862 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 15. 11. 2001

Bericht

des Finanzausschusses


über die Regierungsvorlage (782 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Versiche­rungsaufsichtsgesetz, das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, das Kraft­fahrgesetz 1967 und das Bundesgesetz über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer geändert werden


1. Mit dem vorliegenden Entwurf sollen die Vorschriften der Richtlinie 2000/26/EG in österreichisches Recht umgesetzt werden. Gemäß Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten vor dem 20. Jänner 2002 eine Entschädigungsstelle im Sinn des Art. 6 einzurichten oder anzuerkennen. Dieser Rechtsakt soll durch den neuen § 1 Abs. 3a des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer (Art. V Z 1) gesetzt werden. Im Übrigen sind gemäß Art. 10 Abs. 1 die Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie vor dem 20. Juli 2002 zu erlassen und kundzumachen. Diese Vorschriften müssen vor dem 20. Jänner 2003 in Kraft treten.

Ziel der Richtlinie ist es, Personen, die im Ausland einen Unfall durch ein Kraftfahrzeug erlitten haben, die Geltendmachung ihrer Ersatzansprüche gegen den ausländischen Haftpflichtversicherer zu erleichtern. Der Erwägungsgrund 6 zur Richtlinie nennt als Schwierigkeiten, denen der Geschädigte in diesen Fällen begegnet, das fremde Recht, die fremde Sprache, eine ungewohnte Regulierungspraxis und eine häufig unvertretbar lange Dauer der Regulierung. Abgesehen von der Frage des anwendbaren Rechts, die die Richtlinie nicht behandelt, sollen dem Unfallopfer alle diese Schwierigkeiten so weit wie möglich abgenommen werden.

Die Richtlinie geht auf eine Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 1995 zurück (ABl. Nr. C 308 vom 20. November 1995, S 108).

Die Gemeinschaft kann im Rahmen ihrer Rechtssetzungsbefugnis selbstverständlich nur die Fälle regeln, in denen eine Person, die in einem Mitgliedstaat ihren Wohnsitz oder Sitz hat, durch ein Fahrzeug geschädigt wurde, das in einem Mitgliedstaat zugelassen ist. Auf den Unfallort kommt es hiebei nicht an, doch beschränkt sich die Anwendbarkeit der Richtlinie auf Unfälle in Staaten, die in das Grüne-Karte-System einbezogen sind. Wesentlich ist ferner, dass das Fahrzeug bei einer Niederlassung (Sitz oder Zweigniederlassung) eines Versicherungsunternehmens außerhalb des Wohnsitz- oder Sitzstaates des Geschädigten haftpflichtversichert ist.

Die Richtlinie sieht zur Erreichung ihrer Ziele folgende Maßnahmen vor:

–   Einführung des direkten Klagerechts: Sie ist die Voraussetzung für die Verwirklichung aller anderen Maßnahmen der Richtlinie. Dies stellt für Österreich wegen des bereits seit dem Jahr 1968 bestehenden direkten Klagerechts in der gesamten Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung kein Problem dar.

–   Einsetzung eines Schadenregulierungsbeauftragten: Die Versicherungsunternehmen werden ver­pflichtet, für jeden anderen Mitgliedstaat einen Schadenregulierungsbeauftragten zu bestellen, der die Aufgabe hat, Schäden zu regulieren, die Personen mit Wohnsitz oder Sitz in dem Staat erlitten haben, für den er bestellt ist.

–   Äußerungspflicht des Versicherungsunternehmens: Das Versicherungsunternehmen oder der Schaden­regulierungsbeauftragte müssen innerhalb von drei Monaten, nachdem der Geschädigte den Ersatz­anspruch geltend gemacht hat, die Ersatzleistung anbieten oder eine begründete Stellungnahme dazu abgeben.

–   Einrichtung einer Auskunftsstelle: Je rascher der Geschädigte erfährt, wer der Haftpflichtversicherer des Schädigers ist, umso besser sind seine Aussichten, rasch eine Ersatzleistung zu erlangen. Es wird daher gemeinschaftsrechtlich ein Standard von Informationen gewährleistet, der die rasche und zuverlässige Identifizierung des Versicherungsunternehmens und seiner Schadenregulierungs­beauf­tragten ermöglicht.


–   Einrichtung einer Entschädigungsstelle: Wenn das Versicherungsunternehmen oder der Schaden­regulierungsbeauftragte ihre Pflicht, sich zum Ersatzanspruch des Geschädigten zu äußern, nicht rechtzeitig erfüllen, kann dieser sich an eine Entschädigungsstelle in seinem Wohnsitz- oder Sitzstaat wenden. Diese Stelle kann auch in Anspruch genommen werden, wenn der Geschädigte im Ausland einen Schaden durch ein unversichertes oder unbekanntes Fahrzeug erlitten hat.

Die Umsetzung der Richtlinie erfordert Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Einsetzung des Schadenregulierungsbeauftragten), des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes (Äußerungspflicht des Versicherungsunternehmens und Einrichtung der Auskunftsstelle) und des Verkehrsopferschutz­gesetzes (Einrichtung der Entschädigungsstelle).

Außer der Umsetzung dieser Richtlinie sieht der Entwurf Änderungen in folgenden Punkten vor:

–   Erhöhung der Prämie auf Grund einer vereinbarten Prämienanpassungsklausel (§ 14b Abs. 1 KHVG 1994);

–   Bescheinigung des Schadenverlaufs bei Beendigung des Versicherungsvertrages (§ 16 KHVG 1994);

–   Kontrolle der Haftpflichtversicherung bei einreisenden Fahrzeugen, die im Zulassungsstaat von der Versicherungspflicht ausgenommen sind (§ 62 Abs. 3 KFG 1967).

2. Die Überwachung der Bestellung der Schadenregulierungsbeauftragten durch die inländischen Ver­sicherungsunternehmen erfordert zweifellos einen zusätzlichen Aufwand für die Versicherungsaufsicht. Da jedoch im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der betreffenden Bestimmungen die Zuständigkeit für die Versicherungsaufsicht bereits auf die Finanzmarktaufsicht (FMA) übergegangen sein wird, entsteht dadurch im Hinblick auf die Vorschriften über die Kosten der Aufsicht (§ 19 FMABG) keine Mehr­belastung des Bundes.

Die Vorschriften über die Entschädigungsstelle können zu einer Mehrbelastung der Zivilgerichte führen. Diese lässt sich mangels irgendwelcher Erfahrungswerte derzeit nicht quantifizieren; sie wird aber aller Voraussicht nach nur sehr gering sein. Eine Reihe von flankierenden Maßnahmen (§ 2b Abs. 3 bis 5 und § 5 Abs. 2 des Verkehrsopferschutzgesetzes) zielt darauf ab, einen zusätzlichen Aufwand so gering wie möglich zu halten, wobei der von der Richtlinie gebotene Gestaltungsspielraum so weit wie möglich ge­nutzt wird. Infolge der Erstattungsregelung (§ 7a des Verkehrsopferschutzgesetzes) entsteht ein Aufwand am ehesten dann, wenn inländische Versicherungsunternehmen ihre Pflicht, sich zu Ersatzansprüchen ausländischer Geschädigter rechtzeitig zu äußern, verletzt haben. Es besteht jedoch kein Anhaltspunkt dafür, dass die österreichischen Versicherungsunternehmen Fälle mit ausländischen Geschädigten in der Regel weniger rasch und sorgfältig erledigen als Fälle mit inländischen Geschädigten.

Die übrigen Maßnahmen bewirken keine zusätzliche finanzielle Belastung von Gebietskörperschaften.

3. Die Zuständigkeit des Bundes für die Gesetzgebung im Gegenstand gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 und 11 B-VG.

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 8. November 2001 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Marianne Hagenhofer, Mag. Werner Kogler, Jakob Auer, Georg Oberhaidinger, Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll, Hermann Böhacker und Rudolf Edlinger sowie der Bundesminister für Finanzen Mag. Karl-Heinz Grasser.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichti­gung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Hermann Böhacker und Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll zu Art. III Z 5 mit Stimmenmehrheit angenommen.

Dem angenommenen Abänderungsantrag war nachstehende Begründung beigegeben:

„Die Ermächtigung der Versicherungsaufsichtsbehörde zur Erlassung von Verordnungen für die Zeit bis zum Tätigwerden der neuen Finanzmarktaufsicht kann sich nur auf Bestimmungen beziehen, mit deren Vollziehung der Bundesminister für Finanzen betraut ist.“

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2001 11 08

                                      Ernst Fink                                                                      Dr. Kurt Heindl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Kraftfahrzeug-Haftpflicht­versicherungsgesetz 1994, das Kraftfahrgesetz 1967 und das Bundesgesetz über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer geändert werden


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2000/26/EG (ABl. Nr. L 181 vom 20. Juli 2000, S 65) in österreichisches Recht umgesetzt.

Artikel II

Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2001, wird wie folgt geändert:

1. Nach dem § 12 wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt:

„Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

§ 12a. (1) Die Konzession zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Z 10 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) mit Ausnahme der Versicherung der Haftpflicht des Frachtführers darf nur erteilt werden, wenn das Versicherungsunternehmen in jedem anderen Vertragsstaat einen Schaden­regulierungsbeauftragten bestellt.

(2) Der Schadenregulierungsbeauftragte hat die Aufgabe, für das Versicherungsunternehmen Schäden zu erledigen, die Personen, die ihren Wohnsitz oder Sitz in dem Staat haben, für den er bestellt ist, in einem anderen Staat, dessen nationales Versicherungsbüro (Art. 1 Z 3 der Richtlinie 72/166/EWG, ABl. Nr. L 103 vom 2. Mai 1972, S 1) dem System der Grünen Karte beigetreten ist, mit einem Fahrzeug zugefügt worden sind, das seinen gewöhnlichen Standort in einem anderen Vertragsstaat als dem Wohnsitz- oder Sitzstaat des Geschädigten hat und das beim Sitz oder einer in einem anderen Vertrags­staat als dem Wohnsitz- oder Sitzstaat des Geschädigten gelegenen Zweigniederlassung eines inländi­schen Versicherungsunternehmens oder bei der inländischen Zweigniederlassung eines Versicherungs­unternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten versichert ist.

(3) Für den Schadenregulierungsbeauftragten gelten folgende Voraussetzungen:

           1. Er muss über die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügen und insbesondere in der Lage sein, die Schäden in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Staates, für den er bestellt ist, zu bearbeiten.

           2. Er muss in dem Staat, für den er bestellt ist, seinen Wohnsitz oder Sitz haben.

           3. Er muss beauftragt sein, alle erforderlichen Informationen über Schadenfälle, die unter Abs. 2 fallen, zu sammeln und die zur Erledigung des Schadens notwendigen Maßnahmen zu treffen.

           4. Er muss über ausreichende Befugnisse verfügen, um das Versicherungsunternehmen bei der Behandlung und Befriedigung von Ansprüchen aus Schadenfällen, die unter Abs. 2 fallen, gegenüber den Geschädigten zu vertreten und diese Ansprüche zu erfüllen.

(4) Eine Änderung der Person oder der Anschrift des Schadenregulierungsbeauftragten ist der FMA unverzüglich anzuzeigen.“

2. An den § 119g wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 12a in der Fassung von Art. II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 19. Jänner 2003 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmung dürfen bereits vom Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 an erlassen werden, jedoch frühestens mit 19. Jänner 2003 in Kraft treten. Vor dem 1. April 2002 steht dieses Recht der Versicherungsaufsichtsbehörde zu.“

3. Nach dem § 129f wird folgender § 129g eingefügt:

§ 129g. Versicherungsunternehmen, die die Konzession zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haft­pflichtversicherung (Z 10 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) mit Ausnahme der Versicherung der Haftpflicht des Frachtführers besitzen oder vor dem 19. Jänner 2003 erhalten, haben vor dem 19. Jänner 2003 für jeden Vertragsstaat einen Schadenregulierungsbeauftragten (§ 12a in der Fassung von Art. II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001) zu bestellen und der FMA Namen und Anschrift der Schadenregulierungsbeauftragten mitzuteilen.“

Artikel III

Änderungen des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994

Das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, BGBl. Nr. 651, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 14b Abs. 1 lautet:

„(1) Die Prämie kann auf Grund einer vertraglichen Prämienanpassungsklausel rechtswirksam höchstens im gleichen Verhältnis erhöht werden, wie sich der jährliche Schadenbedarf beim einzelnen Versicherungsunternehmen erhöht. Unter Schadenbedarf ist der Schadenaufwand (Zahlungen und Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle) je versichertes Risiko zu verstehen. Allgemeine Vorschriften über Vertragsbestimmungen, die eine Änderung des Entgelts vorsehen, bleiben unberührt.“

2. § 16 lautet:

§ 16. Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer bei Beendigung des Versicherungsvertrags auf Verlangen eine Bescheinigung darüber auszustellen, wann der Versicherungsvertrag begonnen und geendet hat und wann Versicherungsfälle eingetreten sind, für die er eine Entschädigungsleistung zu seinen Lasten erbracht oder eine Rückstellung gebildet hat. Leistungen ausschließlich auf Grund eines Teilungsabkommens von Versicherern untereinander oder zwischen Versicherern und Sozialversiche­rungsträgern sind dabei nicht zu berücksichtigen. Das Gleiche gilt für Leistungen, die der Versiche­rungsnehmer dem Versicherer erstattet hat.“

3. Nach dem § 29 werden folgende §§ 29a und 29b samt Überschriften eingefügt:

„Pflichten des Versicherers

§ 29a. (1) Der Versicherer oder sein gemäß § 12a VAG bestellter Schadenregulierungsbeauftragter sind verpflichtet, dem geschädigten Dritten innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem dieser ihm das Schadenereignis angezeigt hat, die Ersatzleistung anzubieten, wenn diese dem Grunde und der Höhe nach nicht bestritten wird.

(2) Bestreiten der Versicherer oder sein Schadenregulierungsbeauftragter die Pflicht zur Erbringung einer Ersatzleistung oder sind die Erhebungen zur Feststellung der Ersatzpflicht innerhalb der in Abs. 1 angeführten Frist noch nicht abgeschlossen, so haben sie dies gegenüber dem geschädigten Dritten innerhalb der in Abs. 1 angeführten Frist schriftlich zu begründen.

(3) Sind die Erhebungen zur Feststellung der Ersatzpflicht innerhalb der in Abs. 1 angeführten Frist noch nicht abgeschlossen, so kann der geschädigte Dritte in Anrechnung auf seine Gesamtforderung Abschlagszahlungen in der Höhe des Betrages verlangen, den der Versicherer nach Lage des Falles mindestens zu zahlen hat.

(4) Kommen der Versicherer oder sein Schadenregulierungsbeauftragter ihrer Pflicht gemäß Abs. 1 und 2 nicht nach, so gebühren dem geschädigten Dritten die gesetzlichen Verzugszinsen spätestens ab dem Zeitpunkt des Ablaufes der Frist gemäß Abs. 1.

Schadenregulierungsbeauftragter

§ 29b. (1) Das Recht von Geschädigten mit Wohnsitz oder Sitz in anderen Vertragsstaaten, Ansprüche auf Ersatzleistung unmittelbar gegen den Schädiger oder den Versicherer geltend zu machen, wird durch die Befugnisse des gemäß § 12a VAG bestellten Schadenregulierungsbeauftragten nicht berührt.

(2) Die Pflichten des geschädigten Dritten gegenüber dem Versicherer (§ 29) können auch gegenüber dem Schadenregulierungsbeauftragten gemäß § 12a VAG erfüllt werden.“

4. Nach dem 6. Abschnitt wird folgender 6a. Abschnitt eingefügt:

„6a. Versicherungsregister

Inländische Fahrzeuge

§ 31a. (1) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften ein Register über die Haftpflichtversicherung für die im Inland zugelassenen Fahrzeuge zu führen und den hiezu berechtigten Personen Auskünfte aus diesem Register zu erteilen. In das Register ist auch die Bewilligung von Probefahrten und, sofern gemäß § 46 Abs. 2 erster Satz KFG 1967 eine Versicherungsbestätigung beizubringen ist, von Überstellungsfahrten einzutragen.

(2) Das Register hat folgende Angaben zu enthalten:

           1. das Kennzeichen,

           2. die Nummer der Versicherungsbestätigung (§ 61 Abs. 1 KFG 1967) über den zur Erfüllung der Versicherungspflicht (§ 59 Abs. 1 KFG 1967) abge­schlossenen Versicherungsvertrag und, wenn der Versicherungsvertrag nicht mehr besteht, den Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsschutz in Ansehung des Dritten endet (§ 24 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes),

           3. das Versicherungsunternehmen, mit dem der Versicherungsvertrag zur Erfüllung der Versiche­rungspflicht abgeschlossen worden ist, und die für die anderen Vertragsstaaten gemäß § 12a VAG bestellten Schadenregulierungsbeauftragten,

           4. bei Fahrzeugen, die gemäß § 59 Abs. 2 KFG 1967 von der Versicherungspflicht ausgenommen sind, die Gebietskörperschaft oder das Unternehmen, die das Fahrzeug besitzen, und, wenn eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde, das Versicherungsunternehmen.

(3) Die Angaben gemäß Abs. 2 sind bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Ablauf, Erlöschen oder Aufhebung der Zulassung oder nach Beendigung des Versicherungsvertrages aufzubewahren.

(4) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat Personen, die mit einem im Inland zuge­lassenen Fahrzeug geschädigt wurden, auf Grund einer innerhalb von sieben Jahren nach dem Schaden­ereignis eingelangten Anfrage Auskunft zu geben über

           1. Namen und Anschrift des Versicherungsunternehmens, mit dem der Versicherungsvertrag zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossen worden ist,

           2. die Nummer der Versicherungsbestätigung über den zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossenen Versicherungsvertrag,

           3. Namen und Anschrift des gemäß § 12a VAG für den Staat, in dem der Geschädigte seinen Wohnsitz oder Sitz hat, bestellten Schadenregulierungsbeauftragten,

           4. Namen und Anschrift der Gebietskörperschaft oder des Unternehmens, die das Fahrzeug besitzen, und, wenn eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde, das Versicherungs­unternehmen bei Fahrzeugen, die gemäß § 59 Abs. 2 KFG 1967 von der Versicherungspflicht ausgenommen sind.

(5) Die Zulassungsbehörde (§ 40 KFG 1967) oder Zulassungsstelle (§ 40b KFG 1967) hat dem Fachverband der Versicherungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen

           1. die Zulassung und das Kennzeichen eines Fahrzeugs sowie den Ablauf, das Erlöschen oder die Aufhebung der Zulassung,

           2. Namen und Anschrift des Versicherungsunternehmens, mit dem der Versicherungsvertrag zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossen worden ist,

           3. bei Fahrzeugen, die gemäß § 59 Abs. 2 KFG 1967 von der Versicherungspflicht ausgenommen sind, Namen und Anschrift der Gebietskörperschaft oder des Unternehmens, die das Fahrzeug besitzen,

           4. die Bewilligung von Probefahrten und, sofern gemäß § 46 Abs. 2 erster Satz KFG 1967 eine Versicherungsbestätigung beizubringen ist, von Überstellungsfahrten sowie das dafür ausgestellte Kennzeichen.

(6) Die Versicherungsunternehmen haben dem Fachverband der Versicherungsunternehmen unver­züglich mitzuteilen

           1. die Nummer der Versicherungsbestätigung über die zur Erfüllung der Versicherungspflicht abge­schlossenen Versicherungsverträge,

           2. jeden Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung von zur Erfüllung der Versiche­rungspflicht abgeschlossenen Versicherungsverträgen zur Folge hat, und den Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsschutz in Ansehung des Dritten endet,

           3. den Abschluss einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge, die gemäß § 59 Abs. 2 KFG 1967 von der Versicherungspflicht ausgenommen sind, und die Beendigung dieser Versicherung,

           4. Namen und Anschrift der Schadenregulierungsbeauftragten, die sie gemäß § 12a VAG für die einzelnen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bestellt haben.

(7) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat Personen, die mit einem im Inland zu­gelassenen Fahrzeug geschädigt wurden, auf Grund einer innerhalb von sieben Jahren nach dem Schadenereignis eingelangten Anfrage auch über Namen und Anschrift des Halters Auskunft zu geben, wenn diese Personen ein berechtigtes Interesse an einer solchen Auskunft glaubhaft machen. Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat unverzüglich die Behörde oder Zulassungsstelle oder das Versicherungsunternehmen um die für diese Auskunft erforderlichen Mitteilungen zu ersuchen. Diese haben dem Ersuchen unverzüglich zu entsprechen.

Ausländische Fahrzeuge

§ 31b. (1) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat Personen, die mit einem Fahrzeug mit gewöhnlichem Standort in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geschädigt wurden, innerhalb von sieben Jahren nach dem Schadenereignis Auskunft zu geben über

           1. Namen und Anschrift des Versicherungsunternehmens, mit dem der Versicherungsvertrag zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossen worden ist,

           2. die Nummer der Urkunde über den zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossenen Versicherungsvertrag,

           3. die Nummer einer Grünen Karte, die für ein Fahrzeug, auf das das Multilaterale Garantie­abkommen zwischen den Nationalen Versicherungsbüros vom 15. März 1991 (ABl. Nr. L 177 vom 5. Juli 1991, S 27) nicht anzuwenden ist, ausgestellt wurde,

           4. Namen und Anschrift des für den Staat, in dem der Geschädigte seinen Wohnsitz oder Sitz hat, nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG (ABl. Nr. L 181 vom 20. Juli 2000, S 65) bestellten Schadenregulierungsbeauftragten,

           5. Namen und Anschrift der Einrichtung oder Stelle, die dem Geschädigten den Schaden zu ersetzen hat, wenn das Fahrzeug von der Versicherungspflicht ausgenommen ist und nicht das nationale Versicherungsbüro im Staat des Wohnsitzes oder Sitzes des Geschädigten den Schaden ersetzt,

           6. Namen und Anschrift des Fahrzeugeigentümers, des gewöhnlichen Fahrers oder des Halters, wenn der Geschädigte ein berechtigtes Interesse an dieser Auskunft glaubhaft macht.

(2) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat die nach Art. 5 der Richtlinie 2000/26/EG eingerichtete Auskunftsstelle in dem Vertragsstaat, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat, unverzüglich um die für die Auskunft gemäß Abs. 1 erforderlichen Mitteilungen zu ersuchen.

(3) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat den nach Art. 5 der Richtlinie 2000/26/EG eingerichteten Auskunftsstellen in anderen Vertragsstaaten unverzüglich die Angaben mitzuteilen, die diese zur Erteilung einer Auskunft nach Art. 5 Abs. 3 oder 4 der Richtlinie 2000/26/EG benötigen.

(4) Die Zollämter haben den Abschluss einer Grenzversicherung für ein Fahrzeug, das in einem anderen Vertragsstaat seinen gewöhnlichen Standort hat, auf das jedoch das Multilaterale Garantie­abkommen zwischen den Nationalen Versicherungsbüros vom 15. März 1991 nicht anzuwenden ist, die Nummer der Polizze und die Geltungsdauer unverzüglich der Auskunftsstelle in diesem Vertragsstaat mitzuteilen.“

5. Nach dem § 34a wird folgender § 34b eingefügt:

§ 34b. (1) § 14b Abs. 1 und § 16 in der Fassung von Art. III des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmungen dürfen bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 folgenden Tag an erlassen werden, jedoch frühestens mit 1. Juli 2002 in Kraft treten.

(2) § 29a, § 29b, § 31a und § 31b in der Fassung von Art. III des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 19. Jänner 2003 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmungen dürfen bereits vom Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 an erlassen werden, jedoch frühestens mit 19. Jänner 2003 in Kraft treten. Vor dem 1. April 2002 steht dieses Recht, soweit der Bundesminister für Finanzen mit der Vollziehung betraut ist, der Versicherungsaufsichtsbehörde zu.“

6. An den § 37a werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:

„(3) § 14b Abs. 1 und § 16 in der Fassung von Art. III des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 sind auf zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmungen bestehende Versicherungsverträge anzuwenden.

(4) § 29a und § 29b in der Fassung von Art. III des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 sind auf Schadenfälle anzuwenden, die nach dem 18. Jänner 2003 eintreten.

(5) § 31a und § 31b in der Fassung von Art. III des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 sind auch auf Fahrzeuge anzuwenden, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmungen zuge­lassen sind.“

7. In § 38 Z 1 wird der Ausdruck „32 und 33“ durch den Ausdruck „31a, 31b, 32 und 33“ ersetzt.

Artikel IV

Änderungen des Kraftfahrgesetzes 1967

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/1998, wird wie folgt geändert:

1. In § 47 Abs. 2a entfallen die Worte „und den Versicherer, bei dem für dieses Fahrzeug eine Haftpflicht­versicherung besteht oder bestanden hat (§ 59 Abs. 1),“.

2. In § 62 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Dies gilt nicht für Fahrzeuge, auf die das Multilaterale Garantieabkommen zwischen den Nationalen Versicherungsbüros vom 15. März 1991 (ABl. Nr. L 177 vom 5. Juli 1991, S 27) nicht anzuwenden ist.“

3. An den § 135 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 47 Abs. 2a und § 62 Abs. 3 in der Fassung von Art. IV des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 19. Jänner 2003 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmungen dürfen bereits vom Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 an erlassen werden, jedoch frühestens mit 19. Jänner 2003 in Kraft treten.“

Artikel V

Änderungen des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer

Das Bundesgesetz über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer, BGBl. Nr. 322/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

1. Nach dem § 1 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften auch Leistungen im Umfang der Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers an dessen Stelle zu erbringen (Entschädigungsstelle).“

2. Nach dem § 2a werden folgende §§ 2b und 2c eingefügt:

§ 2b. (1) Ersatzleistungen gemäß § 1 Abs. 3a sind für Schäden zu erbringen, die Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Inland in einem anderen Staat, dessen nationales Versicherungsbüro (Art. 1 Z 3 der Richtlinie 72/166/EWG, ABl. Nr. L 103 vom 2. Mai 1972, S 1) dem System der Grünen Karte beigetreten ist, mit einem Fahrzeug zugefügt worden sind, das seinen gewöhnlichen Standort in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und das beim Sitz oder einer in einem anderen Vertragsstaat gelegenen Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat oder bei der in einem anderen Vertragsstaat gelegenen Zweignieder­lassung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten versichert ist.

(2) Ein Anspruch auf Leistungen gemäß Abs. 1 besteht, wenn

           1. das Versicherungsunternehmen oder sein nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG (ABl. Nr. L 181 vom 20. Juli 2000, S 65) bestellter Schadenregulierungsbeauftragter die Pflichten nach Art. 6 Abs. 1 zweiter Unterabsatz lit. a der Richtlinie 2000/26/EG nicht rechtzeitig erfüllt hat,

           2. das Versicherungsunternehmen für das Inland keinen Schadenregulierungsbeauftragten nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG (ABl. Nr. L 181 vom 20. Juli 2000, S 65) bestellt hat und der Geschädigte seinen Anspruch nicht unmittelbar gegenüber dem Versicherer geltend gemacht hat.

(3) Der Anspruch ist im Fall des Abs. 2 Z 1 innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der in Art. 6 Abs. 1 zweiter Unterabsatz lit. a der Richtlinie 2000/26/EG festgesetzten Frist und im Fall des Abs. 2 Z 2 innerhalb von vier Wochen ab dem Zeitpunkt geltend zu machen, zu dem der Geschädigte davon Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte müssen, dass kein Schadenregulierungsbeauftragter bestellt ist. Ein Anspruch besteht nicht, wenn der Geschädigte gegen den Schädiger oder den Versicherer gerichtliche Schritte eingeleitet hat.

(4) Der Anspruch auf eine Leistung gemäß Abs. 1 erlischt, wenn das Versicherungsunternehmen oder der Schadenregulierungsbeauftragte die Pflichten nach Art. 6 Abs. 1 zweiter Unterabsatz lit. a erfüllt.

(5) Der Geschädigte kann gegenüber dem Fachverband der Versicherungsunternehmen gerichtlich nur geltend machen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Leistung gemäß Abs. 1 bis 3 vorliegen und der Anspruch noch nicht erloschen ist.

(6) Die §§ 4, 6 und 7 sind auf Leistungen gemäß Abs. 1 nicht anzuwenden.

§ 2c. Der Fachverband der Versicherungsunternehmen als Entschädigungsstelle (§ 1 Abs. 3a) hat Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Inland in den in § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Fällen Leistungen im Umfang des § 1 Abs. 2 und unter Anwendung des § 2 Abs. 2 bis 4 dann zu erbringen, wenn der Schaden in einem anderen Vertragsstaat verursacht wurde. § 7 ist auf diese Leistungen nicht anzuwenden.“

3. In § 3 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 1 oder § 2a“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 1, § 2a, § 2b oder § 2c“ ersetzt.

4. Nach dem § 4 wird folgender § 5 samt Überschrift eingefügt:

„Aufgaben der Entschädigungsstelle

§ 5. (1) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Geschädigte einen Anspruch gemäß § 2b erhoben hat, Maßnahmen zur Feststellung seiner Leistungs­verpflichtung einzuleiten.

(2) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat die Erhebung des Anspruchs unverzüglich mitzuteilen

           1. dem Versicherungsunternehmen oder dem Schadenregulierungsbeauftragten, die die Pflichten nach Art. 6 Abs. 1 zweiter Unterabsatz lit. a der Richtlinie 2000/26/EG nicht rechtzeitig erfüllt haben,

           2. der Entschädigungsstelle im Staat der Niederlassung (Sitz oder Zweigniederlassung) des Versicherungsunternehmens, bei der der Versicherungsvertrag abgeschlossen worden ist,

           3. der Person, die den Schaden verursacht hat.“

5. Nach dem § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:

„Erstattungsanspruch der Entschädigungsstellen

§ 7a. (1) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen erwirbt, sobald er dem Geschädigten eine Leistung gemäß § 2b erbracht hat, einen Anspruch auf Erstattung dieser Leistung durch die Entschädi­gungsstelle im Staat der Niederlassung (Sitz oder Zweigniederlassung) des Versicherungsunternehmens, bei der der Versicherungsvertrag abgeschlossen worden ist.

(2) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen ist den Entschädigungsstellen in anderen Vertragsstaaten, die eine Leistung nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG erbracht haben, nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates zur Erstattung dieser Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsvertrag beim Sitz eines inländischen Versicherungsunternehmens oder einer im Inland gelegenen Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens abgeschlossen worden ist. Durch diese Erstattung geht der Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger und den Haftpflichtversicherer auf den Fachverband der Versicherungsunternehmen über.

(3) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen als Entschädigungsstelle erwirbt, sobald er dem Geschädigten eine Leistung gemäß § 2c erbracht hat, einen Anspruch auf Erstattung dieser Leistung durch

           1. die Einrichtung gemäß Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 84/5/EWG (ABl. Nr. L 8 vom 11. Jänner 1984, S 17) in dem Vertragsstaat, in dem das Fahrzeug, mit dem der Schaden verursacht wurde, seinen gewöhnlichen Standort hat, im Fall des § 2 Abs. 1 Z 1,

           2. die Einrichtung gemäß Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 84/5/EWG in dem Vertragsstaat, in dem das Schadenereignis eingetreten ist, wenn der Schaden im Fall des § 2 Abs. 1 Z 2 durch ein Fahrzeug mit gewöhnlichem Standort in einem Vertragsstaat oder im Fall des § 2 Abs. 1 Z 1 oder 2 durch ein Fahrzeug mit gewöhnlichem Standort außerhalb der Vertragsstaaten verursacht wurde.

(4) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen ist den Entschädigungsstellen in anderen Vertragsstaaten, die eine Leistung nach Art. 7 der Richtlinie 2000/26/EG erbracht haben, nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates zur Erstattung dieser Leistung verpflichtet, wenn das Fahrzeug, mit dem der Schaden verursacht wurde, im Inland zugelassen ist oder das Schadenereignis im Inland eingetreten ist. Durch diese Erstattung geht der Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger und den Haftpflichtversicherer auf den Fachverband der Versicherungsunternehmen über.

(5) Auf Erstattungsleistungen gemäß Abs. 2 und 4 ist § 1 Abs. 4 anzuwenden.“


6. An den § 9 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) § 1 Abs. 3a, § 2b, § 2c, § 3 Abs. 1, § 5 und § 7a in der Fassung von Art. V des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 19. Jänner 2003 in Kraft. Sie sind auf Schadenfälle anzuwenden, die nach dem 18. Jänner 2003 eintreten.

(7) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen ist berechtigt, von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 folgenden Tag an mit den Einrichtungen anderer Vertragsstaaten, die nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG als Entschädigungsstellen geschaffen oder anerkannt sind, Vereinbarungen über die Aufgaben und Pflichten der Entschädigungsstellen sowie über das Verfahren zur Erstattung der Entschädigungsleistungen zu treffen.“