881 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 21. 11. 2001

Bericht

des Unterrichtsausschusses


über die Regierungsvorlage (832 der Beilagen): Bundesgesetz über die Dokumentation im Bildungswesen (Bildungsdokumentationsgesetz)


Mit dem Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, wurde das Österreichische Statistische Zentralamt als bisher nachgeordnete Dienststelle des Bundeskanzleramtes ausgegliedert und eine selbstständige Anstalt des Bundes mit der Bezeichnung „Statistik Österreich“ geschaffen. Die bislang erstellte Statistik „Schulen und Hochschulen“ kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 auf den bisherigen Rechtsgrundlagen als verwaltungsinterne Statistik des Bundesministers für Bildung, Wissen­schaft und Kultur in Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bzw. als Statistik gemäß § 33 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, im bisherigen Umfang fortgeführt werden. Die traditionelle Volkszählung betreffend den Bildungsstand der österreichischen Bevölkerung soll nach dem Zählungstermin 2001 durch Registerauswertungen ersetzt werden.

International gesehen gibt es eine Reihe europäischer Staaten, die seit vielen Jahren Register der Bildungsabschlüsse mit einem personenbezogenen „Identifikator“ führen und daraus die Statistiken über den Bildungsstand der Bevölkerung erzeugen. Dazu zählen Dänemark, Finnland, Norwegen und Schweden. In Dänemark existiert darüber hinaus ein Register der absolvierten Weiterbildungskurse. Der personenbezogene „Identifikator“ ist in diesen Systemen ein Schlüsselelement, weil dadurch einerseits Verknüpfungsmöglichkeiten zu anderen Registern geschaffen werden und andererseits der Registerdaten­bestand aktualisiert werden kann – durch laufende Bildungsabschlüsse oder auch spezielle Nacherhebun­gen (zB bei Personen, die im Ausland geboren sind). Es handelt sich also um eine technische Notwendig­keit zur Führung des Registers, ganz abgesehen vom Potential für das statistische Berichtssystem, das durch die Verknüpfung von Registern erzielt werden kann. Dazu ist festzuhalten, dass auf diese Weise herkömmliche Volkszählungen mit einer Befragung der Bürger (wie in Österreich zuletzt mit Stichtag 15. Mai 2001) in den nordischen Staaten, vor allem in Dänemark und Finnland, nicht mehr durchgeführt werden müssen.

Es ist davon auszugehen, dass die Volkszählung 2001 den Gründungsdatenbestand für ein Register über den Bildungsstand der österreichischen Wohnbevölkerung liefern kann, welches wiederum den Ansatz­punkt für eine registergestützte Volkszählung betreffend den Bildungsstand der österreichischen Be­völkerung bilden wird („Bildungsstandstatistiken“). Anstelle der direkten Befragung jeder Person über ihre Bildungsabschlüsse sollen demnach künftig aus Registern erstellte Bildungsstandstatistiken Auskunft über Bildungsabschlüsse geben. Unter volkszählungsrelevanten Bildungsabschlüssen sind allerdings nicht nur die im Rahmen der Artikel 14 und 14a des B-VG anfallenden schulischen und universitären Ab­schlüsse zu subsumieren, sondern auch Lehrabschlussprüfungen, Facharbeiterprüfungen, Meisterprüfun­gen und Abschlüsse im Bereich des Gesundheits- und Krankenpflegewesens.

Derzeit sind qualitativ hochwertige Register im schulischen Bildungsbereich zur Umsetzung nicht vor­handen bzw. bestehen nur dezentrale Verwaltungsregister an der jeweiligen schulischen Bildungsein­richtung. Im universitären Bildungsbereich ist eine derartige Registerführungskultur unter Nutzung der elektronischen Datenverarbeitung im Rahmen der Universitätsverwaltungen bereits seit längerer Zeit realisiert. In etwas geringerem Umfang bestehen dezentrale und zentrale Register auch für den Bereich der Fachhochschul-Studiengänge. Der Umfang der Befragungen und die damit verbundene Belastung der Respondenten durch primärstatistische Erhebungen konnte dadurch minimiert werden und wird diese Entlastung auch im schulischen Bildungsbereich zu erwarten sein. Zur Fortsetzung einer Statistik betref­fend Schulen und Hochschulen („Bundesstatistik zum Bildungswesen“) erscheint zudem eine Nutzung der vorstehend beschriebenen Registerführungskultur zweckdienlich und effizient, zumal entsprechende (zusätzliche) Erhebungen an der jeweiligen Bildungseinrichtung nicht mehr erforderlich sein werden.

Ohne spezielle Vorbereitung (dh Schaffung der gesetzlichen Grundlagen für dezentrale und zentrale Register und Aufbau derselben) werden künftig statistische Auswertungen im schulischen und universitären Bildungsbereich für Zwecke einer gesamtösterreichischen Bildungsplanung nur rudimentär möglich sein, zumal ohne einheitliche Vorgehensweise auch keine Daten über den Bildungsstand der Bevölkerung mehr erzeugt werden können, die unter anderem auch für die Beurteilung der Effizienz und Effektivität des gesamten Bildungsbereichs bedeutsam sind. Darüber hinaus ist auch auf die Anforde­rungen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung Bedacht zu nehmen. Das etwa zu veranschlagende Volumen an Ausgabenermächtigungen für Transferleistungen (zB Schul- und Heimbeihilfen) kann nur auf der Basis der vorhandenen Schülerzahlen ermittelt werden. Transferzahlungen finden sich in der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung wieder. Das Ausmaß etwa an Lehrer-Planstellen (abhängig von den Schülerzahlen) bedingt das Ausmaß an Lohnzahlungen des Staates an diese Personengruppe, womit die Faktoren „Volkseinkommen“ und „verfügbares Leistungsvolumen“ (Ausmaß der öffentlichen Dienst­leistung „Unterrichtserteilung“) im Sinne der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung angesprochen sind.

Es ist daher erforderlich, künftig die benötigten Informationen auf andere Weise verfügbar zu machen, sofern nicht schwerwiegende Nachteile in der statistischen Darstellbarkeit bzw. der Bildungsplanung und -steuerung des österreichischen Bildungssystems in Kauf genommen werden, welche nicht zuletzt auf die internationale Reputation Österreichs in Zusammenhang mit Europäischer Union, OECD und UNESCO Auswirkungen haben würden.

Der Registeraufbau und die Registerzählung erfordern allerdings „Identifikatoren“, insbesondere dann, wenn in Folge eine indirekt personenbezogene Verknüpfung mit anderen Registern, etwa dem Zentralen Melderegister, erforderlich ist. In Ermangelung einer derzeit verfügbaren allgemeinen Personenidenti­fikationsnummer sieht der vorliegende Entwurf die Verwendung der Sozialversicherungsnummer als Verbindungsinformation (Datensatzkennzahl) vor, sodass eine regionale Verteilung von Datensätzen in statistischen Auswertungen darstellbar wird. Überdies stellt die Sozialversicherungsnummer ein not­wendiges Instrument zur effizienten Gestaltung von Verwaltungsabläufen dar.

In Entsprechung datenschutzrechtlicher Erfordernisse erfolgt eine nicht-rückführbare Verschlüsselung der Sozialversicherungsnummer in den vorgesehenen Gesamtevidenzen, da seitens des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur keinerlei Interesse an einer Rückführbarkeit auf einzelne Bildungs­teilnehmer besteht und ist eine solche auf Grund der nicht-rückführbaren Verschlüsselung auch nicht möglich.

Die gesetzlichen Änderungen der Neunzigerjahre bei der Studienförderung, betreffend Studienbeihilfe, Familienbeihilfe für studierende Kinder, Mitversicherung studierender Kinder bei den Eltern und an diese Materien anknüpfende Regelungen haben dazu geführt, dass die Universitäten ihren Studierenden jedes Semester eine sehr große Zahl von Bestätigungen über den Studienfortgang ausstellen müssen. Die Studierenden müssen diese Bestätigungen um die Sozialversicherungsnummer ergänzen und sie sodann der Beihilfenstelle des für ihre Eltern zuständigen Finanzamtes oder der zuständigen Sozialversicherung zuleiten. Es kommt dabei naturgemäß zu Verzögerungen oder Fehlzuleitungen, die wiederum einen vermehrten Aufwand der empfangenden Stelle, zB durch Einmahnung fehlender Nachweise bei den Eltern, nach sich ziehen. Außerdem muss die empfangende Stelle die Bestätigungen im Rahmen konventioneller Aktenführung weiterverarbeiten.

Dieser Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit Transferzahlungen läuft den Rationalisierungsbe­mühungen durch möglichst weitgehende Büroautomatisation zuwider. Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist daher zunehmend mit dringenden Anregungen des Bundesministe­riums für Finanzen und des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger konfrontiert, die erforderlichen Bestätigungen auf Anforderung im direkten Datenverkehr bereitzustellen. Dies erfordert aber zwingend die Verwendung der Sozialversicherungsnummer der Studierenden. An den Universitäten könnten da­durch Papier-, Druck- und Versandkosten in beträchtlichem Ausmaß eingespart und der Dienstleistungs­grad für die Studierenden verbessert werden.

Finanzielle Auswirkungen:

1. Bildungsbereich

ISO/I.DEAL (INTERCOM School Office und Datentransportsystem) ist das Kernstück für einen Dokumentenaustausch (zertifiziert und verschlüsselt) zwischen Schule und den Schulbehörden. Primär ist dieses System auf Schulen in Trägerschaft des Bundes definiert und entwickelt worden, wobei auch die Erfordernisse von Schulen anderer gesetzlicher Schulerhalter (Länder, Gemeinden) mitberücksichtigt worden sind. Neben dem Transport von Dokumenten können auch statistisch relevante Daten übermittelt werden. Dazu wird eine Schnittstelle zu diversen Programmen an den Schulen (etwa Schüsta) angeboten, um eine redundante Erfassung (bzw. das Ausfüllen von Formularbögen) zu vermeiden. Während das System für die Übermittlung der Dienstpost täglich verwendet wird, finden Erhebungen statistischer Daten über dieses System nur einige Male im Jahr statt. Für die Übermittlung der Statistikdaten wäre die notwendige Hardware vorhanden (UPIS-RAP-Rechner). Eine Kostenbewertung der statistischen Kompo­nente mit zirka 10% der Gesamtkosten orientiert sich mehr an der Bedeutung bzw. dem Nutzen des Systems für statistische Zwecke, weniger an dem Anteil seiner tatsächlichen Verwendung. Die Entwicklung und Beschaffung von ISO/I.DEAL im Gesamten ist abgeschlossen (einmalig bereits angefallener Aufwand von 9 840 000 S für das Gesamtsystem) und hat der Bund eine Generallizenz für alle Schulen Österreichs bereits erworben. Für Schulen in Trägerschaft des Bundes wird ISO/I.DEAL im Rahmen des gegenständ­lichen Vorhabens Verwendung finden. Für Schulen in Trägerschaft der Länder bzw. Gemeinden wird seitens des Bundes die Verwendung des Systems im Hinblick auf die Übermittlung von Daten entsprechend des Entwurfes unentgeltlich angeboten und empfohlen. In diesem Zusammen­hang erwachsen den Ländern bzw. Gemeinden Aufwendungen für jeweils eine von vorliegendem Entwurf erfasste Bildungseinrichtung von 780 S laufend jährlich (Softwarewartungsaufwand). Den Ländern und Gemeinden bleibt es jedoch unbenommen, eigene Datentransportsysteme zu verwenden und im Wege von Schnittstellen Daten bereitzustellen. Die Zurverfügungsstellung von Schnittstellen erfolgt durch den Bund ohne Kostenersatz durch die Länder bzw. Gemeinden.

1.1 Einmalig anfallende bzw. bereits angefallene Aufwendungen im Bereich des BM:BWK

10% Anteil am Gesamtsystem

Generallizenz für alle Schulen Österreichs                        984 000 S      (bereits angefallen)

Schulung für statistische Zwecke                                      130 000 S      (für 840 Bundesschulen)

Schulung für statistische Zwecke                                      650 000 S      (für etwa 5 000 Schulen

                                                                                                                        in anderer Trägerschaft)

eLearning für statistische Zwecke                                       70 000 S      (für alle Schulen Österreichs)

optional drei Monate Support                                            119 448 S      (für 840 Bundesschulen)

optional drei Monate Support                                            597 240 S      (Faktor 5 für etwa 5 000 Schulen

                                                                                                                        in anderer Trägerschaft)

Schnittstellen zu den

Schülerverwaltungsprogrammen (Schätzung)                 400 000 S      (für alle Schulen Österreichs)

 

Summe inkl. optionalem Support                                     2 950 688 S

Summe exkl. optionalem Support                                     2 234 000 S

Diese einmalig vom Bund zu tragenden Fixkosten für statistische Zwecke sind ab Mai 2001 angefallen bzw. werden anfallen. Der Faktor „Schulung“ ist im Rahmen der Generallizenz als mengenabhängige Größe (etwa für vom Entwurf erfasste 5 000 Schulen in Trägerschaft der Länder oder der Gemeinden) definiert. Der Faktor „Support“ ist optional gestaltet.

1.2 Schulen in Trägerschaft des Bundes

Im Folgenden werden die laufenden jährlich wiederkehrenden Aufwendungen des Bundes für 840 Schulen im Bundesbereich ausgewiesen, die ISO/I.DEAL jedenfalls verwenden, wobei auch hier von geschätzten 10% der Nutzung des Gesamtsystems für statistische Zwecke ausgegangen wird. Optional stellt sich in diesem Zusammenhang der First Level Support dar, welcher darüber hinaus als mengenab­hängige Größe definiert ist, sodass in Summe ab Mai 2001 mit maximal etwa 1,7 Millionen Schilling jährlichen Mehraufwand für Schulen in Trägerschaft des Bundes zu rechnen ist.

Laufende wiederkehrende Aufwendungen im Jahr für 840 Schulen:

Für statistische Zwecke:

Personalaufwand zur Datenbereinigung

10 Personen, 25 000 S/Mon., 4 Mon./anno                                 1 000 000 S

10% Anteil am Gesamtsystem

BRZ Infrastruktur DWH (Schätzung)                                             100 000 S

Optionale Kosten 10% Anteil am Gesamtsystem

10% First Level Support für 840 Schulen à 474 S/Mon.              477 792 S

Softwarewartung                                                                               120 960 S

 

Summe inkl. First Level Support                                                   1 698 752 S

Summe exkl. First Level Support                                                  1 220 960 S

1.3 Schulen in Vollzugskompetenz der Länder (Schulen in Trägerschaft der Länder bzw. der Gemeinden)

1.3.1 Aufwand des Bundes

Sofern alle Schulen in Trägerschaft der Länder bzw. Gemeinden das System ISO/I.DEAL verwenden, ist auch hier von geschätzten 10% der Nutzung des Gesamtsystems für statistische Zwecke auszugehen. Der Faktor „Personalaufwand zur Datenbereinigung“ wird mit ebenfalls 10 Personen angesetzt. Die Nutzung der BRZ-Infrastruktur ist mit dem vergleichbaren Faktor wie für Bundesschulen anzusetzen, da diese Komponente als nur bedingt mengenabhängig zu bewerten ist. Der Faktor „Softwarewartung“ ist als mengenabhängig zu bezeichnen und wird daher bei etwa 5 000 Schulen zu berücksichtigen sein. Optional stellt sich in diesem Zusammenhang – wie im Bundesbereich – der First Level Support dar, welcher als mengenabhängige Größe definiert ist. In Summe ist mit maximal etwa 3,9 Millionen Schilling jährlichen Mehraufwand für den Bund zu rechnen; dies unter der Prämisse, dass alle Schulen in Landes- bzw. Gemeindeträgerschaft das System verwenden. Für den Bereich des Bundeslandes Wien etwa ist davon auszugehen, dass die Datenübermittlungen ohne Verwendung des seitens des BM:BWK angebotenen Systems erfolgen werden, somit also für etwa 500 Schulen ein entsprechender Aufwand für den Bund (394 000 S bzw. 110 000 S) von vornherein nicht entstehen wird.

Laufende Aufwendungen im Jahr für 5 000 Schulen:

Für statistische Zwecke:

Personalaufwand zur Datenbereinigung

10 Personen, 25 000 S/Mon., 4 Mon./anno                                      1 000 000 S

10% Anteil am Gesamtsystem

BRZ Infrastruktur DWH (Schätzung)                                                  100 000 S

Optionale Kosten 10% Anteil am Gesamtsystem

10% First Level Support für 5 000 Schulen à 474 S/Mon.             2 844 000 S

 

Summe inkl. First Level Support                                                        3 944 000 S

Summe exkl. First Level Support                                                       1 100 000 S

1.3.2 Aufwand der Träger (Länder/Gemeinden) von Schulen in Vollzugskompetenz der Länder

Sofern Schulen in Trägerschaft der Länder oder der Gemeinden das System ISO/I.DEAL verwenden, kommt für diese Schulen ausschließlich der Faktor „Softwarewartung“ zum Tragen. Je Bildungsein­richtung, die von vorliegendem Entwurf erfasst ist, erwachsen den Ländern bzw. Gemeinden Aufwendun­gen in der Höhe von 780 S laufend jährlich (Softwarewartungsaufwand). Bei etwa 5 000 Schulen in diesen Bereichen ist mit einer jährlich wiederkehrenden Aufwendung von maximal 3,9 Millionen Schilling für alle gegenbeteiligten Gebietskörperschaften zu rechnen. Für den Bereich des Bundeslandes Wien etwa ist davon auszugehen, dass die Datenübermittlungen ohne Verwendung des seitens des BM:BWK angebotenen Systems erfolgen werden, somit also für etwa 500 Schulen ein entsprechender Aufwand für den Schulerhalter (390 000 S) von vornherein nicht entstehen wird.

1.4 Zusammenschau

 

 

2001
inkl. optionale Faktoren

2002
inkl. optionale Faktoren

2003
inkl. optionale Faktoren

2004
inkl. optionale Faktoren

Bund

Z 1.1

984 000 S

1 966 688 S

 

Z 1.2

1 698 752 S

1 698 752 S

1 698 752 S

 

Z 1.3.1 *)

3 944 000 S

3 944 000 S

3 944 000 S

 

Summe

984 000 S

7 609 440 S

5 643 252 S

5 643 252 S

 

 

 

 

 

 

 

 

2001
exkl. optionale Faktoren

2002
exkl. optionale Faktoren

2003
exkl. optionale Faktoren

2004
exkl. optionale Faktoren

 

Z 1.1

984 000 S

1 250 000 S

 

Z 1.2

1 220 960 S

1 220 960 S

1 220 960 S

 

Z 1.3.1 *)

1 100 000 S

1 100 000 S

1 100 000 S

 

Summe

984 000 S

3 570 960 S

3 320 960 S

3 320 960 S

Länder/Gemeinden

Z 1.3.2 *)

3 900 000 S

3 900 000 S

*) sofern alle Schulen ISO/I.DEAL verwenden.

2. Wissenschaftsbereich

2.1 Die Einführung der Sozialversicherungsnummer erfordert eine entsprechende Erweiterung der Evidenzen der Studierenden der einzelnen Universitäten und Anpassungen der Datenerfassungsmasken sowie von Formularen und Druckprogrammen. Diese Änderungen treffen mit regelmäßig notwendigen Adaptierungen zusammen, die im laufenden Aufwand der Universitäten abdeckbar sind.

2.2 Für die Erweiterung der Gesamtevidenz der Studierenden (§ 7) durch Einbeziehung der Fachhoch­schulen ergibt sich im laufenden Betrieb ein Mehrbedarf im Umfang von 0,2 bis 0,3 b-wertiger Personalkapazität (b/v2-Planstelle: 452 000 S/Ausgaben/Jahr; 0,2-b/v2-Planstelle: 90 400 S/Ausgaben/
Jahr; 0,3-b/v2-Planstelle: 135 600 S/Ausgaben/Jahr; b/v2-Planstelle: 588 000 S/Kosten/Jahr; 0,2-b/v2-Planstelle: 117 600 S/Kosten/Jahr; 0,3-b/v2-Planstelle: 176 400 S/Kosten/Jahr), welche mit den verfüg­baren personellen Kapazitäten abzudecken sein wird.

2.3 Zusammenschau

 

2001

2002

2003

2004

Ausgaben

45 200 S

135 600 S

135 600 S

Kosten

58 000 S

176 400 S

176 400 S

3. Bundesanstalt „Statistik Österreich“

3.1 Durch § 9 des gegenständlichen Entwurfs wird hinsichtlich der Bundesstatistik zum Bildungswesen bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ein Aufwand (Personal, Sachaufwand, EDV-Aufwand) von 2,54 Millionen Schilling (im ersten Jahr) bzw. ein Aufwand von 2,27 Millionen Schilling (laufend jährlich) entstehen. Hinsichtlich § 10 des gegenständlichen Entwurfs (Bildungsstandstatistik einschließ­lich Registerführung) ist mit einem Aufwand (Personal, Sachaufwand, EDV-Aufwand) von 1,47 Millio­nen Schilling (im ersten Jahr) bzw. Aufwand von 0,96 Millionen Schilling (laufend jährlich) zu rechnen. Diese durch §§ 9 und 10 des gegenständlichen Entwurfs im Bereich der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verursachten Aufwendungen werden grundsätzlich, vorausgesetzt die Verwaltungsdaten werden in entsprechender Qualität zur Verfügung gestellt, durch den Pauschalbetrag gemäß § 32 Abs. 5 Bundesstatistikgesetz 2000 finanzielle Bedeckung finden.

3.2 Hinsichtlich der in § 10 Abs. 4 des Entwurfs geregelten Verpflichtungen des Zentralen Melderegisters darf in finanzieller Hinsicht auf § 10 Abs. 1 und 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, verwiesen werden.

4. Die im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch den gegen­ständlichen Entwurf verursachten Aufwendungen finden im Ressortbudget finanzielle Bedeckung.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenzen auf dem Gebiet des Schul- und Erziehungswesens sind zur Gänze durch die Bestimmungen des Art. 14 und 14a B-VG verteilt. Bezüglich des Volksbildungswesens und den verblei­benden Teil des Erziehungswesens enthält Art. VIII des BVG BGBl. Nr. 215/1962 die Kompetenz­regelung. Die im Art. 15 B-VG festgelegte generelle Kompetenz der Länder gilt nicht für den Bereich des Schul- und Erziehungswesens. Hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a und c genannten Bildungs­einrichtungen ist die Evidenz der Schüler als Annex zur Hauptmaterie nach Art. 14 Abs. 1 B-VG gestaltet (innere Ordnung der Schulen). Für die Bildungseinrichtungen nach § 2 Abs. 1 Z 2 wird Art. 14 Abs. 1
B-VG (Hochschulwesen) in Anspruch genommen und die Evidenzen der Studierenden als Annex zur Materie ausgestaltet. Die Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b, f und h fallen unter Art. 14a Abs. 2 B-VG; deren Evidenzen der Schüler sind ebenfalls als Annex zur Materie geregelt. Hinsichtlich der Übermittlung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Bundesstatistik) im Rahmen des § 9 und des § 10 bildet Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG die Kompetenzgrundlage.


Die übrigen in § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Bildungseinrichtungen (land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen sowie Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. g sowie i bis l) gründen sich kompetenzrechtlich hinsichtlich der Verpflichtung zur Datenübermittlung im Rahmen des § 9 und § 10 auf Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG („Volkszählungswesen sowie – unter Wahrung der Rechte der Länder, im eigenen Land jegliche Statistik zu betreiben – sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient“).

Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Der Unterrichtsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 14. November 2001 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin die Abgeord­neten Dr. Dieter Antoni, Jutta Wochesländer, Dieter Brosz, Dr. Martin Graf, Werner Amon, MBA, Mag. Christine Muttonen, Wolfgang Großruck, Dr. Sylvia Papházy, MBA, DDr. Erwin Niederwieser, Dr. Gertrude Brinek und Christian Faul sowie die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur Elisabeth Gehrer.

Im Zuge der Debatte brachten die Abgeordneten Werner Amon, MBA, und Mag. Karl Schweitzer einen Abänderungsantrag ein, der wie folgt begründet war:

„Zu Z 1 und 2 (§ 1 und § 2):

Der in § 1 und § 2 verwendete Begriff ,Bildungseinrichtungen des Schul- und Erziehungswesens‘ deckt aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht die in den Gesundheitsbereich fallenden Ausbildungseinrichtungen ab und ist daher zu eng. Eine Ergänzung des Begriffs ,sowie des Gesundheitswesen‘ ist im Sinne des Kompetenztatbestandes des Artikels 10 Abs. 1 Z 12 B-VG erforderlich.

Die im § 2 Abs. 1 Z 1 lit. k in der Fassung der Regierungsvorlage angeführten ,Ausbildungseinrichtungen gemäß Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990‘ sind aus folgenden Erwägungen aus dem Kanon der von diesem Gesetzesvorschlag erfassten Bildungseinrichtungen zu streichen:

Ausbildungseinrichtungen gemäß Psychotherapiegesetz sind darauf ausgerichtet, vor allem postgraduell bzw. postpromotionell Ausbildungsabschlüsse zu vermitteln, die in der Folge zu einer gesetzlich legiti­mierten Berufsberechtigung führen. Diesbezüglich sind diese Ausbildungseinrichtungen mit Ausbildungs­einrichtungen gemäß Psychologengesetz, BGBl. Nr. 60/1990, sowie Ausbildungseinrichtungen gemäß Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, zu vergleichen, die – systematisch korrekt – nicht von der Regierungsvorlage erfasst sind. Es wäre somit systemwidrig, die Ausbildungseinrichtungen nach dem Psychotherapiegesetz unter die Begrifflichkeit des Gesetzesvorschlages zu subsumieren. Unter diesem Gesichtspunkt finden auch andere postgraduale Berufsausbildungen, wie etwa im Bereich der Rechtsan­wälte, Notare oder Wirtschaftstreuhänder (wie Psychotherapeuten, klinische Psychologen und Gesund­heitspsychologen jeweils in eigenen Berufsgesetzen geregelt), zu Recht keine Erwähnung.

Darüber hinaus sind im Gegensatz zu anderen Ausbildungen im Gesundheitsbereich für die Psychothera­pieausbildung keine gesetzlich vorgesehenen, vergleichbaren Statistiken zu führen, für die eine neue gesetzliche Grundlage zu schaffen wäre.

Für den Gesundheitsbereich sind alle Aus-, Weiter- und Sonderausbildungen gemäß GuKG, MTD-Gesetz, Hebammengesetz und MTF-SHD-G zu berücksichtigen. Diese Bildungsteilnehmer werden alle systema­tisch unter den Begriff ,Schüler‘ gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 im Sinne dieses Gesetzesvorschlages eingereiht, auch wenn es sich teilweise um ,Studierende‘, ,Schüler‘, ,Lehrgangsteilnehmer‘ bzw. ,Auszubildende‘ im Sinne der entsprechenden Ausbildungsgesetze handelt.

Zu Z 3 (§ 9 Abs. 2):

Da für die in den Gesundheitsbereich fallenden Ausbildungseinrichtungen auf Grund des Aufnahmeer­fordernisses der körperlichen und geistigen Eignung ein sonderpädagogischer Förderungsbedarf nicht in Frage kommt sowie diese nicht von der Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 Z 7 erfasst sind, kann für diese Bildungseinrichtungen eine Meldung von Daten gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 lit. b und f nicht erfolgen. Die Meldepflicht der Bildungseinrichtungen hat sich daher auf Daten zu beschränken, ,soweit sie anfallen‘.

Zu Z 4 (§ 10 Abs. 2):

Das seitens der Bundesanstalt ,Statistik Österreich‘ zu führende Bildungsstandregister soll einen möglichst umfassenden über die von § 9 erfassten Ausbildungen hinausgehenden Überblick über den Bildungsstand der österreichischen Bevölkerung geben. Zu diesem Zweck werden gemäß § 10 Abs. 2 zweiter Satz die zuständigen Stellen der Wirtschaftskammer und der Landwirtschaftskammer zur Meldung der Daten der in deren Wirkungsbereich fallenden Ausbildungen verpflichtet.

Für den Gesundheitsbereich ist eine entsprechende Regelung betreffend Ausbildungsabschlüsse im kardiotechnischen Dienst zu ergänzen. Die kommissionellen Diplomprüfungen zum Abschluss der Aus­bildung zum diplomierten Kardiotechniker werden gemäß Kardiotechnikergesetz, BGBl. I Nr. 96/1998, vor dem Kardiotechnikerbeirat abgelegt, welcher beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen eingerichtet ist und dessen Vorsitz der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen führt, sodass dieser entsprechende Meldungen betreffend Ausbildungsabschlüsse im kardiotechnischen Dienst gemäß § 10 Abs. 2 abzugeben hat.

Zu Z 5 (§ 14 Abs. 1):

Die Ergänzung dient der Sicherung des nach der Volkszählung 2001 anfallenden Datenmaterials. Der Bundesanstalt ,Statistik Österreich‘ ist je Bildungsabschluss, der zwischen dem Stichtag der Volks­zählung 2001 und der Vollwirksamkeit des Bildungsdokumentationsgesetzes angefallen ist, ein Datensatz zur Verfügung zu stellen, der für die eindeutige Zuordnung hinreichende Hilfsmerkmale enthält. Die Hilfsmerkmale sind nach erfolgter Zuordnung zu löschen.

Zu Z 6 (§ 15 Z 6):

Aus verwaltungsökonomischen Gründen und unter Hinweis auf die vergleichbare Bestimmung des § 74 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, sollen die nach dem Bundesministeriengesetz 1986 zuständigen Bundesminister und nicht die Bundesregierung betraut werden.

Beschlusserfordernisse:

Die Änderungen unterliegen keinen besonderen Beschlusserfordernissen.“

Bei der Abstimmung wurde die gegenständliche Regierungsvorlage unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Unterrichtsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2001 11 14

                             Jutta Wochesländer                                                         Werner Amon, MBA

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann

Anlage

Bundesgesetz über die Dokumentation im Bildungswesen (Bildungsdokumentationsgesetz)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

§ 1      Geltungsbereich

§ 2      Begriffsbestimmungen

2. Teil

Evidenzen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur

§ 3      Evidenzen der Schüler und Studierenden

§ 4      Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen

§ 5      Gesamtevidenzen der Schüler und der Studierenden

§ 6      Gesamtevidenz der Schüler

§ 7      Gesamtevidenz der Studierenden

§ 8      Erteilung von Auskünften und Zugang zu Daten, Datensicherheitsmaßnahmen

3. Teil

Bundesstatistik zum Bildungswesen und Bildungsstandregister

§ 9      Bundesstatistik zum Bildungswesen

§ 10    Errichtung und Führung des Bildungsstandregisters

4. Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 11    Schlussbestimmungen

§ 12    In-Kraft-Treten

§ 13    Außer-Kraft-Treten anderer Rechtsvorschriften

§ 14    Übergangsbestimmungen

§ 15    Vollziehung

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Verwendung von Daten der Schüler und Studierenden an Bildungseinrichtungen des Schul- und Erziehungswesens sowie des Gesundheitswesens und die Erstellung von Bildungsstatistiken.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:

           1. unter Bildungseinrichtungen des Schul- und Erziehungswesens sowie des Gesundheitswesens:

                a) Schulen, die Übungsschulen, -kindergärten, -horte und -schülerheime gemäß Schulorganisa­tionsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962,

               b) Schulen gemäß Land- und forstwirtschaftlichem Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966,

                c) Schulen gemäß Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sport­lehrern, BGBl. Nr. 140/1974,

               d) Schulen gemäß Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, BGBl. Nr. 319/1975,

                e) Schulen gemäß Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975,

                f) Schulen gemäß Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 (Forstfachschulen),

               g) bezüglich § 9 und § 10 Schulen gemäß Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962,

               h) Schulen gemäß Land- und forstwirt­schaftlichem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 318/1975,

                 i) Schulen, Lehrgänge, Sonderausbildungen und Weiterbildungen gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997,

                 j) medizinisch-technische Akademien und Sonderausbildungskurse gemäß Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste – MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/
1992,

                k) Hebammenakademien und Sonderausbildungskurse gemäß Hebammengesetz – HebG, BGBl. Nr. 310/1994, sowie

                 l) Schulen und Kurse gemäß Bundesgesetz über die Regleung des medinisch-technischen Fach­dienstes und der Sanitätshilfsdienste – MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961;

           2. unter Bildungseinrichtungen des Schul- und Erziehungswesens ferner:

                a) Universitäten gemäß Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/
1993,

               b) Universitäten gemäß Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten der Künste, BGBl. I Nr. 130/1998,

                c) das Universitätszentrum für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems gemäß dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 269/1994,

               d) Privatuniversitäten gemäß Universitäts-Akkreditierungsgesetz, BGBl. I Nr. 168/1999,

                e) theologische Lehranstalten gemäß Artikel V § 1 Abs. 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934,

                f) Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen gemäß Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993 und

               g) außeruniversitäre Bildungseinrichtungen, die Lehrgänge universitären Charakters gemäß § 27 Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997, anbieten im Rahmen ihrer Tätigkeit für solche Lehrgänge;

           3. unter Schülern: Schüler gemäß Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, Schüler gemäß Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, Studierende gemäß Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, Studierende gemäß Akademien-Studiengesetz 1999, BGBl. I Nr. 94/1999, Studierende an Akademien für Sozialarbeit (jeweils einschließlich in der Eigenschaft als Prüfungskandidaten im Rahmen abschließender Prüfungen) sowie Bildungsteilnehmer an Bildungseinrichtungen gemäß Z 1 lit. c, d, e, g und h bis l;

           4. unter Studierenden: Studierende gemäß Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997, sowie Studierende an den Bildungseinrichtungen gemäß Z 2 lit. d bis g;

           5. unter Leitern einer Bildungseinrichtung: Leiter einer Einrichtung gemäß Z 1 und das für die Zulassung von Studierenden an den in Z 2 genannten Bildungseinrichtungen zuständige Organ.

(2) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.

2. Teil

Evidenzen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Evidenzen der Schüler und Studierenden

§ 3. (1) Der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f und h sowie Z 2 hat für die Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94/1999, des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, sowie der sonstigen schul- und hochschulrechtlichen Vorschriften folgende schülerbezogene und studierendenbezogene Daten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten (§ 4 Z 9 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/
1999):

           1. die Namen (Vor- und Familiennamen, einschließlich allfälliger akademischer Grade),

           2. das Geburtsdatum,

           3. die Sozialversicherungsnummer,

           4. das Geschlecht,

           5. die Staatsangehörigkeit,

           6. die Anschrift am Heimatort und, sofern vorhanden, am Bildungseinrichtungsort (Zustelladresse) entsprechend den Angaben der Erziehungsberechtigten bzw. des Schülers bzw. des Studierenden,

           7. das Beginndatum der jeweiligen Ausbildung unter Angabe deren Bezeichnung,

           8. das Beendigungsdatum und die Beendigungsform der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung und

           9. das allfällige bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen (zB Matrikelnummer).

(2) Der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f und h hat über Abs. 1 hinaus folgende Daten schülerbezogen zu verarbeiten:

           1. das von den Erziehungsberechtigten bzw. vom Schüler angegebene Religionsbekenntnis,

           2. das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht,

           3. einen festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf,

           4. die Eigenschaft als ordentlicher oder außerordentlicher Schüler,

           5. die Schulkennzahl,

           6. die Schulformkennzahl,

           7. andere mit dem Schulbesuch zusammenhängende Daten über die Teilnahme an Unterrichts- und Betreuungsangeboten, den Schulerfolg, die Schul- bzw. Unterrichtsorganisation, den Bildungs­verlauf sowie die Inanspruchnahme von Transferleistungen aus dem Familienlastenausgleich; der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Merkmale im Rahmen der vorstehend genannten Datenkategorien zu verarbeiten sind.

(3) Der Rektor einer Universität oder Universität der Künste hat über Abs. 1 hinaus folgende studierendenbezogene Daten zu verarbeiten:

           1. die Matrikelnummer,

           2. die von dieser Bildungseinrichtung verliehenen und allfällige weitere akademische Grade,

           3. den Beitragsstatus gemäß Hochschul-Taxengesetz 1972, BGBl. Nr. 76,

           4. die Schulform und das Datum der allgemeinen Universitätsreife,

           5. die abzulegenden Zusatzprüfungen,

           6. die allfällige Befristung der Zulassung,

           7. die Meldungen der Fortsetzung des Studiums und den Zulassungsstatus,

           8. die Beteiligung an internationalen Mobilitätsprogrammen und

           9. die Prüfungsdaten im Umfang der Prüfungsprotokolle einschließlich jener der Studienberechti­gungsprüfung gemäß Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985.

(4) Im Fall der Ablegung einer Externistenprüfung gemäß § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 (einschließlich § 8c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962), bzw. § 42 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, sowie im Fall der Ablegung einer Prüfung gemäß §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, hat der Leiter der Bildungseinrichtung, an der die Externistenprüfung durchgeführt wird, die Prüfungskandidaten evident zu halten. Der Leiter dieser Bildungseinrichtung hat nach Maßgabe der technischen Möglich­keiten automationsunterstützt prüfungskandidatenbezogene Daten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Z 2, 5 bis 7 zu verarbeiten.

(5) Sofern von einer Prüfung gemäß § 13 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, abgesehen wird sowie bei Befreiung vom Besuch der Berufsschule gemäß § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, und bei Befreiung von der Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit gemäß § 15 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, kann der jeweils zuständige Landesschulrat bzw. Bezirksschul­rat mit der Evidenthaltung dieser Personen den Leiter der Bildungseinrichtung betrauen, welcher nach Maßgabe des dauernden Aufenthaltes der betreffenden Person und unter Bedachtnahme auf die jeweilige vom Landes- bzw. Bezirksschulrat entschiedene Angelegenheit geeignet ist. Der jeweils zuständige Landesschulrat oder Bezirksschulrat bzw. der betraute Leiter der Bildungseinrichtung hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 und 7 zu verarbeiten.

(6) Der Schüler bzw. Studierende hat die Sozialversicherungsnummer im Hinblick auf die bestehen­de gesetzliche Unfallversicherung dem Leiter der Bildungseinrichtung bekannt zu geben. Sofern eine Sozialversicherungsnummer nicht besteht, hat die Bildungseinrichtung anhand des Namens und des Geburtsdatums eine eindeutige Ersatzkennzeichnung zu bilden. Die näheren Bestimmungen sind durch Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur festzulegen. Von Schülern und Studierenden, deren Datensätze keine Sozialversicherungsnummer enthalten, ist der Bundesanstalt „Sta­tistik Österreich“ anlässlich der Übermittlung von Daten gemäß § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2 oder § 10 Abs. 3 jeweils ein Datensatz mit der Ersatzkennzeichnung, dem Familien- und Vornamen und der Anschrift am Heimatort zu übermitteln. Wird von solchen Schülern oder Studierenden später die Sozialversicherungsnummer übermittelt, so ist bei deren erstmaliger Übermittlung die Ersatz­kennzeichnung zusätzlich anzugeben. Der Empfänger hat alle Datensätze dieser Person auf die Sozialversicherungsnummer zusammenzuführen und entsprechend zu speichern. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat Familien- und Vornamen sowie die Anschrift am Heimatort zu löschen.

Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen

§ 4. (1) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat für die Zwecke der Planung, der Steuerung, der Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten, der Bundesstatistik und der Verwal­tungsstatistik Evidenz über den Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand jener Bildungseinrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 zu führen, bei denen dieser Aufwand zur Gänze oder zum Teil aus Bundesmitteln getragen wird. Zu diesem Zweck sind zu mit Verordnung festgelegten Stichtagen dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur insbesondere folgende Daten zu übermitteln:

           1. vom Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an der Bildungseinrichtung wahrnimmt, deren Personalaufwand aus Bundesmitteln getragen wird:

                a) die Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung,

               b) die Anzahl der beschäftigten Personen, gegliedert nach Ausbildung, Verwendung, Funktion, Geschlecht, Geburtsjahr, Beschäftigungsart und -ausmaß und Bildungseinrichtung,

                c) deren Personalaufwand gegliedert nach Art der Bildungseinrichtung,

               d) die Anzahl an ausgeschriebenen Stellen sowie der Pensionierungen;

           2. von der Bundesdienststelle, aus deren Bundesbudget der Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung getragen wird:

                a) die Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung,

               b) die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung, gegliedert nach Einnah­men- und Ausgabenarten sowie Arten der Bildungseinrichtungen sowie

                c) die räumliche und technische Ausstattung der Bildungseinrichtungen.

(2) Die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 an die Evidenz über den Aufwand hat im automations­unterstützten Datenverkehr zu erfolgen, sofern die Daten in elektronisch lesbarer Form vorhanden sind. Die näheren Bestimmungen sind durch Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur festzulegen.

(3) Berichtszeitraum ist jeweils der der Datenübermittlung vorangegangene Zeitraum ab Stichtag.

Gesamtevidenzen der Schüler und der Studierenden

§ 5. (1) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat als Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, für die Zwecke der Planung, der Steuerung, der Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten, der Bundesstatistik und der Verwaltungsstatistik sowie für die in § 8 genannten Zwecke automationsunterstützt folgende Gesamtevidenzen einzurichten:

           1. die Gesamtevidenz der Schüler und

           2. die Gesamtevidenz der Studierenden.

(2) In den Gesamtevidenzen sind die Daten der Schüler bzw. Studierenden nur indirekt personen­bezogen (§ 6 Abs. 2 sowie § 7 Abs. 2 und 3) zu speichern. Zu diesem Zweck ist vorzusorgen, dass nach Eingang eines Datensatzes gemäß § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 und 3 beim Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur und nach Weiterleitung einer Kopie dieses Datensatzes an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§ 9 Abs. 2) die Sozialversicherungsnummer im jeweiligen Datensatz nicht-rückführbar verschlüsselt wird und sodann bei der Speicherung in der entsprechenden Gesamtevidenz an die Stelle der Sozialversicherungsnummer die durch ihre Verschlüsselung gewonnene Bildungsevidenz-Kennzahl (BEKZ) tritt, wobei ein und dieselbe Sozialversicherungsnummer bei der Verschlüsselung jeweils dieselbe BEKZ zu ergeben hat. Die Datensätze sind in der Gesamtevidenz nur unter dieser so erzeugten BEKZ zu speichern. Eine Speicherung der Datensätze durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter der Sozialversicherungsnummer und/oder dem Namen des Betroffenen ist für Zwecke der Gesamtevidenzen unzulässig.

(3) Die näheren Bestimmungen über die bei Einbringung der Daten in die Gesamtevidenzen einzuhaltenden Vorgangsweisen, insbesondere hinsichtlich der Erzeugung der BEKZ, der Kennzeichnung der Bildungseinrichtungen, Schulformen, Fachrichtungen, Gegenstände und Prüfungen und der Verwen­dung dieser Kennzeichnungen auf den den Schüler bzw. den Studierenden betreffenden Anträgen, Zeug­nissen, Bestätigungen sowie sonstigen Erledigungen, sind durch Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur festzulegen.

Gesamtevidenz der Schüler

§ 6. (1) In der Gesamtevidenz der Schüler werden Daten aus den Evidenzen der Schüler der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f und h sowie Daten gemäß § 3 Abs. 5 zusammengeführt.

(2) Der Leiter oder der Rechtsträger einer in Abs. 1 genannten Bildungseinrichtung (im Fall des § 3 Abs. 5 der jeweils zuständige Landes- bzw. Bezirksschulrat) hat zu bestimmten, mit Verordnung festge­legten Stichtagen folgende Daten unter Angabe der Bildungseinrichtung im automationsunterstützten Datenverkehr dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für Zwecke der Gesamtevidenz der Schüler zu übermitteln:

           1. die Daten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 bis 5, Z 7 bis 9 sowie Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort und die Information, ob am Bildungseinrichtungsort eine zusätzliche Anschrift besteht, sowie

           2. die Daten gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 bis 6 sowie auf Grund der Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 Z 7.

Die Daten sind in Form von Datensätzen zu übermitteln, die zur Identifikation des betroffenen Schülers keine Namen sondern nur seine Sozialversicherungsnummer enthalten.

Gesamtevidenz der Studierenden

§ 7. (1) In der Gesamtevidenz der Studierenden werden Daten aus den Evidenzen der Studierenden der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c und f zusammengeführt.

(2) Der Leiter einer in Abs. 1 genannten Bildungseinrichtung hat zu bestimmten, mit Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur festgelegten Stichtagen die Daten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 bis 5, Z 7 bis 9, Abs. 3 Z 4 und 7 sowie Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort im automationsunterstützten Datenverkehr unter Angabe der Bildungseinrichtung dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für Zwecke der Gesamtevidenz der Studierenden zu übermitteln. Die Daten sind in Form von Datensätzen zu übermitteln, die zur Identifikation des betroffenen Studierenden keine Namen sondern nur seine Sozialversicherungsnummer enthalten. Fachhochschulen und Fachhoch­schul-Studiengänge haben die Daten im Wege des Fachhochschulrates zu übermitteln.

(3) Der Rektor einer Universität oder Universität der Künste hat überdies zu den festgelegten Stich­tagen die Daten gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 8 sowie jede vollständige Ablegung einer Studienbe­rechtigungsprüfung, einer nicht das Studium abschließenden Diplomprüfung oder eines nicht das Studium abschließenden Rigorosums samt Datum zu übermitteln.

(4) Für den Bereich der Universitäten und Universitäten der Künste ist neben der Gesamtevidenz der Studierenden die Führung eines Datenverbundes der Universitäten zulässig, soweit dies zur Vollziehung universitätsübergreifend wahrzunehmender studienrechtlicher Vorschriften erforderlich ist. Die Einrichtung eines Datenverbundes der Universitäten darf erst nach näherer Regelung durch Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur, in der auf § 8 Abs. 2 Bedacht zu nehmen ist, vorgenommen werden.

Erteilung von Auskünften und Zugang zu Daten, Datensicherheitsmaßnahmen

§ 8. (1) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat auf Verlangen

           1. den Bildungseinrichtungen, die Evidenzen gemäß § 3 führen, zum Zweck der Durchführung der Anmeldung der Schüler bzw. Studierenden,

           2. den Schulbehörden des Bundes zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben (Planung, Steuerung und Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten),

           3. den Organen des Bundes in Angelegenheiten des Familienlastenausgleich sowie den Gerichten in gerichtlichen Unterhaltsverfahren und gerichtlichen Verfahren über die Gewährung von Unter­haltsvorschüssen,

           4. den Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihrer Schulerhalterschaft und

           5. dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger bzw. den Sozialversicherungs­trägern in Angelegenheiten der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

eine Abfrageberechtigung im Wege des Datenfernverkehrs auf die in den Gesamtevidenzen gemäß § 5 verarbeiteten Daten zu eröffnen. Die Ermittlung von Daten über einen bestimmten Bildungsteilnehmer aus den Gesamtevidenzen ist nur in dem Ausmaß zulässig, als dies zur Wahrnehmung der den Einrich­tungen gemäß Z 1 bis 5 gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Bei einer derartigen Anfrage hat der Anfragende die Sozialversicherungsnummer des Betroffenen einzugeben, die automatisiert in die BEKZ (§ 5 Abs. 2) umgewandelt und sodann zur Suche in den Gesamtevidenzen eingesetzt wird. Dem Anfragenden darf die BEKZ nicht zugänglich gemacht werden. Die Zusammengehörigkeit einer bestimmten Sozialversicherungsnummer mit einem bestimmten BEKZ darf nicht aufgezeichnet werden.

(2) Näheres über die Vorgangsweise bei dem in Abs. 1 vorgesehenen Verwenden von Daten, die Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf Datensicherheitsmaßnahmen, unter denen eine Abfrage­berechtigung gemäß Abs. 1 und die Kosten der Eröffnung dieser Berechtigung, sind vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung festzulegen, wobei insbesondere vorzusehen ist, dass seitens des Antragstellers sichergestellt wird, dass

           1. in seinem Bereich ausdrücklich festgelegt wird, wer (Identität des Abfragenden) unter welchen Voraussetzungen (Bekanntgabe des Abfragezwecks) eine Abfrage durchführen darf,

           2. abfrageberechtigte Mitarbeiter über ihre nach Datenschutzvorschriften bestehenden Pflichten belehrt werden,

           3. entsprechende Regelungen über die Abfrageberechtigungen und den Schutz vor Einsicht und Verwendung der Daten durch Unbefugte getroffen werden,

           4. durch technische oder programmgesteuerte Vorkehrungen Maßnahmen gegen unbefugte Abfragen ergriffen werden,

           5. Aufzeichnungen geführt werden, damit tatsächlich durchgeführte Verwendungsvorgänge im Hin­blick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können (Proto­kollierung),

           6. Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigtem Zutritt zu Räumlichkeiten, von denen aus Abfragen durchgeführt werden können, ergriffen werden,

           7. eine Dokumentation über die nach Z 1 bis 6 getroffenen Maßnahmen geführt wird.

(3) Die Abfrageberechtigung aus den Gesamtevidenzen gemäß § 5 ist zu entziehen, wenn

           1. die Voraussetzungen, unter denen die Abfrageberechtigung erteilt wurde, nicht mehr vorliegen,

           2. schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen Betroffener von Auskünften verletzt wurden,

           3. gegen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 verstoßen wurde oder

           4. ausdrücklich auf sie verzichtet wird.

(4) Für Abfragen im Wege des Datenfernverkehrs durch andere als in Abs. 1 Z 1, 2 und 4 genannten Einrichtungen sind Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Bildung, Wissen­schaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung ent­sprechend des mit der Antworterteilung verbundenen Mehraufwandes festzulegen sind.

(5) Sofern der Betroffene (§ 4 Z 3 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999) Auskunft über die in den Gesamtevidenzen gemäß § 5 zu seiner Person in indirekt personenbezogener Form verarbeiteten Daten erlangen möchte, kann er ein Auskunftsbegehren unter Nachweis seiner Identität und Angabe seiner Sozialversicherungsnummer an die von ihm besuchte bzw. zuletzt besuchte Bildungseinrichtung stellen. Diese hat unter Verwendung der Sozialversicherungsnummer des Betroffenen den diesbezüg­lichen Inhalt der Gesamtevidenz abzufragen und dem Betroffenen mitzuteilen. Für die Durchsetzung dieses Auskunftsrechts sowie allfälliger Berichtigungs- und Löschungsbegehren gilt § 30 Datenschutz­gesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999.

(6) Die in den Evidenzen gemäß § 3 und § 5 bis 7 enthaltenen Datensätze sind 60 Jahre nach der letzten Eintragung zu löschen. Die Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes, BGBl. I Nr. 162/1999, bleiben unberührt.

3. Teil

Bundesstatistik zum Bildungswesen und Bildungsstandregister

Bundesstatistik zum Bildungswesen

§ 9. (1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat jährlich eine Bundesstatistik zum Bildungs­wesen in regionaler Gliederung zu erstellen. Aus der Statistik hat sich insbesondere Folgendes zu ergeben:

           1. die Bildungsbeteiligung,

           2. die Anzahl der beschäftigten Personen und deren Personalaufwand, gegliedert nach Ausbildung, Verwendung, Funktion, Geschlecht, Geburtsjahr, Beschäftigungsart und -ausmaß und Art der Bildungseinrichtung,

           3. die Finanzierung der Bildung, gegliedert nach Bildungsstufen, insbesondere der Betriebs- und Erhaltungsaufwand für Bildungseinrichtungen, gegliedert nach der Art der Bildungseinrichtung,

           4. die Anzahl der Abschlüsse, gegliedert nach Ausbildungsarten, -formen und -fachrichtungen,

           5. die Schülerströme zwischen den einzelnen Ausbildungsangeboten und innerhalb derselben (Verlaufsstatistik) und

           6. die Verweildauer im Bildungssystem.

(2) Zum Zwecke der Erstellung der Statistik gemäß Abs. 1 haben die Leiter der Bildungsein­richtungen folgende Daten, soweit sie anfallen, zu den gemäß Abs. 3 festgesetzten Stichtagen und Berichtsterminen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln; die Leiter der Bildungsein­richtungen gemäß § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 sowie die Meldepflichtigen gemäß § 3 Abs. 5 jedoch im Wege des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

           1. im Bezug auf Schüler und Studierende:

                a) das Geburtsdatum,

               b) die Sozialversicherungsnummer,

                c) das Geschlecht,

               d) die Staatsangehörigkeit,

                e) die Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort und bei Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 die Information, ob am Bildungseinrichtungsort eine zusätzliche Anschrift besteht,

                f) das Beginndatum der jeweiligen Ausbildung unter Angabe deren Bezeichnung und

               g) das Beendigungsdatum und die Beendigungsform der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung;

           2. nur im Bezug auf Schüler:

                a) das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht,

               b) einen festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf,

                c) die Eigenschaft als ordentlicher oder außerordentlicher Schüler,

               d) die Schulkennzahl,

                e) die Schulformkennzahl und

                f) Daten auf Grund der Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 Z 7, soweit für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen erforderlich;

           3. nur im Bezug auf Studierende an Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c und f:

                a) die Matrikelnummer sowie das bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen,

               b) die Schulform und das Datum der allgemeinen Universitätsreife und

                c) die Meldungen der Fortsetzung des Studiums und den Zulassungsstatus.

(3) Für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h bzw. für die Melde­pflichtigen gemäß § 3 Abs. 5 gelten für die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 die in der Verordnung gemäß § 6 Abs. 2 festgesetzten Stichtage und Berichtstermine. Für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 gelten für die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 die in der Verordnung gemäß § 7 Abs. 2 und 3 festgesetzten Stichtage und Berichtstermine. Für die übrigen Bildungseinrichtungen sind die Stichtage und Berichtstermine für die Übermittlung der Daten durch Verordnung des zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler festzusetzen.

(4) Der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ sind folgende Daten zu übermitteln:

           1. vom Leiter einer Bildungseinrichtung oder vom Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an dieser Bildungseinrichtung wahrnimmt, unter Angabe der Bezeichnung, der Anschrift und der Rechtsnatur des Erhalters der jeweiligen Bildungseinrichtung, gegliedert nach Arten der Bil­dungseinrichtungen:

                a) bis zum 1. Dezember jeden Kalenderjahres zum Stand Oktober die Anzahl der beschäftigten Personen gegliedert nach Ausbildung, Verwendung, Funktion, Geschlecht, Geburtsjahr, Be­schäftigungsart und -ausmaß und

               b) bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres der Personalaufwand für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr;

           2. bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres vom Leiter einer Bildungseinrichtung oder vom Rechts­träger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand trägt, unter Angabe der Bezeichnung, der Anschrift und der Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung, gegliedert nach den Arten der Bildungseinrichtungen, die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr, gegliedert nach Einnahmen- und Ausgabenarten. Bedürfen die Daten zu deren Verbindlichkeit einer Genehmigung von Organen und liegt diese bis zum 31. Mai eines Kalenderjahres nicht vor, so haben die Meldepflichtigen vorläufige Daten zu übermitteln. Die endgültigen Daten sind unverzüglich nach Vorliegen der Genehmigungen nachzuliefern.

(5) Die Übermittlung gemäß Abs. 2 und 4 hat gemäß § 10 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu erfolgen. Soweit gemäß § 4 eine Verpflichtung zur Übermittlung von Daten an die Evidenz über den Aufwand von Bildungseinrichtungen besteht, trifft die Verpflichtung zur Übermittlung der betreffenden Daten den zuständigen Bundesminister.

(6) Über die in der Gesamtevidenz der Schüler und Studierenden zur Verfügung stehenden Daten hinaus sind anlässlich der Aufnahme der Schüler bzw. Studierenden an und des Abganges der Schüler bzw. Studierenden von der jeweiligen Bildungseinrichtung statistische Erhebungen durch Befragung der Auskunftspflichtigen unter Angabe der Bildungseinrichtung zulässig über:

           1. die Sozialversicherungsnummer,

           2. das Geschlecht,

           3. das Geburtsdatum,

           4. den Familienstand des Schülers bzw. Studierenden,

           5. die Zahl der Geschwister,

           6. die berufliche Tätigkeit des Schülers bzw. Studierenden und

           7. die Bildungslaufbahn der Eltern sowie deren Beruf und deren Stellung im Beruf.

Errichtung und Führung des Bildungsstandregisters

§ 10. (1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat ein Register über den Bildungsstand der österreichischen Wohnbevölkerung (Bildungsstandregister) – regional gegliedert – zu führen. Dieses Register dient zur Erstellung von Verlaufsstatistiken über die Änderungen im Bildungsstand. Diese Statistik ist jährlich zu erstellen.

(2) Für Zwecke gemäß Abs. 1 hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die im Rahmen der Bundesstatistik über das Bildungswesen gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 lit. b, c und g erhobenen Daten heranzuziehen. Diese Daten haben weiters für Zwecke gemäß Abs. 1

           1. die Prüfungsstellen der Landeskammern der Wirtschaftskammer Österreich und die Prüfungs­stellen der Landwirtschaftskammern betreffend Personen, die im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres eine Lehrabschlussprüfung, Facharbeiter­prüfung oder Meisterprüfung erfolgreich absolviert haben, und

           2. der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betreffend Personen, die im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres eine Diplomprüfung im kardiotechnischen Dienst erfolgreich absolviert haben,

bis zum 1. Dezember jeden Kalenderjahres der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 10 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu übermitteln.

(3) Zur Ergänzung des Bildungsstandregisters mit Ausbildungen, die nicht bei einer Bildungsein­richtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 absolviert worden sind, hat das Arbeitsmarktservice bis zum 1. Dezember jeden Kalenderjahres der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ das Geschlecht und die Aus­bildung verknüpft mit der Sozialversicherungsnummer jener Personen gemäß § 10 Abs. 2 Bundesstatistik­gesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu übermitteln, für die das Arbeitsmarktservice im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres Leistungen erbracht hat.

(4) Zur Erstellung der regionalen Gliederung des Bildungsstandes der österreichischen Wohnbe­völkerung hat das Zentrale Melderegister im Dezember eines Kalenderjahres aus der Gleichsetzungs­tabelle gemäß § 16b Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, auf Gemeindeebene des Hauptwohnsitzes gegliedert, die Sozialversicherungsnummern der Gemeldeten gemäß § 10 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu übermitteln.

(5) Nach Erstellung der Bildungsstandstatistik sind die Sozialversicherungsnummern von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 15 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu verschlüsseln. Die Verschlüsselung darf außer aus den im § 15 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, vorgesehenen Gründen nur dann aufgehoben werden, wenn die Daten des Bildungsstand­registers für die Zusammenführung für die Erstellung einer gemäß § 4 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, angeordneten Statistik benötigt werden.

4. Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Schlussbestimmungen

§ 11. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Wer die Auskunft verweigert oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung, die gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu verfolgen ist.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.


(4) Die in anderen Bundesgesetzen geregelten Datenübermittlungspflichten bleiben unberührt.

In-Kraft-Treten

§ 12. Dieses Bundesgesetz tritt wie folgt in Kraft:

           1. § 1, § 2, § 10 Abs. 1, 2 zweiter Satz, Abs. 3 und 5 sowie § 14 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

           2. § 10 Abs. 4 tritt mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Artikels II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2001 in Kraft,

           3. § 3, § 5 und § 7 treten hinsichtlich der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 mit 1. September 2002 in Kraft,

           4. im Übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

Außer-Kraft-Treten anderer Rechtsvorschriften

§ 13. § 33 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997 und § 4 Abs. 8 des Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 340/1993, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 14. (1) Zwecks Erstbefüllung des Bildungsstandregisters (§ 10) hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die bei der Volkszählung mit Stichtag vom 15. Mai 2001 erhobene höchste abgeschlossene Bildung einschließlich der Fachrichtung und der Hilfsmerkmale „Adresscode“, „Geburtsdatum“ und „Geschlecht“ ehestmöglich mit den erstmals gemäß § 10 Abs. 2 und 3 erhobenen Daten zusammenzu­führen. Weiters haben die Bildungseinrichtungen sowie die Einrichtungen gemäß § 10 Abs. 2 und 3 die ab dem 16. Mai 2001 bis zum 31. Dezember 2002 anfallenden Bildungsabschlüsse der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 10 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, unter Verwendung der Hilfsmerkmale „Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort“, „Geburtsdatum“ und „Geschlecht“ zu übermitteln. Unverzüglich nach der Zusammenführung sind diese Hilfsmerkmale zu löschen.

(2) Die in § 2 Abs. 1 Z 2 genannten Bildungseinrichtungen haben, beginnend mit Studienanfängern und Absolventen, die Sozialversicherungsnummer der Studierenden bis spätestens 31. Dezember 2002 zu ermitteln und in der Evidenz der Studierenden der Bildungseinrichtung zu führen. Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen haben die Ermittlung der Sozialversicherungsnummer bis 31. Okto­ber 2003, Universitäten und Universitäten der Künste bis 30. November 2004 abzuschließen.

(3) Die Gesamtevidenz der Studierenden gemäß § 7 darf hinsichtlich Studierender der Universitäten und Universitäten der Künste sowie der Donau-Universität Krems längstens bis 30. September 2005 abweichend von § 5 Abs. 2 in direkt personenbezogener Form unter Einschluss des Namens der Studierenden geführt werden. Die Sozialversicherungsnummer ist in den entsprechenden Datensätzen der Gesamtevidenz der Studierenden unverschlüsselt zu speichern. Mit 1. November 2005 sind die Namen aus den Datensätzen zu löschen und die Sozialversicherungsnummern in der in § 5 Abs. 2 vorgegebenen Weise verschlüsselt abzuspeichern.

Vollziehung

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

           1. hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, c, g und h sowie Z 2 genannten Bildungseinrichtungen der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

           2. hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b, d, e und f genannten Bildungseinrichtungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

           3. hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. i bis l genannten Bildungseinrichtungen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,

           4. hinsichtlich der Prüfungsstellen der Landeskammern der Wirtschaftskammer Österreich und die Prüfungsstellen der Landwirtschaftskammern der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,

           5. hinsichtlich § 8 Abs. 4 der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einver­nehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

           6. im Übrigen der Bundeskanzler oder der jeweils zuständige Bundesminister

betraut.