91 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 25. 5. 2000

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Entgeltfortzahlungs­gesetz, das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, das Hausbesorgergesetz, das Heimarbeitsgesetz, das Urlaubsgesetz, das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Schauspielergesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerb­liche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitslosen­versicherungsgesetz 1977, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Sonderunterstüt­zungsgesetz und das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz geändert werden (Arbeitsrechts­änderungsgesetz 2000 – ARÄG 2000)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB)

Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/1999, wird mit Wirkung vom 1. Jänner 2001 wie folgt geändert:

1. § 1154b lautet:

§ 1154b. (1) Der Dienstnehmer behält seinen Anspruch auf das Entgelt, wenn er nach Antritt des Dienstes durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert ist, ohne dies vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet zu haben, bis zur Dauer von sechs Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt erhöht sich auf die Dauer von acht Wochen, wenn das Dienstverhältnis fünf Jahre, von zehn Wochen, wenn es 15 Jahre und von zwölf Wochen, wenn es 25 Jahre ununterbrochen gedauert hat. Durch jeweils weitere vier Wochen behält der Dienstnehmer den Anspruch auf das halbe Entgelt.

(2) Bei wiederholter Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) innerhalb eines Arbeitsjahres besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nur insoweit, als die Dauer des Anspruchs gemäß Abs. 1 noch nicht erschöpft ist.

(3) Der Dienstnehmer behält ferner den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Dienstleistung verhindert wird.

(4) Durch Kollektivvertrag können von Abs. 3 abweichende Regelungen getroffen werden. Bestehende Kollektivverträge gelten als abweichende Regelungen.”

2. Die bisherigen §§ 1156 und 1156a entfallen.

3. § 1156b erhält die Bezeichnung “§ 1156.”; in dem nunmehrigen § 1156 wird die Wortfolge “nach den §§ 1154b und 1156” durch “nach § 1154b” ersetzt.

4. § 1160 samt Überschrift lautet:

“Freizeit während der Kündigungsfrist

§ 1160. (1) Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Dienstnehmer während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgeltes freizugeben.

(2) Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht, wenn der Dienstnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.

(3) Abs. 2 gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension gemäß § 253c ASVG.

(4) Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.”

5. § 1164 samt Überschrift lautet:

“Zwingende Vorschriften

§ 1164. (1) Die Berechtigungen des Dienstnehmers, die sich aus den Bestimmungen der §§ 1154 Abs. 3, 1154b Abs. 1 und 2, 1156 bis 1159b, 1160 und 1162a bis 1163 ergeben, können durch den Dienstvertrag oder durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung nicht aufgehoben oder beschränkt werden.

(2) Die §§ 1154b, 1156 und 1164 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 sind auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2000 begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind.

(3) Die verlängerte Anspruchsdauer nach § 1154b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 bewirkt keine Verlängerung einer in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Dienstverträgen vorgesehenen längeren Anspruchsdauer. Sehen Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Dienstverträge einen zusätzlichen Anspruch im Anschluss an den Anspruch nach § 1154b Abs. 1 vor, wird die Gesamtdauer der Ansprüche nicht verlängert.

(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 für die Dienstnehmer günstigere Regelungen in Dienstverträgen oder in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung werden durch die Neuregelung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 nicht berührt.”

Artikel 2

Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes

Das Entgeltfortzahlungsgesetz, BGBl. Nr. 399/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 lautet:

“(1) Ist ein Arbeitnehmer nach Antritt des Dienstes durch Krankheit (Unglücksfall) an der Leistung seiner Arbeit verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer von sechs Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt erhöht sich auf die Dauer von acht Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis fünf Jahre, von zehn Wochen, wenn es 15 Jahre und von zwölf Wochen, wenn es 25 Jahre ununterbrochen gedauert hat. Durch jeweils weitere vier Wochen behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf das halbe Entgelt.”

2. In § 2 Abs. 3a entfallen die Worte “die Wartefrist und”.

3. In § 7 entfallen die Worte “Wartezeit (§ 2 Abs. 1),”.

4. § 13 Abs. 3 erster Satz lautet:

“Unbeschadet des § 16 beträgt die Höhe des Beitrages 2,5% der allgemeinen Beitragsgrundlage im Sinne des § 44 ASVG.”

5. Dem § 20 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

“(6) § 2 Abs. 1 und 3a und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft und sind auf Arbeitsverhinderungen anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2000 begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind. Die verlängerte Anspruchsdauer nach § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 bewirkt keine Verlängerung einer in Kollektiv­verträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen vorgesehenen längeren Anspruchsdauer. Sehen Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge einen zusätzlichen Anspruch im Anschluss an den Anspruch nach § 2 Abs. 1 vor, wird die Gesamtdauer der Ansprüche nicht verlängert.

(7) § 13 Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 2001 in Kraft.”

6. Art. IX Abs. 3 lautet:

“(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich der §§ 1 bis 7;

           2. die Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen hinsichtlich der §§ 8 bis 19.”

2

Artikel 3

Änderung des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes

Das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 502/1993, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 1 lautet:

“(1) Ist der Dienstnehmer nach Antritt des Dienstes durch Krankheit (Unglücksfall) an der Dienstleistung gehindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer von sechs Wochen. Der Anspruch auf Entgelt erhöht sich auf die Dauer von acht Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis fünf Jahre, von zehn Wochen, wenn es 15 Jahre und von zwölf Wochen, wenn es 25 Jahre ununterbrochen gedauert hat. Durch jeweils weitere vier Wochen behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf das halbe Entgelt.”

2. § 10 Abs. 6 lautet:

“(6) Der Dienstnehmer behält ferner den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Dienstleistung verhindert wird.”

3. § 16 Abs. 1 lautet:

“(1) Bei Kündigung durch den Dienstgeber sind die in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommenen Dienstnehmer während der Kündigungsfrist auf Verlangen eine angemessene Zeit, mindestens jedoch wöchentlich ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, ohne Schmälerung des Entgelts von ihrer Arbeitsleistung freizustellen.”

4. § 16 Abs. 3 bis 6 wird durch folgende Abs. 3 bis 5 ersetzt:

“(3) Ansprüche nach Abs. 1 und 2 bestehen nicht, wenn der Dienstnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde (§ 10 Abs. 7 ASVG).

(4) Abs. 3 gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension gemäß § 253c ASVG.

(5) Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.”

5. § 27 Abs. 2 lautet:

“(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.”

6. Dem § 27 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

“(7) § 10 Abs. 1 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft und ist auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2000 begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind.

(8) § 16 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.”

Artikel 4

Änderung des Hausbesorgergesetzes

Das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 833/1992, wird wie folgt geändert:

1. § 14 Abs. 1 lautet:

“(1) Ist der Hausbesorger nach Antritt des Dienstes durch Krankheit (Unglücksfall) an der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das gesamte Entgelt (§§ 7, 12 und 13) bis zur Dauer von sechs Wochen. Der Anspruch auf Entgelt erhöht sich auf die Dauer von acht Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis fünf Jahre, von zehn Wochen, wenn es fünfzehn Jahre und von zwölf Wochen, wenn es fünfundzwanzig Jahre ununterbrochen gedauert hat. Durch jeweils vier weitere Wochen behält der Hausbesorger den Anspruch auf das halbe Entgelt.”

2. Nach § 31 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:

“(1b) § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft und ist auf Arbeitsverhinderungen anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2000 begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind.”

Artikel 5

Änderung des Heimarbeitsgesetzes

Das Heimarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 105/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 836/1992, wird wie folgt geändert:

1. § 25 Abs. 1 lautet:

“(1) Ist ein Heimarbeiter nach Aufnahme seiner Tätigkeit durch Krankheit (Unglücksfall) an der Leistung seiner Arbeit verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen seinen Anspruch auf das Entgelt unter den Voraussetzungen und in dem Ausmaß, als eine solche Leistung für die Betriebsarbeiter des betreffenden Erzeugungszweigs durch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehen ist.”

2. § 25 Abs. 15 lautet:

“(15) Art. 1 Abschnitt 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes gilt sinngemäß. Nimmt der Heimarbeiter nach einer kürzer als 61 Tage dauernden Arbeitsunterbrechung seine Tätigkeit beim selben Auftraggeber wieder auf, so besteht ab diesem Zeitpunkt der Erstattungsanspruch des Auftraggebers.”

3. Der bisherige § 74 erhält die Absatzbezeichnung “(1)”; ihm wird folgender Abs. 2 angefügt:

“(2) § 25 Abs. 1 und 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft und gilt für Heimarbeitsverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 2000 (Tag vor dem Inkrafttreten) begründet werden, sowie für vorher begründete Heimarbeitsverhältnisse mit dem Arbeitsjahr, das nach dem 31. Dezember 2000 (Tag vor dem Inkrafttreten) beginnt.”

Artikel 6

Änderung des Urlaubsgesetzes

Das Bundesgesetz betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung (Urlaubsgesetz), BGBl. Nr. 390/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 181/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 9 samt Überschrift entfällt nach Maßgabe des § 19 Abs. 6.

2. § 10 samt Überschrift lautet:

“Ansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

§ 10. (1) Dem Arbeitnehmer gebührt für das Urlaubsjahr, in dem das Arbeitsverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr entsprechenden Urlaub. Erhaltenes Urlaubsentgelt für bereits verbrauchten Jahresurlaub ist anzurechnen; ein über das aliquote Ausmaß bezogenes Urlaubsentgelt ist nicht rückzuerstatten, außer bei Beendigung des Arbeits­verhältnisses durch

           1. unberechtigten vorzeitigen Austritt oder

           2. verschuldete Entlassung.

Der Erstattungsbetrag hat dem für den zu viel verbrauchten Urlaub zum Zeitpunkt des Urlaubsverbrauchs erhaltenen Urlaubsentgelt zu entsprechen.

(2) Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.

(3) Für nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren sowie für nicht verbrauchten Zusatzurlaub nach § 10a gebührt anstelle des noch ausständigen Urlaubsentgelts eine Ersatzleistung in vollem Ausmaß des noch ausständigen Urlaubsentgelts, so weit der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist.

(4) Endet das Arbeitsverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß EKUG oder MSchG durch

           1. Entlassung ohne Verschulden des Arbeitnehmers,

           2. begründeten vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers,

           3. Kündigung seitens des Arbeitgebers oder

           4. einvernehmliche Auflösung,

ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinne des Abs. 1 jene Arbeitszeit zugrunde zu legen, die in dem Urlaubsjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, vom Arbeitnehmer überwiegend zu leisten war.

(5) Die Ersatzleistung im Sinne der Abs. 1, 3 und 4 gebührt den Erben, wenn das Arbeitsverhältnis durch Tod des Arbeitnehmers endet.”

3. Dem § 19 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:

“(5) § 10 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft und gilt ab dem Urlaubsjahr, das nach dem 31. Dezember 2000 beginnt.

(6) § 9 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft, ausgenommen für jenes Urlaubsjahr, das vor dem 1. Jänner 2001 begonnen hat.”

Artikel 7

Änderung des Angestelltengesetzes

Das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 502/1993, wird wie folgt geändert:

1. § 22 samt Überschrift lautet:

“Freizeit während der Kündigungsfrist

§ 22. (1) Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Angestellten während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgeltes freizugeben.

(2) Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht, wenn der Angestellte einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.

(3) Abs. 2 gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension gemäß § 253c ASVG.

(4) Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.”

2. Dem Artikel X Abs. 2 wird folgende Z 5 angefügt:

         “5. § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.”

3. Artikel XI lautet:

“Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.”

Artikel 8

Änderung des Gutsangestelltengesetzes

Das Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 502/1993, wird wie folgt geändert:

1. § 20 samt Überschrift lautet:

“Freizeit während der Kündigungsfrist

§ 20. (1) Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Dienstnehmer während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgeltes freizugeben.

(2) Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht, wenn der Dienstnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.

(3) Abs. 2 gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension gemäß § 253c ASVG.

(4) Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.”

2. Dem § 42 wird folgender Abs. 7 angefügt:

“(7) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.”

3. § 43 samt Überschrift lautet:

“Vollziehung

§ 43. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.”

Artikel 9

Änderung des Schauspielergesetzes

Das Bundesgesetz vom 13. Juli 1922 über den Bühnendienstvertrag (Schauspielergesetz), BGBl. Nr. 441/1922, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 624/1994, wird wie folgt geändert:

1. § 36 samt Überschrift lautet:

“Freizeit während der Kündigungsfrist (Gastspielurlaub)

§ 36. (1) Ist der Vertrag für wenigstens fünf Monate geschlossen worden oder hat das Dienstverhältnis wenigstens fünf Monate gedauert, so hat der Unternehmer nach der Kündigung oder in der letzten Spielzeit vor Ablauf der Vertragsdauer dem Mitglied auf Verlangen eine angemessene freie Zeit in der Gesamtdauer von mindestens acht Tagen, auf einmal oder geteilt zu gewähren. Für diese Zeit sind die festen Bezüge zu entrichten.

(2) Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht, wenn das Mitglied einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, soferne eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.

(3) Abs. 2 gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension gemäß § 253c ASVG.

(4) Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.”

2. § 53 Abs. 3 erster Satz lautet:

“(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.”

3. Dem § 53 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) § 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.”

Artikel 10

Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 179/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 4 wird der Ausdruck “der Urlaubsentschädigung oder -abfindung gemäß den §§ 9 und 10 des Urlaubsgesetzes” durch den Ausdruck “der Ersatzleistung gemäß § 10 des Urlaubsgesetzes” ersetzt.

2. Dem § 19 Abs. 1 wird folgende Z 8 angefügt:

         “8. § 11 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.”

Artikel 11

Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 bis 2a lauten:

“(1) Für den Sachbereich der Urlaubsregelung sind Betriebe (Unternehmungen) im Sinne des § 1:

           a) Baumeisterbetriebe, Maurermeisterbetriebe, Bauunternehmungen, Baueisenbieger- und -verleger­betriebe, Demolierungsbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Maurergewerbes nach § 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893, Erdbewegungsbetriebe (Deichgräber­betriebe), Erdbaubetriebe, Betonbohr- und -schneidebetriebe, Gewässerregulierungs­betriebe, Wildbach- und Lawinenverbauungsbetriebe, Betriebe für Meliorationsarbeiten, Straßenbau­betriebe, Güterwegebaubetriebe, Kaminausschleiferbetriebe, Betriebe für die Be­schichtung von Fassaden zum Zwecke der Wärmeisolierung;

          b) Steinmetzmeisterbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Steinmetzgewerbes nach § 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893, Kunststeinerzeugerbetriebe, Terrazzomacher­betriebe;

           c) Dachdeckerbetriebe, Pflastererbetriebe;

          d) Hafnerbetriebe (ausgenommen die reinen Erzeugungsbetriebe), Platten- und Fliesenlegerbetriebe;

           e) Brunnenmeisterbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen für das Brunnenmachergewerbe nach § 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893, Tiefbohrbetriebe, Gerüstverleiher­betriebe, Betriebe der Verleiher von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmungsbetriebe, Asphaltiererbetriebe, Schwarzdeckerbetriebe, Betriebe der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser, Stuckateur- und Trockenausbauerbetriebe, Gipserbetriebe, Steinholzlegerbetriebe, Estrichherstellerbetriebe;

           f) Zimmererbetriebe und Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Zimmermannsgewerbes nach § 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893, Parkettlegerbetriebe;

          g) Spezialbetriebe, die Tätigkeiten verrichten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a bis f fallen;

          h) Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe bezüglich jener Arbeitnehmer, die zur Überlassung für Tätigkeiten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a bis g fallen, aufgenommen werden oder tatsächlich überwiegend zu solchen Tätigkeiten überlassen werden.

(2) Für den Sachbereich der Abfertigungsregelung sind Betriebe (Unternehmungen) im Sinne des § 1:

           a) Baumeisterbetriebe, Maurermeisterbetriebe, Bauunternehmungen, Baueisenbieger- und -ver­legerbetriebe, Demolierungsbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Maurer­gewerbes nach § 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893, Erdbewegungsbetriebe (Deichgräberbetriebe), Erdbaubetriebe, Betonbohr- und -schneidebetriebe, Gewässerregu­lierungsbetriebe, Wildbach- und Lawinenverbauungsbetriebe, Betriebe für Meliorationsarbeiten, Straßenbaubetriebe, Güterwegebaubetriebe, Kaminausschleiferbetriebe, Betriebe für die Be­schichtung von Fassaden zum Zwecke der Wärmeisolierung;

          b) Steinmetzmeisterbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Steinmetzgewerbes nach § 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893, Kunststeinerzeugerbetriebe, Terrazzomacher­betriebe;

           c) Dachdeckerbetriebe, Pflastererbetriebe;

          d) Hafnerbetriebe (ausgenommen die reinen Erzeugungsbetriebe), Platten- und Fliesenlegerbetriebe;

           e) Brunnenmeisterbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen für das Brunnenmachergewerbe nach § 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893, Tiefbohrbetriebe, Gerüstverleiher­betriebe, Betriebe der Verleiher von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmungsbetriebe, Asphaltiererbetriebe, Schwarzdeckerbetriebe, Betriebe der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser, Stuckateur- und Trockenausbauerbetriebe, Gipserbetriebe, Steinholzlegerbetriebe, Estrichherstellerbetriebe;

           f) Zimmererbetriebe und Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Zimmermannsgewerbes nach § 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893, so weit sie nicht fabriksmäßig betrieben werden; Parkettlegerbetriebe;

          g) Spezialbetriebe, die Tätigkeiten verrichten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a bis f fallen;

          h) Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe bezüglich jener Arbeitnehmer, die zur Überlassung für Tätigkeiten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a bis g fallen, aufgenommen werden oder tatsächlich überwiegend zu solchen Tätigkeiten überlassen werden.

(2a) Für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung sind Betriebe (Unternehmungen) im Sinne des § 1:

           a) Baumeisterbetriebe, Maurermeisterbetriebe, Bauunternehmungen, Baueisenbieger- und -verleger­betriebe, Demolierungsbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Maurergewerbes nach § 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893, Erdbewegungsbetriebe (Deich­gräberbetriebe), Erdbaubetriebe, Betonbohr- und -schneidebetriebe, Gewässerregulierungs­betriebe, Wildbach- und Lawinenverbauungsbetriebe, Betriebe für Meliorationsarbeiten, Straßen­baubetriebe, Güterwegebaubetriebe, Kaminausschleiferbetriebe, Betriebe für die Beschichtung von Fassaden zum Zwecke der Wärmeisolierung (ausgenommen Betriebe der Maler und Anstreicher);

          b) Spezialbetriebe, die Tätigkeiten verrichten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a fallen;

           c) Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe bezüglich jener Arbeitnehmer, die zur Überlassung für Tätigkeiten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a oder b fallen, aufgenommen werden oder tatsächlich überwiegend zu solchen Tätigkeiten überlassen werden.”

2. § 13a Abs. 1 Z 5a entfällt.

3. In § 13e Abs. 1 wird im ersten Satz der Strichpunkt nach dem ersten Satzteil durch einen Punkt ersetzt; der nachfolgende zweite Satzteil entfällt.

4. In § 13e Abs. 3 entfällt der Ausdruck “nach § 13a Abs. 1 Z 5a”.

5. § 13f Abs. 2 entfällt; im bisherigen § 13f Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung “(1)”.

6. § 13g zweiter Satz entfällt.

7. Nach § 30 wird folgender § 31 samt Überschrift eingefügt:

“Zusammenarbeit

§ 31. (1) Die zuständigen Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zum Zweck der Erbringung von Leistungen, der Feststellung der Zuschlagspflicht und der Einbringung von Zuschlägen folgende Daten zu übermitteln: Namen von Beschäftigten, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern, Meldungen als Arbeiter oder als Angestellte, bei den Krankenversicherungsträgern gemeldete Versicherungszeiten, Dienstgeberbezeichnungen und deren Wirtschaftsklassenzuordnungen.

(2) Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse ist berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in das automationsunterstützt geführte Firmenbuch, in das automationsunterstützt geführte Grundbuch und in das zentrale Gewerberegister zu nehmen, so weit dies zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben, insbesonders zur Erbringung von Leistungen, der Feststellung der Zuschlagspflicht und zur Einbringung von Zuschlägen, erforderlich ist. Die Berechtigung zur Einsichtnahme in das Grundbuch umfasst auch die Einsichtnahme in das Personenverzeichnis. Die Berechtigung zur Einsichtnahme in das Firmenbuch umfasst auch die bundesweite Suche nach in Zusammenhang mit den Rechtsträgern gespeicherten Personen.”

8. In § 40 wird nach Abs. 1f folgender Abs. 1g eingefügt:

“(1g) §§ 2 Abs. 1 bis 2a, 13e Abs. 3 und 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000, weiters der Entfall der §§ 13a Abs. 1 Z 5a, 13e Abs. 1 erster Satz zweiter Satzteil, 13f Abs. 2, 13g zweiter Satz sowie der Absatzbezeichnung in § 13f Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft. §§ 13a Abs. 1 Z 5a, 13e Abs. 1 erster Satz zweiter Satzteil, 13f Abs. 2 und 13g zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/1998 ist jedoch auf die Auflösung von Arbeitsverhältnissen bei Insolvenz des Arbeitgebers weiterhin anzuwenden, wenn der Beschluss über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) bzw. über einen anderen Insolvenztatbestand nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 6 IESG vor dem 1. Jänner 2001 gefasst worden ist.”

Artikel 12

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

“Die Pflichtversicherung besteht weiter für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) sowie für die Zeit des Bezuges einer Kündigungs­entschädigung.”

2. § 11 Abs. 2 vierter Satz lautet:

“Gebühren sowohl eine Kündigungsentschädigung als auch eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung), so ist zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitraumes zunächst die Kündigungsentschädigung heranzuziehen und im Anschluss daran die Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung).”

3. Im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. b wird der Ausdruck “7,4 vH” durch den Ausdruck “7,1%” ersetzt.

4. § 51 Abs. 3 lautet:

“(3) Unbeschadet des § 53 sind die Beiträge nach Abs. 1 – mit Ausnahme des Beitrages zur Unfallversicherung, der zur Gänze vom Dienstgeber zu zahlen ist – vom Versicherten und seinem Dienstgeber anteilig zu tragen, und zwar wie folgt:

           1. In der Krankenversicherung

                a) der in Abs. 1 Z 1 lit. b genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil

                    des Versicherten....................................................................................................................... auf  3,70%,

                    des Dienstgebers..................................................................................................................... auf  3,40%

                    der allgemeinen Beitragsgrundlage;

               b) der übrigen in Abs. 1 Z 1 genannten Personen ist der Beitrag vom Versicherten und vom Dienstgeber jeweils zur Hälfte zu tragen;

            2. a) in der Pensionsversicherung der Arbeiter und in der Pensionsversicherung der Angestellten belaufen sich der Beitragsteil des Versicherten und der Beitragsteil des Dienstgebers

                    jeweils......................................................................................................................................... auf  9,25%,

               b) in der knappschaftlichen Pensionsversicherung beläuft sich der Beitragsteil

                    des Versicherten....................................................................................................................... auf  9,25%,

                    des Dienstgebers.................................................................................................................... auf 14,75%

                    der allgemeinen Beitragsgrundlage.”

5. § 253a Abs. 2 Z 4 lautet:

         “4. Zeiten der Arbeitslosigkeit, für die eine Kündigungsentschädigung oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) gebührt,”

6. Im § 253b Abs. 1 Z 4 letzter Satz wird der Ausdruck “einer Urlaubsentschädigung oder Urlaubs­abfindung” durch den Ausdruck “einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubs­entschädigung)” ersetzt.

7. Im § 253b Abs. 3 wird der Ausdruck “einer Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung” durch den Ausdruck “einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung)” ersetzt.

8. § 276a Abs. 2 Z 4 lautet:

         “4. Zeiten der Arbeitslosigkeit, für die eine Kündigungsentschädigung oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) gebührt,”

9. Im § 276b Abs. 1 Z 4 letzter Satz wird der Ausdruck “einer Urlaubsentschädigung oder Urlaubs­abfindung” durch den Ausdruck “einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubs­entschädigung)” ersetzt.

10. Im § 276b Abs. 3 wird der Ausdruck “einer Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung” durch den Ausdruck “einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung)” ersetzt.

11. Nach § 585 wird folgender § 586 samt Überschrift angefügt:

“Schlussbestimmung zu Art. 12 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000

§ 586. Die §§ 11 Abs. 2, 51 Abs. 1 Z 1 lit. b und Abs. 3, 253a Abs. 2 Z 4, 253b Abs. 1 Z 4 und Abs. 3, 276a Abs. 2 Z 4 sowie 276b Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.”

Artikel 13

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2000, wird wie folgt geändert:

1. In § 131 Abs. 1 Z 4 letzter Satz wird der Ausdruck “einer Urlaubsentschädigung oder Urlaubs­abfindung” durch den Ausdruck “einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubs­entschädigung)” ersetzt.

2. In § 131 Abs. 3 wird der Ausdruck “einer Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung” durch den Ausdruck “einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung)” ersetzt.

3. § 131a Abs. 2 Z 4 lautet:

         “4. Zeiten der Arbeitslosigkeit, für die eine Kündigungsentschädigung oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) gebührt,”

4. Nach § 284 wird folgender § 285 samt Überschrift angefügt:

“Schlussbestimmung zu Art. 13 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000

§ 285. Die §§ 131 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 sowie 131a Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.”

Artikel 14

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. I Nr. 2/2000, wird wie folgt geändert:

1. In § 122 Abs. 1 Z 4 letzter Satz wird der Ausdruck “einer Urlaubsentschädigung oder Urlaubs­abfindung” durch den Ausdruck “einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubs­entschädigung)” ersetzt.

2. In § 122 Abs. 3 wird der Ausdruck “einer Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung” durch den Ausdruck “einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung)” ersetzt.

3. § 122a Abs. 2 Z 4 lautet:

         “4. Zeiten der Arbeitslosigkeit, für die eine Kündigungsentschädigung oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) gebührt,”

4. Nach § 274 wird folgender § 275 samt Überschrift angefügt:

“Schlussbestimmung zu Art. 14 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000

§ 275. Die §§ 122 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 sowie 122a Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.”

Artikel 15

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2000 wird wie folgt geändert:

1. § 16 Abs. 1 lit. l lautet:

               “l) des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubs­abfindung, Urlaubsentschädigung) nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4,”

2. § 16 Abs. 4 lautet:

“(4) Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubs­entschädigung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) strittig oder wird eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht.”

3. Dem § 79 wird folgender Abs. 54 angefügt:

“(54) § 16 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.”

3

Artikel 16

Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 8 lautet:

“(8) Insolvenz-Ausfallgeld für Pensionskassenbeiträge, die den Arbeitnehmern als Teil des laufenden Entgelts bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen der Kündigungsentschädigung, Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) oder der Sonderzahlungen gebühren, ist in die Pensionskasse einzuzahlen.”

2. § 13b samt Überschrift lautet:

“Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

§ 13b. (1) Vom Arbeitgeber zu leistende Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abferti­gungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, schuldet der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, so weit diese längstens zwei Jahre vor der Konkurseröffnung oder einem gemäß § 1 Abs. 1 gleichgestellten Beschluss rückständig sind. Die Verrechnung hat zwischen der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse und dem Fonds nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen im direkten Wege zu erfolgen.

(2) § 13a Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Sozialversicherungsträger und der Dienstnehmerbeitragsanteile die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse und die Zuschläge treten. Auf die Jahresabrechnungen nach § 13a Abs. 3 hat der Fonds der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vierteljährliche Abschlagszahlungen im Ausmaß von je einem Viertel der Summe der Vorjahresabrechnungen zu gewähren.”

3. Dem § 17a werden folgende Abs. 19 bis 22 angefügt:

“(19) § 7 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(20) § 13b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft und ist anzuwenden, wenn der Beschluss über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 bzw. über einen anderen Insolvenztatbestand nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 6 nach dem 31. Dezember 2000 gefasst wurde.

(21) Der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hat der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse die Abfertigungszahlungen gemäß § 13b in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2000 auch nach dem 31. Dezember 2000 zu ersetzen, wenn der Beschluss über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 bzw. über einen anderen Insolvenztatbestand nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 6 vor dem 1. Jänner 2001 gefasst wurde.

(22) Im Zeitraum bis 31. Dezember 2002 sind die vierteljährlichen Abschlagszahlungen gemäß § 13b Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 in der Höhe von 80 vH der von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse im vorhergehenden Quartal in Insolvenz­verfahren nach § 1 Abs. 1 angemeldeten Zuschläge zu gewähren.”

Artikel 17

Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes

Das Sonderunterstützungsgesetz (SUG), BGBl. Nr. 642/1973, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. I Nr. 7/1998, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 35/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 2 lautet:

§ 2. Hinsichtlich des Ruhens der Sonderunterstützung bei Haft und Auslandsaufenthalt gilt § 89 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Weiters ruht die Sonderunterstützung während des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Ur­laubsentschädigung) gebührt.”


2. Dem Artikel V wird folgender Abs. 15 angefügt:

“(15) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.”

Artikel 18

Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes

Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), BGBl. Nr. 196/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/1999, wird wie folgt geändert:

1. Im § 11 Abs. 4 wird nach dem ersten Satz folgender Satz angefügt:

“Weiters muss der Dienstzettel zum Ausdruck bringen, ob das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz zur Anwendung kommen.”

2. Dem § 23 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) § 11 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.”

Vorblatt

Probleme:

Unbefriedigende gesetzliche Regelungen im Bereich der Entgeltfortzahlung jener Arbeitnehmer, für die nicht die Angestelltenregelungen gelten.

Senkung der Lohnnebenkosten notwendig.

Ziele:

Materielle Angleichung der Rechtsstellung der Arbeiter an die der Angestellten im Bereich der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bei Arbeitsverhinderungen aus sonstigen Gründen.

Urlaubsaliquotierung im Jahr der Beendigung.

Entfall der Postensuchtage bei Selbstkündigung.

Lösung:

Änderung der einschlägigen, arbeitsrechtlichen Regelungen im ABGB, EFZG und in den Sondergesetzen.

Änderung des Urlaubsgesetzes.

Anpassungen im AVRAG, BUAG, ASVG, GSVG, BSVG, AlVG, IESG, SUG und AÜG.

Alternativen:

Beibehaltung des unbefriedigenden Rechtszustandes.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch die im Regierungsprogramm angestrebte kostenneutrale Verwirklichung der vorgegebenen Ziele werden die Änderungen keine negativen Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreichs mit sich bringen.

Finanzielle Auswirkungen:

Für die Gebietskörperschaften ergeben sich durch die Neuregelung keine nennenswerten Auswirkungen, da der Entgeltfortzahlungsanspruch der Arbeitnehmer von Gebietskörperschaften nahezu ausschließlich auf dienstrechtlichen Vorschriften und nicht auf arbeitsrechtlichen Regelungen beruht.

EU-Konformität:

Hinsichtlich der Angleichung der Rechtsstellung der Arbeiter an die Angestellten gibt es keine rechtlich verbindlichen Normen im EG-Recht.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Die soziale Gerechtigkeit am Arbeitsplatz erfordert die weit gehende arbeitsrechtliche Gleichstellung der Arbeiter mit den Angestellten insbesondere im Bereich der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bei Dienstverhinderungen aus sonstigen, wichtigen Gründen.

Die Bundesregierung hat dieses berechtigte Anliegen in ihr Regierungsprogramm in dem Kapitel “Erneuerung des österreichischen Sozialrechts” unter Punkt 3. aufgenommen und mit der Aliquotierung des Urlaubs sowie mit dem Entfall des Postensuchtages verknüpft.

Im Entgeltfortzahlungsgesetz sind die benachteiligenden Regelungen – wie 14-tägige Wartefrist und geringere Dauer der Fortzahlung – zu ändern und dem Angestelltenrecht anzupassen. Dasselbe gilt für die Entgeltfortzahlungsregelungen im ABGB sowie in den einschlägigen arbeitsrechtlichen Sondergesetzen. Die Regelung der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung aus sonstigen Gründen wird aus dem Angestelltenrecht ins ABGB übernommen, ist allerdings durch Kollektivvertrag abdingbar.

Vorgesehen ist eine Ersatzleistung anstelle des Urlaubsentgelts für den noch offenen Urlaubsanspruch im Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr entsprechenden Urlaub.

Finanzielle Auswirkungen:

Wenn den Belastungen der Arbeitgeber durch die Angleichung im Bereich der Entgeltfortzahlung die durch die Urlaubsaliquotierung und den Entfall der Postensuchtage eintretenden Entlastungen gegenübergestellt werden, treten keine Mehrbelastungen auf Arbeitgeberseite auf, vielmehr ist ein Entlastungseffekt der Lohnnebenkosten zu erwarten.

Die Änderungen im BUAG bzw. damit zusammenhängend im IESG betreffen die Sicherung der im Insolvenzfall offenen Zuschlagsforderungen durch den IAG-Fonds und Entfall der bisherigen Refundierung der Abfertigungen durch den IAG-Fonds.

Diese Änderung bewirkt folgende finanzielle Folgen:

Die Refundierung der Abfertigungen durch den IAG-Fonds betrug im Durchschnitt der letzten drei Jahre rund 123 Millionen Schilling jährlich. Die offenen Zuschlagsforderungen der BUAK betrugen im gleichen Durchschnittszeitraum rund 154 Millionen Schilling jährlich. Die Neuregelung bringt daher eine Entlastung der BUAK von durchschnittlich 31 Millionen Schilling jährlich. Da in den ersten Jahren spätere Eingänge an Zuschlägen aus den Insolvenzabrechnungen noch nicht berücksichtigt werden können, erhöhen sich die Aufwendungen des IAG-Fonds zunächst um durchschnittlich 21 Millionen Schilling auf insgesamt 52 Millionen Schilling jährlich, verringern sich aber in den Folgejahren um diesen Erhöhungsbetrag. Die Senkung des IAG-Beitrags ab 2001 wird dadurch nicht berührt.

Für die Gebietskörperschaften als Dienstgeber ergeben sich durch die Neuregelung keine nennenswerten Auswirkungen, da der Entgeltfortzahlungsanspruch der Arbeitnehmer von Gebietskörperschaften nahezu ausschließlich auf dienstrechtlichen Vorschriften und nicht auf arbeitsrechtlichen Regelungen beruht.

Im Detail sind die finanziellen Auswirkungen bei den Erläuterungen zu den Artikel 2, 6, 12 und 15 dargestellt.

Hinsichtlich der Angleichung der Rechtsstellung der Arbeiter an die Angestellten gibt es keine rechtlich verbindlichen Normen im EG-Recht.

Die Zuständigkeit des Bundes für diese Neuregelung des Arbeitsvertragsrechts und des Sozialversiche­rungsrechts gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch):

Zu Z 1 (§ 1154b):

Mit der Bestimmung des Abs. 1 wird die Angleichung des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung infolge Krankheit (Unglücksfall) für jene Dienstnehmer, die den Vorschriften des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches unterliegen, an jene der Angestellten verwirklicht (vgl. § 8 AngG). Dies bedeutet den Entfall der 14‑tägigen Wartefrist und die Verlängerung der Fortzahlungsdauer von einer verhältnismäßig kurzen Zeit auf die Dauer von sechs Wochen bzw. auf acht Wochen nach fünf Dienstjahren, auf zehn Wochen nach 15 Dienstjahren und zwölf Wochen nach 25 Dienstjahren. Durch je weitere vier Wochen behält der Dienstnehmer den Anspruch auf das halbe Entgelt.

Abs. 2 bestimmt, dass bei einer neuerlichen Arbeitsverhinderung in Folge Krankheit innerhalb eines Arbeitsjahres ein Fortzahlungsanspruch insoweit besteht, als durch vorangegangene Erkrankungen im Arbeitsjahr der Fortzahlungszeitraum noch nicht ausgeschöpft ist. Diese Regelung entspricht § 2 Abs. 4 EFZG. Damit erfolgt auch eine Gleichstellung mit jenen Arbeitnehmern, die dem Entgeltfort­zahlungsgesetz unterliegen (siehe Artikel 2). Nach bisherigem Recht hat der dem ABGB unterliegende Dienstnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung in jedem Krankheitsfall von jeweils bis zu einer Woche ohne Bedachtnahme auf einen Jahres- oder Halbjahreszeitraum.

Abs. 3 entspricht § 8 Abs. 3 AngG und sieht einen Entgeltfortzahlungsanspruch bei Arbeitsver­hinderungen aus sonstigen wichtigen die Person des Dienstnehmers betreffenden Gründen vor, wobei durch Kollektivvertrag andere Regelungen getroffen werden können (Abs. 4). Bei einer taxativen Aufzählung der Dienstverhinderungsgründe in bestehenden Kollektivverträgen ist somit eine Berufung auf § 1154b Abs. 3 nicht mehr zulässig.

Zu Z 2 (§§ 1156 und 1156a):

Die Bestimmungen der §§ 1156 und 1156a erscheinen nicht mehr zeitgerecht. Die hierin vorgesehenen Pflichten des Dienstgebers haben wegen der gesetzlichen Krankenversicherung aller Dienstnehmer keine praktische Bedeutung mehr. Ein Anspruch auf Verpflegung ist als Teil des Entgelts zu qualifizieren und ist somit auch während der Dauer einer Krankheit durch die Entgeltfortzahlungspflicht des Dienstgebers erfasst. Ebenso kommt der Anrechnung gemäß § 1156a Abs. 2 erster Satz keine Bedeutung zu, weil die sozialversicherungsrechtlichen Geldleistungen den arbeitsrechtlichen Fortzahlungsansprüchen gegenüber subsidiär sind (vgl. §§ 143, 152 ASVG).

Zu Z 3 (§ 1156):

Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung in Folge Entfall der bisherigen §§ 1156 und 1156a; der bisherige § 1156b erhält somit die Bezeichnung § 1156.

Zu Z 4 (§ 1160):

Gemäß der Bestimmung des § 1160 ABGB besteht ein Anspruch auf Postensuchtage nur mehr bei Kündigung durch den Arbeitgeber. Weiters wurde das zeitliche Ausmaß des “Postensuchtages” bei Kündigung durch den Arbeitgeber auf wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit festgesetzt.

Zu Z 5 (§ 1164):

Die Entgeltfortzahlungsregelungen bei Krankheit (§ 1154b Abs. 1 und 2) sind nunmehr im Sinne der geforderten Gleichstellung der Arbeiter mit den Angestellten relativ zwingend ausgestaltet.

Abs. 3 soll sicherstellen, dass mit dieser Novelle nur eine Verlängerung der gesetzlichen Anspruchsdauer erfolgt; für günstigere Regelungen, die bereits eine Verlängerung der Anspruchsdauer vorsehen, sollen keine darüberhinaus gehenden Verlängerungen mehr eintreten.

Die geänderten Regelungen gelten für neue Dienstverhinderungen in jenem Arbeitsjahr, das nach dem Inkrafttreten der Neuregelung beginnt. Auf Dienstverhinderungen, die vor Inkrafttreten der Neuregelung begonnen haben, sind noch die alten Bestimmungen anzuwenden.

Zu Artikel 2 (Entgeltfortzahlungsgesetz):

Zu Z 1 bis 3 (§ 2 Abs. 1, §§ 3a und 7):

Mit dieser Regelung wird die Angleichung des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung infolge Krankheit (Unglücksfall) für Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), BGBl. Nr. 399/1974, gelten, verwirklicht. Dies bedeutet den Entfall der 14-tägigen Wartefrist und die Verlängerung der Fortzahlungsdauer auf sechs Wochen bzw. auf acht Wochen nach fünf Dienstjahren, zehn Wochen nach 15 Dienstjahren und zwölf Wochen nach 25 Dienstjahren im EFZG.

Durch je weitere vier Wochen behalten die Arbeitnehmer, die dem EFZG unterliegen, den Anspruch auf das halbe Entgelt (entspricht § 8 Abs. 1 AngG).

Zu Z 4 (§ 13 Abs. 1 erster Satz):

Zum Zweck einer ausgeglichenen Gebarung des Erstattungsfonds wird der derzeit durch Verordnung mit 2,1% festgesetzte EFZG-Beitragssatz der Arbeitgeber gesetzlich auf 2,5% erhöht. Die daraus resultierenden Einnahmen werden sich auf etwa 1 250 Millionen Schilling pro Jahr belaufen. Davon betroffen sind die Dienstgeber von rund 1,2 Millionen Arbeitern.

Ausgehend von etwa 12 Millionen Tagen, an denen derzeit pro Jahr Entgeltfortzahlung in Anspruch genommen wird, wird angenommen, dass die materielle Angleichung der Rechtsstellung der Arbeiter an jene der Angestellten im Bereich der Entgeltfortzahlung diese Zahl um etwa 2 Millionen Tage (das sind rund 17%) erhöht. Dies bedeutet eine Mehrbelastung der Gebarung des EFZG-Fonds, die in ihrer Größenordnung den Mehreinnahmen durch die Beitragssatzerhöhung entspricht.

Die Gesamtbelastung der Arbeitgeber durch die Beitragssatzerhöhung im EFZG, durch nicht rückzuerstattendes Entgelt und durch zusätzliche Dienstgeberbeiträge wird mit 1 700  Millionen Schilling angenommen.

Zu Z 5 (§ 20 Abs. 6):

Die geänderten Regelungen gelten für neue Dienstverhinderungen in jenem Arbeitsjahr, das nach dem Inkrafttreten der Neuregelung beginnt. Auf Dienstverhinderungen, die vor Inkrafttreten der Neuregelung begonnen haben, sind die alten Bestimmungen anzuwenden.

Die beiden letzten Sätze dieses Absatzes sollen sicherstellen, dass mit dieser Novelle nur eine Verlängerung der gesetzlichen Anspruchsdauer erfolgt; für günstigere Regelungen, die bereits eine Verlängerung der Anspruchsdauer vorsehen, sollen keine darüberhinaus gehenden Verlängerungen mehr eintreten.

Zu Artikel 3 (Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz):

Zu Z 1 (§ 10 Abs. 1):

Mit dem vorliegenden Novellenentwurf zum Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz soll eine Angleichung der Rechtsstellung der Hausangestellten und Hausgehilfen an die der übrigen Arbeitnehmer bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erfolgen.

Zu Z 2 (§ 10 Abs. 6):

Abs. 6 entspricht § 8 Abs. 3 AngG und sieht den Entgeltfortzahlungsanspruch bei Arbeitsverhinderung aus sonstigen wichtigen Gründen, die die Person des Dienstnehmers betreffen, vor. Eine der Bestimmung § 1154b ABGB Abs. 4 (Art. 1) gleichgestaltete Regelung wurde in das HGHAG nicht aufgenommen, da für Hausgehilfen und Hausangestellte keine Kollektivverträge anwendbar sind.

Zu Z 3 und 4 (§ 16 Abs. 1, 3 bis 5):

Diese Bestimmungen entsprechen weitgehend dem neuen § 22 AngG. Künftig besteht kein Anspruch mehr auf Postensuchtage bei Kündigung durch den Dienstnehmer.

Zu Z 5 (§ 27 Abs. 7):

Wie auch im EFZG gelten die geänderten Regelungen für neue Dienstverhinderungen in jenem Arbeitsjahr, das nach dem Inkrafttreten der Neuregelung beginnt. Auf Dienstverhinderungen, die vor Inkrafttreten der Neuregelung begonnen haben, sind noch die alten Bestimmungen anzuwenden.

Zu Artikel 4 (Hausbesorgergesetz):

Mit dem vorliegenden Novellenentwurf zum Hausbesorgergesetz soll eine Angleichung der Rechtsstellung der Hausbesorger an die der übrigen Arbeitnehmer bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erfolgen. Die Entgeltfortzahlung aus sonstigen Gründen sowie die Postensuchtage regeln sich nach dem ABGB (Art. 1). Die Bestimmung des § 1154b Abs. 4 ABGB ist allerdings auf Haubesorger nicht anwendbar, da für diese keine Kollektivverträge abgeschlossen werden.

Wie auch im EFZG gelten gemäß § 31 Abs. 1b die geänderten Regelungen für neue Dienst­verhinderungen in jenem Arbeitsjahr, das nach dem Inkrafttreten der Neuregelung beginnt. Auf Dienstverhinderungen, die vor Inkrafttreten der Neuregelung begonnen haben, sind noch die alten Bestimmungen anzuwenden.

Zu Artikel 5 (Heimarbeitsgesetz):

Zu Z 1 und 2 (§ 25 Abs. 1 und 15):

Diese Bestimmungen enthalten die erforderliche Anpassung an die Rechtsstellung der Betriebsarbeiter.

Zu Z 2 (§ 74 Abs. 2):

§ 74 Abs. 2 regelt das Inkrafttreten.

Zu Artikel 6 (Urlaubsgesetz):

Zu Z 1 und 2 (Entfall des § 9 samt Überschrift, Änderung des § 10):

Die Neuregelung sieht die Aliquotierung des Anspruchs im Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor, für den zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Ersatzleistung für nicht verbrauchten Urlaub zusteht.

Das Ausmaß der Ersatzleistung entspricht dem Urlaubsentgelt zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den der Dauer des Arbeitsverhältnisses im Urlaubsjahr aliquotierten Urlaubs­anspruch, wobei Bruchteile von Urlaubstagen kaufmännisch auf- bzw. abzurunden sind. Allenfalls verbrauchter Jahresurlaub ist von diesem Urlaubsausmaß abzuziehen; wurde mehr Urlaub konsumiert, als diesem aliquoten Ausmaß entspricht, entspricht der Rückzahlungsanspruch dem Betrag des Urlaubs­entgelts, das auf die zu viel konsumierten Urlaubstage entfällt. Die sonstigen gesetzlichen Aliquotie­rungsbestimmungen (MSchG, ArbPlSG) bleiben unberührt.

Gemäß Abs. 2 gebührt keine Ersatzleistung bei vorzeitigem Austritt ohne wichtigen Grund.

In Abs. 3 wird klargestellt, dass für nicht verbrauchten Urlaub aus früheren Urlaubsjahren anstelle des Urlaubsentgelts eine Ersatzleistung ungeschmälert, dh. in voller Höhe des noch ausständigen Urlaubsentgelts, zusteht, sofern der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist.

Die Berechnungsregelung für die Ersatzleistung im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses während einer Teilzeitbeschäftigung nach MSchG oder EKUG ist aus dem geltenden Recht übernommen (Abs. 4).

Bei Tod des Arbeitnehmers steht die Ersatzleistung den Erben zu (Abs. 5).

Zu Z 3 (§ 19 Abs. 5 und 6):

Die neue Regelung soll erstmalig für das Urlaubsjahr zur Anwendung kommen, das nach dem 31. Dezember 2000 beginnt.

Die §§ 9 und 10 UrlG in der geltenden Fassung finden weiterhin Anwendung auf jenes Urlaubsjahr, das vor dem 1. Jänner 2001 begonnen hat.

Zu den finanziellen Auswirkungen ist Folgendes fest zu halten:

Laut Hauptverbandsdaten ist für das Jahr 1997 von einem Gesamtvolumen an Beitragsgrundlagen aus Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung einschließlich Dienstgeberbeiträgen in der Höhe von 8,2 Milliarden Schilling auszugehen.

Das WIFO hat für Oktober 1999 in einer Studie ausgewiesen, dass etwa 70% der Arbeitsverhältnisse kürzer als ein Jahr dauern. Auf Arbeitsverhältnisse, die kürzer als ein halbes Jahr dauern, hat die Änderung der Urlaubsregelung keinen Einfluss. Dies dürfte bis zu zwei Drittel der kürzer als einjährigen Arbeitsverhältnisse betreffen (laut WIFO-Studie beträgt die durchschnittliche Beschäftigungsdauer bei kürzer als einjährigen Arbeitsverhältnissen vier Monate). Unter der Annahme, dass 30% der im Jahr 1997 beendeten Arbeitsverhältnisse länger als ein Jahr gedauert und etwa zu gleichen Teilen zu Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung geführt haben, kommt man zum Ergebnis, dass etwa zwei Drittel der Gesamtmasse Urlaubsabfindung und ein Drittel der Gesamtmasse Urlaubsentschädigung erhalten haben.

Unter der weiteren Annahme, dass Ansprüche auf Urlaubsentschädigung betragsmäßig doppelt so hoch sind wie jene auf Urlaubsabfindung, entfielen daher umgelegt auf das genannte Gesamtvolumen von 8,2 Milliarden Schilling auf Urlaubsabfindung und Urlaubsentschädigung je 4,1 Milliarden Schilling. Unter der weiteren Annahme, dass sich die Beendigungen der Arbeitsverhältnisse gleichmäßig auf das Jahr verteilen, würde sich die Urlaubsaliquotierung etwa mit dem halben Betrag in der Neuregelung, das sind etwa 2,05 Milliarden Schilling, auswirken.

Zu Artikel 7 (Angestelltengesetz):

Zu Z 1 (§ 22):

Siehe Bemerkungen zu Artikel 1 Z 4 (§ 1160 ABGB).

Zu Z 3 (Artikel XI):

Artikel XI AngG berücksichtigt die kompetenzrechtlichen Veränderungen auf der Ebene des B-VG bzw. des Bundesministeriengesetzes 1986 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2000.

Das B-VG wies in seiner ursprünglichen Fassung dem Bund in Gesetzgebung und Vollziehung das “Zivilrechtswesen”, das das Angestelltenrecht mit einschloss, in Art. 10 Abs. 1 Z 6 und das “Arbeiterrecht” in Art. 10 Abs. 1 Z 11 zu, jedoch mit Ausnahme des Arbeiterrechts sowie Arbeiter- und Angestelltenschutzes, so weit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter handelt (dieses fiel nach Art. 12 Abs. 1 Z 4 B-VG nur hinsichtlich der Grundsatzgesetzgebung in die Bundeskompetenz).

Durch die B-VG-Novelle 1974 wurde dem Bund in Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG die Kompetenz für das “Arbeitsrecht” eingeräumt. Der Begriff “Arbeitsrecht” erfasst insbesondere auch den Arbeitsvertrag aller Angestelltengruppen (vgl. hiezu die EB, 182 der BlgNR 13 GP). Damit wurde das Arbeitsvertragsrecht zur Gänze, also auch für den Angestelltenbereich, aus der Zivilrechtskompetenz herausgelöst (vgl. hiezu auch Klein, Arbeitsrechtsqualifikation und Bundesverfassung, in FS-Weissenberg, 175; Öhlinger, FS-Strasser, 27 ff.; Floretta-Spielbüchler-Strasser, Individualarbeitsrecht4, 41 ff.; sowie Thienel, Arbeitsver­tragsrecht und Vertragsbedienstetenrecht, DRdA 1994, 224 ff.).

Dementsprechend sieht auch Abschnitt L des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG 1986 in der geltenden Fassung in der Z 34 eine ausschließliche Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich der arbeitsvertragsrechtlichen Sonderregelungen für einzelne Arbeitnehmergruppen vor.

Zu Artikel 8 (Gutsangestelltengesetz):

Zu Z 1 (§ 20):

Siehe Bemerkungen zu Artikel 1 Z 4 (§ 1160 ABGB).

Zu Z 3 (§ 43):

Auf Grund der B-VG-Novelle 1974 und des Bundesministeriengesetzes 1986 in der geltenden Fassung liegt die Vollzugskompetenz auch für das GAngG aus dem Titel Arbeitsvertragsrecht ausschließlich beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit (siehe auch Ausführungen zu Artikel 7 Z 3 – Artikel XI AngG).

Zu Artikel 9 (Schauspielergesetz):

Zu Z 1 (§ 36):

Siehe Bemerkungen zu Artikel 1 Z 4 (§ 1160 ABGB).

Zu Z 2 (§ 53 Abs. 3):

Auf Grund der B-VG-Novelle 1974 und des Bundesministeriengesetzes 1986 in der geltenden Fassung liegt die Vollzugskompetenz auch für das Schauspielergesetz aus dem Titel Arbeitsvertragsrecht ausschließlich beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit (siehe auch Ausführungen zu Artikel 7 Z 3 – Artikel XI AngG).

Zu Artikel 10 (AVRAG):

Anpassung an die Änderung im Urlaubsgesetz.

Zu Artikel 11 (BUAG):

Zu Z 1 (§ 2):

In § 2 werden Anpassungen und Klarstellungen im Geltungsbereich vorgenommen, die im Hinblick auf Änderungen im Gewerberecht erforderlich sind. Für die Unterstellung unter das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) ist zwar nicht die konkrete Bezeichnung der Gewerbeberechtigung ausschlaggebend, sondern vielmehr die konkrete Tätigkeit des Betriebes. Für die Beurteilung dieser Tätigkeit ist aber deren Zuordnung zur Bauwirtschaft maßgebend.

Die Änderung der Formulierung bei Fassadenbeschichtungsbetrieben stellt klar, dass damit nur jene Beschichtungen erfasst werden sollen, die der Wärmeisolierung dienen. Nach derzeitigem Stand der Technik sind das die so genannten Außenwand-Wärmeverbundsysteme. Im Hinblick auf die mit einer kollektivvertraglichen Regelung verbundene Winterfeiertagsregelung wurde hier im Geltungsbereich die bisherige Ausnahme der Malerbetriebe beibehalten.

Zu Z 2 bis 6 (§§ 13a, 13e, 13f und 13g):

Diese Änderungen sind im Hinblick auf die Änderungen im IESG und den Entfall der Refundierung der Abfertigungsleistungen durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) erforderlich. Es werden damit jene Maßnahmen, die anlässlich der Einführung der Refundierungsregelung mit der Novelle BGBl. Nr. 754/1996 getroffen wurden, wieder rückgängig gemacht.

4

Zu Z 7 (§ 31):

Zur besseren Durchsetzung der Ansprüche aus dem BUAG soll die Zusammenarbeit mit anderen Behörden verbessert und insbesonders die Möglichkeit einer Datenübermittlung durch die Sozialver­sicherungsträger geschaffen werden.

Zu Artikel 12 (ASVG):

Im Bereich der Sozialversicherung soll als finanzielle Begleitmaßnahme zur materiellen Angleichung der Rechtsstellung der Arbeiter an jene der Angestellten in puncto Entgeltfortzahlung der Dienstgeberanteil am Beitrag zur Krankenversicherung der Arbeiter nach dem ASVG gesenkt werden.

Derzeit beträgt der Dienstgeberanteil am Krankenversicherungsbeitrag für Arbeiter (inklusive Zusatzbeitrag) 3,95% der allgemeinen Beitragsgrundlage. Die Senkung des Beitragssatzes um 0,3% auf 3,65% bewirkt eine Entlastung der Dienstgeber.

Im Übrigen sollen die auf das bisherige Urlaubsrecht Bezug nehmenden Bestimmungen an die in diesem Entwurf vorgeschlagenen Neuerungen terminologisch angepasst werden. Da sich im Bereich des Landarbeitsgesetzes bzw. der Landarbeitsordnungen weiter das Institut der “Urlaubsentschädigung” findet, ist dieser Begriff im ASVG weiterhin zu verwenden.

Zu den finanziellen Auswirkungen ist Folgendes festzustellen:

1. Krankenversicherung:

Die Bestimmungen des ARÄG 2000 bewirken für den Bereich der Krankenversicherung sowohl Entlastungen als auch Belastungen.

Entlastend wirken eine voraussichtliche Verringerung des Aufwandes für Krankengeld in Höhe von 750 Millionen Schilling sowie Beitragsmehreinnahmen in Höhe von 120 Millionen Schilling, beides bedingt durch die Änderungen im Bereich des EFZG (Artikel 2).

Belastend wirken die Absenkung des Beitragssatzes in der Krankenversicherung (Artikel 12) in Höhe von 930  Millionen Schilling sowie die Änderung des Urlaubsgesetzes (Artikel 6), die auf Grund der Aliquotierungsregelung Beitragsmindereinnahmen in Höhe von 120 Millionen Schilling zur Folge hat.

Die saldierte Gesamtbelastung der Krankenversicherung ist somit mit jährlich 180 Millionen Schilling zu beziffern.

Die Arbeitgeber werden durch die Beitragssatz-Senkung in der Krankenversicherung um rund 930 Millionen Schilling entlastet.

2. Pensionsversicherung:

Auch in der Pensionsversicherung ist mit entlastenden und belastenden Effekten durch das ARÄG 2000 zu rechnen.

Entlastend wirken Beitragsmehreinnahmen in Höhe von 320 Millionen Schilling, die durch die Änderungen im Bereich des EFZG (Artikel 2) bewirkt werden.

Belastend wirkt die Änderung des Urlaubsgesetzes (Artikel 6), die auf Grund der Aliquotierungsregelung Beitragsmindereinnahmen in Höhe von 380 Millionen Schilling zur Folge hat und im Bereich der Pensionsversicherung auch mit einem Mehraufwand im Leistungsbereich in Höhe von 150 Millionen Schilling durch früheren Anfall von Pensionen verbunden ist.

Die saldierte Gesamtbelastung der Pensionsversicherung ist mit jährlich 210 Millionen Schilling zu beziffern. Hiebei ist hinzuzufügen, dass diese Mehrbelastung über die Ausfallhaftung den Bundesbeitrag in eben diesem Ausmaß erhöht.

Zu den Artikeln 13 und 14 (GSVG, BSVG):

Anpassung an die Änderung im Urlaubsgesetz. Da sich im Bereich des Landarbeitsgesetzes und der Landarbeitsordnungen weiter das Institut der “Urlaubsentschädigung” findet, ist dieser Begriff im GSVG und BSVG weiterhin zu verwenden.

Zu den Artikeln 15, 16 Z 1 und 17 (AlVG, § 7 Abs. 8 IESG, SUG):

Hier sollen lediglich die im Zuge der Änderung des Urlaubsgesetzes erforderlichen Begriffsanpassungen vorgenommen werden. Für Übergangsfälle im Laufe des Jahres 2001 werden aus dem Grunde der Übersichtlichkeit die Begriffe Urlaubsabfindung und Urlaubsentschädigung im § 16 Abs. 1 lit. l und Abs. 4 AlVG, im § 7 Abs. 8 IESG und im § 2 SUG in Klammer angeführt. Dadurch sind gesonderte Übergangsbestimmungen entbehrlich.


Belastend wirkt die Änderung des Urlaubsgesetzes (Artikel 6), die auf Grund der Aliquotierungsregelung Beitragsmindereinnahmen zur Folge hat, wobei der Anspruch auf Arbeitslosengeld früher eintritt.

Dadurch entstehen auf Grund der Aliquotierungsregelung Beitragsmindereinnahmen von jährlich rund 100 Millionen Schilling in der Arbeitslosenversicherung. Dazu kommt ein Mehraufwand im Leistungsbereich durch früheren Anfall des Arbeitslosengeldes (der Sonderunterstützung) von rund 250 Millionen Schilling. Dem stehen Mehreinnahmen von jährlich rund 80 Millionen Schilling durch die Änderungen bei der Entgeltfortzahlung gegenüber. In Summe ergibt sich ein budgetärer Mehraufwand von rund 270 Millionen Schilling.

Zu Artikel 16 Z 2 und 3 (§§ 13b und 17a IESG):

Der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hat bei allen Insolvenzen außer im Baubereich die offenen Urlaubsentgelte zu tragen. Im Baubereich werden diese von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) getragen. Der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (IAG-Fonds) soll daher verpflichtet werden, der BUAK bei allen Insolvenzen im Baubereich die offenen Urlaubszuschläge zu ersetzen. Damit soll eine Gleichstellung der Bauunternehmen mit anderen Unternehmen erreicht werden.

Der IAG-Fonds soll künftig alle vom Arbeitgeber nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) zu entrichtenden Zuschläge nach dem BUAG insoweit ersetzen, als diese nach entsprechender Geltendmachung in einem Insolvenzverfahren nicht einbringlich sind. Dafür sollen die von der BUAK im Falle der Insolvenz des letzten Arbeitgebers an Arbeitnehmer ausbezahlten Beträge für Abfertigungen nicht mehr vom IAG-Fonds ersetzt werden.

Die neuen Regelungen entsprechen dem Muster des geltenden § 13a IESG, wonach der IAG-Fonds dem zuständigen Sozialversicherungsträger jene Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialver­sicherung zu ersetzen hat, die dieser im abgeschlossenen Insolvenzverfahren nicht einbringlich machen konnte.

In § 17a sind dazu die erforderlichen Übergangsregelungen enthalten.

Zu Art. 18 (AÜG):

Seit 1. August 1998 fallen Arbeitnehmer aus Arbeitskräfteüberlassungsbetrieben, die tatsächlich überwiegend zu entsprechenden Tätigkeiten überlassen werden, unter den Geltungsbereich des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes. Diese Arbeitnehmer sollen durch die Ergänzung ihres Dienstzettels darauf hingewiesen werden, dass die Sonderbestimmungen des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes und des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes auch für sie gelten und sie sich über den Inhalt dieser Gesetze informieren können.

 

 


Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                             Vorgeschlagene Fassung:        


Artikel 1


Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches


§ 1154b. (1) Der Dienstnehmer behält seinen Anspruch auf das Entgelt, wenn er nach mindestens vierzehntägiger Dienstleistung durch Krankheit oder Unglücksfall für eine verhältnismäßig kurze, jedoch eine Woche nicht übersteigende Zeit an der Dienstleistung verhindert wird, ohne dies vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet zu haben. Dasselbe gilt, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.

§ 1154b. (1) Der Dienstnehmer behält seinen Anspruch auf das Entgelt, wenn er nach Antritt des Dienstes durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert ist, ohne dies vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet zu haben, bis zur Dauer von sechs Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt erhöht sich auf die Dauer von acht Wochen, wenn das Dienstverhältnis fünf Jahre, von zehn Wochen, wenn es 15 Jahre und von zwölf Wochen, wenn es 25 Jahre ununterbrochen gedauert hat. Durch jeweils weitere vier Wochen behält der Dienstnehmer den Anspruch auf das halbe Entgelt.


(2) Beträge, die der Dienstnehmer für die Zeit der Verhinderung auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Versicherung bezieht, kann der Dienstgeber mit jenem Teile in Abzug bringen, der dem Verhältnisse seiner tatsächlichen Beitragsleistung zu dem Gesamtversicherungsbeitrag entspricht.

(2) Bei wiederholter Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) innerhalb eines Arbeitsjahres besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nur insoweit, als die Dauer des Anspruchs gemäß Abs. 1 noch nicht erschöpft ist.


 

(3) Der Dienstnehmer behält ferner den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Dienstleistung verhindert wird.


 

(4) Durch Kollektivvertrag können von Abs. 3 abweichende Regelungen getroffen werden. Bestehende Kollektivverträge gelten als abweichende Regelungen.


Pflichten des Dienstgebers im Falle der Erkrankung

 


§ 1156. (1) Ist der Dienstnehmer bei einem Dienstverhältnisse, das seine Erwerbstätigkeit hauptsächlich in Anspruch nimmt, in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommen, so hat ihm dieser im Falle einer weder vorsätzlich noch durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführten Erkrankung nebst den Geldbezügen die erforderlich Verpflegung und ärztliche Behandlung und die notwendigen Heilmittel bis zu vierzehn Tagen zu gewähren, wenn das Dienstverhältnis schon vierzehn Tage, und bis zu vier Wochen, wenn es schon ein halbes Jahr gedauert hat.

Entfällt.


(2) Die Verpflegung und Behandlung kann auch durch Aufnahme in eine Krankenanstalt oder mit Zustimmung des Dienstnehmers bei dritten Personen gewährt werden. Sofern die Natur der Krankheit dies notwendig macht, kann der Dienstnehmer Pflege in einer Krankenanstalt fordern.

 


(3) Die nach diesen Bestimmungen dem Dienstgeber obliegenden Verpflichtungen treten nicht ein, wenn das Dienstverhältnis nur für die Zeit eines vorübergehenden Bedarfes eingegangen wurde und noch nicht einen Monat gedauert hat.

 


§ 1156a. (1) Barauslagen für die ärztliche Behandlung und die Beschaffung der notwendigen Heilmittel sowie die Kosten der Pflege in einer Krankenanstalt oder bei dritten Personen können auf die für die Zeit der Erkrankung entfallenden Geldbezüge des Dienstnehmers angerechnet werden.

Entfällt.


(2) Auf die Geldbezüge dürfen Beträge, die der Dienstnehmer für die Zeit der Erkrankung auf Grund einer öffentlichrechtlichen Versicherung bezieht, mit jenem Teile angerechnet werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen Beitragsleistung des Dienstgebers zum Gesamtversicherungsbeitrage entspricht. Die übrigen im § 1156 bezeichneten Verpflichtungen des Dienstgebers entfallen insoweit, als dem Dienstnehmer auf Grund einer Versicherung die gleichen Leistungen gewährt werden.

 


Erlöschen der Ansprüche

Erlöschen der Ansprüche


§ 1156b. Die dem Dienstgeber nach den §§ 1154b und 1156 obliegenden Verpflichtungen erlöschen, wenn das Dienstverhältnis infolge Ablaufes der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder infolge einer früheren Kündigung oder einer Entlassung endet, die nicht durch die Erkrankung oder sonstige die Person des Dienstnehmers betreffende wichtige Gründe im Sinne des § 1154b verursacht ist. Wird der Dienstnehmer wegen der Verhinderung entlassen oder wird ihm während der Verhinderung gekündigt, so bleibt die dadurch herbeigeführte Beendigung des Dienstverhältnisses in Ansehung der bezeichneten Ansprüche außer Betracht.

§ 1156. Die dem Dienstgeber nach § 1154b obliegenden Verpflichtungen erlöschen, wenn das Dienstverhältnis infolge Ablaufes der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder infolge einer früheren Kündigung oder einer Entlassung endet, die nicht durch die Erkrankung oder sonstige die Person des Dienstnehmers betreffende wichtige Gründe im Sinne des § 1154b verursacht ist. Wird der Dienstnehmer wegen der Verhinderung entlassen oder wird ihm während der Verhinderung gekündigt, so bleibt die dadurch herbeigeführte Beendigung des Dienstverhältnisses in Ansehung der bezeichneten Ansprüche außer Betracht.


Freizeit während der Kündigungsfrist

Freizeit während der Kündigungsfrist


§ 1160. (1) Während der Kündigungsfrist sind dem Dienstnehmer auf sein Verlangen wöchentlich mindestens acht Arbeitsstunden ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben, bei Kündigung durch den Dienstnehmer mindestens vier Stunden.

§ 1160. (1) Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Dienstnehmer während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgeltes freizugeben.


(2) Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht

                                                                                               1.                                                                                               bei Kündigung durch den Dienstnehmer wegen Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung;

                                                                                               2.                                                                                               bei Kündigung durch den Dienstgeber, wenn der Dienstnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde (§ 10 Abs. 7 ASVG).

(2) Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht, wenn der Dienstnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.


(3) Abs. 2 gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Pension gemäß § 253c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Abs. 2 gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension gemäß § 253c ASVG.


(4) Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.

(4) Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.


Zwingende Vorschriften

Zwingende Vorschriften


§ 1164. (1) Die Berechtigungen des Dienstnehmers, die sich aus den Bestimmungen der §§ 1154 Abs. 3, 1154 bis 1159b, 1160 und 1162a bis 1163 ergeben, können durch den Dienstvertrag nicht aufgehoben oder beschränkt werden.

§ 1164. (1) Die Berechtigungen des Dienstnehmers, die sich aus den Bestimmungen der §§ 1154 Abs. 3, 1154b Abs. 1 und 2, 1156 bis 1159b, 1160 und 1162a bis 1163 ergeben, können durch den Dienstvertrag oder durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung nicht aufgehoben oder beschränkt werden.


(2) Der Anspruch des Dienstnehmers auf das Entgelt nach § 1154b Abs. 1 erster Satz kann, wenn die Verhinderung länger als drei Tage gedauert hat, für die ersten drei Tage weder durch Einzeldienstvertrag noch durch Arbeitsordnung (Dienstordnung) aufgehoben oder beschränkt werden.

(2) Die §§ 1154b, 1156 und 1164 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 sind auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2000 begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind.


 

(3) Die verlängerte Anspruchsdauer nach § 1154b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 bewirkt keine Verlängerung einer in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Dienstverträgen vorgesehenen längeren Anspruchsdauer. Sehen Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Dienstverträge einen zusätzlichen Anspruch im Anschluss an den Anspruch nach § 1154b Abs. 1 vor, wird die Gesamtdauer der Ansprüche nicht verlängert.


 

(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/
2000 für die Dienstnehmer günstigere Regelungen in Dienstverträgen oder in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung werden durch die Neuregelung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 nicht berührt.


Artikel 2


Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes


§ 2. (1) Ist ein Arbeitnehmer durch Krankheit (Unglücksfall) an der Leistung seiner Arbeit verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt, sofern das Arbeitsverhältnis bereits vierzehn Tage gedauert hat, bis zur Dauer von vier Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt erhöht sich auf die Dauer von sechs Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis fünf Jahre, von acht Wochen, wenn es fünfzehn Jahre und von zehn Wochen, wenn es fünfundzwanzig Jahre ununterbrochen gedauert hat.

§ 2. (1) Ist ein Arbeitnehmer nach Antritt des Dienstes durch Krankheit (Unglücksfall) an der Leistung seiner Arbeit verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer von sechs Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt erhöht sich auf die Dauer von acht Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis fünf Jahre, von zehn Wochen, wenn es 15 Jahre und von zwölf Wochen, wenn es 25 Jahre ununterbrochen gedauert hat. Durch jeweils weitere vier Wochen behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf das halbe Entgelt.


(3a) Dienstzeiten aus einem vorausgegangenen Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber sind für die Wartefrist und die Bemessung der Dauer des Anspruches gemäß Abs. 1 und 5 in Verbindung mit § 8 anzurechnen, wenn

(3a) Dienstzeiten aus einem vorausgegangenen Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber sind für die Bemessung der Dauer des Anspruches gemäß Abs. 1 und 5 in Verbindung mit § 8 anzurechnen, wenn


                                                                                               1.                                                                                               der Arbeitgeberwechsel durch den Übergang des Unternehmens, Betriebes oder Betriebsteiles, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist, erfolgte,

                                                                                               1.                                                                                               der Arbeitgeberwechsel durch den Übergang des Unternehmens, Betriebes oder Betriebsteiles, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist, erfolgte,


                                                                                               2.                                                                                               die Anrechnung der im vorausgegangenen Arbeitsverhältnis zurückgelegten Dienstzeit für die Bemessung der Dauer des Urlaubes, der Kündigungsfrist sowie der Entgeltfortzahlung vereinbart wurde,

                                                                                               2.                                                                                               die Anrechnung der im vorausgegangenen Arbeitsverhältnis zurückgelegten Dienstzeit für die Bemessung der Dauer des Urlaubes, der Kündigungsfrist sowie der Entgeltfortzahlung vereinbart wurde,


                                                                                               3.                                                                                               die Dienstzeiten keine längere Unterbrechung als 60 Tage aufweisen und

                                                                                               3.                                                                                               die Dienstzeiten keine längere Unterbrechung als 60 Tage aufweisen und


                                                                                               4.                                                                                               das vorausgegangene Arbeitsverhältnis nicht durch eine Kündigung seitens des Arbeitnehmers, einen Austritt ohne wichtigen Grund oder eine vom Arbeitnehmer verschuldete Entlassung beendet worden ist.

                                                                                               4.                                                                                               das vorausgegangene Arbeitsverhältnis nicht durch eine Kündigung seitens des Arbeitnehmers, einen Austritt ohne wichtigen Grund oder eine vom Arbeitnehmer verschuldete Entlassung beendet worden ist.


§ 7. Gesetzliche Vorschriften, Kollektivverträge, Arbeits(Dienst)ordnungen, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträge, die den Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) sowie Arbeitsunfall oder Berufskrankheit hinsichtlich Wartezeit (§ 2 Abs. 1), Verschuldensgrad (§ 2 Abs. 1 und 5) oder Anspruchsdauer (§ 2 Abs. 1, 4 und 5) günstiger regeln, bleiben insoweit unberührt. Jedoch gelten für die Anspruchsdauer nach diesem Bundesgesetz dessen Bestimmungen an Stelle anderer Regelungen.

§ 7. Gesetzliche Vorschriften, Kollektivverträge, Arbeits(Dienst)ordnungen, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträge, die den Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) sowie Arbeitsunfall oder Berufskrankheit hinsichtlich Verschuldensgrad (§ 2 Abs. 1 und 5) oder Anspruchsdauer (§ 2 Abs. 1, 4 und 5) günstiger regeln, bleiben insoweit unberührt. Jedoch gelten für die Anspruchsdauer nach diesem Bundesgesetz dessen Bestimmungen an Stelle anderer Regelungen.


§ 13. (3) Unbeschadet der Bestimmungen des § 16 beträgt die Höhe des Beitrages 2,3 vH (Anm.: Laut Verordnung 2,1 vH) der allgemeinen Beitragsgrundlage im Sinne des § 44 ASVG. ...

§ 13. (3) Unbeschadet des § 16 beträgt die Höhe des Beitrages 2,5% der allgemeinen Beitragsgrundlage im Sinne des § 44 ASVG. …


 

§ 20. (6) § 2 Abs. 1 und 3a und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft und sind auf Arbeitsverhinderungen anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2000 begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind. Die verlängerte Anspruchsdauer nach § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 bewirkt keine Verlängerung einer in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen vorgesehenen längeren Anspruchsdauer. Sehen Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge einen zusätzlichen Anspruch im Anschluss an den Anspruch nach § 2 Abs. 1 vor, wird die Gesamtdauer der Ansprüche nicht verlängert.


 

(7) § 13 Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 2001 in Kraft.


Artikel IX

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Verwaltung, soweit Art. VII die Beteiligung des Bundes am Erstattungsfonds vorsieht, der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel IX

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

                                                                                               1.                                                                                               der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich der §§ 1
bis 7;

                                                                                               2.                                                                                               die Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen hinsichtlich der §§ 8 bis 19.


Artikel 3


Änderung des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes


§ 10. (1) Ist der Dienstnehmer nach Antritt des Dienstes durch Krankheit (Unglücksfall) an der Dienstleistung gehindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er, falls das Dienstverhältnis bereits 14 Tage gedauert hat, seinen Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer von vier Wochen. Der Anspruch auf Entgelt erhöht sich auf die Dauer von sechs Wochen, wenn das Dienstverhältnis fünf Jahre, von acht Wochen, wenn es fünfzehn Jahre und von zehn Wochen, wenn es fünfundzwanzig Jahre ununterbrochen gedauert hat.

§ 10. (1) Ist der Dienstnehmer nach Antritt des Dienstes durch Krankheit (Unglücksfall) an der Dienstleistung gehindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer von sechs Wochen. Der Anspruch auf Entgelt erhöht sich auf die Dauer von acht Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis fünf Jahre, von zehn Wochen, wenn es 15 Jahre und von zwölf Wochen, wenn es 25 Jahre ununterbrochen gedauert hat. Durch jeweils weitere vier Wochen behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf das halbe Entgelt.


(6) Der Dienstnehmer behält ferner, wenn das Dienstverhältnis bereits 14 Tage gedauert hat, für längstens 1 Woche den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.

(6) Der Dienstnehmer behält ferner den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Dienstleistung verhindert wird.


§ 16. (1) Während der Kündigungsfrist sind die in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommenen Dienstnehmer auf Verlangen während einer angemessenen Zeit, mindestens jedoch acht Stunden wöchentlich, ohne Schmälerung des Entgelts von ihrer Arbeitsleistung freizustellen.

(3) Bei Kündigung durch den Dienstnehmer gebührt der Anspruch gemäß Abs. 1 und 2 im halben Ausmaß.

§ 16. (1) Bei Kündigung durch den Dienstgeber sind die in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommenen Dienstnehmer während der Kündigungsfrist auf Verlangen eine angemessene Zeit, mindestens jedoch wöchentlich ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, ohne Schmälerung des Entgelts von ihrer Arbeitsleistung freizustellen.


(4) Ansprüche nach Abs. 1 bis 3 bestehen nicht

                                                                                               1.                                                                                               bei Kündigung durch den Dienstnehmer wegen Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung;

                                                                                               2.                                                                                               bei Kündigung durch den Dienstgeber, wenn der Dienstnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde (§ 10 Abs. 7 ASVG)

(3) Ansprüche nach Abs. 1 und 2 bestehen nicht, wenn der Dienstnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde (§ 10 Abs. 7 ASVG).


(5) Abs. 4 gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Pension gemäß § 253c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Abs. 3 gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension gemäß § 253c ASVG.


(6) Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.

(5) Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden


§ 27. (2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz betraut.

§ 27. (2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.


 

(7) § 10 Abs. 1 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft und ist auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2000 begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind.


 

(8) § 16 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.


Artikel 4


Änderung des Hausbesorgergesetzes


§ 14. (1) Ist der Hausbesorger durch Krankheit (Unglücksfall) an der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das gesamte Entgelt (§§ 7, 12 und 13) bis zur Dauer von vier Wochen. Der Anspruch auf Entgelt erhöht sich auf die Dauer von sechs Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis fünf Jahre, von acht Wochen, wenn es fünfzehn Jahre und von zehn Wochen, wenn es fünfundzwanzig Jahre ununterbrochen gedauert hat.

§ 14. (1) Ist der Hausbesorger nach Antritt des Dienstes durch Krankheit (Unglücksfall) an der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das gesamte Entgelt (§§ 7, 12 und 13) bis zur Dauer von sechs Wochen. Der Anspruch auf Entgelt erhöht sich auf die Dauer von acht Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis fünf Jahre, von zehn Wochen, wenn es fünfzehn Jahre und von zwölf Wochen, wenn es fünfundzwanzig Jahre ununterbrochen gedauert hat. Durch jeweils vier weitere Wochen behält der Hausbesorger den Anspruch auf das halbe Entgelt.


 

§ 31. (1b) § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft und ist auf Arbeitsverhinderungen anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2000 begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind.


Artikel 5


Änderung des Heimarbeitsgesetzes


§ 25. (1) Ist ein Heimarbeiter durch Krankheit (Unglücksfall) an der Leistung seiner Arbeit verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen seinen Anspruch auf das Entgelt, sofern das Heimarbeitsverhältnis bereits 14 Tage gedauert hat, unter den Voraussetzungen und in dem Ausmaß, als eine solche Leistung für die Betriebsarbeiter des betreffenden Erzeugungszweiges durch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehen ist.

§ 25. (1) Ist ein Heimarbeiter nach Aufnahme seiner Tätigkeit durch Krankheit (Unglücksfall) an der Leistung seiner Arbeit verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen seinen Anspruch auf das Entgelt unter den Voraussetzungen und in dem Ausmaß, als eine solche Leistung für die Betriebsarbeiter des betreffenden Erzeugungszweigs durch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehen ist.


(15) Der Abschnitt 2 des Art. I des Entgeltfortzahlungsgesetzes gilt sinngemäß, sofern der Heimarbeiter während der letzten 14 Tage vor Eintritt der Arbeitsverhinderung beim zuständigen Krankenversicherungsträger gemäß § 33 ASVG angemeldet war. Nimmt ein Heimarbeiter nach einer kürzer als 61 Tage dauernden Arbeitsunterbrechung seine Tätigkeit bei demselben Auftraggeber wieder auf, so besteht ab diesem Zeitpunkt der Erstattungsanspruch des Auftraggebers, sofern der Heimarbeiter während der letzten 14 Tage vor der Arbeitsunterbrechung beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet war.

(15) Art. 1 Abschnitt 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes gilt sinngemäß. Nimmt der Heimarbeiter nach einer kürzer als 61 Tage dauernden Arbeitsunterbrechung seine Tätigkeit beim selben Auftraggeber wieder auf, so besteht ab diesem Zeitpunkt der Erstattungsanspruch des Auftraggebers.


§ 74. § 8 Abs. 2 lit. c, Abs. 3 erster Satz, Abs. 5 letzter Satz, Abs. 6 und 7, § 9 Abs. 1, § 10, § 12, § 18, § 23 Abs. 2, § 24, § 25, § 26, § 27 Abs. 1 und 2, § 27a, § 27b, § 30 Abs. 2, 4 und 5, § 32 Abs. 2 letzter Satz, § 39 Abs. 4, 5 und 7 und § 64 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 836/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

§ 74. (1) § 8 Abs. 2 lit. c, Abs. 3 erster Satz, Abs. 5 letzter Satz, Abs. 6 und 7, § 9 Abs. 1, § 10, § 12, § 18, § 23 Abs. 2, § 24, § 25, § 26, § 27 Abs. 1 und 2, § 27a, § 27b, § 30 Abs. 2, 4 und 5, § 32 Abs. 2 letzter Satz, § 39 Abs. 4, 5 und 7 und § 64 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 836/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.


 

(2) § 25 Abs. 1 und 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft und gilt für Heimarbeitsverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 2000 (Tag vor dem Inkrafttreten) begründet werden, sowie für vorher begründete Heimarbeitsverhältnisse mit dem Arbeitsjahr, das nach dem 31. Dezember 2000 (Tag vor dem Inkrafttreten) beginnt.


Artikel 6


Änderung des Urlaubsgesetzes


Urlaubsentschädigung

 


§ 9. (1) Dem Arbeitnehmer gebührt eine Entschädigung in der Höhe des noch ausstehenden Urlaubsentgeltes, wenn das Arbeitsverhältnis nach Entstehung des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Urlaubes endet durch:

Entfällt.


                                                                                               1.                                                                                               Entlassung ohne Verschulden des Arbeitnehmers;

 


                                                                                               2.                                                                                               begründeten vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers;

 


                                                                                               3.                                                                                               Kündigung seitens des Arbeitgebers, wenn die Kündigungsfrist weniger als drei Monate beträgt;

 


                                                                                               4.                                                                                               Kündigung seitens des Arbeitgebers, wenn die Kündigungsfrist mindestens drei Monate beträgt und der Urlaub während der Kündigungsfrist nicht verbraucht werden konnte oder dem Arbeitnehmer der Urlaubsverbrauch während der Kündigungsfrist nicht zumutbar war;

 


                                                                                               5.                                                                                               Zeitablauf und einvernehmliche Lösung, wenn bereits mehr als die Hälfte des Urlaubsjahres verstrichen ist;

 


                                                                                               6.                                                                                               Kündigung seitens des Arbeitnehmers ab dem zweiten Arbeitsjahr, wenn bereits mehr als die Hälfte des Urlaubsjahres verstrichen ist.

 


Ist zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmer an der Dienstleistung verhindert, ohne daß der Anspruch auf das Entgelt zur Gänze fortbesteht, so ist bei Berechnung der Urlaubsentschädigung das ungeschmälerte Entgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt bei Fortfall der Dienstverhinderung zugestanden wäre.

 


(2) Endet das Arbeitsverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß EKUG oder MSchG nach Entstehung des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Urlaubs durch

 


                                                                                               1.                                                                                               Entlassung ohne Verschulden des Arbeitnehmers,

 


                                                                                               2.                                                                                               begründeten vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers,

 


                                                                                               3.                                                                                               Kündigung seitens des Arbeitgebers oder

 


                                                                                               4.                                                                                               einvernehmliche Auflösung,

 


so ist der Berechnung der Entschädigung im Sinne des Abs. 1 jene Arbeitszeit zugrunde zu legen, die in dem Urlaubsjahr, in dem der zu entschädigende Urlaubsanspruch entstanden ist, vom Arbeitnehmer überwiegend zu leisten war.

 


(3) Eine Entschädigung im Sinne des Abs. 1 gebührt den Erben, wenn das Arbeitsverhältnis nach Entstehung des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Urlaubs durch den Tod des Arbeitnehmers endet.

 


Urlaubsabfindung

Ansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses


§ 10. (1) Dem Arbeitnehmer gebührt eine Abfindung, wenn das Arbeitsverhältnis vor Verbrauch des Urlaubes endet und kein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht. Die Abfindung beträgt für jede Woche seit Beginn des Urlaubsjahres, in dem ein Urlaub nicht verbraucht wurde, ein Zweiundfünfzigstel des Urlaubsentgeltes. Bei Berechnung der Urlaubsabfindung ist § 9 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß anzuwenden.

§ 10. (1) Dem Arbeitnehmer gebührt für das Urlaubsjahr, in dem das Arbeitsverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr entsprechenden Urlaub. Erhaltenes Urlaubsentgelt für bereits verbrauchten Jahresurlaub ist anzurechnen; ein über das aliquote Ausmaß bezogenes Urlaubsentgelt ist nicht rückzuerstatten, außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch


 

                                                                                               1.                                                                                               unberechtigten vorzeitigen Austritt oder


 

                                                                                               2.                                                                                               verschuldete Entlassung.


 

Der Erstattungsbetrag hat dem für den zu viel verbrauchten Urlaub zum Zeitpunkt des Urlaubsverbrauchs erhaltenen Urlaubsentgelt zu entsprechen.


(2) Die Abfindung gebührt nicht, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.

(2) Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.


 

(3) Für nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren sowie für nicht verbrauchten Zusatzurlaub nach § 10a gebührt anstelle des noch ausständigen Urlaubsentgelts eine Ersatzleistung in vollem Ausmaß des noch ausständigen Urlaubsentgelts, so weit der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist.


 

(4) Endet das Arbeitsverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß EKUG oder MSchG durch


 

                                                                                               1.                                                                                               Entlassung ohne Verschulden des Arbeitnehmers,


 

                                                                                               2.                                                                                               begründeten vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers,


 

                                                                                               3.                                                                                               Kündigung seitens des Arbeitgebers oder


 

                                                                                               4.                                                                                               einvernehmliche Auflösung,


 

ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinne des Abs. 1 jene Arbeitszeit zugrunde zu legen, die in dem Urlaubsjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, vom Arbeitnehmer überwiegend zu leisten war.


(3) Eine Abfindung im Sinne des Abs. 1 gebührt den Erben, wenn das Arbeitsverhältnis durch Tod des Arbeitnehmers endet.

(5) Die Ersatzleistung im Sinne der Abs. 1 bis 3 gebührt den Erben, wenn das Arbeitsverhältnis durch Tod des Arbeitnehmers endet.


§ 19.

§ 19. (5) § 10 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft und gilt ab dem Urlaubsjahr, das nach dem 31. Dezember 2000 beginnt.


 

(6) § 9 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft, ausgenommen für jenes Urlaubsjahr, das vor dem 1. Jänner 2001 begonnen hat.


Artikel 7


Änderung des Angestelltengesetzes


 

Freizeit während der Kündigungsfrist


§ 22. (1) Während der Kündigungsfrist sind dem Angestellten auf sein Verlangen wöchentlich mindestens acht Arbeitsstunden ohne Schmälerung des Entgeltes freizugeben, bei Kündigung durch den Angestellten mindestens vier Stunden.

§ 22. (1) Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Angestellten während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgeltes freizugeben.


(2) Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht

                                                                                               1.                                                                                               bei Kündigung durch den Angestellten wegen Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung;

                                                                                               2.                                                                                               bei Kündigung durch den Dienstgeber, wenn der Angestellte einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, soferne eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde (§ 10 Abs. 7 ASVG).

(2) Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht, wenn der Angestellte einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.


(3) Abs. 2 gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Pension gemäß § 253c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Abs. 2 gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension gemäß § 253c ASVG.


(4) Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.

(4) Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.


Artikel X

Artikel X


(2) …

(2) …

                                                                                               5.                                                                                               § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.


Artikel XI

Artikel XI


Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes sind die Bundesminister für Justiz und für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien betraut.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.


Artikel 8


Änderung des Gutsangestelltengesetzes


 

Freizeit während der Kündigungsfrist


§ 20. (1) Während der Kündigungsfrist sind dem Dienstnehmer auf sein Verlangen wöchentlich zwei, im ganzen jedoch nicht mehr als 21 Werktage ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben. Die Dienstnehmer hat die Wahl, ob ihm die Tage einzeln oder bis zum Höchstausmaß von sechs Werktagen innerhalb sechs Wochen in unmittelbarer Aufeinanderfolge zu gewähren sind. Bei Kündigung durch den Dienstnehmer besteht der Anspruch mindestens im halben Ausmaß. Ergibt diese Berechnung Bruchteile von Tagen, sind diese auf ganze Tage aufzurunden.

§ 20. (1) Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Dienstnehmer während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgeltes freizugeben.


(2) Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht

                                                                                               1.                                                                                               bei einer Kündigung durch den Dienstnehmer wegen Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung;

                                                                                               2.                                                                                               bei Kündigung durch den Dienstgeber, wenn der Dienstnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, soferne eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde (§ 10 Abs. 7 ASVG).

(2) Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht, wenn der Dienstnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.


(3) Abs. 2 gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Pension gemäß § 253c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Abs. 2 gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension gemäß § 253c ASVG.


(4) Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.

(4) Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.


§ 42.

§ 42. (7) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.


Vollzug

Vollziehung


§ 43. Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes sind der Bundeskanzler und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.

§ 43. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.


Artikel 9


Änderung des Schauspielergesetzes


Freizeit während der Kündigungsfrist (Gastspielurlaub)

Freizeit während der Kündigungsfrist (Gastspielurlaub)


§ 36. (1) Ist der Vertrag für wenigstens fünf Monate geschlossen worden oder hat das Dienstverhältnis wenigstens fünf Monate gedauert, so hat der Unternehmer nach der Kündigung oder in der letzten Spielzeit vor Ablauf der Vertragsdauer dem Mitgliede auf Verlangen eine angemessene freie Zeit in der Gesamtdauer von mindestens acht Tagen, bei Kündigung durch das Mitglied von mindestens vier Tagen auf einmal oder geteilt zu gewähren. Für diese Zeit sind die festen Bezüge zu entrichten.

§ 36. (1) Ist der Vertrag für wenigstens fünf Monate geschlossen worden oder hat das Dienstverhältnis wenigstens fünf Monate gedauert, so hat der Unternehmer nach der Kündigung oder in der letzten Spielzeit vor Ablauf der Vertragsdauer dem Mitglied auf Verlangen eine angemessene freie Zeit in der Gesamtdauer von mindestens acht Tagen, auf einmal oder geteilt zu gewähren. Für diese Zeit sind die festen Bezüge zu entrichten.


(2) Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht

                                                                                               1.                                                                                               bei Kündigung durch das Mitglied wegen Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung;

                                                                                               2.                                                                                               bei Kündigung durch den Unternehmer, wenn das Mitglied einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, soferne eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde (§ 10 Abs. 7 ASVG).

(2) Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht, wenn das Mitglied einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.


(3) Abs. 2 gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Pension gemäß § 253c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Abs. 2 gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension gemäß § 253c ASVG.


(4) Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.

(4) Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.


§ 53. (3) Mit der Durchführung dieses Gesetzes sind die Bundesminister für Justiz und für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern betraut. Die in den §§ 5, 11 und 23 genannten Beträge können nach Anhörung der Bundes-, Landes- und Stadttheaterverwaltungen sowie der Körperschaften, denen die Vertretung der in Betracht kommenden Interessen obliegt, durch Verordnung erhöht oder herabgesetzt werden, wenn sie den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht mehr entsprechen.

§ 53. (3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.


 

(4) § 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.


Artikel 10


Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes


§ 11. (4) Wird das Arbeitsverhältnis während einer Bildungskarenz beendet, ist bei der Berechnung einer Abfertigung nach dem Angestelltengesetz (AngG), BGBl. Nr. 292/1921, dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz (ArbAbfG), BGBl. Nr. 107/1979, und dem Gutsangestelltengesetz (GAngG), BGBl. Nr. 538/1923, oder der Urlaubsentschädigung oder -abfindung gemäß den §§ 9 und 10 des Urlaubsgesetzes (UrlG), BGBl. Nr. 390/1976, das für den letzten Monat vor Antritt der Bildungskarenz gebührende Entgelt zugrunde zu legen; bei der Berechnung einer Abfertigung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, ist für die Berechnung der Monatsentgelte § 13d Abs. 2 BUAG mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf des letzten Monats vor Antritt der Bildungskarenz als beendet gilt.

§ 11. (4) Wird das Arbeitsverhältnis während einer Bildungskarenz beendet, ist bei der Berechnung einer Abfertigung nach dem Angestelltengesetz (AngG), BGBl. Nr. 292/1921, dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz (ArbAbfG), BGBl. Nr. 107/1979, und dem Gutsangestelltengesetz (GAngG), BGBl. Nr. 538/1923, oder der Ersatzleistung gemäß § 10 des Urlaubsgesetzes (UrlG), BGBl. Nr. 390/1976, das für den letzten Monat vor Antritt der Bildungskarenz gebührende Entgelt zugrunde zu legen; bei der Berechnung einer Abfertigung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, ist für die Berechnung der Monatsentgelte § 13d Abs. 2 BUAG mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf des letzten Monats vor Antritt der Bildungskarenz als beendet gilt.


§ 19.

§ 19. (1) …


 

                                                                                               8.                                                                                               § 11 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.


Artikel 11


Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes


§ 2. (1) Für den Sachbereich der Urlaubsregelung sind Betriebe (Unter­nehmungen) im Sinne des § 1:

§ 2. (1) Für den Sachbereich der Urlaubsregelung sind Betriebe (Unter­nehmungen) im Sinne des § 1:


                                                                                               a)                                                                                            Baumeisterbetriebe, Maurermeisterbetriebe, Bauunternehmungen, Baueisenbieger- und -verlegerbetriebe, Demolierungsbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Maurergewerbes nach § 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893, Deichgräber- und Erdbewegungsbetriebe, Gewässerregulierungsbetriebe, Wildbach- und Lawinenverbauungsbetriebe, Betriebe für Meliorationsarbeiten, Straßenbaubetriebe, Güterwegebaubetriebe, Kaminausschleiferbetriebe, Fassadenbeschichtungsbetriebe (ausgenommen Betriebe der Maler und Anstreicher);

                                                                                               a)                                                                                            Baumeisterbetriebe, Maurermeisterbetriebe, Bauunternehmungen, Baueisenbieger- und -verlegerbetriebe, Demolierungsbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Maurergewerbes nach § 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893, Erdbewegungsbetriebe (Deich­gräberbetriebe), Erdbaubetriebe, Betonbohr- und -schneidebetriebe, Gewässerregulierungsbetriebe, Wildbach- und Lawinenverbauungsbetriebe, Betriebe für Meliorationsarbeiten, Straßenbaubetriebe, Güterwegebaubetriebe, Kaminausschleiferbetriebe, Betriebe für die Beschichtung von Fassaden zum Zwecke der Wärmeisolierung;


                                                                                               b)                                                                                            Steinmetzmeisterbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Steinmetzgewerbes nach § 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/
1893;

                                                                                               b)                                                                                            Steinmetzmeisterbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Steinmetzgewerbes nach § 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893, Kunststeinerzeugerbetriebe, Terrazzomacherbetriebe;


                                                                                               c)                                                                                            Dachdeckerbetriebe, Pflastererbetriebe;

                                                                                               c)                                                                                            Dachdeckerbetriebe, Pflastererbetriebe;


                                                                                               d)                                                                                            Hafnerbetriebe (ausgenommen die reinen Erzeugungsbetriebe), Platten- und Fliesenlegerbetriebe;

                                                                                               d)                                                                                            Hafnerbetriebe (ausgenommen die reinen Erzeugungsbetriebe), Platten- und Fliesenlegerbetriebe;


                                                                                               e)                                                                                            Brunnenmeisterbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen für das Brunnenmachergewerbe nach § 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893, Tiefbohrbetriebe, Gerüstverleiherbetriebe, Betriebe der Verleiher von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, Isoliererbetriebe, Asphaltiererbetriebe, Schwarzdeckerbetriebe, Steinholzlegerbetriebe, Terrazzomacherbetriebe, Stukkateur- und Gipserbetriebe, Kunststeinerzeugerbetriebe;

                                                                                               e)                                                                                            Brunnenmeisterbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen für das Brunnenmachergewerbe nach § 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893, Tiefbohrbetriebe, Gerüstverleiherbetriebe, Betriebe der Verleiher von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmungsbetriebe, Asphaltiererbetriebe, Schwarz­deckerbetriebe, Betriebe der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser, Stuckateur- und Trockenausbauerbetriebe, Gipserbetriebe, Steinholzlegerbetriebe, Estrichherstellerbetriebe;


                                                                                               f)                                                                                             Zimmererbetriebe und Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Zimmermannsgewerbes nach § 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893, Parkettlegerbetriebe;

                                                                                               f)                                                                                             Zimmererbetriebe und Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Zimmermannsgewerbes nach § 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893, Parkettlegerbetriebe;


                                                                                               g)                                                                                            Spezialbetriebe, die Tätigkeiten verrichten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a bis f fallen;

                                                                                               g)                                                                                            Spezialbetriebe, die Tätigkeiten verrichten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a bis f fallen;


                                                                                               h)                                                                                            Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe bezüglich jener Arbeitnehmer, die zur Überlassung für Tätigkeiten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a bis g fallen, aufgenommen werden oder tatsächlich überwiegend zu solchen Tätigkeiten überlassen werden.

                                                                                               h)                                                                                            Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe bezüglich jener Arbeitnehmer, die zur Überlassung für Tätigkeiten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a bis g fallen, aufgenommen werden oder tatsächlich überwiegend zu solchen Tätigkeiten überlassen werden.


(2) Für den Sachbereich der Abfertigungsregelung sind Betriebe (Unter­nehmungen) im Sinne des § 1:

(2) Für den Sachbereich der Abfertigungsregelung sind Betriebe (Unter­nehmungen) im Sinne des § 1:


                                                                                               a)                                                                                            Baumeisterbetriebe, Maurermeisterbetriebe, Bauunternehmungen, Baueisenbieger- und -verlegerbetriebe, Demolierungsbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Maurergewerbes nach § 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893, Deichgräber- und Erdbewegungsbetriebe, Gewässerregulierungsbetriebe, Wildbach- und Lawinenverbauungsbetriebe, Betriebe für Meliorationsarbeiten, Straßenbaubetriebe, Güterwegebaubetriebe, Kaminausschleiferbetriebe, Fassadenbeschichtungsbetriebe (ausgenommen Betriebe der Maler und Anstreicher);

                                                                                               a)                                                                                            Baumeisterbetriebe, Maurermeisterbetriebe, Bauunternehmungen, Bau­eisenbieger- und -verlegerbetriebe, Demolierungsbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Maurergewerbes nach § 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893, Erdbewegungsbetriebe (Deich­gräberbetriebe), Erdbaubetriebe, Betonbohr- und -schneidebetriebe, Gewässerregulierungsbetriebe, Wildbach- und Lawinenverbauungsbetriebe, Betriebe für Meliorationsarbeiten, Straßenbaubetriebe, Güterwegebaubetriebe, Kaminausschleiferbetriebe, Betriebe für die Beschichtung von Fassaden zum Zwecke der Wärmeisolierung;


                                                                                               b)                                                                                            Steinmetzmeisterbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Steinmetzgewerbes nach § 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893;

                                                                                               b)                                                                                            Steinmetzmeisterbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen
des Steinmetzgewerbes nach § 6 des Baugewerbegesetzes,
RGBl. Nr. 193/1893, Kunststeinerzeugerbetriebe, Terrazzomacherbetriebe;


                                                                                               c)                                                                                            Dachdeckerbetriebe, Pflastererbetriebe;

                                                                                               c)                                                                                            Dachdeckerbetriebe, Pflastererbetriebe;


                                                                                               d)                                                                                            Hafnerbetriebe (ausgenommen die reinen Erzeugungsbetriebe), Platten- und Fliesenlegerbetriebe;

                                                                                               d)                                                                                            Hafnerbetriebe (ausgenommen die reinen Erzeugungsbetriebe), Platten- und Fliesenlegerbetriebe;


                                                                                               e)                                                                                            Brunnenmeisterbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen für das Brunnenmachergewerbe nach § 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893, Tiefbohrbetriebe, Gerüstverleiherbetriebe, Betriebe der Verleiher von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, Isoliererbetriebe, Asphaltiererbetriebe, Schwarzdeckerbetriebe, Steinholzlegerbetriebe, Terrazzomacherbetriebe, Stukkateur- und Gipserbetriebe, Kunststeinerzeugerbetriebe;

                                                                                               e)                                                                                            Brunnenmeisterbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen für das Brunnenmachergewerbe nach § 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893, Tiefbohrbetriebe, Gerüstverleiherbetriebe, Betriebe der Verleiher von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmungsbetriebe, Asphaltiererbetriebe, Schwarz­deckerbetriebe, Betriebe der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser, Stuckateur- und Trockenausbauerbetriebe, Gipserbetriebe, Steinholzlegerbetriebe, Estrichherstellerbetriebe;


                                                                                               f)                                                                                             Zimmererbetriebe und Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Zimmermannsgewerbes nach § 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893, soweit sie nicht fabriksmäßig betrieben werden; Parkettlegerbetriebe;

                                                                                               f)                                                                                             Zimmererbetriebe und Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Zimmermannsgewerbes nach § 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893, so weit sie nicht fabriksmäßig betrieben werden; Parkettlegerbetriebe;


                                                                                               g)                                                                                            Spezialbetriebe, die Tätigkeiten verrichten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a bis f fallen;

                                                                                               g)                                                                                            Spezialbetriebe, die Tätigkeiten verrichten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a bis f fallen;


                                                                                               h)                                                                                            Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe bezüglich jener Arbeitnehmer, die zur Überlassung für Tätigkeiten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a bis g fallen, aufgenommen werden oder tatsächlich überwiegend zu solchen Tätigkeiten überlassen werden.

                                                                                               h)                                                                                            Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe bezüglich jener Arbeitnehmer, die zur Überlassung für Tätigkeiten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a bis g fallen, aufgenommen werden oder tatsächlich überwiegend zu solchen Tätigkeiten überlassen werden.


(2a) Für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung sind Betriebe (Unternehmungen) im Sinne des § 1:

(2a) Für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung sind Betriebe (Unternehmungen) im Sinne des § 1:


                                                                                               a)                                                                                            Baumeisterbetriebe, Maurermeisterbetriebe, Bauunternehmungen, Baueisenbieger- und -verlegerbetriebe, Demolierungsbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Maurergewerbes nach § 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893, Deichgräber- und Erdbewegungsbetriebe, Gewässerregulierungsbetriebe, Betriebe für Meliorationsarbeiten, Straßenbaubetriebe, Güterwegebaubetriebe, Kaminausschleiferbetriebe, Fassadenbeschichtungsbetriebe (ausgenommen Betriebe der Maler und Anstreicher), Wildbach- und Lawinenverbauungsbetriebe;

                                                                                               a)                                                                                            Baumeisterbetriebe, Maurermeisterbetriebe, Bauunternehmungen, Baueisenbieger- und -verlegerbetriebe, Demolierungsbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Maurergewerbes nach § 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893, Erdbewegungsbetriebe (Deich­gräberbetriebe), Erdbaubetriebe, Betonbohr- und -schneidebetriebe, Gewässerregulierungsbetriebe, Wildbach- und Lawinenverbauungsbetriebe, Betriebe für Meliorationsarbeiten, Straßenbaubetriebe, Güterwegebaubetriebe, Kaminausschleiferbetriebe, Betriebe für die Beschichtung von Fassaden zum Zwecke der Wärmeisolierung (ausgenommen Betriebe der Maler und Anstreicher);


                                                                                               b)                                                                                            Spezialbetriebe, die Tätigkeiten verrichten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a fallen;

                                                                                               b)                                                                                            Spezialbetriebe, die Tätigkeiten verrichten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a fallen;


                                                                                               c)                                                                                            Arbeitskräfteüberlassungssbetriebe bezüglich jener Arbeitnehmer, die zur Überlassung für Tätigkeiten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a oder b fallen, aufgenommen werden oder tasächlich überwiegend zu solchen Tätigkeiten überlassen werden.

                                                                                               c)                                                                                            Arbeitskräfteüberlassungssbetriebe bezüglich jener Arbeitnehmer, die zur Überlassung für Tätigkeiten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a oder b fallen, aufgenommen werden oder tatsächlich überwiegend zu solchen Tätigkeiten überlassen werden.


§ 13a. (1) Arbeitnehmer haben bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses und Erfüllung der Voraussetzungen gemäß §§ 13b und 13c Anspruch auf Abfertigung:

§ 13a. (1) Arbeitnehmer haben bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses und Erfüllung der Voraussetzungen gemäß §§ 13b und 13c Anspruch auf Abfertigung:


                                                                                               1.                                                                                               Männer nach Vollendung des 65. Lebensjahres, Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres;

                                                                                               1.                                                                                               Männer nach Vollendung des 65. Lebensjahres, Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres;


                                                                                               2.                                                                                               bei Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung;

                                                                                               2.                                                                                               bei Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung;


                                                                                               3.                                                                                               bei Inanspruchnahme des Sonderruhegeldes gemäß Art. X des Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 354/1981, in der jeweils geltenden Fassung;

                                                                                               3.                                                                                               bei Inanspruchnahme des Sonderruhegeldes gemäß Art. X des Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 354/1981, in der jeweils geltenden Fassung;


                                                                                               4.                                                                                               bei Inanspruchnahme der Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, in der jeweils geltenden Fassung;

                                                                                               4.                                                                                               bei Inanspruchnahme der Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, in der jeweils geltenden Fassung;


                                                                                               5.                                                                                               bei Inanspruchnahme einer Invaliditätspension (§ 254 ASVG);

                                                                                               5.                                                                                               bei Inanspruchnahme einer Invaliditätspension (§ 254 ASVG);


                                                                                               5a.                                                                                               bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei Insolvenz des Arbeitgebers (§ 1 Abs. 1 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977, in der jeweils geltenden Fassung) durch berechtigten vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers oder durch Kündigung seitens des Arbeitgebers;

                                                                                                                                                                                              Entfällt.


                                                                                               6.                                                                                               wenn der Arbeitnehmer nach Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses mindestens zwölf Monate in keinem Arbeitsverhältnis mehr steht, auf das die Abfertigungsbestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind;

                                                                                               6.                                                                                               wenn der Arbeitnehmer nach Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses mindestens zwölf Monate in keinem Arbeitsverhältnis mehr steht, auf das die Abfertigungsbestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind;


                                                                                               7.                                                                                               bei Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung;

                                                                                               7.                                                                                               bei Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung;


                                                                                               8.                                                                                               bei Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung.

                                                                                               8.                                                                                               bei Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung.


§ 13e. (1) Wird ein Anspruch auf Abfertigung durch Auszahlung abgegolten, so sind für den Erwerb eines neuen Anspruches die Anspruchsvoraussetzungen des § 13b neuerlich zu erfüllen; dies gilt jedoch nicht, wenn es sich um einen Anspruch nach § 13a Abs. 1 Z 5a handelt. Beschäftigungszeiten, die einem abgegoltenen Abfertigungsanspruch zugrunde liegen, dürfen einem neuen Anspruch nicht mehr zugerechnet werden.

§ 13e. (1) Wird ein Anspruch auf Abfertigung durch Auszahlung abgegolten, so sind für den Erwerb eines neuen Anspruches die Anspruchsvoraussetzungen des § 13b neuerlich zu erfüllen. Beschäftigungszeiten, die einem abgegoltenen Abfertigungsanspruch zugrunde liegen, dürfen einem neuen Anspruch nicht mehr zugerechnet werden.


(2) …

(2) …


(3) Hat der Arbeitnehmer bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei Insolvenz des Arbeitgebers noch keinen Abfertigungsanspruch nach § 13a Abs. 1 Z 5a erworben, so sind die in diesem Arbeitsverhältnis verbrachten Beschäftigungszeiten sowohl für die Bemessung eines neuen Abfertigungsanspruches als auch für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 13b zu berücksichtigen.

(3) Hat der Arbeitnehmer bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei Insolvenz des Arbeitgebers noch keinen Abfertigungsanspruch erworben, so sind die in diesem Arbeitsverhältnis verbrachten Beschäftigungszeiten sowohl für die Bemessung eines neuen Abfertigungsanspruches als auch für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 13b zu berücksichtigen.


§ 13f. (1) Der Anspruch auf Abfertigung richtet sich gegen die Urlaubs- und Abfertigungskasse. Der Antrag auf Auszahlung der Abfertigung ist vom Arbeitnehmer oder den Erben an die zuständige Landesstelle (§ 14 Abs. 3) zu richten. Eine über drei Monatsentgelte hinausgehende Abfertigungsleistung kann in monatlich im voraus zahlbaren Teilbeträgen in der Höhe von mindestens einem Monatsentgelt abgestattet werden.

§ 13f. Der Anspruch auf Abfertigung richtet sich gegen die Urlaubs- und Abfertigungskasse. Der Antrag auf Auszahlung der Abfertigung ist vom Arbeitnehmer oder den Erben an die zuständige Landesstelle (§ 14 Abs. 3) zu richten. Eine über drei Monatsentgelte hinausgehende Abfertigungsleistung kann in monatlich im voraus zahlbaren Teilbeträgen in der Höhe von mindestens einem Monatsentgelt abgestattet werden.


(2) Im Falle des § 13a Abs. 1 Z 5a ist die Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Urlaubs- und Abfertigungskasse vom Arbeitgeber (Masseverwalter) zu melden. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat den Anspruch des Arbeitnehmers zu errechnen und diesen zur Geltendmachung aufzufordern.

Entfällt.


§ 13g. Der Abfertigungsanspruch verfällt innerhalb von drei Jahren nach Fälligkeit, es sei denn, der Arbeitnehmer nimmt innerhalb dieser Frist neuerlich eine Beschäftigung in einem diesem Bundesgesetz unterliegenden Arbeitsverhältnis auf. Der Abfertigungsanspruch nach § 13a Abs. 1 Z 5a verfällt innerhalb von sechs Monaten nach der Aufforderung gemäß § 13f Abs. 2. Mit dem Verfall des Abfertigungsanspruches können Beschäftigungszeiten, die für die Entstehung des verfallenen Anspruches erforderlich waren, für einen neuerlichen Anspruch nicht mehr herangezogen werden. § 13e Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 13g. Der Abfertigungsanspruch verfällt innerhalb von drei Jahren nach Fälligkeit, es sei denn, der Arbeitnehmer nimmt innerhalb dieser Frist neuerlich eine Beschäftigung in einem diesem Bundesgesetz unterliegenden Arbeitsverhältnis auf. Der Mit dem Verfall des Abfertigungsanspruches können Beschäftigungszeiten, die für die Entstehung des verfallenen Anspruches erforderlich waren, für einen neuerlichen Anspruch nicht mehr herangezogen werden. § 13e Abs. 2 gilt sinngemäß.


 

Zusammenarbeit


 

§ 31. (1) Die zuständigen Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zum Zweck der Erbringung von Leistungen, der Feststellung der Zuschlagspflicht und der Einbringung von Zuschlägen folgende Daten zu übermitteln: Namen von Beschäftigten, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern, Meldungen als Arbeiter oder als Angestellte, bei den Krankenversicherungsträgern gemeldete Versicherungszeiten, Dienstgeberbezeichnungen und deren Wirtschaftsklassenzuordnungen.


 

(2) Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse ist berechtigt, auf
automationsunterstütztem Weg Einsicht in das automationsunterstützt geführte Firmenbuch, in das automationsunterstützt geführte Grundbuch und in das zentrale Gewerberegister zu nehmen, so weit dies zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben, insbesonders zur Erbringung von Leistungen, der Feststellung der Zuschlagspflicht und zur Einbringung von Zuschlägen, erforderlich ist. Die Berechtigung zur Einsichtnahme in das Grundbuch umfasst auch die Einsichtnahme in das Personenverzeichnis. Die Berechtigung zur Einsichtnahme in das Firmenbuch umfasst auch die bundesweite Suche nach in Zusammenhang mit den Rechtsträgern gespeicherten Personen.


§ 40. (1) bis (1f) …

§ 40. (1g) §§ 2 Abs. 1 bis 2a, 13e Abs. 3 und 31 in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl. I Nr. XXX/2000, weiters der Entfall der §§ 13a Abs. 1 Z 5a, 13e Abs. 1 erster Satz zweiter Satzteil, 13f Abs. 2, 13g zweiter Satz sowie der Absatzbezeichnung in § 13f Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft. §§ 13a Abs. 1 Z 5a 13e Abs. 1 erster Satz zweiter Satzteil, 13f Abs. 2 und 13g zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/1998 ist jedoch auf die Auflösung von Arbeitsverhältnissen bei Insolvenz des Arbeitgebers weiterhin anzuwenden, wenn der Beschluss über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) bzw. über einen anderen Insolvenztatbestand nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 6 IESG vor dem 1. Jänner 2001 gefasst worden ist.


Artikel 12


Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes


Ende der Pflichtversicherung

Ende der Pflichtversicherung


§ 11. (1) …

§ 11. (1) …


(2) Wird ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich über den dem Dienstnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Arbeitslohn oder Gehalt abgeschlossen, so verlängert sich die Pflichtversicherung um den Zeitraum, der durch den Vergleichsbetrag (Pauschbetrag) nach Ausscheidung allfälliger, gemäß § 49 nicht zum Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes gehörender Bezüge, gemessen an den vor dem Austritt aus der Beschäftigung gebührenden Bezügen, gedeckt ist. Die Pflichtversicherung besteht weiter für die Zeit des Bezuges einer Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung sowie für die Zeit des Bezuges einer Kündigungsentschädigung. Die zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig werdende pauschalierte Kündigungsentschädigung ist auf den entsprechenden Zeitraum der Kündigungsfrist umzulegen. Gebühren sowohl eine Kündigungsentschädigung als auch eine Urlaubsentschädigung (Urlaubsabfindung), so ist zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitraumes zunächst die Kündigungsentschädigung heranzuziehen und im Anschluß daran die Urlaubsentschädigung (Urlaubsabfindung). Wird Urlaubsabfindung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz gewährt, so ist für die Versicherung die Wiener Gebietskrankenkasse zuständig. Die Versicherung beginnt mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Der Dienstgeberanteil (§§ 51, 51a und 51b) ist von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zu entrichten.

(2) Wird ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich über den dem Dienstnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Arbeitslohn oder Gehalt abgeschlossen, so verlängert sich die Pflichtversicherung um den Zeitraum, der durch den Vergleichsbetrag (Pauschbetrag) nach Ausscheidung allfälliger, gemäß § 49 nicht zum Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes gehörender Bezüge, gemessen an den vor dem Austritt aus der Beschäftigung gebührenden Bezügen, gedeckt ist. Die Pflichtversicherung besteht weiter für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubs­abfindung, Urlaubsentschädigung) sowie für die Zeit des Bezuges einer Kündigungsentschädigung. Die zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig werdende pauschalierte Kündigungsentschädigung ist auf den entsprechenden Zeitraum der Kündigungsfrist umzulegen. Gebühren sowohl eine Kündigungsentschädigung als auch eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung), so ist zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitraumes zunächst die Kündigungsentschädigung heranzuziehen und im Anschluss daran die Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubs­abfindung, Urlaubsentschädigung). Wird Urlaubsabfindung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz gewährt, so ist für die Versicherung die Wiener Gebietskrankenkasse zuständig. Die Versicherung beginnt mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Der Dienstgeberanteil (§§ 51, 51a und 51b) ist von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zu entrichten.


(2a) bis (6) …

(2a) bis (6) …


Allgemeine Beiträge für Vollversicherte

Allgemeine Beiträge für Vollversicherte


§ 51. (1) Für vollversicherte Dienstnehmer (Lehrlinge) sowie für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3, 8 und 10 und Abs. 4 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, als allgemeiner Beitrag zu leisten:

§ 51. (1) Für vollversicherte Dienstnehmer (Lehrlinge) sowie für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3, 8 und 10 und Abs. 4 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, als allgemeiner Beitrag zu leisten:


                                                                                               1.                                                                                               in der Krankenversicherung

                                                                                               1.                                                                                               in der Krankenversicherung


              a) …

              a) …


              b) für Dienstnehmer, die unter den Geltungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes fallen, für Dienstnehmer, die gemäß § 1 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes davon ausgenommen sind und zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören, für alle Versicherten, auf die Art. II, III oder IV des Entgeltfortzahlungsgesetzes anzuwenden ist, sowie für

              b) für Dienstnehmer, die unter den Geltungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes fallen, für Dienstnehmer, die gemäß § 1 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes davon ausgenommen sind und zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören, für alle Versicherten, auf die Art. II, III oder IV des Entgeltfortzahlungsgesetzes anzuwenden ist, sowie für


                   Heimarbeiter........................................................................... ...................................................................................... 7,4 vH

                   Heimarbeiter............................................................................ .......................................................................................... 7,1%


              c) bis e) …

              c) bis e) …


der allgemeinen Beitragsgrundlage;

der allgemeinen Beitragsgrundlage;


                                                                                               2.                                                                                               und 3. …

                                                                                               2.                                                                                               und 3. …


(2) …

(2) …


(3) Von den nach Abs. 1 festgesetzten Beiträgen entfallen, unbeschadet der Sondervorschrift des § 53:

                                                                                               1.                                                                                               in der Krankenversicherung je die Hälfte auf den Versicherten und seinen Dienstgeber;

                                                                                               2.                                                                                               in der Unfallversicherung der gesamte Beitrag auf den Dienstgeber;

                                                                                               3.                                                                                               in der Pensionsversicherung, und zwar

              a) in der Pensionsversicherung der Arbeiter und Angestellten auf den Versicherten und dessen Dienstgeber je......................................... ................................................................... 9,25 vH

              b) in der knappschaftlichen Pensionsversicherung auf den Versicherten... ................................................................... 9,25 vH

                   auf dessen Dienstgeber...................................... ................................................................. 14,75 vH

der allgemeinen Beitragsgrundlage.

(3) Unbeschadet des § 53 sind die Beiträge nach Abs. 1 – mit Ausnahme des Beitrages zur Unfallversicherung, der zur Gänze vom Dienstgeber zu zahlen ist – vom Versicherten und seinem Dienstgeber anteilig zu tragen, und zwar wie folgt:

                                                                                               1.                                                                                               In der Krankenversicherung

              a) der in Abs. 1 Z 1 lit. b genannten Personen beläuft sich der Beitrags­teil

                   des Versicherten.................................................................... ............................................................................................. auf 13,70%,

                   des Dienstgebers.................................................................. ............................................................................................. auf 13,40%,

                   der allgemeinen Beitragsgrundlage;

              b) der übrigen in Abs. 1 Z 1 genannten Personen ist der Beitrag vom Versicherten und vom Dienstgeber jeweils zur Hälfte zu tragen;

                    2.   a) in der Pensionsversicherung der Arbeiter und in der Pensionsversicherung der Angestellten

                   belaufen sich der Beitragsteil des Versicherten und der Beitragsteil des Dienstgebers jeweils..................................... ..................................................................... auf 19,25%,

              b) in der knappschaftlichen Pensionsversicherung beläuft sich der Beitragsteil

                   des Versicherten.................................................................... ............................................................................................. auf 19,25%,

                   des Dienstgebers.................................................................. ............................................................................................. auf 14,75%,

der allgemeinen Beitragsgrundlage.


(4) bis (6) …

(4) bis (6) …


Vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit

Vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit


§ 253a. (1) …

§ 253a. (1) …


(2) Dem Bezug von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung stehen gleich

(2) Dem Bezug von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung stehen gleich


                                                                                               1.                                                                                               bis 3. …

                                                                                               1.                                                                                               bis 3. …


                                                                                               4.                                                                                               Zeiten der Arbeitslosigkeit, für die Kündigungsentschädigung, Urlaubs­entschädigung oder Urlaubsabfindung gebührt,

                                                                                               4.                                                                                               Zeiten der Arbeitslosigkeit, für die eine Kündigungsentschädigung oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubabfindung, Urlaubsentschädigung) gebührt,


                                                                                               5.                                                                                               bis 7. …

                                                                                               5.                                                                                               bis 7. …


(2a) bis (5) …

(2a) bis (5) …


Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer

Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer


§ 253b. (1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn

§ 253b. (1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn


                                                                                               1.                                                                                               bis 3. …

                                                                                               1.                                                                                               bis 3. …


                                                                                               4.                                                                                               der (die) Versicherte am Stichtag (§ 223 Abs. 2) weder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversiche­rungsgesetz und (oder) dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger unterliegt noch aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten ein Erwerbseinkommen bezieht, das das gemäß § 5 Abs. 2 jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt. Eine Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes bleibt hiebei außer Betracht, sofern das aus dieser Beschäftigung erzielte Entgelt das nach § 5 Abs. 2 jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt; das gleiche gilt für eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozial­versicherungsgesetz, wenn der Einheitswert des land(forst)wirt­schaftlichen Betriebes 33 000 S nicht übersteigt. Eine Pflichtversicherung für die Zeit des Bezuges einer Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung gemäß § 11 Abs. 2 zweiter Satz bleibt ebenfalls außer Betracht.

                                                                                               4.                                                                                               der (die) Versicherte am Stichtag (§ 223 Abs. 2) weder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversiche­rungsgesetz und (oder) dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger unterliegt noch aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten ein Erwerbseinkommen bezieht, das das gemäß § 5 Abs. 2 jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt. Eine Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes bleibt hiebei außer Betracht, sofern das aus dieser Beschäftigung erzielte Entgelt das nach § 5 Abs. 2 jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt; das Gleiche gilt für eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozial­versicherungsgesetz, wenn der Einheitswert des land(forst)wirt­schaftlichen Betriebes 33 000 S nicht übersteigt. Eine Pflichtversicherung für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) gemäß § 11 Abs. 2 zweiter Satz bleibt ebenfalls außer Betracht.


(2) …

(2) …


(3) Als Zeiten einer Erwerbstätigkeit im Sinne des Abs. 2 gelten auch Zeiten des Bezuges einer Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung.

(3) Als Zeiten einer Erwerbstätigkeit im Sinne des Abs. 2 gelten auch Zeiten des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung).


(4) und (5) …

(4) und (5) …


Vorzeitige Knappschaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit

Vorzeitige Knappschaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit


§ 276a. (1) …

§ 276a. (1) …


(2) Dem Bezug von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung stehen gleich

(2) Dem Bezug von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung stehen gleich


                                                                                               1.                                                                                               bis 3. …

                                                                                               1.                                                                                               bis 3. …


                                                                                               4.                                                                                               Zeiten der Arbeitslosigkeit, für die Kündigungsentschädigung, Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung gebührt,

                                                                                               4.                                                                                               Zeiten der Arbeitslosigkeit, für die eine Kündigungsentschädigung oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) gebührt,


                                                                                               5.                                                                                               bis 7. …

                                                                                               5.                                                                                               bis 7. …


(2a) bis (5) …

(2a) bis (5) …


Vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer

Vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer


§ 276b. (1) Anspruch auf vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn

§ 276b. (1) Anspruch auf vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn


                                                                                               1.                                                                                               bis 3. …

                                                                                               1.                                                                                               bis 3. …


                                                                                               4.                                                                                               der (die) Versicherte am Stichtag (§ 223 Abs. 2) weder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversiche­rungsgesetz und (oder) dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger unterliegt noch aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten ein Erwerbseinkommen bezieht, das das gemäß § 5 Abs. 2 jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt. Eine Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes bleibt hiebei außer Betracht, sofern das aus dieser Beschäftigung erzielte Entgelt das nach § 5 Abs. 2 jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt; das gleiche gilt für eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozial­versicherungsgesetz, wenn der Einheitswert des land(forst)wirt­schaftlichen Betriebes 33 000 S nicht übersteigt. Eine Pflichtversicherung für die Zeit des Bezuges einer Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung gemäß § 11 Abs. 2 zweiter Satz bleibt ebenfalls außer Betracht.

                                                                                               4.                                                                                               der (die) Versicherte am Stichtag (§ 223 Abs. 2) weder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversiche­rungsgesetz und (oder) dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger unterliegt noch aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten ein Erwerbseinkommen bezieht, das das gemäß § 5 Abs. 2 jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt. Eine Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes bleibt hiebei außer Betracht, sofern das aus dieser Beschäftigung erzielte Entgelt das nach § 5 Abs. 2 jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt; das Gleiche gilt für eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozial­versicherungsgesetz, wenn der Einheitswert des land(forst)wirt­schaftlichen Betriebes 33 000 S nicht übersteigt. Eine Pflichtversicherung für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) gemäß § 11 Abs. 2 zweiter Satz bleibt ebenfalls außer Betracht.


(2) …

(2) …


(3) Als Zeiten einer Erwerbstätigkeit im Sinne des Abs. 2 gelten auch Zeiten des Bezuges einer Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung.

(3) Als Zeiten einer Erwerbstätigkeit im Sinne des Abs. 2 gelten auch Zeiten des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung).


(4) und (5) …

(4) und (5) …


 

Schlussbestimmung zu Art. 12 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000


 

§ 586. Die §§ 11 Abs. 2, 51 Abs. 1 Z 1 lit. b und Abs. 3, 253a Abs. 2 Z 4, 253b Abs. 1 Z 4 und Abs. 3, 276a Abs. 2 Z 4 sowie 276b Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.


Artikel 13


Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes


Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer

Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer


§ 131. (1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn

§ 131. (1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn


                                                                                               1.                                                                                               bis 3. …

                                                                                               1.                                                                                               bis 3. …


                                                                                               4.                                                                                               der (die) Versicherte am Stichtag (§ 113 Abs. 2) weder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversiche­rungsgesetz und (oder) dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger unterliegt noch aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten ein Erwerbseinkommen bezieht, das das gemäß § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt. Eine Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes bleibt hiebei außer Betracht, sofern das aus dieser Beschäftigung erzielte Entgelt das nach § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils in
Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt; das gleiche gilt für eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach
dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, wenn der Einheitswert des
land(forst)wirtschaftlichen Betriebes 33 000 S nicht übersteigt. Eine Pflichtversicherung für die Zeit des Bezuges einer Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung gemäß § 11 Abs. 2 zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bleibt ebenfalls außer Betracht.

                                                                                               4.                                                                                               der (die) Versicherte am Stichtag (§ 113 Abs. 2) weder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversiche­rungsgesetz und (oder) dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger unterliegt noch aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten ein Erwerbseinkommen bezieht, das das gemäß § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt. Eine Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes bleibt hiebei außer Betracht, sofern das aus dieser Beschäftigung erzielte Entgelt das nach § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils in
Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt; das gleiche gilt für eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach
dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, wenn der Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes 33 000 S nicht übersteigt. Eine Pflichtversicherung für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) gemäß § 11 Abs. 2 zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bleibt ebenfalls außer Betracht.


(2) …

(2) …


(3) Als Zeiten einer Erwerbstätigkeit im Sinne des Abs. 2 gelten auch Zeiten des Bezuges einer Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung.

(3) Als Zeiten einer Erwerbstätigkeit im Sinne des Abs. 2 gelten auch Zeiten des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung).


(4) und (5) …

(4) und (5) …


Vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit

Vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit


§ 131a. (1) …

§ 131a. (1) …


(2) Dem Bezug von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung stehen gleich

(2) Dem Bezug von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung stehen gleich


                                                                                               1.                                                                                               bis 3. …

                                                                                               1.                                                                                               bis 3. …


                                                                                               4.                                                                                               Zeiten der Arbeitslosigkeit, für die Kündigungsentschädigung, Urlaubs­entschädigung oder Urlaubsabfindung gebührt,

                                                                                               4.                                                                                               Zeiten der Arbeitslosigkeit, für die eine Kündigungsentschädigung oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) gebührt,


                                                                                               5.                                                                                               bis 7. …

                                                                                               5.                                                                                               bis 7. …


(2a) bis (5) …

(2a) bis (5) …


 

Schlussbestimmung zu Art. 13 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000


 

§ 285. Die §§ 131 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 sowie 131a Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.


Artikel 14


Änderung des Bauern-Sozialversicherungesetzes


Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer

Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer


§ 122. (1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn

§ 122. (1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn


                                                                                               1.                                                                                               bis 3. …

                                                                                               1.                                                                                               bis 3. …


                                                                                               4.                                                                                               der (die) Versicherte am Stichtag (§ 104 Abs. 2) weder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und (oder) dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger unterliegt noch aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten ein Er­werbseinkommen bezieht, das das gemäß § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt. Eine Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes bleibt hiebei außer Betracht, sofern das aus dieser Beschäftigung erzielte Entgelt das nach § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt;
das gleiche gilt für eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, wenn der Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes 33 000 S nicht übersteigt. Eine Pflichtversicherung für die Zeit des Bezuges einer Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung gemäß § 11 Abs. 2 zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bleibt ebenfalls außer Betracht.

                                                                                               4.                                                                                               der (die) Versicherte am Stichtag (§ 104 Abs. 2) weder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und (oder) dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger unterliegt noch aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten ein Er­werbseinkommen bezieht, das das gemäß § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt. Eine Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes bleibt hiebei außer Betracht, sofern das aus dieser Beschäftigung erzielte Entgelt das nach § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt;
das gleiche gilt für eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, wenn der Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes 33 000 S nicht übersteigt. Eine Pflichtversicherung für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) gemäß § 11 Abs. 2 zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bleibt ebenfalls außer Betracht.


(2) …

(2) …


(3) Als Zeiten einer Erwerbstätigkeit im Sinne des Abs. 2 gelten auch Zeiten des Bezuges einer Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung.

(3) Als Zeiten einer Erwerbstätigkeit im Sinne des Abs. 2 gelten auch Zeiten des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung).


(4) und (5) …

(4) und (5) …


§ 122a. (1) …

§ 122a. (1) …


(2) Dem Bezug von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung stehen gleich

(2) Dem Bezug von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung stehen gleich


                                                                                               1.                                                                                               bis 3. …

                                                                                               1.                                                                                               bis 3. …


                                                                                               4.                                                                                               Zeiten der Arbeitslosigkeit, für die Kündigungsentschädigung, Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung gebührt,

                                                                                               4.                                                                                               Zeiten der Arbeitslosigkeit, für die eine Kündigungsentschädigung oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) gebührt,


                                                                                               5.                                                                                               bis 7. …

                                                                                               5.                                                                                               bis 7. …


(2a) bis (5) …

(2a) bis (5) …


 

Schlussbestimmung zu Art. 14 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000


 

§ 275. Die §§ 122 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 sowie 122a Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.


Artikel 15


Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977


§ 16. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während

§ 16. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während


                                                                                               a)                                                                                               bis k) …

                                                                                               a)                                                                                               bis k) …


                                                                                               l)                                                                                               des Zeitraumes, für den Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses oder nach den Bestimmungen des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1972 zu einem späteren Zeitpunkt gebührt bzw. gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4,

                                                                                               l)                                                                                               des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubs­entgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4,


                                                                                               m)                                                                                               …

                                                                                               m)                                                                                               …


(2) und (3) …

(2) und (3) …


(4) Gebührt Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung strittig oder wird Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung aus sonstigen Gründen (zB. Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen Urlaubsabfindung nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972 gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem 8. Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubskasse der Arbeiter in der Bauwirtschaft folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht.

(4) Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) strittig oder wird eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) aus sonstigen Gründen (zB. Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem 8. Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht.


Inkrafttreten

Inkrafttreten


§ 79. (1) bis (53) …

§ 79. (1) bis (53) …


 

(54) § 16 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.


Artikel 16


Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes


Entscheidung und Auszahlung

Entscheidung und Auszahlung


§ 7. (1) bis (7) …

§ 7. (1) bis (7) …


(8) Insolvenz-Ausfallgeld für Pensionskassenbeiträge, die den Arbeitnehmern als Teil des laufenden Entgelts bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen der Kündigungsentschädigung, Urlaubsentschädigung oder -abfindung oder der Sonderzahlungen gebühren, ist in die Pensionskasse einzuzahlen.

(8) Insolvenz-Ausfallgeld für Pensionskassenbeiträge, die den Arbeitnehmern als Teil des laufenden Entgelts bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen der Kündigungsentschädigung, Ersatzleistung für Ur­laubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) oder der Sonderzahlungen gebühren, ist in die Pensionskasse einzuzahlen.


Ersatz von Abfertigungszahlungen an die Bauarbeiter-Urlaubs-und
Abfertigungskasse

Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz


§ 13b. Der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hat der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse jene Abfertigungszahlungen zu ersetzen, die diese gemäß der Abschnitte I und III des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 4141/1972, an einen Arbeitnehmer zur Auszahlung gebracht hat, wenn dieser zuletzt bei einem Arbeitgeber beschäftigt war, der im Sinne des § 1 Abs. 1 insolvent ist. Hat die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse die Arbeitnehmer eines solchen Arbeitgebers zur Gänze abgerechnet, so hat sie diese ausbezahlten Beträge unter Anfügung der entsprechenden Nachweise kalendervierteljährlich beim Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds geltend zu machen.

§ 13b. (1) Vom Arbeitgeber zu leistende Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, schuldet der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, soweit diese längstens zwei Jahre vor der Konkurseröffnung oder einem gemäß § 1 Abs. 1 gleichgestellten Beschluss rückständig sind. Die Verrechnung hat zwischen der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse und dem Fonds nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen im direkten Wege zu erfolgen.


 

(2) § 13a Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Sozialversicherungsträger und der Dienstnehmerbeitragsanteile die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse und die Zuschläge treten. Auf die Jahresabrechnungen nach § 13a Abs. 3 hat der Fonds der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vierteljährliche Abschlagszahlungen im Ausmaß von je einem Viertel der Summe der Vorjahresabrechnungen zu gewähren.


Novellen; Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Novellen; Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen


§ 17a. (1) bis (18) …

§ 17a. (1) bis (18) …


 

(19) § 7 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.


 

(20) § 13b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft und ist anzuwenden, wenn der Beschluss über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 bzw. über einen anderen Insolvenztatbestand nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 6 nach dem 31. Dezember 2000 gefasst wurde.


 

(21) Der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hat der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse die Abfertigungszahlungen gemäß § 13b in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2000 auch nach dem 31. Dezember 2000 zu ersetzen, wenn der Beschluss über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 bzw. über einen anderen Insolvenztatbestand nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 6 vor dem 1. Jänner 2001 gefasst wurde.


 

(22) Im Zeitraum bis 31. Dezember 2002 sind die vierteljährlichen Abschlagszahlungen gemäß § 13b Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 in der Höhe von 80 vH der von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse im vorhergehenden Quartal in Insolvenzverfahren nach § 1 Abs. 1 angemeldeten Zuschläge zu gewähren.


Artikel 17


Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes


Ruhen des Anspruches

Ruhen des Anspruches


§ 2. Hinsichtlich des Ruhens der Sonderunterstützung bei Haft und Auslandsaufenthalt gilt § 89 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Weiters ruht die Sonderunterstützung während des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung, Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung gebührt.

§ 2. Hinsichtlich des Ruhens der Sonderunterstützung bei Haft und Auslandsaufenthalt gilt § 89 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Weiters ruht die Sonderunterstützung während des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubs­abfindung, Urlaubsentschädigung) gebührt.


Artikel V

Artikel V


Wirksamkeitsbeginn

Wirksamkeitsbeginn


(1) bis (14) …

(1) bis (14) …


 

(15) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.


Artikel 18


Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes


Vertragliche Vereinbarungen

Vertragliche Vereinbarungen


§ 11. (1) bis (3) …

§ 11. (1) bis (3) …


(4) Über die Vereinbarung ist der Arbeitskraft ein Dienstzettel auszustellen, der die in Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Angaben enthalten muß. Verweigert der Überlasser die Ausstellung des Dienstzettels oder entspricht dieser nicht der Vereinbarung, so ist die Arbeitskraft nicht verpflichtet, der Überlassung Folge zu leisten.

(4) Über die Vereinbarung ist der Arbeitskraft ein Dienstzettel auszustellen, der die in Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Angaben enthalten muß. Weiters muss der Dienstzettel zum Ausdruck bringen, ob das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz zur Anwendung kommen. Verweigert der Überlasser die Ausstellung des Dienstzettels oder entspricht dieser nicht der Vereinbarung, so ist die Arbeitskraft nicht verpflichtet, der Überlassung Folge zu leisten.


Inkrafttreten

Inkrafttreten


§ 23. (1) bis (3) …

§ 23. (1) bis (3) …


 

(4) § 11 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.