859 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 21. 11. 2001

Bericht

des Finanzausschusses


über die Regierungsvorlage (827 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Einkommen­steuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Kapitalverkehrsteuergesetz, das Straßenbenützungsabgabegesetz, das Normverbrauchs­abgabegesetz, die Bundesabgabenordnung, die Abgabenexekutionsordnung, das Finanz­strafgesetz 1958 und der Artikel 34 des Budgetbegleitgesetzes 2001 geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2001, AbgÄG 2001)


Wesentliche Anliegen der Regierungsvorlage sind:

– Einkommensteuer: Krankenversicherungsbeiträge auf Grund einer im Ausland vorgesehenen Ver­sicherungspflicht waren bisher nur als Sonderausgaben im Rahmen des Höchstbetrages abzugsfähig. Durch die Neuregelung wird eine Gleichstellung mit Pflichtbeiträgen an eine gesetzliche Krankenver­sicherung bzw. mit freiwilligen Beiträgen an eine inländische gesetzliche Krankenversicherung herge­stellt.

Beseitigung von redaktionellen Versehen.

– Körperschaftsteuergesetz: Beseitigung eines Redaktionsversehens;

– Umgründungssteuergesetz: Schließen einer Regelungslücke;

– Kommunalsteuergesetz: Freibetrag und Freigrenze können auch für (Klein-)Unternehmer mit mehr als einer Betriebsstätte in Anspruch genommen werden;

– Umsatzsteuergesetz: Der Entwurf beinhaltet Anpassungen an die EU-Richtlinie, die VwGH-Judikatur, den Wegfall des Überganges der Steuerschuld bei bestimmten Goldlieferungen und eine redaktionelle Änderung. Es handelt sich um folgende Punkte:

An Stelle der Zitierung der Post- und Telekom Austria AG tritt die Österreichische Post AG.

Entsprechend der VwGH-Judikatur ist auch die Einfuhr und der Erwerb von Zahnersatz steuerfrei.

Der Übergang der Steuerschuld wird entsprechend der sechsten EG-Richtlinie genauer gefasst.

Entsprechend der EU-Richtlinie betreffend den Steuerschuldner ist der Fiskalvertreter grundsätzlich nur mehr gegenüber Drittlandsunternehmern verpflichtend, hinsichtlich der Unternehmer aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet fakultativ.

Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird nicht mehr von der von der Richtlinie eingeräumten Möglichkeit des Überganges der Steuerschuld bei bestimmten Goldlieferungen Gebrauch gemacht.

– Gebührengesetz:

a) Währungsumstellung: Am 1. Jänner 2002 beginnt mit der Bargeldeinführung die letzte Phase der Währungsumstellung auf den Euro. Mit diesem Zeitpunkt müssen auch im Gebührengesetz 1957 die auf Schilling lautenden Geldbeträge – es handelt sich dabei im Wesentlichen um Bemessungsgrundlagen, Freigrenzen und die festen Gebührensätze im Tarif des Gebührengesetzes – auf Eurobeträge umgestellt sein. Diese Umstellung soll mit der gegenständlichen Novelle zum Gebührengesetz erfolgen. An die Stelle der im Gebührengesetz in Schilling angegebenen Geldbeträge sollen zum fixen Umrechnungskurs Eurobeträge treten.

Bei den Betragsumstellungen auf Euro wurde insbesondere darauf geachtet, dass sie für keinen Gebühren­schuldner zu einer Mehrbelastung gegenüber einer Gebührenerhebung in Schilling führen. Die dadurch erforderlichen, zumeist geringfügigen Glättungen führen zu nicht quantifizierbaren, jedoch nur gering­fügigen Mindereinnahmen.

b) Art der Gebührenentrichtung: Die Entrichtung der Stempelgebühren erfolgte bisher neben der seit dem 1. Juli 1999 geschaffenen Möglichkeit der Barzahlung und der Zahlung mit Bankomat- und Kreditkarte bei der Behörde vorwiegend mit Stempelmarken, in seltenen Fällen auch mit Freistempelabdrucken. Die beiden zuletzt genannten Entrichtungsarten sollen mit der Einführung des Euro aufgelassen werden. Dies vor allem deshalb, weil die Akzeptanz vom Stempelmarken in der Bevölkerung allgemein stark zurück­gegangen ist. Mittlerweilen hat sich eine öffentliche Meinung dahin entwickelt, dass die Stempelmarken ein Relikt vergangener Jahrhunderte und heute überholt seien.

Hiezu kommt noch, dass die derzeitigen Stempelmarken ab dem Jahr 2002 ohnedies nicht mehr verwen­det werden könnten und es daher erforderlich gewesen wäre, auf Eurobeträge lautende Stempelmarken zu entwerfen und neu herzustellen, was mit einem nicht geringen Kostenaufwand verbunden wäre.

Die Einrichtung der Gebühren in Stempelmarken und durch Freistempelabdrucke steht überdies dem zusehends an Bedeutung und Häufigkeit zugenommenen elektronischen Rechtsverkehr zwischen Parteien und Behörden hinderlich gegenüber. Aus allen diesen Gründen soll daher die Entrichtung der Stempel­gebühren durch Stempelmarken und durch Freistempelabdrucke durch moderne dem elektronischen Rechtsverkehr Rechnung tragende Entrichtungsarten ersetzt werden. Die vorliegende Regierungsvorlage zur Änderung des Gebührengesetzes 1957 soll diesen Zustand herbeiführen.

Als Folge der Abschaffung der Entrichtung der Stempelgebühren und bestimmter Rechtsgebühren durch Stempelmarken müssen verschiedene den anderen Entrichtungsarten nicht zugängliche Tatbestände im Gebührengesetz, wie zB Vollmachten, nichtamtliche Zeugnisse und die Bogengebühr auf Urkunden über bestimmte den Verkehrsteuern unterliegende Rechtgeschäfte, aufgelassen werden. Damit sind geringe, jedoch nicht quantifizierbare Mindereinnahmen verbunden. Diese werden durch die Ersparnisse an Ausgaben für Druckkosten und Provisionen an die Stempelmarkenverschleißer kompensiert. Außerdem lassen die Änderungen eine größere Effizienz der Gebührenerhebung erwarten, sodass von einer Aufkommensneutralität ausgegangen werden kann.

Weiters müssen einige materiellrechtliche Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957 der geänderten Entrichtungsart angepasst werden, wie etwa die Verlagerung des Entstehens der Gebührenschuld für in einem Verfahren vor einer Behörde anfallenden Schriften (zB Eingaben, Beilagen) auf den Zeitpunkt der Zustellung der das Verfahren abschließenden Erledigung. Dies deshalb, um den Aufwand der Gebühren­erhebung möglichst gering zu halten, indem die Gebühren gleichzeitig mit anderen für die Erledigung zu entrichtenden Abgaben (Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben) eingehoben weren können. Dadurch wird sich eine zeitliche Verschiebung des Zufließens der Erträge aus den Stempelgebühren ergeben. Das Ausmaß der Verschiebung hängt von der Dauer der einzelnen Verwaltungsverfahren ab und kann daher nicht abgeschätzt werden.

Als weitere begleitende Maßnahme der Abschaffung der Gebührenentrichtung in Stempelmarken muss auch die Entrichtung der Gebühr für Wechsel von Stempelmarken auf Bareinzahlung an das Finanzamt umgestellt werden.

Weitere nicht im Zusammenhang mit der Währungsumstellung von Schilling auf Euro und der Abschaffung der Gebührenentrichtung in Stempelmarken stehende Änderungen des Gebührengesetzes 1957 betreffen Anpassungen an eine geänderte Rechtslage sowie Vereinfachungen bei der Gebühren- und Abgabenerhebung.

– Schenkungssteuer, Grunderwerbsteuer, Gesellschaftsteuer:

Im Bereich der Grunderwerbsteuer, Schenkungssteuer und Gesellschaftsteuer gibt es schon jetzt die Möglichkeit, dass ein Parteienvertreter als Bevollmächtigter eines Steuerschuldners die Steuer selbst berechnen kann; die selbst berechnete Steuer ist in der Folge vom Parteienvertreter an das Finanzamt zu entrichten. Aber lediglich für die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer gibt es derzeit ein Verfahren zur elektronischen Übermittlung der Daten (EDI-GREST), die Selbstberechnung der Schenkungssteuer und Gesellschaftsteuer erfolgt bisher ohne elektronische Unterstützung.

Mit den gegenständlichen Gesetzesänderungen sollen die gesetzlichen Grundlagen für ein elektronisches Verfahren im Sinne von E-Government-Anwendungen zur Selbstberechnung und Anmeldung sowie elektronischer Übermittlung der Abgabenerklärungen für die Abgabenarten Grunderwerbsteuer, Schen­kungssteuer und Gesellschaftsteuer im Rahmen von FINANZOnline geschaffen werden. Daraus ergeben sich folgende Nutzungswirkungen:

Für den Selbstberechner:

–   die Abfragemöglichkeit von Vorschenkungen,

–   der anonymen Vorberechnung,

–   den Ersatz der händischen Berechnung durch autorisierte Berechnungsprogramme,

–   die abschließende Erledigung der Geschäftsfälle,

–   den Wegfall des händisch geführten Erfassungsbuches,

–   die betragsmäßige Ermittlung der monatlich zu entrichtenden Abgabenschuld,

–   die Möglichkeit der elektronischen Entrichtung der Abgabenschuld und

–   die Abfragemöglichkeit aller Geschäftsfälle.

Für den Bürger:

Für den Bürger werden vom Selbstberechner vor Ort sämtliche Erledigungen durchgeführt („One-Stop-Shop“) und es fallen somit sämtliche Amtswege mit den in diesem Zusammenhang stehenden Geschäfts­fällen weg.

Für die Finanzverwaltung:

Der Nutzen für die Finanzverwaltung ergibt sich durch

–   die raschere Realisierung der Abgabenansprüche,

–   die Reduzierung des Arbeitsanfalls,

–   den Entfall von zirka 60% an Bescheiden und Unbedenklichkeitsbescheinigungen pro Jahr,

–   die elektronische Nutzung der bundesgesetzlich vorgesehenen Urkundenarchive und

–   die erweiterte Unterstützung zur Überprüfung des Abgabenanspruches.

– Straßenbenützungsabgabe: Durch die gegenständliche Novelle soll ein im Rahmen des Euro-Steuer­umstellungsgesetzes 2001 im Zuge der Umstellung der Tarife des Straßenbenützungsabgabengesetzes von Schillingbeträgen auf Eurobeträge unterlaufendes Redaktionsversehen beseitigt werden.

– Normverbrauchsabgabe: Klarstellung betreffend Fahrzeuge mit Erdgasantrieb.

– Bundesabgabenordnung, Abgabenexekutionsordnung, Finanzstrafrecht: Neufestsetzung der Euro­beträge mit einer Glättung nach unten gegenüber den ursprünglichen Schillingbeträgen.

Der Finanzausschuss hat die erwähnte Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 8. November 2001 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Marianne Hagenhofer, Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll, Hermann Böhacker und Rudolf Edlinger sowie der Bundesminister für Finanzen Mag. Karl-Heinz Grasser.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichti­gung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Hermann Böhacker und Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll sowie einer vom Berichterstatter vorgebrachten Druckfehlerberichtigung einstimmig ange­nommen.

Dem Ausschuss angenommenenen Abänderungsantrag war nachstehende Begründung beigegeben:

Zu Art. I Z 2a und Z 6a (Einkommensteuer):

Beseitigung von Redaktionsversehen bzw. Zweifelsfragen.

Zu Art. II Z 1 und Z 1a (Körperschaftsteuergesetz):

Ein Betrag wird auf Euro umgestellt.

Die Veröffentlichung im Amtsblatt der Finanzverwaltung erscheint besser als die Veröffentlichung in der Wiener Zeitung.

Zum Entfall der Z 6 in Art. V (Umsatzsteuergesetz):

Der bisherige § 29 Abs. 7 bleibt unverändert in Geltung.

Zu Art. IV (Kommunalsteuer):

Zu §§ 2, 5, 6, 7 KommStG:

Zwischen dem Österreichischen Gemeindebund, dem Österreichischen Städtebund und der Wirtschafts­kammer besteht Konsens darüber, dass die Arbeitskräfteüberlassung neu geregelt werden soll. Der inländische Überlasser soll wieder – wie für die Zeit bis einschließlich 1999 – durchwegs Steuerschuldner werden. Inländischer Überlasser ist ein Unternehmer, der eine inländische Betriebsstätte unterhält, von der aus die Arbeitskräfte überlassen werden. Unverändert soll die geltende Regelung für den ausländischen Überlasser bleiben (Steuerschuldner ist der inländische beschäftigende Unternehmer). Ausländischer Überlasser ist ein Unternehmer, der von keiner inländischen Betriebsstätte aus Arbeitskräfte überlässt.

Zu § 2 lit. b KommStG:

Die von einer inländischen Betriebsstätte im Sinne des § 4 KommStG aus durchgeführte Arbeitskräfte­überlassung durch ein (in- oder ausländisches) Unternehmen soll unter lit. a, jene vom Ausland aus durch­geführte Arbeitskräfteüberlassung durch ein (in- oder ausländisches) Unternehmen unter lit. b fallen. Ohne Bedeutung ist der Wohnsitz oder die Staatsbürgerschaft der überlassenen Personen.

Damit fällt unter lit. b die Arbeitskräfteüberlassung durch ein (in- oder ausländisches) Unternehmen, das im Inland für die Personalüberlassung keine Betriebsstätte unterhält (Steuerschuldner ist der beschäf­tigende Unternehmer). Sollte das Unternehmen für die Personalüberlassung eine inländische Betriebs­stätte unterhalten, dann liegt eine inländische Personalüberlassung vor und ist der (in- oder ausländische) Unternehmer Steuerschuldner.

Mit der Anknüpfung an eine inländische Betriebsstätte wird die Arbeitskräfteüberlassung durch ein in- oder ausländisches Unternehmen gleich behandelt.

Zu § 5 KommStG:

Die Neugliederung des § 5 Abs. 1 wurde aus Gründen der Übersichtlichkeit dem § 2 angepasst.

Zu § 6 KommStG:

Der zweite Satz hängt damit zusammen, dass die Arbeitskräfteüberlassung von einer inländischen Betriebsstätte eines (in- oder ausländischen) Unternehmens unter § 2 lit. a fallen soll.

Zu § 7 Abs. 1 KommStG:

Die Neuregelung im § 7 trägt dem Wunsch der Wirtschaft Rechnung, dass nur bei länger andauernder Arbeitskräfteüberlassung (über mehr als sechs volle Kalendermonate) die Gemeinde des Beschäftiger­unternehmens die Kommunalsteuer erhalten soll. Dabei soll eine Arbeitsunterbrechnung, die nicht mindestens ein volles Kalendermonat andauert, unberücksichtigt bleiben.

Die Gemeinde des Beschäftigerunternehmens soll dann Kommunalsteuer erhalten, wenn die überlassene Arbeitskraft mehr als sechs volle Kalendermonate an ein bestimmtes in der Gemeinde befindliches Unternehmen überlassen wird. Die Frist soll erstmals mit 1. Jänner 2002 zu laufen beginnen. Dies würde bedeuten, dass im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung durch ein inländisches Unternehmen für die Monate Jänner bis Juni 2002 jedenfalls die Überlassergemeinde erhebungsberechtigt ist. „Überlasser­gemeinde“ ist jene, in der sich die Geschäftsleitung des Überlassers befindet bzw. in der eine Betriebs­stätte unterhalten wird, von der aus die Arbeitskräfte überlassen werden.

In welcher Betriebsstätte des Beschäftigers die überlassene Arbeitskraft tatsächlich eingesetzt wird, hat im Rahmen der Überlassung durch einen inländischen Überlasser keine Bedeutung (Vereinfachungsmaß­nahme).

Unter Arbeitsunterbrechung ist jede Art der Unterbrechung zu verstehen, zB krankheits-, wetter-, urlaubs­bedingt. Keine Arbeitsunterbrechung ist die Überlassung an ein anderes Unternehmen (Beschäftiger­wechsel); diesfalls beginnt die Sechsmonatsfrist, auch wenn sich die Unternehmensleitung des neuen Beschäftigers in der selben Gemeinde befindet, neu zu laufen.

Ist eine Gemeinde auf Grund der Neuregelung ab dem siebenten Kalendermonat erhebungsberechtigt, und wird dann eine neue Sechsmonatsfrist in Gang gesetzt, soll die Gemeinde

–   bei Beschäftigerwechsel für den Kalendermonat des Beschäftigerwechsels,

–   bei mehr als einmonatiger Arbeitsunterbrechung für die Kalendermonate, in denen die Arbeit unter­brochen ist,

noch erhebungsberechtigt sein.

Zu § 16 Abs. 2 KommStG:

Durch den angefügten Satz wird klarstellend eine dynamische Verweisung auf andere Bundesgesetze sichergestellt.

Zu Art. VI:

Zu § 11 GebG:

Mit dieser Vorschrift soll das Entstehen der Gebührenschuld bei Unterschriftsbeglaubigungen (§ 14 Tarif­post 13) geregelt werden.

Zu § 13 Abs. 4 GebG:


Für den Fall, dass der Gebührenschuldner die Gebühren des § 14 Tarifpost 1 Abs. 1 Z 2 lit. b, Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 und Tarifpost 13 nicht vorschriftsmäßig an die Urkundsperson entrichtet, soll diese zur Befundaufnahme verpflichtet sein.

Zu § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 GebG:

In Zukunft sollen alle an den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof gerichteten Eingaben von der im Gebührengesetz geregelten Eingabengebühr befreit sein.

Zu § 14 Tarifpost 13 GebG:

Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass auch von ausländischen Urkundspersonen durchge­führte Unterschriftsbeglaubigungen (sofern von dieser gemäß § 11 Z 6 im Inland ein amtlicher Gebrauch gemacht wird) die Gebührenpflicht auslösen.

Zu § 14 Tarifpost 14 Abs. 1 GebG:

Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass auch von ausländischen Behörden oder Gerichten ausgestellte Zeugnisse (sofern von diesen gemäß § 11 Z 5 im Inland ein amtlicher Gebrauch gemacht wird) die Gebührenpflicht auslösen.

Zu § 25 GebG:

Im Abs. 3 soll vorgesehen werden, dass Gebührenschuldner, denen die Bewilligung zur Selbstberechnung gemäß § 3 Abs. 4 erteilt wurde, nachträglich errichtete Urkunden nicht mehr beim Finanzamt zur Ein­holung des Vermerks über die erfolgte Vergebührung des Rechtsgeschäftes vorzulegen haben, sondern diesen Vermerk unter Hinweis auf die erfolgte Selbstberechnung unter Anführung der Nummer in der Abrechnungsliste selbst anbringen können, sodass sich in diesem Fall ein Behördenkontakt erübrigt.

Zu § 37 Abs. 10 GebG:

Klarstellung des In-Kraft-Tretens.

Zu Art. VII (ErbStG):

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Art. IX (§ 10a KVG):

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Art. XII (§ 133 Abs. 2 BAO):

Klarstellende Formulierung.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2001 11 08

                                      Ernst Fink                                                                      Dr. Kurt Heindl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Umsatzsteuer­gesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Kapitalverkehrsteuergesetz, das Straßenbenüt­zungsabgabegesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz, die Bundesabgabenordnung, die Abgabenexekutionsordnung, das Finanzstrafgesetz 1958 und der Artikel 34 des Budget­begleitgesetzes 2001 geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2001, AbgÄG 2001)


Artikel I

Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/
2001, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Abs. 1 Z 22 lit. a tritt an die Stelle der Wortfolge „dem II., III. und V. Hauptstück des Heeres­gebührengesetzes 1992, BGBl. Nr. 422“ die Wortfolge „dem 2., 3. und 5. Hauptstück des Heeres­gebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31/2001“.

2. Im § 3 Abs. 2 tritt an die Stelle des Klammerausdruckes „(V. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 1992)“ der Klammerausdruck „(5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001)“.

2a. Im § 3 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.

3. § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e lautet:

              „e) Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbstän­dig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen; weiters Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung sowie Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht. Beiträge zu Einrichtungen, die der Kranken­versorgung dienen, Beiträge zu inländischen gesetzlichen Krankenversicherungen sowie Bei­träge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht sind nur insoweit abzugsfähig, als sie der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen.“

4. Im § 18 Abs. 3 Z 2 tritt an die Stelle des Wertes „2 900 Euro“ der Wert „2 920 Euro“.

5. Im § 33 Abs. 6 tritt an die Stelle des Wertes „21 802 Euro“ der Wert „21 800 Euro“.

6. § 33 Abs. 9 entfällt.

6a. Im § 37 Abs. 7 lautet der erste Satz:

„(7) Die Progressionsermäßigung nach Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 5 steht nicht zu, wenn Einkünfte nicht in einem Veranlagungszeitraum zufließen.“

7. Im § 69 Abs. 3 tritt an die Stelle der Wortfolge „VI. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 1992“ jeweils die Wortfolge „6. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001“.

8. In § 96 Abs. 2 wird im ersten Teilstrich die Wortfolge „Finanzamt für Körperschaften in Wien“ durch die Wortfolge „Finanzamt für den 23. Bezirk“ ersetzt.

9. Der erste Halbsatz in § 102 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Einkommensteuer ist bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 33 Abs. 1 zu berechnen;“.

10. Im § 124b werden folgende Z 62 und Z 63 angefügt:

       „62. § 18 Abs. 3 Z 2 und § 33 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/
2001, sind anzuwenden, wenn

            – die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002,

            – die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmals für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2001 enden.

         63. § 33 Abs. 9 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.“

Artikel II

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Das Körperschaftsteuergesetz, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im § 6b Abs. 1 Z 1 wird der Betrag von „100 Millionen Schilling“ durch „7,3 Millionen Euro“ ersetzt.

1a. Im § 6b Abs. 3 wird der Ausdruck „Amtsblatt der Wiener Zeitung“ durch den Ausdruck „Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung“ ersetzt.

1b. § 22 Abs. 4 entfällt.

2. Im § 26a wird als Abs. 15 angefügt:

„(15) § 22 Abs. 4 ist letztmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2001 anzuwenden.“

Artikel III

Änderung des Umgründungssteuergesetzes

Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 6 treten an die Stelle des zweiten Satzes folgende Sätze:

„Dabei gilt als Gewinnanteil im Sinne des § 4 Abs. 12 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 weiters ein auf Grund einer der Umwandlung vorangegangenen Einbringung nach Art. III oder Abspaltung nach Art. VI bei der übertragenden Körperschaft entstandener Buchverlust, soweit er bei dieser gegen Gewinnanteile im Sinne des § 4 Abs. 12 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 verrechnet worden ist. Der Tag der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses zur Eintragung in das Firmenbuch gilt als Tag des Zufließens im Sinne des § 95 Abs. 4 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988.“

2. Im 3. Teil wird folgende Z 7 angefügt:

         „7. § 9 Abs. 6 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2001, BGBl. I Nr. xxx/2001, ist auf Umwandlungen anzuwenden, bei denen der Umwandlungsbeschluss nach dem 31. Dezember 2001 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet wird.“

Artikel IV

Änderung des Kommunalsteuergesetzes

Das Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 2 lit. b lautet:

         „b) Personen, die nicht von einer inländischen Betriebsstätte (§ 4) eines Unternehmens zur Arbeits­leistung im Inland überlassen werden, insoweit beim Unternehmer, dem sie überlassen werden.“

1a. § 5 Abs. 1 lautet:

„(1) Bemessungsgrundlage ist die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen. Arbeitslöhne sind

           a) im Falle des § 2 lit. a Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommen­steuergesetzes 1988,

          b) im Falle des § 2 lit. b 70% des Gestellungsentgeltes,

           c) im Falle des § 2 lit. c der Ersatz der Aktivbezüge.“

1b. § 6 lautet:

§ 6. Steuerschuldner ist der Unternehmer, in dessen Unternehmen die Dienstnehmer beschäftigt werden. Werden Personen von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung überlassen, ist der überlassende Unternehmer Steuerschuldner. Wird das Unternehmen für Rechnung mehrerer Personen betrieben, sind diese Personen und der Unternehmer Gesamtschuldner; dies gilt auch für Mitunternehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988.“

1c. § 7 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Unternehmen unterliegt der Kommunalsteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebsstätte unterhalten wird. Werden Personen von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens einem Beschäftigter länger als sechs Kalendermonate zur Arbeitsleistung überlassen, so ist die Gemeinde, in der sich die Unternehmensleitung des Beschäftigers befindet, für Zeiträume nach Ablauf des sechsten Kalendermonates erhebungsberechtigt. Im Falle einer Arbeitsunterbrechung, die länger als einen Kalendermonat dauert, beginnt die Frist nach Ablauf des Kalendermonates der Beendigung der Arbeits­unterbrechung neu zu laufen. Wird eine neue Sechsmonatsfrist in Gang gesetzt, bleibt die bisherige Gemeinde

            – bei Beschäftigerwechsel für den Kalendermonat des Beschäftigerwechsels,

            – bei mehr als einmonatiger Arbeitsunterbrechnung für die Kalendermonate, in denen die Arbeit unterbrochen ist,

noch erhebungsberechtigt.“

1d. § 9 zweiter Satz lautet:

„Übersteigt bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht 1 460 Euro, wird von ihr 1 095 Euro abgezogen.“

2. Im § 15 Abs. 1 tritt an die Stelle des Wertes „58 500 Euro“ der Wert „58 135 Euro“.

3. Im § 15 Abs. 2 tritt an die Stelle des Wertes „440 Euro“ der Wert „435 Euro“.

4. Dem § 16 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

5. § 16 Abs. 4 bis 6 lauten:

„(4) § 2, § 5 Abs. 1 letzter Satz, § 6 erster Satz und § 11 Abs. 1 erster Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, sind erstmals für den Monat Jänner 2001 anzuwenden.

(5) § 9 sowie § 15 Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001, sind erstmals für den Monat Jänner 2002 anzuwenden.

(6) § 2 lit. b, § 5 Abs. 1, § 6, § 7 Abs. 1, § 9, § 15 Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2001 sind erstmals für den Monat Jänner 2002 anzuwenden.“

Artikel V

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 1 Z 10 lit. b lautet:

              „b) die unmittelbar dem Postwesen dienenden Umsätze der Österreichischen Post Aktiengesell­schaft;“

2. § 6 Abs. 4 Z 1 lautet:

         „1. der in Abs. 1 Z 8 lit. f bis j, in Abs. 1 Z 20 und der in Abs. 1 Z 21 angeführten Gegenstände;“.

3. § 19 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich lautet:

„– der Leistungsempfänger Unternehmer ist.“

4. § 24a Abs. 4 entfällt.

5. § 27 Abs. 7 lautet:

„(7) Ein Unternehmer, der im Inland weder Wohnsitz noch Sitz oder Betriebsstätte hat und der steuerpflichtige Umsätze im Inland tätigt, kann einen nach Abs. 8 zugelassenen Bevollmächtigten (Fiskalvertreter), der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muss, beauftragen und dem Finanzamt bekannt geben. Ein Unternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet weder Wohnsitz noch Sitz oder Betriebsstätte hat und der steuerpflichtige Umsätze im Inland tätigt, ausgenommen solche, für die der Leistungsempfänger gemäß § 27 Abs. 4 haftet, hat einen nach Abs. 8 zugelassenen Bevollmächtigten (Fiskalvertreter), der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muss, zu beauftragen und dem Finanzamt bekannt zu geben. Das gilt nicht, wenn mit dem Staat, in dem dieser Unternehmer seinen Wohnsitz oder Sitz hat, eine Rechtsvereinbarung über die gegenseitige Amtshilfe, deren Anwendungsbereich mit dem der Richtlinien 76/308/EWG und 77/799/EWG sowie der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom 27. Jänner 1992 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung vergleichbar ist, besteht. Der Bundesminister für Finanzen stellt mit Verordnung fest, wenn eine solche Rechtsvereinbarung besteht.“

6. Art. 6 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. der in § 6 Abs. 1 Z 8 lit. f bis j, in Abs. 1 Z 20 und der in Abs. 1 Z 21 angeführten Gegenstände;“.

7. Art. 19 Abs. 1 Z 3 zweiter Gedankenstrich lautet:

„– der Leistungsempfänger im Inland für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst ist.“

8. § 28 Abs. 20 lautet:

„(20) Die Änderungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten in Kraft:

           a) § 6 Abs. 1 Z 10 lit. b, § 6 Abs. 4 Z 1, Art. 6 Abs. 2 Z 1 sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach Ablauf des Tages, an dem das Gesetz im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, ausgeführt werden bzw. sich ereignen.

          b) § 19 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich, § 24a Abs. 4, § 27 Abs. 7 und Art. 19 Abs. 1 Z 3 zweiter Gedankenstrich sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.“

Artikel VI

Änderung des Gebührengesetzes

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2001, wird wie folgt geändert:

1. An die Stelle der in der Spalte 1 angeführten in Schillingbeträgen ausgedrückten festen Gebührensätze treten die jeweils in der Spalte 2 in Eurobeträgen ausgedrückten festen Gebührensätze und an die Stelle der Währungsbezeichnung „S“ die Währungsbezeichnung „Euro“.

Spalte 1
Betrag in Schilling

Spalte 2
Betrag in Euro

14

  1

15

  1

25

  1,80

30

  2,10

42

  3

45

  3,20

50

  3,60

90

  6,50

140

 10

180

 13

210

 15

300

 21,80

350

 25

360

 26

420

 30,50

450

 32,70

475

 34,50

480

 34,80

490

 35,60

500

 36

590

 42,80

600

 43

630

 45

700

 50

760

 55

780

 56

835

 60

850

 61

950

 69

1 050

 76

1 080

 78

1 200

 87

1 350

 98

1 500

109

1 800

130

2 400

174

3 600

260

4 800

348

7 500

545

10 000

725

2. An die Stelle der in der Spalte 1 in Schillingbeträgen ausgedrückten Pauschalbeträge des § 14 Tarif­post 8 Abs. 4, Tarifpost 9 Abs. 5 und Tarifpost 16 Abs. 5 treten die jeweils in der Spalte 2 in Eurobeträgen ausgedrückten Pauschalbeträge und an die Stelle der Währungsbezeichnung „S“ die Währungs­bezeichnung „Euro“.

Spalte 1
Betrag in Schilling

Spalte 2
Betrag in Euro

30

 2,10

50

 3,60

180

13

270

19,60

300

21,80

420

30,50

450

32,70

475

34,50

480

34,80

490

35,60

590

42,80

3. § 3 Abs. 2 und 3 lauten:

    „(2) 1. Die festen Gebühren sind durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Banko­matkarte oder Kreditkarte zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebühren­pflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisa­torischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten Gebühr im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten § 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO sinngemäß.

           2. Der Rechtsträger der Behörde hat die in einem Kalendervierteljahr gemäß Z 1 entrichteten Gebühren bis zum 15. Tag des auf ein Kalendervierteljahr folgenden Monats an jene Finanz­landesdirektion, in deren Amtsbereich sich die jeweilige Behörde befindet, abzüglich der im § 14 Tarifpost 8 Abs. 4, Tarifpost 9 Abs. 5 und Tarifpost 16 Abs. 5 angeführten Pauschalbeträge abzuführen. Auf dem Zahlungs- oder Überweisungsbeleg sind der Gesamtbetrag der entrichteten Gebühren, der Gesamtbetrag der Pauschalbeträge sowie der abzuführende Nettobetrag anzu­führen.

(3) Die Hundertsatzgebühren sind, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Bescheid festzusetzen.“

4. § 3 Abs. 4 erster Satz lautet:

„(4) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, hat das Finanzamt, in dessen Amtsbereich sich die Geschäftsleitung des Betriebes des Gebührenschuldners befindet, einem Gebühren­schuldner, der in seinem Betrieb laufend eine Vielzahl gleichartiger Rechtsgeschäfte abschließt und die Gewähr für die ordnungsgemäße Einhaltung der Gebührenvorschriften bietet, auf Antrag zu bewilligen, dass er die auf diese Rechtsgeschäfte entfallenden Hundertsatzgebühren anstelle der sonst in diesem Bundesgesetz angeordneten Entrichtungsformen selbst berechnet und bis zum 15. Tag (Fällig­keitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das Finanzamt entrichtet.“

5. § 3 Abs. 4a erster Satz lautet:

„(4a) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder (Parteienvertreter) befugt, innerhalb der Anzeigefrist des § 31 Abs. 1 die Hundertsatzgebühr für Rechtsgeschäfte als Bevollmächtigte eines Gebührenschuldners oder eines für die Gebühr Haftenden selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Monats an das für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt zu entrichten, in dessen Amtsbereich sich die Geschäftsleitung oder der Sitz des Parteienvertreters befindet.“

6. § 3 Abs. 5 lautet:

„(5) Notare oder andere zur Beurkundung befugte Personen (Urkundspersonen) haben die in einem Kalendermonat entrichteten Gebühren des § 14 Tarifpost 1 Abs. 1 Z 2 lit. b, Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 und Tarifpost 13 bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Gebührenschuld entsteht, zweitfolgenden Monats an das im Abs. 4a angeführte Finanzamt abzuführen. Die Urkunds­personen haben Aufschreibungen zu führen, die Angaben über die Art der Schrift, die Gebührenschuldner und den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld enthalten müssen. Im Übrigen gilt Abs. 4a sinngemäß.“

7. § 4 entfällt.

8. § 6 lautet:

§ 6. Bei den einer festen Gebühr unterliegenden Schriften ist für den zweiten und jeden weiteren Bogen die für den ersten Bogen vorgeschriebene Gebühr zu entrichten; beträgt jedoch die feste Gebühr für den ersten Bogen mehr als 13 Euro, so unterliegt jeder weitere Bogen der festen Gebühr von 13 Euro.“

9. § 9 Abs. 1 lautet:

„(1) Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.“

10. § 11 lautet:

§ 11. (1) Die Gebührenschuld entsteht

           1. bei Eingaben, Beilagen und Protokollen gemäß § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 1 und 2 in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird;

           2. bei amtlichen Ausfertigungen mit deren Hinausgabe (Aushändigung, Übersendung);

           3. bei Amtshandlungen mit deren Beginn;

           4. bei Protokollen gemäß § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 im Zeitpunkt der Unterzeichnung;

           5. bei Zeugnissen im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinausgabe; bei den im Ausland ausgestellten Zeugnissen, sobald von ihnen im Inland ein amtlicher Gebrauch gemacht wird;

           6. bei Unterschriftsbeglaubigungen im Zeitpunkt der Unterzeichnung durch die Urkundsperson; bei Unterschriftsbeglaubigungen durch vergleichbare ausländische Urkundspersonen, sobald von der Beglaubigung im Inland ein amtlicher Gebrauch gemacht wird.

(2) Automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebrachte Eingaben und Beilagen sowie auf die Weise ergehende Erledigungen, amtliche Ausfertigungen, Protokolle und Zeugnisse stehen schriftlichen Eingaben und Beilagen, Erledigungen, amtlichen Ausfertigungen, Proto­kollen und Zeugnissen gleich.“

11. Im § 13 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Der Gebührenschuldner hat die Gebühren des § 14 Tarifpost 1 Abs. 1 Z 2 lit. b, Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 und Tarifpost 13 an die Urkundsperson (§ 3 Abs. 5), bei den übrigen Schriften und Amtshandlungen an die Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt oder von der die gebühren­pflichtige Amtshandlung vorgenommen wird, zu entrichten. Die Urkundsperson oder die Behörde haben auf der gebührenpflichtigen Schrift einen Vermerk über die Höhe der zu entrichtenden Gebühr anzu­bringen. Für die Urkundsperson sind hinsichtlich der Gebühren des § 14 Tarifpost 1 Abs. 1 Z 2 lit. b, Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 und Tarifpost 13 die Vorschriften des § 34 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.“

12. § 14 Tarifpost 1 Abs. 1 Z 2 lit. c entfällt.

13. § 14 Tarifpost 3 entfällt.

14. § 14 Tarifpost 4 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. Auszüge, Abschriften aus Personenstandsbüchern, Registern und Matriken sowie Bescheinigungen über Geburten, Aufgebote, Trauungen und Sterbefälle von jedem Bogen feste Gebühr                                              6,50 Euro.“

15. § 14 Tarifpost 4 Abs. 1 Z 3 entfällt.

16. § 14 Tarifpost 4 Abs. 2 lautet:

„(2) Werden zwei oder mehrere Geburts-, Trauungs- oder Sterbefälle in einer Ausfertigung bestätigt, so ist die Gebühr von 6,50 Euro so oft zu entrichten, als Fälle bestätigt werden.“

17. § 14 Tarifpost 5 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Beilagengebühr entfällt, wenn eine Schrift bei einer früheren Verwendung als Beilage bereits vorschriftsmäßig gestempelt wurde oder für sie eine Gebühr nach einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes entrichtet wurde oder festzusetzen ist oder mit einem Vermerk gemäß § 13 Abs. 4 versehen ist.“

18. Im § 14 Tarifpost 6 Abs. 2 entfällt die Z 6, die Z 7 erhält die Bezeichnung Z 6.

18a. § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lautet:

         „1. Eingaben an die Gerichte; in Justizverwaltungsangelegenheiten jedoch nur, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist;“.

19. § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 4 und 4a lauten:

         „4. Eingaben an Verwaltungsbehörden, außer an Zollbehörden in den Fällen der Z 4a, in Abgaben­sachen;

         4a. Eingaben an Zollbehörden in Angelegenheiten des Zollrechts oder der sonstigen Eingangs- oder Ausgangsabgaben;“.

20. § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 7 lautet:

         „7. Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren.“

21. § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 3 entfällt.

22. § 14 Tarifpost 9 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Gebührenschuld entsteht mit der Hinausgabe (Aushändigung) des Reisedokumentes durch die Behörde. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse das Reisedokument ausgestellt wird. Der Gebührenschuldner hat bei Überreichung des Antrages auf Ausstellung des Reisedokumentes eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Gebühr zu entrichten. Die Vorauszahlung ist auf Antrag zu erstatten, wenn keine Gebührenschuld entsteht. § 241 Abs. 2 und 3 BAO gelten sinngemäß. Die Behörde darf das Reisedokument nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.“

23. § 14 Tarifpost 10 entfällt.

24. § 14 Tarifpost 11 entfällt.

25. § 14 Tarifpost 13 lautet:

        „13 Unterschriftsbeglaubigungen

               Beurkundung der Echtheit von Unterschriften oder von Handzeichen durch Notare oder andere zur Beurkundung befugte Personen (Urkundspersonen) sowie durch vergleichbare ausländische Urkundspersonen von jedem Bogen feste Gebühr..........................................................................................................                13 Euro.“

26. § 14 Tarifpost 14 Abs. 1 lautet:

„(1) Amtliche Zeugnisse, das sind Schriften, die von Organen der Gebietskörper­schaften, ausgenommen von Gerichten, oder von ausländischen Behörden oder Gerichten ausgestellt werden und durch die persönliche Eigenschaften oder Fähigkeiten oder tatsächliche Umstände bekundet werden, von jedem Bogen feste Gebühr                                   13 Euro.“

27. Im § 14 Tarifpost 14 Abs. 2 Z 24 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 25 angefügt:

       „25. Zeugnisse über Dienstleistungen.“

28. § 14 Tarifpost 15 Abs. 5 entfällt.

29. § 16 Abs. 6 lautet:

„(6) Gelten die nach abgabenrechtlichen Vorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen als Urkunde über den Darlehens- oder Kreditvertrag, so entsteht die Gebührenschuld mit der Aufnahme in diese.“

30. § 18 Abs. 1 lautet:

§ 18. (1) Der handschriftlichen Unterzeichnung durch den Aussteller steht die Unterschrift gleich, die von ihm oder in seinem Auftrag, oder mit seinem Einverständnisse mechanisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise hergestellt oder mit Namenszeichnung vollzogen wird.“

31. § 18 Abs. 4 lautet:

„(4) Erklärungen (Eingaben, Protokolle), womit vor Gericht oder anderen Behörden ein Rechtsgeschäft beurkundet wird, sind, sofern über das Rechtsgeschäft noch keine andere Urkunde in einer für das Entstehen der Gebührenschuld maßgeblichen Weise errichtet worden ist, als Rechtsurkunden anzusehen und unterliegen der für das Rechtsgeschäft vorgesehenen Gebühr.“

32. § 19 Abs. 3 entfällt.

33. § 23 lautet:

§ 23. Sind in einer Urkunde über ein Rechtsgeschäft schätzbare und unschätzbare Leistungen bedungen, so bleiben für die Gebührenermittlung die unschätzbaren Leistungen außer Anschlag.“

34. § 25 lautet:

§ 25. (1) Werden über ein Rechtsgeschäft mehrere Urkunden errichtet, so unterliegt jede dieser Urkunden den Hundertsatzgebühren.

(2) Werden von einer Urkunde Gleichschriften (Duplikat, Triplikate usw.) ausgefertigt, so ist die Hundertsatzgebühr auf Grund jener Gleichschriften nur einmal zu entrichten, die dem Finanzamt bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Gebührenschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats vorgelegt werden. Das Finanzamt hat auf allen Gleichschriften zu bestätigen, dass die betreffende Schrift eine Gleichschrift ist und die Gebührenanzeige erstattet wurde.

(3) Wurde über ein Rechtsgeschäft eine die Gebührenpflicht begründende Urkunde errichtet, so ist die Hundertsatzgebühr für dieses Rechtsgeschäft auf Grund jeder weiteren Urkunde nur dann nicht neuerlich zu entrichten, wenn diese Urkunde bis zum 15. Tag des zweitfolgenden Kalendermonats nach dem für sie maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld einem für die Erhebung der Gebühren zuständigen Finanzamt mit dem Nachweis vorgelegt wird, dass auf Grund der ersten gebühren­pflichtigen Beurkundung bei diesem Finanzamt die Hundertsatzgebühr zu erheben war oder an dieses Finanzamt die Hundertsatzgebühr auf Grund einer Selbstberechnung entrichtet wurde. In den Fällen einer Selbstberechnung der Gebühr gemäß § 3 Abs. 4 ist die Hundertsatzgebühr auf Grund jeder weiteren Urkunde nur dann nicht neuerlich zu entrichten, wenn auf dieser von dem zur Selbstberechnung Befugten ein Vermerk angebracht wird, der die Bezeichnung des Bewilligungsbescheides und die fortlaufende Nummer der Aufschreibungen enthält, unter der die Hundertsatzgebühr für das Rechtsgeschäft selbst berechnet wurde.

(4) Bei Notariatsakten ist die Hundertsatzgebühr nur von der Urschrift zu entrichten. Der Notar hat auf allen Ausfertigungen einen Vermerk darüber anzubringen, dass die Anzeige zur Gebührenbemessung erstattet wurde oder die Gebühr an das Finanzamt auf Grund einer Selbstberechnung entrichtet wird oder wurde.

(5) In den Fällen einer Gebührenentrichtung gemäß § 3 Abs. 4 ist bei Errichtung mehrerer Gleich­schriften die Hundertsatzgebühr für das Rechtsgeschäft nur einmal zu entrichten, wenn auf allen Gleichschriften der in der genannten Bestimmung vorgesehene Vermerk angebracht wird.

(6) In den Fällen einer Gebührenentrichtung gemäß § 3 Abs. 4a und § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 ist bei Errichtung mehrerer Gleichschriften die Hundertsatzgebühr für das Rechtsgeschäft nur einmal zu entrichten, wenn auf allen Gleichschriften von dem zur Selbstberechnung Verpflichteten oder Befugten der Vermerk angebracht wird, dass die Hundertsatzgebühr für das Rechtsgeschäft selbst berechnet wurde und an das Finanzamt entrichtet wird. Im Falle der Selbstberechnung und Entrichtung an das Finanzamt ist der im § 3 Abs. 4a oder im § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 3 oder 5 vorgesehene Vermerk anzubringen.“

35. § 27 entfällt.

36. § 30 lautet:

§ 30. Für die Gebühr haften neben den Gebührenschuldnern die übrigen am Rechtsgeschäft beteiligten Personen sowie bei nicht ordnungsgemäßer Gebührenanzeige alle sonst gemäß § 31 Abs. 2 zur Gebührenanzeige verpflichteten Personen.“

37. § 33 Tarifpost 1 lautet:

          „1 Annahmeverträge

(1) Annahmeverträge, das sind Verträge über die Annahme an Kindes statt, wenn der Wert des Vermögens des Annehmenden 22 000 Euro übersteigt, vom Wert des Vermögens 1 vH.

(2) Gebührenfrei sind Annahmeverträge über die Annahme von Minderjährigen, von Stiefkindern und von eigenen unehelichen Kindern an Kindes statt.

(3) Die Gebühr ermäßigt sich auf je 1/3 vH des Wertes des Vermögens bei Annahme einer zweiten und jeder weiteren Person an Kindes statt.“

38. § 33 Tarifpost 5 Abs. 4 Z 3 lautet:

         „3. Bestandverträge, bei denen der für die Gebührenbemessung maßgebliche Wert 150 Euro nicht übersteigt;“

39. § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 lautet:

    „(5) 1. Die Hundertsatzgebühr ist vom Bestandgeber, der im Inland einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat oder eine inländische Betriebsstätte unterhält, selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt zu entrichten, in dessen Amtsbereich der Bestandgeber seinen (Haupt-)
Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, den Ort der Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat oder sich die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte befindet.

           2. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung Ausnahmen von der Verpflichtung zur Selbstberechnung der Gebühr nach Z 1 für atypische oder gemischte Rechtsgeschäfte, für Rechtsgeschäfte, bei denen Leistungen von einem erst in Zukunft ermittelbaren Betrag abhängen, sowie für Bestandgeber, denen eine persönliche Befreiung von den Gebühren zukommt, bestimmen. Für Fälle, in denen die vom Bestandnehmer zu erbringenden Nebenleistungen in der über das Rechtsgeschäft errichteten Urkunde der Höhe nach nicht festgehalten sind, können weiters mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen für Gruppen von Bestandobjekten Durchschnittssätze aufgestellt werden; diese sind auf Grund von Erfahrungen über die Höhe der bei der jeweiligen Gruppe von Bestandobjekten üblicherweise anfallenden Kosten festzusetzen.

           3. Der Bestandgeber hat dem Finanzamt eine Anmeldung über das Rechtsgeschäft unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes bis zum Fälligkeitstag zu übermitteln, welche die für die Gebührenberechnung erforderlichen Angaben zu enthalten hat; dies gilt als Gebührenanzeige gemäß § 31. Auf den Urkunden ist ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der den berechneten Gebührenbetrag, das Datum des Tages der Selbstberechnung und die Unterschrift des Bestandgebers enthält.

           4. Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder sowie Immobilienmakler und Immobilienverwalter im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung, (Parteienvertreter) und gemeinnützige Bauvereinigungen im Sinne der Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 139, in der jeweils geltenden Fassung, sind befugt, innerhalb der in der Z 1 angeführten Frist die Gebühr für Rechtsgeschäfte gemäß § 33 Tarifpost 5 als Bevollmächtigte des Bestandgebers selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Monats an das für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt zu entrichten, in dessen Amtsbereich sich die Geschäftsleitung oder der Sitz des Parteienvertreters oder der gemeinnützigen Bauvereinigung befindet. Im Übrigen ist § 3 Abs. 4a, 4b und 4c sinngemäß anzuwenden.

           5. Für Bestandgeber, zu deren Geschäftstätigkeit laufend der Abschluss von Rechtsgeschäften im Sinne dieser Tarifpost gehört, sind die Bestimmungen des § 3 Abs. 4a über die Führung von Aufschreibungen und die Entrichtung der Hundertsatzgebühr sowie die Bestimmungen des Abs. 4b sinngemäß anzuwenden.“

40. § 33 Tarifpost 7 Abs. 1 lautet:

„(1) Bürgschaftserklärungen; der Bürgschaftserklärung steht die Erklärung gleich, durch die jemand einer Verbindlichkeit als Mitschuldner beitritt (§ 1347 ABGB), nach dem Werte der verbürgten Verbindlichkeit                    1 vH.“

41. § 33 Tarifpost 8 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Wurde über das Darlehen eines Gesellschafters an seine Gesellschaft, die den Ort ihrer Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland hat, keine Urkunde in einer für das Entstehen der Gebührenpflicht maßgeblichen Weise errichtet, so gelten die nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen des Darlehensschuldners, in die das Darlehen aufgenommen wurde, als Urkunde.“

42. § 33 Tarifpost 12 entfällt.

43. § 33 Tarifpost 14 entfällt.

44. § 33 Tarifpost 17 Abs. 1 Z 5 entfällt.

45. § 33 Tarifpost 17 Abs. 1 Z 6 lautet:

         „6. Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen,

            I. wenn die Wette ausschließlich auf den Ausgang eines einzelnen Pferderennens oder darauf, dass Pferde im Laufe des Jahres eine gewisse Anzahl von Rennen gewinnen, oder auf den Ausgang mehrerer Pferderennen unter der Verein­barung, dass das vorhandene Geld ganz oder teilweise für nachfolgende Rennen zur Verwendung kommt, abgeschlossen wird,

                a) bei Totalisateurwetten, vom Wert des bedungenen Entgelts...............................                       2 vH,

               b) bei anderen als Totalisateurwetten

                     aa) wenn das Pferderennen im Inland stattfindet,

                            vom Wert des bedungenen Entgelts.................................................................                       3 vH,

                    bb) wenn das Pferderennen im Ausland stattfindet,

                            vom Wert des bedungenen Entgelts.................................................................                     5,7 vH

          II. wenn die Wette auf den Ausgang einer oder mehrerer sportlicher Veranstal­tungen, außer im Rahmen des Totos oder den in Punkt I genannten Fällen, ab­geschlossen wird,

                a) vom Wert des bedungenen Entgelts.........................................................................                    1,5 vH,

               b) von dem bei einer Wette erzielten Gewinst nach folgendem Tarif: Verhältnis der ermittelten Quote (Gewinst zuzüglich des Wetteinsatzes) zum Wett­einsatz

                    bis zum 3fachen............................................................................................................                          frei,

                    mehr als das 3fache bis zum 6fachen.........................................................................                       1 vH,

                    mehr als das 6fache bis zum 11fachen.......................................................................                       3 vH,

                    mehr als das 11fache bis zum 15fachen.....................................................................                       5 vH,

                    mehr als das 15fache bis zum 21fachen.....................................................................                     10 vH,

                    mehr als das 21fache bis zum 25fachen.....................................................................                     20 vH,

                    mehr als das 25fache....................................................................................................                   25 vH.“

46. § 33 Tarifpost 18 Abs. 2 lautet:

„(2) Ist die Verbindlichkeit, für welche die Hypothek eingeräumt wird, unbestimmt und kann deren Betrag auch nicht annähernd festgesetzt werden, so hat sich die Gebühr nach dem Werte der Hypothek, soweit dieser nicht durch vorhergehende Hypothekarsicherstellungen erschöpft ist, zu richten.“

47. § 33 Tarifpost 20 Abs. 1 lautet:

„(1) Vergleiche (außergerichtliche),

           a) wenn der Vergleich über anhängige Rechtsstreitigkeiten getroffen wird.................                       1 vH,

          b) sonst....................................................................................................................................                        2 vH

vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen.“

48. § 33 Tarifpost 22 Abs. 3 lautet:

„(3) Die einem Wechsel beigesetzte Hypothekarverschreibung unterliegt der in der Tarifpost 18 festgesetzten Gebühr. Alle sonstigen wechselrechtlichen Zusätze sind gebührenfrei.“

49. § 33 Tarifpost 22 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Gebühr ist

           a) bei Inlandswechseln vom Aussteller oder Inhaber oder Akzeptanten,

          b) bei Auslandswechseln vom ersten inländischen Inhaber oder Akzeptanten

selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt zu ent­richten, in dessen Amtsbereich der Aussteller, erste inländische Inhaber oder Akzeptant seinen (Haupt-)
Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, den Ort der Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat oder sich die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte befindet. Auf dem Wechsel ist ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der den berechneten Gebührenbetrag, das Datum des Tages der Selbstberechnung und die Unterschrift des Gebührenschuldners, der die Selbstberechnung durchgeführt hat, enthält. Der Gebührenschuldner, der die Selbstberechnung durchgeführt hat, hat dem Finanzamt eine Anmeldung über das Rechtsgeschäft unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes bis zum Fälligkeits­tag zu übermitteln, welche die für die Gebührenberechnung erforderlichen Angaben zu enthalten hat; dies gilt als Gebührenanzeige gemäß § 31.“

50. Im § 37 erhält der Abs. 7 mit dem Wortlaut „(7) § 14 Tarifpost 9 Abs. 5 in der Fassung des Bundes­gesetzes BGBl. I Nr. 44/2001 tritt mit 1. Mai 2001 in Kraft.“ die Bezeichnung „(9)“.

51. Im § 37 wird als Abs. 10 angefügt:

„(10) Die festen Gebührensätze, die Pauschalbeträge des § 14 Tarifpost 8 Abs. 4, Tarifpost 9 Abs. 5 und Tarifpost 16 Abs. 5, §§ 3 Abs. 2, 3, 4 erster Satz, 4a erster Satz und 5; 6; 9 Abs. 1; 11; 13 Abs. 4; 14 Tarifpost 4 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2; Tarifpost 5 Abs. 2; Tarifpost 6 Abs. 2 Z 6; Abs. 5 Z 1, 4, 4a und 7; Tarifpost 9 Abs. 4; Tarifpost 13; Tarifpost 14 Abs. 1 und 2 Z 25; 16 Abs. 6; 18 Abs. 1 und 4; 23; 25; 30; 33 Tarifpost 1; Tarifpost 5 Abs. 4 Z 3 und Abs. 5; Tarifpost 7 Abs. 1; Tarifpost 8 Abs. 4 erster Satz; Tarifpost 17 Abs. 1 Z 6; Tarifpost 18 Abs. 2; Tarifpost 20 Abs. 1; Tarifpost 22 Abs. 3 und 6, jeweils in der Fassung des BGBl. I xxx/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht.

§§ 3 Abs. 2, 3, 4 erster Satz, 4a erster Satz und 5; 4; 6; 9 Abs. 1; 11; 13 Abs. 4; 14 Tarifpost 1 Abs. 1 Z 2 lit. c; Tarifpost 3; Tarifpost 4 Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2; Tarifpost 5 Abs. 2; Tarifpost 6 Abs. 2 Z 6; Abs. 5 Z 1, 4, 4a und 7; Tarifpost 7 Abs. 1 Z 3; Tarifpost 9 Abs. 4; Tarifpost 10; Tarifpost 11; Tarifpost 13; Tarifpost 14 Abs. 1 und 2 Z 25; Tarifpost 15 Abs. 5; 16 Abs. 6; 18 Abs. 1 und 4; 19 Abs. 3; 23; 25; 27; 30; 33 Tarifpost 1; Tarifpost 5 Abs. 4 Z 3 und Abs. 5; Tarifpost 7 Abs. 1; Tarifpost 8 Abs. 4 erster Satz; Tarifpost 12; Tarifpost 14; Tarifpost 17 Abs. 1 Z 5 und 6; Tarifpost 18 Abs. 2; Tarifpost 20 Abs. 1; Tarifpost 22 Abs. 3 und 6, jeweils in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. xxx/2001, sind letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld vor dem 1. Jänner 2002 entsteht.“

Artikel VII

Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955

Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. 141/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2001 wird wie folgt geändert:

1. Im § 8 Abs. 3 lit. b wird angefügt:

„Umstände, die zur Nacherhebung der Steuer führen, sind innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt dem Finanzamt anzuzeigen;“

2. Im § 15 Abs. 1 Z 1 lit. c wird angefügt:

„Umstände, die zur Nacherhebung der Steuer führen, sind innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt dem Finanzamt anzuzeigen;“

3. § 23a Abs. 1 bis 4 lauten:

§ 23a. (1) Rechtsanwälte und Notare (Parteienvertreter) sind nach Maßgabe der Abs. 1 bis 5 befugt, die Steuer für die in § 3 und § 4 Z 2 bezeichneten Rechtsvorgänge, mit Ausnahme der Rechtsvorgänge im Sinne der § 3 Abs. 5 und § 15 Abs. 1 Z 9, als Bevollmächtigte eines Steuerschuldners selbst zu berechnen, wenn die Selbstberechnung innerhalb der Anmeldungsfrist (§ 22 Abs. 1) erfolgt. Die Anwendung der §§ 29 bis 31 ist im Falle einer Selbstberechnung der Schenkungssteuer ausgeschlossen. Für Grundstücksschenkungen unter einer Auflage sowie für Grundstücksschenkungen, die teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind, ist eine Selbstberechnung nur dann zulässig, wenn auch die Grunderwerb­steuer vom Parteienvertreter selbst berechnet wird (§§ 11 bis 13 und 15 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987).

(2) Parteienvertreter haben für Rechtsvorgänge, für die sie eine Selbstberechnung vornehmen, spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Anmeldungszeitraum), in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung über die selbst berechneten Rechtsvorgänge beim Finanzamt (§ 63 Abs. 2, § 64 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung) vorzulegen. Die Selbstberechnung und Anmeldung hat elektronisch zu erfolgen. Ist über einen der in der elektronischen Anmeldung enthaltenen Rechtsvorgänge eine Urkunde errichtet worden, die in ein durch Bundesgesetz vorgesehenes Urkundenarchiv aufgenommen wurde, so ist der Abgabenbehörde der Zugriffscode zu dieser Urkunde bekannt zu geben. Die Abgabenbehörden sind berechtigt, auf diese Urkunde lesend zuzugreifen. Aus der Anmeldung muss sich ergeben, für welchen Steuerschuldner in welchem Ausmaß die Steuer und die Eintragungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz selbst berechnet und entrichtet wurden. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Die Abgabenbehörden sind befugt, Prüfungen hinsichtlich sämtlicher in die Anmeldung aufzunehmenden Angaben durchzuführen.

(3) Ist über den Rechtsvorgang eine Schrift errichtet worden, so ist der Umstand der Selbstbe­rechnung und der im automationsunterstützten Verfahren vergebene Ordnungsbegriff (Erfassungs­nummer) zu vermerken. Der Parteienvertreter hat die Abschriften (Durchschriften) der Erklärungen (Abs. 6) und die Abschriften (Durchschriften, Gleichschriften) der über den Erwerbsvorgang aus­gefertigten Schriften sieben Jahre aufzubewahren. Im Übrigen ist § 132 BAO anzuwenden.

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die elektronische Selbstberechnung und Anmeldung durch Verordnung näher zu regeln, soweit sich die Regelungen auf die gerichtlichen Eintragungsgebühren beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz.“

4. § 24 lautet:

§ 24. (1) Die Gerichte haben, sofern eine Abhandlung stattfindet, dem Finanzamt die Todesfälle, die eröffneten letztwilligen Anordnungen und die Vornahme von Erbteilungen bekannt zu geben.

(2) Notare und Rechtsanwälte haben dem Finanzamt Abschriften der Niederschriften über die von ihnen beurkundeten Schenkungen und Zweckzuwendungen zu übermitteln. Ist es dem Notar oder Rechtsanwalt auf Grund seiner technischen Voraussetzungen zumutbar, so hat er die Anmeldung elektronisch zu übermitteln. Ist über den in der elektronischen Anmeldung enthaltenen Rechtsvorgang eine Urkunde errichtet worden, die in ein durch Bundesgesetz vorgesehenes Urkundenarchiv aufgenommen wurde, so ist der Abgabenbehörde der Zugriffscode zu dieser Urkunde bekannt zu geben. Die Abgabenbehörden sind berechtigt, auf diese Urkunde lesend zuzugreifen. Die über den Rechtsvorgang errichtete Urkunde ist nur über Verlangen der Abgabenbehörde vorzulegen; auf der Urkunde ist der im automationsunterstützten Verfahren vergebene Ordnungsbegriff (Erfassungsnummer) anzugeben. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Übermittlung der elektronischen Anmeldung mit Verordnung näher zu regeln.“

5. Im § 34 Abs. 1 wird folgende Z 8 angefügt:

         „8. §§ 8 Abs. 3 lit. b, 15 Abs. 1 Z 1 lit. c, 23a Abs. 1 bis 4 und 24 Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001, sind auf Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht. §§ 8 Abs. 3 lit. b, 15 Abs. 1 Z 1 lit. c, 23a Abs. 1 bis 4 und 24, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2001, sind auf Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2002 entsteht.“

Artikel VIII

Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes

Das Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 2 lautet:

„(2) Zur Vorlage der Abgabenerklärung sind die im § 9 genannten Personen sowie die Notare, Rechtsanwälte und sonstigen Bevollmächtigten, die beim Erwerb eines Grundstückes oder bei Errichtung der Vertragsurkunde über den Erwerb mitgewirkt haben, zur ungeteilten Hand verpflichtet. Notare und Rechtsanwälte haben die Abgabenerklärung elektronisch zu übermitteln, sofern dies dem Notar oder Rechtsanwalt auf Grund seiner technischen Voraussetzungen zumutbar ist. Ist über den in der elektronischen Abgabenerklärung enthaltenen Erwerbsvorgang eine Urkunde errichtet worden, die in ein durch Bundesgesetz vorgesehenes Urkundenarchiv aufgenommen wurde, so ist der Abgabenbehörde der Zugriffscode zu dieser Urkunde bekannt zu geben. Die Abgabenbehörden sind berechtigt, auf diese Urkunden lesend zuzugreifen. Abweichend von Abs. 1 ist die Schrift nur über Verlangen der Abgaben­behörde vorzulegen; auf der Schrift ist der im automationsunterstützten Verfahren vergebene Ordnungs­begriff (Erfassungsnummer) anzugeben. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Übermittlung der elektronischen Abgabenerklärung mit Verordnung näher zu regeln.“

2. Im § 11 Abs. 1 wird die Zitierung „§§ 12 bis 15“ durch die Zitierung „§§ 12, 13 und 15“ ersetzt.

3. Im § 11 Abs. 2 wird die Zitierung „§§ 13 bis 15“ durch die Zitierung „§§ 13 und 15“ ersetzt.

4. § 13 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Parteienvertreter haben für Erwerbsvorgänge, für die sie eine Selbstberechnung vornehmen, spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Anmeldungszeitraum), in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung über die selbst berechneten Erwerbsvorgänge beim Finanzamt vorzulegen. Die Selbstberechnung und Anmeldung hat elektronisch zu erfolgen. Ist über einen der in der elektronischen Anmeldung enthaltenen Erwerbs­vorgänge eine Urkunde errichtet worden, die in ein durch Bundesgesetz vorgesehenes Urkundenarchiv aufgenommen wurde, so ist der Abgabenbehörde der Zugriffscode zu dieser Urkunde bekannt zu geben. Die Abgabenbehörden sind berechtigt, auf diese Urkunde lesend zuzugreifen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die elektronische Selbstberechnung und Anmeldung durch Verordnung näher zu regeln, soweit sich die Regelungen auf die gerichtlichen Eintragungsgebühren beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundes­minister für Justiz. Aus der Anmeldung muss sich ergeben, für welchen Steuerschuldner in welchem Ausmaß die Steuer und die Eintragungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz selbst berechnet und entrichtet wurden. Im Zweifel ist bei den betreffenden Steuerschuldnern eine verhältnismäßige Entrich­tung anzunehmen. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung.

(2) Ist über den Erwerbsvorgang eine Schrift errichtet worden, so ist darauf der Umstand der Selbstberechnung und der im automationsunterstützten Verfahren vergebene Ordnungsbegriff (Erfassungsnummer) zu vermerken.“

5. § 14 entfällt.

6. § 15 lautet:

§ 15. (1) Der Parteienvertreter hat die Abschriften (Durchschriften) der Erklärungen (§ 12) und die Abschriften (Durchschriften, Gleichschriften) der über den Erwerbsvorgang ausgefertigten Schriften sieben Jahre aufzubewahren. Im Übrigen ist § 132 BAO anzuwenden.

(2) Die Abgabenbehörden sind befugt, Prüfungen hinsichtlich sämtlicher in der Anmeldung ent­haltenen Angaben durchzuführen.“

7. § 18 Abs. 2 lit. c mit dem Inhalt „(2c) § 3 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001 ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 verwirklicht werden“ erhält die Bezeichnung „(2d)“.

8. Im § 18 wird als Abs. 2 lit. e angefügt:

„(2e) Die §§ 10 Abs. 2, 11 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1 und 2, 15 Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001, sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht. Erwerbsvorgänge, für die die Steuerschuld im Jänner 2002 entsteht und für die von der Möglichkeit der Selbstberechnung Gebrauch gemacht wird, sind spätestens in die am 15. April 2002 vorzulegende Anmeldung aufzunehmen; wird von der Möglichkeit der Selbstberechnung nicht Gebrauch gemacht, so ist die Abgabenerklärung für diese Erwerbsvorgänge spätestens am 15. April 2002 elektronisch zu übermitteln. Die §§ 10 Abs. 2, 11 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1 und 2, 14, 15 Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2001, sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2002 entsteht.“

Artikel IX

Änderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes

Das Kapitalverkehrsteuergesetz vom 16. Oktober 1934, deutsches RGBl 1058, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 2 lautet:

„(2) Zur Vorlage der Abgabenerklärung sind die am Rechtsvorgang Beteiligten sowie die Notare, Rechtsanwälte und sonstigen Bevollmächtigten, die bei dem Rechtsvorgang oder bei der Errichtung der Vertragsurkunde über den Rechtsvorgang mitgewirkt haben, zur ungeteilten Hand verpflichtet. Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder haben die Abgabenerklärung elektronisch zu übermitteln, sofern dies dem Notar, Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder auf Grund seiner technischen Voraussetzungen zumutbar ist. Ist über den in der elektronischen Abgabenerklärung enthaltenen Rechtsvorgang eine Urkunde errichtet worden, die in ein durch Bundesgesetz vorgesehenes Urkunden­archiv aufgenommen wurde, so ist der Abgabenbehörde der Zugriffscode zu dieser Urkunde bekannt zu geben. Die Abgabenbehörden sind berechtigt, auf diese Urkunde lesend zuzugreifen. Abweichend von Abs. 1 ist die Urkunde nur über Verlangen der Abgabenbehörde vorzulegen; auf der Urkunde ist der im automationsunterstützten Verfahren vergebene Ordnungsbegriff (Erfassungsnummer) anzugeben. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Übermittlung der elektronischen Abgabenerklärung mit Verordnung näher zu regeln.“

2. § 10a Abs. 1 bis 4 lauten:

§ 10a. (1) Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder (Parteienvertreter) sind nach Maßgabe der Abs. 1 bis 5 befugt, die Steuer für die im § 2 bezeichneten Rechtsvorgänge auch vor Entstehung des Abgabenanspruches als Bevollmächtigte eines Steuerschuldners selbst zu berechnen, wenn die Selbst­berechnung innerhalb der Frist für die Vorlage der Abgabenerklärung (§ 10 Abs. 1) erfolgt.

(2) Parteienvertreter haben für Rechtsvorgänge, für die sie eine Selbstberechnung vornehmen, spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Anmeldungszeitraum), in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung über die selbst berechneten Rechtsvorgänge beim Finanzamt (§ 66 Abs. 2 BAO) vorzulegen. Die Selbstberechnung und Anmeldung hat elektronisch zu erfolgen. Ist über einen der in der elektronischen Anmeldung enthaltenen Rechts­vorgänge eine Urkunde errichtet worden, die in ein durch Bundesgesetz vorgesehenes Urkundenarchiv aufgenommen wurde, so ist der Abgabenbehörde der Zugriffscode zu dieser Urkunde bekannt zu geben. Die Abgabenbehörden sind berechtigt, auf diese Urkunde lesend zuzugreifen. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Wird die Steuer vor Entstehung des Abgabenanspruches selbst berechnet und eine Selbstberechnungserklärung (Abs. 6) ausgestellt, um eine Eintragung im Firmenbuch zu ermöglichen, ist der Selbstberechnung die voraussichtliche Höhe der Abgabe zu Grunde zu legen. Ist über den Rechtsvorgang eine Schrift errichtet worden, so ist darauf der Umstand der Selbstberechnung und der im automationsunterstützten Verfahren vergebene Ordnungsbegriff (Erfassungsnummer) anzubringen. Die Abgabenbehörden sind befugt, Prüfungen hinsichtlich sämtlicher in die Anmeldungen aufzunehmenden Angaben durchzuführen.

(3) Der Parteienvertreter hat die Abschriften (Durchschriften) der Erklärungen (Abs. 6) und die Abschriften (Durchschriften, Gleichschriften) der über den Rechtsvorgang ausgefertigten Schriften sieben Jahre aufzubewahren. Im Übrigen ist § 132 BAO anzuwenden.

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die elektronische Selbstberechnung und Anmeldung durch Verordnung näher zu regeln.“

3. In § 38 wird als lit. 3c eingefügt:

„(3c) Die §§ 10 Abs. 2 und 10a Abs. 1 bis 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001, sind auf alle Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht. Rechtsvorgänge, für die die Steuerschuld im Jänner 2002 entsteht und für die von der Möglichkeit der Selbstberechnung Gebrauch gemacht wird, sind spätestens in die am 15. April 2002 vorzulegende Anmeldung aufzunehmen; wird von der Möglichkeit der Selbstberechnung nicht Gebrauch gemacht, so ist die Abgabenerklärung für diese Rechtsvorgänge spätestens am 15. April 2002 elektronisch zu übermitteln. Die §§ 10 Abs. 2 und 10a Abs. 1 bis 4, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2001, sind auf alle Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2002 entsteht.“

Artikel X

Änderung des Straßenbenützungsabgabegesetzes

Das Straßenbenützungsabgabegesetz, BGBl. Nr. 629/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Abs. 2c entfallen die Z 6 und 7.

2. Im § 3 Abs. 2d wird folgende Z 4 angefügt:

         „4. für ein Kalenderjahr das Zehnfache der Abgabe gemäß Z 3.“

3. Im § 3 erhalten die Abs. 3 und 4 die Bezeichnung Abs. 4 und 5; als Abs. 3 wird eingefügt:

„(3) Kraftfahrzeuge der Kategorie EURO I (EURO II) sind solche, die nachweislich bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die in Zeile A (in Zeile B) der Tabelle in Abschnitt 8.3.1.1 des Anhanges I der Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen, ABl. Nr. L 36 vom 9. Februar 1988, S 33, in der Fassung der Richtlinie 91/542/EWG des Rates vom 1. Oktober 1991 zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen, ABl. Nr. L 295 vom 25. Oktober 1991, S 1, angeführten Grenzwerte nicht überschreiten. Kraftfahrzeuge der Kategorie ohne EURO-Einstufung sind solche, die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für die Einstufung als EURO-I-Fahrzeuge maßgeblichen Grenzwerte überschreiten. Wird kein Nachweis über das tatsächliche Emissionsverhalten des Kraftfahrzeuges beigebracht, so ist dieses der Kategorie ohne EURO-Einstufung zuzuordnen.“

4. Im § 3 Abs. 4 lautet der erste Satz:

„Bei Entrichtung der Abgabe gemäß Abs. 2 Z 3 oder 4 oder gemäß Abs. 2a Z 3 oder 4 oder gemäß Abs. 2c Z 3 lit. a, Z 4 oder 5 oder gemäß Abs. 2d Z 3 lit. a oder Z 4 hat der Abgabenschuldner für die Benützung von Straßen mit einer Fahrzeugkombination, die in eine höhere Bemessungsgrundlage fällt, als die, für welche die Abgabe berechnet wurde, eine tageweise Zusatzabgabe zu entrichten.“

5. Im § 11 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 3 Abs. 2d Z 4, Abs. 3, 4 und 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft und sind auf alle abgabepflichtigen Straßenbenützungen nach dem 31. Dezember 2001 anzuwenden. § 3 Abs. 2c Z 6 und 7, Abs. 3 und 4, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2001, sind auf alle abgabepflichtigen Straßenbenützungen vor dem 1. Jänner 2002 anzuwenden.“

Artikel XI

Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes

Das Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

§ 6 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Steuersatz beträgt für andere Kraftfahrzeuge

           1. mit Benzinmotoren 2% vervielfacht mit dem um drei Liter verminderten Kraftstoffverbrauch in Litern,

           2. mit Dieselmotoren 2% vervielfacht mit dem um zwei Liter verminderten Kraftstoffverbrauch in Litern,

           3. mit Motoren für andere Kraftstoffarten 2% vervielfacht mit dem um drei Liter verminderten Kraftstoffverbrauch in Liter bzw. Kilogramm,

wobei jeweils der Gesamtverbrauch gemäß MVEG-Zyklus nach der EU-Richtlinie 1980/1268 in der Fassung 1993/116 bzw. 1999/100 zugrunde zu legen ist.

Bei einem Durchschnittsverbrauch von nicht mehr als drei Litern bzw. Kilogramm (bei Fahrzeugen mit Dieselmotor von nicht mehr als zwei Litern) beträgt der Steuersatz 0%.“

Artikel XII

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im § 111 Abs. 3 tritt an die Stelle des Wertes „2 500 Euro“ der Wert „2 180 Euro“.

2. Im § 112 Abs. 2 tritt an die Stelle des Wertes „200 Euro“ der Wert „145 Euro“.

3. Im § 112a tritt an die Stelle des Wertes „400 Euro“ der Wert „363 Euro“.

4. Im § 133 Abs. 2 lautet der letzte Satz:

„In Abgabenerklärungen sind, wenn dies im Vordruck vorgesehen ist, die Versicherungsnummer (§ 31 Abs. 4 Z 1 ASVG), die Firmenbuchnummer (§ 30 Firmenbuchgesetz) und die Melderegisterzahl (§ 16 Meldegesetz 1991), sofern diese bekannt ist, anzugeben.“

5. Im § 188 entfallen Abs. 2 und die Wortfolge „und 2“ in Abs. 3.

6. § 323 Abs. 9 lautet:

„(9) § 45a und § 125 Abs. 1 lit. a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2001, sind erstmals auf im Jahr 2002 ausgeführte Umsätze anzuwenden. § 204, § 212 Abs. 2 und § 242, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2001, sowie § 111 Abs. 3, § 112 Abs. 2, § 112a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. § 125 Abs. 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2001 ist erstmals auf Werte zum 1. Jänner 2002 anzuwenden. § 188 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2001 ist letztmalig auf das Jahr 2000 betreffende Feststellungen anzuwenden.“

Artikel XIII

Änderung der Abgabenexekutionsordnung

Die Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im § 26 Abs. 1 lit. b tritt an die Stelle des Wertes „8 Euro“ der Wert „7,20 Euro“.

2. § 90a Abs. 4 lautet:

„(4) § 26 Abs. 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 ist anzuwenden, wenn der Anspruch auf die Gebühren nach § 26 Abs. 1 nach dem 31. Dezember 2001 entstanden ist. § 29 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2001 ist anzuwenden, wenn Vollstreckungshand­lungen nach dem 31. Dezember 2001 gesetzt werden.“

Artikel XIV


Änderung des Finanzstrafgesetzes

Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2001, wird wie folgt geändert:

1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften treten an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Eurobeträge die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge:

Spalte 1
Rechtsvorschrift

Spalte 2
Eurobetrag laut EuroStUG 2001

Spalte 3
Neuer Eurobetrag

§ 16

8

     7,25

§ 39 Abs. 2

15 000

14 500

§ 40

7 500

 7 250

§ 48 Abs. 2

15 000

14 500

 

4 000

 3 625

§ 48a Abs. 2

30 000

29 000

 

3 000

 2 900

§ 50 Abs. 2

4 000

 3 625

§ 51 Abs. 2

4 000

 3 625

§ 52 Abs. 2

1 500

 1 450

§ 127 Abs. 7

150

   145

§ 146 Abs. 1

1 500

 1 450

§ 185 Abs. 1 lit. a

4

     3,63

 

400

   363

2. Der Artikel XIV tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Artikel XV

Änderung des Artikel 34 des Budgetbegleitgesetzes 2001

Steuerliche Sonderregelungen für die Ausgliederung von Aufgaben der Gebietskörperschaften

Der Artikel 34 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000 (Steuerliche Sonderregelung für die Ausgliederung von Aufgaben der Gebietskörperschaften), wird wie folgt geändert:

§ 1 lautet:

§ 1. (1) Die durch die Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben der Gebietskörperschaften an juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie an Personenvereinigungen (Personen­gemeinschaften), die unter beherrschendem Einfluss einer Gebietskörperschaft stehen, unmittelbar veranlassten (anfallenden) Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte sind von der Gesellschaft­steuer, Grunderwerbsteuer, den Stempel- und Rechtsgebühren sowie von den Gerichts- und Justiz­verwaltungsgebühren befreit. Derartige Vorgänge gelten nicht als steuerbare Umsätze. Ist die juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts im Rahmen der Aufgabenerfüllung als Unternehmer tätig, gelten für Zwecke der Umsatzsteuer die Rechtsverhältnisse für diese Tätigkeit als Unternehmer weiter.

(2) Miet- und Pachtverträge, die zwischen der juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) als Vermieterin und der übertragenden Gebietskörperschaft als Mieterin unmittelbar anlässlich der Ausgliederung bezüglich der übertragenen Objekte abgeschlossen werden, sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.“