869 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 15. 11. 2001

Bericht

des Gesundheitsausschusses


über die Regierungsvorlage (770 der Beilagen): Bundesgesetz über die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich (Gehaltskassengesetz 2002)


Das Gehaltskassengesetz 2002 löst das Gehaltskassengesetz 1959 ab, welches abgesehen von drei relativ geringfügigen Novellierungen seit über 40 Jahren in Geltung steht.

Abweichend von den besoldungsrechtlichen Bestimmungen, die für Angestellte in sonstigen privaten Dienstverhältnissen oder in Dienstverhältnissen zu öffentlichen Dienstgebern bestehen, erfolgt die Aus­zahlung des Entgelts für das pharmazeutische Personal in öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken nicht unmittelbar durch den Dienstgeber, sondern durch eine eigene Institution, die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich.

Das Wesen der Gehaltszahlungen durch die Gehaltskasse besteht darin, dass die Eigentümer der Apotheken ohne Rücksicht auf die Dienstzeit der von ihnen beschäftigten pharmazeutischen Fachkräfte für diese eine gleichmäßig festgesetzte Umlage an die Gehaltskasse einzahlen, wogegen die Gehaltskasse den pharmazeutischen Fachkräften eine nach Dienstjahren ansteigende Besoldung garantiert. Durch dieses System wird den pharmazeutischen Fachkräften der Vorteil eines gesicherten, mit den Dienstjahren ansteigenden Gehalts und damit eine gesicherte Existenz ähnlich der der öffentlich Bediensteten geboten. Andererseits fällt für den Dienstgeber jeder Anreiz weg, jüngere Pharmazeuten mit geringerem Gehalt einzustellen und ältere pharmazeutische Fachkräfte zu entlassen.

Die Gehaltskasse hat sich im Laufe ihres nunmehr über 90-jährigen Bestandes als Sozial- und Wirt­schaftsinstitut der österreichischen Apothekerschaft überaus bewährt. Es gibt tatsächlich am Arbeitsmarkt für angestellte Apotheker keine Benachteiligung älterer ArbeitnehmerInnen aus wirtschaftlichen Gründen.

Das GKG 2002 regelt vor allem die folgenden Punkte neu:

–   Die Einrichtung des Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds wird ausdrücklich als gesetzliche Aufgabe der Gehaltskasse normiert. Auf die Leistungen zur standesinternen Zusatzaltersversorgung wird im Gesetz ein Rechtsanspruch eingeräumt.

–   Bezüglich der Vorrückung in höhere Gehaltsstufen wird das EU-Recht zur Vermeidung jeder Dis­kriminierung von Teildienst leistenden ApothekerInnen nun auch im Gesetz übernommen.

–   Die Gewährung von Familienzulagen wird neu geregelt und administrativ vereinfacht.

–   Für den Reservefonds wird eine gesetzliche Mindesthöhe vorgesehen, was bisher nicht der Fall ist.

–   Abstimmungen im Vorstand und der Delegiertenversammlung erfolgen in Hinkunft so, dass für eine Beschlussfassung die Mehrheit in jeder der beiden Abteilungen notwendig ist, was eine Stärkung der „standesinternen Sozialpartnerschaft“ bedeutet.

–   Die Abwahl von Funktionären wird möglich sein.

–   Der Mitgliederbegriff wird gleichlautend wie im Apothekerkammergesetz modernisiert und geringfügig erweitert.

–   Die mit der österreichischen Apothekerkammer bestehende gesetzliche Verwaltungsgemeinschaft wird ausführlicher geregelt und gestärkt.

–   Veraltete Bestimmungen werden gestrichen.

Der Gesundheitsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 8. November 2001 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Christine Lapp und der Ausschussvorsitzende Dr. Alois Pumberger sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen Dr. Reinhart Waneck.


Bei der Abstimmung wurde der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf unter Berücksichti­gung des Abänderungsantrages der Abgeordenten Dr. Alois Pumberger und Dr. Erwin Rasinger einstimmig angenommen.

Der gegenständliche Abänderungsantrag war wie folgt begründet:

„Diese Berichtigung erfolgt in Übereinstimmung mit den Vertretern der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich.“

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (770 der Beilagen) mit der angeschlossenen Abänderung die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2001 11 08

                             Jutta Wochesländer                                                         Dr. Alois Pumberger

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann

Anlage

Abänderung

zum Gesetzentwurf in 770 der Beilagen

Im 2. Hauptstück 1. Abschnitt § 14 Abs. 1 lautet der letzte Satz:

„Das Gehaltsschema, die Höhe der Entlohnung, die Höhe der Familienzulagen sowie die Höhe und die Anzahl der Sonderzahlungen (mindestens zwei pro Kalenderjahr) sind vom Vorstand nach Verhandlungen zwischen den Kollektivvertragspartnern festzusetzen und kundzumachen.“