909 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP
Ausgedruckt am 11. 12. 2001
Bericht
des Verkehrsausschusses
über die Regierungsvorlage (803 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997, das Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz, das Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz, das Tiertransportgesetz – Luft, das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, die Straßenverkehrsordnung 1960, das Tiertransportgesetz – Straße, das Führerscheingesetz, das Güterbeförderungsgesetz 1995, das Kraftfahrgesetz 1967, die 3. KFG-Novelle, die 4. KFG-Novelle, das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG), das Containersicherheitsgesetz, das Eisenbahngesetz 1957, das Tiertransportgesetz – Eisenbahn, das Hochleistungsstreckengesetz, das Bundesgesetz zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“, das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz, das Bundesbahngesetz 1992, das Eisenbahnbeförderungsgesetz, das Bundesgesetz über die Ordnung des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs, das Schifffahrtsgesetz, das Bundesgesetz vom 26. Juni 1974, mit dem das Hafeneinrichtungen-Förderungsgesetz geändert wird, das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Binnenschiffsverkehr auf Wasserstraßen, das Bundesgesetz vom 21. Oktober 1988 zur Erfüllung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Binnenschiffsverkehr samt Anlage und Zusatzprotokoll, das Bundesgesetz zur Erfüllung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über den Binnenschiffsverkehr, das Bundesgesetz über die Seeschifffahrt, das Bundesgesetz zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens, das Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetz – SSEG, das Marchfeldkanalgesetz, das Telekommunikationsgesetz, das Amateurfunkgesetz, das Funker-Zeugnisgesetz, das Fernsprechentgeltzuschussgesetz, das Postgesetz, das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, das Innovations- und Technologiefondsgesetz, das Bundesgesetz über das Österreichische Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung, und das Bundesgesetz zur Übertragung der Donau Transport Entwicklungsgesellschaft m.b.H. an den Bund geändert werden (Euro-Umstellungsgesetz Verkehr, Innovation und Technologie – EUGVIT)
Zu Art. 1 (Änderung des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997), Art. 2 (Änderung des Flugunfall-Untersuchungsgesetzes), Art. 3 (Änderung des Flughafen-Bodenabfertigungsgesetzes) und Art. 4 (Änderung des Tiertransportgesetzes – Luft), Art. 5 (Änderung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996), Art. 6 (Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960), Art. 7 (Änderung des Tiertransportgesetzes – Straße), Art. 8 (Änderung des Führerscheingesetzes), Art. 9 (Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995), Art. 11 (Änderung der 3. KFG-Novelle) und Art. 12 (Änderung der 4. KFG-Novelle), Art. 13 Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, Art. 13a (Änderung des Containersicherheitsgesetzes), Art. 14 (Änderung des Eisenbahngesetzes 1957), Art. 15 (Änderung des Tiertransportgesetzes – Eisenbahn), Art. 16 (Änderung des Hochleistungsstreckengesetzes), Art. 17 (Änderung des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“), Art. 18 (Änderung des Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetzes), Art. 19 (Änderung des Bundesbahngesetzes 1992), Art. 20 (Änderung des Eisenbahnbeförderungsgesetzes), Art. 31 (Änderung des Telekommunikationsgesetzes), Art. 32 (Änderung des Amateurfunkgesetzes), Art. 33 (Änderung des Funker-Zeugnisgesetzes), Art. 34 (Änderung des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes), Art. 35 (Änderung des Postgesetzes), Art. 36 (Änderung des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion), Art. 37 (Änderung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes), Art. 38 (Änderung des Innovations-und Technologiefondsgesetzes), Art. 39 (Änderung des Bundesgesetzes über das Österreichische Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und Art. 40 (Änderung des Bundesgesetzes zur Übertragung der Donau Transport Entwicklungsgesellschaft m.b.H. an den Bund):
Die Geldbeträge wurden auf volle Euro abgerundet. Diese Maßnahme wurde aus Gründen der Rechtsklarheit und der leichteren Handhabbarkeit von vollen Eurobeträgen gesetzt. Auch wird das Vertrauen der Bürger in die neue Währung durch die übersichtlicheren, auf volle Euro gerundeten Beträge gesteigert.
Zu Art. 10 (Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967):
Die Schillingbeträge wurden mit der Ausnahme § 40b Abs. 7, der auf zwei Cent genau umgerechnet wurde, ebenfalls auf volle Euro abgerundet. Der im § 40b Abs. 7 genannte Betrag ist für die Vornahme einer Zulassung oder die Ausgabe von Probekennzeichen vorgesehen. Die auf Cent genaue Umrechnung wurde mit der Versicherungswirtschaft akkordiert, da die Versicherungsunternehmen die Vornahme der Zulassung durchführen.
Zu Art. 21 (Änderung des Bundesgesetzes über die Ordnung des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs):
Dieses Bundesgesetz enthält in erster Linie Geldbeträge für eine allfällige Förderung von Verkehrsdienstleistungen durch den Bund, im § 34 wird der Betrag von 1 S unter Heranziehung der Rundungsregeln einer genauen Umrechnung unterzogen, da eine Abrundung bei einem so niedrigen Betrag nicht sinnvoll erscheint.
Zu Art. 30 (Änderung des Marchfeldkanalgesetzes):
Zu Z 1 (§ 3 Abs. 1 Einleitungsteil):
Der genannte Betrag basiert auf Punkt 4 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG vom 19. September 1985, geändert und ergänzt am 12. April 1990 – Syndikatsvertrag zwischen der Republik Österreich (Bund), vertreten durch den Bundesminister für Bauten und Technik, und dem Land Niederösterreich betreffend die Errichtung und den Betrieb eines Marchfeldkanalsystems –, deren Abschluss vom Nationalrat gemäß BGBl. Nr. 508/1985 und BGBl. Nr. 494/1990 verfassungsmäßig genehmigt wurde, und bedarf daher der exakten Währungsumrechnung.
Der Verkehrsausschuss hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 4. Dezember 2001 in Verhandlung genommen.
An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Kurt Eder und Mag. Helmut Kukacka sowie die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie Dipl.-Ing. Dr. Monika Forstinger.
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Reinhard Firlinger und Mag. Helmut Kukacka einstimmig angenommen.
Dem erwähnten Abänderungsantrag war folgende Begründung beigegeben:
„Mit diesem Abänderungsantrag werden die Absätze betreffend das In-Kraft-Treten der Bestimmungen im Führerscheingesetz und im Kraftfahrgesetz im Hinblick auf die durch das Verwaltungsreformgesetz erfolgten Änderungen richtig gereiht. Damit wird vermieden, dass Absätze dieselbe Bezeichnung erhalten bzw. der in der später kundgemachten Vorschrift enthaltene vor dem in der früher kundgemachten gereiht wird.
Der Entfall des Eisenbahngesetzes ist notwendig, da die vorgesehene Änderung des Eisenbahngesetzes bereits im Zuge des Deregulierungsgesetzes, welches vom Nationalrat bereits im November dieses Jahres beschlossen wurde, erfolgte.“
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2001 12 04
Anton Wattaul Mag. Reinhard Firlinger
Berichterstatter Obmann
Anlage
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997, das Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz, das Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz, das Tiertransportgesetz – Luft, das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, die Straßenverkehrsordnung 1960, das Tiertransportgesetz – Straße, das Führerscheingesetz, das Güterbeförderungsgesetz 1995, das Kraftfahrgesetz 1967, die 3. KFG-Novelle, die 4. KFG-Novelle, das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG), das Containersicherheitsgesetz, das Tiertransportgesetz – Eisenbahn, das Hochleistungsstreckengesetz, das Bundesgesetz zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“, das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz, das Bundesbahngesetz 1992, das Eisenbahnbeförderungsgesetz, das Bundesgesetz über die Ordnung des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs, das Schifffahrtsgesetz, das Bundesgesetz vom 26. Juni 1974, mit dem das Hafeneinrichtungen-Förderungsgesetz geändert wird, das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Binnenschiffsverkehr auf Wasserstraßen, das Bundesgesetz vom 21. Oktober 1988 zur Erfüllung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Binnenschiffsverkehr samt Anlage und Zusatzprotokoll, das Bundesgesetz zur Erfüllung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über den Binnenschiffsverkehr, das Bundesgesetz über die Seeschifffahrt, das Bundesgesetz zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens, das Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetz – SSEG, das Marchfeldkanalgesetz, das Telekommunikationsgesetz, das Amateurfunkgesetz, das Funker-Zeugnisgesetz, das Fernsprechentgeltzuschussgesetz, das Postgesetz, das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, das Innovations- und Technologiefondsgesetz, das Bundesgesetz über das Österreichische Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung, und das Bundesgesetz zur Übertragung der Donau Transport Entwicklungsgesellschaft m.b.H. an den Bund geändert werden (Euro-Umstellungsgesetz Verkehr, Innovation und Technologie – EUGVIT)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel Gegenstand
1 Änderung des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997
2 Änderung des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes
3 Änderung des Flughafen-Bodenabfertigungsgesetzes
4 Änderung des Tiertransportgesetzes – Luft
5 Änderung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996
6 Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960
7 Änderung des Tiertransportgesetzes – Straße
8 Änderung des Führerscheingesetzes
9 Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995
10 Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967
11 Änderung der 3. KFG-Novelle
12 Änderung der 4. KFG-Novelle
13 Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
14 Änderung des Containersicherheitsgesetzes
15 Änderung des Tiertransportgesetzes – Eisenbahn
16 Änderung des Hochleistungsstreckengesetzes
17 Änderung des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“
18 Änderung des Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetzes
19 Änderung des Bundesbahngesetzes 1992
20 Änderung des Eisenbahnbeförderungsgesetzes
21 Änderung des Bundesgesetzes über die Ordnung des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs
22 Änderung des Schifffahrtsgesetzes
23 Änderung des Bundesgesetzes, mit dem das Hafeneinrichtungen-Förderungsgesetz geändert wird
24 Änderung des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Binnenschiffsverkehr auf Wasserstraßen
25 Änderung des Bundesgesetzes zur Erfüllung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Binnenschiffsverkehr samt Anlage und Zusatzprotokoll
26 Änderung des Bundesgesetzes zur Erfüllung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über den Binnenschiffsverkehr
27 Änderung des Bundesgesetzes über die Seeschifffahrt
28 Änderung des Bundesgesetzes zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens
29 Änderung des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes
30 Änderung des Marchfeldkanalgesetzes
31 Änderung des Telekommunikationsgesetzes
32 Änderung des Amateurfunkgesetzes
33 Änderung des Funker-Zeugnisgesetzes
34 Änderung des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes
35 Änderung des Postgesetzes
36 Änderung des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion
37 Änderung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes
38 Änderung des Innovations- und Technologiefondsgesetzes
39 Änderung des Bundesgesetzes über das Österreichische Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung
40 Änderung des Bundesgesetzes zur Übertragung der Donau Transport Entwicklungsgesellschaft m.b.H. an den Bund
Artikel 1
Änderung des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997
Das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997 (BGzLV 1997), BGBl. I Nr. 101/1997, wird wie folgt geändert:
1. Im § 16 werden der Betrag „50 000 S“ durch den Betrag „3 633 Euro“ und der Betrag „100 000 S“ durch den Betrag „7 267 Euro“ ersetzt.
2. Im § 18 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes
Das Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz (FlUG), BGBl. I Nr. 105/1999, wird wie folgt geändert:
1. Im § 15 Abs. 2 wird der Betrag „50 000 S“ durch den Betrag „3 633 Euro“ ersetzt.
2. Im § 20 werden die Beträge „300 000 S (21 801,85 Euro)“ durch den Betrag „21 801 Euro“ ersetzt.
3. Im § 23 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die §§ 15 Abs. 2 und 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Flughafen-Bodenabfertigungsgesetzes
Das Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz (FBG), BGBl. I Nr. 97/1998, wird wie folgt geändert:
1. Im § 7 Abs. 2 Z 4 wird der Betrag „600 Millionen Schilling“ durch den Betrag „43 603 700 Euro“ ersetzt.
2. Der bisherige Text des § 15 wird als „Abs. 1“ bezeichnet. Danach wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Tiertransportgesetzes – Luft
Das Tiertransportgesetz-Luft (TGLu), BGBl. Nr. 152/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 42/1998, wird wie folgt geändert:
1. Im § 18 Abs. 4 wird der Betrag „10 000 S“ durch den Betrag „726 Euro“ ersetzt.
2. Im § 19 Abs. 1 werden der Betrag „50 000 S“ durch den Betrag „3 633 Euro“, der Betrag „70 000 S“ durch den Betrag „5 087 Euro“ und der Betrag „1 000 S“ durch den Betrag „72 Euro“ ersetzt.
3. Im § 22 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die §§ 18 Abs. 4 und 19 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996
Das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/1999 wird wie folgt geändert:
1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Abkürzung „S“ durch die Währungsbezeichnung „Euro“ ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge:
Spalte 1 |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
§ 15 Abs. 1 |
100 000 |
7 267 |
§ 15 Abs. 2 |
5 000 |
363 |
§ 15 Abs. 2 letzter Satz |
20 000 |
1 453 |
§ 15 Abs. 4 |
5 000 |
363 |
§ 15a |
20 000 |
1 453 |
2. Nach § 21 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 15 Abs. 1, 2 und 4 und § 15a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960
Die Straßenverkehrsordnung, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:
1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Abkürzung „S“ durch die Währungsbezeichnung „Euro“ ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge:
Spalte 1 |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
§ 4 Abs. 5b |
500 |
36 |
§ 99 Abs. 1 |
16 000 |
1 162 |
§ 99 Abs. 1 |
80 000 |
5 813 |
§ 99 Abs. 1a |
12 000 |
872 |
§ 99 Abs. 1a |
60 000 |
4 360 |
§ 99 Abs. 1b |
8 000 |
581 |
§ 99 Abs. 1b |
50 000 |
3 633 |
§ 99 Abs. 2 |
500 |
36 |
§ 99 Abs. 2 |
30 000 |
2 180 |
§ 99 Abs. 2a |
3 000 |
218 |
§ 99 Abs. 2a |
30 000 |
2 180 |
§ 99 Abs. 2b |
10 000 |
726 |
§ 99 Abs. 3 |
10 000 |
726 |
§ 99 Abs. 4 |
1 000 |
72 |
§ 100 Abs. 3 |
18 000 |
1 308 |
§ 100 Abs. 5a |
500 |
36 |
2. Nach § 103 Abs. 2d wird folgender Abs. 2e angefügt:
„(2e) § 99 Abs. 1 bis 4 und § 100 Abs. 3 und 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Tiertransportgesetzes – Straße
Das Tiertransportgesetz – Straße BGBl. Nr. 411/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/1999, wird wie folgt geändert:
1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Abkürzung „S“ durch die Währungsbezeichnung „Euro“ ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge:
Spalte 1 |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
§ 16 Abs. 1 |
5 000 |
363 |
§ 16 Abs. 1 |
1 000 |
72 |
§ 16 Abs. 2 |
3 000 |
218 |
§ 16 Abs. 2 |
10 000 |
726 |
§ 16 Abs. 3 |
10 000 |
726 |
§ 16 Abs. 3 |
50 000 |
3 633 |
§ 16 Abs. 5 |
10 000 |
726 |
2. Nach § 20 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 16 Abs. 1, 2, 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Führerscheingesetzes
Das Führerscheingesetz, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2001, wird wie folgt geändert:
1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Abkürzung „S“ durch die Währungsbezeichnung „Euro“ ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge:
Spalte 1 |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
§ 37 Abs. 1 |
500 |
36 |
§ 37 Abs. 1 |
30 000 |
2 180 |
§ 37 Abs. 3 |
5 000 |
363 |
§ 37 Abs. 4 |
10 000 |
726 |
§ 37 Abs. 6 |
1 000 |
72 |
§ 37 Abs. 7 |
10 000 |
726 |
§ 37a |
3 000 |
218 |
§ 37a |
50 000 |
3 633 |
2. Nach § 43 Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) § 37 Abs. 1, § 37 Abs. 3, § 37 Abs. 4, § 37 Abs. 6, § 37 Abs. 7 und § 37a, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995
Das Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2001, wird wie folgt geändert:
1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Abkürzung „S“ durch die Währungsbezeichnung „Euro“ ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge:
Spalte 1 |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
§ 9 Abs. 9 |
230 |
16 |
§ 23 Abs. 1 |
100 000 |
7 267 |
§ 23 Abs. 2 |
10 000 |
726 |
§ 23 Abs. 4 |
5 000 |
363 |
§ 23 Abs. 4 |
20 000 |
1 453 |
§ 24 |
20 000 |
1 453 |
2. Der bisherige Text des § 28 enthält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 9 Abs. 9, § 23 Abs. 1, § 23 Abs. 2, § 23 Abs. 4 und § 24, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 10
Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967
Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/1998, wird wie folgt geändert:
1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Abkürzung „S“ durch die Währungsbezeichnung „Euro“ ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge:
Spalte 1 |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
§ 40a Abs. 4 |
10 000 |
726 |
§ 40b Abs. 7 |
480 |
34,88 |
§ 41 Abs. 3a |
800 |
58 |
§ 48a Abs. 3 |
2 000 |
145 |
§ 48a Abs. 4 |
200 |
14 |
§ 57a Abs. 1 |
400 |
29 |
§ 129 Abs. 1 |
37 500 |
2 725 |
§ 134 Abs. 1 |
30 000 |
2 180 |
§ 134 Abs. 3 |
500 |
36 |
§ 134 Abs. 3b erster Satz |
300 |
21 |
§ 134 Abs. 3b zweiter Satz |
1 000 |
72 |
§ 134 Abs. 4 |
10 000 |
726 |
2. § 40b Abs. 8 zweiter Satz lautet:
„Bei der Berechnung der jeweiligen neuen Beträge ist auf jeweils volle Zehn-Cent-Beträge auf- oder abzurunden.“
3. Nach § 135 Abs. 8 wird folgender Abs. 8a angefügt:
„(8a) § 40a Abs. 4, § 40b Abs. 7 und 8, § 41 Abs. 3a, § 48a Abs. 3 und 4, § 57a Abs. 1, § 129 Abs. 1, § 134 Abs. 1, 3, 3b und 4, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 11
Änderung der 3. KFG-Novelle
Das Bundesgesetz vom 7. Juli 1976, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert (3. KFG-Novelle) und zivilrechtliche Bestimmungen über den Gebrauch von Sicherheitsgurten getroffen werden, BGBl. Nr. 352/1976, in der Fassung BGBl. Nr. 253/1984 und BGBl. Nr. 458/1990, wird wie folgt geändert:
1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Abkürzung „S“ durch die Währungsbezeichnung „Euro“ ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge:
Spalte 1 |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
Art. III Abs. 5 erster Satz |
100 |
7 |
Art. III Abs. 5 zweiter Satz |
300 |
21 |
2. Nach Art. III Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Art. III Abs. 5 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 12
Änderung der 4. KFG-Novelle
Das Bundesgesetz vom 30. November 1977, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (4. KFG-Novelle) und zivilrechtliche Bestimmungen über den Gebrauch von Sturzhelmen getroffen werden, BGBl. Nr. 615/1977, in der Fassung BGBl. I Nr. 93/1998, wird wie folgt geändert:
1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Abkürzung „S“ durch die Währungsbezeichnung „Euro“ ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge:
Spalte 1 |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
Art. IV Abs. 5 erster Satz |
300 |
21 |
Art. IV Abs. 5 zweiter Satz |
1 000 |
72 |
2. Nach Art. IV Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Art. IV Abs. 5 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 13
Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
Das Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998, in der Fassung der GGBG-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 108/1999, wird wie folgt geändert:
1. In den in Spalte 1 angeführten Bestimmungen des GGBG treten an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge und an die Stelle der Währungsbezeichnung „S“ die Währungsbezeichnung „Euro“:
Spalte 1 |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
§ 5 Abs. 8 Z 1 |
5 000 |
363 |
§ 5 Abs. 8 Z 2 |
2 500 |
181 |
§ 8 Abs. 10 |
1 500 |
109 |
§ 9 Abs. 4 Z 1 lit. a |
1 200 |
87 |
§ 9 Abs. 4 Z 1 lit. b |
2 400 |
174 |
§ 9 Abs. 4 Z 2 |
2 400 |
174 |
§ 11 Abs. 7 |
8 000 |
581 |
§ 14 Abs. 8 |
4 000 |
290 |
§ 27 Abs. 1 |
10 000 bis 600 000 |
726 bis 43 603 |
§ 27 Abs. 2 |
1 000 bis 50 000 |
72 bis 3 633 |
§ 27 Abs. 2 |
5 000 bis 50 000 |
363 bis 3 633 |
§ 27 Abs. 4 |
bis 100 000 |
bis 7 267 |
§ 27 Abs. 4 |
bis 30 000 |
bis 2 180 |
2. Nach Art. IV Ziffer 2 wird folgende Ziffer 3 angefügt:
„3. § 5 Abs. 8 Z 1 und Z 2, § 8 Abs. 10, § 9 Abs. 4 Z 1 lit. a und b, § 9 Abs. 4 Z 2, § 11 Abs. 7, § 14 Abs. 8, § 27 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 14
Änderung des Containersicherheitsgesetzes
Das Containersicherheitsgesetz, BGBl. Nr. 385/1996, wird wie folgt geändert:
1. Im § 3 werden im Abs. 6 der Betrag „1 500 S“ durch den Betrag „109 Euro“ und der Betrag „2 000 S“ durch den Betrag „145 Euro“ ersetzt.
2. Im § 8 Abs. 4 wird wird der Betrag „1 500 S“ ersetzt durch den Betrag „109 Euro“.
3. Im § 13 Abs. 1 wird der Betrag „50 000 S“ ersetzt durch den Betrag „3 633 Euro“.
4. Dem § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift angefügt:
„In-Kraft-Treten
§ 14a. § 3 Abs. 6, § 8 Abs. 4 und § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 15
Änderung des Tiertransportgesetzes – Eisenbahn
Das Tiertransportgesetz – Eisenbahn, BGBl. I Nr. 43/1998, wird wie folgt geändert:
1. Im § 19 Abs. 1, 2 und 3 wird der Betrag „50 000 S“ durch den Betrag „3 633 Euro“, der Betrag „70 000 S“ durch den Betrag „5 087 Euro“ und der Betrag „1 000 S“ durch den Betrag „72 Euro“ ersetzt.
2. Im § 19 Abs. 4, 5 und 6 wird der Betrag „10 000 S“ durch den Betrag „726 Euro“, der Betrag „15 000 S“ durch den Betrag „1 090 Euro“ und der Betrag „1 000 S“ durch den Betrag „72 Euro“ ersetzt.
3. Der bisherige Text des § 21 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 16
Änderung des Hochleistungsstreckengesetzes
Das Hochleistungsstreckengesetz, BGBl. Nr. 135/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/1999, wird wie folgt geändert:
1. Im § 7 Abs. 1 wird der Betrag „sechs Millionen Schilling“ durch den Betrag „436 037 Euro“ ersetzt.
2. Der bisherige Text des § 17 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 17
Änderung des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“
Das Bundesgesetz zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“, BGBl. Nr. 502/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/1999, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 Abs. 1 wird der Betrag „fünf Millionen Schilling“ durch den Betrag „363 364 Euro“ ersetzt.
2. Der bisherige Text des § 9 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 18
Änderung des Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetzes
Das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2000, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 wird der Betrag „10 Millionen Schilling“ durch den Betrag „726 728 Euro“ ersetzt.
2. Im § 3a Abs. 1 und 4 wird der Betrag „23 000 Millionen Schilling“ durch den Betrag „1 671 475 185 Euro“ ersetzt.“
3. Im § 6 wird im Abs. 1 der Betrag „12 Milliarden Schilling“ durch den Betrag „872 074 010 Euro“, und im Abs. 2 der Betrag „83 000 Millionen Schilling“ durch den Betrag „6 031 845 235 Euro“ und der Betrag „10 000 Millionen Schilling“ durch den Betrag „726 728 341 Euro“ ersetzt.
4. Der bisherige Text des § 13 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) §1, § 3a Abs. 1 und 4 und § 6 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 19
Änderung des Bundesbahngesetzes 1992
Das Bundesbahngesetz 1992, BGBl. Nr. 825/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2000, wird wie folgt geändert:
1. Im § 2 Abs. 7 wird die Wortfolge „3,695 Milliarden Schilling (268 526 122,25 Euro)“ durch die Wortfolge „268 526 122 Euro“ ersetzt.“
2. Im § 21 Abs. 6 Z 3 wird der Betrag „12 000 S“ durch den Betrag „872 Euro“ ersetzt.
3. Dem § 25 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) § 2 Abs. 7 und § 21 Abs. 6 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 20
Änderung des Eisenbahnbeförderungsgesetzes
Das Eisenbahnbeförderungsgesetz, BGBl. Nr. 180/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/1998, wird wie folgt geändert:
1. In den §§ 29 Abs. 8, 76 Abs. 3 und 105 Abs. 2 wird der Betrag „200 S“ durch den Betrag „14 Euro“ ersetzt.
2. Dem § 116 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 29 Abs. 8, § 76 Abs. 3 und § 105 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 21
Änderung des Bundesgesetzes über die Ordnung des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs
Das Bundesgesetz über den öffentlichen Personennah- und Regionalverkehr 1999, BGBl. I Nr. 204, wird wie folgt geändert:
1. Im § 24 wird im Abs. 2 der Betrag „20 Millionen Schilling“ durch den Betrag „1 453 456 Euro“ ersetzt.
2. Im § 26 wird im Abs. 3 der Betrag „80 Millionen Schilling“ durch den Betrag „5 813 826 Euro“ ersetzt.
3. Im § 34 wird der Betrag „1 Schilling“ durch den Betrag „0,07 Euro“ ersetzt.
4. Der bisherige Text des § 38 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 3 und § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 22
Änderung des Schifffahrtsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz), BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/1998, wird wie folgt geändert:
1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften treten an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge und an die Stelle der Währungsbezeichnung „S“ die Währungsbezeichnung „Euro“:
Spalte 1 |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
§ 42 Abs. 1 |
1 000 |
72 |
|
50 000 |
3 633 |
§ 42 Abs. 3 |
10 000 |
726 |
|
700 000 |
50 870 |
§ 72 Abs. 1 |
1 000 |
72 |
|
50 000 |
3 633 |
§ 88 Abs. 1 |
1 000 |
72 |
|
50 000 |
3 633 |
§ 97 Abs. 1 |
1 000 |
72 |
|
50 000 |
3 633 |
§ 114 Abs. 1 |
1 000 |
72 |
|
50 000 |
3 633 |
§ 138 Abs. 1 |
1 000 |
72 |
|
50 000 |
3 633 |
§ 147 Abs. 1 |
1 000 |
72 |
|
50 000 |
3 633 |
2. Dem § 149 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 42 Abs. 1 und Abs. 3, § 72 Abs. 1, § 88 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 114 Abs. 1, § 138 Abs. 1 und § 147 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 23
Änderung des Bundesgesetzes, mit dem das Hafeneinrichtungen-Förderungsgesetz geändert wird
Das Bundesgesetz vom 26. Juni 1974, mit dem das Hafeneinrichtungen-Förderungsgesetz geändert wird, BGBl. Nr. 403/1974, wird wie folgt geändert:
1. In Art. II § 1 Abs. 1 wird der Betrag „79 785 753 S“ durch den Betrag „5 798 256 Euro“ und der Betrag „37 441 434 S“ durch den Betrag „2 720 975 Euro“ sowie der Betrag „117 227 187 S“ durch den Betrag „8 519 231 Euro“ ersetzt.
2. In Art. II wird § 2 zu § 2 Abs. 1 und nach Abs. 1 folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
3. In der Anlage („Aufgliederung der im Art. II § 1 Abs. 1 angeführten Forderungen des Bundes“) treten zu dem in Spalte 1 angeführten Betreff an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge:
Spalte 1 |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
Hafen Linz |
39 889 858,77 |
2 898 909 |
|
22 245 870,78 |
1 616 670 |
|
62 135 729,55 |
4 515 579 |
Hafen Wien |
37 482 536,77 |
2 723 962 |
|
14 250 084,66 |
1 035 594 |
|
51 732 621,43 |
3 759 556 |
Hafen Krems |
2 413 357,95 |
175 385 |
|
945 479,— |
68 710 |
|
3 358 836,95 |
244 096 |
insgesamt |
79 785 753,49 |
5 798 256 |
|
37 441 434,44 |
2 720 975 |
|
117 227 187,93 |
8 519 231 |
Artikel 24
Änderung des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Binnenschiffsverkehr auf Wasserstraßen
Das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Binnenschiffsverkehr auf Wasserstraßen, BGBl. Nr. 143/1983, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 wird der Betrag „100 000 S“ durch den Betrag „7 267 Euro“ ersetzt.
2. Nach § 8 wird folgender § 9 samt Überschrift angefügt:
„In-Kraft-Treten
§ 9. § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 25
Änderung des Bundesgesetzes zur Erfüllung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Binnenschiffsverkehr samt Anlage und Zusatzprotokoll
Das Bundesgesetz vom 21. Oktober 1988 zur Erfüllung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Binnenschiffsverkehr samt Anlage und Zusatzprotokoll, BGBl. Nr. 608/1988, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird der Betrag „100 000 S“ durch den Betrag „7 267 Euro“ ersetzt.
2. Nach § 4 wird folgender § 5 samt Überschrift angefügt:
„In-Kraft-Treten
§ 5. § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 26
Änderung des Bundesgesetzes zur Erfüllung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über den Binnenschiffsverkehr
Das Bundesgesetz zur Erfüllung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über den Binnenschiffsverkehr, BGBl. Nr. 900/1993, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird der Betrag „100 000 S“ durch den Betrag „7 267 Euro“ ersetzt.
2. Nach § 4 wird folgender § 5 samt Überschrift angefügt:
„In-Kraft-Treten
§ 5. § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 27
Änderung des Bundesgesetzes über die Seeschifffahrt
Das Bundesgesetz über die Seeschifffahrt (Seeschifffahrtsgesetz), BGBl. Nr. 174/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 692/1992, wird wie folgt geändert:
1. In § 54 Abs. 1 wird der Betrag „30 000 S“ durch den Betrag „2 180 Euro“ ersetzt.
2. Dem § 59 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 54 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 28
Änderung des Bundesgesetzes zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens
Das Bundesgesetz zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens, BGBl. Nr. 274/1982, wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Abs. 1 wird der Betrag „30 000 S“ durch den Betrag „2 180 Euro“ ersetzt.
2. Dem § 12 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 29
Änderung des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes
Das Bundesgesetz zur Erfüllung internationaler Seeschifffahrts-Übereinkommen (Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetz – SSEG), BGBl. Nr. 387/1996, wird wie folgt geändert:
1. In § 16 Abs. 1 wird der Betrag „100 000 S“ durch den Betrag „7 267 Euro“ ersetzt.
2. Dem § 17 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 30
Änderung des Marchfeldkanalgesetzes
Das Bundesgesetzes über die Schaffung
einer Gesellschaft zur Errichtung eines Marchfeldkanalsystems
(Marchfeldkanalgesetz), BGBl. Nr. 507/1985, geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 495/
1990, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 wird der Betrag „2,86 Milliarden Schilling“ durch den Betrag „207 844 305,72 Euro“ ersetzt.
2. Dem § 17 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 31
Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Das Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32 /2001, wird wie folgt geändert:
1. In § 30 Abs. 2 wird der Betrag von „250 Millionen Schilling“ durch den Betrag von „18 168 208 Euro“ ersetzt.
2. In § 104 Abs. 1 wird der Betrag von „50 000 S“ durch den Betrag von „3 633 Euro“ ersetzt.
3. In § 104 Abs. 2 wird der Betrag von „100 000 S“ durch den Betrag von „7 267 Euro“ ersetzt.
4. In § 104 Abs. 3 wird der Betrag von „500 000 S“ durch den Betrag von „36 336 Euro“ ersetzt.
5. Dem § 128 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Bestimmungen des § 30 Abs. 2 und § 104 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 32
Änderung des Amateurfunkgesetzes
Das Amateurfunkgesetz, BGBl. I Nr. 25/1999, wird wie folgt geändert:
1. In § 27 Abs. 1 wird der Betrag von „10 000 S“ durch den Betrag von „726 Euro“ ersetzt.
2. In § 27 Abs. 2 wird der Betrag von „30 000 S“ durch den Betrag von „2 180 Euro“ ersetzt.
3. In § 27 Abs. 3 wird der Betrag von „50 000 S“ durch den Betrag von „3 633 Euro“ ersetzt.
4. Dem § 32 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Bestimmungen des § 27 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 33
Änderung des Funker-Zeugnisgesetzes
Das Funker-Zeugnisgesetz, BGBl. I Nr. 26/1999, wird wie folgt geändert:
1. In § 20 Abs. 1 wird der Betrag von „50 000 S“ durch den Betrag von „3 633 Euro“ ersetzt.
2. In § 20 Abs. 2 wird der Betrag von „10 000 S“ durch den Betrag von „726 Euro“ ersetzt.
3. Dem § 24 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 34
Änderung des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes
Das Fernsprechentgeltzuschussgesetz, BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:
1.In § 10 Abs. 2 wird der Betrag von „750 Millionen Schilling“ durch den Betrag von „54 504 625 Euro“ ersetzt.
2. Dem § 16 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Bestimmung des § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 35
Änderung des Postgesetzes
Das Postgesetz, BGBl. I Nr. 18/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2000, wird wie folgt geändert:
1. In § 29 Abs. 1 wird der Betrag von „300 000 S“ durch den Betrag von „21 801 Euro“ ersetzt.
2. Nach § 36 wird folgender § 37 samt Überschrift angefügt:
„In-Kraft-Treten
§ 37. Die Bestimmung des § 29 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 36
Änderung des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion
Das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/1998, wird wie folgt geändert:
1. In § 24 Abs. 1 werden der Betrag von „500 S“ durch den Betrag von „36 Euro“, der Betrag von „1 000 S“ durch den Betrag von „72 Euro“ und der Betrag von „50 000 S“ durch den Betrag von „3 633 Euro“ ersetzt.
2. Dem § 25 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Bestimmung des § 24 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 37
Änderung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes
Das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz (FTFG), BGBl. Nr. 434/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2000, wird wie folgt geändert:
1. Im § 11a Abs. 2 wird der Betrag „zwei Milliarden Schilling“ durch den Betrag „145 345 668 Euro“, der Betrag „50 Millionen Schilling“ durch den Betrag „3 633 641 Euro“ und der Betrag „100 Millionen Schilling“ durch den Betrag „7 267 283 Euro“ ersetzt.
2. Im § 11a Abs. 3 wird der Betrag „1,5 Milliarden Schilling“ durch den Betrag „109 009 251 Euro“ ersetzt.
3. Nach § 27b wird folgender § 27c eingefügt:
„§ 27c. § 11a Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 38
Änderung des Innovations- und Technologiefondsgesetzes
Das Innovations- und Technologiefondsgesetz (ITFG), BGBl. Nr. 603/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2000, wird wie folgt geändert:
1. Im § 2 Abs. 1 Z 1 wird der Betrag „8 Milliarden Schilling“ durch den Betrag „581 382 673 Euro“ ersetzt.
2. Im § 6 Abs. 1 wird der Betrag „70 Millionen Schilling“ durch den Betrag „5 087 098 Euro“ ersetzt.
3. Nach § 6b wird folgender § 6c eingefügt:
„§ 6c. § 2 Abs. 1 Z 1 und § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 39
Änderung des Bundesgesetzes über das Österreichische Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Das Bundesgesetz über das Österreichische Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBl. I Nr. 15/1997, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 Abs. 2 wird der Betrag „1 Million Schilling“ durch den Betrag „72 672 Euro“ ersetzt.
2. Der bisherige § 18 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) § 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 40
Änderung des Bundesgesetzes zur Übertragung der Donau Transport Entwicklungsgesellschaft m.b.H. an den Bund
Das Bundesgesetz zur Übertragung der Donau Transport Entwicklungsgesellschaft m.b.H. an den Bund, BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 wird der Betrag „5 240 805,25 S“ durch den Betrag „380 864 Euro“ ersetzt.
2. Nach § 3 wird folgender § 4 samt Überschrift angefügt:
In-Kraft-Treten
„§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz ist am 30. Dezember 2000 in Kraft getreten.
(2) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“