876 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 16. 11. 2001

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses


über die Regierungsvorlage (746 der Beilagen): Annahmeerklärung des Beitritts der Republik Belarus zum Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzu­wendende Recht


Da das gegenständliche Abkommen auf Gesetzesstufe steht, bedarf die Annahme des Beitritts der Genehmigung des Nationalrates nach Art. 50 Abs. 1 B-VG. Zum Unterschied von anderen Beitritten zu multilateralen Übereinkommen, auf welche Österreich keinen Einfluss hat, ist im vorliegenden Fall die Wirksamkeit des Beitritts von der österreichischen Annahmeerklärung abhängig. Eine Beschlussfassung des Nationalrates nach Art. 50 Abs. 2 und 3 B-VG ist nicht erforderlich. Durch die Annahmeerklärung zum Beitritt von Belarus zum vorliegenden Übereinkommen entstehen Österreich keine Kosten.

Das Übereinkommen vom 4. Mai 1971 über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht ist im Rahmen der Haager Konferenz für internationales Privatrecht, der auch Österreich angehört, ausgearbeitet und von Österreich ratifiziert worden; es ist für Österreich am 18. Juli 1975 in Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 387/1975). Dem Übereinkommen gehören überdies Belgien, Bosnien und Herzegowina, Frankreich, Kroatien, Luxemburg, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, die Niederlande, die Schweiz, die Slowakei, Slowenien, Spanien, Portugal sowie die Tschechische Republik an. Durch eine Mitteilung des Depositars (das ist das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande) ist der Republik Österreich der Beitritt der Republik Belarus zur Kenntnis gebracht worden. Nach Art. 18 Abs. 4 des Übereinkommens wirkt der Beitritt nur im Verhältnis zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die erklärt haben, den Beitritt anzunehmen. Das Übereinkommen tritt zwischen dem beitretenden Staat und dem Staat, der erklärt hat, den Beitritt anzunehmen, am sechzigsten Tag nach Hinterlegung der Annahmeerklärung in Kraft. Österreichs Annahmeerklärung erfolgte am 3. Februar 2000 und wurde laut Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande am 3. April 2000 wirksam, wobei die rechtzeitige Befassung der Bundesregierung zwecks Einholung der Genehmigung durch den Nationalrat bedauerlicherweise unterlassen wurde.

Eine Annahmeerklärung zum Beitritt von Belarus haben bisher noch Frankreich, die Schweiz, die Slowakei sowie Spanien abgegeben.

Der Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 13. November 2001 in Verhandlung genommen.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Der Außenpolitische Ausschuss vertritt die Auffassung, dass im vorliegenden Fall die Erlassung eines besonderen Bundesgesetzes gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages entbehrlich erscheint.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Annahmeerklärung des Beitritts der Republik Belarus zum Überein­­kommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht (746 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 2001 11 13

                         Dr. Gerhart Bruckmann                                                          Peter Schieder

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann