies notwendig ist, um diese Beträge den geänderten gesamtwirtschaftlichen Verhältnissen anzugleichen. Die sich hienach ergebende Höhe der Freischurf- und der Maßengebühr ist in der Verordnung festzusetzen. |
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(3) bis (5) … |
(3) bis (5) … |
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(6) Wird die Freischurfgebühr trotz Setzung einer Nachfrist von einem Monat nicht oder nur teilweise entrichtet, so erlischt die Schurfberechtigung. Auf Verlangen hat die Behörde das Bestehen oder Nichtbestehen der Schurfberechtigung festzustellen. Wird die Maßengebühr durch zwei aufeinanderfolgende Jahre trotz Setzung einer Nachfrist von einem Monat nicht oder nur teilweise entrichtet, so hat die Behörde die Bergwerksberechtigung zu entziehen. |
(6) Wird die Freischurfgebühr trotz Setzung einer Nachfrist von einem Monat nicht oder nur teilweise entrichtet, so erlischt die Schurfberechtigung. Auf Verlangen hat die Behörde das Bestehen oder Nichtbestehen der Schurfberechtigung festzustellen. Wird die Maßengebühr durch zwei aufeinanderfolgende Jahre trotz Setzung einer Nachfrist von einem Monat nicht oder nur teilweise entrichtet, so hat die Behörde die Bergwerksberechtigung zu entziehen bzw. im Falle des Vorliegens der im § 3 Abs. 1 Z 4 angeführten bergfreien mineralischen Rohstoffe die Weiterführung des Bergbaus bis zur Bezahlung der fälligen Maßengebühren mit Bescheid zu untersagen. Nach Bezahlung der offenen Maßengebühren ist die Untersagung mit Bescheid aufzuheben. |
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§ 193. (1) bis (6) … |
§ 193. (1) bis (6) … |
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(7) Personen, die nicht in den vorstehenden Absätzen genannt sind und unbefugt trotz Verbotstafeln eine Bergbauanlage, ein Bergbaugelände oder durch Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, durch andere von den Behörden anzuwendende Rechtsvorschriften oder durch Verfügungen der Behörden festgesetzte Verbotsbereiche betreten oder trotz Versagens einer Bewilligung nach § 153 Abs. 2 Bauten und andere Anlagen in Bergbaugebieten errichten, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 S zu bestrafen. |
(7) Personen, die nicht in den vorstehenden Absätzen genannt sind und unbefugt trotz Verbotstafeln eine Bergbauanlage, ein Bergbaugelände oder durch Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, durch andere von den Behörden anzuwendende Rechtsvorschriften oder durch Anordnungen der Behörden festgesetzte Verbotsbereiche betreten, nicht um eine Bewilligung nach § 153 Abs. 2 angesucht haben oder trotz Versagens einer Bewilligung nach § 153 Abs. 2 Bauten und andere Anlagen in Bergbaugebieten errichten oder Bauten und Anlagen entgegen einer nach § 181 Abs. 1 erlassenen Abstandsverordnung errichten, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 145 Euro zu bestrafen. |
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§ 194. … |
§ 194. … |
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1. das Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, mit Ausnahme der §§ 193 bis 196; |
1. das Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259; |
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§ 195. (1) Die nachstehend angeführten, als Bundesgesetze in Kraft stehenden Verordnungen, die sowohl Belange der Mineralrohstoffgewinnung als auch Belange des Arbeitnehmerschutzes regeln, gelten … im bisherigen Umfang weiter: |
§ 195. (1) Die nachstehend angeführten, als Bundesgesetze in Kraft stehenden Verordnungen, die sowohl Belange der Mineralrohstoffgewinnung als auch Belange des Arbeitnehmerschutzes regeln, gelten … im bisherigen Umfang weiter: |
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1. bis 6. … |
1. bis 6. … |
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7. die Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen, BGBl. Nr. 21/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 259/1975, aufgehoben werden jedoch §§ 28 und 31 Abs. 1 dritter Teilsatz; |
Entfällt. |
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8. die Verordnung über Standorte und Amtsbezirke der Berghauptmannschaften, BGBl. Nr. 3/1968. |
Entfällt. |
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§ 196. (1) Die nachstehend angeführten Verordnungen, die sowohl Belange des Mineralrohstoffgesetzes als auch Belange des Arbeitnehmerschutzes regeln, gelten bis zur Neuregelung des betreffenden Gebietes oder einer Änderung durch eine Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit Belange der Mineralrohstoffgewinnung betroffen sind, oder des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, soweit Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind, im bisherigen Umfang weiter: |
§ 196. (1) Die nachstehend angeführten Verordnungen, die sowohl Belange des Mineralrohstoffgesetzes als auch Belange des Arbeitnehmerschutzes regeln, gelten bis zur Neuregelung des betreffenden Gebietes oder einer Änderung durch eine Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit Belange der Mineralrohstoffgewinnung betroffen sind, oder des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, soweit Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind, im bisherigen Umfang als Bundesgesetz weiter: |
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§ 197. (1) bis (5) … |
§ 197. (1) bis (5) … |
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(6) Auf im Zeitpunkt dieses Bundesgesetzes bestehende Abbaue für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist § 82 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes auch dann nicht zu versagen ist, wenn der Abbau auf Grundstücken erfolgen soll, die unmittelbar an Grundstücke angrenzen, auf denen bereits abgebaut wird, und die Grundstücke, auf denen abgebaut werden soll, nicht näher an Grundstücken mit Widmungen im Sinne des § 82 Abs. 1 Z 1 bis 3 liegen, als Grundstücke, auf denen bereits der Abbau erfolgt, es sei denn, dass Widmungen nach § 82 Abs. 2 Z 1 vorliegen. Dabei ist eine Entfernung von mindestens 100 m zu den in § 82 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten einzuhalten. |
(6) Auf im Zeitpunkt dieses Bundesgesetzes bestehende Abbaue für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist § 82 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes auch dann nicht zu versagen ist, wenn der Abbau auf Grundstücken erfolgen soll, die unmittelbar an Grundstücke angrenzen, auf denen bereits abgebaut wird, und die Grundstücke, auf denen abgebaut werden soll, nicht näher an Grundstücken mit Widmungen im Sinne des § 82 Abs. 1 Z 1 bis 3 liegen, als Grundstücke, auf denen bereits der Abbau erfolgt, es sei denn, dass ein Fall des § 82 Abs. 2 Z 1 bis 3 vorliegt. Dabei ist eine Entfernung von mindestens 100 m zu den in § 82 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten einzuhalten. |
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(7) Eine am 1. Jänner 2002 bestehende Personenidentität zwischen verantwortlichem Markscheider einerseits und verantwortlicher Person (Betriebsleiter, Betriebsaufseher, Leitung und technische Aufsicht bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern) andererseits ist noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 zulässig. Danach ist § 132 sinngemäß anzuwenden. |
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§ 202. (1) Die Inhaber von bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufrechten Gewinnungsbewilligungen für Magnesit, Kalkstein (mit einem CaCO3-Anteil von gleich oder größer als 95%) und Diabas (basaltische Gesteine), soweit diese als Festgestein vorliegen, Quarzsand (SiO2-Anteil von gleich oder größer als 80%) und Illitton und andere Blähtone, soweit diese als Lockergesteine vorliegen, haben bei der Behörde bis zum 31. Dezember 2003 die Umwandlung der den Gewinnungsbewilligungen zugrunde liegenden Abbaufelder in Grubenmaße zu beantragen. Diese können, soweit Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße und Überscharen nicht entgegenstehen, über den von den Abbaufeldern eingenommenen Raum hinausreichen, wenn sonst Teile der Abbaufelder außerhalb der Grubenmaße verbleiben würden. Die für aneinander grenzende Abbaufelder begehrten Grubenmaße bilden ein Grubenfeld. |
§ 202. (1) Die Inhaber von bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes aufrechten Gewinnungsbewilligungen für Magnesit, Kalkstein (mit einem CaCO3-Anteil von gleich oder größer als 95%) und Diabas (basaltische Gesteine), soweit diese als Festgesteine vorliegen, Quarzsand (SiO2-Anteil von gleich oder größer als 80%) und Illittone und andere blähfähige Tone, soweit diese als Lockergesteine vorliegen, haben bei der Behörde bis zum 31. Dezember 2003 die Umwandlung der den Gewinnungsbewilligungen zugrunde liegenden Abbaufelder in Überscharen zu beantragen. Überscharen können, soweit Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße und Überscharen nicht entgegenstehen, über den von den Abbaufeldern eingenommenen Raum hinausreichen, wenn sonst Teile der Abbaufelder außerhalb der Überscharen verbleiben würden. Die für aneinander grenzende Abbaufelder begehrten Überscharen bilden ein Grubenfeld. |
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(2) Dem Antrag müssen zu entnehmen sein: |
(2) Dem Antrag müssen zu entnehmen sein: |
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1. Vor- und Familienname, Beruf und Anschrift des Antragstellers, bei mehreren Eigentümern des Abbaufeldes aller Antragsteller unter Angabe ihrer Anteile, bei einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes Name und Sitz, |
1. Vor- und Familienname, Beruf und Anschrift des Antragstellers, bei mehreren Eigentümern des Abbaufeldes aller Antragsteller unter Angabe ihrer Anteile, bei einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechts Name und Sitz, |
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2. die Bezeichnung des Grubenfeldes und der diese bildenden Grubenmaße , |
2. die Bezeichnung des Grubenfeldes und der dieses bildenden Überscharen, |
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3. die Lage der Eckpunkte der Rechtecke der begehrten Grubenmaße in Koordinaten, die sich auf das System der Landesvermessung (§ 9 Abs. 2) beziehen, in Metern auf zwei Dezimalstellen, |
3. die Lage der Eckpunkte der Schnittfigur der begehrten Überschar im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung in Koordination dieses Systems in Metern auf zwei Dezimalstellen sowie der Flächeninhalt der Schnittfigur in Quadratmetern, |
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4. die Nummern der Grundstücke, auf denen die begehrten Grubenmaße zu liegen kommen, die Katastral- und Ortsgemeinde sowie der politischen Bezirke, wo sich die Grundstücke befinden, die Einlagezahlen des Grundbuches, die Namen und Anschriften der Grundeigentümer sowie deren Eigentumsanteile, |
4. die Nummern der Grundstücke, auf denen die begehrten Überscharen zu liegen kommen, die Katastral- und Ortgemeinde sowie der politische Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, die Einlagezahlen des Grundbuchs, die Namen und Anschriften der Grundeigentümer sowie deren Eigentumsanteile, |
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5. Angaben über die Gewinnungsberechtigungen und die Speicherbewilligungen im Bereich der begehrten Grubenmaße sowie die Namen und Anschriften der Berechtigten. |
5. Angaben über die Gewinnungsberechtigungen und die Speicherbewilligungen im Bereich der begehrten Überscharen sowie die Namen und Anschriften der Berechtigten. |
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(3) Dem Antrag sind drei Abschriften von diesem anzuschließen, ferner etwaige Vermessungsprotokolle und Berechnungen, eine von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder einem nach § 139 anerkannten verantwortlichen Markscheider angefertigte Lagerungskarte in vierfacher Ausfertigung, sofern der Antragsteller nicht Grundeigentümer der von den begehrten Grubenmaßen erfassten Grundstücke ist, Unterlagen zum Nachweis der Überlassung des Gewinnens der im Abs. 2 angeführten mineralischen Rohstoffe, die Vollmacht eines allfälligen Bevollmächtigten des Antragstellers sowie ein den letzten Stand wiedergebender Firmenbuchauszug, wenn der Antragsteller im Firmenbuch eingetragen ist. |
(3) Dem Antrag sind anzuschließen: 1. drei Abschriften des Antrages, 2. etwaige Vermessungsprotokolle und Berechnungen, 3. eine von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder Vermessungswesen, einem verantwortlichen Markscheider oder einem Technischen Büro für Markscheidewesen oder für Vermessungswesen angefertigte Lagerungskarte in vierfacher Ausfertigung, 4. die Vollmacht eines allfälligen Bevollmächtigten des Antragstellers, 5. ein den letzten Stand wiedergebender Firmenbuchauszug, wenn der Antragsteller im Firmenbuch eingetragen ist, 6. sofern der Antragsteller nicht Eigentümer der von der begehrten Überschar erfassten Grundstücke ist, Unterlagen zum Nachweis der Überlassung des Gewinnens der im Abs. 1 angeführten mineralischen Rohstoffe und ein den letzten Stand wiedergebender Grundbuchsauszug. |
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(4) Die Lagerungskarte nach Abs. 3 hat sowohl die Begrenzungen der umzuwandelnden Abbaufelder als auch die der dafür begehrten Grubenmaße zu enthalten. Der § 28 gilt sinngemäß. |
(4) Die Lagerungskarte nach Abs. 3 hat sowohl die Begrenzungen der umzuwandelnden Abbaufelder als auch die der dafür begehrten Überscharen zu enthalten. Der § 28 gilt sinngemäß. |
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(5) Anträge auf Umwandlung… Ansonst hat die Behörde die Umwandlung der Abbaufelder in Grubenmaße mit Bescheid festzustellen. |
(5) Anträge auf Umwandlung … Ansonst hat die Behörde die Umwandlung der Abbaufelder in Überscharen mit Bescheid festzustellen. |
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(6) Auf die im Abs. 1 genannten Gewinnungsbewilligungen für Abbaufelder finden die §§ 41 bis 43 und 155 Anwendung. Für den Fall des Erlöschens der Gewinnungsbewilligungen gelten die §§ 58, 59, 114 und 117. |
(6) Auf die im Abs. 1 genannten Gewinnungsbewilligungen für Abbaufelder findet § 155 Anwendung. Für den Fall des Erlöschens der Gewinnungsbewilligungen gelten die §§ 58, 59, 114 und 117. |
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§ 203. … |
§ 203. … |
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§ 204. Für bestehende und nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes genehmigte Abbau für mineralische Rohstoffe, die ab dem 1. Jänner 1999 zu den grundeigenen mineralischen Rohstoffen zählen, sowie in den Fällen, in denen ein Hauptbetriebsplan nach dem IV. Abschnitt des VIII. Hauptstückes des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, aus den im § 138 Abs. 1 letzter Satz des Berggesetzes 1975 angeführten Gründen nicht aufzustellen war, gelten die Genehmigungen nach den §§ 83 und 116 als erteilt. Der Bergbauberechtigte hat der Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 Unterlagen der im § 113 Abs. 1 Z 2, 5 und 6 genannten Art vorzulegen. Auf diese Unterlagen findet § 179 Abs. 1 und 2 Anwendung. |
§ 204. (1) Für bestehende und nach anderen Rechtsvorschriften genehmigte Abbaue für mineralische Rohstoffe, die ab dem 1. Jänner 1999 zu den grundeigenen mineralischen Rohstoffen zählen, sowie in den Fällen, in denen ein Hauptbetriebsplan nach dem IV. Abschnitt des VIII. Hauptstückes des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, aus den im § 138 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 genannten Gründen – sofern es sich nicht um einen untertägigen Abbau gehandelt hat – nicht aufzustellen war, gelten die Genehmigungen nach den §§ 83 und 116 als erteilt. Der Bergbauberechtigte hat der Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 Unterlagen der im § 113 Abs. 1 Z 2, 5 und 6 genannten Art vorzulegen. Auf diese Unterlagen findet § 179 Abs. 1 und 2 Anwendung. |
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(2) Auf am 1. Jänner 2002 bestehende Abbaue findet § 116 Abs. 11 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Behörde den Erlag einer Sicherheitsleistung vorschreiben kann, die entsprechend der zum Zeitpunkt der Vorschreibung offenen Fläche des Abbaues (der Abbaue) bis längstens fünf Jahre nach dem vorgenannten Zeitpunkt zu erlegen ist. |
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§ 207. (1) bis (3) … |
§ 207. (1) bis (3) … |
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(4) Personen, die am 1. Jänner 2002 als Betriebsleiter oder Betriebsaufseher bei Bergbauen mit höchstens einem Arbeitnehmer bestellt sind und diese Funktion wenigstens zwei Jahre ausgeübt haben, gelten nach Maßgabe des § 125 Abs. 2 und 3 als Betriebsleiter oder Betriebsaufseher ausschließlich für diesen Betrieb. |
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(5) Die Bergbauberechtigten haben der Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 die in Abs. 4 genannten Personen, deren Aufgaben und Befugnisse bekannt zu geben. Die Behörde hat dem Bergbauberechtigten sowie den in Abs. 4 genannten Personen die Entgegennahme und Vormerkung der Anzeige schriftlich mitzuteilen. |
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§ 208. (1) und (2) … |
§ 208. (1) und (2) … |
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(3) Personen, die am 1. Jänner 2002 bei Bergbauen mit höchstens einem Arbeitnehmer mit den im § 135 beschriebenen Aufgaben betraut sind und diese wenigstens zwei Jahre wahrgenommen haben, gelten nach Maßgabe des § 135 Abs. 1 und 2 als verantwortliche Markscheider ausschließlich für diesen Betrieb. |
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(4) Die Bergbauberechtigten haben der Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 die in Abs. 3 genannten Personen bekannt zu geben. Die Behörde hat dem Bergbauberechtigten sowie den in Abs. 3 genannten Personen die Entgegennahme und Vormerkung der Anzeige schriftlich mitzuteilen. |
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Daten für das Bergbauinformationssystem |
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§ 215a. Die im § 171 Abs. 1 und 2 genannten Behörden sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bis 1. Jänner 2004 die in § 185 Abs. 4 genannten Daten, soweit sie sich auf in diesem Zeitpunkt aufrechte Bergbauberechtigungen in ihrem Vollzugsbereich beziehen, automatisationsunterstützt bekannt zu geben. |
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§ 217. (1) bis (5) … |
§ 217. (1) bis (5) … |
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(6) Die in den Abs. 2 bis 5 genannten Verfahren sind von den vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden zu Ende zu führen. |
(6) Ansuchen um Anerkennung der Bestellung verantwortlicher Personen gelten als Anzeige der Bestellung verantwortlicher Personen. Ansuchen um Umwandlung von Abbaufeldern in Grubenmaße (§ 202) gelten als Ansuchen um Umwandlung in Überscharen. Vor dem 1. Jänner 2002 anhängig gewordene Bewilligungsverfahren betreffend in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführte Aufbereitungsanlagen, die nicht vor dem 1. November 2001 in erster Instanz abgeschlossen sind, sind nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 zu Ende zu führen. Für in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführte Aufbereitungsanlagen, die vor dem 1. November 2001 rechtskräftig genehmigt sind, ist die Überprüfung und Aktualisierung gemäß § 121c erstmals bis spätestens 31. Oktober 2007 durchzuführen. |
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(7) § 151a ist auf zwangsweise Grundüberlassungen, Enteignungen und sonstige Eigentumsbeschränkungen nach bergrechtlichen Bestimmungen anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2002 bewilligt wurden. Die im § 151a angeführten Fristen beginnen mit 1. Jänner 2002. Der Anspruch auf Rückübereignung oder Aufhebung einer zwangsweisen Grundüberlassung oder sonstigen Eigentumsbeschränkung ist jedoch ausgeschlossen, wenn bereits vor dem 1. Jänner 2002 für den Grundeigentümer oder den Enteigneten offensichtlich war, dass das Grundstück keiner bergbaulichen Verwendung zugeführt wird und nicht innerhalb von 15 Jahren ab diesem Zeitpunkt ein Ansuchen auf Rückübereignung oder Aufhebung der zwangsweisen Grundüberlassung oder sonstigen Eigentumsbeschränkung gestellt wurde. |
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§ 220. Die Gemeinden haben die ihnen in den §§ 17, 31, 38, 58, 71, 81, 87, 93, 116, 119, 149 und 179 geregelten Angelegenheiten im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen. |
§ 220. Die Gemeinden haben die ihnen in den §§ 18, 31, 38, 58, 71, 81, 87, 93, 116, 119, 149 und 179 geregelten Angelegenheiten im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen. |
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§ 221. … |
§ 221. … |
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Berichterstattung |
Gemeinschaftsrechtliche Berichtspflichten |
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§ 222. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben erstmals bis zum 1. März 2000 und in der Folge in Abständen von zwei Jahren dem Landeshauptmann einen zusammenfassenden Bericht über den Vollzug dieses Bundesgesetzes vorzulegen. Dieser Bericht hat zu enthalten: 1. Zahl, Art und durchschnittliche Dauer der durchgeführten Verfahren; 2. Art der Erledigung dieser Verfahren; 3. Zahl der behördlichen Überprüfungen und Angaben über allfällige Veranlassungen; 4. Bemerkungen über verfahrensverzögernde Faktoren; 5. Bemerkungen über die zur Verfahrensbeschleunigung und Effizienzsteigerung getroffenen Maßnahmen; 6. Art und Umfang der zum Abbau freigegebenen Vorhaben. (2) Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erstmals bis zum 1. Mai 2000 und in der Folge in Abständen von zwei Jahren einen Bericht über den Vollzug dieses Gesetzes vorzulegen. Dieser Bericht hat die im Absatz 1 genannten Daten der Bezirksverwaltungsbehörden des Landes sowie die Daten der vom Landeshauptmann geführten Verfahren zu enthalten. |
§ 222. Wer nach diesem Bundesgesetz oder auf Grund darauf beruhender behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus seiner Bergbauanlage durchzuführen und darüber Aufzeichnungen zu führen, hat diese Aufzeichnungen auf Aufforderung der Behörde in geeigneter Form zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten erforderlich ist. Die Vorlage ist gebührenfrei. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung nähere Anforderungen an die erforderlichen Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen entsprechend den jeweiligen Arten von Bergbauanlagen und Schadstoffen, an die Art, den Aufbau und die Führung von Aufzeichnungen sowie die Form der Übermittlung festlegen. Soweit es zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten notwendig ist, können in dieser Verordnung Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus Bergbauanlagen und die diesbezüglichen Aufzeichnungspflichten auch für bereits bewilligte Bergbauanlagen festgelegt werden. |
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(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat erstmals bis zum 1. Juli 2000 und in der Folge in Abständen von zwei Jahren dem Nationalrat einen Bericht über den bundesweiten Vollzug dieses Gesetzes vorzulegen. Dieser Bericht hat die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten sowie die Daten der vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit geführten Verfahren zu enthalten. |
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§ 223. (1) … |
§ 223. (1) … |
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(2) § 121 tritt mit 1. Oktober 1999 in Kraft. |
(2) § 121 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft. |
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(3) bis (5) … |
(3) bis (5) … |
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(6) § 182 tritt mit 1. März 1999 in Kraft. |
(6) § 182 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1999 tritt am 1. März 1999 in Kraft. |
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(7) … |
(7) … |
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(8) § 191 Abs. 2, § 193 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 und 7 sowie § 217 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft. § 197 Abs. 1 Z 6 sowie die Verordnung über die Festsetzung eines Zuschlages zu den im Berggesetz 1975 als Freischurf- und Maßengebühren angeführten Beträgen, BGBl. Nr. 106/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1999, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft. |
(8) § 191 Abs. 2 und § 193 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001, treten am 1. Jänner 2002 in Kraft. § 197 Abs. 1 Z 6 sowie die Verordnung über die Festsetzung eines Zuschlages zu den im Berggesetz 1975 als Freischurf- und Maßengebühren angeführten Beträgen, BGBl. Nr. 106/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1999, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft. |
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(9) §§ 1 Z 23 bis 26, 2 Abs. 3 und 4, 3 Abs. 1 Z 4, 25 Abs. 1 Z 1, 27 Abs. 4, 33, 34 Abs. 1, 35 Abs. 1 Z 8 und Abs. 3, 39, 67a, 69 Abs. 2, 75 Abs. 2, 76, 80 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2, 5, 9 und 11, 81 Z 1, 82 Abs. 2 und 3, 83 Abs. 1 Z 1, 84, 86 Abs. 2, 91 Abs. 2, 97, 100 Abs. 2, 102 Abs. 1, 103, 104 Abs. 2 und 4, 108, 109 Abs. 1, 112 Abs. 1 und 4, 113 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 2 und 3, 115 Abs. 3, 116 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, 7, 8, 10, 11 und 12, 119 Abs. 2, 7, 9 und 13, 121, 121a bis 121e, 125 Abs. 1 bis 3, 127 Abs. 2, 5 und 6, 128, 129, 130, 132, 134, 135 Abs. 1 und 2, 136, 137, 138 Abs. 4 und 5, 139, 151a, 153 Abs. 2, 156 Abs. 4, 160 Abs. 2 Z 2, 3 und 4, 170, 171 Abs. 1 und 2, 173, 174, 175 Abs. 1, 177 Abs. 3, 178 Abs. 2 bis 4, 179 Abs. 2 bis 5, 180 Abs. 1, 182, 185, 187e Abs. 2, 189 Abs. 2 Z 1, 191 Abs. 2 und 6, 193 Abs. 7, 194 Z 1, 196 Abs. 1 erster Satz, 197 Abs. 6 und 7, 202 Abs. 1 bis 6, 204, 207 Abs. 4 und 5, 208 Abs. 3 und 4, 215a, 217 Abs. 7, 220, 222, 223 Abs. 2, 6 und 8 sowie § 224 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt treten §§ 69 Abs. 2 letzter Halbsatz, 80 Abs. 2 Z 9, 113 Abs. 2 Z 2, 188 und 195 Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1999 sowie § 177a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 184/1999 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 197/ 1999 außer Kraft. § 187 und §§ 187a bis 187e Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten am 1. Jänner 2004 in Kraft. § 195 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1999 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft. |
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§ 224. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern die Abs. 2 bis 7 nichts anderes bestimmen, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut, jedoch hinsichtlich des § 191 Abs. 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 181 Abs. 1, soweit es sich um nähere Regelungen zum Schutz der Umwelt handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und hinsichtlich des § 215 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziale Sicherheit und Generationen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. |
§ 224. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern die Abs. 2 bis 7 nichts anderes bestimmen, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut, jedoch hinsichtlich des § 191 Abs. 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 181 Abs. 1, soweit es sich um nähere Regelungen zum Schutz der Umwelt handelt, und hinsichtlich der §§ 121 Abs. 7 und 182 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und hinsichtlich des § 215 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziale Sicherheit und Generationen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. |
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(2) … |
(2) … |
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(3) Mit der Vollziehung der §§ 40, 42, 43, 55 Abs. 2, 56, 57, 62 Abs. 2, 63 Abs. 2, 66 Abs. 2, 70 Abs. 2, 143 Abs. 3, 151, 155 Abs. 2, 158 Abs. 2 erster Satz, 160 bis 169, 214, 58 Abs. 1 letzter Satz, 67, 79, 95, 111 letzter Satz, 117 Abs. 1, 148, 149 Abs. 3 und 6, 152 Abs. 2, 156 Abs. 2 und 3, 159 Abs. 5, 188, 198 Abs. 3 letzter Satz, 201, 202, 203, 209, soweit deren Bestimmungen eine Zuständigkeit von Gerichten vorsehen, und des § 146, soweit dieser das gerichtliche Vollstreckungs- und Sanierungsverfahren betrifft, ist der Bundesminister für Justiz betraut. |
(3) Mit der Vollziehung der §§ 40, 42, 43, 55 Abs. 2, 56, 57, 62 Abs. 2, 63 Abs. 2, 66 Abs. 2, 70 Abs. 2, 143 Abs. 3, 151, 155 Abs. 2, 158 Abs. 2 erster Satz, 160 bis 169, 214, 58 Abs. 1 letzter Satz, 67, 79, 95, 111 letzter Satz, 117 Abs. 1, 148, 149 Abs. 3 und 6, 151a, 152 Abs. 2, 156 Abs. 2 und 3, 159 Abs. 5, 178 Abs. 2, 179 Abs. 5 und 217 Abs. 7, 198 Abs. 3 letzter Satz, 201, 202, 203, 209, soweit deren Bestimmung eine Zuständigkeit von Gerichten vorsehen, und des § 146, soweit dieser das gerichtliche Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren betrifft, ist der Bundesminister für Justiz betraut. |
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