9 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

 

über den Antrag (41/A) der Abgeordneten Annemarie Reitsamer, Dr. Gottfried Feurstein und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungs­gesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (Sozial­versicherungs-Änderungsgesetz 1999 – SVÄG 1999)

 

Die Abgeordneten Annemarie Reitsamer, Dr. Gottfried Feurstein und Genossen haben diesen Initiativ­antrag am 18. November 1999 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

“Zu den Art. 1 bis 3 und Art. 4 Z 3 bis 5 (§§ 572 Abs. 1 Z 3 und 4a sowie 581 Abs. 1 Z 2 und 3 ASVG, §§ 274 Abs. 1 und 1a sowie 281 Abs. 1 Z 2 und 3 GSVG, §§ 80a, 263 Abs. 1 und 1a sowie 270 Abs. 1 Z 1 und 1a BSVG sowie §§ 187 Abs. 2 und 2a, 193 Abs. 1 Z 2 und 194 Abs. 2 B-KUVG):

Aus verwaltungsökonomischen Gründen soll die im Rahmen des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungs­gesetzes 1997, BGBl. I Nr. 139, geschaffene Neuregelung der Sachleistungszuständigkeit bei mehrfacher Krankenversicherung – und der damit verbundene finanzielle Ausgleich zwischen den Sozialversiche­rungsträgern – nicht schon mit 1. Jänner 2000, sondern erst zu dem Zeitpunkt in Kraft treten, in dem die Sozialversicherungs-Chipkarte flächendeckend eingeführt ist, also mit 1. Jänner 2002.

Bis dahin soll die derzeitige Regelung, die dem Versicherten die (jederzeitige) Inanspruchnahme des Versicherungsträgers seiner Wahl zur Erbringung der Sachleistung ermöglicht (soweit er bei diesem versichert ist), weiter gelten. Da es im BSVG derzeit keine solche Regelung gibt, wird Entsprechendes normiert.

Zur Vermeidung einer unproportionalen finanziellen Belastung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter soll allerdings als Übergangsbestimmung im § 194 Abs. 2 B-KUVG vorgesehen werden, dass im Falle der Mehrfachversicherung die Krankenversicherung nach dem B-KUVG dann ausgeschlos­sen ist, wenn die B-KUVG-Beitragsgrundlage den Wert der Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG (1999: 3 899 S monatlich) nicht übersteigt.

Zu Art. 4 Z 1 und 2 (§ 19 Abs. 7 und 8 B-KUVG):

Im Hinblick darauf, dass bei einer Durchschnittsbetrachtung bei mehrfacher Krankenversicherung nach dem B-KUVG und einem anderen Bundesgesetz die Mindestbeitragsgrundlage gemäß § 19 Abs. 6
B-KUVG regelmäßig überschritten wird, andererseits die Berücksichtigung der (Mindest)Beitragsgrund­lagen anderer Gesetze bei der Bildung der Mindestbeitragsgrundlage nach dem B-KUVG zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand führen würde, soll in diesen Fällen von der Anwendung der Mindestbeitragsgrundlage nach dem B-KUVG abgesehen werden (Anfügung eines entsprechenden Abs. 8 an § 19 B-KUVG).

Soweit eine mehrfache Krankenversicherung ausschließlich nach dem B-KUVG vorliegt, soll in § 19 Abs. 7 B-KUVG festgelegt werden, dass die Beitragsentrichtung von der Mindestbeitragsgrundlage für alle in Betracht kommenden Beitragsgrundlagen (nach dem B-KUVG) nur einmal erfolgt; dabei sind – zur Klärung der Frage, ob die Mindestbeitragsgrundlage überschritten wird – alle Beitragsgrundlagen nach dem B-KUVG zusammenzuzählen. Überschreiten die Beitragsgrundlagen die Mindestbeitragsgrundlage, so ist diese bei Mehrfachversicherung nach dem B-KUVG nicht anzuwenden.”

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Antrag (41/A) in seiner Sitzung am 10. Dezember 1999 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war die Abgeordnete Ridi Steibl.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Gottfried Feurstein, Edith Haller sowie Mag. Herbert Haupt sowie in Vertretung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Bundesministerin Mag. Barbara Prammer.

 

Von den Abgeordneten Annemarie Reitsamer und Dr. Gottfried Feurstein wurde ein Abänderungsantrag betreffend § 563 Abs. 19 ASVG, § 266 Abs. 18 GSVG und § 255 Abs. 18 BSVG eingebracht.

Bei der Abstimmung wurde der gegenständliche Initiativantrag unter Berücksichtigung des oberwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Annemarie Reitsamer und Dr. Gottfried Feurstein teils einstimmig, teils mit Stimmenmehrheit angenommen.

Zu den Abänderungen und Ergänzungen wird gegenüber dem Antrag 41/A folgendes bemerkt:

§ 563 Abs. 19 ASVG sowie die Parallelbestimmungen im GSVG und BSVG sehen vor, dass für Personen, die am 1. September 1996 das 60. Lebensjahr (bei Männern) bzw. das 55. Lebensjahr (bei Frauen) bereits vollendet haben, die Bestimmungen über die Pensionsberechnung nach der am 31. August 1996 geltenden Rechtslage weiterhin anzuwenden sind.

In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass für Frauen der betroffenen Jahrgänge, die mit Stichtagen ab 1. Jänner 2000 in Pension gehen werden, die ab diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage über die Pensions­berechnung, insbesondere bedingt durch die Erhöhung der Bemessungsgrundlage für Kindererziehungs­zeiten, günstiger sein könnte.

Da die einschlägigen Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendung der alten Rechtslage den alleinigen Zweck haben, vor Verschlechterungen im Leistungsrecht zu schützen, wird vorgeschlagen, diese nur dann anzuwenden, wenn die Anwendung der neuen Rechtslage für den (die) Versicherte(n) ungünstiger ist.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1999 12 10

                                      Ridi Steibl                                                                 Annemarie Reitsamer

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau

 

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozial­versicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 1999 – SVÄG 1999)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/1999, wird wie folgt geändert:

1. Im § 563 Abs. 19 wird nach dem Ausdruck “anzuwenden” der Ausdruck “ , sofern dies für den Versicherten (die Versicherte) günstiger ist” eingefügt.

1a. Im § 572 Abs. 1 Z 3 entfällt der Ausdruck “128,” und wird der Ausdruck “ , 306 Abs. 2 und 447h” durch den Ausdruck “sowie 306 Abs. 2” ersetzt.

2. Im § 572 Abs. 1 wird nach der Z 4 folgende Z 4a eingefügt:

       “4a. mit 1. Jänner 2002 die §§ 128 und 447h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997;”

3. § 581 Abs. 1 Z 2 wird durch folgende Z 2 und 3 ersetzt:

         “2. mit 1. Jänner 2000 § 16a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 173/1999;

           3. mit 1. Jänner 2002 § 128 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 173/1999.”

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/1999, wird wie folgt geändert:

1. Im § 266 Abs. 18 wird nach dem Ausdruck “anzuwenden” der Ausdruck “ , sofern dies für den Versicherten (die Versicherte) günstiger ist” eingefügt.

1a. Im § 274 Abs. 1 entfällt der Ausdruck “ , 87”.

2. Nach § 274 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

“(1a) § 87 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.”

3. § 281 Abs. 1 Z 2 wird durch folgende Z 2 und 3 ersetzt:

           2. mit 1. Jänner 2000 die §§ 26 Überschrift, Abs. 3 und 5, 85 Abs. 3 sowie 86 Abs. 5 lit. d und e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1999;

           3. mit 1. Jänner 2002 § 87 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1999.”

Artikel 3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/1999,wird wie folgt geändert:

1. § 80a samt Überschrift lautet:

 

“Leistungen bei mehrfacher Krankenversicherung

§ 80a. Bei mehrfacher Krankenversicherung nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes sind die Sachleistungen (die Erstattung von Kosten anstelle von Sachleistungen) für ein und denselben Versicherungsfall nur einmal zu gewähren, und zwar von dem Versicherungsträger, den der (die) Versicherte zuerst in Anspruch nimmt. Die Barleistungen gebühren aus jeder der in Betracht kommenden Versicherungen.”

1a. Im § 255 Abs. 18 wird nach dem Ausdruck “anzuwenden” der Ausdruck “ , sofern dies für den Versicherten (die Versicherte) günstiger ist” eingefügt.

2. Im § 263 Abs. 1 wird der Ausdruck “80a samt Überschrift, 81 Abs. 1 und 97 Abs. 8” durch den Ausdruck “81 Abs. 1 und 97 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997” ersetzt.

3. Nach § 263 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

“(1a) § 80a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.”

4. Im § 270 Abs. 1 Z 1 entfällt der Ausdruck “ , 80a Abs. 1 und 2”.

5. Nach § 270 Abs. 1 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:

       “1a. mit 1. Jänner 2002 § 80a Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/1999;”

6. Nach § 271 wird folgender § 272 samt Überschrift angefügt:

“Schlussbestimmung zu Art. 3 des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. xxx

§ 272. § 80a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.”

Artikel 4

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 174/1999, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 19 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

“Abweichend hievon ist die Mindestbeitragsgrundlage nur dann anzuwenden, wenn die Summe der Beitragsgrundlagen nach den Abs. 1 bis 5 die Mindestbeitragsgrundlage nicht übersteigt; in diesen Fällen ist die Mindestbeitragsgrundlage für die Summe der Beitragsgrundlagen nur einmal heranzuziehen; diese sind anteilsmäßig zu berücksichtigen.”

2. Dem § 19 wird folgender Abs. 8 angefügt:

“(8) Bei mehrfacher Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und einem oder mehreren anderen Bundesgesetzen sind bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage die Bestimmungen über die Mindestbeitragsgrundlage nicht anzuwenden.”

3. § 187 Abs. 2 wird durch folgende Abs. 2 und 2a ersetzt:

“(2) § 24b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2a) § 57 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.”

4. § 193 Abs. 1 Z 2 lautet:

         “2. mit 1. Jänner 2002 § 57 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/1999;”

5. Nach § 193 wird folgender § 194 samt Überschrift angefügt:

“Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. xxx

§ 194. (1) § 19 Abs. 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Bis zum Inkrafttreten des § 57 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/1999 mit 1. Jänner 2002 sind die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen, die nach einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz nur dann versichert, wenn ihre Beitragsgrundlage nach § 19 die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG übersteigt und das Versicherungsverhältnis nach dem 31. Dezember 1999 begründet wird.”