848 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP
Ausgedruckt am 15. 11. 2001
Bericht
des Wirtschaftsausschusses
über die Regierungsvorlage (815 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982 geändert wird
Als Teilnehmerstaat, auf den das Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm, BGBl. Nr. 317/1976 (IEP-Übereinkommen), Anwendung findet, hat sich Österreich verpflichtet, im Rahmen eines Systems der gemeinsamen Selbstversorgung mit Öl in Notständen ausreichende Notstandsreserven zu unterhalten, um ohne Netto-Öleinfuhren den Verbrauch mindestens 90 Tage lang decken zu können.
Durch das
Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz, BGBl. Nr. 318/1976, das durch
das Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982, BGBl. Nr. 546,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 179/
1998 (im Folgenden: EBMG 1982), ersetzt wurde, wurden die innerstaatlichen
Voraussetzungen für die Erfüllung der im IEP-Übereinkommen
festgelegten völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs, die sich
auch als zentrales Anliegen der wirtschaftlichen Landesverteidigung darstellen,
geschaffen.
Durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union (EU) ist Österreich auch zur Haltung von Pflichtnotstandsreserven an Erdöl und Erdölprodukten auf Grund der Richtlinie des Rates 68/414/EWG vom 20. Dezember 1968, ABl. Nr. EG L 308/14 vom 23. Dezember 1968 [CELEX-Nr.: 368L0414], betreffend die Verpflichtung der Mitgliedstaaten der EWG, Mindestvorräte an Erdölvorräten und/oder Erdölerzeugnissen zu halten, geändert durch die Richtlinie des Rates 72/425/EWG vom 19. Dezember 1972, ABl. Nr. EG L 291/154 vom 28. Dezember 1972 [CELEX-Nr.: 372L0425], verpflichtet, Vorräte in einer Höhe zu halten, die dem durchschnittlichen Inlandsverbrauch von 90 Tagen des vorhergehenden Kalenderjahres entspricht.
Durch die Änderung dieser Richtlinien durch die Richtlinie 98/93/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 zur Änderung der Richtlinie 68/414/EWG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten der EWG, Mindestvorräte an Erdölvorräten und/oder Erdölerzeugnissen zu halten (ABl. Nr. EG L 358/100 vom 31. 12. 1998) ergibt sich folgender Anpassungsbedarf:
– Ausweitung der Pflichtbevorratung auf Flugtreibstoffe;
– Ausweitung der Pflichtbevorratung für Bunkerungen der internationalen Binnenschifffahrt;
– Anpassungen bei der Substitution von Erdöl durch Erdölerzeugnisse.
Gemäß § 73 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Anlage II des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, entfällt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 die Rechtsgrundlage für die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend statistische Erhebungen über die Lagerung und den Vertrieb von Erdöl und Erdölerzeugnissen (Erdölstatistik-Verordnung 1995), BGBl. Nr. 230/1995. Gegenstand der Erhebungen sind Angaben über Aufbringung, Lagerbewegung und Verbrauch von Erdöl und Erdölerzeugnissen.
Zur Erstellung gesamtösterreichischer Marktverbrauchsdaten und Energiebilanzen sowie zur Erfüllung völkerrechtlicher Meldepflichten gegenüber der Internationalen Energieagentur und der EU ist die Erstellung dieser Statistik auch in Zukunft erforderlich.
In Anbetracht des engen Zusammenhangs zwischen Marktverbrauch und Pflichtbevorratung erscheint es daher zweckmäßig, die gesetzliche Ermächtigung für diese Statistik im EBMG 1982 zu verankern.
Die Einführung des Euro mit 1. Jänner 2002 als gemeinsame Währung der an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten hat zur Folge, dass nach Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (ABl. Nr. EG L 139 vom 11. 5. 1998) in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung (EG) 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (ABl. EG L 162 vom 19. 6. 1997), alle in Rechtsvorschriften enthaltenen Schillingangaben als Bezugnahme auf die Euroeinheit entsprechend dem Umrechnungskurs zu verstehen sind.
Auf Grund dieser Bestimmungen wäre es an sich nicht zwingend erforderlich, eine Novellierung dieses Gesetzes vorzunehmen. Es empfiehlt sich jedoch sowohl aus Gründen der Rechtssicherheit als auch der Verständlichkeit der Rechtsvorschriften, diese Anpassung bei dieser Gelegenheit vorzunehmen.
Durch die Novelle zum Bundesministeriengesetz, BGBl. I Nr. 16/2000, ist es erforderlich, die Bezeichnungen der Bundesministerien entsprechend zu ändern.
Der Wirtschaftsausschuss hat die erwähnte Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 7. November 2001 in Verhandlung genommen.
An der Debatte beteiligte sich neben der Berichterstatterin der Abgeordnete Georg Oberhaidinger.
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Wirtschaftsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Regierung vorgelegten Gesetzentwurf (815 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2001 11 07
Irina Schoettel-Delacher Dipl.-Kfm. Dr. Günter Puttinger
Berichterstatterin Obmann