Textgegenüberstellung

Versicherungsaufsichtsgesetz

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                             Vorgeschlagene Fassung:        


§ 1. (1) Unternehmen, die ihren Sitz im Inland und den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand haben (inländische Versicherungsunternehmen), unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

§ 1. (1) Unternehmen, die ihren Sitz im Inland und den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand haben (inländische Versicherungsunternehmen), unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Soweit sich aus den einzelnen Bestimmungen nicht ausdrücklich anderes ergibt, gelten sie für das gesamte von diesen Unternehmen betriebene Geschäft.


(2) Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland und den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand haben (ausländische Versicherungsunternehmen), unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit Versicherungsverträge im Inland abgeschlossen werden oder für sie im Inland geworben wird (Betrieb im Inland). Ein Versicherungsvertrag mit Personen, die im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, gilt jedenfalls als im Inland abgeschlossen, wenn der Vertrag mit in welcher Form auch immer erfolgter Beteiligung eines beruflichen Vermittlers oder Beraters abgeschlossen worden ist.

(2) Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland und den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand haben (ausländische Versicherungsunternehmen), unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit Versicherungsverträge im Inland abgeschlossen werden oder für sie im Inland geworben wird (Betrieb im Inland). Ein Versicherungsvertrag gilt als im Inland abgeschlossen, wenn die Willenserklärung, die für das Zustandekommen des Versicherungsvertrages den Ausschlag gibt, im Inland abgegeben wird. Ein Versicherungsvertrag mit Personen, die im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, gilt jedenfalls als im Inland abgeschlossen, wenn der Vertrag mit in welcher Form auch immer erfolgter Beteiligung eines beruflichen Vermittlers oder Beraters abgeschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn das Risiko nicht gemäß § 2 Z 2 des Bundesgesetzes über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 89/1993, in der jeweiligen Fassung im Inland belegen ist.



§ 1a. (1) Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Staat haben, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Vertragsstaat), unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit sie im Inland eine Zweigniederlassung errichten oder im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat Versicherungsverträge über Risken abschließen, die gemäß § 2 Z 2 des Bundesgesetzes über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 89/1993, in der jeweils geltenden Fassung im Inland belegen sind.

§ 1a. (1) Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Staat haben, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Vertragsstaat), und im Inland eine Zweigniederlassung errichten oder im Dienstleistungsverkehr Risken decken, die im Inland belegen sind, unterliegen § 6 Abs. 3, § 7, den §§ 9 und 9a, § 13b Abs. 2 bis 4, § 13c, § 14, § 17d, den §§ 18a, 18b und 18c, § 61d Abs. 1 Z 1 bis 6, § 73h Abs. 1, § 75, § 80 Abs. 3, § 86m Abs. 2 und 3, § 102a Abs. 2 und 3, § 107, § 118a Abs. 2a, 3 und 4 und § 118c Abs. 4 dieses Bundesgesetzes. Sofern diese Vorschriften nur auf den Betrieb im Inland oder auf im Inland belegene Risken anwendbar sind, bleibt dies unberührt.


(2) Versicherungsunternehmen gemäß Abs. 1 unterliegen nicht diesem Bundesgesetz, soweit sie sich im Weg der Mitversicherung an im Inland abgeschlossenen Versicherungsverträgen über in der Anlage B zum Bundesgesetz über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum in der jeweils geltenden Fassung angeführte Risken mit Ausnahme der Haftpflicht für Schäden durch Kernenergie oder durch Arzneimittel beteiligen.

(2) Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben und sich nur im Weg der Mitversicherung an im Inland abgeschlossenen Versicherungsverträgen über in der Anlage B zum Bundesgesetz über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum in der jeweils geltenden Fassung angeführte Risken mit Ausnahme der Haftpflicht für Schäden durch Kernenergie oder durch Arzneimittel beteiligen, unterliegen § 6 Abs. 3, § 13b Abs. 2 bis 4 und § 13c dieses Bundesgesetzes.



§ 2. (1) …

§ 2. (1) …


(2) Auf inländische Versicherungsunternehmen, die ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand haben, sind nur

(2) Auf inländische Versicherungsunternehmen, die ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand haben, sind nur


        1. § 3 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 1 erster Satz, Abs. 6 Z 1, 3, 5 und 6, Abs. 7 und Abs. 9, § 7a Abs. 1, 3 und 4, § 7b Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3, § 11 Abs. 1 und 3, § 11a, § 17b, die §§ 73b bis 73d, § 73f Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 4, die §§ 86a bis 86m, § 99, § 100 Abs. 2, die §§ 101 und 102, die §§ 103 und 104, § 104a Abs. 1 und 2, § 104b, § 105, § 107b Abs. 1 Z 1, 2 und 7, § 108a Z 1, die §§ 109 und 110, § 112 Z 4, die §§ 115 bis 117 und Punkt A 1. der Anlage D,

        1. § 3 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 1 erster Satz, Abs. 6 Z 1, 1a und 3 bis 6, Abs. 7 und Abs. 9, § 4a Abs. 3, § 7a Abs. 1, 3 und 4, § 7b Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3, § 11 Abs. 1 und 3, § 11a, § 17b, die §§ 73b bis 73d, § 73f Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 4, die §§ 86a bis 86m, § 99, § 100 Abs. 2, die §§ 101 und 102, die §§ 103 und 104, § 104a Abs. 1, 1a und 2, § 104b, § 105, § 107b Abs. 1 Z 1, 2 und 7, § 108a Z 1, die §§ 109 und 110, § 112 Z 4, die §§ 115 bis 117 und Abschnitt A Z 1 der Anlage D,



§ 4. (1) bis (5) …

§ 4. (1) bis (5) …


(6) Die Konzession ist zu versagen, wenn

(6) Die Konzession ist zu versagen, wenn


        1. bei den Mitgliedern des Vorstandes ein Ausschließungsgrund im Sinn des § 13 GewO 1994 in der jeweils geltenden Fassung vorliegt oder diese Personen nicht persönlich zuverlässig und fachlich geeignet sind; die fachliche Eignung setzt ausreichende theoretische und praktische Kenntnisse im Versicherungsgeschäft sowie Leitungserfahrung voraus; sie ist in der Regel anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird,

        1. bei den Mitgliedern des Vorstandes ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 GewO 1994 in der jeweils geltenden Fassung vorliegt oder diese Personen nicht über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügen; die fachliche Eignung setzt ausreichende theoretische und praktische Kenntnisse im Versicherungsgeschäft sowie Leitungserfahrung voraus; sie ist in der Regel anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird; besteht der Vorstand aus mehr als zwei Personen, so genügen bei den weiteren Mitgliedern des Vorstands theoretische und praktischen Kenntnisse auf anderen Gebieten, die für den Betrieb des Versicherungsgeschäftes von wesentlicher Bedeutung sind, und eine leitende Tätigkeit bei entsprechenden Unternehmen,


 

      1a. nicht mindestens ein Mitglied des Vorstands seinen Hauptwohnsitz im Inland hat und nicht mindestens ein Mitglied des Vorstands die deutsche Sprache beherrscht,


        2. …

        2. …


        3. die Eigenmittel nicht den Mindestbetrag des Garantiefonds gemäß den §§ 73f Abs. 2 und 3 und 73g Abs. 5 erreichen,

        3. die Eigenmittel nicht den Mindestbetrag des Garantiefonds gemäß § 73f Abs. 2 und 3 erreichen,



§ 4a. (1) und (2) …

§ 4a. (1) und (2) …


 

(3) Vor Erteilung der Konzession an ein Versicherungsunternehmen, das


 

        1. ein Tochterunternehmen im Sinne des § 244 HGB in der jeweils geltenden Fassung eines Versicherungsunternehmens, eines Kreditinstitutes oder einer Wertpapierfirma ist, die in einem anderen Vertragsstaat zugelassen sind,


 

        2. ein Tochterunternehmen im Sinne des § 244 HGB in der jeweils geltenden Fassung eines Unternehmens ist, das auch Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, eines Kreditinstitutes oder einer Wertpapierfirma ist, die in einem anderen Vertragsstaat zugelassen sind,


 

        3. durch die gleichen natürlichen oder juristischen Personen wie ein Versicherungsunternehmen, ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma, die in einem anderen Vertragsstaat zugelassen sind, kontrolliert wird,


 

hat die FMA eine Stellungnahme der zuständigen Behörde dieses anderen Vertragsstaates einzuholen.



§ 7. (1) Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat bedürfen keiner Konzession. § 6 Abs. 1, 2 und 4, § 8, § 8a und § 11 Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden. Als Zweigniederlassung gilt auch der Betrieb der Vertragsversicherung mittels einer zwar selbständigen, aber ständig damit betrauten Person, die von einer im Inland gelegenen Betriebsstätte aus tätig wird.

§ 7. (1) Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat bedürfen keiner Konzession. Als Zweigniederlassung gilt auch der Betrieb der Vertragsversicherung mittels einer zwar selbständigen, aber ständig damit betrauten Person, die von einer im Inland gelegenen Betriebsstätte aus tätig wird.


(2) bis (5) …

(2) bis (5) …


(6) Die FMA hat den Betrieb der Vertragsversicherung durch die Zweigniederlassung zu untersagen, soweit

        1. ein Verfahren nach § 107 erfolglos geblieben ist und das Versicherungsunternehmen in schwerwiegender Weise Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Bundesgesetz, nach dem Geschäftsplan oder auf Grund aufsichtsbehördlicher Anordnung obliegen,

        2. das Versicherungsunternehmen die Befugnis zum Betrieb der Vertragsversicherung verliert.

(6) Die FMA hat den Betrieb der Vertragsversicherung durch die Zweigniederlassung zu untersagen, soweit das Versicherungsunternehmen in schwerwiegender Weise Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Bundesgesetz, nach dem Geschäftsplan oder auf Grund aufsichtsbehördlicher Anordnung obliegen.


§ 7b. (1) bis (3) …

§ 7b. (1) bis (3) …


(4) Nach Widerruf der Konzession sind von der Versicherungsaufsichtsbehörde alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Interessen der Versicherten zu wahren. Insbesondere kann zu diesem Zweck die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Unternehmens eingeschränkt oder untersagt werden.

(4) Nach Widerruf der Konzession sind von der Versicherungsaufsichtsbehörde alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Interessen der Versicherten zu wahren. Insbesondere kann zu diesem Zweck die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Unternehmens eingeschränkt oder untersagt werden. Die FMA hat Entscheidungen über die Einschränkung oder Untersagung der freien Verfügung über Vermögenswerte im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und über Internet kundzumachen.



§ 9. (1) Ein Versicherungsvertrag über im Inland belegene Risken hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten

§ 9. Ein Versicherungsvertrag über im Inland belegene Risken hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten


        1. über die Ereignisse, bei deren Eintritt der Versicherer zu einer Leistung verpflichtet ist, und über die Fälle, in denen aus besonderen Gründen diese Pflicht ausgeschlossen oder aufgehoben sein soll,

        1. über die Ereignisse, bei deren Eintritt der Versicherer zu einer Leistung verpflichtet ist, und über die Fälle, in denen aus besonderen Gründen diese Pflicht ausgeschlossen oder aufgehoben sein soll,


        2. über die Art, den Umfang und die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers,

        2. über die Art, den Umfang und die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers,


        3. über die Feststellung und Leistung des Entgelts, das der Versicherungsnehmer an den Versicherer zu entrichten hat, und über die Rechtsfolgen, die eintreten, wenn er damit in Verzug ist,

        3. über die Feststellung und Leistung des Entgelts, das der Versicherungsnehmer an den Versicherer zu entrichten hat, und über die Rechtsfolgen, die eintreten, wenn er damit in Verzug ist,


        4. über die Dauer des Versicherungsvertrages, insbesondere ob und auf welche Weise er stillschweigend verlängert, ob, auf welche Weise und zu welchem Zeitpunkt er gekündigt oder sonst ganz oder teilweise aufgehoben werden kann, und über die Verpflichtungen des Versicherers in diesen Fällen,

        4. über die Dauer des Versicherungsvertrages, insbesondere ob und auf welche Weise er stillschweigend verlängert, ob, auf welche Weise und zu welchem Zeitpunkt er gekündigt oder sonst ganz oder teilweise aufgehoben werden kann, und über die Verpflichtungen des Versicherers in diesen Fällen,


        5. über den Verlust des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag, wenn Fristen versäumt werden,

        5. über den Verlust des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag, wenn Fristen versäumt werden,


        6. in der Lebensversicherung außerdem über die Voraussetzung und den Umfang der Gewährung von Vorauszahlungen auf Polizzen.

        6. in der Lebensversicherung außerdem über die Voraussetzung und den Umfang der Gewährung von Vorauszahlungen auf Polizzen.


(2) Von allgemeinen Versicherungsbedingungen, die einem Versicherungsvertrag über im Inland belegene Risken zugrunde liegen, darf zum Nachteil des Versicherungsnehmers nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen und nur dann abgewichen werden, wenn der Versicherungsnehmer vor dem Vertragsabschluß darauf ausdrücklich hingewiesen worden ist und sich schriftlich damit einverstanden erklärt hat.

Entfällt.



§ 10. (1) bis (3) …

§ 10. (1) bis (3) …


(4) Die Errichtung einer Zweigniederlassung im Ausland ist der FMA zur Kenntnis zu bringen. Bedarf das Versicherungsunternehmen hiezu einer Bescheinigung entsprechend § 8a Abs. 2 Z 1, so ist die FMA zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung verpflichtet. Eine Ablehnung der Ausstellung der Bescheinigung hat mit Bescheid zu erfolgen.

(4) Die Errichtung einer Zweigniederlassung im Ausland ist der FMA zur Kenntnis zu bringen. Bedarf das Versicherungsunternehmen hiezu einer Bescheinigung entsprechend § 8a Abs. 2 Z 1, so ist die FMA zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn die FMA die Vorlage eines Solvabilitätsplans gemäß § 104a Abs. 1 zweiter Satz verlangt hat und die Gründe hiefür noch nicht weggefallen sind. Eine Ablehnung der Ausstellung der Bescheinigung hat mit Bescheid zu erfolgen.



§ 10a. (1) …

§ 10a. (1) …


 

(1a) Soll sich der Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Z 10 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) mit Ausnahme der Versicherung der Haftpflicht des Frachtführers erstrecken, so hat das Versicherungsunternehmen die Erklärung zum Beitritt oder die Zugehörigkeit zum nationalen Versicherungsbüro gemäß Art. 1 Z 3 der Richtlinie 72/166/EWG (ABl. Nr. L 103 vom 2. Mai 1972, S 1) und zur Einrichtung gemäß Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 84/5/EWG (ABl. Nr. L 8 vom 11. Jänner 1984, S 17) des Staates der Zweigniederlassung nachzuweisen.


(2) Bestehen im Hinblick auf die Verwaltungsstruktur und die finanziellen Verhältnisse des Versicherungsunternehmens gegen die Errichtung der Zweigniederlassung keine Bedenken und besitzen die Mitglieder des Vorstands und der Hauptbevollmächtigte die für den Betrieb der Zweigniederlassung erforderliche fachliche Eignung, so hat die FMA innerhalb von drei Monaten nach Einlangen sämtlicher Angaben gemäß Abs. 1 diese Angaben der zuständigen Behörde des Staates zu übermitteln, in dem die Zweigniederlassung errichtet werden soll. Gleichzeitig ist zu bescheinigen, daß das Versicherungsunternehmen über die erforderlichen Eigenmittel verfügt. Die FMA hat das Versicherungsunternehmen von der Übermittlung der Angaben gemäß Abs. 1 unverzüglich zu verständigen.

(2) Bestehen im Hinblick auf die Verwaltungsstruktur und die finanziellen Verhältnisse des Versicherungsunternehmens gegen die Errichtung der Zweigniederlassung keine Bedenken und besitzen die Mitglieder des Vorstands und der Hauptbevollmächtigte die für den Betrieb der Zweigniederlassung erforderliche fachliche Eignung, so hat die FMA innerhalb von drei Monaten nach Einlangen sämtlicher Angaben und Nachweise gemäß Abs. 1 und 1a diese Angaben der zuständigen Behörde des Staates zu übermitteln, in dem die Zweigniederlassung errichtet werden soll. Gleichzeitig ist zu bescheinigen, dass das Versicherungsunternehmen über die erforderlichen Eigenmittel verfügt. Dies gilt nicht, wenn die FMA die Vorlage eines Solvabilitätsplans gemäß § 104a Abs. 1 zweiter Satz verlangt hat und die Gründe hiefür noch nicht weggefallen sind. Die FMA hat das Versicherungsunternehmen von der Übermittlung der Angaben und Nachweise gemäß Abs. 1 und 1a unverzüglich zu verständigen.


(3) Liegen die Voraussetzungen für die Übermittlung gemäß Abs. 2 nicht vor, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde dies gegenüber dem Versicherungsunternehmen mit Bescheid auszusprechen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde ist verpflichtet, diesen Bescheid spätestens drei Monate nach Einlangen sämtlicher Angaben gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(3) Liegen die Voraussetzungen für die Übermittlung gemäß Abs. 2 nicht vor, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde dies gegenüber dem Versicherungsunternehmen mit Bescheid auszusprechen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde ist verpflichtet, diesen Bescheid spätestens drei Monate nach Einlangen sämtlicher Angaben und Nachweise gemäß Abs. 1 und 1a zu erlassen.



§ 11. (1) Inländische Versicherungsunternehmen haben der FMA die Mitglieder ihres Vorstandes und ihres Aufsichtsrats, sobald diese bestellt sind, und unverzüglich jede Änderung in der Zusammensetzung dieser Organe bekanntzugeben.

§ 11. (1) Inländische Versicherungsunternehmen haben der FMA die Bestellung neuer Mitglieder ihres Vorstands nach Tunlichkeit spätestens einen Monat vor, jedenfalls aber unverzüglich nach ihrer Vornahme sowie unverzüglich das Ausscheiden von Mitgliedern des Vorstands anzuzeigen. Mit der Anmeldung der Eintragung von Vorstandsmitgliedern in das Firmenbuch ist die Anzeige der Bestellung vorzulegen. Die Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats und das Ausscheiden von Mitgliedern des Aufsichtsrats sind der FMA unverzüglich anzuzeigen.


(2) Änderungen in der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens sowie Änderungen in der Zusammensetzung der in § 8a Abs. 1 zweiter Satz angeführten Organe sind der FMA unverzüglich bekanntzugeben.

(2) Ausländische Versicherungsunternehmen haben der FMA die Bestellung neuer Mitglieder der Geschäftsleitung nach Tunlichkeit spätestens einen Monat vor, jedenfalls aber unverzüglich nach ihrer Vornahme sowie unverzüglich das Ausscheiden von Mitgliedern der Geschäftsleitung anzuzeigen. Mit der Anmeldung der Eintragung von Mitgliedern der Geschäftsleitung in das Firmenbuch ist die Anzeige der Bestellung vorzulegen. Änderungen in der Zusammensetzung der in § 8a Abs. 1 zweiter Satz angeführten Organe sind der FMA unverzüglich anzuzeigen.


(3) Die Mitglieder des Vorstandes eines inländischen Versicherungsunternehmens oder der Geschäftsleitung der inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens dürfen keinen Hauptberuf außerhalb der Versicherungswirtschaft und auch sonst keine Tätigkeit ausüben, die geeignet ist, die ordnungsmäßige Geschäftsführung des Versicherungsunternehmens zu beeinträchtigen.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes eines inländischen Versicherungsunternehmens oder der Geschäftsleitung der inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens dürfen keinen Hauptberuf außerhalb der Versicherungswirtschaft oder des Bankwesens und auch sonst keine Tätigkeit ausüben, die geeignet ist, die ordnungsmäßige Geschäftsführung des Versicherungsunternehmens zu beeinträchtigen.



§ 12. (1) Ein Versicherungsunternehmen, das die Rechtsschutzversicherung (Z 17 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) betreibt, muss

§ 12. (1) Ein Versicherungsunternehmen, das auf Grund einer gemäß § 4 Abs. 1 erteilten Konzession die Rechtsschutzversicherung (Z 17 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) betreibt, muss



§ 13b. (1) Bedarf ein Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten für die Übertragung des Bestandes einer Zweigniederlassung in einem Vertragsstaat einer Bescheinigung der österreichischen FMA entsprechend § 13a Abs. 2 zweiter Satz, so ist die FMA zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung verpflichtet. Die Ablehnung der Ausstellung der Bescheinigung hat mit Bescheid zu erfolgen.

§ 13b. (1) Bedarf ein Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten für die Übertragung des Bestandes einer Zweigniederlassung in einem Vertragsstaat einer Bescheinigung der FMA entsprechend § 13a Abs. 2 zweiter Satz, so ist die FMA zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn die FMA die Vorlage eines Solvabilitätsplans gemäß § 104 Abs. 1 zweiter Satz verlangt hat und die Gründe hiefür noch nicht weggefallen sind. Die Ablehnung der Ausstellung der Bescheinigung hat mit Bescheid zu erfolgen.


(2) …

(2) …


(3) Ist für die Übertragung des Bestandes eines Versicherungsunternehmens mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat eine Bescheinigung der österreichischen FMA entsprechend § 13a Abs. 4 erforderlich, so ist die FMA zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung verpflichtet. Die Ablehnung der Ausstellung der Bescheinigung hat gegenüber dem übernehmenden Versicherungsunternehmen mit Bescheid zu erfolgen.

(3) Ist für die Übertragung des Bestandes eines Versicherungsunternehmens mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat eine Bescheinigung der FMA entsprechend § 13a Abs. 4 erforderlich, so ist die FMA zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn die FMA die Vorlage eines Solvabilitätsplans gemäß § 104 Abs. 1 zweiter Satz verlangt hat und die Gründe hiefür noch nicht weggefallen sind. Die Ablehnung der Ausstellung der Bescheinigung hat gegenüber dem übernehmenden Versicherungsunternehmen mit Bescheid zu erfolgen.



§ 13c. (1) Die Rechte und Pflichten aus den zum übertragenen Bestand gehörenden Versicherungsverträgen gehen mit der Eintragung in das Firmenbuch oder, sofern eine solche Eintragung nicht zu erfolgen hat, mit der Genehmigung der Bestandübertragung auf das übernehmende Versicherungsunternehmen über. Dieses hat den betroffenen Versicherungsnehmern die Bestandübertragung mitzuteilen.

§ 13c. (1) Die Rechte und Pflichten aus den zum übertragenen Bestand gehörenden Versicherungsverträgen gehen mit der Eintragung in das Firmenbuch oder, sofern eine solche Eintragung nicht zu erfolgen hat, mit der Genehmigung der Bestandübertragung auf das übernehmende Versicherungsunternehmen über.


(2) Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, den Versicherungsvertrag zum Ende der Versicherungsperiode, während derer er von der Bestandübertragung Kenntnis erlangt hat, zu kündigen und den auf die Zeit nach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses entfallenden Teil der Prämie unter Abzug der für diese Zeit aufgewendeten Kosten zurückzufordern. Auf eine Vereinbarung, die von dieser Bestimmung abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen.

(2) Soweit es sich um Versicherungsverträge über im Inland belegene Risken handelt, hat das Versicherungsunternehmen den betroffenen Versicherungsnehmern die Bestandübertragung mitzuteilen. Diese sind berechtigt, den Versicherungsvertrag zum Ende der Versicherungsperiode, während derer sie von der Bestandübertragung Kenntnis erlangt haben, zu kündigen und den auf die Zeit nach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses entfallenden Teil der Prämie unter Abzug der für diese Zeit aufgewendeten Kosten zurückzufordern. Auf eine Vereinbarung, die von dieser Bestimmung abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen.



§ 16. (1) …

§ 16. (1) …


 

(1a) Soll sich der Dienstleistungsverkehr auf die Kraftfahrzeug-Haftpflicht­versicherung (Z 10 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) mit Ausnahme der Versicherung der Haftpflicht des Frachtführers erstrecken, so hat das Versicherungsunternehmen


 

        1. die Erklärung zum Beitritt oder die Zugehörigkeit zum nationalen Versicherungsbüro gemäß Art. 1 Z 3 der Richtlinie 72/166/EWG (ABl. Nr. L 103 vom 2. Mai 1972, S 1) und zur Einrichtung gemäß Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 84/5/EWG (ABl. Nr. L 8 vom 11. Jänner 1984, S 17) des Staates der Dienstleistung nachzuweisen,


 

        2. den Namen und die Anschrift eines Vertreters für die Schadenregulierung bei den im Dienstleistungsverkehr abgeschlossenen Versicherungsverträgen (Schadenregulierungsvertreter) bekannt zu geben.


(2) Bestehen gegen die Aufnahme des Dienstleistungsverkehrs keine Bedenken, so hat die FMA innerhalb eines Monats, nachdem die Mitteilung gemäß Abs. 1 bei ihr eingelangt ist, den zuständigen Behörden der Staaten, in denen der Dienstleistungsverkehr aufgenommen werden soll, die Versicherungszweige, die das Unternehmen betreiben darf, und die Art der Risken, die es im Dienstleistungsverkehr decken will, mitzuteilen. Gleichzeitig ist zu bescheinigen, daß das Versicherungsunternehmen über die erforderlichen Eigenmittel verfügt. Die FMA hat das Versicherungsunternehmen von dieser Mitteilung unverzüglich zu verständigen.

(2) Bestehen gegen die Aufnahme des Dienstleistungsverkehrs keine Bedenken, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats, nachdem die Mitteilung gemäß Abs. 1 mit den Unterlagen gemäß Abs. 1a bei ihr eingelangt ist, den zuständigen Behörden der Staaten, in denen der Dienstleistungsverkehr aufgenommen werden soll, die Versicherungszweige, die das Unternehmen betreiben darf, und die Art der Risken, die es im Dienstleis­tungsverkehr decken will, mitzuteilen. Gleichzeitig ist zu bescheinigen, dass das Versicherungsunternehmen über die erforderlichen Eigenmittel verfügt. Dies gilt nicht, wenn die FMA die Vorlage eines Solvabilitätsplans gemäß § 104 Abs. 1 zweiter Satz verlangt hat und die Gründe hiefür noch nicht weggefallen sind. Die FMA hat das Versicherungsunternehmen von dieser Mitteilung unverzüglich zu verständigen.


(3) …

(3) …


(4) Änderungen in den Angaben gemäß Abs. 1 sind spätestens einen Monat vor Durchführung der betreffenden Maßnahme der Versicherungsaufsichtsbehörde mitzuteilen. …

(4) Ändern sich die Art der Risken, die das Versicherungsunternehmen im Dienstleistungsverkehr decken will, oder Name oder Anschrift des Schadenregulierungsvertreters, so hat das Versicherungsunternehmen dies der FMA mitzuteilen. …


 

(5) Für den Schadenregulierungsvertreter (Abs. 1 Z 2) gelten folgende Voraussetzungen:


 

        1. Er muss über die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügen und insbesondere in der Lage sein, die Schäden in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Staates, in dem das Versicherungsunternehmen den Dienstleis­tungsverkehr ausübt, zu bearbeiten.


 

        2. Er muss in dem Staat, in dem das Versicherungsunternehmen den Dienstleistungsverkehr ausübt, seinen Wohnsitz oder Sitz haben.


 

        3. Er muss beauftragt sein, alle erforderlichen Informationen über Schadenfälle, die das Versicherungsunternehmens im Rahmen des Dienst­leistungsverkehrs zu erledigen hat, zu sammeln und die zur Erledigung des Schadens notwendigen Maßnahmen zu treffen.


 

        4. Er muss über ausreichende Befugnisse verfügen, um das Versicherungsunternehmen bei der Behandlung und Befriedigung von Ansprüchen aus den im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs abgeschlossenen Versicherungsverträgen gegenüber den Geschädigten außergerichtlich und gerichtlich zu vertreten und diese Ansprüche zu erfüllen.


 


§ 17a. (1) Verträge von Versicherungsunternehmen, durch die wesentliche Teile der Geschäftsgebarung, insbesondere der Vertrieb, die Bestandsverwaltung, die Leistungsbearbeitung, das Rechnungswesen, die Vermögensveranlagung oder die Vermögensverwaltung zur Gänze oder in wesentlichem Umfang einem anderen Unternehmen übertragen werden (Ausgliederungsverträge), bedürfen der Genehmigung durch die FMA, wenn das andere Unternehmen nicht im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat zum Betrieb der Vertragsversicherung zugelassen ist.

§ 17a. (1) Verträge von Versicherungsunternehmen, durch die wesentliche Teile der Geschäftsgebarung innerhalb der gemäß § 4 Abs. 1 erteilten Konzession, insbesondere der Vertrieb, die Bestandsverwaltung, die Leistungsbearbeitung, das Rechnungswesen, die Vermögensveranlagung oder die Vermögensverwaltung zur Gänze oder in wesentlichem Umfang einem anderen Unternehmen übertragen werden (Ausgliederungsverträge), sind der FMA unverzüglich anzuzeigen. Sie bedürfen der Genehmigung durch die FMA, wenn das andere Unternehmen nicht im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat zum Betrieb der Vertragsversicherung zugelassen ist.


(2) bis (5) …

(2) bis (5) …


 

(6) Ausgliederungsverträge, die ausschließlich den Betrieb außerhalb der Vertragsstaaten betreffen, sind der FMA unverzüglich anzuzeigen. Ist der Ausgliederungsvertrag seiner Art oder seinem Umfang nach oder der Inhalt solcher Ausgliederungen insgesamt geeignet, die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gefährden, die auf Grund der gemäß § 4 Abs. 1 erteilten Konzession abgeschlossen werden, so kann die FMA die Auflösung des Vertragsverhältnisses verlangen. Die FMA kann vom Versicherungsunternehmen alle Auskünfte verlangen, die zur Beurteilung dieser Umstände erforderlich sind.


Interne Kontrolle

Interne Revision; interne Kontrolle


§ 17b. (1) Die Versicherungsunternehmen haben eine interne Kontrolle einzurichten. Diese ist eine der Geschäftsleitung unmittelbar unterstehende Kontrolleinrichtung, die ausschließlich der laufenden und umfassenden Prüfung der Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Geschäftes und Betriebes des Versicherungsunternehmens dient. Diese muß unter Bedachtnahme auf den Geschäftsumfang so ausgestaltet sein, daß sie ihre Aufgaben zweckentsprechend erfüllen kann.

§ 17b. (1) Die Versicherungsunternehmen haben für das gesamte auf Grund einer gemäß § 4 Abs. 1 erteilten Konzession betriebene Geschäft eine Interne Revision einzurichten, die unmittelbar der Geschäftsleitung untersteht und ausschließlich der laufenden und umfassenden Prüfung der Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Geschäftes und Betriebes des Versicherungsunternehmens dient. Sie muss unter Bedachtnahme auf den Geschäftsumfang so ausgestaltet sein, dass sie ihre Aufgaben zweckentsprechend erfüllen kann.


(2) Die interne Kontrolle betreffende Verfügungen müssen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern oder Mitgliedern der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens gemeinsam getroffen werden. Die interne Kontrolle hat allen Geschäftsleitern zu berichten.

(2) Die Interne Revision betreffende Verfügungen müssen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern oder Mitgliedern der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens gemeinsam getroffen werden. Die Interne Revision hat allen Geschäftsleitern zu berichten.


(3) Die FMA kann vom Erfordernis einer internen Kontrolle absehen, wenn die Erfüllung ihrer Aufgaben durch andere Kontrolleinrichtungen gesichert ist.

(3) Die FMA kann vom Erfordernis einer Internen Revision absehen, wenn die Erfüllung ihrer Aufgaben durch andere Einrichtungen gesichert ist.


 

(4) Die Versicherungsunternehmen haben eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung sowie angemessene interne Kontrollverfahren vorzusehen, die insbesondere dazu dienen, dass Entwicklungen, die die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gefährden können, frühzeitig erkannt werden.


§ 17c. (1) …

§ 17c. (1) …


 

(1a) Vor Abschluss eines Rückversicherungsvertrages hat sich das zedierende Versicherungsunternehmen nachweislich davon zu überzeugen, dass die rechtlichen Voraussetzungen für den Abschluss des Rückversicherungsvertrages vorliegen, und sich nachweislich über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Verwaltungsstruktur des Rückversicherers zu informieren, sodass ausreichend zuverlässig beurteilt werden kann, ob der Rückversicherer seine Leistungen voraussichtlich vertragsgemäß und unverzüglich erbringen wird. Die FMA kann durch Verordnung nähere Bestimmungen insbesondere darüber erlassen, welche rechtlichen und finanziellen Informationen zur Beurteilung des Rückversicherers das zedierende Versicherungsunternehmen einzuholen hat und wie der Nachweis hierüber gegenüber der FMA zu erbringen ist.


(2) …

(2) …


 

(3) Änderungen der Rückversicherungsbeziehungen sind der FMA unverzüglich anzuzeigen, wenn damit voraussichtlich eine wesentliche Veränderung des Eigenmittelerfordernisses verbunden ist.


 

(4) Verträge, durch die versicherungstechnische Risken nicht oder nur in sehr geringem Umfang übertragen werden, sind für Zwecke der Rechnungslegung nicht als Rückversicherungsverträge zu betrachten.


§ 17d. (1) Versicherungsunternehmen dürfen für den Abschluß von Versicherungsverträgen nur solche Dienstnehmer verwenden, die die zu ihrer jeweiligen Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen.

§ 17d. (1) Versicherungsunternehmen dürfen für den Abschluss von Versicherungsverträgen im Inland nur solche Dienstnehmer verwenden, die die zu ihrer jeweiligen Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen.



§ 18. (1) Mit dem Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb der Lebensversicherung (Z 19 bis 23 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) sind die für die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen vorzulegen.

§ 18. (1) Vor Erteilung der Konzession zum Betrieb der Lebensversicherung (Z 19 bis 23 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) sind vom Unternehmen die für die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen vorzulegen. In der fondsgebundenen und in der indexgebundenen Lebensversicherung sind auch die Grundsätze der Kapitalanlage Bestandteil der versicherungsmathematischen Grundlagen.


(2) und (3) …

(2) und (3) …


(4) Bei Versicherungsverträgen mit Gewinnbeteiligung muß den Versicherten ein angemessener Teil des Überschusses zugute kommen.

(4) Bei Versicherungsverträgen mit Gewinnbeteiligung muss den Versicherten ein angemessener Teil des Überschusses zugute kommen. Die FMA kann, soweit dies zur Wahrung der Interessen der Versicherten erforderlich ist, unter Berücksichtigung der Marktverhältnisse mit Verordnung näher regeln, wie die Höhe der Gewinnbeteiligung unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Bemessungsggrundlagen anzusetzen ist. …



§ 18a. (1) Versicherungsunternehmen, die zum Betrieb der Lebensversicherung berechtigt sind, haben im Rahmen dieses Betriebes die Identität des Versicherungsnehmers festzuhalten:

§ 18a. (1) Die Versicherungsunternehmen haben im Rahmen des Betriebes der Lebensversicherung im Inland die Identität des Versicherungsnehmers festzuhalten:



§ 18b. (1) …

§ 18b. (1) …


(2) Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer schriftlich zu informieren

(2) Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer schriftlich zu informieren


        1. …

        1. …


        2. jährlich über den Stand einer erworbenen Gewinnbeteiligung.

        2. jährlich über den Stand einer erworbenen Gewinnbeteiligung sowie in der fondsgebundenen Lebensversicherung über den Wert der dem Versicherungsnehmer zugeordneten Fondsanteile und in der indexgebundenen Lebensversicherung auch über die Wertentwicklung des Bezugswertes des Versicherungsvertrages.



§ 18d. (1) Versicherungsunternehmen, die im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betreiben, haben mit dem Antrag auf Erteilung der Konzession die für die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen vorzulegen.

§ 18d. (1) Versicherungsunternehmen, die im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betreiben, haben vor Erteilung der Konzession die für die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen vorzulegen.



§ 23. (1) bis (4) …

§ 23. (1) bis (4) …


(5) Der Treuhänder hat der FMA über alle Wahrnehmungen, die geeignet sind, Bedenken hinsichtlich der Erfüllung des Deckungserfordernisses oder der Einhaltung der Vorschriften über die Anlage, die Bewertung, das Verzeichnis und die Verwahrung des Deckungsstockvermögens hervorzurufen, unverzüglich zu berichten. …

(5) Der Treuhänder hat der FMA über alle Wahrnehmungen, die geeignet sind, Bedenken hinsichtlich der Erfüllung des Deckungserfordernisses oder der Einhaltung der Vorschriften über die Anlage des Deckungsstockvermögens hervorzurufen, unverzüglich zu berichten. …


§ 24a. (1) und (2) …

§ 24a. (1) und (2) …


(3) Der verantwortliche Aktuar hat dem Vorstand oder der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens jährlich gleichzeitig mit der Erteilung oder Versagung des Bestätigungsvermerks (§ 81a Abs. 2) schriftlich einen Bericht über die Wahrnehmungen bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß Abs. 1 im vorangegangenen Geschäftsjahr zu erstatten. In diesem Bericht sind insbesondere die Gründe für die uneingeschränkte Erteilung, die Einschränkung oder die Versagung des Bestätigungsvermerks darzustellen. Das Versicherungsunternehmen hat den Bericht der FMA gleichzeitig mit dem Bericht gemäß § 83 vorzulegen.

(3) Der verantwortliche Aktuar hat dem Vorstand oder der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens jährlich innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres schriftlich einen Bericht über die Wahrnehmungen bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß Abs. 1 im vorangegangenen Geschäftsjahr zu erstatten. Das Versicherungsunternehmen hat den Bericht unverzüglich der FMA vorzulegen.



§ 42. (1) …

§ 42. (1) …


(2) Die Satzung hat die Grundsätze für die Verteilung des Jahresüberschusses festzusetzen und insbesondere zu bestimmen, ob der Jahresüberschuß auch an Mitglieder verteilt werden soll, die während des Geschäftsjahres ausgeschieden sind.

(2) Die Satzung hat die Grundsätze für die Verteilung des Jahresüberschusses festzusetzen und insbesondere zu bestimmen, ob der Jahresüberschuss auch an Mitglieder verteilt werden soll, die während des Geschäftsjahres ausgeschieden sind. Eine Beteiligung am Überschuss eines Geschäftsjahres darf nicht allein aus dem Grund unterbleiben, dass die Mitgliedschaft nach dem Ende des Geschäftsjahres erloschen ist.



§ 56. (1) und (2) …

§ 56. (1) und (2) …


(3) Ein Auflösungsbeschluß des obersten Organs bedarf der Genehmigung durch die FMA. Die Genehmigung ist nur dann zu versagen, wenn die Interessen der Versicherten nicht ausreichend gewahrt sind.

(3) Ein Auflösungsbeschluss des obersten Organs bedarf der Genehmigung durch die FMA. Die Genehmigung ist nur dann zu versagen, wenn die Interessen der Mitglieder aus dem Mitgliedschaftsverhältnis nicht ausreichend gewahrt sind.



§ 63. (1) und (2) …

§ 63. (1) und (2) …


(3) § 4 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 6 Z 3 und Abs. 8 Z 3, § 10a, § 16 und die §§ 73b bis 73h sind nur auf solche kleine Versicherungsvereine anzuwenden, deren verrechnete Prämien in drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren in der Lebensversicherung jeweils 500 000 Euro, in anderen Versicherungszweigen insgesamt jeweils eine Million Euro überstiegen haben.

(3) § 4 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 6 Z 3 und Abs. 8 Z 3, § 10a, § 16 und die §§ 73b bis 73h sind nur auf solche kleinen Versicherungsvereine anzuwenden, deren verrechnete Prämien in drei aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils 5 Millionen Euro überstiegen haben. Kleinen Versicherungsvereinen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, jedoch über Eigenmittel in dem gemäß § 73b Abs. 1 erforderlichen Ausmaß verfügen, kann die FMA auf Antrag genehmigen, dass § 4 Abs. 1 zweiter Satz, § 10a und § 16 auf sie anwendbar sind.


(4) und (5) …

(4) und (5) …


(6) Auf ausländische Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat, die nach dem Recht ihres Sitzstaates nicht über eine Eigenmittelausstattung verfügen müssen, die den Richtlinien 73/239/EWG (ABl. Nr. L 228 vom 16. August 1973, S 3) und 79/267/EWG (ABl. Nr. L 63 vom 13. März 1979, S 1) entspricht, sind § 1a Abs. 1, § 7 und § 14 nicht anzuwenden.

(6) Auf ausländische Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat, die nach dem Recht ihres Sitzstaates nicht über eine Eigenmittelausstattung verfügen müssen, die den Richtlinien 73/239/EWG (ABl. Nr. L 228 vom 16. August 1973, S 3) und 79/267/EWG (ABl. Nr. L 63 vom 13. März 1979, S 1) entspricht, sind § 1a Abs. 1, § 7 und § 14 nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn sie über eine aufsichtsbehördliche Genehmigung entsprechend Abs. 3 zweiter Satz verfügen.



§ 68. (1) Die Vorstandsmitglieder sind, wenn die Satzung dies ausdrücklich bestimmt, vom Aufsichtsrat, sonst vom obersten Organ auf höchstens fünf Jahre zu bestellen. …

§ 68. (1) Die Vorstandsmitglieder sind, wenn die Satzung dies ausdrücklich bestimmt, vom Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre, sonst vom obersten Organ längstens bis zur Beendigung der Versammlung des obersten Organs zu bestellen, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr beschließt, das dem zum Zeitpunkt der Bestellung laufenden Geschäftsjahr folgt. …


§ 70. (1) …

§ 70. (1) …


(2) Die Aufsichtsratsmitglieder werden vom obersten Organ auf höchstens fünf Jahre gewählt. …

(2) Die Aufsichtsratsmitglieder werden vom obersten Organ längstens bis zur Beendigung der Versammlung des obersten Organs gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr beschließt, das dem zum Zeitpunkt der Wahl laufenden Geschäftsjahr folgt. …



§ 72. (1) bis (3) …

§ 72. (1) bis (3) …


(4) Die Aufnahme eines kleinen Vereins durch einen Verein, der kein kleiner Versicherungsverein ist, ist vom Vorstand des übernehmenden Vereins zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der § 225 Abs. 1 zweiter Satz Z 1 bis 3 Aktiengesetz 1965 gilt sinngemäß. Für die Schadenersatzpflicht der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats des übernehmenden Vereins gilt der § 229 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.

(4) Die Aufnahme eines kleinen Vereins durch einen Verein, der kein kleiner Versicherungsverein ist, ist vom Vorstand des übernehmenden Vereins zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der § 225 Abs. 1 zweiter Satz Z 1 bis 3 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung gilt sinngemäß. Für die Schadenersatzpflicht der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats des übernehmenden Vereins gilt der § 229 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.



§ 73b. (1) Die Versicherungsunternehmen haben zur Sicherung der dauernden Erfüllbarkeit ihrer Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen für ihr gesamtes Geschäft jederzeit Eigenmittel in dem sich aus der Anlage D zu diesem Bundesgesetz ergebenden Ausmaß, mindestens jedoch im Ausmaß der in den §§ 73f Abs. 2 und 3 und 73g Abs. 5 genannten Beträge zu halten. …

§ 73b. (1) Die Versicherungsunternehmen haben zur Sicherung der dauernden Erfüllbarkeit ihrer Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen für ihr gesamtes Geschäft jederzeit Eigenmittel in dem sich aus der Anlage D zu diesem Bundesgesetz ergebenden Ausmaß, mindestens jedoch im Ausmaß der in § 73f Abs. 2 und 3 genannten Beträge zu halten. …


 

(1a) Ist davon auszugehen, dass eine Änderung der Rückversicherungsbeziehungen zu einer maßgeblichen Erhöhung des Eigenmittelerfordernisses führt, so kann die FMA eine von der Anlage D abweichende Anordnung für den Abzug der Rückversicherungsabgabe treffen. …


(2) Eigenmittel sind

(2) Eigenmittel sind


                    1.   a) bei Aktiengesellschaften das eingezahlte Grundkapital zuzüglich der Hälfte des nicht eingezahlten Teils,

                    1.   a) bei Aktiengesellschaften das eingezahlte Grundkapital,


             …

             …


        2. die Kapitalrücklagen, die Gewinnrücklagen und die unversteuerten Rücklagen,

        2. die Kapitalrücklagen, die Gewinnrücklagen, die unversteuerten Rücklagen und der versteuerte Teil der Risikorücklage,



(3) Die Rückstellungen für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung in der Krankenversicherung und die Rückstellung für Gewinnbeteiligung in der Lebensversicherung sind den Eigenmitteln hinzuzurechnen, soweit sie zur Deckung von Verlusten verwendet werden dürfen.

(3) Die Rückstellungen für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung in der Krankenversicherung und die Rückstellung für Gewinnbeteiligung in der Lebensversicherung sind den Eigenmitteln hinzuzurechnen, soweit sie zur De­ckung von Verlusten verwendet werden dürfen. Dies gilt auch für die latente Gewinnbeteiligung, und zwar auch dann, wenn sie auf gemäß Abs. 5 anzurechnende stille Reserven entfällt. Bei der Hinzurechnung latenter Gewinnbeteiligungen ist die hierauf entfallende latente Steuerbelastung abzuziehen.


(4) …

(4) …


(5) Die FMA hat auf Antrag und unter Nachweis die Hinzurechnung stiller Reserven, die sich aus der Unterbewertung von Aktiven ergeben, zu den Eigenmitteln zu genehmigen, sofern die stillen Reserven nicht Ausnahmecharakter haben. Bei der Festlegung des Ausmaßes, in dem stille Reserven den Eigenmitteln hinzugerechnet werden dürfen, sind alle auf Aktiva und Passiva angewendeten Bewertungsverfahren und die Verwertbarkeit der betreffenden Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Die Grundsätze des § 201 Abs. 2 Z 2 und 4 HGB in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten. Die Anrechnung stiller Reserven ist mit 20 vH der Eigenmittel gemäß § 73b Abs. 2 Z 1 und 2 begrenzt.

(5) Die FMA hat auf Antrag und unter Nachweis die Hinzurechnung stiller Reserven, die sich aus der Unterbewertung von Aktiven ergeben, zu den Eigenmitteln zu genehmigen, sofern die stillen Reserven nicht Ausnahmecharakter haben. Bei der Anrechnung der stillen Reserven sind die latente Steuerbelastung sowie die latente Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer abzuziehen. Bei der Festlegung des Ausmaßes, in dem stille Reserven den Eigenmitteln hinzugerechnet werden dürfen, sind alle auf Aktiva und Passiva angewendeten Bewertungsverfahren und die Verwertbarkeit der betreffenden Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Die Grundsätze des § 201 Abs. 2 Z 2 und 4 HGB in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten.


 

(6) Die FMA hat bei Aktiengesellschaften auf Antrag und unter Nachweis die Hinzurechnung der Hälfte des nicht eingezahlten Teils des Grundkapitals zu den Eigenmitteln zu genehmigen. Bei der Festlegung des Ausmaßes, in dem das nicht eingezahlte Grundkapital den Eigenmitteln hinzugerechnet wird, ist die Einbringlichkeit des nicht eingezahlten Teils des Grundkapitals zu berücksichtigen. Die Anrechnung ist mit 50 vH der Eigenmittel gemäß § 73b Abs. 2 Z 1, 2 und 3 begrenzt. Verfügt ein Versicherungsunternehmen nicht über Eigenmittel in dem gemäß § 73b erforderlichen Ausmaß, so bezieht sich diese Grenze auf das Eigenmittelerfordernis.



§ 73c. (1) und (2) …

§ 73c. (1) und (2) …


(3) Partizipations- und Ergänzungskapital sind bis zu einem Betrag in Höhe der Eigenmittel gemäß § 73b Abs. 2 Z 1, 2 und 3, Ergänzungskapital mit fester Laufzeit ist bis zu einem Betrag in Höhe eines Drittels des Partizipationskapitals zuzüglich des Ergänzungskapitals ohne feste Laufzeit zu berücksichtigen.

(3) Partizipations- und Ergänzungskapital sind insgesamt bis zu einem Betrag in Höhe der Eigenmittel gemäß § 73b Abs. 2 Z 1, 2 und 3 zu berücksichtigen. Ergänzungskapital mit fester Laufzeit ist bis zu einem Betrag von 25 vH der Eigenmittel gemäß § 73b Abs. 2 Z 1, 2 und 3 anrechenbar. Verfügt ein Versicherungsunternehmen nicht über Eigenmittel in dem gemäß § 73b erforderlichen Ausmaß, so bezieht sich diese Grenze auf das Eigenmittelerfordernis.



§ 73f. (1) …

§ 73f. (1) …


(2) Der Garantiefonds muß mindestens betragen

(2) Der Garantiefonds muss mindestens betragen


        1. bei Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Lebensversicherung betreiben, 50 Millionen Schilling,

        1. bei Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Lebensversicherung betreiben, 4 Millionen Euro;


        2. bei Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Krankenversicherung betreiben, 30 Millionen Schilling,

        2. bei Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Krankenversicherung betreiben, 3,5 Millionen Euro;


        3. bei Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Schaden- und Unfallversicherung betreiben, 30 Millionen Schilling,

        3. bei Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Schaden- und Unfallversicherung betreiben, 4 Millionen Euro;


        4. bei Versicherungsunternehmen, die das Versicherungsgeschäft in mehr als einer Bilanzabteilung betreiben,

        4. bei Versicherungsunternehmen, die das Versicherungsgeschäft in mehr als einer Bilanzabteilung betreiben:


              a) für die Lebensversicherung 40 Millionen Schilling,

              a) für die Lebensversicherung 3,5 Millionen Euro;


              b) für die Krankenversicherung 20 Millionen Schilling,

              b) für die Krankenversicherung 2,5 Millionen Euro;


              c) für die Schaden- und Unfallversicherung 20 Millionen Schilling.

              c) für die Schaden- und Unfallversicherung 3,5 Millionen Euro.


(3) Für Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Schaden- und Unfallversicherung mit Ausnahme der Kreditversicherung betreiben und einen eingeschränkten Geschäftsumfang aufweisen, oder für Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die fondsgebundene Lebensversicherung (Z 21 der Anlage A) betreiben, kann die FMA den Garantiefonds gemäß Abs. 2 auf Antrag mit 15 Millionen Schilling festsetzen.

(3) Bei Versicherungsunternehmen, die die Schaden- und Unfallversicherung mit Ausnahme der Sparten Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb, Luftfahrzeug-Haftpflicht, See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Haftpflicht, Allgemeine Haftpflicht, Kredit und Kaution (Z 10 bis 15 der Anlage A), verringert sich der Garantiefonds gemäß Abs. 2 Z 3 und gemäß Abs. 2 Z 4 lit. c um eine Million Euro.



§ 73g. (1) bis (4) …

§ 73g. (1) bis (4) …


(5) Der Mindestbetrag des Garantiefonds entspricht der Hälfte der Beträge gemäß § 73f Abs. 2 und 3.

Entfällt.



§ 74. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann anordnen, daß ihr in bestimmten Abständen Meldungen über die Kapitalanlage vorgelegt werden, soweit dies zur laufenden Überwachung der Kapitalanlage erforderlich ist.

§ 74. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann anordnen, dass ihr Meldungen über die Kapitalanlage vorgelegt werden, soweit dies zur Überwachung der Kapitalanlage erforderlich ist.



§ 75. (1) …

§ 75. (1) …


(2) Für den Betrieb der fondsgebundenen Lebensversicherung im Inland gelten, soweit die Versicherungsnehmer das Veranlagungsrisiko tragen, folgende Bestimmungen:

(2) Für den Betrieb der fondsgebundenen Lebensversicherung im Inland gelten, soweit die Versicherungsnehmer das Veranlagungsrisiko tragen, folgende Bestimmungen:


        1. …

        1. …


        2. Die Versicherungsunternehmen haben vor Abschluß des Versicherungsvertrages den Versicherungsnehmern alle zweckdienlichen Informationen zu geben, die zur Wahrung der Interessen der Versicherungsnehmer im Hinblick auf das von ihnen getragene Veranlagungsrisiko erforderlich sind.

        2. Die Versicherungsunternehmen haben vor Abschluss des Versicherungsvertrages den Versicherungsnehmern alle zweckdienlichen Informationen zu geben, die zur Wahrung der Interessen der Versicherungsnehmer im Hinblick auf das von ihnen getragene Veranlagungsrisiko erforderlich sind. Insbesondere haben diese Informationen einen Hinweis zu enthalten, aus welchem hervorgeht, dass die Wertentwicklung der Vergangenheit keine verlässlichen Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung eines Fonds zulässt.


        3. bis 7. …

        3. bis 7. …


        8. Die telefonische Werbung für den Abschluß eines Versicherungsvertrages ist gegenüber Verbrauchern verboten, sofern der Verbraucher nicht zuvor sein Einverständnis mit einem solchen Anruf erklärt hat oder, sofern nicht mit dem Verbraucher bereits eine Geschäftsbeziehung besteht und er nicht die telefonische Werbung abgelehnt hat.

Entfällt.


 

(3) Abs. 2 Z 1 bis 3 ist sinngemäß auch auf die indexgebundene Lebensversicherung anzuwenden. Bei Verletzung der Pflichten nach den Z 1 bis 3 gilt Z 7.


 

(4) Anrufe, das Senden von Fernkopien und die Zusendung von elektronischer Post zur Werbung für den Abschluss eines Versicherungsvertrages sind gegenüber Verbrauchern verboten, sofern der Verbraucher nicht zuvor sein Einverständnis erklärt hat. Dem Einverständnis des Verbrauchers steht eine Einverständniserklärung jener Person gleich, die vom Verbraucher zur Benützung seines Anschlusses oder Empfangsgerätes ermächtigt wurde. In allen Fällen kann die erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen werden.


§ 77. (1) bis (3) …

§ 77. (1) bis (3) …


(4) Bei der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen ist auf Sicherheit, Rentabilität und den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung Bedacht zu nehmen.

Entfällt.


(5) Vermögenswerte dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur nach Abzug der Schulden herangezogen werden, die

Entfällt.


        1. geeignet sind, das Vermögen, welches der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dient, zu vermindern, und

 


        2. mit dem betreffenden Vermögenswert in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.

 


(6) Zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dürfen nicht herangezogen werden

Entfällt.


        1. Vermögenswerte, die zur Wertpapierdeckung gemäß § 14 Abs. 5 und Abs. 7 Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden,

 


        2. eigene Aktien und eigene Partizipationsscheine,

 


        3. Anteile an Unternehmen, auf die Teile des Geschäftsbetriebes durch Ausgliederung gemäß § 17a übertragen worden sind, sofern der Umfang des Geschäftsbetriebes dieser Unternehmen nicht wesentlich über den Gegenstand der Ausgliederung hinausgeht.

 


(7) Darlehen und einmal ausnützbare Kredite, Guthaben und Forderungen dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur herangezogen werden, wenn der Schuldner, bei treuhändiger Verwaltung der Treuhänder, und der Bürge auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet haben, soweit dem nicht § 6 Abs. 1 Z 7 oder 8 KSchG in der jeweils geltenden Fassung entgegensteht. Wertpapiere dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur herangezogen werden, wenn der Verwahrer auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet hat.

Entfällt.


(7a) Vermögenswerte gemäß § 78 Abs. 1 Z 1 bis 3, 7 bis 13 und 15b dürfen nur dann zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogen werden, wenn sichergestellt ist, dass vorzeitige Tilgungen und Rücklösungen auf ein geeignetes Bankkonto im Sinn des § 78 Abs. 1 Z 16 oder 17 eingehen. Soweit es sich um Deckungsstockwerte handelt, muss das betreffende Bankkonto zu der selben Abteilung des Deckungsstocks gehören.

Entfällt.


(8) Für die gesonderten Abteilungen des Deckungsstocks für die fondsgebundene Lebensversicherung gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 gilt:

Entfällt.


        1. Die Bedeckung hat in Anteilen gemäß § 78 Abs. 1 Z 6 oder in Anteilen an sonstigen Kapitalanlagefonds zu erfolgen, die von Kapitalanlagegesellschaften mit Sitz in einem Vollmitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ausgegeben werden, die einer staatlichen oder einer staatlich anerkannten Regulierung unterliegen.

 


        2. Für Zwecke der vorübergehenden Veranlagung dürfen bis zu 10 vH des Deckungserfordernisses in Guthaben bei zum Bankgeschäft im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat berechtigten Kreditinstituten bestehen.

 


        3. § 78 mit Ausnahme des Abs. 1 Z 12 und des Abs. 2, § 79 und § 79a sind nicht anzuwenden.

 


(8a) In der indexgebundenen Lebensversicherung (§ 20 Abs. 2 Z 3) hat die Bedeckung mit Vermögenswerten gemäß § 78 Abs. 1 zu erfolgen, die den Bezugswert für die Versicherungsleistung darstellen. § 79 und § 79a sind nicht anzuwenden.

Entfällt.


(9) Derivative Finanzinstrumente (§ 74a) dürfen in Verbindung mit Vermögenswerten, die die versicherungstechnischen Rückstellungen bedecken, nur insoweit verwendet werden, als sie zu einer Verminderung des Anlagerisikos beitragen oder eine ordnungsgemäße Verwaltung des Wertpapierbestandes erleichtern. Die FMA kann durch Verordnung nähere Regelungen über eine solche Verwendung derivativer Finanzinstrumente treffen, soweit dies wegen der Sicherheit, Rentabilität und Liquidität der Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen erforderlich ist.

Entfällt.


§ 78. (1) Zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen sind geeignet:

        1. Wertpapiere des Bundes, eines Bundeslandes, eines anderen Vertragsstaates, eines Gliedstaates eines anderen Vertragsstaates oder eines sonstigen Vollmitgliedstaates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung der Bund, ein Bundesland, ein anderer Vertragsstaat, ein Gliedstaat eines anderen Vertragsstaates oder ein sonstiger Vollmitgliedstaat der OECD haftet,

        2. sonstige Schuldverschreibungen, die an einer Wertpapierbörse im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD amtlich notiert sind oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem dieser Staaten gehandelt werden,

        3. sonstige Schuldverschreibungen und andere verzinsliche Geld- und Kapitalmarktpapiere von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, jeweils solange sie kurzfristig veräußert werden können,

        4. Aktien und Partizipationsscheine von Unternehmen, die an einer Wertpapierbörse im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD amtlich notieren oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem dieser Staaten gehandelt werden,

      4a. sonstige verbriefte Genussrechte von Kapitalgesellschaften und nach den im Inland oder in anderen Vertragsstaaten geltenden Vorschriften als Bestandteil der Eigenmittel von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen anerkannte sonstige verbriefte Forderungen, die an einer Wertpapierbörse im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD amtlich notieren oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem dieser Staaten gehandelt werden,

        5. sonstige Aktien und sonstige Partizipationsscheine von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD und Geschäftsanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Sinn des § 221 Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung mit Sitz im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, jeweils solange sie kurzfristig veräußert werden können,

§ 78. (1) Zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen sind Vermögenswerte, die zu folgenden Kategorien gehören, innerhalb der in Art. 22 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 92/49/EWG und in Art. 22 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 92/96/EWG angeführten Grenzen geeignet:

        1. Schuldverschreibungen und andere Geld- und Kapitalmarktpapiere,

        2. Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag,

        3. Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und anderen gemeinschaftlichen Kapitalanlagen,

        4. Darlehen und Kredite,

        5. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte,

        6. Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestände.

(2) Die FMA hat bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe einzelnen Versicherungsunternehmen zu genehmigen, Vermögenswerte, die nicht zu den in Abs. 1 angeführten Vermögenswerten gehören, zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen heranzuziehen oder die in Art. 22 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 92/49/EWG und in Art. 22 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 92/96/EWG angeführten Grenzen zu überschreiten. Diese Genehmigung ist zeitlich zu beschränken.

(3) Die FMA hat mit Verordnung die näheren Einzelheiten für die Bede­ckung der versicherungstechnischen Rückstellungen zu regeln, soweit dies erforderlich ist, um den in Art. 20 bis 22 der Richtlinie 92/49/EWG und Art. 20 bis 22 der Richtlinie 92/96/EWG aufgestellten Grundsätzen und Maßstäben Rechnung zu tragen oder sonst die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten.

(4) Die FMA hat bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe einzelnen Versicherungsunternehmen zu genehmigen, andere als die nach der gemäß Abs. 3 erlassenen Verordnung geeigneten Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen heranzuziehen oder die in dieser Verordnung festgesetzten Grenzen zu überschreiten. Diese Genehmigung kann, den jeweiligen Gründen für ihre Erteilung entsprechend, zeitlich beschränkt werden.


      5a. sonstige verbriefte Genussrechte von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD und nach den im Inland oder in anderen Vertragsstaaten geltenden Vorschriften als Bestandteil der Eigenmittel von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen anerkannte sonstige verbriefte Forderungen an Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, jeweils solange sie kurzfristig veräußert werden können,

 


        6. Anteile an koordinierten Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (Kapitalanlagefonds) im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG (ABl. Nr. L 375 vom 31. Dezember 1985, S 3), Spezialfonds gemäß § 1 Abs. 2 und Dachfonds gemäß § 20a Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993, in der jeweils geltenden Fassung sowie Spezialfonds und Dachfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem Vertragsstaat verwaltet werden, einer staatlichen oder staatlich anerkannten Regulierung unterliegen und deren Vermögen sich ausschließlich aus Vermögenswerten gemäß Z 1 bis 6, 9 und 14 bis 17 einschließlich der dazugehörigen Absicherungsinstrumente zusammensetzt,

 


        7. Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten an eine inländische Gebietskörperschaft oder eine Gebietskörperschaft eines anderen Vertragsstaates und Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen, für deren Rückzahlung und Verzinsung eine inländische Gebietskörperschaft oder eine Gebietskörperschaft eines anderen Vertragsstaates haftet; Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen an Gemeinden oder mit Haftung von Gemeinden mit Ausnahme der Bundeshauptstadt Wien jedoch nur, sofern die Erträge aus gesetzlich geregelten Abgaben verpfändet werden,

 


        8. Entfällt.

 


        9. in einem öffentlichen Buch eingetragene Hypothekardarlehen und einmal ausnützbare Hypothekarkredite auf Liegenschaften oder in einem öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat belegen sind, bis zu einer Belastung von 60 vH des Verkehrswertes der Liegenschaft oder des liegenschaftsgleichen Rechtes, sofern dieser Verkehrswert durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist und die Liegenschaft während der Laufzeit des Darlehens ausreichend feuerversichert ist,

 


      10. Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten an ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland oder in einem Vertragsstaat sowie Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten, für deren Rückzahlung und Verzinsung ein solches Kreditinstitut haftet,

 


      11. Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten an inländische Gemeinden oder an solche eines anderen Vertragsstaates, sofern sie nicht unter Z 7, 9 oder 10 fallen,

 


      12. Vorauszahlungen auf Polizzen nach Maßgabe des § 21 Abs. 2,

 


      13. Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten, die sonstige ausreichende Sicherheiten aufweisen,

 


      14. Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragene liegenschaftsgleiche Rechte, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, sofern die Angemessenheit des Kaufpreises durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist,

 


      15. Anteils- und verbriefte Genussrechte an Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat, an denen ausschließlich oder mehrheitlich eines oder mehrere Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder einem anderen Vertragsstaat beteiligt sind und deren Unternehmensgegenstand ausschließlich der Erwerb von Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, die Errichtung von Gebäuden auf diesen Liegenschaften und die Verwaltung dieser Liegenschaften ist, sofern der Wert der Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechte durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist,

 


    15a. in einem öffentlichen Buch eingetragene Kommanditeinlagen bei Kommanditgesellschaften mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat, deren Kommanditisten ausschließlich Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat oder Kapitalgesellschaften sind, an denen ausschließlich oder mehrheitlich eines oder mehrere Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder einem anderen Vertragsstaat beteiligt sind, und deren Unternehmensgegenstand ausschließlich der Erwerb von Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, die Errichtung von Gebäuden auf diesen Liegenschaften und die Verwaltung dieser Liegenschaften ist, sofern der Wert der Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechte durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist,

 


    15b. Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten an Kapitalgesellschaften gemäß Z 15 oder Kommanditgesellschaften gemäß Z 15a,

 


      16. Guthaben bei zum Bankgeschäft im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat berechtigten Kreditinstituten, sofern sie nicht unter Z 17 fallen,

 


      17. laufende Guthaben bei zum Bankgeschäft im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat berechtigten Kreditinstituten und Kassenbestände,

 


      18. anteilige Zinsen von Vermögenswerten gemäß Z 1 bis 3, 7 bis 13 und 15b, sofern sie auf ein gemäß Z 16 oder 17 geeignetes Bankkonto überwiesen werden; soweit es sich um anteilige Zinsen von Vermögenswerten handelt, die dem Deckungsstock gewidmet sind, müssen diese auf ein geeignetes Bankkonto der selben Deckungsstockabteilung überwiesen werden.

 


(2) Im voraus verrechnete Zinsen von Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 7 bis 13 und 15b sind von diesen Vermögenswerten abzuziehen.

 


(3) Werden Wertpapiere gemäß Abs. 1 Z 2, 4 und 4a innerhalb eines Jahres nach Beginn ihrer Ausgabe erworben, so sind sie zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen geeignet, wenn ihre Zulassung oder ihr Handel an einem anerkannten Wertpapiermarkt in den Ausgabebedingungen vorgesehen war und innerhalb eines Jahres die Zulassung erfolgt oder der Handel aufgenommen wird.

 


(4) Die FMA hat bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe einzelnen Versicherungsunternehmen zu genehmigen, Vermögenswerte anderer Art, als sie in Abs. 1 angeführt sind, zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen heranzuziehen. Diese Genehmigung kann, den jeweiligen Gründen für ihre Erteilung entsprechend, zeitlich beschränkt werden. Sie ist zeitlich zu beschränken, sofern es sich um Vermögenswerte handelt, die nicht in den jeweiligen Art. 21 Abs. 1 der Richtlinien 92/49/EWG und 92/96/EWG angeführt sind. Die genehmigten Werte sind in die für gleichartige Werte vorgeschriebenen Grenzen gemäß § 79 Abs. 1 einzubeziehen.

 


Anrechnungsgrenzen

Fondsgebundene und indexgebundene Lebensversicherung


§ 79. (1) Die nachstehenden Vermögenswerte dürfen auf die versicherungstechnischen Rückstellungen nur bis zu den folgenden Sätzen angerechnet werden:

                    1.   a) bis zu 5 vH: Wertpapiere gemäß § 78 Abs. 1 Z 2 bis 5a desselben Unternehmens – ausgenommen fundierte Schuldverschreibungen, Pfand- und Kommunalbriefe –, Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen gemäß § 78 Abs. 1 Z 9, 10 und 13 sowie Guthaben gemäß § 78 Abs. 1 Z 16, die den selben Schuldner betreffen,

              b) bis zu weiteren 5vH: Werte gemäß lit. a, ausgenommen solche gemäß § 78 Abs. 1 Z 4 bis 5a, solange nicht mehr als 40 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen in Werten gemäß lit. a bestehen, in denen bereits jeweils mehr als 5 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen angelegt wurden,

              c) bis zu 40 vH: fundierte Schuldverschreibungen, Pfand- und Kommunalbriefe desselben Unternehmens gemeinsam mit Werten gemäß lit. a und b,

        2. bis zu 2 vH: Wertpapiere gemäß § 78 Abs. 1 Z 3 mit Ausnahme von fundierten Schuldverschreibungen, Pfand- und Kommunalbriefen desselben Unternehmens, höchstens jedoch 10 vH insgesamt,

§ 79. (1) In der fondsgebundenen Lebensversicherung (§ 20 Abs. 2 Z 2) hat die Bedeckung mit Anteilen an Kapitalanlagefonds zu erfolgen. § 78 und § 79a sind nicht anzuwenden.

(2) In der indexgebundenen Lebensversicherung (§ 20 Abs. 2 Z 3) hat die Bedeckung mit Vermögenswerten zu erfolgen, die den Bezugswert für die Versicherungsleistung darstellen. § 78 und § 79a Abs. 2 sind nicht anzuwenden.

(3) Die FMA hat mit Verordnung die näheren Einzelheiten für die Bede­ckung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung zu regeln, soweit dies erforderlich ist, um den in Art. 23 der Richtlinie 92/96/EWG aufgestellten Grundsätzen und Maßstäben Rechnung zu tragen oder sonst die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten.


        3. bis zu 30 vH insgesamt: Wertpapiere gemäß § 78 Abs. 1 Z 4 bis 5a und Anteile an Kapitalanlagefonds (§ 78 Abs. 1 Z 6) mit Ausnahme von Immobilien-Spezialfonds gemäß Z 7, die nach den Fondsbestimmungen mindestens zur Hälfte andere Wertpapiere als Schuldverschreibungen enthalten dürfen,

 


        4. bis zu 1 vH: Vermögenswerte gemäß § 78 Abs. 1 Z 5 und 5a desselben Unternehmens, höchstens jedoch 5 vH insgesamt,

 


        5. bis zu 40 vH insgesamt: Anteile von Kapitalanlagefonds (§ 78 Abs. 1 Z 6) mit Ausnahme von Immobilien-Spezialfonds (Z 7), die nach den Fondsbestimmungen mindestens zur Hälfte Schuldverschreibungen enthalten müssen oder in denen zu jedem Zeitpunkt ausschließlich Guthaben, Schuldverschreibungen und dazugehörige Absicherungsinstrumente enthalten sind,

 


        6. bis zu 2 vH: Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und Forderungen gemäß § 78 Abs. 1 Z 11 und 13 an denselben Schuldner, höchstens jedoch 5 vH insgesamt,

 


        7. bis zu 10 vH:

 


              a) einzelne Liegenschaften, einzelne liegenschaftsgleiche Rechte (§ 78 Abs. 1 Z 14) oder mehrere Liegenschaften zusammen in unmittelbarer Nachbarschaft, wenn sie tatsächlich als ein einziger Vermögenswert zu betrachten sind,

 


              b) Anteils- und verbriefte Genussrechte gemäß § 78 Abs. 1 Z 15 an einer einzelnen Kapitalgesellschaft gemeinsam mit Forderungen gemäß § 78 Abs. 1 Z 9 oder 15b an diese Gesellschaft,

 


              c) Kommanditeinlagen gemäß § 78 Abs. 1 Z 15a bei einer einzelnen Kommanditgesellschaft gemeinsam mit Forderungen gemäß § 78 Abs. 1 Z 9 oder 15b an diese Gesellschaft,

 


              d) Anteile an einzelnen Spezialfonds gemäß § 78 Abs. 1 Z 6, deren Fondsvermögen sich ausschließlich aus Vermögenswerten gemäß § 78 Abs. 1 Z 9 und 14 bis 17 zusammensetzt (Immobilien-Spezial­fonds),

 


             höchstens jedoch 30 vH insgesamt,

 


        8. bis zu 20 vH: Guthaben gemäß § 78 Abs. 1 Z 16 insgesamt,

 


        9. bis zu 3 vH: laufende Guthaben und Kassenbestände (§ 78 Abs. 1 Z 17) insgesamt.

 


(2) Die Grenzen gemäß Abs. 1 sind jeweils auf das Deckungserfordernis jeder Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 beziehungsweise auf die Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Maßgabe des § 77 Abs. 2 und 3 anzuwenden.

 


(3) Die FMA hat bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe einzelnen Versicherungsunternehmen eine Überschreitung von Grenzen gemäß Abs. 1 zu genehmigen. Diese Genehmigung ist, den jeweiligen Gründen für ihre Erteilung entsprechend, zeitlich zu beschränken.

 



§ 79a. (1) …

§ 79a. (1) …


(2) Zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dürfen nach Maßgabe der Anlage E zu diesem Bundesgesetz nur Vermögenswerte herangezogen werden, die auf die gleiche Währung lauten, in der die Versicherungsverträge zu erfüllen sind. Liegenschaften und liegenschaftsgleiche Rechte sowie Wertpapiere, die nicht auf eine Währung lauten, gelten als Wert in der Währung des Staates, in dem die Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechte belegen sind oder der Aussteller der Wertpapiere seinen Sitz hat.

(2) Zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dürfen nach Maßgabe der Anlage E zu diesem Bundesgesetz nur Vermögenswerte herangezogen werden, die auf die gleiche Währung lauten, in der die Versicherungsverträge zu erfüllen sind. Dies gilt abweichend von § 77 Abs. 1 für das gesamte vom Versicherungsunternehmen betriebene Geschäft. Liegenschaften und liegenschaftsgleiche Rechte sowie Wertpapiere, die nicht auf eine Währung lauten, gelten als Wert in der Währung des Staates, in dem die Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechte belegen sind oder der Aussteller der Wertpapiere seinen Sitz hat.



§ 79b. (1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat mit Verordnung zu regeln, welche Mindestangaben die Verzeichnisse und die Aufstellungen zu enthalten haben.

§ 79b. (1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat mit Verordnung zu regeln, welche Mindestangaben die Verzeichnisse zu enthalten haben.



§ 81a. (1) Unter der Bilanz von Versicherungsunternehmen, die einen Deckungsstock zu bilden haben, hat der Treuhänder zu bestätigen, daß die Anlage der Deckungsstockwerte den hiefür geltenden Vorschriften entspricht. Sind für ein Versicherungsunternehmen mehrere Treuhänder bestellt, so hat jeder Treuhänder einen Bestätigungsvermerk zu erteilen. Die Verantwortlichkeit der Organe des Unternehmens wird dadurch nicht berührt.

§ 81a. (1) Bei Versicherungsunternehmen, die einen Deckungsstock zu bilden haben, hat der Treuhänder durch einen Vermerk im Bericht gemäß § 23 Abs. 5 zweiter und dritter Satz zu bestätigen, dass das Deckungserfordernis durch die Widmung von für die Bedeckung geeigneten Vermögenswerten voll erfüllt ist. Die Verantwortlichkeit der Organe des Unternehmens wird dadurch nicht berührt.


(2) Unter der Bilanz von Versicherungsunternehmen, die die Lebensversicherung oder jeweils die Krankenversicherung oder die Unfallversicherung nach Art der Lebensversicherung betreiben, hat der verantwortliche Aktuar zu bestätigen, daß die Deckungsrückstellung und die Prämienüberträge nach den hiefür geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen berechnet sind. Die Verantwortlichkeit der Organe des Unternehmens wird dadurch nicht berührt.

(2) Bei Versicherungsunternehmen, die die Lebensversicherung oder jeweils die Krankenversicherung oder die Unfallversicherung nach Art der Lebensversicherung betreiben, hat der verantwortliche Aktuar durch einen Vermerk im Bericht gemäß § 24a Abs. 3 zu bestätigen, dass die Deckungsrückstellung und die Prämienüberträge nach den hiefür geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen berechnet sind. Die Verantwortlichkeit der Organe des Unternehmens wird dadurch nicht berührt.



§ 81c. (1) …

§ 81c. (1) …


(2) Aktiva:

(2) Aktiva:



B. Kapitalanlagen

B. Kapitalanlagen



II. Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen

II. Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen



        2. Schuldverschreibungen von verbundenen Unternehmen und Darlehen an verbundene Unternehmen

        2. Schuldverschreibungen und andere Wertpapiere von verbundenen Unternehmen und Darlehen an verbundene Unternehmen


             …

             …


        4. Schuldverschreibungen von und Darlehen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

        4. Schuldverschreibungen und andere Wertpapiere von und Darlehen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht



§ 81n. (1) bis (6) …

§ 81n. (1) bis (6) …


(7) Betragsangaben gemäß Abs. 1, 2, 5 und 6 können in vollen 100 Euro erfolgen.

(7) Betragsangaben gemäß Abs. 1, 2, 5 und 6 können in vollen 1 000 € erfolgen.



§ 81o. (1) bis (7) …

§ 81o. (1) bis (7) …


(8) Betragsangaben gemäß Abs. 1 bis 7 können in vollen 100 Euro erfolgen.

(8) Betragsangaben gemäß Abs. 1 bis 7 können in vollen 1 000 € erfolgen.



§ 82. (1) bis (5) …

§ 82. (1) bis (5) …


(6) Die Prüfung hat sich auch auf die in den §§ 17b und 17c angeführten Angelegenheiten, auf die Einhaltung der Bestimmungen über die Eigenmittel­ausstattung gemäß § 73b und über die bereinigte Eigenmittelausstattung gemäß § 86e sowie auf die Auswirkung gruppeninterner Geschäfte gemäß § 86d auf die Eigenmittelausstattung zu erstrecken; über das Ergebnis dieser Prüfung ist zu berichten.

(6) Die Prüfung hat sich auch auf die in den §§ 17b, 17c und 18a angeführten Angelegenheiten, auf die Einhaltung der Bestimmungen über die Eigenmittelausstattung gemäß § 73b und über die bereinigte Eigenmittelausstattung gemäß § 86e sowie auf die Auswirkung gruppeninterner Geschäfte gemäß § 86d auf die Eigenmittelausstattung zu erstrecken; über das Ergebnis dieser Prüfung ist zu berichten.



§ 85. (1) …

§ 85. (1) …


(2) Die Anordnungen der FMA können unter Berücksichtigung dieser Erfordernisse insbesondere enthalten

(2) Die Anordnungen der FMA können unter Berücksichtigung dieser Erfordernisse insbesondere enthalten


        1. bis 6. …

        1. bis 6. …


        7. Vorschriften über das Erfordernis eigenhändiger Unterschriften für den Jahresabschluß, den Lagebericht, den Bericht des Abschlußprüfers und die Bestätigungsvermerke des Treuhänders und des verantwortlichen Aktuars.

        7. Vorschriften über das Erfordernis eigenhändiger Unterschriften für den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bericht des Abschlussprüfers sowie die Berichte und die Bestätigungsvermerke des Treuhänders und des verantwortlichen Aktuars.



§ 85a. (1) …

§ 85a. (1) …


(2) Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, zum Ende des Geschäftsjahres Aufstellungen aller übrigen Vermögenswerte gemäß § 81c Abs. 2 Posten B. I., II., III., E. und F. II., die nicht in die Verzeichnisse gemäß § 79b Abs. 1 zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen eingetragen sind, innerhalb von sechs Wochen nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat mit Verordnung zu regeln, welche Mindestangaben die Aufstellungen zu enthalten haben. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann mit Verordnung festsetzen, dass ihr Meldungen über diese Vermögenswerte in kürzeren Abständen als jährlich vorzulegen sind.

(2) Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, zum Ende des Geschäftsjahres Aufstellungen aller übrigen Vermögenswerte gemäß § 81c Abs. 2 Posten B. I., II., III., E. und F. II., III. und IV., die nicht in die Verzeichnisse gemäß § 79b Abs. 1 zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen eingetragen sind, innerhalb von sechs Wochen nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann mit Verordnung festsetzen, dass ihr Meldungen über diese Vermögenswerte in kürzeren Abständen als jährlich vorzulegen sind.



§ 86h. (1) bis (4) …

§ 86h. (1) bis (4) …


 

(5) Die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung kann abweichend von Abs. 1 auch auf der Grundlage eines gemäß § 80b erstellten konsolidierten Abschlusses erfolgen, wenn die im Hinblick auf die Unterschiede gegenüber einem gemäß § 80a erstellten konsolidierten Abschluss notwendigen Anpassungen vorgenommen werden. Die FMA kann durch Verordnung nähere Einzelheiten über die erforderlichen Anpassungen festsetzen, um insbesondere den Unterschieden zwischen den angeführten Abschlüssen Rechnung zu tragen.


 


§ 100. (1) …

§ 100. (1) …


(2) Das Versicherungsunternehmen hat der FMA unverzüglich schriftlich alle Tatsachen anzuzeigen, die zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen führen können.

(2) Das Versicherungsunternehmen hat der FMA unverzüglich schriftlich alle Tatsachen anzuzeigen, die zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen führen können. Dies gilt insbesondere für die Bereiche der Eigenmittelausstattung sowie der Bildung und der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen.



§ 104a. (1) …

§ 104a. (1) …


 

(1a) Als Bestandteil des Solvabilitätsplans gemäß Abs. 1 zweiter Satz sind für die nächsten drei Geschäftsjahre insbesondere auch anzugeben


 

        1. die voraussichtlichen Provisionsaufwendungen und sonstigen laufenden Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb,


 

        2. das voraussichtliche Prämienaufkommen und die voraussichtlichen Versicherungsleistungen getrennt nach direktem und indirektem Geschäft sowie Rückversicherungsabgaben,


 

        3. die voraussichtliche Liquiditätslage,


 

        4. die finanziellen Mittel, die voraussichtlich zur Deckung der Verpflichtungen und des Eigenmittelerfordernisses zur Verfügung stehen,


 

        5. die Grundzüge der Rückversicherungspolitik.


(2) bis (4) …

(2) bis (4) …


 

(4a) Die FMA hat Entscheidungen über die Einschränkung oder Untersagung der freien Verfügung über Vermögenswerte im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und über Internet kundzumachen.



§ 106. (1) und (2) …

§ 106. (1) und (2) …


(2a) Wenn eine Gefahr im Sinne des Abs. 1 nicht anders abgewendet werden kann, so kann die FMA eine Übertragung des Bestandes an Versicherungsverträgen (§ 13) zu angemessenen Bedingungen auf ein anderes Versicherungsunternehmen verlangen.

Entfällt.


(3) …

(3) …


 

(3a) Wenn eine Gefahr im Sinne des Abs. 1 nicht anders abgewendet werden kann, so kann die FMA eine Übertragung des Bestandes an Versicherungsverträgen (§ 13) zu angemessenen Bedingungen auf ein anderes Versicherungsunternehmen anordnen. Die FMA hat diese Entscheidung, wenn es dem Zustandekommen der Bestandübertragung dient, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und über Internet mit der Einladung kundzumachen, die Bereitschaft, den Bestand zu übernehmen, dem Versicherungsunternehmen oder der FMA mitzuteilen.



§ 107a. (1) Für den Geschäftsbetrieb inländischer Versicherungsunternehmen außerhalb der Vertragsstaaten kann die FMA anordnen, daß die versicherungstechnischen Rückstellungen nach jenen Vorschriften zu bilden oder zu bedecken sind, die für das auf Grund der Konzession gemäß § 4 Abs. 1 betriebene Geschäft gelten, soweit dies erforderlich ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten, die auf Grund der gemäß § 4 Abs. 1 erteilten Konzession abgeschlossen werden.

§ 107a. (1) Für den Geschäftsbetrieb inländischer Versicherungsunternehmen außerhalb der Vertragsstaaten kann die FMA anordnen, dass die versicherungstechnischen Rückstellungen nach jenen Vorschriften zu bedecken sind, die für das auf Grund der Konzession gemäß § 4 Abs. 1 betriebene Geschäft gelten, soweit dies erforderlich ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten, die auf Grund der gemäß § 4 Abs. 1 erteilten Konzession abgeschlossen werden. Eine solche Anordnung darf das Versicherungsunternehmen nicht an der Befolgung der Rechtsvorschriften jenes Staates hindern, in dem das Geschäft betrieben wird.


§ 107b. (1) Wer die Pflicht

§ 107b. (1) Wer die Pflicht


        1. zur Bekanntgabe der Zusammensetzung von Unternehmensorganen gemäß § 11 Abs. 1 und 2,

        1. zur Anzeige der Zusammensetzung von Unternehmensorganen gemäß § 11 Abs. 1 und 2,


 

      2a. zur Anzeige eines Ausgliederungsvertrages gemäß § 17a Abs. 1 und 6,



Verletzung von Geheimnissen; Geldwäscherei

Verletzung von Geheimnissen und von Schutzbestimmungen; Geldwäsche


§ 108a. (1) Wer

§ 108a. (1) Wer


        1. bis 3. …

        1. bis 3. …


        4. die Pflichten gemäß § 75 Abs. 2 Z 1 bis 4, 6 und 8 verletzt,

        4. die Pflichten gemäß § 75 Abs. 2 Z 1 bis 4 und Abs. 4 verletzt,



§ 112. Wer

§ 112. Wer


        1. …

        1. …


        2. als Treuhänder entgegen dem § 81a Abs. 1 fälschlich bestätigt, daß die Werte des Deckungsstocks vorschriftsmäßig angelegt sind,

        2. als Treuhänder entgegen dem § 81a Abs. 1 fälschlich bestätigt, dass das Deckungserfordernis durch die Widmung von für die Bedeckung geeigneten Vermögenswerten voll erfüllt ist,



§ 114. Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats oder Abwickler eines Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit, die in ihren Darstellungen, in ihren Übersichten über den Vermögensstand des Vereins, in den den Abschlußprüfern gegebenen Auskünften oder in Vorträgen und Auskünften in der Versammlung des obersten Organs die Verhältnisse des Vereins unwahr darstellen oder verschleiern, sind, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit einer strengeren Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 114. (1) Wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, als Beauftragter oder als Abwickler eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit

        1. in Berichten, Darstellungen und Übersichten betreffend den Verein oder mit ihm verbundene Unternehmen, die an die Öffentlichkeit oder an die Mitglieder des obersten Organs gerichtet sind, wie insbesondere Jahresabschluss (Konzernabschluss) und Lagebericht (Konzernlagebericht),

        2. in Vorträgen oder Auskünften in der Versammlung des obersten Organs,

        3. in Auskünften, die nach § 272 HGB einem Abschlussprüfer oder die sonstigen Prüfern des Vereins zu geben sind,

        4. in Berichten, Darstellungen und Übersichten an den Aufsichtsrat oder seinen Vorsitzenden


 

die Verhältnisse des Vereins oder mit ihm verbundener Unternehmen oder erhebliche Umstände, auch wenn sie nur einzelne Geschäftsfälle betreffen, unrichtig wiedergibt, verschleiert oder verschweigt oder sonst in wesentlichen Punkten falsche Angaben macht, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.


 

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer als Mitglied des Vorstands oder als Abwickler einen gemäß § 81 Abs. 1 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung angesichts einer drohenden Gefährdung der Liquidität des Vereins gebotenen Sonderbericht nicht erstattet.


 

(3) Das Strafverfahren obliegt den Gerichtshöfen erster Instanz.


 

(4) § 255 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung ist auf die Geschäftsleitung eines ausländischen Versicherungsunternehmens anzuwenden.



§ 115b. Kommt ein Versicherungsunternehmen den in § 79b Abs. 1 dritter Satz, § 83 Abs. 1 und 2 oder § 85a Abs. 2 erster Satz festgesetzten Vorlagepflichten oder den Vorlagepflichten auf Grund einer gemäß § 74, § 79b Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2, § 85a Abs. 1 und 2 letzter Satz oder § 86 Abs. 4 Z 1 erlassenen Anordnung nicht rechtzeitig nach, so kann die FMA dem Versicherungsunternehmen nach vorangegangener erfolgloser Aufforderung zur Nachholung die Zahlung eines Betrages bis 7 000 € an den Bund vorschreiben. …

§ 115b. Kommt ein Versicherungsunternehmen den in § 79b Abs. 1 dritter Satz, § 83 Abs. 1 und 2 oder § 85a Abs. 2 erster Satz festgesetzten Vorlagepflichten, den Vorlagepflichten auf Grund einer gemäß § 74, § 79b Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2, § 85a Abs. 1 und 2 letzter Satz oder § 86 Abs. 4 Z 1 erlassenen Anordnung oder einer mit einer Fristsetzung verbundenen Anordnung gemäß § 104 oder § 104a nicht rechtzeitig nach, so kann die FMA dem Versicherungsunternehmen gleichzeitig mit der Aufforderung zur Nachholung für den Fall, dass sie erfolglos bleibt, oder nach vorangegangener erfolgloser Aufforderung die Zahlung eines Betrages bis 7 000 € an den Bund vorschreiben. …


§ 118. (1) bis (3) …

§ 118. (1) bis (3) …


 

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann, sofern er gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG dazu ermächtigt ist, durch Vereinbarungen mit anderen Staaten, die nicht Vertragsstaaten sind, nähere Regelungen über die Zusammenarbeit mit den Behörden dieser Staaten im Rahmen der Abs. 1 bis 3 treffen.


§ 118a. (1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde ist berechtigt, den für die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen, der Kreditinstitute und sonstigen Finanzinstitute sowie der Finanzmärkte zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten auf deren Verlangen diejenigen Auskünfte zu erteilen und diejenigen Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen und die folgenden Gegenstände betreffen: …

§ 118a. (1) Die FMA ist berechtigt, über die ihrer Überwachung unterliegenden Versicherungsunternehmen (§ 99) den für die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen, der Kreditinstitute und sonstigen Finanzinstitute sowie der Finanzmärkte zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten auf deren Verlangen diejenigen Auskünfte zu erteilen und diejenigen Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen und die folgenden Gegenstände betreffen: …


(2) …

(2) …


 

(2a) Die FMA ist berechtigt, den in Abs. 1 angeführten Behörden über Wahrnehmungen auf Grund des § 107 Abs. 1 und Maßnahmen gemäß § 107 Abs. 2 bis 5 diejenigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln, die diese Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.


(3) und (4) …

(3) und (4) …


 

(5) Der Bundesminister für Finanzen kann, sofern er gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG dazu ermächtigt ist, durch Vereinbarungen mit anderen Vertragsstaaten nähere Regelungen über die Zusammenarbeit mit den Behörden dieser Staaten im Rahmen der Abs. 1 bis 4 treffen.



§ 118e. (1) und (2) …

§ 118e. (1) und (2) …


(3) Vor Ergehen einer Anordnung gemäß § 107 Abs. 4 oder 5 und vor Untersagung des Betriebes einer Zweigniederlassung gemäß § 7 Abs. 6 Z 1 oder des Dienstleistungsverkehrs gemäß § 14 Abs. 7 in Verbindung mit § 7 Abs. 6 Z 1 ist die zuständige Behörde des Sitzstaats zu verständigen.

(3) Vor Ergehen einer Anordnung gemäß § 107 Abs. 4 oder 5 und vor Untersagung des Betriebes einer Zweigniederlassung gemäß § 7 Abs. 6 oder des Dienstleistungsverkehrs gemäß § 14 Abs. 7 in Verbindung mit § 7 Abs. 6 ist die zuständige Behörde des Sitzstaats zu verständigen.



 

§ 119h. (1) § 1 Abs. 1 und 2, § 1a Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 6, § 4a Abs. 3, § 7 Abs. 1 und 6, § 7b Abs. 4, § 9, § 10a Abs. 1a, Abs. 2 erster und letzter Satz und Abs. 3, § 11 Abs. 1, 2 und 3, § 12, § 13b Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 erster Satz, § 13c Abs. 1 und 2, § 17a Abs. 1 und 6, § 17b, § 17c Abs. 1a, 3 und 4, § 17d Abs. 1, § 18 Abs. 1 und 4, § 18a Abs. 1, § 18b Abs. 2, § 18d Abs. 1, § 23 Abs. 5, § 42 Abs. 2, § 56 Abs. 3, § 68 Abs. 1, § 70 Abs. 2, § 72 Abs. 4, § 73b Abs. 1, 1a, 2, 3, 5 und 6, § 73c Abs. 3, § 73f Abs. 2 und 3, § 73g, § 74, § 75 Abs. 2, 3 und 4, § 79a Abs. 2, § 86m Abs. 1, 2 und 3, § 100 Abs. 2, § 104a Abs. 1, 1a und 4a, § 106, § 107a Abs. 1, § 107b Abs. 1, § 108a, § 112, § 114, § 115b, § 118 Abs. 4, § 118a Abs. 1, 2a und 5, § 118e Abs. 3, § 131 Z 1, Anlage A Z 21 und Anlage D Abschnitt A Z 1 und Abschnitt B Z 4 in der Fassung von Art. II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 2. April 2002 in Kraft.


 

(2) Die §§ 77 bis 79 in der Fassung von Art. II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.


 

(3) § 10 Abs. 4, § 10a Abs. 2 dritter Satz, § 13b Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 3 zweiter Satz, § 16 Abs. 2 dritter Satz und § 63 Abs. 3 und 6 in der Fassung von Art. II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit … in Kraft.


 

(4) § 81n Abs. 7, § 81o Abs. 8 und § 86h Abs. 5 in der Fassung von Art. II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2001 enden.


 

(5) § 24a Abs. 3, § 79b Abs. 1, § 81a Abs. 1 und 2, § 81c Abs. 2, § 82 Abs. 6, § 85 Abs. 2 und § 85a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2002 enden.


 

(6) Verordnungen auf Grund der in Abs. 1 bis 5 angeführten Bestimmungen dürfen bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen im Fall der in Abs. 1 angeführten Bestimmungen frühestens mit 2. April 2002, im Fall der in Abs. 2 angeführten Bestimmungen frühestens mit 1. Jänner 2003, im Fall der in Abs. 3 angeführten Bestimmungen frühestens mit … in Kraft treten, im Fall der in Abs. 4 angeführten Bestimmungen frühestens auf Geschäftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2001 enden, und im Fall der in Abs. 5 angeführten Bestimmungen frühestens auf Geschäftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2002 enden, anzuwenden sein. Vor dem 1. April 2002 steht dieses Recht, soweit der Bundesminister für Finanzen mit der Vollziehung betraut ist, der Versicherungsaufsichtsbehörde zu.



§ 129g.

§ 129g. (1) …


 

(2) § 17c Abs. 1a in der Fassung von Art. II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. …/2001 ist auf alle Rückversicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2002 abgeschlossen werden. Ab dem 1. Jänner 2003 ist diese Bestimmung auch auf Rückversicherungsverträge anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2001 abgeschlossen worden sind.


 

(3) Die Satzung ist innerhalb von sechs Monaten ab In-Kraft-Treten der §§ 42 Abs. 2, 68 Abs. 1 und 70 Abs. 2 in der Fassung von Art. II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. …/2001 an diese Bestimmungen anzupassen.


 

(4) Versicherungsunternehmen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des § 73f Abs. 2 und 3 und des § 73g in der Fassung von Art. II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. …/2001 eine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung im Inland besitzen, haben das sich aus diesen Bestimmungen ergebende Eigenmittelerfordernis spätestens am 31. Dezember 2002 zu erfüllen.


 

(5) Versicherungsunternehmungen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Anlage A Z 21 in der Fassung von Art. II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. …/2001 die indexgebundene Lebensversicherung betreiben, gilt ab diesem Zeitpunkt die Konzession zum Betrieb der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung als erteilt. Dies ist von der FMA innerhalb von drei Monaten ab diesem Zeitpunkt mit Bescheid festzustellen.



§ 131. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut

§ 131. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut


        1. hinsichtlich des § 4 Abs. 9, des § 5 Abs. 4, des § 6 Abs. 3 und 4, des § 11a Abs. 5 zweiter bis vierter Satz und Abs. 7 erster und dritter bis sechster Satz, des § 13, des § 13c Abs. 1, 2 und 4, des § 18a Abs. 6 im Zusammenhalt mit § 41 Abs. 7 BWG, des § 21 Abs. 4, des § 23 Abs. 2 zweiter Satz, der §§ 25 und 27, des § 29 Abs. 1, des § 30, des § 32 Abs. 1, des § 33 Abs. 1 und 2, der §§ 36 bis 39, der §§ 43 bis 55, des § 56 Abs. 1, 2, 4 und 5, des § 57 Abs. 1 und 6, der §§ 58 bis 60, des § 61 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 13, des § 61a Abs. 1 bis 3, 4 erster und zweiter Satz und 5, des § 61b Abs. 1 und 2, 3 erster Satz, 4 erster bis dritter Satz, 5 und 6 erster Satz, der §§ 61c und 61d, der §§ 66 und 67, des § 68 Abs. 1, 5 und 6, des § 70, des § 71 Abs. 1, der §§ 72 und 73, des § 73c Abs. 7 zweiter und dritter Satz und Abs. 8, des § 75 Abs. 2 Z 7, des § 84 Abs. 4, des § 87, der §§ 89 bis 92, der §§ 94 bis 96, des § 104a Abs. 4 erster und dritter Satz, der §§ 113 und 114, des § 118c Abs. 4 zweiter und vierter Satz, des § 118d Abs. 2 zweiter und vierter Satz und des § 128 der Bundesminister für Justiz;

        1. hinsichtlich des § 4 Abs. 9, des § 5 Abs. 4, des § 6 Abs. 3 und 4, des § 11 Abs. 1 zweiter Satz und 2 zweiter Satz, des § 11a Abs. 5 zweiter bis vierter Satz und Abs. 7 erster und dritter bis sechster Satz, des § 13, des § 13c Abs. 1, 2 und 4, des § 18a Abs. 6 im Zusammenhalt mit § 41 Abs. 7 BWG, des § 21 Abs. 4, des § 23 Abs. 2 zweiter Satz, der §§ 25 und 27, des § 29 Abs. 1, des § 30, des § 32 Abs. 1, des § 33 Abs. 1 und 2, der §§ 36 bis 39, der §§ 43 bis 55, des § 56 Abs. 1, 2, 4 und 5, des § 57 Abs. 1 und 6, der §§ 58 bis 60, des § 61 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 13, des § 61a Abs. 1 bis 3, 4 erster und zweiter Satz und 5, des § 61b Abs. 1 und 2, 3 erster Satz, 4 erster bis dritter Satz, 5 und 6 erster Satz, der §§ 61c und 61d, der §§ 66 und 67, des § 68 Abs. 1, 5 und 6, des § 70, des § 71 Abs. 1, der §§ 72 und 73, des § 73c Abs. 7 zweiter und dritter Satz und Abs. 8, des § 75 Abs. 2 Z 7, des § 84 Abs. 4, des § 87, der §§ 89 bis 92, der §§ 94 bis 96, des § 104a Abs. 4 erster und dritter Satz, der §§ 113 und 114, des § 118c Abs. 4 zweiter und vierter Satz, des § 118d Abs. 2 zweiter und vierter Satz und des § 128 der Bundesminister für Justiz;



Anlage A

Anlage A


Zu § 4 Abs. 2:

Zu § 4 Abs. 2:


Einteilung der Versicherungszweige

Einteilung der Versicherungszweige


        1. bis 20. …

        1. bis 20. …


      21. Fondsgebundene Lebensversicherung

      21. Fondsgebundene und indexgebundene Lebensversicherung



Anlage D

Anlage D


Zu § 73b Abs. 1:

Zu § 73b Abs. 1:


Eigenmittelerfordernis

Eigenmittelerfordernis


A) Nicht-Lebensversicherung

A) Nicht-Lebensversicherung


Alle Versicherungszweige außer der Lebensversicherung (Z 19 bis 23 der Anlage A)

Alle Versicherungszweige außer der Lebensversicherung (Z 19 bis 23 der Anlage A)


1. Die Eigenmittel müssen dem höheren der beiden folgenden Indizes entsprechen.

1. Die Eigenmittel müssen dem höheren der beiden folgenden Indizes, mindestens jedoch dem Eigenmittelerfordernis des letzten Geschäftsjahres multipliziert mit dem Quotienten aus dem Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle abzüglich des Anteils der Rückversicherer am Ende des letzten Geschäftsjahres und dem Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle abzüglich des Anteils der Rückversicherer zu Beginn des letzten Geschäftsjahres entsprechen; in jedem Fall ist dieser Quotient mit höchstens 100 vH zu begrenzen.


a) Prämienindex:

a) Prämienindex:


Die verrechneten Prämien der direkten und indirekten Gesamtrechnung des letzten Geschäftsjahres werden in zwei Stufen unterteilt: in eine erste Stufe bis 10 Millionen Euro und in eine zweite Stufe für den 10 Millionen Euro übersteigenden Betrag. Auf die erste Stufe wird ein Satz von 18 vH, auf die zweite Stufe ein Satz von 16 vH angewendet; die beiden Ergebnisse werden zusammengezählt.

Der Prämienindex ergibt sich durch Multiplikation dieser Summe mit dem Quotienten, der für das letzte Geschäftsjahr dem Verhältnis der Aufwendungen für Versicherungsfälle abzüglich des Anteils der Rückversicherer zu den Aufwendungen für Versicherungsfälle ohne Abzug des Anteils der Rückversicherer entspricht; in jedem Fall ist dieser Quotient mit mindestens 50 vH anzusetzen.

Der höhere Betrag der verrechneten und abgegrenzten Prämien der direkten und indirekten Gesamtrechnung des letzten Geschäftsjahres wird herangezogen. Hiebei wird für die Luftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, die See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Haftpflichtversicherung und die Allgemeine Haftpflichtversicherung (Z 11 bis 13 der Anlage A) das 1,5fache der maßgeblichen Prämien zugrunde gelegt. Der so ermittelte Betrag wird in zwei Stufen unterteilt: in eine erste Stufe bis 50 Millionen Euro und in eine zweite Stufe für den 50 Millionen Euro übersteigenden Betrag. Auf die erste Stufe wird ein Satz von 18 vH, auf die zweite Stufe ein Satz von 16 vH angewendet; die beiden Ergebnisse werden zusammengezählt.

Der Prämienindex ergibt sich durch Multiplikation dieser Summe mit dem durchschnittlichen Quotienten, der für die letzten drei Geschäftsjahre dem Verhältnis der Aufwendungen für Versicherungsfälle abzüglich des Anteils der Rückversicherer zu den Aufwendungen für Versicherungsfälle ohne Abzug des Anteils der Rückversicherer entspricht; in jedem Fall ist dieser Quotient mit mindestens 50 vH anzusetzen.


b) Schadenindex:

b) Schadenindex:


Die durchschnittlichen Aufwendungen für Versicherungsfälle der direkten und indirekten Gesamtrechnung der letzten drei Geschäftsjahre, für Versicherungsunternehmen, deren verrechnete Prämien der direkten Gesamtrechnung im letzten Geschäftsjahr mindestens zu 75 vH auf die Versicherungszweige Kredit-, Sturmschaden- und Hagelversicherung zusammengenommen entfallen, der letzten sieben Geschäftsjahre, werden in zwei Stufen unterteilt: in eine erste Stufe bis 7 Millionen Euro und in eine zweite Stufe für den 7 Millionen Euro übersteigenden Betrag. Auf die erste Stufe wird ein Satz von 26 vH, auf die zweite Stufe ein Satz von 23 vH angewendet; die beiden Ergebnisse werden zusammengezählt.

Der Schadenindex ergibt sich durch Multiplikation dieser Summe mit dem Quotienten, der für das letzte Geschäftsjahr dem Verhältnis der Aufwendungen für Versicherungsfälle abzüglich des Anteils der Rückversicherer zu den Aufwendungen für Versicherungsfälle ohne Abzug des Anteils der Rückversicherer entspricht; in jedem Fall ist dieser Quotient mit mindestens 50 vH anzusetzen.

Die durchschnittlichen Aufwendungen für Versicherungsfälle der direkten und indirekten Gesamtrechnung der letzten drei Geschäftsjahre, für Versicherungsunternehmen, deren verrechnete Prämien der direkten Gesamtrechnung im letzten Geschäftsjahr mindestens zu 75 vH auf die Versicherungszweige Kredit-, Sturmschaden- und Hagelversicherung zusammengenommen entfallen, der letzten sieben Geschäftsjahre, werden in zwei Stufen unterteilt: in eine erste Stufe bis 35 Millionen Euro und in eine zweite Stufe für den 35 Millionen € übersteigenden Betrag. Auf die erste Stufe wird ein Satz von 26 vH, auf die zweite Stufe ein Satz von 23 vH angewendet; die beiden Ergebnisse werden zusammengezählt.

Der Schadenindex ergibt sich durch Multiplikation dieser Summe mit dem durchschnittlichen Quotienten, der für die letzten drei Geschäftsjahre dem Verhältnis der Aufwendungen für Versicherungsfälle abzüglich des Anteils der Rückversicherer zu den Aufwendungen für Versicherungsfälle ohne Abzug des Anteils der Rückversicherer entspricht; in jedem Fall ist dieser Quotient mit mindestens 50 vH anzusetzen.



B) Lebensversicherung

B) Lebensversicherung


(Z 19 bis 23 der Anlage A)

(Z 19 bis 23 der Anlage A)


1. bis 3. …

1. bis 3. …


4. In der fondsgebundenen Lebensversicherung errechnet sich das Eigenmittelerfordernis nach folgenden Grundsätzen:

4. In der fondsgebundenen und in der indexgebundenen Lebensversicherung errechnet sich das Eigenmittelerfordernis nach folgenden Grundsätzen:


        a) Soweit das Versicherungsunternehmen ein Anlagerisiko übernimmt, wird ein Eigenmittelerfordernis entsprechend Z 1 lit. a ermittelt.

        a) Soweit das Versicherungsunternehmen ein Anlagerisiko übernimmt, wird ein Eigenmittelerfordernis entsprechend Z 1 lit. a ermittelt.


        b) Soweit das Versicherungsunternehmen kein Anlagerisiko übernimmt, die Laufzeit des Vertrages fünf Jahre übersteigt und die im Vertrag vorgesehene Zuweisung zur Deckung der Verwaltungskosten für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren festgesetzt wird, wird ein Eigenmittelerfordernis entsprechend Z 1 lit. a, jedoch unter Zugrundelegung eines Satzes von 1 vH der Deckungsrückstellung und der Prämienüberträge ermittelt.

        b) Soweit das Versicherungsunternehmen kein Anlagerisiko übernimmt und die im Vertrag vorgesehene Zuweisung zur Deckung der Verwaltungskosten für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren festgesetzt wird, wird ein Eigenmittelerfordernis entsprechend Z 1 lit. a, jedoch unter Zugrundelegung eines Satzes von 1 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen der fondsgebundenen und der indexgebundenen LebensversichIerung ermittelt.


        c) Soweit das Versicherungsunternehmen ein Sterblichkeitsrisiko übernimmt, wird ein Eigenmittelerfordernis entsprechend Z 1 lit. b ermittelt.

        c) Soweit das Versicherungsunternehmen ein Sterblichkeitsrisiko übernimmt, wird ein Eigenmittelerfordernis entsprechend Z 1 lit. b ermittelt.


 

        d) Soweit das Versicherungsunternehmen kein Anlagerisiko übernimmt, jedoch lit. b nicht anzuwenden ist, wird ein Eigenmittelerfordernis in Höhe von 25 vH der Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb abzüglich der Rückversicherungsprovisionen und Gewinnanteile aus Rückversicherungsabgaben im letzten Geschäftsjahr ermittelt.



Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994


Dienstleistungsverkehr

Vorschriften für den EWR



§ 30. (1) Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung darf im Dienstleistungsverkehr nur betrieben werden, wenn das Versicherungsunternehmen sich an Einrichtungen, die dem Nachweis einer Haftung gemäß § 62 Abs. 1 KFG 1967 dienen, in gleicher Weise beteiligt wie Versicherungsunternehmen, die gemäß § 4 Abs. 1 VAG zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche­rung zugelassen sind.

§ 30. (1) Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung darf über eine Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr nur betrieben werden, wenn das Versicherungsunternehmen sich an Einrichtungen, die dem Nachweis einer Haftung gemäß § 62 Abs. 1 KFG 1967 dienen, in gleicher Weise beteiligt wie Versicherungsunternehmen, die gemäß § 4 Abs. 1 VAG zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassen sind.


(2) Unbeschadet sonstiger Erfordernisse darf der Betrieb im Dienstleistungsverkehr erst aufgenommen werden, wenn das Versicherungsunternehmen seine Beteiligung an der Einrichtung gemäß Abs. 1 vollzogen hat.

(2) Unbeschadet sonstiger Erfordernisse darf der Betrieb über eine Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr erst aufgenommen werden, wenn das Versicherungsunternehmen seine Beteiligung an der Einrichtung gemäß Abs. 1 vollzogen hat.


Schadenregulierungsbeauftragter

Schadenregulierungsvertreter


§ 31. (1) Versicherungsunternehmen, die im Dienstleistungsverkehr Versicherungsverträge abschließen, die unter § 30 Abs. 1 fallen, haben einen Beauftragten für die Schadenregulierung zu bestellen, der seinen Sitz oder Haupt­wohnsitz im Inland hat.

(2) Der Versicherungsaufsichtsbehörde sind vor Aufnahme des Betriebes im Dienstleistungsverkehr Name und Anschrift des Beauftragten sowie danach Name und Anschrift jedes neu bestellten Beauftragten unverzüglich mitzuteilen.

(3) Der Beauftragte muß über die fachlichen und finanziellen Voraussetzungen zur Vertretung des Versicherungsunternehmens und zur jederzeitigen Erfüllung der sich aus der Schadenregulierung ergebenden Verpflichtungen des Versicherungsunternehmens verfügen.

(4) Dem Versicherungsnehmer sind vor Abschluß des Versicherungsvertrages Name und Anschrift des Beauftragten mitzuteilen. Wenn dem Versicherungsnehmer Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, muß diese Mitteilung darin enthalten sein. Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist dem Versicherungsnehmer jede Änderung der Person oder der Anschrift des Beauftragten unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Beauftragte ist bevollmächtigt, das Versicherungsunternehmen im Rahmen der Schadenregulierung gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Ansprüche im Zusammenhang mit der Schadenregulierung können außer gegen den Versicherer auch gegen den Beauftragten geltend gemacht werden.

(6) Der Beauftragte gilt als zur Entgegennahme aller an das Versicherungsunternehmen gerichteten Schriftstücke im Rahmen der Schadenregulierung bevollmächtigt.

§ 31. (1) Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung darf im Dienstleis­tungsverkehr im Inland nur betrieben werden, solange für diesen Betrieb ein Schadenregulierungsvertreter gemäß Art. 12a Abs. 4 der Richtlinie 88/357/
EWG in der Fassung von Art. 6 der Richtlinie 90/618/EWG (ABl. Nr. L 360 vom 8. November 1990, S 44) bestellt ist.

(2) Unbeschadet sonstiger Erfordernisse darf der Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Dienstleistungsverkehr erst aufgenommen werden, wenn das Versicherungsunternehmen einen Schadenregulierungsvertreter im Inland bestellt hat.

(3) Dem Versicherungsnehmer sind vor Abschluss des Versicherungsvertrages Name und Anschrift des Schadenregulierungsvertreters mitzuteilen. Wenn dem Versicherungsnehmer Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, so muss diese Mitteilung darin enthalten sein. Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist dem Versicherungsnehmer jede Änderung der Person oder der Anschrift des Schadenregulierungsvertreters unverzüglich mitzuteilen.

(4) Ansprüche auf die Ersatzleistung können außer gegen den Schädiger und den Versicherer bei im Dienstleistungsverkehr abgeschlossenen Verträgen auch gegen den Schadenregulierungsvertreter geltend gemacht werden.

(5) Die Pflichten des geschädigten Dritten gegenüber dem Versicherer (§ 29) können auch gegenüber dem Schadenregulierungsvertreter erfüllt werden.



§ 34a. (1) und (2) …

§ 34a. (1) und (2) …


 

(3) § 30 und § 31 in der Fassung von Art. III des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 2. April 2002 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmungen dürfen bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 folgenden Tag an erlassen werden, jedoch frühestens mit 2. April 2002 in Kraft treten. Vor dem 1. April 2002 steht dieses Recht, soweit der Bundesminister für Finanzen mit der Vollziehung betraut ist, der Versicherungsaufsichtsbehörde zu.



§ 38. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut

§ 38. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut


        1. hinsichtlich der §§ 12 zweiter Satz, 18, 19, 22 Abs. 2 und 3, 31 Abs. 1 bis 4, 32 und 33 der Bundesminister für Finanzen, …

        1. hinsichtlich der §§ 12 zweiter Satz, 18, 19, 22 Abs. 2 und 3, 31 Abs. 1 bis 3, 32 und 33 der Bundesminister für Finanzen, …