842 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 13. 11. 2001

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Beamten-Dienst­rechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956 und das Pensionsgesetz 1965 geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2001)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes

Das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, BGBl. I Nr. 138/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im Gesetzestitel entfallen die Worte „von Ausgliederungen betroffene“.

2. Im § 3 Abs. 1 wird das Wort „Monatsersten“ durch das Wort „Tag“ ersetzt.

3. Im § 3 Abs. 1 Z 1 wird vor dem Wort „Karenzierung“ das Wort „angebotenen“ eingefügt.

4. Dem § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Zustimmung nach Z 1 beigefügte Bedingungen machen die Zustimmung rechtsunwirksam.“

5. Nach § 3 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Eine in Aussicht genommene Karenzierung nach Abs. 1 ist dem Beamten möglichst drei Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt der Karenzierung mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass das Vorruhestandsgeld im Fall der schriftlichen Zustimmung zur Karenzierung innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Mitteilung 80%, ansonsten 75% des Monatsbezugs beträgt.“

6. § 5 Abs. 1 lautet:

„(1) Die ausgegliederte Einrichtung hat einem nach § 3 karenzierten Beamten ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von

           1. 80% des Monatsbezuges zu zahlen, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung innerhalb von 14 Tagen,

           2. 75% des Monatsbezuges zu zahlen, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung nicht innerhalb von 14 Tagen

ab Zustellung der Mitteilung nach § 3 Abs. 1a zustimmt. § 3 Abs. 3 und § 7 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsbezuges das Vorruhestandsgeld tritt. Bei Antritt des Karenzurlaubes ab 1. Jänner 2004 beträgt das Vorruhestandsgeld für alle Beamten 75% des Monatsbezuges.“

7. § 5 Abs. 5 entfällt. Der bisherige § 5 Abs. 6 erhält die Absatzbezeichnung „(5)“. Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:

„Pensionsbemessung

§ 5a. (1) Die Karenzierung bewirkt keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung. Endet der Zeitraum der Ernennung auf eine zeitlich begrenzte Funktion oder der Betrauung mit einer zeitlich begrenzten Funktion während des Karenzurlaubes, sind

           1. § 141 Abs. 6 oder § 152b Abs. 6, jeweils letzter Satz, BDG 1979 und § 36 Abs. 2 oder § 94 Abs. 2, jeweils in Verbindung mit § 36 Abs. 1 oder § 94 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, oder

           2. § 230a Abs. 4 oder § 249d Abs. 4 BDG 1979

anzuwenden. § 113c des Gehaltsgesetzes 1956 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung ist auf solche Fälle nicht anzuwenden.

(2) Für die Dauer des Karenzurlaubes nach § 3 entfällt die Verpflichtung zur Leistung des Pensionsbeitrages nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 und entsprechenden Regelungen. Für die Bemessung von Pensionen nach dem Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung sind jedoch diejenigen Beitragsgrundlagen maßgeblich, die sich bei Anwendung des § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 und der entsprechenden Regelungen ergeben hätten.“

8. Im § 12 Abs. 1 wird das Wort „Monatsersten“ durch das Wort „Tag“ ersetzt.

9. Im § 12 Abs. 1 Z 1 wird vor dem Wort „Karenzierung“ das Wort „angebotenen“ eingefügt.

10. Dem § 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Zustimmung nach Z 1 beigefügte Bedingungen machen die Zustimmung rechtsunwirksam.“

11. Nach § 12 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Eine in Aussicht genommene Karenzierung nach Abs. 1 ist dem Vertragsbediensteten möglichst drei Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt der Karenzierung mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass das Vorruhestandsgeld im Fall der schriftlichen Zustimmung zur Karenzierung innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Mitteilung 80%, ansonsten 75% des Monatsbezugs beträgt.“

12. § 13 Abs. 1 lautet:

„(1) Die ausgegliederte Einrichtung hat einem nach § 12 karenzierten Vertragsbediensteten ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von

           1. 80% des Monatsentgelts zu zahlen, das seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung innerhalb von 14 Tagen,

           2. 75% des Monatsentgelts zu zahlen, das seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung nicht innerhalb von 14 Tagen

ab Zustellung der Mitteilung nach § 12 Abs. 1a zustimmt. § 8a Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 sowie § 18 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsentgelts das Vorruhestandsgeld tritt. Bei Antritt des Karenzurlaubes ab 1. Jänner 2004 beträgt das Vorruhestandsgeld für alle Vetragsbediensteten 75% des Monatsbezuges.“

13. Im § 16 Abs. 1 wird das Wort „Monatsersten“ durch das Wort „Tag“ ersetzt.

14. Im § 16 Abs. 1 Z 2 wird vor dem Wort „Karenzierung“ das Wort „angebotenen“ eingefügt.

15. Dem § 16 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Zustimmung nach Z 2 beigefügte Bedingungen machen die Zustimmung rechtsunwirksam.“

16. Nach § 16 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Eine in Aussicht genommene Karenzierung nach Abs. 1 ist dem Beamten möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Verständigung von der beabsichtigten Versetzung oder Verwendungsänderung nach § 38 Abs. 6 BDG 1979 mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass das Vorruhestandsgeld im Fall der schriftlichen Zustimmung zur Karenzierung innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Mitteilung 80%, ansonsten 75% des Monatsbezugs beträgt.“

17. § 17 Abs. 1 lautet:

„(1) Der nach § 16 karenzierte Beamte hat Anspruch auf ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von

           1. 80% des Monatsbezugs, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung innerhalb von 14 Tagen,

           2. 75% des Monatsbezugs, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung nicht innerhalb von 14 Tagen

ab Zustellung der Mitteilung nach § 16 Abs. 1a zustimmt. § 3 Abs. 3 und § 7 des Gehaltsgesetzes 1956 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsbezuges das Vorruhestandsgeld tritt. Bei Antritt des Karenzurlaubes ab 1. Jänner 2004 beträgt das Vorruhestandsgeld für alle Beamten 75% des Monatsbezuges.“

18. § 17 Abs. 4 entfällt. Der bisherige § 17 Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“. Nach § 17 wird folgender § 17a samt Überschrift eingefügt:

„Pensionsbemessung

§ 17a. (1) Die Karenzierung bewirkt keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung. Endet der Zeitraum der Ernennung auf eine zeitlich begrenzte Funktion oder der Betrauung mit einer zeitlich begrenzten Funktion während des Karenzurlaubes, sind

           1. § 141 Abs. 6 oder § 152b Abs. 6, jeweils letzter Satz, BDG 1979 und § 36 Abs. 2 oder § 94 Abs. 2, jeweils in Verbindung mit § 36 Abs. 1 oder § 94 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, oder

           2. § 230a Abs. 4 oder § 249d Abs. 4 BDG 1979

anzuwenden. § 113c des Gehaltsgesetzes 1956 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung ist auf solche Fälle nicht anzuwenden.

(2) Für die Dauer des Karenzurlaubes nach § 16 entfällt die Verpflichtung zur Leistung des Pensionsbeitrages nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 und entsprechenden Regelungen. Für die Bemessung von Pensionen nach dem Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung sind jedoch diejenigen Beitragsgrundlagen maßgeblich, die sich bei Anwendung des § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 und der entsprechenden Regelungen ergeben hätten. Ein Ersatzbetrag in Höhe des Pensionsbeitrages, der vom Beamten einzuzahlen gewesen wäre, ist von der zuständigen Dienstbehörde an das Kapitel 55 des Bundesvoranschlages zu leisten.“

19. Im § 20 Abs. 1 wird das Wort „Monatsersten“ durch das Wort „Tag“ ersetzt.

20. Im § 20 Abs. 1 Z 2 wird vor dem Wort „Karenzierung“ das Wort „angebotenen“ eingefügt.

21. Dem § 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Zustimmung nach Z 2 beigefügte Bedingungen machen die Zustimmung rechtsunwirksam.“

22. Nach § 20 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Eine in Aussicht genommene Karenzierung nach Abs. 1 ist dem Vertragsbediensteten mög­lichst drei Monate vor dem beabsichtigen Zeitpunkt der Karenzierung mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass das Vorruhestandsgeld im Fall der schriftlichen Zustimmung zur Karenzierung innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Mitteilung 80%, ansonsten 75% des Monatsbezugs beträgt.“

23. § 21 Abs. 1 lautet:

„(1) Der nach § 20 karenzierte Vertragsbedienstete hat Anspruch auf ein monatliches Vorruhestands­geld in Höhe von

           1. 80% des Monatsentgelts, das seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenz­urlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung innerhalb von 14 Tagen,

           2. 75% des Monatsentgelts, das seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenz­urlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung nicht innerhalb von 14 Tagen

ab Zustellung der Mitteilung nach § 20 Abs. 1a zustimmt. § 8a Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 sowie § 18 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsentgelts das Vorruhestandsgeld tritt. Bei Antritt des Karenzurlaubes ab 1. Jänner 2004 beträgt das Vorruhestandsgeld für alle Vetragsbediensteten 75% des Monatsbezuges.“

24. Der bisherige Abschnitt 6 erhält die Abschnittsbezeichnung „7“; nach Abschnitt 5 wird folgender Abschnitt 6 eingefügt:

„Abschnitt 6

1. Unterabschnitt

Vorruhestand für Beamte, deren Arbeitsplätze auf Dauer aufgelassen werden

Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung

§ 22a. (1) Ein Beamter kann frühestens mit dem Tag, der der Vollendung seines 55. Lebensjahres folgt, von Amts wegen unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert) werden, wenn

           1. sein Arbeitsplatz auf Dauer aufgelassen wird und ihm kein seiner bisherigen Verwendung entsprechender, mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz in seinem Ressort zugewiesen werden kann,

           2. er der angebotenen Karenzierung vor Antritt des Karenzurlaubes schriftlich zustimmt und

           3. er vor Antritt des Karenzurlaubes die schriftliche Erklärung abgibt, spätestens mit dem 30. Juni oder 31. Dezember, der jeweils auf denjenigen Monatsletzten folgt, zu dem er frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken könnte, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen.

Der Zustimmung nach Z 2 beigefügte Bedingungen machen die Zustimmung rechtsunwirksam.

(2) Eine in Aussicht genommene Karenzierung nach Abs. 1 ist dem Beamten möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Verständigung von der beabsichtigten Versetzung oder Verwendungsänderung nach § 38 Abs. 6 BDG 1979 mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass das Vorruhestandsgeld im Fall der schriftlichen Zustimmung zur Karenzierung innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Mitteilung 80%, ansonsten 75% des Monatsbezugs beträgt.

(3) Auf Karenzurlaube nach Abs. 1 sind die §§ 75 bis 75b BDG 1979 nicht anzuwenden. Diese Karenzurlaube sind für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.

(4) Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 Z 3 nicht widerrufen. Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des in der Erklärung angegebenen Tages wirksam.

(5) Stimmt der Beamte einer angebotenen Karenzierung nicht zu, so gebührt ihm im Fall der Betrauung mit einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz keine Fortzahlung nach § 113e des Gehalts­gesetzes 1956.

(6) Auf die Planstelle eines nach Abs. 1 karenzierten Beamten darf keine Ernennung oder Aufnahme mehr erfolgen. Die Planstelle erlischt mit der Ruhestandsversetzung des karenzierten Beamten.

Vorruhestandsgeld und Pensionsanwartschaft

§ 22b. (1) Der nach § 22a karenzierte Beamte hat Anspruch auf ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von

           1. 80% des Monatsbezugs, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung innerhalb von 14 Tagen,

           2. 75% des Monatsbezugs, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung nicht innerhalb von 14 Tagen

ab Zustellung der Mitteilung nach § 22a Abs. 2 zustimmt. § 3 Abs. 3 und § 7 des Gehaltsgesetzes 1956 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsbezuges das Vorruhestandsgeld tritt.

(2) Die §§ 17 Abs. 2 bis 4 und 17a sind anzuwenden.

2. Unterabschnitt

Vorruhestand für Vertragsbedienstete, deren Arbeitsplätze auf Dauer aufgelassen werden

Karenzurlaub vor einverständlicher Auflösung des Dienstverhältnisses

§ 22c. (1) Ein Vertragsbediensteter kann frühestens mit dem Monatsersten, der der Vollendung seines 55. Lebensjahres folgt, von Amts wegen unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert) werden, wenn

           1. sein Arbeitsplatz auf Dauer aufgelassen wird und ihm kein seiner bisherigen Verwendung entsprechender, mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz in seinem Ressort zugewiesen werden kann,

           2. er der angebotenen Karenzierung vor Antritt des Karenzurlaubes schriftlich zustimmt und

           3. er vor Antritt des Karenzurlaubes der einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zu demjenigen vor dem Stichtag (§ 253b Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG), zu dem er die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungs­dauer nach § 253b ASVG erfüllt, liegenden Monatsletzten, schriftlich zustimmt.

Der Zustimmung nach Z 2 oder 3 beigefügte Bedingungen machen die Zustimmung rechtsunwirksam.

(2) Eine in Aussicht genommene Karenzierung nach Abs. 1 ist dem Vertragsbediensteten möglichst drei Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt der Karenzierung mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass das Vorruhestandsgeld im Fall der schriftlichen Zustimmung zur Karenzierung innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Mitteilung 80%, ansonsten 75% des Monatsbezugs beträgt.

(3) Auf Karenzurlaube nach Abs. 1 sind die §§ 29b bis 29d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nicht anzuwenden. Diese Karenzurlaube sind für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.

(4) Der Vertragsbedienstete kann die Zustimmung zur einverständlichen Auflösung des Dienst­verhältnisses nach Abs. 1 Z 3 nicht widerrufen. Das Dienstverhältnis gilt mit Ablauf des vor dem Stichtag liegenden Monatsletzten als einverständlich aufgelöst. Hinsichtlich der Abfertigung gilt die einverständ­liche Auflösung als Kündigung durch den Dienstnehmer im Sinne des § 35 Abs. 3b Z 1 lit. b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.

(5) Auf die Planstelle eines nach Abs. 1 karenzierten Vertragsbediensteten darf keine Aufnahme mehr erfolgen. Die Planstelle erlischt mit der Auflösung des Dienstverhältnisses des karenzierten Vertragsbediensteten.

Vorruhestandsgeld

§ 22d. (1) Der nach § 22c karenzierte Vertragsbedienstete hat Anspruch auf ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von

           1. 80% des Monatsentgelts, das seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenz­urlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung innerhalb von 14 Tagen,

           2. 75% des Monatsentgelts, das seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenz­urlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung nicht innerhalb von 14 Tagen

ab Zustellung der Mitteilung nach § 22c Abs. 2 zustimmt. § 8a Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 sowie § 18 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsentgelts das Vorruhestandsgeld tritt.

(2) § 21 Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden.

3. Unterabschnitt

Karenzurlaub

§ 22e. Auf in der Zeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2003 angetretene Karenzurlaube nach § 75 BDG 1979 oder § 29b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sind

           1. § 75a Abs. 2 BDG 1979 und § 29c Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 mit der Maß­gabe anzuwenden, dass eine Anrechnung der Zeit eines mindestens einjährigen Karenzurlaubes, höchstens von fünf Jahren, für zeitabhängige Rechte auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 75a Abs. 2 Z 2 BDG 1979 bzw. des § 29c Abs. 4 Z 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zu erfolgen hat,

           2. § 75a Abs. 4 letzter Satz BDG 1979 und § 29c Abs. 6 letzter Satz des Vertragsbediens­tetengesetzes 1948 nicht anzuwenden.

Abschlagszahlung

§ 22f. (1) Scheidet ein definitiver Beamter, dessen Arbeitsplatz auf Dauer aufgelassen und dem innerhalb von zwei Monaten ab Auflassung des Arbeitsplatzes kein seiner bisherigen Verwendung entsprechender, mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz in seinem Ressort zugewiesen wird, durch Austritt aus dem Dienstverhältnis aus, so gebührt ihm eine Abschlagszahlung.

(2) Die Abschlagszahlung beträgt bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von bis zu fünf Jahren das Neunfache und bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von mehr als fünf Jahren das Zwölffache des Monatsbezuges, der dem Beamten gebührt hätte, wenn der Arbeitsplatz nicht aufgelassen worden wäre.

(3) Der Anspruch auf Abschlagszahlung schließt einen allfälligen Anspruch auf Abfertigung nach den §§ 26 und 27 des Gehaltsgesetzes 1956 aus.

(4) Erfolgt der Austritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 BDG 1979 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung gemäß § 39 des Heeresdisziplinargesetzes 1994, BGBl. Nr. 522, gebührt keine Abschlagszahlung.

(5) § 67 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist anzuwenden.

Vorzeitiger Ruhestand

§ 22g. (1) Der Beamte ist auf seinen schriftlichen Antrag, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er sein 55. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Der Antrag ist spätestens einen Monat vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben und hat bei sonstiger Unwirksamkeit den beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Versetzung in den Ruhestand zu enthalten.

(2) Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 BDG 1979 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung gemäß § 39 des Heeresdisziplinargesetzes 1994 kann eine Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung oder Dienstenthebung geendet hat.

(3) Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 kann vom Beamten nicht zurückgezogen werden.

(4) § 207n BDG 1979 ist in der Zeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2003 nicht anzuwenden. Anträge auf nach dem 31. Dezember 2001 wirksam werdende Ruhestandsversetzungen nach § 207n gelten als Anträge nach Abs. 1. Nach dem 31. Dezember 2001 wirksam werdende Ruhestandsversetzungen nach § 207n gelten als Ruhestandsversetzungen nach Abs. 1. Dies gilt auch für die entsprechenden Regelungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, und des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296.

(5) Wird ein Beamter nach Abs. 1 in den Ruhestand versetzt und weist er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine für die Bemessung der Jubiläumszuwendung maßgebende Dienstzeit von mindestens 35, aber weniger als 40 Jahren auf, kann ihm gemäß § 20c des Gehaltsgesetzes 1956, aber abweichend von § 20c Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, eine Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 250% des für den letzten Monat des Aktivstandes gebührenden Monatsbezuges gewährt werden. Dieses Ausmaß erhöht sich auf 300%, wenn die Versetzung in den Ruhestand spätestens mit Ablauf des 31. August 2002 wirksam wird.

(6) Die Abs. 1 bis 5 sind auch auf Landeslehrer im Sinne des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, und des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, anzuwenden.“

25. Dem § 24 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Der Gesetzestitel, § 3 Abs. 1 und 1a, § 5 Abs. 1 und 5, § 5a samt Überschrift, § 12 Abs. 1 und 1a, § 13 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 1a, § 17 Abs. 1 und 4, § 17a samt Überschrift, § 20 Abs. 1 und 1a, § 21 Abs. 1, § 25 und die Aufhebung des § 5 Abs. 5 und des § 17 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Abschnitt 6 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(4) Zustimmungen zu Karenzierungen nach § 22a Abs. 1 Z 2 und § 22c Abs. 1 Z 2 können nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 wirksam erteilt werden. Karenzurlaube nach Abschnitt 6 können spätestens am 31. Dezember 2003 angetreten werden. Auf diese Karenzurlaube sind die entsprechenden Bestimmungen des Abschnitts 6 auch für Zeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 liegen.“

26. § 25 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Für Bedienstete,

           1. die einen Karenzurlaub nach den Abschnitten 2 bis 5 vor dem 1. Jänner 2002 angetreten haben,

           2. deren Karenzierung nach den Abschnitten 2 bis 5 bereits vor dem 1. Jänner 2002 mit Bescheid oder dienstvertraglich festgelegt wurde,

           3. die der Karenzierung bereits vor dem 1. Jänner 2002 schriftlich zugestimmt haben,

beträgt das Vorruhestandsgeld weiterhin 80% des Monatsbezuges oder Monatsentgelts.“

Artikel 2

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im § 213c Abs. 5 wird das Zitat „§§ 14, 15, 15a und 207n“ durch das Zitat „§§ 14, 15, 15a und 207n dieses Bundesgesetzes und § 22g des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (BB-SozPG), BGBl. I Nr. 138/1997,“ ersetzt.

2. Dem § 284 wird folgender Abs. 46 angefügt:

„(46) § 213c Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im § 26 Abs. 3 wird in Z 1 der Ausdruck „zwei Jahren“ und in Z 2 der Ausdruck „sechs Jahren“ jeweils durch den Ausdruck „sechs Monaten“ ersetzt.


2. Nach § 26 Abs. 3 Z 2 werden folgende Z 3 und 4 eingefügt:

         „3. einem Beamten, der vor Ablauf einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG,

           4. einem Beamten, der während einer Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG,“

3. Nach § 113e wird folgender § 113f samt Überschrift eingefügt:

„Abfertigung

§ 113f. Bei Austritt aus Anlass einer zwischen dem 30. Jänner 2000 und dem 1. Jänner 2002 erfolgten Eheschließung oder einer zwischen dem 30. Jänner 1996 und dem 1. Jänner 2002 erfolgten Geburt im Sinne des § 26 Abs. 3 Z 2 ist § 26 Abs. 3 in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

4. Dem § 175 wird folgender Abs. 40 angefügt:

„(40) § 26 Abs. 3 und § 113f samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im § 4 Abs. 6 wird das Zitat „§ 207n BDG 1979“ durch das Zitat „§ 207n BDG 1979 oder § 22g des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (BB-SozPG), BGBl. I Nr. 138/1997,“ ersetzt.

2. Im § 5 Abs. 3 und 5 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung wird jeweils das Zitat „§ 207n BDG 1979“ durch das Zitat „§ 207n BDG 1979 oder § 22g des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (BB-SozPG), BGBl. I Nr. 138/1997,“ ersetzt.

3. Dem § 58 wird folgender Abs. 39 angefügt:

„(39) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten in Kraft:

           1. § 4 Abs. 6 und § 62j Abs. 3 mit 1. Jänner 2002,

           2. § 5 Abs. 3 und 5 mit 1. Jänner 2003.“

4. Im § 62j Abs. 3 wird das Zitat „§ 207n BDG 1979“ durch das Zitat „§ 207n BDG 1979 oder § 22g
BB-SozPG“
ersetzt.

Vorblatt

Probleme:

Im Zuge von Verwaltungsreform- und Reorganisationsmaßnahmen werden in den kommenden beiden Jahren im öffentlichen Dienst Arbeitsplätze aufgelassen, ohne dass Ersatzarbeitsplätze in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen.

Ziele:

Sozialverträgliche Personalreduktion bei Arbeitsplatzauflassung.

Inhalt:

Erweiterung des geltenden Vorruhestandsmodells auf Arbeitsplatzauflassungen ohne Zusammenhang mit Ausgliederungen, Abschlagszahlungen bei freiwilligem Austritt von Beamten, großzügige Karenzierungs­regelungen und Möglichkeit der vorzeitigen Ruhestandsversetzung gegen versicherungsmathematisch orientierten Abschlag für alle Beamten.

Alternativen:

Unbefriedigend, aber denkbar wären einerseits eine Verschiebung von Verwaltungsreform- und Reorgani­sationsmaßnahmen, bis der natürliche Abgang die durch diese Maßnahmen entstehenden Redundanzen ausgleicht, und andererseits rechtlich nur schwer haltbare großflächige Abberufungen von Bediensteten von aufzulassenden Arbeitsplätzen ohne entsprechende Zuweisung von Ersatzarbeitsplätzen.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die durch die Personalreduktionsmaßnahmen erzielten Einsparungen im Personalaufwand des Bundes tragen zur Senkung des Budgetdefizits bei und kommen so direkt dem Wirtschaftsstandort Österreich zugute. In verschiedenen Bereichen kann darüber hinaus die bestehende Nachfrage nach qualifizierten Arbeitskräften besser als bisher befriedigt werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Siehe die Darstellung im Allgemeinen Teil der Erläuterungen.

EU-Konformität:

Gegeben.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Der vorliegende Entwurf beinhaltet jene „Sozialplanmaßnahmen“ im weitesten Sinne, die Maßnahmen der Verwaltungsreform und insbesondere Reorganisationen durch freiwillige Personalreduktion erleichtern sollen.

Im Einzelnen sind dies:

1.  Ausweitung des bestehenden Vorruhestandsmodells auf Reorganisationsmaßnahmen ohne Zusammen­hang mit einer Ausgliederung,

2.  Möglichkeit der vorzeitigen Ruhestandsversetzung gegen Pensionsabschlag für Bedienstete ab einem Mindestalter von 55 Jahren,

3.  Förderung von freiwilligen Austritten aus dem Beamtendienstverhältnis durch angemessene Ab­schlagszahlungen,

4.  Erhöhung der Attraktivität von Karenzierungen durch Anrechnung von maximal fünf Jahren für zeitabhängige Rechte ohne weitere Voraussetzungen.

Sonstige Maßnahmen:

Verkürzung der Fristen, innerhalb derer bei Austritt nach geltendem Recht eine Abfertigung gebührt (zwei Jahre nach der Eheschließung bzw. sechs Jahre ab der Geburt eines Kindes) auf einheitlich sechs Monate unter Übernahme der für Vertragsbedienstete geltenden Sonderregelungen in das Beamten­dienstrecht.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Anzahl der in den nächsten beiden Jahren stattfindenden Arbeitsplatzauflassungen kann aus heutiger Sicht auch nicht annähernd abgeschätzt werden. Für die folgenden Berechnungen wird daher davon ausgegangen, dass im Geltungszeitraum (2002 und 2003) jährlich jeweils 500 Bedienstete jede der vier geplanten Maßnahmen (Vorruhestand, Austritt, Karenzierung, vorzeitiger Ruhestand) – insgesamt somit 4 000 Bedienstete – in Anspruch nehmen.

Da auch die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung der betroffenen Bediensteten nicht zu deter­minieren ist, wurden für die für ältere Bedienstete vorgesehenen Maßnahmen (Vorruhestand, vorzeitiger Ruhestand) der Durchschnittsbezug- bzw. aufwand für mindestens 54-jährige Bundesbe­dienstete und für die beiden übrigen Maßnahmen (Austritt, Karenzierung) der entsprechende Durchschnittswert für höchstens 53-jährige Bundesbedienstete ermittelt.

Hervorzuheben ist damit, dass die tatsächlichen finanziellen Auswirkungen von der Anzahl und insbesondere auch von der Qualität der in den beiden kommenden Jahren aufzulassenden Arbeitsplätze und von der sich erst in der Praxis zeigenden Attraktivität der Sozialplanregelungen abhängen und damit von der folgenden, auf Annahmen beruhenden Darstellung voraussichtlich mehr oder weniger stark abweichen wird.

Maßnahmen:

Im Wesentlichen sind folgende Veränderungen der Rechtslage mit finanziellen Auswirkungen verbunden:

Vorruhestandsmodell

Annahmen:

–   je 500 Personen nehmen dies 2002 und 2003 erstmals in Anspruch

–   „Verweildauer“ im Vorruhestand: 3,25 Jahre

–   Durchschnittsbezug im Jahr 2000 für Bedienste ab 54 LJ: 49 485 S pro Monat (*14)

–   Durchschnittsnebengebühren im Jahr 2000 für Bedienste ab 54 LJ: 7 491 S pro Monat (*12)

–   Durchschnittsaufwand im Jahr 2000 für alle Bediensteten: 38 131 S pro Monat (*14)

–   „Wert“ einer Vorrückung 1 000 S pro Monat (*14)

–   Pro Bescheid werden 180 min A3 und 60 min A1 Bearbeitungsdauer angenommen

–   Inflation bzw. Struktureffekt pro Jahr 2%

Einsparungen erfolgen durch:

–   Nichtnachbesetzung (Aufwand*Anzahl*Dauer)

–   Bezugskürzung für Bedienstete (Bezüge*Kürzungsfaktor*Anzahl*Dauer)

–   Entfall der Nebengebühren (NG*Anzahl*Dauer)

–   keine Vorrückung im Dienstleistungsverzicht (1/2 Vorrückung*Anzahl*Dauer)

–   kein Overhead und Sachaufwand verursacht

Mehraufwand verursacht durch:


–   Bescheidausstellung

–   keine Pensionsbeitragszahlungen (Bezüge*12,55%*Anzahl*Dauer)

Ergebnis:                                    Mehr +/Minder – Aufwand gegenüber 2001 in Millionen Schilling

 

2002

2003

2004

2005

2006

2007

2008

Nebengebührenentfall

– 22,47

– 67,42

– 89,89

– 89,89

– 44,95

+  0,00

+  0,00

Bezugskürzung

– 34,64

–121,24

–173,20

–173,20

– 86,60

+  0,00

+  0,00

nicht Nachbesetzen

 

 

 

 

–133,46

–400,38

–533,83

keine Vorrückung

–  1,75

–  5,25

–  7,00

–  7,00

–  3,50

+  0,00

+  0,00

Entfall Pensionsbeitrag

+ 21,74

+ 65,21

+ 86,95

+ 86,95

+ 43,47

+  0,00

+  0,00

Bescheiderstellung

+  1,00

+  1,00

+  0,00

+  0,00

+  0,00

+  0,00

+  0,00

Overhead

– 70,00

–210,00

–280,00

–280,00

–280,00

–280,00

–280,00

Inflation, Struktureffekt

–  2,12

– 13,51

– 27,79

– 37,05

– 50,50

– 81,65

–113,94

SUMME

–108,25

–351,21

–490,93

–500,20

–555,53

–762,02

–927,77

Abschlagszahlung bei Austritt aus dem Beamtendienstverhältnis

Annahmen:

–   je 500 Personen unter 54 LJ nehmen dies 2002 und 2003 erstmals in Anspruch

–   Durchschnittsaufwand im Jahr 2000 für Beamte unter 54 LJ: 38 389 S pro Monat (*14)

–   Durchschnittsbezug im Jahr 2000 für Beamte unter 54 LJ: 28 969 S pro Monat (*14)

–   Durchschnittsaufwand im Jahr 2000 für alle Bediensteten: 38 131 S pro Monat (*14)

–   Höhe des Überweisungsbetrages pro Fall 370 000 S

–   Es wird von zwölf Monaten Abschlagszahlung ausgegangen

–   Pro Fall werden 180 min A3 und 60 min A1 Bearbeitungsdauer angenommen

–   Inflation bzw. Struktureffekt pro Jahr 2%

Einsparungen erfolgen durch:

–   kein Aktivitätsaufwand bzw. Nichtnachbesetzung,

–   kein Overhead und Sachaufwand verursacht

Mehraufwand wird verursacht durch:

–   Bescheidausstellung

–   Abschlagszahlung

–   Überweisungsbetrag an PV-Träger

Ergebnis:                                            Mehr + / Minder – Aufwand gegenüber 2001 in Millionen Schilling

 

2002

2003

2004

2005

2006

2007

kein Aktivitätsaufwand

–134,36

–403,08

–537,45

–537,45

–537,45

–537,45

Abschlagszahlung

+173,81

+173,81

 

 

 

 

Überweisung an ASVG

+185,00

+185,00

 

 

 

 

Bescheiderstellung

+  1,00

+  1,00

+  0,00

+  0,00

+  0,00

+  0,00

Overhead

– 70,00

–210,00

–280,00

–280,00

–280,00

–280,00

Inflation, Struktureffekt

+  3,11

– 10,13

– 49,05

– 65,40

– 81,74

– 98,09

SUMME

+158,56

–263,40

–866,49

–882,84

–899,19

–915,54

Erhöhung der Attraktivität von Karenzierungen für jüngere Bedienstete

Annahmen:

–   je 500 Personen unter 54 LJ nehmen dies 2002 und 2003 erstmals in Anspruch

–   es wird die volle anrechenbare Länge (fünf Jahre) ausgeschöpft

–   Durchschnittsaufwand im Jahr 2000 für alle Bediensteten: 38 131 S pro Monat (*14)

–   Pro Bescheid werden 180 min A3 und 60 min A1 Bearbeitungsdauer angenommen

–   Inflation bzw. Struktureffekt pro Jahr 2%

Einsparungen erfolgen durch:

–   kein Aktivitätsaufwand

–   kein Overhead und Sachaufwand

Mehraufwand wird verursacht durch:

–   Bescheidausstellung

Ergebnis:                                             Mehr +/Minder – Aufwand gegenüber 2001 in Millionen Schilling

 

2002

2003

2004

2005

2006

2007

kein Aktivitätsaufwand

–133,46

–400,38

–533,83

–533,83

–533,83

–400,38

Bescheiderstellung

+  1,00

+  1,00

 

 

 

 

Overhead

– 70,00

–210,00

–280,00

–280,00

–280,00

–210,00

Inflation, Struktureffekt

–  4,05

– 24,38

– 48,83

– 65,11

– 81,38

– 73,25

SUMME

–206,51

–633,75

–862,66

–878,94

–895,22

–683,62

Lehrermodell für alle Bundesbeamten

Annahmen:

–   je 500 Personen nehmen dies 2002 und 2003 erstmals in Anspruch um vier Jahre früher in Pension zu gehen

–   Durchschnittsaufwand im Jahr 2000 für Beamte ohne Lehrer ab 54 LJ: 58 820 S pro Monat (*14)

–   Durchschnittsaufwand im Jahr 2000 für alle Bediensteten: 38 131 S pro Monat (*14)

–   Pro Bescheid werden 180 min A3 und 60 min A1 Bearbeitungsdauer angenommen

–   Inflation bzw. Struktureffekt pro Jahr 2%

Einsparungen erfolgen durch:

–   Nichtnachbesetzung,

–   Pensionsabschlag

–   kein Overhead und Sachaufwand

Mehraufwand erfolgt durch:

–   Bescheidausstellung

–   Entfall Pensionsbeitrag

Ergebnis:                                             Mehr +/Minder – Aufwand gegenüber 2001 in Millionen Schilling

 

2002

2003

2004

2005

2006

2007

Pensionskürzung

– 32,94

– 98,82

–131,76

–131,76

– 98,82

– 32,94

Entfall Pensionsbeitrag

+ 25,84

+ 77,51

+103,35

+103,35

+ 77,51

+ 25,84

Bescheiderstellung

+  1,00

+  1,00

 

 

 

 

Overhead

– 70,00

–210,00

–280,00

–280,00

–280,00

–280,00

Inflation, Struktureffekt

–  4,19

– 25,23

– 50,53

– 67,38

– 83,51

– 98,51

SUMME

–107,13

–334,05

–462,29

–479,14

–462,33

–411,45

Zusammenfassende Darstellung:

                                                               Mehr +/Minder – Aufwand gegenüber 2001 in Millionen Schilling

 

2002

2003

2004

2005

2006

2007

Vorruhestandsmodell

–108,25

–  351,21

–  490,93

–  500,20

–  555,53

–  762,02

Abschlagzahlung

+158,56

–  263,40

–  866,49

–  882,84

–  899,19

–  915,54

Karenzierung

–206,51

–  633,75

–  862,66

–  878,94

–  895,22

–  683,62

Lehrermodell

–107,13

–  334,05

–  462,29

–  479,14

–  462,33

–  411,45

SUMME

–421,89

–1 582,41

–2 682,37

–2 741,12

–2 812,27

–2 772,63

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG („Dienstrecht der Bundesbediensteten“).

Besonderer Teil

Zu Art. 1 Z 1 (Gesetzestitel):

Im Gesetzestitel entfällt – entsprechend der Ausweitung des Geltungsbereichs auf alle Bundesbediens­teten (Abschnitt 6) – die Einschränkung auf von Ausgliederungen betroffene Bedienstete.

Zu Art. 1 Z 2, 8, 13 und 19 (§§ 3 Abs. 1, 12 Abs. 1, 16 Abs. 1 und 20 Abs. 1 BB-SozPG):

Flexibilisierung des Antritts des Vorruhestandes durch Abstellen auf den Tag nach Erreichen des erforderlichen Mindestalters anstelle des nächstfolgenden Monatsersten.

Zu Art. 1 Z 3, 9, 14 und 20 (§§ 3 Abs. 1, 12 Abs. 1, 16 Abs. 1 und 20 Abs. 1 BB-SozPG):

Die Einfügung des Wortes „angebotenen“ stellt klar, dass die Initiative zum Vorruhestand insofern vom Dienstgeber auszugehen hat, als dieser altersmäßig in Betracht kommenden Dienstnehmern, deren Arbeitsplätze aufgelassen werden und denen keine gleichwertigen Ersatzarbeitsplätze im Ressortbereich zugewiesen werden können, eine Karenzierung im Rahmen des Vorruhestandsmodells anbieten kann. Wirksam werden kann eine Karenzierung nur, wenn der Dienstnehmer dem Angebot zustimmt; das Zustandekommen einer Karenzierung ist damit stark von zivilrechtlichen Grundsätzen geprägt. In diesem Sinne wird auch davon auszugehen sein, dass ein Angebot ausreichend – beispielsweise datumsmäßig – bestimmt sein muss, um eine mängelfreie Zustimmung zu ermöglichen.

Zu Art. 1 Z 4, 10, 15 und 21 (§§ 3 Abs. 1, 12 Abs. 1, 16 Abs. 1 und 20 Abs. 1 BB-SozPG):

Der Zustimmung beigefügte Bedingungen gelten nicht als nicht beigefügt, sondern machen die Zustimmung rechtsunwirksam. Damit wird – in Ausformung des zivilrechtlichen Charakters der Regelung – eine mängelfreie Willensübereinstimmung gewährleistet.

Zu Art. 1 Z 5, 11, 16 und 22 (§§ 3 Abs. 1a, 12 Abs. 1a, 16 Abs. 1a und 20 Abs. 1a BB-SozPG):

Diese Regelungen sehen eine Mitteilung über die beabsichtigte amtswegige Karenzierung vor, die in denjenigen Bereichen, in denen die Auflassung des Arbeitsplatzes Voraussetzung der Karenzierung ist, an die Mitteilung über die Abberufung vom Arbeitsplatz (§ 38 Abs. 6 BDG 1979) gekoppelt ist. Bei der Mitteilung über die Karenzierung soll grundsätzlich eine längere Bedenkzeit eingeräumt werden. Die Höhe des Vorruhestandsgeldes ist von der Raschheit der Entscheidung über die angebotene Karenzierung abhängig.

Zu Art. 1 Z 6, 12, 17 und 23 (§§ 5 Abs. 1, 13 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 21 Abs. 1 BB-SozPG):

Das Vorruhestandsgeld beträgt 80% des Monatsbezuges, wenn die Zustimmung zur Karenzierung innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Mitteilung über die beabsichtigte Karenzierung erteilt wird, ansonsten 75% des Monatsbezuges.

Zu Art. 1 Z 7 (§ 5 Abs. 5 und § 5a BB-SozPG):

Die Abs. 5 und 5a dienen der Klarstellung der Höhe der im Hintergrund – unabhängig vom Vorruhe­standsgeld – anwachsenden Anwartschaft auf Pensionsversorgung. Die Karenzierung bewirkt demnach keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung, die die Betroffenen im Zeitpunkt der Karenzierung aufweisen. Die Zeit der Karenz bleibt für zeitabhängige Rechte – insbesondere für die Vorrückung und die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit – wirksam. Für die Pensionsbemessung ist daher grundsätzlich diejenige besoldungsrechtliche Stellung maßgeblich, die die karenzierten Beamten bei Verbleiben auf demjenigen Arbeitsplatz aufzuweisen hätten, den sie vor der Karenzierung innehaben. Nur dann, wenn eine befristete Funktion während der Karenz endet, kommen diejenigen dienst- und besoldungsrechtlichen Regelungen zur Anwendung, die im Fall der nicht vom Beamten selbst zu vertretenden Abberufung vom Arbeitsplatz ohne Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes gelten (Mindesteinstufung nach den für die jeweiligen Besoldungsgruppen geltenden Regelungen, Ergänzungszulage im A- und M-Schema). Um mögliche pensionsrechtliche Nachteile zu vermeiden, wird die Anwendung des § 113c GG 1956, der eine individuelle Wirksamkeit der Durchrechnung für Empfänger von Fixgehältern vorsieht, ausgeschlossen.


Zu Art. 1 Z 18 (§ 17 Abs. 4 und § 17a BB-SozPG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 7. Bei Karenzierungen in nicht ausgegliederten Bereichen hat die Dienstbehörde einen Ersatzbetrag in Höhe des entfallenen Pensionsbeitrages an das BVA-Kapitel 55 („Pensionen“) zu überweisen.

Zu Art. 1 Z 24 (Abschnitt 6 BB-SozPG):

Der neue Abschnitt 6 beinhaltet jene „Sozialplanmaßnahmen“ im weitesten Sinne, die Maßnahmen der Verwaltungsreform und insbesondere Reorganisationen durch freiwillige Personalreduktion erleichtern sollen. Im Einzelnen sind dies: Vorruhestand und vorzeitige Ruhestandsversetzungen gegen versiche­rungsmathematisch orientierten Pensionsabschlag für Bedienstete ab 55, Abschlagszahlungen und anrechenbare Karenzurlaube für jüngere Bedienstete. Allen Maßnahmen ist gemeinsam, dass sie strikt auf dem Prinzip der Freiwilligkeit der Inanspruchnahme beruhen und zunächst bis Ende 2003 befristet sind.

Vorruhestand (§§ 22a bis 22d BB-SozPG):

Die derzeit auf Ausgliederungen beschränkte Sozialplanregelung für Bundesbedienstete soll befristet auf nicht im Zusammenhang mit Ausgliederungen stehende Bereiche ausgedehnt werden, in denen Arbeits­plätze etwa wegen Verschlankung der Organisation oder wegen Aufgabenentfalls wegfallen. Die Eck­punkte sind dabei

–   die Auflassung des innegehabten Arbeitsplatzes, verbunden mit der Unmöglichkeit der Zuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes im betreffenden Ressort,

–   ein Mindestalter von 55 Jahren,

–   der Pensionsantritt zu einem möglichst frühen Zeitpunkt bei Aufrechterhaltung der Pensions­anwartschaft wie bei Weiterbeschäftigung,

–   ein einheitliches Vorruhestandsgeld in Höhe von 80% des Monatsbezuges bei Zustimmung zur Karen­zierung innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Mitteilung über die beabsichtigte Karenzierung, ansonsten 75%; in beiden Fällen unter gänzlichem Entfall der Nebengebühren und des Pensions­beitrages,

–   der Wegfall der besoldungsrechtlichen Begünstigung nach § 113e GG 1956 bei Ablehnung eines angebotenen Vorruhestands,

–   die Verbindung des Verfahrens mit dem Abberufungs(vor)verfahren vom Arbeitsplatz und

–   die Nichtnachbesetzung des Arbeitsplatzes sowie die ersatzlose Einziehung der betreffenden Planstelle mit Pensionsantritt.

Erhöhung der Attraktivität von Karenzierungen (§ 22e BB-SozPG):

Bediensteten soll durch eine befristete großzügige Karenzurlaubsregelung ein vorübergehender oder auch dauerhafter Wechsel in die Privatwirtschaft erleichtert werden. Konkret soll die Zeit eines mindestens einjährigen Karenzurlaubes, maximal fünf Jahre, auf Antrag für zeitabhängige Rechte angerechnet werden können. Für den Karenzurlaub gelten dabei grundsätzlich die allgemeinen Regelungen, insbesondere die zehnjährige Obergrenze für sämtliche Karenzurlaube und die mit dem Antritt des Karenzurlaubes verbundene Abberufung vom Arbeitsplatz (§§ 75 bis 75b BDG 1979 bzw. §§ 29b bis 29d VBG 1948). Die Zeit früherer angerechneter Karenzurlaube auf die Höchstdauer der Anrechnung wird abweichend von den allgemeinen Regelungen auf die Höchstdauer der Anrechnung angerechnet.

Abschlagszahlung bei Austritt aus dem Beamtendienstverhältnis (§ 22f BB-SozPG):

Freiwillige Austritte aus dem Beamtendienstverhältnis bei Auflassung des Arbeitsplatzes sollen weiters durch angemessene Abschlagszahlungen gefördert werden. Die Abschlagszahlung beträgt neun Monatsbezüge (§ 3 GG 1956) bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von bis zu fünf und zwölf Monatsbezüge bei einer solchen von über fünf Jahren. Unterstützt wird diese Maßnahme noch durch die im Rahmen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes erfolgte Änderung des Überbrückungshilfegesetzes, wonach Überbrückungshilfe auch bei freiwilligem Austritt gebührt. In steuerlicher Hinsicht wird die Abschlagszahlung wie eine Abfertigung behandelt.


Lehrermodell (§ 22g BB-SozPG):

Zur Verbesserung der Altersstruktur der Bundesbeamten soll parallel dazu die derzeit auf Lehrer beschränkte und bewährte freiwillige vorzeitige Ruhestandsversetzung gegen erhöhten, versicherungs­mathematisch orientierten Abschlag befristet auf alle Bundesbeamten und Landeslehrer ausgedehnt werden. Zur Steigerung der Attraktivität des Modells soll weiters bei Vorliegen des entsprechenden Dienstalters eine aliquotierte Jubiläumszuwendung gewährt werden können.

Die für Lehrer geltende Regelung (§ 207n BDG 1979) wird für die Laufzeit der geplanten Regelung suspendiert. Um eine kontinuierliche Inanspruchnahme zu gewährleisten, gelten Ruhestandsversetzungen nach § 207n BDG 1979 und Anträge darauf, die ab dem Jahr 2002 wirksam werden sollen, als Ruhestandsversetzungen bzw. Anträge darauf nach § 22g BB-SozPG. Dasselbe gilt für die entsprechenden Regelungen der Landeslehrer-Dienstrechtsgesetze.

Zu Art. 1 Z 25 (§ 24 Abs. 3 BB-SozPG):

Regelung des In-Kraft-Tretens und des zeitlichen Geltungsbereichs befristeter Karenzurlaubsregelungen.

Zu Art. 1 Z 26 (§ 25 Abs. 2 BB-SozPG):

§ 25 Abs. 2 enthält die erforderlichen Übergangsregelungen: Das Vorruhestandsgeld für Bedienstete, die den Karenzurlaub vor dem In-Kraft-Treten der Regelung angetreten haben, deren Karenzierung bereits durch Bescheid oder Änderung des Dienstvertrages festgesetzt wurde und die der Karenzierung bereits vor dem 1. Jänner 2002 schriftlich zugestimmt haben, beträgt weiterhin einheitlich 80% des Monats­bezugs bzw. -entgelts.

Zu Art. 2 Z 1 und 2 (§ 213c Abs. 5 und § 284 Abs. 46 BDG 1979):

Zitatanpassung und In-Kraft-Treten.

Zu Art. 3 Z 1 bis 3 (§ 26 Abs. 3 und § 113f GG 1956):

Als Begleitmaßnahme zur Einführung einer Abschlagszahlung sollen die Fristen, innerhalb derer bei Austritt nach geltendem Recht eine Abfertigung gebührt (zwei Jahre nach der Eheschließung bzw. sechs Jahre ab der Geburt eines Kindes) einheitlich auf sechs Monate verkürzt und damit ein einheitlicher Standard im vertraglichen und im öffentlich-rechtlichen Dienstrecht sowie im Angestelltenrecht ge­schaffen werden. Damit einhergehend werden auch die weiteren Anspruchsregelungen des VBG 1948 (Austritt während eines Eltern-Karenzurlaubes oder einer Teilbeschäftigung nach MSchG/EKUG) in das GG 1956 übernommen.

§ 113f schränkt die Neuregelung auf diejenigen Fälle ein, die die Abfertigung nach § 26 GG 1956 nicht (mehr) in Anspruch nehmen könnten.

Zu Art. 3 Z 4 (§ 175 Abs. 40 GG 1956):

In-Kraft-Treten.

Zu Art. 4 (Pensionsgesetz 1965):

Zitatanpassungen und In-Kraft-Treten.