863 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 15. 11. 2001

Bericht

des Finanzausschusses


über die Regierungsvorlage (776 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung des Staatsschuldenausschusses geändert wird

Die wesentlichen Änderungen beziehen sich auf die Aufgaben und die Zusammensetzung des Staats­schuldenausschusses:

–   die Aufgabenstellung des Staatsschuldenausschusses wird detaillierter und differenzierter dargestellt;

–   die Entsendung von Mitgliedern des Staatsschuldenausschusses erfolgt in einem ausgewogenen Verhältnis seitens der Bundesregierung und der Sozialpartner.

Durch die Novellierung des gegenständlichen Bundesgesetzes wird das Bestreben, im Staatsschulden­ausschuss ein ausgewogeneres Verhältnis zwischen Regierungs- und Sozialpartnervertretern herzustellen, realisiert. Die Neuausrichtung des Staatsschuldenausschusses steht auch mit dem Stabilitätspakt im Zusammenhang, der gegenüber der EU vor allem die staatlichen Organe in die Pflicht nimmt.

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 8. November 2001 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Rudolf Edlinger, Mag. Werner Kogler, Jakob Auer, Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll, Dipl.-Kfm. Dr. Hannes Bauer und Hermann Böhacker sowie der Bundesminister für Finanzen Mag. Karl-Heinz Grasser.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzwurf unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Hermann Böhacker und Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stumm­voll mit Stimmenmehrheit angenommen.

Der Ausschuss beschloss mit Mehrheit nachstehende Feststellung:

„Der Ausschuss geht davon aus, dass durch die neuen Bestimmungen des Gesetzentwurfes weder in die Unabhängigkeit des Staatsschuldenausschusses eingegriffen noch in sonstiger Weise die unabhängige Stellung der einzelnen Ausschussmitglieder beeinträchtigt wird. Eine Rechtslagenänderung in Bezug auf die Frage der Unabhängigkeit des Staatsschuldenauschusses liegt somit nicht vor.“

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2001 11 08

                                    Hans Müller                                                                    Dr. Kurt Heindl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung des Staatsschuldenaus­schusses geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Errichtung des Staatsschuldenausschusses, BGBl. Nr. 742/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. (1) Es wird ein Ausschuss für die Mitwirkung an der Verwaltung der Staatsschuld eingerichtet, dem folgende Aufgaben obliegen:

           1. Einschätzung der finanzpolitischen Lage mit Vorschau. Dies vor dem Hintergrund der fiskal­politischen Ziele Österreichs und den Entwicklungstendenzen des Geld- und Kapitalmarktes;

           2. Analysen über volkswirtschaftliche Auswirkungen der Finanzoperationen im Zusammenhang mit der Finanzschuld der öffentlichen Haushalte auf der Basis der Ergebnisse von Untersuchungen gemäß Z 1;

           3. Analyse der Nachhaltigkeit und Qualität der Budgetpolitik der öffentlichen Haushalte;

           4. Abgabe von schriftlichen Empfehlungen zur Finanzpolitik öffentlicher Haushalte in Österreich unter Berücksichtigung konjunktureller Rahmenbedingungen;

           5. jährliche Erstattung eines Berichtes über die dem Bundesminister für Finanzen gegebenen Emp­fehlungen unter Anschluss der Ergebnisse der Untersuchungen und Analysen gemäß Z 1 bis 3, den der Bundesminister für Finanzen dem Nationalrat und der Bundesregierung vorzulegen hat;

           6. Mitwirkung bei der öffentlichen Meinungsbildung im Zusammenhang mit den Aufgaben des Staatsschuldenausschusses sowie Durchführung informativer Veranstaltungen.

(2) Die Mitglieder des Staatschuldenausschusses müssen Experten im Bereich des Finanz- und Budgetwesens sein. Es entsenden in diesen Ausschuss

           1. die Bundesregierung sechs Mitglieder,

           2. die Wirtschaftskammer Österreich im Einvernehmen mit der Präsidentenkonferenz der Landwirt­schaftskammern drei Mitglieder,

           3. die Bundesarbeitskammer drei Mitglieder,

           4. der Österreichische Gemeindebund, der Österreichische Städtebund und die Landeshauptmänner­konferenz je ein Mitglied, die jedoch kein Stimmrecht haben.

(3) Präsident des Staatsschuldenausschusses ist das von der Bundesregierung an erster Stelle ge­nannte Mitglied. Vizepräsidenten sind die von den im Abs. 2 genannten Interessenvertretungen an erster Stelle genannten Mitglieder; sie üben die Funktion eines ersten und eines zweiten Vizepräsidenten für ein halbes Jahr in der Reihenfolge der Benennung der sie entsendenden Interessenvertretung aus und wechseln einander nach Ablauf dieses Zeitraumes jeweils ab.

(4) Die Mitglieder des Staatsschuldenausschusses müssen die Wählbarkeit zum Nationalrat besitzen. Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages, der Bundesregierung oder einer Landesregierung können nicht in den Staatsschuldenausschuss entsendet werden. Tritt nachträglich ein Umstand ein, der die Entsendung ausschließt, so scheidet das Mitglied aus dem Staatsschuldenausschuss aus.

(5) Die Funktionsperiode des Staatsschuldenausschusses, die sich für sämtliche Mitglieder des Staatsschuldenausschusses auf den gleichen Zeitraum zu beziehen hat, beträgt jeweils vier Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird für den Rest der Funktionsperiode ein Nachfolger entsendet. Die Wiederbestellung von Mitgliedern nach Ablauf ihrer Funktionsperiode ist zulässig.


(6) Für jedes Mitglied ist von der Stelle, die sie entsendet, ein Ersatzmitglied namhaft zu machen, das das Mitglied im Falle der zeitweiligen Verhinderung vertritt. Abs. 4 gilt sinngemäß.

(7) Die Mitgliedschaft im Staatsschuldenausschuss ist ein Ehrenamt. Den Mitgliedern gebührt jedoch der Ersatz der tatsächlich aufgewendeten Kosten.

(8) Der Staatsschuldenausschuss tritt auf Einladung seines Präsidenten oder des ihn vertretenden Vizepräsidenten zusammen, sooft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber einmal in jedem Vierteljahr. Auf schriftliches Verlangen von drei Mitgliedern muss binnen einer Woche eine Sitzung des Staatsschuldenausschusses einberufen werden.

(9) Einem vom Bundesminister für Finanzen oder von der Oesterreichischen Nationalbank beim Präsidenten gestellten Antrag auf Einberufung einer Sitzung des Staatsschuldenausschusses ist unverzüglich zu entsprechen. Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, an jeder Sitzung des Staatsschuldenausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen.

(10) Zu den Sitzungen des Staatsschuldenausschusses sind sämtliche Mitglieder und die Oester­reichische Nationalbank unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

(11) Der Staatsschuldenausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder rechtzeitig geladen wurden und einschließlich des Vorsitzenden mindestens sieben stimmberechtigte Mitglieder anwesend oder vertreten sind.

(12) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(13) Verhandlungsprotokolle sind vom Vorsitzenden zu unterfertigen.

(14) Der Staatsschuldenausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(15) Der Staatsschuldenausschuss kann Unterausschüsse bilden. Diese müssen so zusammengesetzt sein, dass in ihnen alle Stellen vertreten sind, die auf Grund dieses Bundesgesetzes Mitglieder entsenden. Den Unterausschüssen gehört, falls die Oesterreichische Nationalbank dies wünscht, mit beratender Stimme ein Vertreter der Oesterreichischen Nationalbank an. Die Unterausschüsse geben sich selbst eine Geschäftsordnung.

(16) Der Staatsschuldenausschuss kann sich Experten bedienen.

(17) Die Kosten des Staatsschuldenausschusses werden von der Oesterreichischen Nationalbank ge­tragen, die auch das erforderliche Personal und den Sachaufwand zur Verfügung zu stellen hat.“

2. Dem § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/XXXX tritt am xx. xxxxxxx in Kraft.“