895 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 22. 11. 2001

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales


über die Regierungsvorlage (838 und Zu 838 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem
das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert wird (29. Novelle zum B‑KUVG)

Die gegenständliche Regierungsvorlage dient großteils der Rechtsbereinigung, der Verbesserung der Praxis und der Anpassung an die Rechtsentwicklung innerhalb und außerhalb der Sozialversicherung.

Im Einzelnen sind – abgesehen von der Übernahme der entsprechenden Parallelbestimmungen aus der Regierungsvorlage betreffend eine 59. ASVG-Novelle (834 und Zu 834 der Beilagen) – folgende Maß­nahmen hervorzuheben:

–   ausdrückliche Regelung der Bemessungsgrundlage für nach dem Bundesverfassungsgesetz über Ko­operation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen ins Ausland (KSE-BVG) entsendete und gemäß § 91 Abs. 2 in der Unfallversicherung leistungsberechtigte Personen;

–   Anwendbarkeit des § 10 Abs. 7 ASVG (Bescheinigung des Pensionsversicherungsträgers über den vorläufigen Beginn der Krankenversicherung für Pensionisten) auch für Vertragsbedienstete;

–   allgemeinere Fassung der Bestimmung, wonach finanzielle Zuwendungen, die (ausgegliederte) Einrichtungen ihnen dienstzugewiesenen Beamten gewähren, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage zu berücksichtigen sind;

–   Wahrung des Leistungsanspruches gegenüber dem Dienstgeber für Angehörige von Bediensteten im Ausland, die auf Grund eines Kinderbetreuungsgeldbezuges selbst krankenversichert sind;

–   Ergänzungen im Zusammenhang mit der Einbeziehung der Wissenschaftlichen Mitarbeiter in das B‑KUVG durch die 28. Novelle;

–   befristete Ausnahme geringfügig beschäftigter Vertragsbediensteter vom B-KUVG (unter vorüber­gehender Einbeziehung in das ASVG im Rahmen der 59. ASVG-Novelle);

–   redaktionelle Klarstellungen.

Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen wird im Vorblatt der Regierungsvorlage darauf hingewiesen, dass ein Großteil der Maßnahmen des Gesetzentwurfes aus Zitierungsänderungen sowie Änderungen im Versicherungsbereich besteht. Damit sind keine quantifizierbaren finanziellen Auswirkungen verbunden. Sofern Änderungen vorgesehen sind, die Parallelbestimmungen zum ASVG betreffen, wird im Vorblatt der Regierungsvorlage auf die Ausführungen zur Regierungsvorlage betreffend die 59. ASVG-Novelle (834 und Zu 834 der Beilagen) verwiesen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 16. November 2001 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war die Abgeordnete Ridi Steibl.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Renate Csörgits, Karl Öllinger, Dr. Gottfried Feurstein, Dr. Kurt Grünewald, Karl Donabauer, Dr. Reinhold Mitterlehner, Heidrun Silhavy, Mag. Beate Hartinger, Mag. Dr. Josef Trinkl, Sigisbert Dolinschek, Dr. Alois Pumberger, Dr. Ilse Mertel, Mag. Walter Tancsits, Helmut Dietachmayr sowie des Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen Mag. Herbert Haupt.

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2001 11 16

                            Mag. Walter Tancsits                                                        Helmut Dietachmayr

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert wird (29. Novelle zum B-KUVG)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 1 Z 18 wird nach dem Ausdruck „Z 17“ der Ausdruck „oder auf Grund einer Tätigkeit gemäß Z 19“ eingefügt.

2. Im § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2001 wird der Punkt am Ende der Z 19 durch einen Strichpunkt ersetzt.

3. § 1 Abs. 1 Z 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 erhält die Bezeichnung „20.“.

4. Im § 1 Abs. 2 wird der Ausdruck „13 und 15“ durch den Ausdruck „13, 15 und 19“ ersetzt.

5. Im § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2001 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt.

6. § 3 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 erhält die Bezeichnung „5.“.

7. Im § 5 Abs. 1 Z 6 wird der Ausdruck „§ 1 Abs. 1 Z 19“ durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 1 Z 20“ ersetzt.

8. Im § 6 Abs. 1 Z 5 wird der Ausdruck „§ 1 Abs. 1 Z 19“ durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 1 Z 20“ ersetzt.

9. § 19 Abs. 1 Z 1 lit. g lautet:

         „g) finanzielle Zuwendungen, die eine (ausgegliederte) Einrichtung ihr zur Dienstleistung zuge­wiesenen Bundes-(Landes-, Gemeinde-)Bediensteten gewährt;“.

10. Dem § 20b Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Davon abweichend ist bei Versicherten nach § 1 Abs. 1 Z 18 auf Antrag der Zusatzbeitrag von der jeweiligen Pension (Pensionssonderzahlung) einzubehalten und vom zuständigen Pensionsversicherungs­träger an die Versicherungsanstalt zu überweisen.“

11. § 26 Abs. 1 Z 1 lit. e lautet:

         „e) finanzielle Zuwendungen, die eine (ausgegliederte) Einrichtung ihr zur Dienstleistung zuge­wiesenen Bundes-(Landes-, Gemeinde-)Bediensteten gewährt;“.

12. Nach § 27 wird folgender § 27a samt Überschrift eingefügt:

„Informations- und Aufklärungspflicht

§ 27a. Die Versicherungsanstalt und das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen haben die Versicherten (Dienstgeber, LeistungsbezieherInnen) über ihre Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu informieren und aufzuklären. Die Versicherungsanstalt hat Informationen und Aufklärungen im Sinne des ersten Satzes mit jenen des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen abzustimmen; Informationen (Aufklärungen) gelten als abgestimmt, wenn sich das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen binnen 48 Stunden nach Zustellung nicht dazu äußert; § 108 BAO gilt entsprechend.“

13. Der bisherige § 27a erhält die Bezeichnung „§ 27b“.

14. Im § 30a ist vor dem Ausdruck „Verlängerung bzw. Weiterbestand der Pflichtversicherung gemäß § 11 Abs. 2,“ der Ausdruck „Vorläufiger Beginn der Krankenversicherung für Pensionisten gemäß § 10 Abs. 7,“ einzufügen.

15. § 45 Abs. 5 erster Satz lautet:

„Die Geldleistungen sind bargeldlos zu erbringen, wenn und so lange der (die) Anspruchsberechtigte nicht ausdrücklich Barzahlung verlangt.“

16. Im § 45 Abs. 5 dritter Satz entfällt der Ausdruck „ , soweit diese im Wege der Postsparkasse vorgenommen wird“.

17. Im § 56 Abs. 2 letzter Halbsatz wird der Ausdruck „Vormundschafts(Pflegschafts)gerichtes in Pflege“ durch den Ausdruck „Pflegschaftsgerichtes in Obsorge“ ersetzt.

18. Im § 58 Abs. 1 zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „gilt“ der Ausdruck „– unbeschadet einer Pflichtversicherung nach § 1 Abs. 1 Z 20 –“ eingefügt.

19. Im § 66 Abs. 4 wird der Ausdruck „Wartung“ durch den Ausdruck „Pflege“ ersetzt.

20. Im § 93 Abs. 1 wird der Ausdruck „Abs. 2, 3 und 3a“ durch den Ausdruck „Abs. 2, 3, 3a und 3b“ und der Ausdruck „leistungsorientierte Zuschläge“ durch den Ausdruck „finanzielle Zuwendungen einer (ausgegliederten) Einrichtung“ ersetzt.

21. Im § 93 wird nach dem Abs. 3a folgender Abs. 3b eingefügt:

„(3b) Die Bemessungsgrundlage für die im § 91 Abs. 2 genannten Personen ist, sofern die betreffende Person nicht nach diesem Bundesgesetz unfallversichert ist, nach § 181a Abs. 2 erster Satz ASVG oder nach § 182 ASVG zu ermitteln.“

22. Im § 93 Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 1 bis 3a“ durch den Ausdruck „Abs. 1 bis 3b“ ersetzt.

23. Im § 119 zweiter Satz wird der Ausdruck „im Sinne des § 3 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/
1978,“
durch den Ausdruck „im Sinne des § 4 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999,“ ersetzt.

24. § 131 Abs. 4 lautet:

„(4) Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000 ist bei der Durchführung hinsichtlich der den Landesstellenausschüssen gemäß § 146 Abs. 1 und 2 obliegenden Aufgaben stets die Hauptstelle.“

25. § 150 samt Überschrift lautet:

„Jahresvoranschlag und Gebarungsvorschaurechnung

§ 150. (1) Die Versicherungsanstalt hat für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag und im Zusammenhang damit vierteljährlich eine rollierende Gebarungsvorschaurechnung zu erstellen.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der der Gebarungsvorschau zu Grunde zu legende Planungs­zeitraum sind die dem jeweiligen Geschäftsjahr nächstfolgenden zwei Geschäftsjahre.“

26. Im § 151 Abs. 5 wird der Ausdruck „in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ “ durch den Ausdruck „im Internet“ ersetzt.

27. Im § 159a erster Satz wird der Ausdruck „Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/78,“ durch den Ausdruck „Datenschutzgesetzes 2000“ ersetzt.

28. Im § 159b erster Satz wird der Ausdruck „§ 31 Abs. 3 Z 14“ durch den Ausdruck „§ 31 Abs. 4 Z 1“ ersetzt.

29. § 159d Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. der Person, für die Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. b, c und f sowie nach § 8 Abs. 4 bis 7 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 besteht, und“.

30. Im § 187 Abs. 2a wird der Ausdruck „2003“ durch den Ausdruck „2005“ ersetzt.

31. Im § 193 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „2003“ durch den Ausdruck „2005“ ersetzt.

32. Im § 194 Abs. 2 wird der Ausdruck „2003“ durch den Ausdruck „2005“ ersetzt.

33. Im § 201 wird der Ausdruck „1 Abs. 1 Z 18 und 19, 3 Z 3 und 4“ durch den Ausdruck „1 Abs. 1 Z 20, 3 Z 5“ ersetzt.

34. Nach § 202 wird folgender § 203 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2002

(29. Novelle)

§ 203. (1) Die §§ 1 Abs. 1 Z 18 bis 20 und Abs. 2, 3 Z 4 und 5, 5 Abs. 1 Z 6, 6 Abs. 1 Z 5, 19 Abs. 1 Z 1 lit. g, 20b Abs. 2, 26 Abs. 1 Z 1 lit. e, 27a, 27b, 30a, 45 Abs. 5, 56 Abs. 2, 58 Abs. 1, 66 Abs. 4, 93 Abs. 1, 3b und 4, 119, 131 Abs. 4, 150 samt Überschrift, 151 Abs. 5, 159a, 159b, 159d Abs. 1 Z 1, 187 Abs. 2a, 193 Abs. 1 Z 2, 194 Abs. 2 und 201 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


(2) Die im § 1 Abs. 1 Z 17 bezeichneten Personen sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 von der Kranken- und Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Dienstverhältnissen (Funktionen) im Kalendermonat gebührende Entgelt den im § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG genannten Betrag nicht übersteigt.

(3) Als ausdrücklich verlangte Barzahlungen im Sinne des § 45 Abs. 5 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 gelten auch Barzahlungen von Leistungen, die bereits vor dem 1. Jänner 2002 im Wege der Barzahlung erbracht wurden und nach diesem Zeitpunkt weiter zu erbringen sind.

(4) Durch die Erstellung eines Psychotherapiekonzeptes nach § 597 Abs. 5 ASVG wird die Gültigkeit bereits bestehender Verträge über die Erbringung psychotherapeutischer Leistungen nicht berührt.“