865 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP
Ausgedruckt am 15. 11. 2001
Bericht
des Budgetausschusses
über die Regierungsvorlage (785 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzgesetz 2001 geändert wird (8. BFG-Novelle 2001)
Bindende Grundlage für die Gebarung eines Finanzjahres ist das jeweils geltende Bundesfinanzgesetz. Ein Abgehen hievon ist nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung und des Bundesfinanzgesetzes zulässig.
Seit der letzten Novellierung des Bundesfinanzgesetzes 2001 sind bei dessen Vollzug Entwicklungen eingetreten, denen nach den derzeit geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen nicht Rechnung getragen werden kann, weshalb der Gesetzgeber die hiefür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen schaffen muss; dies soll durch die Genehmigung des vorliegenden Gesetzentwurfs erfolgen.
Der Gesetzesbeschluss betrifft die Änderung
des Bundesfinanzgesetzes, weshalb gemäß Art. 42 Abs. 5
B-VG dem Bundesrat keine Mitwirkung zusteht.
Der Budgetausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 8. November 2001 in Verhandlung genommen.
An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin der Abgeordnete Josef Edler sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz.
Im Zuge der Debatte brachten die Abgeordneten Dipl.-Kfm. Mag. Josef Mühlbachler und Mag. Gilbert Trattner einen Äbänderungsantrag ein, der wie folgt begründet war:
Zu Art. I Z 3:
Mit der Überschreitungsermächtigung der Z 28 werden durch das Bundesministerium für Inneres entsprechende erforderliche Mittel bereitgestellt, um die im Zuge der verschiedenen Sicherheitsmaßnahmen notwendigen, von der ABC-Abwehrschule durchgeführten Anthraxuntersuchungen zu ermöglichen.
In Zwangsarbeiterfragen konnte mit der am 24. Juli 2001 erfolgten Abweisung der beiden letzten, vor US-Gerichten anhängigen Zwangsarbeiter-Klagen gegen die Republik Österreich und/oder österreichische Unternehmen bereits Rechtssicherheit im Sinne des Versöhnungsfondsgesetzes, BGBl. I Nr. 74/2000, erzielt werden. In Entschädigungs- und Restitutionsfragen wurden ebenfalls gemäß der Washingtoner Vereinbarung vom 17. Jänner 2001 (BGBl. III Nr. 121/2001) bis auf zwei Klagen sämtliche Sammelklagen über Antrag der Kläger abgewiesen. Hinsichtlich der beiden noch offenen Sammelklagen gegen die Republik Österreich und österreichische Unternehmen (Fall Whiteman, Southern District of New York; Fall Anderman, Central District of California, Los Angeles) ist das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten bestrebt, mit Unterstützung durch das so genannte ,Statement of Interest‘ der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika möglichst rasch eine Abweisung der Klagen zur Erlangung der Rechtssicherheit im Sinne des Entschädigungsfondsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2001, zu erreichen. In diesem Zusammenhang fallen zusätzliche Ausgaben (Rechtsanwaltshonorare, Rechtsgutachten, Sach- und Personalkosten usw.) an, für die eine finanzielle Bedeckung in der Z 29 vorgesehen wird.
Zu Art. I Z 8 und Art. II Z 1:
Redaktionelle Berichtigungen.
Bei der Abstimmung wurde die gegenständliche Regierungsvorlage unter Berücksichtigung des erwähnten Abänderungsantrages mit Stimmenmehrheit angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2001 11 08
Irina Schoettel-Delacher, lic. oec. HSG Dipl.-Kfm. Mag. Josef Mühlbachler
Berichterstatterin Obmann
Anlage
Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzgesetz 2001 geändert wird (8. BFG-Novelle 2001)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesfinanzgesetz 2001, BGBl. I Nr. 1, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2001, wird wie folgt geändert (8. BFG-Novelle 2001):
Artikel I
1. Im Artikel V Abs. 1 lautet der Betrag in Z 10 „80 Millionen Schilling“.
2. Im Artikel V Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 18 durch einen Strichpunkt ersetzt und werden als Z 19 bis 21 angefügt:
„19. beim Voranschlagsansatz 1/50296 bis zu einem Betrag von 12 Millionen Schilling für Zahlungen an die Bundesrepublik Jugoslawien auf Grundlage des Ergebnisses der Geberkonferenz, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen im Ressortbereich des Bundesministeriums für Finanzen sichergestellt werden kann;
20. beim Voranschlagsansatz 1/54826 bis zu einem Betrag von 120 Millionen Schilling, für Ausgaben im Zusammenhang mit der Sanierung des Internationalen Amtssitz- und Konferenzzentrums Wien, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen im Ressortbereich des Bundesministeriums für Finanzen sichergestellt werden kann;
21. bei den Voranschlagsansätzen 1/65306, 1/65308, 1/65316 und 1/65318 für Zahlungen aus zweckgebundenen Mitteln des Innovations- und Technologiefonds im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei den jeweils anderen Voranschlagsansätzen bedeckt werden kann.“
3. Im Artikel VI Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 25 durch einen Strichpunkt ersetzt und werden als Z 26 bis 29 angefügt:
„26. bei den Voranschlagsansätzen 1/14208 und 1/14308 bis zu einem Betrag von insgesamt 50 Millionen Schilling für die gemäß § 11a Hochschul-Taxengesetz 1972 vorgesehene Rückerstattung von geleisteten Studienbeiträgen für Angehörige aus bestimmten Entwicklungsländern, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
27. beim Voranschlagsansatz 1/40108 bis zu einem Betrag von 17,2 Millionen Schilling für Zahlungen zur Instandhaltung und Instandsetzung der im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung genutzten Naturalwohnungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen im Kapitel 64 und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
28. beim Voranschlagsansatz 1/40108 bis zu einem Betrag von 5 Millionen Schilling für Anthraxuntersuchungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/11407 sichergestellt werden kann;
29. beim Voranschlagsansatz 1/20008 bis zu einem Betrag von 3 Millionen Schilling für Ausgaben im Zusammenhang mit der Erlangung der Rechtssicherheit im Sinne des Entschädigungsfondsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2001, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.“
4. Artikel X Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. der beim Voranschlagsansatz 1/64698 sowie bei den Voranschlagsansätzen 1/40108 und 1/40138 als Investitionsausgaben für die Landesverteidigung – wobei die Zweckbestimmung für bewegliches Anlagevermögen auch aus den Voranschlagsposten ersichtlich sein muss – genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (allgemeine Rücklage) zu reservieren;“
5. Im Artikel X Abs. 1 Z 2 werden eingefügt:
a) nach der Wortfolge bei den Voranschlagsansätzen der Voranschlagsansatz „1/02118“
b) nach dem Voranschlagsansatz 1/12008 [für Kofinanzierungen der EU (ESF-Mittel/Neue Periode) (geb. Post)] der Voranschlagsansatz „1/12208 [für Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Ziel 3) (geb. Post)]“
c) nach dem Voranschlagsansatz 1/13006 [für Kulturhauptstadt Graz (geb. Post)] der Voranschlagsansatz „1/13016 [für den Umbau des Kleinen Festspielhauses Salzburg (IF) (geb. Post)]“
d) nach dem Voranschlagsansatz 1/14116 der Voranschlagsansatz „1/14138“
e) nach dem Voranschlagsansatz 1/14146 die Voranschlagsansätez „1/14166, 1/14168“
f) nach dem Voranschlagsansatz 1/15016 der Voranschlagsansatz „1/20037“
g) nach dem Voranschlagsansatz 1/50008 (für Gemeinschaftsinitiativen) der Voranschlagsansatz „1/50028“
h) nach dem Voranschlagsansatz 1/50128 die Voranschlagsansätze „1/50138, 1/50148“
i) nach dem Voranschlagsansatz 1/61266 die Voranschlagsansätze „1/63176 (für Technologie- und Forschungsschwerpunkte), 1/63178 (für Technologie- und Forschungsschwerpunkte)“
j) nach dem Voranschlagsansatz 1/63666 (für Betriebe) die Voranschlagsansätze „1/64176 (für Technologie- und Forschungsschwerpunkte), 1/64178 (für Technologie- und Forschungsschwerpunkte)“.
6. Artikel X Abs. 1 Z 2 lautet:
a) der Klammerausdruck nach dem Voranschlagsansatz 1/12006 „[für Kofinanzierungen der EU (ESF-Mittel) (geb. Post) sowie für Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Ziel 3) (geb. Post)]“
b) der Klammerausdruck nach dem Voranschlagsansatz 1/12216 „[für Kofinanzierungen der EU (ESF-Mittel/Alte und Neue Periode) (geb.Post) sowie für Sicherung der Jugendausbildung und für Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Ziel 3) (geb. Post)]“
c) die Wort- und Ziffernfolge nach dem Voranschlagsansatz 1/14208 „[für klinischen Mehraufwand und VAMED, Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel-Ziel 3) (geb. Post) und Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel-Ziel 3/Nat. Anteil) sowie für Rückersätze von Einnahmen (Studienbeiträge) (geb. Post)], 1/14248“
d) der Klammerausdruck nach dem Voranschlagsansatz 1/14308 „[für Prozesskosten und außergerichtliche Vergleiche und für Rückersätze von Einnahmen (Studienbeiträge) (geb. Post)]“
e) die Wort- und Ziffernfolge nach dem Voranschlagsansatz 1/65326 „1/65338 (für Technologie- und Forschungsschwerpunkte an Unternehmungen sowie Forschungs- und Entwicklungsoffensive), 1/65346 (für Kompetenzzentren und Forschungs- und Entwicklungsoffensive), 1/65348 (für Forschungs- und Entwicklungsoffensive) und 1/70308 (für Österr. Antidoping Komitee) genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren;“.
7. Im Artikel X Abs. 1 Z 2 entfallen der Voranschlagsansatz 1/50428 und jeweils der Klammerausdruck nach den Voranschlagsansätzen 1/14176 und 1/14188.
8. Im Artikel X Abs. 1 lautet die Z 4:
„4. der bei den Voranschlagsansätzen 1/10078, 1/11018, 1/12018, 1/13088, 1/14018, 1/30018, 1/40018, 1/50428 und 1/64548 für Zahlungen an die BIG genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren.“
9. Dem Artikel X wird folgender neuer Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 2001 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile in Höhe von 50vH jener Ausgabenbeträge des Ermessens der Unterteilung 8, die nicht ohnedies nach dem BHG oder dem BFG 2001 rücklagefähig sind, mit Ausnahme der Vergütungen und Überweisungen im Bundeshaushalt sowie der Ausgaben für Finanzschulden, im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Aufwendungen-Rücklage) zu reservieren.“
Artikel II
1. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lauten folgende Titel bzw. Voranschlagsansätze wie folgt:
a) der Ausgabentitel 1/587 „Ausgaben mit Gegenposition“
b) der Einnahmentitel 2/587 „Einnahmen mit Gegenposition“
c) der Voranschlagsansatz 1/15446 „Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung“
d) der Voranschlagsansatz 1/19337 „Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)“
e) der Voranschlagsansatz 1/19347 „Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)“
f) der Voranschlagsansatz 1/19357 „Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)“
2. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden eingefügt:
a) nach dem Voranschlagsansatz 1/02405:
„1/02406/43 Förderungen“
b) nach dem Titel 2/024:
„2/02400/43 Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen“
c) nach dem Voranschlagsansatz 2/10004:
„2/10005/43 Sonstige Einnahmen von der EU“
d) nach dem Paragraf 1/1117:
„1/11176/43 Förderungen“
e) nach dem Paragraf 2/1150:
„2/11500/22 Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen“
f) nach dem Paragraf 2/1151:
„2/11510/13 Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen“
g) nach dem Paragraf 1/1301:
„1/13013/13 Anlagen“
h) nach dem Voranschlagsansatz 1/19327:
„1/1933 Schülerfreifahrten:“
i) nach dem Voranschlagsansatz 1/19337:
„1/19338/22 Aufwendungen
1/1934 Schulbücher:“
j) nach dem Voranschlagsansatz 1/19347:
„1/19348/22 Aufwendungen
1/1935 Lehrlingsfreifahrten:“
k) nach dem Voranschlagsansatz 1/19357:
„1/19358/22 Aufwendungen“
l) nach dem Paragraf 2/2040:
„2/20400/13 Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen“
m) nach dem Voranschlagsansatz 2/30009:
„2/30014/43 Erfolgswirksame Einnahmen aus BIG-Objekten“
n) nach dem Voranschlagsansatz 1/50118:
„1/50127/43 Finanzmarktaufsicht“
o) nach dem Voranschlagsansatz 2/52606:
„2/52614/43 Punzierungskontrollgebühr“
p) nach dem Voranschlagsansatz 2/60034:
„2/60035/34 Sonstige Einnahmen von der EU“
q) nach dem Voranschlagsansatz 2/63464:
„2/63465/22 Sonstige erfolgswirksame Einnahmen“
r) nach dem Voranschlagsansatz 2/70004:
„2/70008/43 Sonstige bestandwirksame Einnahmen“
s) nach dem Voranschlagsansatz 1/70005:
„1/70006/43 Förderungen“