886 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 20. 11. 2001

Bericht und Antrag

des Verfassungsausschusses


betreffend den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen über einen Deregu­lierungsauftrag erlassen sowie das Eisenbahngesetz 1957, das Rohrleitungsgesetz und das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert werden (Deregulierungsgesetz 2001)

Im Zuge der Beratungen über die Regierungsvorlage in 772 der Beilagen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991, das Zustell­gesetz, das Forstgesetz 1975, das Wasserrechtsgesetz 1959, das Abfallwirtschaftsgesetz, das Immissions­schutzgesetz – Luft, das Strahlenschutzgesetz, das Epidemiegesetz 1950, das Tuberkulosegesetz, das Ärztegesetz 1998, das Dentistengesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz, das Hebammengesetz, das Apothekengesetz, das Arzneimittelgesetz, das Arzneiwareneinfuhrgesetz, das Krankenanstaltengesetz, das Tierseuchengesetz, das Kraftfahrgesetz 1967, das Schiffahrtsgesetz, das Luftfahrtgesetz, die Gewerbeordnung 1994, das Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, das Ausländerbe­schäftigungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und das Fremdengesetz 1997 geändert, ein Bundes-Berichtspflichtengesetz erlassen sowie das Rattengesetz, das Bazillenausscheidergesetz, die Durchführungsverordnung zum Bazillenausscheidergesetz und das Bundesgesetz über natürliche Heilvorkommen und Kurorte aufgehoben werden (Verwaltungsreformgesetz 2001) hat der Verfassungs­ausschuss über Antrag der Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer und Dr. Michael Krüger mehrstimmig beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 des Geschäftsordnungsgesetzes einen Selbstständigen Antrag vorzulegen, der ein Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über einen Deregu­lierungsauftrag erlassen sowie das Eisenbahngesetz 1957, das Rohrleitungsgesetz und das Umweltver­träglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert werden (Deregulierungsgesetz 2001) zum Inhalt hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Zu Art. 1 (Deregulierungsauftrag):

Zu § 1 Abs. 1:

Mit dieser Bestimmung wird einer vielerseits erhobenen Forderung ua. auch der Aufgabenreform­kommission Rechnung getragen, wonach vor Inangriffnahme einer Gesetzesänderung das gesamte Gesetz auf sein Deregulierungspotenzial hin zu überprüfen ist. Dazu soll auch im Rahmen des Begutachtungsver­fahrens Stellung genommen werden können.

Zu § 1 Abs. 2:

Mit dieser Bestimmung wird einer vielseitig erhobenen Forderung Rechnung getragen, die tatsächlichen Auswirkungen eines Gesetzesprojektes auf die Gesellschaft noch vor der Erlassung des Gesetzes abzuschätzen.

Zu Art. 2 (Änderung des Eisenbahngesetzes 1957):

Das Eisenbahngesetz sollte aus Anlass der umfassenden Verwaltungsvereinfachungsbemühungen im Rahmen des Verwaltungsreformgesetzes 2001 ebenfalls novelliert werden. Schwerpunktmäßig werden einige vereinfachende Änderungen im Sachzusammenhang und insbesondere auch eine vereinfachte Bündelung der Behördenzuständigkeiten für die einzelnen Arten von Eisenbahnen vorgeschlagen:

–   Zuständigkeit für Anschlussbahnen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, die auch Gewerbebehörde für die Unternehmen ist, sowie Ergänzung der Zuständigkeiten des Landeshauptmannes, der bisher schon für die meisten Straßenbahnen und nun für alle Arten von Straßenbahnen zuständig sein soll, und auch für Baugenehmigungen und Betriebsbewilligungen auf Nebenbahnen, was in der Praxis schon bisher im Regelfall an den Landeshauptmann delegiert wurde (Änderungen in § 12 Abs. 1 bis 3).

–   Zuständigkeit der jeweils für eine Eisenbahn zuständigen Behörde auch für die Kreuzungen mit Straßen und Übergängen (Änderungen in §§ 43 Abs. 7, 48 und 49).

–   Entfall einer behördlichen Aufgabe bei der Genehmigung von Vorarbeiten (Änderungen in §§ 16, 17 Abs. 1 und 51 Abs. 1).

–   Entlastung der Behörden von der laufenden bzw. periodischen Überwachung, wobei nunmehr die Pflicht der Eisenbahnunternehmen zur Eigenüberwachung durch qualifizierte, insbesondere akkredi­tierte, Stellen im Fünfjahresrhythmus eingeführt werden soll (Änderungen in § 13 Abs. 1 und 2 sowie § 19 Abs. 1). Staatskommissäre sollen nur für Eisenbahninfrastrukturunternehmen, also die Fahrweg­funktion von Haupt- und Nebenbahnen, eingesetzt werden (Änderung in § 13 Abs. 3).

–   Entfall des nicht mehr zeitgemäßen Heimfallsrechtes (in § 31 bzw. § 26 Abs. 2).

–   Vereinfachung bzw. Erleichterungen bei Verfahrensregelungen (§ 15, § 37 Abs. 3, § 48 Abs. 2, § 51 Abs. 1, § 81 Abs. 2).

Zu Art. 3 (Änderung des Rohrleitungsgesetzes):

Das Rohrleitungsgesetz als eine spezifische Verwaltungsmaterie für einige Ölleitungen mit hauptsächlich überregionalem Charakter ist im Paket der Änderungen im Rahmen des Verwaltungsreformgesetzes 2001 selbst nicht enthalten, sollte aber aus Anlass dieser umfassenden Verwaltungsvereinfachungsbemühungen ebenfalls novelliert werden. Folgende schwerpunktmäßige vereinfachende Änderungen werden im Sach­zusammenhang des Rohrleitungsgesetzes vorgeschlagen:

–   Zusammenziehen der Genehmigung zur Errichtung und der Betriebsaufnahmebewilligung zu einer einzigen Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme einer Rohrleitungsanlage, wobei also ein Verfahrensschritt entfällt und auch Vereinfachungen in der Sache vorgesehen sind (Änderungen in §§ 3 Abs. 2, 13 Abs. 1, 17 Abs. 1 bis 3, 20 Abs. 1, 2 und 5, 21 Abs. 1 und 2, 22, 31, 32, 33 Abs. 1 und 3, 41, 43 Abs. 6 bis 9).

–   Entfall des behördlichen Bewilligungstatbestandes für Vorarbeiten (Änderungen in §§ 7 und 8).

–   Entlastung der behördlichen Aufsichtstätigkeit durch die Einführung einer Pflicht der Rohrleitungs­unternehmen zur Eigenüberwachung durch akkreditierte Stellen (Änderungen in §§ 14a und 16).

–   Vereinfachung von Verfahrensregelungen und Anpassung an das AVG (Änderungen in §§ 18 Abs. 3 und 4, 19, 23, 42, 43 Abs. 3 und 4).

–   Anpassung der Strafbestimmungen (Änderung in § 41 Abs. 2) sowie eine Übergangsbestimmung (§ 43 Abs. 6 bis 9).

Zu Art. 4 (Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000):

Das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, sieht im dritten Abschnitt für Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Verord­nungserlassungsverfahren vor. Im Gegensatz zu Verfahren, die nach dem ersten und zweiten Abschnitt des UVP-G 2000 zu bewilligen sind, ist für Verordnungserlassungsverfahren keine Fristsetzung vorge­sehen. Um auch in diesen Verfahren eine zügige Abwicklung der UVP sicher zu stellen, soll eine Frist von zwölf Monaten für die Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 vorgesehen werden. Dies soll zu einer Beschleunigung bei der Genehmigung von Infrastrukturvorhaben führen.“

An der diesbezüglichen Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Michael Krüger, MMag. Dr. Madeleine Petrovic, Hermann Reindl, Dr. Reinhard Eugen Bösch, Mag. Johann Maier, Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Dr. Peter Wittmann, Dr. Gerhard Kurzmann, Dr. Evelin Lichtenberger, Otto Pendl, Dr. Johannes Jarolim, Dr. Gottfried Feurstein, Dr. Ilse Mertel, Dr. Kurt Grünewald und Dr. Günther Kräuter sowie die Vizekanzlerin Dr. Susanne Riess-Passer und der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen Dr. Reinhart Waneck.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2001 11 14

                             Dr. Michael Krüger                                                          Dr. Peter Wittmann

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über einen Deregulierungsauftrag erlassen sowie das Eisenbahngesetz 1957, das Rohrleitungsgesetz und das Umweltverträglichkeits­prüfungsgesetz 2000 geändert werden (Deregulierungsgesetz 2001)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Deregulierungsauftrag

§ 1. (1) Anlässlich einer geplanten Änderung eines Bundesgesetzes ist insbesondere zu prüfen, ob das zu ändernde Gesetz oder einzelne Bestimmungen desselben noch notwendig und zeitgemäß sind oder ob die angestrebten Wirkungen nicht auch auf andere Weise erreicht werden könnten. Insbesondere ist bei der Vorbereitung der Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft darauf zu achten, dass die vorgegebenen Standards nicht ohne Grund übererfüllt werden.

(2) Alle mit der Vorbereitung von Akten der Bundesgesetzgebung betrauten Organe haben darauf Bedacht zu nehmen, die wesentlichen Auswirkungen von Gesetzen in finanzieller, wirtschafts-, umwelt- und konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht abzuschätzen. Ebenso ist zu prüfen, ob der Vollzug der in Aussicht genommenen Regelung keinen übermäßigen Aufwand in der Verwaltung nach sich zieht.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Artikels sind in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich die Bundes­regierung sowie jeder Bundesminister betraut.

Artikel 2

Änderung des Eisenbahngesetzes 1957

Das Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 166/
1999, wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 1 bis 3 lauten:

„(1) Soweit sich aus diesem Gesetz keine andere Zuständigkeit ergibt, ist die Bezirksverwaltungs­behörde als Behörde zuständig für Materialbahnen und Materialseilbahnen ohne beschränkt-öffentlichen Verkehr (§ 51 Abs. 4) und ohne Werksverkehr (§ 51 Abs. 3) sowie für Anschlussbahnen.

(2) Soweit sich aus diesem Gesetz keine andere Zuständigkeit ergibt, ist der Landeshauptmann als Behörde zuständig für

           1. Nebenbahnen;

           2. Straßenbahnen;

           3. Seilbahnen gemäß § 6 Abs. 3;

           4. Materialbahnen und Materialseilbahnen gemäß § 8 mit beschränkt-öffentlichem oder mit Werksverkehr.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist als Behörde zuständig für:

           1. Hauptbahnen;

           2. die Verleihung einer Konzession nach § 17, die Erklärung der Behörde nach § 30 lit. b, die Erteilung von Genehmigungen nach § 21 Abs. 3 und § 26 Abs. 3 sowie von Bewilligungen nach § 29 Abs. 1 für Nebenbahnen;

           3. Seilbahnen gemäß § 6 Abs. 2;

           4. Eisenbahnverkehrsunternehmen;

           5. die Verleihung von Europakonzessionen.“

2. § 13 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.

3. Im § 13 Abs. 2 erster Satz entfällt die Wortgruppe „und periodische Prüfungen durch solche Organe durchführen“.

4. Im § 13 Abs. 3 tritt an die Stelle der Worte „Eisenbahnunternehmen“ die Worte „Eisenbahninfra­strukturunternehmen“ und entfällt der zweite Satz.

5. § 15 samt Überschrift lautet:

„Verzeichnis eisenbahntechnischer Fachgebiete

§ 15. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat folgende Personen auf Antrag in einem nach eisenbahntechnischen Fachgebieten unterteilten Verzeichnis zu führen:

           1. Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnisse;

           2. Personen, wenn sie die im Abs. 2 bezeichneten Erfordernisse erfüllen und hinsichtlich ihrer Verlässlichkeit und Eignung keine Bedenken bestehen.

(2) Personen nach Abs. 1 Z 2 haben folgende Erfordernisse zu erfüllen:

           1. die Vollendung des für das in Betracht kommende Fachgebiet vorgesehenen Studiums an einer technischen Hochschule;

           2. die praktische Betätigung im Eisenbahndienst bei einem öffentlichen inländischen Eisenbahn­unternehmen in der Dauer von mindestens sieben Jahren, davon drei Jahre in dem Fachgebiet, in dem die Person verwendet werden soll, wobei einem inländischen Eisenbahnunternehmen solche mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsparteien des Ab­kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und mit gleichwertigem Sicherheitsstandard gleichgehalten werden;

           3. die Kenntnis der für das Fachgebiet in Betracht kommenden Rechtsvorschriften.

(3) Von den Erfordernissen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 kann Abstand genommen werden, wenn der Nachweis der Befähigung auf andere Weise erbracht wird. Das Erfordernis gemäß Abs. 2 Z 3 kann durch eine Bestätigung des Eisenbahnunternehmens, dem die Person angehört oder angehört hat, nachgewiesen werden.“

6. § 16 lautet:

§ 16. (1) Zur Durchführung von Vorarbeiten zur Ausarbeitung eines Bauentwurfes für neue oder für die Änderung bestehender Eisenbahnen oder Eisenbahnanlagen erhält der Bauherr das Recht, auf fremden Liegenschaften die zur Vorbereitung des Bauvorhabens erforderlichen Arbeiten unter möglichster Schonung fremder Rechte und Interessen vorzunehmen oder von einem Beauftragten vornehmen zu lassen. Er hat den hiedurch verursachten Schaden zu ersetzen.

(2) Der Bauherr hat die Eigentümer der Grundstücke nachweislich mindestens zwei Wochen vor der beabsichtigten Durchführung von Vorarbeiten durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde oder in sonst ortsüblicher Weise zu verständigen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diesen Anschlag zu gestatten.

(3) Wird dem Bauherrn oder dem Beauftragten das Betreten von Liegenschaften, einschließlich der Gebäude und eingefriedeten Grundstücke, oder die Beseitigung von Hindernissen verwehrt, so entscheidet auf Antrag eines Beteiligten die Bezirksverwaltungsbehörde über die Zulässigkeit der beabsichtigten Handlung.“

7. Im § 17 Abs. 1 entfällt die Wortgruppe „unter Hinweis auf eine allfällige Bewilligung der Vorarbeiten“.

8. Dem § 19 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Durch Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, akkreditierte Stellen oder benannte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung, staatlich autorisierte Anstalten und Zivil­techniker, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, ist in einem Zeitraum von jeweils fünf Jahren regelmäßig wiederkehrend prüfen zu lassen, ob die Eisenbahn einschließlich der Betriebsmittel und des sonstigen Zugehörs den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und den eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungs- und Betriebsbewilligungsbescheiden noch entspricht. Über jede wiederkehrende Prüfung ist eine der Behörde vorzulegende Prüfbescheinigung auszustellen, die insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat.“

9. § 26 Abs. 2 wird aufgehoben und im § 26 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „2 und“.

10. § 31 Abs. 1 bis 4 werden aufgehoben.

11. § 33 vierter und fünfter Satz werden aufgehoben.

12. § 37 Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Ansonsten ist nach Lage des Falles insbesondere zu prüfen, ob die Eisenbahnanlagen, eisenbahntechni­schen Einrichtungen oder Fahrbetriebsmittel der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung oder der Genehmigung gemäß § 36 entsprechend ausgeführt sind, die Sicherung gegen Zündung durch Funken (§ 40 Abs. 1) stattgefunden hat und die Betriebsmittel betriebssicher beschaffen sind.“

13. Im § 43 Abs. 7 wird die Wortgruppe „der Landeshauptmann“ durch die Wortgruppe „die Behörde“ ersetzt.

14. § 48 lautet:

§ 48. (1) Die Behörde hat auf Antrag eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens oder eines Trägers der Straßenbaulast an einer bestehenden Kreuzung zwischen einer Hauptbahn oder Nebenbahn einerseits und einer öffentlichen Straße anderseits die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege anzuordnen, wenn dies zur besseren Abwicklung des sich kreuzenden Verkehrs erforderlich und den Verkehrsträgern (Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar ist. Sie kann unter denselben Voraussetzungen eine solche Anordnung auch von Amts wegen treffen. Für die Durchführung der Anordnung ist eine Frist von mindestens zwei Jahren zu setzen.

(2) Sofern kein Einvernehmen über die Regelung der Kostentragung zwischen dem Eisenbahninfra­strukturunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast erzielt wird, sind die Kosten für die bauliche Umgestaltung der bestehenden Kreuzung, deren künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung je zur Hälfte vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu tragen.

(3) Falls es das Eisenbahninfrastrukturunternehmen oder der Träger der Straßenbaulast beantragen, hat die Behörde ohne Berücksichtigung der im Abs. 2 festgelegten Kostentragungsregelung zu ent­scheiden, welche Kosten infolge der technischen Anpassung der baulichen Umgestaltung im verkehrs­mäßigen Ausstrahlungsbereich der Kreuzung erwachsen und demgemäß in die Kostenteilungsmasse einzubeziehen sind und in welchem Ausmaß das Eisenbahninfrastrukturunternehmen und der Träger der Straßenbaulast die durch die bauliche Umgestaltung und die durch die künftige Erhaltung und Inbetrieb­haltung der umgestalteten Anlagen erwachsenden Kosten zu tragen haben. Diese Festsetzung ist nach Maßgabe der seit Erteilung der Baugenehmigung für die Kreuzung eingetretenen Änderung des Eisen­bahn- oder Straßenverkehrs, der durch die bauliche Umgestaltung erzielten Verbesserung der Abwicklung des Eisenbahn- oder Straßenverkehrs, der hiedurch erzielten allfälligen Ersparnisse und der im Sonderinteresse eines Verkehrsträgers aufgewendeten Mehrkosten zu treffen. Eine derartige Antrag­stellung ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Rechtskraft einer Anordnung nach Abs. 1 zulässig. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen und vom Träger der Straßenbaulast zu tragenden Kosten gilt die im Abs. 2 festgelegte Kostentragungsregelung.

(4) Die Behörde hat sich bei der Kostenfestsetzung des Gutachtens einer Sachverständigen­kommission zu bedienen. Die Sachverständigenkommission, deren Geschäftsführung der Schieneninfra­strukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH obliegt, besteht aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder und die Ersatzmit­glieder sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu bestellen. Der Vorsitzende (Ersatzmitglied) muss rechtskundig sein. Von den weiteren Mitgliedern muss eines eine rechtskundige und eines eine technische Fachperson des Eisenbahnwesens sowie eines eine rechtskundige und eines eine technische Fachperson des Straßenwesens sein. Bei Kreuzungen mit Straßen, die nicht Bundesstraßen sind, sollen die beiden Fachpersonen des Straßenwesens mit dem Straßenwesen des in Betracht kommenden Landes besonders vertraut sein.“

15. § 49 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Die Straßenverwaltungen sind zur kostenlosen Duldung von Sicherheitseinrichtungen und Verkehrs­zeichen, einschließlich von Geschwindigkeitsbeschränkungstafeln, verpflichtet.“

16. § 49 Abs. 2 lautet:

„(2) Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden sind.“

17. Im § 51 Abs. 1 tritt an die Stelle des zweiten und des dritten Satzes folgender Satz:

„Es gilt § 16.“

18. Im § 52 Abs. 1 erster Satz entfällt die Wortgruppe „ob und inwieweit von anderen Eisenbahnunterneh­men der Anschluß und die Mitbenützung ihrer Anlagen zu gestatten ist,“.

19. Dem § 81 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„In den Angelegenheiten der §§ 61 Abs. 2, 75 Abs. 2 und 77 Abs. 3 ist sie sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der §§ 5, 68 und 73 AVG.“

20. Nach § 93 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20.. anhängige Verwal­tungsverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen.“

21. Dem § 96 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 12 Abs. 1 bis 3, § 13 Abs. 1 bis 3, § 15 samt Überschrift, § 16, § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 26 Abs. 5, § 37 Abs. 3, § 43 Abs. 7, § 48, § 49 Abs. 1 u. 2, § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 81 Abs. 2 und § 93 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20.. treten drei Monate nach dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20.. folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig treten § 26 Abs. 2 und § 33 vierter und fünfter Satz außer Kraft. § 31 Abs. 1 bis 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Rohrleitungsgesetzes

Das Rohrleitungsgesetz, BGBl. Nr. 411/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Abs. 2 wird die Wortgruppe „Genehmigung zur Errichtung und eine Betriebsaufnahmebe­willigung“ durch die Wortgruppe „Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme“ und die Wort­gruppe „Genehmigung oder Betriebsaufnahmebewilligung“ durch die Wortgruppe „Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme“ ersetzt.

2. § 7 lautet:

§ 7. (1) Zur Durchführung von Vorarbeiten zur Ausarbeitung des Projektes einer Rohrleitungs­anlage ist der Projektersteller berechtigt, fremde Grundstücke zu betreten und auf ihnen die zur Vorbereitung des Projektes der Anlage erforderlichen Untersuchungen und Arbeiten unter möglichster Schonung fremder Rechte vorzunehmen.

(2) Der Projektersteller hat die Eigentümer der Grundstücke nachweislich mindestens zwei Wochen vor der beabsichtigten Ausübung dieser Berechtigung durch Anschlag an der Amtstafel der Ortsgemeinde oder in sonst ortsüblicher Weise zu verständigen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diesen Anschlag zu gestatten.

(3) Der Projektersteller hat für alle verursachten Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten. Ansprüche können bis drei Monate nach dem Tag geltend gemacht werden, an dem der Projektersteller den Betroffenen die Beendigung der Vorarbeiten nachweislich bekannt gegeben hat.“

3. Im § 8 Abs. 1 erster Satz entfällt die Wortgruppe „unter Hinweis auf eine allfällige Bewilligung von Vorarbeiten (§ 7)“.

4. § 13 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Inhaber einer Konzession gemäß § 3 und der Inhaber eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des § 4 fällt, sind spätestens bis zur Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet, mit der die im § 10 bestimmte Haftpflicht nach Maßgabe des Betriebsumfanges und der Betriebsgefahr bis zu den im § 11 festgesetzten Haftungshöchst­grenzen voll gedeckt ist. Die Versicherung muss jedoch einen Schaden durch höhere Gewalt (§ 9 EKHG) nicht decken.“

5. Nach § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt:

„Eigenüberwachung

§ 14a. (1) Der Inhaber einer Konzession gemäß § 3 und der Inhaber eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des § 4 fällt, sind verpflichtet, regelmäßig wiederkehrend in einem Zeitraum von jeweils zehn Jahren, gerechnet ab ihrer Inbetriebnahme, durch eine akkreditierte Stelle im Rahmen ihres fachlichen Umfanges ein Gutachten über den Zustand der gesamten Rohrleitungsanlage, insbesondere darüber, ob sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, den auf Grund dieses Bundes­gesetzes ergangenen Verordnungen, den nach diesem Bundesgesetz ergangenen Bescheiden und den im § 43 Abs. 2 genannten Genehmigungen oder Bewilligungen noch entspricht, erstellen zu lassen.

(2) Der Inhaber einer Konzession gemäß § 3 und der Inhaber eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des § 4 fällt, haben das erstellte Gutachten bis zur nächsten Gutachtenserstellung aufzubewahren. Der Behörde ist eine Zweitschrift oder Ablichtung des Gutachtens vorzulegen.

(3) Sind in dem Gutachten Mängel festgehalten, die die akkreditierte Stelle bei der Begutachtung festgestellt hat, so hat der Inhaber einer Konzession gemäß § 3 und der Inhaber eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des § 4 fällt, innerhalb angemessener Frist eine Darstellung der zur Mängelbehebung getroffenen Maßnahmen der Behörde zu übermitteln.“

6. § 16 erster bis dritter Satz lauten:

„Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann verordnen, wie den im § 14, § 14a, und § 15 aufgestellten Verpflichtungen entsprochen wird. Er kann hiebei auch Önormen, falls solche nicht existieren auch gleichartige Normen anderer Staaten, für verbindlich erklären. Eine solche Verordnung entbindet die Behörde nicht von der Verpflichtung, bei Durchführung der in den §§ 8, 17 bis 20 geregelten Verfahren, allenfalls im Hinblick auf § 22 erforderliche weitere Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.“

7. § 17 samt Überschrift lautet:

„Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme

§ 17. (1) Für die Errichtung und die Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage ist eine Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme erforderlich. Das Gleiche gilt für Änderungen und Erweiterungen im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3, soweit diese über den Rahmen der erteilten Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme hinausgehen.

(2) Können solche Änderungen und Erweiterungen Nachteile, Gefährdungen oder Belästigungen, wie sie im § 20 Abs. 2 genannt sind, hervorrufen, so bedarf es jedenfalls einer Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage.

(3) Um die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage ist bei der Behörde anzusuchen.“

8. Im § 18 Abs. 1 wird die Wortgruppe „Genehmigung zur Errichtung“ durch die Wortgruppe „Geneh­migung zur Errichtung und Inbetriebnahme“ ersetzt.

9. § 18 Abs. 3 entfällt.

10. § 18 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Behörde kann bei genehmigungspflichtigen Erweiterungen und Änderungen der Rohr­leitungsanlage, bei genehmigungspflichtiger Wiederaufnahme eines unterbrochenen Betriebes einer Rohr­leitungsanlage (§ 32) und genehmigungspflichtiger Wiederaufnahme eines eingestellten Betriebes einer Rohrleitungsanlage (§ 33 Abs. 3) von der Beibringung einzelner im Abs. 2 angeführten Angaben und Unterlagen absehen, sofern diese für das Genehmigungsverfahren nicht erforderlich sind.“

11. § 19 lautet:

§ 19. Beraumt die Behörde eine mündliche Verhandlung an, so sind Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung durch Anschlag in den Gemeinden, deren Gebiet durch die geplante Rohrleitung berührt wird, und auch durch einmalige Einschaltung in für amtliche Kundmachungen bestimmte Zeitungen zu verlautbaren. Die in den Verzeichnissen gemäß § 18 Abs. 2 Z 3 bis 7 der Behörde bekannt zu gebenden Betroffenen sind persönlich von der mündlichen Verhandlung zu verständigen. Der das einzelne Gemeindegebiet betreffende Teil des technischen Bauentwurfes, den der Genehmigungswerber der Behörde zur Verfügung zu stellen hat, ist durch mindestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung in der jeweiligen Gemeinde zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.“

12. Die Überschrift zu § 20 lautet:

„Bescheid, mit dem die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Anlage erteilt wird“

13. Im § 20 Abs. 1 wird die Wortgruppe „Genehmigung zur Errichtung“ durch die Wortgruppe „Geneh­migung zur Errichtung und Inbetriebnahme“ ersetzt.

14. § 20 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die Behörde hat die Errichtung und die Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage mit Auflagen zu genehmigen, die geboten sind:

           1. zur Vermeidung von Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Menschen überhaupt;

           2. zur Vermeidung von Gefährdungen oder Belästigungen der Nachbarschaft durch gesundheits­schädliche Einflüsse, durch die Sicherheit bedrohende Betriebsarten, durch üblen Geruch oder durch Lärm, Staub oder Erschütterungen;

           3. zur Vermeidung von Sachbeschädigungen.“

15. Im § 20 Abs. 5 wird die Wortgruppe „Genehmigung zur Errichtung“ durch die Wortgruppe „Genehmi­gung zur Errichtung und Inbetriebnahme“ ersetzt.

16. § 21 samt Überschrift lautet:

„Inbetriebnahme, Überprüfung

§ 21. (1) Die Inbetriebnahme einer errichteten, geänderten oder erweiterten Rohrleitungsanlage ist der Behörde unter Anschluss der Vorlage eines Nachweises über den Abschluss einer Haftpflichtversiche­rung (§ 13) anzuzeigen und darf nur dann erfolgen, wenn die errichtete, geänderte oder erweiterte Rohr­leitungsanlage dem Bescheid, mit dem die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme erteilt wurde, entsprechend ausgeführt wurde.

(2) Die Behörde hat, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anzeige der Inbetriebnahme, binnen ange­messener, ein Jahr nicht übersteigender Frist zu überprüfen, ob die in Betrieb genommene Rohrleitungs­anlage dem Bescheid, mit dem die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme erteilt wurde, entsprechend ausgeführt wurde.“

17. Im § 22 erster Satz wird die Wortgruppe „Genehmigung zur Errichtung“ durch die Wortgruppe „Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme“ ersetzt.

18. § 23 lautet:

§ 23. Im Verfahren zur Erteilung der Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage kommt dem Antragsteller, den in den Verzeichnissen gemäß § 18 Abs. 2 Z 3 bis 7 der Behörde bekannt zu gebenden Betroffenen und den Nachbarn Parteistellung zu.“

19. Im § 31 wird die Wortgruppe „Genehmigung zur Errichtung der Rohrleitungsanlage und der Betriebsaufnahmebewilligung“ durch die Wortgruppe „Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage“ ersetzt.

20. § 32 samt Überschrift lautet:

„Neuerliche Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme

§ 32. Wird der Betrieb der Rohrleitungsanlage durch mehr als fünf Jahre unterbrochen, so ist zu seiner Wiederaufnahme eine neuerliche Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme gemäß § 17 erforderlich.“

21. Im § 33 Abs. 1 Z 1 wird die Wortgruppe „der Betriebsaufnahmebewilligung“ durch die Wortgruppe „der Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme“ ersetzt.

22. Im § 33 Abs. 3 wird die Wortgruppe „einer neuerlichen Betriebsaufnahmebewilligung“ durch die Wortgruppe „einer neuerlichen Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme“ ersetzt.

23. § 41 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. wer Güter, ausgenommen Erdgas und Wasser, in Rohrleitungen gewerbsmäßig befördert, ohne die hiefür erforderliche Konzession oder die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage erwirkt zu haben;“

24. § 41 Abs. 2 lautet:

„(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 500 Euro, im Nichtein-bringungsfall mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen:

           1. wer gegen § 7 Abs. 2 verstößt;

           2. wer ohne die erforderliche Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme eine Rohrleitungs­anlage errichtet und in Betrieb nimmt;

           3. wer eine Rohrleitungsanlage entgegen der Bestimmungen des § 21 Abs. 1 in Betrieb nimmt;

           4. wer bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 sich nicht an die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme hält;

           5. wer trotz der Verpflichtung des § 15 ohne die Genehmigung der Bestellung eines Betriebsleiters eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 ausübt;

           6. wer der Entscheidung der Behörde gemäß § 6 Abs. 4 nicht Folge leistet;

           7. wer keine Beschreibung des Vorhabens im Sinne des § 6 Abs. 3 veröffentlicht;

           8. wer in den Fällen unmittelbar drohender Gefahr nicht die Behörde im Sinne des § 24 Abs. 1 verständigt;

           9. wer der im § 26 aufgestellten Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers nicht nach-kommt und keine Genehmigung der Behörde einholt;

         10. wer ein Vorhaben ausführt, das die Sicherheit einer Rohrleitungsanlage beeinträchtigt, ohne die gemäß § 30 erforderliche Bewilligung der Behörde einzuholen;

         11. wer gegen § 14a verstößt;

         12. wer seinen Verpflichtungen, der Behörde über sicherheitsgefährdende Vorkommnisse unverzüg­lich zu berichten (§ 38 Abs. 4), nicht nachkommt;

         13. wer als verantwortlicher Betriebsleiter es versäumt, der Behörde jährlich einen Bericht über den Zustand der Rohrleitungsanlage vorzulegen (§ 38 Abs. 3);

         14. wer der Aufzeichnungspflicht gemäß § 38 Abs. 5 nicht nachkommt.“

25. § 42 samt Überschrift entfällt.

26. § 43 Abs. 3 und 4 entfallen.

27. Dem § 43 Abs. 5 werden folgende Abs. 6, 7, 8 und 9 angefügt:

„(6) Für die Änderung und Erweiterung solcher Rohrleitungsanlagen, für die eine Genehmigung zur Errichtung und eine Betriebsaufnahmebewilligung vorliegt, ist eine Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme erforderlich, soweit die Änderung und Erweiterung über den Rahmen der für die Rohrleitungsanlage oder deren Änderung oder Erweiterung erteilten Genehmigung zur Errichtung und Betriebsaufnahmebewilligung oder einer erteilten Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme hinausgehen.

(7) Für Rohrleitungsanlagen, für die eine Genehmigung zur Errichtung und eine Betriebsaufnahme­bewilligung vorliegt, ist

           1. § 33 Abs. 1 Z 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebes der Rohrleitungsanlage zu verfügen ist, wenn eine wesentliche Voraussetzung der Betriebsauf­nahmebewilligung nicht mehr vorliegt, und

           2. § 41 Abs. 2 Z 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Verwaltungsübertretung begeht, wer bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 sich nicht an die Betriebsaufnahmebewilligung hält.

(8) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20.. anhängige Verwal­tungsverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen weiter zu führen. Ist für die Errichtung, die Änderung oder die Erweiterung einer Rohrleitungsanlage zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20.. nur eine Genehmigung zur Errichtung erteilt worden, bedarf die Inbetriebnahme der errichteten, geänderten oder erweiterten Rohrleitungsanlage einer Betriebsauf­nahmebewilligung nach § 21 in der bisherigen Fassung.

(9) Der Inhaber einer Konzession gemäß § 3 und der Inhaber eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des § 4 fällt, haben für eine Rohrleitungsanlage, für deren Inbetriebnahme zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20.. bereits eine Betriebsaufnahme­bewilligung erteilt wurde, den Bestimmungen des § 14a spätestens fünf Jahre nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20.. erstmals nachzukommen.“

28. Nach § 44 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) § 3 Abs. 2, § 7, § 8 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14a samt Überschrift, § 16 erster bis dritter Satz, § 17 samt Überschrift, § 18 Abs. 1, § 18 Abs. 4, § 19, die Überschrift zu § 20, § 20 Abs. 1 u. 2 erster Satz sowie Abs. 5, § 21 samt Überschrift, § 22 erster Satz, § 23, § 31, § 32 samt Überschrift, § 33 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 41 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 43 Abs. 6 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20.., treten drei Monate nach dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20.. folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 18 Abs. 3, 42 samt Überschrift und 43 Abs. 3 und 4 außer Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000

Das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsge­setz 2000 – UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 24 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:


„Die Umweltverträglichkeitsprüfung (von der Einleitung gemäß § 24a bis zum Abschluss der öffentlichen Erörterung gemäß § 24f) ist innerhalb von zwölf Monaten abzuschließen.“

2. § 46 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 24 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20.. tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“