868 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP
Ausgedruckt am 15. 11. 2001
Bericht
des Budgetausschusses
über die Regierungsvorlage (780 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz geändert wird
Der Entwurf beinhaltet die Vereinfachung und sachgerechte Anpassung haushaltsrechtlicher Vorschriften und weiters Bestimmungen über ein Beteiligungs- und Finanzcontrolling bei bestimmten ausgegliederten Rechtsträgern.
Ausgliederungen von Aufgaben der Bundesverwaltung an neu geschaffene Rechtsträger sind ein wesentliches Element im Rahmen der Verwaltungsreform des Bundes, wobei vorrangiges Ziel eine effizientere Aufgabenerfüllung und eine nachhaltige Entlastung des Bundeshaushaltes ist.
Diese programmatische Zielsetzung erfordert die Wahrnehmung einer Controllingfunktion hinsichtlich ausgegliederter Rechtsträger. Dieses Bundesgesetz sieht daher generell unter bestimmten Voraussetzungen ein Beteiligungs- und Finanzcontrolling und die Einrichtung eines entsprechenden Planungs- und Berichterstattungssystems vor. Dadurch sollen rechtzeitig entsprechende Maßnahmen im Interesse einer ökonomischen Führung ausgegliederter Rechtsträger gesetzt werden können.
Gemäß Z 9a Abschnitt D des Teiles 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, obliegt das Finanzcontrolling dem Bundesminister für Finanzen. Das Beteiligungscontrolling ist hingegen vom jeweils zuständigen Fachminister wahrzunehmen.
Die auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen bereits bestehenden Planungs- und Berichterstattungspflichten einzelner ausgegliederter Rechtsträger (zB der Bundesmuseen, der Statistik Österreich, der Umweltbundesamt GesmbH) sollen damit auf alle ausgegliederte Rechtsträger ausgedehnt werden.
Die Vereinfachung haushaltsrechtlicher Verwaltungsabläufe wird zu Einsparungen beim Verwaltungsaufwand führen. Das betrifft die Abschaffung des Fahrzeugplanes ab dem Finanzjahr 2003 und die mit dem Rechnungshof akkordierte Reduzierung von Einvernehmenserfordernissen mit dem Rechnungshof.
Die Durchführung des Controllings wird zwar einen gewissen Verwaltungsmehraufwand verursachen. Letztlich soll dadurch aber eine ökonomische Führung dieser Rechtsträger im Interesse des Bundes und ein positiver Effekt auf den Gesamthaushalt eintreten.
Das Bundeshaushaltsrecht fällt unter Art. 6 Abs. 1 Z 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, und ist daher von diesem ausgenommen.
Der Budgetausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 8. November 2001 in Verhandlung genommen.
An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter der Abgeordnete Ing. Kurt Gartlehner.
Bei der Abstimmung wurde die gegenständliche Regierungsvorlage einstimmig angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (780 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2001 11 08
Ernst Fink Dipl.-Kfm. Mag. Josef Mühlbachler
Berichterstatter Obmann