900 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 10. 12. 2001

Regierungsvorlage


Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) über die Beendigung der Tätigkeit des Internationalen Registeramts in Klosterneuburg


Abkommen

zwischen der Republik Österreich und der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) über die Beendigung der Tätigkeit des Internationalen Registeramts in Klosterneuburg

The Ambassador                                                                                   Permanent Mission Of Austria

And Permanent Representative

Geneva, 30 July 2001

Mr. Director-General,

I have the honour to refer to the Treaty between the Republic of Austria and the World Intellectual Property Organization on locating in Klosterneuburg (Republic of Austria) the International Registry of Audiovisual Works including an exchange of letters of 25 October 1989 (in the following referred to as Austria-WIPO Treaty) and to the Agreement between the Republic of Austria and the World Intellectual Property Organization concerning the Headquarters of the International Registry of Audio-visual Works of 11 December 1991 (in the following referred to as the Austria-WIPO Agreement) and to make the following proposal:

           1. Austria shall receive from WIPO one single amount of Austrian Schilling 6,458.422.– (six million fourhundredfiftyeightthousandfourhundredtwentytwo) by which all her claims made in the context of advances granted on the basis of Article 2 para. 1 of the Austria-WIPO Treaty shall be met. The said amount shall be paid by WIPO into the account of the Finanzprokuratur Nr. 5500.017 with the Österreichische Postsparkasse (PSK) in January 2002.

           2. The Austria-WIPO Treaty shall be terminated by common agreement according to its Article 6 para. 1.

           3. Since through the termination of the Austria-WIPO Treaty the Austria-WIPO Agreement becomes obsolete, the Austria-WIPO Agreement shall be terminated as well in accordance with its Article 21 lit. (a).

In case you are in agreement with these proposals, this letter together with your affirmative letter shall constitute an agreement between the Republic of Austria and WIPO which shall enter into force on the first day of the second month after the Republic of Austria and WIPO will have informed each other about the completion of the procedures necessary in order for the agreement to become binding upon both parties.

Accept, Sir, the assurances of my highest consideration.

Harald Kreid

Mr. Kamil IDRIS

Director-General of the WIPO

34, chemin des Colombettes

1211 Geneva 20

WORLD INTELLECTUAL PROPERTY
organization

September 11, 2001

Sir,

I have the honor to acknwledge receipt of your letter dated July 30, 2001, concerning the Treaty on the International Registration of Audiovisual Works, which reads as follows:

“I have the honor to refer to the Treaty between the Republic of Austria and the World Intellectual Property Organization (WIPO) on locating in Klosterneuburg (Republic of Austria) the International Registry of Audiovisual Works including an exchange of letters of 25 October 1989 (in the following referred to as Austria-WIPO Treaty) and to the Agreement between the Republic of Austria and the World Intellectual Property Organization concerning the Headquarters of the international Registry of Audio-visual Works of December 11, 1991 (in the following referred to as the Austria-WIPO Agreement) and to make the following proposal:

           1. Austria shall receive from WIPO one single amount of Austrian Schilling 6,458,422.– (six million four hundred fifty eight thousand four hundred twenty two) by which all her claims made in the context of advances granted on the basis of Article 2 paragraph 1 of the Austria-WIPO Treaty shall be met. The said amount shall be paid by WIPO into the account of the Finahnzprokuratur Nr. 5500.017 with the Österreichische Postsparkasse (PSK) in January 2002.

           2. The Austria-WIPO Treaty shall be terminated by common agreement according to its Article 6 paragraph 1.

           3. Since through the terminaton of the Austria-WIPO Treaty the Austria-WIPO Agreement becomes obsolete, the Austria-WIPO Agreement shall be terminated as well in accordance with its Article 21 lit. (a).

In case you are in agreement with these proposals, this letter together with your affirmative letter shall constitute an agreement between the Republic of Austria and WIPO which shall enter into force on the first day of the second month after the Republic of Austria and WIPO weill have informed each other about the completion of the procedures necessary in order for the agreement to become binding upon both parties.”

I have the honor to confirm that the above-mentioned proposals are acceptable to WIPO and that your letter and this reply shall constitute an agreement between WIPO and the Republic of Austria, which shall enter into force on the first day of the second month after WIPO and the Republic of Austria will have informed each other about the completion of the procedures necessary in order for the agreement to become binding upon both parties.

Accept, Sir, the assurances of my highest consideration.

Kamil Idris

Director General

His Excellency

Mr. Harald Kreid

Ambassador

Permanent Representative

Permanent Mission of Austria to the United Nations Office at Geneva

9-11, rue de Varembé

1211 Geneva 20

(Übersetzung)

Der Botschafter                                                                                                                 Ständige Vertretung Österreichs

und Ständige Vertreter

Genf, 30. Juli 2001

Herr Generaldirektor,

Ich habe die Ehre, mich auf den Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Weltorganisation für geistiges Eigentum über die Ansiedlung des internationalen Registers audiovisueller Werke in Klosterneuburg (Republik Österreich) samt Briefwechsel vom 25. Oktober 1989 (in der Folge als „Vertrag Österreich – WIPO“ bezeichnet) und auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Weltorganisation für geistiges Eigentum über den Sitz des Internationalen Registeramts für audio­visuelle Werke vom 11. Dezember 1991 (in der Folge als „Abkommen Österreich – WIPO bezeichnet) zu beziehen und Folgendes vorzuschlagen:

           1. Österreich erhält zur Abgeltung aller seiner im Zusammenhang mit der Leistung von Vor­schüssen durch Österreich auf Grund von Artikel 2 Absatz 1 des Vertrages Österreich – WIPO erhobenen Forderungen von der WIPO eine einmalige Leistung in Höhe von österreichische Schilling 6 458 422,– (sechs Millionen vierhundertachtundfünfzigtausendvierhundertzweiund­zwanzig). Der genannte Betrag wird von der WIPO im Jänner 2002 auf das Konto der Finanzprokuratur Nr. 5500.017 bei der Österreichischen Postsparkasse (PSK) überwiesen.

           2. Der Vertrag Österreich – WIPO wird gemäß seinem Art. 6 Absatz 1 einvernehmlich beendet.

           3. Da mit der Beendigung des Vertrages Österreich – WIPO auch das Abkommen Österreich – WIPO gegenstandslos wird, wird auch das Abkommen Österreich – WIPO gemäß seinem Art. 21 lit. a einvernehmlich beendet.

Falls Sie mit diesen Vorschlägen einverstanden sind, wird dieses Schreiben und Ihr zustimmendes Schreiben ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der WIPO bilden, das am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft tritt, an dem die Republik Österreich und die WIPO einander den Abschluss der Verfahren mitgeteilt haben, die erforderlich sind, damit das Abkommen für beide Parteien bindende Wirkung erlangt.

Genehmigen Sie, Herr Generaldirektor, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Harald Kreid

Herrn Kamil IDRIS

Generaldirektor der WIPO

34, chemin des Colombettes

1211 Genf 20

(Übersetzung)

World Intellectual Property
Organization

–20                                                                                                                                                     11. September 2001

Herr Botschafter,

ich habe die Ehre, den Erhalt Ihres Schreibens vom 30. Juli 2001 betreffend den Vertrag über das internationale Register audiovisueller Werke zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hat:

„Ich habe die Ehre, mich auf den Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Weltorgani­sation für geistiges Eigentum über die Ansiedlung des internationalen Registers audiovisueller Werke in Klosterneuburg (Republik Österreich) samt Briefwechsel vom 25. Oktober 1989 (in der Folge als „Vertrag Österreich – WIPO“ bezeichnet) und auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Weltorganisation für geistiges Eigentum über den Sitz des internationalen Registeramts für audio­visuelle Werke vom 11. Dezember 1991 (in der Folge als „Abkommen Österreich – WIPO bezeichnet) zu beziehen und Folgendes vorzuschlagen:

           1. Österreich erhält zur Abgeltung aller seiner im Zusammenhang mit der Leistung von Vorschüssen durch Österreich auf Grund von Artikel 2 Absatz 1 des Vertrages Österreich – WIPO erhobenen Forderungen von der WIPO eine einmalige Leistung in Höhe von österreichische Schilling 6 458 422,– (sechs Millionen vierhundertachtundfünfzigtausendvier­hundertzweiundzwanzig). Der genannte Betrag wird von der WIPO im Jänner 2002 auf das Konto der Finanzprokuratur Nr. 5500.017 bei der Österreichischen Postsparkasse (PSK) überwiesen.

           2. Der Vertrag Österreich – WIPO wird gemäß seinem Art. 6 Absatz 1 einvernehmlich beendet.

           3. Da mit der Beendigung des Vertrages Österreich – WIPO auch das Abkommen Österreich – WIPO gegenstandslos wird, wird auch das Abkommen Österreich – WIPO gemäß seinem Art. 21 lit. a einvernehmlich beendet.

Falls Sie mit diesen Vorschlägen einverstanden sind, wird dieses Schreiben und Ihr zustimmendes Schreiben ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der WIPO bilden, das am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft tritt, an dem die Republik Österreich und die WIPO einander den Abschluss der Verfahren mitgeteilt haben, die erforderlich sind, damit das Abkommen für beide Parteien bindende Wirkung erlangt.“


Ich beehre mich, zu bestätigen, dass die oben erwähnten Vorschläge die Zustimmung der WIPO finden und dass Ihr Schreiben und dieses Antwortschreiben ein Abkommen zwischen der WIPO und der Republik Österreich bilden, das am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft tritt, an dem die WIPO und die Republik Österreich einander den Abschluss der Verfahren mitgeteilt haben, die erforderlich sind, damit das Abkommen für beide Parteien bindende Wirkung erlangt.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Kamil Idris

Generaldirektor

Seiner Exzellenz

Herrn Harald Kreid

Botschafter

Ständiger Vertreter

Ständige Vertretung Österreichs

bei den Vereinten Nationen in Genf

9-11, rue de Varembé

1211 Genf 20

VORBLATT

Problem:

Österreich hat in den Jahren 1991 und 1992 Vorschüsse in Höhe von 13 Millionen Schilling an die WIPO zur Unterstützung der Errichtung des „Internationalen Registeramts“ für audiovisuelle Werke (Filmtitel­register) mit Sitz in Klosterneuburg geleistet. Dieses Amt konnte seine Tätigkeit jedoch nicht erfolgreich durchführen, weshalb diese im Jahr 1993 suspendiert wurde. Österreich hat Interesse, die geleisteten Vorschüsse zumindest zum Teil zurückzuerhalten.

Problemlösung:

Durch ein Abkommen mit der WIPO in Form eines Notenwechsels wird eine Rückzahlung in Höhe von 50 Prozent der geleisteten Vorschüsse vereinbart, das sind – unter Berücksichtigung einer bereits erfolg­ten Rückzahlung – noch 6 458 422 Millionen Schilling.

Alternative:

Keine.

Kosten:

Keine.

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Das vorliegende Abkommen in Form eines Notenwechsels hat gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungs­ändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendung im österreichischen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Im April 1989 wurde im Rahmen einer diplomatischen Konferenz der WIPO-Staaten der Vertrag über die internationale Registrierung audiovisueller Werke (in der Folge: „Filmtitelregistervertrag“) angenommen (BGBl. Nr. 48/1991). Dieser Vertrag sieht ua. die Errichtung eines internationalen Registers für audio­visuelle Werke (Filmtitelregister) und eines „Internationalen Registeramts“ zur Führung dieses Registers vor. Der Filmtitelregistervertrag trat mit 27. Februar 1991 in Kraft.

Die Errichtung des Internationalen Registeramts, das eine administrative Einheit des internationalen Büros der WIPO darstellt, erfolgte durch den Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Weltorganisation für geistiges Eigentum über die Ansiedlung des internationalen Registers audiovisueller Werke in Klosterneuburg (in der Folge: „Vertrag Österreich – WIPO“), dem ein Briefwechsel zwischen dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Generaldirektor der WIPO angeschlossen ist (BGBl. Nr. 674/1990). Der Vertrag Österreich – WIPO samt Briefwechsel trat am 3. Oktober 1990 in Kraft.

In diesem Briefwechsel wurden die Leistung und die Rückzahlung von Vorschüssen der Republik Österreich an die WIPO geregelt. Mit diesen Vorschüssen sollten einerseits die für die Einrichtung des Internationalen Registeramts notwendigen Kosten und andererseits das für seine ersten fünf Betriebsjahre zu erwartende Defizit abgedeckt werden. Grundsätzlich war die Leistung von Vorschüssen bis zu einer Höhe von 22 Millionen Schilling vorgesehen. Von Österreich wurden im Lauf der Jahre 1991 und 1992 tatsächlich Vorschüsse in Höhe von 13 Millionen Schilling geleistet. Auf Grund zweier Vereinbarungen zwischen dem Bund einerseits sowie dem Land Niederösterreich und der Verwertungsgesellschaft audiovisueller Medien andererseits wurde dieser Betrag nach folgendem Verteilungsschlüssel budget­wirksam: 37,5 Prozent Bund, 37,5 Prozent Land Niederösterreich, 25 Prozent Verwertungsgesellschaft audiovisueller Medien.

Im Dezember 1991 wurde weiters das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Weltorgani­sation für geistiges Eigentum über den Sitz des Internationalen Registeramts für audiovisuelle Werke unterzeichnet, das am 4. Juni 1992 in Kraft getreten ist (BGBl. Nr. 405/1992; in der Folge: „Abkommen Österreich – WIPO“). In diesem Amtssitzabkommen wurden der WIPO in Bezug auf das Internationale Registeramt diverse Privilegien und Immunitäten eingeräumt.

Die Rückzahlung der von Österreich auf Grund des Vertrags Österreich – WIPO geleisteten Vorschüsse sollte beginnen, sobald die Einnahmen des Internationalen Registeramts (bzw. des zur Abwicklung dieser Zahlungen gegründeten „Verbandes“) für einen vorgegebenen Finanzzeitraum die Ausgaben übersteigen. Diese Einnahmen sollten sich aus den Mitteln für kostenpflichtige Registrierungen und Abfragen beim Internationalen Registeramt sowie aus den Erlösen für den Verkauf von Publikationen dieses Amtes zusammensetzen.

Registrierungen und Abfragen waren allerdings nur von Produzenten aus solchen Staaten zu erwarten, die den Filmtitelregistervertrag ratifiziert hatten, da nur die Vertragsstaaten zur Anerkennung einer in das Register eingetragenen Angabe bis zum Beweis des Gegenteils verpflichtet waren. Nicht zuletzt auf Grund des mangelnden Interesses der USA an einer Ratifikation des Filmtitelregistervertrages blieb die Mitgliedschaft in diesem Vertrag trotz Bemühungen der WIPO, mehr Staaten zu einer Ratifizierung zu bewegen, allerdings sehr gering. Durch diese Umstände blieben die Einnahmen des Internationalen Registeramts weit hinter den ursprünglichen Erwartungen zurück. Von Seiten der WIPO wurde Österreich bislang nur ein Betrag in Höhe von 41 578,75 S zurückerstattet. Dieser Betrag entsprach dem Betriebsmittelfonds, der auf Grund von Artikel 7 Abs. 6 des Filmtitelregistervertrags aus den Einkünften des Internationalen Registeramts gebildet worden war.

Im Mai 1993 wurde der Vertrag Österreich – WIPO im Rahmen einer außerordentlichen Versammlung der Vertragsparteien des Filmtitelregistervertrags suspendiert, worauf auch die Leistung weiterer Vor­schüsse durch Österreich eingestellt wurde.

Seit einigen Jahren wird vom Rechnungshof die Rückzahlung der von Österreich an die WIPO geleisteten Vorschüsse gefordert. In diesem Zusammenhang stellte sich allerdings heraus, dass Österreich trotz der grundsätzlich im Vertrag Österreich – WIPO festgelegten Rückzahlungsverpflichtung der WIPO keinen Rückforderungsanspruch gegen die WIPO geltend machen kann. Dies aus folgenden Gründen:


Einerseits ist es auf Grund der Suspendierung des Vertrages Österreich – WIPO fraglich, ob diese vertragliche Grundlage zur Rückforderung von Vorschüssen überhaupt herangezogen werden könnte. Eine Beendigung der Suspendierung liegt allerdings nicht im Interesse Österreichs, da dies das Wiederaufleben der Verpflichtung Österreichs zur Leistung von Vorschüssen nach sich ziehen würde. Andererseits stellt sich aber auch das Problem, dass der Vertrag Österreich – WIPO bzw. der dazugehörige Briefwechsel keine Regelung für die Rückerstattung der Vorschüsse im Fall einer dauerhaften negativen Bilanzierung trifft, wodurch die Rückerstattung nach dem Wortlaut des Vertrages auch endgültig entfallen könnte. Selbst wenn man davon ausgeht, dass in diesem Punkt eine Lücke im Vertrag vorliegt, gilt aber jedenfalls, dass Rückzahlungen erst dann zu leisten sind, wenn die Einnahmen die Ausgaben zuzüglich einer 10prozentigen Reservefondsrate übersteigen. Damit wäre selbst im Falle des Bestehens eines Rückforderungsanspruchs dessen Fälligkeit nicht gegeben.

Auf Grund der geschilderten Umstände wurde versucht, mit der WIPO eine Kompromisslösung (teilweise Rückerstattung der geleisteten Vorschüsse) zu erzielen. Durch die Bemühungen der Österreichischen Vertretung in Genf konnte schließlich die Zustimmung der WIPO zur Übernahme von 50 Prozent der bislang für das Internationale Registeramt angelaufenen Kosten erreicht werden, die mit dem nun vorliegenden Abkommen in rechtlich verbindlicher Weise festgelegt werden soll. Vom Betrag von 6,5 Millionen Schilling (50 Prozent der geleisteten 13 Millionen Schilling) ist der bereits von der WIPO zurückerstattete Betrag von 41 578,75 S abzuziehen; die Republik Österreich soll somit von der WIPO noch einen Betrag von 6 458 422 S erhalten. Der Gesamtbetrag der Rückzahlungen wird gemäß dem seinerzeitigen Verteilungsschlüssel zu 37,5 Prozent auf den Bund, zu 37,5 Prozent auf das Land Niederösterreich und zu 25 Prozent auf die Verwertungsgesellschaft audiovisueller Medien aufzuteilen sein.

Das Land Niederösterreich und die Verwertungsgesellschaft audiovisueller Medien haben dem Ab­kommen zugestimmt.

Mit dem Abkommen soll auch die Geltung des „Vertrags Österreich – WIPO“ und des „Abkommens Österreich – WIPO“ einvernehmlich beendet werden.

Besonderer Teil

Zu Z 1:

Diese Bestimmung enthält den Betrag, der von der WIPO an Österreich rückzuerstatten ist. Er entspricht 50 Prozent der von Österreich geleisteten Vorschüsse unter Abzug des Betrags von 41 578,75 S, der bereits früher überwiesen wurde.

Zu Z 2:

Mit dieser Bestimmung wird die Geltung des Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Weltorganisation für geistiges Eigentum über die Ansiedlung des internationalen Registers audiovisueller Werke in Klosterneuburg, BGBl. Nr. 674/1990, einvernehmlich beendet.

Zu Z 3:

Mit dieser Bestimmung wird die Geltung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Weltorganisation für geistiges Eigentum über den Sitz des Internationalen Registeramts für audiovisuelle Werke, BGBl. Nr. 405/1992, einvernehmlich beendet.